Sachverhalt
mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Feh- len eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Ein Tatbestand gilt als ein- deutig nicht erfüllt, wenn ein Verdacht zu keinem Zeitpunkt begründet war oder wenn sich der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht voll- ständig entkräftet hat. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch 6B_312/2015 vom 2. September 2015 E. 2.2). 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin hält daran fest, dass den Beschwerdegegnern der Gebrauch einer Falschbeurkundung vorzuwerfen sei. Sie bezieht sich auf Urk. 3/4, eine notarielle Beurkundung eines Pariser Notars vom 9. Februar 2011, welche auf Seite 2 "ABSENCE DE DISPOSITIONS DE DERNIERES VOLONTES Il n'est pas connu de disposition testamentaire ou autre à cause de mort émanant de la personne décédée" vermerkt, und macht geltend, dass selbst die Be- schwerdegegner 2 und 3 die Existenz eines Testaments in ihrem Plädoyer vor Bezirksgericht Horgen zugegeben hätten (Urk. 2 S. 1 f.). Soweit ersichtlich geht es darum, dass F._____, die Mutter von E._____ und B._____, eine Lebensversi-
- 4 - cherung mit Begünstigungen für ihre sechs Enkel (darunter die Beschwerdeführe- rin und die Beschwerdegegnerin 3) hinterlassen habe, welche auch zur Auszah- lung gekommen sei, und dass die Söhne E._____ und B._____ in einer Abtre- tungserklärung auf die bis anhin für sie vorgesehene Hälfte der Lebensversiche- rung zugunsten ihrer Kinder verzichteten (vgl. Urk. 12/1/1 S. 2). Bei der Lebensversicherung scheint es sich um eine in Frankreich abgeschlosse- ne Versicherung "Lionvie Accumulation" gehandelt zu haben (Urk. 3/44). Mangels näherer Angaben zu den konkreten Umständen des Abschlusses der Versiche- rung und der Begünstigungen, den Versicherungsbedingungen sowie zu dem auf den Versicherungsvertrag anwendbaren Recht kann nicht beurteilt werden, ob F._____ bei der Begünstigung ihrer Enkel eine Verfügung von Todes wegen ge- troffen hat. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin kann eine Lebensver- sicherung einem Begünstigten zumindest nach Schweizer Recht auch unter Le- benden zugewendet werden (vgl. dazu etwa Art. 76 ff. VVG), mit dem Ergebnis, dass die Versicherungsansprüche nicht in den Nachlass fallen. Zwar ist es dies- falls möglich, dass die Zuwendung bei Vorliegen der Voraussetzungen bei der Be- rechnung allfälliger Pflichtteile zu berücksichtigen ist und sie der Herabsetzung unterliegt. Gleichwohl handelt es sich nicht um eine Verfügung von Todes wegen (vgl. etwa Breitschmid/Eitel/Fankhauser/Geiser/Jungo, Erbrecht, 3. Aufl., Zürich 2016, S. 274 ff.). Es ist deshalb durchaus fraglich, ob im erwähnten Dokument vom 9. Februar 2011 tatsächlich eine Tatsache unrichtig beurkundet wurde. Umso weniger liegen genügende Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdegegner 1-3, soweit sie sich in der Auseinandersetzung mit der Beschwerdeführerin auf diese Urkunde berufen haben sollten, eine strafbare Handlung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB begangen haben. Wie die Staatsanwaltschaft zurecht festhält, können sich in diesem Zusammenhang erbrechtliche Fragen in Bezug auf das zu teilende Vermögen stellen; einen strafrechtlich relevanten Anfangsver- dacht begründet es indes nicht. 3.2. Im Zusammenhang mit einem Gemälde "...", das zum Pariser Nachlass ge- hört haben soll, machte die Beschwerdeführerin geltend, es werde ihr ein zur Vereinbarung zwischen E._____ und B._____ vom 29. Mai 2011 gehörender An-
- 5 - nex vorenthalten, in dem vermutungsweise auch dieses Gemälde aufgeführt sei. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, der Vorwurf der Urkundenunterdrückung sei bereits Gegenstand der Untersuchung 2015/2892 gewesen und könne dem Grundsatz "ne bis in idem" folgend nicht erneut geprüft werden, während ein all- fälliger Diebstahl des Bildes, das sich in Paris befunden habe, nicht der schweize- rischen Strafhoheit unterläge (Urk. 5 S. 3 f.). In der Beschwerde hält die Be- schwerdeführerin an ihrem Vorwurf sinngemäss fest. Sie legt in der Folge "zu ih- rer weiteren Begründung" eine Zusammenfassung der Geschehnisse von 2011 bis 2017 dar, um "im Gesamtkontext insbesondere den inneren Willen des Erb- lassers" aufzuzeigen (Urk. 2 S. 2 ff.). Mit den Erwägungen der Staatsanwaltschaft zur Begründung der Nichtanhand- nahme einer Untersuchung im Zusammenhang mit der erwähnten Urkunde und dem Gemälde "..." setzt sie sich nicht auseinander. Es ist nicht ersichtlich, inwie- fern die Vorinstanz in diesem Punkt fehlerhaft vorgegangen sein soll. 3.3. Die Beschwerdeschrift enthält in den Seiten 2-14 eine ausführliche Chrono- logie der Ereignisse aus Sicht der Beschwerdeführerin, beginnend mit der Ehe- schliessung der Beschwerdegegnerin 2 und des Erblassers im Jahr 2000 und en- dend mit einer Verhandlung vor dem Bezirksgericht Horgen am 12. September 2016, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin offenbar eine Vereinbarung be- treffend Erbteilung unterzeichnete und sich die Einreichung einer Strafanzeige vorbehielt (Urk. 2 S. 13). Zwar legt die Beschwerdeführerin damit den Sachverhalt aus ihrer Perspektive ausführlich dar. Sie unterlässt jedoch jegliche Auseinandersetzung mit den Erwä- gungen in der angefochtenen Verfügung zum Thema Betrug (Urk. 5 S. 4 ff.), zum Thema versuchter Diebstahl einer Lebensversicherungssumme (Urk. 5 S. 6 f.) und zum Thema Unterschriftenfälschung (Urk. 5 S. 7 f.) und legt nicht dar, inwie- fern der Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 393 Abs. 2 StPO eine Rechtsverlet- zung, eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts oder Un- angemessenheit vorzuwerfen ist. Ein solcher Mangel kann in den betreffenden Erwägungen der Vorinstanz denn auch nicht ausgemacht werden. Damit erweist sich die Beschwerde auch insofern als unbegründet.
- 6 -
4. Zusammenfassend ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b- d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen und aus der geleisteten Kaution zu beziehen; im übersteigenden Betrag ist die Kaution der Beschwerdeführerin unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprü- che des Staates zurückzuerstatten. Eine Entschädigung an die Beschwerdegeg- ner entfällt mangels Umtrieben im vorliegenden Verfahren. Es wird beschlossen:
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 A._____ (Beschwerdeführerin) ist die Tochter des am tt.mm.2001 verstorbe- nen E._____. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2016 erstattete die Beschwerdeführe- rin bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vor dem Hintergrund einer erbrecht- lichen Auseinandersetzung Strafanzeige gegen ihren Onkel B._____, ihre Stief- mutter C._____ sowie ihre Schwester D._____ (Beschwerdegegner 1-3; Urk. 12/1/1). Die Staatsanwaltschaft nahm eine Untersuchung mit Verfügung vom
8. Juni 2017 nicht an die Hand (Urk. 12/1/3 = Urk. 5).
E. 2 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass: a) die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind; b) Verfahrenshindernisse bestehen; c) aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfolgungsbehörde über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Lega- litätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Feh- len eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Ein Tatbestand gilt als ein- deutig nicht erfüllt, wenn ein Verdacht zu keinem Zeitpunkt begründet war oder wenn sich der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht voll- ständig entkräftet hat. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch 6B_312/2015 vom 2. September 2015 E. 2.2).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin hält daran fest, dass den Beschwerdegegnern der Gebrauch einer Falschbeurkundung vorzuwerfen sei. Sie bezieht sich auf Urk. 3/4, eine notarielle Beurkundung eines Pariser Notars vom 9. Februar 2011, welche auf Seite 2 "ABSENCE DE DISPOSITIONS DE DERNIERES VOLONTES Il n'est pas connu de disposition testamentaire ou autre à cause de mort émanant de la personne décédée" vermerkt, und macht geltend, dass selbst die Be- schwerdegegner 2 und 3 die Existenz eines Testaments in ihrem Plädoyer vor Bezirksgericht Horgen zugegeben hätten (Urk. 2 S. 1 f.). Soweit ersichtlich geht es darum, dass F._____, die Mutter von E._____ und B._____, eine Lebensversi-
- 4 - cherung mit Begünstigungen für ihre sechs Enkel (darunter die Beschwerdeführe- rin und die Beschwerdegegnerin 3) hinterlassen habe, welche auch zur Auszah- lung gekommen sei, und dass die Söhne E._____ und B._____ in einer Abtre- tungserklärung auf die bis anhin für sie vorgesehene Hälfte der Lebensversiche- rung zugunsten ihrer Kinder verzichteten (vgl. Urk. 12/1/1 S. 2). Bei der Lebensversicherung scheint es sich um eine in Frankreich abgeschlosse- ne Versicherung "Lionvie Accumulation" gehandelt zu haben (Urk. 3/44). Mangels näherer Angaben zu den konkreten Umständen des Abschlusses der Versiche- rung und der Begünstigungen, den Versicherungsbedingungen sowie zu dem auf den Versicherungsvertrag anwendbaren Recht kann nicht beurteilt werden, ob F._____ bei der Begünstigung ihrer Enkel eine Verfügung von Todes wegen ge- troffen hat. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin kann eine Lebensver- sicherung einem Begünstigten zumindest nach Schweizer Recht auch unter Le- benden zugewendet werden (vgl. dazu etwa Art. 76 ff. VVG), mit dem Ergebnis, dass die Versicherungsansprüche nicht in den Nachlass fallen. Zwar ist es dies- falls möglich, dass die Zuwendung bei Vorliegen der Voraussetzungen bei der Be- rechnung allfälliger Pflichtteile zu berücksichtigen ist und sie der Herabsetzung unterliegt. Gleichwohl handelt es sich nicht um eine Verfügung von Todes wegen (vgl. etwa Breitschmid/Eitel/Fankhauser/Geiser/Jungo, Erbrecht, 3. Aufl., Zürich 2016, S. 274 ff.). Es ist deshalb durchaus fraglich, ob im erwähnten Dokument vom 9. Februar 2011 tatsächlich eine Tatsache unrichtig beurkundet wurde. Umso weniger liegen genügende Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdegegner 1-3, soweit sie sich in der Auseinandersetzung mit der Beschwerdeführerin auf diese Urkunde berufen haben sollten, eine strafbare Handlung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB begangen haben. Wie die Staatsanwaltschaft zurecht festhält, können sich in diesem Zusammenhang erbrechtliche Fragen in Bezug auf das zu teilende Vermögen stellen; einen strafrechtlich relevanten Anfangsver- dacht begründet es indes nicht.
E. 3.2 Im Zusammenhang mit einem Gemälde "...", das zum Pariser Nachlass ge- hört haben soll, machte die Beschwerdeführerin geltend, es werde ihr ein zur Vereinbarung zwischen E._____ und B._____ vom 29. Mai 2011 gehörender An-
- 5 - nex vorenthalten, in dem vermutungsweise auch dieses Gemälde aufgeführt sei. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, der Vorwurf der Urkundenunterdrückung sei bereits Gegenstand der Untersuchung 2015/2892 gewesen und könne dem Grundsatz "ne bis in idem" folgend nicht erneut geprüft werden, während ein all- fälliger Diebstahl des Bildes, das sich in Paris befunden habe, nicht der schweize- rischen Strafhoheit unterläge (Urk. 5 S. 3 f.). In der Beschwerde hält die Be- schwerdeführerin an ihrem Vorwurf sinngemäss fest. Sie legt in der Folge "zu ih- rer weiteren Begründung" eine Zusammenfassung der Geschehnisse von 2011 bis 2017 dar, um "im Gesamtkontext insbesondere den inneren Willen des Erb- lassers" aufzuzeigen (Urk. 2 S. 2 ff.). Mit den Erwägungen der Staatsanwaltschaft zur Begründung der Nichtanhand- nahme einer Untersuchung im Zusammenhang mit der erwähnten Urkunde und dem Gemälde "..." setzt sie sich nicht auseinander. Es ist nicht ersichtlich, inwie- fern die Vorinstanz in diesem Punkt fehlerhaft vorgegangen sein soll.
E. 3.3 Die Beschwerdeschrift enthält in den Seiten 2-14 eine ausführliche Chrono- logie der Ereignisse aus Sicht der Beschwerdeführerin, beginnend mit der Ehe- schliessung der Beschwerdegegnerin 2 und des Erblassers im Jahr 2000 und en- dend mit einer Verhandlung vor dem Bezirksgericht Horgen am 12. September 2016, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin offenbar eine Vereinbarung be- treffend Erbteilung unterzeichnete und sich die Einreichung einer Strafanzeige vorbehielt (Urk. 2 S. 13). Zwar legt die Beschwerdeführerin damit den Sachverhalt aus ihrer Perspektive ausführlich dar. Sie unterlässt jedoch jegliche Auseinandersetzung mit den Erwä- gungen in der angefochtenen Verfügung zum Thema Betrug (Urk. 5 S. 4 ff.), zum Thema versuchter Diebstahl einer Lebensversicherungssumme (Urk. 5 S. 6 f.) und zum Thema Unterschriftenfälschung (Urk. 5 S. 7 f.) und legt nicht dar, inwie- fern der Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 393 Abs. 2 StPO eine Rechtsverlet- zung, eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts oder Un- angemessenheit vorzuwerfen ist. Ein solcher Mangel kann in den betreffenden Erwägungen der Vorinstanz denn auch nicht ausgemacht werden. Damit erweist sich die Beschwerde auch insofern als unbegründet.
- 6 -
E. 4 Zusammenfassend ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b- d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen und aus der geleisteten Kaution zu beziehen; im übersteigenden Betrag ist die Kaution der Beschwerdeführerin unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprü- che des Staates zurückzuerstatten. Eine Entschädigung an die Beschwerdegeg- ner entfällt mangels Umtrieben im vorliegenden Verfahren. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution bezogen.
- Der nicht beanspruchte Teil der Kaution wird der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen zu- gesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 2 (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegner 1 und 3, jeweils unter Beilage des Formulars "Hinweis für Zustellungsempfänger" (gegen Rückschein) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ad A-5/2016/10036114 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - 7 - − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ad A-5/2016/10036114 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12/1-3; gegen Empfangs- bestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
- Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 26. September 2017 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE170190-O/U/TSA Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. A. Meier und lic. iur. F. Schorta sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Reisch Beschluss vom 26. September 2017 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen
1. B._____,
2. C._____,
3. D._____,
4. Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Limmattal / Albis vom 8. Juni 2017, A-5/2016/10036114
- 2 - Erwägungen: I.
1. A._____ (Beschwerdeführerin) ist die Tochter des am tt.mm.2001 verstorbe- nen E._____. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2016 erstattete die Beschwerdeführe- rin bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vor dem Hintergrund einer erbrecht- lichen Auseinandersetzung Strafanzeige gegen ihren Onkel B._____, ihre Stief- mutter C._____ sowie ihre Schwester D._____ (Beschwerdegegner 1-3; Urk. 12/1/1). Die Staatsanwaltschaft nahm eine Untersuchung mit Verfügung vom
8. Juni 2017 nicht an die Hand (Urk. 12/1/3 = Urk. 5).
2. Gegen diesen Entscheid gelangte die Beschwerdeführerin am 29. Juni 2017 rechtzeitig mit Beschwerde an die III. Strafkammer des Obergerichts (Urk. 2). Die ihr auferlegte Prozesskaution von Fr. 4'000.– leistete die Beschwerdeführerin fristgerecht (Urk. 6, 8); auf Aufforderung des Gerichts reichte sie sodann ein Ver- zeichnis ihrer Beilagen zur Beschwerde nach (vgl. Urk. 3). Von der Staatsanwalt- schaft wurden die Akten beigezogen (Urk. 11; Urk. 12/1-3). In Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO ist auf die Anordnung eines Schriftenwechsels zu verzich- ten. II.
1. In der Nichtanhandnahmeverfügung erwog die Staatsanwaltschaft zusam- mengefasst, die Beschwerdeführerin habe bereits in den Jahren 2012 und 2015 diverse Strafanzeigen gegen die Beschwerdegegner 1-3 eingereicht. Mit der er- neuten Anzeige werfe sie ihnen den Gebrauch einer Falschbeurkundung, Urkun- denunterdrückung und Diebstahl eines Gemäldes "...", Betrug, versuchten Dieb- stahl der Lebensversicherungssumme und Urkundenfälschung vor. Hinsichtlich sämtlicher Vorwürfe seien jedoch die Voraussetzungen zur Eröffnung einer Un- tersuchung nicht gegeben, weshalb auf die Anzeige nicht einzutreten und eine Untersuchung nicht an Hand zu nehmen sei (Urk. 5 S. 1 ff.).
- 3 -
2. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass: a) die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind; b) Verfahrenshindernisse bestehen; c) aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfolgungsbehörde über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Lega- litätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Feh- len eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Ein Tatbestand gilt als ein- deutig nicht erfüllt, wenn ein Verdacht zu keinem Zeitpunkt begründet war oder wenn sich der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht voll- ständig entkräftet hat. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch 6B_312/2015 vom 2. September 2015 E. 2.2). 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin hält daran fest, dass den Beschwerdegegnern der Gebrauch einer Falschbeurkundung vorzuwerfen sei. Sie bezieht sich auf Urk. 3/4, eine notarielle Beurkundung eines Pariser Notars vom 9. Februar 2011, welche auf Seite 2 "ABSENCE DE DISPOSITIONS DE DERNIERES VOLONTES Il n'est pas connu de disposition testamentaire ou autre à cause de mort émanant de la personne décédée" vermerkt, und macht geltend, dass selbst die Be- schwerdegegner 2 und 3 die Existenz eines Testaments in ihrem Plädoyer vor Bezirksgericht Horgen zugegeben hätten (Urk. 2 S. 1 f.). Soweit ersichtlich geht es darum, dass F._____, die Mutter von E._____ und B._____, eine Lebensversi-
- 4 - cherung mit Begünstigungen für ihre sechs Enkel (darunter die Beschwerdeführe- rin und die Beschwerdegegnerin 3) hinterlassen habe, welche auch zur Auszah- lung gekommen sei, und dass die Söhne E._____ und B._____ in einer Abtre- tungserklärung auf die bis anhin für sie vorgesehene Hälfte der Lebensversiche- rung zugunsten ihrer Kinder verzichteten (vgl. Urk. 12/1/1 S. 2). Bei der Lebensversicherung scheint es sich um eine in Frankreich abgeschlosse- ne Versicherung "Lionvie Accumulation" gehandelt zu haben (Urk. 3/44). Mangels näherer Angaben zu den konkreten Umständen des Abschlusses der Versiche- rung und der Begünstigungen, den Versicherungsbedingungen sowie zu dem auf den Versicherungsvertrag anwendbaren Recht kann nicht beurteilt werden, ob F._____ bei der Begünstigung ihrer Enkel eine Verfügung von Todes wegen ge- troffen hat. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin kann eine Lebensver- sicherung einem Begünstigten zumindest nach Schweizer Recht auch unter Le- benden zugewendet werden (vgl. dazu etwa Art. 76 ff. VVG), mit dem Ergebnis, dass die Versicherungsansprüche nicht in den Nachlass fallen. Zwar ist es dies- falls möglich, dass die Zuwendung bei Vorliegen der Voraussetzungen bei der Be- rechnung allfälliger Pflichtteile zu berücksichtigen ist und sie der Herabsetzung unterliegt. Gleichwohl handelt es sich nicht um eine Verfügung von Todes wegen (vgl. etwa Breitschmid/Eitel/Fankhauser/Geiser/Jungo, Erbrecht, 3. Aufl., Zürich 2016, S. 274 ff.). Es ist deshalb durchaus fraglich, ob im erwähnten Dokument vom 9. Februar 2011 tatsächlich eine Tatsache unrichtig beurkundet wurde. Umso weniger liegen genügende Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdegegner 1-3, soweit sie sich in der Auseinandersetzung mit der Beschwerdeführerin auf diese Urkunde berufen haben sollten, eine strafbare Handlung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB begangen haben. Wie die Staatsanwaltschaft zurecht festhält, können sich in diesem Zusammenhang erbrechtliche Fragen in Bezug auf das zu teilende Vermögen stellen; einen strafrechtlich relevanten Anfangsver- dacht begründet es indes nicht. 3.2. Im Zusammenhang mit einem Gemälde "...", das zum Pariser Nachlass ge- hört haben soll, machte die Beschwerdeführerin geltend, es werde ihr ein zur Vereinbarung zwischen E._____ und B._____ vom 29. Mai 2011 gehörender An-
- 5 - nex vorenthalten, in dem vermutungsweise auch dieses Gemälde aufgeführt sei. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, der Vorwurf der Urkundenunterdrückung sei bereits Gegenstand der Untersuchung 2015/2892 gewesen und könne dem Grundsatz "ne bis in idem" folgend nicht erneut geprüft werden, während ein all- fälliger Diebstahl des Bildes, das sich in Paris befunden habe, nicht der schweize- rischen Strafhoheit unterläge (Urk. 5 S. 3 f.). In der Beschwerde hält die Be- schwerdeführerin an ihrem Vorwurf sinngemäss fest. Sie legt in der Folge "zu ih- rer weiteren Begründung" eine Zusammenfassung der Geschehnisse von 2011 bis 2017 dar, um "im Gesamtkontext insbesondere den inneren Willen des Erb- lassers" aufzuzeigen (Urk. 2 S. 2 ff.). Mit den Erwägungen der Staatsanwaltschaft zur Begründung der Nichtanhand- nahme einer Untersuchung im Zusammenhang mit der erwähnten Urkunde und dem Gemälde "..." setzt sie sich nicht auseinander. Es ist nicht ersichtlich, inwie- fern die Vorinstanz in diesem Punkt fehlerhaft vorgegangen sein soll. 3.3. Die Beschwerdeschrift enthält in den Seiten 2-14 eine ausführliche Chrono- logie der Ereignisse aus Sicht der Beschwerdeführerin, beginnend mit der Ehe- schliessung der Beschwerdegegnerin 2 und des Erblassers im Jahr 2000 und en- dend mit einer Verhandlung vor dem Bezirksgericht Horgen am 12. September 2016, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin offenbar eine Vereinbarung be- treffend Erbteilung unterzeichnete und sich die Einreichung einer Strafanzeige vorbehielt (Urk. 2 S. 13). Zwar legt die Beschwerdeführerin damit den Sachverhalt aus ihrer Perspektive ausführlich dar. Sie unterlässt jedoch jegliche Auseinandersetzung mit den Erwä- gungen in der angefochtenen Verfügung zum Thema Betrug (Urk. 5 S. 4 ff.), zum Thema versuchter Diebstahl einer Lebensversicherungssumme (Urk. 5 S. 6 f.) und zum Thema Unterschriftenfälschung (Urk. 5 S. 7 f.) und legt nicht dar, inwie- fern der Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 393 Abs. 2 StPO eine Rechtsverlet- zung, eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts oder Un- angemessenheit vorzuwerfen ist. Ein solcher Mangel kann in den betreffenden Erwägungen der Vorinstanz denn auch nicht ausgemacht werden. Damit erweist sich die Beschwerde auch insofern als unbegründet.
- 6 -
4. Zusammenfassend ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b- d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen und aus der geleisteten Kaution zu beziehen; im übersteigenden Betrag ist die Kaution der Beschwerdeführerin unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprü- che des Staates zurückzuerstatten. Eine Entschädigung an die Beschwerdegeg- ner entfällt mangels Umtrieben im vorliegenden Verfahren. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution bezogen.
3. Der nicht beanspruchte Teil der Kaution wird der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen zu- gesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 2 (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegner 1 und 3, jeweils unter Beilage des Formulars "Hinweis für Zustellungsempfänger" (gegen Rückschein) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ad A-5/2016/10036114 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
- 7 - − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ad A-5/2016/10036114 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12/1-3; gegen Empfangs- bestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
6. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 26. September 2017 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer MLaw S. Reisch