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UE140019

Einstellung

Zürich OG · 2015-01-12 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt eine Strafuntersuchung wegen Körperverletzung etc. gegen B._____ (nach- folgend: Beschwerdegegner) zum Nachteil von A._____ (nachfolgend: Beschwer- deführerin; Urk. 8). Mit Verfügung vom 15. Januar 2014 stellte die Staatsanwalt- schaft das Strafverfahren hinsichtlich eines der dem Beschwerdegegner zur Last gelegten Delikte, nämlich wegen schwerer Körperverletzung, ein (Urk. 3/3 = Urk.

E. 5 Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner waren ca. ab Dezem- ber 2009 ein Paar (Urk. 9 S. 3, Urk. 8/HD 7/1 S. 1). Die Beschwerdeführerin machte geltend, seither vom Beschwerdegegner psychisch, körperlich und sexuell drangsaliert worden zu sein, was ursächlich für ihre jetzigen Beschwerden sei (Urk. 2 S. 4). In ihrer Beschwerdeschrift spezifizierte die Beschwerdeführerin nicht, worin die ihr zugefügte schwere Körperverletzung bestehen sollte (Urk. 2). Auch in ihrer Stellungnahme hielt sie lediglich fest, es seien während der Bezie-

- 7 - hung neue Diagnosen hinzugekommen und bestehende Krankheitsbilder hätten sich akzentuiert (Urk. 12 S. 2). Im Vorverfahren machte sie ebenso nur pauschal geltend, dass der Beschwerdegegner jahrelang jegliche Aspekte ihrer Integrität verletzt habe, weshalb eine schwere Körperverletzung vorliege (Urk. 8/HD 30/7 S. 5). Auch aus ihrem bei der Staatsanwaltschaft gestellten Beweisantrag betref- fend Einholung eines Gutachtens ergeben sich keine näheren Angaben. So führte sie einzig aus, an gravierenden körperlichen und psychischen Beschwerden zu leiden (Urk. 8/HD 24 S. 2). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin schwere physische Schäden im Sinne von Art. 122 StGB durch die vom Be- schwerdegegner bestrittenen Taten davon getragen hat. Insbesondere ist akten- kundig, dass die Alkoholabhängigkeit, die Methadonabhängigkeit sowie die Hepa- titis C-Erkrankung schon vor der Beziehung zum Beschwerdegegner bestanden haben, weshalb offen bleiben kann, ob diese Erkrankungen unter Art. 122 StGB subsumiert werden könnten. Was die psychischen Beschwerden anbelangt, so geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin bereits vor der Bezie- hung mit dem Beschwerdegegner in psychologischer Betreuung stand und bereits zum Zeitpunkt des Kennenlernens des Beschwerdegegners sechs Mal im Psychi- atrie-Zentrum … hospitalisiert war. Ebenso wurden ihre Kinder offenbar bereits im Jahr 2007 fremdplatziert (siehe E. II. 4.). Aus den Akten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die vorliegenden psychischen Beschwerden resp. die geltend gemachte Verschlimmerung derselben auf das Verhalten des Beschwer- degegners zurückzuführen sind. Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich geltend machte, lediglich ein Fachmann könne dies beurteilen, so ist vor dem Hin- tergrund obiger Ausführungen in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 7 S. 1) festzuhalten, dass von einem Gutachten keine Erkenntnisse zu er- warten wären, die einen Zusammenhang zwischen einer allfälligen Verschlimme- rung bestehender psychischer Erkrankungen oder neuen psychischen Erkran- kungen und den vom Beschwerdegegner bestrittenen Taten in anklagegenügen- der Weise nachzuweisen vermöchten. Es kann daher offen gelassen werden, ob diese überhaupt den gemäss Art. 122 StGB geforderten Schweregrad aufweisen und ob dies vom Beschwerdegegner mit Wissen und Willen, mithin vorsätzlich

- 8 - verursacht wurde. Zusammenfassend war die Einstellung des Strafverfahrens be- treffend schwere Körperverletzung durch die Staatsanwaltschaft gerechtfertigt. III. Die Beschwerdeführerin unterliegt im Beschwerdeverfahren, weshalb sie grund- sätzlich die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hätte (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ihr wurde jedoch im Vorverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter beigegeben (Urk. 8/HD 30/4), was praxis- gemäss auch für das Beschwerdeverfahren gilt. Aus diesem Grund ist auf die von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren erneut gestellten Anträge be- treffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch nicht weiter einzuge- hen. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Verfahrenskosten (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO). Nebst den Gebühren für die Deckung des Aufwands stellen insbesondere die Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung Verfahrenskosten dar (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, inklusive derjenigen der unentgeltlichen Rechtsver- tretung der Beschwerdeführerin sowie der amtlichen Verteidigung des Beschwer- degegners, sind daher auf die Staatskasse zu nehmen. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung sowie der amtlichen Verteidigung für ihre im Be- schwerdeverfahren getätigten Aufwendungen wird durch die das gesamte Straf- verfahren abschliessende Behörde festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, inklusive derjenigen der unentgeltli- chen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin und der amtlichen Verteidi- gung des Beschwerdegegners, werden auf die Staatskasse genommen. - 9 -
  3. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach für sich und zu Handen der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den amtlichen Verteidiger des Beschwerdegegners 1, zweifach für sich und zu Handen des Beschwerdegegners 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad C-5/2010/5632 (gegen Emp- fangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad C-5/2010/5632 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8; gegen Empfangsbestä- tigung)
  4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 12. Januar 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. D. Tagmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE140019-O/U/bru Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichterin lic. iur. J. Haus Stebler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tagmann Beschluss vom 12. Januar 2015 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 15. Januar 2014, C-5/2010/5632

- 2 - Erwägungen: I.

1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt eine Strafuntersuchung wegen Körperverletzung etc. gegen B._____ (nach- folgend: Beschwerdegegner) zum Nachteil von A._____ (nachfolgend: Beschwer- deführerin; Urk. 8). Mit Verfügung vom 15. Januar 2014 stellte die Staatsanwalt- schaft das Strafverfahren hinsichtlich eines der dem Beschwerdegegner zur Last gelegten Delikte, nämlich wegen schwerer Körperverletzung, ein (Urk. 3/3 = Urk. 5 = Urk. 8/HD 35). Die Einstellungsverfügung wurde der Beschwerdeführerin am

21. Januar 2014 zugestellt (Urk. 8/HD 36).

2. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Januar 2014 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge (Urk. 2 S. 2): "1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 15.1.2014 in der Strafuntersuchung C-5/2010/54632 [recte: 5632] betreffend schwere Körperverletzung sei aufzuheben;

2. die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner […] sei we- gen schwerer Körperverletzung weiter zu führen bzw. zur Anklage zu bringen;

3. der Beschwerdeführerin sei für dieses Verfahren die unentgeltli- che Prozessführung zu bewilligen und in der Person des Unter- zeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen;

4. Kosten und Entschädigungen zulasten der Beschwerdegegner."

3. Mit Verfügung vom 7. Februar 2014 wurde die Beschwerdeschrift dem Be- schwerdegegner sowie der Staatsanwaltschaft zur (freigestellten) Stellungnahme zugestellt (Urk. 6). Mit Eingabe vom 17. Februar 2014 nahm die Staatsanwalt- schaft Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Der Be- schwerdegegner stellte mit Eingabe vom 21. Februar 2014 den Antrag auf Abwei- sung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdeführerin (Urk. 9). Innert der mit Verfügung vom 7. März 2014 angesetz- ten Frist replizierte die Beschwerdeführerin (Urk. 11, Urk. 12). Mit Verfügung vom

20. März 2014 wurde dem Beschwerdegegner sowie der Staatsanwaltschaft Frist

- 3 - zur Duplik angesetzt (Urk. 14). Hierauf verzichteten sowohl der Beschwerdegeg- ner als auch die Staatsanwaltschaft und verwiesen auf ihre bereits getätigten Aus- führungen resp. die Untersuchungsakten (Urk. 15, Urk. 16). Diese Eingaben wur- den der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. April 2014 für allfällige Be- merkungen innert nicht erstreckbarer Frist zugestellt (Urk. 18). Diese liess sich in- nert Frist nicht vernehmen. Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif.

4. Aufgrund der neuen Konstituierung der hiesigen Strafkammer ergeht der vorliegende Beschluss nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung. II.

1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentli- ches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Er- mittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfah- rens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich kein Tatverdacht erhärten lässt, der eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tat- beteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhe- bung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck von Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schüt- zen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsan- waltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie je- doch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schrei- ten. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell An-

- 4 - klage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht (vgl. zum Ganzen: BGE 137 IV 219 E. 7; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1247 ff.; ders., StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 319 N 1 ff., insbes. N 5; Landshut/Bosshard, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommen- tar zur schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 308 N 1 f., Art. 319 N 1 ff., insbes. N 15). 2.1. Dem Beschwerdegegner wird von der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie während ihrer rund dreijährigen Beziehung psychisch und physisch schwer miss- handelt zu haben, indem er sie oft geschlagen, getreten oder an deren Haaren gerissen habe, was teilweise auch zu Verletzungen geführt habe. Zudem soll er sie sexuell genötigt oder geschändet haben. Diese Vorwürfe bilden gemäss Ein- stellungsverfügung Gegenstand einer noch zu erfolgenden Anklage. Darüber hin- aus beschuldigt die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner, sie durch diese ihm zur Last gelegten Taten in ihrer Integrität derart verletzt zu haben, dass eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB vorliegen würde (Urk. 5 S. 1 f.). 2.2. Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren betreffend schwere Kör- perverletzung zusammengefasst ein, da aufgrund der Krankenakten der Be- schwerdeführerin zwar davon auszugehen sei, dass sie tatsächlich schwer in ihrer psychischen Integrität angeschlagen sei, sich aber weder aus den Akten noch sonst wie irgendwelche Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass diese schwere psychische Beeinträchtigung durch den Beschwerdegegner verursacht worden sei und nicht bereits vor Beginn der Beziehung zwischen den beiden bestanden habe. Ebenfalls würden keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Beschwerdefüh- rerin durch die dem Beschwerdegegner vorgeworfenen körperlichen Gewaltan- wendungen in ihrer physischen Integrität schwer im Sinne von Art. 122 StGB ver- letzt worden sei (Urk. 5 S. 2). 2.3. Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde- schrift im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die Frage, welche Beeinträchti-

- 5 - gungen zu welchem Zeitpunkt bestanden hätten, Gegenstand einer gutachterli- chen Abklärung sein müsse (Urk. 2 S. 2 ff.). 2.4. Die Staatsanwaltschaft hielt dem in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen entgegen, dass ein Gutachten keinen Aufschluss darüber geben könne, welche psychischen und physischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin als Fol- ge des vom Beschwerdegegner bestrittenen Verhaltens anzunehmen seien, ins- besondere dann, wenn solche in erheblichem Ausmasse bereits bestanden hät- ten, bevor sie sich kennengelernt hätten (Urk. 7 S. 1 ff.). Auch der Beschwerde- gegner stellte sich in seiner Stellungnahme zusammengefasst auf den Stand- punkt, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Dezember 2009 als psy- chisch äusserst angeschlagen gegolten habe, was aktenkundig sei. Es sei nicht nachvollziehbar, wie er durch sein mutmassliches Verhalten die ganz offensicht- lich durch Alkohol oder Opioide verursachte Verhaltensstörung oder die emotional instabile Persönlichkeitsstörung der Beschwerdeführerin hätte herbeiführen kön- nen. Eine gutachterliche Abklärung sei daher unnötig (Urk. 9 S. 2 ff.). 2.5. Die Beschwerdeführerin führte in der Folge replicando im Wesentlichen aus, es treffe zu, dass sie bereits vor der Beziehung mit dem Beschwerdegegner unter gewissen psychischen und physischen Beschwerden gelitten habe. Während der Beziehung mit dem Beschwerdegegner seien allerdings neue Diagnosen hinzu- gekommen und bestehende Krankheitsbilder hätten sich akzentuiert. Da die Krankheitsgeschichte gut dokumentiert sei, lasse sich die Entwicklung in Chrono- logie und Inhalt gut nachvollziehen und beurteilen. Um die Fakten ihrer Kranken- geschichte und Biografie zu würdigen, komme nur eine Fachperson in Frage (Urk. 12 S. 2 ff.). 2.6. Soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft und die Vorbringen der Beschwerde- führerin sowie des Beschwerdegegners näher einzugehen.

3. Gemäss Art. 122 StGB macht sich wegen schwerer Körperverletzung straf- bar, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein

- 6 - wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend ar- beitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt sowie wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.

4. Im Austrittsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 21. No- vember 2012 zur zehnten stationären Behandlung der Beschwerdeführerin wur- den insbesondere folgende Diagnosen festgehalten: Emotional instabile Persön- lichkeitsstörung (Borderline-Typ), psychische und Verhaltensstörungen durch Al- kohol, Tabak und Opioide (Abhängigkeitssyndrom), einfache Aktivitäts- und Auf- merksamkeitsstörung sowie chronische Virushepatitis C (Urk. 8/HD 13/3). Aus dem Verlegungsbericht des Spitals … vom 30. Juli 2010 geht zudem hervor, dass die Beschwerdeführerin von 1978 bis 1987 regelmässig Heroin, Kokain, LSD und Haschisch konsumiert habe und nach einem Entzug im Jahr 1987 ins Methadon- programm aufgenommen worden sei. Seit dem Jahr 2001 sei sie in psychologi- scher Betreuung, seit dem Jahr 2002 sei sie alkoholabhängig. Zudem sei im Jahr 2002 bei ihr erstmals eine Hepatitis C-Erkrankung diagnostiziert worden (Urk. 8/HD 13/2). Aus dem Austrittsbericht des Psychiatrie-Zentrums … vom 10. De- zember 2009 ergibt sich ferner, dass es sich bei ihrer Hospitalisation im Dezem- ber 2009 bereits um ihren sechsten Aufenthalt gehandelt habe. Grund der Ein- weisung sei eine fürsorgerische Unterbringung zur Krisenintervention gewesen, nachdem sie sich am Hals selbst verletzt habe. Ausserdem ist darin aufgeführt, dass ihre Kinder bereits im Jahr 2007 fremdplatziert worden seien (Urk. 8/HD 30/8/14).

5. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner waren ca. ab Dezem- ber 2009 ein Paar (Urk. 9 S. 3, Urk. 8/HD 7/1 S. 1). Die Beschwerdeführerin machte geltend, seither vom Beschwerdegegner psychisch, körperlich und sexuell drangsaliert worden zu sein, was ursächlich für ihre jetzigen Beschwerden sei (Urk. 2 S. 4). In ihrer Beschwerdeschrift spezifizierte die Beschwerdeführerin nicht, worin die ihr zugefügte schwere Körperverletzung bestehen sollte (Urk. 2). Auch in ihrer Stellungnahme hielt sie lediglich fest, es seien während der Bezie-

- 7 - hung neue Diagnosen hinzugekommen und bestehende Krankheitsbilder hätten sich akzentuiert (Urk. 12 S. 2). Im Vorverfahren machte sie ebenso nur pauschal geltend, dass der Beschwerdegegner jahrelang jegliche Aspekte ihrer Integrität verletzt habe, weshalb eine schwere Körperverletzung vorliege (Urk. 8/HD 30/7 S. 5). Auch aus ihrem bei der Staatsanwaltschaft gestellten Beweisantrag betref- fend Einholung eines Gutachtens ergeben sich keine näheren Angaben. So führte sie einzig aus, an gravierenden körperlichen und psychischen Beschwerden zu leiden (Urk. 8/HD 24 S. 2). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin schwere physische Schäden im Sinne von Art. 122 StGB durch die vom Be- schwerdegegner bestrittenen Taten davon getragen hat. Insbesondere ist akten- kundig, dass die Alkoholabhängigkeit, die Methadonabhängigkeit sowie die Hepa- titis C-Erkrankung schon vor der Beziehung zum Beschwerdegegner bestanden haben, weshalb offen bleiben kann, ob diese Erkrankungen unter Art. 122 StGB subsumiert werden könnten. Was die psychischen Beschwerden anbelangt, so geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin bereits vor der Bezie- hung mit dem Beschwerdegegner in psychologischer Betreuung stand und bereits zum Zeitpunkt des Kennenlernens des Beschwerdegegners sechs Mal im Psychi- atrie-Zentrum … hospitalisiert war. Ebenso wurden ihre Kinder offenbar bereits im Jahr 2007 fremdplatziert (siehe E. II. 4.). Aus den Akten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die vorliegenden psychischen Beschwerden resp. die geltend gemachte Verschlimmerung derselben auf das Verhalten des Beschwer- degegners zurückzuführen sind. Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich geltend machte, lediglich ein Fachmann könne dies beurteilen, so ist vor dem Hin- tergrund obiger Ausführungen in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 7 S. 1) festzuhalten, dass von einem Gutachten keine Erkenntnisse zu er- warten wären, die einen Zusammenhang zwischen einer allfälligen Verschlimme- rung bestehender psychischer Erkrankungen oder neuen psychischen Erkran- kungen und den vom Beschwerdegegner bestrittenen Taten in anklagegenügen- der Weise nachzuweisen vermöchten. Es kann daher offen gelassen werden, ob diese überhaupt den gemäss Art. 122 StGB geforderten Schweregrad aufweisen und ob dies vom Beschwerdegegner mit Wissen und Willen, mithin vorsätzlich

- 8 - verursacht wurde. Zusammenfassend war die Einstellung des Strafverfahrens be- treffend schwere Körperverletzung durch die Staatsanwaltschaft gerechtfertigt. III. Die Beschwerdeführerin unterliegt im Beschwerdeverfahren, weshalb sie grund- sätzlich die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hätte (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ihr wurde jedoch im Vorverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter beigegeben (Urk. 8/HD 30/4), was praxis- gemäss auch für das Beschwerdeverfahren gilt. Aus diesem Grund ist auf die von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren erneut gestellten Anträge be- treffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch nicht weiter einzuge- hen. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Verfahrenskosten (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO). Nebst den Gebühren für die Deckung des Aufwands stellen insbesondere die Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung Verfahrenskosten dar (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, inklusive derjenigen der unentgeltlichen Rechtsver- tretung der Beschwerdeführerin sowie der amtlichen Verteidigung des Beschwer- degegners, sind daher auf die Staatskasse zu nehmen. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung sowie der amtlichen Verteidigung für ihre im Be- schwerdeverfahren getätigten Aufwendungen wird durch die das gesamte Straf- verfahren abschliessende Behörde festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, inklusive derjenigen der unentgeltli- chen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin und der amtlichen Verteidi- gung des Beschwerdegegners, werden auf die Staatskasse genommen.

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3. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach für sich und zu Handen der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den amtlichen Verteidiger des Beschwerdegegners 1, zweifach für sich und zu Handen des Beschwerdegegners 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad C-5/2010/5632 (gegen Emp- fangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad C-5/2010/5632 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8; gegen Empfangsbestä- tigung)

4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 12. Januar 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. D. Tagmann