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UE120283

Einstellung

Zürich OG · 2013-05-02 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Am 6. September 2011 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Kantonspolizei Zürich gegen eine unbekannte Täterschaft Strafanzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung (Urk. 8/1+3) und stellte gleichentags einen entsprechenden Strafantrag (Urk. 8/2). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2012 stell- te die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen die unbekannte Täter- schaft betreffend fahrlässige Körperverletzung ein (Urk. 3 = Urk. 4/1 = Urk. 8/26). Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. November 2012 frist- gerecht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung fort- zusetzen, die Täterschaft zu ermitteln, die beantragten sowie weitere zusätzliche Beweise zu erheben und schliesslich Anklage zu erheben, eventualiter die erfor- derlichen Strafbefehle zu erlassen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse (Urk. 2, Beilagen: Urk. 4/1-6).

E. 1.1 Am Mittwoch, 8. Juni 2011, ca. 7.30 Uhr, fuhr der Beschwerdeführer auf der …strasse in B._____, Fahrtrichtung …strasse, auf der Höhe der Liegenschaft Nr. … mit seinem Fahrrad gegen einen Poller. In seiner Anzeige machte er im Wesentlichen geltend, der Poller sei nicht genügend markiert gewesen (Urk. 8/1 S. 1 f.; Urk. 8/3). Durch diesen Unfall erlitt der Beschwerdeführer einen Bruch im rechten Ellenbogen. Laut Dr. med. C._____ vom Spital B._____ ist ungewiss, ob der Beschwerdeführer den rechten Arm je wieder vollständig strecken kann (Urk. 8/13/2 S. 2).

E. 1.2 Mit Verfügung des Statthalteramtes des Bezirks Hinwil vom 5. August 2011 wurde eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen Nichtbeherr- schens des Fahrzeuges und mangelnder Aufmerksamkeit eingestellt. Das Statt- halteramt erwog gestützt auf Art. 54 StGB, dass der Beschwerdeführer durch die unmittelbaren Folgen der Übertretung bzw. die Unfallverletzung derart betroffen sei, dass eine Bestrafung wegen Verstosses gegen die fraglichen Verkehrsregeln unangemessen wäre (Urk. 8/13/1).

2. Die Staatsanwaltschaft verneinte eine Sorgfaltspflichtverletzung seitens der Behörden der Stadt B._____. Das Verkehrsprojekt, in dessen Rahmen der Poller als verkehrsberuhigende Massnahme installiert worden sei, sei von den zuständi- gen Behörden der Stadt B._____ überprüft und vorbehaltlos von sämtlichen zu- ständigen kantonalen Behörden bewilligt worden. Dabei sei der Poller durchaus erkennbar gewesen. Im Weiteren sei von einem Eigenverschulden des Be- schwerdeführers auszugehen, da anzunehmen sei, er habe sein Fahrrad nicht mit der nötigen Aufmerksamkeit gelenkt (Urk. 3; Urk. 7).

3. Der Beschwerdeführer dagegen stellt sich im Wesentlichen nach wie vor auf den Standpunkt, vom fraglichen Poller sei eine erhöhte Unfallgefahr ausgegan- gen, da dieser nicht genügend markiert gewesen sei (Urk. 2 S. 6 f.; Urk. 15 S. 4). Im Übrigen ist auf die Ausführungen seines Rechtsvertreters im Folgenden soweit einzugehen, als sie für die Entscheidfindung im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren wesentlich sind.

- 4 -

4. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständi- ge oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfer- tigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvo- raussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse auf- getreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Verfahrenseinstellung durch die Untersuchungsbehörde erledigt werden kann, gilt im schweizerischen Straf- prozessrecht der Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. of- fensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden. Hingegen ist An- klage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Frei- spruch (BGE 138 IV 86 Erw. 4.1.1; BGE 137 IV 219 Erw. 7.1). Der Staatsanwalt- schaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessenspielraum zu. Halten sich die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung und diejenige eines Frei- spruchs etwa die Waage, muss umso eher angeklagt werden, je schwerer das Delikt wiegt (vgl. BGE 138 IV 86 Erw. 4.1.1; Urteil 1B_170/2012 vom 19.6.2012 Erw. 3.2). Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfes zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht (BGE 138 IV 86 Erw. 4.1.1).

5. Im Rahmen von Vorermittlungen (vgl. Art. 309 Abs. 2 StPO; vgl. Urk. 8/6) hat die Kantonspolizei unter anderem neben dem Beschwerdeführer folgende Personen einvernommen: D._____ (Leiter der Abteilung Sicherheit der Stadt B._____; Urk. 8/7 S. 2; Urk. 8/8 S. 1), E._____ (Bauleiter Tiefbau bei der Stadt B._____, Oberbauleiter des fraglichen Strassenabschnitts; Urk. 8/7 S. 1 f.; Urk. 8/9 S. 1), F._____ (Ingenieur bei der Stadt B._____, betreute den verkehrs- technischen Teil des Projekts; Urk. 8/7 S. 2 f.; Urk. 8/10 S. 1) und G._____ (ex- terner Ingenieur, betreute die Arbeiten am fraglichen Bauprojekt; Urk. 8/7 S. 3; Urk. 8/11 S. 1).

- 5 -

E. 2 Mit Verfügung vom 23. November 2012 wurde der Staatsanwaltschaft die Beschwerdeschrift samt den Beilagen Urk. 4/3 und Urk. 4/5-6 zur Stellungnahme innert Frist übermittelt (Urk. 6 = Prot. S. 2). In ihrer Stellungnahme vom

E. 6 Eine fahrlässige Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB begeht, wer fahrlässig, das heisst aufgrund pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfalts- widrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefähr- dung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Indessen kann der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden (BGE 135 IV 56 Erw. 2.1; BGE 134 IV 26 Erw. 3.2.3.; BGE 130 IV 7 Erw. 3.2; BGE 127 IV 62 Erw. 2d; je mit Hinweisen). Eine Sorgfaltspflichtverletzung setzt voraus, dass der Erfolg sowie die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe für den Täter zumindest in ihren wesentlichen Zü- gen voraussehbar sind, was sich wiederum nach seinen persönlichen Verhältnis- sen und den Umständen des konkreten Einzelfalls beurteilt. Ob dies der Fall ist, wird vom Bundesgericht gestützt auf den Massstab der Adäquanz geprüft. Da- nach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizu- führen oder mindestens zu begünstigen (BGE 135 IV 56 Erw. 2.1; BGE 130 IV 7 Erw. 3.2; BGE; BGE 127 IV 62 Erw. 2d). Indessen ist bei der Bestimmung des Sorgfaltsinhalts der von der Praxis entwickelte Vertrauensgrundsatz mitzuberück- sichtigen, wonach jedermann davon ausgehen darf, dass sich seine Mitbürger pflichtgemäss verhalten. Dieses Prinzip wird für den Bereich des Strassenver- kehrs aus Art. 26 SVG abgeleitet, gilt indessen nicht nur für diesen Verhaltensbe- reich, sondern ganz allgemein im Falle des Zusammenwirkens bzw. des Zusam- mentreffens mehrerer Personen bei risikobehaftetem Tun (Donatsch, in: Donatsch [Hrsg.], StGB Kommentar, 18. Aufl., Zürich 2010, Art. 12 N 23; BGE 120 IV 300

- 6 - Erw. 3.d.bb). Grundsätzlich soll das Vertrauensprinzip nur dem zugute kommen, der sich selber ordnungsgemäss verhält. Diese Einschränkung gilt jedoch dort nicht, wo gerade die Frage, ob der Verkehrsteilnehmer eine Verkehrsvorschrift verletzt hat, davon abhängt, ob er sich auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann oder nicht (BGE 120 IV 252 Erw. 2.d.aa; Urteil 6B_509/2010 vom 14.3.2011 Erw. 3.3.3; Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 12 N 33). Weitere Voraussetzung der fahrlässigen Körperverletzung ist schliesslich, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zu- rechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit ei- nem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 Erw. 2.1; BGE 130 IV 7 Erw. 3.2; BGE 127 IV 34 Erw. 2a). 7.1 Eine Strasse muss grundsätzlich so beschaffen sein, dass sie von den Ver- kehrsteilnehmern ohne unnötige Gefährdung benutzt werden kann. Der Verkehr von Fahrzeugen birgt dabei ein hohes Risikopotential, woraus sich entsprechend hohe Anforderungen an den Bau, die Ausgestaltung sowie den Unterhalt der Strassen ergeben. Für die Bestimmung der dabei zu berücksichtigenden Sorg- faltspflichten kann namentlich auf die der Unfallverhütung und der Sicherheit im Strassenverkehr dienenden Bestimmungen zurückgegriffen werden (vgl. Urteil 6B_184/2011 vom 24.5.2011 Erw. 1.4.2; vgl. BGE 126 III 113 Erw. 2b). Indes darf auch vom Strassenbenutzer verlangt werden, dass er Vernunft und Vorsicht wal- ten lässt und die erforderliche Aufmerksamkeit aufbringt. So muss ein Fahrzeug- lenker sein Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann, und hat seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV). Er muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren. Daher ist ein Warn- hinweis auf offensichtliche Gefahren nicht nötig. Signale und Markierungen sind lediglich dort angezeigt, wo eine Gefahr von den Strassenbenützern bei gewöhn- licher, den Umständen angemessener Sorgfalt nicht ohne Weiteres erkannt wer- den kann. Ein Übermass an Signalen und Markierungen muss vermieden werden,

- 7 - ansonsten diese kaum mehr Beachtung fänden (vgl. BGE 98 II 40 Erw. 4; vgl. RBOG 1989 S. 74 Erw. 2f). 7.2 Vorliegend wurden im Rahmen einer Neugestaltung der …strasse in B._____ im Sommer 2010 unter anderem verkehrsberuhigende Massnahmen ge- troffen (Bauvollendung: 20.8.2010, vgl. Urk. 8/9 S. 5). Namentlich erfolgten bauli- che Einengungen der Strasse, welche durch gepflasterten Belag markiert und mit Pollern versehen wurden und die darauf abzielten, die allgemeine Geschwindig- keit zu reduzieren (vgl. Urk. 8/12/3). So wurde an der späteren Unfallstelle auf ei- ner Länge von 2 m die Strasse optisch von ursprünglich 7 m auf 3.5 m verengt, indem rechts und links der Fahrbahn je ein 1.75 m-breiter Pflastersteinbelag an- gebracht wurde. Vorgesehen war sodann, auf den Pflastersteinflächen jeweils ei- nen Poller anzubringen (vgl. Urk. 8/12/4+8). Der Poller bei der Liegenschaft … in- dessen wurde infolge einer Projektanpassung unbestrittenermassen nicht gesetzt (Urk. 15 S. 4, 6; vgl. Urk. 8/9 S. 4; Urk. 8/10 S. 3). Der andere (vorliegend relevan- te) Poller – montiert Ende Juli 2010 (Urk. 8/7 S. 8) – wies gemäss den Messun- gen der Kantonspolizei Zürich einen Durchmesser von 35 cm auf und hatte einen Abstand zum Fahrbahnrand von 95 cm bzw. 130 cm (vgl. vgl. Urk. 8/1 S. 2; vgl. Urk. 8/4; vgl. Urk. 8/12/4). Unmittelbar vor dieser Fahrbahneinengung wurde so- dann eine Bodenmarkierung "Kinder/Schule" (ca. 6x2.5 m; vgl. Urk. 8/5 S. 1, 3; vgl. Urk. 8/7 S. 7) angebracht. 7.3 Der vorliegend im Streit stehende Poller stand somit mit einem Abstand zum Strassenrand von 95 cm bzw. 130 cm auf der Fahrbahn und stellte damit für die Verkehrsteilnehmer ein Hindernis, mithin eine gewisse Gefahr dar. Allerdings durfte aufgrund des Vertrauensgrundsatzes auch darauf vertraut werden, die Ver- kehrsteilnehmer würden sich pflichtgemäss verhalten und die von Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV geforderte Aufmerksamkeit im Strassenverkehr auf- bringen. Bei Anwendung pflichtgemässer Aufmerksamkeit indes war das Befah- ren des betreffenden Strassenabschnitts ohne Weiteres gefahrlos möglich. So er- forderte zunächst bereits die Markierung "Kinder/Schule" von den Fahrzeuglen- kern im fraglichen Strassenabschnitt generell eine erhöhte Aufmerksamkeit. Wie seitens des Beschwerdeführers an sich zutreffend ausgeführt wird, wird damit die

- 8 - Aufmerksamkeit besonders auf allfällige Kinder gelenkt (vgl. Urk. 2 S. 3; Urk. 15 S. 4). Jedoch entbindet eine solche Markierung die Verkehrsteilnehmer nicht da- von, auch dem übrigen Verkehr, der Strasse und namentlich auch deren Verlauf Beachtung zu schenken. Insbesondere bei einer übersichtlichen geraden Strecke, wie sie bei der …strasse gegeben ist, ist zu erwarten, dass Hindernisse, welche in gerader Linie vor einem Verkehrsteilnehmer liegen, bei angemessener Aufmerk- samkeit wahrgenommen werden, auch wenn sie nicht besonders markiert sind. Dies gilt umso mehr, als die Fahrbahnverengung optisch derart ausgestaltet ist, dass sie für herannahende Verkehrsteilnehmer bereits aus einer gewissen Dis- tanz erkennbar ist. So ergibt sich aus den Fotos der Kantonspolizei und des Be- schwerdeführers, dass sich der Pflastersteinbelag sowie auch der Poller optisch von der restlichen Strasse insoweit abhebt, als sie wesentlich heller sind (vgl. Urk. 8/4+5). Insgesamt wird damit nicht nur die Verengung der Fahrbahn bereits aus einer gewissen Distanz optisch wahrnehmbar, sondern der Blick und die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer werden gerade auf diese Stelle gelenkt. Auch wenn mit dem unmittelbar vor der Verengung angebrachten Signal "Kin- der/Schule", wie der Beschwerdeführer geltend machen lässt (Urk. 2 S. 3), grund- sätzlich auf Schüler und nicht auf Verkehrshindernisse aufmerksam gemacht wird, wird doch auch dadurch der Blick auf die fragliche Stelle, mithin die Strassenver- engung, gelenkt. Insgesamt wird durch Ausgestaltung der Verengung letztlich den Verkehrsteilnehmern frühzeitig signalisiert, dass der Verlauf der Strasse an der betreffenden Stelle erhöhte Aufmerksamkeit erfordert. Die Fahrzeuglenker fahren auf einer geraden übersichtlichen Strecke auf die Fahrbahnverengung zu und ha- ben genügend Zeit, sich über den Verlauf der Strasse zu orientieren und entspre- chend zu reagieren. Dabei beträgt die gepflasterte Fläche lediglich 2 m x 1.75 m und der 65 cm-hohe Poller steht ungefähr mittig darauf. Wie sich aus dem Foto der analog konstruierten Verengung bei der Einmündung …strasse/…strasse (Urk. 8/4 S. 2) ergibt, verschwindet dadurch der Poller für einen herannahenden Verkehrsteilnehmer nicht im gleichfarbigen Pflasterbelag, wie dies der Rechtsver- treter (sinngemäss) geltend macht (Urk. 2 S. 3; Urk. 15 S. 5). Vielmehr ragt der Poller – zumindest der obere Teil – für heranfahrende Verkehrsteilnehmer optisch in den dahinterliegenden wesentlich dunkleren Strassenbelag und hebt sich durch

- 9 - seine hellere Farbe von diesem ab. Bei angemessener Aufmerksamkeit ist er so- mit durchaus erkennbar. Im Weiteren war der Poller gemäss den übereinstim- menden Aussagen von E._____ (Urk. 8/9 S. 5), F._____ (Urk. 8/10 S. 4) und G._____ (Urk. 8/11 S. 4) mit Katzenaugen versehen. Auch wenn diese, wie der Beschwerdeführer geltend machen lässt (Urk. 2 S. 3), bei Tag kaum reflektieren, tragen sie doch zumindest in der Nacht und bei Dämmerung zur Erkennbarkeit des Pollers bei. Insgesamt war somit zu erwarten, dass die Verkehrsteilnehmer den Poller erkennen, wenn sie die gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV gebotene Aufmerksamkeit aufbringen. Dabei vermag der Umstand, dass der gegenüberliegende Poller bei der Lie- genschaft Nr. … aufgrund einer Projektanpassung nicht gesetzt wurde, wie dies der Rechtsvertreter zu Recht geltend machen lässt (Urk. 2 S. 6; Urk. 15 S. 3, 4, 6), an der Erkennbarkeit des vorliegend im Streit stehenden Pollers nichts zu än- dern. Dass der Beschwerdeführer indessen den in gerader Linie vor ihm gesetz- ten Poller trotz entsprechender Ausgestaltung der betreffenden Stelle und des Pollers nicht wahrnahm, lässt darauf schliessen, er habe in jenem Moment die er- forderliche Aufmerksamkeit nicht aufgebracht. Dies umso mehr, als er ausführte, er sei am rechten Fahrbahnrand gefahren und habe kurz, so glaube er, zu den zwei auf der gegenüberliegenden Strassenseite auf der Fahrbahn parkierten Lie- ferwagen gesehen (Urk. 8/13/2 S. 3). Unbehelflich ist sodann der Einwand des Beschwerdeführers, er sei bereits im April/Mai 2011 fünfmal an der fraglichen Stelle vorbeigefahren, wobei er den Poller da nicht gesehen habe. Dieser sei neu gesetzt worden (Urk. 2 S. 4; Urk. 15 S. 4, 5 f.). So dürfen Verkehrsteilnehmer nicht darauf vertrauen, die Verkehrssituation bleibe stets unverändert. Vielmehr haben sie im Strassenverkehr ständig die nötige Aufmerksamkeit aufzubringen, namentlich jederzeit auf den Verlauf der Strasse zu achten, und sich den aktuel- len Gegebenheiten anzupassen. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdefüh- rers (Urk. 2 S. 3; Urk. 15 S. 6) kann es ferner auch keine Rolle spielen, ob sich der Strassenabschnitt mit dem fraglichen Poller auf einer kantonalen ausgeschil- derten Veloroute befand. So entbindet dies doch nicht von der Pflicht, der Strasse und dem Verkehr die gebotene Aufmerksamkeit zuzuwenden. Soweit der Be- schwerdeführer im Weiteren Fotos von anderen Pollern einreichte, die seines Er-

- 10 - achtens gut oder schlecht markiert seien (Urk. 2 S. 6; Urk. 4/3+6), ist anzumer- ken, dass aus diesen keine Schlussfolgerungen betreffend den vorliegend fragli- chen Poller gezogen werden können. Vielmehr ist jede Situation unter Berück- sichtigung der jeweiligen Umstände gesondert zu beurteilen. 7.4 Soweit seitens des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, es wäre eine Warntafel "Verengung der Fahrbahn" gemäss Art. 7 SSV anzubringen gewesen (Urk. 2 S. 3 f.; Urk. 15 S. 4 f.), weist die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend darauf hin (Urk. 7), dass diese Bestimmung davon ausgeht, dass durch die Verengung der Fahrbahn das Kreuzen erschwert wird. Hierzu ist zunächst an- zumerken, dass rein optisch, mithin durch den Pflastersteinbelag, die Fahrbahn auf 3.5 m verengt wird (vgl. Urk. 8/12/4+8). Tatsächlich jedoch erfolgte durch die geplanten Poller lediglich eine Verengung auf 4.5 m (gemäss Projektplan, Urk. 8/12/4) bzw. 4.4 m, wenn man von den Messungen der Kantonspolizei Zürich bezüglich des tatsächlich gesetzten Pollers ausgeht (Urk. 8/1 S. 2; Urk. 8/4), zu- mal der maximale Abstand des Pollers zum Trottoir 125 cm (gemäss Projektplan, Urk. 8/12/4) bzw. 130 cm (gemäss den Messungen der Kantonspolizei, Urk. 8/1 S. 2; Urk. 8/4) betrug. Bei einer Strassenbreite von 4.4 m bzw. 4.5 m ist indes zumindest für Personenwagen ein Kreuzen ohne Weiteres möglich. Sodann ist zu berücksichtigen, dass die Verkehrsteilnehmer nicht auf jede Verengung der Strasse hingewiesen werden können (vgl. SG 1998 Nr. 1290 Erw. II.5). Vielmehr erscheint ein solcher Warnhinweis nur dann erforderlich, wenn die Verengung auch eine Gefahr darstellt. So haben doch die in Art. 7 SSV aufgeführten Signale "Verengung der Fahrbahn" die Ausgestaltung eines typischen Gefahrensignals gemäss Art. 3 SSV, d.h. sie haben die Form eines gleichseitigen Dreiecks, einen roten Rand und ein schwarzes Symbol auf weissem Grund. Eine Gefahr indessen stellt die fragliche Verengung nicht dar. So ist die Verengung wie ausgeführt op- tisch gut wahrnehmbar und betrifft lediglich einen Strassenabschnitt von einer Länge von 2 m. Im Übrigen, also vor und nach der Verengung beträgt die Breite der Fahrbahn 7 m (vgl. Urk. 8/12/8). Zudem liegt die Verengung in einem Bereich, in welchem ohnehin erhöhte Aufmerksamkeit aufzubringen und die Geschwindig- keit zu reduzieren ist, zumal sich in der fraglichen Strasse ein Schulhaus und ein Kindergarten befinden, worauf die Verkehrsteilnehmer durch die Markierung "Kin-

- 11 - der/Schule" auch hingewiesen werden. Unter diesen Umständen jedoch ist bei entsprechend angepasster Geschwindigkeit ein Kreuzen sowohl von Personen- wagen als auch von Bussen ohne Weiteres und gefahrlos möglich. Das Anbrin- gen eines Gefahrensignals gemäss Art. 7 SSV erschiene daher übertrieben und war nicht nötig. Im Weiteren lässt der Beschwerdeführer vorbringen, es hätten Leiteinrich- tungen gemäss Art. 82 SSV angebracht werden müssen (Urk. 2 S. 3 f.; Urk. 15 S. 4 f.). Leiteinrichtungen verdeutlichen den Verlauf der Strasse und kennzeich- nen ständige Hindernisse, die weniger als 1 m vom Fahrbahnrand entfernt sind (Art. 82 Abs. 1 SSV). Vorliegend indessen betrug der Abstand des Pollers zum Fahrbahnrand bis 125 cm (gem. Projektplan) bzw. 130 cm (gem. Messungen der Kantonspolizei Zürich). Zudem muss gemäss dieser Bestimmung der Strassen- verlauf, wo er leicht erkennbar ist, auf Seitenflächen nicht gekennzeichnet wer- den. Wie bereits ausgeführt wird vorliegend durch die optische Ausgestaltung der Verengung das Augenmerk gerade auf diese Verengung und damit letztlich auch auf den Verlauf der Strasse gelenkt. Bei Aufbringung der gebotenen Aufmerk- samkeit war somit der Verlauf der Strasse ohne Weiteres erkennbar, sodass das Anbringen von Leiteinrichtungen nicht geboten erschien. Ferner wird seitens des Beschwerdeführers geltend gemacht, es hätte zu- mindest ein allgemeiner Warnhinweis gemäss Art. 15 SSV angebracht werden müssen (Urk. 2 S. 3 f.; Urk. 15 S. 4 f.). Indessen wurde bereits ausgeführt, dass die Unfallstelle mit der Verengung der Strasse und dem Poller bei Aufbringen der erforderlichen Aufmerksamkeit keine Gefahr darstellte. Das Anbringen eines "Ge- fahrensignals" in seiner typischen Ausgestaltung gemäss Art. 3 SSV, wie es auch das Schild "Andere Gefahren" gemäss Art. 15 SSV darstellt, erschien daher nicht erforderlich. 7.5 Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass bei der für den fragli- chen Strassenabschnitt angemessenen Aufmerksamkeit, wie sie von jedem Fahr- zeuglenker gestützt auf Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV erwartet wer- den darf, der Poller ohne Weiteres rechtzeitig erkennbar war und der fragliche Strassenabschnitt gefahrlos befahren werden konnte. Da aufgrund des Vertrau-

- 12 - ensgrundsatzes darauf vertraut werden durfte, die Verkehrsteilnehmer würden die gesetzlich geforderte Aufmerksamkeit aufbringen, lässt sich nicht sagen, der Pol- ler habe eine Gefahr dargestellt, die besonders hätte signalisiert oder markiert werden müssen. Das Setzen des "nur" mit Katzenaugen versehenen, ansonsten indes unmarkierten Pollers an der betreffenden Stelle stellte somit keine Sorg- faltspflichtverletzung dar. 8.1 Eine fahrlässige Körperverletzung kann auch durch pflichtwidriges Untätig- bleiben begangen werden. Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er die Möglichkeit dazu hat und obwohl er aufgrund seiner Rechtsstellung so sehr dazu verpflichtet ist, dass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch akti- ves Handeln gleichwertig erscheint (Garantenstellung). Die Garantenstellung kann sich namentlich ergeben aus Gesetz, Vertrag, freiwillig eingegangener Ge- fahrengemeinschaft oder vorausgegangenem gefährdendem Tun (sog. Ingerenz; Art. 11 Abs. 1, 2 und 3 StGB). Dabei muss die Verletzung der Garantenpflicht adäquat kausal für den strafbaren Erfolg sein. Es ist zu prüfen, ob mit der Erfül- lung der dem Täter gebotenen Pflicht zu handeln nach dem allgemeinem Lauf der Dinge und allgemeiner Lebenserfahrung der verpönte Erfolg hätte vermieden werden können (BGE 117 IV 130 Erw. 2a; Urteil 6B_924/2009 vom 18.3.2010 Erw. 2.4.2) 8.2 Bei der …strasse handelt es sich gemäss polizeilichen Ermittlungen um eine Gemeindestrasse (vgl. Urk. 8/7 S. 6). Im Kanton Zürich sind Gemeindestrassen grundsätzlich von den Gemeinden zu bauen bzw. auszubauen, zu betreiben und zu unterhalten (§ 6 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 StrG; LS 722.1). Dabei sind die Strassen so zu gestalten, dass diese von den Verkehrsteilnehmern ohne unnötige Gefährdung benutzt werden können (vgl. § 25 Abs. 1 StrG). Wie vorste- hend ausgeführt, konnte der vorliegend fragliche Strassenabschnitt mit dem Poller bei Aufbringen der pflichtgemässen Aufmerksamkeit ohne Weiteres gefahrlos be- fahren werden, wobei zumindest im Zeitpunkt, als der Poller gesetzt wurde, da- rauf vertraut werden durfte, die Verkehrsteilnehmer würden sich pflichtgemäss verhalten. Ein solches Vertrauen ist indessen dann nicht gerechtfertigt, wenn An-

- 13 - haltspunkte dafür bestehen, sie würden dies gerade nicht tun (vgl. Art. 26 Abs. 2 SVG; BGE 129 IV 39 Erw. 2.2; BGE 129 IV 282 Erw. 2.2.1; BGE 125 IV 83 Erw. 2b; BGE 98 IV 273 Erw. 2). Damit stellt sich die Frage, ob sich, nachdem der Poller gesetzt worden war, Anhaltspunkte dafür ergaben, die Verkehrsteilnehmer würden die gesetzlich geforderte Aufmerksamkeit nicht aufbringen. Erst wenn nicht mehr auf die pflichtgemässe Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer ver- traut werden durfte, ist in der Nichtbeseitigung bzw. Nichtmarkierung des Pollers allenfalls ein pflichtwidriges Untätigbleiben zu sehen. Solange das Vertrauen je- doch gerechtfertigt war, erscheint die Nichtbeseitigung bzw. Nichtmarkierung des Pollers nicht pflichtwidrig. Wie ausgeführt ist pflichtwidriges Untätigbleiben nur strafbar, wenn es für den Erfolgseintritt – vorliegend die Verletzungen des Be- schwerdeführers – adäquat kausal ist. Dementsprechend kommt eine Strafbarkeit der Verantwortlichen im Zusammenhang mit den Verletzungen des Beschwerde- führers nur in Frage, wenn ihr Vertrauen in die Aufmerksamkeit der Verkehrsteil- nehmer bereits vor dessen Unfall am 8. Juni 2011 nicht mehr gerechtfertigt war. Soweit Umstände nach dem Unfall zum Wegfall dieses Vertrauens geführt haben bzw. hätten führen müssen, sind sie im vorliegenden Fall unbeachtlich. 8.3 In diesem Zusammenhang lässt der Beschwerdeführer geltend machen, den verantwortlichen Behörden hätte die Gefährlichkeit dieses ungenügend markier- ten Pollers bereits viel früher bekannt sein müssen, zumal es vor seinem Unfall bereits mehrere schwere Unfälle gegeben habe, von welchen mindestens fünf re- gistriert gewesen seien (Urk. 2 S. 3, 5; Urk. 15 S. 2-4). Gemäss den polizeilichen Ermittlungen waren im Journal der Kantonspolizei Zürich für den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis 6. Januar 2012 folgende Vorfälle aufgeführt: Zunächst ist am 12. Dezember 2010 eine Meldung eingetragen, zu welcher jedoch nichts weiter vermerkt ist, weshalb die weiteren Umstände unklar sind. Ebenfalls am 12. Dezember 2010 erging sodann die Meldung einer Kollision eines …-Gelenkbusses mit dem fraglichen Poller. Am 3. Juni 2011 meldete eine Anwohnerin, dass eine Fahrradfahrerin gegen den Poller gefahren und gestürzt sei. Als die Stadtpolizei B._____ indes an Örtlichkeit ausrückte, konnte keine Fahrradfahrerin ermittelt werden. Am 14. Juni 2011 erfolgte der Eintrag bezüglich

- 14 - des Unfalls des Beschwerdeführers. Im Weiteren ergaben die polizeilichen Ermitt- lungen, dass am 11. August 2011 ein Sanitätsfahrzeug der … anlässlich einer Blaulichtfahrt beim Rückwärtsfahren im Zuge eines Wendemanövers in einen Pol- ler fuhr (Urk. 8/7 S. 6 f.). Vor dem Unfall des Beschwerdeführers am 8. Juni 2011 lagen somit offiziell lediglich zwei relevante Meldungen vor, die den Verantwortli- chen bekannt sein mussten. Der Beschwerdeführer indes geht von sieben Unfäl- len aus, die sich vor dem Seinigen ereignet hätten. Zwei seien von der Zeitung "…" bestätigt worden (vgl. Urk. 4/5 S. 2), zwei verunfallte Radfahrer seien am

3. Juni 2011 der Polizei oder Gemeinde telefonisch gemeldet worden und drei Vorfälle habe Herr H._____ vom Unterhaltsdienst der Gemeinde B._____ er- wähnt. Herr H._____ habe gesagt, er habe den Poller dreimal neu setzen müs- sen, und zudem die Verantwortlichen explizit auf die Gefahr aufmerksam gemacht (Urk. 2 S. 4, 5; Urk. 15 S. 2). Massgebend können indes nur bekannte Vorfälle sein. Registrierte Vorfälle vor dem Unfall des Beschwerdeführers lagen lediglich zwei vor. Doch selbst wenn man die drei von Herrn H._____ gemäss Beschwer- deführer gemeldeten Vorfälle berücksichtigt, kann nicht von einer Häufung von Unfällen gesprochen werden. Aufgrund der Unachtsamkeit einzelner Personen musste jedoch nicht darauf geschlossen werden, die Verkehrsteilnehmer würden sich generell pflichtwidrig verhalten. Selbst wenn es somit vereinzelt zu Unfällen mit dem fraglichen Poller kam, war das Vertrauen in die angemessene Aufmerk- samkeit der Verkehrsteilnehmer nach wie vor gerechtfertigt. Eine Pflicht, den Pol- ler vor dem Unfall des Beschwerdeführers zu beseitigen oder besser zu markie- ren, bestand somit nicht. Ob Umstände nach dem Unfall des Beschwerdeführers eine solche Pflicht begründet haben, indem sie das Vertrauen in die gebotene Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer als nicht mehr gerechtfertigt erscheinen lassen, ist indes im vorliegenden Verfahren irrelevant. Denn ein allfälliges pflicht- widriges Untätigbleiben nach dem Unfall des Beschwerdeführers, kann für diesen Unfall und die daraus resultierenden Verletzungen des Beschwerdeführers nicht kausal gewesen sein. Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, der Poller sei nach seinem Un- fall entfernt und bis heute nicht wieder gesetzt worden (vgl. auch Urk. 8/7 S. 8) und es seien nach Einreichen der Strafanzeige alle Poller auf … Gemeindegebiet

- 15 - [der Gemeinde B._____] auffällig mit breitem, gelbem Reflektorband markiert worden, was als Schuldeingeständnis zu werten sei (Urk. 2 S. 4 f.; Urk. 15 S. 5 f). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers lässt dieser Umstand indes nicht darauf schliessen, die Verantwortlichen hätten von der Gefährlichkeit dieses Pollers gewusst, zumal wie ausgeführt vor dem Unfall des Beschwerdeführers keinerlei Veranlassung zur Annahme bestand, der fragliche Streckenabschnitt sei wegen des Pollers nicht gefahrlos befahrbar. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass sich die Gemeinde, nachdem es nach dem gemeldeten Vorfall vom 3. Juni 2011 nur fünf Tage später zu einem weiteren Vorfall (demjenigen des Beschwer- deführers) gekommen ist, nicht dem Vorwurf der Untätigkeit aussetzen wollte. Schliesslich moniert der Beschwerdeführer, man habe weder Zeugen einver- nommen noch Beschlagnahmungen, namentlich des Pollers, durchgeführt noch die Sichtbarkeit des Pollers näher untersucht, insbesondere ein neutrales Ver- kehrsgutachten eingeholt (Urk. 15 S. 6). Aufgrund der Aussagen von E._____, F._____ und G._____ ist davon auszugehen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten (vgl. Urk. 2 S. 3), dass der fragliche Poller mit Katzenaugen versehen, ansonsten jedoch nicht markiert war. Die Masse des Pollers wurden im Polizeirapport festgehalten (vgl. Urk. 8/1 S. 2). Eine Beschlagnahme desselben hätte zu keinen weiteren Erkenntnissen geführt. Im Übrigen ist anzumerken, dass auch bei Fehlen der Katzenaugen davon auszugehen wäre, der fragliche Stras- senabschnitt sei bei gebotener Aufmerksamkeit gefahrlos befahrbar gewesen. Sodann ist auf den Fotos der Kantonspolizei sowie den vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos der fragliche Strassenabschnitt gut erkennbar, sodass sich die Sichtbarkeit des im Zeitpunkt des Unfalls gesetzten Pollers anhand dieser Fo- tos hinreichend beurteilen lässt. Ein Verkehrsgutachten ist hierfür nicht erforder- lich. Im Weiteren kann die subjektive Meinung von Buschauffeuren und Anwoh- nern betreffend den fraglichen Poller für die Beurteilung der Gefährlichkeit des- selben nicht massgeblich sein. Vielmehr ist diese anhand von objektiven Kriterien zu beurteilen. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend machen lässt, die Anwohner seien zu allfälligen früheren Vorkommnissen im Zusammenhang mit dem Poller zu befragen, ist anzumerken, dass für die Beurteilung der Frage, ob die Verantwortlichen zu Recht auf die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer

- 16 - vertraut haben, nur den Behörden bekannte Vorfälle massgeblich sein können. Offiziell registriert waren bis am 8. Juni 2011 indes lediglich zwei Vorfälle bzw., berücksichtigt man die drei Fälle, welche gemäss Beschwerdeführer (vgl. Urk. 2 S. 4 f.) Herr H._____ erwähnt und gemeldet hat, fünf Vorfälle. Wie ausgeführt musste jedoch aufgrund einzelner Vorkommnisse nicht darauf geschlossen wer- den, die Verkehrsteilnehmer würden generell die gebotene Aufmerksamkeit nicht aufbringen. Auf eine Befragung von Buschauffeuren und Anwohnern, wie dies der Beschwerdeführer beantragt (Urk. 2 S. 5; Urk. 15 S. 4, 5, 6), kann daher verzich- tet werden.

E. 9 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Strassenabschnitt mit dem fraglichen Poller bei Aufbringen der nach Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV gebotenen Aufmerksamkeit ohne Weiteres gefahrlos befahren werden konn- te. Dabei durfte zumindest bis zum Zeitpunkt des Unfalls des Beschwerdeführers darauf vertraut werden, die Verkehrsteilnehmer würden die gesetzlich geforderte Aufmerksamkeit aufbringen. Ob die Verantwortlichen aufgrund von Umständen, die sich nach dem Unfall des Beschwerdeführers ereignet haben, dieses Vertrau- en nicht mehr haben durften, kann offen bleiben, zumal sie nicht nachträglich zur Pflichtwidrigkeit des Untätigbleibens führen können. Insgesamt ergibt sich im Zu- sammenhang mit dem fraglichen Poller weder eine Sorgfaltspflichtverletzung durch aktives Tun (Setzen des Pollers) noch ein pflichtwidriges Untätigbleiben (Nichtbeseitigen bzw. Nichtmarkieren des Pollers), welche ein strafbares Verhal- ten zu begründen vermöchten. Somit hat die Staatsanwaltschaft die Untersu- chung betreffend fahrlässige Körperverletzung zu Recht eingestellt. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. III. Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeu- tung und Schwierigkeit des Falls und des Zeitaufwands (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen ist. Ent- schädigungen werden keine ausgerichtet.

- 17 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
  3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
  4. Schriftliche Mitteilung an − Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (zweifach, für sich und den Beschwerde- führer; unter Beilage einer Kopie von Urk. 18; per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (unter Rücksendung der beige- zogenen Akten [Urk. 8]; gegen Empfangsbestätigung)
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 18 - Zürich, 2. Mai 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. S. Borer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE120283-O/U/PFE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Borer Beschluss vom 2. Mai 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

1. Unbekannte Täterschaft,

2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerinnen betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 31. Oktober 2012, A-5/2011/4599/pb

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 6. September 2011 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Kantonspolizei Zürich gegen eine unbekannte Täterschaft Strafanzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung (Urk. 8/1+3) und stellte gleichentags einen entsprechenden Strafantrag (Urk. 8/2). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2012 stell- te die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen die unbekannte Täter- schaft betreffend fahrlässige Körperverletzung ein (Urk. 3 = Urk. 4/1 = Urk. 8/26). Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. November 2012 frist- gerecht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung fort- zusetzen, die Täterschaft zu ermitteln, die beantragten sowie weitere zusätzliche Beweise zu erheben und schliesslich Anklage zu erheben, eventualiter die erfor- derlichen Strafbefehle zu erlassen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse (Urk. 2, Beilagen: Urk. 4/1-6).

2. Mit Verfügung vom 23. November 2012 wurde der Staatsanwaltschaft die Beschwerdeschrift samt den Beilagen Urk. 4/3 und Urk. 4/5-6 zur Stellungnahme innert Frist übermittelt (Urk. 6 = Prot. S. 2). In ihrer Stellungnahme vom

6. Dezember 2012 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Be- schwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2012 wurde dem Beschwer- deführer Frist zur freigestellten Äusserung angesetzt (Urk. 10 = Prot. S. 3). Die Stellungnahme des Beschwerdeführers erfolgte nach zweimal erstreckter Frist (Urk. 11 = Prot. S. 4; Urk. 13 = Prot. S. 5) mit Eingabe vom 18. Januar 2013 (Urk. 15) und wurde mit Verfügung vom 22. Januar 2013 der Staatsanwaltschaft zur freigestellten Äusserung innert Frist übermittelt (Urk. 17 = Prot. S. 6). Mit Ein- gabe vom 1. Februar 2013 verwies die Staatsanwaltschaft auf ihre bisher gestell- ten Anträge und verzichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme (Urk. 18). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif.

- 3 - II. 1.1 Am Mittwoch, 8. Juni 2011, ca. 7.30 Uhr, fuhr der Beschwerdeführer auf der …strasse in B._____, Fahrtrichtung …strasse, auf der Höhe der Liegenschaft Nr. … mit seinem Fahrrad gegen einen Poller. In seiner Anzeige machte er im Wesentlichen geltend, der Poller sei nicht genügend markiert gewesen (Urk. 8/1 S. 1 f.; Urk. 8/3). Durch diesen Unfall erlitt der Beschwerdeführer einen Bruch im rechten Ellenbogen. Laut Dr. med. C._____ vom Spital B._____ ist ungewiss, ob der Beschwerdeführer den rechten Arm je wieder vollständig strecken kann (Urk. 8/13/2 S. 2). 1.2 Mit Verfügung des Statthalteramtes des Bezirks Hinwil vom 5. August 2011 wurde eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen Nichtbeherr- schens des Fahrzeuges und mangelnder Aufmerksamkeit eingestellt. Das Statt- halteramt erwog gestützt auf Art. 54 StGB, dass der Beschwerdeführer durch die unmittelbaren Folgen der Übertretung bzw. die Unfallverletzung derart betroffen sei, dass eine Bestrafung wegen Verstosses gegen die fraglichen Verkehrsregeln unangemessen wäre (Urk. 8/13/1).

2. Die Staatsanwaltschaft verneinte eine Sorgfaltspflichtverletzung seitens der Behörden der Stadt B._____. Das Verkehrsprojekt, in dessen Rahmen der Poller als verkehrsberuhigende Massnahme installiert worden sei, sei von den zuständi- gen Behörden der Stadt B._____ überprüft und vorbehaltlos von sämtlichen zu- ständigen kantonalen Behörden bewilligt worden. Dabei sei der Poller durchaus erkennbar gewesen. Im Weiteren sei von einem Eigenverschulden des Be- schwerdeführers auszugehen, da anzunehmen sei, er habe sein Fahrrad nicht mit der nötigen Aufmerksamkeit gelenkt (Urk. 3; Urk. 7).

3. Der Beschwerdeführer dagegen stellt sich im Wesentlichen nach wie vor auf den Standpunkt, vom fraglichen Poller sei eine erhöhte Unfallgefahr ausgegan- gen, da dieser nicht genügend markiert gewesen sei (Urk. 2 S. 6 f.; Urk. 15 S. 4). Im Übrigen ist auf die Ausführungen seines Rechtsvertreters im Folgenden soweit einzugehen, als sie für die Entscheidfindung im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren wesentlich sind.

- 4 -

4. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständi- ge oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfer- tigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvo- raussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse auf- getreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Verfahrenseinstellung durch die Untersuchungsbehörde erledigt werden kann, gilt im schweizerischen Straf- prozessrecht der Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. of- fensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden. Hingegen ist An- klage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Frei- spruch (BGE 138 IV 86 Erw. 4.1.1; BGE 137 IV 219 Erw. 7.1). Der Staatsanwalt- schaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessenspielraum zu. Halten sich die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung und diejenige eines Frei- spruchs etwa die Waage, muss umso eher angeklagt werden, je schwerer das Delikt wiegt (vgl. BGE 138 IV 86 Erw. 4.1.1; Urteil 1B_170/2012 vom 19.6.2012 Erw. 3.2). Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfes zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht (BGE 138 IV 86 Erw. 4.1.1).

5. Im Rahmen von Vorermittlungen (vgl. Art. 309 Abs. 2 StPO; vgl. Urk. 8/6) hat die Kantonspolizei unter anderem neben dem Beschwerdeführer folgende Personen einvernommen: D._____ (Leiter der Abteilung Sicherheit der Stadt B._____; Urk. 8/7 S. 2; Urk. 8/8 S. 1), E._____ (Bauleiter Tiefbau bei der Stadt B._____, Oberbauleiter des fraglichen Strassenabschnitts; Urk. 8/7 S. 1 f.; Urk. 8/9 S. 1), F._____ (Ingenieur bei der Stadt B._____, betreute den verkehrs- technischen Teil des Projekts; Urk. 8/7 S. 2 f.; Urk. 8/10 S. 1) und G._____ (ex- terner Ingenieur, betreute die Arbeiten am fraglichen Bauprojekt; Urk. 8/7 S. 3; Urk. 8/11 S. 1).

- 5 -

6. Eine fahrlässige Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB begeht, wer fahrlässig, das heisst aufgrund pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfalts- widrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefähr- dung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Indessen kann der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden (BGE 135 IV 56 Erw. 2.1; BGE 134 IV 26 Erw. 3.2.3.; BGE 130 IV 7 Erw. 3.2; BGE 127 IV 62 Erw. 2d; je mit Hinweisen). Eine Sorgfaltspflichtverletzung setzt voraus, dass der Erfolg sowie die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe für den Täter zumindest in ihren wesentlichen Zü- gen voraussehbar sind, was sich wiederum nach seinen persönlichen Verhältnis- sen und den Umständen des konkreten Einzelfalls beurteilt. Ob dies der Fall ist, wird vom Bundesgericht gestützt auf den Massstab der Adäquanz geprüft. Da- nach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizu- führen oder mindestens zu begünstigen (BGE 135 IV 56 Erw. 2.1; BGE 130 IV 7 Erw. 3.2; BGE; BGE 127 IV 62 Erw. 2d). Indessen ist bei der Bestimmung des Sorgfaltsinhalts der von der Praxis entwickelte Vertrauensgrundsatz mitzuberück- sichtigen, wonach jedermann davon ausgehen darf, dass sich seine Mitbürger pflichtgemäss verhalten. Dieses Prinzip wird für den Bereich des Strassenver- kehrs aus Art. 26 SVG abgeleitet, gilt indessen nicht nur für diesen Verhaltensbe- reich, sondern ganz allgemein im Falle des Zusammenwirkens bzw. des Zusam- mentreffens mehrerer Personen bei risikobehaftetem Tun (Donatsch, in: Donatsch [Hrsg.], StGB Kommentar, 18. Aufl., Zürich 2010, Art. 12 N 23; BGE 120 IV 300

- 6 - Erw. 3.d.bb). Grundsätzlich soll das Vertrauensprinzip nur dem zugute kommen, der sich selber ordnungsgemäss verhält. Diese Einschränkung gilt jedoch dort nicht, wo gerade die Frage, ob der Verkehrsteilnehmer eine Verkehrsvorschrift verletzt hat, davon abhängt, ob er sich auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann oder nicht (BGE 120 IV 252 Erw. 2.d.aa; Urteil 6B_509/2010 vom 14.3.2011 Erw. 3.3.3; Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 12 N 33). Weitere Voraussetzung der fahrlässigen Körperverletzung ist schliesslich, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zu- rechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit ei- nem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 Erw. 2.1; BGE 130 IV 7 Erw. 3.2; BGE 127 IV 34 Erw. 2a). 7.1 Eine Strasse muss grundsätzlich so beschaffen sein, dass sie von den Ver- kehrsteilnehmern ohne unnötige Gefährdung benutzt werden kann. Der Verkehr von Fahrzeugen birgt dabei ein hohes Risikopotential, woraus sich entsprechend hohe Anforderungen an den Bau, die Ausgestaltung sowie den Unterhalt der Strassen ergeben. Für die Bestimmung der dabei zu berücksichtigenden Sorg- faltspflichten kann namentlich auf die der Unfallverhütung und der Sicherheit im Strassenverkehr dienenden Bestimmungen zurückgegriffen werden (vgl. Urteil 6B_184/2011 vom 24.5.2011 Erw. 1.4.2; vgl. BGE 126 III 113 Erw. 2b). Indes darf auch vom Strassenbenutzer verlangt werden, dass er Vernunft und Vorsicht wal- ten lässt und die erforderliche Aufmerksamkeit aufbringt. So muss ein Fahrzeug- lenker sein Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann, und hat seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV). Er muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren. Daher ist ein Warn- hinweis auf offensichtliche Gefahren nicht nötig. Signale und Markierungen sind lediglich dort angezeigt, wo eine Gefahr von den Strassenbenützern bei gewöhn- licher, den Umständen angemessener Sorgfalt nicht ohne Weiteres erkannt wer- den kann. Ein Übermass an Signalen und Markierungen muss vermieden werden,

- 7 - ansonsten diese kaum mehr Beachtung fänden (vgl. BGE 98 II 40 Erw. 4; vgl. RBOG 1989 S. 74 Erw. 2f). 7.2 Vorliegend wurden im Rahmen einer Neugestaltung der …strasse in B._____ im Sommer 2010 unter anderem verkehrsberuhigende Massnahmen ge- troffen (Bauvollendung: 20.8.2010, vgl. Urk. 8/9 S. 5). Namentlich erfolgten bauli- che Einengungen der Strasse, welche durch gepflasterten Belag markiert und mit Pollern versehen wurden und die darauf abzielten, die allgemeine Geschwindig- keit zu reduzieren (vgl. Urk. 8/12/3). So wurde an der späteren Unfallstelle auf ei- ner Länge von 2 m die Strasse optisch von ursprünglich 7 m auf 3.5 m verengt, indem rechts und links der Fahrbahn je ein 1.75 m-breiter Pflastersteinbelag an- gebracht wurde. Vorgesehen war sodann, auf den Pflastersteinflächen jeweils ei- nen Poller anzubringen (vgl. Urk. 8/12/4+8). Der Poller bei der Liegenschaft … in- dessen wurde infolge einer Projektanpassung unbestrittenermassen nicht gesetzt (Urk. 15 S. 4, 6; vgl. Urk. 8/9 S. 4; Urk. 8/10 S. 3). Der andere (vorliegend relevan- te) Poller – montiert Ende Juli 2010 (Urk. 8/7 S. 8) – wies gemäss den Messun- gen der Kantonspolizei Zürich einen Durchmesser von 35 cm auf und hatte einen Abstand zum Fahrbahnrand von 95 cm bzw. 130 cm (vgl. vgl. Urk. 8/1 S. 2; vgl. Urk. 8/4; vgl. Urk. 8/12/4). Unmittelbar vor dieser Fahrbahneinengung wurde so- dann eine Bodenmarkierung "Kinder/Schule" (ca. 6x2.5 m; vgl. Urk. 8/5 S. 1, 3; vgl. Urk. 8/7 S. 7) angebracht. 7.3 Der vorliegend im Streit stehende Poller stand somit mit einem Abstand zum Strassenrand von 95 cm bzw. 130 cm auf der Fahrbahn und stellte damit für die Verkehrsteilnehmer ein Hindernis, mithin eine gewisse Gefahr dar. Allerdings durfte aufgrund des Vertrauensgrundsatzes auch darauf vertraut werden, die Ver- kehrsteilnehmer würden sich pflichtgemäss verhalten und die von Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV geforderte Aufmerksamkeit im Strassenverkehr auf- bringen. Bei Anwendung pflichtgemässer Aufmerksamkeit indes war das Befah- ren des betreffenden Strassenabschnitts ohne Weiteres gefahrlos möglich. So er- forderte zunächst bereits die Markierung "Kinder/Schule" von den Fahrzeuglen- kern im fraglichen Strassenabschnitt generell eine erhöhte Aufmerksamkeit. Wie seitens des Beschwerdeführers an sich zutreffend ausgeführt wird, wird damit die

- 8 - Aufmerksamkeit besonders auf allfällige Kinder gelenkt (vgl. Urk. 2 S. 3; Urk. 15 S. 4). Jedoch entbindet eine solche Markierung die Verkehrsteilnehmer nicht da- von, auch dem übrigen Verkehr, der Strasse und namentlich auch deren Verlauf Beachtung zu schenken. Insbesondere bei einer übersichtlichen geraden Strecke, wie sie bei der …strasse gegeben ist, ist zu erwarten, dass Hindernisse, welche in gerader Linie vor einem Verkehrsteilnehmer liegen, bei angemessener Aufmerk- samkeit wahrgenommen werden, auch wenn sie nicht besonders markiert sind. Dies gilt umso mehr, als die Fahrbahnverengung optisch derart ausgestaltet ist, dass sie für herannahende Verkehrsteilnehmer bereits aus einer gewissen Dis- tanz erkennbar ist. So ergibt sich aus den Fotos der Kantonspolizei und des Be- schwerdeführers, dass sich der Pflastersteinbelag sowie auch der Poller optisch von der restlichen Strasse insoweit abhebt, als sie wesentlich heller sind (vgl. Urk. 8/4+5). Insgesamt wird damit nicht nur die Verengung der Fahrbahn bereits aus einer gewissen Distanz optisch wahrnehmbar, sondern der Blick und die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer werden gerade auf diese Stelle gelenkt. Auch wenn mit dem unmittelbar vor der Verengung angebrachten Signal "Kin- der/Schule", wie der Beschwerdeführer geltend machen lässt (Urk. 2 S. 3), grund- sätzlich auf Schüler und nicht auf Verkehrshindernisse aufmerksam gemacht wird, wird doch auch dadurch der Blick auf die fragliche Stelle, mithin die Strassenver- engung, gelenkt. Insgesamt wird durch Ausgestaltung der Verengung letztlich den Verkehrsteilnehmern frühzeitig signalisiert, dass der Verlauf der Strasse an der betreffenden Stelle erhöhte Aufmerksamkeit erfordert. Die Fahrzeuglenker fahren auf einer geraden übersichtlichen Strecke auf die Fahrbahnverengung zu und ha- ben genügend Zeit, sich über den Verlauf der Strasse zu orientieren und entspre- chend zu reagieren. Dabei beträgt die gepflasterte Fläche lediglich 2 m x 1.75 m und der 65 cm-hohe Poller steht ungefähr mittig darauf. Wie sich aus dem Foto der analog konstruierten Verengung bei der Einmündung …strasse/…strasse (Urk. 8/4 S. 2) ergibt, verschwindet dadurch der Poller für einen herannahenden Verkehrsteilnehmer nicht im gleichfarbigen Pflasterbelag, wie dies der Rechtsver- treter (sinngemäss) geltend macht (Urk. 2 S. 3; Urk. 15 S. 5). Vielmehr ragt der Poller – zumindest der obere Teil – für heranfahrende Verkehrsteilnehmer optisch in den dahinterliegenden wesentlich dunkleren Strassenbelag und hebt sich durch

- 9 - seine hellere Farbe von diesem ab. Bei angemessener Aufmerksamkeit ist er so- mit durchaus erkennbar. Im Weiteren war der Poller gemäss den übereinstim- menden Aussagen von E._____ (Urk. 8/9 S. 5), F._____ (Urk. 8/10 S. 4) und G._____ (Urk. 8/11 S. 4) mit Katzenaugen versehen. Auch wenn diese, wie der Beschwerdeführer geltend machen lässt (Urk. 2 S. 3), bei Tag kaum reflektieren, tragen sie doch zumindest in der Nacht und bei Dämmerung zur Erkennbarkeit des Pollers bei. Insgesamt war somit zu erwarten, dass die Verkehrsteilnehmer den Poller erkennen, wenn sie die gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV gebotene Aufmerksamkeit aufbringen. Dabei vermag der Umstand, dass der gegenüberliegende Poller bei der Lie- genschaft Nr. … aufgrund einer Projektanpassung nicht gesetzt wurde, wie dies der Rechtsvertreter zu Recht geltend machen lässt (Urk. 2 S. 6; Urk. 15 S. 3, 4, 6), an der Erkennbarkeit des vorliegend im Streit stehenden Pollers nichts zu än- dern. Dass der Beschwerdeführer indessen den in gerader Linie vor ihm gesetz- ten Poller trotz entsprechender Ausgestaltung der betreffenden Stelle und des Pollers nicht wahrnahm, lässt darauf schliessen, er habe in jenem Moment die er- forderliche Aufmerksamkeit nicht aufgebracht. Dies umso mehr, als er ausführte, er sei am rechten Fahrbahnrand gefahren und habe kurz, so glaube er, zu den zwei auf der gegenüberliegenden Strassenseite auf der Fahrbahn parkierten Lie- ferwagen gesehen (Urk. 8/13/2 S. 3). Unbehelflich ist sodann der Einwand des Beschwerdeführers, er sei bereits im April/Mai 2011 fünfmal an der fraglichen Stelle vorbeigefahren, wobei er den Poller da nicht gesehen habe. Dieser sei neu gesetzt worden (Urk. 2 S. 4; Urk. 15 S. 4, 5 f.). So dürfen Verkehrsteilnehmer nicht darauf vertrauen, die Verkehrssituation bleibe stets unverändert. Vielmehr haben sie im Strassenverkehr ständig die nötige Aufmerksamkeit aufzubringen, namentlich jederzeit auf den Verlauf der Strasse zu achten, und sich den aktuel- len Gegebenheiten anzupassen. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdefüh- rers (Urk. 2 S. 3; Urk. 15 S. 6) kann es ferner auch keine Rolle spielen, ob sich der Strassenabschnitt mit dem fraglichen Poller auf einer kantonalen ausgeschil- derten Veloroute befand. So entbindet dies doch nicht von der Pflicht, der Strasse und dem Verkehr die gebotene Aufmerksamkeit zuzuwenden. Soweit der Be- schwerdeführer im Weiteren Fotos von anderen Pollern einreichte, die seines Er-

- 10 - achtens gut oder schlecht markiert seien (Urk. 2 S. 6; Urk. 4/3+6), ist anzumer- ken, dass aus diesen keine Schlussfolgerungen betreffend den vorliegend fragli- chen Poller gezogen werden können. Vielmehr ist jede Situation unter Berück- sichtigung der jeweiligen Umstände gesondert zu beurteilen. 7.4 Soweit seitens des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, es wäre eine Warntafel "Verengung der Fahrbahn" gemäss Art. 7 SSV anzubringen gewesen (Urk. 2 S. 3 f.; Urk. 15 S. 4 f.), weist die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend darauf hin (Urk. 7), dass diese Bestimmung davon ausgeht, dass durch die Verengung der Fahrbahn das Kreuzen erschwert wird. Hierzu ist zunächst an- zumerken, dass rein optisch, mithin durch den Pflastersteinbelag, die Fahrbahn auf 3.5 m verengt wird (vgl. Urk. 8/12/4+8). Tatsächlich jedoch erfolgte durch die geplanten Poller lediglich eine Verengung auf 4.5 m (gemäss Projektplan, Urk. 8/12/4) bzw. 4.4 m, wenn man von den Messungen der Kantonspolizei Zürich bezüglich des tatsächlich gesetzten Pollers ausgeht (Urk. 8/1 S. 2; Urk. 8/4), zu- mal der maximale Abstand des Pollers zum Trottoir 125 cm (gemäss Projektplan, Urk. 8/12/4) bzw. 130 cm (gemäss den Messungen der Kantonspolizei, Urk. 8/1 S. 2; Urk. 8/4) betrug. Bei einer Strassenbreite von 4.4 m bzw. 4.5 m ist indes zumindest für Personenwagen ein Kreuzen ohne Weiteres möglich. Sodann ist zu berücksichtigen, dass die Verkehrsteilnehmer nicht auf jede Verengung der Strasse hingewiesen werden können (vgl. SG 1998 Nr. 1290 Erw. II.5). Vielmehr erscheint ein solcher Warnhinweis nur dann erforderlich, wenn die Verengung auch eine Gefahr darstellt. So haben doch die in Art. 7 SSV aufgeführten Signale "Verengung der Fahrbahn" die Ausgestaltung eines typischen Gefahrensignals gemäss Art. 3 SSV, d.h. sie haben die Form eines gleichseitigen Dreiecks, einen roten Rand und ein schwarzes Symbol auf weissem Grund. Eine Gefahr indessen stellt die fragliche Verengung nicht dar. So ist die Verengung wie ausgeführt op- tisch gut wahrnehmbar und betrifft lediglich einen Strassenabschnitt von einer Länge von 2 m. Im Übrigen, also vor und nach der Verengung beträgt die Breite der Fahrbahn 7 m (vgl. Urk. 8/12/8). Zudem liegt die Verengung in einem Bereich, in welchem ohnehin erhöhte Aufmerksamkeit aufzubringen und die Geschwindig- keit zu reduzieren ist, zumal sich in der fraglichen Strasse ein Schulhaus und ein Kindergarten befinden, worauf die Verkehrsteilnehmer durch die Markierung "Kin-

- 11 - der/Schule" auch hingewiesen werden. Unter diesen Umständen jedoch ist bei entsprechend angepasster Geschwindigkeit ein Kreuzen sowohl von Personen- wagen als auch von Bussen ohne Weiteres und gefahrlos möglich. Das Anbrin- gen eines Gefahrensignals gemäss Art. 7 SSV erschiene daher übertrieben und war nicht nötig. Im Weiteren lässt der Beschwerdeführer vorbringen, es hätten Leiteinrich- tungen gemäss Art. 82 SSV angebracht werden müssen (Urk. 2 S. 3 f.; Urk. 15 S. 4 f.). Leiteinrichtungen verdeutlichen den Verlauf der Strasse und kennzeich- nen ständige Hindernisse, die weniger als 1 m vom Fahrbahnrand entfernt sind (Art. 82 Abs. 1 SSV). Vorliegend indessen betrug der Abstand des Pollers zum Fahrbahnrand bis 125 cm (gem. Projektplan) bzw. 130 cm (gem. Messungen der Kantonspolizei Zürich). Zudem muss gemäss dieser Bestimmung der Strassen- verlauf, wo er leicht erkennbar ist, auf Seitenflächen nicht gekennzeichnet wer- den. Wie bereits ausgeführt wird vorliegend durch die optische Ausgestaltung der Verengung das Augenmerk gerade auf diese Verengung und damit letztlich auch auf den Verlauf der Strasse gelenkt. Bei Aufbringung der gebotenen Aufmerk- samkeit war somit der Verlauf der Strasse ohne Weiteres erkennbar, sodass das Anbringen von Leiteinrichtungen nicht geboten erschien. Ferner wird seitens des Beschwerdeführers geltend gemacht, es hätte zu- mindest ein allgemeiner Warnhinweis gemäss Art. 15 SSV angebracht werden müssen (Urk. 2 S. 3 f.; Urk. 15 S. 4 f.). Indessen wurde bereits ausgeführt, dass die Unfallstelle mit der Verengung der Strasse und dem Poller bei Aufbringen der erforderlichen Aufmerksamkeit keine Gefahr darstellte. Das Anbringen eines "Ge- fahrensignals" in seiner typischen Ausgestaltung gemäss Art. 3 SSV, wie es auch das Schild "Andere Gefahren" gemäss Art. 15 SSV darstellt, erschien daher nicht erforderlich. 7.5 Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass bei der für den fragli- chen Strassenabschnitt angemessenen Aufmerksamkeit, wie sie von jedem Fahr- zeuglenker gestützt auf Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV erwartet wer- den darf, der Poller ohne Weiteres rechtzeitig erkennbar war und der fragliche Strassenabschnitt gefahrlos befahren werden konnte. Da aufgrund des Vertrau-

- 12 - ensgrundsatzes darauf vertraut werden durfte, die Verkehrsteilnehmer würden die gesetzlich geforderte Aufmerksamkeit aufbringen, lässt sich nicht sagen, der Pol- ler habe eine Gefahr dargestellt, die besonders hätte signalisiert oder markiert werden müssen. Das Setzen des "nur" mit Katzenaugen versehenen, ansonsten indes unmarkierten Pollers an der betreffenden Stelle stellte somit keine Sorg- faltspflichtverletzung dar. 8.1 Eine fahrlässige Körperverletzung kann auch durch pflichtwidriges Untätig- bleiben begangen werden. Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er die Möglichkeit dazu hat und obwohl er aufgrund seiner Rechtsstellung so sehr dazu verpflichtet ist, dass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch akti- ves Handeln gleichwertig erscheint (Garantenstellung). Die Garantenstellung kann sich namentlich ergeben aus Gesetz, Vertrag, freiwillig eingegangener Ge- fahrengemeinschaft oder vorausgegangenem gefährdendem Tun (sog. Ingerenz; Art. 11 Abs. 1, 2 und 3 StGB). Dabei muss die Verletzung der Garantenpflicht adäquat kausal für den strafbaren Erfolg sein. Es ist zu prüfen, ob mit der Erfül- lung der dem Täter gebotenen Pflicht zu handeln nach dem allgemeinem Lauf der Dinge und allgemeiner Lebenserfahrung der verpönte Erfolg hätte vermieden werden können (BGE 117 IV 130 Erw. 2a; Urteil 6B_924/2009 vom 18.3.2010 Erw. 2.4.2) 8.2 Bei der …strasse handelt es sich gemäss polizeilichen Ermittlungen um eine Gemeindestrasse (vgl. Urk. 8/7 S. 6). Im Kanton Zürich sind Gemeindestrassen grundsätzlich von den Gemeinden zu bauen bzw. auszubauen, zu betreiben und zu unterhalten (§ 6 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 StrG; LS 722.1). Dabei sind die Strassen so zu gestalten, dass diese von den Verkehrsteilnehmern ohne unnötige Gefährdung benutzt werden können (vgl. § 25 Abs. 1 StrG). Wie vorste- hend ausgeführt, konnte der vorliegend fragliche Strassenabschnitt mit dem Poller bei Aufbringen der pflichtgemässen Aufmerksamkeit ohne Weiteres gefahrlos be- fahren werden, wobei zumindest im Zeitpunkt, als der Poller gesetzt wurde, da- rauf vertraut werden durfte, die Verkehrsteilnehmer würden sich pflichtgemäss verhalten. Ein solches Vertrauen ist indessen dann nicht gerechtfertigt, wenn An-

- 13 - haltspunkte dafür bestehen, sie würden dies gerade nicht tun (vgl. Art. 26 Abs. 2 SVG; BGE 129 IV 39 Erw. 2.2; BGE 129 IV 282 Erw. 2.2.1; BGE 125 IV 83 Erw. 2b; BGE 98 IV 273 Erw. 2). Damit stellt sich die Frage, ob sich, nachdem der Poller gesetzt worden war, Anhaltspunkte dafür ergaben, die Verkehrsteilnehmer würden die gesetzlich geforderte Aufmerksamkeit nicht aufbringen. Erst wenn nicht mehr auf die pflichtgemässe Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer ver- traut werden durfte, ist in der Nichtbeseitigung bzw. Nichtmarkierung des Pollers allenfalls ein pflichtwidriges Untätigbleiben zu sehen. Solange das Vertrauen je- doch gerechtfertigt war, erscheint die Nichtbeseitigung bzw. Nichtmarkierung des Pollers nicht pflichtwidrig. Wie ausgeführt ist pflichtwidriges Untätigbleiben nur strafbar, wenn es für den Erfolgseintritt – vorliegend die Verletzungen des Be- schwerdeführers – adäquat kausal ist. Dementsprechend kommt eine Strafbarkeit der Verantwortlichen im Zusammenhang mit den Verletzungen des Beschwerde- führers nur in Frage, wenn ihr Vertrauen in die Aufmerksamkeit der Verkehrsteil- nehmer bereits vor dessen Unfall am 8. Juni 2011 nicht mehr gerechtfertigt war. Soweit Umstände nach dem Unfall zum Wegfall dieses Vertrauens geführt haben bzw. hätten führen müssen, sind sie im vorliegenden Fall unbeachtlich. 8.3 In diesem Zusammenhang lässt der Beschwerdeführer geltend machen, den verantwortlichen Behörden hätte die Gefährlichkeit dieses ungenügend markier- ten Pollers bereits viel früher bekannt sein müssen, zumal es vor seinem Unfall bereits mehrere schwere Unfälle gegeben habe, von welchen mindestens fünf re- gistriert gewesen seien (Urk. 2 S. 3, 5; Urk. 15 S. 2-4). Gemäss den polizeilichen Ermittlungen waren im Journal der Kantonspolizei Zürich für den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis 6. Januar 2012 folgende Vorfälle aufgeführt: Zunächst ist am 12. Dezember 2010 eine Meldung eingetragen, zu welcher jedoch nichts weiter vermerkt ist, weshalb die weiteren Umstände unklar sind. Ebenfalls am 12. Dezember 2010 erging sodann die Meldung einer Kollision eines …-Gelenkbusses mit dem fraglichen Poller. Am 3. Juni 2011 meldete eine Anwohnerin, dass eine Fahrradfahrerin gegen den Poller gefahren und gestürzt sei. Als die Stadtpolizei B._____ indes an Örtlichkeit ausrückte, konnte keine Fahrradfahrerin ermittelt werden. Am 14. Juni 2011 erfolgte der Eintrag bezüglich

- 14 - des Unfalls des Beschwerdeführers. Im Weiteren ergaben die polizeilichen Ermitt- lungen, dass am 11. August 2011 ein Sanitätsfahrzeug der … anlässlich einer Blaulichtfahrt beim Rückwärtsfahren im Zuge eines Wendemanövers in einen Pol- ler fuhr (Urk. 8/7 S. 6 f.). Vor dem Unfall des Beschwerdeführers am 8. Juni 2011 lagen somit offiziell lediglich zwei relevante Meldungen vor, die den Verantwortli- chen bekannt sein mussten. Der Beschwerdeführer indes geht von sieben Unfäl- len aus, die sich vor dem Seinigen ereignet hätten. Zwei seien von der Zeitung "…" bestätigt worden (vgl. Urk. 4/5 S. 2), zwei verunfallte Radfahrer seien am

3. Juni 2011 der Polizei oder Gemeinde telefonisch gemeldet worden und drei Vorfälle habe Herr H._____ vom Unterhaltsdienst der Gemeinde B._____ er- wähnt. Herr H._____ habe gesagt, er habe den Poller dreimal neu setzen müs- sen, und zudem die Verantwortlichen explizit auf die Gefahr aufmerksam gemacht (Urk. 2 S. 4, 5; Urk. 15 S. 2). Massgebend können indes nur bekannte Vorfälle sein. Registrierte Vorfälle vor dem Unfall des Beschwerdeführers lagen lediglich zwei vor. Doch selbst wenn man die drei von Herrn H._____ gemäss Beschwer- deführer gemeldeten Vorfälle berücksichtigt, kann nicht von einer Häufung von Unfällen gesprochen werden. Aufgrund der Unachtsamkeit einzelner Personen musste jedoch nicht darauf geschlossen werden, die Verkehrsteilnehmer würden sich generell pflichtwidrig verhalten. Selbst wenn es somit vereinzelt zu Unfällen mit dem fraglichen Poller kam, war das Vertrauen in die angemessene Aufmerk- samkeit der Verkehrsteilnehmer nach wie vor gerechtfertigt. Eine Pflicht, den Pol- ler vor dem Unfall des Beschwerdeführers zu beseitigen oder besser zu markie- ren, bestand somit nicht. Ob Umstände nach dem Unfall des Beschwerdeführers eine solche Pflicht begründet haben, indem sie das Vertrauen in die gebotene Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer als nicht mehr gerechtfertigt erscheinen lassen, ist indes im vorliegenden Verfahren irrelevant. Denn ein allfälliges pflicht- widriges Untätigbleiben nach dem Unfall des Beschwerdeführers, kann für diesen Unfall und die daraus resultierenden Verletzungen des Beschwerdeführers nicht kausal gewesen sein. Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, der Poller sei nach seinem Un- fall entfernt und bis heute nicht wieder gesetzt worden (vgl. auch Urk. 8/7 S. 8) und es seien nach Einreichen der Strafanzeige alle Poller auf … Gemeindegebiet

- 15 - [der Gemeinde B._____] auffällig mit breitem, gelbem Reflektorband markiert worden, was als Schuldeingeständnis zu werten sei (Urk. 2 S. 4 f.; Urk. 15 S. 5 f). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers lässt dieser Umstand indes nicht darauf schliessen, die Verantwortlichen hätten von der Gefährlichkeit dieses Pollers gewusst, zumal wie ausgeführt vor dem Unfall des Beschwerdeführers keinerlei Veranlassung zur Annahme bestand, der fragliche Streckenabschnitt sei wegen des Pollers nicht gefahrlos befahrbar. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass sich die Gemeinde, nachdem es nach dem gemeldeten Vorfall vom 3. Juni 2011 nur fünf Tage später zu einem weiteren Vorfall (demjenigen des Beschwer- deführers) gekommen ist, nicht dem Vorwurf der Untätigkeit aussetzen wollte. Schliesslich moniert der Beschwerdeführer, man habe weder Zeugen einver- nommen noch Beschlagnahmungen, namentlich des Pollers, durchgeführt noch die Sichtbarkeit des Pollers näher untersucht, insbesondere ein neutrales Ver- kehrsgutachten eingeholt (Urk. 15 S. 6). Aufgrund der Aussagen von E._____, F._____ und G._____ ist davon auszugehen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten (vgl. Urk. 2 S. 3), dass der fragliche Poller mit Katzenaugen versehen, ansonsten jedoch nicht markiert war. Die Masse des Pollers wurden im Polizeirapport festgehalten (vgl. Urk. 8/1 S. 2). Eine Beschlagnahme desselben hätte zu keinen weiteren Erkenntnissen geführt. Im Übrigen ist anzumerken, dass auch bei Fehlen der Katzenaugen davon auszugehen wäre, der fragliche Stras- senabschnitt sei bei gebotener Aufmerksamkeit gefahrlos befahrbar gewesen. Sodann ist auf den Fotos der Kantonspolizei sowie den vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos der fragliche Strassenabschnitt gut erkennbar, sodass sich die Sichtbarkeit des im Zeitpunkt des Unfalls gesetzten Pollers anhand dieser Fo- tos hinreichend beurteilen lässt. Ein Verkehrsgutachten ist hierfür nicht erforder- lich. Im Weiteren kann die subjektive Meinung von Buschauffeuren und Anwoh- nern betreffend den fraglichen Poller für die Beurteilung der Gefährlichkeit des- selben nicht massgeblich sein. Vielmehr ist diese anhand von objektiven Kriterien zu beurteilen. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend machen lässt, die Anwohner seien zu allfälligen früheren Vorkommnissen im Zusammenhang mit dem Poller zu befragen, ist anzumerken, dass für die Beurteilung der Frage, ob die Verantwortlichen zu Recht auf die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer

- 16 - vertraut haben, nur den Behörden bekannte Vorfälle massgeblich sein können. Offiziell registriert waren bis am 8. Juni 2011 indes lediglich zwei Vorfälle bzw., berücksichtigt man die drei Fälle, welche gemäss Beschwerdeführer (vgl. Urk. 2 S. 4 f.) Herr H._____ erwähnt und gemeldet hat, fünf Vorfälle. Wie ausgeführt musste jedoch aufgrund einzelner Vorkommnisse nicht darauf geschlossen wer- den, die Verkehrsteilnehmer würden generell die gebotene Aufmerksamkeit nicht aufbringen. Auf eine Befragung von Buschauffeuren und Anwohnern, wie dies der Beschwerdeführer beantragt (Urk. 2 S. 5; Urk. 15 S. 4, 5, 6), kann daher verzich- tet werden.

9. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Strassenabschnitt mit dem fraglichen Poller bei Aufbringen der nach Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV gebotenen Aufmerksamkeit ohne Weiteres gefahrlos befahren werden konn- te. Dabei durfte zumindest bis zum Zeitpunkt des Unfalls des Beschwerdeführers darauf vertraut werden, die Verkehrsteilnehmer würden die gesetzlich geforderte Aufmerksamkeit aufbringen. Ob die Verantwortlichen aufgrund von Umständen, die sich nach dem Unfall des Beschwerdeführers ereignet haben, dieses Vertrau- en nicht mehr haben durften, kann offen bleiben, zumal sie nicht nachträglich zur Pflichtwidrigkeit des Untätigbleibens führen können. Insgesamt ergibt sich im Zu- sammenhang mit dem fraglichen Poller weder eine Sorgfaltspflichtverletzung durch aktives Tun (Setzen des Pollers) noch ein pflichtwidriges Untätigbleiben (Nichtbeseitigen bzw. Nichtmarkieren des Pollers), welche ein strafbares Verhal- ten zu begründen vermöchten. Somit hat die Staatsanwaltschaft die Untersu- chung betreffend fahrlässige Körperverletzung zu Recht eingestellt. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. III. Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeu- tung und Schwierigkeit des Falls und des Zeitaufwands (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen ist. Ent- schädigungen werden keine ausgerichtet.

- 17 - Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.

3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.

4. Schriftliche Mitteilung an − Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (zweifach, für sich und den Beschwerde- führer; unter Beilage einer Kopie von Urk. 18; per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (unter Rücksendung der beige- zogenen Akten [Urk. 8]; gegen Empfangsbestätigung)

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 18 - Zürich, 2. Mai 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. S. Borer