opencaselaw.ch

UE130019

Einstellung

Zürich OG · 2013-02-28 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Das Stadtrichteramt der Stadt Zürich führte eine Strafuntersuchung gegen B._____ wegen Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB). A._____ zog den Strafan- trag zurück. Am 16. Januar 2013 stellte das Stadtrichteramt das Strafverfahren gegen B._____ ein (Urk. 3).

E. 2 A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt die Aufhebung der Einstellungsverfügung. Das Obergericht auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend (Urk. 2), seine Frau B._____ sei am

24. Januar 2012 schuldig gesprochen und mit einer Busse bestraft worden. Seit Oktober 2011 lebten sie getrennt. Im Frühjahr 2012 hätten der Anwalt seiner Frau und diese selbst ihn unter Druck gesetzt. Sie hätten Einspruch erhoben und ihn mürbe gemacht und quasi genötigt, die Anzeige zurückzuziehen. B._____ habe ihm in Aussicht gestellt, sich bei den Trennungs- und Scheidungsverhandlungen kulant zu zeigen und ihm zu helfen. Irgendwann habe er nicht mehr gekonnt, sei erschöpft gewesen und habe resigniert. Dummerweise habe er am 20. August 2012 den Strafantrag zurückgezogen. Eigentlich sei dies gegen seinen Willen ge- schehen unter dem Druck von B._____. Er habe nur noch seine Ruhe und eine neue Zukunft gewollt. Mittlerweile habe er feststellen müssen, dass sich B._____ an nichts gehalten habe und ihn über den Tisch ziehen wolle. Sie habe sich von ihm in C._____ [Staat] scheiden lassen. Sie wolle das Urteil aber in der Schweiz nicht anerkennen lassen, da sie keinen Unterhalt für ihn zahlen wolle. Er denke, dass er sich besser wehren müsse. Er könne es nicht durchgehen lassen, dass sie straffrei davonkomme. Er bitte um Gutheissung der Beschwerde, damit er den Strafantrag erneuern könne.

E. 3.2 Gemäss Art. 33 StGB kann die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröff-

- 3 - net ist (Abs. 1). Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht noch- mals stellen (Abs. 2). Beim Rückzug des Strafantrags handelt es sich um eine Willenserklärung. Der Wille, den Strafantrag zurückzuziehen, muss unmissverständlich zum Ausdruck kommen (Urteil 6B_510/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 89 IV 57 E. 3a). Der Rückzug des Strafantrags muss schriftlich oder mündlich zu Protokoll erfolgen (Art. 304 Abs. 2 StPO). Ist der Rückzug des Strafantrags mit ei- nem Willensmangel bzw. Irrtum behaftet, soll dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich unbeachtlich sein (vgl. BGE 79 IV 97 E. 4; Urteil 6P.88/2006 vom 1. Februar 2007 E. 5.4.4). Nach der Lehre soll zumindest Dro- hung oder Täuschung zu berücksichtigen sein (vgl. Christof Riedo, in: Nig- gli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Auflage, Basel 2007, N. 18 ff. zu Art. 33 StGB mit Hinweisen).

E. 3.3 Der Beschwerdeführer legt eine Drohung oder Täuschung nicht dar. Dass er sich unter Druck gesetzt fühlte, genügt nicht. Soweit er vorbringt, er sei "quasi ge- nötigt" worden, legt er nicht weiter dar, worin die angebliche Nötigung bestanden, welches Ausmass sie gehabt und ob es sich dabei um eine Drohung oder Täu- schung gehandelt haben soll. Die Ankündigung im Trennungs- und Scheidungs- verfahren kulant zu sein, ist weder eine Drohung noch eine Täuschung. Der Be- schwerdeführer legt nicht weiter dar, inwiefern sich B._____ nicht an allfällige Versprechen gehalten und ihn getäuscht haben soll. Das Vorbringen des Be- schwerdeführers, er habe nur noch seine Ruhe und eine neue Zukunft gewollt, lässt nicht darauf schliessen, dass er beim Rückzug das Strafantrags gegen sei- nen eigenen Willen bzw. auf eine Drohung oder Täuschung hin gehandelt hat. Vielmehr ist seinen Ausführungen zu entnehmen, dass er das Strafverfahren will, um sich gegen B._____ zu wehren, nachdem sie sich offenbar weigert, ihn finan- ziell zu unterstützen. Der Strafantrag kann aber nicht ein zweites Mal gestellt wer- den. Der Geschädigte soll mit dem Beschuldigten nicht "Katz und Maus" spielen können (vgl. Riedo, a.a.O., N. 27 f. zu Art. 33 StGB).

E. 4 Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer unterliegt. Er hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts

- 4 - der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands ist die Ge- richtsgebühr an sich auf Fr. 300.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerde- führers ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 100.-- herabzusetzen (Art. 425 StPO). Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.
  3. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − das Stadtrichteramt der Stadt Zürich, ad 2012-005-121, gegen Emp- fangsbestätigung
  4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. - 5 - Zürich, 28. Februar 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. S. Christen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE130019-O/U/PFE Verfügung vom 28. Februar 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen Stadtrichteramt Zürich, Beschwerdegegnerin betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung des Stadtrichteramtes Zürich vom 16. Januar 2013, Nr. 2012-005-121

- 2 - Erwägungen:

1. Das Stadtrichteramt der Stadt Zürich führte eine Strafuntersuchung gegen B._____ wegen Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB). A._____ zog den Strafan- trag zurück. Am 16. Januar 2013 stellte das Stadtrichteramt das Strafverfahren gegen B._____ ein (Urk. 3).

2. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt die Aufhebung der Einstellungsverfügung. Das Obergericht auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend (Urk. 2), seine Frau B._____ sei am

24. Januar 2012 schuldig gesprochen und mit einer Busse bestraft worden. Seit Oktober 2011 lebten sie getrennt. Im Frühjahr 2012 hätten der Anwalt seiner Frau und diese selbst ihn unter Druck gesetzt. Sie hätten Einspruch erhoben und ihn mürbe gemacht und quasi genötigt, die Anzeige zurückzuziehen. B._____ habe ihm in Aussicht gestellt, sich bei den Trennungs- und Scheidungsverhandlungen kulant zu zeigen und ihm zu helfen. Irgendwann habe er nicht mehr gekonnt, sei erschöpft gewesen und habe resigniert. Dummerweise habe er am 20. August 2012 den Strafantrag zurückgezogen. Eigentlich sei dies gegen seinen Willen ge- schehen unter dem Druck von B._____. Er habe nur noch seine Ruhe und eine neue Zukunft gewollt. Mittlerweile habe er feststellen müssen, dass sich B._____ an nichts gehalten habe und ihn über den Tisch ziehen wolle. Sie habe sich von ihm in C._____ [Staat] scheiden lassen. Sie wolle das Urteil aber in der Schweiz nicht anerkennen lassen, da sie keinen Unterhalt für ihn zahlen wolle. Er denke, dass er sich besser wehren müsse. Er könne es nicht durchgehen lassen, dass sie straffrei davonkomme. Er bitte um Gutheissung der Beschwerde, damit er den Strafantrag erneuern könne. 3.2 Gemäss Art. 33 StGB kann die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröff-

- 3 - net ist (Abs. 1). Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht noch- mals stellen (Abs. 2). Beim Rückzug des Strafantrags handelt es sich um eine Willenserklärung. Der Wille, den Strafantrag zurückzuziehen, muss unmissverständlich zum Ausdruck kommen (Urteil 6B_510/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 89 IV 57 E. 3a). Der Rückzug des Strafantrags muss schriftlich oder mündlich zu Protokoll erfolgen (Art. 304 Abs. 2 StPO). Ist der Rückzug des Strafantrags mit ei- nem Willensmangel bzw. Irrtum behaftet, soll dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich unbeachtlich sein (vgl. BGE 79 IV 97 E. 4; Urteil 6P.88/2006 vom 1. Februar 2007 E. 5.4.4). Nach der Lehre soll zumindest Dro- hung oder Täuschung zu berücksichtigen sein (vgl. Christof Riedo, in: Nig- gli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Auflage, Basel 2007, N. 18 ff. zu Art. 33 StGB mit Hinweisen). 3.3 Der Beschwerdeführer legt eine Drohung oder Täuschung nicht dar. Dass er sich unter Druck gesetzt fühlte, genügt nicht. Soweit er vorbringt, er sei "quasi ge- nötigt" worden, legt er nicht weiter dar, worin die angebliche Nötigung bestanden, welches Ausmass sie gehabt und ob es sich dabei um eine Drohung oder Täu- schung gehandelt haben soll. Die Ankündigung im Trennungs- und Scheidungs- verfahren kulant zu sein, ist weder eine Drohung noch eine Täuschung. Der Be- schwerdeführer legt nicht weiter dar, inwiefern sich B._____ nicht an allfällige Versprechen gehalten und ihn getäuscht haben soll. Das Vorbringen des Be- schwerdeführers, er habe nur noch seine Ruhe und eine neue Zukunft gewollt, lässt nicht darauf schliessen, dass er beim Rückzug das Strafantrags gegen sei- nen eigenen Willen bzw. auf eine Drohung oder Täuschung hin gehandelt hat. Vielmehr ist seinen Ausführungen zu entnehmen, dass er das Strafverfahren will, um sich gegen B._____ zu wehren, nachdem sie sich offenbar weigert, ihn finan- ziell zu unterstützen. Der Strafantrag kann aber nicht ein zweites Mal gestellt wer- den. Der Geschädigte soll mit dem Beschuldigten nicht "Katz und Maus" spielen können (vgl. Riedo, a.a.O., N. 27 f. zu Art. 33 StGB).

4. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer unterliegt. Er hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts

- 4 - der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands ist die Ge- richtsgebühr an sich auf Fr. 300.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerde- führers ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 100.-- herabzusetzen (Art. 425 StPO). Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.

3. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − das Stadtrichteramt der Stadt Zürich, ad 2012-005-121, gegen Emp- fangsbestätigung

4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 5 - Zürich, 28. Februar 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. S. Christen