Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Am 17. November 2014 erstattete Rechtsanwalt lic. iur. X._____ namens und im Auftrag der Erbengemeinschaft †G._____, bestehend aus A._____, B._____, C._____, D._____ und E._____ (Beschwerdeführer 1-5), Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 1 F._____ wegen Diebstahls, eventualiter un- rechtmässiger Aneignung (Urk. 14/D1/1). Mit Eingabe vom 22. Januar 2015 er- weiterte der Rechtsbeistand der Beschwerdeführer seine Strafanzeige wegen "Anstiftung zur Urkundenfälschung / Art. 251 StGB, etc." Dabei legte er folgende Geschehnisse dar (Urk. 14/D2/1): 1995 hätten †G._____ und seine Ehefrau H._____, die Schwester des Be- schwerdegegners 1, zusammen mit diesem sowie dessen Ehefrau I._____ die Liegenschaft J._____-Weg … in K._____ im Miteigentum erworben und fortan je einen separaten, abgetrennten Wohnteil bewohnt und die Heizung, gewisse Ne- benräume und die Gartenanlage gemeinsam genutzt. Im Jahr 2007 sei H._____ verstorben, woran †G._____ zerbrochen sei. Er habe sich zurückgezogen und sei schweigsam geblieben. Nach dem Tod seiner Gattin sei †G._____ in starke psy- chische Abhängigkeit vom Beschwerdegegner 1 und dessen Ehefrau geraten. Anlässlich der Vorbereitung der Abtretung seines Liegenschaftsanteils an die F._____I._____s seien der Beschwerdegegner 1 und †G._____ am 7. Sep- tember 2012 zu einer Besprechung beim Treuhänder L._____ erschienen. Der Treuhänder sei ausschliesslich vom Beschwerdegegner 1 instruiert worden. †G._____ habe während des ganzen Treffens kein Wort gesagt, und obschon er in der Folge mehrmals vom Treuhänder kontaktiert worden sei, habe er sich nie zurückgemeldet, sondern der Beschwerdegegner 1 habe sich eingemischt und gemeint, dass †G._____ nichts davon verstehe und man sich an ihn – den Be- schwerdegegner 1 – halten solle. Auch telefonische Kontaktversuche mit †G._____ seien gescheitert. Bei der zweiten Besprechung sei †G._____ gar nicht mehr anwesend gewesen. Der Beschwerdegegner 1 und seine Familie hätten
- 3 - sich den Liegenschaftsanteil des Verstorbenen schliesslich zu übermässig günsti- gen Konditionen abtreten lassen. Bereits wenige Wochen nach dem Versterben der Ehefrau von †G._____ habe der Beschwerdegegner 1 den Treuhänder L._____ mit der Abklärung der Nachfolgeregelung bezüglich der Liegenschaft G._____H._____ beauftragt ge- habt. Nachdem das Geschäft einige Zeit unbearbeitet geblieben sei, habe der Be- schwerdegegner 1 im Jahr 2012 die Wiederaufnahme initiiert. Ob †G._____ bereit gewesen sei, seinen Anteil abzutreten oder nicht, sei ungewiss. ln einem E-Mail vom September 2012 habe der Beschwerdegegner 1 dem Treuhänder geschrie- ben, dass er nicht glaube, dass †G._____ an ihn verkaufe, ausser sie verschenk- ten alles direkt weiter an ihren Sohn M._____. Am 6. Mai 2013 habe sich †G._____ erstmals ins Spital begeben müssen. Ab diesem Zeitpunkt sei die Sa- che vom Beschwerdegegner 1 richtig vorangetrieben worden. ln den Vertrags- entwürfen sei ein Verkauf an diesen und dessen Ehefrau zu einem Preis von Fr. 420'000.-- vorgesehen gewesen. Davon hätte ein Teil mit einem lebenslängli- chen Nutzniessungsrecht im Wert von Fr. 78'400.-- (berechnet mit einer Lebens- erwartung von 86 Jahren) verrechnet werden sollen, ferner wäre eine Grund- pfandschuld im Betrag von Fr. 253'000.-- übernommen worden und der Rest wäre mit einem für rund zehn Jahre unkündbaren Darlehen von †G._____ an die Ehe- leute F._____I._____ über Fr. 88'600.-- beglichen worden. Eine konkrete Mei- nungsäusserung dazu seitens des später Verstorbenen fehle. Hingegen sei eine Vorabklärung wegen möglicher Steuerfolgen getätigt worden, in welcher die Ge- meinde den effektiven Verkehrswert des Liegenschaftsanteils von †G._____ mit Fr. 634'400.-- veranschlagt habe. Am 28. Mai 2013 sei †G._____ eröffnet worden, dass er an Lungenkrebs erkrankt sei und es um die Heilungschancen schlecht stehe. Diese Information sei umgehend dem Beschwerdegegner 1 zugetragen worden, welcher sie aber dem Treuhänder nicht weitergeleitet habe, weswegen dieser den Wohnrechtswert gestützt auf eine Lebenserwartung †G._____s von 86 Jahren berechnet habe. Ende Juni/Anfang Juli 2013 habe †G._____ seiner Schwester D._____ (Beschwerdeführerin 4) erzählt, dass er hin- und hergerissen sei; manchmal wolle er verkaufen und manchmal wieder nicht. Aus dem Verkauf müsse er aber auf jeden Fall Fr. 300'000.-- erhalten.
- 4 - Am 15. August 2013 sei schliesslich der Verkauf des Miteigentumsanteils von †G._____ an M._____, den Sohn des Beschwerdegegners 1 und Neffen von †G._____, erfolgt. Die Konditionen seien für den Verkäufer in jeder Hinsicht nach- teilig gewesen. So sei verkauft worden, anstatt abgetreten im Rahmen einer ge- mischten Schenkung, ein Verkaufspreis von Fr. 420'000.-- anstelle des von der Gemeinde geschätzten Verkehrswerts von Fr. 634'000.-- festgesetzt worden, Teilzahlung durch Gewährung eines Wohnrechts statt der günstigeren Nutznies- sung und das Wohnrecht entgeltlich statt, wie üblich, unentgeltlich vereinbart wor- den, das Wohnrecht mit der Annahme einer Lebenserwartung von 86 Jahren und damit ohne Berücksichtigung der Krebserkrankung bewertet worden und eine wei- tere Teilzahlung des Kaufpreises durch Gewährung eines Darlehens im Umfang von Fr. 88'600.--, frühestens kündbar auf den 31. Dezember 2022, mit einem Zinssatz von 1 % festgesetzt worden. Nur gerade rund zwei Monate später habe der Beschwerdegegner 1 zudem unter dem Titel "Testament: G._____'' einen Text aufgesetzt und diesen von †G._____ unterzeichnen lassen. Dieser Text (welcher in Kopie auch in Form einer eigenhändigen letztwilligen Verfügung vom 14. August 2013 vorliegt, Urk. 25/2) sehe vor, dass †G._____ M._____ das Darlehen erlasse, soweit dieses im Zeit- punkt der Löschung des Wohnrechts noch nicht gänzlich zurückbezahlt sei. So- dann habe der Beschwerdegegner 1 etwa zwei Wochen später ein weiteres Schriftstück aufgesetzt, wieder in der Ich-Form und von †G._____ unterzeichnet, in dem ausgeführt werde, dass M._____ an die Darlehensschuld bereits einen Teil von Fr. 10'600.-- zurückbezahlt habe, weshalb †G._____ ihm einen weiteren Betrag von Fr. 5'000.-- erlasse. Dieser Geldfluss habe nicht belegt werden kön- nen, vielmehr sei davon auszugehen, dass diese Summe gar nicht bezahlt wor- den sei. Am tt.mm.2014 sei †G._____ schliesslich seinem Krebsleiden erlegen.
E. 2 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner, die Entschädigung zuzüglich der MWSt zum dannzumaligen Satz, derzeit zu 8%." Mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 wurde den Beschwerdeführern eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 3'000.-- zu leisten (Urk. 6). Diese ging innert Frist bei der Obergerichtskasse ein (Urk. 8). Mit Verfügung vom 11. November 2016 wurde dem Beschwerdegeg- ner 1 Frist zur freigestellten Stellungnahme zur Beschwerde und der Staatsan- waltschaft Frist zur Stellungnahme und zur Einsendung der Akten angesetzt (Urk. 12). Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 18. No- vember 2016 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Innert erstreckter Frist lässt auch der Beschwerdegegner 1 mit Eingabe vom 5. Dezember 2016 auf Ab- weisung der Beschwerde schliessen (Urk. 18). Hiezu replizierten die Beschwerde- führer innert erstreckter Frist am 26. Januar 2017 (Urk. 24). Am 23. Februar 2017 reichte die Staatsanwaltschaft, am 24. Februar 2017 der Beschwerdegegner 1 ei- ne Duplik ein (Urk. 28; Urk. 30). Innert erstreckter Frist erging am 3. April 2017 die Triplik der Beschwerdeführer (Urk. 35). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf das Einreichen einer Quadruplik (Urk. 45). Der Beschwerdegegner 1 liess sich mit Eingabe vom 27. April 2017 vernehmen (Urk. 41). Diese wurde den Beschwerde- führern mit Schreiben der Kammer vom 17. Mai 2017 zugestellt (Urk. 47). Weitere Äusserungen blieben aus.
E. 2.1 Der Beschwerdegegner 1 spricht den Beschwerdeführern die Be- schwerdelegitimation ab. Es sei aus den Akten nicht ersichtlich, dass sich diese als Privatkläger konstituiert hätten, und blosse Geschädigte könnten die Einstel- lungsverfügung mangels Parteistellung grundsätzlich nicht anfechten (Art. 118 Abs. 3 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Ebenfalls seien die Be- schwerdeführer weder durch die Urkundenfälschung, noch durch die Falschbeur- kundung in ihren Rechten unmittelbar verletzt. Die angebliche Urkundenfälschung habe sich zu Lebzeiten von †G._____ realisiert, der es im Vollbesitz seiner geisti- gen Kräfte unterlassen habe, die von den Beschwerdeführern nunmehr erhobe- nen Vorwürfe geltend zu machen. Die Beschwerdeführer seien somit nicht als ge- schädigte Personen im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten (Urk. 18 S. 4).
- 7 -
E. 2.2 Die Beschwerdeführer bestreiten, sich nicht als Privatkläger konstituiert zu haben. Ferner führe die Bejahung der Falschbeurkundung letztlich zum Hinfall und zur Rückabwicklung des entsprechenden Verkaufs, wodurch anstelle des Verstorbenen die Erbengemeinschaft und damit sie – die Beschwerdeführer – Ei- gentümer des verkauften Objekts würden. Bezüglich dieser Rückabwicklung spie- le es zudem eine Rolle, ob bereits Fr. 10'600.-- an das Darlehen zurückbezahlt worden seien oder nicht. Folglich seien sie – die Beschwerdeführer – direkt be- troffen (Urk. 24 S. 4 f.).
E. 2.3 a) Die Frage, ob die Beschwerdeführer zur Ergreifung der Beschwerde ge- gen die beanstandete Einstellungsverfügung legitimiert sind, richtet sich nach Art. 382 StPO (NATHAN LANDSHUT, THOMAS BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, N 8 zu Art. 322 StPO). Demnach kann jede Partei, die ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel erheben.
b) Die Privatklägerschaft ist Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO), und gemäss dem mit Verfahrensabschluss erstellten Verzeichnis der Staatsanwaltschaft vom
5. September 2016 haben sich die Beschwerdeführer als Privatkläger konstituiert (Urk. 14/D1/14). Von einer Verwirkung des Beschwerderechts mangels (formeller) Konstituierung, die im Strafpunkt jedem einzelnen Erben möglich ist (BGE 141 IV 380 E. 2.3), ist demgemäss nicht auszugehen. Das rechtlich geschützte Interesse liegt vor, wenn der Betroffene durch den angefochtenen Hoheitsakt "beschwert" ist. Dies ist zu bejahen, wenn der Be- schwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar betroffen ist. Eine blosse Reflexwirkung genügt nicht. Bei Delikten gegen die Allgemeinheit muss der Private dartun, dass er direkt in seinen Interessen (mit)betroffen ist (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zü- rich/St. Gallen 2011, N 233; NIKLAUS SCHMID, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 382 N 1 f.).
- 8 -
c) Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts (Art. 251-257 StGB) sind Delik- te gegen die Allgemeinheit. Sie schützen das Vertrauen, das im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 138 IV 130 E. 2.1; ULRICH WEDER, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum StGB,
19. Aufl. 2013, Art. 251 N 1; MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht II,
3. Aufl. 2013, Vor Art. 251 N 5). Die Beeinträchtigung auch von Individualinteres- sen ist namentlich dann möglich, wenn das Urkundendelikt Bestandteil eines schädigenden Vermögensdeliktes ist. Als unmittelbar beeinträchtigt erscheint die von der Tat betroffene Person insoweit, als der Beschuldigte auf deren Benachtei- ligung abgezielt hat (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3; BGE 119 Ia 342 E. 2b; GORAN MA- ZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, Art. 115 N 73). Anhaltspunkte dafür, dass †G._____ oder der Beschwerdegegner 1 mit ih- rem Handeln direkt auf die Schädigung der Beschwerdeführer als nachmalige Er- ben abgezielt hätten, werden von den Beschwerdeführern nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich (vgl. nachfolgend lit. d). Es ist denn auch kein die Be- schwerdeführer schädigendes Vermögensdelikt Gegenstand des Beschwerdever- fahrens. Selbst bei Vorliegen einer Schädigungsabsicht dürfte diese zudem – wenn überhaupt – nur bezüglich derjenigen Erben eine unmittelbare Betroffenheit begründen, die pflichtteilsgeschützt sind und insofern einen rechtlich geschützten Erbanspruch haben. Das trifft auf die Beschwerdeführer als Geschwister von †G._____ nicht zu (vgl. Art. 470 ZGB). Deren Rechtsgüter wurden durch das leb- zeitige, angeblich strafbare Verhalten von †G._____ nicht unmittelbar verletzt. Sie sehen sich erst mittelbar, durch dessen Tod, in ihren finanziellen Interessen be- einträchtigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_298/2012 vom 27. August 2012, E. 2.3.3). Eine Beschwer bzw. ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhe- bung der angefochtenen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 5. September 2016 begründet dies nicht.
d) Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin 4, D._____, wurde †G._____ in Winterthur operiert und war danach in N._____ zur Kur, wo sie ihn Ende Juni 2013 besuchte. Wortwörtlich habe ihr †G._____ damals gesagt, der
- 9 - Beschwerdegegner 1 wolle seine Wohnung haben. Er werde sie aber nicht ihm, sondern dessen Sohn M._____ geben. Im Kopf sei †G._____ immer sehr klar gewesen, auch an jenem Tag (polizeiliche Einvernahme vom 2. Juli 2015, Urk. 14/D2/13/1 Fragen 21-23). O._____, eine Vertrauensperson des Verstorbenen, führte sodann als Zeugin aus, †G._____ habe ihr gesagt, er verstehe sich gut mit M._____. Auch über den Beschwerdegegner 1 habe er sich nie beklagt. Er habe nie erkennen lassen, dass er von der Familie F._____I._____M._____ ausge- nommen würde (2. Beweisverhandlung vom 6. Oktober 2016, Urk. 19/1 S. 48 und 51). Der Notar P._____, Urkundsperson anlässlich der Liegenschaftenübertra- gung, gab zudem an, es sei ganz klar †G._____s Wunsch gewesen, seinen Anteil an die F._____I._____M._____s zu verkaufen (polizeiliche Einvernahme vom
24. Juli 2015, Urk. 14/D2/13/6 Frage 35). Folglich besteht kein Grund daran zu zweifeln, †G._____ habe bei der Übertragung seines Liegenschaftsanteils ganz bewusst seinen Neffen M._____ begünstigen wollen, mit welchem er seit dessen
E. 3 Soweit für die Entscheidfindung erforderlich, wird auf die Ausführungen der Parteien in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Zufolge Neukonsti-
- 6 - tuierung der Kammer und Abwesenheit des Kammerpräsidenten ergeht dieser Beschluss nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung. II.
1. Gegenstand der Beschwerde bildet die Verfahrenseinstellung betreffend den Vorwurf, der Beschwerdegegner 1 habe sich einer Urkundenfälschung ge- mäss Art. 251 StGB schuldig gemacht, indem er mit dem Dokument vom
E. 6 November 2013 eine Urkunde aufgesetzt und von †G._____ habe unterzeich- nen lassen, welche wahrheitswidrig eine bereits erfolgte Rückzahlung des Darle- hens vom 15. August 2013 durch M._____, den Sohn des Beschwerdegegners 1, im Umfang von Fr. 10'600.-- behaupte (Urk. 2 S. 4). Ferner ist die Verfahrensein- stellung betreffend Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB) angefochten. Exemplarisch verweisen die Beschwerdeführer wiederum auf das Darlehen im Betrag von Fr. 88'600.--. Dieses sei angesichts der Umstände wie dem testamentarisch verfügten Darlehenserlass praktisch nichts wert gewesen. Insgesamt habe der Wille zur Rückzahlung gefehlt, und die Vertragsparteien hät- ten demgemäss am 15. August 2013 eine Falschbeurkundung erschlichen (Urk. 2 S. 9 f.). 2.
E. 9 Lebensjahr unter einem Dach wohnte (vgl. Urk. 14/D2/2/17 und Urk. 14/D2/3/10).
3. Zusammengefasst fehlt es den Beschwerdeführern somit an einem recht- lich geschützten Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung und damit an der Beschwerdelegitimation. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. III.
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 418 Abs. 2 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO). In Beachtung der Bemessungsgrundlagen in § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG ist die Ge- richtsgebühr auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. Die Kosten sind vorab aus der von den Beschwerdeführern geleisteten Kaution von Fr. 3'000.-- zu beziehen (Urk. 8).
2. Des Weiteren sind die Beschwerdeführer zu verpflichten, dem obsiegen- den Beschwerdegegner 1 für seine im Beschwerdeverfahren getätigten Aufwen- dungen eine Prozessentschädigung zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429
- 10 - Abs. 1 lit. a StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2). Die Entschädigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsge- bühren (AnwGebV). Im Beschwerdeverfahren beträgt sie zwischen Fr. 300.-- und Fr. 12'000.-- (vgl. § 19 Abs. 1 AnwGebV). Dabei ist die Bedeutung und Schwierig- keit des Falls, die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand des Anwalts zu berücksichtigen (vgl. § 2 Abs. 1 AnwGebV). Vorliegend erscheint in Anbetracht der gesamten Umstände eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- (zuzüglich 8 % MWST) für das Beschwerdeverfahren als angemessen. Die Beschwerdeführer haben dem Beschwerdegegner 1 daher unter solidarischer Haftung eine Ent- schädigung von Fr. 3'240.-- zu bezahlen, welche teilweise aus der von den Be- schwerdeführern geleisteten Kaution entrichtet wird. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt, den Beschwerdeführern 1-5 unter solidarischer Haftung auferlegt und vorab aus der Kaution bezo- gen.
- Die Beschwerdeführer 1-5 werden verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 unter solidarischer Haftung eine Prozessentschädigung von Fr. 3'240.-- zu bezahlen, unter Abzug eines Betrages von Fr. 2'000.--, der dem Beschwer- degegner 1 aus der geleisteten Kaution von der Gerichtskasse überwiesen wird.
- Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, sechsfach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, im Doppel für sich und zuhanden des Beschwerdegegners 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad A-3/2014/10006166 (gegen Empfangsbestätigung) - 11 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad A-3/2014/10006166, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 14; gegen Emp- fangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 1. September 2017 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Schorta lic. iur. S. Bucher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE160256-O/U/BEE>HEI Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. F. Schorta, Präsidentin i.V., die Ersatzoberrich- ter lic. iur. A. Schärer und Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiber lic. iur. S. Bucher Beschluss vom 1. September 2017 in Sachen
1. A._____,
2. B._____,
3. C._____,
4. D._____,
5. E._____, Beschwerdeführer 1, 2, 3, 4, 5 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
1. F._____,
2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 5. September 2016, A-3/2014/10006166
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 17. November 2014 erstattete Rechtsanwalt lic. iur. X._____ namens und im Auftrag der Erbengemeinschaft †G._____, bestehend aus A._____, B._____, C._____, D._____ und E._____ (Beschwerdeführer 1-5), Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 1 F._____ wegen Diebstahls, eventualiter un- rechtmässiger Aneignung (Urk. 14/D1/1). Mit Eingabe vom 22. Januar 2015 er- weiterte der Rechtsbeistand der Beschwerdeführer seine Strafanzeige wegen "Anstiftung zur Urkundenfälschung / Art. 251 StGB, etc." Dabei legte er folgende Geschehnisse dar (Urk. 14/D2/1): 1995 hätten †G._____ und seine Ehefrau H._____, die Schwester des Be- schwerdegegners 1, zusammen mit diesem sowie dessen Ehefrau I._____ die Liegenschaft J._____-Weg … in K._____ im Miteigentum erworben und fortan je einen separaten, abgetrennten Wohnteil bewohnt und die Heizung, gewisse Ne- benräume und die Gartenanlage gemeinsam genutzt. Im Jahr 2007 sei H._____ verstorben, woran †G._____ zerbrochen sei. Er habe sich zurückgezogen und sei schweigsam geblieben. Nach dem Tod seiner Gattin sei †G._____ in starke psy- chische Abhängigkeit vom Beschwerdegegner 1 und dessen Ehefrau geraten. Anlässlich der Vorbereitung der Abtretung seines Liegenschaftsanteils an die F._____I._____s seien der Beschwerdegegner 1 und †G._____ am 7. Sep- tember 2012 zu einer Besprechung beim Treuhänder L._____ erschienen. Der Treuhänder sei ausschliesslich vom Beschwerdegegner 1 instruiert worden. †G._____ habe während des ganzen Treffens kein Wort gesagt, und obschon er in der Folge mehrmals vom Treuhänder kontaktiert worden sei, habe er sich nie zurückgemeldet, sondern der Beschwerdegegner 1 habe sich eingemischt und gemeint, dass †G._____ nichts davon verstehe und man sich an ihn – den Be- schwerdegegner 1 – halten solle. Auch telefonische Kontaktversuche mit †G._____ seien gescheitert. Bei der zweiten Besprechung sei †G._____ gar nicht mehr anwesend gewesen. Der Beschwerdegegner 1 und seine Familie hätten
- 3 - sich den Liegenschaftsanteil des Verstorbenen schliesslich zu übermässig günsti- gen Konditionen abtreten lassen. Bereits wenige Wochen nach dem Versterben der Ehefrau von †G._____ habe der Beschwerdegegner 1 den Treuhänder L._____ mit der Abklärung der Nachfolgeregelung bezüglich der Liegenschaft G._____H._____ beauftragt ge- habt. Nachdem das Geschäft einige Zeit unbearbeitet geblieben sei, habe der Be- schwerdegegner 1 im Jahr 2012 die Wiederaufnahme initiiert. Ob †G._____ bereit gewesen sei, seinen Anteil abzutreten oder nicht, sei ungewiss. ln einem E-Mail vom September 2012 habe der Beschwerdegegner 1 dem Treuhänder geschrie- ben, dass er nicht glaube, dass †G._____ an ihn verkaufe, ausser sie verschenk- ten alles direkt weiter an ihren Sohn M._____. Am 6. Mai 2013 habe sich †G._____ erstmals ins Spital begeben müssen. Ab diesem Zeitpunkt sei die Sa- che vom Beschwerdegegner 1 richtig vorangetrieben worden. ln den Vertrags- entwürfen sei ein Verkauf an diesen und dessen Ehefrau zu einem Preis von Fr. 420'000.-- vorgesehen gewesen. Davon hätte ein Teil mit einem lebenslängli- chen Nutzniessungsrecht im Wert von Fr. 78'400.-- (berechnet mit einer Lebens- erwartung von 86 Jahren) verrechnet werden sollen, ferner wäre eine Grund- pfandschuld im Betrag von Fr. 253'000.-- übernommen worden und der Rest wäre mit einem für rund zehn Jahre unkündbaren Darlehen von †G._____ an die Ehe- leute F._____I._____ über Fr. 88'600.-- beglichen worden. Eine konkrete Mei- nungsäusserung dazu seitens des später Verstorbenen fehle. Hingegen sei eine Vorabklärung wegen möglicher Steuerfolgen getätigt worden, in welcher die Ge- meinde den effektiven Verkehrswert des Liegenschaftsanteils von †G._____ mit Fr. 634'400.-- veranschlagt habe. Am 28. Mai 2013 sei †G._____ eröffnet worden, dass er an Lungenkrebs erkrankt sei und es um die Heilungschancen schlecht stehe. Diese Information sei umgehend dem Beschwerdegegner 1 zugetragen worden, welcher sie aber dem Treuhänder nicht weitergeleitet habe, weswegen dieser den Wohnrechtswert gestützt auf eine Lebenserwartung †G._____s von 86 Jahren berechnet habe. Ende Juni/Anfang Juli 2013 habe †G._____ seiner Schwester D._____ (Beschwerdeführerin 4) erzählt, dass er hin- und hergerissen sei; manchmal wolle er verkaufen und manchmal wieder nicht. Aus dem Verkauf müsse er aber auf jeden Fall Fr. 300'000.-- erhalten.
- 4 - Am 15. August 2013 sei schliesslich der Verkauf des Miteigentumsanteils von †G._____ an M._____, den Sohn des Beschwerdegegners 1 und Neffen von †G._____, erfolgt. Die Konditionen seien für den Verkäufer in jeder Hinsicht nach- teilig gewesen. So sei verkauft worden, anstatt abgetreten im Rahmen einer ge- mischten Schenkung, ein Verkaufspreis von Fr. 420'000.-- anstelle des von der Gemeinde geschätzten Verkehrswerts von Fr. 634'000.-- festgesetzt worden, Teilzahlung durch Gewährung eines Wohnrechts statt der günstigeren Nutznies- sung und das Wohnrecht entgeltlich statt, wie üblich, unentgeltlich vereinbart wor- den, das Wohnrecht mit der Annahme einer Lebenserwartung von 86 Jahren und damit ohne Berücksichtigung der Krebserkrankung bewertet worden und eine wei- tere Teilzahlung des Kaufpreises durch Gewährung eines Darlehens im Umfang von Fr. 88'600.--, frühestens kündbar auf den 31. Dezember 2022, mit einem Zinssatz von 1 % festgesetzt worden. Nur gerade rund zwei Monate später habe der Beschwerdegegner 1 zudem unter dem Titel "Testament: G._____'' einen Text aufgesetzt und diesen von †G._____ unterzeichnen lassen. Dieser Text (welcher in Kopie auch in Form einer eigenhändigen letztwilligen Verfügung vom 14. August 2013 vorliegt, Urk. 25/2) sehe vor, dass †G._____ M._____ das Darlehen erlasse, soweit dieses im Zeit- punkt der Löschung des Wohnrechts noch nicht gänzlich zurückbezahlt sei. So- dann habe der Beschwerdegegner 1 etwa zwei Wochen später ein weiteres Schriftstück aufgesetzt, wieder in der Ich-Form und von †G._____ unterzeichnet, in dem ausgeführt werde, dass M._____ an die Darlehensschuld bereits einen Teil von Fr. 10'600.-- zurückbezahlt habe, weshalb †G._____ ihm einen weiteren Betrag von Fr. 5'000.-- erlasse. Dieser Geldfluss habe nicht belegt werden kön- nen, vielmehr sei davon auszugehen, dass diese Summe gar nicht bezahlt wor- den sei. Am tt.mm.2014 sei †G._____ schliesslich seinem Krebsleiden erlegen.
2. Mit Verfügung vom 5. September 2016 stellte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (Beschwerdegegnerin 2; nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 1 ein (Urk. 3/1 [bzw. Urk. 5 bzw. Urk. 14/D1/16]). Dagegen erhoben die Beschwerdeführer durch ihren
- 5 - Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit Eingabe vom 29. September 2016 bei der hie- sigen Strafkammer Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 2): "1. Es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland Büro A-3 vom 5. September 2016 aufzuheben und die Sache zur Ergänzung der Strafuntersuchung bzw. zur Anklageerhebung wegen Urkundenfälschung und Erschleichung einer Falschbeurkundung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner, die Entschädigung zuzüglich der MWSt zum dannzumaligen Satz, derzeit zu 8%." Mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 wurde den Beschwerdeführern eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 3'000.-- zu leisten (Urk. 6). Diese ging innert Frist bei der Obergerichtskasse ein (Urk. 8). Mit Verfügung vom 11. November 2016 wurde dem Beschwerdegeg- ner 1 Frist zur freigestellten Stellungnahme zur Beschwerde und der Staatsan- waltschaft Frist zur Stellungnahme und zur Einsendung der Akten angesetzt (Urk. 12). Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 18. No- vember 2016 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Innert erstreckter Frist lässt auch der Beschwerdegegner 1 mit Eingabe vom 5. Dezember 2016 auf Ab- weisung der Beschwerde schliessen (Urk. 18). Hiezu replizierten die Beschwerde- führer innert erstreckter Frist am 26. Januar 2017 (Urk. 24). Am 23. Februar 2017 reichte die Staatsanwaltschaft, am 24. Februar 2017 der Beschwerdegegner 1 ei- ne Duplik ein (Urk. 28; Urk. 30). Innert erstreckter Frist erging am 3. April 2017 die Triplik der Beschwerdeführer (Urk. 35). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf das Einreichen einer Quadruplik (Urk. 45). Der Beschwerdegegner 1 liess sich mit Eingabe vom 27. April 2017 vernehmen (Urk. 41). Diese wurde den Beschwerde- führern mit Schreiben der Kammer vom 17. Mai 2017 zugestellt (Urk. 47). Weitere Äusserungen blieben aus.
3. Soweit für die Entscheidfindung erforderlich, wird auf die Ausführungen der Parteien in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Zufolge Neukonsti-
- 6 - tuierung der Kammer und Abwesenheit des Kammerpräsidenten ergeht dieser Beschluss nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung. II.
1. Gegenstand der Beschwerde bildet die Verfahrenseinstellung betreffend den Vorwurf, der Beschwerdegegner 1 habe sich einer Urkundenfälschung ge- mäss Art. 251 StGB schuldig gemacht, indem er mit dem Dokument vom
6. November 2013 eine Urkunde aufgesetzt und von †G._____ habe unterzeich- nen lassen, welche wahrheitswidrig eine bereits erfolgte Rückzahlung des Darle- hens vom 15. August 2013 durch M._____, den Sohn des Beschwerdegegners 1, im Umfang von Fr. 10'600.-- behaupte (Urk. 2 S. 4). Ferner ist die Verfahrensein- stellung betreffend Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB) angefochten. Exemplarisch verweisen die Beschwerdeführer wiederum auf das Darlehen im Betrag von Fr. 88'600.--. Dieses sei angesichts der Umstände wie dem testamentarisch verfügten Darlehenserlass praktisch nichts wert gewesen. Insgesamt habe der Wille zur Rückzahlung gefehlt, und die Vertragsparteien hät- ten demgemäss am 15. August 2013 eine Falschbeurkundung erschlichen (Urk. 2 S. 9 f.). 2. 2.1. Der Beschwerdegegner 1 spricht den Beschwerdeführern die Be- schwerdelegitimation ab. Es sei aus den Akten nicht ersichtlich, dass sich diese als Privatkläger konstituiert hätten, und blosse Geschädigte könnten die Einstel- lungsverfügung mangels Parteistellung grundsätzlich nicht anfechten (Art. 118 Abs. 3 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Ebenfalls seien die Be- schwerdeführer weder durch die Urkundenfälschung, noch durch die Falschbeur- kundung in ihren Rechten unmittelbar verletzt. Die angebliche Urkundenfälschung habe sich zu Lebzeiten von †G._____ realisiert, der es im Vollbesitz seiner geisti- gen Kräfte unterlassen habe, die von den Beschwerdeführern nunmehr erhobe- nen Vorwürfe geltend zu machen. Die Beschwerdeführer seien somit nicht als ge- schädigte Personen im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten (Urk. 18 S. 4).
- 7 - 2.2. Die Beschwerdeführer bestreiten, sich nicht als Privatkläger konstituiert zu haben. Ferner führe die Bejahung der Falschbeurkundung letztlich zum Hinfall und zur Rückabwicklung des entsprechenden Verkaufs, wodurch anstelle des Verstorbenen die Erbengemeinschaft und damit sie – die Beschwerdeführer – Ei- gentümer des verkauften Objekts würden. Bezüglich dieser Rückabwicklung spie- le es zudem eine Rolle, ob bereits Fr. 10'600.-- an das Darlehen zurückbezahlt worden seien oder nicht. Folglich seien sie – die Beschwerdeführer – direkt be- troffen (Urk. 24 S. 4 f.). 2.3.
a) Die Frage, ob die Beschwerdeführer zur Ergreifung der Beschwerde ge- gen die beanstandete Einstellungsverfügung legitimiert sind, richtet sich nach Art. 382 StPO (NATHAN LANDSHUT, THOMAS BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, N 8 zu Art. 322 StPO). Demnach kann jede Partei, die ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel erheben.
b) Die Privatklägerschaft ist Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO), und gemäss dem mit Verfahrensabschluss erstellten Verzeichnis der Staatsanwaltschaft vom
5. September 2016 haben sich die Beschwerdeführer als Privatkläger konstituiert (Urk. 14/D1/14). Von einer Verwirkung des Beschwerderechts mangels (formeller) Konstituierung, die im Strafpunkt jedem einzelnen Erben möglich ist (BGE 141 IV 380 E. 2.3), ist demgemäss nicht auszugehen. Das rechtlich geschützte Interesse liegt vor, wenn der Betroffene durch den angefochtenen Hoheitsakt "beschwert" ist. Dies ist zu bejahen, wenn der Be- schwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar betroffen ist. Eine blosse Reflexwirkung genügt nicht. Bei Delikten gegen die Allgemeinheit muss der Private dartun, dass er direkt in seinen Interessen (mit)betroffen ist (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zü- rich/St. Gallen 2011, N 233; NIKLAUS SCHMID, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 382 N 1 f.).
- 8 -
c) Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts (Art. 251-257 StGB) sind Delik- te gegen die Allgemeinheit. Sie schützen das Vertrauen, das im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 138 IV 130 E. 2.1; ULRICH WEDER, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum StGB,
19. Aufl. 2013, Art. 251 N 1; MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht II,
3. Aufl. 2013, Vor Art. 251 N 5). Die Beeinträchtigung auch von Individualinteres- sen ist namentlich dann möglich, wenn das Urkundendelikt Bestandteil eines schädigenden Vermögensdeliktes ist. Als unmittelbar beeinträchtigt erscheint die von der Tat betroffene Person insoweit, als der Beschuldigte auf deren Benachtei- ligung abgezielt hat (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3; BGE 119 Ia 342 E. 2b; GORAN MA- ZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, Art. 115 N 73). Anhaltspunkte dafür, dass †G._____ oder der Beschwerdegegner 1 mit ih- rem Handeln direkt auf die Schädigung der Beschwerdeführer als nachmalige Er- ben abgezielt hätten, werden von den Beschwerdeführern nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich (vgl. nachfolgend lit. d). Es ist denn auch kein die Be- schwerdeführer schädigendes Vermögensdelikt Gegenstand des Beschwerdever- fahrens. Selbst bei Vorliegen einer Schädigungsabsicht dürfte diese zudem – wenn überhaupt – nur bezüglich derjenigen Erben eine unmittelbare Betroffenheit begründen, die pflichtteilsgeschützt sind und insofern einen rechtlich geschützten Erbanspruch haben. Das trifft auf die Beschwerdeführer als Geschwister von †G._____ nicht zu (vgl. Art. 470 ZGB). Deren Rechtsgüter wurden durch das leb- zeitige, angeblich strafbare Verhalten von †G._____ nicht unmittelbar verletzt. Sie sehen sich erst mittelbar, durch dessen Tod, in ihren finanziellen Interessen be- einträchtigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_298/2012 vom 27. August 2012, E. 2.3.3). Eine Beschwer bzw. ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhe- bung der angefochtenen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 5. September 2016 begründet dies nicht.
d) Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin 4, D._____, wurde †G._____ in Winterthur operiert und war danach in N._____ zur Kur, wo sie ihn Ende Juni 2013 besuchte. Wortwörtlich habe ihr †G._____ damals gesagt, der
- 9 - Beschwerdegegner 1 wolle seine Wohnung haben. Er werde sie aber nicht ihm, sondern dessen Sohn M._____ geben. Im Kopf sei †G._____ immer sehr klar gewesen, auch an jenem Tag (polizeiliche Einvernahme vom 2. Juli 2015, Urk. 14/D2/13/1 Fragen 21-23). O._____, eine Vertrauensperson des Verstorbenen, führte sodann als Zeugin aus, †G._____ habe ihr gesagt, er verstehe sich gut mit M._____. Auch über den Beschwerdegegner 1 habe er sich nie beklagt. Er habe nie erkennen lassen, dass er von der Familie F._____I._____M._____ ausge- nommen würde (2. Beweisverhandlung vom 6. Oktober 2016, Urk. 19/1 S. 48 und 51). Der Notar P._____, Urkundsperson anlässlich der Liegenschaftenübertra- gung, gab zudem an, es sei ganz klar †G._____s Wunsch gewesen, seinen Anteil an die F._____I._____M._____s zu verkaufen (polizeiliche Einvernahme vom
24. Juli 2015, Urk. 14/D2/13/6 Frage 35). Folglich besteht kein Grund daran zu zweifeln, †G._____ habe bei der Übertragung seines Liegenschaftsanteils ganz bewusst seinen Neffen M._____ begünstigen wollen, mit welchem er seit dessen
9. Lebensjahr unter einem Dach wohnte (vgl. Urk. 14/D2/2/17 und Urk. 14/D2/3/10).
3. Zusammengefasst fehlt es den Beschwerdeführern somit an einem recht- lich geschützten Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung und damit an der Beschwerdelegitimation. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. III.
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 418 Abs. 2 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO). In Beachtung der Bemessungsgrundlagen in § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG ist die Ge- richtsgebühr auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. Die Kosten sind vorab aus der von den Beschwerdeführern geleisteten Kaution von Fr. 3'000.-- zu beziehen (Urk. 8).
2. Des Weiteren sind die Beschwerdeführer zu verpflichten, dem obsiegen- den Beschwerdegegner 1 für seine im Beschwerdeverfahren getätigten Aufwen- dungen eine Prozessentschädigung zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429
- 10 - Abs. 1 lit. a StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2). Die Entschädigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsge- bühren (AnwGebV). Im Beschwerdeverfahren beträgt sie zwischen Fr. 300.-- und Fr. 12'000.-- (vgl. § 19 Abs. 1 AnwGebV). Dabei ist die Bedeutung und Schwierig- keit des Falls, die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand des Anwalts zu berücksichtigen (vgl. § 2 Abs. 1 AnwGebV). Vorliegend erscheint in Anbetracht der gesamten Umstände eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- (zuzüglich 8 % MWST) für das Beschwerdeverfahren als angemessen. Die Beschwerdeführer haben dem Beschwerdegegner 1 daher unter solidarischer Haftung eine Ent- schädigung von Fr. 3'240.-- zu bezahlen, welche teilweise aus der von den Be- schwerdeführern geleisteten Kaution entrichtet wird. Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt, den Beschwerdeführern 1-5 unter solidarischer Haftung auferlegt und vorab aus der Kaution bezo- gen.
3. Die Beschwerdeführer 1-5 werden verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 unter solidarischer Haftung eine Prozessentschädigung von Fr. 3'240.-- zu bezahlen, unter Abzug eines Betrages von Fr. 2'000.--, der dem Beschwer- degegner 1 aus der geleisteten Kaution von der Gerichtskasse überwiesen wird.
4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, sechsfach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, im Doppel für sich und zuhanden des Beschwerdegegners 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad A-3/2014/10006166 (gegen Empfangsbestätigung)
- 11 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad A-3/2014/10006166, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 14; gegen Emp- fangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 1. September 2017 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Schorta lic. iur. S. Bucher