Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Mit Schreiben vom 8. April 2015 erstattete A._____ (Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl "30 Strafanzeigen gegen Beamten im Kan- ton Zürich" (Urk. 7/1). Am 3. Juli 2015 verfügte die Staatsanwaltschaft I des Kan- tons Zürich die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung (Urk. 5). Dagegen er- hob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juli 2015 Beschwerde (Urk. 2).
E. 2 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 28. Juli 2015 in Anwen- dung von Art. 383 StPO aufgefordert, innert 30 Tagen für allfällige Prozesskosten Sicherheit zu leisten, unter der Androhung des Nichteintretens (Urk. 8; Prot. S. 2 f.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. August 2015 Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht (Urk. 15). Mit Urteil vom
1. September 2015 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein (Urk. 14).
E. 3 August 2015 bei der Post in Empfang (Urk. 18). Die 30-tägige Frist zur Leistung der Kaution endete am Mittwoch, 2. September 2015. Die verlangte Kaution wur- de innert Frist nicht geleistet (vgl. Prot. S. 4). Androhungsgemäss ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 4 Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerdeschrift Strafanzeige ge- gen den fallführenden Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl. In seiner Beschwerdeschrift ans Bundesgericht, welche er der hiesigen Kammer ebenfalls einreichte (Urk. 10), erstattete er zudem Strafanzeige gegen mehrere Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft sowie der hiesigen Kammer. Auf diese Anzeigen ist nicht weiter einzugehen, nachdem dem Beschwerdeführer bereits bei verschiedenen Gelegenheiten mitgeteilt wurde, dass die III. Strafkammer des Zürcher Oberge- richts für die Entgegennahme von Strafanzeigen nicht zuständig ist (statt vieler: Schreiben vom 20. Februar 2015, Verfahren UZ150020-O).
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kos- ten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen.
- 3 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 7] (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 4 - Zürich, 25. September 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident i.V.: Gerichtsschreiberin: lic. iur. W. Meyer lic. iur. M. Wetli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE150161-O/U/HEI Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. W. Meyer, Präsident i.V., Oberrichterin lic. iur. F. Schorta, Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf und Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Wetli Beschluss vom 25. September 2015 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen
1. 30 Richter und Behördenmitglieder,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 3. Juli 2015, E-1/2015/10012843
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Schreiben vom 8. April 2015 erstattete A._____ (Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl "30 Strafanzeigen gegen Beamten im Kan- ton Zürich" (Urk. 7/1). Am 3. Juli 2015 verfügte die Staatsanwaltschaft I des Kan- tons Zürich die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung (Urk. 5). Dagegen er- hob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juli 2015 Beschwerde (Urk. 2).
2. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 28. Juli 2015 in Anwen- dung von Art. 383 StPO aufgefordert, innert 30 Tagen für allfällige Prozesskosten Sicherheit zu leisten, unter der Androhung des Nichteintretens (Urk. 8; Prot. S. 2 f.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. August 2015 Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht (Urk. 15). Mit Urteil vom
1. September 2015 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein (Urk. 14).
3. Der Beschwerdeführer nahm die Verfügung vom 28. Juli 2015 am
3. August 2015 bei der Post in Empfang (Urk. 18). Die 30-tägige Frist zur Leistung der Kaution endete am Mittwoch, 2. September 2015. Die verlangte Kaution wur- de innert Frist nicht geleistet (vgl. Prot. S. 4). Androhungsgemäss ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4. Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerdeschrift Strafanzeige ge- gen den fallführenden Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl. In seiner Beschwerdeschrift ans Bundesgericht, welche er der hiesigen Kammer ebenfalls einreichte (Urk. 10), erstattete er zudem Strafanzeige gegen mehrere Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft sowie der hiesigen Kammer. Auf diese Anzeigen ist nicht weiter einzugehen, nachdem dem Beschwerdeführer bereits bei verschiedenen Gelegenheiten mitgeteilt wurde, dass die III. Strafkammer des Zürcher Oberge- richts für die Entgegennahme von Strafanzeigen nicht zuständig ist (statt vieler: Schreiben vom 20. Februar 2015, Verfahren UZ150020-O).
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kos- ten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen.
- 3 - Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
3. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 7] (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 4 - Zürich, 25. September 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident i.V.: Gerichtsschreiberin: lic. iur. W. Meyer lic. iur. M. Wetli