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UE160009

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2016-02-22 · Deutsch ZH
Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 24. September 2015 reichte A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) Strafanzeige ein gegen Unbekannt und gegen die B._____ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) wegen Nötigung, versuchten Be- trugs/Vermögensschädigung, Drohungen und unlauteren Wettbewerbs (Urk. 7/1 S. 1). Mit Schreiben vom 29. September 2015 setzte die Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat dem Beschwerdeführer Frist an, um seine Strafanzeige zu konkreti- sieren (Urk. 7/2). Innert erstreckter Frist ging eine weitere Eingabe des Be- schwerdeführers bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ein, wobei er darin zu- sätzlich zu den bereits erwähnten Tatbeständen Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen des DSG geltend machte (Urk. 7/4 S. 3 und S. 14). Aus die- ser Eingabe ging zudem hervor, dass sich der Handlungsort in C._____ befand, weshalb das Verfahren an die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) überwiesen wurde (Urk. 7/5/1-3).

E. 2 Mit Verfügung vom 4. Januar 2016 nahm die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung wegen Nötigung, Drohung und Widerhandlung gegen das UWG nicht an Hand und überwies im Übrigen die Akten dem Statthalteramt Dietikon zur weite- ren Veranlassung (Urk. 3).

E. 3 Gegen diese Verfügung erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

15. Januar 2016 (Datum Poststempel: 18. Januar 2016) innert Frist Beschwerde und beantragt, die Nichtanhandnahme- und Überweisungsverfügung sei aufzuhe- ben und die Untersuchung sei durchzuführen, unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zulasten der Staatskasse. Gleichzeitig stellt der Beschwerdeführer ein Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung ei- ner unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 2 S. 7 f.)

- 3 -

E. 3.1 Hinsichtlich der D._____ AG hat es der Beschwerdeführer trotz entspre- chender Aufforderung der Staatsanwaltschaft (Urk. 7/2) unterlassen, den genauen Wortlaut der Androhungen wiederzugeben sowie die entsprechende Korrespon- denz zu den Akten zu reichen. In den Akten befindet sich einzig ein E-Mail der D._____ AG vom 19. April 2013, welches jedoch keine Androhung irgendwelcher Nachteile enthält (Urk. 7/4 S. 19). Zu prüfen bleibt, ob die Sperrung des Kontos des Beschwerdeführers durch die D._____ AG unter die Generalklausel der ande- ren Beschränkung der Handlungsfreiheit fällt. Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, inwiefern diese Sperrung geeig- net war, ihn in einem ähnlichen Mass zu beeinflussen wie durch Gewalt oder durch Androhung ernstlicher Nachteile. Der Beschwerdeführer konnte einzig das Premium-Angebot der D._____ AG nicht nutzen, welches er gemäss eigenen Ausführungen ohnehin nur wenig genutzt hatte (Urk. 7/4 S. 19). Dadurch wurde seine freie Willensbildung sowie seine Handlungsfreiheit nicht in strafrechtlich re- levantem Masse eingeschränkt. Eine Strafbarkeit der D._____ AG wegen Nöti- gung i.S.v. Art. 181 StGB fällt ausser Betracht.

E. 3.2 Hinsichtlich der Beschwerdegegnerin 1 führte der Beschwerdeführer aus, diese habe ihm mit "Betreibungen, Gerichtsverfahren, steigenden Kostenlasten" gedroht. Dies habe ihn - den Beschwerdeführer - genötigt, sich dagegen zur Wehr setzen zu müssen, um eine Vermögensschädigung und Persönlichkeitsverletzung zu verhindern (Urk. 7/1 S. 2; Urk. 7/4 S. 4 und S. 13). Im zu den Akten gereichten Schreiben der Beschwerdegegnerin 1 vom 25. August 2015 wird der Beschwer- deführer gebeten, die Forderung bis 15. September 2015 zu begleichen, ansons- ten behalte sie - die Beschwerdegegnerin 1 - sich das Recht vor, den Ausstand auf dem betreibungsrechtlichen Weg einzufordern (Urk. 7/4 S. 17).

- 8 - Mit diesen Androhungen bezweckte die Beschwerdegegnerin 1, dass der Be- schwerdeführer eine (behauptete) ausstehende Schuld begleiche, und nicht, wie der Beschwerdeführer geltend macht, dass er sich zur Wehr setze. Die Verfol- gung dieses Zwecks erscheint nicht als rechtswidrig (BGE 115 IV 207 E. 2 cc). Das Einleiten einer Betreibung oder auch die Anhängigmachung eines entspre- chenden Forderungsprozesses bei Gericht stellt den vom Gesetz vorgesehenen Weg zur Eintreibung einer ausstehenden Forderung dar. Die Androhung der Be- schwerdegegnerin 1, diese gesetzlich vorgesehenen Wege zu beschreiten, und der Hinweis auf die in diesem Zusammenhang entstehenden Kostenfolgen sind nicht rechtswidrig. Ist das angedrohte Vorgehen aber gesetzlich gerade für das Eintreiben von Forderungen vorgesehen, stehen vorliegend das Mittel und der angestrebte Zweck auch ohne Weiteres im richtigen Verhältnis zueinander bzw. sind weder rechtsmissbräuchlich noch sittenwidrig. Die Androhung, zur Eintrei- bung einer Forderung den betreibungsrechtlichen bzw. den gerichtlichen Weg zu beschreiten, entspricht denn auch den Gepflogenheiten im allgemeinen Ge- schäftsverkehr. Damit scheidet eine Strafbarkeit der Beschwerdegegnerin 1 we- gen Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB aus.

E. 4 Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schre- cken oder Angst versetzt.

E. 4.1 Eine schwere Drohung besteht in der Ankündigung eines künftigen Übels, welches Schrecken oder Angst erzeugt (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 12 zu Art. 180). Gemäss Lehre und Praxis sind dabei die gesamten Umstände in Rechnung zu stellen (Delnon/Rüdy, a.a.O, N 19 zu Art. 180). Die Anforderungen an die schwere Drohung sind grundsätzlich hoch anzusetzen (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 22 zu Art. 180). Die Abgrenzung der schweren Drohung im Rechtssinne von einer straf- losen Ankündigung schwerwiegender Konsequenzen ist in der unzulässigen Frei- heitsbeschränkung zu suchen. Straflos ist es grundsätzlich, einen gesetzlich ge- regelten oder vertraglich erlaubten Vorgang anzukündigen, da diesbezüglich kei- ne unzulässige Freiheitsbeschränkung vorliegen kann (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 25 zu Art. 180).

- 9 -

E. 4.2 Nach dem soeben Gesagten stellt die Androhung der Beschwerdegegne- rin 1, den gesetzlich vorgesehenen Weg zur Eintreibung von Forderungen zu be- schreiten, keine unzulässige Freiheitsbeschränkung und damit keine schwere Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB dar. Allfällige Androhungen der D._____ AG ergeben sich - wie bereits unter Ziff. III.3.1. erwähnt - weder aus den Akten noch wurden solche vom Beschwerdeführer hinreichend substantiiert dargetan. Zudem war hinsichtlich der D._____ AG im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung am

25. September 2015 (Datum Poststempel) die dreimonatige Antragsfrist gemäss Art. 31 StGB mit grosser Wahrscheinlichkeit bereits verstrichen, datiert doch die ursprüngliche Rechnung der D._____ AG vom 13. April 2013 (Urk. 7/4 S. 15) und ist nicht davon auszugehen, dass die D._____ AG während einer längeren Zeit die Forderung selbst einzutreiben versuchte, bevor dies durch die Beschwerde- gegnerin 1 übernommen wurde. Nach dem Gesagten fällt eine Strafbarkeit der Beschwerdegegnerin 1 und der D._____ AG wegen Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB ausser Betracht.

E. 5 Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Art. 3, 4, 4a, 5 oder 6 UWG begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe be- straft (Art. 23 Abs. 1 UWG). Dass die D._____ AG oder die Beschwerdegegnerin 1 unlauteren Wettbewerb nach Art. 3, 4, 4a, 5 oder 6 UWG begangen haben könnten, ist - wie die Staats- anwaltschaft zutreffend festhielt - aufgrund der Ausführungen des Beschwerde- führers in seinen Eingaben sowie aufgrund der vorhandenen Akten nicht ersicht- lich. Soweit der Beschwerdeführer der D._____ AG die Verwendung missbräuch- licher Geschäftsbedingungen i.S.v. Art. 8 UWG vorwirft (Urk. 7/4 S. 3), hat die Staatsanwaltschaft zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Verstoss gegen Art. 8 UWG nicht strafbar ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 UWG). Im Übrigen handelt es sich bei Art. 23 UWG um ein Antragsdelikt. Dass die D._____ AG von einer automati- schen Verlängerung der Premium-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers ausging, war dem Beschwerdeführer bereits im April 2013 bekannt (vgl. Urk. 7/4 S. 19). Hinsichtlich der D._____ AG war damit die dreimonatige Antragsfrist gemäss

- 10 - Art. 31 StGB im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung am 25. September 2015 (Datum Poststempel) schon längst verstrichen.

E. 6 Im Raum stehen noch die Vorwürfe des Beschwerdeführers betreffend Be- trug, eventualiter Vermögensschädigung, sowie betreffend Widerhandlungen ge- gen die Strafbestimmungen des DSG. Der Beschwerdeführer erachtet (sinnge- mäss) die diesbezüglich durch die Staatsanwaltschaft erfolgte Überweisung der Akten an das Statthalteramt Dietikon als unzulässig. Er beantragt die Aufhebung der Überweisungsverfügung (vgl. Urk. 2 S. 7 Rechtsbegehren Ziff. 2) und bean- standet, die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, den Tatbestand des Betrugs zu untersuchen, obwohl diesbezüglich ein Anfangsverdacht bestehe (Urk. 2 S. 5). Die Staatsanwaltschaft habe elementarste Sachverhalte nicht geklärt, wobei dazu "jede Gedankenführung bzw. Faktenwertung" in der Begründung der Staatsan- waltschaft fehle, was einen Begründungsmangel darstelle (Urk. 2 S. 6).

E. 6.1 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat sich die Staatsan- waltschaft zum Tatbestand des Betrugs geäussert. Sie legte zutreffend dar, dass für ein gewerbsmässiges Handeln keine Anhaltspunkte bestünden und dass vor- liegend einzig ein geringfügiger versuchter Betrug i.S.v. Art. 146 i.V.m. Art. 172ter [und Art. 22 Abs. 1] StGB in Frage komme. Da es sich bei einem geringfügigen Betrug wie auch bei den Strafbestimmungen des DSG um Übertretungen handle, liege kein in staatsanwaltschaftlicher Kompetenz zu verfolgendes Delikt vor, wes- halb die Akten der zuständigen Übertretungsstrafbehörde zur Prüfung, ob Über- tretungen begangen worden seien, zu überweisen sei (Urk. 3 S. 6). Der vom Be- schwerdeführer geltend gemachte Begründungsmangel liegt damit nicht vor.

E. 6.2 Zutreffend ist, dass die Staatsanwaltschaft die noch im Raum stehenden Übertretungen nicht materiell geprüft hat, was jedoch - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht zu beanstanden ist. Die von der Staatsanwaltschaft angeordnete Überweisung der Akten an das Statthalteramt Dietikon zur weiteren Veranlassung (vgl. Urk. 3 S. 7) hat zur Folge, dass die Übertretungsstrafbehörde (nach Eintritt der Rechtskraft der Nichtanhandnahme der Untersuchung wegen Nötigung, Drohung und Widerhandlung gegen das UWG) die Tatbestände des geringfügigen versuchten Betruges, allenfalls der geringfügigen versuchten Ver-

- 11 - mögensschädigung, sowie die geltend gemachten Widerhandlungen gegen das DSG zu beurteilen haben wird. Hinsichtlich dieser Tatbestände ist das Strafver- fahren noch nicht abgeschlossen. Durch die erfolgte Überweisung ist der Be- schwerdeführer nicht persönlich beschwert, kann er doch mit seiner Beschwerde in diesem Punkt keinen für ihn günstigeren Entscheid erwirken. Somit fehlt das in Art. 382 Abs. 1 StPO erwähnte rechtlich geschützte Interesse an der Aufhebung der Überweisung und damit eine Prozessvoraussetzung. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt daher nicht einzutreten.

E. 6.3 Somit kann die Frage, ob eine in Anwendung von § 90 GOG/ZH ergangene Überweisungsverfügung überhaupt mit Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO angefochten werden kann oder ob dagegen eine Einsprache zu erheben gewesen wäre (vgl. dazu die Rechtsmittelbelehrung der Staatsanwaltschaft in Urk. 3 S. 7), offen gelassen werden.

E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Tatbestände der Nötigung, der Drohung und des unlauteren Wettbewerbs ei- ne Strafuntersuchung zu Recht nicht an Hand genommen hat. Hinsichtlich der er- gangenen Überweisungsverfügung fehlt dem Beschwerdeführer das rechtlich ge- schützte Interesse an der Aufhebung der Überweisung. Die Beschwerde ist ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV.

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer beantragt die unent- geltliche Prozessführung für das vorliegende Beschwerdeverfahren sowie die Be- stellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung, ohne diese Anträge zu begrün- den (Urk. 2 S. 7).

2. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, einen Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO kann der Privatklägerschaft,

- 12 - der die nötigen Mittel für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheint, die Befreiung von Verfahrenskosten ge- währt werden.

3. Den Erwägungen unter III. folgend – die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist – erweisen sich die Anträge des Beschwerdeführers im vor- liegenden Verfahren als aussichtslos, die Voraussetzung der genügenden Pro- zesschance fehlt. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist demzufolge für das vorliegende Beschwerdeverfahren abzuweisen.

4. Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr sind die Bedeutung des Falls, der Zeitaufwand des Gerichts sowie die Schwierigkeit des Falls zu berücksichtigen (vgl. dazu §§ 2 Abs.1 lit. b-d und 17 Abs. 1 GebV OG). Im Ergebnis ist die Ge- richtsgebühr auf Fr. 800.– festzusetzen.

5. Entschädigungen sind keine zuzusprechen.

6. Nachdem bisher weder die D._____ AG noch die E._____ AG am Verfahren beteiligt waren und die Staatsanwaltschaft weder der D._____ AG noch der E._____ AG die Nichtanhandnahme- und Überweisungsverfügung vom 4. Januar 2016 zukommen liess, kann auch im vorliegenden Verfahren auf eine Zustellung an die D._____ AG und die E._____ AG verzichtet werden. Es wird verfügt:

Dispositiv
  1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Beschluss. - 13 - Sodann wird beschlossen:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  4. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 800.– und dem Beschwerdeführer auferlegt.
  5. Entschädigungen werden keine zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis unter gleichzeitiger Rücksen- dung der beigezogenen Akten (Urk. 7; gegen Empfangsbestätigung)
  7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 14 - Zürich, 22. Februar 2016 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident i.V.: Gerichtsschreiberin: lic. iur. W. Meyer lic. iur. A. Hsu-Gürber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE160009-O/U/PFE Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. W. Meyer, Präsident i.V., die Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Dr. T. Graf und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Hsu-Gürber Verfügung und Beschluss vom 22. Februar 2016 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen

1. B._____ AG,

2. Unbekannt,

3. Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme- und Überweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 4. Januar 2016, B- 5/2015/10033559

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Eingabe vom 24. September 2015 reichte A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) Strafanzeige ein gegen Unbekannt und gegen die B._____ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) wegen Nötigung, versuchten Be- trugs/Vermögensschädigung, Drohungen und unlauteren Wettbewerbs (Urk. 7/1 S. 1). Mit Schreiben vom 29. September 2015 setzte die Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat dem Beschwerdeführer Frist an, um seine Strafanzeige zu konkreti- sieren (Urk. 7/2). Innert erstreckter Frist ging eine weitere Eingabe des Be- schwerdeführers bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ein, wobei er darin zu- sätzlich zu den bereits erwähnten Tatbeständen Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen des DSG geltend machte (Urk. 7/4 S. 3 und S. 14). Aus die- ser Eingabe ging zudem hervor, dass sich der Handlungsort in C._____ befand, weshalb das Verfahren an die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) überwiesen wurde (Urk. 7/5/1-3).

2. Mit Verfügung vom 4. Januar 2016 nahm die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung wegen Nötigung, Drohung und Widerhandlung gegen das UWG nicht an Hand und überwies im Übrigen die Akten dem Statthalteramt Dietikon zur weite- ren Veranlassung (Urk. 3).

3. Gegen diese Verfügung erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

15. Januar 2016 (Datum Poststempel: 18. Januar 2016) innert Frist Beschwerde und beantragt, die Nichtanhandnahme- und Überweisungsverfügung sei aufzuhe- ben und die Untersuchung sei durchzuführen, unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zulasten der Staatskasse. Gleichzeitig stellt der Beschwerdeführer ein Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung ei- ner unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 2 S. 7 f.)

- 3 -

4. In Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO kann auf das Einholen einer Stel- lungnahme der Beschwerdegegnerin 1 bzw. der Staatsanwaltschaft verzichtet werden. II.

1. Gemäss den Eingaben des Beschwerdeführers und den eingereichten Un- terlagen liegt der Strafanzeige im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zugrun- de: Der Beschwerdeführer schloss am 13. April 2012 bei der D._____ AG eine Pre- mium-Mitgliedschaft ab, wobei er davon ausging, dass es sich dabei um eine auf ein Jahr befristete Probe- bzw. Schnupper-Mitgliedschaft handelte (Urk. 7/4 S. 1). Am 13. April 2013 erhielt er von der D._____ AG eine Rechnung über EURO 90.07 betreffend die Premium-Mitgliedschaft für den Zeitraum 13. April 2013 bis

12. April 2014 (Urk. 7/4 S. 15), woraufhin er der D._____ AG am 17. April 2013 mitteilte, dass das Probe-Abonnement befristet gewesen sei und er dieses nicht mehr wolle (Urk. 7/4 S. 19). Die D._____ AG verwies in der Folge auf ihre AGB, wonach sich die Premium-Mitgliedschaft automatisch um ein Jahr verlängert ha- be, und bestand auf Bezahlung der Rechnung (Urk. 7/4 S. 19). Gemäss den Aus- führungen des Beschwerdeführers habe ihn die D._____ AG in der Folge genötigt und sein Konto gesperrt (Urk. 7/4 S. 1). Dem einzigen in diesem Zusammenhang eingereichten E-Mail der D._____ AG an den Beschwerdeführer vom 19. April 2013 lässt sich entnehmen, dass die D._____ AG an ihrer Forderung festhielt. Im Weiteren schickte sie dem Beschwerdeführer einen Link, um einen erneuten Ab- buchungsversuch auszulösen. Zudem gab sie dem Beschwerdeführer ihre Konto- angaben bekannt mit dem Hinweis, alternativ könne er den offenen Betrag gerne mit Angabe der Rechnungsnummer auf dieses Konto überweisen (Urk. 7/4 S. 19). Zu einem späteren Zeitpunkt übernahm die Beschwerdegegnerin 1, ein Inkasso- unternehmen, die Eintreibung der Forderung der D._____ AG. Dabei verlangte sie neben der ursprünglichen Forderung noch zusätzliche Kosten und Gebühren, weshalb sich der von ihr geltend gemachte Betrag auf total Fr. 254.85 belief

- 4 - (Urk. 7/4 S. 16 ff.). Zudem drohte sie nach Darstellung des Beschwerdeführers mit der Einleitung einer Betreibung, eines Gerichtsverfahrens sowie mit steigen- den Kostenlasten (Urk. 7/4 S. 4). Der Beschwerdeführer reichte in diesem Zu- sammenhang ein Schreiben der Beschwerdegegnerin 1 vom 25. August 2015 zu den Akten, welches folgende Passage enthält: "Die Forderung gegenüber D._____ AG besteht weiterhin und wir bitten Sie, diese bis spätestens am

15. September 2015 mittels beiliegendem Einzahlungsschein zu begleichen. Soll- te bis zu besagtem Zeitpunkt keine entsprechende Zahlung bei uns eingegangen sein, behalten wir uns das Recht vor, den Ausstand auf dem betreibungsrechtli- chen Wege einzufordern" (Urk. 7/4 S. 17). Demselben Schreiben lässt sich auch entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin 1 die Adresse des Beschwerdeführers aufgrund von einzuleitenden betreibungsrechtlichen Schritten bei der E._____ AG in Erfahrung bringen konnte (Urk. 7/4 S. 16).

2. Gestützt auf diesen Sachverhalt wirft der Beschwerdeführer der D._____ AG und der Beschwerdegegnerin 1 vor, durch ihr Verhalten hätten sie die Tatbestän- de des versuchten Betrugs, eventualiter der versuchten Vermögensschädigung, der Nötigung, der Drohung sowie des unlauteren Wettbewerbs erfüllt (Urk. 7/1; Urk. 7/4 S. 2 und S. 3 f.). Der Beschwerdegegnerin 1 und der E._____ AG wirft er zudem vor, gegen die Strafbestimmungen des DSG verstossen zu haben (Urk. 7/4 S. 3 und S. 14).

3. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme der Untersu- chung damit, eine Strafbarkeit wegen Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB scheide aus, da die geforderte Intensität in der Beschränkung der Handlungsfreiheit des Be- schwerdeführers durch die Zustellung der Zahlungsaufforderung und Androhung der Betreibung nicht ersichtlich sei. Darüber hinaus fehle es auch an der Rechts- widrigkeit der Nötigung (Urk. 3 S. 4 f.). Der Tatbestand der Drohung sei vorlie- gend nicht erfüllt, da dann, wenn der Täter das Opfer zu einem Tun nötigen wolle, Art. 181 StGB vorgehe, weshalb auf die vorherigen Erwägungen verwiesen wer- den könne. Der Aktenlage lasse sich sodann kein mutwilliges, unbegründetes Agieren seitens der Beschwerdegegnerin 1 entnehmen. Zudem seien die vom Beschwerdeführer geltend gemachten schriftlichen und telefonischen Drohungen

- 5 - ohnehin nicht genügend substantiiert dargelegt worden (Urk. 3 S. 5). Vorliegend seien keine strafbaren Widerhandlungen im Sinne von Art. 3, 4, 5 und 6 UWG er- sichtlich. Die vom Beschwerdeführer beanstandete Verwendung missbräuchlicher AGB würde unter Art. 8 UWG fallen, was im Sinne von Art. 23 UWG nicht strafbar sei (Urk. 3 S. 6). Schliesslich stünden nur Übertretungstatbestände im Raum (ge- ringfügiger versuchter Betrug und Verstoss gegen Art. 34 DSG), welche der zu- ständigen Übertretungsstrafbehörde zu überweisen seien (Urk. 3 S. 6).

4. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, die D._____ AG habe ihm "mit Kosten und viel Ärger" gedroht. Das Vorgehen der D._____ AG sei "unsaubere Abzocke unter Täuschung eigentlich Betrug mit Fol- geerscheinungen der Nötigung" (Urk. 2 S. 3). Zudem stelle dieses Verhalten un- lauteren Wettbewerb dar (Urk. 2 S. 4). Im Internet fänden sich zahlreiche Rekla- mationen betreffend die "D._____-Abofalle". Dies weise darauf hin, dass hier möglicherweise mit illegalen Methoden "gewerbsmässig in mehreren Fällen vor- sätzlich und repetitiv" gearbeitet werde. Dies sei ein Indiz dafür, dass sich die D._____ AG in der Kundenakquise arglistig täuschender Methoden bediene und den Leuten befristete Probe-Abos vorgaukle, die dann nach Ablauf der Frist be- trügerisch in Dauerabos zu unter Umständen höheren Preisen umgewandelt wür- den. Vor diesem Hintergrund sei der nötige Anfangsverdacht für eine Strafunter- suchung gegeben. Das Offizialdelikt Betrug sei entgegen dem bestehenden Un- tersuchungszwang bei Offizialdelikten nicht untersucht worden. Ebenfalls sei nicht untersucht worden, wer überhaupt Täter sei (Mitarbeiter oder Unternehmung; Urk. 2 S. 5). Die Staatsanwaltschaft habe elementarste Sachverhalte nicht geklärt und es fehlten dazu in der Begründung jede Gedankenführung bzw. Faktenwer- tung. Daraus folge ein Begründungsmangel in zentralen Punkten (Urk. 2 S. 6). III.

1. Nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Das ist etwa der Fall bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (vgl. Urteil 6B_235/2014 vom 26. Mai

- 6 - 2014 E. 3.2). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und recht- lich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (Ur- teil 6B_615/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2; BGE 137 IV 285 E. 2.2 u. 2.3).

2. Die Staatsanwaltschaft kam in ihrer Verfügung vom 4. Januar 2016 zum Schluss, dass kein strafbares Verhalten ersichtlich sei (Urk. 3 S. 3 ff.). Bei dieser Sachlage konnte sie darauf verzichten zu klären, welche natürlichen Personen für die in den Strafanzeigen aufgeführten Unternehmen handelten und ob allenfalls gemäss Art. 102 Abs. 2 StGB das Unternehmen selbst zu bestrafen sei. Die dies- bezügliche Rüge des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 5) erweist sich als unbegrün- det.

3. Den Tatbestand der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB erfüllt, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschrän- kung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Die Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Tä- ters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit ein- zuschränken (Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N 25 zu Art. 181 m.H.). Mit dem Nötigungs- mittel der anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit ist gemeint, dass der Tä- ter mit anderen, im Gesetz nicht näher umschriebenen Mitteln auf das Opfer ein- wirkt. Dabei handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts um ei- ne gefährlich weite Formulierung. Daher verlangt das Bundesgericht, dass die Einwirkung das üblicherweise geduldete Mass der Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten müsse, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt oder die Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Nach der Recht- sprechung und in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre ist die General- klausel restriktiv auszulegen (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 44 f. zu Art. 181 m.H.). Rechtswidrig ist eine Nötigung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten

- 7 - Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen ei- nem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist; letzteres ist vor allem dann gegeben, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und der beabsichtigten Forderung keinerlei Zusam- menhang besteht (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1 m.H.; BGE 120 IV 17 E. 2.a.bb). 3.1. Hinsichtlich der D._____ AG hat es der Beschwerdeführer trotz entspre- chender Aufforderung der Staatsanwaltschaft (Urk. 7/2) unterlassen, den genauen Wortlaut der Androhungen wiederzugeben sowie die entsprechende Korrespon- denz zu den Akten zu reichen. In den Akten befindet sich einzig ein E-Mail der D._____ AG vom 19. April 2013, welches jedoch keine Androhung irgendwelcher Nachteile enthält (Urk. 7/4 S. 19). Zu prüfen bleibt, ob die Sperrung des Kontos des Beschwerdeführers durch die D._____ AG unter die Generalklausel der ande- ren Beschränkung der Handlungsfreiheit fällt. Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, inwiefern diese Sperrung geeig- net war, ihn in einem ähnlichen Mass zu beeinflussen wie durch Gewalt oder durch Androhung ernstlicher Nachteile. Der Beschwerdeführer konnte einzig das Premium-Angebot der D._____ AG nicht nutzen, welches er gemäss eigenen Ausführungen ohnehin nur wenig genutzt hatte (Urk. 7/4 S. 19). Dadurch wurde seine freie Willensbildung sowie seine Handlungsfreiheit nicht in strafrechtlich re- levantem Masse eingeschränkt. Eine Strafbarkeit der D._____ AG wegen Nöti- gung i.S.v. Art. 181 StGB fällt ausser Betracht. 3.2. Hinsichtlich der Beschwerdegegnerin 1 führte der Beschwerdeführer aus, diese habe ihm mit "Betreibungen, Gerichtsverfahren, steigenden Kostenlasten" gedroht. Dies habe ihn - den Beschwerdeführer - genötigt, sich dagegen zur Wehr setzen zu müssen, um eine Vermögensschädigung und Persönlichkeitsverletzung zu verhindern (Urk. 7/1 S. 2; Urk. 7/4 S. 4 und S. 13). Im zu den Akten gereichten Schreiben der Beschwerdegegnerin 1 vom 25. August 2015 wird der Beschwer- deführer gebeten, die Forderung bis 15. September 2015 zu begleichen, ansons- ten behalte sie - die Beschwerdegegnerin 1 - sich das Recht vor, den Ausstand auf dem betreibungsrechtlichen Weg einzufordern (Urk. 7/4 S. 17).

- 8 - Mit diesen Androhungen bezweckte die Beschwerdegegnerin 1, dass der Be- schwerdeführer eine (behauptete) ausstehende Schuld begleiche, und nicht, wie der Beschwerdeführer geltend macht, dass er sich zur Wehr setze. Die Verfol- gung dieses Zwecks erscheint nicht als rechtswidrig (BGE 115 IV 207 E. 2 cc). Das Einleiten einer Betreibung oder auch die Anhängigmachung eines entspre- chenden Forderungsprozesses bei Gericht stellt den vom Gesetz vorgesehenen Weg zur Eintreibung einer ausstehenden Forderung dar. Die Androhung der Be- schwerdegegnerin 1, diese gesetzlich vorgesehenen Wege zu beschreiten, und der Hinweis auf die in diesem Zusammenhang entstehenden Kostenfolgen sind nicht rechtswidrig. Ist das angedrohte Vorgehen aber gesetzlich gerade für das Eintreiben von Forderungen vorgesehen, stehen vorliegend das Mittel und der angestrebte Zweck auch ohne Weiteres im richtigen Verhältnis zueinander bzw. sind weder rechtsmissbräuchlich noch sittenwidrig. Die Androhung, zur Eintrei- bung einer Forderung den betreibungsrechtlichen bzw. den gerichtlichen Weg zu beschreiten, entspricht denn auch den Gepflogenheiten im allgemeinen Ge- schäftsverkehr. Damit scheidet eine Strafbarkeit der Beschwerdegegnerin 1 we- gen Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB aus.

4. Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schre- cken oder Angst versetzt. 4.1. Eine schwere Drohung besteht in der Ankündigung eines künftigen Übels, welches Schrecken oder Angst erzeugt (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 12 zu Art. 180). Gemäss Lehre und Praxis sind dabei die gesamten Umstände in Rechnung zu stellen (Delnon/Rüdy, a.a.O, N 19 zu Art. 180). Die Anforderungen an die schwere Drohung sind grundsätzlich hoch anzusetzen (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 22 zu Art. 180). Die Abgrenzung der schweren Drohung im Rechtssinne von einer straf- losen Ankündigung schwerwiegender Konsequenzen ist in der unzulässigen Frei- heitsbeschränkung zu suchen. Straflos ist es grundsätzlich, einen gesetzlich ge- regelten oder vertraglich erlaubten Vorgang anzukündigen, da diesbezüglich kei- ne unzulässige Freiheitsbeschränkung vorliegen kann (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 25 zu Art. 180).

- 9 - 4.2. Nach dem soeben Gesagten stellt die Androhung der Beschwerdegegne- rin 1, den gesetzlich vorgesehenen Weg zur Eintreibung von Forderungen zu be- schreiten, keine unzulässige Freiheitsbeschränkung und damit keine schwere Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB dar. Allfällige Androhungen der D._____ AG ergeben sich - wie bereits unter Ziff. III.3.1. erwähnt - weder aus den Akten noch wurden solche vom Beschwerdeführer hinreichend substantiiert dargetan. Zudem war hinsichtlich der D._____ AG im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung am

25. September 2015 (Datum Poststempel) die dreimonatige Antragsfrist gemäss Art. 31 StGB mit grosser Wahrscheinlichkeit bereits verstrichen, datiert doch die ursprüngliche Rechnung der D._____ AG vom 13. April 2013 (Urk. 7/4 S. 15) und ist nicht davon auszugehen, dass die D._____ AG während einer längeren Zeit die Forderung selbst einzutreiben versuchte, bevor dies durch die Beschwerde- gegnerin 1 übernommen wurde. Nach dem Gesagten fällt eine Strafbarkeit der Beschwerdegegnerin 1 und der D._____ AG wegen Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB ausser Betracht.

5. Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Art. 3, 4, 4a, 5 oder 6 UWG begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe be- straft (Art. 23 Abs. 1 UWG). Dass die D._____ AG oder die Beschwerdegegnerin 1 unlauteren Wettbewerb nach Art. 3, 4, 4a, 5 oder 6 UWG begangen haben könnten, ist - wie die Staats- anwaltschaft zutreffend festhielt - aufgrund der Ausführungen des Beschwerde- führers in seinen Eingaben sowie aufgrund der vorhandenen Akten nicht ersicht- lich. Soweit der Beschwerdeführer der D._____ AG die Verwendung missbräuch- licher Geschäftsbedingungen i.S.v. Art. 8 UWG vorwirft (Urk. 7/4 S. 3), hat die Staatsanwaltschaft zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Verstoss gegen Art. 8 UWG nicht strafbar ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 UWG). Im Übrigen handelt es sich bei Art. 23 UWG um ein Antragsdelikt. Dass die D._____ AG von einer automati- schen Verlängerung der Premium-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers ausging, war dem Beschwerdeführer bereits im April 2013 bekannt (vgl. Urk. 7/4 S. 19). Hinsichtlich der D._____ AG war damit die dreimonatige Antragsfrist gemäss

- 10 - Art. 31 StGB im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung am 25. September 2015 (Datum Poststempel) schon längst verstrichen.

6. Im Raum stehen noch die Vorwürfe des Beschwerdeführers betreffend Be- trug, eventualiter Vermögensschädigung, sowie betreffend Widerhandlungen ge- gen die Strafbestimmungen des DSG. Der Beschwerdeführer erachtet (sinnge- mäss) die diesbezüglich durch die Staatsanwaltschaft erfolgte Überweisung der Akten an das Statthalteramt Dietikon als unzulässig. Er beantragt die Aufhebung der Überweisungsverfügung (vgl. Urk. 2 S. 7 Rechtsbegehren Ziff. 2) und bean- standet, die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, den Tatbestand des Betrugs zu untersuchen, obwohl diesbezüglich ein Anfangsverdacht bestehe (Urk. 2 S. 5). Die Staatsanwaltschaft habe elementarste Sachverhalte nicht geklärt, wobei dazu "jede Gedankenführung bzw. Faktenwertung" in der Begründung der Staatsan- waltschaft fehle, was einen Begründungsmangel darstelle (Urk. 2 S. 6). 6.1. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat sich die Staatsan- waltschaft zum Tatbestand des Betrugs geäussert. Sie legte zutreffend dar, dass für ein gewerbsmässiges Handeln keine Anhaltspunkte bestünden und dass vor- liegend einzig ein geringfügiger versuchter Betrug i.S.v. Art. 146 i.V.m. Art. 172ter [und Art. 22 Abs. 1] StGB in Frage komme. Da es sich bei einem geringfügigen Betrug wie auch bei den Strafbestimmungen des DSG um Übertretungen handle, liege kein in staatsanwaltschaftlicher Kompetenz zu verfolgendes Delikt vor, wes- halb die Akten der zuständigen Übertretungsstrafbehörde zur Prüfung, ob Über- tretungen begangen worden seien, zu überweisen sei (Urk. 3 S. 6). Der vom Be- schwerdeführer geltend gemachte Begründungsmangel liegt damit nicht vor. 6.2. Zutreffend ist, dass die Staatsanwaltschaft die noch im Raum stehenden Übertretungen nicht materiell geprüft hat, was jedoch - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht zu beanstanden ist. Die von der Staatsanwaltschaft angeordnete Überweisung der Akten an das Statthalteramt Dietikon zur weiteren Veranlassung (vgl. Urk. 3 S. 7) hat zur Folge, dass die Übertretungsstrafbehörde (nach Eintritt der Rechtskraft der Nichtanhandnahme der Untersuchung wegen Nötigung, Drohung und Widerhandlung gegen das UWG) die Tatbestände des geringfügigen versuchten Betruges, allenfalls der geringfügigen versuchten Ver-

- 11 - mögensschädigung, sowie die geltend gemachten Widerhandlungen gegen das DSG zu beurteilen haben wird. Hinsichtlich dieser Tatbestände ist das Strafver- fahren noch nicht abgeschlossen. Durch die erfolgte Überweisung ist der Be- schwerdeführer nicht persönlich beschwert, kann er doch mit seiner Beschwerde in diesem Punkt keinen für ihn günstigeren Entscheid erwirken. Somit fehlt das in Art. 382 Abs. 1 StPO erwähnte rechtlich geschützte Interesse an der Aufhebung der Überweisung und damit eine Prozessvoraussetzung. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt daher nicht einzutreten. 6.3. Somit kann die Frage, ob eine in Anwendung von § 90 GOG/ZH ergangene Überweisungsverfügung überhaupt mit Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO angefochten werden kann oder ob dagegen eine Einsprache zu erheben gewesen wäre (vgl. dazu die Rechtsmittelbelehrung der Staatsanwaltschaft in Urk. 3 S. 7), offen gelassen werden.

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Tatbestände der Nötigung, der Drohung und des unlauteren Wettbewerbs ei- ne Strafuntersuchung zu Recht nicht an Hand genommen hat. Hinsichtlich der er- gangenen Überweisungsverfügung fehlt dem Beschwerdeführer das rechtlich ge- schützte Interesse an der Aufhebung der Überweisung. Die Beschwerde ist ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV.

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer beantragt die unent- geltliche Prozessführung für das vorliegende Beschwerdeverfahren sowie die Be- stellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung, ohne diese Anträge zu begrün- den (Urk. 2 S. 7).

2. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, einen Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO kann der Privatklägerschaft,

- 12 - der die nötigen Mittel für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheint, die Befreiung von Verfahrenskosten ge- währt werden.

3. Den Erwägungen unter III. folgend – die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist – erweisen sich die Anträge des Beschwerdeführers im vor- liegenden Verfahren als aussichtslos, die Voraussetzung der genügenden Pro- zesschance fehlt. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist demzufolge für das vorliegende Beschwerdeverfahren abzuweisen.

4. Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr sind die Bedeutung des Falls, der Zeitaufwand des Gerichts sowie die Schwierigkeit des Falls zu berücksichtigen (vgl. dazu §§ 2 Abs.1 lit. b-d und 17 Abs. 1 GebV OG). Im Ergebnis ist die Ge- richtsgebühr auf Fr. 800.– festzusetzen.

5. Entschädigungen sind keine zuzusprechen.

6. Nachdem bisher weder die D._____ AG noch die E._____ AG am Verfahren beteiligt waren und die Staatsanwaltschaft weder der D._____ AG noch der E._____ AG die Nichtanhandnahme- und Überweisungsverfügung vom 4. Januar 2016 zukommen liess, kann auch im vorliegenden Verfahren auf eine Zustellung an die D._____ AG und die E._____ AG verzichtet werden. Es wird verfügt:

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Beschluss.

- 13 - Sodann wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 800.– und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Entschädigungen werden keine zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis unter gleichzeitiger Rücksen- dung der beigezogenen Akten (Urk. 7; gegen Empfangsbestätigung)

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 14 - Zürich, 22. Februar 2016 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident i.V.: Gerichtsschreiberin: lic. iur. W. Meyer lic. iur. A. Hsu-Gürber