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UE160324

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2017-03-15 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 17. Juni 2016 reichte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ na- mens der A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen falschen Zeugnisses i.S.v. Art. 307 i.V.m. Art. 309 lit. a StGB ein. Konkret wurde dem Beschwerdegegner in der Strafanzeige vorgeworfen, anlässlich einer in den Räumlichkeiten der Anwalts- kanzlei C._____ in Zürich am 28. Januar 2016 durchgeführten Einvernahme in ei- nem zivilrechtlichen Schiedsverfahren zwischen der Beschwerdeführerin (Kläge- rin) sowie dem Beschwerdegegner und D._____ (Beklagte) bewusst ein falsches Zeugnis abgelegt zu haben. Er habe nämlich wahrheitswidrig behauptet, der Fir- menstempel der Firma D._____ habe sich nicht auf dem Protokoll vom 3. Novem- ber 2013 befunden, als er dieses unterzeichnet habe. Diese Falschaussage sei für den Ausgang des Schiedsverfahrens von entscheidender Bedeutung gewe- sen, habe das Schiedsgericht doch darüber zu entscheiden gehabt, ob die Firma D._____ an das Protokoll (und den Hauptvertrag) gebunden sei oder nicht, und habe sich das Schiedsgericht in seinem Entscheid u.a. auf diese Falschaussage gestützt (Urk. 18/1-2; Urk. 18/4).

E. 1.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfah- rens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen.

E. 1.2 Mangels wesentlicher Umtriebe im Beschwerdeverfahren ist dem Be- schwerdegegner keine Entschädigung zuzusprechen.

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicher- heitsleistung von Fr. 5'000.– geleistet (Urk. 15-16). Diese ist im Umfang von Fr. 1'000.– zur Deckung der Gerichtskosten zu verwenden und im Mehrbetrag (Fr. 4'000.–) der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.

2. Dem Beschwerdegegner wurde die angefochtene Nichtanhandnahmever- fügung ad acta zugestellt (Urk. 5 Dispositiv-Ziff. 4). Er hat soweit ersichtlich keine Kenntnis vom vorliegenden Verfahren. Da er dadurch und durch dessen Ausgang

- 7 - auch in keiner Weise belastet wird, rechtfertigt es sich, ihm auch den vorliegen- den Entscheid nur zu den Akten zuzustellen. Es wird beschlossen:

E. 2 Mit Verfügung vom 17. November 2016 nahm die Staatsanwaltschaft Zü- rich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von ihr übernommene Verfahren (vgl. 18/15) nicht an Hand, da aufgrund der eingereichten Strafanzeige kein An- fangsverdacht auf eine strafbare Handlung gegenüber dem Beschwerdegegner bestehe. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen. Dem Be- schwerdegegner wurde weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausge- richtet (Urk. 3/2 = Urk. 5 = Urk. 18/17).

E. 2.1 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Als Partei gilt unter anderem die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Unter den Begriff der Privatklägerschaft fällt die geschä- digte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivil- klägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Volle Parteirechte sind der geschä- digten Person allerdings auch dann einzuräumen, wenn sie – wie etwa im Falle einer Nichtanhandnahme – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatkläger- schaft zu konstituieren (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts

- 4 - vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 S. 1085 ff., S. 1308 FN 427; ZR 110 [2011] Nr. 76 S. 240 m.w.H.; Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung [StPO], hrsg. von Donatsch/Hansjakob/Lieber, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 382 N 15 m.w.H.). Vorausgesetzt ist aber stets die Geschädigtenstellung. Ge- schädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und somit Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitge- schützten Rechtsgutes ist (BGE 140 IV 157; BGE 138 IV 263 m.w.H.; BGer vom

E. 2.2 Die Beschwerde ist zu begründen (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO). Zu den Substanzierungsobliegenheiten der beschwerdeführenden Person gehört – jedenfalls soweit diese juristisch versiert oder anwaltlich verbei- ständet ist – grundsätzlich auch das sinngemässe Darlegen der Beschwerdelegi- timation, sofern diese nicht offensichtlich ist (vgl. BGer vom 17. November 2016 [1B_339/2016], E. 2.1. m.w.H.; BGer vom 22. Oktober 2015 [1B_242/2015], E. 4.2. m.w.H.; ZR 113 [2014] Nr. 12, E. 1.3). Ein Anspruch auf eine Nachfristan- setzung i.S.v. Art. 385 Abs. 2 StPO besteht nur bei unfreiwilligen Unterlassungen. Von fachkundigen Personen, insbesondere Rechtsanwälten, kann erwartet wer- den, dass sie Rechtsmittel formgerecht einreichen. Tun sie dies nicht, kann ange- nommen werden, dass entsprechende Mängel bewusst in Kauf genommen wur- den, weshalb nach Treu und Glauben nicht mit einer Nachfrist gerechnet werden kann. Fachkundigen Personen gegenüber kommt eine Nachfristansetzung regel- mässig nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage (BGE 142 IV 305 f. m.w.H.; Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozess- ordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 385 N 3), wofür mindestens Anhaltspunkte be-

- 5 - stehen müssen (vgl. Beschluss der hiesigen Strafkammer vom 20. Januar 2016 [UE150359], E. II.3.2. in fine).

E. 2.3 Der Tatbestand der falschen Beweisaussage i.S.v. Art. 306 Abs. 1 StGB, welcher gemäss Art. 309 lit. a StGB u.a. auch Anwendung auf Schiedsge- richtsverfahren findet, schützt in erster Linie das Interesse des Staates, anlässlich der Beweisführung in einem (Zivil-)Prozess die Wahrheit zu erfahren. Indirekt schützt der Tatbestand aber auch die Interessen der Prozessparteien (Delnon/ Rüdy, in: Basler Kommentar StGB II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 306 N 5; Donatsch/ Wohlers, Strafrecht IV, 4. Aufl., Zürich 2011, S. 501; Flachsmann, in: OFK StGB,

19. Aufl., Zürich 2013, Art. 306 N 2; Trechsel/Affolter-Eijsten, in: StGB Praxis- kommentar, hrsg. von Trechsel/Pieth, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 306 N 1). Die Prozessparteien sind mithin zur Ergreifung von Rechtsmitteln legitimiert, sofern das gerichtliche Verfahren durch die falsche Parteiaussage zu deren Un- gunsten beeinflusst wurde, mithin wenn diese für sie unmittelbar schädliche Fol- gen gehabt hat. Ansonsten gibt es keinen Kausalzusammenhang zwischen den angeblich falschen Parteiaussagen und dem schädlichen Urteil. Unter dem Ge- sichtspunkt der Kausalität kommt es nicht auf die Frage an, ob der Zivilrichter die strittigen Aussagen hätte berücksichtigen können oder müssen. Es stellt sich ein- zig die Frage, ob sich der Richter in entscheidender Weise auf die angeblich fal- schen Aussagen gestützt hat (vgl. BGer vom 24. Januar 2012 [1B_489/2011], E. 2.2.; vgl. betreffend falsche Zeugenaussagen analog BGE 123 IV 184 = Pra 87 [1998] Nr. 11 E. 1c und BGer vom 3. Juli 2012 [1B_220/2012], E. 1.2.; vgl. auch Beschluss der hiesigen Strafkammer vom 18. Februar 2011 [UR100164], E. II.6.1. ff.).

E. 2.4 Die Beschwerdeführerin hat sich in ihrer Beschwerdeschrift zu ihrer Be- schwerdelegitimation mit keinem Wort geäussert (Urk. 2). Nach dem Dargelegten ist diese allerdings keineswegs offensichtlich. Wie ausgeführt müssten sich die angeblichen Falschaussagen zu Ungunsten der Beschwerdeführerin auf das er- gangene Schiedsurteil ausgewirkt haben, damit diese vorliegend als Geschädigte i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO gelten könnte und zur Beschwerde gegen die Nichtan- handnahme legitimiert wäre. Die Beschwerdeführerin behauptet zwar in materiel-

- 6 - lem Zusammenhang, das betreffende Schiedsgericht habe sich in seinem Ent- scheid u.a. auf die angeblichen Falschaussagen gestützt, ohne indessen den be- treffenden Schiedsentscheid als Beweismittel anzurufen (Urk. 2 S. 4). Dieser be- findet sich denn auch weder bei den Untersuchungsakten (Urk. 18) noch wurde er in vorliegendem Beschwerdeverfahren eingereicht, obschon die Beschwerdefüh- rerin bereits von der Staatsanwaltschaft aufgefordert worden war, diesen zu den Akten zu reichen (vgl. Urk. 18/6). Unter den gegebenen Umständen ist eine un- mittelbare Schädigung der Beschwerdeführerin durch die angeblichen Falschaus- sagen weder dargetan noch ersichtlich. Ein blosser Anzeigeerstatter kann aber kein Rechtsmittel gegen eine staatsanwaltschaftliche Nichtanhandnahmeverfü- gung ergreifen (Art. 301 Abs. 3 StPO). Eine Nachfristansetzung zur Behebung des Begründungsmangels erübrigt sich bei der anwaltlich vertretenen Beschwer- deführerin. Anhaltspunkte für ein Versehen oder ein unverschuldetes Hindernis liegen jedenfalls nicht vor. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. III.

E. 3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

E. 4 Mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 wurde Rechtsanwalt lic. iur. X._____ Frist angesetzt, um die offizielle, aktuell gültige Firma und Anschrift der Beschwerdeführerin anzugeben und zu belegen sowie die Vertretungsberechti- gung von E._____ für die Beschwerdeführerin zu belegen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung einer Prozesskaution angesetzt (Urk. 8). Mit Eingabe vom 16. Januar 2017 ist Rechtsanwalt X._____ der an ihn ergange- nen Aufforderung nachgekommen (Urk. 11-12). Die Prozesskaution wurde so- dann innert Frist geleistet (vgl. Urk. 15-16). Am 16. Februar 2017 wurden die Un- tersuchungsakten (Urk. 18) beigezogen (Urk. 17). Auf einen Schriftenwechsel wurde in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO verzichtet. II.

1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG/ZH).

E. 5 Dezember 2014 [6B_1148/2013], E. 1.1.). Bei Strafnormen, die nicht primär In- dividualrechtsgüter schützen, gelten nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässi- gen Handlung ist (BGE 140 IV 157 f. m.w.H.; BGE 138 IV 263 m.w.H.; BGer vom

24. Januar 2012 [1B_489/2011], E. 2.1. in fine).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– fest- gesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Entschädigung zugesprochen.
  4. Die von der Beschwerdeführerin geleistete Kaution in der Höhe von Fr. 5'000.– wird im Umfang von Fr. 1'000.– zur Deckung der Gerichtskosten (Dispositiv-Ziff. 2) verwendet. Im Mehrbetrag von Fr. 4'000.– wird der Be- schwerdeführerin die Kaution zurückerstattet.
  5. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und zu- handen der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1, unter Beilage von Urk. 2-3 und Urk. 11-12 in Kopie (ad acta) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad F-3/2016/10020788, unter Beilage von Urk. 2-3 und Urk. 11-12 in Kopie (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad F-3/2016/10020788, unter Rück- sendung der beigezogenen Akten, Urk. 18 (gegen Empfangsbestätigung) − die zentrale Inkassostelle der Gerichte
  6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der - 8 - Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 15. März 2017 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE160324-O/U/BEE Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. A. Meier und lic. iur. F. Schorta sowie Gerichtsschreiberin Dr. A. Scheidegger Beschluss vom 15. März 2017 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch lic. iur. X._____ gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 17. November 2016, F-3/2016/10020788

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Eingabe vom 17. Juni 2016 reichte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ na- mens der A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen falschen Zeugnisses i.S.v. Art. 307 i.V.m. Art. 309 lit. a StGB ein. Konkret wurde dem Beschwerdegegner in der Strafanzeige vorgeworfen, anlässlich einer in den Räumlichkeiten der Anwalts- kanzlei C._____ in Zürich am 28. Januar 2016 durchgeführten Einvernahme in ei- nem zivilrechtlichen Schiedsverfahren zwischen der Beschwerdeführerin (Kläge- rin) sowie dem Beschwerdegegner und D._____ (Beklagte) bewusst ein falsches Zeugnis abgelegt zu haben. Er habe nämlich wahrheitswidrig behauptet, der Fir- menstempel der Firma D._____ habe sich nicht auf dem Protokoll vom 3. Novem- ber 2013 befunden, als er dieses unterzeichnet habe. Diese Falschaussage sei für den Ausgang des Schiedsverfahrens von entscheidender Bedeutung gewe- sen, habe das Schiedsgericht doch darüber zu entscheiden gehabt, ob die Firma D._____ an das Protokoll (und den Hauptvertrag) gebunden sei oder nicht, und habe sich das Schiedsgericht in seinem Entscheid u.a. auf diese Falschaussage gestützt (Urk. 18/1-2; Urk. 18/4).

2. Mit Verfügung vom 17. November 2016 nahm die Staatsanwaltschaft Zü- rich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von ihr übernommene Verfahren (vgl. 18/15) nicht an Hand, da aufgrund der eingereichten Strafanzeige kein An- fangsverdacht auf eine strafbare Handlung gegenüber dem Beschwerdegegner bestehe. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen. Dem Be- schwerdegegner wurde weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausge- richtet (Urk. 3/2 = Urk. 5 = Urk. 18/17).

3. Gegen die erwähnte, ihr am 24. November 2016 zugestellte (vgl. Urk. 18/18 und Urk. 20), Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe von Montag, 5. Dezember 2016 fristgerecht Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 2):

- 3 - "1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17. November 2016 sei aufzuheben.

2. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sei anzuweisen, die Untersuchung gemäss Strafanzeige vom 17. Juni 2016 anhand zu nehmen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

4. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 wurde Rechtsanwalt lic. iur. X._____ Frist angesetzt, um die offizielle, aktuell gültige Firma und Anschrift der Beschwerdeführerin anzugeben und zu belegen sowie die Vertretungsberechti- gung von E._____ für die Beschwerdeführerin zu belegen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung einer Prozesskaution angesetzt (Urk. 8). Mit Eingabe vom 16. Januar 2017 ist Rechtsanwalt X._____ der an ihn ergange- nen Aufforderung nachgekommen (Urk. 11-12). Die Prozesskaution wurde so- dann innert Frist geleistet (vgl. Urk. 15-16). Am 16. Februar 2017 wurden die Un- tersuchungsakten (Urk. 18) beigezogen (Urk. 17). Auf einen Schriftenwechsel wurde in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO verzichtet. II.

1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG/ZH). 2.1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Als Partei gilt unter anderem die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Unter den Begriff der Privatklägerschaft fällt die geschä- digte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivil- klägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Volle Parteirechte sind der geschä- digten Person allerdings auch dann einzuräumen, wenn sie – wie etwa im Falle einer Nichtanhandnahme – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatkläger- schaft zu konstituieren (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts

- 4 - vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 S. 1085 ff., S. 1308 FN 427; ZR 110 [2011] Nr. 76 S. 240 m.w.H.; Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung [StPO], hrsg. von Donatsch/Hansjakob/Lieber, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 382 N 15 m.w.H.). Vorausgesetzt ist aber stets die Geschädigtenstellung. Ge- schädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und somit Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitge- schützten Rechtsgutes ist (BGE 140 IV 157; BGE 138 IV 263 m.w.H.; BGer vom

5. Dezember 2014 [6B_1148/2013], E. 1.1.). Bei Strafnormen, die nicht primär In- dividualrechtsgüter schützen, gelten nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässi- gen Handlung ist (BGE 140 IV 157 f. m.w.H.; BGE 138 IV 263 m.w.H.; BGer vom

24. Januar 2012 [1B_489/2011], E. 2.1. in fine). 2.2. Die Beschwerde ist zu begründen (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO). Zu den Substanzierungsobliegenheiten der beschwerdeführenden Person gehört – jedenfalls soweit diese juristisch versiert oder anwaltlich verbei- ständet ist – grundsätzlich auch das sinngemässe Darlegen der Beschwerdelegi- timation, sofern diese nicht offensichtlich ist (vgl. BGer vom 17. November 2016 [1B_339/2016], E. 2.1. m.w.H.; BGer vom 22. Oktober 2015 [1B_242/2015], E. 4.2. m.w.H.; ZR 113 [2014] Nr. 12, E. 1.3). Ein Anspruch auf eine Nachfristan- setzung i.S.v. Art. 385 Abs. 2 StPO besteht nur bei unfreiwilligen Unterlassungen. Von fachkundigen Personen, insbesondere Rechtsanwälten, kann erwartet wer- den, dass sie Rechtsmittel formgerecht einreichen. Tun sie dies nicht, kann ange- nommen werden, dass entsprechende Mängel bewusst in Kauf genommen wur- den, weshalb nach Treu und Glauben nicht mit einer Nachfrist gerechnet werden kann. Fachkundigen Personen gegenüber kommt eine Nachfristansetzung regel- mässig nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage (BGE 142 IV 305 f. m.w.H.; Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozess- ordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 385 N 3), wofür mindestens Anhaltspunkte be-

- 5 - stehen müssen (vgl. Beschluss der hiesigen Strafkammer vom 20. Januar 2016 [UE150359], E. II.3.2. in fine). 2.3. Der Tatbestand der falschen Beweisaussage i.S.v. Art. 306 Abs. 1 StGB, welcher gemäss Art. 309 lit. a StGB u.a. auch Anwendung auf Schiedsge- richtsverfahren findet, schützt in erster Linie das Interesse des Staates, anlässlich der Beweisführung in einem (Zivil-)Prozess die Wahrheit zu erfahren. Indirekt schützt der Tatbestand aber auch die Interessen der Prozessparteien (Delnon/ Rüdy, in: Basler Kommentar StGB II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 306 N 5; Donatsch/ Wohlers, Strafrecht IV, 4. Aufl., Zürich 2011, S. 501; Flachsmann, in: OFK StGB,

19. Aufl., Zürich 2013, Art. 306 N 2; Trechsel/Affolter-Eijsten, in: StGB Praxis- kommentar, hrsg. von Trechsel/Pieth, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 306 N 1). Die Prozessparteien sind mithin zur Ergreifung von Rechtsmitteln legitimiert, sofern das gerichtliche Verfahren durch die falsche Parteiaussage zu deren Un- gunsten beeinflusst wurde, mithin wenn diese für sie unmittelbar schädliche Fol- gen gehabt hat. Ansonsten gibt es keinen Kausalzusammenhang zwischen den angeblich falschen Parteiaussagen und dem schädlichen Urteil. Unter dem Ge- sichtspunkt der Kausalität kommt es nicht auf die Frage an, ob der Zivilrichter die strittigen Aussagen hätte berücksichtigen können oder müssen. Es stellt sich ein- zig die Frage, ob sich der Richter in entscheidender Weise auf die angeblich fal- schen Aussagen gestützt hat (vgl. BGer vom 24. Januar 2012 [1B_489/2011], E. 2.2.; vgl. betreffend falsche Zeugenaussagen analog BGE 123 IV 184 = Pra 87 [1998] Nr. 11 E. 1c und BGer vom 3. Juli 2012 [1B_220/2012], E. 1.2.; vgl. auch Beschluss der hiesigen Strafkammer vom 18. Februar 2011 [UR100164], E. II.6.1. ff.). 2.4. Die Beschwerdeführerin hat sich in ihrer Beschwerdeschrift zu ihrer Be- schwerdelegitimation mit keinem Wort geäussert (Urk. 2). Nach dem Dargelegten ist diese allerdings keineswegs offensichtlich. Wie ausgeführt müssten sich die angeblichen Falschaussagen zu Ungunsten der Beschwerdeführerin auf das er- gangene Schiedsurteil ausgewirkt haben, damit diese vorliegend als Geschädigte i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO gelten könnte und zur Beschwerde gegen die Nichtan- handnahme legitimiert wäre. Die Beschwerdeführerin behauptet zwar in materiel-

- 6 - lem Zusammenhang, das betreffende Schiedsgericht habe sich in seinem Ent- scheid u.a. auf die angeblichen Falschaussagen gestützt, ohne indessen den be- treffenden Schiedsentscheid als Beweismittel anzurufen (Urk. 2 S. 4). Dieser be- findet sich denn auch weder bei den Untersuchungsakten (Urk. 18) noch wurde er in vorliegendem Beschwerdeverfahren eingereicht, obschon die Beschwerdefüh- rerin bereits von der Staatsanwaltschaft aufgefordert worden war, diesen zu den Akten zu reichen (vgl. Urk. 18/6). Unter den gegebenen Umständen ist eine un- mittelbare Schädigung der Beschwerdeführerin durch die angeblichen Falschaus- sagen weder dargetan noch ersichtlich. Ein blosser Anzeigeerstatter kann aber kein Rechtsmittel gegen eine staatsanwaltschaftliche Nichtanhandnahmeverfü- gung ergreifen (Art. 301 Abs. 3 StPO). Eine Nachfristansetzung zur Behebung des Begründungsmangels erübrigt sich bei der anwaltlich vertretenen Beschwer- deführerin. Anhaltspunkte für ein Versehen oder ein unverschuldetes Hindernis liegen jedenfalls nicht vor. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. III. 1.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfah- rens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen. 1.2. Mangels wesentlicher Umtriebe im Beschwerdeverfahren ist dem Be- schwerdegegner keine Entschädigung zuzusprechen. 1.3. Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicher- heitsleistung von Fr. 5'000.– geleistet (Urk. 15-16). Diese ist im Umfang von Fr. 1'000.– zur Deckung der Gerichtskosten zu verwenden und im Mehrbetrag (Fr. 4'000.–) der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.

2. Dem Beschwerdegegner wurde die angefochtene Nichtanhandnahmever- fügung ad acta zugestellt (Urk. 5 Dispositiv-Ziff. 4). Er hat soweit ersichtlich keine Kenntnis vom vorliegenden Verfahren. Da er dadurch und durch dessen Ausgang

- 7 - auch in keiner Weise belastet wird, rechtfertigt es sich, ihm auch den vorliegen- den Entscheid nur zu den Akten zuzustellen. Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– fest- gesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Entschädigung zugesprochen.

4. Die von der Beschwerdeführerin geleistete Kaution in der Höhe von Fr. 5'000.– wird im Umfang von Fr. 1'000.– zur Deckung der Gerichtskosten (Dispositiv-Ziff. 2) verwendet. Im Mehrbetrag von Fr. 4'000.– wird der Be- schwerdeführerin die Kaution zurückerstattet.

5. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und zu- handen der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1, unter Beilage von Urk. 2-3 und Urk. 11-12 in Kopie (ad acta) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad F-3/2016/10020788, unter Beilage von Urk. 2-3 und Urk. 11-12 in Kopie (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad F-3/2016/10020788, unter Rück- sendung der beigezogenen Akten, Urk. 18 (gegen Empfangsbestätigung) − die zentrale Inkassostelle der Gerichte

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der

- 8 - Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 15. März 2017 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer Dr. A. Scheidegger