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D-1/2012

D-1/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-01-18 · Deutsch CH

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Turkmene mit letztem Wohnsitz in Kirkuk (Zentralirak), traf gemäss den Akten am 7. Dezember 2011 auf dem Flughafen Zürich-Kloten ein, wo er am folgenden Tag ein Asylgesuch einreichte. B. Mit Verfügung des BFM vom 8. Dezember 2011 wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für die Dauer von maximal 60 Tagen der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen. C. Am 11. Dezember 2011 wurde der Beschwerdeführer vom BFM summarisch befragt und am 20. Dezember 2011 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei gab er zu seiner Person an, er habe in Kirkuk die Schule besucht und anschliessend eine Anlehre in einer Bäckerei absolviert. Seither habe er in verschiedenen Bäckereien gearbeitet. Er habe mit seinen Eltern, der zweiten Ehefrau seines Vaters und drei jüngeren Halbbrüdern zusammengelebt. Seine leibliche Mutter lebe zurzeit in Bagdad und drei ältere Brüder seien verheiratet. Er habe eigentlich nach Deutschland reisen wollen, da dort sein Onkel lebe. Er sei am 26. September 2011 von Suleimaniya (Nordirak) aus nach Istanbul geflogen. Am 23. November 2011 sei er mit einem Boot nach Italien gebracht worden, von wo er mit dem Zug in die Schweiz gereist sei. Er habe sich zum Flughafen Zürich-Kloten begeben, wo er von zwei Polizisten kontrolliert worden sei. Zur Begründung seines Gesuches machte er im Wesentlichen geltend, dass die allgemeine Situation im Irak gefährlich sei. Die Turkmenen würden in ihren Rechten beschnitten. In Kirkuk sei die Lage seit Jahren problematisch und man sei dort seines Lebens nicht sicher. Persönlich habe er aber keine Probleme gehabt. D. Am 13. Dezember 2011 ging bei der Flughafenpolizei die Kopie eines Ausweises des Beschwerdeführers ein. Am folgenden Tag ging ebendort eine schlecht lesbare Kopie seiner irakischen Identitätskarte ein. E. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2011 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig wurde seine Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich verfügt. Zudem wurde der Vollzug der Wegweisung angeordnet. F. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 30. Dezember 2011 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Eingabe lagen Ausweiskopien seines Vaters und drei Internetauszüge bei. G. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2012 gut. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde demnach verzichtet. Das BFM erhielt die Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. H. In seiner Vernehmlassung vom 11. Januar 2012 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Die Vernehmlassung vom 11. Januar 2012 wurde dem Beschwerdeführer bis anhin nicht zur Kenntnis gebracht. Im Sinne der Transparenz und aus Gründen der Prozessökonomie ist ihm eine Kopie derselben mit dem Urteil zuzustellen.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung sind in Rechtskraft erwachsen, zumal sich die Beschwerde ausdrücklich nur gegen den Vollzug der Wegweisung richtet. Betreffend Asyl und die angeordnete Wegweisung wird weder ein konkreter Antrag gestellt, noch lässt sich ein solcher sinngemäss aus der Begründung ableiten. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat.

E. 4.1 Das BFM führt in der angefochtenen Verfügung aus, in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug dahin sei grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerdeführer stamme aus Kirkuk, das nur eine Autostunde entfernt von Suleimaniya liege. Zwischen den beiden Städten gebe es einen regen Austausch. Viele Personen aus Kirkuk begäben sich aus geschäftlichen oder persönlichen Gründen in das autonome Kurdistan. Ausschlaggebend sei, dass der Beschwerdeführer im Nordirak offenbar über Kontakte verfüge. Er habe Telefonnummern von zwei Bekannten mit sich geführt, die in Erbil beziehungsweise Suleimaniya lebten. Während der Anhörung habe er erklärt, dass er mit diesen einen regelmässigen Kontakt pflege. Dies bestätige die Tatsache, dass die Nummern dieser zwei Personen mit anderen wichtigen Nummern aufgeführt würden. Vor diesem Hintergrund gehe das BFM davon aus, dass er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, da er sich auch im Nordirak in Sicherheit bringen könne. Es sei anzunehmen, dass ihn seine Angehörigen aus Kirkuk problemlos in Suleimaniya besuchen und unterstützen könnten. Sein in München lebender Onkel könne ihn ebenso unterstützen. Er sei jung und gesund und verfüge über Berufserfahrung. Er spreche Arabisch und Kurdisch. Entgegen seinen Aussagen gebe es auch im Nordirak eine turkmenische Minderheit.

E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sei die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in den Nordirak unter bestimmten Voraussetzungen zumutbar. Dies betreffe in der Regel alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die aus der KRG-Region stammten oder eine längere Zeit dort gelebt hätten. Sie müssten über ein soziales Netz oder Beziehungen zu Parteien verfügen. Diese Region stelle nicht automatisch eine inländische Fluchtalternative für Nichtkurden aus dem Süd- und Zentralirak dar. Es sei zu berücksichtigen, dass das Bleiberecht für Nichtkurden im Nordirak von einer Gewährsperson abhängig gemacht werden könne. Der Beschwerdeführer sei turkmenischer Ethnie und habe in Kirkuk Wohnsitz gehabt. Die beigelegten Internetartikel zeigten auf, wie gefährlich die Lage in Kirkuk sei. In den kurdischen Gebieten habe er kein Beziehungsnetz; die Telefonnummern, die er notiert habe, gehörten zwei Jungen, die er in Kirkuk kennengelernt habe. Diese würden ihn bestimmt nicht beherbergen. Sein soziales Umfeld befinde sich in Kirkuk, eine Rückkehr dorthin wäre für ihn gefährlich.

E. 4.3 Das BFM stellt sich in seiner Vernehmlassung auf den Standpunkt, die Beweismittel bezögen sich auf Gewalttaten, die sich in Kirkuk zugetragen hätten. Es treffe zu, dass der Beschwerdeführer von dort stamme, das BFM gehe aber davon aus, dass er sich im Nordirak eine Existenz aufbauen könne.

E. 5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, so ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2008/4 und BVGE 2008/5 ausführlich mit der Sicherheitslage im Nordirak auseinandergesetzt. Im zweitgenannten Urteil befasste es sich insbesondere mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Suleimaniya). Es kam dabei zum Schluss, dass in den kurdischen Nordprovinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und die dortige politische Situation nicht dermassen angespannt sei, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setze jedoch voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhänge. Zusammenfassend sei die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der Region stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte sei bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72).

E. 5.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich gemäss den Akten um einen gesunden Mann mit Berufserfahrung als Bäckergehilfe, der eigenen Angaben zufolge vor seiner Ausreise aus dem Irak in Kirkuk wohnhaft war, wo er mit dem Vater, der Stiefmutter und seinen Brüdern über enge familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Das BFM stellt diese Angaben des Beschwerdeführers nicht in Frage und anerkennt implizit, dass ein Wegweisungsvollzug nach Kirkuk (Zentralirak) nicht zur Diskussion steht. Entgegen der vom BFM vertretenen Auffassung kann aufgrund der Aktenlage jedoch nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer verfüge im Nordirak über ein derart enges Beziehungsnetz, das einen Wegweisungsvollzug dorthin erlauben würde. Aufgrund der zur Verfügung stehenden Informationen kann nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe längere Zeit im Nordirak gelebt. Allein aufgrund des Umstands, dass er unter anderen zwei Telefonnummern von Bekannten mit sich führte, die in Erbil beziehungsweise Suleimaniya leben, kann nicht geschlossen werden, er verfüge dort über ein soziales Netz oder Beziehungen zu den herrschenden Parteien. Ebenfalls zu beachten ist, dass es sich bei ihm nicht um einen ethnischen Kurden, sondern um einen ethnischen Turkmenen handelt, was ihm eine Integration in die kurdische Gesellschaft nicht erleichtern dürfte. Aufgrund der Akten kann daher nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer könne sich im Nordirak eine tragfähige Existenzgrundlage erarbeiten.

E. 5.4 Der Vollzug der Wegweisung in den Irak erweist sich bei einer gesamtheitlichen Würdigung somit als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen nach Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2011 sind aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zu gestatten und ihn vorläufig aufzunehmen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 7.2 .Dem im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, weil ihm aus der Beschwerdeführung keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) entstanden sind. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 23. Dezember 2011 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zu gestatten sowie ihn vorläufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM, die Flughafenpolizei (Grenzpolizeiliche Massnahmen / Asyl) und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1/2012/sed Urteil vom 18. Januar 2012 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, zurzeit im Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten, 8050 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Turkmene mit letztem Wohnsitz in Kirkuk (Zentralirak), traf gemäss den Akten am 7. Dezember 2011 auf dem Flughafen Zürich-Kloten ein, wo er am folgenden Tag ein Asylgesuch einreichte. B. Mit Verfügung des BFM vom 8. Dezember 2011 wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für die Dauer von maximal 60 Tagen der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen. C. Am 11. Dezember 2011 wurde der Beschwerdeführer vom BFM summarisch befragt und am 20. Dezember 2011 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei gab er zu seiner Person an, er habe in Kirkuk die Schule besucht und anschliessend eine Anlehre in einer Bäckerei absolviert. Seither habe er in verschiedenen Bäckereien gearbeitet. Er habe mit seinen Eltern, der zweiten Ehefrau seines Vaters und drei jüngeren Halbbrüdern zusammengelebt. Seine leibliche Mutter lebe zurzeit in Bagdad und drei ältere Brüder seien verheiratet. Er habe eigentlich nach Deutschland reisen wollen, da dort sein Onkel lebe. Er sei am 26. September 2011 von Suleimaniya (Nordirak) aus nach Istanbul geflogen. Am 23. November 2011 sei er mit einem Boot nach Italien gebracht worden, von wo er mit dem Zug in die Schweiz gereist sei. Er habe sich zum Flughafen Zürich-Kloten begeben, wo er von zwei Polizisten kontrolliert worden sei. Zur Begründung seines Gesuches machte er im Wesentlichen geltend, dass die allgemeine Situation im Irak gefährlich sei. Die Turkmenen würden in ihren Rechten beschnitten. In Kirkuk sei die Lage seit Jahren problematisch und man sei dort seines Lebens nicht sicher. Persönlich habe er aber keine Probleme gehabt. D. Am 13. Dezember 2011 ging bei der Flughafenpolizei die Kopie eines Ausweises des Beschwerdeführers ein. Am folgenden Tag ging ebendort eine schlecht lesbare Kopie seiner irakischen Identitätskarte ein. E. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2011 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig wurde seine Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich verfügt. Zudem wurde der Vollzug der Wegweisung angeordnet. F. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 30. Dezember 2011 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Eingabe lagen Ausweiskopien seines Vaters und drei Internetauszüge bei. G. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2012 gut. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde demnach verzichtet. Das BFM erhielt die Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. H. In seiner Vernehmlassung vom 11. Januar 2012 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Die Vernehmlassung vom 11. Januar 2012 wurde dem Beschwerdeführer bis anhin nicht zur Kenntnis gebracht. Im Sinne der Transparenz und aus Gründen der Prozessökonomie ist ihm eine Kopie derselben mit dem Urteil zuzustellen.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung sind in Rechtskraft erwachsen, zumal sich die Beschwerde ausdrücklich nur gegen den Vollzug der Wegweisung richtet. Betreffend Asyl und die angeordnete Wegweisung wird weder ein konkreter Antrag gestellt, noch lässt sich ein solcher sinngemäss aus der Begründung ableiten. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat. 4. 4.1. Das BFM führt in der angefochtenen Verfügung aus, in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug dahin sei grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerdeführer stamme aus Kirkuk, das nur eine Autostunde entfernt von Suleimaniya liege. Zwischen den beiden Städten gebe es einen regen Austausch. Viele Personen aus Kirkuk begäben sich aus geschäftlichen oder persönlichen Gründen in das autonome Kurdistan. Ausschlaggebend sei, dass der Beschwerdeführer im Nordirak offenbar über Kontakte verfüge. Er habe Telefonnummern von zwei Bekannten mit sich geführt, die in Erbil beziehungsweise Suleimaniya lebten. Während der Anhörung habe er erklärt, dass er mit diesen einen regelmässigen Kontakt pflege. Dies bestätige die Tatsache, dass die Nummern dieser zwei Personen mit anderen wichtigen Nummern aufgeführt würden. Vor diesem Hintergrund gehe das BFM davon aus, dass er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, da er sich auch im Nordirak in Sicherheit bringen könne. Es sei anzunehmen, dass ihn seine Angehörigen aus Kirkuk problemlos in Suleimaniya besuchen und unterstützen könnten. Sein in München lebender Onkel könne ihn ebenso unterstützen. Er sei jung und gesund und verfüge über Berufserfahrung. Er spreche Arabisch und Kurdisch. Entgegen seinen Aussagen gebe es auch im Nordirak eine turkmenische Minderheit. 4.2. In der Beschwerde wird geltend gemacht, gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sei die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in den Nordirak unter bestimmten Voraussetzungen zumutbar. Dies betreffe in der Regel alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die aus der KRG-Region stammten oder eine längere Zeit dort gelebt hätten. Sie müssten über ein soziales Netz oder Beziehungen zu Parteien verfügen. Diese Region stelle nicht automatisch eine inländische Fluchtalternative für Nichtkurden aus dem Süd- und Zentralirak dar. Es sei zu berücksichtigen, dass das Bleiberecht für Nichtkurden im Nordirak von einer Gewährsperson abhängig gemacht werden könne. Der Beschwerdeführer sei turkmenischer Ethnie und habe in Kirkuk Wohnsitz gehabt. Die beigelegten Internetartikel zeigten auf, wie gefährlich die Lage in Kirkuk sei. In den kurdischen Gebieten habe er kein Beziehungsnetz; die Telefonnummern, die er notiert habe, gehörten zwei Jungen, die er in Kirkuk kennengelernt habe. Diese würden ihn bestimmt nicht beherbergen. Sein soziales Umfeld befinde sich in Kirkuk, eine Rückkehr dorthin wäre für ihn gefährlich. 4.3. Das BFM stellt sich in seiner Vernehmlassung auf den Standpunkt, die Beweismittel bezögen sich auf Gewalttaten, die sich in Kirkuk zugetragen hätten. Es treffe zu, dass der Beschwerdeführer von dort stamme, das BFM gehe aber davon aus, dass er sich im Nordirak eine Existenz aufbauen könne. 5. 5.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, so ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2008/4 und BVGE 2008/5 ausführlich mit der Sicherheitslage im Nordirak auseinandergesetzt. Im zweitgenannten Urteil befasste es sich insbesondere mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Suleimaniya). Es kam dabei zum Schluss, dass in den kurdischen Nordprovinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und die dortige politische Situation nicht dermassen angespannt sei, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setze jedoch voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhänge. Zusammenfassend sei die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der Region stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte sei bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72). 5.3. Beim Beschwerdeführer handelt es sich gemäss den Akten um einen gesunden Mann mit Berufserfahrung als Bäckergehilfe, der eigenen Angaben zufolge vor seiner Ausreise aus dem Irak in Kirkuk wohnhaft war, wo er mit dem Vater, der Stiefmutter und seinen Brüdern über enge familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Das BFM stellt diese Angaben des Beschwerdeführers nicht in Frage und anerkennt implizit, dass ein Wegweisungsvollzug nach Kirkuk (Zentralirak) nicht zur Diskussion steht. Entgegen der vom BFM vertretenen Auffassung kann aufgrund der Aktenlage jedoch nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer verfüge im Nordirak über ein derart enges Beziehungsnetz, das einen Wegweisungsvollzug dorthin erlauben würde. Aufgrund der zur Verfügung stehenden Informationen kann nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe längere Zeit im Nordirak gelebt. Allein aufgrund des Umstands, dass er unter anderen zwei Telefonnummern von Bekannten mit sich führte, die in Erbil beziehungsweise Suleimaniya leben, kann nicht geschlossen werden, er verfüge dort über ein soziales Netz oder Beziehungen zu den herrschenden Parteien. Ebenfalls zu beachten ist, dass es sich bei ihm nicht um einen ethnischen Kurden, sondern um einen ethnischen Turkmenen handelt, was ihm eine Integration in die kurdische Gesellschaft nicht erleichtern dürfte. Aufgrund der Akten kann daher nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer könne sich im Nordirak eine tragfähige Existenzgrundlage erarbeiten. 5.4. Der Vollzug der Wegweisung in den Irak erweist sich bei einer gesamtheitlichen Würdigung somit als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen nach Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2011 sind aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zu gestatten und ihn vorläufig aufzunehmen. 7. 7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2. .Dem im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, weil ihm aus der Beschwerdeführung keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) entstanden sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 23. Dezember 2011 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zu gestatten sowie ihn vorläufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM, die Flughafenpolizei (Grenzpolizeiliche Massnahmen / Asyl) und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: