Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 A._____, B._____, C._____, D._____ und E._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer [1-5]) liessen am 19. April 2012 gegen F._____ (nachfolgend: Be- schwerdegegner 1), Willensvollstrecker im Nachlass G._____ sel., Strafanzeige wegen Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung zum Nachteil der Erbengemeinschaft erstatten. Stark zusammengefasst soll der Beschwerdegegner 1 insbesondere den Nachlass ohne Information und Einwilli- gung der Erben und unter Wert versilbert, Nachlassgegenstände unter der Hand an Bekannte verkauft bzw. verschenkt sowie seine Pflicht zur Aufnahme eines In- ventars und seine Informationspflichten gegenüber den Erben nicht ausreichend erfüllt haben (vgl. dazu detailliert Urk. 2 S. 5 ff.; Urk. 6). Mit Verfügung vom 17. September 2014 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdegegner 1 ein (Urk. 4/1 = Urk. 6).
E. 2 Gegen die erwähnte, ihnen nach glaubhafter Angabe am 23. September 2014 zugestellte (Urk. 2 S. 4; Urk. 4/1), Einstellungsverfügung erhoben die Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 1. Oktober 2014 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 2): "Es seien die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Gewaltdelikte im Strafverfahren A-4/2013/832 in Sachen F._____ sowie die Nichtanhandnahmeverfügung im gleichen Strafverfahren A- 4/2013/832 in Sachen H._____ und I._____ vom 17. September 2014 auf- zuheben und die Sache zur weiteren Untersuchung und Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Wirtschaftsdelikte, zuzu- weisen, eventualiter an die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Ge- waltdelikte, zur weiteren Untersuchung und Anklageerhebung zurückzuwei- sen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuerzusatz von 8%) zulasten der Beschwerdegegnerin."
- 3 -
E. 2.1 Die Beschwerdeführer bringen dazu in ihrer Stellungnahme zur Be- schwerdelegitimation zusammengefasst vor, die übrigen Erben seien aus der Er- bengemeinschaft durch subjektiv partielle Teilung ausgeschieden. Die Erbenge- meinschaft werde einzig noch durch die Beschwerdeführer fortgesetzt. Der Be- schwerdegegner 1 habe den Erben im Jahr 2010 einen Teilungsvorschlag unter- breitet. Obwohl die Beschwerdeführer ihre Zustimmung zu diesem Teilungsvor- schlag verweigert hätten, habe der Beschwerdegegner 1 im Herbst 2010 eine Akontozahlung von 90% an alle Miterben ausgerichtet. Weiter habe er in Aussicht gestellt, nach Erreichen einer Einigung sowie nach Erhalt der "restlichen Zustim- mungserklärungen" die Restansprüche auszurichten. Obwohl die Beschwerdefüh- rer einer Teilung im Gegensatz zu den übrigen Erben nicht zugestimmt hätten, habe der Beschwerdegegner 1 die Nachlässe "K._____ und G._____ sel." im Jahre 2012 mit aktualisierten Werten abgeschlossen und die ausgewiesenen "Schlusszahlungen" an sämtliche Miterben ausgerichtet. Die Feststellung des Be- schwerdegegners 1 in seinem Schreiben vom 11. Juni 2012, wonach die Erbtei- lung des Nachlasses G._____ sel. somit abgeschlossen sei, treffe indessen einzig für die zustimmenden Miterben zu. Auf der Mitwirkung der ausgeschiedenen Mit- erben sei nicht zu beharren, würde dies doch ansonsten eine im Resultat unhalt- bare Ausserachtlassung von massgeblichen Sachverhaltselementen darstellen (Urk. 10 N 6 ff.).
a) Mit der Erbteilung vereinbaren die Erben verbindlich, wie der Nachlass unter sie aufzuteilen sei. Es kann sich um eine vollständige oder eine partielle Tei- lung handeln (BGE 115 II 328). Bei der subjektiven partiellen Teilung werden ein- zelne Erben vor den übrigen abgefunden und scheiden alsdann aus der Erben- gemeinschaft aus, welche von den übrigen Erben fortgesetzt wird (BGE 116 Ib 450; BGE 96 II 329; Schaufelberger/Keller Lüscher, in: Basler Kommentar Zivilge- setzbuch II, 4. Aufl., Basel 2011, Art. 602 N 35). Art. 634 ZGB stellt für den Abschluss der rechtsgeschäftlichen Erbteilung zwei gleichwertige Teilungsmodi zur Verfügung, nämlich die sog. Realteilung und den Teilungsvertrag. Der Teilungsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form (Art. 634 Abs. 2 ZGB). Er muss daher von sämtlichen Erben unterzeichnet sein, da sie
- 6 - alle durch ihn verpflichtet werden sollen (Art. 13 Abs. 1 OR). Andernfalls kommt ein Teilungsvertrag nicht gültig zustande (BGE 102 II 201 f.; vgl. auch Druey, Grundriss des Erbrechts, 5. Aufl., Bern 2002, § 16 N 18 ff. und N 73 ff.), was ebenso im Falle einer partiellen Teilung gelten muss (Druey, a.a.O., § 16 N 74 f.). Bei der Realteilung fällt der Teilungsvertrag mit seiner Durchführung zu- sammen. Die Realteilung ist Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft zugleich. Sie ist abgeschlossen, wenn die Nachlassgegenstände aus der gesamten Hand in die Individualrechtssphäre der einzelnen Erben überführt, mithin nach den Vor- schriften des Sachen- und des Obligationenrechts erworben worden sind (BGer vom 13. Mai 2013 [4A_649/2012], E. 3.1. m.w.H.). Sollen bei der subjektiven partiellen Teilung mithin einzelne Erben vorab ab- gefunden werden, ist Voraussetzung dazu entweder ein von sämtlichen Erben un- terzeichneter Vertrag, aus dem sich der Wille zur Abfindung einzelner Erben ein- deutig ergibt, bzw. eine von einem entsprechenden Konsens getragene Realtei- lung.
b) Ein von sämtlichen Erben unterzeichneter Teilungsvertrag liegt in casu nicht vor, führen doch die Beschwerdeführer selber aus, sie hätten ihre Zustim- mung zum Teilungsvorschlag (Urk. 11/1) verweigert bzw. diesen nicht unterzeich- net (Urk. 10 S. 3 f.; vgl. auch Urk. 11/2; Urk. 11/3). Unter diesen Umständen kön- nen Ausführungen dazu unterbleiben, ob aufgrund des betreffenden Vertragsin- halts überhaupt auf eine übereinstimmend intendierte subjektive partielle Teilung geschlossen werden könnte. Da die Beschwerdeführer mit der gestützt auf den Teilungsvorschlag des Beschwerdegegners 1 vorgenommenen Teilung offensichtlich nicht einverstanden waren und sind, ist auch nicht von einer abgeschlossenen Realteilung auszuge- hen, der nach dem Gesagten ebenfalls die Einigung sämtlicher Erben zugrunde liegen müsste. Der Willensvollstrecker ist nicht befugt, die Teilung zu verfügen, d.h. ohne die Zustimmung sämtlicher Erben durch einseitigen Realakt verbindlich zum Abschluss zu bringen (BGE 102 II 202 in fine; BGer vom 24. Februar 2014 [5A_672/2013], E. 3.3.; Schaufelberger/Keller Lüscher, in: BSK ZGB II, a.a.O., Art. 634 N 1; Druey, a.a.O., § 14 N 68, § 16 N 6). Da es somit an einem gültigen Verpflichtungsgeschäft fehlt, kann vorliegend auch nicht davon ausgegangen
- 7 - werden, die übrigen Erben seien durch subjektive partielle Realteilung aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden.
E. 2.2 Die Beschwerdeführer bringen eventualiter vor, die nicht beschwerde- führenden Erben hätten auf weitergehende Ansprüche im Nachlass G._____ sel. gültig verzichtet, weshalb deren Mitwirkung nicht mehr erforderlich sei. Indem die übrigen Erben den Teilungsvorschlägen des Beschwerdegegners 1 zugestimmt und diesem damit zumindest implizit Decharge erteilt hätten, hätten sie rechtsgül- tig auf die Geltendmachung weitergehender Ansprüche im Nachlass G._____ sel., insbesondere gegen den Beschwerdegegner 1, verzichtet bzw. seien deren allfällige diesbezügliche Ansprüche erloschen. In solchen Fällen könne gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung ausnahmsweise vom Grundsatz des gemeinschaftlichen Handelns abgewichen werden (Urk. 10 S. 5 f.).
a) Nach Art. 634 Abs. 1 ZGB ist die Erbteilung für die Erben erst verbindlich mit dem Abschluss des schriftlichen Teilungsvertrages oder mit der Aufstellung und Entgegennahme der Lose (BGE 102 II 200), mithin einer vollständig durchge- führten Realteilung. Solange die mündliche bzw. stillschweigende Einigung über die Realteilung bloss teilweise umgesetzt ist, besteht kein verbindliches Realge- schäft (BGer vom 13. Mai 2013 [4A_649/2012], E. 3.1. m.w.H.).
b) Solange mangels übereinstimmender Willenserklärungen keine Erbteilung stattgefunden hat (vorstehend, E. II.2.1.b), haben die dem Teilungsvorschlag zu- stimmenden Erben mit ihrer Unterschrift bzw. der Entgegennahme der Nachlass- werte weder rechtsgültig auf ihre Rechte verzichtet noch können diese als erlo- schen gelten. Durch ihre Zustimmung zu den Teilungsvorschlägen ist keinerlei Bindungswirkung eingetreten. Mangels wirksamer Erbteilung und damit einherge- hender Auflösung der Erbengemeinschaft ist ihre Mitwirkung beim Handeln für die Gemeinschaft nach wie vor unverzichtbar.
E. 2.3 Schliesslich machen die Beschwerdeführer subeventualiter geltend, der Beschwerdegegner 1 habe sich strafrechtlich relevant verhalten, wodurch gestützt auf dessen vertragsähnliche Verschuldenshaftung zivilrechtliche Haftungsansprü- che ausgelöst worden seien. Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung
- 8 - sei jeder Miterbe einzeln berechtigt, die diesbezüglichen zivilrechtlichen Ansprü- che einzuklagen, was folgerichtig auch für strafrechtliche Rechtsbehelfe gelten müsse (Urk. 10 S. 6 f.).
a) Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer ist die Frage der Not- wendigkeit gemeinsamer Prozessführung bei zivilrechtlichen Verantwortlichkeits- klagen gegen den Willensvollstrecker vor abgeschlossener Erbteilung noch nicht abschliessend geklärt. In einem neueren Entscheid hat das Bundesgericht diese Frage offen gelassen (BGer vom 26. April 2013 [5A_881/2012], E. 4.3.). In älteren Entscheiden ging es demgegenüber klar davon aus, dass einzelne Erben bei un- verteilter Erbschaft nicht zu Verantwortlichkeitsklagen legitimiert sind (vgl. insbe- sondere BGE 52 II 195 ff.). In der Literatur wird diese Frage kontrovers diskutiert. Während ein Teil der Lehre die Auffassung vertritt, jeder Erbe sei einzeln zur Geltendmachung des An- spruchs legitimiert, die Klage müsse indessen auf Leistung an die Erbengemein- schaft gerichtet werden (Karrer/Vogt/Leu, in: BSK ZGB II, a.a.O., Art. 518 N 113 f.; Künzle, Die Haftung des Willensvollstreckers - Mögliche Rechtsgrundlagen und ihre Anwendung, in: Une empreinte sur le Code Civil, Mélanges en l'honneur de Paul-Henri Steinauer, hrsg. von Rumo-Jungo et al., Bern 2013, S. 369 ff., S. 378
f. m.w.H.; derselbe, in: Berner Kommentar Zivilgesetzbuch, Die Willensvollstre- cker, Art. 517-518 ZGB, Bern 2011, Art. 517-518 N 422), befürwortet die herr- schende Lehre im Wesentlichen übereinstimmend mit der bisherigen bundesge- richtlichen Rechtsprechung eine differenzierende Betrachtung, je nachdem in wessen Rechtssphäre sich der Schaden realisiert hat. Entscheidend sei, ob ein Schadenersatzanspruch dem Gesamteigentum der Erbengemeinschaft oder dem Alleineigentum eines einzelnen Erben zuzuordnen sei bzw. ob eine Schädigung der Erbschaft – und nicht bloss einzelner Erben – behauptet werde (vgl. Iten, Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Willensvollstreckers, Sorgfaltspflichten und andere ausgewählte Rechtsprobleme, Diss. Luzern 2012, N 242 f., insbes. auch FN 672, N 247; Picenoni, Der Erbenvertreter nach Art. 602 Abs. 3 ZGB, Diss. Zü- rich 2004, S. 139; Pichler, Die Stellung des Willensvollstreckers in "nichterbrecht- lichen" Zivilprozessen, unter besonderer Berücksichtigung der Stellung des Er- ben, Diss. Zürich 2011, S. 155 m.w.H.; Schaufelberger/Keller Lüscher, in: BSK
- 9 - ZGB II, a.a.O., Art. 602 N 48; Weibel, in: Praxiskommentar Erbrecht, hrsg. von Abt/Weibel, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 602 N 75; Wolf, in: Berner Kommentar Zivil- gesetzbuch, Die Teilung der Erbschaft, Art. 602-619 ZGB, Bern 2014, Art. 602 N 166; vgl. auch Engler, in: Praxiskommentar Erbrecht, hrsg. von Abt/Weibel,
2. Aufl., Basel 2011, Art. 595 N 45).
b) Bei dieser Ausgangslage, d.h. entgegen der bundesgerichtlichen Recht- sprechung und der herrschenden Lehre im Zivilrecht, besteht keine Veranlassung, auf die klare bundesgerichtliche Rechtsprechung in Strafsachen zurückzukom- men, wonach in Konstellationen wie der vorliegenden einzelne Erben bei strafba- ren Handlungen zum Nachteil der Erbengemeinschaft nicht zur selbständigen Be- schwerdeerhebung gegen die Einstellung bzw. Nichtanhandnahme eines Straf- verfahrens legitimiert sind.
E. 2.4 Im Ergebnis ist somit die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer zu verneinen. Auf die Beschwerde ist demzufolge nicht einzutreten. III.
E. 3 Mit Verfügung vom 16. Oktober 2014 wurde den Beschwerdeführern eine Nachfrist zur Stellungnahme zur Beschwerdelegitimation angesetzt. Zugleich wurde ihnen – unter solidarischer Verpflichtung – Frist zur Leistung einer Pro- zesskaution angesetzt (Urk. 7). Die Prozesskaution wurde innert erstreckter Frist (Urk. 8, Prot. S. 4) geleistet (Urk. 9). Mit Eingabe vom 6. November 2014 nahmen die Beschwerdeführer sodann innert erstreckter Frist (Urk. 8, Prot. S. 4) Stellung zur Beschwerdelegitimation (Urk. 10). Da sich – wie nachfolgend (E. II.) darzule- gen sein wird – bereits aus den vorliegenden Akten ergibt, dass auf die Be- schwerde mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten ist, kann auf den Beizug der Untersuchungsakten und auf einen Schriftenwechsel (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO) verzichtet werden. II.
1. Zur Beschwerde befugt ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Aufhebung der Verfügung hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Begriff der Partei ist weit im Sinne von Art. 104 f. StPO zu verstehen (vgl. Schmid, StPO Pra- xiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 382 N 1). Art. 104 Abs. 1 StPO nennt als Parteien die beschuldigte Person (lit. a), die Privatklägerschaft (lit.
b) und die Staatsanwaltschaft (lit. c). Andere Verfahrensbeteiligte sind nach Art. 105 Abs. 1 StPO u.a. die geschädigte Person (lit. a) und der Anzeigeerstatter (lit. b). Diese anderen Verfahrensbeteiligten haben die gleichen Verfahrensrechte wie die in Art. 104 Abs. 1 StPO aufgeführten Parteien, wenn sie in ihren Rechten un- mittelbar betroffen sind (Art. 105 Abs. 2 StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als Geschädigter gilt nach Art. 115 Abs. 1 StPO die Person, die durch eine Straftat unmittelbar verletzt worden ist. Die Geschädigteneigenschaft setzt Rechtsfähigkeit voraus. Die Erbengemeinschaft ist eine Gemeinschaft zur gesam- ten Hand (vgl. Art. 602 Abs. 2 ZGB). Als solche bildet sie eine Rechtsgemein- schaft ohne Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit, welche nicht im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO geschädigt sein kann. Bei strafbaren Handlungen Dritter
- 4 - zum Nachteil der Erbengemeinschaft gelten somit die einzelnen Erben als Ge- schädigte (BGer vom 3. Oktober 2012 [1B_348/2012], E. 1.2.6.), und zwar ge- meinsam im Rahmen ihrer Gemeinschaft (OGer ZH, III. Strafkammer, vom 22. November 2013 [UE130017], E. II.2.5. m.w.H., implizit bestätigt in BGer vom 8. August 2014 [6B_82/2014], E. 1.3.). Diese können daher nur gemeinsam oder in Ausübung eines Vertretungsauftrags für die Gemeinschaft handeln (vgl. BGer vom 8. August 2014 [6B_82/2014], E. 1.3., m.H. auf BGE 137 III 459; BGE 119 Ia 345; Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozess- ordnung, Basel 2011, Art. 115 N 34; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweize- rischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 228; vgl. auch Perrier, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, Basel 2011, Art. 115 N 18). Einem einzelnen Erben wird lediglich ausnahmsweise zugestanden, allein für die Erbengemeinschaft zu handeln und ein Rechtsmittel zu deren Schutz zu ergreifen, nämlich wenn sämtliche übrigen Mitglieder Straftaten zum Nachteil der Erbengemeinschaft begangen haben bzw. begangen haben sollen. Dadurch wird der einzelne Erbe nicht als unmittelbar Geschädigter betrachtet; es wird ihm nur das Recht zugestanden, ausnahmsweise allein für die Gemeinschaft zu handeln (OGer LU vom 4. April 2013 [LGVE 2013 I Nr. 15], E. 4.3. m.w.H.; Guidon, a.a.O., N 228 m.w.H.).
2. Da vorliegend dem Beschwerdegegner 1 und somit einem Dritten strafba- re Handlungen zum Nachteil der Erbengemeinschaft vorgeworfen werden – der Umstand, dass dieser offenbar Mitglied des Stiftungsrats der erbberechtigten Stif- tung der J._____ Zürich ist (Urk. 2 S. 5; vgl. auch Urk. 11/1 S. 2), ändert aufgrund deren eigener Rechtspersönlichkeit an dieser Beurteilung nichts –, sind die Erben nur gemeinsam zur Beschwerde legitimiert (so bereits OGer ZH, III. Strafkammer, vom 17. Oktober 2013 [UE110205], E. II.2.3. f., und vom 22. November 2013 [UE130017], E. II.2., bestätigt in BGer vom 8. August 2014 [6B_82/2014], E. 1.3.). Die vorliegende Beschwerde wurde indessen anerkanntermassen lediglich von einen Teil der ursprünglich als Erben von G._____ sel. anerkannten Personen eingereicht.
- 5 -
Dispositiv
- Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfah- rens den Beschwerdeführern je zu einem Fünftel aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.– festzusetzen.
- Mangels erheblicher Aufwendungen ist dem Beschwerdegegner 1 keine Entschädigung zuzusprechen.
- Die Beschwerdeführer haben für das Beschwerdeverfahren eine Sicher- heitsleistung von Fr. 10'000.– geleistet (Urk. 9). Diese ist im Umfang von Fr. 2'000.– zur Deckung der Gerichtskosten zu verwenden und im Mehrbetrag (Fr. 8'000.–) den Beschwerdeführern zurückzuerstatten. - 10 - Es wird beschlossen:
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'000.– fest- gesetzt und den Beschwerdeführern je zu einem Fünftel auferlegt, unter so- lidarischer Haftung für den gesamten Betrag.
- Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Entschädigung zugesprochen.
- Die von den Beschwerdeführern geleistete Kaution in der Höhe von Fr. 10'000.– wird im Umfang von Fr. 2'000.– zur Deckung der Gerichtskosten (Dispositiv-Ziff. 2) verwendet. Im Mehrbetrag von Fr. 8'000.– wird den Be- schwerdeführern die Kaution zurückerstattet.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, sechsfach, für sich und zu- handen der Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 1, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdegegners 1, unter Beilage von Urk. 2 und Urk. 10 in Kopie (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, unter Beilage von Urk. 2 und Urk. 10 in Kopie (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 11 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 16. Februar 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE140265-O/U/bru Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. J. Haus Stebler sowie Gerichtsschreiberin Dr. A. Scheidegger Beschluss vom 16. Februar 2015 in Sachen
1. A._____,
2. B._____,
3. C._____,
4. D._____,
5. E._____, Beschwerdeführer 1, 2, 3, 4, 5 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen
1. F._____,
2. Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 17. September 2014, A-4/2013/832
- 2 - Erwägungen: I.
1. A._____, B._____, C._____, D._____ und E._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer [1-5]) liessen am 19. April 2012 gegen F._____ (nachfolgend: Be- schwerdegegner 1), Willensvollstrecker im Nachlass G._____ sel., Strafanzeige wegen Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung zum Nachteil der Erbengemeinschaft erstatten. Stark zusammengefasst soll der Beschwerdegegner 1 insbesondere den Nachlass ohne Information und Einwilli- gung der Erben und unter Wert versilbert, Nachlassgegenstände unter der Hand an Bekannte verkauft bzw. verschenkt sowie seine Pflicht zur Aufnahme eines In- ventars und seine Informationspflichten gegenüber den Erben nicht ausreichend erfüllt haben (vgl. dazu detailliert Urk. 2 S. 5 ff.; Urk. 6). Mit Verfügung vom 17. September 2014 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdegegner 1 ein (Urk. 4/1 = Urk. 6).
2. Gegen die erwähnte, ihnen nach glaubhafter Angabe am 23. September 2014 zugestellte (Urk. 2 S. 4; Urk. 4/1), Einstellungsverfügung erhoben die Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 1. Oktober 2014 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 2): "Es seien die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Gewaltdelikte im Strafverfahren A-4/2013/832 in Sachen F._____ sowie die Nichtanhandnahmeverfügung im gleichen Strafverfahren A- 4/2013/832 in Sachen H._____ und I._____ vom 17. September 2014 auf- zuheben und die Sache zur weiteren Untersuchung und Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Wirtschaftsdelikte, zuzu- weisen, eventualiter an die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Ge- waltdelikte, zur weiteren Untersuchung und Anklageerhebung zurückzuwei- sen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuerzusatz von 8%) zulasten der Beschwerdegegnerin."
- 3 -
3. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2014 wurde den Beschwerdeführern eine Nachfrist zur Stellungnahme zur Beschwerdelegitimation angesetzt. Zugleich wurde ihnen – unter solidarischer Verpflichtung – Frist zur Leistung einer Pro- zesskaution angesetzt (Urk. 7). Die Prozesskaution wurde innert erstreckter Frist (Urk. 8, Prot. S. 4) geleistet (Urk. 9). Mit Eingabe vom 6. November 2014 nahmen die Beschwerdeführer sodann innert erstreckter Frist (Urk. 8, Prot. S. 4) Stellung zur Beschwerdelegitimation (Urk. 10). Da sich – wie nachfolgend (E. II.) darzule- gen sein wird – bereits aus den vorliegenden Akten ergibt, dass auf die Be- schwerde mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten ist, kann auf den Beizug der Untersuchungsakten und auf einen Schriftenwechsel (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO) verzichtet werden. II.
1. Zur Beschwerde befugt ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Aufhebung der Verfügung hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Begriff der Partei ist weit im Sinne von Art. 104 f. StPO zu verstehen (vgl. Schmid, StPO Pra- xiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 382 N 1). Art. 104 Abs. 1 StPO nennt als Parteien die beschuldigte Person (lit. a), die Privatklägerschaft (lit.
b) und die Staatsanwaltschaft (lit. c). Andere Verfahrensbeteiligte sind nach Art. 105 Abs. 1 StPO u.a. die geschädigte Person (lit. a) und der Anzeigeerstatter (lit. b). Diese anderen Verfahrensbeteiligten haben die gleichen Verfahrensrechte wie die in Art. 104 Abs. 1 StPO aufgeführten Parteien, wenn sie in ihren Rechten un- mittelbar betroffen sind (Art. 105 Abs. 2 StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als Geschädigter gilt nach Art. 115 Abs. 1 StPO die Person, die durch eine Straftat unmittelbar verletzt worden ist. Die Geschädigteneigenschaft setzt Rechtsfähigkeit voraus. Die Erbengemeinschaft ist eine Gemeinschaft zur gesam- ten Hand (vgl. Art. 602 Abs. 2 ZGB). Als solche bildet sie eine Rechtsgemein- schaft ohne Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit, welche nicht im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO geschädigt sein kann. Bei strafbaren Handlungen Dritter
- 4 - zum Nachteil der Erbengemeinschaft gelten somit die einzelnen Erben als Ge- schädigte (BGer vom 3. Oktober 2012 [1B_348/2012], E. 1.2.6.), und zwar ge- meinsam im Rahmen ihrer Gemeinschaft (OGer ZH, III. Strafkammer, vom 22. November 2013 [UE130017], E. II.2.5. m.w.H., implizit bestätigt in BGer vom 8. August 2014 [6B_82/2014], E. 1.3.). Diese können daher nur gemeinsam oder in Ausübung eines Vertretungsauftrags für die Gemeinschaft handeln (vgl. BGer vom 8. August 2014 [6B_82/2014], E. 1.3., m.H. auf BGE 137 III 459; BGE 119 Ia 345; Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozess- ordnung, Basel 2011, Art. 115 N 34; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweize- rischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 228; vgl. auch Perrier, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, Basel 2011, Art. 115 N 18). Einem einzelnen Erben wird lediglich ausnahmsweise zugestanden, allein für die Erbengemeinschaft zu handeln und ein Rechtsmittel zu deren Schutz zu ergreifen, nämlich wenn sämtliche übrigen Mitglieder Straftaten zum Nachteil der Erbengemeinschaft begangen haben bzw. begangen haben sollen. Dadurch wird der einzelne Erbe nicht als unmittelbar Geschädigter betrachtet; es wird ihm nur das Recht zugestanden, ausnahmsweise allein für die Gemeinschaft zu handeln (OGer LU vom 4. April 2013 [LGVE 2013 I Nr. 15], E. 4.3. m.w.H.; Guidon, a.a.O., N 228 m.w.H.).
2. Da vorliegend dem Beschwerdegegner 1 und somit einem Dritten strafba- re Handlungen zum Nachteil der Erbengemeinschaft vorgeworfen werden – der Umstand, dass dieser offenbar Mitglied des Stiftungsrats der erbberechtigten Stif- tung der J._____ Zürich ist (Urk. 2 S. 5; vgl. auch Urk. 11/1 S. 2), ändert aufgrund deren eigener Rechtspersönlichkeit an dieser Beurteilung nichts –, sind die Erben nur gemeinsam zur Beschwerde legitimiert (so bereits OGer ZH, III. Strafkammer, vom 17. Oktober 2013 [UE110205], E. II.2.3. f., und vom 22. November 2013 [UE130017], E. II.2., bestätigt in BGer vom 8. August 2014 [6B_82/2014], E. 1.3.). Die vorliegende Beschwerde wurde indessen anerkanntermassen lediglich von einen Teil der ursprünglich als Erben von G._____ sel. anerkannten Personen eingereicht.
- 5 - 2.1. Die Beschwerdeführer bringen dazu in ihrer Stellungnahme zur Be- schwerdelegitimation zusammengefasst vor, die übrigen Erben seien aus der Er- bengemeinschaft durch subjektiv partielle Teilung ausgeschieden. Die Erbenge- meinschaft werde einzig noch durch die Beschwerdeführer fortgesetzt. Der Be- schwerdegegner 1 habe den Erben im Jahr 2010 einen Teilungsvorschlag unter- breitet. Obwohl die Beschwerdeführer ihre Zustimmung zu diesem Teilungsvor- schlag verweigert hätten, habe der Beschwerdegegner 1 im Herbst 2010 eine Akontozahlung von 90% an alle Miterben ausgerichtet. Weiter habe er in Aussicht gestellt, nach Erreichen einer Einigung sowie nach Erhalt der "restlichen Zustim- mungserklärungen" die Restansprüche auszurichten. Obwohl die Beschwerdefüh- rer einer Teilung im Gegensatz zu den übrigen Erben nicht zugestimmt hätten, habe der Beschwerdegegner 1 die Nachlässe "K._____ und G._____ sel." im Jahre 2012 mit aktualisierten Werten abgeschlossen und die ausgewiesenen "Schlusszahlungen" an sämtliche Miterben ausgerichtet. Die Feststellung des Be- schwerdegegners 1 in seinem Schreiben vom 11. Juni 2012, wonach die Erbtei- lung des Nachlasses G._____ sel. somit abgeschlossen sei, treffe indessen einzig für die zustimmenden Miterben zu. Auf der Mitwirkung der ausgeschiedenen Mit- erben sei nicht zu beharren, würde dies doch ansonsten eine im Resultat unhalt- bare Ausserachtlassung von massgeblichen Sachverhaltselementen darstellen (Urk. 10 N 6 ff.).
a) Mit der Erbteilung vereinbaren die Erben verbindlich, wie der Nachlass unter sie aufzuteilen sei. Es kann sich um eine vollständige oder eine partielle Tei- lung handeln (BGE 115 II 328). Bei der subjektiven partiellen Teilung werden ein- zelne Erben vor den übrigen abgefunden und scheiden alsdann aus der Erben- gemeinschaft aus, welche von den übrigen Erben fortgesetzt wird (BGE 116 Ib 450; BGE 96 II 329; Schaufelberger/Keller Lüscher, in: Basler Kommentar Zivilge- setzbuch II, 4. Aufl., Basel 2011, Art. 602 N 35). Art. 634 ZGB stellt für den Abschluss der rechtsgeschäftlichen Erbteilung zwei gleichwertige Teilungsmodi zur Verfügung, nämlich die sog. Realteilung und den Teilungsvertrag. Der Teilungsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form (Art. 634 Abs. 2 ZGB). Er muss daher von sämtlichen Erben unterzeichnet sein, da sie
- 6 - alle durch ihn verpflichtet werden sollen (Art. 13 Abs. 1 OR). Andernfalls kommt ein Teilungsvertrag nicht gültig zustande (BGE 102 II 201 f.; vgl. auch Druey, Grundriss des Erbrechts, 5. Aufl., Bern 2002, § 16 N 18 ff. und N 73 ff.), was ebenso im Falle einer partiellen Teilung gelten muss (Druey, a.a.O., § 16 N 74 f.). Bei der Realteilung fällt der Teilungsvertrag mit seiner Durchführung zu- sammen. Die Realteilung ist Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft zugleich. Sie ist abgeschlossen, wenn die Nachlassgegenstände aus der gesamten Hand in die Individualrechtssphäre der einzelnen Erben überführt, mithin nach den Vor- schriften des Sachen- und des Obligationenrechts erworben worden sind (BGer vom 13. Mai 2013 [4A_649/2012], E. 3.1. m.w.H.). Sollen bei der subjektiven partiellen Teilung mithin einzelne Erben vorab ab- gefunden werden, ist Voraussetzung dazu entweder ein von sämtlichen Erben un- terzeichneter Vertrag, aus dem sich der Wille zur Abfindung einzelner Erben ein- deutig ergibt, bzw. eine von einem entsprechenden Konsens getragene Realtei- lung.
b) Ein von sämtlichen Erben unterzeichneter Teilungsvertrag liegt in casu nicht vor, führen doch die Beschwerdeführer selber aus, sie hätten ihre Zustim- mung zum Teilungsvorschlag (Urk. 11/1) verweigert bzw. diesen nicht unterzeich- net (Urk. 10 S. 3 f.; vgl. auch Urk. 11/2; Urk. 11/3). Unter diesen Umständen kön- nen Ausführungen dazu unterbleiben, ob aufgrund des betreffenden Vertragsin- halts überhaupt auf eine übereinstimmend intendierte subjektive partielle Teilung geschlossen werden könnte. Da die Beschwerdeführer mit der gestützt auf den Teilungsvorschlag des Beschwerdegegners 1 vorgenommenen Teilung offensichtlich nicht einverstanden waren und sind, ist auch nicht von einer abgeschlossenen Realteilung auszuge- hen, der nach dem Gesagten ebenfalls die Einigung sämtlicher Erben zugrunde liegen müsste. Der Willensvollstrecker ist nicht befugt, die Teilung zu verfügen, d.h. ohne die Zustimmung sämtlicher Erben durch einseitigen Realakt verbindlich zum Abschluss zu bringen (BGE 102 II 202 in fine; BGer vom 24. Februar 2014 [5A_672/2013], E. 3.3.; Schaufelberger/Keller Lüscher, in: BSK ZGB II, a.a.O., Art. 634 N 1; Druey, a.a.O., § 14 N 68, § 16 N 6). Da es somit an einem gültigen Verpflichtungsgeschäft fehlt, kann vorliegend auch nicht davon ausgegangen
- 7 - werden, die übrigen Erben seien durch subjektive partielle Realteilung aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden. 2.2. Die Beschwerdeführer bringen eventualiter vor, die nicht beschwerde- führenden Erben hätten auf weitergehende Ansprüche im Nachlass G._____ sel. gültig verzichtet, weshalb deren Mitwirkung nicht mehr erforderlich sei. Indem die übrigen Erben den Teilungsvorschlägen des Beschwerdegegners 1 zugestimmt und diesem damit zumindest implizit Decharge erteilt hätten, hätten sie rechtsgül- tig auf die Geltendmachung weitergehender Ansprüche im Nachlass G._____ sel., insbesondere gegen den Beschwerdegegner 1, verzichtet bzw. seien deren allfällige diesbezügliche Ansprüche erloschen. In solchen Fällen könne gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung ausnahmsweise vom Grundsatz des gemeinschaftlichen Handelns abgewichen werden (Urk. 10 S. 5 f.).
a) Nach Art. 634 Abs. 1 ZGB ist die Erbteilung für die Erben erst verbindlich mit dem Abschluss des schriftlichen Teilungsvertrages oder mit der Aufstellung und Entgegennahme der Lose (BGE 102 II 200), mithin einer vollständig durchge- führten Realteilung. Solange die mündliche bzw. stillschweigende Einigung über die Realteilung bloss teilweise umgesetzt ist, besteht kein verbindliches Realge- schäft (BGer vom 13. Mai 2013 [4A_649/2012], E. 3.1. m.w.H.).
b) Solange mangels übereinstimmender Willenserklärungen keine Erbteilung stattgefunden hat (vorstehend, E. II.2.1.b), haben die dem Teilungsvorschlag zu- stimmenden Erben mit ihrer Unterschrift bzw. der Entgegennahme der Nachlass- werte weder rechtsgültig auf ihre Rechte verzichtet noch können diese als erlo- schen gelten. Durch ihre Zustimmung zu den Teilungsvorschlägen ist keinerlei Bindungswirkung eingetreten. Mangels wirksamer Erbteilung und damit einherge- hender Auflösung der Erbengemeinschaft ist ihre Mitwirkung beim Handeln für die Gemeinschaft nach wie vor unverzichtbar. 2.3. Schliesslich machen die Beschwerdeführer subeventualiter geltend, der Beschwerdegegner 1 habe sich strafrechtlich relevant verhalten, wodurch gestützt auf dessen vertragsähnliche Verschuldenshaftung zivilrechtliche Haftungsansprü- che ausgelöst worden seien. Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung
- 8 - sei jeder Miterbe einzeln berechtigt, die diesbezüglichen zivilrechtlichen Ansprü- che einzuklagen, was folgerichtig auch für strafrechtliche Rechtsbehelfe gelten müsse (Urk. 10 S. 6 f.).
a) Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer ist die Frage der Not- wendigkeit gemeinsamer Prozessführung bei zivilrechtlichen Verantwortlichkeits- klagen gegen den Willensvollstrecker vor abgeschlossener Erbteilung noch nicht abschliessend geklärt. In einem neueren Entscheid hat das Bundesgericht diese Frage offen gelassen (BGer vom 26. April 2013 [5A_881/2012], E. 4.3.). In älteren Entscheiden ging es demgegenüber klar davon aus, dass einzelne Erben bei un- verteilter Erbschaft nicht zu Verantwortlichkeitsklagen legitimiert sind (vgl. insbe- sondere BGE 52 II 195 ff.). In der Literatur wird diese Frage kontrovers diskutiert. Während ein Teil der Lehre die Auffassung vertritt, jeder Erbe sei einzeln zur Geltendmachung des An- spruchs legitimiert, die Klage müsse indessen auf Leistung an die Erbengemein- schaft gerichtet werden (Karrer/Vogt/Leu, in: BSK ZGB II, a.a.O., Art. 518 N 113 f.; Künzle, Die Haftung des Willensvollstreckers - Mögliche Rechtsgrundlagen und ihre Anwendung, in: Une empreinte sur le Code Civil, Mélanges en l'honneur de Paul-Henri Steinauer, hrsg. von Rumo-Jungo et al., Bern 2013, S. 369 ff., S. 378
f. m.w.H.; derselbe, in: Berner Kommentar Zivilgesetzbuch, Die Willensvollstre- cker, Art. 517-518 ZGB, Bern 2011, Art. 517-518 N 422), befürwortet die herr- schende Lehre im Wesentlichen übereinstimmend mit der bisherigen bundesge- richtlichen Rechtsprechung eine differenzierende Betrachtung, je nachdem in wessen Rechtssphäre sich der Schaden realisiert hat. Entscheidend sei, ob ein Schadenersatzanspruch dem Gesamteigentum der Erbengemeinschaft oder dem Alleineigentum eines einzelnen Erben zuzuordnen sei bzw. ob eine Schädigung der Erbschaft – und nicht bloss einzelner Erben – behauptet werde (vgl. Iten, Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Willensvollstreckers, Sorgfaltspflichten und andere ausgewählte Rechtsprobleme, Diss. Luzern 2012, N 242 f., insbes. auch FN 672, N 247; Picenoni, Der Erbenvertreter nach Art. 602 Abs. 3 ZGB, Diss. Zü- rich 2004, S. 139; Pichler, Die Stellung des Willensvollstreckers in "nichterbrecht- lichen" Zivilprozessen, unter besonderer Berücksichtigung der Stellung des Er- ben, Diss. Zürich 2011, S. 155 m.w.H.; Schaufelberger/Keller Lüscher, in: BSK
- 9 - ZGB II, a.a.O., Art. 602 N 48; Weibel, in: Praxiskommentar Erbrecht, hrsg. von Abt/Weibel, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 602 N 75; Wolf, in: Berner Kommentar Zivil- gesetzbuch, Die Teilung der Erbschaft, Art. 602-619 ZGB, Bern 2014, Art. 602 N 166; vgl. auch Engler, in: Praxiskommentar Erbrecht, hrsg. von Abt/Weibel,
2. Aufl., Basel 2011, Art. 595 N 45).
b) Bei dieser Ausgangslage, d.h. entgegen der bundesgerichtlichen Recht- sprechung und der herrschenden Lehre im Zivilrecht, besteht keine Veranlassung, auf die klare bundesgerichtliche Rechtsprechung in Strafsachen zurückzukom- men, wonach in Konstellationen wie der vorliegenden einzelne Erben bei strafba- ren Handlungen zum Nachteil der Erbengemeinschaft nicht zur selbständigen Be- schwerdeerhebung gegen die Einstellung bzw. Nichtanhandnahme eines Straf- verfahrens legitimiert sind. 2.4. Im Ergebnis ist somit die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer zu verneinen. Auf die Beschwerde ist demzufolge nicht einzutreten. III.
1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfah- rens den Beschwerdeführern je zu einem Fünftel aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.– festzusetzen.
2. Mangels erheblicher Aufwendungen ist dem Beschwerdegegner 1 keine Entschädigung zuzusprechen.
3. Die Beschwerdeführer haben für das Beschwerdeverfahren eine Sicher- heitsleistung von Fr. 10'000.– geleistet (Urk. 9). Diese ist im Umfang von Fr. 2'000.– zur Deckung der Gerichtskosten zu verwenden und im Mehrbetrag (Fr. 8'000.–) den Beschwerdeführern zurückzuerstatten.
- 10 - Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'000.– fest- gesetzt und den Beschwerdeführern je zu einem Fünftel auferlegt, unter so- lidarischer Haftung für den gesamten Betrag.
3. Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Entschädigung zugesprochen.
4. Die von den Beschwerdeführern geleistete Kaution in der Höhe von Fr. 10'000.– wird im Umfang von Fr. 2'000.– zur Deckung der Gerichtskosten (Dispositiv-Ziff. 2) verwendet. Im Mehrbetrag von Fr. 8'000.– wird den Be- schwerdeführern die Kaution zurückerstattet.
5. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, sechsfach, für sich und zu- handen der Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 1, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdegegners 1, unter Beilage von Urk. 2 und Urk. 10 in Kopie (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, unter Beilage von Urk. 2 und Urk. 10 in Kopie (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 11 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 16. Februar 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer Dr. A. Scheidegger