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UE150240

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2016-02-25 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Am 16. Februar 2015 liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft Anzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegeg- ner 1) betreffend Art. 179bis und Art. 179quater StGB erstatten (Urk. 14/1). Mit Ver- fügung vom 8. September 2015 nahm die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren nicht an Hand (Urk. 5/1 = Urk. 7 = Urk. 14/7).

E. 2 Die Kosten für das Beschwerdeverfahren seien auf die Gerichts- kasse zu nehmen.

E. 3 Mit Verfügung der Kammer vom 28. September 2015 wurde der Beschwer- deführerin eine Prozesskaution von Fr. 2'500.– auferlegt (Urk. 8), welche am

15. Oktober 2015 geleistet wurde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2015 wurde die Beschwerdeschrift dem Beschwerdegegner 1 sowie der Staatsanwalt- schaft zur (freigestellten) Stellungnahme und Einsendung der Akten übermittelt (Urk. 11). Die Staatsanwaltschaft liess sich am 27. Oktober 2015 (Urk. 13) und der Beschwerdegegner 1 am 5. November 2015 (Urk. 18) vernehmen; beide schlossen auf Abweisung der Beschwerde. Am 30. November 2015 erging die Replik der Beschwerdeführerin (Urk. 26). Staatsanwaltschaft (Urk. 31) und Be- schwerdegegner 1 (Urk. 32) verzichteten je auf eine Duplik.

- 3 -

E. 4 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Vernehmlassung (Urk. 13) im Wesentli- chen aus, ein Treppenhaus werde selbstverständlich – auch wenn es sich um Stockwerkeigentum handle – nicht von Art. 179quater StGB erfasst. Art. 179bis StGB falle bereits deshalb ausser Betracht, weil der Beschwerdegegner 1 als Teilneh- mer des "Gesprächs" anzusehen sei. Fraglich sei sodann, ob gegenseitige Be- schimpfungen und Beleidigungen überhaupt als "Gespräch" im Sinne von Art. 179ter StGB zu bezeichnen seien. Auch fehle es am Erfordernis der "Nichtöf- fentlichkeit".

E. 5 Der Beschwerdegegner 1 legt in seiner Stellungnahme (Urk. 18) das ange- spannte Verhältnis zwischen den Stockwerkeigentümern der Liegenschaft am C._____weg ... in Zürich dar und beantragt unter Verweis auf die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung die Abweisung der Beschwerde.

E. 6 In ihrer Replik (Urk. 26) führt die Beschwerdeführerin aus, wenn sogar sinn- lose Äusserungen, Rezitationen von Texten oder gar Gesang als "Gespräch" gel- ten würden, müssten auch reine Worte und insbesondere Beleidigungen und Be- schimpfungen darunter fallen. 7.1 Gemäss Art. 179quater StGB wird bestraft, wer eine Tatsache aus dem Ge- heimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne Weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit ei- nem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt (Abs. 1) so- wie wer eine Tatsache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie auf Grund einer nach Abs. 1 strafbaren Handlung zu seiner Kenntnis gelangte, aus- wertet oder einem Dritten bekannt gibt (Abs. 2) oder eine solche Tatsache aufbe- wahrt bzw. einem Dritten zugänglich macht (Abs. 3). Schutzobjekt von Art. 179quater StGB sind "Tatsachen, die den Geheimbe- reich eines Menschen (Tatsachen der höchstpersönlichen Sphäre) betreffen oder

- 6 - dem Privatbereich angehören und nicht jedermann ohne Weiteres zugänglich sind" (Donatsch, in: OFK StGB, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 179quater N 1 m. w. H.). Nach der Rechtsprechung ist durch Art. 179quater StGB auch der unmittelbar an ein Wohnhaus angrenzende Bereich geschützt. Zum Privatbereich gehört nicht nur, was sich im Haus selbst, sondern auch, was sich in dessen unmittelbarer Umgebung abspielt. Hierzu gehört insbesondere auch der Bereich unmittelbar vor der Haustüre eines Wohnhauses. Der Hausbewohner, der vor die Haustüre tritt, um beispielsweise einen dort abgestellten Gegenstand oder die Post zu holen, verbleibt in der geschützten Privatsphäre. Dasselbe gilt für den Hausbewohner, der vor seine Haustüre tritt, um jemanden zu begrüssen bzw. zu empfangen (BGE 118 IV 50; Urteil 1B_28/2013 vom 28. Mai 2013 E. 2.2.2.). Umgekehrt gelten bei- spielsweise der Vorplatz und das Treppenpodest eines Mehrfamilienhauses im Innenverhältnis zwischen den Hausbewohnern nicht als geschützter Privatbe- reich, wie dies in der eigenen Wohnung oder eben im nahen Eingangsbereich ei- nes Einfamilienhauses der Fall wäre (Urteil 6B_1149/2013 vom 13. November 2014 E. 1.3.). 7.2 Es ist unbestritten, dass die fraglichen Videoaufnahmen im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses gemacht wurden, in welchem sowohl die Beschwerde- führerin als auch der Beschwerdegegner 1 wohnen. Dabei handelt es sich um ei- nen Bereich der Liegenschaft, der von beiden Wohnparteien gleichermassen ge- nutzt wird und an dem diese je kein ausschliessliches Hausrecht besitzen. Ent- sprechend geniesst im Innenverhältnis zwischen den Stockwerkeigentümern im Treppenhaus niemand denselben Schutz seiner Privatsphäre, wie dies in der ei- genen Wohnung oder eben im nahen Eingangsbereich eines Einfamilienhauses der Fall wäre, an dem einer Partei das alleinige Hausrecht zusteht. Damit unter- scheidet sich der vorliegende Sachverhalt wesentlich von jenem in BGE 118 IV 45. Folglich kann die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner 1 gegenüber nicht geltend machen, sie hätte sich im Treppenhaus in ihrem Privatbereich be- funden. Damit fehlt es an einem objektiven Tatbestandselement von Art. 179quater Abs. 1 StGB.

- 7 - 8.1 Gemäss Art. 179bis StGB wird bestraft, wer ein fremdes nichtöffentliches Ge- spräch, ohne die Einwilligung aller daran Beteiligten, mit einem Abhörgerät abhört oder auf einen Tonträger aufnimmt (Abs. 1) sowie wer eine Tatsache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie auf Grund einer nach Absatz 1 strafbaren Handlung zu seiner Kenntnis gelangte, auswertet oder einem Dritten bekannt gibt (Abs. 2) oder wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine nach Absatz 1 strafbare Handlung hergestellt wurde, aufbewahrt oder einem Dritten zugänglich macht (Abs. 3). 8.2 Gemäss Art. 179ter StGB wird bestraft, wer als Gesprächsteilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung der andern daran Beteiligten, auf einen Tonträger aufnimmt (Abs. 1) sowie wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine nach Absatz 1 strafbare Hand- lung hergestellt wurde, aufbewahrt, auswertet, einem Dritten zugänglich macht oder einem Dritten vom Inhalt der Aufnahme Kenntnis gibt (Abs. 2). Nichtöffentlich ist das Gespräch immer dann, wenn die Teilnehmer in der begründeten Erwartung ein Gespräch führen, das ohne technische Hilfsmittel nicht mitgehört werden kann. Diese Erwartung kann sich einerseits aus dem Ort des Gesprächs ergeben: Klarerweise somit im stillen Kämmerlein oder einem Konferenzzimmer. Andererseits kann sich die Erwartung aber auch aus dem Teil- nehmerkreis ergeben, wobei sich die Frage stellt, ob dieser persönlich oder sach- lich begrenzt oder beliebig offen ist (BSK StGB II-VON INS/WYDER, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 179ter N 4). 8.3 Der Beschwerdegegner 1 war vorliegend offensichtlich Teilnehmer des auf- genommen Gesprächs, welches lautstark im Treppenhaus des Mehrfamilienhau- ses geführt wurde. Damit war dieses ohne Mühe bereits von Weitem hörbar und sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass deren Teilnehmer die begründete Er- wartung gehabt haben könnten, dieses werde von keiner Drittperson mitgehört. Damit aber fehlt es am objektiven Tatbestandselement des "nichtöffentlichen Ge- sprächs" von Art. 179bis StGB und Art. 179ter StGB.

- 8 -

E. 9 Zusammenfassend kommt eine Strafbarkeit des Beschwerdegegners 1, der die fragliche Aufnahme erstellt hatte, offensichtlich nicht in Betracht. Da keine in rechtswidriger Weise hergestellte Aufnahme i. S. v. Art. 179quater Abs. 1 StGB, Art. 179bis Abs. 1 StGB oder Art. 179ter Abs. 1 StGB vorliegt, mithin bereits die je- weiligen Ausgangstatbestände nicht erfüllt sind, fallen strafbare Anschlusshand- lungen der erwähnten Bestimmungen ebenso offensichtlich ausser Betracht, da diese voraussetzen, dass der Grundtatbestand objektiv und in rechtswidriger Weise erfüllt worden ist (Donatsch, Strafrecht III, 10. Aufl., Zürich 2013, S. 414

i. V. m. S. 405).

E. 10 Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer Beschwerdeschrift Strafantrag gegen den Beschwerdegegner 1 (Urk. 2 S. 4). Gemäss Art. 304 StPO ist der Strafantrag bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schrift- lich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Die hiesige Kammer ist daher nicht zuständig zur Entgegennahme eines solchen. Eine Weiterleitung an die zuständige Behörde kann aufgrund der anwaltlichen Vertretung der Be- schwerdeführerin unterbleiben. Im Übrigen liegt beim neu beanzeigten Sachver- halt – wie vorstehend ausgeführt – keine Strafbarkeit nach Art. 179bis StGB, Art. 179ter StGB oder Art. 179quater StGB vor. III.

Dispositiv
  1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwie- rigkeiten des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzu- setzen und mit der geleisteten Kaution zu verrechnen (Art. 383 Abs. 1 StPO).
  2. Dem Beschwerdegegner 1 ist eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.–, zzgl. 8 % MwSt., zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). - 9 -
  3. Die von der Beschwerdeführerin geleistete Sicherheitsleistung (vgl. Urk. 10) ist ihr nach Abzug der von ihr zu leistenden Gerichtsgebühr – vorbehältlich allfälli- ger Verrechnungsrechte des Staates – zurückzuerstatten. Es wird beschlossen:
  4. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  5. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'000.– fest- gesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der geleisteten Kaution verrechnet.
  6. Die Kaution wird nach Abzug der der Beschwerdeführerin gemäss Ziff. 2 auferlegten Kosten zurückerstattet, vorbehältlich allfälliger Verrechnungs- rechte des Staates.
  7. Dem Beschwerdegegner 1 wird für das Beschwerdeverfahren eine Prozess- entschädigung von Fr. 1'512.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  8. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwältin lic. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwer- deführerin (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- gegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad A-1/2015/10006147 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad A-1/2015/10006147 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 14; gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. - 10 -
  9. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 25. Februar 2016 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE150240-O/U/HON Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. W. Meyer, Präsident i. V., Oberrichterin lic. iur. F. Schorta und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. S. Betschmann Beschluss vom 25. Februar 2016 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 8. September 2015, A-1/2015/10006147

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 16. Februar 2015 liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft Anzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegeg- ner 1) betreffend Art. 179bis und Art. 179quater StGB erstatten (Urk. 14/1). Mit Ver- fügung vom 8. September 2015 nahm die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren nicht an Hand (Urk. 5/1 = Urk. 7 = Urk. 14/7).

2. Gegen die der Beschwerdeführerin am 18. September 2015 zugegangene Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 33) liess diese am 21. September 2015 innert Frist Beschwerde mit den folgenden Anträgen erheben (Urk. 2 S. 1): " 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 8. September 2015 (A-1/2015/10006147) gegen B._____, geb. tt.mm.1975, von Zürich, betreffend Verletzung des Privat- oder Geheimbereichs durch Aufnahmegeräte sei aufzuhe- ben, und es sei die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat anzuwei- sen, das Strafverfahren weiterzuführen.

2. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren seien auf die Gerichts- kasse zu nehmen.

3. Es sei der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'492.70 (inkl. 8 % Mehrwertsteuer und Barauslagen) für das Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse zuzusprechen. "

3. Mit Verfügung der Kammer vom 28. September 2015 wurde der Beschwer- deführerin eine Prozesskaution von Fr. 2'500.– auferlegt (Urk. 8), welche am

15. Oktober 2015 geleistet wurde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2015 wurde die Beschwerdeschrift dem Beschwerdegegner 1 sowie der Staatsanwalt- schaft zur (freigestellten) Stellungnahme und Einsendung der Akten übermittelt (Urk. 11). Die Staatsanwaltschaft liess sich am 27. Oktober 2015 (Urk. 13) und der Beschwerdegegner 1 am 5. November 2015 (Urk. 18) vernehmen; beide schlossen auf Abweisung der Beschwerde. Am 30. November 2015 erging die Replik der Beschwerdeführerin (Urk. 26). Staatsanwaltschaft (Urk. 31) und Be- schwerdegegner 1 (Urk. 32) verzichteten je auf eine Duplik.

- 3 -

4. Wegen der Abwesenheit des Präsidenten ist die den Parteien angekündigte Besetzung des Gerichts (Urk. 8 S. 3) angepasst worden. II.

1. Bei der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner 1 handelt es sich um Mitglieder einer Stockwerkeigentümergemeinschaft am C._____weg ... in Zü- rich, zwischen welchen es in der Vergangenheit immer wieder zu Streitigkeiten gekommen ist, weshalb auch die Polizei bereits mehrfach beigezogen wurde und diverse Gerichtsverfahren geführt wurden bzw. noch pendent sind. Der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde liegt zusammengefasst fol- gender Sachverhalt zu Grunde: Am 1. Mai 2014 kam es im Treppenhaus der Lie- genschaft C._____weg ... in Zürich nach übereinstimmenden Aussagen der Par- teien zu einer Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner 1. Die Auseinandersetzung wurde durch den Beschwerde- gegner 1 auf seinem Mobiltelefon auf Video aufgenommen. Die daraus resultierte Strafuntersuchung gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffend Nöti- gung und Tätlichkeiten wurde durch die Staatsanwaltschaft eingestellt. Die dage- gen erhobene Beschwerde des Beschwerdegegners 1 wies die Kammer mit Ver- fügung vom 18. Mai 2015 ab (vgl. Geschäfts-Nr. UE140333-O). In der Folge liess die Beschwerdeführerin Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 1 wegen Verletzung des Privat- oder Geheimbereichs durch Aufnahmegeräte einreichen (Urk. 14/1).

2. In der Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. September 2015 erwog die Staatsanwaltschaft, der Beschwerdegegner 1 habe die Videoaufnahmen in einem allen Stockwerkeigentümern zugänglichen Bereich (z. B. Treppenhaus) und damit weder im Geheim- noch im Privatbereich der Beschwerdeführerin erstellt. Der Pri- vatbereich umfasse definitionsgemäss nur Lebensvorgänge, die der Betroffene mit ihm nahe verbundenen Personen teilen wolle. Der Beschwerdegegner 1 gehö- re aber aufgrund der bekannten Vorgeschichte sicher nicht zu diesem Personen- kreis. Sodann sei für die Beschwerdeführerin jeweils erkennbar gewesen, dass

- 4 - der Beschwerdegegner 1 Aufnahmen mache, wogegen sie offenbar nichts einzu- wenden gehabt habe, weshalb auch von einem Einverständnis ihrerseits auszu- gehen sei. Der Tatbestand von Art. 179quater StGB sei daher offensichtlich nicht er- füllt, weshalb sich weitere Abklärungen erübrigen (Urk. 7).

3. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde (Urk. 2) zusammenge- fasst und im Wesentlichen vor, der Strafantrag habe sich sowohl auf Art. 179bis StGB wie auch auf Art. 179quater StGB bezogen, wobei auch Art. 179ter StGB nicht ausgeschlossen erscheine. Was die Antragsfrist anbelange sei vorab bemerkt, dass mit Einreichen eines USB-Sticks durch den Beschwerdegegner 1 beim Be- zirksgericht Zürich mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 im Verfahren GG140142-L sowie ganz neu im Verfahren GC150204-L jeweils neue Antragsfris- ten zumindest in Bezug auf Art. 179quater StGB und Art. 179ter StGB gelaufen sei- en. In diesem Sinne werde mit Bezug auf das Einreichen eines USB-Sticks am

11. September 2015 hiermit neu Strafantrag bei der hiesigen Kammer gestellt – dies nachdem die Staatsanwaltschaft offenbar nicht bereit sei, diese Sache an die Hand zu nehmen – bzw. es sei festzuhalten, dass die vermutlich strafrechtlich re- levante Tätigkeit des Beschwerdegegners 1 nach wie vor andauere (S. 4). Für Art. 179bis StGB genüge bereits, dass es sich um ein fremdes nichtöf- fentliches Gespräch handle. Wo diese Aufnahmen gemacht worden seien, sei ir- relevant. Auch bei Art. 179ter StGB genüge es, dass es sich um ein nichtöffentli- ches Gespräch handle (S. 5). Wenn bereits der Bereich unmittelbar vor der Haustüre unter den Schutzbe- reich von Art. 179quater StGB falle, sei es nicht nachvollziehbar, warum der Bereich hinter der Haustüre (Treppenhaus etc.) nicht darunter fallen solle. Sodann handle es sich um Stockwerkeigentum, womit der Schutzbereich weiter zu fassen sei. Hinzukomme, dass der Beschwerdegegner 1 diese Aufnahmen anderen Dritten bekannt gegeben habe, was gemäss Art. 179quater StGB und Art. 179ter StGB nicht zulässig sei (S. 6). Der Beschwerdegegner 1 könne weder Notwehr noch Notstand geltend ma- chen. Wie er selber ausgeführt habe, habe er sein Mobiltelefon aus "Eigenschutz"

- 5 - schon jeweils beim Betreten des Hauses eingeschaltet, d. h. ein Angriff sei selbst gemäss seinen Ausführungen gar nicht im Gange gewesen und habe auch nicht bevor gestanden (S. 7 f.).

4. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Vernehmlassung (Urk. 13) im Wesentli- chen aus, ein Treppenhaus werde selbstverständlich – auch wenn es sich um Stockwerkeigentum handle – nicht von Art. 179quater StGB erfasst. Art. 179bis StGB falle bereits deshalb ausser Betracht, weil der Beschwerdegegner 1 als Teilneh- mer des "Gesprächs" anzusehen sei. Fraglich sei sodann, ob gegenseitige Be- schimpfungen und Beleidigungen überhaupt als "Gespräch" im Sinne von Art. 179ter StGB zu bezeichnen seien. Auch fehle es am Erfordernis der "Nichtöf- fentlichkeit".

5. Der Beschwerdegegner 1 legt in seiner Stellungnahme (Urk. 18) das ange- spannte Verhältnis zwischen den Stockwerkeigentümern der Liegenschaft am C._____weg ... in Zürich dar und beantragt unter Verweis auf die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung die Abweisung der Beschwerde.

6. In ihrer Replik (Urk. 26) führt die Beschwerdeführerin aus, wenn sogar sinn- lose Äusserungen, Rezitationen von Texten oder gar Gesang als "Gespräch" gel- ten würden, müssten auch reine Worte und insbesondere Beleidigungen und Be- schimpfungen darunter fallen. 7.1 Gemäss Art. 179quater StGB wird bestraft, wer eine Tatsache aus dem Ge- heimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne Weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit ei- nem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt (Abs. 1) so- wie wer eine Tatsache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie auf Grund einer nach Abs. 1 strafbaren Handlung zu seiner Kenntnis gelangte, aus- wertet oder einem Dritten bekannt gibt (Abs. 2) oder eine solche Tatsache aufbe- wahrt bzw. einem Dritten zugänglich macht (Abs. 3). Schutzobjekt von Art. 179quater StGB sind "Tatsachen, die den Geheimbe- reich eines Menschen (Tatsachen der höchstpersönlichen Sphäre) betreffen oder

- 6 - dem Privatbereich angehören und nicht jedermann ohne Weiteres zugänglich sind" (Donatsch, in: OFK StGB, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 179quater N 1 m. w. H.). Nach der Rechtsprechung ist durch Art. 179quater StGB auch der unmittelbar an ein Wohnhaus angrenzende Bereich geschützt. Zum Privatbereich gehört nicht nur, was sich im Haus selbst, sondern auch, was sich in dessen unmittelbarer Umgebung abspielt. Hierzu gehört insbesondere auch der Bereich unmittelbar vor der Haustüre eines Wohnhauses. Der Hausbewohner, der vor die Haustüre tritt, um beispielsweise einen dort abgestellten Gegenstand oder die Post zu holen, verbleibt in der geschützten Privatsphäre. Dasselbe gilt für den Hausbewohner, der vor seine Haustüre tritt, um jemanden zu begrüssen bzw. zu empfangen (BGE 118 IV 50; Urteil 1B_28/2013 vom 28. Mai 2013 E. 2.2.2.). Umgekehrt gelten bei- spielsweise der Vorplatz und das Treppenpodest eines Mehrfamilienhauses im Innenverhältnis zwischen den Hausbewohnern nicht als geschützter Privatbe- reich, wie dies in der eigenen Wohnung oder eben im nahen Eingangsbereich ei- nes Einfamilienhauses der Fall wäre (Urteil 6B_1149/2013 vom 13. November 2014 E. 1.3.). 7.2 Es ist unbestritten, dass die fraglichen Videoaufnahmen im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses gemacht wurden, in welchem sowohl die Beschwerde- führerin als auch der Beschwerdegegner 1 wohnen. Dabei handelt es sich um ei- nen Bereich der Liegenschaft, der von beiden Wohnparteien gleichermassen ge- nutzt wird und an dem diese je kein ausschliessliches Hausrecht besitzen. Ent- sprechend geniesst im Innenverhältnis zwischen den Stockwerkeigentümern im Treppenhaus niemand denselben Schutz seiner Privatsphäre, wie dies in der ei- genen Wohnung oder eben im nahen Eingangsbereich eines Einfamilienhauses der Fall wäre, an dem einer Partei das alleinige Hausrecht zusteht. Damit unter- scheidet sich der vorliegende Sachverhalt wesentlich von jenem in BGE 118 IV 45. Folglich kann die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner 1 gegenüber nicht geltend machen, sie hätte sich im Treppenhaus in ihrem Privatbereich be- funden. Damit fehlt es an einem objektiven Tatbestandselement von Art. 179quater Abs. 1 StGB.

- 7 - 8.1 Gemäss Art. 179bis StGB wird bestraft, wer ein fremdes nichtöffentliches Ge- spräch, ohne die Einwilligung aller daran Beteiligten, mit einem Abhörgerät abhört oder auf einen Tonträger aufnimmt (Abs. 1) sowie wer eine Tatsache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie auf Grund einer nach Absatz 1 strafbaren Handlung zu seiner Kenntnis gelangte, auswertet oder einem Dritten bekannt gibt (Abs. 2) oder wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine nach Absatz 1 strafbare Handlung hergestellt wurde, aufbewahrt oder einem Dritten zugänglich macht (Abs. 3). 8.2 Gemäss Art. 179ter StGB wird bestraft, wer als Gesprächsteilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung der andern daran Beteiligten, auf einen Tonträger aufnimmt (Abs. 1) sowie wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine nach Absatz 1 strafbare Hand- lung hergestellt wurde, aufbewahrt, auswertet, einem Dritten zugänglich macht oder einem Dritten vom Inhalt der Aufnahme Kenntnis gibt (Abs. 2). Nichtöffentlich ist das Gespräch immer dann, wenn die Teilnehmer in der begründeten Erwartung ein Gespräch führen, das ohne technische Hilfsmittel nicht mitgehört werden kann. Diese Erwartung kann sich einerseits aus dem Ort des Gesprächs ergeben: Klarerweise somit im stillen Kämmerlein oder einem Konferenzzimmer. Andererseits kann sich die Erwartung aber auch aus dem Teil- nehmerkreis ergeben, wobei sich die Frage stellt, ob dieser persönlich oder sach- lich begrenzt oder beliebig offen ist (BSK StGB II-VON INS/WYDER, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 179ter N 4). 8.3 Der Beschwerdegegner 1 war vorliegend offensichtlich Teilnehmer des auf- genommen Gesprächs, welches lautstark im Treppenhaus des Mehrfamilienhau- ses geführt wurde. Damit war dieses ohne Mühe bereits von Weitem hörbar und sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass deren Teilnehmer die begründete Er- wartung gehabt haben könnten, dieses werde von keiner Drittperson mitgehört. Damit aber fehlt es am objektiven Tatbestandselement des "nichtöffentlichen Ge- sprächs" von Art. 179bis StGB und Art. 179ter StGB.

- 8 -

9. Zusammenfassend kommt eine Strafbarkeit des Beschwerdegegners 1, der die fragliche Aufnahme erstellt hatte, offensichtlich nicht in Betracht. Da keine in rechtswidriger Weise hergestellte Aufnahme i. S. v. Art. 179quater Abs. 1 StGB, Art. 179bis Abs. 1 StGB oder Art. 179ter Abs. 1 StGB vorliegt, mithin bereits die je- weiligen Ausgangstatbestände nicht erfüllt sind, fallen strafbare Anschlusshand- lungen der erwähnten Bestimmungen ebenso offensichtlich ausser Betracht, da diese voraussetzen, dass der Grundtatbestand objektiv und in rechtswidriger Weise erfüllt worden ist (Donatsch, Strafrecht III, 10. Aufl., Zürich 2013, S. 414

i. V. m. S. 405).

10. Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer Beschwerdeschrift Strafantrag gegen den Beschwerdegegner 1 (Urk. 2 S. 4). Gemäss Art. 304 StPO ist der Strafantrag bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schrift- lich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Die hiesige Kammer ist daher nicht zuständig zur Entgegennahme eines solchen. Eine Weiterleitung an die zuständige Behörde kann aufgrund der anwaltlichen Vertretung der Be- schwerdeführerin unterbleiben. Im Übrigen liegt beim neu beanzeigten Sachver- halt – wie vorstehend ausgeführt – keine Strafbarkeit nach Art. 179bis StGB, Art. 179ter StGB oder Art. 179quater StGB vor. III.

1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwie- rigkeiten des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzu- setzen und mit der geleisteten Kaution zu verrechnen (Art. 383 Abs. 1 StPO).

2. Dem Beschwerdegegner 1 ist eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.–, zzgl. 8 % MwSt., zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).

- 9 -

3. Die von der Beschwerdeführerin geleistete Sicherheitsleistung (vgl. Urk. 10) ist ihr nach Abzug der von ihr zu leistenden Gerichtsgebühr – vorbehältlich allfälli- ger Verrechnungsrechte des Staates – zurückzuerstatten. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'000.– fest- gesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der geleisteten Kaution verrechnet.

3. Die Kaution wird nach Abzug der der Beschwerdeführerin gemäss Ziff. 2 auferlegten Kosten zurückerstattet, vorbehältlich allfälliger Verrechnungs- rechte des Staates.

4. Dem Beschwerdegegner 1 wird für das Beschwerdeverfahren eine Prozess- entschädigung von Fr. 1'512.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwältin lic. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwer- deführerin (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- gegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad A-1/2015/10006147 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad A-1/2015/10006147 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 14; gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.

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6. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 25. Februar 2016 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident i. V.: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. W. Meyer lic. iur. S. Betschmann