Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Verfahrensverlauf und Formelles
E. 1.1 Verfahrensverlauf
E. 1.1.1 Am 16. April 2012 (Datum Eingang) erstattete der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft, Zweigstelle Flughafen, Strafanzeige wegen Körperverlet- zung, unterlassener Hilfeleistung und Amtsmissbrauch gegen vier Polizisten (Urk. 9/1). Mit Beschluss vom 21. Mai 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, wurde der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Strafverfol- gung (Untersuchungseröffnung / Nichtanhandnahme) hinsichtlich der von A._____, nachfolgend Beschwerdeführer, angezeigten Vorfälle vom 11./12. April 2012 erteilt (Urk. 9/16/2). Die Staatsanwaltschaft stellte die Untersuchung mit Ver- fügung vom 31. Januar 2013 ein (Urk. 3).
E. 1.1.2 Mit Eingabe vom 12. Februar 2013 (Datum Poststempel 18. Februar 2013) erhob der Beschwerdeführer innert Frist Beschwerde gegen die Einstellungsver- fügung (Urk. 2). Mit Verfügung vom 22. Februar 2013 wurde den Beschwerde- gegnern Frist zur freigestellten Stellungnahme angesetzt. Sodann wurde Staats- anwalt lic. iur. F._____ Frist zur Stellungnahme zur geltend gemachten Befan- genheit angesetzt (Urk. 5). Die Vernehmlassung und Stellungnahme zur geltend gemachten Befangenheit der Staatsanwaltschaft resp. von Staatsanwalt F._____ ging am 4. März 2013 ein (Urk. 8). Die Beschwerdegegner 1 bis 4 verzichteten auf eine Stellungnahme. Der Beschwerdeführer verzichtete sodann auf eine Stel- lungnahme zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft inklusive Stellungnahme von Staatsanwalt F._____.
E. 1.2 Formelles
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E. 1.2.1 Infolge Neukonstituierung des Gerichts ergeht der Entscheid nicht in der den Parteien ursprünglich angekündigten Besetzung.
E. 1.2.2 Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 393 Abs. 1 lit. a. StPO und Art. 382 Abs. 1 StPO und § 49 GOG).
E. 2 Befangenheit
E. 2.1 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerdeschrift vor, dass er bei Staatsanwalt F._____ von Anfang an das Gefühl gehabt habe, dass er ihm die Schuld für den ganzen Vorfall in die Schuhe habe schieben wollen. Er habe sogar versucht, von ihm ein Geständnis zu erhalten, dass er die Polizei gestossen habe, was natürlich nie der Fall gewesen sei (Urk. 2). Staatsanwalt F._____ bestreitet befangen zu sein (Urk. 8).
E. 2.2 Die Ausstandsgründe sind in Art. 56 StPO geregelt. Will eine Partei den Ausstand einer in der Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Ver- fahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 StPO).
E. 2.3 Der Beschwerdeführer wurde von Staatsanwalt F._____ am 2. Oktober 2012 als Auskunftsperson (Privatkläger) einvernommen (Urk. 9/7/2). Weder an- lässlich dieser Einvernahme noch in den Tagen nach der Einvernahme machte der Beschwerdeführer eine Befangenheit von Staatsanwalt F._____ geltend. Erstmals mit der Beschwerdeschrift vom 12. Februar 2013 und damit Wochen nach der angeblich einen Ausstandsgrund begründenden Einvernahme – und auch erst nach Ergehen der Einstellungsverfügung – machte der Beschwerdefüh- rer eine Befangenheit von Staatsanwalt F._____ geltend. Wird das (begründete) Ausstandsgesuch nicht innert nützlicher Frist eingereicht, kann sich die betreffen- de Partei später (etwa in einem Beschwerdeverfahren) nicht mehr auf den Aus- standsgrund berufen (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskom- mentar, Art. 58 N 3). Aber selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Aus-
- 4 - standsgründe von Amtes wegen und damit in jedem Verfahrensstadium zu be- rücksichtigen sind (Schmid, a.a.O., Art. 58 N 4), ist eine Befangenheit von Staats- anwalt F._____ seitens des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht worden.
E. 2.4 Anlässlich der Einvernahme vom 2. Oktober 2012 wurde dem Beschwerde- führer die sichergestellte Aufzeichnung des Vorfalls vom 11. April 2012 vorge- spielt (Urk. 9/7/2 S. 13 ff.). Bei der Sequenz Zeitindex 12.30 - 13.05, welche mehrmals angeschaut wurde (Urk. 9/7/2 S. 13 ff.), interpretierten der Staatsanwalt und der Beschwerdeführer die aufgezeichneten Abläufe abweichend. Während Staatsanwalt F._____ von einem Stossen seitens des Beschwerdeführers aus- ging, stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass er den Polizis- ten nicht gestossen habe, sondern es normal sei, wenn er – der Polizist – ihm ins Gesicht greife, dass man sich abdrehe und dann bei dieser Bewegung den Poli- zisten berühre (Urk. 9/7/2 S. 14). Wenn er ihn gestossen gehabt habe, dann si- cher nicht mit Absicht. Jedoch stellte auch der Beschwerdeführer fest, dass der Polizist bei dieser Szene auf den Hintern gefallen ist (Urk. 9/7/2 S. 15). Damit kann aber die Interpretation der Handlung des Beschwerdeführers durch den Staatsanwalts nicht als willkürlich bezeichnet werden. Dabei ist zu berücksichti- gen, dass die Staatsanwaltschaft alle für die Beurteilung der Tat und der beschul- digten Person bedeutsamen Tatsachen abzuklären hat und sie dabei die belas- tenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen hat (Art.
E. 2.5 Zusammenfassend kann deshalb festgehalten werden, dass kein Aus- standsgrund vorliegt und die Untersuchung nicht zu bemängeln ist. Das (sinnge- mässe) Ausstandsgesuch ist abzuweisen.
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3. Vorfall vom 11. April 2012 3.1. Parteivorbringen 3.1.1. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift sinngemäss vor, dass die Staatsanwaltschaft den ganzen Vorfall falsch gewürdigt habe. Er habe anlässlich des Vorfalls vom 11. April 2012 erhebliche resp. schwere Verletzungen erlitten. Er sei in einer solch schlechten körperlichen Verfassung gewesen, dass er auf das Hinzuziehen eines Arztes angewiesen gewesen sei, was jedoch unter- lassen worden sei. Wenn man im Internet nachforsche, finde man dutzende Be- richte, wo ähnliche Fälle im Kanton Zürich gleich abgelaufen seien. Anscheinend sei es im Kanton Zürich normal, dass Polizisten in solchen Fällen geschützt wür- den (Urk. 2). 3.1.2. Die Staatsanwaltschaft gab in ihrer Einstellungsverfügung ausführlich die Ausführungen des Geschädigten, der Beschwerdegegner und der angerufenen Zeugen sowie die Feststellungen aus der Visionierung der sichergestellten Auf- zeichnung des Vorfalls wieder und kam zum Schluss, dass feststehe, dass der Beschwerdeführer wegen eines regelwidrigen Umparkierens von den Beschwer- degegner 1 und 2 kontrolliert worden sei, wobei er jedoch darauf beharrt habe, sich korrekt verhalten zu haben. Nach Erledigung der nötigen Formalitäten sei der Beschwerdeführer ausdrücklich aufgefordert worden, sich von der Örtlichkeit zu entfernen, was der Beschwerdeführer jedoch auch nach Androhung einer Weg- weisung im Sinne von § 33 lit. a PolG explizit abgelehnt habe. Der Beschwerde- gegner 1 habe dem Beschwerdeführer deshalb in der Folge eröffnet, zur Ausstel- lung einer formellen Wegweisungsverfügung auf den Polizeiposten mitkommen zu müssen, worauf der Beschwerdeführer ohne Erlaubnis zu telefonieren begonnen habe und alsdann trotz mehrfacher Abmahnungen seitens des Beschwerdegeg- ners 1 weiter telefoniert habe. Hinsichtlich des weiteren Ablaufs würden die Aus- sagen der Beteiligten auseinandergehen. Die Beschwerdegegner seien aber be- fugt gewesen seien, den Beschwerdeführer festzunehmen und auf den Posten zu verbringen und dabei, da sich der Beschwerdeführer massiv gegen eine Verhaf- tung gesperrt habe, Gewalt anzuwenden. Hinweise, wonach die Beschwerdegeg- ner sich nicht an die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit
- 6 - gemäss Art. 197 StPO gehalten hätten, würden fehlen. Das Verfahren sei deshalb bezüglich der Vorwürfe des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB und der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ohne Weiterungen einzustellen. In Bezug auf den Vorwurf der "unterlassenen Hilfeleis- tung" bzw. der Unterlassung der Nothilfe im Sinne von Art. 128 StGB würden sich ganz erhebliche Zweifel an der Version des Geschädigten ergeben. Sodann seien auch die ärztlich dokumentierten Verletzungen nicht geeignet, eine erkennbare Hilfsbedürftigkeit des Geschädigten während seines Kontakts mit den Beschwer- degegnern 1 bis 4 zu belegen. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der un- überwindbaren Zweifel an den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers sei das Verfahren auch in Bezug auf den Vorwurf der Unterlassung der Nothilfe im Sinne von Art. 128 StGB ohne Weiterungen einzustellen (Urk. 3). In der Ver- nehmlassung hielt die Staatsanwaltschaft daran fest, dass den Beschwerdegeg- nern 1 bis 4 ein strafrechtlich relevantes Verhalten nicht anklagegenügend nach- gewiesen werden könne (Urk. 8). 3.1.3. Auf diese und die weiteren Ausführungen der Parteien wird nachfolgend – soweit für die Entscheidfindung notwendig – eingegangen. 3.2. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollstän- dige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Pro- zessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernis- se aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtferti- gen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahr- scheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Verfahrenseinstellung durch die Untersuchungsbehörde erledigt werden kann, gilt im schweizerischen Strafprozessrecht der Grundsatz "in
- 7 - dubio pro duriore". Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruches oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhe- bung auf. Denn im Zweifel ist es nicht Sache der Untersuchungs- oder der Ankla- gebehörde, sondern des materiell zuständigen Gerichts, zu entscheiden (BGE 137 IV 219 Erw. 7.1; BGE 138 IV 86 = Pra 101 Nr. 114 Erw. 4.1.1; BGE 138 IV 186 Erw. 4.1). 3.3. Der Beschwerdeführer hatte am Abend des 11. April 2012, ca. 22.15 Uhr, sein Fahrzeug auf einem öffentlichen Parkfeld beim Flughafen, Ankunft 2, par- kiert. Als die Parkzeit abzulaufen drohte, fuhr er etwas weiter vorne auf ein ande- res Parkfeld, welches soeben frei geworden war. Dies wurde von zwei Polizisten gesehen, welche den Beschwerdeführer daraufhin wegen dieses Gesetzes- verstossen büssen wollten. Der weitere Ablauf ist umstritten. Die Staatsanwalt- schaft hat die involvierten Personen und verschiedene Zeugen einvernommen sowie zwei Videoaufzeichnungen konsultiert. 3.3.1. Der Beschwerdeführer behauptet, dass er nach einem Wortgefecht mit dem Polizisten sein Telefon gezückt habe und erklärt habe, er rufe seinen Rechtsan- walt an. Der Polizist sei noch aggressiver geworden und habe begonnen, an ihm herum zu zerren. Er habe mehrmals gesagt, dass er lediglich, wie es die Strafpro- zessordnung vorsehe, seinen Rechtsanwalt anrufe. Er habe zu keinem Zeitpunkt die Polizisten bedroht oder geschlagen. Auch habe er das freiwillige Mitgehen auf den Polizeiposten niemals abgelehnt. Er habe lediglich versucht zu verhindern, dass er zu Boden falle und sein Massanzug beschädigt werde. Während des Ver- suchs seitens der Polizisten, ihn zu Boden zu werfen, habe er mehrfach harte Schläge auf seiner rechten Schulter, Rücken und Kopf gespürt. Auch sei er von einem der Polizisten massiv gewürgt worden. Als er von den Schlägen auf seinen
- 8 - Kopf total benommen gewesen sei, hätten ihn die Polizisten zu Boden werfen können und dabei seinen Massanzug ruiniert. Mit erheblichen Verletzungen sei er "Wort wörtlich im Rückwärtsgang auf den Polizeiposten verschleppt" worden. Er sei zu diesem Zeitpunkt bereits in einer äusserst schlechten körperlichen und mentalen Verfassung gewesen und sei auf jeden Fall auf das Hinzuziehen eines Arztes angewiesen gewesen. Er habe über eine Stunde auf dem Polizeiposten verbringen müssen. Er gehe davon aus, dass er auf dem Polizeiposten zwischen- zeitlich bewusstlos gewesen sei. Als er um 00.15 Uhr aus dem Polizeiposten ent- lassen worden sei, sei er total orientierungslos gewesen und ca. 15 Minuten im Gebäude herumgeirrt, obwohl er dieses gut kenne. H._____ habe ihn telefonisch aus dem Gebäude lotsen müssen. In der Folge habe ihn H._____ ins Spital Bülach gefahren. Aufgrund der schweren Verletzungen hätten ihn die Ärzte für mindestens 24 Stunden behalten wollen (Urk. 2). 3.3.2. Der Beschwerdegegner 1 sagte zusammengefasst aus, dass sich der Be- schwerdeführer geweigert habe, freiwillig mit auf den Posten zu kommen. Er habe dem Beschwerdeführer an den Arm gegriffen, um diesen vom Telefonieren abzu- bringen, nachdem er diesem sicherlich zwei- bis dreimal gesagt habe, er dürfe nicht telefonieren. Dies sei nicht in Ordnung gewesen, da die Kontrolle noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Daraufhin sei er vom Beschwerdeführer weggestos- sen und beleidigt worden. Da habe er sich entschieden, den Beschwerdeführer auf den Posten mitzunehmen, damit gegen ihn rapportiert werden könne. Er habe ihn am Arm gepackt und ihm noch in normaler Lautstärke gesagt: "Wir gehen jetzt auf den Posten". Der Beschwerdeführer sei jedoch sofort auf 100 gewesen. Er habe seinen Arm weggerissen und habe ihn – den Beschwerdegegner 1 – noch- mals von sich gestossen. In der Folge sei die Beschwerdegegnerin 2 dazugestos- sen und es habe eine Art Gerangel gegeben, welches eher passiv gewesen sei, das heisse Stossen und Sperren. Geschlagen habe der Beschwerdeführer nicht. An alle Details könne er sich nicht mehr erinnern. Er wisse aber noch, dass er einmal hinter dem Beschwerdeführer gestanden sei und diesen festgehalten ha- be. Er – der Beschwerdegegner 1 – sei dann rückwärts zu Fall gekommen. Er sei in Richtung des Autos des Beschwerdeführers gefallen. Der Beschwerdeführer sei dann mit seinem Rücken auf ihm oben gelegen. Es sei ihnen dann schliesslich
- 9 - gelungen, ihm die Handschellen anzulegen. Sie seien dann mit ihm aufgestan- den. Als sie loslaufen wollten, habe sich der Beschwerdeführer massiv gesperrt. Das heisse, er habe keinen Schritt gemacht, so dass sie ihn in einen Griff hätten nehmen und ihn hätten wegtragen müssen. Irgendwo sei der Beschwerdeführer dann aber selber gelaufen. Im Lift habe der Beschwerdeführer gelächelt und habe noch die Bemerkung gemacht, er – der Beschwerdegegner 1 – habe ihm mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Sie – die Polizisten – hätten sich erstaunt ange- schaut, da der Beschwerdeführer weder geschlagen noch besprayt worden sei. Oben habe H._____ (ein Kollege des Beschwerdeführers) dann draussen bleiben müssen. Sie hätten den Beschwerdeführer nach hinten zum Zellentrakt geführt und ihn vor der Zelle auf einen Stuhl gesetzt. Er sei in Handschellen gewesen. Er, die Beschwerdegegnerin 2 und die Beschwerdegegnerin 4 seien bei ihm geblie- ben. Gegenüber der Zeitung habe der Beschwerdeführer offenbar noch gesagt, er sei auf dem Posten ohnmächtig geworden und man habe ihm nicht geholfen. Dies stimme jedoch nicht. Es sei immer jemand bei ihm gewesen, zum Teil sogar meh- rere Beamte. Er sei durch die Provokationen des Beschwerdeführers nicht wütend geworden. Er sei nicht mal lauter geworden, was in anderen Fällen zwischen- durch vorkommen könne. Er habe jedoch gewusst, dass es bei ihm überhaupt nichts bringe und er verzeigt werden müsse. Es seien gegen den Beschwerdefüh- rer 1000%ig keine Schläge ausgeteilt worden. Schlagstöcke seien keine einge- setzt worden, er sei nicht mal sicher, ob er einen dabei gehabt habe. Auch jetzt habe er keinen dabei. Es stimme nicht, dass er geschlagen und gewürgt worden sei. Er sei auch nicht in einer schlechten Verfassung gewesen, als sie ihn auf den Posten mitgenommen hätten. In seiner Anwesenheit sei der Beschwerdeführer nicht ohnmächtig geworden (Urk. 9/4). 3.3.3. Die Beschwerdegegnerin 2 führte zusammengefasst aus, sie habe gese- hen, wie der Beschwerdeführer sein Taxi von Parkfeld Nr. 55 auf die Nr. 57 vorge- fahren habe. Sie hätten sich ihm angenähert. Der Beschwerdegegner 1 sei dann der Wortführer gewesen. Er habe dem Beschwerdeführer eröffnet, dass er mit dem Umparkieren einen Ordnungsbussentatbestand erfüllt hätte. Auch habe er ihn gefragt, ob er das Ordnungsbussenverfahren oder das ordentliche Verfahren wünsche. Der Beschwerdeführer habe dann das ordentliche Verfahren ge-
- 10 - wünscht. Die Stimmung sei zu Beginn noch ruhig, d.h. nicht aggressiv gewesen. Der Beschwerdeführer habe dann jedoch immer wieder Provokationen ausge- sprochen. Der Beschwerdegegner 1 sei nicht darauf eingestiegen, sondern habe die Aufnahme zügig abgewickelt. Der Beschwerdegegner 1 habe dem Beschwer- deführer eröffnet, dass er gehen müsse. Dies habe dieser aber klar verweigert, indem er gesagt habe, er müsse das nicht und wir könnten sowieso nichts tun. Der Beschwerdegegner 1 habe wiederholt gesagt, der Beschwerdeführer müsse gehen. Dies habe er lauter und bestimmt gesagt, jedoch habe er keine Beleidi- gungen ausgesprochen. Der Beschwerdeführer seinerseits habe dies lautstark verweigert und habe in dem Stil "Was willst du denn tun…?" gefragt. Plötzlich ha- be dann der Beschwerdeführer, aus einem ihr nicht erfindlichen Grund zu telefo- nieren begonnen. Er habe irgendwie noch gesagt, er müsse seinen Rechtsbei- stand anrufen. Dieser müsse kommen, er brauche Hilfe. Sie habe sich gewundert, wieso der Beschwerdegegner 1 dies zugelassen habe. Sie habe gelernt, dass während einer Kontrolle nicht telefoniert werde, nur schon weil die Hände dazu in die Tasche greifen müssen. Sie habe eine Bewegung zwischen dem Beschwer- deführer und dem Beschwerdegegner 1 gesehen. Sie könne dies nicht genauer beschreiben, aber für sie habe es so ausgesehen, als ob der Beschwerdegegner 1 angegriffen würde. Der Beschwerdegegner 1 habe dann probiert, einen Griff anzuwenden, allenfalls den Nasen-Kopfdreh-Griff. Dann seien auch die Be- schwerdegegner 3 und 4 dazugekommen. Plötzlich sei der Beschwerdeführer zu Fall gekommen oder habe sich fallen lassen. Der Beschwerdegegner 1 sei unter dem Beschwerdeführer zu liegen gekommen. Sie und die Beschwerdegegner 3 und 4 hätten dann den Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner 1 weggezo- gen. Schliesslich sei der Beschwerdeführer vor dem Fahrzeug zu liegen gekom- men. Sie hätten ihm dann auf dem Rücken Handfesseln angelegt. In der Situation habe der Beschwerdeführer "wie die Sau" getan. Er habe sie beschimpft, sie sei- en korrupte Bullen etc. Die genauen Worte wisse sie nicht mehr. Sie hätten ihn dann aufgerichtet. Auf dem Posten habe sie ihm die Fesseln abgenommen, nachdem sich der Beschwerdeführer beklagt habe, seine Hände würden ihm weh tun. Der Beschwerdeführer sei die ganze Zeit wach gewesen und habe sich um- geschaut. Er habe keinen benommenen oder baumelnden Eindruck gemacht. Er
- 11 - sei einfach ruhig dort gesessen. Der Sachbearbeiter habe dem Beschwerdeführer sodann erlaubt zu telefonieren. Der Sachbearbeiter habe auch noch gefragt, ob ein Arzt kommen müsse. Der Beschwerdeführer habe erwidert, nein, es gehe gut. Er gehe dann selber zum Arzt, wenn überhaupt. Nochmals auf den Vorfall draussen angesprochen, gab sie an, es seien keine Schläge ausgeführt worden, nur Griffe. Sie habe nie eine Schlagbewegung gesehen. Er habe nicht mitkom- men wollen, sonst wäre er ja mitgekommen. Sie hätten ihn rückwärts über die Strasse genommen. Nachher sei er vorwärts gelaufen. Er habe selbständig laufen können, und sie habe nicht den Eindruck gehabt, dass er einen Arzt benötigt hät- te. Auf dem Posten sei der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt, als sie bei ihm gewesen sei – und das sei die ganze Zeit gewesen – ohnmächtig gewesen (Urk. 9/6). 3.3.4. Der Beschwerdegegner 3 führte zusammengefasst aus, als sie aus dem Gebäude getreten seien, habe er gesehen, wie jemand auf einen ihrer Männer losgegangen sei, d.h. ihn gestossen habe. Sie seien dazwischen gegangen und hätten die beiden getrennt. Der Beschwerdeführer habe sein iPhone am Ohr ge- halten und sei hin und her gelaufen. Der Beschwerdegegner 1 habe ihn wieder- holt aufgefordert, mit dem Telefonieren aufzuhören und stehen zu bleiben. Es handle sich um eine Polizeikontrolle. Dies habe den Beschwerdeführer nicht inte- ressiert. Der Beschwerdegegner 1 habe dann nach oben gegriffen, um den Arm des Beschwerdeführers runterzunehmen oder ihm das Telefon wegzunehmen. Der Beschwerdeführer habe sich zum Beschwerdegegner 1 gedreht und sei wie- der auf ihn los. Er habe forsch gesagt: "So, jetzt reicht es!" und habe nach seinen Handschellen gegriffen. Er habe versucht, einen Arm in Handschellen zu legen, was sich aufgrund der Kraft des Beschwerdeführers als schwierig erwiesen habe. Er habe sich nach dem Gruppenchef umgeschaut. Als er seinen Blick wieder dem Beschwerdeführer zugewendet habe, habe er den Beschwerdegegner 1 am Bo- den liegen sehen, auf dem Rücken. Der Beschwerdeführer sei über dem Be- schwerdegegner 1 gekniet, d.h. seine Knie seien seitlich zum Beschwerdegegner 1 gewesen. Mit seinem Oberkörper sei er jedoch auf demjenigen des Beschwer- degegners 1 gelegen. Die Beschwerdegegnerin 4 und er seien dann am Boden dazwischen gegangen. Unter grosser Kraftanstrengung sei es dann gelungen, die
- 12 - rechte Hand des Beschwerdeführers auf den Rücken zu bringen. Sie hätten dann Handfesseln anlegen können. Sie hätten ihn dann aufgestellt. Gegen das Mit- nehmen habe sich der Beschwerdeführer dann noch massiv gewehrt. Auf dem Posten habe der Beschwerdeführer die Frage, ob er einen Arzt wünsche, ver- neint. Nochmals auf den Vorfall draussen angesprochen, hielt er erneut fest, dass der Beschwerdeführer, nachdem ihm der Beschwerdegegner 1 ans Natel gegrif- fen habe, auf den Beschwerdegegner 1 losgegangen sei. Er habe einen Schritt nach vorne gemacht und den Beschwerdegegner 1 mit der Hand weggestossen. Er habe in keinem Zeitpunkt gesehen, dass jemand den Beschwerdeführer ge- schlagen habe oder massiv gewürgt hätte. Auf dem Posten habe es keinen Mo- ment den Anschein gemacht, dass der Beschwerdeführer das Bewusstsein verlo- ren habe oder verlieren könnte (Urk. 9/3). 3.3.5. Die Beschwerdegegnerin 4 führte aus, dass sie zu den Beschwerdegeg- nern 1 und 2 sowie dem Beschwerdeführer hinzugetreten seien und sich vorab passiv verhalten hätten. Der Beschwerdeführer sei dabei gewesen, mit seinem Telefon zu hantieren. Der Beschwerdegegner 1 habe den Beschwerdeführer mehrfach aufgefordert, hier zu bleiben. Es handle sich um eine Polizeikontrolle. Dem habe der Beschwerdeführer keine Folge geleistet. Auch habe der Be- schwerdegegner 1 wiederholt gesagt, dass, wenn jetzt die Kontrolle nicht vollzo- gen werden könne, sie mit ihm zu Boden müssten. Irgendwie sei es dann plötzlich zum Gerangel gekommen. Der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner 1 seien zu Fall gekommen. In der Folge sei es ihnen dann gelungen, den Be- schwerdeführer zu fesseln. Er sei darauf ins Büro geführt worden. Der Beschwer- deführer habe zu keinem Zeitpunkt den Eindruck gemacht, als ob er gesundheitli- che Probleme hätte. Nach ein paar Minuten hätten sie ihm dann auch die Hand- schellen gelöst. Sie denke, zum Gerangel sei es gekommen, weil er ihm das Tele- fon habe runternehmen wollen. Es seien nur Griffe und mit Sicherheit keine Schläge angewendet worden. Sie sei sich da eigentlich sicher. Die Beschwerde- gegner 2 und 3 und sie hätten ihn gar nicht geschlagen. Und der Beschwerde- gegner 1 selber sei damit beschäftigt gewesen, den Beschwerdeführer zu Boden zu bringen, was ihm vorerst gar nicht gelungen sei. Sie habe auch beim Be- schwerdegegner 1 überhaupt keine Schläge gesehen. Der Beschwerdeführer ha-
- 13 - be sich stark gewehrt und sie hätten zu viert Mühe gehabt, ihn zu bändigen. Der Beschwerdeführer habe sie nicht geschlagen. Er habe sich jedoch mit Händen und Füssen gewehrt. Geschimpft habe er sehr wohl. Als bedrohend habe sie dies nicht empfunden, jedoch sei er auch ausfällig geworden. Er habe sich erstens nicht kontrollieren lassen, in dem Sinn, dass er dort gestanden sei und Aussagen gemacht habe. Vielmehr habe er mit seinem Handy hantiert. Auch habe er immer wieder ein paar Schritte weg gemacht und sich mit seinem Telefon abgedreht, als ob sie ihn gar nicht interessieren würden. Zweitens habe er sich gewehrt. Der Be- schwerdeführer sei nicht gewürgt worden. Sie sei kein Arzt, aber aus ihrer Sicht sei der Beschwerdeführer nicht in einer äusserst schlechten körperlichen und mentalen Verfassung gewesen, sodass der Beizug eines Arztes notwendig gewe- sen wäre. Er sei körperlich gut beisammen gewesen. Wie es mental ausgesehen habe, könne sie natürlich nicht sagen. Bewusstlos sei er hundertprozentig nicht gewesen (Urk. 9/5). 3.3.6. Der Zeuge G._____ erklärte auf entsprechende Frage, dass er keinen Kör- perkontakt zwischen dem Beschwerdeführer und den Beschwerdegegnern 1 bis 4 gesehen habe. Er verneinte auch, die in der Videosequenz, Zeitindex 14.20 - 15.42 sichtbare Person zu sein (Urk. 9/7/4). 3.3.7. Der Zeuge H._____ führte aus, er sei auf den Anruf des Beschwerdeführers hin zum Flughafen gefahren. Auf dem Parkplatz, wo er habe parkieren wollen, seien drei oder vier "Bullen" gewesen, welche am Beschwerdeführer herumge- zerrt hätten. Wenn er sich richtig erinnere, habe er die Handschellen bereits auf dem Rücken gehabt. Als er ausgestiegen sei, seien die Polizisten bereits dabei gewesen, ihn rückwärts zu zerren, Richtung Posten. Er habe bemerkt, dass der Beschwerdeführer total benommen gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei dann rückwärts ins Gebäude geschleift worden. Als sie ihn dann rausgestellt hätten, habe der Beschwerdeführer während 15 Minuten den Weg nach draussen nicht gefunden, obwohl er das Gebäude gekannt habe. Er habe ihn dann am Flughafen getroffen und ihn direkt ins Spital gefahren. Erst dann dürften sie sein Auto holen gegangen sein und in die BP-Tankstelle einen Kaffee trinken. Die Beschwerde- gegner 1 bis 4 hätten übermässige und unangebrachte Gewalt angewendet. Wer
- 14 - den Beschwerdeführer kenne, wisse, dass er immer ein grosses Maul habe. Der sei aber dort nur noch ein kleines Häufchen Elend gewesen, an welchem herum- gezerrt worden sei. Der Beschwerdeführer sei nicht wirklich ansprechbar gewe- sen. Er habe höchstens "wirres Zeugs" geredet. Wenn man die grosse Beule an seiner Schläfe anschaue, sei das auch nicht weiter verwunderlich, weshalb das so gewesen sei. Er sei abwesend gewesen und sei davon geschleift worden. Nach dem Verlassen des Polizeipostens habe der Beschwerdeführer einen völlig un- brauchbaren und verwirrten Eindruck gemacht. Deshalb habe er ihn auch gleich ins Spital gefahren, weil er gesehen habe, dass es nicht gut gewesen sei. Der sei völlig durch den Wind gewesen. Im Spital habe er dann ein wenig aufgeklart. Auch jetzt noch, nach dieser langen Zeit, sei er noch völlig unbrauchbar. Er habe sich menschlich extrem verändert, seit diesem Vorfall. Nicht, dass er ein schlech- ter Mensch geworden wäre. Zum Teil reagiere er verzögert auf Fragen, scheine Gedächtnislücken zu haben. Auf die Frage, wie der Beschwerdeführer in der Tankstelle "zwäg" gewesen sei, erklärte der Zeuge H._____: "besser". Er sei ja mit Schmerzmitteln vollgepumpt gewesen, aber mit solchen, mit denen man Auto fahren habe dürfen. Bei ihm seien höchstens Funktionen beeinträchtig gewesen, die man nicht zum Autofahren brauche. Eine Gefährdung des Strassenverkehrs habe sicher nicht bestanden (Urk. 9/7/6). 3.3.8. Der Zeuge I._____, der den Vorfall beobachtet hatte, erklärte, er sei ca. 50 Meter von den Geschehnissen entfernt gewesen. Er erkenne die heute anwesen- den Polizisten und die Polizistin nicht. Auch habe er in keiner Weise hören kön- nen, was geredet worden sei. Er sei neben seinem Fahrzeug gestanden und habe eins geraucht. Er habe mehrere Polizisten gesehen, wie sie nach vorne gelaufen seien. Es müsse ein Wortwechsel stattgefunden haben. Er habe noch sehen kön- nen, dass ein Polizist den Arm des anderen ergriffen gehabt habe. Er habe diesen dann abgeschüttelt. Und dann sei es losgegangen, die seien zu dritt auf ihn rauf- gekniet. Mehr habe er nicht gesehen. Ein vierter Polizist sei noch hinten gestan- den. Er habe sich immer gefragt, was der eigentlich mache. Seiner Meinung nach sei die Person, welche angegangen worden sei, relativ klein gewesen. Ihm sei es auf alle Fälle so vorgekommen. Er habe sich gesagt, das seien jetzt schon grad ein bisschen viel Polizisten für so einen kleinen Mann. Er habe dann langsam be-
- 15 - gonnen, sich abzudrehen. Es habe ihn nicht weiter interessiert. Er sei kein Gaffer. Wie gesagt, für ihn habe das einfach ein wenig unverhältnismässig gewirkt bei ei- nem so kleinen Mannli. Er habe aber nicht gehört, was geredet worden sei, und habe sich gedacht, die Polizisten würden schon wissen, was sie tun. Auf die Fra- ge, ob er Schläge habe beobachten können, sagte er, er habe einfach ein Geran- gel am Boden unten gesehen. Wenn er mehr sagen würde, dann wäre das gelo- gen. Er habe keinen Schlagstock oder so gesehen. Der Beschwerdeführer sei einfach am Arm gepackt worden, wobei er diesen dann weg geschüttelt habe. Er gehe davon aus, dass dies der Auslöser gewesen sei. Da er aber nicht gehört ha- be, was geredet worden sei, wisse er nicht, ob er auch allenfalls provoziert gehabt habe. Schliesslich führte er aus, dass er nicht das Gefühl gehabt habe, dass der Beschwerdeführer sich speziell gewehrt gehabt hätte. Eben, er habe den Arm ab- geschüttelt. Vielleicht hätte er dies in einer solchen Situation auch getan (Urk. 9/7/7). 3.3.9. Der Polizeirapport vom nicht am Vorfall beteiligten Polizisten J._____ hält fest, dass der Beschwerdeführer um ca. 23.25 Uhr, in Handfesseln, in den Poli- zeiposten Flughafen gebracht worden sei, wo diese sofort abgenommen worden seien. Beim Beschwerdeführer habe eine Schramme an der Oberlippe sowie eine Schürfung an der Stirn rechts ausgemacht werden können. Auf seinen Wunsch hin habe der Beschwerdeführer mit seinem Anwalt telefonieren können, welcher aber nicht erreichbar gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei am 12. April, 00.15 Uhr, aus dem Polizeiverhaft entlassen worden. Er habe zu keinem Zeitpunkt das Bewusstsein verloren (Urk. 9/10/1 S. 6). 3.3.10. Würdigung 3.3.10.1. Zu den Aussagen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass der Zeuge H._____ zwar die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach dieser abwesend und nur noch ein Häufchen Elend gewesen sei und erhebliche Verlet- zungen erlitten habe, bestätigte. Jedoch soll der Beschwerdeführer bereits wenige Stunden nach dem Vorfall in der Lage gewesen sein, ohne Probleme ein Auto zu lenken. Sodann war er in einer Verfassung, dass er ohne weiteres noch in einer BP-Tankstelle einen Kaffee hat trinken können (Urk. 9/7/6 S. 6). Die Aufzeichnung
- 16 - von der BP-Tankstelle Zürich-Flughafen vom 12. April 2012 liegt vor. Dieser lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer kurz vor 4.00 Uhr bei der Tankstelle eingetroffen ist und sich dort rund dreissig Minuten aufgehalten hatte. Anzeichen von irgendwelchen Beschwerden resp. schlechter körperlicher Verfassung sind keine ersichtlich. So stand er die ganze Zeit resp. ging umher, trank nicht nur Kaf- fee, ass etwas mit augenscheinlichem Appetit, rauchte und unterhielt sich ange- regt mit verschiedenen Personen. Er ist – wie sich aus der Aufzeichnung deutlich ergibt – bei guter Laune. Er trug dannzumal – nicht wie auf dem von ihm einge- reichten Foto (vgl. Urk. 1) – auch keine Halskrause. Der Aufenthalt in der Tank- stelle steht denn auch im Widerspruch zur Aussage des Beschwerdeführers, er habe im Spital nur noch nach Hause gewollt (Urk. 9/7/2 S. 16). Sodann wider- spricht der visuelle Eindruck dieser Aufzeichnung auch deutlich seiner Behaup- tung, dass er nach dem Spitalaustritt einfach Schmerzen, Kopf-, Nacken- und Rü- ckenschmerzen gehabt habe und vor allem müde, extrem müde gewesen sei (Urk. 9/7/2 S. 16 f.). Schliesslich wirft auch die Aussage des Zeugen H._____, dass beim Beschwerdeführer nach der Entlassung aus dem Spital höchstens Funktionen beeinträchtig gewesen seien, die man nicht zum Autofahren brauche (Urk. 7/6 S. 6 f.), Fragen auf. Wenn es dem Beschwerdeführer tatsächlich so schlecht gegangen sein sollte, wie er geltend macht, wäre er – auch mit Medika- menten nicht – nicht in der Lage gewesen, Auto zu fahren. Bereits damit erscheint aber die Darstellung des Beschwerdeführers über seine äusserst schlechte kör- perliche Verfassung aufgrund des Vorfalls vom 11. April 2012 unglaubhaft. Auch die Aussagen des Zeugen H._____ erscheinen als nicht glaubhaft. So fällt auf, dass der Zeuge H._____ zwar die schlechte körperliche Verfassung bestätigt, diese aber, um den Beschwerdeführer nicht in Bedrängnis zu bringen, sofort wie- der erheblich relativiert. Zum Vorfall selber konnte der Zeuge H._____ keine An- gaben machen, da er erst hinzugekommen war, als der Beschwerdeführer auf den Polizeiposten abgeführt wurde. Demnach kann der Zeuge H._____ nicht be- urteilen, ob die Beschwerdegegner zuvor übermässige Gewalt angewendet hat- ten, da er dies gar nicht gesehen hatte. Dies hielt ihn aber nicht davon ab, die Be- schwerdegegner 1 bis 4 zu beschuldigen. Sodann gab er an, dass es auch nicht weiter verwunderlich sei, dass der Beschwerdeführer nicht wirklich ansprechbar
- 17 - gewesen sei, wenn man die grosse Beule an seiner Schläfe anschaue. Dem Be- richt des Spitals Bülach lässt sich jedoch entnehmen, dass zwar eine Druckdolenz über der rechten Schläfe bestand, jedoch kein Hämatom und keine Schwellung. Dies wird von den vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos bestätigt. An der Schläfe ist keine grosse Beule ersichtlich (Urk. 9/1 S. 3, S. 7-8). Auf die Aussagen des Zeugen H._____ kann deshalb nicht abgestellt werden. 3.3.10.2. Sodann finden die behauptete schlechte körperliche Verfassung und die behaupteten Misshandlungen auch nicht ansatzweise eine Stütze im Kurzbericht des Spitals Bülach. Diesem kann entnommen werden, dass der Beschwerdefüh- rer angab, auf der Wache tätlich angegriffen worden zu sein und Schläge mit Fäusten und Stock auf den Kopf und rechte Schulter sowie in den Rücken erhal- ten zu haben, und dass er für einen unbekannten Zeitraum bewusstlos gewesen sei. Beim Erwachen habe er Kopfschmerzen und Übelkeit aber kein Erbrechen gehabt. Er habe Schmerzen über der Hals- und der Brustwirbelsäule sowie der Schulter rechts (Urk. 9/1 S. 3). Ausser Druckdolenzen an den vom Beschwerde- führer behaupteten Stellen wurden bei der Untersuchung keine Schmerzen und keine Verletzungen festgestellt. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass keine Hämatome und keine Schwellungen im Kopfbereich festgestellt werden konnten; der "restliche" Gesichtsschädel sei unauffällig. Die Platzwunde oberhalb der Lippe wird als oberflächlich bezeichnet. Die Beweglichkeit der HWS sei uneingeschränkt und schmerzfrei; es bestünden keine neurologischen Ausfälle in den oberen Ext- remitäten und kein Thorax- oder Sternumkompressionsschmerz. Es würden keine Anhaltspunkte für Peritonismus (Reizzustand des Bauchfells) vorliegen. Kein Be- cken-/Symphysen-Kompressionsschmerz. Klopfdolenz über Brustwirbelsäule und Nierenloge links, keine Klopfdolenz über LWS oder Nierenloge rechts. Alle Extre- mitäten in allen Gelenken frei und schmerzlos beweglich, keine Druckdolenz. Mo- torik allseits M5 symmetrisch, Sensibilität und MER allseits intakt und symmet- risch. Keine Anzeichen für Frakturen. Als weiteres Prozedere wurde eine 24 Stunden GCS-Überwachung empfohlen sowie körperliche Schonung für ein paar Tage. Als Medikament wurde ihm Dafalgan 1 g verschrieben (Urk. 9/1 S. 3 f.). Dafalgan enthält den Wirkstoff Paracetamol und ist für die Anwendung bei leich- ten bis mässig starken Schmerzen (vgl. http://de.wikipedia.org/ wiki/Dafalgan). Es
- 18 - ist sodann notorisch, dass bei geltend gemachten Schlägen/Stürzen auf den Kopf mit behaupteter anschliessender Bewusstlosigkeit die Möglichkeit einer Hirner- schütterung (mit einer 24-stündigen Überwachung) abgeklärt werden sollte. Die entsprechende vorgeschlagene Überwachung stützte sich jedoch einzig auf die Behauptungen des Beschwerdeführers. Hierzu fällt auf, dass er im Spital behaup- tete, auf dem Polizeiposten zusammengeschlagen worden zu sein. Demgegen- über führte er in seiner Strafanzeige vom 12. April 2012 auf, dass er während des Versuchs seitens der Polizisten, ihn zu Boden zu werfen, mehrfach harte Schläge auf seiner rechten Schulter, Rücken und Kopf gespürt habe. Auch sei er von ei- nem der Polizisten massiv gewürgt worden. Mit erheblichen Verletzungen sei er auf den Polizeiposten verschleppt worden (Urk. 9/1). Würgemale am Hals wurden jedoch im Spital ebenfalls keine festgestellt. Schliesslich reichte der Beschwerde- führer ein Foto von ihm mit Halskrause ein. Dem Bericht des Spitals Bülach kann jedoch nicht entnommen werden, dass eine solche Halskrause für die weitere Be- handlung des Beschwerdeführers durch das Spital veranlasst worden war. Bei seinem Aufenthalt in der BP-Tankstelle beim Flughafen unmittelbar nach dem Spitalaufenthalt trug er diese Halskrause denn auch nicht mehr. 3.3.10.3. Weiter liegt die Aufzeichnung der Überwachungskamera des Flughafens Zürich, Ankunft 2, vor, die den Vorfall aufgezeichnet hatte. Auch wenn die Auf- zeichnung nicht von guter Qualität ist und die Aufnahme aus einer grösseren Dis- tanz erfolgte, kann dieser doch Sachdienliches entnommen werden. Die Auf- zeichnung wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten. Zum Vorhalt der Videose- quenz, Zeitindex 12.30 - 13.05 gab der Beschwerdeführer auf die Aufforderung zu erklären, was in dieser Sequenz zu sehen sei, an: "Dass er an mir herumgezerrt hatte und ich versucht hatte, mich von ihm loszureissen" (Urk. 9/7/2 S. 14). Auch wenn die Aufzeichnung nicht gut ist, ist erkennbar, dass es der Beschwerdeführer war, der den Beschwerdegegner 1, der den Beschwerdeführer am Telefonieren hindern wollte, wegstiess. Erst dann stiess auch der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer von sich. Auf erneutes Vorhalten der Videosequenz erklärte er, das sei kein Stossen gewesen. In dem Fall könnte er ja einfach behaupten, dass er ihm ins Gesicht geschlagen habe (Urk. 9/7/2 S. 14). Auf erneutes Vorspielen der Sequenz gab er zu Protokoll, in dem Fall sei das Notwehr gewesen
- 19 - (Urk. 9/7/2 S. 15). Auf Vorhalt der Videosequenz, Zeitindex 13.05 bis 13.58, führte er aus, er sehe es zu wenig. Sodann bestritt er, zu Fall gekommen zu sein. Als er die Kraft verloren habe, sei er höchstens in die Knie gegangen (Urk. 9/7/2 S. 15). Der Videoaufzeichnung kann entnommen werden, dass es zu einem Gerangel kommt. Schläge oder Schlagbewegungen sind keine ersichtlich. Jedoch ist klar erkennbar, wie der Beschwerdeführer in der Folge mit Hebelwirkung auf den Bo- den gebracht wird. Weiter ergibt sich aus der Aufzeichnung, dass sich der Be- schwerdeführer, nachdem er von den Beschwerdegegnern wieder auf die Beine gestellt wurde, gegen die Beschwerdegegner wehrte und es wieder zu einem Ge- rangel kam, welches damit endete, dass der Beschwerdeführer am Boden fixiert und ihm mutmasslich Handschellen angelegt werden konnten. Auch hier sind kei- ne Schlagbewegungen auszumachen. In der Folge steht der Beschwerdeführer bei seinem Auto und steht dort – ohne ersichtliche Vorkommnisse – rund sechs Minuten. Danach wird der Beschwerdeführer abgeführt. Ein freiwilliges Mitgehen lässt sich aufgrund des Bildmaterials nicht erkennen; vielmehr scheint sich der Beschwerdeführer zu wehren resp. sich der Abführung zu widersetzen. Dass der Beschwerdeführer total benommen gewesen sein soll, bevor er auf den Posten abgeführt wurde (Urk. 2), findet keine Stütze in der Aufzeichnung. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers, der einerseits selbständig während rund sechs Minuten neben seinem Auto steht und sich andererseits seiner Abführung zu widersetzen versucht, muss solches verneint werden. 3.3.10.4. Schliesslich ist hinsichtlich der Aussagen des Beschwerdeführers auch zu bemerken, dass dieser behauptet, er habe anlässlich des Vorfalls seinen Rechtsanwalt anrufen wollen (Urk. 7/1 S. 16; Urk. 7/2 S. 5), und dass er mit H._____ am Flughafen abgemacht gehabt habe, um den nächsten Tag zu be- sprechen (Urk. 7/2 S. 12). Demgegenüber führte der Zeuge H._____ auf die Fra- ge, wie es dazu gekommen sei, dass er sich an die fragliche Örtlichkeit begeben habe, aus, dass der Beschwerdeführer ihn angerufen habe. Er habe ihm im letz- ten Moment noch irgendwie sagen können, dass ihm die Polizeibeamten nicht wirklich wohlgesinnt seien. Er brauche einen Anwalt (Urk. 9/7/6 S. 3).
- 20 - 3.3.10.5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht nur in sich widersprüchlich sind, sondern auch den vor- liegenden Aufzeichnungen und dem Kurzbericht des Spitals Bülach widerspre- chen. Sodann versucht er konstant, teilweise mit ändernden Erklärungen, jegliche Schuld von sich zu weisen. Dabei äussert er sich auch konstant sehr abschätzig über die Beschwerdegegner. Die Aussagen des Beschwerdeführers erscheinen deshalb wenig glaubhaft, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. 3.3.10.6. Sodann erklärte auch der Zeuge I._____, dass er keine Schläge gese- hen habe. Der Beschwerdeführer sei am Arm gepackt worden, wobei er diesen dann abgeschüttelt habe. 3.3.10.7. Zu den Aussagen der Beschwerdegegner ist zu bemerken, dass deren Aussagen als neutrale Schilderungen des Sachverhaltes erscheinen und weitge- hend widerspruchsfrei sind. Aufbauschende Beschuldigungen gegenüber dem Beschwerdeführer fehlen vollständig. Sodann erklärte der Beschwerdegegner 1 auf die Feststellung des Staatsanwalts, dass er auf dem Video einiges sehe, da sei er froh (Urk. 9/4 S. 5). Hätte sich der Beschwerdegegner 1 tatsächlich Verfeh- lungen zukommen lassen, hätte er kaum ein Interesse daran gehabt, dass man auf dem Video etwas sieht. Schliesslich lassen sich die Aussagen der Besch- schwerdegegner in Einklang mit der Aufzeichnung des Vorfalls vor dem Flughafen bringen. 3.3.10.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwer- deführers und des Zeugen H._____s unglaubhaft erscheinen, weshalb nicht da- rauf abgestellt werden kann. Gestützt auf die weiteren vorliegenden Beweismittel, erscheint mehr als unwahrscheinlich, dass sich der Vorfall so wie vom Beschwer- deführer geschildert – mehrfache harte Schläge auf seine rechte Schulter, Rü- cken und Kopf, massives Würgen, erhebliche Verletzungen, totale Benommenheit seinerseits resp. äusserst schlechte körperliche und mentale Verfassung mit an- schliessender Bewusstlosigkeit – abgespielt hatte. Keiner der Zeugen konnte be- stätigen, dass der Beschwerdeführer von den Beschwerdegegner geschlagen o- der gar gewürgt worden war. Auch durch den Kurzbericht des Spitals Bülach lässt sich diese Behauptung nicht ansatzweise erhärten. Jedoch drängt das Beweiser-
- 21 - gebnis als sehr wahrscheinlich auf, dass sich der Beschwerdeführer den polizeili- chen Anweisungen – mit tätlich werden insbesondere gegen den Beschwerde- gegner 1 – widersetzt hatte und er sich in der Folge zumindest massiv gegen die Verhaftung gesperrt hatte. 3.3.10.9. Die Staatsanwaltschaft hat eine sorgfältige Untersuchung geführt. Es ist nicht ersichtlich, mit welchen weiteren Beweiserhebungen der Sachverhalt weiter abgeklärt werden könnte, und auch der Beschwerdeführer nennt keine solchen. 3.4. Des Amtsmissbrauchs macht sich schuldig, wer als Beamter seine Amts- gewalt missbraucht, um sich oder einen andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen (Art. 312 StGB). 3.4.1. Ein Missbrauch liegt vor, wenn der Täter die verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem er kraft seines Amtes hoheitliche Verfügungen trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte. In objek- tiver Hinsicht liegt ein Amtsmissbrauch i.d.R. vor, wenn ein Beamter in Grundfrei- heiten eingreift, ohne dass die dazu gesetzlich notwendigen Voraussetzungen gegeben sind (BSK Strafrecht II-Heimgartner, Art. 312 N 7 f.). 3.4.2. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben darf die Polizei im Rahmen der Verhältnis- mässigkeit unmittelbaren Zwang gegen Personen, Tiere und Gegenstände an- wenden und geeignete Einsatzmittel und Waffen einsetzen (§ 13 Abs. 1 PolG). Vor dem Einsatz unmittelbaren Zwangs droht die Polizei diesen an und gibt der betroffenen Person Gelegenheit, sich gemäss polizeilicher Aufforderung zu ver- halten (§ 14 Abs. 1 lit a.). Keine Androhung ist erforderlich, wenn es offensichtlich ist, dass der Einsatz unmittelbaren Zwangs bevorsteht (§ 14 Abs. 2 lit. b.). Die Po- lizei darf eine Person mit Fesseln sichern, wenn der begründete Verdacht besteht, sie werde Menschen angreifen, Widerstand gegen polizeiliche Anordnungen leis- ten, Tiere verletzen, Gegenstände beschädigen oder solche einer Sicherstellung entziehen (§ 16 Abs. 1 lit. a.). Wenn es zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, darf die Polizei eine Person anhalten, deren Identität feststellen und abklären, ob nach ihr oder nach Fahrzeugen, anderen Gegenständen oder Tieren, die sie bei sich hat, gefahndet wird. Die angehaltene Person ist verpflichtet, Angaben zur
- 22 - Person zu machen, mitgeführte Ausweis- und Bewilligungspapiere vorzuzeigen und zu diesem Zweck Behältnisse und Fahrzeuge zu öffnen. Die Polizei darf die Person zu einer Dienststelle bringen, wenn die vorgenannten Abklärungen vor Ort nicht eindeutig oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten vorgenommen werden können (§ 21 PolG). Die Polizei darf eine Person von einem Ort wegweisen oder für längstens 24 Stunden fernhalten, wenn die Person die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet (§ 33 Abs. 1 lit. a. PolG). Widersetzt sich eine Person der angeordneten Wegweisung oder Fernhaltung, darf die Polizei sie zu einer Polizei- dienststelle bringen und ihr dort mittels Verfügung verbieten, den betreffenden Ort zu betreten (§ 34 Abs. 1 PolG). 3.4.3. Hinsichtlich des Vorwurfs der Körperverletzung ist anzumerken, dass der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung gegeben ist, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern. Auf blosse Tätlichkeiten ist zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen (Roth/Berkemeier in BSK Strafrecht II, Art. 123 N 4). Wie ausge- führt, lassen sich die Behauptungen des Beschwerdeführers über seine körperli- che Verfassung nach dem Vorfall nicht ansatzweise erhärten. Die erstelltermas- sen erlittene Schürfwunde im Gesicht sowie die aufgesprungene Lippe vermögen den objektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung nicht zu erfüllen. Bei diesem Beweisergebnis erscheint es als sehr unwahrscheinlich, dass den Be- schwerdegegnern nachgewiesen werden kann, im Rahmen der Verhaftung gegen die Grundsätze der Verhältnismässigkeit verstossen zu haben. Ein Schuldspruch ist damit praktisch ausgeschlossen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht vertret- bar, einen Strafbefehl zu erlassen oder die Beschwerdegegner gar der Pranger- wirkung eines öffentlichen Gerichtsverfahrens auszusetzen. 3.4.4. Sodann sind auch keine Anhaltspunkte für die Verletzung des Grundsatzes der Subsidiarität ersichtlich. Erstelltermassen wollten die Beschwerdegegner 1 und 2 zunächst lediglich das Verschieben seines Fahrzeugs durch den Be- schwerdeführer vor Ort aufnehmen. In der Folge widersetzte sich der Beschwer-
- 23 - deführer eingestandenermassen der Aufforderung mit dem Telefonieren aufzuhö- ren, und damit der Polizeikontrolle, sodass den Beschwerdegegnern 1 und 2 nicht vorgehalten werden kann, dass sie den Beschwerdeführer in der Folge mit auf den Polizeiposten nehmen wollten. Nachdem sich sodann gestützt auf das Be- weisergebnis aufdrängt, dass der Beschwerdeführer gegen diese polizeiliche An- weisung Gegenwehr leistete und tätlich gegen den Beschwerdegegner 1 vorging, erscheint es als sehr unwahrscheinlich, dass das Vorgehen der Beschwerdegeg- ner nicht angemessen gewesen war. 3.4.5. Es kann somit gestützt auf die Befugnisse der Beschwerdegegner beim vorliegenden Sachverhalt nicht von einem hinreichenden Verdacht für das Vorlie- gen eines Amtsmissbrauchs gesprochen werden. Es sind, wie erwähnt, keine wei- teren Untersuchungshandlungen ersichtlich, die an diesem Ergebnis etwas zu ändern vermöchten. Eine Verurteilung der Beschwerdegegner 1 bis 4 wegen Amtsmissbrauch erscheint nicht wahrscheinlich. Eine Anklage würde mit grosser Sicherheit zu einem Freispruch führen. 3.5. Der einfachen Körperverletzung macht sich schuldig, wer einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt (Art. 123 StGB). Wer han- delt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Aufgrund des Beweisergebnisses drängt sich auf, dass die Be- schwerdegegner rechtmässig gehandelt hatten (vgl. Ziff. 3.4. ff.). Es sind, wie er- wähnt, keine weiteren Untersuchungshandlungen ersichtlich, die an diesem Er- gebnis etwas zu ändern vermöchten. Eine Verurteilung der Beschwerdegegner 1 bis 4 wegen einfacher Körperverletzung (oder Tätlichkeit) erscheint nicht wahr- scheinlich. Eine Anklage würde mit grosser Sicherheit zu einem Freispruch füh- ren. 3.6. Der unterlassenen Nothilfe macht sich strafbar, wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte (Art. 128 StGB).
- 24 - 3.6.1. Der objektive Tatbestand der unterlassenen Nothilfe verlangt, dass eine Si- tuation vorliegen muss, welche die Nothilfe überhaupt erst notwendig macht. Das Opfer braucht zwar nicht hilflos zu sein, aber es muss zumindest der Hilfe bedür- fen. Sodann entfällt die Hilfspflicht, wenn sie von einem urteilsfähigen Opfer abge- lehnt wird (BSK Strafrecht II-Maeder, Art. 128 N 13, N 27). 3.6.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er auf den Beizug eines Arztes angewiesen gewesen wäre. Demgegenüber sagten die Beschwerdegegner über- einstimmend aus, dass der Beschwerdeführer nie ohnmächtig gewesen sei. So- dann gaben die Beschwerdegegnerin 2 und der Beschwerdegegner 3 überein- stimmend an, dass der Beschwerdeführer verneint habe, einen Arzt zu benötigen. 3.6.3. Fälle, in denen ausser den sich widersprechenden Aussagen von Geschä- digtem und Angeschuldigtem keine wesentlichen Beweismittel vorhanden sind, sind erfahrungsgemäss Fälle, die besonders kritisch sind. In diesen Fällen ist ein besonders gewissenhaftes Wahrscheinlichkeits-Kalkül über die Aussichten der Anklage anzustellen. Es ist auf die Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Aussa- gen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegner zu verweisen. Gestützt auf den Umstand, dass den unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers – die hinsichtlich der geltend gemachten Verletzungen insbesondere auch im Wi- derspruch zum Kurzbericht des Spitals Bülach und den Aufzeichnungen von der BP-Tankstelle stehen – übereinstimmende und stimmige Aussagen der Be- schwerdegegner gegenüberstehen, erscheint es als sehr unwahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer gegen seinen Willen ein Arzt vorenthalten worden war. Im übrigen lässt das Beweisergebnis auch als sehr unwahrscheinlich erscheinen, dass der Beschwerdeführer auf einen Arzt angewiesen war. Wie erwähnt, sind keine weiteren Untersuchungshandlungen ersichtlich, die an diesem Ergebnis et- was zu ändern vermöchten. Eine Verurteilung der Beschwerdegegner 1 bis 4 we- gen unterlassener Hilfeleistung erscheint nicht wahrscheinlich. Eine Anklage wür- de mit grosser Sicherheit zu einem Freispruch führen. 3.7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es gestützt auf das vorliegende Beweisergebnis als sehr unwahrscheinlich erscheint, dass den Be- schwerdegegnern eine strafbare Handlung nachgewiesen werden kann. Eine
- 25 - Verurteilung der Beschwerdegegner erscheint als unwahrscheinlich. Eine Anklage würde mit grosser Sicherheit zu einem Freispruch führen. Ein weiterführendes Beweisverfahren ist nicht zielführend. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich weder der Erlass eines Strafbefehls noch eine Anklageerhebung und die mit ei- nem öffentlichen Gerichtsverfahren verbundene Prangerwirkung. Die Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft ist damit zu Recht erfolgt und nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Be- schwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls und des Zeitaufwands (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Entschädigungen werden – nachdem sich die Beschwerdegegner am Verfahren nicht beteiligt ha- ben – keine ausgerichtet. Es wird beschlossen:
E. 6 StPO). Demnach durfte und musste Staatsanwalt F._____ den Beschwerdefüh- rer auf seine Interpretation – welche wie ausgeführt nicht willkürlich erscheint – der Szene aufmerksam machen. Damit liegt seitens von Staatsanwalt F._____ kein Verhalten vor, das den Anschein der Befangenheit zu erwecken vermag. Weitere Umstände, die den Anschein der Befangenheit von Staatsanwalt F._____ zu erwecken vermögen, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Solche sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere liegen keine Anzeichen dafür vor, dass die Unter- suchung nicht neutral geführt worden ist.
Dispositiv
- Das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
- Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
- Schriftliche Mitteilung an: − an den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − an die Beschwerdegegner 1-4 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad. A-11/2012/178 (gegen Empfangsbestätigung) - 26 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad. A-11/2012/178, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 9] (gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 24. Januar 2014 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. C. Schoder
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE130010-O/U/PFE Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, die Ersatzoberrichte- rinnen lic. iur. J. Haus Stebler und lic. iur. S. Mathieu sowie die Ge- richtsschreiberin Dr. Ch. Schoder Beschluss vom 24. Januar 2014 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen
1. B._____,
2. C._____,
3. D._____,
4. E._____,
5. Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen, Beschwerdegegner 1 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ 3 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ 4 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X4._____
- 2 - betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 31. Januar 2013, A-11/2012/178 Erwägungen:
1. Verfahrensverlauf und Formelles 1.1. Verfahrensverlauf 1.1.1. Am 16. April 2012 (Datum Eingang) erstattete der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft, Zweigstelle Flughafen, Strafanzeige wegen Körperverlet- zung, unterlassener Hilfeleistung und Amtsmissbrauch gegen vier Polizisten (Urk. 9/1). Mit Beschluss vom 21. Mai 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, wurde der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Strafverfol- gung (Untersuchungseröffnung / Nichtanhandnahme) hinsichtlich der von A._____, nachfolgend Beschwerdeführer, angezeigten Vorfälle vom 11./12. April 2012 erteilt (Urk. 9/16/2). Die Staatsanwaltschaft stellte die Untersuchung mit Ver- fügung vom 31. Januar 2013 ein (Urk. 3). 1.1.2. Mit Eingabe vom 12. Februar 2013 (Datum Poststempel 18. Februar 2013) erhob der Beschwerdeführer innert Frist Beschwerde gegen die Einstellungsver- fügung (Urk. 2). Mit Verfügung vom 22. Februar 2013 wurde den Beschwerde- gegnern Frist zur freigestellten Stellungnahme angesetzt. Sodann wurde Staats- anwalt lic. iur. F._____ Frist zur Stellungnahme zur geltend gemachten Befan- genheit angesetzt (Urk. 5). Die Vernehmlassung und Stellungnahme zur geltend gemachten Befangenheit der Staatsanwaltschaft resp. von Staatsanwalt F._____ ging am 4. März 2013 ein (Urk. 8). Die Beschwerdegegner 1 bis 4 verzichteten auf eine Stellungnahme. Der Beschwerdeführer verzichtete sodann auf eine Stel- lungnahme zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft inklusive Stellungnahme von Staatsanwalt F._____. 1.2. Formelles
- 3 - 1.2.1. Infolge Neukonstituierung des Gerichts ergeht der Entscheid nicht in der den Parteien ursprünglich angekündigten Besetzung. 1.2.2. Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 393 Abs. 1 lit. a. StPO und Art. 382 Abs. 1 StPO und § 49 GOG).
2. Befangenheit 2.1. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerdeschrift vor, dass er bei Staatsanwalt F._____ von Anfang an das Gefühl gehabt habe, dass er ihm die Schuld für den ganzen Vorfall in die Schuhe habe schieben wollen. Er habe sogar versucht, von ihm ein Geständnis zu erhalten, dass er die Polizei gestossen habe, was natürlich nie der Fall gewesen sei (Urk. 2). Staatsanwalt F._____ bestreitet befangen zu sein (Urk. 8). 2.2. Die Ausstandsgründe sind in Art. 56 StPO geregelt. Will eine Partei den Ausstand einer in der Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Ver- fahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 StPO). 2.3. Der Beschwerdeführer wurde von Staatsanwalt F._____ am 2. Oktober 2012 als Auskunftsperson (Privatkläger) einvernommen (Urk. 9/7/2). Weder an- lässlich dieser Einvernahme noch in den Tagen nach der Einvernahme machte der Beschwerdeführer eine Befangenheit von Staatsanwalt F._____ geltend. Erstmals mit der Beschwerdeschrift vom 12. Februar 2013 und damit Wochen nach der angeblich einen Ausstandsgrund begründenden Einvernahme – und auch erst nach Ergehen der Einstellungsverfügung – machte der Beschwerdefüh- rer eine Befangenheit von Staatsanwalt F._____ geltend. Wird das (begründete) Ausstandsgesuch nicht innert nützlicher Frist eingereicht, kann sich die betreffen- de Partei später (etwa in einem Beschwerdeverfahren) nicht mehr auf den Aus- standsgrund berufen (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskom- mentar, Art. 58 N 3). Aber selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Aus-
- 4 - standsgründe von Amtes wegen und damit in jedem Verfahrensstadium zu be- rücksichtigen sind (Schmid, a.a.O., Art. 58 N 4), ist eine Befangenheit von Staats- anwalt F._____ seitens des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht worden. 2.4. Anlässlich der Einvernahme vom 2. Oktober 2012 wurde dem Beschwerde- führer die sichergestellte Aufzeichnung des Vorfalls vom 11. April 2012 vorge- spielt (Urk. 9/7/2 S. 13 ff.). Bei der Sequenz Zeitindex 12.30 - 13.05, welche mehrmals angeschaut wurde (Urk. 9/7/2 S. 13 ff.), interpretierten der Staatsanwalt und der Beschwerdeführer die aufgezeichneten Abläufe abweichend. Während Staatsanwalt F._____ von einem Stossen seitens des Beschwerdeführers aus- ging, stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass er den Polizis- ten nicht gestossen habe, sondern es normal sei, wenn er – der Polizist – ihm ins Gesicht greife, dass man sich abdrehe und dann bei dieser Bewegung den Poli- zisten berühre (Urk. 9/7/2 S. 14). Wenn er ihn gestossen gehabt habe, dann si- cher nicht mit Absicht. Jedoch stellte auch der Beschwerdeführer fest, dass der Polizist bei dieser Szene auf den Hintern gefallen ist (Urk. 9/7/2 S. 15). Damit kann aber die Interpretation der Handlung des Beschwerdeführers durch den Staatsanwalts nicht als willkürlich bezeichnet werden. Dabei ist zu berücksichti- gen, dass die Staatsanwaltschaft alle für die Beurteilung der Tat und der beschul- digten Person bedeutsamen Tatsachen abzuklären hat und sie dabei die belas- tenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen hat (Art. 6 StPO). Demnach durfte und musste Staatsanwalt F._____ den Beschwerdefüh- rer auf seine Interpretation – welche wie ausgeführt nicht willkürlich erscheint – der Szene aufmerksam machen. Damit liegt seitens von Staatsanwalt F._____ kein Verhalten vor, das den Anschein der Befangenheit zu erwecken vermag. Weitere Umstände, die den Anschein der Befangenheit von Staatsanwalt F._____ zu erwecken vermögen, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Solche sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere liegen keine Anzeichen dafür vor, dass die Unter- suchung nicht neutral geführt worden ist. 2.5. Zusammenfassend kann deshalb festgehalten werden, dass kein Aus- standsgrund vorliegt und die Untersuchung nicht zu bemängeln ist. Das (sinnge- mässe) Ausstandsgesuch ist abzuweisen.
- 5 -
3. Vorfall vom 11. April 2012 3.1. Parteivorbringen 3.1.1. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift sinngemäss vor, dass die Staatsanwaltschaft den ganzen Vorfall falsch gewürdigt habe. Er habe anlässlich des Vorfalls vom 11. April 2012 erhebliche resp. schwere Verletzungen erlitten. Er sei in einer solch schlechten körperlichen Verfassung gewesen, dass er auf das Hinzuziehen eines Arztes angewiesen gewesen sei, was jedoch unter- lassen worden sei. Wenn man im Internet nachforsche, finde man dutzende Be- richte, wo ähnliche Fälle im Kanton Zürich gleich abgelaufen seien. Anscheinend sei es im Kanton Zürich normal, dass Polizisten in solchen Fällen geschützt wür- den (Urk. 2). 3.1.2. Die Staatsanwaltschaft gab in ihrer Einstellungsverfügung ausführlich die Ausführungen des Geschädigten, der Beschwerdegegner und der angerufenen Zeugen sowie die Feststellungen aus der Visionierung der sichergestellten Auf- zeichnung des Vorfalls wieder und kam zum Schluss, dass feststehe, dass der Beschwerdeführer wegen eines regelwidrigen Umparkierens von den Beschwer- degegner 1 und 2 kontrolliert worden sei, wobei er jedoch darauf beharrt habe, sich korrekt verhalten zu haben. Nach Erledigung der nötigen Formalitäten sei der Beschwerdeführer ausdrücklich aufgefordert worden, sich von der Örtlichkeit zu entfernen, was der Beschwerdeführer jedoch auch nach Androhung einer Weg- weisung im Sinne von § 33 lit. a PolG explizit abgelehnt habe. Der Beschwerde- gegner 1 habe dem Beschwerdeführer deshalb in der Folge eröffnet, zur Ausstel- lung einer formellen Wegweisungsverfügung auf den Polizeiposten mitkommen zu müssen, worauf der Beschwerdeführer ohne Erlaubnis zu telefonieren begonnen habe und alsdann trotz mehrfacher Abmahnungen seitens des Beschwerdegeg- ners 1 weiter telefoniert habe. Hinsichtlich des weiteren Ablaufs würden die Aus- sagen der Beteiligten auseinandergehen. Die Beschwerdegegner seien aber be- fugt gewesen seien, den Beschwerdeführer festzunehmen und auf den Posten zu verbringen und dabei, da sich der Beschwerdeführer massiv gegen eine Verhaf- tung gesperrt habe, Gewalt anzuwenden. Hinweise, wonach die Beschwerdegeg- ner sich nicht an die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit
- 6 - gemäss Art. 197 StPO gehalten hätten, würden fehlen. Das Verfahren sei deshalb bezüglich der Vorwürfe des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB und der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ohne Weiterungen einzustellen. In Bezug auf den Vorwurf der "unterlassenen Hilfeleis- tung" bzw. der Unterlassung der Nothilfe im Sinne von Art. 128 StGB würden sich ganz erhebliche Zweifel an der Version des Geschädigten ergeben. Sodann seien auch die ärztlich dokumentierten Verletzungen nicht geeignet, eine erkennbare Hilfsbedürftigkeit des Geschädigten während seines Kontakts mit den Beschwer- degegnern 1 bis 4 zu belegen. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der un- überwindbaren Zweifel an den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers sei das Verfahren auch in Bezug auf den Vorwurf der Unterlassung der Nothilfe im Sinne von Art. 128 StGB ohne Weiterungen einzustellen (Urk. 3). In der Ver- nehmlassung hielt die Staatsanwaltschaft daran fest, dass den Beschwerdegeg- nern 1 bis 4 ein strafrechtlich relevantes Verhalten nicht anklagegenügend nach- gewiesen werden könne (Urk. 8). 3.1.3. Auf diese und die weiteren Ausführungen der Parteien wird nachfolgend – soweit für die Entscheidfindung notwendig – eingegangen. 3.2. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollstän- dige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Pro- zessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernis- se aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtferti- gen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahr- scheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Verfahrenseinstellung durch die Untersuchungsbehörde erledigt werden kann, gilt im schweizerischen Strafprozessrecht der Grundsatz "in
- 7 - dubio pro duriore". Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruches oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhe- bung auf. Denn im Zweifel ist es nicht Sache der Untersuchungs- oder der Ankla- gebehörde, sondern des materiell zuständigen Gerichts, zu entscheiden (BGE 137 IV 219 Erw. 7.1; BGE 138 IV 86 = Pra 101 Nr. 114 Erw. 4.1.1; BGE 138 IV 186 Erw. 4.1). 3.3. Der Beschwerdeführer hatte am Abend des 11. April 2012, ca. 22.15 Uhr, sein Fahrzeug auf einem öffentlichen Parkfeld beim Flughafen, Ankunft 2, par- kiert. Als die Parkzeit abzulaufen drohte, fuhr er etwas weiter vorne auf ein ande- res Parkfeld, welches soeben frei geworden war. Dies wurde von zwei Polizisten gesehen, welche den Beschwerdeführer daraufhin wegen dieses Gesetzes- verstossen büssen wollten. Der weitere Ablauf ist umstritten. Die Staatsanwalt- schaft hat die involvierten Personen und verschiedene Zeugen einvernommen sowie zwei Videoaufzeichnungen konsultiert. 3.3.1. Der Beschwerdeführer behauptet, dass er nach einem Wortgefecht mit dem Polizisten sein Telefon gezückt habe und erklärt habe, er rufe seinen Rechtsan- walt an. Der Polizist sei noch aggressiver geworden und habe begonnen, an ihm herum zu zerren. Er habe mehrmals gesagt, dass er lediglich, wie es die Strafpro- zessordnung vorsehe, seinen Rechtsanwalt anrufe. Er habe zu keinem Zeitpunkt die Polizisten bedroht oder geschlagen. Auch habe er das freiwillige Mitgehen auf den Polizeiposten niemals abgelehnt. Er habe lediglich versucht zu verhindern, dass er zu Boden falle und sein Massanzug beschädigt werde. Während des Ver- suchs seitens der Polizisten, ihn zu Boden zu werfen, habe er mehrfach harte Schläge auf seiner rechten Schulter, Rücken und Kopf gespürt. Auch sei er von einem der Polizisten massiv gewürgt worden. Als er von den Schlägen auf seinen
- 8 - Kopf total benommen gewesen sei, hätten ihn die Polizisten zu Boden werfen können und dabei seinen Massanzug ruiniert. Mit erheblichen Verletzungen sei er "Wort wörtlich im Rückwärtsgang auf den Polizeiposten verschleppt" worden. Er sei zu diesem Zeitpunkt bereits in einer äusserst schlechten körperlichen und mentalen Verfassung gewesen und sei auf jeden Fall auf das Hinzuziehen eines Arztes angewiesen gewesen. Er habe über eine Stunde auf dem Polizeiposten verbringen müssen. Er gehe davon aus, dass er auf dem Polizeiposten zwischen- zeitlich bewusstlos gewesen sei. Als er um 00.15 Uhr aus dem Polizeiposten ent- lassen worden sei, sei er total orientierungslos gewesen und ca. 15 Minuten im Gebäude herumgeirrt, obwohl er dieses gut kenne. H._____ habe ihn telefonisch aus dem Gebäude lotsen müssen. In der Folge habe ihn H._____ ins Spital Bülach gefahren. Aufgrund der schweren Verletzungen hätten ihn die Ärzte für mindestens 24 Stunden behalten wollen (Urk. 2). 3.3.2. Der Beschwerdegegner 1 sagte zusammengefasst aus, dass sich der Be- schwerdeführer geweigert habe, freiwillig mit auf den Posten zu kommen. Er habe dem Beschwerdeführer an den Arm gegriffen, um diesen vom Telefonieren abzu- bringen, nachdem er diesem sicherlich zwei- bis dreimal gesagt habe, er dürfe nicht telefonieren. Dies sei nicht in Ordnung gewesen, da die Kontrolle noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Daraufhin sei er vom Beschwerdeführer weggestos- sen und beleidigt worden. Da habe er sich entschieden, den Beschwerdeführer auf den Posten mitzunehmen, damit gegen ihn rapportiert werden könne. Er habe ihn am Arm gepackt und ihm noch in normaler Lautstärke gesagt: "Wir gehen jetzt auf den Posten". Der Beschwerdeführer sei jedoch sofort auf 100 gewesen. Er habe seinen Arm weggerissen und habe ihn – den Beschwerdegegner 1 – noch- mals von sich gestossen. In der Folge sei die Beschwerdegegnerin 2 dazugestos- sen und es habe eine Art Gerangel gegeben, welches eher passiv gewesen sei, das heisse Stossen und Sperren. Geschlagen habe der Beschwerdeführer nicht. An alle Details könne er sich nicht mehr erinnern. Er wisse aber noch, dass er einmal hinter dem Beschwerdeführer gestanden sei und diesen festgehalten ha- be. Er – der Beschwerdegegner 1 – sei dann rückwärts zu Fall gekommen. Er sei in Richtung des Autos des Beschwerdeführers gefallen. Der Beschwerdeführer sei dann mit seinem Rücken auf ihm oben gelegen. Es sei ihnen dann schliesslich
- 9 - gelungen, ihm die Handschellen anzulegen. Sie seien dann mit ihm aufgestan- den. Als sie loslaufen wollten, habe sich der Beschwerdeführer massiv gesperrt. Das heisse, er habe keinen Schritt gemacht, so dass sie ihn in einen Griff hätten nehmen und ihn hätten wegtragen müssen. Irgendwo sei der Beschwerdeführer dann aber selber gelaufen. Im Lift habe der Beschwerdeführer gelächelt und habe noch die Bemerkung gemacht, er – der Beschwerdegegner 1 – habe ihm mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Sie – die Polizisten – hätten sich erstaunt ange- schaut, da der Beschwerdeführer weder geschlagen noch besprayt worden sei. Oben habe H._____ (ein Kollege des Beschwerdeführers) dann draussen bleiben müssen. Sie hätten den Beschwerdeführer nach hinten zum Zellentrakt geführt und ihn vor der Zelle auf einen Stuhl gesetzt. Er sei in Handschellen gewesen. Er, die Beschwerdegegnerin 2 und die Beschwerdegegnerin 4 seien bei ihm geblie- ben. Gegenüber der Zeitung habe der Beschwerdeführer offenbar noch gesagt, er sei auf dem Posten ohnmächtig geworden und man habe ihm nicht geholfen. Dies stimme jedoch nicht. Es sei immer jemand bei ihm gewesen, zum Teil sogar meh- rere Beamte. Er sei durch die Provokationen des Beschwerdeführers nicht wütend geworden. Er sei nicht mal lauter geworden, was in anderen Fällen zwischen- durch vorkommen könne. Er habe jedoch gewusst, dass es bei ihm überhaupt nichts bringe und er verzeigt werden müsse. Es seien gegen den Beschwerdefüh- rer 1000%ig keine Schläge ausgeteilt worden. Schlagstöcke seien keine einge- setzt worden, er sei nicht mal sicher, ob er einen dabei gehabt habe. Auch jetzt habe er keinen dabei. Es stimme nicht, dass er geschlagen und gewürgt worden sei. Er sei auch nicht in einer schlechten Verfassung gewesen, als sie ihn auf den Posten mitgenommen hätten. In seiner Anwesenheit sei der Beschwerdeführer nicht ohnmächtig geworden (Urk. 9/4). 3.3.3. Die Beschwerdegegnerin 2 führte zusammengefasst aus, sie habe gese- hen, wie der Beschwerdeführer sein Taxi von Parkfeld Nr. 55 auf die Nr. 57 vorge- fahren habe. Sie hätten sich ihm angenähert. Der Beschwerdegegner 1 sei dann der Wortführer gewesen. Er habe dem Beschwerdeführer eröffnet, dass er mit dem Umparkieren einen Ordnungsbussentatbestand erfüllt hätte. Auch habe er ihn gefragt, ob er das Ordnungsbussenverfahren oder das ordentliche Verfahren wünsche. Der Beschwerdeführer habe dann das ordentliche Verfahren ge-
- 10 - wünscht. Die Stimmung sei zu Beginn noch ruhig, d.h. nicht aggressiv gewesen. Der Beschwerdeführer habe dann jedoch immer wieder Provokationen ausge- sprochen. Der Beschwerdegegner 1 sei nicht darauf eingestiegen, sondern habe die Aufnahme zügig abgewickelt. Der Beschwerdegegner 1 habe dem Beschwer- deführer eröffnet, dass er gehen müsse. Dies habe dieser aber klar verweigert, indem er gesagt habe, er müsse das nicht und wir könnten sowieso nichts tun. Der Beschwerdegegner 1 habe wiederholt gesagt, der Beschwerdeführer müsse gehen. Dies habe er lauter und bestimmt gesagt, jedoch habe er keine Beleidi- gungen ausgesprochen. Der Beschwerdeführer seinerseits habe dies lautstark verweigert und habe in dem Stil "Was willst du denn tun…?" gefragt. Plötzlich ha- be dann der Beschwerdeführer, aus einem ihr nicht erfindlichen Grund zu telefo- nieren begonnen. Er habe irgendwie noch gesagt, er müsse seinen Rechtsbei- stand anrufen. Dieser müsse kommen, er brauche Hilfe. Sie habe sich gewundert, wieso der Beschwerdegegner 1 dies zugelassen habe. Sie habe gelernt, dass während einer Kontrolle nicht telefoniert werde, nur schon weil die Hände dazu in die Tasche greifen müssen. Sie habe eine Bewegung zwischen dem Beschwer- deführer und dem Beschwerdegegner 1 gesehen. Sie könne dies nicht genauer beschreiben, aber für sie habe es so ausgesehen, als ob der Beschwerdegegner 1 angegriffen würde. Der Beschwerdegegner 1 habe dann probiert, einen Griff anzuwenden, allenfalls den Nasen-Kopfdreh-Griff. Dann seien auch die Be- schwerdegegner 3 und 4 dazugekommen. Plötzlich sei der Beschwerdeführer zu Fall gekommen oder habe sich fallen lassen. Der Beschwerdegegner 1 sei unter dem Beschwerdeführer zu liegen gekommen. Sie und die Beschwerdegegner 3 und 4 hätten dann den Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner 1 weggezo- gen. Schliesslich sei der Beschwerdeführer vor dem Fahrzeug zu liegen gekom- men. Sie hätten ihm dann auf dem Rücken Handfesseln angelegt. In der Situation habe der Beschwerdeführer "wie die Sau" getan. Er habe sie beschimpft, sie sei- en korrupte Bullen etc. Die genauen Worte wisse sie nicht mehr. Sie hätten ihn dann aufgerichtet. Auf dem Posten habe sie ihm die Fesseln abgenommen, nachdem sich der Beschwerdeführer beklagt habe, seine Hände würden ihm weh tun. Der Beschwerdeführer sei die ganze Zeit wach gewesen und habe sich um- geschaut. Er habe keinen benommenen oder baumelnden Eindruck gemacht. Er
- 11 - sei einfach ruhig dort gesessen. Der Sachbearbeiter habe dem Beschwerdeführer sodann erlaubt zu telefonieren. Der Sachbearbeiter habe auch noch gefragt, ob ein Arzt kommen müsse. Der Beschwerdeführer habe erwidert, nein, es gehe gut. Er gehe dann selber zum Arzt, wenn überhaupt. Nochmals auf den Vorfall draussen angesprochen, gab sie an, es seien keine Schläge ausgeführt worden, nur Griffe. Sie habe nie eine Schlagbewegung gesehen. Er habe nicht mitkom- men wollen, sonst wäre er ja mitgekommen. Sie hätten ihn rückwärts über die Strasse genommen. Nachher sei er vorwärts gelaufen. Er habe selbständig laufen können, und sie habe nicht den Eindruck gehabt, dass er einen Arzt benötigt hät- te. Auf dem Posten sei der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt, als sie bei ihm gewesen sei – und das sei die ganze Zeit gewesen – ohnmächtig gewesen (Urk. 9/6). 3.3.4. Der Beschwerdegegner 3 führte zusammengefasst aus, als sie aus dem Gebäude getreten seien, habe er gesehen, wie jemand auf einen ihrer Männer losgegangen sei, d.h. ihn gestossen habe. Sie seien dazwischen gegangen und hätten die beiden getrennt. Der Beschwerdeführer habe sein iPhone am Ohr ge- halten und sei hin und her gelaufen. Der Beschwerdegegner 1 habe ihn wieder- holt aufgefordert, mit dem Telefonieren aufzuhören und stehen zu bleiben. Es handle sich um eine Polizeikontrolle. Dies habe den Beschwerdeführer nicht inte- ressiert. Der Beschwerdegegner 1 habe dann nach oben gegriffen, um den Arm des Beschwerdeführers runterzunehmen oder ihm das Telefon wegzunehmen. Der Beschwerdeführer habe sich zum Beschwerdegegner 1 gedreht und sei wie- der auf ihn los. Er habe forsch gesagt: "So, jetzt reicht es!" und habe nach seinen Handschellen gegriffen. Er habe versucht, einen Arm in Handschellen zu legen, was sich aufgrund der Kraft des Beschwerdeführers als schwierig erwiesen habe. Er habe sich nach dem Gruppenchef umgeschaut. Als er seinen Blick wieder dem Beschwerdeführer zugewendet habe, habe er den Beschwerdegegner 1 am Bo- den liegen sehen, auf dem Rücken. Der Beschwerdeführer sei über dem Be- schwerdegegner 1 gekniet, d.h. seine Knie seien seitlich zum Beschwerdegegner 1 gewesen. Mit seinem Oberkörper sei er jedoch auf demjenigen des Beschwer- degegners 1 gelegen. Die Beschwerdegegnerin 4 und er seien dann am Boden dazwischen gegangen. Unter grosser Kraftanstrengung sei es dann gelungen, die
- 12 - rechte Hand des Beschwerdeführers auf den Rücken zu bringen. Sie hätten dann Handfesseln anlegen können. Sie hätten ihn dann aufgestellt. Gegen das Mit- nehmen habe sich der Beschwerdeführer dann noch massiv gewehrt. Auf dem Posten habe der Beschwerdeführer die Frage, ob er einen Arzt wünsche, ver- neint. Nochmals auf den Vorfall draussen angesprochen, hielt er erneut fest, dass der Beschwerdeführer, nachdem ihm der Beschwerdegegner 1 ans Natel gegrif- fen habe, auf den Beschwerdegegner 1 losgegangen sei. Er habe einen Schritt nach vorne gemacht und den Beschwerdegegner 1 mit der Hand weggestossen. Er habe in keinem Zeitpunkt gesehen, dass jemand den Beschwerdeführer ge- schlagen habe oder massiv gewürgt hätte. Auf dem Posten habe es keinen Mo- ment den Anschein gemacht, dass der Beschwerdeführer das Bewusstsein verlo- ren habe oder verlieren könnte (Urk. 9/3). 3.3.5. Die Beschwerdegegnerin 4 führte aus, dass sie zu den Beschwerdegeg- nern 1 und 2 sowie dem Beschwerdeführer hinzugetreten seien und sich vorab passiv verhalten hätten. Der Beschwerdeführer sei dabei gewesen, mit seinem Telefon zu hantieren. Der Beschwerdegegner 1 habe den Beschwerdeführer mehrfach aufgefordert, hier zu bleiben. Es handle sich um eine Polizeikontrolle. Dem habe der Beschwerdeführer keine Folge geleistet. Auch habe der Be- schwerdegegner 1 wiederholt gesagt, dass, wenn jetzt die Kontrolle nicht vollzo- gen werden könne, sie mit ihm zu Boden müssten. Irgendwie sei es dann plötzlich zum Gerangel gekommen. Der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner 1 seien zu Fall gekommen. In der Folge sei es ihnen dann gelungen, den Be- schwerdeführer zu fesseln. Er sei darauf ins Büro geführt worden. Der Beschwer- deführer habe zu keinem Zeitpunkt den Eindruck gemacht, als ob er gesundheitli- che Probleme hätte. Nach ein paar Minuten hätten sie ihm dann auch die Hand- schellen gelöst. Sie denke, zum Gerangel sei es gekommen, weil er ihm das Tele- fon habe runternehmen wollen. Es seien nur Griffe und mit Sicherheit keine Schläge angewendet worden. Sie sei sich da eigentlich sicher. Die Beschwerde- gegner 2 und 3 und sie hätten ihn gar nicht geschlagen. Und der Beschwerde- gegner 1 selber sei damit beschäftigt gewesen, den Beschwerdeführer zu Boden zu bringen, was ihm vorerst gar nicht gelungen sei. Sie habe auch beim Be- schwerdegegner 1 überhaupt keine Schläge gesehen. Der Beschwerdeführer ha-
- 13 - be sich stark gewehrt und sie hätten zu viert Mühe gehabt, ihn zu bändigen. Der Beschwerdeführer habe sie nicht geschlagen. Er habe sich jedoch mit Händen und Füssen gewehrt. Geschimpft habe er sehr wohl. Als bedrohend habe sie dies nicht empfunden, jedoch sei er auch ausfällig geworden. Er habe sich erstens nicht kontrollieren lassen, in dem Sinn, dass er dort gestanden sei und Aussagen gemacht habe. Vielmehr habe er mit seinem Handy hantiert. Auch habe er immer wieder ein paar Schritte weg gemacht und sich mit seinem Telefon abgedreht, als ob sie ihn gar nicht interessieren würden. Zweitens habe er sich gewehrt. Der Be- schwerdeführer sei nicht gewürgt worden. Sie sei kein Arzt, aber aus ihrer Sicht sei der Beschwerdeführer nicht in einer äusserst schlechten körperlichen und mentalen Verfassung gewesen, sodass der Beizug eines Arztes notwendig gewe- sen wäre. Er sei körperlich gut beisammen gewesen. Wie es mental ausgesehen habe, könne sie natürlich nicht sagen. Bewusstlos sei er hundertprozentig nicht gewesen (Urk. 9/5). 3.3.6. Der Zeuge G._____ erklärte auf entsprechende Frage, dass er keinen Kör- perkontakt zwischen dem Beschwerdeführer und den Beschwerdegegnern 1 bis 4 gesehen habe. Er verneinte auch, die in der Videosequenz, Zeitindex 14.20 - 15.42 sichtbare Person zu sein (Urk. 9/7/4). 3.3.7. Der Zeuge H._____ führte aus, er sei auf den Anruf des Beschwerdeführers hin zum Flughafen gefahren. Auf dem Parkplatz, wo er habe parkieren wollen, seien drei oder vier "Bullen" gewesen, welche am Beschwerdeführer herumge- zerrt hätten. Wenn er sich richtig erinnere, habe er die Handschellen bereits auf dem Rücken gehabt. Als er ausgestiegen sei, seien die Polizisten bereits dabei gewesen, ihn rückwärts zu zerren, Richtung Posten. Er habe bemerkt, dass der Beschwerdeführer total benommen gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei dann rückwärts ins Gebäude geschleift worden. Als sie ihn dann rausgestellt hätten, habe der Beschwerdeführer während 15 Minuten den Weg nach draussen nicht gefunden, obwohl er das Gebäude gekannt habe. Er habe ihn dann am Flughafen getroffen und ihn direkt ins Spital gefahren. Erst dann dürften sie sein Auto holen gegangen sein und in die BP-Tankstelle einen Kaffee trinken. Die Beschwerde- gegner 1 bis 4 hätten übermässige und unangebrachte Gewalt angewendet. Wer
- 14 - den Beschwerdeführer kenne, wisse, dass er immer ein grosses Maul habe. Der sei aber dort nur noch ein kleines Häufchen Elend gewesen, an welchem herum- gezerrt worden sei. Der Beschwerdeführer sei nicht wirklich ansprechbar gewe- sen. Er habe höchstens "wirres Zeugs" geredet. Wenn man die grosse Beule an seiner Schläfe anschaue, sei das auch nicht weiter verwunderlich, weshalb das so gewesen sei. Er sei abwesend gewesen und sei davon geschleift worden. Nach dem Verlassen des Polizeipostens habe der Beschwerdeführer einen völlig un- brauchbaren und verwirrten Eindruck gemacht. Deshalb habe er ihn auch gleich ins Spital gefahren, weil er gesehen habe, dass es nicht gut gewesen sei. Der sei völlig durch den Wind gewesen. Im Spital habe er dann ein wenig aufgeklart. Auch jetzt noch, nach dieser langen Zeit, sei er noch völlig unbrauchbar. Er habe sich menschlich extrem verändert, seit diesem Vorfall. Nicht, dass er ein schlech- ter Mensch geworden wäre. Zum Teil reagiere er verzögert auf Fragen, scheine Gedächtnislücken zu haben. Auf die Frage, wie der Beschwerdeführer in der Tankstelle "zwäg" gewesen sei, erklärte der Zeuge H._____: "besser". Er sei ja mit Schmerzmitteln vollgepumpt gewesen, aber mit solchen, mit denen man Auto fahren habe dürfen. Bei ihm seien höchstens Funktionen beeinträchtig gewesen, die man nicht zum Autofahren brauche. Eine Gefährdung des Strassenverkehrs habe sicher nicht bestanden (Urk. 9/7/6). 3.3.8. Der Zeuge I._____, der den Vorfall beobachtet hatte, erklärte, er sei ca. 50 Meter von den Geschehnissen entfernt gewesen. Er erkenne die heute anwesen- den Polizisten und die Polizistin nicht. Auch habe er in keiner Weise hören kön- nen, was geredet worden sei. Er sei neben seinem Fahrzeug gestanden und habe eins geraucht. Er habe mehrere Polizisten gesehen, wie sie nach vorne gelaufen seien. Es müsse ein Wortwechsel stattgefunden haben. Er habe noch sehen kön- nen, dass ein Polizist den Arm des anderen ergriffen gehabt habe. Er habe diesen dann abgeschüttelt. Und dann sei es losgegangen, die seien zu dritt auf ihn rauf- gekniet. Mehr habe er nicht gesehen. Ein vierter Polizist sei noch hinten gestan- den. Er habe sich immer gefragt, was der eigentlich mache. Seiner Meinung nach sei die Person, welche angegangen worden sei, relativ klein gewesen. Ihm sei es auf alle Fälle so vorgekommen. Er habe sich gesagt, das seien jetzt schon grad ein bisschen viel Polizisten für so einen kleinen Mann. Er habe dann langsam be-
- 15 - gonnen, sich abzudrehen. Es habe ihn nicht weiter interessiert. Er sei kein Gaffer. Wie gesagt, für ihn habe das einfach ein wenig unverhältnismässig gewirkt bei ei- nem so kleinen Mannli. Er habe aber nicht gehört, was geredet worden sei, und habe sich gedacht, die Polizisten würden schon wissen, was sie tun. Auf die Fra- ge, ob er Schläge habe beobachten können, sagte er, er habe einfach ein Geran- gel am Boden unten gesehen. Wenn er mehr sagen würde, dann wäre das gelo- gen. Er habe keinen Schlagstock oder so gesehen. Der Beschwerdeführer sei einfach am Arm gepackt worden, wobei er diesen dann weg geschüttelt habe. Er gehe davon aus, dass dies der Auslöser gewesen sei. Da er aber nicht gehört ha- be, was geredet worden sei, wisse er nicht, ob er auch allenfalls provoziert gehabt habe. Schliesslich führte er aus, dass er nicht das Gefühl gehabt habe, dass der Beschwerdeführer sich speziell gewehrt gehabt hätte. Eben, er habe den Arm ab- geschüttelt. Vielleicht hätte er dies in einer solchen Situation auch getan (Urk. 9/7/7). 3.3.9. Der Polizeirapport vom nicht am Vorfall beteiligten Polizisten J._____ hält fest, dass der Beschwerdeführer um ca. 23.25 Uhr, in Handfesseln, in den Poli- zeiposten Flughafen gebracht worden sei, wo diese sofort abgenommen worden seien. Beim Beschwerdeführer habe eine Schramme an der Oberlippe sowie eine Schürfung an der Stirn rechts ausgemacht werden können. Auf seinen Wunsch hin habe der Beschwerdeführer mit seinem Anwalt telefonieren können, welcher aber nicht erreichbar gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei am 12. April, 00.15 Uhr, aus dem Polizeiverhaft entlassen worden. Er habe zu keinem Zeitpunkt das Bewusstsein verloren (Urk. 9/10/1 S. 6). 3.3.10. Würdigung 3.3.10.1. Zu den Aussagen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass der Zeuge H._____ zwar die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach dieser abwesend und nur noch ein Häufchen Elend gewesen sei und erhebliche Verlet- zungen erlitten habe, bestätigte. Jedoch soll der Beschwerdeführer bereits wenige Stunden nach dem Vorfall in der Lage gewesen sein, ohne Probleme ein Auto zu lenken. Sodann war er in einer Verfassung, dass er ohne weiteres noch in einer BP-Tankstelle einen Kaffee hat trinken können (Urk. 9/7/6 S. 6). Die Aufzeichnung
- 16 - von der BP-Tankstelle Zürich-Flughafen vom 12. April 2012 liegt vor. Dieser lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer kurz vor 4.00 Uhr bei der Tankstelle eingetroffen ist und sich dort rund dreissig Minuten aufgehalten hatte. Anzeichen von irgendwelchen Beschwerden resp. schlechter körperlicher Verfassung sind keine ersichtlich. So stand er die ganze Zeit resp. ging umher, trank nicht nur Kaf- fee, ass etwas mit augenscheinlichem Appetit, rauchte und unterhielt sich ange- regt mit verschiedenen Personen. Er ist – wie sich aus der Aufzeichnung deutlich ergibt – bei guter Laune. Er trug dannzumal – nicht wie auf dem von ihm einge- reichten Foto (vgl. Urk. 1) – auch keine Halskrause. Der Aufenthalt in der Tank- stelle steht denn auch im Widerspruch zur Aussage des Beschwerdeführers, er habe im Spital nur noch nach Hause gewollt (Urk. 9/7/2 S. 16). Sodann wider- spricht der visuelle Eindruck dieser Aufzeichnung auch deutlich seiner Behaup- tung, dass er nach dem Spitalaustritt einfach Schmerzen, Kopf-, Nacken- und Rü- ckenschmerzen gehabt habe und vor allem müde, extrem müde gewesen sei (Urk. 9/7/2 S. 16 f.). Schliesslich wirft auch die Aussage des Zeugen H._____, dass beim Beschwerdeführer nach der Entlassung aus dem Spital höchstens Funktionen beeinträchtig gewesen seien, die man nicht zum Autofahren brauche (Urk. 7/6 S. 6 f.), Fragen auf. Wenn es dem Beschwerdeführer tatsächlich so schlecht gegangen sein sollte, wie er geltend macht, wäre er – auch mit Medika- menten nicht – nicht in der Lage gewesen, Auto zu fahren. Bereits damit erscheint aber die Darstellung des Beschwerdeführers über seine äusserst schlechte kör- perliche Verfassung aufgrund des Vorfalls vom 11. April 2012 unglaubhaft. Auch die Aussagen des Zeugen H._____ erscheinen als nicht glaubhaft. So fällt auf, dass der Zeuge H._____ zwar die schlechte körperliche Verfassung bestätigt, diese aber, um den Beschwerdeführer nicht in Bedrängnis zu bringen, sofort wie- der erheblich relativiert. Zum Vorfall selber konnte der Zeuge H._____ keine An- gaben machen, da er erst hinzugekommen war, als der Beschwerdeführer auf den Polizeiposten abgeführt wurde. Demnach kann der Zeuge H._____ nicht be- urteilen, ob die Beschwerdegegner zuvor übermässige Gewalt angewendet hat- ten, da er dies gar nicht gesehen hatte. Dies hielt ihn aber nicht davon ab, die Be- schwerdegegner 1 bis 4 zu beschuldigen. Sodann gab er an, dass es auch nicht weiter verwunderlich sei, dass der Beschwerdeführer nicht wirklich ansprechbar
- 17 - gewesen sei, wenn man die grosse Beule an seiner Schläfe anschaue. Dem Be- richt des Spitals Bülach lässt sich jedoch entnehmen, dass zwar eine Druckdolenz über der rechten Schläfe bestand, jedoch kein Hämatom und keine Schwellung. Dies wird von den vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos bestätigt. An der Schläfe ist keine grosse Beule ersichtlich (Urk. 9/1 S. 3, S. 7-8). Auf die Aussagen des Zeugen H._____ kann deshalb nicht abgestellt werden. 3.3.10.2. Sodann finden die behauptete schlechte körperliche Verfassung und die behaupteten Misshandlungen auch nicht ansatzweise eine Stütze im Kurzbericht des Spitals Bülach. Diesem kann entnommen werden, dass der Beschwerdefüh- rer angab, auf der Wache tätlich angegriffen worden zu sein und Schläge mit Fäusten und Stock auf den Kopf und rechte Schulter sowie in den Rücken erhal- ten zu haben, und dass er für einen unbekannten Zeitraum bewusstlos gewesen sei. Beim Erwachen habe er Kopfschmerzen und Übelkeit aber kein Erbrechen gehabt. Er habe Schmerzen über der Hals- und der Brustwirbelsäule sowie der Schulter rechts (Urk. 9/1 S. 3). Ausser Druckdolenzen an den vom Beschwerde- führer behaupteten Stellen wurden bei der Untersuchung keine Schmerzen und keine Verletzungen festgestellt. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass keine Hämatome und keine Schwellungen im Kopfbereich festgestellt werden konnten; der "restliche" Gesichtsschädel sei unauffällig. Die Platzwunde oberhalb der Lippe wird als oberflächlich bezeichnet. Die Beweglichkeit der HWS sei uneingeschränkt und schmerzfrei; es bestünden keine neurologischen Ausfälle in den oberen Ext- remitäten und kein Thorax- oder Sternumkompressionsschmerz. Es würden keine Anhaltspunkte für Peritonismus (Reizzustand des Bauchfells) vorliegen. Kein Be- cken-/Symphysen-Kompressionsschmerz. Klopfdolenz über Brustwirbelsäule und Nierenloge links, keine Klopfdolenz über LWS oder Nierenloge rechts. Alle Extre- mitäten in allen Gelenken frei und schmerzlos beweglich, keine Druckdolenz. Mo- torik allseits M5 symmetrisch, Sensibilität und MER allseits intakt und symmet- risch. Keine Anzeichen für Frakturen. Als weiteres Prozedere wurde eine 24 Stunden GCS-Überwachung empfohlen sowie körperliche Schonung für ein paar Tage. Als Medikament wurde ihm Dafalgan 1 g verschrieben (Urk. 9/1 S. 3 f.). Dafalgan enthält den Wirkstoff Paracetamol und ist für die Anwendung bei leich- ten bis mässig starken Schmerzen (vgl. http://de.wikipedia.org/ wiki/Dafalgan). Es
- 18 - ist sodann notorisch, dass bei geltend gemachten Schlägen/Stürzen auf den Kopf mit behaupteter anschliessender Bewusstlosigkeit die Möglichkeit einer Hirner- schütterung (mit einer 24-stündigen Überwachung) abgeklärt werden sollte. Die entsprechende vorgeschlagene Überwachung stützte sich jedoch einzig auf die Behauptungen des Beschwerdeführers. Hierzu fällt auf, dass er im Spital behaup- tete, auf dem Polizeiposten zusammengeschlagen worden zu sein. Demgegen- über führte er in seiner Strafanzeige vom 12. April 2012 auf, dass er während des Versuchs seitens der Polizisten, ihn zu Boden zu werfen, mehrfach harte Schläge auf seiner rechten Schulter, Rücken und Kopf gespürt habe. Auch sei er von ei- nem der Polizisten massiv gewürgt worden. Mit erheblichen Verletzungen sei er auf den Polizeiposten verschleppt worden (Urk. 9/1). Würgemale am Hals wurden jedoch im Spital ebenfalls keine festgestellt. Schliesslich reichte der Beschwerde- führer ein Foto von ihm mit Halskrause ein. Dem Bericht des Spitals Bülach kann jedoch nicht entnommen werden, dass eine solche Halskrause für die weitere Be- handlung des Beschwerdeführers durch das Spital veranlasst worden war. Bei seinem Aufenthalt in der BP-Tankstelle beim Flughafen unmittelbar nach dem Spitalaufenthalt trug er diese Halskrause denn auch nicht mehr. 3.3.10.3. Weiter liegt die Aufzeichnung der Überwachungskamera des Flughafens Zürich, Ankunft 2, vor, die den Vorfall aufgezeichnet hatte. Auch wenn die Auf- zeichnung nicht von guter Qualität ist und die Aufnahme aus einer grösseren Dis- tanz erfolgte, kann dieser doch Sachdienliches entnommen werden. Die Auf- zeichnung wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten. Zum Vorhalt der Videose- quenz, Zeitindex 12.30 - 13.05 gab der Beschwerdeführer auf die Aufforderung zu erklären, was in dieser Sequenz zu sehen sei, an: "Dass er an mir herumgezerrt hatte und ich versucht hatte, mich von ihm loszureissen" (Urk. 9/7/2 S. 14). Auch wenn die Aufzeichnung nicht gut ist, ist erkennbar, dass es der Beschwerdeführer war, der den Beschwerdegegner 1, der den Beschwerdeführer am Telefonieren hindern wollte, wegstiess. Erst dann stiess auch der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer von sich. Auf erneutes Vorhalten der Videosequenz erklärte er, das sei kein Stossen gewesen. In dem Fall könnte er ja einfach behaupten, dass er ihm ins Gesicht geschlagen habe (Urk. 9/7/2 S. 14). Auf erneutes Vorspielen der Sequenz gab er zu Protokoll, in dem Fall sei das Notwehr gewesen
- 19 - (Urk. 9/7/2 S. 15). Auf Vorhalt der Videosequenz, Zeitindex 13.05 bis 13.58, führte er aus, er sehe es zu wenig. Sodann bestritt er, zu Fall gekommen zu sein. Als er die Kraft verloren habe, sei er höchstens in die Knie gegangen (Urk. 9/7/2 S. 15). Der Videoaufzeichnung kann entnommen werden, dass es zu einem Gerangel kommt. Schläge oder Schlagbewegungen sind keine ersichtlich. Jedoch ist klar erkennbar, wie der Beschwerdeführer in der Folge mit Hebelwirkung auf den Bo- den gebracht wird. Weiter ergibt sich aus der Aufzeichnung, dass sich der Be- schwerdeführer, nachdem er von den Beschwerdegegnern wieder auf die Beine gestellt wurde, gegen die Beschwerdegegner wehrte und es wieder zu einem Ge- rangel kam, welches damit endete, dass der Beschwerdeführer am Boden fixiert und ihm mutmasslich Handschellen angelegt werden konnten. Auch hier sind kei- ne Schlagbewegungen auszumachen. In der Folge steht der Beschwerdeführer bei seinem Auto und steht dort – ohne ersichtliche Vorkommnisse – rund sechs Minuten. Danach wird der Beschwerdeführer abgeführt. Ein freiwilliges Mitgehen lässt sich aufgrund des Bildmaterials nicht erkennen; vielmehr scheint sich der Beschwerdeführer zu wehren resp. sich der Abführung zu widersetzen. Dass der Beschwerdeführer total benommen gewesen sein soll, bevor er auf den Posten abgeführt wurde (Urk. 2), findet keine Stütze in der Aufzeichnung. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers, der einerseits selbständig während rund sechs Minuten neben seinem Auto steht und sich andererseits seiner Abführung zu widersetzen versucht, muss solches verneint werden. 3.3.10.4. Schliesslich ist hinsichtlich der Aussagen des Beschwerdeführers auch zu bemerken, dass dieser behauptet, er habe anlässlich des Vorfalls seinen Rechtsanwalt anrufen wollen (Urk. 7/1 S. 16; Urk. 7/2 S. 5), und dass er mit H._____ am Flughafen abgemacht gehabt habe, um den nächsten Tag zu be- sprechen (Urk. 7/2 S. 12). Demgegenüber führte der Zeuge H._____ auf die Fra- ge, wie es dazu gekommen sei, dass er sich an die fragliche Örtlichkeit begeben habe, aus, dass der Beschwerdeführer ihn angerufen habe. Er habe ihm im letz- ten Moment noch irgendwie sagen können, dass ihm die Polizeibeamten nicht wirklich wohlgesinnt seien. Er brauche einen Anwalt (Urk. 9/7/6 S. 3).
- 20 - 3.3.10.5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht nur in sich widersprüchlich sind, sondern auch den vor- liegenden Aufzeichnungen und dem Kurzbericht des Spitals Bülach widerspre- chen. Sodann versucht er konstant, teilweise mit ändernden Erklärungen, jegliche Schuld von sich zu weisen. Dabei äussert er sich auch konstant sehr abschätzig über die Beschwerdegegner. Die Aussagen des Beschwerdeführers erscheinen deshalb wenig glaubhaft, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. 3.3.10.6. Sodann erklärte auch der Zeuge I._____, dass er keine Schläge gese- hen habe. Der Beschwerdeführer sei am Arm gepackt worden, wobei er diesen dann abgeschüttelt habe. 3.3.10.7. Zu den Aussagen der Beschwerdegegner ist zu bemerken, dass deren Aussagen als neutrale Schilderungen des Sachverhaltes erscheinen und weitge- hend widerspruchsfrei sind. Aufbauschende Beschuldigungen gegenüber dem Beschwerdeführer fehlen vollständig. Sodann erklärte der Beschwerdegegner 1 auf die Feststellung des Staatsanwalts, dass er auf dem Video einiges sehe, da sei er froh (Urk. 9/4 S. 5). Hätte sich der Beschwerdegegner 1 tatsächlich Verfeh- lungen zukommen lassen, hätte er kaum ein Interesse daran gehabt, dass man auf dem Video etwas sieht. Schliesslich lassen sich die Aussagen der Besch- schwerdegegner in Einklang mit der Aufzeichnung des Vorfalls vor dem Flughafen bringen. 3.3.10.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwer- deführers und des Zeugen H._____s unglaubhaft erscheinen, weshalb nicht da- rauf abgestellt werden kann. Gestützt auf die weiteren vorliegenden Beweismittel, erscheint mehr als unwahrscheinlich, dass sich der Vorfall so wie vom Beschwer- deführer geschildert – mehrfache harte Schläge auf seine rechte Schulter, Rü- cken und Kopf, massives Würgen, erhebliche Verletzungen, totale Benommenheit seinerseits resp. äusserst schlechte körperliche und mentale Verfassung mit an- schliessender Bewusstlosigkeit – abgespielt hatte. Keiner der Zeugen konnte be- stätigen, dass der Beschwerdeführer von den Beschwerdegegner geschlagen o- der gar gewürgt worden war. Auch durch den Kurzbericht des Spitals Bülach lässt sich diese Behauptung nicht ansatzweise erhärten. Jedoch drängt das Beweiser-
- 21 - gebnis als sehr wahrscheinlich auf, dass sich der Beschwerdeführer den polizeili- chen Anweisungen – mit tätlich werden insbesondere gegen den Beschwerde- gegner 1 – widersetzt hatte und er sich in der Folge zumindest massiv gegen die Verhaftung gesperrt hatte. 3.3.10.9. Die Staatsanwaltschaft hat eine sorgfältige Untersuchung geführt. Es ist nicht ersichtlich, mit welchen weiteren Beweiserhebungen der Sachverhalt weiter abgeklärt werden könnte, und auch der Beschwerdeführer nennt keine solchen. 3.4. Des Amtsmissbrauchs macht sich schuldig, wer als Beamter seine Amts- gewalt missbraucht, um sich oder einen andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen (Art. 312 StGB). 3.4.1. Ein Missbrauch liegt vor, wenn der Täter die verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem er kraft seines Amtes hoheitliche Verfügungen trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte. In objek- tiver Hinsicht liegt ein Amtsmissbrauch i.d.R. vor, wenn ein Beamter in Grundfrei- heiten eingreift, ohne dass die dazu gesetzlich notwendigen Voraussetzungen gegeben sind (BSK Strafrecht II-Heimgartner, Art. 312 N 7 f.). 3.4.2. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben darf die Polizei im Rahmen der Verhältnis- mässigkeit unmittelbaren Zwang gegen Personen, Tiere und Gegenstände an- wenden und geeignete Einsatzmittel und Waffen einsetzen (§ 13 Abs. 1 PolG). Vor dem Einsatz unmittelbaren Zwangs droht die Polizei diesen an und gibt der betroffenen Person Gelegenheit, sich gemäss polizeilicher Aufforderung zu ver- halten (§ 14 Abs. 1 lit a.). Keine Androhung ist erforderlich, wenn es offensichtlich ist, dass der Einsatz unmittelbaren Zwangs bevorsteht (§ 14 Abs. 2 lit. b.). Die Po- lizei darf eine Person mit Fesseln sichern, wenn der begründete Verdacht besteht, sie werde Menschen angreifen, Widerstand gegen polizeiliche Anordnungen leis- ten, Tiere verletzen, Gegenstände beschädigen oder solche einer Sicherstellung entziehen (§ 16 Abs. 1 lit. a.). Wenn es zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, darf die Polizei eine Person anhalten, deren Identität feststellen und abklären, ob nach ihr oder nach Fahrzeugen, anderen Gegenständen oder Tieren, die sie bei sich hat, gefahndet wird. Die angehaltene Person ist verpflichtet, Angaben zur
- 22 - Person zu machen, mitgeführte Ausweis- und Bewilligungspapiere vorzuzeigen und zu diesem Zweck Behältnisse und Fahrzeuge zu öffnen. Die Polizei darf die Person zu einer Dienststelle bringen, wenn die vorgenannten Abklärungen vor Ort nicht eindeutig oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten vorgenommen werden können (§ 21 PolG). Die Polizei darf eine Person von einem Ort wegweisen oder für längstens 24 Stunden fernhalten, wenn die Person die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet (§ 33 Abs. 1 lit. a. PolG). Widersetzt sich eine Person der angeordneten Wegweisung oder Fernhaltung, darf die Polizei sie zu einer Polizei- dienststelle bringen und ihr dort mittels Verfügung verbieten, den betreffenden Ort zu betreten (§ 34 Abs. 1 PolG). 3.4.3. Hinsichtlich des Vorwurfs der Körperverletzung ist anzumerken, dass der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung gegeben ist, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern. Auf blosse Tätlichkeiten ist zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen (Roth/Berkemeier in BSK Strafrecht II, Art. 123 N 4). Wie ausge- führt, lassen sich die Behauptungen des Beschwerdeführers über seine körperli- che Verfassung nach dem Vorfall nicht ansatzweise erhärten. Die erstelltermas- sen erlittene Schürfwunde im Gesicht sowie die aufgesprungene Lippe vermögen den objektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung nicht zu erfüllen. Bei diesem Beweisergebnis erscheint es als sehr unwahrscheinlich, dass den Be- schwerdegegnern nachgewiesen werden kann, im Rahmen der Verhaftung gegen die Grundsätze der Verhältnismässigkeit verstossen zu haben. Ein Schuldspruch ist damit praktisch ausgeschlossen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht vertret- bar, einen Strafbefehl zu erlassen oder die Beschwerdegegner gar der Pranger- wirkung eines öffentlichen Gerichtsverfahrens auszusetzen. 3.4.4. Sodann sind auch keine Anhaltspunkte für die Verletzung des Grundsatzes der Subsidiarität ersichtlich. Erstelltermassen wollten die Beschwerdegegner 1 und 2 zunächst lediglich das Verschieben seines Fahrzeugs durch den Be- schwerdeführer vor Ort aufnehmen. In der Folge widersetzte sich der Beschwer-
- 23 - deführer eingestandenermassen der Aufforderung mit dem Telefonieren aufzuhö- ren, und damit der Polizeikontrolle, sodass den Beschwerdegegnern 1 und 2 nicht vorgehalten werden kann, dass sie den Beschwerdeführer in der Folge mit auf den Polizeiposten nehmen wollten. Nachdem sich sodann gestützt auf das Be- weisergebnis aufdrängt, dass der Beschwerdeführer gegen diese polizeiliche An- weisung Gegenwehr leistete und tätlich gegen den Beschwerdegegner 1 vorging, erscheint es als sehr unwahrscheinlich, dass das Vorgehen der Beschwerdegeg- ner nicht angemessen gewesen war. 3.4.5. Es kann somit gestützt auf die Befugnisse der Beschwerdegegner beim vorliegenden Sachverhalt nicht von einem hinreichenden Verdacht für das Vorlie- gen eines Amtsmissbrauchs gesprochen werden. Es sind, wie erwähnt, keine wei- teren Untersuchungshandlungen ersichtlich, die an diesem Ergebnis etwas zu ändern vermöchten. Eine Verurteilung der Beschwerdegegner 1 bis 4 wegen Amtsmissbrauch erscheint nicht wahrscheinlich. Eine Anklage würde mit grosser Sicherheit zu einem Freispruch führen. 3.5. Der einfachen Körperverletzung macht sich schuldig, wer einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt (Art. 123 StGB). Wer han- delt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Aufgrund des Beweisergebnisses drängt sich auf, dass die Be- schwerdegegner rechtmässig gehandelt hatten (vgl. Ziff. 3.4. ff.). Es sind, wie er- wähnt, keine weiteren Untersuchungshandlungen ersichtlich, die an diesem Er- gebnis etwas zu ändern vermöchten. Eine Verurteilung der Beschwerdegegner 1 bis 4 wegen einfacher Körperverletzung (oder Tätlichkeit) erscheint nicht wahr- scheinlich. Eine Anklage würde mit grosser Sicherheit zu einem Freispruch füh- ren. 3.6. Der unterlassenen Nothilfe macht sich strafbar, wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte (Art. 128 StGB).
- 24 - 3.6.1. Der objektive Tatbestand der unterlassenen Nothilfe verlangt, dass eine Si- tuation vorliegen muss, welche die Nothilfe überhaupt erst notwendig macht. Das Opfer braucht zwar nicht hilflos zu sein, aber es muss zumindest der Hilfe bedür- fen. Sodann entfällt die Hilfspflicht, wenn sie von einem urteilsfähigen Opfer abge- lehnt wird (BSK Strafrecht II-Maeder, Art. 128 N 13, N 27). 3.6.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er auf den Beizug eines Arztes angewiesen gewesen wäre. Demgegenüber sagten die Beschwerdegegner über- einstimmend aus, dass der Beschwerdeführer nie ohnmächtig gewesen sei. So- dann gaben die Beschwerdegegnerin 2 und der Beschwerdegegner 3 überein- stimmend an, dass der Beschwerdeführer verneint habe, einen Arzt zu benötigen. 3.6.3. Fälle, in denen ausser den sich widersprechenden Aussagen von Geschä- digtem und Angeschuldigtem keine wesentlichen Beweismittel vorhanden sind, sind erfahrungsgemäss Fälle, die besonders kritisch sind. In diesen Fällen ist ein besonders gewissenhaftes Wahrscheinlichkeits-Kalkül über die Aussichten der Anklage anzustellen. Es ist auf die Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Aussa- gen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegner zu verweisen. Gestützt auf den Umstand, dass den unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers – die hinsichtlich der geltend gemachten Verletzungen insbesondere auch im Wi- derspruch zum Kurzbericht des Spitals Bülach und den Aufzeichnungen von der BP-Tankstelle stehen – übereinstimmende und stimmige Aussagen der Be- schwerdegegner gegenüberstehen, erscheint es als sehr unwahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer gegen seinen Willen ein Arzt vorenthalten worden war. Im übrigen lässt das Beweisergebnis auch als sehr unwahrscheinlich erscheinen, dass der Beschwerdeführer auf einen Arzt angewiesen war. Wie erwähnt, sind keine weiteren Untersuchungshandlungen ersichtlich, die an diesem Ergebnis et- was zu ändern vermöchten. Eine Verurteilung der Beschwerdegegner 1 bis 4 we- gen unterlassener Hilfeleistung erscheint nicht wahrscheinlich. Eine Anklage wür- de mit grosser Sicherheit zu einem Freispruch führen. 3.7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es gestützt auf das vorliegende Beweisergebnis als sehr unwahrscheinlich erscheint, dass den Be- schwerdegegnern eine strafbare Handlung nachgewiesen werden kann. Eine
- 25 - Verurteilung der Beschwerdegegner erscheint als unwahrscheinlich. Eine Anklage würde mit grosser Sicherheit zu einem Freispruch führen. Ein weiterführendes Beweisverfahren ist nicht zielführend. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich weder der Erlass eines Strafbefehls noch eine Anklageerhebung und die mit ei- nem öffentlichen Gerichtsverfahren verbundene Prangerwirkung. Die Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft ist damit zu Recht erfolgt und nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Be- schwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls und des Zeitaufwands (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Entschädigungen werden – nachdem sich die Beschwerdegegner am Verfahren nicht beteiligt ha- ben – keine ausgerichtet. Es wird beschlossen:
1. Das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
4. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
5. Schriftliche Mitteilung an: − an den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − an die Beschwerdegegner 1-4 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad. A-11/2012/178 (gegen Empfangsbestätigung)
- 26 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad. A-11/2012/178, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 9] (gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 24. Januar 2014 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. C. Schoder