Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Am 3. Juni 2013 liessen die D._____ GmbH sowie A._____, damaliger Ge- sellschafter und Geschäftsführer der D._____ GmbH (vgl. Urk. 11/12.1), Strafan- zeige gegen B._____ und C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1 und 2) wegen des Verdachts auf Sachentziehung, Diebstahl, Betrug, ungetreue Ge- schäftsbesorgung und Veruntreuung erstatten (Urk. 11/11.1). Mit Verfügung vom
8. Dezember 2015 stellte die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 be- züglich der Vorwürfe ein, Güter der D._____ GmbH widerrechtlich fortgeschafft, Bezahlungen von Mietzinsen durch E._____ GmbH widerrechtlich veranlasst und ungerechtfertigt Bestellungen von Baumaterialien über die D._____ GmbH getä- tigt zu haben (Urk. 3/1).
E. 2 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse."
E. 3 Innert der mit Verfügung vom 5. Januar 2016 angesetzten Frist leistete der Beschwerdeführer eine Prozesskaution von Fr. 2'000.– (Urk. 5, 7). Mit Verfügung vom 15. Februar 2016 wurde der Staatsanwaltschaft und den Beschwerdegeg- nern 1 und 2 Frist zur (freigestellten) Stellungnahme angesetzt (Urk. 8). Die Staatsanwaltschaft liess sich am 22. Februar 2016 vernehmen und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Die Beschwerdegegner 1 und 2 liessen nach einmaliger Fristerstreckung (vgl. Urk. 12) mit Eingabe vom
10. März 2016 auf eine Stellungnahme verzichten (Urk. 15). Nach neuerlicher
- 3 - Fristansetzung (vgl. Urk. 17) liess sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
Dispositiv
- April 2016 vernehmen (Urk. 18). Mit Verfügung vom 4. April 2016 wurde die Stellungnahme des Beschwerdeführers den Beschwerdegegnern 1 und 2 sowie der Staatsanwaltschaft zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 20). Diese liessen sich nicht vernehmen.
- Soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft und die Vorbringen des Beschwerde- führers näher einzugehen. II.
- Die Beschwerdeinstanz hat von Amtes wegen zu prüfen, ob der Beschwer- deführer zur Beschwerde legitimiert ist, da es sich bei der Legitimation um eine Prozessvoraussetzung handelt (Schmid, Handbuch StPO, Zürich/St. Gallen 2013,
- Aufl., N 318 und 321). Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entschei- des hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Ein solches rechtlich geschütztes Interesse ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Ent- scheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert, ist; lediglich eine Reflexwirkung genügt nicht (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2014, 2. Aufl., Art. 382 N 7). Geschädigt sein kann sowohl eine juristische wie auch eine natürli- che Person, jedoch sind bei einer juristischen Person deren Mitglieder, Aktionäre, Organe nicht (unmittelbar) geschädigt (Schmid, a.a.O., N 684 ff.).
- Der Beschwerdeführer wirft den Beschwerdegegnern 1 und 2 zusammenge- fasst vor, sie hätten zwischen dem 14. und 17. Dezember 2012 während ihrer Ar- beitstätigkeit für die D._____ GmbH sämtliches Büroinventar aus den Räumlich- keiten dieser Gesellschaft an der …strasse … in Winterthur, inklusive PC, Laptop, Drucker, Aktenschränke und dergleichen, abtransportiert. Zwischen ca. Ende No- vember 2012 und einige Tage nach dem 17. Dezember 2012 sollen sie sodann Maschinen, Apparate und Vorräte aus dem Lager der D._____ GmbH an der - 4 - …strasse … in Winterthur in das Lager der vom Beschwerdegegner 2 neu ge- gründeten Firma E._____ GmbH überführt haben. Zudem sollen die Beschwerde- gegner 1 und 2 vom 29. August 2012 bis 8. Januar 2013 im Namen der D._____ GmbH Material bei Lieferanten bestellt haben und das erhaltene Material für Auf- träge der neu gegründeten Firma verwendet haben. Auch hätten sie von der E._____ GmbH geschuldete Mietzinse vom 28. Dezember 2011 bis 9. Oktober 2012 über das Konto der D._____ GmbH bezahlt (Urk. 3/1, 11/11.1).
- Die angezeigten Delikte des Diebstahls, des Betrugs, der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung sowie der Veruntreuung schützen den Wert des Vermögens als Ganzes bzw. die Verfügungsmacht des Eigentümers über das Vermögen (BSK StGB-Niggli/Riedo, Basel 2013, 3. Aufl., Art. 138 N 7 und Art. 139 N 11; Urteil des Bundegerichts 6B_60/2014 vom 24. Juni 2014 E. 3.3.1).
- Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerdeschrift bezüglich seiner Legi- timation lediglich aus, er sei als Privatkläger ohne Weiteres zur Beschwerde legi- timiert (Urk. 2 S. 3). Er hat die Beschwerde im eigenen Namen erhoben. Soweit es sich um Vermögenswerte der D._____ GmbH und somit nicht um Eigentum des Beschwerdeführers persönlich handelt, ist der Beschwerdeführer nicht unmit- telbar in seinen Rechten betroffen. Entsprechendes hat er auch nicht vorgebracht. Somit ist er insofern nicht zur Beschwerde legitimiert. Beschwert ist er jedoch be- züglich der aus den Räumlichkeiten der D._____ GmbH entwendeten Gegen- stände, welche sich gemäss seinen Vorbringen in der Beschwerdeschrift in sei- nem Eigentum befunden haben (Urk. 2 S. 3).
- Auf die Beschwerde ist somit insoweit einzutreten, als es sich um Gegen- stände handelt, welche sich im Eigentum des Beschwerdeführers befunden ha- ben. III.
- Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks - 5 - steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentli- ches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Er- mittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfah- rens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunk- te vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu er- heben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe bzw. Schuldausschlussgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können bzw. Pro- zesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf eine Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zwei- felsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 137 IV 219 Erw. 7; Urteil 1B_528/2011 vom 23.3.2012 Erw. 2.2, 2.3; Urteil 1B_476/2011 vom
- November 2011 Erw. 3.2; Urteil 1B_1/2011 vom 30. April 2011 Erw. 4; je mit Hinweisen) der Grundsatz "in dubio pro duriore". Die Möglichkeit einer Verfah- renseinstellung ist allerdings nicht auf die Fälle zu beschränken, in denen eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen er- scheint. Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde dazu führen, dass selbst bei - 6 - geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben wer- den muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil 1B_528/2011 vom 23. März 2012 E. 2.3; Urteil 6B_588/ 2007 vom 11. April 2008 E. 3.2.3 = Pra 2008 Nr. 123 S. 766; vgl. zum Ganzen: Schmid, a.a.O., N 1247 ff.; Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, 2. Aufl., Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 5; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber, a.a.O., Art. 308 N 1 ff., Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 15). Stehen sich gegensätzliche Aussagen der Parteien gegenüber und liegen keine objektiven Beweise vor, kann ausnahmsweise auf eine Anklage verzichtet werden, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2).
- Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Einstellungsverfügung im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes aus: Den eingereichten Rechnungen für die angeblich entwendeten Gegenstände sei zu entnehmen, dass am 22. De- zember 2010 eine Rechnung an die D._____ GmbH von Fr. 5'692.05 betreffend den Toshiba Digital-Kopierer gestellt worden sei. Sodann führten Rechnungen des F._____ vom 24. April 2008 in der Höhe von Fr. 2'489.– bezüglich eines iMac und vom 12. September 2011 in der Höhe von Fr. 653.90 bezüglich eines HP- Computers und einer dazugehörigen Eingabehilfe als Empfänger- und Rech- nungsadresse den Beschwerdeführer auf. In den Bilanzen habe die D._____ GmbH für die Jahre 2008 und 2009 unter der Rubrik "Büromobiliar" und "Büroma- schinen, EDV" Fr. 0.00 ausgewiesen. Im Jahr 2010 seien unter der Rubrik "Büro- maschinen, EDV" Fr. 1'918.86, im Jahr 2011 Fr. 22'373.68 und im Jahr 2012 ebenfalls Fr. 22'373.68 ausgewiesen worden. In der Rubrik "Büromobiliar" sei in den Jahren 2011 und 2012 jeweils Fr. 2'129.95 aufgeführt. Daraus sei zu folgern, dass in den Bilanzen die angeblich teuersten Anschaffungen, nämlich der iMac und das Kopiergerät nicht ausgewiesen worden seien, sei doch der iMac im April 2008 und der Toshiba Digital-Kopierer am 22. Dezember 2010 angeschafft wor- - 7 - den. Allerdings lasse sich durch Prüfung sämtlicher erhobenen Unterlagen nicht mehr eruieren, ob die Rechnungsadressaten identisch mit den jeweiligen Eigen- tümern der fraglichen Gegenstände bzw. wessen Mittel beim Kauf verwendet worden seien. Aufgrund der unterschiedlichen Angaben der polizeilich befragten Personen und der vorhandenen Beweismittel könnten die Eigentumsverhältnisse an den von den Beschwerdegegnern 1 und 2 fortgeschafften Gegenständen somit nicht mehr restlos geklärt werden (Urk. 3/1 S. 5 f.).
- Der Beschwerdeführer bringt hierzu in der Beschwerdeschrift im Wesentli- chen vor, die fraglichen Gegenstände hätten sich in seinem oder im Eigentum der D._____ GmbH befunden. Sie seien durch ihn oder die D._____ GmbH bezahlt worden, was ohne Weiteres nach ergänzender Befragung von ihm im Einzelnen bezüglich des Zahlungsflusses belegt werden könne. Dass sich der iMac in sei- nem Privateigentum befunden habe, ergebe sich bereits aus dem Anschaffungs- datum im April 2008. Dies könne der als Zeuge zu befragende G._____ bestäti- gen. Sämtliche genannten Zeugen – G._____, H._____ und I._____ – könnten sodann bestätigen, dass er den iMac nicht dem Beschwerdegegner 1 geschenkt habe (Urk. 2 S. 3 f.).
- In der Strafanzeige vom 3. Juni 2013 war die Entwendung von Gegenstän- den, welche im Eigentum des Beschwerdeführers gestanden haben sollen, kein Thema. Vielmehr ging es um den mutmasslichen Schaden der D._____ GmbH (Urk. 11/11.1). Auch in seiner Einvernahme vom 10. Februar 2014 machte der Beschwerdeführer nicht geltend, es seien in seinem Eigentum befindliche Gegen- stände entwendet worden. Auf die Frage, wer Eigentümer des am 24. April 2008 gekauften iMac und der am 18. August 2009 gekauften Digitalkamera sei, gab er zu Protokoll, er habe gar nicht gewusst, dass diese Gegenstände existierten (Urk. 11/3.1 S. 9). Der Beschwerdegegner 1 brachte in der polizeilichen Einvernahme vom 28. Februar 2014 vor, der Beschwerdeführer habe ihm den Apple-Computer geschenkt, den HP-Computer hätten sie nicht mitgenommen (Urk. 11/2.2 S. 10). Der Beschwerdegegner 2 räumte in der polizeilichen Einvernahme vom 24. Feb- ruar 2014 ein, gemäss den vorgehaltenen Rechnungen würden die abtranspor- - 8 - tierten Gegenstände der D._____ GmbH oder dem Beschwerdeführer gehören (Urk. 11/2.1 S. 7). Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegner 1 und 2 haben insgesamt be- züglich der angezeigten Vorfälle widersprüchliche Aussagen gemacht. Hinsicht- lich des Apple-Computers macht der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift zwar geltend, Zeugen könnten bestätigen, dass er diesen dem Beschwerdegeg- ner 1 nicht geschenkt habe. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht näher ausgeführt, inwiefern diese Zeugen etwas zur Klärung des Sachverhalts beizutragen vermöchten, ist doch nicht ersichtlich, wie sie den Einwand des Beschwerdegegners 1, er habe den Apple-Computer ge- schenkt bekommen, entkräften könnten. Weitere entwendete Gegenstände, wel- che in seinem Eigentum gestanden haben sollen, hat der Beschwerdeführer nicht genannt, insbesondere hat er bezüglich des HP-Computers keine Ausführungen gemacht, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist.
- Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass Aussage gegen Aussage steht. Der Kaufbeleg, wonach der fragliche iMac auf den Namen des Beschwer- deführers gekauft wurde (Urk. 11/11.9), vermag daran nichts zu ändern, zumal auch der Beschwerdegegner 1 dies nicht bestreitet und geltend macht, er habe den iMac vom Beschwerdeführer geschenkt erhalten. Weitere Beweisergebnisse, welche die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft erschei- nen liessen, sind von einem Fortführen des Strafverfahrens nicht zu erwarten. Es ist vorliegend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Freispruch für die Beschwerdegegner 1 und 2 auszugehen, weshalb das Strafverfahren nicht wie- deraufzunehmen ist.
- Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers in der Beschwerde- schrift, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegner 1 und 2 "nicht auch wegen Sachentziehung durch die Entwendung von Geschäftsakten bestraft werden sollten" (Urk. 2 S. 5), ist Folgendes festzuhalten: Der Sachentzie- hung im Sinne von Art. 141 StGB macht sich auf Antrag strafbar, wer dem Be- rechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt. Im Unterschied zu den obgenannten - 9 - Straftatbeständen schützt die Bestimmung nicht nur den Fahrniseigentümer, son- dern jeden (auch nur beschränkt) dinglich Berechtigten. Auch die auf einem Ge- brauchs- oder Nutzniessungsrecht beruhende Herrschaftsmacht über eine Sache ist geschützt (BSK StGB-Weissenberger, a.a.O., Art. 141 N 6, BGE 99 IV 140 E. 2a). Dass der Beschwerdeführer Eigentümer der Geschäftsakten gewesen sei, hat er nicht geltend gemacht. Entsprechendes ist auch nicht ersichtlich, handelt es sich doch um Unterlagen der D._____ GmbH. Sodann hat er auch nicht ausge- führt, dass bzw. ob er dinglich berechtigt ist an den fraglichen Geschäftsunterla- gen. Soweit von einer Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers in diesem Punkt auszugehen ist, ist die Beschwerde jedoch abzuweisen. Die angezeigte Entwendung soll im Dezember 2012 erfolgt sein und der Beschwerdeführer er- klärte in der polizeilichen Einvernahme vom 10. Februar 2014, er habe nicht direkt nach der Feststellung des "Diebstahls" die Polizei alarmiert, weil er über die Täter Bescheid gewusst habe und die Sache ohne Beizug der Polizei habe klären wol- len (Urk. 11/3.1 S. 8). Die Strafanzeige ist jedoch erst am 3. Juni 2013, mithin mehr als fünf Monate später und somit nach Ablauf der dreimonatigen Strafan- tragsfrist (vgl. Art. 31 StGB), erfolgt. Ausserdem geht aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht hervor, weshalb bezüglich der Geschäftsakten von einer Sachentziehung, also einer Wegnahme bzw. einem Vorenthalten ohne Aneig- nungsabsicht, und nicht von Diebstahl auszugehen sein sollte. Entsprechendes ist auch nicht ersichtlich. Bezüglich eines Diebstahls von fremden Eigentum wäre der Beschwerdeführer – wie bereits ausgeführt – nicht beschwerdelegitimiert.
- Aus obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV.
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Ge- richtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Die Gerichtsgebühr ist mit der geleiste- - 10 - ten Kaution zu verrechnen. Im Mehrbetrag ist die Kaution – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsrechte des Staates – dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
- Mangels wesentlicher Umtriebe – die Beschwerdegegner 1 und 2 liessen sich nicht vernehmen – ist den Beschwerdegegnern 1 und 2 für das Beschwerde- verfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 StPO in Verbindung mit Art. 429 StPO). Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt. Die Gerichtsgebühr wird mit der geleisteten Kaution ver- rechnet. Im Mehrbetrag wird die Kaution – vorbehältlich allfälliger Verrech- nungsrechte des Staates – dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
- Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Rechtsvertreter der Beschwerdegegner 1 und 2, dreifach, für sich und die Beschwerdegegner 1 und 2 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 11; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der - 11 - Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 4. Mai 2016 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. Ch. Negri
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE150357-O/U/BEE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Negri Beschluss vom 4. Mai 2016 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen
1. B._____,
2. C._____,
3. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner 1, 2 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung Nr. 1 der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 8. Dezember 2015, C-3/2013/141104894
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 3. Juni 2013 liessen die D._____ GmbH sowie A._____, damaliger Ge- sellschafter und Geschäftsführer der D._____ GmbH (vgl. Urk. 11/12.1), Strafan- zeige gegen B._____ und C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1 und 2) wegen des Verdachts auf Sachentziehung, Diebstahl, Betrug, ungetreue Ge- schäftsbesorgung und Veruntreuung erstatten (Urk. 11/11.1). Mit Verfügung vom
8. Dezember 2015 stellte die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 be- züglich der Vorwürfe ein, Güter der D._____ GmbH widerrechtlich fortgeschafft, Bezahlungen von Mietzinsen durch E._____ GmbH widerrechtlich veranlasst und ungerechtfertigt Bestellungen von Baumaterialien über die D._____ GmbH getä- tigt zu haben (Urk. 3/1).
2. Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) persönlich mit Eingabe vom 26. Dezember 2016 innert Frist Beschwerde und stellte folgende Anträge (Urk. 2 S. 2): "1. Es sei die Einstellungsverfügung Nr. 1, Ref.Nr. C-3/2013/ 141104894 der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 8. De- zember 2015 vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur rechtskonformen Strafuntersuchung an die Vorinstanz zurückzu- weisen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse."
3. Innert der mit Verfügung vom 5. Januar 2016 angesetzten Frist leistete der Beschwerdeführer eine Prozesskaution von Fr. 2'000.– (Urk. 5, 7). Mit Verfügung vom 15. Februar 2016 wurde der Staatsanwaltschaft und den Beschwerdegeg- nern 1 und 2 Frist zur (freigestellten) Stellungnahme angesetzt (Urk. 8). Die Staatsanwaltschaft liess sich am 22. Februar 2016 vernehmen und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Die Beschwerdegegner 1 und 2 liessen nach einmaliger Fristerstreckung (vgl. Urk. 12) mit Eingabe vom
10. März 2016 auf eine Stellungnahme verzichten (Urk. 15). Nach neuerlicher
- 3 - Fristansetzung (vgl. Urk. 17) liess sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
1. April 2016 vernehmen (Urk. 18). Mit Verfügung vom 4. April 2016 wurde die Stellungnahme des Beschwerdeführers den Beschwerdegegnern 1 und 2 sowie der Staatsanwaltschaft zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 20). Diese liessen sich nicht vernehmen.
4. Soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft und die Vorbringen des Beschwerde- führers näher einzugehen. II.
1. Die Beschwerdeinstanz hat von Amtes wegen zu prüfen, ob der Beschwer- deführer zur Beschwerde legitimiert ist, da es sich bei der Legitimation um eine Prozessvoraussetzung handelt (Schmid, Handbuch StPO, Zürich/St. Gallen 2013,
2. Aufl., N 318 und 321). Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entschei- des hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Ein solches rechtlich geschütztes Interesse ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Ent- scheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert, ist; lediglich eine Reflexwirkung genügt nicht (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2014, 2. Aufl., Art. 382 N 7). Geschädigt sein kann sowohl eine juristische wie auch eine natürli- che Person, jedoch sind bei einer juristischen Person deren Mitglieder, Aktionäre, Organe nicht (unmittelbar) geschädigt (Schmid, a.a.O., N 684 ff.).
2. Der Beschwerdeführer wirft den Beschwerdegegnern 1 und 2 zusammenge- fasst vor, sie hätten zwischen dem 14. und 17. Dezember 2012 während ihrer Ar- beitstätigkeit für die D._____ GmbH sämtliches Büroinventar aus den Räumlich- keiten dieser Gesellschaft an der …strasse … in Winterthur, inklusive PC, Laptop, Drucker, Aktenschränke und dergleichen, abtransportiert. Zwischen ca. Ende No- vember 2012 und einige Tage nach dem 17. Dezember 2012 sollen sie sodann Maschinen, Apparate und Vorräte aus dem Lager der D._____ GmbH an der
- 4 - …strasse … in Winterthur in das Lager der vom Beschwerdegegner 2 neu ge- gründeten Firma E._____ GmbH überführt haben. Zudem sollen die Beschwerde- gegner 1 und 2 vom 29. August 2012 bis 8. Januar 2013 im Namen der D._____ GmbH Material bei Lieferanten bestellt haben und das erhaltene Material für Auf- träge der neu gegründeten Firma verwendet haben. Auch hätten sie von der E._____ GmbH geschuldete Mietzinse vom 28. Dezember 2011 bis 9. Oktober 2012 über das Konto der D._____ GmbH bezahlt (Urk. 3/1, 11/11.1).
3. Die angezeigten Delikte des Diebstahls, des Betrugs, der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung sowie der Veruntreuung schützen den Wert des Vermögens als Ganzes bzw. die Verfügungsmacht des Eigentümers über das Vermögen (BSK StGB-Niggli/Riedo, Basel 2013, 3. Aufl., Art. 138 N 7 und Art. 139 N 11; Urteil des Bundegerichts 6B_60/2014 vom 24. Juni 2014 E. 3.3.1).
4. Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerdeschrift bezüglich seiner Legi- timation lediglich aus, er sei als Privatkläger ohne Weiteres zur Beschwerde legi- timiert (Urk. 2 S. 3). Er hat die Beschwerde im eigenen Namen erhoben. Soweit es sich um Vermögenswerte der D._____ GmbH und somit nicht um Eigentum des Beschwerdeführers persönlich handelt, ist der Beschwerdeführer nicht unmit- telbar in seinen Rechten betroffen. Entsprechendes hat er auch nicht vorgebracht. Somit ist er insofern nicht zur Beschwerde legitimiert. Beschwert ist er jedoch be- züglich der aus den Räumlichkeiten der D._____ GmbH entwendeten Gegen- stände, welche sich gemäss seinen Vorbringen in der Beschwerdeschrift in sei- nem Eigentum befunden haben (Urk. 2 S. 3).
5. Auf die Beschwerde ist somit insoweit einzutreten, als es sich um Gegen- stände handelt, welche sich im Eigentum des Beschwerdeführers befunden ha- ben. III.
1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks
- 5 - steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentli- ches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Er- mittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfah- rens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunk- te vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu er- heben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe bzw. Schuldausschlussgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können bzw. Pro- zesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf eine Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zwei- felsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 137 IV 219 Erw. 7; Urteil 1B_528/2011 vom 23.3.2012 Erw. 2.2, 2.3; Urteil 1B_476/2011 vom
30. November 2011 Erw. 3.2; Urteil 1B_1/2011 vom 30. April 2011 Erw. 4; je mit Hinweisen) der Grundsatz "in dubio pro duriore". Die Möglichkeit einer Verfah- renseinstellung ist allerdings nicht auf die Fälle zu beschränken, in denen eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen er- scheint. Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde dazu führen, dass selbst bei
- 6 - geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben wer- den muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil 1B_528/2011 vom 23. März 2012 E. 2.3; Urteil 6B_588/ 2007 vom 11. April 2008 E. 3.2.3 = Pra 2008 Nr. 123 S. 766; vgl. zum Ganzen: Schmid, a.a.O., N 1247 ff.; Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, 2. Aufl., Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 5; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber, a.a.O., Art. 308 N 1 ff., Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 15). Stehen sich gegensätzliche Aussagen der Parteien gegenüber und liegen keine objektiven Beweise vor, kann ausnahmsweise auf eine Anklage verzichtet werden, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2).
2. Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Einstellungsverfügung im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes aus: Den eingereichten Rechnungen für die angeblich entwendeten Gegenstände sei zu entnehmen, dass am 22. De- zember 2010 eine Rechnung an die D._____ GmbH von Fr. 5'692.05 betreffend den Toshiba Digital-Kopierer gestellt worden sei. Sodann führten Rechnungen des F._____ vom 24. April 2008 in der Höhe von Fr. 2'489.– bezüglich eines iMac und vom 12. September 2011 in der Höhe von Fr. 653.90 bezüglich eines HP- Computers und einer dazugehörigen Eingabehilfe als Empfänger- und Rech- nungsadresse den Beschwerdeführer auf. In den Bilanzen habe die D._____ GmbH für die Jahre 2008 und 2009 unter der Rubrik "Büromobiliar" und "Büroma- schinen, EDV" Fr. 0.00 ausgewiesen. Im Jahr 2010 seien unter der Rubrik "Büro- maschinen, EDV" Fr. 1'918.86, im Jahr 2011 Fr. 22'373.68 und im Jahr 2012 ebenfalls Fr. 22'373.68 ausgewiesen worden. In der Rubrik "Büromobiliar" sei in den Jahren 2011 und 2012 jeweils Fr. 2'129.95 aufgeführt. Daraus sei zu folgern, dass in den Bilanzen die angeblich teuersten Anschaffungen, nämlich der iMac und das Kopiergerät nicht ausgewiesen worden seien, sei doch der iMac im April 2008 und der Toshiba Digital-Kopierer am 22. Dezember 2010 angeschafft wor-
- 7 - den. Allerdings lasse sich durch Prüfung sämtlicher erhobenen Unterlagen nicht mehr eruieren, ob die Rechnungsadressaten identisch mit den jeweiligen Eigen- tümern der fraglichen Gegenstände bzw. wessen Mittel beim Kauf verwendet worden seien. Aufgrund der unterschiedlichen Angaben der polizeilich befragten Personen und der vorhandenen Beweismittel könnten die Eigentumsverhältnisse an den von den Beschwerdegegnern 1 und 2 fortgeschafften Gegenständen somit nicht mehr restlos geklärt werden (Urk. 3/1 S. 5 f.).
3. Der Beschwerdeführer bringt hierzu in der Beschwerdeschrift im Wesentli- chen vor, die fraglichen Gegenstände hätten sich in seinem oder im Eigentum der D._____ GmbH befunden. Sie seien durch ihn oder die D._____ GmbH bezahlt worden, was ohne Weiteres nach ergänzender Befragung von ihm im Einzelnen bezüglich des Zahlungsflusses belegt werden könne. Dass sich der iMac in sei- nem Privateigentum befunden habe, ergebe sich bereits aus dem Anschaffungs- datum im April 2008. Dies könne der als Zeuge zu befragende G._____ bestäti- gen. Sämtliche genannten Zeugen – G._____, H._____ und I._____ – könnten sodann bestätigen, dass er den iMac nicht dem Beschwerdegegner 1 geschenkt habe (Urk. 2 S. 3 f.).
4. In der Strafanzeige vom 3. Juni 2013 war die Entwendung von Gegenstän- den, welche im Eigentum des Beschwerdeführers gestanden haben sollen, kein Thema. Vielmehr ging es um den mutmasslichen Schaden der D._____ GmbH (Urk. 11/11.1). Auch in seiner Einvernahme vom 10. Februar 2014 machte der Beschwerdeführer nicht geltend, es seien in seinem Eigentum befindliche Gegen- stände entwendet worden. Auf die Frage, wer Eigentümer des am 24. April 2008 gekauften iMac und der am 18. August 2009 gekauften Digitalkamera sei, gab er zu Protokoll, er habe gar nicht gewusst, dass diese Gegenstände existierten (Urk. 11/3.1 S. 9). Der Beschwerdegegner 1 brachte in der polizeilichen Einvernahme vom 28. Februar 2014 vor, der Beschwerdeführer habe ihm den Apple-Computer geschenkt, den HP-Computer hätten sie nicht mitgenommen (Urk. 11/2.2 S. 10). Der Beschwerdegegner 2 räumte in der polizeilichen Einvernahme vom 24. Feb- ruar 2014 ein, gemäss den vorgehaltenen Rechnungen würden die abtranspor-
- 8 - tierten Gegenstände der D._____ GmbH oder dem Beschwerdeführer gehören (Urk. 11/2.1 S. 7). Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegner 1 und 2 haben insgesamt be- züglich der angezeigten Vorfälle widersprüchliche Aussagen gemacht. Hinsicht- lich des Apple-Computers macht der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift zwar geltend, Zeugen könnten bestätigen, dass er diesen dem Beschwerdegeg- ner 1 nicht geschenkt habe. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht näher ausgeführt, inwiefern diese Zeugen etwas zur Klärung des Sachverhalts beizutragen vermöchten, ist doch nicht ersichtlich, wie sie den Einwand des Beschwerdegegners 1, er habe den Apple-Computer ge- schenkt bekommen, entkräften könnten. Weitere entwendete Gegenstände, wel- che in seinem Eigentum gestanden haben sollen, hat der Beschwerdeführer nicht genannt, insbesondere hat er bezüglich des HP-Computers keine Ausführungen gemacht, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist.
5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass Aussage gegen Aussage steht. Der Kaufbeleg, wonach der fragliche iMac auf den Namen des Beschwer- deführers gekauft wurde (Urk. 11/11.9), vermag daran nichts zu ändern, zumal auch der Beschwerdegegner 1 dies nicht bestreitet und geltend macht, er habe den iMac vom Beschwerdeführer geschenkt erhalten. Weitere Beweisergebnisse, welche die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft erschei- nen liessen, sind von einem Fortführen des Strafverfahrens nicht zu erwarten. Es ist vorliegend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Freispruch für die Beschwerdegegner 1 und 2 auszugehen, weshalb das Strafverfahren nicht wie- deraufzunehmen ist.
6. Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers in der Beschwerde- schrift, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegner 1 und 2 "nicht auch wegen Sachentziehung durch die Entwendung von Geschäftsakten bestraft werden sollten" (Urk. 2 S. 5), ist Folgendes festzuhalten: Der Sachentzie- hung im Sinne von Art. 141 StGB macht sich auf Antrag strafbar, wer dem Be- rechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt. Im Unterschied zu den obgenannten
- 9 - Straftatbeständen schützt die Bestimmung nicht nur den Fahrniseigentümer, son- dern jeden (auch nur beschränkt) dinglich Berechtigten. Auch die auf einem Ge- brauchs- oder Nutzniessungsrecht beruhende Herrschaftsmacht über eine Sache ist geschützt (BSK StGB-Weissenberger, a.a.O., Art. 141 N 6, BGE 99 IV 140 E. 2a). Dass der Beschwerdeführer Eigentümer der Geschäftsakten gewesen sei, hat er nicht geltend gemacht. Entsprechendes ist auch nicht ersichtlich, handelt es sich doch um Unterlagen der D._____ GmbH. Sodann hat er auch nicht ausge- führt, dass bzw. ob er dinglich berechtigt ist an den fraglichen Geschäftsunterla- gen. Soweit von einer Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers in diesem Punkt auszugehen ist, ist die Beschwerde jedoch abzuweisen. Die angezeigte Entwendung soll im Dezember 2012 erfolgt sein und der Beschwerdeführer er- klärte in der polizeilichen Einvernahme vom 10. Februar 2014, er habe nicht direkt nach der Feststellung des "Diebstahls" die Polizei alarmiert, weil er über die Täter Bescheid gewusst habe und die Sache ohne Beizug der Polizei habe klären wol- len (Urk. 11/3.1 S. 8). Die Strafanzeige ist jedoch erst am 3. Juni 2013, mithin mehr als fünf Monate später und somit nach Ablauf der dreimonatigen Strafan- tragsfrist (vgl. Art. 31 StGB), erfolgt. Ausserdem geht aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht hervor, weshalb bezüglich der Geschäftsakten von einer Sachentziehung, also einer Wegnahme bzw. einem Vorenthalten ohne Aneig- nungsabsicht, und nicht von Diebstahl auszugehen sein sollte. Entsprechendes ist auch nicht ersichtlich. Bezüglich eines Diebstahls von fremden Eigentum wäre der Beschwerdeführer – wie bereits ausgeführt – nicht beschwerdelegitimiert.
7. Aus obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV.
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Ge- richtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Die Gerichtsgebühr ist mit der geleiste-
- 10 - ten Kaution zu verrechnen. Im Mehrbetrag ist die Kaution – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsrechte des Staates – dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
2. Mangels wesentlicher Umtriebe – die Beschwerdegegner 1 und 2 liessen sich nicht vernehmen – ist den Beschwerdegegnern 1 und 2 für das Beschwerde- verfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 StPO in Verbindung mit Art. 429 StPO). Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt. Die Gerichtsgebühr wird mit der geleisteten Kaution ver- rechnet. Im Mehrbetrag wird die Kaution – vorbehältlich allfälliger Verrech- nungsrechte des Staates – dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Rechtsvertreter der Beschwerdegegner 1 und 2, dreifach, für sich und die Beschwerdegegner 1 und 2 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 11; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der
- 11 - Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 4. Mai 2016 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. Ch. Negri