Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Am 17. November 2014 erstattete Rechtsanwalt lic. iur. X._____ namens und im Auftrag der Erbengemeinschaft †G._____, bestehend aus A._____, B._____, C._____, D._____ und E._____ (Beschwerdeführer 1-5), Strafanzeige gegen F._____ (Beschwerdegegner 1) sowie dessen Vater H._____ wegen Dieb- stahls, eventualiter unrechtmässiger Aneignung (Urk. 14/D1/1). Mit Eingabe vom
22. Januar 2015 erweiterte der Rechtsbeistand der Beschwerdeführer seine Strafanzeige gegen H._____ wegen "Anstiftung zur Urkundenfälschung / Art. 251 StGB, etc." (Urk. 14/D2/1). Dabei machte er zusammengefasst geltend, 1995 hät- ten †G._____ und seine Ehefrau I._____, die Schwester von H._____, zusammen mit diesem und dessen Ehefrau (also den Eltern des Beschwerdegegners 1) die Liegenschaft … [Adresse] im Miteigentum erworben und fortan je einen separa- ten, abgetrennten Wohnteil bewohnt und die Heizung, gewisse Nebenräume und die Gartenanlage gemeinsam genutzt. Im Jahr 2007 sei I._____ verstorben, wo- ran †G._____ zerbrochen sei. Er habe sich zurückgezogen und sei schweigsam geblieben. Nach dem Tod seiner Gattin sei †G._____ in starke psychische Ab- hängigkeit der Eltern des Beschwerdegegners 1 geraten. Dies habe letztlich dazu geführt, dass der Liegenschaftsanteil von †G._____ – dem am 28. Mai 2013 er- öffnet worden sei, dass er an Lungenkrebs erkrankt sei und es um die Heilungs- chancen schlecht stehe – am 15. August 2013 zu viel zu günstigen Konditionen an den Beschwerdegegner 1 übertragen worden sei. Trotz der geringen Lebens- erwartung von †G._____ sei beispielsweise eine Teilzahlung des Kaufpreises durch Gewährung eines Darlehens im Umfang von Fr. 88'600.--, frühestens kündbar auf den 31. Dezember 2022, mit einem Zinssatz von 1 % festgesetzt worden.
E. 2 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner, die Entschädigung zuzüglich der MWSt zum dannzumaligen Satz, derzeit zu 8%." Mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 wurde den Beschwerdeführern eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 3'000.-- zu leisten (Urk. 6). Diese ging innert Frist bei der Obergerichtskasse ein (Urk. 8). Mit Verfügung vom 11. November 2016 wurde dem Beschwerdegeg- ner 1 Frist zur freigestellten Stellungnahme zur Beschwerde und der Staatsan- waltschaft Frist zur Stellungnahme und zur Einsendung der Akten angesetzt (Urk. 12). Der Beschwerdegegner 1 liess sich nicht vernehmen. Die Staatsanwalt- schaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 18. November 2016 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Die Beschwerdeführer replizierten innert erstreckter Frist am 26. Januar 2017 (Urk. 18). Am 23. Februar 2017 reichte die Staatsan- waltschaft eine Duplik ein (Urk. 22); ferner nahm der Beschwerdegegner 1 mit Eingabe vom 1. März 2017 Stellung (Urk. 24). Innert erstreckter Frist erging am 3. April 2017 die Triplik der Beschwerdeführer (Urk. 29). Diese beantwortete der Be- schwerdegegner 1 mit Schreiben vom 28. April 2017 (Urk. 33). Die Staatsanwalt- schaft verzichtete auf das Einreichen einer Quadruplik (Urk. 38). Letztgenannte Eingaben wurden den Beschwerdeführern mit Schreiben der Kammer vom
17. Mai 2017 zugestellt (Urk. 47). Weitere Äusserungen blieben aus.
E. 2.1 Vorab ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer zur Einlegung der Be- schwerde legitimiert sind. Die Rechtsmittellegitimation bildet eine Prozessvoraus- setzung, die von der mit der Sache befassten Rechtsmittelinstanz von Amtes we- gen zu prüfen ist (etwa: NIKLAUS SCHMID, Handbuch StPO, 2. Aufl. 2013, N 318, 321 und 1458).
E. 2.2 a) Die Frage der Rechtsmittellegitimation richtet sich nach Art. 382 StPO. Demnach kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhe- bung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel erheben.
b) Die Privatklägerschaft ist Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO), und gemäss dem mit Verfahrensabschluss erstellten Verzeichnis der Staatsanwaltschaft vom
- 5 -
E. 3 Soweit für die Entscheidfindung erforderlich, wird auf die Ausführungen der Parteien in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Zufolge Neukonsti- tuierung der Kammer und Abwesenheit des Kammerpräsidenten ergeht dieser Beschluss nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung.
- 4 - II.
1. Gegenstand der Beschwerde bildet die Verfahrenseinstellung betreffend den Vorwurf, der Beschwerdegegner 1 habe seinen Vater zu einer Urkundenfäl- schung gemäss Art. 251 StGB angestiftet. H._____ habe am 6. November 2013 eine Urkunde aufgesetzt und von †G._____ unterzeichnen lassen, welche wahr- heitswidrig eine bereits erfolgte Rückzahlung des im Kaufvertrag vereinbarten Darlehens durch den Beschwerdegegner 1 im Umfang von Fr. 10'600.-- behaupte (Urk. 2 S. 4 f.). Ferner ist die Verfahrenseinstellung betreffend Erschleichung ei- ner falschen Beurkundung (Art. 253 StGB) angefochten. Exemplarisch verweisen die Beschwerdeführer wiederum auf das Darlehen im Betrag von Fr. 88'600.--. Dieses sei angesichts der Umstände wie einem testamentarisch verfügten Darle- henserlass – den auf den ersten Blick H._____ initiiert habe, von dem aber der Beschwerdegegner 1 einziger Profiteur gewesen sei – praktisch nichts wert ge- wesen. Insgesamt habe der Wille zur Rückzahlung des Darlehens gefehlt, und die Vertragsparteien hätten demgemäss am 15. August 2013 eine Falschbeurkun- dung erschlichen (Urk. 2 S. 6 ff.). 2.
E. 5 September 2016 begründet dies nicht.
3. Damit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. III.
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 418 Abs. 2 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO). In Beachtung der Bemessungsgrundlagen in § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG ist die Ge- richtsgebühr auf Fr. 800.-- festzusetzen. Die Kosten sind vorab aus der von den Beschwerdeführern geleisteten Kaution von Fr. 3'000.-- zu beziehen (Urk. 8).
2. Der Beschwerdegegner 1 beantragt zwar eine Entschädigung (Urk. 33 S. 2), doch hat er mit seinen zwei sehr kurzen Eingaben (Urk. 24 und Urk. 33) kei- nen besonderen Aufwand betrieben, der das Mass überschreiten würde, das der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise für die Besorgung persönlicher Angele- genheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_163/2014 vom 18. Juli 2014 E. 3 m.H.). Ihm ist daher mangels erheblicher Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Die von den Beschwerdeführern geleistete Kaution ist daher – unter dem Vorbe- halt des Verrechnungsrechts – im Umfang von Fr. 2'200.-- freizugeben.
- 7 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt und den Beschwerdefüh- rern 1-5 unter solidarischer Haftung auferlegt.
- Die den Beschwerdeführern 1-5 auferlegten Kosten werden von der von ihnen geleisteten Kaution (Fr. 3'000.--) bezogen. Im Mehrbetrag (Fr. 2'200.--) wird den Beschwerdeführern 1-5 die Kaution – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – zurückerstattet.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
- Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, sechsfach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad A-3/2014/10006166 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad A-3/2014/10006166, verbunden mit dem Hinweis, dass über die Rücksendung der beigezo- genen Akten (Urk. 14) im Verfahren UE160256 entschieden wird (ge- gen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der - 8 - in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 1. September 2017 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Schorta lic. iur. S. Bucher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE160257-O/U/BEE>HEI Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. F. Schorta, Präsidentin i.V., die Ersatzoberrich- ter lic. iur. A. Schärer und Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiber lic. iur. S. Bucher Beschluss vom 1. September 2017 in Sachen
1. A._____,
2. B._____,
3. C._____,
4. D._____,
5. E._____, Beschwerdeführer 1, 2, 3, 4, 5 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
1. F._____,
2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 5. September 2016, A-3/2014/10006166
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 17. November 2014 erstattete Rechtsanwalt lic. iur. X._____ namens und im Auftrag der Erbengemeinschaft †G._____, bestehend aus A._____, B._____, C._____, D._____ und E._____ (Beschwerdeführer 1-5), Strafanzeige gegen F._____ (Beschwerdegegner 1) sowie dessen Vater H._____ wegen Dieb- stahls, eventualiter unrechtmässiger Aneignung (Urk. 14/D1/1). Mit Eingabe vom
22. Januar 2015 erweiterte der Rechtsbeistand der Beschwerdeführer seine Strafanzeige gegen H._____ wegen "Anstiftung zur Urkundenfälschung / Art. 251 StGB, etc." (Urk. 14/D2/1). Dabei machte er zusammengefasst geltend, 1995 hät- ten †G._____ und seine Ehefrau I._____, die Schwester von H._____, zusammen mit diesem und dessen Ehefrau (also den Eltern des Beschwerdegegners 1) die Liegenschaft … [Adresse] im Miteigentum erworben und fortan je einen separa- ten, abgetrennten Wohnteil bewohnt und die Heizung, gewisse Nebenräume und die Gartenanlage gemeinsam genutzt. Im Jahr 2007 sei I._____ verstorben, wo- ran †G._____ zerbrochen sei. Er habe sich zurückgezogen und sei schweigsam geblieben. Nach dem Tod seiner Gattin sei †G._____ in starke psychische Ab- hängigkeit der Eltern des Beschwerdegegners 1 geraten. Dies habe letztlich dazu geführt, dass der Liegenschaftsanteil von †G._____ – dem am 28. Mai 2013 er- öffnet worden sei, dass er an Lungenkrebs erkrankt sei und es um die Heilungs- chancen schlecht stehe – am 15. August 2013 zu viel zu günstigen Konditionen an den Beschwerdegegner 1 übertragen worden sei. Trotz der geringen Lebens- erwartung von †G._____ sei beispielsweise eine Teilzahlung des Kaufpreises durch Gewährung eines Darlehens im Umfang von Fr. 88'600.--, frühestens kündbar auf den 31. Dezember 2022, mit einem Zinssatz von 1 % festgesetzt worden.
2. Mit Verfügung vom 5. September 2016 stellte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (Beschwerdegegnerin 2; nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 1 ein (Urk. 3/1 [bzw. Urk. 5 bzw. Urk. 14/D1/15]). Dagegen erhoben die Beschwerdeführer durch ihren
- 3 - Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit Eingabe vom 29. September 2016 bei der hie- sigen Strafkammer Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 2): "1. Es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland Büro A-3 vom 5. September 2016 aufzuheben und die Sache zur Ergänzung der Strafuntersuchung bzw. zur Anklageerhebung wegen Urkundenfälschung und Erschleichung einer Falschbeurkundung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner, die Entschädigung zuzüglich der MWSt zum dannzumaligen Satz, derzeit zu 8%." Mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 wurde den Beschwerdeführern eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 3'000.-- zu leisten (Urk. 6). Diese ging innert Frist bei der Obergerichtskasse ein (Urk. 8). Mit Verfügung vom 11. November 2016 wurde dem Beschwerdegeg- ner 1 Frist zur freigestellten Stellungnahme zur Beschwerde und der Staatsan- waltschaft Frist zur Stellungnahme und zur Einsendung der Akten angesetzt (Urk. 12). Der Beschwerdegegner 1 liess sich nicht vernehmen. Die Staatsanwalt- schaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 18. November 2016 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Die Beschwerdeführer replizierten innert erstreckter Frist am 26. Januar 2017 (Urk. 18). Am 23. Februar 2017 reichte die Staatsan- waltschaft eine Duplik ein (Urk. 22); ferner nahm der Beschwerdegegner 1 mit Eingabe vom 1. März 2017 Stellung (Urk. 24). Innert erstreckter Frist erging am 3. April 2017 die Triplik der Beschwerdeführer (Urk. 29). Diese beantwortete der Be- schwerdegegner 1 mit Schreiben vom 28. April 2017 (Urk. 33). Die Staatsanwalt- schaft verzichtete auf das Einreichen einer Quadruplik (Urk. 38). Letztgenannte Eingaben wurden den Beschwerdeführern mit Schreiben der Kammer vom
17. Mai 2017 zugestellt (Urk. 47). Weitere Äusserungen blieben aus.
3. Soweit für die Entscheidfindung erforderlich, wird auf die Ausführungen der Parteien in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Zufolge Neukonsti- tuierung der Kammer und Abwesenheit des Kammerpräsidenten ergeht dieser Beschluss nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung.
- 4 - II.
1. Gegenstand der Beschwerde bildet die Verfahrenseinstellung betreffend den Vorwurf, der Beschwerdegegner 1 habe seinen Vater zu einer Urkundenfäl- schung gemäss Art. 251 StGB angestiftet. H._____ habe am 6. November 2013 eine Urkunde aufgesetzt und von †G._____ unterzeichnen lassen, welche wahr- heitswidrig eine bereits erfolgte Rückzahlung des im Kaufvertrag vereinbarten Darlehens durch den Beschwerdegegner 1 im Umfang von Fr. 10'600.-- behaupte (Urk. 2 S. 4 f.). Ferner ist die Verfahrenseinstellung betreffend Erschleichung ei- ner falschen Beurkundung (Art. 253 StGB) angefochten. Exemplarisch verweisen die Beschwerdeführer wiederum auf das Darlehen im Betrag von Fr. 88'600.--. Dieses sei angesichts der Umstände wie einem testamentarisch verfügten Darle- henserlass – den auf den ersten Blick H._____ initiiert habe, von dem aber der Beschwerdegegner 1 einziger Profiteur gewesen sei – praktisch nichts wert ge- wesen. Insgesamt habe der Wille zur Rückzahlung des Darlehens gefehlt, und die Vertragsparteien hätten demgemäss am 15. August 2013 eine Falschbeurkun- dung erschlichen (Urk. 2 S. 6 ff.). 2. 2.1. Vorab ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer zur Einlegung der Be- schwerde legitimiert sind. Die Rechtsmittellegitimation bildet eine Prozessvoraus- setzung, die von der mit der Sache befassten Rechtsmittelinstanz von Amtes we- gen zu prüfen ist (etwa: NIKLAUS SCHMID, Handbuch StPO, 2. Aufl. 2013, N 318, 321 und 1458). 2.2.
a) Die Frage der Rechtsmittellegitimation richtet sich nach Art. 382 StPO. Demnach kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhe- bung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel erheben.
b) Die Privatklägerschaft ist Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO), und gemäss dem mit Verfahrensabschluss erstellten Verzeichnis der Staatsanwaltschaft vom
- 5 -
5. September 2016 haben sich die Beschwerdeführer als Privatkläger konstituiert (Urk. 14/D1/14). Das rechtlich geschützte Interesse liegt vor, wenn der Betroffene durch den angefochtenen Hoheitsakt "beschwert" ist. Dies ist zu bejahen, wenn der Be- schwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar betroffen ist. Eine blosse Reflexwirkung genügt nicht. Bei Delikten gegen die Allgemeinheit muss der Private dartun, dass er direkt in seinen Interessen (mit)betroffen ist (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zü- rich/St. Gallen 2011, N 233; NIKLAUS SCHMID, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 382 N 1 f.).
c) Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts (Art. 251-257 StGB) sind Delik- te gegen die Allgemeinheit. Sie schützen das Vertrauen, das im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 138 IV 130 E. 2.1; ULRICH WEDER, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum StGB,
19. Aufl. 2013, Art. 251 N 1; MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht II,
3. Aufl. 2013, Vor Art. 251 N 5). Die Beeinträchtigung auch von Individualinteres- sen ist namentlich dann möglich, wenn das Urkundendelikt Bestandteil eines schädigenden Vermögensdeliktes ist. Als unmittelbar beeinträchtigt erscheint die von der Tat betroffene Person insoweit, als der Beschuldigte auf deren Benachtei- ligung abgezielt hat (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3; BGE 119 Ia 342 E. 2b; GORAN MA- ZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, Art. 115 N 73). Anhaltspunkte dafür, dass †G._____ oder der Beschwerdegegner 1 mit ih- rem Handeln direkt auf die Schädigung der Beschwerdeführer als nachmalige Er- ben abgezielt hätten, werden von den Beschwerdeführern nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich. Es ist denn auch kein die Beschwerdeführer schädigendes Vermögensdelikt Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Selbst bei Vorliegen einer Schädigungsabsicht dürfte diese zudem – wenn überhaupt – nur bezüglich derjenigen Erben eine unmittelbare Betroffenheit begründen, die pflichtteilsge- schützt sind und insofern einen rechtlich geschützten Erbanspruch haben. Das trifft auf die Beschwerdeführer als Geschwister von †G._____ nicht zu (vgl. Art.
- 6 - 470 ZGB). Deren Rechtsgüter wurden durch das lebzeitige, angeblich strafbare Verhalten von †G._____ nicht unmittelbar verletzt. Sie sehen sich erst mittelbar, durch dessen Tod, in ihren finanziellen Interessen beeinträchtigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_298/2012 vom 27. August 2012, E. 2.3.3). Eine Beschwer bzw. ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
5. September 2016 begründet dies nicht.
3. Damit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. III.
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 418 Abs. 2 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO). In Beachtung der Bemessungsgrundlagen in § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG ist die Ge- richtsgebühr auf Fr. 800.-- festzusetzen. Die Kosten sind vorab aus der von den Beschwerdeführern geleisteten Kaution von Fr. 3'000.-- zu beziehen (Urk. 8).
2. Der Beschwerdegegner 1 beantragt zwar eine Entschädigung (Urk. 33 S. 2), doch hat er mit seinen zwei sehr kurzen Eingaben (Urk. 24 und Urk. 33) kei- nen besonderen Aufwand betrieben, der das Mass überschreiten würde, das der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise für die Besorgung persönlicher Angele- genheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_163/2014 vom 18. Juli 2014 E. 3 m.H.). Ihm ist daher mangels erheblicher Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Die von den Beschwerdeführern geleistete Kaution ist daher – unter dem Vorbe- halt des Verrechnungsrechts – im Umfang von Fr. 2'200.-- freizugeben.
- 7 - Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt und den Beschwerdefüh- rern 1-5 unter solidarischer Haftung auferlegt.
3. Die den Beschwerdeführern 1-5 auferlegten Kosten werden von der von ihnen geleisteten Kaution (Fr. 3'000.--) bezogen. Im Mehrbetrag (Fr. 2'200.--) wird den Beschwerdeführern 1-5 die Kaution – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – zurückerstattet.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, sechsfach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad A-3/2014/10006166 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad A-3/2014/10006166, verbunden mit dem Hinweis, dass über die Rücksendung der beigezo- genen Akten (Urk. 14) im Verfahren UE160256 entschieden wird (ge- gen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der
- 8 - in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 1. September 2017 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Schorta lic. iur. S. Bucher