opencaselaw.ch

UE130289

Einstellung

Zürich OG · 2014-03-21 · Deutsch ZH
Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 wegen Vergewaltigung (Art. 190 StGB), welche sie schliesslich mit Verfügung vom 25. September 2013 einstellte (Urk. 3/1).

E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin 2 gelangte in der angefochtenen Verfügung nach ausführlicher und zutreffender Wiedergabe der Aussagen der Beschwerde- führerin (Urk. 3/1 S. 1 - 9), des Beschwerdegegners 1 (Urk. 3/1 S. 9 - 13) und der Auskunftspersonen E._____ (Urk. 3/1 S. 13 f.), F._____ (Urk. 3/1 S. 14 f.), G._____ (Urk. 3/1 S. 15 f.) und H._____ (Urk. 3/1 S. 16 - 18) sowie nach Darle- gung weiterer Untersuchungsergebnisse (körperliche Untersuchung der Be- schwerdeführerin, Blutalkoholanalyse, am Tatort gesicherte Spuren, etc.) und un- ter Einbezug rechtlicher Erwägungen zu folgendem Schluss (Urk. 3/1 S. 20 ff.): Betreffend die Freiwilligkeit des nicht bestrittenen Geschlechtsverkehrs stünden sich zwei Sachverhaltsschilderungen gegenüber, diejenige der Be- schwerdeführerin und diejenige des Beschwerdegegners 1, damit stehe Aussage gegen Aussage. Grundsätzlich stehe dieser Umstand einer Verurteilung nicht im Wege, allerdings setze das Abstellen auf belastende Aussagen, insbesondere wenn keine anderen Beweismittel vorhanden seien, eine deutlich höhere Glaub- würdigkeit der Belastenden respektive Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen gegenüber der Glaubwürdigkeit des Belasteten respektive seiner Aussagen voraus. Bei einer solchen Ausgangslage sei eine Anklageerhebung an das Gericht nur vertretbar, wenn nach einer summarischen Abschätzung der Erfolgsaussichten davon aus- gegangen werden könne, dass der Richter die Überzeugung finden werde, dass der beanzeigte Vorfall nur so abgelaufen sein könne, wie es die Beschwerdefüh- rerin schildere bzw. dass es keinesfalls so abgelaufen sein könne, wie dies der Beschwerdegegner 1 schildere. Diese Überzeugung werde sich vorliegend nicht finden lassen. Aus Sicht der Beschwerdegegnerin 2 hat die Beschwerdeführerin durch fol- gende (zusammengefassten) "Ungereimtheiten" (zu) viel von ihrer Glaubwürdig- keit eingebüsst:

- 4 -

- gemäss eigener Darstellung habe sie weder (lauthals) um Hilfe geru- fen, noch sich in irgendeiner, wenigstens minimalen Form gegen den Übergriff körperlich zur Wehr gesetzt, was jedwelcher Erfahrung bei solchen Übergriffen widerspreche;

- die Beschwerdeführerin mache einen erzwungenen Geschlechtsver- kehr im Stehen geltend, was rein technisch - ohne ein einvernehmli- ches gegenseitiges Mittun - nicht möglich sei;

- die Beschwerdeführerin behaupte, aus Angst nicht um Hilfe gerufen oder sich zur Wehr gesetzt zu haben, wenn man bedenke, in welcher resoluten Art sie bei ihrem Anruf bei der Einsatzzentrale der Kantons- polizei Zürich aufgetreten sei und dass sie einer absolut unbeteiligten Drittperson in der fraglichen Nacht als eine forsche Person mit einem sehr direkten Auftreten aufgefallen und als sogenanntes 'Mannsweib' beschrieben worden sei, welche sich verbal in den Vordergrund gestellt habe;

- sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdegegner 1 sei- en zur fraglichen Zeit unter erheblichem Alkoholeinfluss gestanden, bei der Beschwerdeführerin sei mit Sicherheit eine mittlere Trunkenheit vorgelegen, was unter anderem neben Enthemmung zusätzlich auch Distanzlosigkeit hervorrufen könne. Weiter führte die Beschwerdegegnerin 2 an, werde die Sachverhaltsdarstel- lung der Beschwerdeführerin durch die sehr glaubhafte Sachverhaltsdarstellung des in seiner Glaubwürdigkeit unbelasteten Beschwerdegegners 1 so sehr relati- viert, dass eine Verurteilung in der Hauptverhandlung unwahrscheinlich geworden sei. Jedenfalls könne dem Beschwerdegegner 1 ein strafrechtlich relevantes Ver- halten nicht rechts- und damit auch nicht anklagegenügend nachgewiesen wer- den. Das Strafverfahren sei deshalb ohne Weiterungen einzustellen.

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin setzte sich in der Beschwerdeschrift einge- hend mit den von der Beschwerdegegnerin 2 in der angefochtenen Verfügung

- 5 - aufgeführten "Ungereimtheiten" auseinander und gelangte zum Ergebnis, die Be- schwerdegegnerin 2 unterstelle ihr zu Unrecht fehlende Glaubwürdigkeit. Sodann monierte sie, dass der Beschwerdegegner 1 von der Beschwerdegegnerin 2 auf der anderen Seite als in seiner Glaubwürdigkeit unbelastet und dessen Sachver- haltsdarstellung als glaubhaft einstufte wurden. Insbesondere wies sie darauf hin, dass der Beschwerdegegner 1 anfangs bestritten habe, mit ihr überhaupt je in Kontakt getreten zu sein, geschweige denn, mit ihr sexuell verkehrt zu haben. Erst nach Hinweis auf die Spurensicherung habe er behauptet, stark betrunken gewesen zu sein und nicht mehr zu wissen, was an diesem Abend passiert sei, weshalb er keine Angaben machen könne. Schliesslich habe er eine Geschichte zu Protokoll gegeben, die nicht nur fernab jeder Lebenserfahrung liege, sondern auch diverse objektiv widerlegbare Tatsachenbehauptungen enthalte. Die Be- schwerdeführerin räumte zwar ein, dass der Beschwerdegegner 1 nicht gehalten sei, die Wahrheit zu sagen, es könne ihm aber nicht zum Vorteil gereichen, nach- weislich die Unwahrheit zu sagen. Es erscheine daher als geradezu willkürlich, von unbelasteter Glaubwürdigkeit und glaubhafter Sachverhaltsdarstellung zu sprechen. Ferner habe sie schlicht kein Motiv, den Beschwerdegegner 1 zu Un- recht zu belasten (Urk. 2 S. 3 ff.).

E. 1.3 Der Beschwerdegegner 1 argumentierte in seiner Stellungnahme, die Aussagen der Beschwerdeführerin seien in wesentlichen Punkten nicht nachvoll- ziehbar, widersprüchlich und lückenhaft. Ihre Vorwürfe seien derart zweifelhaft, dass sich eine Anklage nicht rechtfertige. Sie habe insbesondere zu ihrer Lage und Stellung im Zeitpunkt der Penetration unterschiedliche Angaben gemacht (stehend bzw. am Boden liegend). Sodann mache sie erhebliche Gedächtnislü- cken geltend, die je nach Einvernahme differierten. Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, gegen ihren Willen weg von der Strasse auf den abseitigen, dunklen Parkplatz "geschubst" worden zu sein. Dies sei nicht glaubhaft, zumal sie dem Beschwerdegegner 1 zu keinem Zeitpunkt vorgeworfen habe, dass er sie bedroht, psychischem Druck oder sonst wie zum Widerstand unfähig gemacht habe. Es sei sodann von der Position her nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdegegner 1 der stehenden Beschwerdeführerin gegen ihren Willen den Body geöffnet, die

- 6 - Hose und den Slip nach unten gezogen und sie anschliessend penetriert haben soll (Urk. 9 S. 2 f.).

E. 2 Gegen die Einstellungsverfügung erhob die anwaltlich vertretene Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Oktober 2013 rechtzeitig Beschwerde bei der hiesigen Kammer des Obergerichts mit folgendem Antrag (Urk. 2 und Urk. 7/27): "Es sei die Einstellungsverfügung in der Untersuchung C-1/2011/4193 der Staatsan- waltschaft See/Oberland vom 25. September 2013 betreffend Vergewaltigung aufzu- heben und die Sache zum ordnungsgemässen Abschluss der Untersuchung und an- schliessender Anklageerhebung an die Beschwerdegegnerin 2 zurück zu weisen; unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin 2." Die Beschwerdegegnerin 2 reichte aufforderungsgemäss die Untersu- chungsakten ein und verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 5, 6 und 7), der Beschwerdegegner 1 liess sich innert Frist vernehmen und beantragt die Abwei- sung der Beschwerde (Urk. 5 und 9). Die Beschwerdeführerin verzichtete nach entsprechender Fristansetzung (Urk. 11) stillschweigend auf eine Replik.

E. 2.1 Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklä- ren, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung die- ses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Fal- les Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle er- denklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersu- chungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlas- sen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Ei- ne vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Frei- spruch zu rechnen ist. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungs- gründe bzw. Schuldausschlussgründe einen Straftatbestand unanwendbar ma- chen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können bzw. Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf eine Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schüt- zen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsan- waltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie je- doch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schrei- ten. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell An- klage erhoben werden. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs o- der einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbe- sondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Der Grundsatz "in du-

- 7 - bio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt bei der Anwendung von Art. 319 StPO nicht, vielmehr gilt in Zweifelsfällen der Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. zum Ganzen: BGE 138 IV 190 E. 4.1 mit Hinweisen und BGE 137 IV 219 E. 7.1 f., zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2013, 2. Auflage, N 1247 ff.; Niklaus Schmid, StPO Praxiskom- mentar, Zürich/St. Gallen 2013, 2. Auflage, Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 5; Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 308 N 1 f., Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 15;).

E. 2.2 Erfahrungsgemäss schwierig erweist sich die Beurteilung der Zulässig- keit einer Einstellung in jenen Fällen, in denen ausser den sich widersprechenden Aussagen der geschädigten und der beschuldigten Person keine wesentlichen Beweismittel vorhanden sind. Steht Aussage gegen Aussage, ist in Zweifelsfällen ein besonders gewissenhaftes Wahrscheinlichkeitskalkül über die Aussichten ei- ner Anklage anzustellen. Massgeblich ist die Überlegung, ob die Zweifel von der- artigem Gewicht sind, dass eine Verurteilung nach den praktischen Erfahrungen nicht mehr für wahrscheinlich gehalten werden kann. Dabei kann ein Einzelzeug- nis durchaus als rechtsgenügender Beweis angesehen werden, sofern die Aus- sage in jeder Hinsicht zuverlässig und unbefangen erscheint oder durch Indizien besonders unterstützt wird. Belastet hingegen nach Ausschöpfung aller sachdien- lichen Beweismöglichkeiten einzig die Anschuldigung des Geschädigten den Be- schuldigten und erweist sich diese Anschuldigung als einziges Anklagefundament als zu wenig verlässlich oder tragfähig, hat eine Einstellung zu erfolgen (vgl. Be- schlüsse der hiesigen Kammer vom 11. April 2013 E. III/1.1 [UE120170] und vom

E. 2.3 Schliesslich sei bemerkt, dass auch im vorliegenden Beschwerdever- fahren keine umfassende Beweiswürdigung und keine abschliessende Prüfung der Glaubwürdigkeit der einzelnen Beteiligten bzw. der Glaubhaftigkeit ihrer Aus-

- 8 - sagen vorzunehmen ist. Entsprechende Überlegungen sind nur insofern anzustel- len, als sie der Beantwortung der Frage dienen, ob die Untersuchung zu Recht eingestellt wurde (vgl. Beschlüsse der hiesigen Kammer vom 5. Dezember 2013 E. 3.5 [UE130230] und vom 6. November 2013 E. 7.1 [UE13088]).

E. 3 Das vorliegende Verfahren erweist sich nunmehr als spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien wird nachfolgend soweit erforderlich und für die Ent- scheidfindung notwendig näher eingegangen.

- 3 - II.

E. 3.1 Der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB macht sich schuldig und wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich in- dem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht.

E. 3.2 Unbestritten ist, dass es in der fraglichen Nacht um ca. 1.00/1.15 Uhr zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner 1 zum Ge- schlechtsverkehrs kam (Urk. 7/3/2 Fragen 82 ff. und Urk. 7/4/6 Fragen 134 ff.). Einigkeit besteht auch hinsichtlich der Örtlichkeit (vgl. Urk. 7/4/6 Frage 112 und entsprechendes Übersichtsfoto 1 im Anhang; Urk. 7/3/2 Frage 61 und entspre- chendes Orthofoto im Anhang). Wie die Beschwerdegegnerin 2 richtig erwog, widersprechen sich die Sach- verhaltsschilderungen was die Freiwilligkeit des Geschlechtsverkehrs anbelangt (vgl. Urk. 3/1 Ziff. 7). Während die Beschwerdeführerin Anzeige gegen den Be- schwerdegegner 1 wegen Vergewaltigung erstattete, mithin angab, den vaginalen Verkehr nicht gewollt zu haben (vgl. Urk. 7/1, 7/2/3 und 7/4/6), stellte sich der Be- schwerdegegner 1 auf den Standpunkt, das Ganze sei einvernehmlich erfolgt, die Beschwerdeführerin habe den Geschlechtsverkehr auch gewollt (Urk. 7/3/2, ins- besondere Frage 67 und 78). Drittpersonen, die den Vorfall direkt beobachten konnten, sind keine bekannt. Es steht daher, wie bereits von der Staatsanwalt- schaft vorgebracht, Aussage gegen Aussage. 3.3.1. Die Beschwerdegegnerin 2 resümierte in der angefochtenen Verfü- gung, es sei bei einer solchen Ausgangslage eine Anklageerhebung an das Ge- richt nur dann vertretbar, wenn nach einer summarischen Abschätzung der Er- folgsaussichten davon ausgegangen werden könne, dass der Richter die Über- zeugung finden werde, dass der beanzeigte Vorfall nur so abgelaufen sein könne,

- 9 - wie es die Anzeigeerstatterin schildere, bzw. dass er keinesfalls so abgelaufen sein könne, wie dies der Beschuldigte schildere. Diese Überzeugung werde sich im vorliegenden Fall nicht finden lassen. Sodann führte sie diverse, vorstehend zusammengefasste Überlegungen bzw. "Ungereimtheiten", wie sie es nennt, auf, weshalb die Beschwerdeführerin an ihrer Glaubwürdigkeit "zu viel" eingebüsst haben soll (vgl. Ziff. II.1.1.; Urk. 3/1 Ziff. 7). Den Schlussfolgerungen der Staats- anwaltschaft kann bei der vorliegenden Akten- bzw. Beweislage und mit Blick auf den Grundsatz 'in dubio pro duriore' aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden:

a) Sie will eine "summarische Abschätzung der Erfolgsaussichten" genü- gen lassen, um sich für oder gegen eine Anklageerhebung an das Gericht zu ent- scheiden. Diese Methodik wird Fällen, bei denen Aussage gegen Aussage steht, nicht gerecht. Viel mehr ist, wie vorstehend thematisiert (vgl. Ziff. II.2.2.), eine sehr gewissenhafte, mithin sorgfältige Abwägung vorzunehmen. Zu strikte er- scheint sodann die Auffassung der Beschwerdegegnerin 2, wenn der Richter zur Überzeugung gelangen muss, dass der Vorfall "nur so" abgelaufen sein könne, wie es die Anzeigeerstatterin schildere und "keinesfalls so", wie es der Beschul- digte darstelle. Dem Sachgericht können durchaus gewisse Zweifel zugestanden werden, es hat jedoch im Ergebnis zur Überzeugung zu gelangen, dass die belas- tenden Aussagen als in jeder Hinsicht zuverlässig und unbefangen erscheinen und allenfalls durch Indizien gestützt werden (vgl. Ziff. II.2.2.).

b) Sodann zu den "Ungereimtheiten": aa) Zutreffend ist, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben weder (laut) um Hilfe gerufen, noch sich körperlich zur Wehr gesetzt hatte (Urk. 7/2/3 Frage 66 und 67 und Urk. 7/4/6 Frage 115, 125, 131 und 147). Wie in der Beschwerdeschrift insgesamt zutreffend dargelegt, vermag ihr dies nicht zum Nachteil gereichen (Urk. 2 S. 4 - 6). Einerseits setzt der Tatbestand der Vergewal- tigung (Art. 190 StGB) ein derartiges Verhalten des Opfers nicht voraus (vgl. et- was Urteil des Bundesgerichtes vom 1. Juli 2008, 6B_298/2008, insbesondere E. 6). Andererseits sind der polizeilichen und der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme der Beschwerdeführerin konstant zu entnehmen, dass sie dem Beschwer- degegner 1 in verbaler Form mehrfach klar und unmissverständlich zu verstehen

- 10 - gab, mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden zu sein (vgl. etwa Urk. 7/2/3 Frage 37: "[…] ich habe ihm gesagt: 'Nein, Nein, hör auf, ich möchte das nicht, ich bin verheiratet, hör auf!' Das habe ich auch weiter immer wieder wiederholt.", Frage 41: "Und ich habe ihm dann eben wiederholt geantwortet: 'Nein, Nein, hör auf, ich möchte das nicht, ich bin verheiratet, hör auf!' Aber das schien ihn nicht zu interessieren und er machte einfach weiter.", Frage 43: "Ich habe weiter auf ihn eingeredet, eben dass ich gehen wolle, nach Hause und dass ich Angst hätte und er aufhören soll und ich das nicht wolle.", Frage 63, Frage 67: "Ich pro- bierte einfach immer wieder mit Worten, ihn doch noch davon abzuhalten resp. dann, als er es dennoch machte, zum Aufhören zu bewegen, es nützte aber nichts." und Urk. 7/4/6 Frage 114: "Haben Sie geschrien oder etwas zum Beschuldigten gesagt? - Ja, die ganze Zeit, 'ich will nicht'.", Frage 131 und 132: "Ich habe nur gesagt 'ich will nicht'. Ich habe ihm gesagt: 'Bitte lass mich gehen'. - Haben Sie es laut und deutlich gesagt oder gefleht? - Ich weiss es nicht mehr, ob ich es laut oder leise gesagt habe, auf jeden Fall habe ich es gesagt.", Frage 145: "Haben Sie etwas zum Beschuldigten gesagt, währenddem er in Sie eindrang? - 'Ich will nicht'."). Schliesslich legte die Beschwerdeführerin wiederholt und nachvollziehbar dar, weshalb sie sich nicht im von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Sinne (um Hilfe rufen, sich körperlich zur Wehr setzen) gewehrt hatte:

- "[…] ich war vor Schreck erstmal wie gelähmt und konnte mich nicht wehren." (Urk. 7/2/3 Frage 37)

- Auf die Frage, wie sie den Alkohol gemerkt habe: "[…] man ist einfach müder und der Körper ist verlangsamt, man kann auch nicht mehr so schnell reagieren und Arme und Beine sind träge. Ich denke auch des- halb konnte ich nicht so schnell reagieren und mich nicht so stark weh- ren, wie ich es komplett nüchtern gemacht hätte, man ist dann einfach verlangsamt. Die Reaktionsfähigkeit und alles ist verlangsamt." (Urk. 7/2/3 Frage 39 und 40)

- "Ich hatte extreme Angst. […] Angst vor ihm, vor diesem Kerl, er hat mir wirklich Angst gemacht. Als er mich aber so sexuell anging, wusste ich schon was er wollte und was passieren würde, ich hatte aber keine Chance gegen ihn, zudem war ich wie gelähmt vor Angst." (Urk. 7/2/3 Frage 49 und 50)

- 11 -

- "Nein, ich war vor Angst wie starr. Ich probierte einfach immer wieder mit Worten […]" (Urk. 7/2/3 Frage 67)

- "Vor Schreck war ich einfach wie baff." (Urk. 7/2/3 Frage 76)

- "Ich war derart erschrocken, dass ich mich nicht wehren konnte." (Urk. 7/4/6 Frage 108)

- "Mein Hals war wie 'zugeschnürt'. Ich konnte gar nicht schreien. Ich habe auch nicht daran gedacht zu schreien." (Urk. 7/4/6 Frage 116)

- "Ich konnte mich nicht bewegen, ich habe gar nichts gemacht." (Urk. 7/4/6 Frage 125)

- "Haben Sie versucht, den Beschuldigten zu kratzen, schlagen etc.? - Nein, ich hatte zu viel Angst." (Urk. 7/4/6 Frage 147) In ihrer Einvernahme vom 12. April 2012 sagte die Beschwerdeführerin so- dann aus, von ihrem ersten Freund, als sie noch in Deutschland lebte, zwei Mal vergewaltigt worden zu sein. Er sei zum Teil gewalttätig gewesen und wenn er Sex gewollte habe, dann habe er gewollt, was sie wollte, habe ihn nicht interes- siert. Sie habe damals keine Anzeige gemacht, weil sie das Gefühl gehabt habe, er habe das Recht dazu, weil er ihr Freund sei, heute wisse sie es besser (Urk. 7/4/6 Frage 173 ff.). Es ist keinesfalls ausgeschlossen, dass ein solches Erlebnis Einfluss auf das Abwehrverhalten eines Opfers bei künftigen sexuellen Übergrif- fen haben kann. Die Staatsanwaltschaft äusserte sich dazu nicht. Allenfalls wäre dazu die Meinung einer sachverständigen Person hilfreich. Im Weiteren kann der Beschwerdegegnerin 2 nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, der Beschwerdegegner 1 habe - gemäss Darstellung der Beschwerde- führerin - weder gedroht, Gewalt angewendet, sie unter psychischen Druck ge- setzt oder zum Widerstand unfähig gemacht. Sie lässt dabei unberücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin bei der Polizei zusammengefasst zu Protokoll gab, der Beschwerdegegner 1 habe sie auf den Parkplatz des Restaurants C._____ gedrängt bzw. gestossen und geschubst (Urk. 7/2/3 Frage 37, 46 und 51), er ha-

- 12 - be sie bedrängt, sie habe gar keine andere Möglichkeit gehabt, als in die Richtung zu gehen (Urk. 7/2/3 Frage 45), er habe sie an den Schultern (ganz) nach unten auf den Boden gedrückt (Urk. 7/2/3 Frage 49, 53 und 75), sie habe keine Chance gegen ihn gehabt (Urk. 7/2/3 Frage 50). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. April 2012 bestätigte sie sodann, der Beschwerdegegner 1 habe sie vom Trottoir weg auf den Parkplatz gedrängt (Urk. 7/4/6 Fragen 107, 108 und 110). Sofern man dieses Verhalten des Beschwerdegegners 1 als erwiesen erachtet, ist es eine Frage der rechtlichen Würdigung, ob es als tatbestandsmäs- siges Nötigungsmittel im Sinne von Art. 190 StGB zu qualifizieren ist und die Be- schwerdeführerin den ihr zumutbaren Widerstand geleistet hatte. Wie die Rechts- vertreterin der Beschwerdeführerin diesbezüglich richtig bemerkt, bedarf es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der physischen Einwirkung auf das Op- fer, um dessen Widerstand zu brechen keiner körperlichen Misshandlung, viel mehr kann je nach den Umständen auch ein verhältnismässig geringer Kraftauf- wand ausreichen (Urk. 2 S. 6 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom

14. Dezember 2004, 6P.74/2004 E. 9.1; sodann zu dieser Thematik auch Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juli 2008, 6B_298/2008 E. 6, BGE 75 IV 113 E. 1, BGE 87 IV 70 [= Pra 1961 Nr. 116 E. 1]). bb) Nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist die Darstellung der Beschwer- degegnerin 2, die Beschwerdeführerin mache einen erzwungenen Geschlechts- verkehr im Stehen geltend. Die Beschwerdeschrift zeigt zutreffend die einschlägi- gen Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der polizeilichen und staatsan- waltschaftlichen Einvernahmen auf (Urk. 2 S. 7). Um Wiederholungen zu vermei- den, sei darauf verwiesen. Tatsächlich weichen die Aussagen der Beschwerde- führerin zur Frage, ob sie beim Geschlechtsverkehr gestanden oder gelegen sei, voneinander ab. Gleichwohl vermag dies nicht per se ihre Glaubwürdigkeit in Fra- ge zu stellen oder Zweifel an der Zuverlässigkeit ihrer Aussagen aufkommen zu lassen. Zu den abweichenden Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme kam es erst 7 Monate später (Urk. 7/4/6). Dass sie dabei Erinnerungslücken zugab und nicht stereotyp und exakt denselben Tathergang schilderte, wie er dem polizeilichen Einvernahmeprotokoll zu entneh- men ist, könnte auch als ein Zeichen für ein glaubhaftes Aussageverhalten statt

- 13 - ein Lügensignal betrachtet werden. Jedenfalls rechtfertigt die Divergenz der Aus- sagen weder den Schluss, die Beschwerdeführerin "mache" einen erzwungenen Geschlechtsverkehr im Stehen "geltend", noch eine Einstellung des Verfahrens. Nicht unbeachtlich sind in diesem Zusammenhang die Aussagen des Beschwer- degegners 1, welche sich zur Frage nach der Stellung während des Geschlechts- verkehrs mit den Aussagen der Beschwerdeführerin, welche sie nur wenige Stun- den nach und unter dem Eindruck des fraglichen Vorfalls bei der Polizei machte (Urk. 7/2/3 Fragen 52 - 55), decken. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. September 2011 deponierte der Beschwerdegegner 1: "[…] Ich stand vor ihr, mein Penis war ja immer noch aus der Hose. Wir versuchten es so, ging aber nicht. Sie machte ihre Beine noch breiter und nahm meinen Penis und steckte diesen in ihre Vagina. So ist es dann doch gegangen, obwohl ich meine Hose noch angehabt hatte." (Urk. 7/3/1 Frage 97) und konkretisierte im Rahmen der Hafteinvernahme vom 11. September 2011: "Am Anfang standen wir, dann hat sie mein Glied aus meiner Hose herausgenommen und versuchte es bei ihr ein- zuführen. Wir standen Gesicht zu Gesicht zueinander. Es gelang ihr nicht, mein Glied bei ihr einzuführen. Dann hat sie sich plötzlich auf den Boden gelegt. Es hat dort Rasen gehabt. […] Ich bin auf die Knie gegangen und habe mich auf sie ge- legt. Ich versuchte in sie einzudringen. Das ging aber nicht. Dann hat sie ihre Bei- ne weit breit gemacht und meinen Penis in ihre Hand genommen und meinen Pe- nis bei ihr eingeführt. Danach hatten wir 2 bis 3 Minuten Sex." (Urk. 7/3/2 Fragen 82 und 83). cc) Ferner ist nicht einzusehen, inwiefern es der Beschwerdeführerin bei der Beurteilung der beanzeigten Vergewaltigung zum Nachteil gereicht, falls sie bei ihrem Anruf bei der Einsatzzentrale der Kantonspolizei Zürich resolut aufgetreten sein sollte, während der Tat aber weder um Hilfe rief noch sich zur Wehr setzte. Das angeblich resolute Auftreten ist eine reine Wertung der Beschwerdegegne- rin 2, die vernachlässigt, dass die Gesprächsaufzeichnung (Urk. 7/7/1) (auch) ei- ne verängstigte, hilfesuchende Anruferin wiedergibt. Sodann setzte sich die Be- schwerdeführerin nach eigenen Angaben und entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin 2 sehr wohl zur Wehr, zwar nicht in physischer, aber im- merhin wiederholt in verbaler Form (vgl. Ziff. II.3.3.1 lit. b)aa) vorstehend).

- 14 - Zutreffend ist, dass die Auskunftsperson G._____, welche am fraglichen Abend als Servicemitarbeiterin in der Bar D._____ tätig war, bei der Polizei zu Protokoll gab, die Beschwerdeführerin habe eine sehr forsche Art gehabt, ein sehr direktes Auftreten, sie habe immer mitreden sollen, sie sei ihrer Meinung nach ein sogenanntes "Mannsweib". So viel sie gesehen habe, habe sie die Männer nicht angemacht, sie habe sich lediglich verbal in den Vordergrund gestellt (Urk. 7/4/3 Frage 32 und 34). Inwiefern dies für die Beschwerdeführerin in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nachteilig sein sollte, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr hat sie sich, ausgehend von ihrer Darstellung der Geschehnisse, eben gerade mit diesen Eigenschaften vor dem sexuellen Übergriff schützen wollen, indem sie dem Beschwerdegegner 1 mehrfach verbal zu verstehen gab, mit dem Ge- schlechtsverkehr nicht einverstanden zu sein (vgl. Ziff. II.3.3.1. lit. b)aa) vorste- hend). Wenn die Beschwerdegegnerin 2 den Aussagen von G._____ derart Ge- wicht beimisst, wäre zumindest bei der Beurteilung der Person des Beschwerde- gegners 1 nicht ausser Acht zu lassen, dass sie über diesen aussagte, er sei ein komischer Mann, seine Blicke seien nicht immer sehr angenehm, er habe eine spezielle Art, sei ein "Beobachter", eine Kollegin habe ihr schon einmal gesagt, dass sie sich nicht so wohl fühle, wenn er in der Bar sei bzw. ihre Freundin würde sich nicht getrauen mit ihm alleine durch eine Unterführung zu laufen (Urk. 7/4/3 Frage 16 und 30). dd) Berechtigt erweist sich sodann die Rüge der Beschwerdeführerin, was die Erwägungen zum Alkoholeinfluss und zum Grad der Trunkenheit betrifft (vgl. Urk. 2 S. 10). Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich. 3.3.2. Nicht unbeachtlich, hingegen von der Beschwerdegegnerin 2 unbe- rücksichtigt gelassen, sind die Geschehnisse unmittelbar nach dem Geschlechts- verkehr: Der Beschwerdegegner 1 gab an, nach dem Geschlechtsverkehr mit der Beschwerdeführerin noch eine Zigarette (bzw. die Hälfte davon) geraucht zu ha- ben, dann habe er "Tschau" gesagt und sei heimwärts gegangen, "das heisst, ich

- 15 - bin den Weg retour gegangen, in Richtung D._____ und dann links zu meiner Wohnung." (Urk. 7/3/2 Frage 84). Demgegenüber gab die Beschwerdeführerin bei ihrem Anruf auf die Notfall- nummer 117 unmittelbar nach der beanzeigten Vergewaltigung zu verstehen, dass der mutmassliche Täter flüchtig sei und sie ihm nicht folgen wolle, da die Strasse schlecht beleuchtet sei. Im Laufe des Telefongesprächs ergab sich, dass der Beschwerdegegner 1 nach Angabe der Beschwerdeführerin offenbar Rich- tung …strasse geflüchtet war, was sie in der Folge bei der Polizei und der Staats- anwaltschaft bestätigte (vgl. Urk. 7/7/1, 7/1 S. 5 [Sachverhalt], 7/2/1 [Fluchtrich- tung des Täters], 7/2/3 Frage 70 und 71 und Urk. 7/4/6 Frage 159 und entspre- chendes Übersichtsphoto im Anhang, grüner Pfeil). Der Beschwerdegegner 1 ist am …weg … in Dübendorf wohnhaft, mithin in der Gegenrichtung zum genannten Fluchtweg und unweit des fraglichen Parkplat- zes und der D._____ (vgl. dazu Urk. 7/2/1, 7/3/2 Orthophoto im Anhang und Urk. 7/4/6 Übersichts-Photo 1 im Anhang). Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner 1 kannten sich gemäss übereinstimmenden Aussagen vor dem Geschlechtsverkehr nicht, insbesondere gab die Beschwerdeführerin an, die Adresse des Beschwerdegegners 1 nicht zu kennen (vgl. Urk. 7/2/3 Frage 6 und 7/3/1 Frage 53 ff.). Es bestehen keine Hin- weise, diese Aussage der Beschwerdeführerin anzuzweifeln, zumal davon aus- gegangen werden kann, dass sie der Polizei die Adresse des Beschwerdegeg- ners 1 bekannt gegeben hätte, hätte sie diese gewusst. Vor diesem Hintergrund sind sodann keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin be- züglich der Richtung, in welche sich der Beschwerdegegner 1 nach dem Ge- schlechtsverkehr entfernte, eine unwahre Aussage deponieren sollte (vgl. etwa Urk. 7/2/3 Frage 70 und 71: "[…] und ging schnellen Schrittes davon. Er schaute dann noch paarmal nach Hinten und hat gesehen, dass ich das Telefon hervornahm und telefonierte, dann ging er noch schneller davon und ich folgte ihm mit einem Abstand. […] Er ging der Wiese/Hecke entlang zur …strasse, und dort bog er rechts ab. Die …strasse war dunkel, darum folgte ich ihm dann nicht." und Urk. 7/4/6 Frage 159: "Er ist in die …strasse hineingegangen, zügig, nicht gerannt, aber trotzdem zügig. Er ist quer über den Parkplatz gelaufen."). Für die Beschwerde-

- 16 - führerin bestand weder beim Anruf auf die Nummer 117 noch bei den Einvernah- men eine erkennbare Veranlassung, irgend einen "Fluchtweg" bzw. eine " Flucht- richtung" zu fingieren. Ihre Aussagen gewinnen dadurch erheblich an Glaubhaf- tigkeit. Andererseits wirkt es auf Seiten des Beschwerdegegners 1 nicht unverdäch- tig, wenn er anlässlich der Hafteinvernahme vom 11. September 2011 auf die Frage, was nach den "2 bis 3 Minuten Sex" geschehen sei, nicht nur erklärte, er sei heimwärts gegangen, sondern gar noch ungefragt detailliert seinen Heimweg ("das heisst, ich bin den Weg retour gegangen, in Richtung D._____ und dann links zu meiner Wohnung.", Urk. 7/3/2 Frage 84) beschrieb. Glaubt man den Geschehensablauf, wie ihn die Beschwerdeführerin schil- dert, spricht dies nicht unwesentlich für das inkriminierte Verhalten des Be- schwerdegegners 1. Bei einvernehmlichem Geschlechtsverkehr hätte es für ihn, der selbst angab, danach nach Hause gegangen zu sein, keinen nachvollziehba- ren Grund gegeben, den Ort des Geschehens in eine komplett andere Richtung zu verlassen, als in diejenige, wo sich seine Wohnung befand, zumal er in Dü- bendorf ortskundig scheint und sich der …weg … nur unweit des fraglichen Park- platzes befindet. 3.3.3. Weder für noch gegen eine der beiden Sachverhaltsdarstellungen spricht die DNA-Analyse der auf dem Parkplatz des C._____ vorgefundenen Marlboro-Zigarettenstummel, welche ergab, dass auf keinem der Asservate DNA- Spuren der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdegegners 1 gefunden wer- den konnten (Urk. 7/7/2 S. 5 f. und Urk. 7/7/3). Einerseits wurden die Zigaretten- Stummel erst am Nachmittag des 12. September 2011 sichergestellt, während sich der fragliche Vorfall am 8. September 2011 um ca. 1.00/1.15 Uhr ereignet hatte, andererseits ist unstreitig, wo und dass es zum Geschlechtsverkehr ge- kommen war. 3.3.4. Für die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin und den Wahrheits- gehalt ihrer Aussagen spricht schliesslich die Tatsache, dass keinerlei Motiv er- sichtlich ist, weshalb sie den Beschwerdegegner 1 zu Unrecht belasten sollte,

- 17 - zumal beide übereinstimmend angaben, sich zuvor nicht gekannt zu haben (vgl. Urk. 7/2/3 Frage 6 und 7/3/1 Frage 53 ff.). 3.3.5. Soweit die Beschwerdegegnerin 2 abschliessend festhält, die Sach- verhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin sei nicht völlig unmöglich, werde aber durch die sehr glaubhafte Sachverhaltsdarstellung des in seiner Glaubwürdigkeit unbelasteten Beschwerdegegners 1 so sehr relativiert, dass eine Verurteilung unwahrscheinlich geworden sei, kann ihr in dieser pauschalen Form nicht gefolgt werden. Der Beschwerdegegner 1 wurde erstmals am 10. September 2011durch die Polizei einvernommen (Urk. 7/3/1) und 24 Stunden später im Rahmen der Hafteinvernahme durch die Staatsanwaltschaft (Urk. 7/3/2). Auch wenn seine Schilderungen prima vista plausibel erscheinen mögen, so weisen seine Aussa- gen durchaus auch Signale auf, die nicht mehr unbesehen auf eine sehr glaubhaf- te Sachverhaltsdarstellung schliessen lassen, wobei es aber letztlich weder Auf- gabe der Staatsanwaltschaft noch der Beschwerdeinstanz ist, eine umfassende Aussagewürdigung vorzunehmen:

- Der Beschwerdegegner 1 gab an, "ein Vergesslicher" zu sein, er ver- gesse oft Sachen (Urk. 7/3/1 Frage 44) und betonte mehrfach, stark betrunken bzw. besoffen gewesen zu sein (Urk. 7/3/1 Frage 55, 72, 81 und 97); er deponierte diesbezüglich, fünf grosse Bier à 0.5l und zwei "gut eingeschenkte" Gläser Rotwein getrunken zu haben (7/3/2 Frage 97). Insbesondere konnte er die Beschwerdeführerin weder beschrei- ben noch sie auf einem vorgehaltenen Foto erkennen (vgl. Urk. 7/3/1 Frage 55, 57 ff. und 110). Dies, obwohl er sich nach eigenen Angaben zwischen einer halben und einer dreiviertel Stunde in der D._____ auf- gehalten und die Beschwerdeführerin ihn angeblich immer wieder an- geschaut und angelächelt habe, er aber nicht mit ihr habe reden kön- nen, weil ihm die Sprachkenntnisse fehlten (Urk. 7/3/1 Frage 53 und 81 und Urk. 7/3/2 Frage 38). Demgegenüber schilderte er die Geschehnisse, als er beim Verlassen der D._____ auf die Beschwerdeführerin traf, über den Geschlechts- verkehr bis zu seiner Heimkehr in Anbetracht des dynamischen Ge-

- 18 - schehens, seiner selbst deklarierten Vergesslichkeit und Trunkenheit auffällig detailliert, letztlich aber nicht immer nachvollziehbar und plau- sibel. Es zeigen sich etwa Widersprüche bei der nicht unwesentlichen Frage, wer den Knopf und den Reissverschluss seiner Jeans geöffnet habe: bei der Polizei antwortete er kürz und bündig mit "Ich" (Urk. 7/3/1 Frage 86), bei der Staatsanwaltschaft erklärte er: "Dann hat sie plötz- lich den Reissverschluss meiner Hose aufgemacht […]" (Urk. 7/3/2 Frage 73). Sodann deponierte er bei der Polizei, nach dem Verlassen der D._____ habe er noch in ein anderes Restaurant gehen wollen (Urk. 7/3/1 Frage 74 und 76), bei der Staatsanwaltschaft hingegen er- klärte er: "Ich wollte nach Hause gehen." (Urk. 7/3/2 Frage 45).

- Nicht sehr lebensnah und überzeugend wirken die Schilderungen des Beschwerdegegners 1, wenn er vorbringt, er habe nach Hause gehen wollen, aber die Beschwerdeführerin habe ihn einfach nicht gehen las- sen (Urk. 7/3/1 Frage 74 ff., 81und 91, Urk. 7/3/2 Frage 48, 56 ff. und 64 ff.). Der Beschwerdegegner 1 hätte sich bei mehreren Gelegenhei- ten ohne Weiteres und ohne Erklärung gegenüber der Beschwerdefüh- rerin entfernen und damit den von ihm behaupteten sexuellen Avancen ihrerseits Abstand nehmen können. Es gab keinen sachlichen Grund oder gar eine Verpflichtung, dass er hätte mit der Beschwerdeführerin weiter gehen müssen, zumal seine Wohnung nicht in jener Richtung lag. Schliesslich machte er auch keine konkrete Zwangslage geltend, die es ihm verunmöglicht hätte, sich der behaupteten Situation zu ent- ziehen. Die Tatsache, dass sie angeblich uriniert, mehrfach an sein Glied gegriffen und ihn umarmt hatte, reicht dafür jedenfalls nicht.

E. 3.4 Unter gesamthafter Würdigung der Umstände erweist sich eine Einstel- lung mit den Argumenten, wie sie die Beschwerdegegnerin 2 vorbringt, mit Blick auf den Grundsatz 'in dubio pro duriore' bei der vorliegenden Beweislage weder als überzeugend noch als gerechtfertigt. Die Betrachtung des Untersuchungser- gebnisses erfolgte - gerade für eine 'Aussage-gegen-Aussage-Konstellation' - zu einseitig und zu pauschal. Grundsätzlich sind beide Sachverhaltsdarstellungen für

- 19 - sich betrachtet möglich und erscheinen nicht von vornherein völlig unplausibel. Es ist eine, letztlich dem Sachgericht zustehende, sorgfältige und differenzierte Wür- digung der Beweismittel, insbesondere der Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners 1, angezeigt. Ob sich der Grundsatz "in dubio pro reo" zu Gunsten des Beschwerdegegners 1 durchzusetzen vermag, ist nicht im Beschwerdeverfahren zu entscheiden. Geht man von der Darstellung der Be- schwerdeführerin aus, bedarf auch die Frage, ob der Beschwerdegegner 1 im Sinne eines tatbestandsmässigen Nötigungsmittels gehandelt und die Beschwer- deführerin den ihr zumutbaren Widerstand geleistet hat, einlässlicher, richterlicher Betrachtung. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als begründet und ist gut- zuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin 2 zurückzuweisen. 4.1. Die Beschwerdeführerin stellte weiter den Antrag, die Sache sei zum ordnungsgemässen Abschluss der Untersuchung und anschliessender Anklage- erhebung an die Beschwerdegegnerin 2 zurückzuweisen (Urk. 2 S. 2). 4.2. Darauf ist im vorliegenden Fall zu verzichten und der Staatsanwalt- schaft zu überlassen, wie sie weiter vorgehen will. Das Erteilen von Weisungen eines Gerichtes an die Staatsanwaltschaft ist aufgrund des Gewaltenteilungsprin- zips grundsätzlich heikel (vgl. ZR 101 Nr. 12 und Art. 4 StPO). Zwar sieht Art. 397 Abs. 3 StPO vor, dass bei Gutheissung von Beschwerden gegen eine Einstel- lungsverfügung und Rückweisung der Sache der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde Weisungen erteilt werden können, doch ist davon in der Regel eher zurückhaltend Gebrauch zu machen (BSK StPO-Stephenson/Thi¬riet, Art. 397 StPO N 8; vgl. auch Schmid, StPO Praxiskommentar, a.a.O., Art. 397 N 5), zumal der Untersuchungsbehörde im Rahmen der Durchführung von Untersu- chungen ein (pflichtgemäss auszuübendes) Ermessen zukommt. Gemäss Praxis der hiesigen Kammer wird aus diesen Gründen vom Erteilen von Weisungen an die Staatsanwaltschaft grundsätzlich abgesehen (Beschluss vom 29. Mai 2012 [UE120071], Erw. 3.6 m.H. auf frühere Beschlüsse). Immerhin sei die Staatsan- waltschaft auf einen aktuellen Entscheid der Strafrechtlichen Abteilung des Bun-

- 20 - desgerichts vom 27. Februar 2014 (6B_718/2013) hingewiesen, wo u. A. folgen- des vermerkt wird (a.a.O. E 2.5): "Gerade bei Sexualdelikten, die in der Regel aufgrund einer Beweiskonstellation der "Aussage gegen Aussage" zu beurteilen sind, ist die unmittelbare Wahrnehmung durch das Gericht unverzichtbar. Andern- falls beruht die Aussagenwürdigung auf einer unvollständigen Grundlage, was bei sich widersprechenden Aussagen um so stärker ins Gewicht fällt." III. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten der un- entgeltlichen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.00 festzusetzen. Es wird beschlossen:

E. 5 Dezember 2013 E. 3.4 [UE130230] sowie Landshut, a.a.O., Art. 319 N 17). Zu beachten ist sodann, dass es bei widersprechenden Beweisen grundsätzlich Auf- gabe des Sachrichters und nicht der Untersuchungsbehörde ist, die Beweiswürdi- gung vorzunehmen (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1273).

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland, C-1/2011/4193, vom 25. September 2013 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückge- wiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.00 fest- gesetzt.
  3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen für das Be- schwerdeverfahren wird dem Endentscheid vorbehalten.
  4. Schriftliche Mitteilung an: − die Vertreterin der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und zuhan- den der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) - 21 - − den amtlichen Verteidiger, zweifach, für sich und zuhanden des Be- schwerdegegners 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad C-1/2011/4193, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 7] (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 21. März 2014 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. S. Fuchs
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE130289-O/U/BUT Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und Dr. P. Martin sowie der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Fuchs Beschluss vom 21. März 2014 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 25. September 2013, C-1/br/2011/4193

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 8. September 2011 um ca. 01.15 Uhr meldete sich A._____ (Be- schwerdeführerin) mit ihrem Mobiltelefon beim Polizeinotruf 117 und gab an, soeben in Dübendorf in der Nähe des Restaurants "C._____" von einem ihr unbe- kannten … [Staatsangehörigkeit] vergewaltigt worden zu sein (Urk. 7/7/1 und Urk. 7/1 S. 1f. und 5). Der Verdächtige wurde am 10. September 2011 in der Bar D._____ in Dübendorf festgenommen und als B._____ (Beschwerdegegner 1) identifiziert (Urk. 7/11/1). Die Staatsanwaltschaft See/Oberland (Beschwerdegeg- nerin 2) führte in der Folge eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 wegen Vergewaltigung (Art. 190 StGB), welche sie schliesslich mit Verfügung vom 25. September 2013 einstellte (Urk. 3/1).

2. Gegen die Einstellungsverfügung erhob die anwaltlich vertretene Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Oktober 2013 rechtzeitig Beschwerde bei der hiesigen Kammer des Obergerichts mit folgendem Antrag (Urk. 2 und Urk. 7/27): "Es sei die Einstellungsverfügung in der Untersuchung C-1/2011/4193 der Staatsan- waltschaft See/Oberland vom 25. September 2013 betreffend Vergewaltigung aufzu- heben und die Sache zum ordnungsgemässen Abschluss der Untersuchung und an- schliessender Anklageerhebung an die Beschwerdegegnerin 2 zurück zu weisen; unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin 2." Die Beschwerdegegnerin 2 reichte aufforderungsgemäss die Untersu- chungsakten ein und verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 5, 6 und 7), der Beschwerdegegner 1 liess sich innert Frist vernehmen und beantragt die Abwei- sung der Beschwerde (Urk. 5 und 9). Die Beschwerdeführerin verzichtete nach entsprechender Fristansetzung (Urk. 11) stillschweigend auf eine Replik.

3. Das vorliegende Verfahren erweist sich nunmehr als spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien wird nachfolgend soweit erforderlich und für die Ent- scheidfindung notwendig näher eingegangen.

- 3 - II. 1.1. Die Beschwerdegegnerin 2 gelangte in der angefochtenen Verfügung nach ausführlicher und zutreffender Wiedergabe der Aussagen der Beschwerde- führerin (Urk. 3/1 S. 1 - 9), des Beschwerdegegners 1 (Urk. 3/1 S. 9 - 13) und der Auskunftspersonen E._____ (Urk. 3/1 S. 13 f.), F._____ (Urk. 3/1 S. 14 f.), G._____ (Urk. 3/1 S. 15 f.) und H._____ (Urk. 3/1 S. 16 - 18) sowie nach Darle- gung weiterer Untersuchungsergebnisse (körperliche Untersuchung der Be- schwerdeführerin, Blutalkoholanalyse, am Tatort gesicherte Spuren, etc.) und un- ter Einbezug rechtlicher Erwägungen zu folgendem Schluss (Urk. 3/1 S. 20 ff.): Betreffend die Freiwilligkeit des nicht bestrittenen Geschlechtsverkehrs stünden sich zwei Sachverhaltsschilderungen gegenüber, diejenige der Be- schwerdeführerin und diejenige des Beschwerdegegners 1, damit stehe Aussage gegen Aussage. Grundsätzlich stehe dieser Umstand einer Verurteilung nicht im Wege, allerdings setze das Abstellen auf belastende Aussagen, insbesondere wenn keine anderen Beweismittel vorhanden seien, eine deutlich höhere Glaub- würdigkeit der Belastenden respektive Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen gegenüber der Glaubwürdigkeit des Belasteten respektive seiner Aussagen voraus. Bei einer solchen Ausgangslage sei eine Anklageerhebung an das Gericht nur vertretbar, wenn nach einer summarischen Abschätzung der Erfolgsaussichten davon aus- gegangen werden könne, dass der Richter die Überzeugung finden werde, dass der beanzeigte Vorfall nur so abgelaufen sein könne, wie es die Beschwerdefüh- rerin schildere bzw. dass es keinesfalls so abgelaufen sein könne, wie dies der Beschwerdegegner 1 schildere. Diese Überzeugung werde sich vorliegend nicht finden lassen. Aus Sicht der Beschwerdegegnerin 2 hat die Beschwerdeführerin durch fol- gende (zusammengefassten) "Ungereimtheiten" (zu) viel von ihrer Glaubwürdig- keit eingebüsst:

- 4 -

- gemäss eigener Darstellung habe sie weder (lauthals) um Hilfe geru- fen, noch sich in irgendeiner, wenigstens minimalen Form gegen den Übergriff körperlich zur Wehr gesetzt, was jedwelcher Erfahrung bei solchen Übergriffen widerspreche;

- die Beschwerdeführerin mache einen erzwungenen Geschlechtsver- kehr im Stehen geltend, was rein technisch - ohne ein einvernehmli- ches gegenseitiges Mittun - nicht möglich sei;

- die Beschwerdeführerin behaupte, aus Angst nicht um Hilfe gerufen oder sich zur Wehr gesetzt zu haben, wenn man bedenke, in welcher resoluten Art sie bei ihrem Anruf bei der Einsatzzentrale der Kantons- polizei Zürich aufgetreten sei und dass sie einer absolut unbeteiligten Drittperson in der fraglichen Nacht als eine forsche Person mit einem sehr direkten Auftreten aufgefallen und als sogenanntes 'Mannsweib' beschrieben worden sei, welche sich verbal in den Vordergrund gestellt habe;

- sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdegegner 1 sei- en zur fraglichen Zeit unter erheblichem Alkoholeinfluss gestanden, bei der Beschwerdeführerin sei mit Sicherheit eine mittlere Trunkenheit vorgelegen, was unter anderem neben Enthemmung zusätzlich auch Distanzlosigkeit hervorrufen könne. Weiter führte die Beschwerdegegnerin 2 an, werde die Sachverhaltsdarstel- lung der Beschwerdeführerin durch die sehr glaubhafte Sachverhaltsdarstellung des in seiner Glaubwürdigkeit unbelasteten Beschwerdegegners 1 so sehr relati- viert, dass eine Verurteilung in der Hauptverhandlung unwahrscheinlich geworden sei. Jedenfalls könne dem Beschwerdegegner 1 ein strafrechtlich relevantes Ver- halten nicht rechts- und damit auch nicht anklagegenügend nachgewiesen wer- den. Das Strafverfahren sei deshalb ohne Weiterungen einzustellen. 1.2. Die Beschwerdeführerin setzte sich in der Beschwerdeschrift einge- hend mit den von der Beschwerdegegnerin 2 in der angefochtenen Verfügung

- 5 - aufgeführten "Ungereimtheiten" auseinander und gelangte zum Ergebnis, die Be- schwerdegegnerin 2 unterstelle ihr zu Unrecht fehlende Glaubwürdigkeit. Sodann monierte sie, dass der Beschwerdegegner 1 von der Beschwerdegegnerin 2 auf der anderen Seite als in seiner Glaubwürdigkeit unbelastet und dessen Sachver- haltsdarstellung als glaubhaft einstufte wurden. Insbesondere wies sie darauf hin, dass der Beschwerdegegner 1 anfangs bestritten habe, mit ihr überhaupt je in Kontakt getreten zu sein, geschweige denn, mit ihr sexuell verkehrt zu haben. Erst nach Hinweis auf die Spurensicherung habe er behauptet, stark betrunken gewesen zu sein und nicht mehr zu wissen, was an diesem Abend passiert sei, weshalb er keine Angaben machen könne. Schliesslich habe er eine Geschichte zu Protokoll gegeben, die nicht nur fernab jeder Lebenserfahrung liege, sondern auch diverse objektiv widerlegbare Tatsachenbehauptungen enthalte. Die Be- schwerdeführerin räumte zwar ein, dass der Beschwerdegegner 1 nicht gehalten sei, die Wahrheit zu sagen, es könne ihm aber nicht zum Vorteil gereichen, nach- weislich die Unwahrheit zu sagen. Es erscheine daher als geradezu willkürlich, von unbelasteter Glaubwürdigkeit und glaubhafter Sachverhaltsdarstellung zu sprechen. Ferner habe sie schlicht kein Motiv, den Beschwerdegegner 1 zu Un- recht zu belasten (Urk. 2 S. 3 ff.). 1.3. Der Beschwerdegegner 1 argumentierte in seiner Stellungnahme, die Aussagen der Beschwerdeführerin seien in wesentlichen Punkten nicht nachvoll- ziehbar, widersprüchlich und lückenhaft. Ihre Vorwürfe seien derart zweifelhaft, dass sich eine Anklage nicht rechtfertige. Sie habe insbesondere zu ihrer Lage und Stellung im Zeitpunkt der Penetration unterschiedliche Angaben gemacht (stehend bzw. am Boden liegend). Sodann mache sie erhebliche Gedächtnislü- cken geltend, die je nach Einvernahme differierten. Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, gegen ihren Willen weg von der Strasse auf den abseitigen, dunklen Parkplatz "geschubst" worden zu sein. Dies sei nicht glaubhaft, zumal sie dem Beschwerdegegner 1 zu keinem Zeitpunkt vorgeworfen habe, dass er sie bedroht, psychischem Druck oder sonst wie zum Widerstand unfähig gemacht habe. Es sei sodann von der Position her nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdegegner 1 der stehenden Beschwerdeführerin gegen ihren Willen den Body geöffnet, die

- 6 - Hose und den Slip nach unten gezogen und sie anschliessend penetriert haben soll (Urk. 9 S. 2 f.). 2.1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklä- ren, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung die- ses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Fal- les Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle er- denklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersu- chungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlas- sen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Ei- ne vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Frei- spruch zu rechnen ist. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungs- gründe bzw. Schuldausschlussgründe einen Straftatbestand unanwendbar ma- chen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können bzw. Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf eine Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schüt- zen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsan- waltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie je- doch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schrei- ten. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell An- klage erhoben werden. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs o- der einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbe- sondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Der Grundsatz "in du-

- 7 - bio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt bei der Anwendung von Art. 319 StPO nicht, vielmehr gilt in Zweifelsfällen der Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. zum Ganzen: BGE 138 IV 190 E. 4.1 mit Hinweisen und BGE 137 IV 219 E. 7.1 f., zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2013, 2. Auflage, N 1247 ff.; Niklaus Schmid, StPO Praxiskom- mentar, Zürich/St. Gallen 2013, 2. Auflage, Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 5; Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 308 N 1 f., Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 15;). 2.2. Erfahrungsgemäss schwierig erweist sich die Beurteilung der Zulässig- keit einer Einstellung in jenen Fällen, in denen ausser den sich widersprechenden Aussagen der geschädigten und der beschuldigten Person keine wesentlichen Beweismittel vorhanden sind. Steht Aussage gegen Aussage, ist in Zweifelsfällen ein besonders gewissenhaftes Wahrscheinlichkeitskalkül über die Aussichten ei- ner Anklage anzustellen. Massgeblich ist die Überlegung, ob die Zweifel von der- artigem Gewicht sind, dass eine Verurteilung nach den praktischen Erfahrungen nicht mehr für wahrscheinlich gehalten werden kann. Dabei kann ein Einzelzeug- nis durchaus als rechtsgenügender Beweis angesehen werden, sofern die Aus- sage in jeder Hinsicht zuverlässig und unbefangen erscheint oder durch Indizien besonders unterstützt wird. Belastet hingegen nach Ausschöpfung aller sachdien- lichen Beweismöglichkeiten einzig die Anschuldigung des Geschädigten den Be- schuldigten und erweist sich diese Anschuldigung als einziges Anklagefundament als zu wenig verlässlich oder tragfähig, hat eine Einstellung zu erfolgen (vgl. Be- schlüsse der hiesigen Kammer vom 11. April 2013 E. III/1.1 [UE120170] und vom

5. Dezember 2013 E. 3.4 [UE130230] sowie Landshut, a.a.O., Art. 319 N 17). Zu beachten ist sodann, dass es bei widersprechenden Beweisen grundsätzlich Auf- gabe des Sachrichters und nicht der Untersuchungsbehörde ist, die Beweiswürdi- gung vorzunehmen (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1273). 2.3. Schliesslich sei bemerkt, dass auch im vorliegenden Beschwerdever- fahren keine umfassende Beweiswürdigung und keine abschliessende Prüfung der Glaubwürdigkeit der einzelnen Beteiligten bzw. der Glaubhaftigkeit ihrer Aus-

- 8 - sagen vorzunehmen ist. Entsprechende Überlegungen sind nur insofern anzustel- len, als sie der Beantwortung der Frage dienen, ob die Untersuchung zu Recht eingestellt wurde (vgl. Beschlüsse der hiesigen Kammer vom 5. Dezember 2013 E. 3.5 [UE130230] und vom 6. November 2013 E. 7.1 [UE13088]). 3.1. Der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB macht sich schuldig und wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich in- dem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. 3.2. Unbestritten ist, dass es in der fraglichen Nacht um ca. 1.00/1.15 Uhr zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner 1 zum Ge- schlechtsverkehrs kam (Urk. 7/3/2 Fragen 82 ff. und Urk. 7/4/6 Fragen 134 ff.). Einigkeit besteht auch hinsichtlich der Örtlichkeit (vgl. Urk. 7/4/6 Frage 112 und entsprechendes Übersichtsfoto 1 im Anhang; Urk. 7/3/2 Frage 61 und entspre- chendes Orthofoto im Anhang). Wie die Beschwerdegegnerin 2 richtig erwog, widersprechen sich die Sach- verhaltsschilderungen was die Freiwilligkeit des Geschlechtsverkehrs anbelangt (vgl. Urk. 3/1 Ziff. 7). Während die Beschwerdeführerin Anzeige gegen den Be- schwerdegegner 1 wegen Vergewaltigung erstattete, mithin angab, den vaginalen Verkehr nicht gewollt zu haben (vgl. Urk. 7/1, 7/2/3 und 7/4/6), stellte sich der Be- schwerdegegner 1 auf den Standpunkt, das Ganze sei einvernehmlich erfolgt, die Beschwerdeführerin habe den Geschlechtsverkehr auch gewollt (Urk. 7/3/2, ins- besondere Frage 67 und 78). Drittpersonen, die den Vorfall direkt beobachten konnten, sind keine bekannt. Es steht daher, wie bereits von der Staatsanwalt- schaft vorgebracht, Aussage gegen Aussage. 3.3.1. Die Beschwerdegegnerin 2 resümierte in der angefochtenen Verfü- gung, es sei bei einer solchen Ausgangslage eine Anklageerhebung an das Ge- richt nur dann vertretbar, wenn nach einer summarischen Abschätzung der Er- folgsaussichten davon ausgegangen werden könne, dass der Richter die Über- zeugung finden werde, dass der beanzeigte Vorfall nur so abgelaufen sein könne,

- 9 - wie es die Anzeigeerstatterin schildere, bzw. dass er keinesfalls so abgelaufen sein könne, wie dies der Beschuldigte schildere. Diese Überzeugung werde sich im vorliegenden Fall nicht finden lassen. Sodann führte sie diverse, vorstehend zusammengefasste Überlegungen bzw. "Ungereimtheiten", wie sie es nennt, auf, weshalb die Beschwerdeführerin an ihrer Glaubwürdigkeit "zu viel" eingebüsst haben soll (vgl. Ziff. II.1.1.; Urk. 3/1 Ziff. 7). Den Schlussfolgerungen der Staats- anwaltschaft kann bei der vorliegenden Akten- bzw. Beweislage und mit Blick auf den Grundsatz 'in dubio pro duriore' aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden:

a) Sie will eine "summarische Abschätzung der Erfolgsaussichten" genü- gen lassen, um sich für oder gegen eine Anklageerhebung an das Gericht zu ent- scheiden. Diese Methodik wird Fällen, bei denen Aussage gegen Aussage steht, nicht gerecht. Viel mehr ist, wie vorstehend thematisiert (vgl. Ziff. II.2.2.), eine sehr gewissenhafte, mithin sorgfältige Abwägung vorzunehmen. Zu strikte er- scheint sodann die Auffassung der Beschwerdegegnerin 2, wenn der Richter zur Überzeugung gelangen muss, dass der Vorfall "nur so" abgelaufen sein könne, wie es die Anzeigeerstatterin schildere und "keinesfalls so", wie es der Beschul- digte darstelle. Dem Sachgericht können durchaus gewisse Zweifel zugestanden werden, es hat jedoch im Ergebnis zur Überzeugung zu gelangen, dass die belas- tenden Aussagen als in jeder Hinsicht zuverlässig und unbefangen erscheinen und allenfalls durch Indizien gestützt werden (vgl. Ziff. II.2.2.).

b) Sodann zu den "Ungereimtheiten": aa) Zutreffend ist, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben weder (laut) um Hilfe gerufen, noch sich körperlich zur Wehr gesetzt hatte (Urk. 7/2/3 Frage 66 und 67 und Urk. 7/4/6 Frage 115, 125, 131 und 147). Wie in der Beschwerdeschrift insgesamt zutreffend dargelegt, vermag ihr dies nicht zum Nachteil gereichen (Urk. 2 S. 4 - 6). Einerseits setzt der Tatbestand der Vergewal- tigung (Art. 190 StGB) ein derartiges Verhalten des Opfers nicht voraus (vgl. et- was Urteil des Bundesgerichtes vom 1. Juli 2008, 6B_298/2008, insbesondere E. 6). Andererseits sind der polizeilichen und der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme der Beschwerdeführerin konstant zu entnehmen, dass sie dem Beschwer- degegner 1 in verbaler Form mehrfach klar und unmissverständlich zu verstehen

- 10 - gab, mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden zu sein (vgl. etwa Urk. 7/2/3 Frage 37: "[…] ich habe ihm gesagt: 'Nein, Nein, hör auf, ich möchte das nicht, ich bin verheiratet, hör auf!' Das habe ich auch weiter immer wieder wiederholt.", Frage 41: "Und ich habe ihm dann eben wiederholt geantwortet: 'Nein, Nein, hör auf, ich möchte das nicht, ich bin verheiratet, hör auf!' Aber das schien ihn nicht zu interessieren und er machte einfach weiter.", Frage 43: "Ich habe weiter auf ihn eingeredet, eben dass ich gehen wolle, nach Hause und dass ich Angst hätte und er aufhören soll und ich das nicht wolle.", Frage 63, Frage 67: "Ich pro- bierte einfach immer wieder mit Worten, ihn doch noch davon abzuhalten resp. dann, als er es dennoch machte, zum Aufhören zu bewegen, es nützte aber nichts." und Urk. 7/4/6 Frage 114: "Haben Sie geschrien oder etwas zum Beschuldigten gesagt? - Ja, die ganze Zeit, 'ich will nicht'.", Frage 131 und 132: "Ich habe nur gesagt 'ich will nicht'. Ich habe ihm gesagt: 'Bitte lass mich gehen'. - Haben Sie es laut und deutlich gesagt oder gefleht? - Ich weiss es nicht mehr, ob ich es laut oder leise gesagt habe, auf jeden Fall habe ich es gesagt.", Frage 145: "Haben Sie etwas zum Beschuldigten gesagt, währenddem er in Sie eindrang? - 'Ich will nicht'."). Schliesslich legte die Beschwerdeführerin wiederholt und nachvollziehbar dar, weshalb sie sich nicht im von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Sinne (um Hilfe rufen, sich körperlich zur Wehr setzen) gewehrt hatte:

- "[…] ich war vor Schreck erstmal wie gelähmt und konnte mich nicht wehren." (Urk. 7/2/3 Frage 37)

- Auf die Frage, wie sie den Alkohol gemerkt habe: "[…] man ist einfach müder und der Körper ist verlangsamt, man kann auch nicht mehr so schnell reagieren und Arme und Beine sind träge. Ich denke auch des- halb konnte ich nicht so schnell reagieren und mich nicht so stark weh- ren, wie ich es komplett nüchtern gemacht hätte, man ist dann einfach verlangsamt. Die Reaktionsfähigkeit und alles ist verlangsamt." (Urk. 7/2/3 Frage 39 und 40)

- "Ich hatte extreme Angst. […] Angst vor ihm, vor diesem Kerl, er hat mir wirklich Angst gemacht. Als er mich aber so sexuell anging, wusste ich schon was er wollte und was passieren würde, ich hatte aber keine Chance gegen ihn, zudem war ich wie gelähmt vor Angst." (Urk. 7/2/3 Frage 49 und 50)

- 11 -

- "Nein, ich war vor Angst wie starr. Ich probierte einfach immer wieder mit Worten […]" (Urk. 7/2/3 Frage 67)

- "Vor Schreck war ich einfach wie baff." (Urk. 7/2/3 Frage 76)

- "Ich war derart erschrocken, dass ich mich nicht wehren konnte." (Urk. 7/4/6 Frage 108)

- "Mein Hals war wie 'zugeschnürt'. Ich konnte gar nicht schreien. Ich habe auch nicht daran gedacht zu schreien." (Urk. 7/4/6 Frage 116)

- "Ich konnte mich nicht bewegen, ich habe gar nichts gemacht." (Urk. 7/4/6 Frage 125)

- "Haben Sie versucht, den Beschuldigten zu kratzen, schlagen etc.? - Nein, ich hatte zu viel Angst." (Urk. 7/4/6 Frage 147) In ihrer Einvernahme vom 12. April 2012 sagte die Beschwerdeführerin so- dann aus, von ihrem ersten Freund, als sie noch in Deutschland lebte, zwei Mal vergewaltigt worden zu sein. Er sei zum Teil gewalttätig gewesen und wenn er Sex gewollte habe, dann habe er gewollt, was sie wollte, habe ihn nicht interes- siert. Sie habe damals keine Anzeige gemacht, weil sie das Gefühl gehabt habe, er habe das Recht dazu, weil er ihr Freund sei, heute wisse sie es besser (Urk. 7/4/6 Frage 173 ff.). Es ist keinesfalls ausgeschlossen, dass ein solches Erlebnis Einfluss auf das Abwehrverhalten eines Opfers bei künftigen sexuellen Übergrif- fen haben kann. Die Staatsanwaltschaft äusserte sich dazu nicht. Allenfalls wäre dazu die Meinung einer sachverständigen Person hilfreich. Im Weiteren kann der Beschwerdegegnerin 2 nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, der Beschwerdegegner 1 habe - gemäss Darstellung der Beschwerde- führerin - weder gedroht, Gewalt angewendet, sie unter psychischen Druck ge- setzt oder zum Widerstand unfähig gemacht. Sie lässt dabei unberücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin bei der Polizei zusammengefasst zu Protokoll gab, der Beschwerdegegner 1 habe sie auf den Parkplatz des Restaurants C._____ gedrängt bzw. gestossen und geschubst (Urk. 7/2/3 Frage 37, 46 und 51), er ha-

- 12 - be sie bedrängt, sie habe gar keine andere Möglichkeit gehabt, als in die Richtung zu gehen (Urk. 7/2/3 Frage 45), er habe sie an den Schultern (ganz) nach unten auf den Boden gedrückt (Urk. 7/2/3 Frage 49, 53 und 75), sie habe keine Chance gegen ihn gehabt (Urk. 7/2/3 Frage 50). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. April 2012 bestätigte sie sodann, der Beschwerdegegner 1 habe sie vom Trottoir weg auf den Parkplatz gedrängt (Urk. 7/4/6 Fragen 107, 108 und 110). Sofern man dieses Verhalten des Beschwerdegegners 1 als erwiesen erachtet, ist es eine Frage der rechtlichen Würdigung, ob es als tatbestandsmäs- siges Nötigungsmittel im Sinne von Art. 190 StGB zu qualifizieren ist und die Be- schwerdeführerin den ihr zumutbaren Widerstand geleistet hatte. Wie die Rechts- vertreterin der Beschwerdeführerin diesbezüglich richtig bemerkt, bedarf es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der physischen Einwirkung auf das Op- fer, um dessen Widerstand zu brechen keiner körperlichen Misshandlung, viel mehr kann je nach den Umständen auch ein verhältnismässig geringer Kraftauf- wand ausreichen (Urk. 2 S. 6 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom

14. Dezember 2004, 6P.74/2004 E. 9.1; sodann zu dieser Thematik auch Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juli 2008, 6B_298/2008 E. 6, BGE 75 IV 113 E. 1, BGE 87 IV 70 [= Pra 1961 Nr. 116 E. 1]). bb) Nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist die Darstellung der Beschwer- degegnerin 2, die Beschwerdeführerin mache einen erzwungenen Geschlechts- verkehr im Stehen geltend. Die Beschwerdeschrift zeigt zutreffend die einschlägi- gen Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der polizeilichen und staatsan- waltschaftlichen Einvernahmen auf (Urk. 2 S. 7). Um Wiederholungen zu vermei- den, sei darauf verwiesen. Tatsächlich weichen die Aussagen der Beschwerde- führerin zur Frage, ob sie beim Geschlechtsverkehr gestanden oder gelegen sei, voneinander ab. Gleichwohl vermag dies nicht per se ihre Glaubwürdigkeit in Fra- ge zu stellen oder Zweifel an der Zuverlässigkeit ihrer Aussagen aufkommen zu lassen. Zu den abweichenden Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme kam es erst 7 Monate später (Urk. 7/4/6). Dass sie dabei Erinnerungslücken zugab und nicht stereotyp und exakt denselben Tathergang schilderte, wie er dem polizeilichen Einvernahmeprotokoll zu entneh- men ist, könnte auch als ein Zeichen für ein glaubhaftes Aussageverhalten statt

- 13 - ein Lügensignal betrachtet werden. Jedenfalls rechtfertigt die Divergenz der Aus- sagen weder den Schluss, die Beschwerdeführerin "mache" einen erzwungenen Geschlechtsverkehr im Stehen "geltend", noch eine Einstellung des Verfahrens. Nicht unbeachtlich sind in diesem Zusammenhang die Aussagen des Beschwer- degegners 1, welche sich zur Frage nach der Stellung während des Geschlechts- verkehrs mit den Aussagen der Beschwerdeführerin, welche sie nur wenige Stun- den nach und unter dem Eindruck des fraglichen Vorfalls bei der Polizei machte (Urk. 7/2/3 Fragen 52 - 55), decken. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. September 2011 deponierte der Beschwerdegegner 1: "[…] Ich stand vor ihr, mein Penis war ja immer noch aus der Hose. Wir versuchten es so, ging aber nicht. Sie machte ihre Beine noch breiter und nahm meinen Penis und steckte diesen in ihre Vagina. So ist es dann doch gegangen, obwohl ich meine Hose noch angehabt hatte." (Urk. 7/3/1 Frage 97) und konkretisierte im Rahmen der Hafteinvernahme vom 11. September 2011: "Am Anfang standen wir, dann hat sie mein Glied aus meiner Hose herausgenommen und versuchte es bei ihr ein- zuführen. Wir standen Gesicht zu Gesicht zueinander. Es gelang ihr nicht, mein Glied bei ihr einzuführen. Dann hat sie sich plötzlich auf den Boden gelegt. Es hat dort Rasen gehabt. […] Ich bin auf die Knie gegangen und habe mich auf sie ge- legt. Ich versuchte in sie einzudringen. Das ging aber nicht. Dann hat sie ihre Bei- ne weit breit gemacht und meinen Penis in ihre Hand genommen und meinen Pe- nis bei ihr eingeführt. Danach hatten wir 2 bis 3 Minuten Sex." (Urk. 7/3/2 Fragen 82 und 83). cc) Ferner ist nicht einzusehen, inwiefern es der Beschwerdeführerin bei der Beurteilung der beanzeigten Vergewaltigung zum Nachteil gereicht, falls sie bei ihrem Anruf bei der Einsatzzentrale der Kantonspolizei Zürich resolut aufgetreten sein sollte, während der Tat aber weder um Hilfe rief noch sich zur Wehr setzte. Das angeblich resolute Auftreten ist eine reine Wertung der Beschwerdegegne- rin 2, die vernachlässigt, dass die Gesprächsaufzeichnung (Urk. 7/7/1) (auch) ei- ne verängstigte, hilfesuchende Anruferin wiedergibt. Sodann setzte sich die Be- schwerdeführerin nach eigenen Angaben und entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin 2 sehr wohl zur Wehr, zwar nicht in physischer, aber im- merhin wiederholt in verbaler Form (vgl. Ziff. II.3.3.1 lit. b)aa) vorstehend).

- 14 - Zutreffend ist, dass die Auskunftsperson G._____, welche am fraglichen Abend als Servicemitarbeiterin in der Bar D._____ tätig war, bei der Polizei zu Protokoll gab, die Beschwerdeführerin habe eine sehr forsche Art gehabt, ein sehr direktes Auftreten, sie habe immer mitreden sollen, sie sei ihrer Meinung nach ein sogenanntes "Mannsweib". So viel sie gesehen habe, habe sie die Männer nicht angemacht, sie habe sich lediglich verbal in den Vordergrund gestellt (Urk. 7/4/3 Frage 32 und 34). Inwiefern dies für die Beschwerdeführerin in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nachteilig sein sollte, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr hat sie sich, ausgehend von ihrer Darstellung der Geschehnisse, eben gerade mit diesen Eigenschaften vor dem sexuellen Übergriff schützen wollen, indem sie dem Beschwerdegegner 1 mehrfach verbal zu verstehen gab, mit dem Ge- schlechtsverkehr nicht einverstanden zu sein (vgl. Ziff. II.3.3.1. lit. b)aa) vorste- hend). Wenn die Beschwerdegegnerin 2 den Aussagen von G._____ derart Ge- wicht beimisst, wäre zumindest bei der Beurteilung der Person des Beschwerde- gegners 1 nicht ausser Acht zu lassen, dass sie über diesen aussagte, er sei ein komischer Mann, seine Blicke seien nicht immer sehr angenehm, er habe eine spezielle Art, sei ein "Beobachter", eine Kollegin habe ihr schon einmal gesagt, dass sie sich nicht so wohl fühle, wenn er in der Bar sei bzw. ihre Freundin würde sich nicht getrauen mit ihm alleine durch eine Unterführung zu laufen (Urk. 7/4/3 Frage 16 und 30). dd) Berechtigt erweist sich sodann die Rüge der Beschwerdeführerin, was die Erwägungen zum Alkoholeinfluss und zum Grad der Trunkenheit betrifft (vgl. Urk. 2 S. 10). Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich. 3.3.2. Nicht unbeachtlich, hingegen von der Beschwerdegegnerin 2 unbe- rücksichtigt gelassen, sind die Geschehnisse unmittelbar nach dem Geschlechts- verkehr: Der Beschwerdegegner 1 gab an, nach dem Geschlechtsverkehr mit der Beschwerdeführerin noch eine Zigarette (bzw. die Hälfte davon) geraucht zu ha- ben, dann habe er "Tschau" gesagt und sei heimwärts gegangen, "das heisst, ich

- 15 - bin den Weg retour gegangen, in Richtung D._____ und dann links zu meiner Wohnung." (Urk. 7/3/2 Frage 84). Demgegenüber gab die Beschwerdeführerin bei ihrem Anruf auf die Notfall- nummer 117 unmittelbar nach der beanzeigten Vergewaltigung zu verstehen, dass der mutmassliche Täter flüchtig sei und sie ihm nicht folgen wolle, da die Strasse schlecht beleuchtet sei. Im Laufe des Telefongesprächs ergab sich, dass der Beschwerdegegner 1 nach Angabe der Beschwerdeführerin offenbar Rich- tung …strasse geflüchtet war, was sie in der Folge bei der Polizei und der Staats- anwaltschaft bestätigte (vgl. Urk. 7/7/1, 7/1 S. 5 [Sachverhalt], 7/2/1 [Fluchtrich- tung des Täters], 7/2/3 Frage 70 und 71 und Urk. 7/4/6 Frage 159 und entspre- chendes Übersichtsphoto im Anhang, grüner Pfeil). Der Beschwerdegegner 1 ist am …weg … in Dübendorf wohnhaft, mithin in der Gegenrichtung zum genannten Fluchtweg und unweit des fraglichen Parkplat- zes und der D._____ (vgl. dazu Urk. 7/2/1, 7/3/2 Orthophoto im Anhang und Urk. 7/4/6 Übersichts-Photo 1 im Anhang). Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner 1 kannten sich gemäss übereinstimmenden Aussagen vor dem Geschlechtsverkehr nicht, insbesondere gab die Beschwerdeführerin an, die Adresse des Beschwerdegegners 1 nicht zu kennen (vgl. Urk. 7/2/3 Frage 6 und 7/3/1 Frage 53 ff.). Es bestehen keine Hin- weise, diese Aussage der Beschwerdeführerin anzuzweifeln, zumal davon aus- gegangen werden kann, dass sie der Polizei die Adresse des Beschwerdegeg- ners 1 bekannt gegeben hätte, hätte sie diese gewusst. Vor diesem Hintergrund sind sodann keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin be- züglich der Richtung, in welche sich der Beschwerdegegner 1 nach dem Ge- schlechtsverkehr entfernte, eine unwahre Aussage deponieren sollte (vgl. etwa Urk. 7/2/3 Frage 70 und 71: "[…] und ging schnellen Schrittes davon. Er schaute dann noch paarmal nach Hinten und hat gesehen, dass ich das Telefon hervornahm und telefonierte, dann ging er noch schneller davon und ich folgte ihm mit einem Abstand. […] Er ging der Wiese/Hecke entlang zur …strasse, und dort bog er rechts ab. Die …strasse war dunkel, darum folgte ich ihm dann nicht." und Urk. 7/4/6 Frage 159: "Er ist in die …strasse hineingegangen, zügig, nicht gerannt, aber trotzdem zügig. Er ist quer über den Parkplatz gelaufen."). Für die Beschwerde-

- 16 - führerin bestand weder beim Anruf auf die Nummer 117 noch bei den Einvernah- men eine erkennbare Veranlassung, irgend einen "Fluchtweg" bzw. eine " Flucht- richtung" zu fingieren. Ihre Aussagen gewinnen dadurch erheblich an Glaubhaf- tigkeit. Andererseits wirkt es auf Seiten des Beschwerdegegners 1 nicht unverdäch- tig, wenn er anlässlich der Hafteinvernahme vom 11. September 2011 auf die Frage, was nach den "2 bis 3 Minuten Sex" geschehen sei, nicht nur erklärte, er sei heimwärts gegangen, sondern gar noch ungefragt detailliert seinen Heimweg ("das heisst, ich bin den Weg retour gegangen, in Richtung D._____ und dann links zu meiner Wohnung.", Urk. 7/3/2 Frage 84) beschrieb. Glaubt man den Geschehensablauf, wie ihn die Beschwerdeführerin schil- dert, spricht dies nicht unwesentlich für das inkriminierte Verhalten des Be- schwerdegegners 1. Bei einvernehmlichem Geschlechtsverkehr hätte es für ihn, der selbst angab, danach nach Hause gegangen zu sein, keinen nachvollziehba- ren Grund gegeben, den Ort des Geschehens in eine komplett andere Richtung zu verlassen, als in diejenige, wo sich seine Wohnung befand, zumal er in Dü- bendorf ortskundig scheint und sich der …weg … nur unweit des fraglichen Park- platzes befindet. 3.3.3. Weder für noch gegen eine der beiden Sachverhaltsdarstellungen spricht die DNA-Analyse der auf dem Parkplatz des C._____ vorgefundenen Marlboro-Zigarettenstummel, welche ergab, dass auf keinem der Asservate DNA- Spuren der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdegegners 1 gefunden wer- den konnten (Urk. 7/7/2 S. 5 f. und Urk. 7/7/3). Einerseits wurden die Zigaretten- Stummel erst am Nachmittag des 12. September 2011 sichergestellt, während sich der fragliche Vorfall am 8. September 2011 um ca. 1.00/1.15 Uhr ereignet hatte, andererseits ist unstreitig, wo und dass es zum Geschlechtsverkehr ge- kommen war. 3.3.4. Für die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin und den Wahrheits- gehalt ihrer Aussagen spricht schliesslich die Tatsache, dass keinerlei Motiv er- sichtlich ist, weshalb sie den Beschwerdegegner 1 zu Unrecht belasten sollte,

- 17 - zumal beide übereinstimmend angaben, sich zuvor nicht gekannt zu haben (vgl. Urk. 7/2/3 Frage 6 und 7/3/1 Frage 53 ff.). 3.3.5. Soweit die Beschwerdegegnerin 2 abschliessend festhält, die Sach- verhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin sei nicht völlig unmöglich, werde aber durch die sehr glaubhafte Sachverhaltsdarstellung des in seiner Glaubwürdigkeit unbelasteten Beschwerdegegners 1 so sehr relativiert, dass eine Verurteilung unwahrscheinlich geworden sei, kann ihr in dieser pauschalen Form nicht gefolgt werden. Der Beschwerdegegner 1 wurde erstmals am 10. September 2011durch die Polizei einvernommen (Urk. 7/3/1) und 24 Stunden später im Rahmen der Hafteinvernahme durch die Staatsanwaltschaft (Urk. 7/3/2). Auch wenn seine Schilderungen prima vista plausibel erscheinen mögen, so weisen seine Aussa- gen durchaus auch Signale auf, die nicht mehr unbesehen auf eine sehr glaubhaf- te Sachverhaltsdarstellung schliessen lassen, wobei es aber letztlich weder Auf- gabe der Staatsanwaltschaft noch der Beschwerdeinstanz ist, eine umfassende Aussagewürdigung vorzunehmen:

- Der Beschwerdegegner 1 gab an, "ein Vergesslicher" zu sein, er ver- gesse oft Sachen (Urk. 7/3/1 Frage 44) und betonte mehrfach, stark betrunken bzw. besoffen gewesen zu sein (Urk. 7/3/1 Frage 55, 72, 81 und 97); er deponierte diesbezüglich, fünf grosse Bier à 0.5l und zwei "gut eingeschenkte" Gläser Rotwein getrunken zu haben (7/3/2 Frage 97). Insbesondere konnte er die Beschwerdeführerin weder beschrei- ben noch sie auf einem vorgehaltenen Foto erkennen (vgl. Urk. 7/3/1 Frage 55, 57 ff. und 110). Dies, obwohl er sich nach eigenen Angaben zwischen einer halben und einer dreiviertel Stunde in der D._____ auf- gehalten und die Beschwerdeführerin ihn angeblich immer wieder an- geschaut und angelächelt habe, er aber nicht mit ihr habe reden kön- nen, weil ihm die Sprachkenntnisse fehlten (Urk. 7/3/1 Frage 53 und 81 und Urk. 7/3/2 Frage 38). Demgegenüber schilderte er die Geschehnisse, als er beim Verlassen der D._____ auf die Beschwerdeführerin traf, über den Geschlechts- verkehr bis zu seiner Heimkehr in Anbetracht des dynamischen Ge-

- 18 - schehens, seiner selbst deklarierten Vergesslichkeit und Trunkenheit auffällig detailliert, letztlich aber nicht immer nachvollziehbar und plau- sibel. Es zeigen sich etwa Widersprüche bei der nicht unwesentlichen Frage, wer den Knopf und den Reissverschluss seiner Jeans geöffnet habe: bei der Polizei antwortete er kürz und bündig mit "Ich" (Urk. 7/3/1 Frage 86), bei der Staatsanwaltschaft erklärte er: "Dann hat sie plötz- lich den Reissverschluss meiner Hose aufgemacht […]" (Urk. 7/3/2 Frage 73). Sodann deponierte er bei der Polizei, nach dem Verlassen der D._____ habe er noch in ein anderes Restaurant gehen wollen (Urk. 7/3/1 Frage 74 und 76), bei der Staatsanwaltschaft hingegen er- klärte er: "Ich wollte nach Hause gehen." (Urk. 7/3/2 Frage 45).

- Nicht sehr lebensnah und überzeugend wirken die Schilderungen des Beschwerdegegners 1, wenn er vorbringt, er habe nach Hause gehen wollen, aber die Beschwerdeführerin habe ihn einfach nicht gehen las- sen (Urk. 7/3/1 Frage 74 ff., 81und 91, Urk. 7/3/2 Frage 48, 56 ff. und 64 ff.). Der Beschwerdegegner 1 hätte sich bei mehreren Gelegenhei- ten ohne Weiteres und ohne Erklärung gegenüber der Beschwerdefüh- rerin entfernen und damit den von ihm behaupteten sexuellen Avancen ihrerseits Abstand nehmen können. Es gab keinen sachlichen Grund oder gar eine Verpflichtung, dass er hätte mit der Beschwerdeführerin weiter gehen müssen, zumal seine Wohnung nicht in jener Richtung lag. Schliesslich machte er auch keine konkrete Zwangslage geltend, die es ihm verunmöglicht hätte, sich der behaupteten Situation zu ent- ziehen. Die Tatsache, dass sie angeblich uriniert, mehrfach an sein Glied gegriffen und ihn umarmt hatte, reicht dafür jedenfalls nicht. 3.4. Unter gesamthafter Würdigung der Umstände erweist sich eine Einstel- lung mit den Argumenten, wie sie die Beschwerdegegnerin 2 vorbringt, mit Blick auf den Grundsatz 'in dubio pro duriore' bei der vorliegenden Beweislage weder als überzeugend noch als gerechtfertigt. Die Betrachtung des Untersuchungser- gebnisses erfolgte - gerade für eine 'Aussage-gegen-Aussage-Konstellation' - zu einseitig und zu pauschal. Grundsätzlich sind beide Sachverhaltsdarstellungen für

- 19 - sich betrachtet möglich und erscheinen nicht von vornherein völlig unplausibel. Es ist eine, letztlich dem Sachgericht zustehende, sorgfältige und differenzierte Wür- digung der Beweismittel, insbesondere der Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners 1, angezeigt. Ob sich der Grundsatz "in dubio pro reo" zu Gunsten des Beschwerdegegners 1 durchzusetzen vermag, ist nicht im Beschwerdeverfahren zu entscheiden. Geht man von der Darstellung der Be- schwerdeführerin aus, bedarf auch die Frage, ob der Beschwerdegegner 1 im Sinne eines tatbestandsmässigen Nötigungsmittels gehandelt und die Beschwer- deführerin den ihr zumutbaren Widerstand geleistet hat, einlässlicher, richterlicher Betrachtung. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als begründet und ist gut- zuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin 2 zurückzuweisen. 4.1. Die Beschwerdeführerin stellte weiter den Antrag, die Sache sei zum ordnungsgemässen Abschluss der Untersuchung und anschliessender Anklage- erhebung an die Beschwerdegegnerin 2 zurückzuweisen (Urk. 2 S. 2). 4.2. Darauf ist im vorliegenden Fall zu verzichten und der Staatsanwalt- schaft zu überlassen, wie sie weiter vorgehen will. Das Erteilen von Weisungen eines Gerichtes an die Staatsanwaltschaft ist aufgrund des Gewaltenteilungsprin- zips grundsätzlich heikel (vgl. ZR 101 Nr. 12 und Art. 4 StPO). Zwar sieht Art. 397 Abs. 3 StPO vor, dass bei Gutheissung von Beschwerden gegen eine Einstel- lungsverfügung und Rückweisung der Sache der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde Weisungen erteilt werden können, doch ist davon in der Regel eher zurückhaltend Gebrauch zu machen (BSK StPO-Stephenson/Thi¬riet, Art. 397 StPO N 8; vgl. auch Schmid, StPO Praxiskommentar, a.a.O., Art. 397 N 5), zumal der Untersuchungsbehörde im Rahmen der Durchführung von Untersu- chungen ein (pflichtgemäss auszuübendes) Ermessen zukommt. Gemäss Praxis der hiesigen Kammer wird aus diesen Gründen vom Erteilen von Weisungen an die Staatsanwaltschaft grundsätzlich abgesehen (Beschluss vom 29. Mai 2012 [UE120071], Erw. 3.6 m.H. auf frühere Beschlüsse). Immerhin sei die Staatsan- waltschaft auf einen aktuellen Entscheid der Strafrechtlichen Abteilung des Bun-

- 20 - desgerichts vom 27. Februar 2014 (6B_718/2013) hingewiesen, wo u. A. folgen- des vermerkt wird (a.a.O. E 2.5): "Gerade bei Sexualdelikten, die in der Regel aufgrund einer Beweiskonstellation der "Aussage gegen Aussage" zu beurteilen sind, ist die unmittelbare Wahrnehmung durch das Gericht unverzichtbar. Andern- falls beruht die Aussagenwürdigung auf einer unvollständigen Grundlage, was bei sich widersprechenden Aussagen um so stärker ins Gewicht fällt." III. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten der un- entgeltlichen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.00 festzusetzen. Es wird beschlossen:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland, C-1/2011/4193, vom 25. September 2013 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückge- wiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.00 fest- gesetzt.

3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen für das Be- schwerdeverfahren wird dem Endentscheid vorbehalten.

4. Schriftliche Mitteilung an: − die Vertreterin der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und zuhan- den der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)

- 21 - − den amtlichen Verteidiger, zweifach, für sich und zuhanden des Be- schwerdegegners 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad C-1/2011/4193, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 7] (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne

14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 21. März 2014 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. S. Fuchs