Erwägungen (1 Absätze)
E. 14 August 2008 ausgesagt, dass der Beschwerdeführer dem Bankgeheimnis der D._____ und dem Bankgeheimnis der Schweiz unterstellt gewesen sei. Ange- sichts der dem Zeugen bekannten Umstände sei dies eine wissentlich und vor- sätzlich falsche Zeugenaussage gewesen (Urk. 10/1). Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme der Untersuchung im Wesentlichen damit, es handle sich um eine Rechtsfrage, ob der Beschwerdefüh- rer dem Bankgeheimnis unterstellt gewesen sei. Der Beschwerdegegner 1 habe mithin keine Tatsache und keinen Vorgang oder Ablauf vorsätzlich wahrheitswid- rig zu Protokoll gegeben. Die arbeitsrechtliche Einbindung des Beschwerdefüh- rers in die C._____-Gruppe und die damit einhergehende, allfällige Unterstellung
- 3 - unter das Schweizer Bankgeheimnis stellten zentrale Streitpunkte im gegen den Beschwerdeführer nach wie vor hängigen Strafprozess vor Bundesgericht dar (Urk. 5). Mit der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, aufgrund der Aussage des Beschwerdegegners 1 sei die Einstellung des gegen ihn geführten Strafver- fahrens betreffend Bankgeheimnisverletzung verhindert worden. Der Beschwer- deführer habe als Rechtsanwalt und "erster Rechtschef" der C._____ Gruppe AG die Faktenwahrheit betreffend das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers ge- kannt. Er habe gewusst, dass der Beschwerdeführer zu keinem anklagerelevan- ten Zeitpunkt dem Bankgeheimnis unterstanden sei. Diese Wahrheit habe er ver- schwiegen. Führende und bekannte schweizerische und diverse an schweizeri- schen Gerichten zitierte Fachexperten hätten sich dazu unmissverständlich ge- äussert. Die Aussage des Beschwerdegegners 1 sei aktenwidrig gewesen (vgl. Urk. 2). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhand- nahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass: a) die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind; b) Verfahrenshindernisse bestehen; c) aus den in Art. 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfolgungsbehörde über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgelei- teten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist ein Strafverfahren zu eröffnen. Der Staatsanwaltschaft steht da- bei ein gewisser Spielraum zu (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 f./4.2 und 186 E. 4.1; je mit Hinweisen sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_312/2015 vom 2. September 2015 E. 2.2). Gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB macht sich unter anderem strafbar, wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge zur Sache falsch aussagt. Ein Zeuge ist eine an
- 4 - der Begehung einer Straftat nicht beteiligte Person, die der Aufklärung dienende Aussagen machen kann und nicht Auskunftsperson ist (Art. 162 StPO). Gegen- stand des Zeugenbeweises können alle Tatsachen sein, die unmittelbar oder mit- telbar für die Entscheidung erheblich sind. Unter Tatsachen sind konkrete ver- gangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände zu verstehen. Nicht Gegenstand eines Zeugenbeweises sind Meinungen, Schlussfolgerungen, Rechtsfragen oder Werturteile (vgl. BSK StPO II-Bähler, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 162 StPO N 6). Bei der Frage, ob eine Person dem Bankgeheimnis untersteht, handelt es sich zweifellos um eine Rechtsfrage. Der Beschwerdegegner 1 hätte sich mithin auch dann nicht strafbar gemacht, wenn seine Einschätzung dieser Rechtsfrage falsch gewesen wäre, was vorliegend offen bleiben kann. Am Vorliegen einer Rechtsfra- ge ändert auch der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Hinweise nichts, wo- nach es sich beim Zeugen um den Chefjuristen der Bank handle und sich Fach- experten über diese Frage einig seien. Der Beschwerdeführer brachte weder mit der Anzeige noch mit der Beschwerde Tatsachen vor, welche der Zeuge vorsätz- lich falsch erzählt hätte und welche unter den Tatbestand des falschen Zeugnis- ses i.S.v. Art. 307 StGB fallen könnten. Unter diesen Umständen nahm die Staatsanwaltschaft die Untersuchung zu Recht nicht an die Hand. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. III. Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatkläger- schaft die unentgeltliche Rechtspflege (ganz oder teilweise) dann, wenn die Pri- vatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und wenn ihre Zivilkla- ge nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerde wird abgewiesen und ist als völlig aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der mit seiner Beschwerde unterliegende Beschwerdefüh- rer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In
- 5 - Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und § 17 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 700.– festzusetzen. Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Beschwerdegegner 1 keine Prozessentschädigung zuzuspre- chen. Es wird verfügt:
Dispositiv
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. sodann wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 700.– und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.
- Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) - 6 - − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur-Unterland, ad C-2/2017/10010161, (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur-Unterland, ad C-2/2017/10010161, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 10; gegen Emp- fangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 19. September 2017 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin : lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. S. Zuberbühler Elsässer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE170240-O/IMH/BUT Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. F. Schorta und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. S. Zuberbühler Elsässer Verfügung und Beschluss vom 19. September 2017 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen
1. B._____, lic. iur.,
2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 10. August 2017, C-2/2017/10010161
- 2 - Erwägungen: I. Mit Verfügung vom 10. August 2017 nahm die Staatsanwaltschaft Winterthur / Un- terland eine Verfügung gegen B._____ (Beschwerdegegner 1) nicht an Hand (Urk. 5). Hiergegen erhob A._____ (Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 25. August 2017 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Durchführung einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 sowie gegen die Bank C._____. AG. Weiter er- suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 2). Mit Schreiben vom 31. August 2017 reichte der Beschwerdeführer diverse Schreiben und Rech- nungen der Zentralen Inkassostelle der Gerichte nach (Urk. 6 f.). Es wurden keine Stellungnahmen des Beschwerdegegners 1 und der Staatsan- waltschaft eingeholt (Art. 390 Abs. 2 StPO). II. Mit Schreiben vom 23. März 2017 erhob der Beschwerdeführer Strafanzeige ge- gen den Beschwerdegegner 1 wegen falscher Zeugenaussage i.S.v. Art. 307 StGB. Er machte geltend, der Beschwerdegegner 1 habe im gegen den Be- schwerdeführer geführten Strafverfahren anlässlich der Zeugeneinvernahme vom
14. August 2008 ausgesagt, dass der Beschwerdeführer dem Bankgeheimnis der D._____ und dem Bankgeheimnis der Schweiz unterstellt gewesen sei. Ange- sichts der dem Zeugen bekannten Umstände sei dies eine wissentlich und vor- sätzlich falsche Zeugenaussage gewesen (Urk. 10/1). Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme der Untersuchung im Wesentlichen damit, es handle sich um eine Rechtsfrage, ob der Beschwerdefüh- rer dem Bankgeheimnis unterstellt gewesen sei. Der Beschwerdegegner 1 habe mithin keine Tatsache und keinen Vorgang oder Ablauf vorsätzlich wahrheitswid- rig zu Protokoll gegeben. Die arbeitsrechtliche Einbindung des Beschwerdefüh- rers in die C._____-Gruppe und die damit einhergehende, allfällige Unterstellung
- 3 - unter das Schweizer Bankgeheimnis stellten zentrale Streitpunkte im gegen den Beschwerdeführer nach wie vor hängigen Strafprozess vor Bundesgericht dar (Urk. 5). Mit der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, aufgrund der Aussage des Beschwerdegegners 1 sei die Einstellung des gegen ihn geführten Strafver- fahrens betreffend Bankgeheimnisverletzung verhindert worden. Der Beschwer- deführer habe als Rechtsanwalt und "erster Rechtschef" der C._____ Gruppe AG die Faktenwahrheit betreffend das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers ge- kannt. Er habe gewusst, dass der Beschwerdeführer zu keinem anklagerelevan- ten Zeitpunkt dem Bankgeheimnis unterstanden sei. Diese Wahrheit habe er ver- schwiegen. Führende und bekannte schweizerische und diverse an schweizeri- schen Gerichten zitierte Fachexperten hätten sich dazu unmissverständlich ge- äussert. Die Aussage des Beschwerdegegners 1 sei aktenwidrig gewesen (vgl. Urk. 2). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhand- nahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass: a) die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind; b) Verfahrenshindernisse bestehen; c) aus den in Art. 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfolgungsbehörde über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgelei- teten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist ein Strafverfahren zu eröffnen. Der Staatsanwaltschaft steht da- bei ein gewisser Spielraum zu (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 f./4.2 und 186 E. 4.1; je mit Hinweisen sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_312/2015 vom 2. September 2015 E. 2.2). Gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB macht sich unter anderem strafbar, wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge zur Sache falsch aussagt. Ein Zeuge ist eine an
- 4 - der Begehung einer Straftat nicht beteiligte Person, die der Aufklärung dienende Aussagen machen kann und nicht Auskunftsperson ist (Art. 162 StPO). Gegen- stand des Zeugenbeweises können alle Tatsachen sein, die unmittelbar oder mit- telbar für die Entscheidung erheblich sind. Unter Tatsachen sind konkrete ver- gangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände zu verstehen. Nicht Gegenstand eines Zeugenbeweises sind Meinungen, Schlussfolgerungen, Rechtsfragen oder Werturteile (vgl. BSK StPO II-Bähler, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 162 StPO N 6). Bei der Frage, ob eine Person dem Bankgeheimnis untersteht, handelt es sich zweifellos um eine Rechtsfrage. Der Beschwerdegegner 1 hätte sich mithin auch dann nicht strafbar gemacht, wenn seine Einschätzung dieser Rechtsfrage falsch gewesen wäre, was vorliegend offen bleiben kann. Am Vorliegen einer Rechtsfra- ge ändert auch der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Hinweise nichts, wo- nach es sich beim Zeugen um den Chefjuristen der Bank handle und sich Fach- experten über diese Frage einig seien. Der Beschwerdeführer brachte weder mit der Anzeige noch mit der Beschwerde Tatsachen vor, welche der Zeuge vorsätz- lich falsch erzählt hätte und welche unter den Tatbestand des falschen Zeugnis- ses i.S.v. Art. 307 StGB fallen könnten. Unter diesen Umständen nahm die Staatsanwaltschaft die Untersuchung zu Recht nicht an die Hand. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. III. Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatkläger- schaft die unentgeltliche Rechtspflege (ganz oder teilweise) dann, wenn die Pri- vatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und wenn ihre Zivilkla- ge nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerde wird abgewiesen und ist als völlig aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der mit seiner Beschwerde unterliegende Beschwerdefüh- rer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In
- 5 - Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und § 17 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 700.– festzusetzen. Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Beschwerdegegner 1 keine Prozessentschädigung zuzuspre- chen. Es wird verfügt:
1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss.
3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne
14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. sodann wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 700.– und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.
3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)
- 6 - − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur-Unterland, ad C-2/2017/10010161, (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur-Unterland, ad C-2/2017/10010161, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 10; gegen Emp- fangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 19. September 2017 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin : lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. S. Zuberbühler Elsässer