opencaselaw.ch

UE140259

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2015-03-13 · Deutsch ZH
Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Am 4. April 2013 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen C._____, B._____ und Unbekannt wegen Betrugs, Wuchers und unbewilligter Emissionshaustätigkeit (Urk. 8/act. 0001). Mit Schreiben vom

16. Mai 2013 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit, dass nach einer ersten Vorprüfung der Strafanzeige die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Vorverfahrens nicht gegeben seien und dass ihm Gelegenheit gegeben werde, die Strafanzeige zu ergänzen und Belege einzureichen (Urk. 8/act. 4002). Mit Eingaben vom 3. Juni und 22. Juli 2013 machte der Beschwerdeführer weitere Ausführungen und reichte mehrere Unterlagen zu den Akten (Urk. 8/act. 4005- 4006). Im Vorermittlungsauftrag an die Polizei vom 16. Dezember 2013 hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass sich aufgrund der Aktenlage kein hinreichender An- fangsverdacht für die Verfolgung strafbaren Verhaltens ergebe. Sie beauftragte die Polizei, zwecks Ergänzung der Ausführungen des Beschwerdeführers resp. zur Klärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen tätig zu werden und den Beschwerdeführer als polizeiliche Auskunftsperson zu befragen (Urk. 8/act. 1001). Am 4. Juni 2014 wurde der Beschwerdeführer durch die Kan- tonspolizei Zürich befragt (Urk. 8/act. 2001). Am 4. September 2014 entschied die Staatsanwaltschaft, eine Untersuchung nicht an Hand zu nehmen (Urk. 3).

E. 2 Dagegen erhob der Beschwerdeführer – dessen Rechtsvertreter die Nicht- anhandnahmeverfügung am 10. September 2014 in Empfang genommen hatte (Urk. 8/act. 0000/2) – innert Frist mit Eingabe vom 22. September 2014 (Montag) die vorliegende Beschwerde und stellte folgenden Antrag (Urk. 2 S. 2): "Es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 4. September 2014 (C-3/2013/70) aufzuheben und es sei die Sache zur Be- weisergänzung und Anklageerhebung an die Vorinstanz zurückzuweisen."

- 3 -

E. 2.1 Zur Begründung dieses Vorwurfs liess der Beschwerdeführer in der Strafan- zeige vom 4. April 2013 ausführen, Abklärungen seines Rechtsanwaltes hätten ergeben, dass die F._____ AG und die G._____ AG wenn überhaupt nur insoweit Aktivitäten entwickelt hätten, als es für die Täuschung potentieller Investoren nützlich erschienen sei. Die Gesellschaften hätten höchstwahrscheinlich nie über werthaltige Aktiven verfügt (Urk. 8/act. 0001 S. 3 f.). C._____ und B._____ hätten sich bereits vor der Eröffnung der Bankbeziehung des Beschwerdeführers bei der D._____ Bank persönlich gekannt. Das "Geschäftsmodell" von C._____ und B._____ habe darin bestanden, dass durch Vortäuschung der Entwicklung und Vermarktung eines angeblich raffinierten technischen Produkts Investoren gefun- den werden sollten, welche die in Wirklichkeit von vornherein wertlosen Aktien der F._____ AG und der G._____ AG in der Meinung erwerben, dass der Kaufpreis diesen Gesellschaften zum Betrieb ihres Geschäftes zufliesse. Dabei habe B._____ die Aktien durch C._____ an die Kunden der D._____ Bank empfehlen lassen, welche diese Aktien zu einem mangels relevanter Transaktionen gar nicht bestehenden Marktpreis hätten erwerben sollen. Einen solchen Marktpreis habe es nie gegeben. Für Anleger, welche die entsprechenden Aktien hätten verkaufen wollen, habe es keine Käufer gegeben. Ein auch nur einigermassen repräsentati- ver Markt habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Entsprechend sei der "Markt- preis" durch C._____ nur vorgetäuscht worden. Die "Preise" für den Verkauf von

- 8 - Aktien der F._____ AG und der G._____ AG seien durch C._____ und B._____ frei festgelegt worden (Urk. 8/act. 0001 S. 4). Zur Vermarktung der Titel der F._____ AG scheine unter anderem das Erschei- nen des Artikels in der Handelszeitung vom tt.mm.2008 veranlasst worden zu sein. Dabei sei von C._____ und B._____ verschwiegen worden, dass die Erlöse aus den Aktienkäufen gar nicht der F._____ AG zufliessen sollten, sondern dass das Geschäft nur dem Zweck dienen sollte, dass B._____ ihm gehörende wertlo- se Aktien zu überhöhten Preisen an getäuschte Anleger verkaufen könne (Urk. 8/act. 0001 S. 4 f.). Zu diesem Zweck habe wohl auch das von B._____ an- gemeldete und am 31. Juli 2007 für die F._____ AG eingetragene Patent auf ei- ner aktiven Geräuschverringerungsvorrichtung gedient, welche nicht wirklich bahnbrechend gewesen sein dürfte, sei das Patent doch bereits am 31. Juli 2009 wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr wieder gelöscht worden. Zudem sei der ohne jegliche Abstützung auf reale Unternehmensdaten erstellte Business-Plan 2009 zur Täuschung potentieller Investoren erstellt worden. Im April 2009 seien sodann mit einem Brief an die Investoren Aktivitäten vorgetäuscht worden, welche einer näheren Überprüfung nicht standhalten dürften. Das von B._____ für die G._____ AG zur Täuschung potentieller Investoren am 15. November 2010 an- gemeldete Patent auf einer Vorrichtung zur Erzeugung von Schallwellen zur Dämpfung von Störgeräuschen in einem Raum sei wohl von vornherein untaug- lich gewesen, sei es doch am 20. November 2012 zurückgewiesen worden (Urk. 8/act. 0001 S. 5).

E. 2.2 Die Staatsanwaltschaft kam in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung zum Schluss, der Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 StGB sei offensicht- lich nicht erfüllt, da den Beschwerdeführer eine Opfermitverantwortung treffe. Zu- sammengefasst führte die Staatsanwaltschaft aus, aus den Aussagen und Unter- lagen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer die jeweiligen Kaufentscheide ge- troffen habe, dass er in Private-Equity-Gesellschaften habe investieren wollen und dass er von der D._____ Bank bzw. von C._____ mehrfach auf die Risiken dieser Investitionen hingewiesen worden sei. Ohne sich über die Firmen informiert zu haben, ohne zumindest den Aktiennennwert zu kennen und insbesondere nach

- 9 - dem Konkurs der F._____ AG und der Risikohinweise seitens der D._____ Bank habe der Beschwerdeführer immer wieder weitere Aktien der G._____ AG erwor- ben. Der Beschwerdeführer habe das Zustandekommen des bisherigen Kursver- laufs und das Handelsvolumen der Aktien nicht abgeklärt. Sodann habe er nicht hinterfragt, ob Handelsvolumen und Kurse künstlich in einem geschlossenen Markt und nicht durch die unbeeinflusste effektive Nachfragesituation auf dem of- fenen Markt hochgeschraubt worden seien. Solche Methoden seien im spezifi- schen, weitgehend unkontrollierten und - was die Bewertung von Beteiligungen anbelange - intransparenten Markt nicht unüblich, und es habe, wer sich darauf einlasse, damit wenn nicht geradezu zu rechnen, wenigstens angemessene Si- cherungsvorkehrungen zu treffen. Nach nur wenigen, rudimentären, nieder- schwelligen und im Internet für jedermann einfach zugänglichen Abklärungen sei jedem durchschnittlich begabten Investor bewusst, in welchem Risikobereich des Effektenhandels er sich mit solchen ausserbörslichen Anlagen bewege. Unter diesen Umständen und angesichts eines Aktiennennwertes von Fr. 0.01 dennoch mehrfach grössere Bestände dieser Aktien zu einem mehrhundertfach höheren Preis als den Aktiennennwert zu kaufen, müsse sich der Beschwerdeführer das Risiko, diese Aktie möglicherweise überteuert zu kaufen, zurechnen lassen. Mah- ne bereits die angebotene Anlage in einem notorisch hochriskanten und unkon- trollierten Spekulationssegment des Marktes an sich und das zwingend damit ein- hergehende Verlustrisiko einen potentiellen Investor zu grösster Vorsicht, könne angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers schwerlich mehr von der Ein- haltung der grundlegendsten Vorsichtsregeln beim Kauf dieser Aktien ausgegan- gen werden. Da eine solche Aktie bekanntermassen nicht an der staatlich kontrol- lierten Börse gehandelt worden sei, habe dies nichts anderes bedeutet, als dass ihr Preis von der Gesellschaft, den Verkäufern, den Vermittlern oder den interes- sierten Investoren frei und unkontrolliert von einem öffentlichen Markt im kleinsten Kreis nach Angebot und Nachfrage bestimmt werde. Immerhin habe aber auch die Möglichkeit einer Wertsteigerung oder eines gewinnbringenden Weiterver- kaufs der Aktie bestanden, womit der Beschwerdeführer wohl auch gerechnet ha- be (Urk. 3 S. 6 f.).

- 10 -

E. 2.3 Der Beschwerdeführer liess hiergegen in seiner Beschwerdeschrift im We- sentlichen vorbringen, die Staatsanwaltschaft habe bei ihrer Beurteilung zahlrei- che Vorbringen des Beschwerdeführers und sich aus den Akten ergebende Tat- sachen ignoriert (Urk. 2 S. 3 ff.). Vorliegend habe der Beschwerdeführer aufgrund der bestehenden vertraglichen Beziehungen zwischen ihm und der D._____ Bank davon ausgehen dürfen, dass eine Anlage in die von C._____ empfohlenen Wert- papiere nur mit den üblichen - allenfalls erhöhten - Risiken verbunden und keine zusätzliche Überprüfung durch ihn notwendig sei. Es seien ihm in betrügerischer Absicht von vornherein wertlose Aktien verkauft worden. Der Beschwerdeführer habe die ihm von C._____ vorgelegten Bankunterlagen jeweils unterzeichnet, nachdem ihm dieser versichert habe, dass die Unterzeichnung lediglich eine For- malität sei. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, dass er bis zum Kennenler- nen von C._____ keine Erfahrungen mit Anlagen in Wertpapiere gehabt habe und er zudem nicht habe in Risikoaktien investieren wollen, sondern immer eine mitt- lere Variante gewählt habe (Urk. 2 S. 3). Er habe Anlagen nur im Rahmen von Beratungs- oder Vermögensverwaltungsmandaten getätigt und sei als nicht- professioneller Kunde qualifiziert worden. Der Beschwerdeführer habe sodann nicht gewusst, was eine Private-Equity-Anlage sei. Wie in der Strafanzeige darge- legt sei davon auszugehen, dass gar nie die Absicht bestanden habe, die F._____ AG und die G._____ AG auch wirklich zu einer erfolgreichen Unternehmung zu entwickeln. Die angeblichen Hinweise auf die Risiken hätten einzig dem Schutz von C._____ gedient, ohne dass der Beschwerdeführer wirklich gewarnt worden sei. Zudem sei der Beschwerdeführer der englischen Sprache gar nicht genügend mächtig gewesen. Der Hinweis im E-Mail von C._____ vom 14. Dezember 2009, wonach die G._____ Aktien nicht auf der Empfehlungsliste der Bank stünden und die Bank keine Verantwortung für das Risiko übernehme, sei erst nach dem be- reits erfolgten Kauf von insgesamt 43'618 Stück dieses Titels zum Preis von ins- gesamt Fr. 241'998.15 erfolgt. Selbst wenn der Beschwerdeführer eigene Nach- forschungen getätigt hätte, wäre er einzig auf die von C._____ und B._____ zur Täuschung publizierten Angaben gestossen (Urk. 2 S. 4). Unabhängig von einer Opfermitverantwortung bestehe ein hinreichender Tatver- dacht, dass C._____ und B._____ ihr Handeln bewusst und gewerbsmässig da-

- 11 - rauf ausgerichtet hätten, unter anderen den Beschwerdeführer arglistig zum Kauf objektiv wertloser Aktien zu einem Mehrhundertfachen des zu pari liberierten Nennwerts zu veranlassen. Im vorliegenden Fall ergebe sich aus dem Sachver- halt, dass der Beschwerdeführer nur über ungenügende Erfahrung mit Wertschrif- ten verfügt und er nur ungenügende Kenntnisse der englischen Sprache gehabt habe. Er habe daher in die Anlageberatung eines behördlich beaufsichtigten Ban- kinstituts vertraut. Der Beschwerdeführer habe vorliegend davon ausgehen dür- fen, dass ihm im Rahmen eines Vermögensverwaltungsmandats resp. eines Be- ratungsmandats mit einer Bank mit Sitz in der Schweiz nicht einzig zum Zweck des Betrugs herausgegebene, von vornherein wertlose Private-Equity-Aktien zum Kauf empfohlen würden. Dies selbst dann, wenn er in beschränktem Umfang mit der Anlage in herkömmliche Private-Equity-Aktien einverstanden gewesen sei. Zudem werde Arglist auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn der Täter nach den Umständen vorausgesehen habe, dass das Opfer die Über- prüfung der Angaben auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unter- lassen werde. Vorliegend sei von C._____ ausgenützt worden, dass der Be- schwerdeführer ihm als Kundenberater einer behördlich beaufsichtigten Bank mit Sitz in der Schweiz voll vertraut habe (Urk. 2 S. 5).

E. 2.4 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmäs- sig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsa- chen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irren- den zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft.

E. 2.4.1 Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklich- keit abweichende Vorstellung hervorzurufen, sei es durch die Mittel der (mündli- chen oder schriftlichen) Sprache, durch Gesten oder durch konkludentes Verhal- ten. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv festste-

- 12 - hende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände (BGE 135 IV 76 E. 5.1.). Die Täuschung kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen. Unvollständige Angaben, die ein falsches Gesamtbild entstehen lassen bzw. die- ses bekräftigen, kommen einer aktiven Irreführung durch konkludentes Handeln gleich (BGE 131 IV 83 E. 2.2; Urteil 6B_542/2012 vom 10. Januar 2013 E. 1.2).

E. 2.4.2 Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Ge- sichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Wer den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können bzw. sich mit ei- nem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen können, wird straf- rechtlich nicht geschützt. Dabei ist die jeweilige Schutzbedürftigkeit und Lage des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Arglist scheidet aber erst aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Der strafrechtli- che Schutz entfällt somit nur bei Leichtfertigkeit, nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers (BGE 135 IV 76 E. 5.2). Arglist liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaf- ten oder Kniffe bedient (manoeuvres frauduleuses). Bei einfachen falschen An- gaben kann Arglist ebenfalls gegeben sein, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie wenn der Täter den Getäuschten von einer möglichen Überprüfung der gemachten Angaben ab- hält oder aufgrund der Umstände voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben wegen eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (vgl. zum Ganzen: BGE 119 IV 28 E. 3a; BGE 126 IV 165 E. 2a mit weiteren Hin- weisen; Arzt, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II,

3. Auflage, Basel 2013, N 56 zu Art. 146; Donatsch, Strafrecht III, 9. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf 2008, S. 199 ff.).

E. 2.5 Zwar äusserte sich die Staatsanwaltschaft nicht ausdrücklich zum vom Be- schwerdeführer geltend gemachten "Anlegertäuschungssystem" von C._____ und B._____. Indem die Staatsanwaltschaft aber ausführte, es habe die Möglichkeit einer Wertsteigerung oder eines gewinnbringenden Verkaufs der Aktien bestan- den (Urk. 3 S. 7), ging sie implizit nicht vom Bestehen eines "Anlegertäuschungs- systems" aus. Bevor die Frage der Opfermitverantwortung gestellt werden kann,

- 13 - ist zunächst zu prüfen, ob sich den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Strafanzeige und in der Beschwerdeschrift sowie in den vorhandenen Akten hin- reichend konkrete Hinweise für das vom Beschwerdeführer geltend gemachte "Anlegertäuschungssystem" von C._____ und B._____ und damit für eine arglisti- ge Täuschung im Sinne von Art. 146 StGB entnehmen lassen.

E. 2.5.1 Bei den durch den Beschwerdeführer getätigten Käufen von Aktien der F._____ AG und der G._____ AG handelte es sich um Private-Equity- Investitionen. Mit einer Private-Equity-Finanzierung werden einem Unternehmen, das zum Investitionszeitpunkt nicht an der Börse kotiert ist, Kapital und zum Teil auch Managementressourcen zur Verfügung gestellt. Unternehmen, die sich auf diese Weise finanzieren, befinden sich zum Beteiligungszeitpunkt in einer frühen, oft kritischen Phase der Entwicklung und benötigen zusätzliches Kapital (Boem- le/Gsell/Jetzer/Nyffeler/Thalmann, Geld-, Bank- und Finanzmarkt-Lexikon der Schweiz, Zürich 2002, S. 860). Private-Equity-Investitionen werden generell als sehr risikoreich bezeichnet, wobei sie gleichzeitig aber auch überdurchschnittliche Renditen ermöglichen. Zu den Risiken gehören eine oftmals eingeschränkte Li- quidität (Private-Equity-Beteiligungen sind in der Regel schlecht verkäuflich), mangelnde Informationen und Transparenz (die Märkte sind schwach reguliert und intransparent), Bewertungsrisiken (es existieren keine offiziellen Kurse; Wert und Potenzial der Unternehmen sind nur schwer einschätzbar, da sich die meis- ten Unternehmen in kritischen Entwicklungsphasen befinden) sowie das Risiko eines Konkurses (da sich die Unternehmen in einer frühen Entwicklungsphase be- finden, besteht das Risiko, dass sie nie erfolgreich sein werden und Konkurs an- melden müssen; vgl. zum Ganzen Boemle/Gsell/Jetzer/Nyffeler/Thalmann, a.a.O., S. 861 f.).

E. 2.5.2 Der Beschwerdeführer liess geltend machen, C._____ und B._____ hätten gemeinsam einen "Phantasiepreis" für die Aktien der F._____ AG und der G._____ AG festgelegt bzw. C._____ habe den "Marktpreis" nur vorgetäuscht. Wie bereits die Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung zutreffend ausführte, existiert bei Private-Equity-Investitionen kein eigentlicher Marktpreis, da die betreffenden Unternehmen nicht börsenkotiert sind. Deshalb ist die Festle-

- 14 - gung des Kaufpreises letztlich ein subjektiver Prozess (Groner, Private Equity - Recht, Bern 2007, S. 209). Mit anderen Worten ist bei Private-Equity-Investitionen schlussendlich entscheidend, auf welchen Preis sich Verkäufer und Käufer eini- gen können. Gemäss den sich bei den Akten befindlichen Unterlagen ist vorlie- gend genau dies geschehen. B._____ als Verkäufer der Aktien hat einen Preis genannt und C._____ hat sich (nach Rücksprache mit dem Beschwerdeführer) jeweils damit einverstanden erklärt. Nichts anderes ergibt sich aus den Notizen auf den jeweiligen Börsenaufträgen (vgl. Urk. 8/act. 5001/13b; Urk. 8/act. 5001/13c; Urk. 8/ act. 5001/16a; Urk. 8/act. 5001/18a; Urk. 8/act. 5001/ 20a; Urk. 8/act. 5001/21a). Insofern trifft zwar zu, dass C._____ und B._____ den Kaufpreis für die Aktien festgelegt haben. Nach dem oben Ausgeführten liegt ein derartiges Vorgehen bei Private-Equity-Investitionen jedoch in der Natur der Sa- che und stellt jedenfalls keinen Hinweis für ein betrügerisches Verhalten von C._____ und B._____ dar. Auch aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer, als er die Aktien der G._____ AG verkaufen wollte, keinen Käufer gefunden hat (vgl. Urk. 8/act. 5001/10 S. 14), kann nicht auf eine Täuschung geschlossen wer- den. Wie bereits ausgeführt sind Private-Equity-Anlagen regelmässig schlecht verkäuflich, weshalb ein Investor grundsätzlich das Risiko eingeht, dass er eine einmal getätigte Investition nur sehr schwer vorzeitig auflösen kann (Boem- le/Gsell/Jetzer/Nyffeler/Thalmann, a.a.O., Zürich 2002, S. 861 f.). Auf dieses Risi- ko wurde der Beschwerdeführer sodann bereits bei Eröffnung seines Kontos bei der D._____ Bank aufmerksam gemacht (vgl. Urk. 8/act. 5001/3/9 Ziff. 3.3). So- weit der Beschwerdeführer geltend macht, die vereinbarten Preise hätten ein mehrhundertfaches des Nennwertes betragen, weshalb sie nicht angemessen gewesen sein können, und er daraus auf ein betrügerisches Verhalten von C._____ und B._____ schliesst, ist darauf hinzuweisen, dass der Nennwert einer Aktie nichts über den im Verkehr geltenden Wert aussagt (Meier- Hayoz/Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 11. Auflage, Bern 2012, § 16 Rz. 120 ff. und Rz. 128; Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf 2009, § 4 Rz. 5). Es ist durchaus möglich, dass Aktien mit einem Nennwert von Fr. 0.10 zu Kursen von weit über Fr. 100.- gehandelt werden (Mei- er-Hayoz/Forstmoser, a.a.O, § 16 Rz. 122). Aus dem Nennwert und der Höhe des

- 15 - Preises für die Aktien der F._____ AG und der G._____ AG kann damit nicht auf ein täuschendes Verhalten von C._____ und B._____ geschlossen werden.

E. 2.5.3 Auch beim Vorbringen des Beschwerdeführers, die F._____ AG und die G._____ AG hätten nur soweit Aktivitäten entwickelt, als dies für die Täuschung potentieller Investoren durch C._____ und B._____ nützlich erschienen sei, han- delt es sich um eine blosse Vermutung bzw. Behauptung, welche in den vorhan- denen Akten keine Stütze findet. So ist nicht davon auszugehen, dass - wie der Beschwerdeführer geltend machen liess - die beiden genannten Gesellschaften "höchstwahrscheinlich" nie über werthaltige Aktiven verfügt hätten. Immerhin wur- de gemäss den Handelsregisterauszügen sowohl bei der F._____ AG als auch bei der G._____ AG zumindest das Aktienkapital von Fr. 407'290.96 (F._____ AG) bzw. von Fr. 310'000.- (G._____ AG) vollständig liberiert (vgl. Urk. 8/act. 5001/4-5). In den sich bei den Akten befindlichen Unterlagen finden sich sodann keine Anhaltspunkte dafür, dass die Aktivitäten der F._____ AG bzw. der G._____ AG lediglich vorgetäuscht waren. So ist nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer zum Schluss kommt, C._____ und B._____ hätten das Er- scheinen eines Artikels in der Handelszeitung vom tt.mm.2008 veranlasst, um die Titel der F._____ AG und der G._____ AG zu vermarkten. Auch der Beschwerde- führer begründet diese Aussage nicht näher. Es finden sich in den Akten keine Hinweise dafür, dass der betreffende Artikel (vgl. Urk. 8/act. 5001/23) nicht den Tatsachen entsprechen könnte. Der im Artikel erwähnte Gewinn des Spezialprei- ses des …-Wettbewerbs von … im Jahr 2004 durch B._____ ist jedenfalls zutref- fend (vgl. http://www…, zuletzt besucht am: 6. März 2015; beim "H._____" oder kurz "H._____" handelt es sich um die Technologie der F._____ AG, vgl. Urk. 8/act. 5001/24/2). Aus der Tatsache, dass das am 31. Juli 2007 für die F._____ AG eingetragene Patent am 31. März 2009 wieder gelöscht wurde (vgl. Urk. 8/act. 5001/24/1), kann sodann nicht geschlossen werden, die "aktive Ge- räuschverringerungsvorrichtung" der F._____ AG sei "nicht wirklich bahnbre- chend" gewesen. Die Löschung erfolgte damals "wegen Nichtzahlung der Jahres- gebühr" und hatte demzufolge nichts mit der Qualität des betreffenden Gerätes zu tun, sondern vielmehr mit den finanziellen Schwierigkeiten der F._____ AG, über welche am 11. Dezember 2008 der Konkurs eröffnet wurde (Urk. 8/act. 5001/4).

- 16 - Weshalb das am 15. November 2010 durch B._____ für die G._____ AG ange- meldete Patent für eine "Vorrichtung zur Erzeugung von Schallwellen zur Dämp- fung von Störgeräuschen in einem Raum" am 20. November 2012 zurückgewie- sen wurde, lässt sich dem Swissreg-Auszug nicht entnehmen (vgl. Urk. 8/act. 5001/28/1). Auch daraus kann deshalb nicht ohne Weiteres der Schluss gezogen werden, diese Vorrichtung sei von vornherein untauglich gewe- sen. Dass der Business-Plan 2009 - wie der Beschwerdeführer geltend machen liess - "ohne jegliche Abstützung auf reale Unternehmensdaten" und "zur Täu- schung potentieller Investoren" erstellt worden sei und dass im April 2009 mit ei- nem Brief an die Investoren Aktivitäten vorgetäuscht worden seien, findet in den vorhandenen Akten ebenfalls keine Stütze und kann insbesondere nicht aus dem Inhalt der beiden genannten Dokumente geschlossen werden (Urk. 8/act. 5001/26 und Urk. 8/act. 5001/27/1). Der Beschwerdeführer führt denn auch nicht näher aus, gestützt worauf er zu diesen Schlussfolgerungen kommt.

E. 2.5.4 Im Weiteren finden sich in den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür, dass C._____ und B._____ - wie der Beschwerdeführer geltend machen liess - eine nähere Bekanntschaft pflegten bzw. sich sogar bereits vor der Eröffnung der Bankbeziehung des Beschwerdeführers bei der D._____ Bank persönlich gekannt hätten. Auch der Beschwerdeführer legt nicht dar, worauf er diese Behauptung stützt. Aus den Akten ergibt sich lediglich, dass C._____ im Sommer 2008 offen- bar eine Präsentation von B._____ als CEO/Gründer der F._____ AG besuchte, in der Folge vom Produkt der F._____ AG überzeugt war und dieses dem Be- schwerdeführer (und weiteren Anlegern) zur Investition empfahl, wobei er den Beschwerdeführer bereits damals auf die Risiken eines solchen Investments hin- wies (vgl. Urk. 8/act. 5001/9). Im Weiteren liegt ein E-Mail von B._____ an C._____ bei den Akten, in welchem C._____ mit "Hoi C._____" angesprochen wird, welches aber im Übrigen einzig Geschäftliches (Angabe der Valorennummer der G._____ AG sowie der Kontaktdaten von I._____ von der J._____ Bank [Switzerland] Ltd. [nachfolgend: J._____ Bank]) zum Inhalt hat (Urk. 8/act. 5001/10 S. 3) und aus welchem jedenfalls nicht auf eine längere und/oder engere persönliche Bekanntschaft zwischen C._____ und B._____ ge- schlossen werden kann. Und schliesslich führte der Beschwerdeführer anlässlich

- 17 - der polizeilichen Einvernahme vom 4. Juni 2014 aus, C._____ habe ihm - dem Beschwerdeführer - im Dezember 2009 gesagt, dass er - C._____ - Vertreter der Firma [gemeint: der G._____ AG] kenne (Urk. 8/act. 2001 S. 7). Auch dies lässt jedoch nicht darauf schliessen, dass zwischen C._____ und B._____ eine längere und/oder engere persönliche Bekanntschaft bestanden hat.

E. 2.5.5 Ebenfalls keine Anhaltspunkte finden sich dafür, dass C._____ am durch den Verkauf der Aktien der F._____ AG und der G._____ AG erzielten Erlös in ir- gendeiner Art beteiligt worden wäre. Dabei handelt es sich um eine blosse Ver- mutung des Beschwerdeführers. Gemäss den vorliegenden Akten warnte C._____ den Beschwerdeführer von Beginn weg und auch später wiederholt vor den Risiken der Investitionen (vgl. Urk. 8/act. 5001/9, Urk. 8/act. 5001/10 S. 1, S.

E. 2.5.6 Schliesslich vermögen auch die Vorbringen des Beschwerdeführers, er ha- be keine Erfahrungen mit Anlagen in Wertpapieren gehabt, er habe nicht gewusst, was eine Private-Equity-Anlage sei, er habe nicht in Risikoaktien investieren wol- len, er habe C._____ vertraut und er habe nicht über genügende Englisch- Kenntnisse verfügt (Urk. 2 S. 4), gestützt auf die Akten nicht zu überzeugen. An- lässlich seiner Einvernahme vom 4. Juni 2014 bestätigte er ausdrücklich, dass er in seinem Kundenprofil in der Spalte "Risikobereitschaft bei den angestrebten Geschäften" "spekulativ" angegeben hatte, was bedeutet, dass er zur Erzielung möglichst hoher Renditen bereit war, in Wertpapiere zu investieren, die hohen Verlustrisiken und erheblichen Kursschwankungen unterliegen (Urk. 8/act. 2001 S. 9; vgl. auch Urk. 8/act. 5001/3/29). Den sich bei den Akten befindlichen E-Mails und den im Aktivitätenjournal wiedergegebenen Telefongesprächen zwischen C._____ und dem Beschwerdeführer lässt sich sodann entnehmen, dass die Eng-

- 18 - lisch-Kenntnisse des Beschwerdeführers jedenfalls ausreichend waren, um die Ausführungen von C._____ verstehen zu können (vgl. insbesondere Urk. 8/act. 5001/10 S. 1, S. 7 und S. 9; vgl. auch Urk. 8/act. 5144, Urk. 8/ act. 5149, Urk. 8/act. 5153, Urk. 8/ act. 5161, Urk. 8/act. 5179-5180, Urk. 8/ act. 5190-5191), dass er durchaus wusste, worum es sich bei Private-Equity- Anlagen handelte (Urk. 8/act. 5001/10 S. 1 und S. 5), und dass er nicht immer ohne Weiteres den Anlagevorschlägen von C._____ gefolgt war, sondern solchen Vorschlägen bzw. Ausführungen auch kritisch gegenüberstand (vgl. Urk. 8/act. 5001/10 S. 12 und S. 13) und mehrmals eigene Anweisungen erteilte (vgl. Urk. 8/act. 5001/10 S. 2, S. 5, S. 10 f., S. 12).

E. 2.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Vorwurf des Beschwerdefüh- rers, C._____, B._____ und allenfalls weitere unbekannte Mittäter hätten ein "An- legertäuschungssystem" betrieben, einzig auf Vermutungen und Behauptungen gründet, welche nicht mit Indizien erhärtet werden können. Damit bestehen keine konkreten und erheblichen Hinweise für ein täuschendes Verhalten von C._____ und B._____. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich vorliegend das bei Inves- titionen in Private-Equity-Gesellschaften bestehende hohe Risiko verwirklicht und auf Seiten des Beschwerdeführers zu einem Verlust geführt hat. Der Beschwerde- führer hat nichts vorgebracht, was an dieser Einschätzung etwas zu ändern ver- möchte. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob dem Beschwerdeführer eine Opfermitverantwortung vorzuwerfen ist oder nicht. Dass die Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Tatbestandes des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB keine Strafuntersuchung eröffnet hat, ist nicht zu beanstanden.

3. Im Weiteren wirft der Beschwerdeführer C._____ und B._____ Wucher im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 StGB vor.

E. 3 Mit Verfügung vom 26. September 2014 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 5'000.- zu leisten (Urk. 5). Diese Kaution wurde innert Frist geleistet (Urk. 6).

E. 3.1 In der Strafanzeige wurde dieser Vorwurf wie folgt begründet: C._____ und B._____ hätten absichtlich und gewerbsmässig die fachliche Unterlegenheit und tatsächliche Unerfahrenheit des Beschwerdeführers in Aktienanlagen sowie die fachliche Abhängigkeit des Privatklägers von C._____ als dessen Anlageberater dahingehend ausgebeutet, dass sie den Beschwerdeführer wiederholt veranlasst hätten, B._____ von vornherein wertlose Aktien zu einem mehrhundertfachen des

- 19 - zu pari liberierten Nennwerts - und damit in einem offenbaren Missverhältnis zur Gegenleistung stehenden Preis abzukaufen (Urk. 8/act. 0001 S. 16).

E. 3.2 Die Staatsanwaltschaft führte in diesem Zusammenhang aus, da der Be- schwerdeführer auf die Risiken hingewiesen worden sei, diese Hinweise und Be- denken nicht beachtet habe und sich weder über die Firmen noch über deren Ak- tienwert informiert habe, könne er sich nicht auf ein Ausbeuten aufgrund einer Unerfahrenheit berufen (Urk. 3 S. 7).

E. 3.3 In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer keine Ausführungen zum Tatbestand des Wuchers. Der Beschwerdeführer zeigt folglich nicht auf, dass die diesbezüglichen Erwägungen der Staatsanwaltschaft fehlerhaft sind. Dies ist sodann auch nicht offensichtlich, zumal sich nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichts nicht auf Unerfahrenheit berufen kann, wer über die Risiken und Kos- ten eines Geschäfts hinreichend aufgeklärt wurde (Urteile 6P.37/2007 vom

24. August 2007 E. 7.4). Dass entsprechende Risikohinweise tatsächlich erfolgt sind, ergibt sich aus den Akten (vgl. insbesondere Urk. 8/act. 5001/10 S. 9, S. 13 und Urk. 8/act. 5001/19) und wurde vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Ein- vernahme vom 4. Juni 2014 ausdrücklich bestätigt (Urk. 8/act. 2001 S. 5, S. 7, S. 8 und S. 9). Im Übrigen dürfte auch das Bestehen eines offenbaren Missver- hältnisses zu verneinen sein, sagt doch - wie bereits erwähnt - der Nennwert einer Aktie nichts über den im Verkehr geltenden Wert aus (vgl. oben Ziff. IV.2.5.2). Die Beschwerde ist damit auch bezüglich des Tatbestandes des Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 StGB abzuweisen.

E. 4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. V.

Dispositiv
  1. Die Kosten des Verfahrens sind ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'500.- festzusetzen. Die Gerichtsgebühr ist aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Kaution zu beziehen. - 20 -
  2. Mangels Umtrieben ist C._____ und B._____ keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
  3. Nachdem die Staatsanwaltschaft C._____ und B._____ die Nichtanhand- nahmeverfügung vom 4. September 2014 nicht hatte zukommen lassen, kann auch im vorliegenden Verfahren auf eine Zustellung an C._____ und B._____ verzichtet werden. Es wird beschlossen:
  4. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.- und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.
  6. Die Gerichtsgebühr wird aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Kaution bezogen. Im Restbetrag wird die Kaution dem Beschwerdeführer - vorbe- hältlich anderer Verbindlichkeiten - zurückerstattet.
  7. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
  8. Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter des Beschwerdeführers, zweifach für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, unter Beilage einer Ko- pie von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 8] (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
  9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. - 21 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 13. März 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. A. Gürber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE140259-O/U/HEI Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. J. Haus Stebler und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber Beschluss vom 13. März 2015 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Fürsprecher X._____ gegen

1. B._____,

2. C._____,

3. Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsan- waltschaft III des Kantons Zürich vom 4. September 2014, C-3/2013/70

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 4. April 2013 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen C._____, B._____ und Unbekannt wegen Betrugs, Wuchers und unbewilligter Emissionshaustätigkeit (Urk. 8/act. 0001). Mit Schreiben vom

16. Mai 2013 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit, dass nach einer ersten Vorprüfung der Strafanzeige die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Vorverfahrens nicht gegeben seien und dass ihm Gelegenheit gegeben werde, die Strafanzeige zu ergänzen und Belege einzureichen (Urk. 8/act. 4002). Mit Eingaben vom 3. Juni und 22. Juli 2013 machte der Beschwerdeführer weitere Ausführungen und reichte mehrere Unterlagen zu den Akten (Urk. 8/act. 4005- 4006). Im Vorermittlungsauftrag an die Polizei vom 16. Dezember 2013 hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass sich aufgrund der Aktenlage kein hinreichender An- fangsverdacht für die Verfolgung strafbaren Verhaltens ergebe. Sie beauftragte die Polizei, zwecks Ergänzung der Ausführungen des Beschwerdeführers resp. zur Klärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen tätig zu werden und den Beschwerdeführer als polizeiliche Auskunftsperson zu befragen (Urk. 8/act. 1001). Am 4. Juni 2014 wurde der Beschwerdeführer durch die Kan- tonspolizei Zürich befragt (Urk. 8/act. 2001). Am 4. September 2014 entschied die Staatsanwaltschaft, eine Untersuchung nicht an Hand zu nehmen (Urk. 3).

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer – dessen Rechtsvertreter die Nicht- anhandnahmeverfügung am 10. September 2014 in Empfang genommen hatte (Urk. 8/act. 0000/2) – innert Frist mit Eingabe vom 22. September 2014 (Montag) die vorliegende Beschwerde und stellte folgenden Antrag (Urk. 2 S. 2): "Es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 4. September 2014 (C-3/2013/70) aufzuheben und es sei die Sache zur Be- weisergänzung und Anklageerhebung an die Vorinstanz zurückzuweisen."

- 3 -

3. Mit Verfügung vom 26. September 2014 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 5'000.- zu leisten (Urk. 5). Diese Kaution wurde innert Frist geleistet (Urk. 6).

4. Zur Wahrung des Beschleunigungsgebots ergeht der vorliegende Entscheid in anderer als der mit Verfügung vom 26. September 2014 mitgeteilten Beset- zung. II. Der Strafanzeige des Beschwerdeführers liegt im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zu Grunde: Der Beschwerdeführer eröffnete im Mai 2008 bei der D._____ AG in Zürich (heu- te: E._____, nachfolgend: D._____ Bank) ein Konto und ein Wertschriftendepot und erteilte der D._____ Bank ein Vermögensverwaltungsmandat betreffend das bei der Bank hinterlegte Vermögen (Urk. 8/act. 0001 S. 2 f.; vgl. auch Urk. 8/act. 5001/3/1 ff.). Seit der Kontoeröffnung war C._____ als Angestellter der D._____ Bank für den Beschwerdeführer als Kundenbetreuer zuständig. B._____ war Gründer und Aktionär der F._____ AG und der G._____ AG, welche die Ent- wicklung, die Produktion und den Vertrieb von Lärmreduktionsgeräten zum Zweck hatten (Urk. 8/act. 0001 S. 3). Im Rahmen der bestehenden vertraglichen Bezie- hungen zwischen dem Beschwerdeführer und der D._____ Bank wurde ein Teil des Vermögens des Beschwerdeführers zunächst in Aktien der F._____ AG in- vestiert (Urk. 8/act. 0001 S. 7 f.). Nach dem Konkurs der F._____ AG am

11. Dezember 2008 (Urk. 8/act. 5001/4) konnten sämtliche Aktien der F._____ AG in Aktien der G._____ AG umgetauscht werden (Urk. 8/act. 0001 S. 10). Zu- dem investierte der Beschwerdeführer weitere Summen in Aktien der G._____ AG (Urk. 8/act. 0001 S. 9 ff.). Im September 2011 wollte der Beschwerdeführer die von ihm gehaltenen Aktien der G._____ AG verkaufen, woraufhin ihm mitgeteilt wurde, dass es schwierig sei, diese Aktien zu verkaufen, da es für diese keinen normalen Aktienhandel gebe (Urk. 8/act. 0001 S. 13). Am 12. September 2011

- 4 - wurde auch über die G._____ AG der Konkurs eröffnet (Urk. 8/act. 5001/5), wodurch der Beschwerdeführer einen Verlust erlitt (vgl. act. 8/act. 0001 S. 13). III.

1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmit- tel ergreifen. Parteien sind die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft sowie im Haupt- und Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatklägerschaft die ge- schädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. Nach Art. 115 Abs. 1 StPO gilt als ge- schädigte Person die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.

2. Die Tatbestände des Betrugs und des Wuchers stellen Vermögensdelikte dar. Bei Vermögensdelikten gilt als geschädigte Person der Inhaber des geschä- digten Vermögens (Mazzucchelli/Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 56 zu Art. 115), mithin der Beschwerdeführer. Zudem hat der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige vom 4. April 2013 ausdrücklich erklärt, sich als Privatkläger am Strafverfahren zu beteiligen (Urk. 8/act. 0001 S. 2). Damit ist hinsichtlich der Tatbestände des Betrugs und des Wuchers die Beschwerdelegitimation des Be- schwerdeführers zu bejahen.

3. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer auch hinsichtlich des Tatbestan- des der unbewilligten Emissionshaustätigkeit im Sinne von Art. 44 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 lit. d BEHG als Geschädigter zu betrachten ist. 3.1. Unmittelbar verletzt und geschädigt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 128 I 218 E. 1.5; Urteile 6B_26/2012 vom 16. Februar 2012 E. 2.3.2; 6B_94/2013 vom

3. Oktober 2013 E. 1.1; 6B_641/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 1.3.2). Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten nur diejeni-

- 5 - gen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelba- re Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den ver- letzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgü- tern dient. Werden indes durch Delikte, die nur öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist der Betroffene nicht Geschä- digter im Sinne des Strafprozessrechts (BGE 138 IV 258 E. 2.3 mit Hinweisen; Ur- teile 6B_641/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 1.3.2; 6B_299/2013 vom 26. Au- gust 2013 E. 1.2). 3.2. Die Strafnorm von Art. 44 FINMAG dient der Durchsetzung der Bewilli- gungspflicht und soll damit die Kontrolle des Geschehens auf den Kapital- und Fi- nanzmärkten durch die Aufsichtsbehörde gewährleisten. Das von der Strafnorm des Art. 44 FINMAG geschützte Rechtsgut ist die Funktionsfähigkeit des Finanz- marktes. Dass mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Finanzmarktes mit- telbar auch die (Vermögens-)Interessen des Publikums geschützt werden (sollen), ändert nichts daran, dass es sich um einen Straftatbestand handelt, bei dem der Schutz der Interessen individueller Marktteilnehmer kein eigenständiges Rechts- gut ist, sondern ein blosser Reflex des Funktionsschutzes (Schwob/Wohlers, in: Watter/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar zum Börsengesetz und zum Finanzmarkt- aufsichtsgesetz, 2. Auflage, Basel 2011, N 2 f. zu Art. 44 FINMAG). Folglich ist der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Tatbestand der unbewilligten Emmissionshaustätigkeit im Sinne von Art. 44 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 lit. d BEHG nicht Geschädigter, sondern Anzeigeerstatter (vgl. Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO). Dem Anzeigeerstatter stehen - abgesehen vom be- schränkten Anspruch auf Information über die Einleitung und die Erledigung des Strafverfahrens (Art. 301 Abs. 2 StPO) - keine weiteren Verfahrensrechte zu. Ins- besondere ist er nicht berechtigt, Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsan- waltschaft mittels Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz anzufechten (Urteil 6B_299/2013 vom 26. August 2013 E. 1.1). Hinsichtlich des Tatbestandes der unbewilligten Emissionshaustätigkeit im Sinne von Art. 44 FINMAG i.V.m.

- 6 - Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 lit. d BEHG ist damit auf die Beschwerde des Be- schwerdeführers nicht einzutreten. IV.

1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Untersuchungsbehörde die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hin- reichender Tatverdacht ergibt. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fragli- chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Beim Ent- scheid, ob die Untersuchung zu eröffnen oder nicht an Hand zu nehmen sei, gilt der Grundsatz "in dubio pro duriore". Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip. Er verlangt, dass im Zweifel das Verfahren seinen Fortgang nimmt. Der Grund- satz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Um- stände zu handhaben. Die Untersuchungsbehörden verfügen insoweit über einen gewissen Ermessensspielraum (BGE 138 IV 186 E. 4.1 mit Hinweisen). Dies be- deutet unter anderem, dass die Untersuchungsbehörde nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt (vgl. Urteil 1B_372/2012 vom 18. September 2012 E. 2.7). Die Untersuchungsbehörde darf in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen die Untersuchung – z.B. aufgrund einer Anzeige – nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige zum vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestän- de erfüllt sind (vgl. zum Ganzen: Schmid, Handbuch des schweizerischen Straf- prozessrechts, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 1231; BGE 137 IV 285 E. 2.3). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich

- 7 - vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich keine delikts- relevanten Anhaltspunkte feststellen lassen. Die zur Eröffnung einer Strafuntersu- chung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen von erheblicher und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage ha- ben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Ur- teil 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4.).

2. Der Beschwerdeführer wirft C._____, B._____ und allfälligen weiteren unbe- kannten Mittätern vor, sie hätten ein "Anlegertäuschungssystem" betrieben (Urk. 8/act. 0001 S. 2) und dadurch einen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB begangen. 2.1. Zur Begründung dieses Vorwurfs liess der Beschwerdeführer in der Strafan- zeige vom 4. April 2013 ausführen, Abklärungen seines Rechtsanwaltes hätten ergeben, dass die F._____ AG und die G._____ AG wenn überhaupt nur insoweit Aktivitäten entwickelt hätten, als es für die Täuschung potentieller Investoren nützlich erschienen sei. Die Gesellschaften hätten höchstwahrscheinlich nie über werthaltige Aktiven verfügt (Urk. 8/act. 0001 S. 3 f.). C._____ und B._____ hätten sich bereits vor der Eröffnung der Bankbeziehung des Beschwerdeführers bei der D._____ Bank persönlich gekannt. Das "Geschäftsmodell" von C._____ und B._____ habe darin bestanden, dass durch Vortäuschung der Entwicklung und Vermarktung eines angeblich raffinierten technischen Produkts Investoren gefun- den werden sollten, welche die in Wirklichkeit von vornherein wertlosen Aktien der F._____ AG und der G._____ AG in der Meinung erwerben, dass der Kaufpreis diesen Gesellschaften zum Betrieb ihres Geschäftes zufliesse. Dabei habe B._____ die Aktien durch C._____ an die Kunden der D._____ Bank empfehlen lassen, welche diese Aktien zu einem mangels relevanter Transaktionen gar nicht bestehenden Marktpreis hätten erwerben sollen. Einen solchen Marktpreis habe es nie gegeben. Für Anleger, welche die entsprechenden Aktien hätten verkaufen wollen, habe es keine Käufer gegeben. Ein auch nur einigermassen repräsentati- ver Markt habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Entsprechend sei der "Markt- preis" durch C._____ nur vorgetäuscht worden. Die "Preise" für den Verkauf von

- 8 - Aktien der F._____ AG und der G._____ AG seien durch C._____ und B._____ frei festgelegt worden (Urk. 8/act. 0001 S. 4). Zur Vermarktung der Titel der F._____ AG scheine unter anderem das Erschei- nen des Artikels in der Handelszeitung vom tt.mm.2008 veranlasst worden zu sein. Dabei sei von C._____ und B._____ verschwiegen worden, dass die Erlöse aus den Aktienkäufen gar nicht der F._____ AG zufliessen sollten, sondern dass das Geschäft nur dem Zweck dienen sollte, dass B._____ ihm gehörende wertlo- se Aktien zu überhöhten Preisen an getäuschte Anleger verkaufen könne (Urk. 8/act. 0001 S. 4 f.). Zu diesem Zweck habe wohl auch das von B._____ an- gemeldete und am 31. Juli 2007 für die F._____ AG eingetragene Patent auf ei- ner aktiven Geräuschverringerungsvorrichtung gedient, welche nicht wirklich bahnbrechend gewesen sein dürfte, sei das Patent doch bereits am 31. Juli 2009 wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr wieder gelöscht worden. Zudem sei der ohne jegliche Abstützung auf reale Unternehmensdaten erstellte Business-Plan 2009 zur Täuschung potentieller Investoren erstellt worden. Im April 2009 seien sodann mit einem Brief an die Investoren Aktivitäten vorgetäuscht worden, welche einer näheren Überprüfung nicht standhalten dürften. Das von B._____ für die G._____ AG zur Täuschung potentieller Investoren am 15. November 2010 an- gemeldete Patent auf einer Vorrichtung zur Erzeugung von Schallwellen zur Dämpfung von Störgeräuschen in einem Raum sei wohl von vornherein untaug- lich gewesen, sei es doch am 20. November 2012 zurückgewiesen worden (Urk. 8/act. 0001 S. 5). 2.2. Die Staatsanwaltschaft kam in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung zum Schluss, der Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 StGB sei offensicht- lich nicht erfüllt, da den Beschwerdeführer eine Opfermitverantwortung treffe. Zu- sammengefasst führte die Staatsanwaltschaft aus, aus den Aussagen und Unter- lagen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer die jeweiligen Kaufentscheide ge- troffen habe, dass er in Private-Equity-Gesellschaften habe investieren wollen und dass er von der D._____ Bank bzw. von C._____ mehrfach auf die Risiken dieser Investitionen hingewiesen worden sei. Ohne sich über die Firmen informiert zu haben, ohne zumindest den Aktiennennwert zu kennen und insbesondere nach

- 9 - dem Konkurs der F._____ AG und der Risikohinweise seitens der D._____ Bank habe der Beschwerdeführer immer wieder weitere Aktien der G._____ AG erwor- ben. Der Beschwerdeführer habe das Zustandekommen des bisherigen Kursver- laufs und das Handelsvolumen der Aktien nicht abgeklärt. Sodann habe er nicht hinterfragt, ob Handelsvolumen und Kurse künstlich in einem geschlossenen Markt und nicht durch die unbeeinflusste effektive Nachfragesituation auf dem of- fenen Markt hochgeschraubt worden seien. Solche Methoden seien im spezifi- schen, weitgehend unkontrollierten und - was die Bewertung von Beteiligungen anbelange - intransparenten Markt nicht unüblich, und es habe, wer sich darauf einlasse, damit wenn nicht geradezu zu rechnen, wenigstens angemessene Si- cherungsvorkehrungen zu treffen. Nach nur wenigen, rudimentären, nieder- schwelligen und im Internet für jedermann einfach zugänglichen Abklärungen sei jedem durchschnittlich begabten Investor bewusst, in welchem Risikobereich des Effektenhandels er sich mit solchen ausserbörslichen Anlagen bewege. Unter diesen Umständen und angesichts eines Aktiennennwertes von Fr. 0.01 dennoch mehrfach grössere Bestände dieser Aktien zu einem mehrhundertfach höheren Preis als den Aktiennennwert zu kaufen, müsse sich der Beschwerdeführer das Risiko, diese Aktie möglicherweise überteuert zu kaufen, zurechnen lassen. Mah- ne bereits die angebotene Anlage in einem notorisch hochriskanten und unkon- trollierten Spekulationssegment des Marktes an sich und das zwingend damit ein- hergehende Verlustrisiko einen potentiellen Investor zu grösster Vorsicht, könne angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers schwerlich mehr von der Ein- haltung der grundlegendsten Vorsichtsregeln beim Kauf dieser Aktien ausgegan- gen werden. Da eine solche Aktie bekanntermassen nicht an der staatlich kontrol- lierten Börse gehandelt worden sei, habe dies nichts anderes bedeutet, als dass ihr Preis von der Gesellschaft, den Verkäufern, den Vermittlern oder den interes- sierten Investoren frei und unkontrolliert von einem öffentlichen Markt im kleinsten Kreis nach Angebot und Nachfrage bestimmt werde. Immerhin habe aber auch die Möglichkeit einer Wertsteigerung oder eines gewinnbringenden Weiterver- kaufs der Aktie bestanden, womit der Beschwerdeführer wohl auch gerechnet ha- be (Urk. 3 S. 6 f.).

- 10 - 2.3. Der Beschwerdeführer liess hiergegen in seiner Beschwerdeschrift im We- sentlichen vorbringen, die Staatsanwaltschaft habe bei ihrer Beurteilung zahlrei- che Vorbringen des Beschwerdeführers und sich aus den Akten ergebende Tat- sachen ignoriert (Urk. 2 S. 3 ff.). Vorliegend habe der Beschwerdeführer aufgrund der bestehenden vertraglichen Beziehungen zwischen ihm und der D._____ Bank davon ausgehen dürfen, dass eine Anlage in die von C._____ empfohlenen Wert- papiere nur mit den üblichen - allenfalls erhöhten - Risiken verbunden und keine zusätzliche Überprüfung durch ihn notwendig sei. Es seien ihm in betrügerischer Absicht von vornherein wertlose Aktien verkauft worden. Der Beschwerdeführer habe die ihm von C._____ vorgelegten Bankunterlagen jeweils unterzeichnet, nachdem ihm dieser versichert habe, dass die Unterzeichnung lediglich eine For- malität sei. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, dass er bis zum Kennenler- nen von C._____ keine Erfahrungen mit Anlagen in Wertpapiere gehabt habe und er zudem nicht habe in Risikoaktien investieren wollen, sondern immer eine mitt- lere Variante gewählt habe (Urk. 2 S. 3). Er habe Anlagen nur im Rahmen von Beratungs- oder Vermögensverwaltungsmandaten getätigt und sei als nicht- professioneller Kunde qualifiziert worden. Der Beschwerdeführer habe sodann nicht gewusst, was eine Private-Equity-Anlage sei. Wie in der Strafanzeige darge- legt sei davon auszugehen, dass gar nie die Absicht bestanden habe, die F._____ AG und die G._____ AG auch wirklich zu einer erfolgreichen Unternehmung zu entwickeln. Die angeblichen Hinweise auf die Risiken hätten einzig dem Schutz von C._____ gedient, ohne dass der Beschwerdeführer wirklich gewarnt worden sei. Zudem sei der Beschwerdeführer der englischen Sprache gar nicht genügend mächtig gewesen. Der Hinweis im E-Mail von C._____ vom 14. Dezember 2009, wonach die G._____ Aktien nicht auf der Empfehlungsliste der Bank stünden und die Bank keine Verantwortung für das Risiko übernehme, sei erst nach dem be- reits erfolgten Kauf von insgesamt 43'618 Stück dieses Titels zum Preis von ins- gesamt Fr. 241'998.15 erfolgt. Selbst wenn der Beschwerdeführer eigene Nach- forschungen getätigt hätte, wäre er einzig auf die von C._____ und B._____ zur Täuschung publizierten Angaben gestossen (Urk. 2 S. 4). Unabhängig von einer Opfermitverantwortung bestehe ein hinreichender Tatver- dacht, dass C._____ und B._____ ihr Handeln bewusst und gewerbsmässig da-

- 11 - rauf ausgerichtet hätten, unter anderen den Beschwerdeführer arglistig zum Kauf objektiv wertloser Aktien zu einem Mehrhundertfachen des zu pari liberierten Nennwerts zu veranlassen. Im vorliegenden Fall ergebe sich aus dem Sachver- halt, dass der Beschwerdeführer nur über ungenügende Erfahrung mit Wertschrif- ten verfügt und er nur ungenügende Kenntnisse der englischen Sprache gehabt habe. Er habe daher in die Anlageberatung eines behördlich beaufsichtigten Ban- kinstituts vertraut. Der Beschwerdeführer habe vorliegend davon ausgehen dür- fen, dass ihm im Rahmen eines Vermögensverwaltungsmandats resp. eines Be- ratungsmandats mit einer Bank mit Sitz in der Schweiz nicht einzig zum Zweck des Betrugs herausgegebene, von vornherein wertlose Private-Equity-Aktien zum Kauf empfohlen würden. Dies selbst dann, wenn er in beschränktem Umfang mit der Anlage in herkömmliche Private-Equity-Aktien einverstanden gewesen sei. Zudem werde Arglist auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn der Täter nach den Umständen vorausgesehen habe, dass das Opfer die Über- prüfung der Angaben auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unter- lassen werde. Vorliegend sei von C._____ ausgenützt worden, dass der Be- schwerdeführer ihm als Kundenberater einer behördlich beaufsichtigten Bank mit Sitz in der Schweiz voll vertraut habe (Urk. 2 S. 5). 2.4. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmäs- sig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsa- chen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irren- den zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft. 2.4.1. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklich- keit abweichende Vorstellung hervorzurufen, sei es durch die Mittel der (mündli- chen oder schriftlichen) Sprache, durch Gesten oder durch konkludentes Verhal- ten. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv festste-

- 12 - hende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände (BGE 135 IV 76 E. 5.1.). Die Täuschung kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen. Unvollständige Angaben, die ein falsches Gesamtbild entstehen lassen bzw. die- ses bekräftigen, kommen einer aktiven Irreführung durch konkludentes Handeln gleich (BGE 131 IV 83 E. 2.2; Urteil 6B_542/2012 vom 10. Januar 2013 E. 1.2). 2.4.2. Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Ge- sichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Wer den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können bzw. sich mit ei- nem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen können, wird straf- rechtlich nicht geschützt. Dabei ist die jeweilige Schutzbedürftigkeit und Lage des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Arglist scheidet aber erst aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Der strafrechtli- che Schutz entfällt somit nur bei Leichtfertigkeit, nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers (BGE 135 IV 76 E. 5.2). Arglist liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaf- ten oder Kniffe bedient (manoeuvres frauduleuses). Bei einfachen falschen An- gaben kann Arglist ebenfalls gegeben sein, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie wenn der Täter den Getäuschten von einer möglichen Überprüfung der gemachten Angaben ab- hält oder aufgrund der Umstände voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben wegen eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (vgl. zum Ganzen: BGE 119 IV 28 E. 3a; BGE 126 IV 165 E. 2a mit weiteren Hin- weisen; Arzt, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II,

3. Auflage, Basel 2013, N 56 zu Art. 146; Donatsch, Strafrecht III, 9. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf 2008, S. 199 ff.). 2.5. Zwar äusserte sich die Staatsanwaltschaft nicht ausdrücklich zum vom Be- schwerdeführer geltend gemachten "Anlegertäuschungssystem" von C._____ und B._____. Indem die Staatsanwaltschaft aber ausführte, es habe die Möglichkeit einer Wertsteigerung oder eines gewinnbringenden Verkaufs der Aktien bestan- den (Urk. 3 S. 7), ging sie implizit nicht vom Bestehen eines "Anlegertäuschungs- systems" aus. Bevor die Frage der Opfermitverantwortung gestellt werden kann,

- 13 - ist zunächst zu prüfen, ob sich den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Strafanzeige und in der Beschwerdeschrift sowie in den vorhandenen Akten hin- reichend konkrete Hinweise für das vom Beschwerdeführer geltend gemachte "Anlegertäuschungssystem" von C._____ und B._____ und damit für eine arglisti- ge Täuschung im Sinne von Art. 146 StGB entnehmen lassen. 2.5.1. Bei den durch den Beschwerdeführer getätigten Käufen von Aktien der F._____ AG und der G._____ AG handelte es sich um Private-Equity- Investitionen. Mit einer Private-Equity-Finanzierung werden einem Unternehmen, das zum Investitionszeitpunkt nicht an der Börse kotiert ist, Kapital und zum Teil auch Managementressourcen zur Verfügung gestellt. Unternehmen, die sich auf diese Weise finanzieren, befinden sich zum Beteiligungszeitpunkt in einer frühen, oft kritischen Phase der Entwicklung und benötigen zusätzliches Kapital (Boem- le/Gsell/Jetzer/Nyffeler/Thalmann, Geld-, Bank- und Finanzmarkt-Lexikon der Schweiz, Zürich 2002, S. 860). Private-Equity-Investitionen werden generell als sehr risikoreich bezeichnet, wobei sie gleichzeitig aber auch überdurchschnittliche Renditen ermöglichen. Zu den Risiken gehören eine oftmals eingeschränkte Li- quidität (Private-Equity-Beteiligungen sind in der Regel schlecht verkäuflich), mangelnde Informationen und Transparenz (die Märkte sind schwach reguliert und intransparent), Bewertungsrisiken (es existieren keine offiziellen Kurse; Wert und Potenzial der Unternehmen sind nur schwer einschätzbar, da sich die meis- ten Unternehmen in kritischen Entwicklungsphasen befinden) sowie das Risiko eines Konkurses (da sich die Unternehmen in einer frühen Entwicklungsphase be- finden, besteht das Risiko, dass sie nie erfolgreich sein werden und Konkurs an- melden müssen; vgl. zum Ganzen Boemle/Gsell/Jetzer/Nyffeler/Thalmann, a.a.O., S. 861 f.). 2.5.2. Der Beschwerdeführer liess geltend machen, C._____ und B._____ hätten gemeinsam einen "Phantasiepreis" für die Aktien der F._____ AG und der G._____ AG festgelegt bzw. C._____ habe den "Marktpreis" nur vorgetäuscht. Wie bereits die Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung zutreffend ausführte, existiert bei Private-Equity-Investitionen kein eigentlicher Marktpreis, da die betreffenden Unternehmen nicht börsenkotiert sind. Deshalb ist die Festle-

- 14 - gung des Kaufpreises letztlich ein subjektiver Prozess (Groner, Private Equity - Recht, Bern 2007, S. 209). Mit anderen Worten ist bei Private-Equity-Investitionen schlussendlich entscheidend, auf welchen Preis sich Verkäufer und Käufer eini- gen können. Gemäss den sich bei den Akten befindlichen Unterlagen ist vorlie- gend genau dies geschehen. B._____ als Verkäufer der Aktien hat einen Preis genannt und C._____ hat sich (nach Rücksprache mit dem Beschwerdeführer) jeweils damit einverstanden erklärt. Nichts anderes ergibt sich aus den Notizen auf den jeweiligen Börsenaufträgen (vgl. Urk. 8/act. 5001/13b; Urk. 8/act. 5001/13c; Urk. 8/ act. 5001/16a; Urk. 8/act. 5001/18a; Urk. 8/act. 5001/ 20a; Urk. 8/act. 5001/21a). Insofern trifft zwar zu, dass C._____ und B._____ den Kaufpreis für die Aktien festgelegt haben. Nach dem oben Ausgeführten liegt ein derartiges Vorgehen bei Private-Equity-Investitionen jedoch in der Natur der Sa- che und stellt jedenfalls keinen Hinweis für ein betrügerisches Verhalten von C._____ und B._____ dar. Auch aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer, als er die Aktien der G._____ AG verkaufen wollte, keinen Käufer gefunden hat (vgl. Urk. 8/act. 5001/10 S. 14), kann nicht auf eine Täuschung geschlossen wer- den. Wie bereits ausgeführt sind Private-Equity-Anlagen regelmässig schlecht verkäuflich, weshalb ein Investor grundsätzlich das Risiko eingeht, dass er eine einmal getätigte Investition nur sehr schwer vorzeitig auflösen kann (Boem- le/Gsell/Jetzer/Nyffeler/Thalmann, a.a.O., Zürich 2002, S. 861 f.). Auf dieses Risi- ko wurde der Beschwerdeführer sodann bereits bei Eröffnung seines Kontos bei der D._____ Bank aufmerksam gemacht (vgl. Urk. 8/act. 5001/3/9 Ziff. 3.3). So- weit der Beschwerdeführer geltend macht, die vereinbarten Preise hätten ein mehrhundertfaches des Nennwertes betragen, weshalb sie nicht angemessen gewesen sein können, und er daraus auf ein betrügerisches Verhalten von C._____ und B._____ schliesst, ist darauf hinzuweisen, dass der Nennwert einer Aktie nichts über den im Verkehr geltenden Wert aussagt (Meier- Hayoz/Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 11. Auflage, Bern 2012, § 16 Rz. 120 ff. und Rz. 128; Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf 2009, § 4 Rz. 5). Es ist durchaus möglich, dass Aktien mit einem Nennwert von Fr. 0.10 zu Kursen von weit über Fr. 100.- gehandelt werden (Mei- er-Hayoz/Forstmoser, a.a.O, § 16 Rz. 122). Aus dem Nennwert und der Höhe des

- 15 - Preises für die Aktien der F._____ AG und der G._____ AG kann damit nicht auf ein täuschendes Verhalten von C._____ und B._____ geschlossen werden. 2.5.3. Auch beim Vorbringen des Beschwerdeführers, die F._____ AG und die G._____ AG hätten nur soweit Aktivitäten entwickelt, als dies für die Täuschung potentieller Investoren durch C._____ und B._____ nützlich erschienen sei, han- delt es sich um eine blosse Vermutung bzw. Behauptung, welche in den vorhan- denen Akten keine Stütze findet. So ist nicht davon auszugehen, dass - wie der Beschwerdeführer geltend machen liess - die beiden genannten Gesellschaften "höchstwahrscheinlich" nie über werthaltige Aktiven verfügt hätten. Immerhin wur- de gemäss den Handelsregisterauszügen sowohl bei der F._____ AG als auch bei der G._____ AG zumindest das Aktienkapital von Fr. 407'290.96 (F._____ AG) bzw. von Fr. 310'000.- (G._____ AG) vollständig liberiert (vgl. Urk. 8/act. 5001/4-5). In den sich bei den Akten befindlichen Unterlagen finden sich sodann keine Anhaltspunkte dafür, dass die Aktivitäten der F._____ AG bzw. der G._____ AG lediglich vorgetäuscht waren. So ist nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer zum Schluss kommt, C._____ und B._____ hätten das Er- scheinen eines Artikels in der Handelszeitung vom tt.mm.2008 veranlasst, um die Titel der F._____ AG und der G._____ AG zu vermarkten. Auch der Beschwerde- führer begründet diese Aussage nicht näher. Es finden sich in den Akten keine Hinweise dafür, dass der betreffende Artikel (vgl. Urk. 8/act. 5001/23) nicht den Tatsachen entsprechen könnte. Der im Artikel erwähnte Gewinn des Spezialprei- ses des …-Wettbewerbs von … im Jahr 2004 durch B._____ ist jedenfalls zutref- fend (vgl. http://www…, zuletzt besucht am: 6. März 2015; beim "H._____" oder kurz "H._____" handelt es sich um die Technologie der F._____ AG, vgl. Urk. 8/act. 5001/24/2). Aus der Tatsache, dass das am 31. Juli 2007 für die F._____ AG eingetragene Patent am 31. März 2009 wieder gelöscht wurde (vgl. Urk. 8/act. 5001/24/1), kann sodann nicht geschlossen werden, die "aktive Ge- räuschverringerungsvorrichtung" der F._____ AG sei "nicht wirklich bahnbre- chend" gewesen. Die Löschung erfolgte damals "wegen Nichtzahlung der Jahres- gebühr" und hatte demzufolge nichts mit der Qualität des betreffenden Gerätes zu tun, sondern vielmehr mit den finanziellen Schwierigkeiten der F._____ AG, über welche am 11. Dezember 2008 der Konkurs eröffnet wurde (Urk. 8/act. 5001/4).

- 16 - Weshalb das am 15. November 2010 durch B._____ für die G._____ AG ange- meldete Patent für eine "Vorrichtung zur Erzeugung von Schallwellen zur Dämp- fung von Störgeräuschen in einem Raum" am 20. November 2012 zurückgewie- sen wurde, lässt sich dem Swissreg-Auszug nicht entnehmen (vgl. Urk. 8/act. 5001/28/1). Auch daraus kann deshalb nicht ohne Weiteres der Schluss gezogen werden, diese Vorrichtung sei von vornherein untauglich gewe- sen. Dass der Business-Plan 2009 - wie der Beschwerdeführer geltend machen liess - "ohne jegliche Abstützung auf reale Unternehmensdaten" und "zur Täu- schung potentieller Investoren" erstellt worden sei und dass im April 2009 mit ei- nem Brief an die Investoren Aktivitäten vorgetäuscht worden seien, findet in den vorhandenen Akten ebenfalls keine Stütze und kann insbesondere nicht aus dem Inhalt der beiden genannten Dokumente geschlossen werden (Urk. 8/act. 5001/26 und Urk. 8/act. 5001/27/1). Der Beschwerdeführer führt denn auch nicht näher aus, gestützt worauf er zu diesen Schlussfolgerungen kommt. 2.5.4. Im Weiteren finden sich in den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür, dass C._____ und B._____ - wie der Beschwerdeführer geltend machen liess - eine nähere Bekanntschaft pflegten bzw. sich sogar bereits vor der Eröffnung der Bankbeziehung des Beschwerdeführers bei der D._____ Bank persönlich gekannt hätten. Auch der Beschwerdeführer legt nicht dar, worauf er diese Behauptung stützt. Aus den Akten ergibt sich lediglich, dass C._____ im Sommer 2008 offen- bar eine Präsentation von B._____ als CEO/Gründer der F._____ AG besuchte, in der Folge vom Produkt der F._____ AG überzeugt war und dieses dem Be- schwerdeführer (und weiteren Anlegern) zur Investition empfahl, wobei er den Beschwerdeführer bereits damals auf die Risiken eines solchen Investments hin- wies (vgl. Urk. 8/act. 5001/9). Im Weiteren liegt ein E-Mail von B._____ an C._____ bei den Akten, in welchem C._____ mit "Hoi C._____" angesprochen wird, welches aber im Übrigen einzig Geschäftliches (Angabe der Valorennummer der G._____ AG sowie der Kontaktdaten von I._____ von der J._____ Bank [Switzerland] Ltd. [nachfolgend: J._____ Bank]) zum Inhalt hat (Urk. 8/act. 5001/10 S. 3) und aus welchem jedenfalls nicht auf eine längere und/oder engere persönliche Bekanntschaft zwischen C._____ und B._____ ge- schlossen werden kann. Und schliesslich führte der Beschwerdeführer anlässlich

- 17 - der polizeilichen Einvernahme vom 4. Juni 2014 aus, C._____ habe ihm - dem Beschwerdeführer - im Dezember 2009 gesagt, dass er - C._____ - Vertreter der Firma [gemeint: der G._____ AG] kenne (Urk. 8/act. 2001 S. 7). Auch dies lässt jedoch nicht darauf schliessen, dass zwischen C._____ und B._____ eine längere und/oder engere persönliche Bekanntschaft bestanden hat. 2.5.5. Ebenfalls keine Anhaltspunkte finden sich dafür, dass C._____ am durch den Verkauf der Aktien der F._____ AG und der G._____ AG erzielten Erlös in ir- gendeiner Art beteiligt worden wäre. Dabei handelt es sich um eine blosse Ver- mutung des Beschwerdeführers. Gemäss den vorliegenden Akten warnte C._____ den Beschwerdeführer von Beginn weg und auch später wiederholt vor den Risiken der Investitionen (vgl. Urk. 8/act. 5001/9, Urk. 8/act. 5001/10 S. 1, S. 4 und S. 9). Zudem wirkte er in einem Fall sogar aktiv auf eine geringere Investiti- on des Beschwerdeführers in Aktien der F._____ AG hin (vgl. Urk. 8/act. 5001/10 S. 1) und riet aufgrund des hohen Risikos zwei Mal von weiteren Investitionen in Aktien der G._____ AG ab (vgl. Urk. 8/act. 5001 S. 12 und S. 13). Dies alles spricht dagegen, dass C._____ ein eigenes Interesse an einer Investition des Be- schwerdeführers in Aktien der F._____ AG und der G._____ AG gehabt haben könnte. 2.5.6. Schliesslich vermögen auch die Vorbringen des Beschwerdeführers, er ha- be keine Erfahrungen mit Anlagen in Wertpapieren gehabt, er habe nicht gewusst, was eine Private-Equity-Anlage sei, er habe nicht in Risikoaktien investieren wol- len, er habe C._____ vertraut und er habe nicht über genügende Englisch- Kenntnisse verfügt (Urk. 2 S. 4), gestützt auf die Akten nicht zu überzeugen. An- lässlich seiner Einvernahme vom 4. Juni 2014 bestätigte er ausdrücklich, dass er in seinem Kundenprofil in der Spalte "Risikobereitschaft bei den angestrebten Geschäften" "spekulativ" angegeben hatte, was bedeutet, dass er zur Erzielung möglichst hoher Renditen bereit war, in Wertpapiere zu investieren, die hohen Verlustrisiken und erheblichen Kursschwankungen unterliegen (Urk. 8/act. 2001 S. 9; vgl. auch Urk. 8/act. 5001/3/29). Den sich bei den Akten befindlichen E-Mails und den im Aktivitätenjournal wiedergegebenen Telefongesprächen zwischen C._____ und dem Beschwerdeführer lässt sich sodann entnehmen, dass die Eng-

- 18 - lisch-Kenntnisse des Beschwerdeführers jedenfalls ausreichend waren, um die Ausführungen von C._____ verstehen zu können (vgl. insbesondere Urk. 8/act. 5001/10 S. 1, S. 7 und S. 9; vgl. auch Urk. 8/act. 5144, Urk. 8/ act. 5149, Urk. 8/act. 5153, Urk. 8/ act. 5161, Urk. 8/act. 5179-5180, Urk. 8/ act. 5190-5191), dass er durchaus wusste, worum es sich bei Private-Equity- Anlagen handelte (Urk. 8/act. 5001/10 S. 1 und S. 5), und dass er nicht immer ohne Weiteres den Anlagevorschlägen von C._____ gefolgt war, sondern solchen Vorschlägen bzw. Ausführungen auch kritisch gegenüberstand (vgl. Urk. 8/act. 5001/10 S. 12 und S. 13) und mehrmals eigene Anweisungen erteilte (vgl. Urk. 8/act. 5001/10 S. 2, S. 5, S. 10 f., S. 12). 2.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Vorwurf des Beschwerdefüh- rers, C._____, B._____ und allenfalls weitere unbekannte Mittäter hätten ein "An- legertäuschungssystem" betrieben, einzig auf Vermutungen und Behauptungen gründet, welche nicht mit Indizien erhärtet werden können. Damit bestehen keine konkreten und erheblichen Hinweise für ein täuschendes Verhalten von C._____ und B._____. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich vorliegend das bei Inves- titionen in Private-Equity-Gesellschaften bestehende hohe Risiko verwirklicht und auf Seiten des Beschwerdeführers zu einem Verlust geführt hat. Der Beschwerde- führer hat nichts vorgebracht, was an dieser Einschätzung etwas zu ändern ver- möchte. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob dem Beschwerdeführer eine Opfermitverantwortung vorzuwerfen ist oder nicht. Dass die Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Tatbestandes des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB keine Strafuntersuchung eröffnet hat, ist nicht zu beanstanden.

3. Im Weiteren wirft der Beschwerdeführer C._____ und B._____ Wucher im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 StGB vor. 3.1. In der Strafanzeige wurde dieser Vorwurf wie folgt begründet: C._____ und B._____ hätten absichtlich und gewerbsmässig die fachliche Unterlegenheit und tatsächliche Unerfahrenheit des Beschwerdeführers in Aktienanlagen sowie die fachliche Abhängigkeit des Privatklägers von C._____ als dessen Anlageberater dahingehend ausgebeutet, dass sie den Beschwerdeführer wiederholt veranlasst hätten, B._____ von vornherein wertlose Aktien zu einem mehrhundertfachen des

- 19 - zu pari liberierten Nennwerts - und damit in einem offenbaren Missverhältnis zur Gegenleistung stehenden Preis abzukaufen (Urk. 8/act. 0001 S. 16). 3.2. Die Staatsanwaltschaft führte in diesem Zusammenhang aus, da der Be- schwerdeführer auf die Risiken hingewiesen worden sei, diese Hinweise und Be- denken nicht beachtet habe und sich weder über die Firmen noch über deren Ak- tienwert informiert habe, könne er sich nicht auf ein Ausbeuten aufgrund einer Unerfahrenheit berufen (Urk. 3 S. 7). 3.3. In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer keine Ausführungen zum Tatbestand des Wuchers. Der Beschwerdeführer zeigt folglich nicht auf, dass die diesbezüglichen Erwägungen der Staatsanwaltschaft fehlerhaft sind. Dies ist sodann auch nicht offensichtlich, zumal sich nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichts nicht auf Unerfahrenheit berufen kann, wer über die Risiken und Kos- ten eines Geschäfts hinreichend aufgeklärt wurde (Urteile 6P.37/2007 vom

24. August 2007 E. 7.4). Dass entsprechende Risikohinweise tatsächlich erfolgt sind, ergibt sich aus den Akten (vgl. insbesondere Urk. 8/act. 5001/10 S. 9, S. 13 und Urk. 8/act. 5001/19) und wurde vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Ein- vernahme vom 4. Juni 2014 ausdrücklich bestätigt (Urk. 8/act. 2001 S. 5, S. 7, S. 8 und S. 9). Im Übrigen dürfte auch das Bestehen eines offenbaren Missver- hältnisses zu verneinen sein, sagt doch - wie bereits erwähnt - der Nennwert einer Aktie nichts über den im Verkehr geltenden Wert aus (vgl. oben Ziff. IV.2.5.2). Die Beschwerde ist damit auch bezüglich des Tatbestandes des Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 StGB abzuweisen.

4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. V.

1. Die Kosten des Verfahrens sind ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'500.- festzusetzen. Die Gerichtsgebühr ist aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Kaution zu beziehen.

- 20 -

2. Mangels Umtrieben ist C._____ und B._____ keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

3. Nachdem die Staatsanwaltschaft C._____ und B._____ die Nichtanhand- nahmeverfügung vom 4. September 2014 nicht hatte zukommen lassen, kann auch im vorliegenden Verfahren auf eine Zustellung an C._____ und B._____ verzichtet werden. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.- und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.

3. Die Gerichtsgebühr wird aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Kaution bezogen. Im Restbetrag wird die Kaution dem Beschwerdeführer - vorbe- hältlich anderer Verbindlichkeiten - zurückerstattet.

4. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.

5. Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter des Beschwerdeführers, zweifach für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, unter Beilage einer Ko- pie von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 8] (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den.

- 21 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 13. März 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. A. Gürber