Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 S. 3 f.).
E. 2 Es sei die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis anzuweisen, den [Beschwerdegegner] erneut einzuvernehmen sowie den [Be- schwerdegegner] aufzufordern Beweismittel seines Bar-Projekts in D._____ [Stadt in den Vereinigten Arabischen Emiraten] wie
z. B. Investorenverträge, Gesellschaftsverträge mit Geschäfts- partnern etc. einzureichen.
- 3 -
E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentli- chen, es sei unstreitig, dass der Beschwerdegegner seinen Unterhaltsverpflich- tungen nicht bzw. nur in beschränktem Masse nachgekommen sei. Allerdings sei erstellt, dass er im Zeitpunkt der Fälligkeit schuldlos nicht in der Lage gewesen sei, seine Unterhaltspflichten hinreichend zu erfüllen, und somit nicht tatbeständ- lich gehandelt habe. Zumindest derzeit sei eine Böswilligkeit in Form der Hinter- treibung der Leistungspflicht mittels gezielt tief gehaltenem Einkommen nicht er- sichtlich (vgl. Urk. 5 S. 3).
- 4 -
E. 2.2 Mit der Beschwerde rügt die Beschwerdeführerin, es seien über den aktuel- len Stand des vom Beschwerdegegner geltend gemachten Bar-Projekts in D._____ keine Untersuchungen angestellt worden, obwohl die Bar im Februar 2017 hätte eröffnet sein müssen. Auch seien keine weiteren Unterlagen eingefor- dert worden (Urk. 2 S. 6 f.). Aus den eingereichten Lohnabrechnungen des Be- schwerdegegners von 2015 und 2016 sei ersichtlich, dass er im Juni 2015 bereits ein Fr. 3'500.– übersteigendes Einkommen erzielt habe (Urk. 2 S. 7). Spätestens ab September 2015 habe er erneut über ein genügendes Einkommen verfügt, um Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Für das Jahr 2016 bestehe eine offensichtliche Diskrepanz zwischen Einkommen und Ausgaben, was ebenfalls nicht untersucht worden sei (Urk. 2 S. 8 ff.). Zu guter Letzt habe der Beschwerdeführer angegeben, von seiner Mutter und einer Kollegin Kredite von Fr. 50'000.– resp. Fr. 10'000.– erhalten und das Geld bereits verbraucht zu haben. Auch in diesem Zusammen- hang seien sämtliche Abklärungen unterblieben (Urk. 2 S. 11). Die Voraussetzung einer Verfahrenseinstellung, nämlich ein entscheidungsreifes Beweisergebnis, habe deshalb nicht vorgelegen. In der Replik hält die Beschwerdeführerin an ihrem Standpunkt fest. Der Be- schwerdegegner erkläre nicht, wie er mit einem Einkommen von Fr. 848.– bzw. durchschnittlich Fr. 2'200.– überhaupt in der Lage sei, seine Lebenshaltungskos- ten zu bezahlen. Auch sei nicht klar, warum er im Juni 2015 keinen Unterhaltsbei- trag bezahlt habe, obwohl er nebst den Fr. 4'127.75 von der E._____ AG noch zusätzliche Fr. 500.– verdient habe (vgl. Urk. 18).
E. 2.3 Der Beschwerdegegner listet seine Einkünfte für den fraglichen Zeitraum auf und macht geltend, er habe Arbeitsstunden im normalen Rahmen geleistet, unter Berücksichtigung von Ferien, auf die er Anrecht habe. Eine Festanstellung zu er- halten sei schwierig, wenn man gelegentlich noch für vier Monate ins Gefängnis müsse. In den Monaten September, Oktober und Dezember 2015 habe er je Fr. 800.– Unterhalt bezahlt. Im Jahr 2016 habe er die Bedingungen für die Zah- lungen nicht mehr erfüllt. Vom 9. Januar bis 7. Mai 2017 habe er sich im Strafvoll- zug befunden (Urk. 13 S. 3 ff.). Er habe schon lange deklariert, dass er von Mutter und Schwester mehrere Darlehen erhalten habe, ebenso von einem Kollegen.
- 5 - Beim ehemaligen Vermieter stehe er mit Fr. 16'000.– in der Kreide. Das Ehe- schutzurteil sei erst am 12. Juni 2015 rechtskräftig geworden, so dass das Ein- kommen für den Juni nur zu 3/5 zu berücksichtigen sei. Ausser den deklarierten Löhnen habe er kein weiteres Einkommen. Mit der Bar sei es leider nichts gewor- den. Der Investor sei ein Verwandter der damaligen Freundin des Beschwerde- gegners gewesen. Von dieser habe er sich jedoch getrennt, womit der Investor auch nicht mehr verfügbar gewesen sei. Vor einer Woche habe er als Head of Sa- les in einem Geschäft für LED-Lampen angefangen, erhalte aber einstweilen nur Provisionen (Urk. 21 S. 23 ff.). In der Folge reichte der Beschwerdegegner seinen neuen Arbeitsvertrag nach, laut welchem er monatlich 8'000.– Dirham (entspre- chend Fr. 2'113.–) verdient (Urk. 26, Urk. 27/2).
E. 2.4 Auf diese und die weiteren Vorbringen der Parteien ist im Rahmen der nach- folgenden Erwägungen einzugehen, soweit für die Entscheidfindung erforderlich.
E. 3 Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Nach Beendigung des Untersu- chungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlas- sen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Ei- ne vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt unter anderem nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich kein Tatverdacht erhärten lässt, der eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe beziehungsweise Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine An- klage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit ei- nem Freispruch zu rechnen ist. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll – entsprechend dem Grundsatz "in dubio pro duriore" – tendenziell An- klage erhoben werden. Die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung ist allerdings nicht auf die Fälle zu beschränken, in denen eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint. Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlich-
- 6 - keit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (vgl. zum Ganzen: BGE 138 IV 186 E. 4.1; BGE 137 IV 219 E. 7; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafpro- zessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1247 ff.; SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 5; LANDSHUT/BOSSHARD, a. a. O., in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber, Komm. StPO, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 308 N 1 f., Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 15). 4.1. Gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer seine familien- rechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte. Erfasst wird unter anderem auch, wer zwar nicht über ausreichende Mittel zur Pflichterfüllung verfügt, es jedoch un- terlässt, ihm offen stehende und zumutbare Möglichkeiten zum Geldverdienen zu ergreifen. Der Unterhaltspflichtige muss in einem Umfang einer entgeltlichen Tä- tigkeit nachgehen, der es ihm ermöglicht, seine Unterhaltspflichten zu erfüllen. Gegebenenfalls muss er sogar seine Stelle oder seinen Beruf wechseln, wobei diese Pflicht durch den generellen Gesichtspunkt der Zumutbarkeit begrenzt ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_136/2015 vom 8. Mai 2015, E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 126 IV 131 E. 3a). 4.2.a) Aus dem Eheschutzurteil vom 19. Mai 2015 geht hervor, dass der Be- schwerdegegner bei Fällung dieses Entscheids kein Einkommen erzielte, das die Festsetzung von bestimmten Unterhaltsbeiträgen erlaubt hätte. Entsprechend ei- nigten sich die Parteien auf vom künftigen Einkommen des Beschwerdegegners abhängige, nur durch ein monatliches Maximum von Fr. 800.– begrenzte Beiträ- ge, die zudem erst ab Rechtskraft des Entscheides zu zahlen waren (Urk. 11/2/1). Laut dem den Untersuchungsakten beiliegenden Strafregisterauszug wurde der Beschwerdegegner mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 15. September 2015 des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls sowie der mehrfachen Ur- kundenfälschung schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 30 Mona- ten (abzüglich 62 Tage Untersuchungshaft) bestraft, wovon 24 Monate bedingt
- 7 - vollziehbar waren (Urk. 11/16/1 S. 2). Der unbedingte Teil der Strafe wurde voll- zogen vom 9. Januar bis 7. Mai 2017 (Urk. 22/4). Das pendente Strafverfahren und der damit zusammenhängende bevorstehende Strafvollzug dürften für die ge- troffene Unterhaltsregelung (mit-)ausschlaggebend gewesen sein.
b) Im Zeitraum zwischen Rechtskraft des Eheschutzurteils (am 12. Juni 2015; vgl. Urk 22/2 S. 5) und der Einreichung der Strafanzeige im April 2016 setzte sich das Einkommen des Beschwerdegegners nach den vorliegenden Akten wie folgt zusammen (Urk. 11/13/3): F._____ E._____ Total Juni 2015 661.55 4127.75 220.75 807.10 802.70 767.35 626.30 242.00 Juli 2015 2621.70 2833.80 212.10 August 2015 848.40 848.40 September 2015 2868.65 758.30 4259.10 239.40 224.35 168.40 Oktober 2015 1943.10 266.85 4261.40 831.30 88.05 166.10 14.00 952.00 November 2015 1101.05 2189.35 83.10 1005.20 Dezember 2015 4148.00 4148.00 Januar 2016 3000.10 3000.10 Februar 2016 446.85 170.65 2597.65 716.20 1097.75 166.20 März 2016 1024.45 1024.45 April 2016
- 8 - Hinzu kam laut Aussagen des Beschwerdegegners ein einmaliger Verdienst von Fr. 500.– bei einem Temporärbüro in G._____ (Urk. 11/14 S. 6), wobei der Zeit- punkt dieses Arbeitseinsatzes unklar blieb. Seit März 2016 will der Beschwerde- gegner zwischen D._____ und der Schweiz hin- und hergependelt sein, da er dort mit einem Kollegen ein Projekt gestartet habe (Urk. 11/14 S. 1). Dafür soll er bei verschiedenen Personen Darlehen aufgenommen haben.
c) Gemäss der Unterhaltsregelung der Parteien hatte der Beschwerdegegner – abgesehen vom Monat Juni 2015, auf den noch einzugehen ist – bei Zugrundele- gung der erzielten Erwerbseinkommen Unterhalt für die Monate September, Okto- ber und Dezember 2015 im Betrag von Fr. 759.10, Fr. 761.40 und Fr. 648.– zu bezahlen. In den übrigen Monaten erreichte sein Einkommen die festgesetzte Li- mite von Fr. 3'500.– nicht. Effektiv leistete der Beschwerdegegner in den Monaten Oktober, November und Dezember 2015 je einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 800.– (Urk. 11/13/2). Eine Verletzung der Unterhaltspflicht liegt insoweit nicht vor.
d) Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, der Lohn habe auch im Juni 2015 die Grenze von Fr. 3'500.– überstiegen und führt für diesen Monat zudem den einmaligen Verdienst von Fr. 500.– ins Feld. Zu letzterem ist festzu- halten, dass nicht ersichtlich ist und von der Beschwerdeführerin auch nicht dar- gelegt wird, wann dieses Einkommen erzielt wurde. Es lässt sich daher nicht zu- verlässig feststellen, welchem Monat es zuzurechnen ist und ob es gegebenen- falls einen Unterhaltsbeitrag hätte auslösen können. Aus den Akten ergibt sich sodann, dass von den insgesamt sieben mit "Lohnabrechnung Juni 2015" betitel- ten Dokumenten (in Urk. 11/13/3) eines Arbeitsstunden betrifft, die in der Woche vom 25.-31. Mai 2015 geleistet wurden. Diese Auszahlung von Fr. 661.55 stellt damit Lohn für den Monat Mai 2015 dar und kann deshalb nicht zum massgebli- chen Einkommen des Monats Juni 2015 gezählt werden. Da zudem die Rückwir- kung der Unterhaltspflicht im Eheschutzurteil ausdrücklich ausgeschlossenen wurde, ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft hier keine genügen- den Anhaltspunkte für eine Verletzung der Unterhaltspflicht ortete. Dabei kann of- fen bleiben, ob angesichts der im Eheschutzurteil ebenfalls geregelten Zahlung "auf den Ersten des jeweiligen Folgemonats, frühestens ab Rechtskraft des Ent-
- 9 - scheides (keine Rückwirkung)" (vgl. Urk. 11/2/1 S. 4) für den Monat Juni 2015 überhaupt ein Unterhaltsbeitrag geschuldet ist.
e) Die Beschwerdeführerin bezieht sich sodann auf die unklare Einkommenssi- tuation ab März/April 2016. Soweit sie die Diskrepanz zu den Lebenshaltungskos- ten, insbesondere die Mietkosten, Untervermietung, Krankenkassen- und Kom- munikationskosten anspricht (Urk. 2 S. 9 ff.), so braucht hierauf nicht näher ein- gegangen zu werden. Löst gemäss Eheschutzurteil erst ein Einkommen von mehr als Fr. 3'500.– netto eine Unterhaltspflicht aus, so kann es auf die Lebenshal- tungskosten des Beschwerdegegners nicht ankommen; wollte die Beschwerde- führerin die Grundlagen der Unterhaltsberechnung in Frage stellen, so hätte sie dies auf dem zivilrechtlichen Weg zu versuchen. Dass die Staatsanwaltschaft hier keine weiteren Untersuchungen anstellte, kann ihr nicht vorgeworfen werden. Zur Situation ab März 2016 erklärte der Beschwerdegegner in der polizeilichen Befragung am 18. August 2016, er sei auf Investorensuche für eine …-Bar in D._____. Die Investorenverträge würden am 12. September 2016 unterschrieben, und im Oktober 2016 fange die Bauphase an (Urk. 11/14 S. 1 ff.). Er lebe von ei- nem Kredit über Fr. 50'000.–, den er von einer Kollegin seiner Mutter erhalten ha- be; zudem habe er von einer Kollegin einen Kredit von Fr. 10'000.– erhalten, um sich das in D._____ aufbauen zu können. Er habe bessere Chancen, sich in D._____ etwas aufzubauen, als hier, denn er wolle nicht 25 Jahre Schulden ab- zahlen, die er und seine Frau gemacht hätten. Er habe Schulden von Fr. 200'000.– (a. a. O., S. 3). Er sei der Unterhaltspflicht nicht nachgekommen, weil er ein neues Leben anfange. Er habe seiner Frau erklärt, dass er Zeit brauche um das Geschäft aufzubauen (a. a. O., S. 4). Letztes Jahr habe er 100 % gearbeitet. Er habe nur für drei Monate bezahlen müssen, denn sein Lohn sei nur in drei Mo- naten übersteigend gewesen (a. a. O., S. 6). Mit der Duplik reichte der Beschwer- degegner einen Darlehensvertrag vom 20. Februar 2016 zwischen ihm und H._____ über Fr. 56'000.– ein (Urk. 22/1). Ausserdem legte er eine Bestätigung der I._____ Treuhand … ein, laut welcher er Mietzinsen von insgesamt Fr. 20'800.– schulde (Urk. 27/1).
- 10 - Unbestrittenermassen ging der Beschwerdegegner somit spätestens ab April 2016 keiner Tätigkeit für Temporärarbeitgeber mehr nach. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es dem Beschwerdegegner trotz bevorstehendem Haft- antritt zuzumuten gewesen wäre, diese Tätigkeit weiterzuführen. Aufgrund des fehlenden Anspruchs auf Arbeit wäre damit jedoch ein die festgesetzte Einkom- mensgrenze übersteigendes Erwerbseinkommen auch nicht gesichert gewesen, zumal keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der Beschwerdegegner nicht ausreichend bemühte. Aus der bei Anzeigeerstattung erst rund einen Monat andauernden Einkommenslosigkeit kann daher noch kein vorsätzliches Unterlas- sen zumutbarer Bemühungen, sich das notwendige Geld zur Erfüllung der Unter- haltsbeiträge zu beschaffen, abgeleitet werden. Es trifft zu, dass der Beschwerdegegner zu seinem Projekt in D._____ keine Un- terlagen einreichte und seine diesbezüglichen Angaben demnach nicht überprüf- bar sind. Immerhin vermochte er aber plausibel zu erklären, warum und mit wem er die Realisierung des Bar-Projekts plante und welche Mittel er dafür aufwende- te. Selbst wenn sich die Pläne – zusammen mit der Beziehung zur bei J._____ beschäftigten Freundin – zwischenzeitlich zerschlagen haben, liegen aber auch insofern weder für den Zeitpunkt der Anzeigeerstattung noch rückblickend genü- gende Anhaltspunkte für eine Verletzung der Unterhaltspflicht vor. Einem Unter- haltspflichtigen ist der Wechsel einer Arbeitsstelle bzw. in die selbständige Er- werbstätigkeit nicht von vornherein untersagt, wobei andererseits ein Wechsel der Arbeitsstelle oder gar die Aufnahme einer berufsfremden Beschäftigung nur dann zumutbar ist, wenn ernsthaft mit einem Mehrverdienst zu rechnen ist (vgl. BGE 126 IV 131 E. 3). Nachdem der Beschwerdegegner auch mit seiner Temporärbe- schäftigung kein Einkommen erzielte, das die regelmässige Bezahlung von Un- terhaltsbeiträgen erlaubte, begründet der Umstand einer beruflichen Neuorientie- rung – auch im Ausland – keinen hinreichenden Anhaltspunkt für die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 217 StGB. Die Beschwerdeführerin vermag denn auch nicht darzulegen, inwiefern dem Beschwerdegegner – zumal unter Berücksichti- gung der zu verbüssenden Haftstrafe – tatsächlich die Möglichkeit offen gestan- den wäre, ein zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen genügendes Einkommen zu
- 11 - erzielen. Zusätzliche Abklärungen zum Bar-Projekt in D._____ könnten daran nichts ändern. 4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aufgrund der vorliegenden Verhältnisse kein Tatverdacht erhärten lässt, der eine Anklage rechtfertigt, so dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung zu Recht eingestellt hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
E. 5 Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfah- ren kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Beachtung der Bemessungsgrund- lagen von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Der amtliche Verteidiger des Be- schwerdegegners hat seine Bemühungen und Auslagen im Beschwerdeverfahren (einschliesslich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'299.45 beziffert, was als angemessen erscheint. Die Kosten sind vorab aus der von der Beschwerdeführerin geleisteten Kaution von Fr. 2'500.– zu beziehen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– fest- gesetzt.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (inkl. die Kosten der amtlichen Ver- teidigung für diesen Verfahrensabschnitt im Betrag von Fr. 2'299.45) werden der Beschwerdeführerin auferlegt und vorab – soweit möglich – aus der ge- leisteten Kaution bezogen.
- Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwältin lic. iur. X._____, zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdegegners (per Gerichtsurkunde) - 12 - − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis ad A-4/2016/10012987 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis ad A-4/2016/10012987 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 11; gegen Empfangsbe- stätigung).
- Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 19. September 2017 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE170111-O/U/TSA Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. A. Meier und lic. iur. F. Schorta sowie Gerichtsschreiber lic. iur. S. Betschmann Beschluss vom 19. September 2017 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____ vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen
1. C._____,
2. Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Beschwerdegegner 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 29. März 2017, A-4/2016/10012987
- 2 - Erwägungen: I.
1. A._____ (Beschwerdeführerin) ist die am tt.mm.2013 geborene Tochter von C._____ (Beschwerdegegner) und B._____. Mit Urteil vom 19. Mai 2015 stellte das Einzelgericht im summarischen Verfahren, Bezirksgericht G._____, das Ge- trenntleben der Eheleute B._____C._____ fest, stellte die Tochter A._____ unter die Obhut ihrer Mutter und genehmigte eine Vereinbarung der Parteien über die weiteren Kinderbelange. Mit Bezug auf den Kinderunterhalt bestand die Regelung darin, dass sich der Beschwerdegegner verpflichtete, der Kindesmutter für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen, so- bald sein Einkommen Fr. 3'500.– netto (zuzüglich allfällige Kinderzulagen) über- steige. Dannzumal verpflichte er sich, den Fr. 3'500.– übersteigenden Betrag zu bezahlen, maximal jedoch Fr. 800.– (zuzüglich allfällige Kinderzulagen; Urk. 11/2/ 1 S. 3 f.).
2. Am 12. April 2016 liess die Kindesmutter bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis unter Stellung eines Strafantrags Strafanzeige gegen den Be- schwerdegegner wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 StGB erstatten (Urk. 11/1). Mit Verfügung vom 29. März 2017 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren unter Übernahme der Verfahrenskosten auf die Staatskasse ein (Urk. 5 = Urk. 11/19). Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 2 S. 3): " 1. Es sei die Einstellungsverfügung Nr. A-4/2016/10012987 der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 29. März 2017 betreffend den [Beschwerdegegner] aufzuheben und es sei ein Strafverfah- ren gegen ihn zu führen.
2. Es sei die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis anzuweisen, den [Beschwerdegegner] erneut einzuvernehmen sowie den [Be- schwerdegegner] aufzufordern Beweismittel seines Bar-Projekts in D._____ [Stadt in den Vereinigten Arabischen Emiraten] wie
z. B. Investorenverträge, Gesellschaftsverträge mit Geschäfts- partnern etc. einzureichen.
- 3 -
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8% MwSt. zulas- ten des [Beschwerdegegners] bzw. der Staatskasse."
3. Die mit Verfügung vom 27. April 2017 auf Fr. 2'500.– festgesetzte Prozess- kaution ging fristgerecht ein (Urk. 6, Urk. 8). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme und reichte die Untersuchungsakten ein (Urk. 10, Urk. 11). Der Beschwerdegegner erstattete am 16. Juni 2017 seine Beschwerde- antwort (Urk. 13). Nach Eingang von Replik (Urk. 18) und Duplik sowie zusätzlich eingereichten Unterlagen (Urk. 21, Urk. 26 mit Beilagen) verzichtete die Be- schwerdeführerin auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 32); die Staatsanwalt- schaft liess sich nicht mehr vernehmen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II.
1. Die Kindesmutter B._____ reichte die Strafanzeige vom 12. April 2016 als gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin ein (Urk. 11/1). Gemäss Art. 289 Abs. 1 ZGB steht der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge dem Kind zu und wird, so- lange es minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt. Partei des vorliegenden Verfahrens ist deshalb das unterhaltsberechtigte Kind, auch wenn nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung der Sorgerechtsinhaber persönlich als Partei, d. h. als sog. Prozessstand- schafter, handeln und die Rechte des unmündigen Kindes in vermögensrechtli- chen Angelegenheiten in eigenem Namen ausüben kann (vgl. BGE 142 III 78 E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen). 2.1. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentli- chen, es sei unstreitig, dass der Beschwerdegegner seinen Unterhaltsverpflich- tungen nicht bzw. nur in beschränktem Masse nachgekommen sei. Allerdings sei erstellt, dass er im Zeitpunkt der Fälligkeit schuldlos nicht in der Lage gewesen sei, seine Unterhaltspflichten hinreichend zu erfüllen, und somit nicht tatbeständ- lich gehandelt habe. Zumindest derzeit sei eine Böswilligkeit in Form der Hinter- treibung der Leistungspflicht mittels gezielt tief gehaltenem Einkommen nicht er- sichtlich (vgl. Urk. 5 S. 3).
- 4 - 2.2. Mit der Beschwerde rügt die Beschwerdeführerin, es seien über den aktuel- len Stand des vom Beschwerdegegner geltend gemachten Bar-Projekts in D._____ keine Untersuchungen angestellt worden, obwohl die Bar im Februar 2017 hätte eröffnet sein müssen. Auch seien keine weiteren Unterlagen eingefor- dert worden (Urk. 2 S. 6 f.). Aus den eingereichten Lohnabrechnungen des Be- schwerdegegners von 2015 und 2016 sei ersichtlich, dass er im Juni 2015 bereits ein Fr. 3'500.– übersteigendes Einkommen erzielt habe (Urk. 2 S. 7). Spätestens ab September 2015 habe er erneut über ein genügendes Einkommen verfügt, um Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Für das Jahr 2016 bestehe eine offensichtliche Diskrepanz zwischen Einkommen und Ausgaben, was ebenfalls nicht untersucht worden sei (Urk. 2 S. 8 ff.). Zu guter Letzt habe der Beschwerdeführer angegeben, von seiner Mutter und einer Kollegin Kredite von Fr. 50'000.– resp. Fr. 10'000.– erhalten und das Geld bereits verbraucht zu haben. Auch in diesem Zusammen- hang seien sämtliche Abklärungen unterblieben (Urk. 2 S. 11). Die Voraussetzung einer Verfahrenseinstellung, nämlich ein entscheidungsreifes Beweisergebnis, habe deshalb nicht vorgelegen. In der Replik hält die Beschwerdeführerin an ihrem Standpunkt fest. Der Be- schwerdegegner erkläre nicht, wie er mit einem Einkommen von Fr. 848.– bzw. durchschnittlich Fr. 2'200.– überhaupt in der Lage sei, seine Lebenshaltungskos- ten zu bezahlen. Auch sei nicht klar, warum er im Juni 2015 keinen Unterhaltsbei- trag bezahlt habe, obwohl er nebst den Fr. 4'127.75 von der E._____ AG noch zusätzliche Fr. 500.– verdient habe (vgl. Urk. 18). 2.3. Der Beschwerdegegner listet seine Einkünfte für den fraglichen Zeitraum auf und macht geltend, er habe Arbeitsstunden im normalen Rahmen geleistet, unter Berücksichtigung von Ferien, auf die er Anrecht habe. Eine Festanstellung zu er- halten sei schwierig, wenn man gelegentlich noch für vier Monate ins Gefängnis müsse. In den Monaten September, Oktober und Dezember 2015 habe er je Fr. 800.– Unterhalt bezahlt. Im Jahr 2016 habe er die Bedingungen für die Zah- lungen nicht mehr erfüllt. Vom 9. Januar bis 7. Mai 2017 habe er sich im Strafvoll- zug befunden (Urk. 13 S. 3 ff.). Er habe schon lange deklariert, dass er von Mutter und Schwester mehrere Darlehen erhalten habe, ebenso von einem Kollegen.
- 5 - Beim ehemaligen Vermieter stehe er mit Fr. 16'000.– in der Kreide. Das Ehe- schutzurteil sei erst am 12. Juni 2015 rechtskräftig geworden, so dass das Ein- kommen für den Juni nur zu 3/5 zu berücksichtigen sei. Ausser den deklarierten Löhnen habe er kein weiteres Einkommen. Mit der Bar sei es leider nichts gewor- den. Der Investor sei ein Verwandter der damaligen Freundin des Beschwerde- gegners gewesen. Von dieser habe er sich jedoch getrennt, womit der Investor auch nicht mehr verfügbar gewesen sei. Vor einer Woche habe er als Head of Sa- les in einem Geschäft für LED-Lampen angefangen, erhalte aber einstweilen nur Provisionen (Urk. 21 S. 23 ff.). In der Folge reichte der Beschwerdegegner seinen neuen Arbeitsvertrag nach, laut welchem er monatlich 8'000.– Dirham (entspre- chend Fr. 2'113.–) verdient (Urk. 26, Urk. 27/2). 2.4. Auf diese und die weiteren Vorbringen der Parteien ist im Rahmen der nach- folgenden Erwägungen einzugehen, soweit für die Entscheidfindung erforderlich.
3. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Nach Beendigung des Untersu- chungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlas- sen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Ei- ne vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt unter anderem nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich kein Tatverdacht erhärten lässt, der eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe beziehungsweise Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine An- klage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit ei- nem Freispruch zu rechnen ist. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll – entsprechend dem Grundsatz "in dubio pro duriore" – tendenziell An- klage erhoben werden. Die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung ist allerdings nicht auf die Fälle zu beschränken, in denen eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint. Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlich-
- 6 - keit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (vgl. zum Ganzen: BGE 138 IV 186 E. 4.1; BGE 137 IV 219 E. 7; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafpro- zessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1247 ff.; SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 5; LANDSHUT/BOSSHARD, a. a. O., in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber, Komm. StPO, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 308 N 1 f., Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 15). 4.1. Gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer seine familien- rechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte. Erfasst wird unter anderem auch, wer zwar nicht über ausreichende Mittel zur Pflichterfüllung verfügt, es jedoch un- terlässt, ihm offen stehende und zumutbare Möglichkeiten zum Geldverdienen zu ergreifen. Der Unterhaltspflichtige muss in einem Umfang einer entgeltlichen Tä- tigkeit nachgehen, der es ihm ermöglicht, seine Unterhaltspflichten zu erfüllen. Gegebenenfalls muss er sogar seine Stelle oder seinen Beruf wechseln, wobei diese Pflicht durch den generellen Gesichtspunkt der Zumutbarkeit begrenzt ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_136/2015 vom 8. Mai 2015, E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 126 IV 131 E. 3a). 4.2.a) Aus dem Eheschutzurteil vom 19. Mai 2015 geht hervor, dass der Be- schwerdegegner bei Fällung dieses Entscheids kein Einkommen erzielte, das die Festsetzung von bestimmten Unterhaltsbeiträgen erlaubt hätte. Entsprechend ei- nigten sich die Parteien auf vom künftigen Einkommen des Beschwerdegegners abhängige, nur durch ein monatliches Maximum von Fr. 800.– begrenzte Beiträ- ge, die zudem erst ab Rechtskraft des Entscheides zu zahlen waren (Urk. 11/2/1). Laut dem den Untersuchungsakten beiliegenden Strafregisterauszug wurde der Beschwerdegegner mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 15. September 2015 des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls sowie der mehrfachen Ur- kundenfälschung schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 30 Mona- ten (abzüglich 62 Tage Untersuchungshaft) bestraft, wovon 24 Monate bedingt
- 7 - vollziehbar waren (Urk. 11/16/1 S. 2). Der unbedingte Teil der Strafe wurde voll- zogen vom 9. Januar bis 7. Mai 2017 (Urk. 22/4). Das pendente Strafverfahren und der damit zusammenhängende bevorstehende Strafvollzug dürften für die ge- troffene Unterhaltsregelung (mit-)ausschlaggebend gewesen sein.
b) Im Zeitraum zwischen Rechtskraft des Eheschutzurteils (am 12. Juni 2015; vgl. Urk 22/2 S. 5) und der Einreichung der Strafanzeige im April 2016 setzte sich das Einkommen des Beschwerdegegners nach den vorliegenden Akten wie folgt zusammen (Urk. 11/13/3): F._____ E._____ Total Juni 2015 661.55 4127.75 220.75 807.10 802.70 767.35 626.30 242.00 Juli 2015 2621.70 2833.80 212.10 August 2015 848.40 848.40 September 2015 2868.65 758.30 4259.10 239.40 224.35 168.40 Oktober 2015 1943.10 266.85 4261.40 831.30 88.05 166.10 14.00 952.00 November 2015 1101.05 2189.35 83.10 1005.20 Dezember 2015 4148.00 4148.00 Januar 2016 3000.10 3000.10 Februar 2016 446.85 170.65 2597.65 716.20 1097.75 166.20 März 2016 1024.45 1024.45 April 2016
- 8 - Hinzu kam laut Aussagen des Beschwerdegegners ein einmaliger Verdienst von Fr. 500.– bei einem Temporärbüro in G._____ (Urk. 11/14 S. 6), wobei der Zeit- punkt dieses Arbeitseinsatzes unklar blieb. Seit März 2016 will der Beschwerde- gegner zwischen D._____ und der Schweiz hin- und hergependelt sein, da er dort mit einem Kollegen ein Projekt gestartet habe (Urk. 11/14 S. 1). Dafür soll er bei verschiedenen Personen Darlehen aufgenommen haben.
c) Gemäss der Unterhaltsregelung der Parteien hatte der Beschwerdegegner – abgesehen vom Monat Juni 2015, auf den noch einzugehen ist – bei Zugrundele- gung der erzielten Erwerbseinkommen Unterhalt für die Monate September, Okto- ber und Dezember 2015 im Betrag von Fr. 759.10, Fr. 761.40 und Fr. 648.– zu bezahlen. In den übrigen Monaten erreichte sein Einkommen die festgesetzte Li- mite von Fr. 3'500.– nicht. Effektiv leistete der Beschwerdegegner in den Monaten Oktober, November und Dezember 2015 je einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 800.– (Urk. 11/13/2). Eine Verletzung der Unterhaltspflicht liegt insoweit nicht vor.
d) Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, der Lohn habe auch im Juni 2015 die Grenze von Fr. 3'500.– überstiegen und führt für diesen Monat zudem den einmaligen Verdienst von Fr. 500.– ins Feld. Zu letzterem ist festzu- halten, dass nicht ersichtlich ist und von der Beschwerdeführerin auch nicht dar- gelegt wird, wann dieses Einkommen erzielt wurde. Es lässt sich daher nicht zu- verlässig feststellen, welchem Monat es zuzurechnen ist und ob es gegebenen- falls einen Unterhaltsbeitrag hätte auslösen können. Aus den Akten ergibt sich sodann, dass von den insgesamt sieben mit "Lohnabrechnung Juni 2015" betitel- ten Dokumenten (in Urk. 11/13/3) eines Arbeitsstunden betrifft, die in der Woche vom 25.-31. Mai 2015 geleistet wurden. Diese Auszahlung von Fr. 661.55 stellt damit Lohn für den Monat Mai 2015 dar und kann deshalb nicht zum massgebli- chen Einkommen des Monats Juni 2015 gezählt werden. Da zudem die Rückwir- kung der Unterhaltspflicht im Eheschutzurteil ausdrücklich ausgeschlossenen wurde, ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft hier keine genügen- den Anhaltspunkte für eine Verletzung der Unterhaltspflicht ortete. Dabei kann of- fen bleiben, ob angesichts der im Eheschutzurteil ebenfalls geregelten Zahlung "auf den Ersten des jeweiligen Folgemonats, frühestens ab Rechtskraft des Ent-
- 9 - scheides (keine Rückwirkung)" (vgl. Urk. 11/2/1 S. 4) für den Monat Juni 2015 überhaupt ein Unterhaltsbeitrag geschuldet ist.
e) Die Beschwerdeführerin bezieht sich sodann auf die unklare Einkommenssi- tuation ab März/April 2016. Soweit sie die Diskrepanz zu den Lebenshaltungskos- ten, insbesondere die Mietkosten, Untervermietung, Krankenkassen- und Kom- munikationskosten anspricht (Urk. 2 S. 9 ff.), so braucht hierauf nicht näher ein- gegangen zu werden. Löst gemäss Eheschutzurteil erst ein Einkommen von mehr als Fr. 3'500.– netto eine Unterhaltspflicht aus, so kann es auf die Lebenshal- tungskosten des Beschwerdegegners nicht ankommen; wollte die Beschwerde- führerin die Grundlagen der Unterhaltsberechnung in Frage stellen, so hätte sie dies auf dem zivilrechtlichen Weg zu versuchen. Dass die Staatsanwaltschaft hier keine weiteren Untersuchungen anstellte, kann ihr nicht vorgeworfen werden. Zur Situation ab März 2016 erklärte der Beschwerdegegner in der polizeilichen Befragung am 18. August 2016, er sei auf Investorensuche für eine …-Bar in D._____. Die Investorenverträge würden am 12. September 2016 unterschrieben, und im Oktober 2016 fange die Bauphase an (Urk. 11/14 S. 1 ff.). Er lebe von ei- nem Kredit über Fr. 50'000.–, den er von einer Kollegin seiner Mutter erhalten ha- be; zudem habe er von einer Kollegin einen Kredit von Fr. 10'000.– erhalten, um sich das in D._____ aufbauen zu können. Er habe bessere Chancen, sich in D._____ etwas aufzubauen, als hier, denn er wolle nicht 25 Jahre Schulden ab- zahlen, die er und seine Frau gemacht hätten. Er habe Schulden von Fr. 200'000.– (a. a. O., S. 3). Er sei der Unterhaltspflicht nicht nachgekommen, weil er ein neues Leben anfange. Er habe seiner Frau erklärt, dass er Zeit brauche um das Geschäft aufzubauen (a. a. O., S. 4). Letztes Jahr habe er 100 % gearbeitet. Er habe nur für drei Monate bezahlen müssen, denn sein Lohn sei nur in drei Mo- naten übersteigend gewesen (a. a. O., S. 6). Mit der Duplik reichte der Beschwer- degegner einen Darlehensvertrag vom 20. Februar 2016 zwischen ihm und H._____ über Fr. 56'000.– ein (Urk. 22/1). Ausserdem legte er eine Bestätigung der I._____ Treuhand … ein, laut welcher er Mietzinsen von insgesamt Fr. 20'800.– schulde (Urk. 27/1).
- 10 - Unbestrittenermassen ging der Beschwerdegegner somit spätestens ab April 2016 keiner Tätigkeit für Temporärarbeitgeber mehr nach. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es dem Beschwerdegegner trotz bevorstehendem Haft- antritt zuzumuten gewesen wäre, diese Tätigkeit weiterzuführen. Aufgrund des fehlenden Anspruchs auf Arbeit wäre damit jedoch ein die festgesetzte Einkom- mensgrenze übersteigendes Erwerbseinkommen auch nicht gesichert gewesen, zumal keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der Beschwerdegegner nicht ausreichend bemühte. Aus der bei Anzeigeerstattung erst rund einen Monat andauernden Einkommenslosigkeit kann daher noch kein vorsätzliches Unterlas- sen zumutbarer Bemühungen, sich das notwendige Geld zur Erfüllung der Unter- haltsbeiträge zu beschaffen, abgeleitet werden. Es trifft zu, dass der Beschwerdegegner zu seinem Projekt in D._____ keine Un- terlagen einreichte und seine diesbezüglichen Angaben demnach nicht überprüf- bar sind. Immerhin vermochte er aber plausibel zu erklären, warum und mit wem er die Realisierung des Bar-Projekts plante und welche Mittel er dafür aufwende- te. Selbst wenn sich die Pläne – zusammen mit der Beziehung zur bei J._____ beschäftigten Freundin – zwischenzeitlich zerschlagen haben, liegen aber auch insofern weder für den Zeitpunkt der Anzeigeerstattung noch rückblickend genü- gende Anhaltspunkte für eine Verletzung der Unterhaltspflicht vor. Einem Unter- haltspflichtigen ist der Wechsel einer Arbeitsstelle bzw. in die selbständige Er- werbstätigkeit nicht von vornherein untersagt, wobei andererseits ein Wechsel der Arbeitsstelle oder gar die Aufnahme einer berufsfremden Beschäftigung nur dann zumutbar ist, wenn ernsthaft mit einem Mehrverdienst zu rechnen ist (vgl. BGE 126 IV 131 E. 3). Nachdem der Beschwerdegegner auch mit seiner Temporärbe- schäftigung kein Einkommen erzielte, das die regelmässige Bezahlung von Un- terhaltsbeiträgen erlaubte, begründet der Umstand einer beruflichen Neuorientie- rung – auch im Ausland – keinen hinreichenden Anhaltspunkt für die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 217 StGB. Die Beschwerdeführerin vermag denn auch nicht darzulegen, inwiefern dem Beschwerdegegner – zumal unter Berücksichti- gung der zu verbüssenden Haftstrafe – tatsächlich die Möglichkeit offen gestan- den wäre, ein zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen genügendes Einkommen zu
- 11 - erzielen. Zusätzliche Abklärungen zum Bar-Projekt in D._____ könnten daran nichts ändern. 4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aufgrund der vorliegenden Verhältnisse kein Tatverdacht erhärten lässt, der eine Anklage rechtfertigt, so dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung zu Recht eingestellt hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfah- ren kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Beachtung der Bemessungsgrund- lagen von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Der amtliche Verteidiger des Be- schwerdegegners hat seine Bemühungen und Auslagen im Beschwerdeverfahren (einschliesslich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'299.45 beziffert, was als angemessen erscheint. Die Kosten sind vorab aus der von der Beschwerdeführerin geleisteten Kaution von Fr. 2'500.– zu beziehen. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– fest- gesetzt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (inkl. die Kosten der amtlichen Ver- teidigung für diesen Verfahrensabschnitt im Betrag von Fr. 2'299.45) werden der Beschwerdeführerin auferlegt und vorab – soweit möglich – aus der ge- leisteten Kaution bezogen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwältin lic. iur. X._____, zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdegegners (per Gerichtsurkunde)
- 12 - − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis ad A-4/2016/10012987 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis ad A-4/2016/10012987 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 11; gegen Empfangsbe- stätigung).
5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 19. September 2017 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. S. Betschmann