Erwägungen (1 Absätze)
E. 18 Januar 2013 innert Frist Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 18. Dezember 2012 sei aufzuheben.
2. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sei anzuweisen, eine Untersuchung gemäss Art. 309 StPO zu eröffnen.
3. Die Akten seien einem/einer anderen als dem/der mit der Nichtanhandnahmeverfügung befassten Staatsanwalt/Staatsanwältin zur Untersuchung zu übergeben." Mit Präsidialverfügung vom 28. Februar 2013 wurde der Beschwerdeführerin Frist für die Leistung einer Prozesskaution in der Höhe von Fr. 1'500.– angesetzt (Urk. 7), worauf diese am 7. März 2013 eine solche leistete (Urk. 9). Nachdem dem Beschwerdegegner 1 und der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Präsidialverfügung vom 9. April 2013 Frist zur freigestellten Stellungnahme angesetzt worden war (Urk. 10), beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung vom 18. April 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 14 S. 1). Der Beschwerdegegner 1 stellte in seiner Stellungnahme vom 23. April 2013 sinngemäss den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 15 S. 2). Mit
- 3 - Präsidialverfügung vom 2. Mai 2013 wurden die beiden Eingaben der Beschwerdeführerin zur freigestellten Replik übermittelt (Urk. 17), worauf diese am 13. Mai 2013 eine solche einreichen liess (Urk. 18), die mit Präsidialverfügung vom 15. Mai 2013 dem Beschwerdegegner 1 und der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat zur freigestellten Duplik übermittelt wurde (Urk. 22). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 17. Mai 2013 auf eine Vernehmlassung (Urk. 24). Die Duplik des Beschwerdegegners 1, welche der Beschwerdeführerin am
29. Mai 2013 zugestellt wurde (Urk. 27), datiert vom 22. Mai 2013 (Urk. 25). Wegen Neukonstituierung der hiesigen Strafkammer ergeht der Entscheid nicht in der den Parteien ursprünglich angekündigten Besetzung. II. Materielle Beurteilung
1. Begründung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zur Nichtanhandnahmeverfügung Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Nichtanhandnahmeverfügung im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, zum Unterhalt ihrer Gebäulichkeiten einen grossen Geldbedarf gehabt zu haben. Sie habe Geld bei schweizerischen Banken angelegt und nach Anlagemöglichkeiten gesucht, um mit dem Ertrag die laufenden Unterhaltskosten der Gebäude zu finanzieren. Im Laufe des Jahres 2000 sei sie erstmals mit dem Beschwerdegegner 1 in Kontakt gekommen. Ein damals für die C._____ in … tätiger Mitarbeiter und der Direktor der D._____ [Bank] Filiale in … hätten den Beschwerdegegner 1 als erfahrene Ansprechperson bei Vermögensverwaltungsfragen empfohlen. Im Jahr 2002 habe in der Schweiz ein Treffen zwischen dem Abt der Beschwerdeführerin, zwei seiner Mitarbeiter und dem Beschwerdegegner 1 stattgefunden. Bis ins Jahr 2007 hätten sich indessen keine effektiven und akzeptablen Investitionsmöglichkeiten ergeben. Der Beschwerdegegner 1 habe sich dann bei der Beschwerdeführerin gemeldet und vorgeschlagen, ihm ein Darlehen zur Investition in eine …-Fabrik im Wallis zu gewähren. Diese habe ihm aufgrund der guten Referenzen, des damals schon
- 4 - mehrjährigen Kontaktes und entsprechend der eigenen christlichen Einstellung vertraut. Der Beschwerdegegner 1 habe versprochen, die Höhe der Rendite schriftlich zu bestätigen. Am 27. April 2007 habe die Beschwerdeführerin eine Million US-Dollar auf sein Konto bei der E._____ in … überwiesen. Nach mündlichen Aufforderungen, das Darlehen zurückzuzahlen, sei am 29. Oktober 2010 eine entsprechende schriftliche Aufforderung erfolgt. Später habe sich herausgestellt, dass über den Beschwerdegegner 1 bereits am 27. Januar 2004 der Konkurs eröffnet worden sei. Über diesen Umstand sei die Beschwerdeführerin von ihm im Zeitpunkt der Darlehensgewährung nicht informiert worden. Das auf die E._____ überwiesene Geld sei nur kurz dort gewesen und sodann zur F._____ transferiert worden und von dort zur G._____ AG. Aus den Akten des Konkursamtes ergebe sich, dass der Beschwerdegegner 1 bei der G._____ AG ein USD-Kontokorrent mit einem Guthaben von 1.04 Millionen geführt habe. Effektiv seien der Konkursverwaltung von dieser Bank schliesslich Fr. 753'218.– zugeflossen. Nach Abwicklung des Konkursverfahrens sei der Beschwerdeführerin eine Dividende von Fr. 693'811.55 ausgerichtet worden. Somit sei sie im Umfang von Fr. 512'088.45 zu Verlust gekommen. Der Beschwerdegegner 1 sei verpflichtet gewesen, das ihm gewährte Darlehen in der Höhe von einer Million USD für eine im Interesse der Beschwerdeführerin liegende und renditeorientierte Anlage zu verwenden. Effektiv habe er das Darlehen unter Täuschung über die bereits drei Jahre zuvor erfolgte Konkurseröffnung erhalten, und er habe das Geld missbräuchlich verwendet. Da er über Mittel verfügt habe, die im Konkursverfahren zur Befriedigung der Gläubiger gedient hätten, habe er auch die Tatbestände von Art. 163 und 164 StGB erfüllt. Vorweg sei darauf hinzuweisen, dass sich aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin keine örtliche Zuständigkeit des Kantons Zürich bzw. der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zur Führung eines Strafverfahrens ergebe, da die von der Beschwerdeführerin behauptete Darlehensauszahlung auf ein Konto der E._____ [Wallis] erfolgt sei und erst danach Gelder über die F._____ (Bern) auf ein Konto der G._____ AG in Zürich geflossen sein sollen. Darüber hinaus werde in der Strafanzeige als Adresse des Beschwerdegegners 1, der angeblich
- 5 - unbekannten Aufenthaltes sei, ein Postfach in Bern als Zustelladresse angegeben. Aus der Strafanzeige ergäben sich keine nur ansatzweise genügenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner 1 irgendwelche Straftatbestände erfüllt hätte. Schon die Darlehensgewährung an sich sei dubios. Das Bundesgericht habe in seinem Urteil vom 19. August 2011 hierzu festgehalten, die angebliche Darlehensgewährung als solche sei ungereimt. Insbesondere falle auf, dass der Klostervorsteher diesbezüglich lapidar und undatiert festgehalten habe: "Hiermit gewähre ich Ihnen ein zinsloses Darlehen von USD 1'000'000.– (einer Million United States Dollar) auf unbestimmte Zeit. Rückzahlbar gemäss gemeinsamer Vereinbarung. Das Kapital steht Ihnen zur freien Verfügung und ist keinerlei Einschränkungen unterworfen." Das in der Kopfzeile vorgedruckte Klosterwappen unterscheide sich aber deutlich sichtbar von demjenigen auf anderen Schreiben. Sodann nenne sich der Klostervorsteher in der vorgedruckten Kopfzeile "H._____", während er im gleichen Schreiben mit "H1._____" (also mit verändertem Vor- und Nachnamen) unterzeichnet habe. Auf anderen Schreiben tauche er mit dem Namen "H2._____" auf und im Formular A erscheine er mit "H3._____". Vor diesem Hintergrund sei die Sachverhaltsfeststellung der Aufsichtsbehörde, die Umstände seien dubios und ein Darlehensvertrag könne nicht als erwiesen gelten, nicht willkürlich. Somit sei nicht nur äusserst fraglich, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich ein unverzinsliches Darlehen gewährt habe (nota bene ohne dass eine Rückzahlungsverpflichtung unterzeichnet oder irgendwelche Sicherheiten geleistet worden wären), sondern unter diesen Umständen könne auf jeden Fall auch nicht von einem Betrug im Sinne von Art. 146 StGB gesprochen werden, da die Beschwerdeführerin die elementarsten Vorsichtsmassnahmen unterlassen habe. Ebenso wenig seien die weiteren, von der Beschwerdeführerin behaupteten Straftatbestände der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Misswirtschaft erfüllt. Mit einem undatierten, nicht unterschriebenen Schreiben betreffend "Darlehensgewährung" des – unter variierenden Namen erscheinenden – angeblichen Klostervorstehers könne nicht eine vertragliche Grundlage für eine
- 6 - angeblich bestehende Forderung nachgewiesen werden. Selbst wenn dieses Schreiben tatsächlich vom Abt des Klosters stammen sollte, so hätte die Beschwerdeführerin damit dem Beschwerdegegner 1 "freie Hand" im Umgang mit den USD 1'000'000.– gewährt und eine ungetreue Geschäftsbesorgung sei ausgeschlossen. Darüber hinaus lägen keine genügenden Anhaltspunkte für irgendwelche Konkurs- und Betreibungsdelikte vor. Sollte die Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner 1 tatsächlich eine Forderung von mindestens einer Million US-Dollars gehabt haben, so sei nachvollziehbar, dass sie mit dem Ausgang des Konkursverfahrens nicht zufrieden sei. Aus den eingereichten Beilagen zur Strafanzeige gehe hervor, dass sie nach Abschluss des Konkursverfahrens versucht habe, der Reihe nach die E._____, die F._____ und schliesslich die G._____ AG haftbar zu machen. Sie habe den Banken und der F._____ Sorgfaltspflichtverletzungen vorgeworfen und eine Haftungsanerkennung verlangt. Da dieses Vorgehen nicht von Erfolg gekrönt gewesen sei, versuche sie nunmehr auf dem Wege einer Strafanzeige ihre angeblich bestehende Forderung geltend zu machen. Es fehle indessen an den nötigen Voraussetzungen zur Anhebung eines Strafverfahrens. Vorliegend handle es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit (Urk. 6 S. 1 ff.).
2. Begründung der Beschwerde Zur Begründung ihrer Beschwerde liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, die Überweisung des Darlehensbetrages sei von einem ihrer Konten bei der Bank I._____ AG in Zürich erfolgt. Auch die Kontakte zwischen dem Beschwerdegegner 1 und den Vertretern der Beschwerdeführerin hätten in Zürich stattgefunden. Gemäss Art. 8 StGB gelte ein Verbrechen oder Vergehen als da begangen, wo es der Täter ausführt, sowie da, wo der Erfolg eingetreten sei. Im vorliegenden Fall bestehe der Erfolg in der Vermögensverminderung, die durch die Abbuchung des Darlehensbetrages vom Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank I._____ AG in Zürich entstanden sei. Auch die Tathandlungen des Beschwerdegegners 1 seien zumindest teilweise in Zürich erfolgt. Damit sei die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat gegeben.
- 7 - Die Beschwerdeführerin sei in dem vor dem Bundesgericht geführten Verfahren nicht als Partei beteiligt gewesen. Damit komme dem im Konkursbeschwerdeverfahren ergangenen Entscheid keine materielle Rechtskraft für die Beschwerdeführerin zu. Die Frage, ob sie ein Darlehen gewährt habe oder nicht, werde nicht durch dieses Beschwerdeverfahren, sondern durch das Kollokationsverfahren beurteilt. Die zuständige Konkursverwaltung habe die Darlehensforderung vollständig kolloziert. Der Kollokationsplan sei auf dieser Basis rechtskräftig geworden und der Beschwerdeführerin sei ein Verlustschein ausgestellt worden. Die Annahme der Staatsanwaltschaft, dass die Darlehensgewährung äusserst fraglich sei, sei damit klar aktenwidrig. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin dargelegt, dass die Darlehenssumme zum Zweck der Investition verwendet werden sollte. Damit bestehe ein hinreichender Tatverdacht, dass der Beschwerdegegner 1 die Geschäfte ungetreu besorgt habe, nachdem im Konkurs nicht die ganze Forderung der Beschwerdeführerin gedeckt worden sei. Grund hierfür sei die Tatsache gewesen, dass der Beschwerdegegner 1 einen Teil der Gelder für mutmasslich private Zwecke verwendet habe. Auch die weiteren Straftatbestände (namentlich die Konkursdelikte) seien voraussichtlich erfüllt. Es sei aktenkundig, dass der Beschwerdegegner 1 der Konkursverwaltung die Konten bei der G._____ AG verschwiegen habe. Es bestehe auch ein hinreichender Tatverdacht für die in Zürich begangenen Urkundenfälschungen im Zusammenhang mit den durch den Beschwerdegegner 1 ausgefüllten Formularen A (Urk. 2 S. 4 ff.).
3. Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Die Staatsanwaltschaft begründete ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde im Wesentlichen damit, die Ausführungen im Rahmen der Beschwerdeschrift würden nichts daran ändern, dass es im vorliegenden Fall an einem hinreichenden Tatverdacht fehle. Selbst wenn die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner 1 tatsächlich ein Darlehen gewährt hätte, so lägen dennoch keine genügenden Anhaltspunkte für deliktische Handlungen des
- 8 - Beschwerdegegners 1 vor. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Strafanzeige weder einen unterzeichneten Darlehensvertrag noch die angebliche, in den Unterlagen erwähnte Rückzahlungsvereinbarung zu den Akten gereicht. Es stelle sich die Frage, ob diese Dokumente überhaupt bestünden. Im Rahmen einer Strafanzeige könne und müsse von einer Anzeigeerstatterin, die durch einen Rechtsanwalt vertreten sei, verlangt werden, die Vertragsbedingungen möglichst genau darzulegen. Nur weil die Beschwerdeführerin mit ihrer angeblichen Kreditgewährung allenfalls Geld verloren habe, gehe es nicht an, eine Strafanzeige einzureichen und zu behaupten, der Beschwerdegegner 1 habe sich strafbar gemacht. Sie habe gar nichts darüber ausgeführt, ob und wie sie mit ihm betreffend Klärung des Verwendungszweckes des Geldes oder die Entwicklung des Investitionsgeschäftes in Kontakt gestanden sei. Auch bezüglich irgendwelcher Konkursdelikte seien die Behauptungen der Beschwerdeführerin ungenügend und es ergebe sich kein hinreichender Tatverdacht. Weder das Konkursamt Bern … noch dessen Aufsichtsbehörde (das Obergericht des Kantons Bern) noch das Bundesgericht hätten irgendwelche Anhaltspunkte für Konkurs- und Betreibungsdelikte erblickt, ansonsten hätten sie von Amtes wegen eine Strafanzeige eingereicht (Urk. 14 S. 2 ff.).
4. Stellungnahme des Beschwerdegegners 1 Der Beschwerdegegner 1 machte im Wesentlichen geltend, bei den gegen ihn erhobenen Vorwürfen handle es sich allesamt um haltlose und frei erfundene Lügen. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat im Rahmen ihrer Nichtanhandnahmeverfügung träfen zu (Urk. 15 S. 2 f.).
5. Replik der Beschwerdeführerin Replicando liess die Beschwerdeführerin vorbringen, durch die Vorlage des Schreibens des Beschwerdegegners 1 vom 26. April 2007 (Beilage 4 zur
- 9 - Strafanzeige; Urk. 13/3/4) sei rechtsgenügend belegt worden, dass ein Darlehensvertrag abgeschlossen worden sei. Dieser sei formlos gültig. Das von der Staatsanwaltschaft offenbar angenommene Formerfordernis der Schriftlichkeit sei falsch. Der Beschwerdegegner 1 habe im erwähnten Dokument anerkannt, ein Darlehen erhalten zu haben. Über die Tatsache der Darlehensgewährung im Betrag von einer Million US-Dollar bestehe also zwischen den Parteien Konsens. Ebenso sei unbestritten, dass der Beschwerdegegner 1 auf die Gestaltung der Darlehensvereinbarung Einfluss genommen und zugesichert habe, dass das Darlehen Zins oder Ertrag abwerfen werde. Das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner 1 sei von Vertrauen gekennzeichnet gewesen. Die Beschwerdeführerin behaupte, es sei vereinbart gewesen, dass der Beschwerdegegner 1 das Darlehen zwecks Investition in eine renditeorientierte Anlage verwende solle. Diese Vereinbarungen seien grösstenteils mündlich getroffen worden. Es werde Sache der Untersuchungsbehörden sein, die Vertreter der Beschwerdeführerin und den Beschwerdegegner 1 hierzu zu befragen. Die Tatsache, dass der Darlehensbetrag innert kurzer Frist über drei Geldinstitute transferiert worden sei, lasse den Verdacht zu, dass entweder die Finanzinstitute im Laufe der Geschäftsbeziehung Zweifel über die Identität der Vertragspartei oder über deren wirtschaftliche Berechtigung gehabt hätten und der Beschwerdegegner 1 diese nicht habe ausräumen können oder dass er es selbst gewesen sei, der durch diese ungewöhnlich häufigen Transfers die Spuren habe verwischen wollen. Dass er die ihm zur Verfügung gestellten Mittel zumindest teilweise für sich selbst verwendet habe, sei aktenkundig: Von der G._____ AG seien vom ursprünglichen Darlehensbetrag von einer Million US-Dollars nur noch Fr. 753'218.– in die Konkursmasse vergütet worden. Der Beschwerdegegner 1 habe also erwiesenermassen über das Darlehen im Umfang von Fr. 360'000.– entgegen den Interessen der Beschwerdeführerin verfügt. Sie habe nicht in Erfahrung bringen können, wofür er diese Gelder verwendet habe. Es bestehe der hinreichende Verdacht, dass er die ihm anvertrauten Gelder nicht bestimmungsgemäss, sondern zumindest teilweise im eigenen Nutzen verwendet
- 10 - habe. Der Anfangsverdacht einer Veruntreuung und eventuell einer ungetreuen Geschäftsbesorgung sei begründet. Der Beschwerdegegner 1 habe dadurch, dass er über Mittel verfügt habe, die im Konkursverfahren sonst zur Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung gestanden hätten, den Tatbestand des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetruges durch die Verheimlichung dieser Vermögenswerte erfüllt. Indem er in Kenntnis seiner eigenen, desolaten wirtschaftlichen Situation (nachdem über ihn der Konkurs eröffnet worden sei) den ihm gewährten Kredit leichtsinnig benützt habe und eventuell die Vermögensverwaltung arg nachlässig ausgeübt und dadurch seine Vermögenslage verschlimmert habe, habe er auch den Tatbestand der Misswirtschaft erfüllt. Die Konkursverwaltung sei davon ausgegangen, dass die beschlagnahmten und aus dem Darlehen stammenden Mittel gar nicht in die Konkursmasse gehört hätten. Aus diesem Grund habe sie keine Strafanzeige wegen Konkursdelikte erstattet (Urk. 18 S. 1 ff.).
6. Duplik des Beschwerdegegners 1 Duplicando machte der Beschwerdegegner 1 im Wesentlichen erneut geltend, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien gelogen, haltlos, nicht belegt oder beweisbar, sondern emotional, subjektiv erfunden, wirr, gesucht und nicht gefunden sowie völlig unberechtigt (Urk. 25 S. 1 f.).
7. Rechtliches und Folgerungen
a) Nach Art. 8 Abs. 1 StGB gilt ein Verbrechen oder Vergehen als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat hat im Rahmen ihrer Vernehmlassung die Darstellung der Beschwerdeführerin nicht bestritten, wonach der Erfolg im
- 11 - vorliegenden Fall in der Vermögensverminderung bestehe, die durch die Abbuchung des Darlehensbetrages vom Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank I._____ AG in Zürich entstanden sei; auch die Tathandlungen des Beschwerdegegners 1 seien zumindest teilweise in Zürich erfolgt, womit die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat gegeben sei. Darüber hinaus hat die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige der Beschwerdeführerin auch in materieller Hinsicht behandelt. Bei dieser Sachlage ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens davon auszugehen, dass die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat gegeben ist.
b) Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung – z.B. aufgrund einer Anzeige – nicht anhand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige zum Vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Untersuchung anhand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z.B. Verjährung gegeben sind. Eine
- 12 - Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1231; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.; sowie auch Niklaus Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 4 ff. zu § 38 alt StPO/ZH). Vorab ist die Frage zu klären, ob im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vom Bestehen eines Darlehensvertrages zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner 1 auszugehen ist oder nicht, denn von der Beantwortung dieser Frage hängt insbesondere ab, ob die (von der Beschwerdeführerin geltend gemachte) Erfüllung des Tatbestandes der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ausgeschlossen werden kann. Die Beschwerdeführerin hat in diesem Zusammenhang vorgebracht, die Frage, ob sie ein Darlehen gewährt habe oder nicht, werde nicht durch das konkursrechtliche Beschwerdeverfahren (Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 19. August 2011, Urk. 13/3/17), sondern durch das Kollokationsverfahren beurteilt. Die zuständige Konkursverwaltung habe die Darlehensforderung vollständig kolloziert. Der Kollokationsplan sei auf dieser Basis rechtskräftig geworden und der Beschwerdeführerin sei ein Verlustschein ausgestellt worden (Urk. 13/3/18). Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin in dem vor dem Bundesgericht geführten Verfahren nicht als Partei beteiligt gewesen. Damit komme dem im Konkursbeschwerdeverfahren ergangenen Entscheid keine materielle Rechtskraft für die Beschwerdeführerin zu. Die II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hatte im Rahmen ihres Urteils vom 19. August 2011 zu prüfen, ob die Aufsichtsbehörde (d.h. das Obergericht des Kantons Bern) den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hatte. Dabei war die Aufsichtsbehörde in den Erwägungen ihres Entscheides vom 10. Juni 2011 zum Schluss gekommen, dass kein Darlehensgeschäft mit
- 13 - entsprechender Überweisung belegt sei; dementsprechend hob sie die Verfügung des Konkursamtes Bern … vom 29. März 2011 (mit welcher festgestellt worden war, dass der von der G._____ AG überwiesene Betrag von Fr. 753'218.15 nicht Bestandteil der Konkursmasse bilde) auf. Die II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hielt in der Begründung ihres Urteils vom 19. August 2011 fest, massgeblich sei, dass kein Zusammenhang zum angeblich gewährten Darlehen dargetan worden sei und sich deshalb die Frage, ob dieses tatsächlich gewährt worden sei (was nach dem Gesagten zweifelhaft sei), gar nicht stelle (Urk. 13/3/17 S. 7). Es ist somit festzuhalten, dass die II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts nicht über die Frage entschied, ob zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner 1 ein Darlehensvertrag besteht. Darüber hinaus führt ein konkursrechtliches Verfahren betreffend die Festlegung der Bestandteile der Konkursmasse nicht zu einem Urteil, dessen materielle Rechtskraft auch Dritte (d.h. die Beschwerdeführerin, welche damals nicht Verfahrensbeteiligte war) bindet. Da die Konkursverwaltung die Darlehensforderung der Beschwerdeführerin vollständig kollozierte und auch ein entsprechender Verlustschein vorliegt (Urk. 13/3/18), ist im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens davon auszugehen, dass zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner 1 ein entsprechender Darlehensvertrag besteht.
c) Nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und 3 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Buchgelder sind dem Täter im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB anvertraut, wenn er auf einem eigenen Konto Gelder einnimmt, die für einen anderen (Treugeber) bestimmt sind oder in dessen Auftrag einem Dritten weitergeleitet werden sollen. Damit die für das Anvertrautsein massgebende Pflicht zur Erhaltung des Werts des Empfangenen bis zu dessen Weitergabe angenommen werden kann, müssen die Beträge – wie bei der Übergabe vertretbarer Sachen – dem Treuhänder in seiner Eigenschaft als direkter oder indirekter Stellvertreter des Treugebers
- 14 - zugekommen sein (Andreas Donatsch, Strafrecht III, 9. Auflage, Zürich 2008, S. 129 f.). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Ausführungen in der Beschwerdeschrift und in der Replik grosses Gewicht darauf gelegt, dass zwischen ihr und dem Beschwerdegegner 1 ein Darlehensvertrag zustande gekommen ist. Bei einem Darlehensvertrag wird dem Darlehensnehmer die vertraglich vereinbarte Geldsumme weder in seiner Eigenschaft als direkter oder indirekter Stellvertreter des Treugebers überwiesen noch trifft ihn eine vertragliche Pflicht zur ständigen Erhaltung des Werts des Empfangenen. Der Zweck eines Darlehens besteht für den Darlehensnehmer gerade darin, Geld zu erhalten, das er sofort ausgeben kann und erst später (zum Beispiel mittels in der Zwischenzeit erarbeiteter Einkünfte) zurückzuzahlen hat. Dementsprechend hat der Beschwerdegegner 1 in seinem Schreiben an den Vertreter der Beschwerdeführerin vom 26. April 2007 mittels des folgenden Satzes klar ausgedrückt, dass Inhalt des Darlehensvertrages gerade keine Pflicht bildet, die gewährte Geldsumme in der Eigenschaft als direkter oder indirekter Stellvertreter des Treugebers an einen Dritten (unter ständiger Erhaltung des Werts des Empfangenen) weiterzuleiten (Urk. 13/3/4 S. 2): "Das Kapital steht Ihnen zur freien Verfügung und ist keinerlei Einschränkungen unterworfen." Bei dieser Sachlage kann die Erfüllung des Tatbestandes der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ausgeschlossen werden.
d) Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
- 15 - Das täuschende Verhalten muss objektiv als arglistige Irreführung zu qualifizieren sein. Das Bundesgericht hat dieses Tatbestandselement in seiner Praxis wie folgt konkretisiert (BGE 119 IV 35, 120 IV 132 f., 122 IV 204 f., 248, 128 IV 20): Die Irreführung ist einerseits arglistig, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet. Arglist kann im Weiteren vorliegen, wenn sich der Täter täuschender Machenschaften bedient, d.h. seine Behauptungen durch Belege oder Handlungen stützt, die sie als glaubwürdig erscheinen lassen. Als täuschende Machenschaften gelten "Erfindungen und Vorkehrungen sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen oder es in seinem Irrtum zu bestärken. Sie kennzeichnen sich durch intensive planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität" (BGE 122 IV 205 f.). Einfache Lügen, d.h. falsche Vorgaben, welche nicht als ein ganzes Lügengebäude oder als täuschende Machenschaften zu qualifizieren sind, erfüllen das Merkmal der Arglist nur, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: Die Angaben können nicht oder nur mit besonderer Mühe auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden; der Täter hält den Getäuschten absichtlich von der Überprüfung seiner Angaben ab; dem Getäuschten ist eine Überprüfung nicht zumutbar; der Täter sieht aufgrund bestimmter Umstände voraus, dass der Getäuschte eine Überprüfung unterlassen werde. Nicht überprüfbar sind namentlich innere Tatsachen, so betreffend Angaben zum Erfüllungswillen des Kontrahenten. Dennoch kann die umschriebene Art der Täuschung nach der Praxis des Bundesgerichts (BGE 118 IV 361, 125 IV 128) nicht als arglistig gelten, wenn ohne Weiteres überprüfbare Tatsachen erkennen lassen, dass die zugesagte Leistung nicht erbracht werden kann (Andreas Donatsch, Strafrecht III, neunte Auflage, Zürich 2008, S. 199 ff.). Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen ihrer Strafanzeige zum Vorwurf des Betruges ausgeführt, der Beschwerdegegner 1 habe das Darlehen unter Täuschung über seine bereits drei Jahre zuvor erfolgte Konkurseröffnung erhalten und entgegen der Abmachungen missbräuchlich verwendet (Urk. 13/1 S. 6).
- 16 - In der Begründung ihrer Nichtanhandnahmeverfügung hat die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat argumentiert, im vorliegenden Fall könne nicht von einem Betrug im Sinne von Art. 146 StGB gesprochen werden, da die Beschwerdeführerin die elementarsten Vorsichtsmassnahmen unterlassen habe. Die Beschwerdeführerin hat gegen diese Begründung der Staatsanwaltschaft weder in ihrer Beschwerdeschrift noch in ihrer Replik Gegenargumente vorgebracht; vielmehr hat sie neu den Vorwurf der Veruntreuung erhoben. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft, weshalb im vorliegenden Fall die Erfüllung des Betrugstatbestandes auszuschliessen ist, ist zutreffend. Wenn einer Privatperson ein Darlehen in der Höhe von einer Million US-Dollar gewährt werden soll, so sind vorab sorgfältige Abklärungen über deren Bonität vorzunehmen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat nicht vorgebracht, sie habe einen Betreibungsregisterauszug eingeholt und damit die grundlegendste Vorsichtsmassregel beachtet. Darüber hinaus ist die Relevanz einer allfälligen Täuschung der Beschwerdeführerin durch den Beschwerdegegner 1 über die von ihm beabsichtigte Verwendung der Darlehenssumme schon aus dem Grund zu verneinen, weil dieser schliesslich in seinem Schreiben an den Vertreter der Beschwerdeführerin vom 26. April 2007 im angefügten Text "Darlehensgewährung" mittels des folgenden Satzes klar und deutlich ausgedrückt hatte, dass er sich bei der Nutzung des Darlehens keinerlei Einschränkungen unterworfen betrachtet (Urk. 13/3/4 S. 2): "Das Kapital steht Ihnen zur freien Verfügung und ist keinerlei Einschränkungen unterworfen." Bei dieser Sachlage hat die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zu Recht die Erfüllung des Betrugstatbestandes verneint.
e) Nach Art. 158 Ziff. 2 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern
- 17 - zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann gemäss Art. 158 Ziff. 2 Abs. 3 StGB auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegner 1 sei aufgrund eines mit ihr abgeschlossenen Vertrages verpflichtet gewesen, das ihm gewährte Darlehen in der Höhe von einer Million US-Dollars für eine in ihrem Interesse liegende und renditeorientierte Anlage zu verwenden. Demgegenüber bestreitet der Beschwerdegegner 1 eine derartige vertragliche Verpflichtung. Von entscheidender Bedeutung im vorliegenden Fall ist, dass nicht die Konstellation "Aussage gegen Aussage" vorliegt, vielmehr wird durch die von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente die Darstellung des Beschwerdegegners 1 gestützt, wonach gerade keine vertragliche Verpflichtung bestand, die gewährte Darlehenssumme ausschliesslich in einer ganz bestimmten Weise (nämlich für Investitionen im Interesse der Beschwerdeführerin) zu verwenden: Erstens führte der Abt der Beschwerdeführerin in seinem Schreiben vom 29. Oktober 2010 explizit aus, dass der Beschwerdegegner 1 aufgrund eines Darlehens ("loan agreement") Verfügungsberechtigter über die Geldsumme in der Höhe von einer Million US-Dollars sei (Urk. 13/3/7). Von einem Investitionsauftrag, welcher der Beschwerdegegner 1 angenommen hätte, ist in diesem Schreiben nichts zu lesen. Zweitens drückte der Beschwerdegegner 1 – wie bereits ausgeführt – in seinem Schreiben an den Vertreter der Beschwerdeführerin vom 26. April 2007 unmissverständlich aus, dass er sich bei der Nutzung des Darlehens keinerlei Einschränkungen unterworfen betrachtet (Urk. 13/3/4 S. 2). Die Beschwerdeführerin hat keine von ihr unabhängigen Drittpersonen als Zeugen benannt, welche über die behauptete vertragliche Vereinbarung mit dem Beschwerdegegner 1 Aussagen machen könnten, sondern ausgeführt, es bestünden diesbezüglich nur mündliche Abmachungen. Bei dieser Sachlage hat die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zu Recht den hinreichenden Tatverdacht einer ungetreuen Geschäftsbesorgung verneint.
- 18 -
f) Nach Art. 163 Ziff. 1 StGB wird der Schuldner, der zum Schaden der Gläu- biger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht, Schulden vortäuscht, vorgetäuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendmachung veranlasst, im Falle, dass über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Beschwerdeführerin hat sowohl im Rahmen ihrer Strafanzeige als auch im Rahmen ihrer Replik argumentiert, der Beschwerdegegner 1 habe den Tatbestand des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetruges i.S.v. Art. 163 Ziff. 1 StGB erfüllt, indem er über Mittel verfügt habe, die im Konkursverfahren sonst zur Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung gestanden hätten; er habe diese Vermögenswerte verheimlicht (Urk. 13/1 S. 6 und Urk. 18 S. 3); sie [die Beschwerdeführerin] habe nicht in Erfahrung bringen können, wofür er diese Gelder verwendet habe (Urk. 18 S. 3). Das Konkursamt Bern … machte erst am 28. Januar 2009 öffentlich bekannt, dass über den Beschwerdegegner 1 bereits am 27. Januar 2004 der Konkurs eröffnet worden war (Urk. 13/3/17 S. 2). Da die Darlehenssumme nach der Darstellung der Beschwerdeführerin am 27. April 2007 auf das Konto des Beschwerdegegners 1 bei der E._____ in … überwiesen wurde, erfolgte die Überweisung 21 Monate vor der öffentlichen Bekanntmachung des Konkurses. Wenn einem stark überschuldeten Schuldner, über welchen bereits drei Jahre zuvor der Konkurs eröffnet worden war, ein Darlehen in Millionenhöhe gewährt wird, bevor die Konkurseröffnung bekannt gemacht wird, so ist davon auszugehen, dass er zumindest mit einem Teil der Darlehenssumme fällige Schulden begleicht. Art. 163 Ziff. 1 StGB stellt eine Verminderung des Vermögens zum Scheine unter Strafe. Weder ergeben sich aus den vorliegenden Akten Anhaltspunkte noch hat die Beschwerdeführerin konkrete Verdachtsmomente vorgebracht, dass der Beschwerdegegner 1 eine Vermögensverminderung zum Scheine vorgenommen (und nicht vielmehr einen Teil der ihm gewährten Darlehenssumme für die Begleichung von Schulden verwendet) hat.
- 19 - Nach Art. 165 Ziff. 1 StGB wird der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft (namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung) seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, im Fall, dass über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegner 1 habe den Tatbestand der Misswirtschaft erfüllt, indem er in Kenntnis seiner eigenen, desolaten wirtschaftlichen Situation (nachdem über ihn der Konkurs eröffnet wurde) den ihm gewährten Kredit leichtsinnig benützt habe und eventuell die Vermögensverwaltung arg nachlässig ausgeübt und dadurch seine Vermögenslage verschlimmert habe. Wie bereits ausgeführt, ist im Fall, dass einem stark überschuldeten Schuldner, über welchen bereits drei Jahre zuvor der Konkurs eröffnet worden war, ein Darlehen in Millionenhöhe gewährt wird (bevor die Konkurseröffnung bekannt gemacht wird), davon auszugehen, dass er zumindest mit einem Teil der Darlehenssumme fällige Schulden begleicht. Weder ergeben sich aus den vorliegenden Akten Anhaltspunkte noch hat die Beschwerdeführerin konkrete Verdachtsmomente vorgebracht, dass der Beschwerdegegner 1 einen Teil der ihm gewährten Darlehenssumme leichtsinnig benützt bzw. verschleudert oder seine Vermögensverwaltung arg nachlässig ausgeübt hat. Vollends enthalten die Akten keinerlei Hinweise, dass der Beschwerdegegner 1 im Sinne von Art. 169 StGB über mit Beschlag belegte Vermögenswerte verfügt hat, wie ihm dies die Beschwerdeführerin in ihrer Strafanzeige vorgeworfen hat, ohne hierzu jedoch nähere Ausführungen gemacht zu haben.
- 20 - Bei dieser Sachlage hat die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zu Recht einen hinreichenden Tatverdacht bezüglich eines Konkurs- und Betreibungsdeliktes verneint.
g) Die Beschwerdeführerin warf dem Beschwerdegegner 1 im Rahmen ihrer Strafanzeige vor, sich der Urkundenfälschung schuldig gemacht zu haben, indem er am 31. Mai 2007 mit der Unterzeichnung des Formulars A der G._____ AG erklärt habe, dass er an den unter der Kundennummer … geführten Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt sei (Urk. 13/1 S. 6). Wie oben unter lit. b und e dargelegt, ist im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vom Abschluss eines Darlehensvertrages (und nicht eines Vermögensverwaltungsauftrages) zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner 1 auszugehen. Da bei einem Darlehen der Darlehensnehmer der wirtschaftlich Berechtigte an der Darlehenssumme ist, beurkundete der Beschwerdegegner 1 am 31. Mai 2007 keine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig, wenn er sich selbst als den wirtschaftlich Berechtigten bezeichnete. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdegegner 1 ist mangels erheblicher Umtriebe keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen. - 21 -
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'500.– und dem Beschwerdeführer auferlegt; die Gerichtsgebühr wird mit der Prozesskaution in der Höhe von Fr. 1'500.– verrechnet.
- Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt X._____, in zweifacher Ausfertigung, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsbestätigung) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 15. August 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. A. Brüschweiler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE130011-O/U/HEI Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. J. Haus Stebler und lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. A. Brüschweiler Beschluss vom 15. August 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt X._____ gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme einer Untersuchung Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 18. Dezember 2012, D-1/2012/8584
- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte Nachdem die Beschwerdeführerin mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 12. Dezember 2012 Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 1 wegen Betruges, eventuell ungetreuer Geschäftsbesorgung, betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetruges, Misswirtschaft, Urkundenfälschung sowie Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte erstattet hatte (Urk. 13/1), nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Untersuchung mit Verfügung vom 18. Dezember 2012 nicht an Hand (Urk. 6). Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
18. Januar 2013 innert Frist Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 18. Dezember 2012 sei aufzuheben.
2. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sei anzuweisen, eine Untersuchung gemäss Art. 309 StPO zu eröffnen.
3. Die Akten seien einem/einer anderen als dem/der mit der Nichtanhandnahmeverfügung befassten Staatsanwalt/Staatsanwältin zur Untersuchung zu übergeben." Mit Präsidialverfügung vom 28. Februar 2013 wurde der Beschwerdeführerin Frist für die Leistung einer Prozesskaution in der Höhe von Fr. 1'500.– angesetzt (Urk. 7), worauf diese am 7. März 2013 eine solche leistete (Urk. 9). Nachdem dem Beschwerdegegner 1 und der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Präsidialverfügung vom 9. April 2013 Frist zur freigestellten Stellungnahme angesetzt worden war (Urk. 10), beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung vom 18. April 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 14 S. 1). Der Beschwerdegegner 1 stellte in seiner Stellungnahme vom 23. April 2013 sinngemäss den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 15 S. 2). Mit
- 3 - Präsidialverfügung vom 2. Mai 2013 wurden die beiden Eingaben der Beschwerdeführerin zur freigestellten Replik übermittelt (Urk. 17), worauf diese am 13. Mai 2013 eine solche einreichen liess (Urk. 18), die mit Präsidialverfügung vom 15. Mai 2013 dem Beschwerdegegner 1 und der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat zur freigestellten Duplik übermittelt wurde (Urk. 22). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 17. Mai 2013 auf eine Vernehmlassung (Urk. 24). Die Duplik des Beschwerdegegners 1, welche der Beschwerdeführerin am
29. Mai 2013 zugestellt wurde (Urk. 27), datiert vom 22. Mai 2013 (Urk. 25). Wegen Neukonstituierung der hiesigen Strafkammer ergeht der Entscheid nicht in der den Parteien ursprünglich angekündigten Besetzung. II. Materielle Beurteilung
1. Begründung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zur Nichtanhandnahmeverfügung Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Nichtanhandnahmeverfügung im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, zum Unterhalt ihrer Gebäulichkeiten einen grossen Geldbedarf gehabt zu haben. Sie habe Geld bei schweizerischen Banken angelegt und nach Anlagemöglichkeiten gesucht, um mit dem Ertrag die laufenden Unterhaltskosten der Gebäude zu finanzieren. Im Laufe des Jahres 2000 sei sie erstmals mit dem Beschwerdegegner 1 in Kontakt gekommen. Ein damals für die C._____ in … tätiger Mitarbeiter und der Direktor der D._____ [Bank] Filiale in … hätten den Beschwerdegegner 1 als erfahrene Ansprechperson bei Vermögensverwaltungsfragen empfohlen. Im Jahr 2002 habe in der Schweiz ein Treffen zwischen dem Abt der Beschwerdeführerin, zwei seiner Mitarbeiter und dem Beschwerdegegner 1 stattgefunden. Bis ins Jahr 2007 hätten sich indessen keine effektiven und akzeptablen Investitionsmöglichkeiten ergeben. Der Beschwerdegegner 1 habe sich dann bei der Beschwerdeführerin gemeldet und vorgeschlagen, ihm ein Darlehen zur Investition in eine …-Fabrik im Wallis zu gewähren. Diese habe ihm aufgrund der guten Referenzen, des damals schon
- 4 - mehrjährigen Kontaktes und entsprechend der eigenen christlichen Einstellung vertraut. Der Beschwerdegegner 1 habe versprochen, die Höhe der Rendite schriftlich zu bestätigen. Am 27. April 2007 habe die Beschwerdeführerin eine Million US-Dollar auf sein Konto bei der E._____ in … überwiesen. Nach mündlichen Aufforderungen, das Darlehen zurückzuzahlen, sei am 29. Oktober 2010 eine entsprechende schriftliche Aufforderung erfolgt. Später habe sich herausgestellt, dass über den Beschwerdegegner 1 bereits am 27. Januar 2004 der Konkurs eröffnet worden sei. Über diesen Umstand sei die Beschwerdeführerin von ihm im Zeitpunkt der Darlehensgewährung nicht informiert worden. Das auf die E._____ überwiesene Geld sei nur kurz dort gewesen und sodann zur F._____ transferiert worden und von dort zur G._____ AG. Aus den Akten des Konkursamtes ergebe sich, dass der Beschwerdegegner 1 bei der G._____ AG ein USD-Kontokorrent mit einem Guthaben von 1.04 Millionen geführt habe. Effektiv seien der Konkursverwaltung von dieser Bank schliesslich Fr. 753'218.– zugeflossen. Nach Abwicklung des Konkursverfahrens sei der Beschwerdeführerin eine Dividende von Fr. 693'811.55 ausgerichtet worden. Somit sei sie im Umfang von Fr. 512'088.45 zu Verlust gekommen. Der Beschwerdegegner 1 sei verpflichtet gewesen, das ihm gewährte Darlehen in der Höhe von einer Million USD für eine im Interesse der Beschwerdeführerin liegende und renditeorientierte Anlage zu verwenden. Effektiv habe er das Darlehen unter Täuschung über die bereits drei Jahre zuvor erfolgte Konkurseröffnung erhalten, und er habe das Geld missbräuchlich verwendet. Da er über Mittel verfügt habe, die im Konkursverfahren zur Befriedigung der Gläubiger gedient hätten, habe er auch die Tatbestände von Art. 163 und 164 StGB erfüllt. Vorweg sei darauf hinzuweisen, dass sich aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin keine örtliche Zuständigkeit des Kantons Zürich bzw. der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zur Führung eines Strafverfahrens ergebe, da die von der Beschwerdeführerin behauptete Darlehensauszahlung auf ein Konto der E._____ [Wallis] erfolgt sei und erst danach Gelder über die F._____ (Bern) auf ein Konto der G._____ AG in Zürich geflossen sein sollen. Darüber hinaus werde in der Strafanzeige als Adresse des Beschwerdegegners 1, der angeblich
- 5 - unbekannten Aufenthaltes sei, ein Postfach in Bern als Zustelladresse angegeben. Aus der Strafanzeige ergäben sich keine nur ansatzweise genügenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner 1 irgendwelche Straftatbestände erfüllt hätte. Schon die Darlehensgewährung an sich sei dubios. Das Bundesgericht habe in seinem Urteil vom 19. August 2011 hierzu festgehalten, die angebliche Darlehensgewährung als solche sei ungereimt. Insbesondere falle auf, dass der Klostervorsteher diesbezüglich lapidar und undatiert festgehalten habe: "Hiermit gewähre ich Ihnen ein zinsloses Darlehen von USD 1'000'000.– (einer Million United States Dollar) auf unbestimmte Zeit. Rückzahlbar gemäss gemeinsamer Vereinbarung. Das Kapital steht Ihnen zur freien Verfügung und ist keinerlei Einschränkungen unterworfen." Das in der Kopfzeile vorgedruckte Klosterwappen unterscheide sich aber deutlich sichtbar von demjenigen auf anderen Schreiben. Sodann nenne sich der Klostervorsteher in der vorgedruckten Kopfzeile "H._____", während er im gleichen Schreiben mit "H1._____" (also mit verändertem Vor- und Nachnamen) unterzeichnet habe. Auf anderen Schreiben tauche er mit dem Namen "H2._____" auf und im Formular A erscheine er mit "H3._____". Vor diesem Hintergrund sei die Sachverhaltsfeststellung der Aufsichtsbehörde, die Umstände seien dubios und ein Darlehensvertrag könne nicht als erwiesen gelten, nicht willkürlich. Somit sei nicht nur äusserst fraglich, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich ein unverzinsliches Darlehen gewährt habe (nota bene ohne dass eine Rückzahlungsverpflichtung unterzeichnet oder irgendwelche Sicherheiten geleistet worden wären), sondern unter diesen Umständen könne auf jeden Fall auch nicht von einem Betrug im Sinne von Art. 146 StGB gesprochen werden, da die Beschwerdeführerin die elementarsten Vorsichtsmassnahmen unterlassen habe. Ebenso wenig seien die weiteren, von der Beschwerdeführerin behaupteten Straftatbestände der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Misswirtschaft erfüllt. Mit einem undatierten, nicht unterschriebenen Schreiben betreffend "Darlehensgewährung" des – unter variierenden Namen erscheinenden – angeblichen Klostervorstehers könne nicht eine vertragliche Grundlage für eine
- 6 - angeblich bestehende Forderung nachgewiesen werden. Selbst wenn dieses Schreiben tatsächlich vom Abt des Klosters stammen sollte, so hätte die Beschwerdeführerin damit dem Beschwerdegegner 1 "freie Hand" im Umgang mit den USD 1'000'000.– gewährt und eine ungetreue Geschäftsbesorgung sei ausgeschlossen. Darüber hinaus lägen keine genügenden Anhaltspunkte für irgendwelche Konkurs- und Betreibungsdelikte vor. Sollte die Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner 1 tatsächlich eine Forderung von mindestens einer Million US-Dollars gehabt haben, so sei nachvollziehbar, dass sie mit dem Ausgang des Konkursverfahrens nicht zufrieden sei. Aus den eingereichten Beilagen zur Strafanzeige gehe hervor, dass sie nach Abschluss des Konkursverfahrens versucht habe, der Reihe nach die E._____, die F._____ und schliesslich die G._____ AG haftbar zu machen. Sie habe den Banken und der F._____ Sorgfaltspflichtverletzungen vorgeworfen und eine Haftungsanerkennung verlangt. Da dieses Vorgehen nicht von Erfolg gekrönt gewesen sei, versuche sie nunmehr auf dem Wege einer Strafanzeige ihre angeblich bestehende Forderung geltend zu machen. Es fehle indessen an den nötigen Voraussetzungen zur Anhebung eines Strafverfahrens. Vorliegend handle es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit (Urk. 6 S. 1 ff.).
2. Begründung der Beschwerde Zur Begründung ihrer Beschwerde liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, die Überweisung des Darlehensbetrages sei von einem ihrer Konten bei der Bank I._____ AG in Zürich erfolgt. Auch die Kontakte zwischen dem Beschwerdegegner 1 und den Vertretern der Beschwerdeführerin hätten in Zürich stattgefunden. Gemäss Art. 8 StGB gelte ein Verbrechen oder Vergehen als da begangen, wo es der Täter ausführt, sowie da, wo der Erfolg eingetreten sei. Im vorliegenden Fall bestehe der Erfolg in der Vermögensverminderung, die durch die Abbuchung des Darlehensbetrages vom Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank I._____ AG in Zürich entstanden sei. Auch die Tathandlungen des Beschwerdegegners 1 seien zumindest teilweise in Zürich erfolgt. Damit sei die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat gegeben.
- 7 - Die Beschwerdeführerin sei in dem vor dem Bundesgericht geführten Verfahren nicht als Partei beteiligt gewesen. Damit komme dem im Konkursbeschwerdeverfahren ergangenen Entscheid keine materielle Rechtskraft für die Beschwerdeführerin zu. Die Frage, ob sie ein Darlehen gewährt habe oder nicht, werde nicht durch dieses Beschwerdeverfahren, sondern durch das Kollokationsverfahren beurteilt. Die zuständige Konkursverwaltung habe die Darlehensforderung vollständig kolloziert. Der Kollokationsplan sei auf dieser Basis rechtskräftig geworden und der Beschwerdeführerin sei ein Verlustschein ausgestellt worden. Die Annahme der Staatsanwaltschaft, dass die Darlehensgewährung äusserst fraglich sei, sei damit klar aktenwidrig. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin dargelegt, dass die Darlehenssumme zum Zweck der Investition verwendet werden sollte. Damit bestehe ein hinreichender Tatverdacht, dass der Beschwerdegegner 1 die Geschäfte ungetreu besorgt habe, nachdem im Konkurs nicht die ganze Forderung der Beschwerdeführerin gedeckt worden sei. Grund hierfür sei die Tatsache gewesen, dass der Beschwerdegegner 1 einen Teil der Gelder für mutmasslich private Zwecke verwendet habe. Auch die weiteren Straftatbestände (namentlich die Konkursdelikte) seien voraussichtlich erfüllt. Es sei aktenkundig, dass der Beschwerdegegner 1 der Konkursverwaltung die Konten bei der G._____ AG verschwiegen habe. Es bestehe auch ein hinreichender Tatverdacht für die in Zürich begangenen Urkundenfälschungen im Zusammenhang mit den durch den Beschwerdegegner 1 ausgefüllten Formularen A (Urk. 2 S. 4 ff.).
3. Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Die Staatsanwaltschaft begründete ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde im Wesentlichen damit, die Ausführungen im Rahmen der Beschwerdeschrift würden nichts daran ändern, dass es im vorliegenden Fall an einem hinreichenden Tatverdacht fehle. Selbst wenn die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner 1 tatsächlich ein Darlehen gewährt hätte, so lägen dennoch keine genügenden Anhaltspunkte für deliktische Handlungen des
- 8 - Beschwerdegegners 1 vor. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Strafanzeige weder einen unterzeichneten Darlehensvertrag noch die angebliche, in den Unterlagen erwähnte Rückzahlungsvereinbarung zu den Akten gereicht. Es stelle sich die Frage, ob diese Dokumente überhaupt bestünden. Im Rahmen einer Strafanzeige könne und müsse von einer Anzeigeerstatterin, die durch einen Rechtsanwalt vertreten sei, verlangt werden, die Vertragsbedingungen möglichst genau darzulegen. Nur weil die Beschwerdeführerin mit ihrer angeblichen Kreditgewährung allenfalls Geld verloren habe, gehe es nicht an, eine Strafanzeige einzureichen und zu behaupten, der Beschwerdegegner 1 habe sich strafbar gemacht. Sie habe gar nichts darüber ausgeführt, ob und wie sie mit ihm betreffend Klärung des Verwendungszweckes des Geldes oder die Entwicklung des Investitionsgeschäftes in Kontakt gestanden sei. Auch bezüglich irgendwelcher Konkursdelikte seien die Behauptungen der Beschwerdeführerin ungenügend und es ergebe sich kein hinreichender Tatverdacht. Weder das Konkursamt Bern … noch dessen Aufsichtsbehörde (das Obergericht des Kantons Bern) noch das Bundesgericht hätten irgendwelche Anhaltspunkte für Konkurs- und Betreibungsdelikte erblickt, ansonsten hätten sie von Amtes wegen eine Strafanzeige eingereicht (Urk. 14 S. 2 ff.).
4. Stellungnahme des Beschwerdegegners 1 Der Beschwerdegegner 1 machte im Wesentlichen geltend, bei den gegen ihn erhobenen Vorwürfen handle es sich allesamt um haltlose und frei erfundene Lügen. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat im Rahmen ihrer Nichtanhandnahmeverfügung träfen zu (Urk. 15 S. 2 f.).
5. Replik der Beschwerdeführerin Replicando liess die Beschwerdeführerin vorbringen, durch die Vorlage des Schreibens des Beschwerdegegners 1 vom 26. April 2007 (Beilage 4 zur
- 9 - Strafanzeige; Urk. 13/3/4) sei rechtsgenügend belegt worden, dass ein Darlehensvertrag abgeschlossen worden sei. Dieser sei formlos gültig. Das von der Staatsanwaltschaft offenbar angenommene Formerfordernis der Schriftlichkeit sei falsch. Der Beschwerdegegner 1 habe im erwähnten Dokument anerkannt, ein Darlehen erhalten zu haben. Über die Tatsache der Darlehensgewährung im Betrag von einer Million US-Dollar bestehe also zwischen den Parteien Konsens. Ebenso sei unbestritten, dass der Beschwerdegegner 1 auf die Gestaltung der Darlehensvereinbarung Einfluss genommen und zugesichert habe, dass das Darlehen Zins oder Ertrag abwerfen werde. Das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner 1 sei von Vertrauen gekennzeichnet gewesen. Die Beschwerdeführerin behaupte, es sei vereinbart gewesen, dass der Beschwerdegegner 1 das Darlehen zwecks Investition in eine renditeorientierte Anlage verwende solle. Diese Vereinbarungen seien grösstenteils mündlich getroffen worden. Es werde Sache der Untersuchungsbehörden sein, die Vertreter der Beschwerdeführerin und den Beschwerdegegner 1 hierzu zu befragen. Die Tatsache, dass der Darlehensbetrag innert kurzer Frist über drei Geldinstitute transferiert worden sei, lasse den Verdacht zu, dass entweder die Finanzinstitute im Laufe der Geschäftsbeziehung Zweifel über die Identität der Vertragspartei oder über deren wirtschaftliche Berechtigung gehabt hätten und der Beschwerdegegner 1 diese nicht habe ausräumen können oder dass er es selbst gewesen sei, der durch diese ungewöhnlich häufigen Transfers die Spuren habe verwischen wollen. Dass er die ihm zur Verfügung gestellten Mittel zumindest teilweise für sich selbst verwendet habe, sei aktenkundig: Von der G._____ AG seien vom ursprünglichen Darlehensbetrag von einer Million US-Dollars nur noch Fr. 753'218.– in die Konkursmasse vergütet worden. Der Beschwerdegegner 1 habe also erwiesenermassen über das Darlehen im Umfang von Fr. 360'000.– entgegen den Interessen der Beschwerdeführerin verfügt. Sie habe nicht in Erfahrung bringen können, wofür er diese Gelder verwendet habe. Es bestehe der hinreichende Verdacht, dass er die ihm anvertrauten Gelder nicht bestimmungsgemäss, sondern zumindest teilweise im eigenen Nutzen verwendet
- 10 - habe. Der Anfangsverdacht einer Veruntreuung und eventuell einer ungetreuen Geschäftsbesorgung sei begründet. Der Beschwerdegegner 1 habe dadurch, dass er über Mittel verfügt habe, die im Konkursverfahren sonst zur Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung gestanden hätten, den Tatbestand des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetruges durch die Verheimlichung dieser Vermögenswerte erfüllt. Indem er in Kenntnis seiner eigenen, desolaten wirtschaftlichen Situation (nachdem über ihn der Konkurs eröffnet worden sei) den ihm gewährten Kredit leichtsinnig benützt habe und eventuell die Vermögensverwaltung arg nachlässig ausgeübt und dadurch seine Vermögenslage verschlimmert habe, habe er auch den Tatbestand der Misswirtschaft erfüllt. Die Konkursverwaltung sei davon ausgegangen, dass die beschlagnahmten und aus dem Darlehen stammenden Mittel gar nicht in die Konkursmasse gehört hätten. Aus diesem Grund habe sie keine Strafanzeige wegen Konkursdelikte erstattet (Urk. 18 S. 1 ff.).
6. Duplik des Beschwerdegegners 1 Duplicando machte der Beschwerdegegner 1 im Wesentlichen erneut geltend, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien gelogen, haltlos, nicht belegt oder beweisbar, sondern emotional, subjektiv erfunden, wirr, gesucht und nicht gefunden sowie völlig unberechtigt (Urk. 25 S. 1 f.).
7. Rechtliches und Folgerungen
a) Nach Art. 8 Abs. 1 StGB gilt ein Verbrechen oder Vergehen als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat hat im Rahmen ihrer Vernehmlassung die Darstellung der Beschwerdeführerin nicht bestritten, wonach der Erfolg im
- 11 - vorliegenden Fall in der Vermögensverminderung bestehe, die durch die Abbuchung des Darlehensbetrages vom Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank I._____ AG in Zürich entstanden sei; auch die Tathandlungen des Beschwerdegegners 1 seien zumindest teilweise in Zürich erfolgt, womit die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat gegeben sei. Darüber hinaus hat die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige der Beschwerdeführerin auch in materieller Hinsicht behandelt. Bei dieser Sachlage ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens davon auszugehen, dass die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat gegeben ist.
b) Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung – z.B. aufgrund einer Anzeige – nicht anhand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige zum Vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Untersuchung anhand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z.B. Verjährung gegeben sind. Eine
- 12 - Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1231; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.; sowie auch Niklaus Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 4 ff. zu § 38 alt StPO/ZH). Vorab ist die Frage zu klären, ob im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vom Bestehen eines Darlehensvertrages zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner 1 auszugehen ist oder nicht, denn von der Beantwortung dieser Frage hängt insbesondere ab, ob die (von der Beschwerdeführerin geltend gemachte) Erfüllung des Tatbestandes der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ausgeschlossen werden kann. Die Beschwerdeführerin hat in diesem Zusammenhang vorgebracht, die Frage, ob sie ein Darlehen gewährt habe oder nicht, werde nicht durch das konkursrechtliche Beschwerdeverfahren (Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 19. August 2011, Urk. 13/3/17), sondern durch das Kollokationsverfahren beurteilt. Die zuständige Konkursverwaltung habe die Darlehensforderung vollständig kolloziert. Der Kollokationsplan sei auf dieser Basis rechtskräftig geworden und der Beschwerdeführerin sei ein Verlustschein ausgestellt worden (Urk. 13/3/18). Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin in dem vor dem Bundesgericht geführten Verfahren nicht als Partei beteiligt gewesen. Damit komme dem im Konkursbeschwerdeverfahren ergangenen Entscheid keine materielle Rechtskraft für die Beschwerdeführerin zu. Die II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hatte im Rahmen ihres Urteils vom 19. August 2011 zu prüfen, ob die Aufsichtsbehörde (d.h. das Obergericht des Kantons Bern) den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hatte. Dabei war die Aufsichtsbehörde in den Erwägungen ihres Entscheides vom 10. Juni 2011 zum Schluss gekommen, dass kein Darlehensgeschäft mit
- 13 - entsprechender Überweisung belegt sei; dementsprechend hob sie die Verfügung des Konkursamtes Bern … vom 29. März 2011 (mit welcher festgestellt worden war, dass der von der G._____ AG überwiesene Betrag von Fr. 753'218.15 nicht Bestandteil der Konkursmasse bilde) auf. Die II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hielt in der Begründung ihres Urteils vom 19. August 2011 fest, massgeblich sei, dass kein Zusammenhang zum angeblich gewährten Darlehen dargetan worden sei und sich deshalb die Frage, ob dieses tatsächlich gewährt worden sei (was nach dem Gesagten zweifelhaft sei), gar nicht stelle (Urk. 13/3/17 S. 7). Es ist somit festzuhalten, dass die II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts nicht über die Frage entschied, ob zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner 1 ein Darlehensvertrag besteht. Darüber hinaus führt ein konkursrechtliches Verfahren betreffend die Festlegung der Bestandteile der Konkursmasse nicht zu einem Urteil, dessen materielle Rechtskraft auch Dritte (d.h. die Beschwerdeführerin, welche damals nicht Verfahrensbeteiligte war) bindet. Da die Konkursverwaltung die Darlehensforderung der Beschwerdeführerin vollständig kollozierte und auch ein entsprechender Verlustschein vorliegt (Urk. 13/3/18), ist im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens davon auszugehen, dass zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner 1 ein entsprechender Darlehensvertrag besteht.
c) Nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und 3 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Buchgelder sind dem Täter im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB anvertraut, wenn er auf einem eigenen Konto Gelder einnimmt, die für einen anderen (Treugeber) bestimmt sind oder in dessen Auftrag einem Dritten weitergeleitet werden sollen. Damit die für das Anvertrautsein massgebende Pflicht zur Erhaltung des Werts des Empfangenen bis zu dessen Weitergabe angenommen werden kann, müssen die Beträge – wie bei der Übergabe vertretbarer Sachen – dem Treuhänder in seiner Eigenschaft als direkter oder indirekter Stellvertreter des Treugebers
- 14 - zugekommen sein (Andreas Donatsch, Strafrecht III, 9. Auflage, Zürich 2008, S. 129 f.). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Ausführungen in der Beschwerdeschrift und in der Replik grosses Gewicht darauf gelegt, dass zwischen ihr und dem Beschwerdegegner 1 ein Darlehensvertrag zustande gekommen ist. Bei einem Darlehensvertrag wird dem Darlehensnehmer die vertraglich vereinbarte Geldsumme weder in seiner Eigenschaft als direkter oder indirekter Stellvertreter des Treugebers überwiesen noch trifft ihn eine vertragliche Pflicht zur ständigen Erhaltung des Werts des Empfangenen. Der Zweck eines Darlehens besteht für den Darlehensnehmer gerade darin, Geld zu erhalten, das er sofort ausgeben kann und erst später (zum Beispiel mittels in der Zwischenzeit erarbeiteter Einkünfte) zurückzuzahlen hat. Dementsprechend hat der Beschwerdegegner 1 in seinem Schreiben an den Vertreter der Beschwerdeführerin vom 26. April 2007 mittels des folgenden Satzes klar ausgedrückt, dass Inhalt des Darlehensvertrages gerade keine Pflicht bildet, die gewährte Geldsumme in der Eigenschaft als direkter oder indirekter Stellvertreter des Treugebers an einen Dritten (unter ständiger Erhaltung des Werts des Empfangenen) weiterzuleiten (Urk. 13/3/4 S. 2): "Das Kapital steht Ihnen zur freien Verfügung und ist keinerlei Einschränkungen unterworfen." Bei dieser Sachlage kann die Erfüllung des Tatbestandes der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ausgeschlossen werden.
d) Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
- 15 - Das täuschende Verhalten muss objektiv als arglistige Irreführung zu qualifizieren sein. Das Bundesgericht hat dieses Tatbestandselement in seiner Praxis wie folgt konkretisiert (BGE 119 IV 35, 120 IV 132 f., 122 IV 204 f., 248, 128 IV 20): Die Irreführung ist einerseits arglistig, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet. Arglist kann im Weiteren vorliegen, wenn sich der Täter täuschender Machenschaften bedient, d.h. seine Behauptungen durch Belege oder Handlungen stützt, die sie als glaubwürdig erscheinen lassen. Als täuschende Machenschaften gelten "Erfindungen und Vorkehrungen sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen oder es in seinem Irrtum zu bestärken. Sie kennzeichnen sich durch intensive planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität" (BGE 122 IV 205 f.). Einfache Lügen, d.h. falsche Vorgaben, welche nicht als ein ganzes Lügengebäude oder als täuschende Machenschaften zu qualifizieren sind, erfüllen das Merkmal der Arglist nur, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: Die Angaben können nicht oder nur mit besonderer Mühe auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden; der Täter hält den Getäuschten absichtlich von der Überprüfung seiner Angaben ab; dem Getäuschten ist eine Überprüfung nicht zumutbar; der Täter sieht aufgrund bestimmter Umstände voraus, dass der Getäuschte eine Überprüfung unterlassen werde. Nicht überprüfbar sind namentlich innere Tatsachen, so betreffend Angaben zum Erfüllungswillen des Kontrahenten. Dennoch kann die umschriebene Art der Täuschung nach der Praxis des Bundesgerichts (BGE 118 IV 361, 125 IV 128) nicht als arglistig gelten, wenn ohne Weiteres überprüfbare Tatsachen erkennen lassen, dass die zugesagte Leistung nicht erbracht werden kann (Andreas Donatsch, Strafrecht III, neunte Auflage, Zürich 2008, S. 199 ff.). Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen ihrer Strafanzeige zum Vorwurf des Betruges ausgeführt, der Beschwerdegegner 1 habe das Darlehen unter Täuschung über seine bereits drei Jahre zuvor erfolgte Konkurseröffnung erhalten und entgegen der Abmachungen missbräuchlich verwendet (Urk. 13/1 S. 6).
- 16 - In der Begründung ihrer Nichtanhandnahmeverfügung hat die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat argumentiert, im vorliegenden Fall könne nicht von einem Betrug im Sinne von Art. 146 StGB gesprochen werden, da die Beschwerdeführerin die elementarsten Vorsichtsmassnahmen unterlassen habe. Die Beschwerdeführerin hat gegen diese Begründung der Staatsanwaltschaft weder in ihrer Beschwerdeschrift noch in ihrer Replik Gegenargumente vorgebracht; vielmehr hat sie neu den Vorwurf der Veruntreuung erhoben. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft, weshalb im vorliegenden Fall die Erfüllung des Betrugstatbestandes auszuschliessen ist, ist zutreffend. Wenn einer Privatperson ein Darlehen in der Höhe von einer Million US-Dollar gewährt werden soll, so sind vorab sorgfältige Abklärungen über deren Bonität vorzunehmen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat nicht vorgebracht, sie habe einen Betreibungsregisterauszug eingeholt und damit die grundlegendste Vorsichtsmassregel beachtet. Darüber hinaus ist die Relevanz einer allfälligen Täuschung der Beschwerdeführerin durch den Beschwerdegegner 1 über die von ihm beabsichtigte Verwendung der Darlehenssumme schon aus dem Grund zu verneinen, weil dieser schliesslich in seinem Schreiben an den Vertreter der Beschwerdeführerin vom 26. April 2007 im angefügten Text "Darlehensgewährung" mittels des folgenden Satzes klar und deutlich ausgedrückt hatte, dass er sich bei der Nutzung des Darlehens keinerlei Einschränkungen unterworfen betrachtet (Urk. 13/3/4 S. 2): "Das Kapital steht Ihnen zur freien Verfügung und ist keinerlei Einschränkungen unterworfen." Bei dieser Sachlage hat die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zu Recht die Erfüllung des Betrugstatbestandes verneint.
e) Nach Art. 158 Ziff. 2 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern
- 17 - zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann gemäss Art. 158 Ziff. 2 Abs. 3 StGB auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegner 1 sei aufgrund eines mit ihr abgeschlossenen Vertrages verpflichtet gewesen, das ihm gewährte Darlehen in der Höhe von einer Million US-Dollars für eine in ihrem Interesse liegende und renditeorientierte Anlage zu verwenden. Demgegenüber bestreitet der Beschwerdegegner 1 eine derartige vertragliche Verpflichtung. Von entscheidender Bedeutung im vorliegenden Fall ist, dass nicht die Konstellation "Aussage gegen Aussage" vorliegt, vielmehr wird durch die von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente die Darstellung des Beschwerdegegners 1 gestützt, wonach gerade keine vertragliche Verpflichtung bestand, die gewährte Darlehenssumme ausschliesslich in einer ganz bestimmten Weise (nämlich für Investitionen im Interesse der Beschwerdeführerin) zu verwenden: Erstens führte der Abt der Beschwerdeführerin in seinem Schreiben vom 29. Oktober 2010 explizit aus, dass der Beschwerdegegner 1 aufgrund eines Darlehens ("loan agreement") Verfügungsberechtigter über die Geldsumme in der Höhe von einer Million US-Dollars sei (Urk. 13/3/7). Von einem Investitionsauftrag, welcher der Beschwerdegegner 1 angenommen hätte, ist in diesem Schreiben nichts zu lesen. Zweitens drückte der Beschwerdegegner 1 – wie bereits ausgeführt – in seinem Schreiben an den Vertreter der Beschwerdeführerin vom 26. April 2007 unmissverständlich aus, dass er sich bei der Nutzung des Darlehens keinerlei Einschränkungen unterworfen betrachtet (Urk. 13/3/4 S. 2). Die Beschwerdeführerin hat keine von ihr unabhängigen Drittpersonen als Zeugen benannt, welche über die behauptete vertragliche Vereinbarung mit dem Beschwerdegegner 1 Aussagen machen könnten, sondern ausgeführt, es bestünden diesbezüglich nur mündliche Abmachungen. Bei dieser Sachlage hat die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zu Recht den hinreichenden Tatverdacht einer ungetreuen Geschäftsbesorgung verneint.
- 18 -
f) Nach Art. 163 Ziff. 1 StGB wird der Schuldner, der zum Schaden der Gläu- biger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht, Schulden vortäuscht, vorgetäuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendmachung veranlasst, im Falle, dass über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Beschwerdeführerin hat sowohl im Rahmen ihrer Strafanzeige als auch im Rahmen ihrer Replik argumentiert, der Beschwerdegegner 1 habe den Tatbestand des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetruges i.S.v. Art. 163 Ziff. 1 StGB erfüllt, indem er über Mittel verfügt habe, die im Konkursverfahren sonst zur Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung gestanden hätten; er habe diese Vermögenswerte verheimlicht (Urk. 13/1 S. 6 und Urk. 18 S. 3); sie [die Beschwerdeführerin] habe nicht in Erfahrung bringen können, wofür er diese Gelder verwendet habe (Urk. 18 S. 3). Das Konkursamt Bern … machte erst am 28. Januar 2009 öffentlich bekannt, dass über den Beschwerdegegner 1 bereits am 27. Januar 2004 der Konkurs eröffnet worden war (Urk. 13/3/17 S. 2). Da die Darlehenssumme nach der Darstellung der Beschwerdeführerin am 27. April 2007 auf das Konto des Beschwerdegegners 1 bei der E._____ in … überwiesen wurde, erfolgte die Überweisung 21 Monate vor der öffentlichen Bekanntmachung des Konkurses. Wenn einem stark überschuldeten Schuldner, über welchen bereits drei Jahre zuvor der Konkurs eröffnet worden war, ein Darlehen in Millionenhöhe gewährt wird, bevor die Konkurseröffnung bekannt gemacht wird, so ist davon auszugehen, dass er zumindest mit einem Teil der Darlehenssumme fällige Schulden begleicht. Art. 163 Ziff. 1 StGB stellt eine Verminderung des Vermögens zum Scheine unter Strafe. Weder ergeben sich aus den vorliegenden Akten Anhaltspunkte noch hat die Beschwerdeführerin konkrete Verdachtsmomente vorgebracht, dass der Beschwerdegegner 1 eine Vermögensverminderung zum Scheine vorgenommen (und nicht vielmehr einen Teil der ihm gewährten Darlehenssumme für die Begleichung von Schulden verwendet) hat.
- 19 - Nach Art. 165 Ziff. 1 StGB wird der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft (namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung) seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, im Fall, dass über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegner 1 habe den Tatbestand der Misswirtschaft erfüllt, indem er in Kenntnis seiner eigenen, desolaten wirtschaftlichen Situation (nachdem über ihn der Konkurs eröffnet wurde) den ihm gewährten Kredit leichtsinnig benützt habe und eventuell die Vermögensverwaltung arg nachlässig ausgeübt und dadurch seine Vermögenslage verschlimmert habe. Wie bereits ausgeführt, ist im Fall, dass einem stark überschuldeten Schuldner, über welchen bereits drei Jahre zuvor der Konkurs eröffnet worden war, ein Darlehen in Millionenhöhe gewährt wird (bevor die Konkurseröffnung bekannt gemacht wird), davon auszugehen, dass er zumindest mit einem Teil der Darlehenssumme fällige Schulden begleicht. Weder ergeben sich aus den vorliegenden Akten Anhaltspunkte noch hat die Beschwerdeführerin konkrete Verdachtsmomente vorgebracht, dass der Beschwerdegegner 1 einen Teil der ihm gewährten Darlehenssumme leichtsinnig benützt bzw. verschleudert oder seine Vermögensverwaltung arg nachlässig ausgeübt hat. Vollends enthalten die Akten keinerlei Hinweise, dass der Beschwerdegegner 1 im Sinne von Art. 169 StGB über mit Beschlag belegte Vermögenswerte verfügt hat, wie ihm dies die Beschwerdeführerin in ihrer Strafanzeige vorgeworfen hat, ohne hierzu jedoch nähere Ausführungen gemacht zu haben.
- 20 - Bei dieser Sachlage hat die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zu Recht einen hinreichenden Tatverdacht bezüglich eines Konkurs- und Betreibungsdeliktes verneint.
g) Die Beschwerdeführerin warf dem Beschwerdegegner 1 im Rahmen ihrer Strafanzeige vor, sich der Urkundenfälschung schuldig gemacht zu haben, indem er am 31. Mai 2007 mit der Unterzeichnung des Formulars A der G._____ AG erklärt habe, dass er an den unter der Kundennummer … geführten Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt sei (Urk. 13/1 S. 6). Wie oben unter lit. b und e dargelegt, ist im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vom Abschluss eines Darlehensvertrages (und nicht eines Vermögensverwaltungsauftrages) zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner 1 auszugehen. Da bei einem Darlehen der Darlehensnehmer der wirtschaftlich Berechtigte an der Darlehenssumme ist, beurkundete der Beschwerdegegner 1 am 31. Mai 2007 keine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig, wenn er sich selbst als den wirtschaftlich Berechtigten bezeichnete. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdegegner 1 ist mangels erheblicher Umtriebe keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
- 21 -
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'500.– und dem Beschwerdeführer auferlegt; die Gerichtsgebühr wird mit der Prozesskaution in der Höhe von Fr. 1'500.– verrechnet.
3. Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt X._____, in zweifacher Ausfertigung, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsbestätigung) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 15. August 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. A. Brüschweiler