Sachverhalt
nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner 1 dem Beschwerdeführer vorsätz- lich eine schwere Körperverletzung hätte zufügen wollen (Urk. 7/2 Antw. 8 ff., Urk.
- 8 - 7/6 S. 1 f.). In der polizeilichen Einvernahme vom 9. September 2013 sagte der Beschwerdeführer zudem selbst aus, er sei sich sicher, der Beschwerdegegner 1 habe ihn nicht verletzen wollen. Der Beschwerdegegner 1 habe ihn einfach aus dem Restaurant bugsieren wollen (Urk. 7/2 Antw. 54). 3.5.2. Auch von einer vom Beschwerdegegner 1 fahrlässig begangenen schweren Schädigung des Beschwerdeführers kann nicht ausgegangen werden. So handelt lediglich fahrlässig, wer die Folge seines Verhaltens aus pflicht- widriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen ver- pflichtet ist (Art. 125 StGB i.V.m. Art. 12 Abs. 3 StGB). Für den Täter muss nicht nur der Erfolg, sondern in groben Zügen auch der dazu führende Kausalverlauf im Zeitpunkt ex ante voraussehbar sein (Donatsch, in: Donatsch (Hrsg.), StGB Kommentar, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 12 N. 22 mit Hinweisen). 3.5.2.1. Der Beschwerdeführer beschreibt den Vorfall zwar derart, dass der Beschwerdegegner 1 ihn mit voller Wucht mit beiden Händen an seiner linken Schulter bzw. unmittelbar bei der Schulter am Oberarm gepackt habe und ihn ha- be hinausbugsieren wollen. Weiter berichtet der Beschwerdeführer jedoch, der Beschwerdegegner 1 habe angefangen, ihn mit aller Kraft zu stossen bzw. er ha- be es probiert. Er (Beschwerdeführer) habe aber Halbschuhe mit einer Specksoh- le angehabt. Der Beschwerdegegner 1 habe ihn gar nicht stossen können, da er - mit seinen Specksohlen - am Boden geklebt habe und deshalb nicht gerutscht sei. Der Druck auf die Schulter sei so stark gewesen, weil er einerseits am Boden und andererseits zwischen dem Barhocker und dem Tisch gestanden habe, wobei die Barhocker fest mit dem Boden verschraubt und die Tische schwer gewesen seien (Urk. 7/2 Antw. 9-13; Urk. 7/6 S. 2 oben). Bereits aufgrund des Hängenbleibens am Boden infolge der vom Beschwer- deführer getragenen Schuhe mit Specksohle, das gemäss Beschwerdeführer für die geltend gemachte Schädigung wesentlich gewesen sei, kann dem Beschwer- degegner 1 nicht der Vorwurf gemacht werden, aus pflichtwidriger Unvorsichtig- keit gehandelt zu haben. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer insbesondere
- 9 - wegen seiner Schuhsohlen derart fest am Boden hängengeblieben sein soll, kann dem Beschwerdegegner 1 nicht angelastet werden und war von diesem nicht er- kenn- und vorhersehbar. Es war auch sonst nicht voraussehbar, dass aus dem vom Beschwerdeführer geschilderten Vorgehen des Beschwerdegegners 1 derart schwere Folgen resultieren könnten, dass sie einer schweren Körperverletzung im Sinne des StGB entsprächen. 3.5.2.2. Der vom Beschwerdeführer geschilderte Sachverhalt wird indes ohnehin nicht durch Drittpersonen bestätigt. Die Aussagen der befragten Perso- nen sind nicht einheitlich. Allesamt schilderten sie jedoch einen wesentlich weni- ger heftigen Ablauf als der vom Beschwerdeführer vorgebrachte. E._____, die zum Zeitpunkt des Vorfalls vom 31. Juli 2013 im Restaurant "C._____" in Zürich-Affoltern im Service arbeitete, gab in ihrer Befragung an, der Beschwerdegegner 1 sei zwar sehr aggressiv gewesen. Sie konnte jedoch ledig- lich beobachten, dass der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer mit der flachen Hand nach draussen gestossen habe (Urk. 7/4 Antw. 6 f., 16-18, 29). Zum Vorhalt, der Beschwerdeführer habe einen Sehnenabriss an der linken Schulter erlitten, sagte sie aus, sie glaube nicht, dass man sich so etwas bei einem sol- chen Vorfall zuziehen könne (Urk. 7/4 Antw. 19). F._____, die Nichte von E._____, welche beim Vorfall ebenfalls anwesend war, äusserte sich gegenüber der Polizei derart, dass der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer mit einer Hand am Nacken gepackt und ihn (aus dem Restaurant) "rausgeschubst" habe. Dabei habe der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer nicht so fest ange- packt. Sie fände es "übertrieben", dass sich der Beschwerdeführer dabei eine Sehne an der Schulter gerissen haben soll. Das könne sie sich nicht vorstellen (Urk. 7/1 S. 3). Der Beschwerdegegner 1 selbst zeigte sich in seiner Einvernahme überrascht, als ihm die angeblichen Verletzungen des Beschwerdeführers (Seh- nenabriss und diverse Muskelverletzungen im linken Schulterbereich) in seiner Einvernahme vorgehalten wurden. So will er den Beschwerdeführer denn auch nur an der Brust berührt haben (Urk. 7/3 Antw. 5, 7-21, 28). Angesichts der Vorbringen der beiden nicht direkt am Vorfall beteiligten F._____ und E._____ lässt sich ein Sachverhalt, aufgrund dessen dem Be-
- 10 - schwerdegegner 1 der Vorhalt gemacht werden könnte, aus pflichtwidriger Unvor- sichtigkeit die Folge seines Verhaltens (Zufügung einer schweren Körperverlet- zung) nicht bedacht oder darauf Rücksicht genommen zu haben, nicht rechtsge- nügend erstellen. Aus ihren Aussagen ergibt sich nicht, dass der Beschwerde- gegner 1 in einer Weise gegen den Beschwerdeführer vorgegangen sein soll, aus der vorhersehbar eine schwere Körperverletzung hätte resultieren können.
4. Da nach dem Ausgeführten die Staatsanwaltschaft berechtigt war, ein Verfahren nach Art. 316 Abs. 1 StPO durchzuführen, gilt es zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die Vorladung rechtmässig zugestellt wurde und die Staatsan- waltschaft aufgrund des Ausbleibens des Beschwerdeführers an der darin ange- kündigten Verhandlung in Anwendung genannter Bestimmung die Nichtanhand- nahme der Untersuchung verfügen durfte. 4.1. Nach Art. 202 Abs. 1 lit. a StPO sind Vorladungen im Vorverfahren, wo- runter das polizeiliche Ermittlungsverfahren und die Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft zu verstehen ist (Riklin, StPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2014, Vorbem. Art. 299-327 N. 1), mindestens drei Tage vor der Verfahrenshand- lung zuzustellen. Die Begründung eines Verfahrensverhältnisses verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können, welche das Verfahren betref- fen. Von einem Verfahrensbeteiligten ist zu verlangen, dass er um die Nachsen- dung seiner an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz besorgt ist, al- lenfalls längere Ortsabwesenheiten der Behörde mitteilt oder einen Stellvertreter ernennt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1194/2013 vom 24. März 2014 E. 3; BGE 139 IV 228 E. 1.1 S. 230 = Pra 102 (2013) Nr. 86 E. 1.1; Urteil 6B_32/2014 vom
6. Februar 2014 E. 3; je mit Hinweisen). 4.2. Die Staatsanwaltschaft lud den Beschwerdeführer und den Beschwer- degegner 1 mit Schreiben vom 18. Februar 2014 auf den 3. März 2014, um 10:00 Uhr, zu einer Vergleichsverhandlung vor. Die Vorladung enthielt in Anwendung
- 11 - von Art. 316 Abs. 1 StPO die Androhung, dass der Strafantrag als zurückgezogen gelte, falls der Beschwerdeführer nicht zur Verhandlung erscheine (Urk. 7/14/1). Gemäss Sendungsverfolgung konnte die Vorladung am 19. Februar 2014 zugestellt werden (angehängt an Urk. 7/14/1), womit die Zustellung weit mehr als drei Tage vor der auf den 3. März 2014 angesetzten Verhandlung und somit rechtzeitig erfolgte. 4.3. Zwar wendet der Beschwerdeführer ein, sein Bruder habe die Vorla- dung entgegengenommen. Diesen habe er angewiesen, alles zurück zu behalten, da es sowieso keine Fristen unter zehn Tage gebe und er bis dann längstens wieder zurück sei (Urk. 2 S. 1). Angesichts der laufenden Untersuchung hatte der Beschwerdeführer jedoch jederzeit mit Zustellungen seitens der Strafbehörden und entsprechenden Fristansetzungen und Terminen zu rechnen. Es genügt nicht, wenn der Beschwerdeführer in der Person seines Bruders nur die Entge- gennahme von Zustellungen während seiner Abwesenheit organisierte. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer seinen Bruder auch derart instruieren müssen, dass dieser ein Verschiebungsgesuch hätte stellen können oder zumindest den Be- schwerdeführer über die Zustellung in Kenntnis setzen würde, so dass der Be- schwerdeführer selbst ein solches Verschiebungsgesuch hätte stellen können. Da der Beschwerdeführer solches unterliess, erweist sich die Zustellung als rechts- gültig erfolgt. 4.4. Indem der Beschwerdeführer der Vorladung der Staatsanwaltschaft keine Folge geleistet hat, durfte diese in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 StPO vom Rückzug des Strafantrags ausgehen. Infolgedessen verfügte sie angesichts einer fehlenden Prozessvoraussetzung in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO zu Recht die Nichtanhandnahme der Untersuchung betreffend Körperver- letzung.
5. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde des Beschwerdeführers unbegründet und daher abzuweisen.
- 12 - III. Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falles) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichts- gebühr auf Fr. 600.– festzusetzen. Dem Beschwerdegegner 1, der sich am Be- schwerdeverfahren nicht beteiligt hat, ist mangels erheblichen Aufwandes keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 B._____ (Beschwerdegegner 1) wird vorgeworfen, A._____ (Be- schwerdeführer) anlässlich eines Gerangels am 31. Juli 2013, ca. 19:35 Uhr im Restaurant "C._____" in ... [Adresse] in Zürich eine Körperverletzung zugefügt zu haben. Am 9. September 2013 stellte der Beschwerdeführer deswegen Strafan- trag (Urk. 3/1 = Urk. 5 = Urk. 7/16, Urk. 7/7).
E. 1.1 Im angefochtenen Entscheid begründet die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme damit, dass der Beschwerdeführer zur Vergleichsverhandlung am 3. März 2014, um 10:00 Uhr, trotz zugestellter Vorladung und Hinweis auf die Säumnisfolgen nicht erschienen sei. Der am 9. September 2013 gegen den Be- schwerdegegner 1 gestellte Strafantrag gelte damit gemäss Art. 316 Abs. 1 StPO als zurückgezogen und das Verfahren gegen den Beschwerdegegner 1 sei dem-
- 3 - zufolge mangels Prozessvoraussetzung ohne Weiterungen nicht an Hand zu nehmen (Urk. 5 S. 1).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, die Vorladung für die Vergleichsverhandlung sei ihm zu kurzfristig zugestellt worden. Zudem habe sie sein Bruder entgegengenommen. Er habe den Brief mit der Vorladung erst am Abend des 3. März 2014 geöffnet. Daraufhin habe er das Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 3. März 2014 verfasst, das er am 4. März 2014 der Staatsanwaltschaft überbracht habe. Der Beschwerdeführer bean- standet, dass dieses Schreiben von der Staatsanwaltschaft nicht berücksichtigt worden sei. Er weist darauf hin, dass die Nichtanhandnahmeverfügung vom 3. März 2014 erst am 6. März 2014 versandt worden sei (Urk. 2 S. 1 f., Urk. 3/2; sie- he auch Urk. 5-A [Aufgabe 6. März 2014]). Der Beschwerdeführer macht im Wei- teren geltend, dass es sich bei der ihm zugefügten Verletzung um eine schwere Körperverletzung handle, welche nach Art. 122 Abs. 2 und Abs. 3 StGB beurteilt werden müsse (Urk. 2 S. 2 f.). In seiner Beschwerdeschrift erklärt er das an die Staatsanwaltschaft gerichtete Schreiben vom 3. März 2014 samt den zugehörigen Beilagen zu einem Bestandteil seiner Beschwerde (Urk. 2 S. 3, Urk. 3/2 [Schrei- ben vom 3. März 2014]; Schreiben vom 3. März 2014 samt Beilagen zudem in Urk. 7 abgelegt mit dem Post-it-Vermerk: "Im Nachgang zu den Akten 2013/6866" [nachfolgend zitiert: "Urk. 7/Nachgang"]).
2. Soweit Antragsdelikte Gegenstand des Strafverfahrens sind, kann die Staatsanwaltschaft nach Art. 316 StPO die antragstellende und die beschuldigte Person zu einer Verhandlung vorladen mit dem Ziel, einen Vergleich zu erzielen. Bleibt die antragstellende Person aus, so gilt der Strafantrag als zurückgezogen. Eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 (vorsätzliche schwere Kör- perverletzung) und Art. 125 Abs. 2 StGB (fahrlässige schwere Körperverletzung) kann als Offizialdelikt nicht Gegenstand eines Verfahrens nach Art. 316 StPO sein.
E. 2 Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Staatsanwaltschaft) lud den Beschwerdeführer und den Beschwerdegegner 1 mit Schreiben vom 18. Februar 2014 auf den 3. März 2014 vor. Sie wies darauf hin, dass Vergleichsverhandlun- gen stattfänden. Ziel der Verhandlung sei es, einen Vergleich zu erzielen (Urk. 7/14/1-2). Die Vorladung des Beschwerdeführers enthielt die Androhung, sollte der Beschwerdeführer nicht zur Verhandlung erscheinen, gelte der Strafantrag als zurückgezogen (Urk. 7/14/1).
E. 3 Am 3. März 2014 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhand- nahme der Untersuchung betreffend Körperverletzung (Urk. 5). Der Entscheid konnte dem Beschwerdeführer am 13. März 2014 zugestellt werden (Urk. 5-A, Urk. 7/18). Mit Eingabe vom 24. März 2014 erhob der Beschwerdeführer innert Frist Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 2). II.
E. 3.1 Es gilt zunächst zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht von ei- ner einfachen Körperverletzung ausging und damit ein Verfahren nach Art. 316 StPO durchführen durfte oder ob eine schwere Körperverletzung im Sinne von
- 4 - Art. 122 Abs. 2 und 3, allenfalls Art. 125 Abs. 2 StGB vorliegt und demzufolge die Durchführung eines Verfahrens nach Art. 316 StPO ausgeschlossen wäre.
E. 3.2 Nach Art. 122 StGB begeht eine schwere Körperverletzung und wird von Amtes wegen verfolgt, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich ver- letzt (Abs. 1), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2) oder wer vorsätz- lich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Die Generalklausel von Abs. 3 findet Anwendung, wenn im konkreten Ein- zelfall Umstände vorliegen, die den in Abs. 1 und Abs. 2 normierten Fällen bei wertender Betrachtung gleichkommen. Zu berücksichtigen ist insbesondere die Dauer des Spitalaufenthalts, der (vollen oder teilweisen) Arbeitsunfähigkeit, sowie Grad und Dauer der Invalidität und erlittenen Schmerzen (Trechsel/Fingerhuth, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 122 N. 9; Stratenwerth/Wohlers, Schweizerisches Strafge- setzbuch, 3. Aufl., Bern 2013, Art. 122 N. 6). Wer einen Menschen auf fahrlässige Weise in obgenanntem Sinne schwer schädigt, wird ebenfalls von Amtes wegen verfolgt (Art. 125 Abs. 2 StGB; Trech- sel/Fingerhuth, a.a.O., Art. 125 N. 3 mit Hinweisen).
E. 3.3 Dem Beschwerdeführer soll anlässlich des eingangs erwähnten Ge- rangels vom 31. Juli 2013 durch den Beschwerdegegner 1 eine Schulterverlet- zung zugefügt worden sein. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde un- ter anderem aus, er habe eine gut zweieinhalbstündige Operation in Vollnarkose über sich ergehen lassen müssen. Dabei hätten die kleineren Sehnen gerettet werden können. Die grosse Bizepssehne habe jedoch um gegen 8 cm verkürzt werden müssen. In ein- bis eineinhalbjähriger Physiotherapie müsse sie wieder auf eine vernünftige Länge gedehnt werden, in ständiger Angst, dass bei einer unbeabsichtigten reflexartigen Reaktion das Ganze überdehnt werden könnte und entweder am Anker oder in der Länge reisse. Die ehemalige Beweglichkeit von
- 5 - Arm und Schultergelenk könne nicht mehr vollständig hergestellt werden. Das Schultergelenk gehöre unzweifelhaft zu den wichtigen Gelenken im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB. Bislang habe er 74 Physiotherapie-Sitzungen über sich ergehen lassen müssen, doppelt so viele lägen noch vor ihm. Wegen dem Vorfall habe er ein Autofahrverbot und müsse die öffentlichen Verkehrsmittel benützen. Er dürfe nach wie vor nicht mehr als 5 Kilogramm tragen. Nach einem halben Jahr sei er in seiner Beweglichkeit immer noch stark eingeschränkt und deshalb bei diversen beruflichen und privaten Tätigkeiten auf fremde Hilfe angewiesen. Wegen fehlen- den sportlichen Tätigkeiten sei sein Gewicht von 80 Kilogramm auf 87 Kilogramm angestiegen. Er habe sich schon wesentlich wohler und fitter gefühlt (Urk. 2 S. 2 f.). In seinem an die Staatsanwaltschaft gerichteten Schreiben vom 3. März 2014 lässt sich unter anderem entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach der Ope- ration - die Schulteroperation wurde gemäss Unterlagen am 2. Oktober 2013 durchgeführt (Urk. 7/Nachgang/Operationsbericht vom 3. Oktober 2013) - wäh- rend mehreren Wochen ein Gestell am Körper und unter dem Arm habe tragen müssen und dadurch nicht in der Lage gewesen sei, auch nur kleinste Arbeiten auszuführen. Der …arzt der Unfall-Chirurgie am …spital habe ihn darüber orien- tiert, dass er mit einer Dauer der Physiotherapie von einem bis eineinhalb Jahren rechnen müsse (Urk. 3/2 S. 1 f.). In seiner polizeilichen Einvernahme gab er an, dass er während ca. fünf Wochen eine Fixation zur Ruhigstellung der Schulter tragen müsse, welche es ihm auch nicht erlauben würde, Schreibmaschinenarbei- ten zu verrichten. Dabei wies er darauf hin, dass er noch teilweise als Treuhänder arbeite (Urk. 7/2 Antw. 51). Aus dem Austrittsbericht Chirurgie von PD Dr. med. D._____, Stadtspital ..., vom 10. Oktober 2013 geht hinsichtlich des weiteren Vor- gehens hervor, dass der Beschwerdeführer während sechs Wochen postoperativ ein Abduktionskissen zur Fixation der Schulter werde tragen müssen (Urk. 7/Nachgang/zit. Bericht S. 2). Dem Bericht vom 14. November 2013 von PD Dr. med. D._____ lässt sich entnehmen, dass der Bewegungsumfang der Schulter freigegeben werden konnte (Urk. 7/Nachgang/zit. Bericht S. 2). Es kann somit da- von ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach der Sprechstunde bei PD Dr. med. D._____ vom 13. November 2013 (Urk. 7/Nachgang/zit. Bericht S. 1) erwähntes Abduktionskissen nicht mehr tragen musste.
- 6 - 3.4.1. Die vom Beschwerdeführer beschriebene Verletzung samt Opera- tion und längerer Therapie sowie die sich daraus ergebenden Einschränkungen sind sicherlich nicht angenehm und durchaus leidvoll. Beim Beschwerdeführer liegt jedoch keine Verstümmelung eines Körperteils oder Gliedes vor, wie sie vom objektiven Straftatbestand von Art. 122 Abs. 2 StGB gefordert wird. Auch führte die vom Beschwerdeführer erlittene Verletzung seiner Schulter nicht dazu, dass sie unbrauchbar geworden wäre. Wie aus den Ausführungen des Beschwerdefüh- rers hervorgeht, ist er zudem wieder berufstätig, auch wenn er dazu angibt, bei diversen Tätigkeiten auf fremde Hilfe angewiesen zu sein. So schreibt er in seiner Beschwerde, dass er am 3. März 2014, am Abend seines ersten Arbeitstages nach einer Abwesenheit das Couvert mit der Vorladung für die Vergleichsver- handlung geöffnet habe. Von einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit kann somit ebenfalls nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer bezeichnet sich so- dann als Betriebswirtschafter. Er ist gemäss Beschwerdeschrift in seiner eigenen Steuerrechtspraxis tätig (Urk. 2 S. 1 f.). Bei seiner Tätigkeit wird er somit vor- nehmlich geistige Arbeit zu verrichten haben. 3.4.2. Bei einer gesamthaften Würdigung der verschiedenen Beein- trächtigungen liegt auch keine schwere Körperverletzung im Sinne der General- klausel von Art. 122 Abs. 3 StGB vor. Dies gilt trotz der zahlreichen Physiothera- piesitzungen, den vom Beschwerdeführer erwähnten und von ihm zu gewärtigen- den Einschränkungen und Schmerzen. Weder lässt sich eine schwere Körperver- letzung nach Art. 122 Abs. 3 StGB aus den Vorbringen des Beschwerdeführers und den bereits erwähnten Umständen ableiten, noch wird sie durch die von ihm eingereichten Unterlagen belegt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich sodann gemäss den eingereichten Unterlagen um einen Rechtshänder. Da beim Be- schwerdeführer eine Verletzung der linken Schulter vorliegt (Urk. 7/Nachgang/Bericht Stadtspital ... über ambulante Behandlung vom 30. August 2013; Urk. 7/Nachgang/Bericht Stadtspital ... vom 6. September 2013, unten), ist er nicht derart eingeschränkt, wie wenn die rechte Schulter beeinträchtigt wäre. Gemäss bereits erwähntem Austrittsbericht Chirurgie vom 10. Oktober 2013 dau- erte der Spitalaufenthalt vom 1. Oktober 2013 bis 10. Oktober 2013 (Urk. 7/Nachgang/zit. Bericht S. 1) und war damit relativ kurz. Dem nach erfolgter Ope-
- 7 - ration verfassten Bericht von PD Dr. med. D._____ des Stadtspitals ... vom 14. November 2013 lässt sich entnehmen, dass es dem Beschwerdeführer sehr gut gehe, er keine Schmerzmittel mehr nehme (Urk. 7/Nachgang/zit. Bericht). Im Be- richt vom 28. November 2013 wird erwähnt, die weitere Nachbehandlung erfolge wie vorgesehen (Urk. 7/Nachgang/zit. Bericht). Im Bericht vom 8. Januar 2013 werden bezüglich der Schulter die grossen Fortschritte des Patienten erwähnt, so dass mit dem Kraftaufbau begonnen werden könne (Urk. 7/Nachgang/zit. Bericht). Aufgrund der Berichte ist von einem normalen postoperativen Behandlungsverlauf auszugehen. Die vom Beschwerdeführer in seinem Schreiben an die Staatsan- waltschaft vom 3. März 2014 nebst der Schulteroperation vom 2. Oktober 2013 angeführte Operation vom 20. Januar 2014 zur Entfernung eines Lipoms (gutarti- ge Fettgeschwulst) beim Brustkorb steht sodann in keinem Zusammenhang mit dem fraglichen Vorfall vom 31. Juli 2013. So war dem Beschwerdeführer diese körperliche Veränderung offensichtlich bereits seit mehr als fünf Jahren bekannt (Urk. 7/Nachgang/Bericht Stadtspital ... Zürich von PD Dr. med. D._____ vom 8. Januar 2014 ab S. 1 unten und Operationsbericht vom 20. Januar 2014 des Stadtspitals ... Zürich). 3.4.3. Zusammenfassend ist damit der objektive Tatbestand der schwe- ren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB bzw. Art. 125 Abs. 2 StGB, wel- cher hinsichtlich der Schwere der Körperverletzung auf Art. 122 StGB Bezug nimmt, nicht erfüllt. Die Staatsanwaltschaft ging folglich zu Recht von einer einfachen Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 StGB, allenfalls Art. 125 Abs. 1 StGB, und damit von einem Antragsdelikt aus. Sie war demzufolge berechtigt, ein Verfahren nach Art. 316 StPO durchzuführen (siehe Erw. II.2.).
E. 3.5 Im Übrigen lässt sich der Vorhalt der schweren Körperverletzung auch nicht hinsichtlich des subjektiven Tatbestands erstellen.
E. 3.5.1 So ist aus dem vom Beschwerdeführer geschilderten Sachverhalt nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner 1 dem Beschwerdeführer vorsätz- lich eine schwere Körperverletzung hätte zufügen wollen (Urk. 7/2 Antw. 8 ff., Urk.
- 8 - 7/6 S. 1 f.). In der polizeilichen Einvernahme vom 9. September 2013 sagte der Beschwerdeführer zudem selbst aus, er sei sich sicher, der Beschwerdegegner 1 habe ihn nicht verletzen wollen. Der Beschwerdegegner 1 habe ihn einfach aus dem Restaurant bugsieren wollen (Urk. 7/2 Antw. 54).
E. 3.5.2 Auch von einer vom Beschwerdegegner 1 fahrlässig begangenen schweren Schädigung des Beschwerdeführers kann nicht ausgegangen werden. So handelt lediglich fahrlässig, wer die Folge seines Verhaltens aus pflicht- widriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen ver- pflichtet ist (Art. 125 StGB i.V.m. Art. 12 Abs. 3 StGB). Für den Täter muss nicht nur der Erfolg, sondern in groben Zügen auch der dazu führende Kausalverlauf im Zeitpunkt ex ante voraussehbar sein (Donatsch, in: Donatsch (Hrsg.), StGB Kommentar, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 12 N. 22 mit Hinweisen).
E. 3.5.2.1 Der Beschwerdeführer beschreibt den Vorfall zwar derart, dass der Beschwerdegegner 1 ihn mit voller Wucht mit beiden Händen an seiner linken Schulter bzw. unmittelbar bei der Schulter am Oberarm gepackt habe und ihn ha- be hinausbugsieren wollen. Weiter berichtet der Beschwerdeführer jedoch, der Beschwerdegegner 1 habe angefangen, ihn mit aller Kraft zu stossen bzw. er ha- be es probiert. Er (Beschwerdeführer) habe aber Halbschuhe mit einer Specksoh- le angehabt. Der Beschwerdegegner 1 habe ihn gar nicht stossen können, da er - mit seinen Specksohlen - am Boden geklebt habe und deshalb nicht gerutscht sei. Der Druck auf die Schulter sei so stark gewesen, weil er einerseits am Boden und andererseits zwischen dem Barhocker und dem Tisch gestanden habe, wobei die Barhocker fest mit dem Boden verschraubt und die Tische schwer gewesen seien (Urk. 7/2 Antw. 9-13; Urk. 7/6 S. 2 oben). Bereits aufgrund des Hängenbleibens am Boden infolge der vom Beschwer- deführer getragenen Schuhe mit Specksohle, das gemäss Beschwerdeführer für die geltend gemachte Schädigung wesentlich gewesen sei, kann dem Beschwer- degegner 1 nicht der Vorwurf gemacht werden, aus pflichtwidriger Unvorsichtig- keit gehandelt zu haben. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer insbesondere
- 9 - wegen seiner Schuhsohlen derart fest am Boden hängengeblieben sein soll, kann dem Beschwerdegegner 1 nicht angelastet werden und war von diesem nicht er- kenn- und vorhersehbar. Es war auch sonst nicht voraussehbar, dass aus dem vom Beschwerdeführer geschilderten Vorgehen des Beschwerdegegners 1 derart schwere Folgen resultieren könnten, dass sie einer schweren Körperverletzung im Sinne des StGB entsprächen.
E. 3.5.2.2 Der vom Beschwerdeführer geschilderte Sachverhalt wird indes ohnehin nicht durch Drittpersonen bestätigt. Die Aussagen der befragten Perso- nen sind nicht einheitlich. Allesamt schilderten sie jedoch einen wesentlich weni- ger heftigen Ablauf als der vom Beschwerdeführer vorgebrachte. E._____, die zum Zeitpunkt des Vorfalls vom 31. Juli 2013 im Restaurant "C._____" in Zürich-Affoltern im Service arbeitete, gab in ihrer Befragung an, der Beschwerdegegner 1 sei zwar sehr aggressiv gewesen. Sie konnte jedoch ledig- lich beobachten, dass der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer mit der flachen Hand nach draussen gestossen habe (Urk. 7/4 Antw. 6 f., 16-18, 29). Zum Vorhalt, der Beschwerdeführer habe einen Sehnenabriss an der linken Schulter erlitten, sagte sie aus, sie glaube nicht, dass man sich so etwas bei einem sol- chen Vorfall zuziehen könne (Urk. 7/4 Antw. 19). F._____, die Nichte von E._____, welche beim Vorfall ebenfalls anwesend war, äusserte sich gegenüber der Polizei derart, dass der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer mit einer Hand am Nacken gepackt und ihn (aus dem Restaurant) "rausgeschubst" habe. Dabei habe der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer nicht so fest ange- packt. Sie fände es "übertrieben", dass sich der Beschwerdeführer dabei eine Sehne an der Schulter gerissen haben soll. Das könne sie sich nicht vorstellen (Urk. 7/1 S. 3). Der Beschwerdegegner 1 selbst zeigte sich in seiner Einvernahme überrascht, als ihm die angeblichen Verletzungen des Beschwerdeführers (Seh- nenabriss und diverse Muskelverletzungen im linken Schulterbereich) in seiner Einvernahme vorgehalten wurden. So will er den Beschwerdeführer denn auch nur an der Brust berührt haben (Urk. 7/3 Antw. 5, 7-21, 28). Angesichts der Vorbringen der beiden nicht direkt am Vorfall beteiligten F._____ und E._____ lässt sich ein Sachverhalt, aufgrund dessen dem Be-
- 10 - schwerdegegner 1 der Vorhalt gemacht werden könnte, aus pflichtwidriger Unvor- sichtigkeit die Folge seines Verhaltens (Zufügung einer schweren Körperverlet- zung) nicht bedacht oder darauf Rücksicht genommen zu haben, nicht rechtsge- nügend erstellen. Aus ihren Aussagen ergibt sich nicht, dass der Beschwerde- gegner 1 in einer Weise gegen den Beschwerdeführer vorgegangen sein soll, aus der vorhersehbar eine schwere Körperverletzung hätte resultieren können.
E. 4 Da nach dem Ausgeführten die Staatsanwaltschaft berechtigt war, ein Verfahren nach Art. 316 Abs. 1 StPO durchzuführen, gilt es zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die Vorladung rechtmässig zugestellt wurde und die Staatsan- waltschaft aufgrund des Ausbleibens des Beschwerdeführers an der darin ange- kündigten Verhandlung in Anwendung genannter Bestimmung die Nichtanhand- nahme der Untersuchung verfügen durfte.
E. 4.1 Nach Art. 202 Abs. 1 lit. a StPO sind Vorladungen im Vorverfahren, wo- runter das polizeiliche Ermittlungsverfahren und die Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft zu verstehen ist (Riklin, StPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2014, Vorbem. Art. 299-327 N. 1), mindestens drei Tage vor der Verfahrenshand- lung zuzustellen. Die Begründung eines Verfahrensverhältnisses verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können, welche das Verfahren betref- fen. Von einem Verfahrensbeteiligten ist zu verlangen, dass er um die Nachsen- dung seiner an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz besorgt ist, al- lenfalls längere Ortsabwesenheiten der Behörde mitteilt oder einen Stellvertreter ernennt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1194/2013 vom 24. März 2014 E. 3; BGE 139 IV 228 E. 1.1 S. 230 = Pra 102 (2013) Nr. 86 E. 1.1; Urteil 6B_32/2014 vom
E. 4.2 Die Staatsanwaltschaft lud den Beschwerdeführer und den Beschwer- degegner 1 mit Schreiben vom 18. Februar 2014 auf den 3. März 2014, um 10:00 Uhr, zu einer Vergleichsverhandlung vor. Die Vorladung enthielt in Anwendung
- 11 - von Art. 316 Abs. 1 StPO die Androhung, dass der Strafantrag als zurückgezogen gelte, falls der Beschwerdeführer nicht zur Verhandlung erscheine (Urk. 7/14/1). Gemäss Sendungsverfolgung konnte die Vorladung am 19. Februar 2014 zugestellt werden (angehängt an Urk. 7/14/1), womit die Zustellung weit mehr als drei Tage vor der auf den 3. März 2014 angesetzten Verhandlung und somit rechtzeitig erfolgte.
E. 4.3 Zwar wendet der Beschwerdeführer ein, sein Bruder habe die Vorla- dung entgegengenommen. Diesen habe er angewiesen, alles zurück zu behalten, da es sowieso keine Fristen unter zehn Tage gebe und er bis dann längstens wieder zurück sei (Urk. 2 S. 1). Angesichts der laufenden Untersuchung hatte der Beschwerdeführer jedoch jederzeit mit Zustellungen seitens der Strafbehörden und entsprechenden Fristansetzungen und Terminen zu rechnen. Es genügt nicht, wenn der Beschwerdeführer in der Person seines Bruders nur die Entge- gennahme von Zustellungen während seiner Abwesenheit organisierte. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer seinen Bruder auch derart instruieren müssen, dass dieser ein Verschiebungsgesuch hätte stellen können oder zumindest den Be- schwerdeführer über die Zustellung in Kenntnis setzen würde, so dass der Be- schwerdeführer selbst ein solches Verschiebungsgesuch hätte stellen können. Da der Beschwerdeführer solches unterliess, erweist sich die Zustellung als rechts- gültig erfolgt.
E. 4.4 Indem der Beschwerdeführer der Vorladung der Staatsanwaltschaft keine Folge geleistet hat, durfte diese in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 StPO vom Rückzug des Strafantrags ausgehen. Infolgedessen verfügte sie angesichts einer fehlenden Prozessvoraussetzung in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO zu Recht die Nichtanhandnahme der Untersuchung betreffend Körperver- letzung.
5. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde des Beschwerdeführers unbegründet und daher abzuweisen.
- 12 - III. Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falles) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichts- gebühr auf Fr. 600.– festzusetzen. Dem Beschwerdegegner 1, der sich am Be- schwerdeverfahren nicht beteiligt hat, ist mangels erheblichen Aufwandes keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
E. 6 Februar 2014 E. 3; je mit Hinweisen).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.– und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen zu- gesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 unter Beilage von Urk. 2 und Urk. 3/1-2 je- weils in Kopie (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad Geschäfts-Nr. C-3/2013/6866 unter Beilage von Urk. 2 und Urk. 3/2 jeweils in Kopie (gegen Emp- fangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad Geschäfts-Nr. C-3/2013/6866 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7; gegen Emp- fangsbestätigung) − die G._____ AG, ... [Adresse] ad Dossier-Nr. ... - 13 -
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 19. März 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. Ch. Zuppinger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE140076-O/U/BEE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Oberrichterin lic. iur. A. Meier und Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Zuppinger Beschluss vom 19. März 2015 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich - Limmat vom 3. März 2014, C-3/2013/6866
- 2 - Erwägungen: I.
1. B._____ (Beschwerdegegner 1) wird vorgeworfen, A._____ (Be- schwerdeführer) anlässlich eines Gerangels am 31. Juli 2013, ca. 19:35 Uhr im Restaurant "C._____" in ... [Adresse] in Zürich eine Körperverletzung zugefügt zu haben. Am 9. September 2013 stellte der Beschwerdeführer deswegen Strafan- trag (Urk. 3/1 = Urk. 5 = Urk. 7/16, Urk. 7/7).
2. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Staatsanwaltschaft) lud den Beschwerdeführer und den Beschwerdegegner 1 mit Schreiben vom 18. Februar 2014 auf den 3. März 2014 vor. Sie wies darauf hin, dass Vergleichsverhandlun- gen stattfänden. Ziel der Verhandlung sei es, einen Vergleich zu erzielen (Urk. 7/14/1-2). Die Vorladung des Beschwerdeführers enthielt die Androhung, sollte der Beschwerdeführer nicht zur Verhandlung erscheinen, gelte der Strafantrag als zurückgezogen (Urk. 7/14/1).
3. Am 3. März 2014 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhand- nahme der Untersuchung betreffend Körperverletzung (Urk. 5). Der Entscheid konnte dem Beschwerdeführer am 13. März 2014 zugestellt werden (Urk. 5-A, Urk. 7/18). Mit Eingabe vom 24. März 2014 erhob der Beschwerdeführer innert Frist Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 2). II. 1.1. Im angefochtenen Entscheid begründet die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme damit, dass der Beschwerdeführer zur Vergleichsverhandlung am 3. März 2014, um 10:00 Uhr, trotz zugestellter Vorladung und Hinweis auf die Säumnisfolgen nicht erschienen sei. Der am 9. September 2013 gegen den Be- schwerdegegner 1 gestellte Strafantrag gelte damit gemäss Art. 316 Abs. 1 StPO als zurückgezogen und das Verfahren gegen den Beschwerdegegner 1 sei dem-
- 3 - zufolge mangels Prozessvoraussetzung ohne Weiterungen nicht an Hand zu nehmen (Urk. 5 S. 1). 1.2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, die Vorladung für die Vergleichsverhandlung sei ihm zu kurzfristig zugestellt worden. Zudem habe sie sein Bruder entgegengenommen. Er habe den Brief mit der Vorladung erst am Abend des 3. März 2014 geöffnet. Daraufhin habe er das Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 3. März 2014 verfasst, das er am 4. März 2014 der Staatsanwaltschaft überbracht habe. Der Beschwerdeführer bean- standet, dass dieses Schreiben von der Staatsanwaltschaft nicht berücksichtigt worden sei. Er weist darauf hin, dass die Nichtanhandnahmeverfügung vom 3. März 2014 erst am 6. März 2014 versandt worden sei (Urk. 2 S. 1 f., Urk. 3/2; sie- he auch Urk. 5-A [Aufgabe 6. März 2014]). Der Beschwerdeführer macht im Wei- teren geltend, dass es sich bei der ihm zugefügten Verletzung um eine schwere Körperverletzung handle, welche nach Art. 122 Abs. 2 und Abs. 3 StGB beurteilt werden müsse (Urk. 2 S. 2 f.). In seiner Beschwerdeschrift erklärt er das an die Staatsanwaltschaft gerichtete Schreiben vom 3. März 2014 samt den zugehörigen Beilagen zu einem Bestandteil seiner Beschwerde (Urk. 2 S. 3, Urk. 3/2 [Schrei- ben vom 3. März 2014]; Schreiben vom 3. März 2014 samt Beilagen zudem in Urk. 7 abgelegt mit dem Post-it-Vermerk: "Im Nachgang zu den Akten 2013/6866" [nachfolgend zitiert: "Urk. 7/Nachgang"]).
2. Soweit Antragsdelikte Gegenstand des Strafverfahrens sind, kann die Staatsanwaltschaft nach Art. 316 StPO die antragstellende und die beschuldigte Person zu einer Verhandlung vorladen mit dem Ziel, einen Vergleich zu erzielen. Bleibt die antragstellende Person aus, so gilt der Strafantrag als zurückgezogen. Eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 (vorsätzliche schwere Kör- perverletzung) und Art. 125 Abs. 2 StGB (fahrlässige schwere Körperverletzung) kann als Offizialdelikt nicht Gegenstand eines Verfahrens nach Art. 316 StPO sein. 3.1. Es gilt zunächst zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht von ei- ner einfachen Körperverletzung ausging und damit ein Verfahren nach Art. 316 StPO durchführen durfte oder ob eine schwere Körperverletzung im Sinne von
- 4 - Art. 122 Abs. 2 und 3, allenfalls Art. 125 Abs. 2 StGB vorliegt und demzufolge die Durchführung eines Verfahrens nach Art. 316 StPO ausgeschlossen wäre. 3.2. Nach Art. 122 StGB begeht eine schwere Körperverletzung und wird von Amtes wegen verfolgt, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich ver- letzt (Abs. 1), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2) oder wer vorsätz- lich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Die Generalklausel von Abs. 3 findet Anwendung, wenn im konkreten Ein- zelfall Umstände vorliegen, die den in Abs. 1 und Abs. 2 normierten Fällen bei wertender Betrachtung gleichkommen. Zu berücksichtigen ist insbesondere die Dauer des Spitalaufenthalts, der (vollen oder teilweisen) Arbeitsunfähigkeit, sowie Grad und Dauer der Invalidität und erlittenen Schmerzen (Trechsel/Fingerhuth, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 122 N. 9; Stratenwerth/Wohlers, Schweizerisches Strafge- setzbuch, 3. Aufl., Bern 2013, Art. 122 N. 6). Wer einen Menschen auf fahrlässige Weise in obgenanntem Sinne schwer schädigt, wird ebenfalls von Amtes wegen verfolgt (Art. 125 Abs. 2 StGB; Trech- sel/Fingerhuth, a.a.O., Art. 125 N. 3 mit Hinweisen). 3.3. Dem Beschwerdeführer soll anlässlich des eingangs erwähnten Ge- rangels vom 31. Juli 2013 durch den Beschwerdegegner 1 eine Schulterverlet- zung zugefügt worden sein. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde un- ter anderem aus, er habe eine gut zweieinhalbstündige Operation in Vollnarkose über sich ergehen lassen müssen. Dabei hätten die kleineren Sehnen gerettet werden können. Die grosse Bizepssehne habe jedoch um gegen 8 cm verkürzt werden müssen. In ein- bis eineinhalbjähriger Physiotherapie müsse sie wieder auf eine vernünftige Länge gedehnt werden, in ständiger Angst, dass bei einer unbeabsichtigten reflexartigen Reaktion das Ganze überdehnt werden könnte und entweder am Anker oder in der Länge reisse. Die ehemalige Beweglichkeit von
- 5 - Arm und Schultergelenk könne nicht mehr vollständig hergestellt werden. Das Schultergelenk gehöre unzweifelhaft zu den wichtigen Gelenken im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB. Bislang habe er 74 Physiotherapie-Sitzungen über sich ergehen lassen müssen, doppelt so viele lägen noch vor ihm. Wegen dem Vorfall habe er ein Autofahrverbot und müsse die öffentlichen Verkehrsmittel benützen. Er dürfe nach wie vor nicht mehr als 5 Kilogramm tragen. Nach einem halben Jahr sei er in seiner Beweglichkeit immer noch stark eingeschränkt und deshalb bei diversen beruflichen und privaten Tätigkeiten auf fremde Hilfe angewiesen. Wegen fehlen- den sportlichen Tätigkeiten sei sein Gewicht von 80 Kilogramm auf 87 Kilogramm angestiegen. Er habe sich schon wesentlich wohler und fitter gefühlt (Urk. 2 S. 2 f.). In seinem an die Staatsanwaltschaft gerichteten Schreiben vom 3. März 2014 lässt sich unter anderem entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach der Ope- ration - die Schulteroperation wurde gemäss Unterlagen am 2. Oktober 2013 durchgeführt (Urk. 7/Nachgang/Operationsbericht vom 3. Oktober 2013) - wäh- rend mehreren Wochen ein Gestell am Körper und unter dem Arm habe tragen müssen und dadurch nicht in der Lage gewesen sei, auch nur kleinste Arbeiten auszuführen. Der …arzt der Unfall-Chirurgie am …spital habe ihn darüber orien- tiert, dass er mit einer Dauer der Physiotherapie von einem bis eineinhalb Jahren rechnen müsse (Urk. 3/2 S. 1 f.). In seiner polizeilichen Einvernahme gab er an, dass er während ca. fünf Wochen eine Fixation zur Ruhigstellung der Schulter tragen müsse, welche es ihm auch nicht erlauben würde, Schreibmaschinenarbei- ten zu verrichten. Dabei wies er darauf hin, dass er noch teilweise als Treuhänder arbeite (Urk. 7/2 Antw. 51). Aus dem Austrittsbericht Chirurgie von PD Dr. med. D._____, Stadtspital ..., vom 10. Oktober 2013 geht hinsichtlich des weiteren Vor- gehens hervor, dass der Beschwerdeführer während sechs Wochen postoperativ ein Abduktionskissen zur Fixation der Schulter werde tragen müssen (Urk. 7/Nachgang/zit. Bericht S. 2). Dem Bericht vom 14. November 2013 von PD Dr. med. D._____ lässt sich entnehmen, dass der Bewegungsumfang der Schulter freigegeben werden konnte (Urk. 7/Nachgang/zit. Bericht S. 2). Es kann somit da- von ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach der Sprechstunde bei PD Dr. med. D._____ vom 13. November 2013 (Urk. 7/Nachgang/zit. Bericht S. 1) erwähntes Abduktionskissen nicht mehr tragen musste.
- 6 - 3.4.1. Die vom Beschwerdeführer beschriebene Verletzung samt Opera- tion und längerer Therapie sowie die sich daraus ergebenden Einschränkungen sind sicherlich nicht angenehm und durchaus leidvoll. Beim Beschwerdeführer liegt jedoch keine Verstümmelung eines Körperteils oder Gliedes vor, wie sie vom objektiven Straftatbestand von Art. 122 Abs. 2 StGB gefordert wird. Auch führte die vom Beschwerdeführer erlittene Verletzung seiner Schulter nicht dazu, dass sie unbrauchbar geworden wäre. Wie aus den Ausführungen des Beschwerdefüh- rers hervorgeht, ist er zudem wieder berufstätig, auch wenn er dazu angibt, bei diversen Tätigkeiten auf fremde Hilfe angewiesen zu sein. So schreibt er in seiner Beschwerde, dass er am 3. März 2014, am Abend seines ersten Arbeitstages nach einer Abwesenheit das Couvert mit der Vorladung für die Vergleichsver- handlung geöffnet habe. Von einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit kann somit ebenfalls nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer bezeichnet sich so- dann als Betriebswirtschafter. Er ist gemäss Beschwerdeschrift in seiner eigenen Steuerrechtspraxis tätig (Urk. 2 S. 1 f.). Bei seiner Tätigkeit wird er somit vor- nehmlich geistige Arbeit zu verrichten haben. 3.4.2. Bei einer gesamthaften Würdigung der verschiedenen Beein- trächtigungen liegt auch keine schwere Körperverletzung im Sinne der General- klausel von Art. 122 Abs. 3 StGB vor. Dies gilt trotz der zahlreichen Physiothera- piesitzungen, den vom Beschwerdeführer erwähnten und von ihm zu gewärtigen- den Einschränkungen und Schmerzen. Weder lässt sich eine schwere Körperver- letzung nach Art. 122 Abs. 3 StGB aus den Vorbringen des Beschwerdeführers und den bereits erwähnten Umständen ableiten, noch wird sie durch die von ihm eingereichten Unterlagen belegt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich sodann gemäss den eingereichten Unterlagen um einen Rechtshänder. Da beim Be- schwerdeführer eine Verletzung der linken Schulter vorliegt (Urk. 7/Nachgang/Bericht Stadtspital ... über ambulante Behandlung vom 30. August 2013; Urk. 7/Nachgang/Bericht Stadtspital ... vom 6. September 2013, unten), ist er nicht derart eingeschränkt, wie wenn die rechte Schulter beeinträchtigt wäre. Gemäss bereits erwähntem Austrittsbericht Chirurgie vom 10. Oktober 2013 dau- erte der Spitalaufenthalt vom 1. Oktober 2013 bis 10. Oktober 2013 (Urk. 7/Nachgang/zit. Bericht S. 1) und war damit relativ kurz. Dem nach erfolgter Ope-
- 7 - ration verfassten Bericht von PD Dr. med. D._____ des Stadtspitals ... vom 14. November 2013 lässt sich entnehmen, dass es dem Beschwerdeführer sehr gut gehe, er keine Schmerzmittel mehr nehme (Urk. 7/Nachgang/zit. Bericht). Im Be- richt vom 28. November 2013 wird erwähnt, die weitere Nachbehandlung erfolge wie vorgesehen (Urk. 7/Nachgang/zit. Bericht). Im Bericht vom 8. Januar 2013 werden bezüglich der Schulter die grossen Fortschritte des Patienten erwähnt, so dass mit dem Kraftaufbau begonnen werden könne (Urk. 7/Nachgang/zit. Bericht). Aufgrund der Berichte ist von einem normalen postoperativen Behandlungsverlauf auszugehen. Die vom Beschwerdeführer in seinem Schreiben an die Staatsan- waltschaft vom 3. März 2014 nebst der Schulteroperation vom 2. Oktober 2013 angeführte Operation vom 20. Januar 2014 zur Entfernung eines Lipoms (gutarti- ge Fettgeschwulst) beim Brustkorb steht sodann in keinem Zusammenhang mit dem fraglichen Vorfall vom 31. Juli 2013. So war dem Beschwerdeführer diese körperliche Veränderung offensichtlich bereits seit mehr als fünf Jahren bekannt (Urk. 7/Nachgang/Bericht Stadtspital ... Zürich von PD Dr. med. D._____ vom 8. Januar 2014 ab S. 1 unten und Operationsbericht vom 20. Januar 2014 des Stadtspitals ... Zürich). 3.4.3. Zusammenfassend ist damit der objektive Tatbestand der schwe- ren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB bzw. Art. 125 Abs. 2 StGB, wel- cher hinsichtlich der Schwere der Körperverletzung auf Art. 122 StGB Bezug nimmt, nicht erfüllt. Die Staatsanwaltschaft ging folglich zu Recht von einer einfachen Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 StGB, allenfalls Art. 125 Abs. 1 StGB, und damit von einem Antragsdelikt aus. Sie war demzufolge berechtigt, ein Verfahren nach Art. 316 StPO durchzuführen (siehe Erw. II.2.). 3.5. Im Übrigen lässt sich der Vorhalt der schweren Körperverletzung auch nicht hinsichtlich des subjektiven Tatbestands erstellen. 3.5.1. So ist aus dem vom Beschwerdeführer geschilderten Sachverhalt nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner 1 dem Beschwerdeführer vorsätz- lich eine schwere Körperverletzung hätte zufügen wollen (Urk. 7/2 Antw. 8 ff., Urk.
- 8 - 7/6 S. 1 f.). In der polizeilichen Einvernahme vom 9. September 2013 sagte der Beschwerdeführer zudem selbst aus, er sei sich sicher, der Beschwerdegegner 1 habe ihn nicht verletzen wollen. Der Beschwerdegegner 1 habe ihn einfach aus dem Restaurant bugsieren wollen (Urk. 7/2 Antw. 54). 3.5.2. Auch von einer vom Beschwerdegegner 1 fahrlässig begangenen schweren Schädigung des Beschwerdeführers kann nicht ausgegangen werden. So handelt lediglich fahrlässig, wer die Folge seines Verhaltens aus pflicht- widriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen ver- pflichtet ist (Art. 125 StGB i.V.m. Art. 12 Abs. 3 StGB). Für den Täter muss nicht nur der Erfolg, sondern in groben Zügen auch der dazu führende Kausalverlauf im Zeitpunkt ex ante voraussehbar sein (Donatsch, in: Donatsch (Hrsg.), StGB Kommentar, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 12 N. 22 mit Hinweisen). 3.5.2.1. Der Beschwerdeführer beschreibt den Vorfall zwar derart, dass der Beschwerdegegner 1 ihn mit voller Wucht mit beiden Händen an seiner linken Schulter bzw. unmittelbar bei der Schulter am Oberarm gepackt habe und ihn ha- be hinausbugsieren wollen. Weiter berichtet der Beschwerdeführer jedoch, der Beschwerdegegner 1 habe angefangen, ihn mit aller Kraft zu stossen bzw. er ha- be es probiert. Er (Beschwerdeführer) habe aber Halbschuhe mit einer Specksoh- le angehabt. Der Beschwerdegegner 1 habe ihn gar nicht stossen können, da er - mit seinen Specksohlen - am Boden geklebt habe und deshalb nicht gerutscht sei. Der Druck auf die Schulter sei so stark gewesen, weil er einerseits am Boden und andererseits zwischen dem Barhocker und dem Tisch gestanden habe, wobei die Barhocker fest mit dem Boden verschraubt und die Tische schwer gewesen seien (Urk. 7/2 Antw. 9-13; Urk. 7/6 S. 2 oben). Bereits aufgrund des Hängenbleibens am Boden infolge der vom Beschwer- deführer getragenen Schuhe mit Specksohle, das gemäss Beschwerdeführer für die geltend gemachte Schädigung wesentlich gewesen sei, kann dem Beschwer- degegner 1 nicht der Vorwurf gemacht werden, aus pflichtwidriger Unvorsichtig- keit gehandelt zu haben. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer insbesondere
- 9 - wegen seiner Schuhsohlen derart fest am Boden hängengeblieben sein soll, kann dem Beschwerdegegner 1 nicht angelastet werden und war von diesem nicht er- kenn- und vorhersehbar. Es war auch sonst nicht voraussehbar, dass aus dem vom Beschwerdeführer geschilderten Vorgehen des Beschwerdegegners 1 derart schwere Folgen resultieren könnten, dass sie einer schweren Körperverletzung im Sinne des StGB entsprächen. 3.5.2.2. Der vom Beschwerdeführer geschilderte Sachverhalt wird indes ohnehin nicht durch Drittpersonen bestätigt. Die Aussagen der befragten Perso- nen sind nicht einheitlich. Allesamt schilderten sie jedoch einen wesentlich weni- ger heftigen Ablauf als der vom Beschwerdeführer vorgebrachte. E._____, die zum Zeitpunkt des Vorfalls vom 31. Juli 2013 im Restaurant "C._____" in Zürich-Affoltern im Service arbeitete, gab in ihrer Befragung an, der Beschwerdegegner 1 sei zwar sehr aggressiv gewesen. Sie konnte jedoch ledig- lich beobachten, dass der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer mit der flachen Hand nach draussen gestossen habe (Urk. 7/4 Antw. 6 f., 16-18, 29). Zum Vorhalt, der Beschwerdeführer habe einen Sehnenabriss an der linken Schulter erlitten, sagte sie aus, sie glaube nicht, dass man sich so etwas bei einem sol- chen Vorfall zuziehen könne (Urk. 7/4 Antw. 19). F._____, die Nichte von E._____, welche beim Vorfall ebenfalls anwesend war, äusserte sich gegenüber der Polizei derart, dass der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer mit einer Hand am Nacken gepackt und ihn (aus dem Restaurant) "rausgeschubst" habe. Dabei habe der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer nicht so fest ange- packt. Sie fände es "übertrieben", dass sich der Beschwerdeführer dabei eine Sehne an der Schulter gerissen haben soll. Das könne sie sich nicht vorstellen (Urk. 7/1 S. 3). Der Beschwerdegegner 1 selbst zeigte sich in seiner Einvernahme überrascht, als ihm die angeblichen Verletzungen des Beschwerdeführers (Seh- nenabriss und diverse Muskelverletzungen im linken Schulterbereich) in seiner Einvernahme vorgehalten wurden. So will er den Beschwerdeführer denn auch nur an der Brust berührt haben (Urk. 7/3 Antw. 5, 7-21, 28). Angesichts der Vorbringen der beiden nicht direkt am Vorfall beteiligten F._____ und E._____ lässt sich ein Sachverhalt, aufgrund dessen dem Be-
- 10 - schwerdegegner 1 der Vorhalt gemacht werden könnte, aus pflichtwidriger Unvor- sichtigkeit die Folge seines Verhaltens (Zufügung einer schweren Körperverlet- zung) nicht bedacht oder darauf Rücksicht genommen zu haben, nicht rechtsge- nügend erstellen. Aus ihren Aussagen ergibt sich nicht, dass der Beschwerde- gegner 1 in einer Weise gegen den Beschwerdeführer vorgegangen sein soll, aus der vorhersehbar eine schwere Körperverletzung hätte resultieren können.
4. Da nach dem Ausgeführten die Staatsanwaltschaft berechtigt war, ein Verfahren nach Art. 316 Abs. 1 StPO durchzuführen, gilt es zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die Vorladung rechtmässig zugestellt wurde und die Staatsan- waltschaft aufgrund des Ausbleibens des Beschwerdeführers an der darin ange- kündigten Verhandlung in Anwendung genannter Bestimmung die Nichtanhand- nahme der Untersuchung verfügen durfte. 4.1. Nach Art. 202 Abs. 1 lit. a StPO sind Vorladungen im Vorverfahren, wo- runter das polizeiliche Ermittlungsverfahren und die Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft zu verstehen ist (Riklin, StPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2014, Vorbem. Art. 299-327 N. 1), mindestens drei Tage vor der Verfahrenshand- lung zuzustellen. Die Begründung eines Verfahrensverhältnisses verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können, welche das Verfahren betref- fen. Von einem Verfahrensbeteiligten ist zu verlangen, dass er um die Nachsen- dung seiner an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz besorgt ist, al- lenfalls längere Ortsabwesenheiten der Behörde mitteilt oder einen Stellvertreter ernennt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1194/2013 vom 24. März 2014 E. 3; BGE 139 IV 228 E. 1.1 S. 230 = Pra 102 (2013) Nr. 86 E. 1.1; Urteil 6B_32/2014 vom
6. Februar 2014 E. 3; je mit Hinweisen). 4.2. Die Staatsanwaltschaft lud den Beschwerdeführer und den Beschwer- degegner 1 mit Schreiben vom 18. Februar 2014 auf den 3. März 2014, um 10:00 Uhr, zu einer Vergleichsverhandlung vor. Die Vorladung enthielt in Anwendung
- 11 - von Art. 316 Abs. 1 StPO die Androhung, dass der Strafantrag als zurückgezogen gelte, falls der Beschwerdeführer nicht zur Verhandlung erscheine (Urk. 7/14/1). Gemäss Sendungsverfolgung konnte die Vorladung am 19. Februar 2014 zugestellt werden (angehängt an Urk. 7/14/1), womit die Zustellung weit mehr als drei Tage vor der auf den 3. März 2014 angesetzten Verhandlung und somit rechtzeitig erfolgte. 4.3. Zwar wendet der Beschwerdeführer ein, sein Bruder habe die Vorla- dung entgegengenommen. Diesen habe er angewiesen, alles zurück zu behalten, da es sowieso keine Fristen unter zehn Tage gebe und er bis dann längstens wieder zurück sei (Urk. 2 S. 1). Angesichts der laufenden Untersuchung hatte der Beschwerdeführer jedoch jederzeit mit Zustellungen seitens der Strafbehörden und entsprechenden Fristansetzungen und Terminen zu rechnen. Es genügt nicht, wenn der Beschwerdeführer in der Person seines Bruders nur die Entge- gennahme von Zustellungen während seiner Abwesenheit organisierte. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer seinen Bruder auch derart instruieren müssen, dass dieser ein Verschiebungsgesuch hätte stellen können oder zumindest den Be- schwerdeführer über die Zustellung in Kenntnis setzen würde, so dass der Be- schwerdeführer selbst ein solches Verschiebungsgesuch hätte stellen können. Da der Beschwerdeführer solches unterliess, erweist sich die Zustellung als rechts- gültig erfolgt. 4.4. Indem der Beschwerdeführer der Vorladung der Staatsanwaltschaft keine Folge geleistet hat, durfte diese in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 StPO vom Rückzug des Strafantrags ausgehen. Infolgedessen verfügte sie angesichts einer fehlenden Prozessvoraussetzung in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO zu Recht die Nichtanhandnahme der Untersuchung betreffend Körperver- letzung.
5. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde des Beschwerdeführers unbegründet und daher abzuweisen.
- 12 - III. Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falles) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichts- gebühr auf Fr. 600.– festzusetzen. Dem Beschwerdegegner 1, der sich am Be- schwerdeverfahren nicht beteiligt hat, ist mangels erheblichen Aufwandes keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.– und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen zu- gesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 unter Beilage von Urk. 2 und Urk. 3/1-2 je- weils in Kopie (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad Geschäfts-Nr. C-3/2013/6866 unter Beilage von Urk. 2 und Urk. 3/2 jeweils in Kopie (gegen Emp- fangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad Geschäfts-Nr. C-3/2013/6866 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7; gegen Emp- fangsbestätigung) − die G._____ AG, ... [Adresse] ad Dossier-Nr. ...
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5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 19. März 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. Ch. Zuppinger