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52_II_195

BGE 52 II 195

Bundesgericht (BGE) · 1924-05-14 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Familienrecht. No 34.

in der von Art. 67 Abs. 2 OG vorgesehenen Weise als

aktenwidrig angefochten hat und übrigens auch nicht

mit Erfolg hätte anfechten können, sind vom Bundes-

gericht ohne weiteres als wahr hinzunehmen (Art. 81

OG). Trat die Beklagte selbst in Verhandlungen mit

einem Liegenschaftsagenten, während die Vereinbarung

vom 14. Mai 1924 gerade vorsah, den Verkauf des Gp-

\Verbes auf diese Weise in die Wege zu leiten, so durfte

diese Handlungsweise von den Miterben als Zustimmung

zum Verzicht auf die zunächst begehrte Zuweisung des

Gewerbes an sie selbst aufgefasst werden, da ja nach

dem damaligen Stande des Erbteilungsverfahrens der

Verkauf an einen Dritten diesen Verzicht voraussetzte.

Auch kann sich die Beklagte nicht mit angeblicher Un-

kenntnis der Vereinbarung vom 14. Mai 1924 ausreden.

Abgesehen davon, dass ihr heutiges Vorbringen neu

und daher unbeachtlich ist, wonach es ihrem Manne

geradezu an den geistigen Fähigkeiten gClllangelt hätte~

um seiner Frau den Inhalt jener Vereinbarung auch nur

im wesentlichen mitzuteilen, durften die Miterben die

Kenntnis von der Vereinbarung bei der Beklagten

voraussetzen, nachdem an ihrer Statt ihr Mann zur

Erbenverhandlung erschienen war, zumal als sie gerade

so tätig wurde, wie es der Vereinbarung entsprach.

Übrigens hat die Vorinstanz in für das Bundesgericht

verbindlicher Weise angen0!llmen, die Beklagte habe

sich bei ihrem Manne Kenntnis vom Inhalte der Ver-

einbarung verschafft. SoHte sich die Beklagte in der

Meinung um den Verkauf des Gutes bemüht haben, sie

könne sich je nach Ergebnis dieser Bemühungen elld-

giiltig über die Frage der Zustimmung zum Verzicht

entscheiden, so würde auf einen solchen in keiner Weise

zum Ausdruck gebrachten Vorbehalt nichts ankommen

können gegenüber dem Schein der Zustimmung, wie

er durch ihr äussercs Verhalten herbeigeführt wurde.

Dafür, dass die Vereinbarung von allen Miterben in

diesem Sinne bedingt abgeschlossen worden sei, gibt

Erbrecht. N° 35.

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deren Fassung keinerlei Anhaltspunkte ab; insbesondere

sprechen dagegen die Ziffern 3-6 der Vereinbarung, durch

welche einzelne Miterben auf sonstige Vorzugsansprüche

oder eigentliche Forderungen verzichteten, ohne diesen

Verzicht an irgend welchen Vorbehalt zu knüpfen.

Der Auffassung, die Beklagte habe dem Verzicht

auf die Geltendmachung ihres erbrechtlichen Vorzugs-

anspruches durch nachträgliche Genehmigung der Ver-

einbarung vom 14. Mai 1924 zugestimmt, kann nicht

entgegengehalten werden, aus der Verfügung des Be-

zirksschreibers vom 5. Mai 1925 ergebe sich, dass dieser

der Ansicht gewesen sei, es liege kein Verzicht der Be-

klagten vor. In der Tat war ja die blosse Tatsache der

Unterzeichnung der Vereinbarung durch den Mann der

Beklagten auf der Bezirksschreiberei für die Beklagte

selbst noch nicht verbindlich, und dass sich der Bezirks-

schreiber über die rechtliche Tragweite späterer Vor-

gänge ausserhalb des Erbteilungsverfahrens kein Urteil

anmasste, erscheint nur zutreffend.

Demnarh erkennt das Bundesgericht:

Oie Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 15. März

1926 hestätigt.

IH. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

35. Urteil der II. Zivilabteilung vom 20. Mai 1926

i. S. Schönemann gegen Ra.mseyer.

Erb eng e m ein s c h a f t, besonders bei amt 1 ich e r

Erb s l'h a f t s I i q u i d a t ion.

Anwendllng des Grundsatzes, dass einzelne Erhen nicht legiti-

miert sind, zur unverteilten Erbschaft gehörende Ansprüche

gerichtlich geltend zu machen:

196

Erbrecht. N0 35;

t. auf den überlebenden Ehegatten, welcher einen Teil der

Erbschaft zu Eigentum und den ganzen Rest zu Nutz-

niessung erhält;

2. auf die Verantwortlichkeits klage gegen den Erbschafts-

verwalter-Liquidator, selbst nach Schluss des Liquidations-

verfahrens.

Bedeutung der nachträglichen Annahme der Erbschaft bei

amtlicher Liquidation.

Uneigentliche Nutzniessung 'I

ZGB Art. 462, 593 H., 602, 772.

A. -- Über die Erbschaft des am 23. Januar 1923 in

Bern verstorbenen Professors Max Adolf SchönemanIl

:erlang~n die Erben, nämlich die Witwe (Klägerin

un vorlIegenden Prozess), eine Schwester und ein Bruder

des Erblassers, zunächst das öffentliche Inventar und

~ernach binnen der bis zum 21. Juli 1923 verlängerten

Uberlegungsfrist die amtliche Liquidation. Durch Ver-

fügung vom 30. Juli 1923 ...... entsprach der Regierungs-

statthalter letzterem Gesuche und bezeichnete er den

Beklagten als Erbschaftsverwalter bzw. -liquidator. Am

folgenden Tage erklärte die Klägerin dem Regierungs-

statthalter, sie nehme die Erbschaft an und 'widerrufe

das Gesuch um amtliche Liquidation, welches infolge-

dessen als gegenstandslos dahinfalle. Als die amtliche

Liq~idatioll gleichwohl an die Hand genommen wurde,

schrIeb die Klägerin durch ihren Vater am 9. August

an den .Anwalt .der ~iterbcH u. a.:

« •••••• da entgegell

dem \VIllen memer 1 ochter, .deren Erbschaftsannahme-

erklärung letzthin vom Regierullgsstatthalter. ..... abge-

lehn: und dagegen eine amtliche Erbschaftsliquidation

verfugt wurde, so werde ich mich derselben weil iu

Minderheit gedrängt, unterziehen müssen

~nd VOll

einer Beschwerdeführung absehen.»

Nach vollständiger Durchführung der Liquidatioll

legte der Liquidator den Erlös von 82,912 Fr. 40 Cts~

zwecks Sicherstellung einer der geschiedenen Frau erster

Ehe des Erblassers ausgesetzten lebenslänglichen Jahres-

rente von 6000 Fr. bei der Kantonalbank von Bern an.

Erbrecht. N° 35.

Am 5. Januar 1925 erklärte der Regierungsstatthalter

die amtliche Liquidation als geschlossen, und in der

Folge übertrug er der Kantonalballk die Verwaltung des

Vermögensüberschusses für die Dauer der Rentcupflicht.

B. -

Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin

Verurteilung des Beklagten zur Bezahlung einer richter-

lich zu bestimmenden Schadenersatzsumme an sie, even-

tuell an die Kantonalbank von Bern zu Handen der

Erben Schönemann, hauptsächlich mit der Begründung.

der Beklagte habe als Erbschaftsliquidator Erbschafts-

aktiven, zumal Liegenschaften, bei der Verwertung zu

billig weggegeben und hiebei namentlich auch den

Bruder des Erblassers zum Nachteil der Klägerin

begünstigt.

C. -

Durch Urteil vom 21. Januar 1926 hat der

Appellationshof des Kantons Bern die Klage abgewiesen.

D. -

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung

an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf

Gutheissung der Klage bezw. Rückweisung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Die Vorinstanz hat der Klägerin in Anlehnung an

BGE 50 n S. 219 ff. Erw. 1 die Aktivlegitimation ab-

gesprochen. Dieser Entscheidung ist beizustimmen, da

der vorliegende Fall weder Besonderheiten aufweist.

welche den damals aufgestellten Grundsatz, dass ein-

zelnen Erben die Legitimation nicht zukommt, zur un-

Yerteilten Erbschaft gehörende Ansprüche gerichtlich

geltend zu machen (selbst nicht mit dem Antrag a.uf

Leistung an sämtliche Erben gemeinsam), als hier nicht

zutreffend erscheinen lassen würden, noch dem Bundes-

gericht genügende Veranlassung zu geben vermag,

jenen Grundsatz aufzugeben, wäre es auch nur bezüglich

zur uBverteiltell Erbschaft gehörender Geldforderungeil.

Als unbehelflich erweist sich zunächst der Hinweis

tier Klägerill auf ihre Erbschaftsannahme. Nachdem

die Klägerin die Annahmeerklärung nicht mehr während

198

Erbrecht. N0 35.

der Überlegungsfrist abgegeben hatte, vermochte diese

Erklärung nichts mehr daran zu ändern, dass, wenn

nicht SChOll im Zeitpunkt des übereinstimmenden Ge-

suches sämtlicher Erben um Anordnung der amtlichen

Liquidation, so doch spätestens mit dem Ablauf der

Überlegungsfrist eine Gemeinschaft sämtlicher Erben

entstanden war, die freilich nicht die Pflichten der

Erbs~haft umfasste, sondern nur den sich aus der Liqui-

dation ergebenden Aktivenüberschuss an Sachen und

Geldern. Ob die nachträgliche Annahmeerklärung der

Klägerin geeignet gewesen wäre, einen Einfluss auf den

Fortbestand dieser Gemeinschaft auszuüben und nament-

lich die Durchführung der amtlichen Liquidation zu ver-

hindern, braucht nicht geprüft zu werden, da sich die

Klägerin der abweichenden Auffassung der Erbschafts-

behörde unterzog und nichts gegen die Durchführung

der Liquidation vorkehrte. Immerhin ist der Standpunkt

der Klägerin zurückzuweisen, dass sie durch ihre nach-

trägliche Annahmeerklärnng Anspruch auf Auslieferung

der ganzen Erbschaft erworben habe; denn wenn wirk-

lich infolge dieser nachträglichen Annahmeerklärullg

dem Begehren der Miterben um amtliche Liquidation

keine weitere Folge mehr hätte gegeben werden dürfen

und gegeben worden wäre, so hätte doch die Klägerill

nicht ohne weiteres Besitz und Verwaltung der Erbschaft

an sich ziehen können, glclch'Yie wenn die andern Erb('1l

ausgeschlagen haben würden.

Insoweit die mit der vorliegenden Klage geltend ge-

machte Schadenersatzforderung gegen den Erbschafts-

liquidator nicht allfällig ebenfalls noch zur Ausrichtullg

der lebenslänglichen Rente an die geschiedene Ehefrau

erster Ehe des Erblassers in Anspruch genommen werden

sollte, ist diese Forderung zum Aktivenüberschuss der

Erbschaft zu rechnen, der bis zur Teilung gemeinschaft-

liches Vermögen der Erben ist, und zwar nicht zu Bruch-

teilen, sondern zu gesamter Hand. Einerseits lässt sich

nämlich kein zureichender Grund dafür anführen, dass

Erbrecht. N° 35.

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die gegenseitigen Rechtsbeziehungen der Miterben mit

Bezug auf den aus der amtlichen Liquidation gewonnenen

Aktivenüberschuss andere seien als mit Bezug auf das

gesamte Erbschaftsvermögen im Falle der Annahme

der Erbschaft. Anderseits ist nicht zu bezweifeln, dass

auch ohne besondere gesetzliche Vorschrift nach dem

Grundsatz der dinglichen Surrogation nicht nur das

Entgelt für veräusserte, sondern auch der Ersatz für

beschädigte oder entfremdete Erbschaftsgegenstände

(Schadenersatzforderungen, Versicherungssummen) zur

Erbschaft gehört, da nicht eingesehen werden könnte,

warum für diese nachträglich den Miterben gempjn-

schaftlich zufallenden Vermögensobjekte nicht ebenfllls

das Gesamthandprinzip gelten sollte, nachdem dieses

vom ZGB für das Miterbenverhältnis der Bruchteils-

gemeinschaft vorgezogen worden ist. Wird der Erb-

schaftsliquidator deswegen schadenersatzpflichtig, weil

Cl' Erbschaftsgegenstände unentgeltlich oder ohne ge-

nügendes Entgelt veräussert oder unnötigerweise Aus-

gaben gemacht hat, wie die Klägerin zur Begründung

ihrer Klage behauptet, so ist auch eine solche Schaden-

ersatzforderung als Ersatz für die unentgeltlich oder

gegen nur uHgenügendes Entgelt veräusserten Erb-

schaftsgegenstände bezw. für die unnötigerweise veraus-

gabten Erbschaftsgelder anzusehen; denn von der

Schädigung wird unmittelbar das Erbschaftsvermögen

und erst mittelbar der einzelne Erbe betroffen, auch

wenn es einer der (anderen) Erben selbst ist, der durch

den Erwerb zu billig veräusserter Erbschaftsgegen-

stände Vorteil zieht.

Am Fortbestand der Eigentumsgemeinschaft zu ge-

samter Hand unter den Miterben hat auch der Abschluss

des Liquidationsverfahrens nichts geändert, da dem mit

der amtlichen Liquidation betrauten Erbschaftsver-

walter anders als dem 'Willensvollstrecker (vgl. Art. 518

Abs. 2 ZGB) keinerlei Befugnis zur Durchführung der

Teilung des Aktivenüberschusses unter den Erben ZH-

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Erbrecht. ND 35.

kommt. Nach der nicht als akten'widrig angefochneten,

übrigens der Aktenlage entsprechenden Feststellung der

Vorinstanz sind auch nicht etwa die Erben selbst seither

zur Teilung geschritten, die auch bezüglich bloss einzelner

Erbschaftsaktiven möglich wäre und allfällig zwangs-

weise durchgesetzt werden könnte, mit dem Ergebnis,

dass bezüglich dieser Erbschaftsaktiven die Eigentums-

gemeinschaft zu gesamter Hand aufgehoben würde, sei

es vielleicht auch nur durch Umwandlung in eine Eigen-

tumsgemeinschaft nach Bruchteilen (Miteigentum) (vgl.

BGE 51 II S. 267 ff.).

Aus dem Umstand. dass das Erbrecht der Klägerin

auf Eigentum an einem Teil des Aktivenüberschusses

und auf Nutzniessung am gesamten Rest geht, vermag

die Klägerin die Klagelegitimatioll nicht herzuleiten.

da einem Erben,solange er in der Erbengemeinschaft

steht, nicht zugestanden werden kann, dass er auf

Grund seiner erbrechtlichen Nutzniessullg Rechte in

Anspruch nehme, welche das Erbrecht dem einzelnen

in der Erbengemeinschaft stehenden Erben versagt.

Die Auffassung der KlägeIin, dass nur eine uneigent-

liehe Nutzniessung vorliege, sie also in Wahrheit

AUeineigentümerin des ganzen Aktivenüberschusses sei.

findet in Art. 772 Abs. 1 ZGB keine Stütze; denn abge-

sehen von der vorliegend streitigen Forderung besteht

der Überschuss mindestens zum Teil in einem nicht

durch Inhaberpapiere verkörperten Bankguthabeu, das

schlechterdings nicht als verbrauchbare Sache angesehen

werden kann. Endlich vermochten auch die wieder-

holten Klageaufforderungen des Beklagten der Klägerin

nicht eine Klagelegitimatioll zn yerleihen, die ihr ohne-

dies nicht zukam.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Appellationshofes des Kantons Bern vom 21. Januar

1926 bestätigt.

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Sachenrecht. N° 36,

IV. SACHENRECHT

DROlTS REELS

201

36, Ä\'1'et de la IIe Seetion civile du 24 juin 1926

dans la cause Ba.nque de Montreux con tre Bb.ser et consorta.

DroH d l'indemnilt! payable pour un immeuble greve d'hypo-

illpqlles.

Les art. ~04 ct 822 ces r~glent des situations toutes speciales

(remamements parz:ellanes et assurances immobilieres); leur

portee ne saurait elre etendue a tous les cas de depreciation

prevus a l'art. 810 ces.

Les .art. 804 et.822 n'accordent pas aux creanciers hypothe-

calres une actIon personnelle contre Je debiteur de l'indem-

nite. Le proplietaire (ou sa masse en faillite) est seul en droit

de r~cla~e: le pai:mer;t rle l'inüemnite due d~ms les hypotheses

partIculIeres envlsagees par ces deux dispositions.

Les art. 804 et 822 n'accordent pas non plus aux ereanciers

hypothe~aifes, da.ns tou: ~es eas, un droit de gage legal

sur la creance en mdemmte du propriCtail'e, mais seulement

dans les cas exceptionnels vises.

A. -

Gustave Chevalley etait propriHaire, dans Ia

plaine du Rhöne, sur Je territoire de la Commune de

Sa~on. d'Ull domaine qui Hait greve en second rang

et a concurrence de 110000 fr. d'une hypotheque eu

faveur de Ia Banque de Montreux.

Pretendant que les travaux entrepris par l'Etat et

diverses communes interessees en vue de I 'assainissement

de la plaiue du Rhöne avaient cause Ull assechement

excessif du domaine et diminue considerablement la

valeur de sa propriete, i1 avait, concurremment avec

d'autres proprietaires voisins, fonnuh~ de ce chef uue

demande d'indemnite contre l'Etat el lesdites commu-

nes. Le dossier ne fournit aucun renseignement sur le

fondement juridique de cette pretention non plus que

sur la suite qui y a eie donnee.