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UE130139

Nichtanhandnahme und Einstellung

Zürich OG · 2014-02-06 · Deutsch ZH
Sachverhalt

ND 2 Gelegenheit gegeben wurde, sich als Privatklägerin zu konstituieren (vgl. Urk. 11). Entsprechend kann nicht festgehalten werden, die Beschwerdeführerin habe bezüglich des Sachverhalts ND 2 auf die Geltendmachung von Zivilansprü- chen verzichtet. Zusammenfassend erweist sich damit die Beschwerdeführerin betreffend ND 2 zur Beschwerde legitimiert.

6. Die Legitimation der Beschwerdeführerin betreffend den Sachverhalt ND 1 ist unbestrittenermassen gegeben.

- 6 - III.

1. Die Staatsanwaltschaft stellte die Strafuntersuchung betreffend die Sach- verhalte ND 1 und ND 2 im Wesentlichen zusammengefasst mit der Begründung ein, es erscheine in Anwendung des Opportunitätsprinzips im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. a und b StPO gerechtfertigt, auf eine weitere Strafverfolgung zu verzich- ten. Der Beschwerdegegner sei mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

2. Februar 2012 wegen Veruntreuung und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten bedingt verurteilt worden. Am 9. November 2012 sei gegen ihn wiederum beim Bezirksgericht Winterthur Anklage erhoben worden, unter ande- rem wegen qualifizierter Veruntreuung. Dabei sei eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren beantragt worden. Im Hinblick auf diese ausgefällten respektive auszufäl- lenden Strafen komme der vorliegend zu beurteilenden Delinquenz keine wesent- liche Bedeutung zu. Einem solchen Vorgehen stünden zudem keine überwiegen- den Interessen der Anzeigeerstatter respektive Geschädigten entgegen. Die Schadenersatzansprüche der Beschwerdeführerin stünden in Zusammenhang mit den gegen den Beschwerdegegner "erhobenen strafrechtlichen Vorwürfen". Ge- gen den Beschwerdegegner sei jedoch im September 2010 der Konkurs eröffnet worden, weshalb gegen ihn keine ordentlichen Zivilprozesse mehr angehoben werden könnten. Die Ansprüche der Beschwerdeführerin wären daher im laufen- den Konkursverfahren geltend zu machen. Im Übrigen stünden der Beschwerde- führerin auch verschiedene andere Rechtsbehelfe offen, um ihre Ansprüche gel- tend zu machen (Urk. 25 S. 2-3).

3. Die Beschwerdeführerin hält diesen Ausführungen in der Beschwerdeschrift zusammengefasst entgegen, die Kontoauszüge eines vom Beschwerdegegner of- fensichtlich alleine benutzten, aber auf eine andere Person lautenden Kontos bei der UBS würden zeigen, dass er vor seinem (persönlichen) Konkurs wiederholt sehr erhebliche Einzahlungen ab seinen Privatkonti auf dieses fragliche Konto ge- leistet habe. Auch nach der Konkurseröffnung habe der Beschwerdegegner über das Konto Transaktionen abgewickelt, Aktien gehandelt und Auszahlungen veran- lasst. Das Konto habe der Beschwerdegegner gegenüber Gläubigern sowie den Konkurs- und den Steuerbehörden verheimlicht. Dieser nachträglich entdeckte

- 7 - Sachverhalt sei nicht bloss nebensächlich unbedeutend und von geringem Inte- resse. Gerade das Verschweigen des betreffenden Nummernkontos auch gegen- über den Steuer- und Konkursbehörden und das Verschieben von Geldern über dieses noch während laufendem Konkursverfahren seien gewichtige Tatsachen und keineswegs bedeutungslose Nebendelikte. Auch die Sanktionsandrohung von Art. 163 StGB (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren) zeige die Bedeutung des Sachverhalts. Der Beschwerdegegner habe vor und nach dem Konkurs mehrere hunderttausend Franken auf das Konto verschoben. Die Dossiers ND 1 und ND 2 stünden denn auch nicht mit den bereits beurteilten respektive angeklagten Sach- verhalten in einem engen Zusammenhang, so dass sie keine eigene wesentliche Bedeutung hätten. Scheitere die Anklage vom 9. November 2012 aus irgend ei- nem Grunde, so bleibe der Beschwerdegegner für sämtliche durch die Beschwer- deführerin angezeigten Sachverhalte straflos. Der Hinweis der Staatsanwalt- schaft, die Beschwerdeführerin könne gegen unrechtmässig begünstigte Gläubi- ger Anfechtungsklagen erheben, gehe fehl. Einerseits seien diesbezüglich die Fristen abgelaufen, andererseits würde die konkrete Situation – unvollständige In- formation betreffend die Kontoinhaberin des fraglichen Kontos – die gerichtliche Anhebung von paulianischen Anfechtungsklagen nachgerade unmöglich machen (Urk. 2 S. 5-8).

4. In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde hält die Staatsanwaltschaft im We- sentlichen fest, der Gesetzestext von Art. 8 Abs. 2 StPO lasse ausdrücklich auch für prospektiv zu erwartende Strafen ein Absehen von einer Strafverfolgung aus Gründen der Prozessökonomie zu. Werde die beim Beschwerdegegner bereits erfolgte Bestrafung von 24 Monaten Freiheitsstrafe und die beantragte Freiheits- strafe von 6 Jahren mit der praxisgemäss zu erwartenden Strafe für die Sachver- halte ND 1 und ND 2 in Relation gesetzt, so sei den Sachverhalten ND 1 und ND 2 weder eine wesentliche Bedeutung zuzumessen, noch sei von einer ins Gewicht fallenden Zusatzstrafe auszugehen. Zudem gehe es um weitere allfällige Vermögensdelikte. Das Interesse der Geschädigten an einer Strafverfolgung sei danach zu beurteilen, ob sie noch ein "rechtlichen Schutz würdiges Interesse" an einer Strafverfolgung hätten. Hierzu sei darauf hinzuweisen, dass die Staatsan- waltschaft der Beschwerdeführerin durch die Edition von Bankunterlagen eine

- 8 - "hinreichende Grundlage" für die Aufarbeitung des Sachverhaltes, welche die Be- schwerdeführerin als ihr geschütztes Interesse geltend mache, "beschafft" habe. Im Weiteren habe sich die Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit den dem Beschwerdegegner vorgeworfenen Konkursdelikten bereits über eine pauliani- sche Anfechtungsklage einen Betrag von Fr. 300'000.– sichern können. Sodann habe das betreffende Konkursamt das fragliche Konto bei der UBS nicht mit Kon- kursbeschlag belegt, was auch zeige, dass die nunmehr gesperrten Vermögens- werte vom Konkursamt als zu "geringfügig/bedeutungslos" eingestuft worden sei- en, um tätig zu werden. Dies zeige sich auch daran, dass die Beschwerdeführerin im Konkursverfahren des Beschwerdegegners mit Forderungen von insgesamt rund Fr. 13.5 Mio. kolloziert sei (Urk. 8 S. 3-6).

5. Die Beschwerdeführerin führt zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft im Wesentlichen zusammengefasst aus, es sei unzutreffend, dass mittels einer erfolgreich geführten paulianischen Anfechtungsklage Fr. 300'000.– hätten erhält- lich gemacht werden können. Vielmehr sei es lediglich gelungen, von einer Zah- lung des Beschwerdegegners ab einem "schwarzen Konto" über Fr. 300'000.– Fr. 125'000.– zurückzuerhalten. Die Nachverfolgung der Zahlungen aus dem frag- lichen UBS-Konto sei nur ein nebensächlicher Aspekt dessen Entdeckung. Viel- mehr habe der Beschwerdegegner das fragliche, auf eine verstorbene Person lautende Konto jahrelang unbemerkt und von der Bank unbeanstandet benutzen können und habe es auch benutzt. Zudem habe der Beschwerdegegner Vermö- genswerte absichtlich verschwiegen. Er habe in den Jahren vor dem Konkurs und auch nach seinem Konkurs über das Konto mit veruntreuten Kundengeldern hochspekulative Transaktionen abgewickelt, welche den Konkurs seiner Gesell- schaften und den Schaden vieler Gläubiger verursacht hätten. Dies sei nicht ein- fach eine weitere nebensächliche gleichgelagerte Tat, sondern von wesentlicher Bedeutung und Brisanz. Der Sachverhalt lege auch offen, welcher Machenschaf- ten der Beschwerdegegner sich bedient habe und mit welcher kriminellen Energie er seine Firmen und Gläubiger geschädigt habe (Urk. 21 S. 2-3). 6.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO respektive Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO i.V.m. Art. 8 Abs. 2 StPO kann eine Strafuntersuchung nicht anhand genommen

- 9 - oder eingestellt werden, wenn unter anderem der Straftat neben anderen der be- schuldigten Person zur Last gelegten Taten für die Festsetzung der zu erwarten- den Strafe keine wesentliche Bedeutung zukommt oder eine voraussichtlich nicht ins Gewicht fallende Zusatzstrafe zu einer rechtskräftig ausgefällten Strafe auszu- sprechen wäre. Gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. a StPO ist auf eine Strafverfolgung zu verzichten, wenn der Straftat neben anderen der beschuldigten Person zur Last gelegten Taten für die Festsetzung der zu erwartenden Strafe oder Massnahme keine wesentliche Bedeutung zukommt. Bei der Beurteilung, ob die einzustellenden Vorwürfe für den Verfahrensausgang belanglos sind beziehungsweise dafür keine wesentliche Bedeutung haben, ist ein relativer Massstab anzulegen. Sodann kann auf eine Strafverfolgung verzichtet werden, wenn die für die zu beurteilenden Sachverhalte zu erwartende Zusatzstrafe neben der bereits rechtskräftig verhängten Strafe nicht ins Gewicht fallen würde (Art. 8 Abs. 2 lit. b StPO). Dabei sind Fälle der so- genannten retrospektiven Konkurrenz nach Art. 49 Abs. 2 StGB angesprochen, wonach in Bezug auf vor dem Urteil begangene, aber erst nach dessen Ausfäl- lung zu beurteilende Straftaten eine Zusatzstrafe ausgefällt werden muss, bei welcher der Täter jedoch nicht strenger bestraft werden darf, als dies der Fall ge- wesen wäre, wenn alle Taten gemeinsam beurteilt worden wären. Bei solchen Konstellationen ist demnach von einer Strafverfolgung abzusehen, wenn der Tä- ter mit der allfälligen Zusatzstrafe strenger beurteilt würde, als dies der Fall gewe- sen wäre, wären alle Taten zum selben Zeitpunkt beurteilt worden (BSK StPO- Fiolka/Riedo, Art. 8 N 68-74). Sowohl lit. a wie auch lit. b von Art. 8 Abs. 2 StPO setzen im Weiteren voraus, dass einem Absehen von Strafverfolgung keine überwiegenden Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen. Wenn Privatkläger in ein Verfahren involviert sind, sollte auf eine Verfolgung der Vorwürfe nur dann verzichtet werden, wenn die Geschädigte aus der fraglichen Straftat keine Zivilansprüche ableiten kann. Ebenfalls kommt eine Einstellung oder Nichtanhandnahme in Anwendung von Art. 8 Abs. 2 StPO dann nicht in Betracht, wenn besonders gewichtige Fälle des

- 10 - Interesses der Privatklägerschaft an der Behandlung ihres Strafanspruchs liegen, z.B. bei Verstössen gegen das UWG (BSK StPO-Fiolka/Riedo, Art. 8 N 62; 71). 6.2 Vorliegend hat sich die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen betreffend den Sachverhalt ND 1 als Privatklägerin konstituiert (vgl. u.a. Urk. 8 S. 2) und lei- tet offensichtlich aus den in jenem Dossier dem Beschwerdegegner vorgeworfe- nen Taten grundsätzlich Zivilansprüche ab (vgl. u.a. Urk. 21 S. 4). Bezüglich des ND 2 hatte die Beschwerdeführerin offensichtlich noch keine Gelegenheit, sich als Privatklägerin zu konstituieren (vgl. u.a. Urk. 11 / BO4/ND2). Wie unter obiger Zif- fer II. 4. ausgeführt, steht es der Beschwerdeführerin grundsätzlich offen, sich in jenem Verfahren als Privatklägerin zu konstituieren und gegen den Beschwerde- gegner Zivilansprüche geltend zu machen. Nach dem unter obiger Ziffer III. 6.1 Ausgeführten fällt damit vorliegend bereits aus diesem Grund eine Anwendung des Opportunitätsgrundsatzes gemäss Art. 8 Abs. 2 StPO ausser Betracht. Ergänzend ist festzuhalten, dass in Anbetracht der vorliegenden Aktenlage auch nicht davon ausgegangen werden kann, den für die Dossiers ND 1 und ND 2 zu erwartenden Strafen komme angesichts der gegen den Beschwerdegegner be- reits ausgesprochenen oder noch auszusprechenden Strafen keine wesentliche Bedeutung zu. Wie erwähnt, wurde der Beschwerdegegner im Februar 2012 vom Bezirksgericht Winterthur zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten bedingt verur- teilt, in einer Anklage vom 9. November 2012 verlangte die Staatsanwaltschaft sodann eine Bestrafung des Beschwerdegegners mit sechs Jahren (vgl. u.a. Urk. 25 S. 2). Im Sachverhalt ND 1 wird dem Beschwerdegegner wie erwähnt vorgeworfen, er habe die Tatbestände des betrügerischen Konkurses im Sinne von Art. 163 StGB und der Bevorzugung von Gläubigern im Sinne von Art. 167 StGB erfüllt (u.a. Urk. 11 / BO4/ND1/1). Diese Tatbestände sind mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf beziehungsweise drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Der Geldwäscherei- verdachtsmeldung der UBS AG vom 11. Februar 2013 ist zu entnehmen, dass die Bank Transaktionen in einem Umfang von insgesamt fast Fr. 2.5 Mio. auf Konten des Beschwerdegegners persönlich oder einer wohl von ihm kontrollierten Gesell- schaft (B._____ AG) als problematisch einstufte respektive der Beschwerdegeg-

- 11 - ner diese nicht nachvollziehbar erklären konnte (Urk. 11 / BO4/ND2/3/1). Dabei handelt es sich doch um eine beträchtliche Summe. Der Tatbestand der Geldwä- scherei ist mit einer Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe verbunden (Art. 305bis StGB). Angesichts der Natur dieser Delikte, wel- che zwangsläufig vom Täter eine gewisse kriminelle Energie erfordern und der Tatsache, dass dem Beschwerdegegner in den Verfahren, in welchen er bereits angeklagt respektive verurteilt wurde, gemäss Staatsanwaltschaft andere Delikte als vorliegend vorgeworfen werden (Veruntreuung; Urk. 25 S. 2), ist davon aus- zugehen, dass im Falle eines Schuldspruchs eine Strafe von einer spürbaren Hö- he ausgesprochen würde. Jedenfalls kann nicht festgehalten werden, sie hätten – wären sie gemeinsam mit den dem Beschwerdegegner vorgeworfenen Verun- treuungen beurteilt worden – aufgrund von Art. 49 Abs. 2 StGB nicht zu einer hö- heren Strafe geführt. Zusammenfassend kann unter den ausgeführten Umständen aufgrund der vorlie- genden Aktenlage nicht davon ausgegangen werden, für die Sachverhalte ND 1 und ND 2 allfällig auszufällende Strafen würden neben den anderen Strafen, zu welchen der Beschwerdegegner verurteilt wurde respektive welche gegen ihn im Raum stehen, nicht ins Gewicht fallen. Zudem fällt aufgrund der überwiegenden Interessen der Privatklägerschaft, der Beschwerdeführerin, eine Anwendung von Art. 8 Abs. 2 StPO ausser Betracht.

7. Damit ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Nichtanhandnah- me- und Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwä- gungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist. IV.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Gegen B._____ (Beschwerdegegner) wurde durch zwei ehemalige Kunden, welche er als Vermögensverwalter betreut hatte, am 11. Januar 2011 Strafanzei- ge erstattet. Sie machten geltend, er habe sich im Rahmen der Verwaltung ihrer Konti des Betrugs, "Vertrauensmissbrauchs" und der "unredlichen Geschäftsfüh- rung" schuldig gemacht. Konkret habe er unter anderem von ihren Konti ohne Ermächtigung grosse Geldsummen "wegtransferiert" ([HD]; Urk. 11 / BO1/1/1-2). Am 18. Juni 2012 erstattete die A._____ AG … in Nachlassliquidation (Beschwer- deführerin), vertreten durch ihren Liquidator, ebenfalls eine Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner und machte geltend, es gebe Hinweise, dass der Be- schwerdegegner die Tatbestände des betrügerischen Konkurses im Sinne von Art. 163 StGB und der Bevorzugung von Gläubigern gemäss Art. 167 StGB erfüllt habe ([ND1]; Urk. 11 / BO4/ND1/1). Im Weiteren wurde am 13. Februar 2013 der gegen den Beschwerdegegner ermittelnden Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (Staatsanwaltschaft) durch das Bundesamt für Polizei eine Verdachtsmeldung im Sinne von Art. 305ter Abs. 2 StGB, in welcher der Verdacht auf Geldwäschereide- likte unter anderem bezüglich einer Kontoverbindung des Beschwerdegegners geäussert wurde, überwiesen ([ND2]; Urk. 11 / BO4/ND2/3/1). Die Staatsanwalt- schaft stellte mit Verfügung vom 10. Mai 2013 die gegen den Beschwerdegegner eingeleiteten Strafverfahren ein (HD, ND1) respektive nahm keine Strafuntersu- chung an Hand (ND2; Urk. 3 = 25).

E. 2 Die Sperrung des Kontos … bei der UBS AG sei aufrecht zu halten.

E. 3 Mit Verfügung vom 3. Juni 2013 wurde dem Beschwerdegegner und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zur Beschwerde gegeben (Urk. 5). Die Staatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 10. Juni 2013 Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 8). Der Beschwerdegegner verzichtete – nach einer Fristerstreckung (Urk. 6)

– auf Vernehmlassung (Urk. 16). Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wur- de der Beschwerdeführerin zur freigestellten Äusserung zugesandt (Urk. 18). Die Beschwerdeführerin äusserte sich nach einer Fristerstreckung (Urk. 19) mit Ein- gabe vom 22. August 2013 (Urk. 21). Dieses Schreiben wurde der Staatsanwalt- schaft zugestellt (Urk. 23), worauf diese auf Äusserung verzichtete (Urk. 24). Mit Eingabe vom 24. Januar 2014 zog die Beschwerdeführerin Ziffer 2 ihres Rechts- begehrens zurück (Urk. 29).

E. 4 Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsbegehren Ziffer 1 unter an- derem eine Verurteilung des Beschwerdegegners wegen verschiedener Delikte verlangt, ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren le- diglich die Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügung zu prüfen ist. Auf das entsprechende Rechtsbegehren ist daher nicht eizutreten. Ebenso ist auf das Be- gehren der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft seien "die erforderlichen Weisungen für den weiteren Gang des Verfahrens" zu erteilen, nicht einzutreten, begründet die Beschwerdeführerin doch in der Beschwerdeschrift dieses Begeh- ren nicht näher (vgl. Urk. 2).

E. 5 Der Verdachtsmeldung der UBS AG vom 11. Februar 2013 ist zu entneh- men, dass der Beschwerdegegner seit Mitte 2006 Vermögenswerte im Umfang von Fr. 825'000.– von der Beschwerdeführerin respektive der damaligen A._____ AG auf seine private Bankbeziehung bei der UBS AG überwiesen habe (Urk. 11 / BO4/ND2/3/1). Unter diesen Umständen, nachdem die gegen den Beschwerde- gegner erhobenen Geldwäschereivorwürfe – wie es u.a. die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme im Rahmen der Beschwerde ausführte – in Zusammenhang mit der ihm ebenfalls vorgeworfenen qualifizierten Veruntreuung steht (vgl. Urk. 8 S. 2), ist die Beschwerdeführerin gemäss der oben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert. Soweit die Staatsan- waltschaft in ihrer Stellungnahme geltend machen möchte, der Beschwerdeführe- rin kämen betreffend ND 2 keine Verfahrensrechte zu, da die von ihr erstattete Strafanzeige vom 18. Juni 2012 lediglich den Sachverhalt ND 1 betreffe (vgl. Urk. 8 S. 2), erweist sich dies vorliegend als unbehelflich. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführerin betreffend den Sachverhalt ND 2 Gelegenheit gegeben wurde, sich als Privatklägerin zu konstituieren (vgl. Urk. 11). Entsprechend kann nicht festgehalten werden, die Beschwerdeführerin habe bezüglich des Sachverhalts ND 2 auf die Geltendmachung von Zivilansprü- chen verzichtet. Zusammenfassend erweist sich damit die Beschwerdeführerin betreffend ND 2 zur Beschwerde legitimiert.

E. 6 Die Legitimation der Beschwerdeführerin betreffend den Sachverhalt ND 1 ist unbestrittenermassen gegeben.

- 6 - III.

1. Die Staatsanwaltschaft stellte die Strafuntersuchung betreffend die Sach- verhalte ND 1 und ND 2 im Wesentlichen zusammengefasst mit der Begründung ein, es erscheine in Anwendung des Opportunitätsprinzips im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. a und b StPO gerechtfertigt, auf eine weitere Strafverfolgung zu verzich- ten. Der Beschwerdegegner sei mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

2. Februar 2012 wegen Veruntreuung und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten bedingt verurteilt worden. Am 9. November 2012 sei gegen ihn wiederum beim Bezirksgericht Winterthur Anklage erhoben worden, unter ande- rem wegen qualifizierter Veruntreuung. Dabei sei eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren beantragt worden. Im Hinblick auf diese ausgefällten respektive auszufäl- lenden Strafen komme der vorliegend zu beurteilenden Delinquenz keine wesent- liche Bedeutung zu. Einem solchen Vorgehen stünden zudem keine überwiegen- den Interessen der Anzeigeerstatter respektive Geschädigten entgegen. Die Schadenersatzansprüche der Beschwerdeführerin stünden in Zusammenhang mit den gegen den Beschwerdegegner "erhobenen strafrechtlichen Vorwürfen". Ge- gen den Beschwerdegegner sei jedoch im September 2010 der Konkurs eröffnet worden, weshalb gegen ihn keine ordentlichen Zivilprozesse mehr angehoben werden könnten. Die Ansprüche der Beschwerdeführerin wären daher im laufen- den Konkursverfahren geltend zu machen. Im Übrigen stünden der Beschwerde- führerin auch verschiedene andere Rechtsbehelfe offen, um ihre Ansprüche gel- tend zu machen (Urk. 25 S. 2-3).

3. Die Beschwerdeführerin hält diesen Ausführungen in der Beschwerdeschrift zusammengefasst entgegen, die Kontoauszüge eines vom Beschwerdegegner of- fensichtlich alleine benutzten, aber auf eine andere Person lautenden Kontos bei der UBS würden zeigen, dass er vor seinem (persönlichen) Konkurs wiederholt sehr erhebliche Einzahlungen ab seinen Privatkonti auf dieses fragliche Konto ge- leistet habe. Auch nach der Konkurseröffnung habe der Beschwerdegegner über das Konto Transaktionen abgewickelt, Aktien gehandelt und Auszahlungen veran- lasst. Das Konto habe der Beschwerdegegner gegenüber Gläubigern sowie den Konkurs- und den Steuerbehörden verheimlicht. Dieser nachträglich entdeckte

- 7 - Sachverhalt sei nicht bloss nebensächlich unbedeutend und von geringem Inte- resse. Gerade das Verschweigen des betreffenden Nummernkontos auch gegen- über den Steuer- und Konkursbehörden und das Verschieben von Geldern über dieses noch während laufendem Konkursverfahren seien gewichtige Tatsachen und keineswegs bedeutungslose Nebendelikte. Auch die Sanktionsandrohung von Art. 163 StGB (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren) zeige die Bedeutung des Sachverhalts. Der Beschwerdegegner habe vor und nach dem Konkurs mehrere hunderttausend Franken auf das Konto verschoben. Die Dossiers ND 1 und ND 2 stünden denn auch nicht mit den bereits beurteilten respektive angeklagten Sach- verhalten in einem engen Zusammenhang, so dass sie keine eigene wesentliche Bedeutung hätten. Scheitere die Anklage vom 9. November 2012 aus irgend ei- nem Grunde, so bleibe der Beschwerdegegner für sämtliche durch die Beschwer- deführerin angezeigten Sachverhalte straflos. Der Hinweis der Staatsanwalt- schaft, die Beschwerdeführerin könne gegen unrechtmässig begünstigte Gläubi- ger Anfechtungsklagen erheben, gehe fehl. Einerseits seien diesbezüglich die Fristen abgelaufen, andererseits würde die konkrete Situation – unvollständige In- formation betreffend die Kontoinhaberin des fraglichen Kontos – die gerichtliche Anhebung von paulianischen Anfechtungsklagen nachgerade unmöglich machen (Urk. 2 S. 5-8).

4. In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde hält die Staatsanwaltschaft im We- sentlichen fest, der Gesetzestext von Art. 8 Abs. 2 StPO lasse ausdrücklich auch für prospektiv zu erwartende Strafen ein Absehen von einer Strafverfolgung aus Gründen der Prozessökonomie zu. Werde die beim Beschwerdegegner bereits erfolgte Bestrafung von 24 Monaten Freiheitsstrafe und die beantragte Freiheits- strafe von 6 Jahren mit der praxisgemäss zu erwartenden Strafe für die Sachver- halte ND 1 und ND 2 in Relation gesetzt, so sei den Sachverhalten ND 1 und ND 2 weder eine wesentliche Bedeutung zuzumessen, noch sei von einer ins Gewicht fallenden Zusatzstrafe auszugehen. Zudem gehe es um weitere allfällige Vermögensdelikte. Das Interesse der Geschädigten an einer Strafverfolgung sei danach zu beurteilen, ob sie noch ein "rechtlichen Schutz würdiges Interesse" an einer Strafverfolgung hätten. Hierzu sei darauf hinzuweisen, dass die Staatsan- waltschaft der Beschwerdeführerin durch die Edition von Bankunterlagen eine

- 8 - "hinreichende Grundlage" für die Aufarbeitung des Sachverhaltes, welche die Be- schwerdeführerin als ihr geschütztes Interesse geltend mache, "beschafft" habe. Im Weiteren habe sich die Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit den dem Beschwerdegegner vorgeworfenen Konkursdelikten bereits über eine pauliani- sche Anfechtungsklage einen Betrag von Fr. 300'000.– sichern können. Sodann habe das betreffende Konkursamt das fragliche Konto bei der UBS nicht mit Kon- kursbeschlag belegt, was auch zeige, dass die nunmehr gesperrten Vermögens- werte vom Konkursamt als zu "geringfügig/bedeutungslos" eingestuft worden sei- en, um tätig zu werden. Dies zeige sich auch daran, dass die Beschwerdeführerin im Konkursverfahren des Beschwerdegegners mit Forderungen von insgesamt rund Fr. 13.5 Mio. kolloziert sei (Urk. 8 S. 3-6).

5. Die Beschwerdeführerin führt zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft im Wesentlichen zusammengefasst aus, es sei unzutreffend, dass mittels einer erfolgreich geführten paulianischen Anfechtungsklage Fr. 300'000.– hätten erhält- lich gemacht werden können. Vielmehr sei es lediglich gelungen, von einer Zah- lung des Beschwerdegegners ab einem "schwarzen Konto" über Fr. 300'000.– Fr. 125'000.– zurückzuerhalten. Die Nachverfolgung der Zahlungen aus dem frag- lichen UBS-Konto sei nur ein nebensächlicher Aspekt dessen Entdeckung. Viel- mehr habe der Beschwerdegegner das fragliche, auf eine verstorbene Person lautende Konto jahrelang unbemerkt und von der Bank unbeanstandet benutzen können und habe es auch benutzt. Zudem habe der Beschwerdegegner Vermö- genswerte absichtlich verschwiegen. Er habe in den Jahren vor dem Konkurs und auch nach seinem Konkurs über das Konto mit veruntreuten Kundengeldern hochspekulative Transaktionen abgewickelt, welche den Konkurs seiner Gesell- schaften und den Schaden vieler Gläubiger verursacht hätten. Dies sei nicht ein- fach eine weitere nebensächliche gleichgelagerte Tat, sondern von wesentlicher Bedeutung und Brisanz. Der Sachverhalt lege auch offen, welcher Machenschaf- ten der Beschwerdegegner sich bedient habe und mit welcher kriminellen Energie er seine Firmen und Gläubiger geschädigt habe (Urk. 21 S. 2-3).

E. 6.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO respektive Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO i.V.m. Art. 8 Abs. 2 StPO kann eine Strafuntersuchung nicht anhand genommen

- 9 - oder eingestellt werden, wenn unter anderem der Straftat neben anderen der be- schuldigten Person zur Last gelegten Taten für die Festsetzung der zu erwarten- den Strafe keine wesentliche Bedeutung zukommt oder eine voraussichtlich nicht ins Gewicht fallende Zusatzstrafe zu einer rechtskräftig ausgefällten Strafe auszu- sprechen wäre. Gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. a StPO ist auf eine Strafverfolgung zu verzichten, wenn der Straftat neben anderen der beschuldigten Person zur Last gelegten Taten für die Festsetzung der zu erwartenden Strafe oder Massnahme keine wesentliche Bedeutung zukommt. Bei der Beurteilung, ob die einzustellenden Vorwürfe für den Verfahrensausgang belanglos sind beziehungsweise dafür keine wesentliche Bedeutung haben, ist ein relativer Massstab anzulegen. Sodann kann auf eine Strafverfolgung verzichtet werden, wenn die für die zu beurteilenden Sachverhalte zu erwartende Zusatzstrafe neben der bereits rechtskräftig verhängten Strafe nicht ins Gewicht fallen würde (Art. 8 Abs. 2 lit. b StPO). Dabei sind Fälle der so- genannten retrospektiven Konkurrenz nach Art. 49 Abs. 2 StGB angesprochen, wonach in Bezug auf vor dem Urteil begangene, aber erst nach dessen Ausfäl- lung zu beurteilende Straftaten eine Zusatzstrafe ausgefällt werden muss, bei welcher der Täter jedoch nicht strenger bestraft werden darf, als dies der Fall ge- wesen wäre, wenn alle Taten gemeinsam beurteilt worden wären. Bei solchen Konstellationen ist demnach von einer Strafverfolgung abzusehen, wenn der Tä- ter mit der allfälligen Zusatzstrafe strenger beurteilt würde, als dies der Fall gewe- sen wäre, wären alle Taten zum selben Zeitpunkt beurteilt worden (BSK StPO- Fiolka/Riedo, Art. 8 N 68-74). Sowohl lit. a wie auch lit. b von Art. 8 Abs. 2 StPO setzen im Weiteren voraus, dass einem Absehen von Strafverfolgung keine überwiegenden Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen. Wenn Privatkläger in ein Verfahren involviert sind, sollte auf eine Verfolgung der Vorwürfe nur dann verzichtet werden, wenn die Geschädigte aus der fraglichen Straftat keine Zivilansprüche ableiten kann. Ebenfalls kommt eine Einstellung oder Nichtanhandnahme in Anwendung von Art. 8 Abs. 2 StPO dann nicht in Betracht, wenn besonders gewichtige Fälle des

- 10 - Interesses der Privatklägerschaft an der Behandlung ihres Strafanspruchs liegen, z.B. bei Verstössen gegen das UWG (BSK StPO-Fiolka/Riedo, Art. 8 N 62; 71).

E. 6.2 Vorliegend hat sich die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen betreffend den Sachverhalt ND 1 als Privatklägerin konstituiert (vgl. u.a. Urk. 8 S. 2) und lei- tet offensichtlich aus den in jenem Dossier dem Beschwerdegegner vorgeworfe- nen Taten grundsätzlich Zivilansprüche ab (vgl. u.a. Urk. 21 S. 4). Bezüglich des ND 2 hatte die Beschwerdeführerin offensichtlich noch keine Gelegenheit, sich als Privatklägerin zu konstituieren (vgl. u.a. Urk. 11 / BO4/ND2). Wie unter obiger Zif- fer II. 4. ausgeführt, steht es der Beschwerdeführerin grundsätzlich offen, sich in jenem Verfahren als Privatklägerin zu konstituieren und gegen den Beschwerde- gegner Zivilansprüche geltend zu machen. Nach dem unter obiger Ziffer III. 6.1 Ausgeführten fällt damit vorliegend bereits aus diesem Grund eine Anwendung des Opportunitätsgrundsatzes gemäss Art. 8 Abs. 2 StPO ausser Betracht. Ergänzend ist festzuhalten, dass in Anbetracht der vorliegenden Aktenlage auch nicht davon ausgegangen werden kann, den für die Dossiers ND 1 und ND 2 zu erwartenden Strafen komme angesichts der gegen den Beschwerdegegner be- reits ausgesprochenen oder noch auszusprechenden Strafen keine wesentliche Bedeutung zu. Wie erwähnt, wurde der Beschwerdegegner im Februar 2012 vom Bezirksgericht Winterthur zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten bedingt verur- teilt, in einer Anklage vom 9. November 2012 verlangte die Staatsanwaltschaft sodann eine Bestrafung des Beschwerdegegners mit sechs Jahren (vgl. u.a. Urk. 25 S. 2). Im Sachverhalt ND 1 wird dem Beschwerdegegner wie erwähnt vorgeworfen, er habe die Tatbestände des betrügerischen Konkurses im Sinne von Art. 163 StGB und der Bevorzugung von Gläubigern im Sinne von Art. 167 StGB erfüllt (u.a. Urk. 11 / BO4/ND1/1). Diese Tatbestände sind mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf beziehungsweise drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Der Geldwäscherei- verdachtsmeldung der UBS AG vom 11. Februar 2013 ist zu entnehmen, dass die Bank Transaktionen in einem Umfang von insgesamt fast Fr. 2.5 Mio. auf Konten des Beschwerdegegners persönlich oder einer wohl von ihm kontrollierten Gesell- schaft (B._____ AG) als problematisch einstufte respektive der Beschwerdegeg-

- 11 - ner diese nicht nachvollziehbar erklären konnte (Urk. 11 / BO4/ND2/3/1). Dabei handelt es sich doch um eine beträchtliche Summe. Der Tatbestand der Geldwä- scherei ist mit einer Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe verbunden (Art. 305bis StGB). Angesichts der Natur dieser Delikte, wel- che zwangsläufig vom Täter eine gewisse kriminelle Energie erfordern und der Tatsache, dass dem Beschwerdegegner in den Verfahren, in welchen er bereits angeklagt respektive verurteilt wurde, gemäss Staatsanwaltschaft andere Delikte als vorliegend vorgeworfen werden (Veruntreuung; Urk. 25 S. 2), ist davon aus- zugehen, dass im Falle eines Schuldspruchs eine Strafe von einer spürbaren Hö- he ausgesprochen würde. Jedenfalls kann nicht festgehalten werden, sie hätten – wären sie gemeinsam mit den dem Beschwerdegegner vorgeworfenen Verun- treuungen beurteilt worden – aufgrund von Art. 49 Abs. 2 StGB nicht zu einer hö- heren Strafe geführt. Zusammenfassend kann unter den ausgeführten Umständen aufgrund der vorlie- genden Aktenlage nicht davon ausgegangen werden, für die Sachverhalte ND 1 und ND 2 allfällig auszufällende Strafen würden neben den anderen Strafen, zu welchen der Beschwerdegegner verurteilt wurde respektive welche gegen ihn im Raum stehen, nicht ins Gewicht fallen. Zudem fällt aufgrund der überwiegenden Interessen der Privatklägerschaft, der Beschwerdeführerin, eine Anwendung von Art. 8 Abs. 2 StPO ausser Betracht.

E. 7 Damit ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Nichtanhandnah- me- und Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwä- gungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist. IV.

Dispositiv
  1. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO).
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskrite- rien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Ge- - 12 - richts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Es wird beschlossen:
  3. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 10. Mai 2013 (A-4/2011/344) betreffend ND 1 und ND 2 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwä- gungen an die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis zurückgewiesen. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
  4. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.
  5. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten.
  6. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (gegen Empfangsbestätigung) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 11)
  7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne - 13 - 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 6. Februar 2014 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE130139-O/U/BUT Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Dr. P. Martin und lic. iur. W. Meyer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Hürlimann Beschluss vom 6. Februar 2014 in Sachen A._____ AG … in Nachlassliquidation, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Nichtanhandnahme und Einstellung Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 10. Mai 2013, A-4/2011/344

- 2 - Erwägungen: I.

1. Gegen B._____ (Beschwerdegegner) wurde durch zwei ehemalige Kunden, welche er als Vermögensverwalter betreut hatte, am 11. Januar 2011 Strafanzei- ge erstattet. Sie machten geltend, er habe sich im Rahmen der Verwaltung ihrer Konti des Betrugs, "Vertrauensmissbrauchs" und der "unredlichen Geschäftsfüh- rung" schuldig gemacht. Konkret habe er unter anderem von ihren Konti ohne Ermächtigung grosse Geldsummen "wegtransferiert" ([HD]; Urk. 11 / BO1/1/1-2). Am 18. Juni 2012 erstattete die A._____ AG … in Nachlassliquidation (Beschwer- deführerin), vertreten durch ihren Liquidator, ebenfalls eine Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner und machte geltend, es gebe Hinweise, dass der Be- schwerdegegner die Tatbestände des betrügerischen Konkurses im Sinne von Art. 163 StGB und der Bevorzugung von Gläubigern gemäss Art. 167 StGB erfüllt habe ([ND1]; Urk. 11 / BO4/ND1/1). Im Weiteren wurde am 13. Februar 2013 der gegen den Beschwerdegegner ermittelnden Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (Staatsanwaltschaft) durch das Bundesamt für Polizei eine Verdachtsmeldung im Sinne von Art. 305ter Abs. 2 StGB, in welcher der Verdacht auf Geldwäschereide- likte unter anderem bezüglich einer Kontoverbindung des Beschwerdegegners geäussert wurde, überwiesen ([ND2]; Urk. 11 / BO4/ND2/3/1). Die Staatsanwalt- schaft stellte mit Verfügung vom 10. Mai 2013 die gegen den Beschwerdegegner eingeleiteten Strafverfahren ein (HD, ND1) respektive nahm keine Strafuntersu- chung an Hand (ND2; Urk. 3 = 25).

2. Gegen die Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügung erhob die Be- schwerdeführerin innert Frist die vorliegende Beschwerde mit folgenden Rechts- begehren (Urk. 2 S. 2): "1. Es sei die "Einstellungsverfügung betreffend Dossier ND 1 und die Nichtanhandnahmeverfügung betreffend Dossier ND 2 der Staatsan- waltschaft Limmattal / Albis vom 10. Mai 2013 betreffend [den Be- schwerdegegner] aufzuheben und die Verfahren zur Anhandnahme (Dossier ND 2) bzw. Weiterführung (Dossier ND 1) an die Staatsan-

- 3 - waltschaft Limmattal / Albis zurückzuweisen und hierbei die erforderli- chen Weisungen für den weiteren Gang des Verfahrens zu erteilen. Der [Beschwerdegegner] sei wegen [b]etrügerischem Konkurs (Art. 163 StGB), eventualiter Gläubigerbevorzugung (Art. 167 StGB) oder weite- rer Straftatbestände zu verurteilen.

2. Die Sperrung des Kontos … bei der UBS AG sei aufrecht zu halten.

3. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des [Beschwerde- gegners] oder der Staatskasse."

3. Mit Verfügung vom 3. Juni 2013 wurde dem Beschwerdegegner und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zur Beschwerde gegeben (Urk. 5). Die Staatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 10. Juni 2013 Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 8). Der Beschwerdegegner verzichtete – nach einer Fristerstreckung (Urk. 6)

– auf Vernehmlassung (Urk. 16). Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wur- de der Beschwerdeführerin zur freigestellten Äusserung zugesandt (Urk. 18). Die Beschwerdeführerin äusserte sich nach einer Fristerstreckung (Urk. 19) mit Ein- gabe vom 22. August 2013 (Urk. 21). Dieses Schreiben wurde der Staatsanwalt- schaft zugestellt (Urk. 23), worauf diese auf Äusserung verzichtete (Urk. 24). Mit Eingabe vom 24. Januar 2014 zog die Beschwerdeführerin Ziffer 2 ihres Rechts- begehrens zurück (Urk. 29).

4. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsbegehren Ziffer 1 unter an- derem eine Verurteilung des Beschwerdegegners wegen verschiedener Delikte verlangt, ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren le- diglich die Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügung zu prüfen ist. Auf das entsprechende Rechtsbegehren ist daher nicht eizutreten. Ebenso ist auf das Be- gehren der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft seien "die erforderlichen Weisungen für den weiteren Gang des Verfahrens" zu erteilen, nicht einzutreten, begründet die Beschwerdeführerin doch in der Beschwerdeschrift dieses Begeh- ren nicht näher (vgl. Urk. 2).

5. Lediglich soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft und die Vorbringen der Beschwerdeführerin näher einzugehen.

- 4 - II.

1. Wie aus den Rechtsbegehren hervorgeht, bezieht sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin lediglich auf die Sachverhalte ND 1 und ND 2. Die Einstel- lung des Sachverhalts HD ist damit im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen.

2. Die Staatsanwaltschaft machte in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde gel- tend, die Beschwerdeführerin sei betreffend des Sachverhalts ND 2 (Geldwäsche- rei), nicht zur Beschwerde legitimiert. Sodann führte sie im Wesentlichen aus, beim Tatbestand der Geldwäscherei handle es sich um ein Delikt gegen die Rechtspflege. Betreffend ND 2 kämen der Beschwerdeführerin mangels Konstitu- ierung keine Parteirechte zu. Überdies seien die Geldflüsse, welche zur fraglichen Verdachtsmeldung der UBS AG betreffend Geldwäscherei geführt hätten, Gegen- stand der gegen den Beschwerdegegner bereits erhobenen Anklage wegen quali- fizierter Veruntreuung (Urk. 8 S. 2).

3. Die Beschwerdeführerin führte zu ihrer Legitimation betreffend ND 2 ledig- lich aus, sie sei nach wie vor der Auffassung, dass sie diesbezüglich beschwerde- legitimiert sei (Urk. 21 S. 2).

4. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Ein solches rechtlich geschütztes Interesse ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert, ist; lediglich eine Reflexwirkung genügt nicht (Lieber in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 382 N 7). Wenn die Strafnorm Interessen des Individuums wie Vermögen, Ei- gentum, Freiheit, Ehre etc. schützt, dann ist der Träger dieses Rechtsgutes, also z.B. der Bestohlene, geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO. Ge- schädigt sein kann sowohl eine juristische wie auch eine natürliche Person. Wenn die Strafnorm vorab allgemeine Interessen schützt, gilt jemand, dessen private In- teressen unmittelbar (mit)beeinträchtigt werden, ebenfalls als geschädigte Person (Schmid, Handbuch StPO, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 683 ff.). Ge- schütztes Rechtsgut beim Tatbestand der Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB ist

- 5 - in erster Linie der Schutz der Strafrechtspflege in der Durchsetzung des staatli- chen Einziehungsanspruchs. In den Fällen, in welchen – wie vorliegend – die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte aus Straftaten gegen Individualinte- ressen herrühren, werden unmittelbar auch die Vermögensinteressen der durch die Vortat Geschädigten geschützt (BGE 129 IV 322 E. 2.2.4).

5. Der Verdachtsmeldung der UBS AG vom 11. Februar 2013 ist zu entneh- men, dass der Beschwerdegegner seit Mitte 2006 Vermögenswerte im Umfang von Fr. 825'000.– von der Beschwerdeführerin respektive der damaligen A._____ AG auf seine private Bankbeziehung bei der UBS AG überwiesen habe (Urk. 11 / BO4/ND2/3/1). Unter diesen Umständen, nachdem die gegen den Beschwerde- gegner erhobenen Geldwäschereivorwürfe – wie es u.a. die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme im Rahmen der Beschwerde ausführte – in Zusammenhang mit der ihm ebenfalls vorgeworfenen qualifizierten Veruntreuung steht (vgl. Urk. 8 S. 2), ist die Beschwerdeführerin gemäss der oben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert. Soweit die Staatsan- waltschaft in ihrer Stellungnahme geltend machen möchte, der Beschwerdeführe- rin kämen betreffend ND 2 keine Verfahrensrechte zu, da die von ihr erstattete Strafanzeige vom 18. Juni 2012 lediglich den Sachverhalt ND 1 betreffe (vgl. Urk. 8 S. 2), erweist sich dies vorliegend als unbehelflich. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführerin betreffend den Sachverhalt ND 2 Gelegenheit gegeben wurde, sich als Privatklägerin zu konstituieren (vgl. Urk. 11). Entsprechend kann nicht festgehalten werden, die Beschwerdeführerin habe bezüglich des Sachverhalts ND 2 auf die Geltendmachung von Zivilansprü- chen verzichtet. Zusammenfassend erweist sich damit die Beschwerdeführerin betreffend ND 2 zur Beschwerde legitimiert.

6. Die Legitimation der Beschwerdeführerin betreffend den Sachverhalt ND 1 ist unbestrittenermassen gegeben.

- 6 - III.

1. Die Staatsanwaltschaft stellte die Strafuntersuchung betreffend die Sach- verhalte ND 1 und ND 2 im Wesentlichen zusammengefasst mit der Begründung ein, es erscheine in Anwendung des Opportunitätsprinzips im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. a und b StPO gerechtfertigt, auf eine weitere Strafverfolgung zu verzich- ten. Der Beschwerdegegner sei mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

2. Februar 2012 wegen Veruntreuung und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten bedingt verurteilt worden. Am 9. November 2012 sei gegen ihn wiederum beim Bezirksgericht Winterthur Anklage erhoben worden, unter ande- rem wegen qualifizierter Veruntreuung. Dabei sei eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren beantragt worden. Im Hinblick auf diese ausgefällten respektive auszufäl- lenden Strafen komme der vorliegend zu beurteilenden Delinquenz keine wesent- liche Bedeutung zu. Einem solchen Vorgehen stünden zudem keine überwiegen- den Interessen der Anzeigeerstatter respektive Geschädigten entgegen. Die Schadenersatzansprüche der Beschwerdeführerin stünden in Zusammenhang mit den gegen den Beschwerdegegner "erhobenen strafrechtlichen Vorwürfen". Ge- gen den Beschwerdegegner sei jedoch im September 2010 der Konkurs eröffnet worden, weshalb gegen ihn keine ordentlichen Zivilprozesse mehr angehoben werden könnten. Die Ansprüche der Beschwerdeführerin wären daher im laufen- den Konkursverfahren geltend zu machen. Im Übrigen stünden der Beschwerde- führerin auch verschiedene andere Rechtsbehelfe offen, um ihre Ansprüche gel- tend zu machen (Urk. 25 S. 2-3).

3. Die Beschwerdeführerin hält diesen Ausführungen in der Beschwerdeschrift zusammengefasst entgegen, die Kontoauszüge eines vom Beschwerdegegner of- fensichtlich alleine benutzten, aber auf eine andere Person lautenden Kontos bei der UBS würden zeigen, dass er vor seinem (persönlichen) Konkurs wiederholt sehr erhebliche Einzahlungen ab seinen Privatkonti auf dieses fragliche Konto ge- leistet habe. Auch nach der Konkurseröffnung habe der Beschwerdegegner über das Konto Transaktionen abgewickelt, Aktien gehandelt und Auszahlungen veran- lasst. Das Konto habe der Beschwerdegegner gegenüber Gläubigern sowie den Konkurs- und den Steuerbehörden verheimlicht. Dieser nachträglich entdeckte

- 7 - Sachverhalt sei nicht bloss nebensächlich unbedeutend und von geringem Inte- resse. Gerade das Verschweigen des betreffenden Nummernkontos auch gegen- über den Steuer- und Konkursbehörden und das Verschieben von Geldern über dieses noch während laufendem Konkursverfahren seien gewichtige Tatsachen und keineswegs bedeutungslose Nebendelikte. Auch die Sanktionsandrohung von Art. 163 StGB (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren) zeige die Bedeutung des Sachverhalts. Der Beschwerdegegner habe vor und nach dem Konkurs mehrere hunderttausend Franken auf das Konto verschoben. Die Dossiers ND 1 und ND 2 stünden denn auch nicht mit den bereits beurteilten respektive angeklagten Sach- verhalten in einem engen Zusammenhang, so dass sie keine eigene wesentliche Bedeutung hätten. Scheitere die Anklage vom 9. November 2012 aus irgend ei- nem Grunde, so bleibe der Beschwerdegegner für sämtliche durch die Beschwer- deführerin angezeigten Sachverhalte straflos. Der Hinweis der Staatsanwalt- schaft, die Beschwerdeführerin könne gegen unrechtmässig begünstigte Gläubi- ger Anfechtungsklagen erheben, gehe fehl. Einerseits seien diesbezüglich die Fristen abgelaufen, andererseits würde die konkrete Situation – unvollständige In- formation betreffend die Kontoinhaberin des fraglichen Kontos – die gerichtliche Anhebung von paulianischen Anfechtungsklagen nachgerade unmöglich machen (Urk. 2 S. 5-8).

4. In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde hält die Staatsanwaltschaft im We- sentlichen fest, der Gesetzestext von Art. 8 Abs. 2 StPO lasse ausdrücklich auch für prospektiv zu erwartende Strafen ein Absehen von einer Strafverfolgung aus Gründen der Prozessökonomie zu. Werde die beim Beschwerdegegner bereits erfolgte Bestrafung von 24 Monaten Freiheitsstrafe und die beantragte Freiheits- strafe von 6 Jahren mit der praxisgemäss zu erwartenden Strafe für die Sachver- halte ND 1 und ND 2 in Relation gesetzt, so sei den Sachverhalten ND 1 und ND 2 weder eine wesentliche Bedeutung zuzumessen, noch sei von einer ins Gewicht fallenden Zusatzstrafe auszugehen. Zudem gehe es um weitere allfällige Vermögensdelikte. Das Interesse der Geschädigten an einer Strafverfolgung sei danach zu beurteilen, ob sie noch ein "rechtlichen Schutz würdiges Interesse" an einer Strafverfolgung hätten. Hierzu sei darauf hinzuweisen, dass die Staatsan- waltschaft der Beschwerdeführerin durch die Edition von Bankunterlagen eine

- 8 - "hinreichende Grundlage" für die Aufarbeitung des Sachverhaltes, welche die Be- schwerdeführerin als ihr geschütztes Interesse geltend mache, "beschafft" habe. Im Weiteren habe sich die Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit den dem Beschwerdegegner vorgeworfenen Konkursdelikten bereits über eine pauliani- sche Anfechtungsklage einen Betrag von Fr. 300'000.– sichern können. Sodann habe das betreffende Konkursamt das fragliche Konto bei der UBS nicht mit Kon- kursbeschlag belegt, was auch zeige, dass die nunmehr gesperrten Vermögens- werte vom Konkursamt als zu "geringfügig/bedeutungslos" eingestuft worden sei- en, um tätig zu werden. Dies zeige sich auch daran, dass die Beschwerdeführerin im Konkursverfahren des Beschwerdegegners mit Forderungen von insgesamt rund Fr. 13.5 Mio. kolloziert sei (Urk. 8 S. 3-6).

5. Die Beschwerdeführerin führt zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft im Wesentlichen zusammengefasst aus, es sei unzutreffend, dass mittels einer erfolgreich geführten paulianischen Anfechtungsklage Fr. 300'000.– hätten erhält- lich gemacht werden können. Vielmehr sei es lediglich gelungen, von einer Zah- lung des Beschwerdegegners ab einem "schwarzen Konto" über Fr. 300'000.– Fr. 125'000.– zurückzuerhalten. Die Nachverfolgung der Zahlungen aus dem frag- lichen UBS-Konto sei nur ein nebensächlicher Aspekt dessen Entdeckung. Viel- mehr habe der Beschwerdegegner das fragliche, auf eine verstorbene Person lautende Konto jahrelang unbemerkt und von der Bank unbeanstandet benutzen können und habe es auch benutzt. Zudem habe der Beschwerdegegner Vermö- genswerte absichtlich verschwiegen. Er habe in den Jahren vor dem Konkurs und auch nach seinem Konkurs über das Konto mit veruntreuten Kundengeldern hochspekulative Transaktionen abgewickelt, welche den Konkurs seiner Gesell- schaften und den Schaden vieler Gläubiger verursacht hätten. Dies sei nicht ein- fach eine weitere nebensächliche gleichgelagerte Tat, sondern von wesentlicher Bedeutung und Brisanz. Der Sachverhalt lege auch offen, welcher Machenschaf- ten der Beschwerdegegner sich bedient habe und mit welcher kriminellen Energie er seine Firmen und Gläubiger geschädigt habe (Urk. 21 S. 2-3). 6.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO respektive Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO i.V.m. Art. 8 Abs. 2 StPO kann eine Strafuntersuchung nicht anhand genommen

- 9 - oder eingestellt werden, wenn unter anderem der Straftat neben anderen der be- schuldigten Person zur Last gelegten Taten für die Festsetzung der zu erwarten- den Strafe keine wesentliche Bedeutung zukommt oder eine voraussichtlich nicht ins Gewicht fallende Zusatzstrafe zu einer rechtskräftig ausgefällten Strafe auszu- sprechen wäre. Gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. a StPO ist auf eine Strafverfolgung zu verzichten, wenn der Straftat neben anderen der beschuldigten Person zur Last gelegten Taten für die Festsetzung der zu erwartenden Strafe oder Massnahme keine wesentliche Bedeutung zukommt. Bei der Beurteilung, ob die einzustellenden Vorwürfe für den Verfahrensausgang belanglos sind beziehungsweise dafür keine wesentliche Bedeutung haben, ist ein relativer Massstab anzulegen. Sodann kann auf eine Strafverfolgung verzichtet werden, wenn die für die zu beurteilenden Sachverhalte zu erwartende Zusatzstrafe neben der bereits rechtskräftig verhängten Strafe nicht ins Gewicht fallen würde (Art. 8 Abs. 2 lit. b StPO). Dabei sind Fälle der so- genannten retrospektiven Konkurrenz nach Art. 49 Abs. 2 StGB angesprochen, wonach in Bezug auf vor dem Urteil begangene, aber erst nach dessen Ausfäl- lung zu beurteilende Straftaten eine Zusatzstrafe ausgefällt werden muss, bei welcher der Täter jedoch nicht strenger bestraft werden darf, als dies der Fall ge- wesen wäre, wenn alle Taten gemeinsam beurteilt worden wären. Bei solchen Konstellationen ist demnach von einer Strafverfolgung abzusehen, wenn der Tä- ter mit der allfälligen Zusatzstrafe strenger beurteilt würde, als dies der Fall gewe- sen wäre, wären alle Taten zum selben Zeitpunkt beurteilt worden (BSK StPO- Fiolka/Riedo, Art. 8 N 68-74). Sowohl lit. a wie auch lit. b von Art. 8 Abs. 2 StPO setzen im Weiteren voraus, dass einem Absehen von Strafverfolgung keine überwiegenden Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen. Wenn Privatkläger in ein Verfahren involviert sind, sollte auf eine Verfolgung der Vorwürfe nur dann verzichtet werden, wenn die Geschädigte aus der fraglichen Straftat keine Zivilansprüche ableiten kann. Ebenfalls kommt eine Einstellung oder Nichtanhandnahme in Anwendung von Art. 8 Abs. 2 StPO dann nicht in Betracht, wenn besonders gewichtige Fälle des

- 10 - Interesses der Privatklägerschaft an der Behandlung ihres Strafanspruchs liegen, z.B. bei Verstössen gegen das UWG (BSK StPO-Fiolka/Riedo, Art. 8 N 62; 71). 6.2 Vorliegend hat sich die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen betreffend den Sachverhalt ND 1 als Privatklägerin konstituiert (vgl. u.a. Urk. 8 S. 2) und lei- tet offensichtlich aus den in jenem Dossier dem Beschwerdegegner vorgeworfe- nen Taten grundsätzlich Zivilansprüche ab (vgl. u.a. Urk. 21 S. 4). Bezüglich des ND 2 hatte die Beschwerdeführerin offensichtlich noch keine Gelegenheit, sich als Privatklägerin zu konstituieren (vgl. u.a. Urk. 11 / BO4/ND2). Wie unter obiger Zif- fer II. 4. ausgeführt, steht es der Beschwerdeführerin grundsätzlich offen, sich in jenem Verfahren als Privatklägerin zu konstituieren und gegen den Beschwerde- gegner Zivilansprüche geltend zu machen. Nach dem unter obiger Ziffer III. 6.1 Ausgeführten fällt damit vorliegend bereits aus diesem Grund eine Anwendung des Opportunitätsgrundsatzes gemäss Art. 8 Abs. 2 StPO ausser Betracht. Ergänzend ist festzuhalten, dass in Anbetracht der vorliegenden Aktenlage auch nicht davon ausgegangen werden kann, den für die Dossiers ND 1 und ND 2 zu erwartenden Strafen komme angesichts der gegen den Beschwerdegegner be- reits ausgesprochenen oder noch auszusprechenden Strafen keine wesentliche Bedeutung zu. Wie erwähnt, wurde der Beschwerdegegner im Februar 2012 vom Bezirksgericht Winterthur zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten bedingt verur- teilt, in einer Anklage vom 9. November 2012 verlangte die Staatsanwaltschaft sodann eine Bestrafung des Beschwerdegegners mit sechs Jahren (vgl. u.a. Urk. 25 S. 2). Im Sachverhalt ND 1 wird dem Beschwerdegegner wie erwähnt vorgeworfen, er habe die Tatbestände des betrügerischen Konkurses im Sinne von Art. 163 StGB und der Bevorzugung von Gläubigern im Sinne von Art. 167 StGB erfüllt (u.a. Urk. 11 / BO4/ND1/1). Diese Tatbestände sind mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf beziehungsweise drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Der Geldwäscherei- verdachtsmeldung der UBS AG vom 11. Februar 2013 ist zu entnehmen, dass die Bank Transaktionen in einem Umfang von insgesamt fast Fr. 2.5 Mio. auf Konten des Beschwerdegegners persönlich oder einer wohl von ihm kontrollierten Gesell- schaft (B._____ AG) als problematisch einstufte respektive der Beschwerdegeg-

- 11 - ner diese nicht nachvollziehbar erklären konnte (Urk. 11 / BO4/ND2/3/1). Dabei handelt es sich doch um eine beträchtliche Summe. Der Tatbestand der Geldwä- scherei ist mit einer Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe verbunden (Art. 305bis StGB). Angesichts der Natur dieser Delikte, wel- che zwangsläufig vom Täter eine gewisse kriminelle Energie erfordern und der Tatsache, dass dem Beschwerdegegner in den Verfahren, in welchen er bereits angeklagt respektive verurteilt wurde, gemäss Staatsanwaltschaft andere Delikte als vorliegend vorgeworfen werden (Veruntreuung; Urk. 25 S. 2), ist davon aus- zugehen, dass im Falle eines Schuldspruchs eine Strafe von einer spürbaren Hö- he ausgesprochen würde. Jedenfalls kann nicht festgehalten werden, sie hätten – wären sie gemeinsam mit den dem Beschwerdegegner vorgeworfenen Verun- treuungen beurteilt worden – aufgrund von Art. 49 Abs. 2 StGB nicht zu einer hö- heren Strafe geführt. Zusammenfassend kann unter den ausgeführten Umständen aufgrund der vorlie- genden Aktenlage nicht davon ausgegangen werden, für die Sachverhalte ND 1 und ND 2 allfällig auszufällende Strafen würden neben den anderen Strafen, zu welchen der Beschwerdegegner verurteilt wurde respektive welche gegen ihn im Raum stehen, nicht ins Gewicht fallen. Zudem fällt aufgrund der überwiegenden Interessen der Privatklägerschaft, der Beschwerdeführerin, eine Anwendung von Art. 8 Abs. 2 StPO ausser Betracht.

7. Damit ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Nichtanhandnah- me- und Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwä- gungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist. IV.

1. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO).

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskrite- rien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Ge-

- 12 - richts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Es wird beschlossen:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 10. Mai 2013 (A-4/2011/344) betreffend ND 1 und ND 2 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwä- gungen an die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis zurückgewiesen. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.

3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten.

4. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (gegen Empfangsbestätigung) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 11)

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne

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14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 6. Februar 2014 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. R. Hürlimann