Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Mit Schreiben vom 16. April 2015 erstattete A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige gegen Unbekannt (später als C._____ identifiziert; nachfolgend: Beschwerdegegner 1) betreffend Widerhandlungen gegen das Hundegesetz sowie Nötigung und versuchter Kör- perverletzung (Urk. 15/1). Am 23. Juni 2015 erliess die Staatsanwaltschaft See/Oberland eine Nichtanhandnahme- und Überweisungsverfügung (Urk. 3/8 = Urk. 15/9 = Urk. 5).
E. 2 Gegen die der Beschwerdeführerin am 29. Juni 2015 zugestellte Verfügung (Urk. 15/11) erhob diese mit Schreiben vom 5. Juli 2015 (Datum Poststempel:
E. 6 Juli 2015) persönlich und fristgerecht Beschwerde bei der hiesigen Kammer (Urk. 2) mit den folgenden Anträgen: " I. Ich bitte das Obergericht, die formelle Rechtmässigkeit der Verfü- gung in Bezug auf die Nichtanhandnahme sowie die fehlerhafte Zustellung zu prüfen. Sodann sei die Staatsanwaltschaft anzu- weisen, zukünftig ihre Korrespondenz meinem Rechtsbeistand zuzustellen. II. Aufgrund des unwahrhaften Schlusses der Staatsanwaltschaft, dass ich durch die ausgesprochene Drohung nicht in Angst und Schrecken versetzt wurde, und der damit verbundenen Nichtan- handnahme, sei das Geschäft dieser zwecks weiterer Untersu- chungen zurückzuweisen."
3. Die mit Verfügung vom 10. August 2015 der Beschwerdeführerin auferlegte Prozesskaution von Fr. 1'000.– leistete diese rechtzeitig (Urk. 11). Die Staatsan- waltschaft (16. September 2015; Urk. 14) und der Beschwerdegegner 1 (22. Sep- tember 2015; Urk. 18) beantragten die Abweisung der Beschwerde. Die Be- schwerdeführerin liess am 12. Oktober 2015 (Datum Poststempel) replizieren (Urk. 21); auf Dupliken wurde verzichtet (Urk. 24 und 26). Wegen Abwesenheiten ergeht dieser Entscheid nicht in der den Parteien ange- kündigten Besetzung (vgl. Urk. 9).
- 3 -
4. Die Beschwerdeführerin hat die Nichtanhandnahme- und Überweisungsver- fügung nur in Bezug auf die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung ange- fochten. Soweit die Staatsanwaltschaft zur Beurteilung der verbleibenden Tatvor- würfe der Tätlichkeiten und der Übertretung des Hundegesetzes dem Statthalter- amt Meilen überwies, ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdever- fahrens. II.
Dispositiv
- Die Beschwerdeführerin bringt vor, die angefochtene Nichtanhandnahme- verfügung sei zu Unrecht ihr persönlich anstatt ihrem Rechtsvertreter zugestellt worden.
- Gemäss Art. 87 Abs. 3 StPO werden Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, rechtsgültig an diesen zugestellt. Die direkte Zu- stellung an die Partei ist grundsätzlich nicht rechtswirksam (BSK StPO-ARQUINT,
- Aufl., Basel 2014, Art. 87 N 5).
- Vorliegend hat die Beschwerdeführerin gegen die Nichtanhandnahmeverfü- gung fristgemäss und einlässlich begründet Beschwerde erhoben. Sie legt nicht dar, dass ihr durch die direkte Zustellung ein Nachteil erwachsen ist; ein solcher lässt sich auch den Akten nicht entnehmen. Damit fehlt es der Beschwerdeführe- rin aber an einem rechtlich geschützten Interesse an der Überprüfung der Zustel- lung der angefochtenen Verfügung, weshalb auf ihr Begehren nicht einzutreten ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Nachdem die Staatsanwaltschaft ihren Rechtsvertreter nachträglich ins Rubrum aufgenommen hat und erwog, dieser sei aus Versehen nicht aufgeführt gewesen (vgl. Urk. 14), erscheint es auch nicht angebracht, die- ser eine Weisung zu erteilen. III.
- Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus einer - 4 - Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhand- nahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest- steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind (lit. a), wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder wenn aus Gründen der Opportunität auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c i. V. m mit Art. 8 StPO). Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafver- folgungsbehörde über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro du- riore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachver- haltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Nicht- anhandnahmegründe nicht mit Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren er- öffnet werden (vgl. BGE 137 IV 285 E. 2.3). Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen ge- wissen Spielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_717/2013 vom 7. März 2014 E. 2.1. mit weiteren Hinweisen).
- Der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde liegt zusammengefasst fol- gender Sachverhalt zu Grunde: Am 15. April 2015 war der Beschwerdegegner 1 offenbar zum wiederholten Male mit einem unangeleinten Hund (Rasse: Australi- an Silky Terrier; Schulterhöhe: 26 cm; vgl. Urk. 15/2 S. 4) spazieren und traf dabei auf die Beschwerdeführerin und ihren Sohn. Als der Hund diese anbellte, sei der Sohn der Beschwerdeführerin aus Angst zurückgewichen, weshalb der Be- schwerdegegner 1 geschimpft und sinngemäss gesagt habe, das Kind solle ste- hen bleiben, woraufhin es zu einem Wortwechsel gekommen sei. Als die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner 1 gleichentags später erneut auf der Strasse erblickt habe, habe sie beschlossen, diesem zu folgen, um - 5 - zu sehen, wo er wohne und wer er sei. Aus ihrer Wohnung habe sie kurzent- schlossen ihr Mobiltelefon und ein Reizstoffsprühgerät ("Pfefferspray") geholt und sei dem Beschwerdegegner in einem Abstand von ca. 50 Metern gefolgt. Als die- ser sie bemerkt habe, habe er ihr zugerufen, was sie wolle. Darauf habe sie nicht reagiert. Daraufhin habe er gesagt: "So, jetzt langet's aber", habe einen langen Ast vom Boden aufgehoben und sei in ihre Richtung geeilt. Die Beschwerdeführe- rin habe ihm gesagt, sie werde die Polizei rufen und habe begonnen, ihn mit ih- rem Mobiltelefon zu filmen. Der Beschwerdegegner 1 sei weiter auf die Be- schwerdeführerin zugegangen und habe gerufen: "Ich hau dich jetzt mit dem Ding!". Sie habe deshalb Angst bekommen, das Reizstoffsprühgerät hervor ge- nommen und sei zurückgewichen. Als der Beschwerdegegner 1 dennoch näher gekommen sei, habe sie das Reizstoffsprühgerät eingesetzt. Sein Ast sei zerbro- chen und er habe die Einzelteile nach ihr geworfen, wobei er gesagt habe: "Ver- schwindet sie jetzt! Jetzt verschwindet sie aber schnellstens". Daraufhin habe sie nochmals das Reizstoffsprühgerät eingesetzt und ein geworfenes Aststück habe sie am linken Oberschenkel getroffen. Als der Beschwerdegegner 1 weiter auf sie zugekommen sei, habe sie die Videoaufnahme beendet und sei weggerannt.
- In der Nichtanhandnahmeverfügung erwog die Staatsanwaltschaft zusam- mengefasst im Wesentlichen, als der Beschwerdegegner 1 ein längeres Stück des zerbrochenen Astes gegen die Beschwerdeführerin geworfen habe, habe die Beschwerdeführerin dies salopp mit den Worten "super Schuss" kommentiert und den Beschwerdegegner 1 weiter mit dem Reizstoffsprühgerät besprüht. Als der Beschwerdegegner 1 die Beschwerdeführerin mit den Worten "jetzt verschwindet Sie aber schnellstens" ein weiteres Mal zum Weggehen aufgefordert habe, habe sie dies mit den Worten "es langet für de Video, merci villmal" kommentiert. Damit sei unverkennbar ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin keineswegs in Angst und Schrecken versetzt worden sei, womit eine Drohung gemäss Art. 180 StGB ausscheide. Hinsichtlich eines Versuchs hiezu sei eine Strafuntersuchung schliesslich in Anwendung von Art. 52 StGB nicht an Hand zu nehmen.
- Die Beschwerdeführerin bringt dazu im Wesentlichen vor, die gewählten Worte würden vielleicht nicht ganz an die Situation angepasst erscheinen, achte - 6 - man aber zusätzlich auf die Tonlage und Frequenz (sehr hoch und hastig), gelan- ge man wohl eher zum Schluss, dass sie ein Ausdruck von Anspannung und Angst widerspiegeln würden. Auch die Ausführung, dass sie nach dem Vorfall zu- frieden gewesen sei, sei falsch, so habe sie ja schlussendlich seiner Aufforderung zu verschwinden nachkommen und fliehen müssen und sei über längere Zeit da- nach in äusserst aufgewühltem Zustand gewesen (Urk. 2 S. 2). Die isolierte Be- trachtungsweise der im Video hörbaren Worte würden einer Untersuchung nicht genügen. Worte alleine, ohne zusätzliche Betrachtung der Stimme und Einord- nung in den Kontext, seien für eine Glaubhaftigkeitsprüfung nicht geeignet (Urk. 21 S. 1). 5.1 Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Eine Drohung besteht also darin, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Bei der Prüfung, ob eine Drohung im Sinne des Gesetzes schwer und geeignet ist, die Geschädigte in Schrecken oder Angst zu versetzen, ist nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen. In der Regel ist dabei auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit nor- maler psychischer Belastbarkeit abzustellen (vgl. BGE 99 IV 212 E. 1a mit Hin- weisen; Urteil 6S.103/2003 vom 2. April 2004 E. 9.4). Grundsätzlich gelten nicht nur ausdrückliche Erklärungen des Drohenden, sondern jegliches Verhalten, durch welches das Opfer vom Drohenden bewusst in Schrecken oder Angst ver- setzt wird als Drohungen. So kann beispielsweise ein dem Opfer angedrohtes Durchschneiden der Kehle durch entsprechende Geste am eigenen Hals ange- deutet werden (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 180 N 14). Tatbestandsmässig ist nur eine schwere Drohung; die Anforderungen dafür sind nach der Praxis hoch anzusetzen (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 180 N 22 ff.). Im Lichte dieser Ausführungen ist bereits wenig wahrscheinlich, dass das Ergreifen und Erheben eines – offensichtlich morschen – Astes bzw. Werfen ei- nes Stücks davon gegen eine Person in einer Distanz von mehreren Metern als schwere Drohung im Sinne des Gesetzes gewürdigt werden kann. Das kann je- - 7 - doch offen bleiben, wenn der Tatbestand bereits aus anderen Gründen ausser Betracht fällt. 5.2 Den schriftlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin, sie sei durch das Verhalten des Beschwerdegegners 1 in Angst versetzt worden, stehen ihr Verhal- ten vor dem fraglichen Vorfall sowie die Videoaufnahmen ihrer Reaktion gegen- über. Gemäss eigenen Aussagen (vgl. Urk. 15/1 S. 2; 15/4/4 S. 1) holte die Be- schwerdeführerin – nachdem sie den Beschwerdegegner 1 wiedergesehen und beschlossen hatte, ihm zu folgen, um herauszufinden, wer er sei – in ihrer Woh- nung ihr Mobiltelefon sowie ein Reizstoffsprühgerät. Anschliessend folgte sie ihm über eine längere Strecke, während sie mit der Polizei telefonierte, und holte da- bei konstant bis auf 20-30 Meter Abstand auf. Obwohl der Beschwerdegegner 1 sie bemerkt und angesprochen hatte, was sie von ihm wolle, verfolgte sie ihn wei- ter. Darauf (erst) drehte sich der Beschwerdegegner 1 mit den Worten "So, jetzt langet's aber" um, hob einen Ast vom Boden auf und ging auf sie zu. Auf den von der Beschwerdeführerin sodann gemachten Videoaufnahmen ist eine zum Teil lautstarke Auseinandersetzung zu sehen, in welcher der Be- schwerdegegner 1 einen wenige Zentimeter dicken Ast in den Händen hält, den er gegen die Beschwerdeführerin erhebt, und diese mehrmals auffordert, zu ver- schwinden. Nachdem die Beschwerdeführerin ihr Reizstoffsprühgerät eingesetzt hat, zerbricht dem Beschwerdegegner 1 der Ast, woraufhin er ein abgebrochenes Stück gegen die Beschwerdeführerin wirft, was diese mit "super Schuss" quittiert. Einige Sekunden später ist zu hören, wie die Beschwerdeführerin sagt: "es langet für de Video, merci villmal" (vgl. Urk. 15/5/5). Zwar ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin einige Meter zurückweicht, als der Beschwerdegegner 1 auf sie zukommt. Entgegen ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift erscheinen Tonlage und Tonfrequenz indes nicht derart hoch oder hastig, als dass diese als Anzeichen von Angst zu werten wären. Viel- mehr ist der Einschätzung der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, wonach der letz- te Satz der Beschwerdeführerin ("es langet für de Video, merci villmal") in einer - 8 - eher zufriedenen Tonalität erklingt. Objektive Anhaltspunkte, dass die Beschwer- deführerin in Schrecken oder Angst versetzt worden wäre, lassen sich dem Video nicht entnehmen. Sodann sprechen auch die von der Beschwerdeführerin vor Aufnahme der Verfolgung getroffenen Vorbereitungen und die Tatsache, dass sie die Auseinandersetzung auf Video aufnehmen konnte, gegen die geltend ge- machte Angst. 5.3 Auch der Ablauf der Ereignisse legt dies nicht nahe. So liess sich die Be- schwerdeführerin von der weiteren Verfolgung nicht abhalten, obwohl sie damit offensichtlich den Unmut des Beschwerdegegners 1 geweckt hatte. Sie reagierte auf das Ergreifen eines Astes damit, dass sie mit einem Anruf bei der Polizei drohte und zu filmen begann. Darüber hinaus setzte die Beschwerdeführerin ihr Reizstoffsprühgerät gegen den damals 71jährigen Beschwerdegegner 1 bereits zu einem Zeitpunkt ein, als dieser den Ast gegen den Boden hielt und lediglich auf die Beschwerdeführerin zuging (Urk. 15/5/5 Zeitstempel 00:08). Dies mag für die Beschwerdeführerin möglicherweise bedrohlich ausgesehen haben; von einem eigentlichen Angriff kann jedoch nicht die Rede sein. Der Beschwerdegegner 1 warf erst nachdem die Beschwerdeführerin ihr Reizstoffsprühgerät eingesetzt hatte einen Teil des zerbrochenen Astes gegen diese. Der Einsatzes ihres Reizstoffsprühgeräts diente damit nicht der Abwehr ei- nes unmittelbaren Angriffs und war offensichtlich unverhältnismässig, zumal es der 35 Jahre jüngeren Beschwerdeführerin ohne Weiteres möglich gewesen wä- re, dem Beschwerdegegner 1 auszuweichen. Das eingesetzte Reizstoffsprühgerät (Cannon Anti Attack Pfeffer-Spray; vgl. Urk. 15/6/1-4) verwendet den Wirkstoff Oleoresin Capsicum und fällt damit nicht unter das Waffengesetz. Indessen ist dessen Wirkung alles andere als harmlos: Die Reizwirkstoffe entfalten ihre Wirkung in den Augen, auf der Haut und im Atemtrakt innerhalb von wenigen Sekunden nach dem Kontakt. Die Symptome verschwinden in der Regel innerhalb von 30 Minuten. Nur bei hohen Konzentrati- onen können die Effekte länger anhalten und selten auch bleibend sein. Alle Wirkstoffe verursachen ein intensives Stechen in den Augen und bewirken Trä- nenfluss, was zu einer vorübergehenden Kampfunfähigkeit führt. Auf der Haut - 9 - führen die Stoffe zu Kribbeln, Brennen und Rötung. Im Atemtrakt bewirken die Reizwirkstoffe eine erhöhte Schleimabsonderung sowie Stechen, Kribbeln und Brennen auf den Schleimhäuten. Die Folge sind Niesen und Husten. In der Lunge können bei massiven Dosen Wassereinlagerungen, Blutungen und Stauung beo- bachtet werden. Hohe Konzentrationen oder langer Aufenthalt in einer Reizwirk- stoffatmosphäre können zu Würgen und Erbrechen sowie zu Engegefühl in der Brust und zu psychologischen Effekten wie Angst und Panik führen, worauf auch ein Blutdruckanstieg oder eine Abnahme der Herzfrequenz erfolgen kann. Eine bestehende Bronchitis oder ein Asthma können sich durch die Reizwirkstoffe ver- schlimmern (Factsheet Abwehrspray des Bundesamtes für Gesundheit, Juli 2015; abgerufen am 11. Februar 2016 unter www.bag.admin.ch > Themen > Chemika- lien > Themen A-Z > Abwehrspray). Der Beschwerdegegner 1 war aufgrund des Einsatzes des Reizstoffsprühge- räts ab diesem Zeitpunkt zweifelsohne einem Angriff auf seine Gesundheit aus- gesetzt, zumal die Auswirkungen besonders bei älteren Personen (Anstieg Blut- druck, Abnahme Herzfrequenz) besonders gefährlich sein können, und hatte mit Sehschwierigkeiten zu kämpfen (vgl. Urk. 15/2 S. 2 unten). Die anschliessenden Drohgebärden und das Werfen eines Teils des zerbrochenen Astes wären des- halb überdies als Notwehrhandlung zu qualifizieren. 5.4 Weitere Beweismittel wurden von der Beschwerdeführerin weder geltend gemacht, noch sind solche ersichtlich. Insbesondere ist nicht zu erwarten, dass die Aussagen der Parteien in einer formellen Einvernahme weitere Erkenntnisse zu Tage fördern würden.
- Es ist zusammenfassend nicht erstellt, dass der Beschwerdegegner 1 die Beschwerdeführerin in Angst und Schrecken versetzt hat. Da zusätzliche Be- weismittel fehlen, ist nicht ersichtlich, wie der geltend gemachte Sachverhalt er- stellt werden könnte. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwalt- schaft das Verfahren betreffend Drohung nicht an Hand genommen hat.
- Ob im Übrigen mit der nachträglich wieder abgenommenen Vorladung zur Vergleichsverhandlung bei der Staatsanwaltschaft diese materiell bereits eine Un- - 10 - tersuchung eröffnet hatte, kann vorliegend offen bleiben. In der Literatur wird un- ter Hinweis auf Art. 196 StPO teilweise die Auffassung vertreten, dass Vorladun- gen und nicht mit Zwangsmitteln durchgeführte Einvernahmen von beschuldigten Personen noch nicht als für die Eröffnung relevante Zwangsmassnahme zu wer- ten seien (BRUNNER/HEIMGARTNER, in: Liber amicorum für Andreas Donatsch, Zü- rich 2012; Ouverture, Gedanken zur Untersuchungseröffnung gemäss Art. 309 StPO, S. 279 f. und S. 284). Zudem richten sich die Einstellung und die Nichtan- handnahme von ihren Voraussetzungen abgesehen nach den gleichen Verfah- rensbestimmungen (Art. 310 Abs. 2 StPO). Es ist weder dargetan noch ersicht- lich, inwiefern der Beschwerdeführerin ein Nachteil daraus erwachsen sein könn- te, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren durch Nichtanhandnahme statt durch Einstellung abschloss. Eine Rückweisung würde einem formalistischen Leerlauf gleichkommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_183/2012 vom
- November 2012 E. 2). IV. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und keinen Anspruch auf Entschädigung. Ange- sichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'000.– fest- zusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG) und mit der bezogenen Kaution zu verrechnen (Art. 383 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdegegner 1 ist mangels er- heblicher Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. - 11 -
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– fest- gesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der geleisteten Kaution verrechnet.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und die Be- schwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad 2/2015/10015986 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad 2/2015/10015986 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 15; gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
- Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 12 - Zürich, 26. Februar 2016 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE150150-O/U/BEE Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. W. Meyer, Präsident i. V., Oberrichterin lic. iur. F. Schorta und Ersatzoberrichter Dr. T. Graf sowie Gerichtsschreiber lic. iur. S. Betschmann Beschluss vom 26. Februar 2016 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch B._____ gegen
1. C._____,
2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme- und Überweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 23. Juni 2015, 2/2015/10015986
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Schreiben vom 16. April 2015 erstattete A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige gegen Unbekannt (später als C._____ identifiziert; nachfolgend: Beschwerdegegner 1) betreffend Widerhandlungen gegen das Hundegesetz sowie Nötigung und versuchter Kör- perverletzung (Urk. 15/1). Am 23. Juni 2015 erliess die Staatsanwaltschaft See/Oberland eine Nichtanhandnahme- und Überweisungsverfügung (Urk. 3/8 = Urk. 15/9 = Urk. 5).
2. Gegen die der Beschwerdeführerin am 29. Juni 2015 zugestellte Verfügung (Urk. 15/11) erhob diese mit Schreiben vom 5. Juli 2015 (Datum Poststempel:
6. Juli 2015) persönlich und fristgerecht Beschwerde bei der hiesigen Kammer (Urk. 2) mit den folgenden Anträgen: " I. Ich bitte das Obergericht, die formelle Rechtmässigkeit der Verfü- gung in Bezug auf die Nichtanhandnahme sowie die fehlerhafte Zustellung zu prüfen. Sodann sei die Staatsanwaltschaft anzu- weisen, zukünftig ihre Korrespondenz meinem Rechtsbeistand zuzustellen. II. Aufgrund des unwahrhaften Schlusses der Staatsanwaltschaft, dass ich durch die ausgesprochene Drohung nicht in Angst und Schrecken versetzt wurde, und der damit verbundenen Nichtan- handnahme, sei das Geschäft dieser zwecks weiterer Untersu- chungen zurückzuweisen."
3. Die mit Verfügung vom 10. August 2015 der Beschwerdeführerin auferlegte Prozesskaution von Fr. 1'000.– leistete diese rechtzeitig (Urk. 11). Die Staatsan- waltschaft (16. September 2015; Urk. 14) und der Beschwerdegegner 1 (22. Sep- tember 2015; Urk. 18) beantragten die Abweisung der Beschwerde. Die Be- schwerdeführerin liess am 12. Oktober 2015 (Datum Poststempel) replizieren (Urk. 21); auf Dupliken wurde verzichtet (Urk. 24 und 26). Wegen Abwesenheiten ergeht dieser Entscheid nicht in der den Parteien ange- kündigten Besetzung (vgl. Urk. 9).
- 3 -
4. Die Beschwerdeführerin hat die Nichtanhandnahme- und Überweisungsver- fügung nur in Bezug auf die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung ange- fochten. Soweit die Staatsanwaltschaft zur Beurteilung der verbleibenden Tatvor- würfe der Tätlichkeiten und der Übertretung des Hundegesetzes dem Statthalter- amt Meilen überwies, ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdever- fahrens. II.
1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die angefochtene Nichtanhandnahme- verfügung sei zu Unrecht ihr persönlich anstatt ihrem Rechtsvertreter zugestellt worden.
2. Gemäss Art. 87 Abs. 3 StPO werden Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, rechtsgültig an diesen zugestellt. Die direkte Zu- stellung an die Partei ist grundsätzlich nicht rechtswirksam (BSK StPO-ARQUINT,
2. Aufl., Basel 2014, Art. 87 N 5).
3. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin gegen die Nichtanhandnahmeverfü- gung fristgemäss und einlässlich begründet Beschwerde erhoben. Sie legt nicht dar, dass ihr durch die direkte Zustellung ein Nachteil erwachsen ist; ein solcher lässt sich auch den Akten nicht entnehmen. Damit fehlt es der Beschwerdeführe- rin aber an einem rechtlich geschützten Interesse an der Überprüfung der Zustel- lung der angefochtenen Verfügung, weshalb auf ihr Begehren nicht einzutreten ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Nachdem die Staatsanwaltschaft ihren Rechtsvertreter nachträglich ins Rubrum aufgenommen hat und erwog, dieser sei aus Versehen nicht aufgeführt gewesen (vgl. Urk. 14), erscheint es auch nicht angebracht, die- ser eine Weisung zu erteilen. III.
1. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus einer
- 4 - Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhand- nahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest- steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind (lit. a), wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder wenn aus Gründen der Opportunität auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c i. V. m mit Art. 8 StPO). Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafver- folgungsbehörde über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro du- riore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachver- haltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Nicht- anhandnahmegründe nicht mit Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren er- öffnet werden (vgl. BGE 137 IV 285 E. 2.3). Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen ge- wissen Spielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_717/2013 vom 7. März 2014 E. 2.1. mit weiteren Hinweisen).
2. Der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde liegt zusammengefasst fol- gender Sachverhalt zu Grunde: Am 15. April 2015 war der Beschwerdegegner 1 offenbar zum wiederholten Male mit einem unangeleinten Hund (Rasse: Australi- an Silky Terrier; Schulterhöhe: 26 cm; vgl. Urk. 15/2 S. 4) spazieren und traf dabei auf die Beschwerdeführerin und ihren Sohn. Als der Hund diese anbellte, sei der Sohn der Beschwerdeführerin aus Angst zurückgewichen, weshalb der Be- schwerdegegner 1 geschimpft und sinngemäss gesagt habe, das Kind solle ste- hen bleiben, woraufhin es zu einem Wortwechsel gekommen sei. Als die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner 1 gleichentags später erneut auf der Strasse erblickt habe, habe sie beschlossen, diesem zu folgen, um
- 5 - zu sehen, wo er wohne und wer er sei. Aus ihrer Wohnung habe sie kurzent- schlossen ihr Mobiltelefon und ein Reizstoffsprühgerät ("Pfefferspray") geholt und sei dem Beschwerdegegner in einem Abstand von ca. 50 Metern gefolgt. Als die- ser sie bemerkt habe, habe er ihr zugerufen, was sie wolle. Darauf habe sie nicht reagiert. Daraufhin habe er gesagt: "So, jetzt langet's aber", habe einen langen Ast vom Boden aufgehoben und sei in ihre Richtung geeilt. Die Beschwerdeführe- rin habe ihm gesagt, sie werde die Polizei rufen und habe begonnen, ihn mit ih- rem Mobiltelefon zu filmen. Der Beschwerdegegner 1 sei weiter auf die Be- schwerdeführerin zugegangen und habe gerufen: "Ich hau dich jetzt mit dem Ding!". Sie habe deshalb Angst bekommen, das Reizstoffsprühgerät hervor ge- nommen und sei zurückgewichen. Als der Beschwerdegegner 1 dennoch näher gekommen sei, habe sie das Reizstoffsprühgerät eingesetzt. Sein Ast sei zerbro- chen und er habe die Einzelteile nach ihr geworfen, wobei er gesagt habe: "Ver- schwindet sie jetzt! Jetzt verschwindet sie aber schnellstens". Daraufhin habe sie nochmals das Reizstoffsprühgerät eingesetzt und ein geworfenes Aststück habe sie am linken Oberschenkel getroffen. Als der Beschwerdegegner 1 weiter auf sie zugekommen sei, habe sie die Videoaufnahme beendet und sei weggerannt.
3. In der Nichtanhandnahmeverfügung erwog die Staatsanwaltschaft zusam- mengefasst im Wesentlichen, als der Beschwerdegegner 1 ein längeres Stück des zerbrochenen Astes gegen die Beschwerdeführerin geworfen habe, habe die Beschwerdeführerin dies salopp mit den Worten "super Schuss" kommentiert und den Beschwerdegegner 1 weiter mit dem Reizstoffsprühgerät besprüht. Als der Beschwerdegegner 1 die Beschwerdeführerin mit den Worten "jetzt verschwindet Sie aber schnellstens" ein weiteres Mal zum Weggehen aufgefordert habe, habe sie dies mit den Worten "es langet für de Video, merci villmal" kommentiert. Damit sei unverkennbar ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin keineswegs in Angst und Schrecken versetzt worden sei, womit eine Drohung gemäss Art. 180 StGB ausscheide. Hinsichtlich eines Versuchs hiezu sei eine Strafuntersuchung schliesslich in Anwendung von Art. 52 StGB nicht an Hand zu nehmen.
4. Die Beschwerdeführerin bringt dazu im Wesentlichen vor, die gewählten Worte würden vielleicht nicht ganz an die Situation angepasst erscheinen, achte
- 6 - man aber zusätzlich auf die Tonlage und Frequenz (sehr hoch und hastig), gelan- ge man wohl eher zum Schluss, dass sie ein Ausdruck von Anspannung und Angst widerspiegeln würden. Auch die Ausführung, dass sie nach dem Vorfall zu- frieden gewesen sei, sei falsch, so habe sie ja schlussendlich seiner Aufforderung zu verschwinden nachkommen und fliehen müssen und sei über längere Zeit da- nach in äusserst aufgewühltem Zustand gewesen (Urk. 2 S. 2). Die isolierte Be- trachtungsweise der im Video hörbaren Worte würden einer Untersuchung nicht genügen. Worte alleine, ohne zusätzliche Betrachtung der Stimme und Einord- nung in den Kontext, seien für eine Glaubhaftigkeitsprüfung nicht geeignet (Urk. 21 S. 1). 5.1 Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Eine Drohung besteht also darin, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Bei der Prüfung, ob eine Drohung im Sinne des Gesetzes schwer und geeignet ist, die Geschädigte in Schrecken oder Angst zu versetzen, ist nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen. In der Regel ist dabei auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit nor- maler psychischer Belastbarkeit abzustellen (vgl. BGE 99 IV 212 E. 1a mit Hin- weisen; Urteil 6S.103/2003 vom 2. April 2004 E. 9.4). Grundsätzlich gelten nicht nur ausdrückliche Erklärungen des Drohenden, sondern jegliches Verhalten, durch welches das Opfer vom Drohenden bewusst in Schrecken oder Angst ver- setzt wird als Drohungen. So kann beispielsweise ein dem Opfer angedrohtes Durchschneiden der Kehle durch entsprechende Geste am eigenen Hals ange- deutet werden (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 180 N 14). Tatbestandsmässig ist nur eine schwere Drohung; die Anforderungen dafür sind nach der Praxis hoch anzusetzen (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 180 N 22 ff.). Im Lichte dieser Ausführungen ist bereits wenig wahrscheinlich, dass das Ergreifen und Erheben eines – offensichtlich morschen – Astes bzw. Werfen ei- nes Stücks davon gegen eine Person in einer Distanz von mehreren Metern als schwere Drohung im Sinne des Gesetzes gewürdigt werden kann. Das kann je-
- 7 - doch offen bleiben, wenn der Tatbestand bereits aus anderen Gründen ausser Betracht fällt. 5.2 Den schriftlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin, sie sei durch das Verhalten des Beschwerdegegners 1 in Angst versetzt worden, stehen ihr Verhal- ten vor dem fraglichen Vorfall sowie die Videoaufnahmen ihrer Reaktion gegen- über. Gemäss eigenen Aussagen (vgl. Urk. 15/1 S. 2; 15/4/4 S. 1) holte die Be- schwerdeführerin – nachdem sie den Beschwerdegegner 1 wiedergesehen und beschlossen hatte, ihm zu folgen, um herauszufinden, wer er sei – in ihrer Woh- nung ihr Mobiltelefon sowie ein Reizstoffsprühgerät. Anschliessend folgte sie ihm über eine längere Strecke, während sie mit der Polizei telefonierte, und holte da- bei konstant bis auf 20-30 Meter Abstand auf. Obwohl der Beschwerdegegner 1 sie bemerkt und angesprochen hatte, was sie von ihm wolle, verfolgte sie ihn wei- ter. Darauf (erst) drehte sich der Beschwerdegegner 1 mit den Worten "So, jetzt langet's aber" um, hob einen Ast vom Boden auf und ging auf sie zu. Auf den von der Beschwerdeführerin sodann gemachten Videoaufnahmen ist eine zum Teil lautstarke Auseinandersetzung zu sehen, in welcher der Be- schwerdegegner 1 einen wenige Zentimeter dicken Ast in den Händen hält, den er gegen die Beschwerdeführerin erhebt, und diese mehrmals auffordert, zu ver- schwinden. Nachdem die Beschwerdeführerin ihr Reizstoffsprühgerät eingesetzt hat, zerbricht dem Beschwerdegegner 1 der Ast, woraufhin er ein abgebrochenes Stück gegen die Beschwerdeführerin wirft, was diese mit "super Schuss" quittiert. Einige Sekunden später ist zu hören, wie die Beschwerdeführerin sagt: "es langet für de Video, merci villmal" (vgl. Urk. 15/5/5). Zwar ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin einige Meter zurückweicht, als der Beschwerdegegner 1 auf sie zukommt. Entgegen ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift erscheinen Tonlage und Tonfrequenz indes nicht derart hoch oder hastig, als dass diese als Anzeichen von Angst zu werten wären. Viel- mehr ist der Einschätzung der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, wonach der letz- te Satz der Beschwerdeführerin ("es langet für de Video, merci villmal") in einer
- 8 - eher zufriedenen Tonalität erklingt. Objektive Anhaltspunkte, dass die Beschwer- deführerin in Schrecken oder Angst versetzt worden wäre, lassen sich dem Video nicht entnehmen. Sodann sprechen auch die von der Beschwerdeführerin vor Aufnahme der Verfolgung getroffenen Vorbereitungen und die Tatsache, dass sie die Auseinandersetzung auf Video aufnehmen konnte, gegen die geltend ge- machte Angst. 5.3 Auch der Ablauf der Ereignisse legt dies nicht nahe. So liess sich die Be- schwerdeführerin von der weiteren Verfolgung nicht abhalten, obwohl sie damit offensichtlich den Unmut des Beschwerdegegners 1 geweckt hatte. Sie reagierte auf das Ergreifen eines Astes damit, dass sie mit einem Anruf bei der Polizei drohte und zu filmen begann. Darüber hinaus setzte die Beschwerdeführerin ihr Reizstoffsprühgerät gegen den damals 71jährigen Beschwerdegegner 1 bereits zu einem Zeitpunkt ein, als dieser den Ast gegen den Boden hielt und lediglich auf die Beschwerdeführerin zuging (Urk. 15/5/5 Zeitstempel 00:08). Dies mag für die Beschwerdeführerin möglicherweise bedrohlich ausgesehen haben; von einem eigentlichen Angriff kann jedoch nicht die Rede sein. Der Beschwerdegegner 1 warf erst nachdem die Beschwerdeführerin ihr Reizstoffsprühgerät eingesetzt hatte einen Teil des zerbrochenen Astes gegen diese. Der Einsatzes ihres Reizstoffsprühgeräts diente damit nicht der Abwehr ei- nes unmittelbaren Angriffs und war offensichtlich unverhältnismässig, zumal es der 35 Jahre jüngeren Beschwerdeführerin ohne Weiteres möglich gewesen wä- re, dem Beschwerdegegner 1 auszuweichen. Das eingesetzte Reizstoffsprühgerät (Cannon Anti Attack Pfeffer-Spray; vgl. Urk. 15/6/1-4) verwendet den Wirkstoff Oleoresin Capsicum und fällt damit nicht unter das Waffengesetz. Indessen ist dessen Wirkung alles andere als harmlos: Die Reizwirkstoffe entfalten ihre Wirkung in den Augen, auf der Haut und im Atemtrakt innerhalb von wenigen Sekunden nach dem Kontakt. Die Symptome verschwinden in der Regel innerhalb von 30 Minuten. Nur bei hohen Konzentrati- onen können die Effekte länger anhalten und selten auch bleibend sein. Alle Wirkstoffe verursachen ein intensives Stechen in den Augen und bewirken Trä- nenfluss, was zu einer vorübergehenden Kampfunfähigkeit führt. Auf der Haut
- 9 - führen die Stoffe zu Kribbeln, Brennen und Rötung. Im Atemtrakt bewirken die Reizwirkstoffe eine erhöhte Schleimabsonderung sowie Stechen, Kribbeln und Brennen auf den Schleimhäuten. Die Folge sind Niesen und Husten. In der Lunge können bei massiven Dosen Wassereinlagerungen, Blutungen und Stauung beo- bachtet werden. Hohe Konzentrationen oder langer Aufenthalt in einer Reizwirk- stoffatmosphäre können zu Würgen und Erbrechen sowie zu Engegefühl in der Brust und zu psychologischen Effekten wie Angst und Panik führen, worauf auch ein Blutdruckanstieg oder eine Abnahme der Herzfrequenz erfolgen kann. Eine bestehende Bronchitis oder ein Asthma können sich durch die Reizwirkstoffe ver- schlimmern (Factsheet Abwehrspray des Bundesamtes für Gesundheit, Juli 2015; abgerufen am 11. Februar 2016 unter www.bag.admin.ch > Themen > Chemika- lien > Themen A-Z > Abwehrspray). Der Beschwerdegegner 1 war aufgrund des Einsatzes des Reizstoffsprühge- räts ab diesem Zeitpunkt zweifelsohne einem Angriff auf seine Gesundheit aus- gesetzt, zumal die Auswirkungen besonders bei älteren Personen (Anstieg Blut- druck, Abnahme Herzfrequenz) besonders gefährlich sein können, und hatte mit Sehschwierigkeiten zu kämpfen (vgl. Urk. 15/2 S. 2 unten). Die anschliessenden Drohgebärden und das Werfen eines Teils des zerbrochenen Astes wären des- halb überdies als Notwehrhandlung zu qualifizieren. 5.4 Weitere Beweismittel wurden von der Beschwerdeführerin weder geltend gemacht, noch sind solche ersichtlich. Insbesondere ist nicht zu erwarten, dass die Aussagen der Parteien in einer formellen Einvernahme weitere Erkenntnisse zu Tage fördern würden.
6. Es ist zusammenfassend nicht erstellt, dass der Beschwerdegegner 1 die Beschwerdeführerin in Angst und Schrecken versetzt hat. Da zusätzliche Be- weismittel fehlen, ist nicht ersichtlich, wie der geltend gemachte Sachverhalt er- stellt werden könnte. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwalt- schaft das Verfahren betreffend Drohung nicht an Hand genommen hat.
7. Ob im Übrigen mit der nachträglich wieder abgenommenen Vorladung zur Vergleichsverhandlung bei der Staatsanwaltschaft diese materiell bereits eine Un-
- 10 - tersuchung eröffnet hatte, kann vorliegend offen bleiben. In der Literatur wird un- ter Hinweis auf Art. 196 StPO teilweise die Auffassung vertreten, dass Vorladun- gen und nicht mit Zwangsmitteln durchgeführte Einvernahmen von beschuldigten Personen noch nicht als für die Eröffnung relevante Zwangsmassnahme zu wer- ten seien (BRUNNER/HEIMGARTNER, in: Liber amicorum für Andreas Donatsch, Zü- rich 2012; Ouverture, Gedanken zur Untersuchungseröffnung gemäss Art. 309 StPO, S. 279 f. und S. 284). Zudem richten sich die Einstellung und die Nichtan- handnahme von ihren Voraussetzungen abgesehen nach den gleichen Verfah- rensbestimmungen (Art. 310 Abs. 2 StPO). Es ist weder dargetan noch ersicht- lich, inwiefern der Beschwerdeführerin ein Nachteil daraus erwachsen sein könn- te, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren durch Nichtanhandnahme statt durch Einstellung abschloss. Eine Rückweisung würde einem formalistischen Leerlauf gleichkommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_183/2012 vom
20. November 2012 E. 2). IV. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und keinen Anspruch auf Entschädigung. Ange- sichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'000.– fest- zusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG) und mit der bezogenen Kaution zu verrechnen (Art. 383 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdegegner 1 ist mangels er- heblicher Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- 11 -
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– fest- gesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der geleisteten Kaution verrechnet.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und die Be- schwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad 2/2015/10015986 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad 2/2015/10015986 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 15; gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 12 - Zürich, 26. Februar 2016 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident i. V.: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. W. Meyer lic. iur. S. Betschmann