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UE120232

Einstellung

Zürich OG · 2013-02-15 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 2 Die Beschwerdeführerin erhob gegen die Einstellungsverfügung mit Ein- gabe vom 28. September 2012 rechtzeitig Beschwerde bei der hiesigen Kammer des Obergerichts (Urk. 2). Darin stellte sie den Hauptantrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Beschwerdegeg- nerin zur Weiterführung der Strafunteruntersuchung bzw. gegebenenfalls zur An- klageerhebung (Urk. 2 S. 1). Mit Verfügung vom 23. Oktober 2012 wurden die Parteien zur Stellungnahme eingeladen (Urk. 6). Die Beschwerdegegnerin ver- zichtete am 29. Oktober 2012 auf eine Stellungnahme (Urk. 8). Dem Beschwer- degegner konnte die zwei Mal per Gerichtsurkunde versendete Verfügung vom

23. Oktober 2012 nicht zugestellt werden. Die entsprechenden Sendungen wur- den mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert (vgl. Urk. 10 und 11). Die nach dem ersten Zustellversuch getätigten Abklärungen ergaben, dass die Adresse des Beschwerdegegners nach wie vor korrekt ist. Ob die Verfügung bei dieser Sach-

- 3 - lage als zugestellt gilt, oder ob sich Weiterungen aufdrängen, kann mit Blick auf den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens offen bleiben.

E. 3 Der Fall erweist sich als spruchreif.

E. 4 Gemäss Art. 382 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Art. 104 Abs. 2 StPO i.V.m. 381 StPO erlaubt sodann dem Bund und den Kantonen - nebst der Staatsanwaltschaft - weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, Parteirechte einzuräumen. § 154 GOG (ZH) sieht vor, dass Behörden und Amtsstellen, die in Wahrung der ihrem Schutz anvertrau- ten Interessen Strafanzeige erstattet haben, gegen Nichtanhandnahme- und Ein- stellungsverfügungen Beschwerde erheben können (s.a. HAUSER/SCHWERI/LIE- BER, Kommentar GOG, Zürich u.a. 2012, N 1 ff., insb. N 3). Damit ist die Be- schwerdeführerin zur Einreichung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. 5.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der Begründung der angefochtenen Einstellungsverfügung (Urk. 5) das Folgende fest: Die entsprechenden Ermittlun- gen der Kantonspolizei Zürich wegen Sozialhilfebetrugs hätten zwar ergeben, dass der Beschwerdegegner Bankunterlagen, Rechnungen, Verträge und weitere Dokumente nur unvollständig oder gar nicht angegeben habe. Weiter habe sich ergeben, dass er seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse gegenüber der Beschwerdeführerin nicht oder nur unvollständig deklariert oder dass er Bespre- chungstermine nicht eingehalten habe. Hingegen habe er sein Konto bei der B._____, auf das die nicht deklarierten Einnahmen geflossen seien, angegeben. Der Umstand alleine, dass der Beschwerdegegner nicht alle Einkünfte von sich aus deklariert habe, vermöge die Arglist im vorliegenden Fall nicht zu begründen. Die polizeilichen Ermittlungen hätten ergeben, dass der Beschwerdegegner im Februar 2009, anlässlich von Besprechungen mit dem zuständigen Sozialarbeiter, das Konto bei der B._____ erwähnt habe. Die Beschwerdeführerin habe indessen darauf verzichtet, Kontoauszüge von der B._____ und der C._____ einzuholen, wie in den Gesprächsnotizen festgehalten worden sei. Weiter habe der Be- schwerdegegner, wie mit Eintrag vom 26. Februar 2010 vermerkt worden sei, eine "Vollmacht für C._____ und Vollmacht B._____ unterzeichnet". Die Angabe in der

- 4 - Strafanzeige, wonach der Beschwerdegegner ausser dem Konto bei der C._____ und dem …-Konto keine weiteren Kontos deklariert habe, stimme folglich mit der Aktenlage nicht überein. Abklärungen seien auch möglich gewesen, weil der Be- schwerdegegner gemäss Schreiben "Entscheid der Stellenleitung vom 05.05.2011" (Urk. 9/D2/6) im November 2010 eine Bankenvollmacht unterzeich- net habe. Die nicht deklarierten Einkommen seien gegenüber der Sozialversiche- rungsanstalt des Kantons Zürich angegeben worden und seien auch aus dem in- dividuellen Auszug des AHV-Kontos des Beschwerdegegners ersichtlich gewesen (Urk. 9/D4/3). Das Verhalten des Beschwerdegegners sei zwar offensichtlich pflichtwidrig, indessen lasse sich eine Arglist im Sinne von Art. 146 StGB nicht rechtsgenügend erstellen. 5.2 Die Beschwerdeführerin vertritt in ihrer Beschwerde (Urk. 2) den Stand- punkt, dass das Tatbestandsmerkmal der Arglist im Sinne von Art. 146 StGB vor- liegend erfüllt sei. Die Lohneinnahmen vom 4. April 2007 bis 28. Februar 2008 seien auf das Konto bei der B._____ (Nr. …) einbezahlt worden. Diese während dem Unterstützungszeitraum generierten Erwerbseinnahmen habe der Be- schwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin nicht deklariert. Das Konto bei der B._____ habe der Beschwerdegegner gegenüber dem zuständigen Sozi- alarbeiter erstmals am 25. Februar 2009 erwähnt, wie aus der entsprechenden Gesprächsnotiz hervorgehe (vgl. Urk. 3/3 =Urk. 9/D3/4 S. 4/5). Die Lohnzahlun- gen vom 4. April 2007 bis 28. Februar 2008 seien somit auf ein Konto bei der B._____ überwiesen worden, das der Beschwerdegegner bis zu diesem Zeitpunkt gegenüber der Beschwerdeführerin nicht deklariert gehabt habe. Der Beschwer- degegner habe Kenntnis von seiner Auskunfts- und Informationspflicht gehabt, ebenso von seiner Pflicht, Änderungen in seinen Einkommens- und Vermögens- verhältnissen unaufgefordert und unverzüglich zu melden. Trotzdem habe er so- wohl seine Lohneinnahmen wie auch das Konto bei der B._____ gegenüber der Beschwerdeführerin verheimlicht. Es hätten keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Beschwerdegegner unwahre Angabe bezüglich der fehlenden Erwerbs- tätigkeit gemacht haben könnte, noch habe es bis im Januar 2009 Hinweise dafür gegeben, dass der Beschwerdegegner über ein nicht deklariertes Konto verfügt habe. Hinsichtlich der Einnahmen aus dem Zeitraum 4. April 2007 bis 28. Februar

- 5 - 2008 habe der Beschwerdegegner damit rechnen können, dass eine Abklärung der "negativen Behauptungen" unterbleiben würde. Somit sei auch ein arglistiges Verhalten ausgewiesen. 6.1 Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung da- rin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Danach entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Ein- stellung erfolgt insbesondere, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Ankla- ge rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO), oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO). Eine Verfahrenseinstellung rechtfertigt sich inso- fern nur dann, wenn "Gründe bestehen, die mit Sicherheit oder doch grösster Wahrscheinlichkeit zu einem Freispruch oder einer in den Wirkungen gleichen Er- ledigung vor Gericht führen müssten" (Botschaft zur Vereinheitlichung des Straf- prozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1272 unten). Da die Staats- anwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll - sofern die Untersu- chung nicht mittels Strafbefehl erledigt werden kann (BGE 137 IV 226 E. 7 m.H.) - tendenziell Anklage erhoben und dem Gericht überlassen werden, einen Ent- scheid zu fällen. Widersprechen sich die Beweise, ist es nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft, eine Beweiswürdigung vorzunehmen (Botschaft, BBl 2006, S. 1273). Der Grundsatz "in dubio pro reo" gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO findet hier keine Anwendung; vielmehr gilt in Zweifelsfällen der Grundsatz "im Zweifel für die Anklageerhebung" bzw. "in dubio pro duriore" (BGE 137 IV 219 E. 7; BGE 1B_253/2011, Urteil vom 13. Juli 2011, E. 2.1; BGE 1B_123/2011, Urteil vom

11. Juli 2011, E. 7.2; BGE 1B_170/2012, Urteil vom 19. Juni 2012, E. 3.2; OGer ZH, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UE120071, Beschluss vom 29. Mai 2012, E. 3.4; SCHMID, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 3 f. zu Art. 309, N 1 ff., insb. N 5, zu Art. 319; LANDSHUT, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, N 1 f. zu Art. 308, N 11-14 und N 19-23 zu Art. 309, N 2 ff. zu Art. 310 sowie N 1 ff., insb. N 15, zu Art. 319).

- 6 - 6.2 Den Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jeman- den durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 135 IV 76 E. 5.1 m.H.). Die Täu- schung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Handeln er- folgen. Die Rechtsprechung bejaht dies, wenn der Bezüger von Versicherungs- leistungen, die nur bedürftigen Personen zustehen, auf eine Anfrage der zustän- digen Behörde hin betreffend seine wirtschaftliche Lage nur einen von ihr verlang- ten Kontoauszug vorlegt, obwohl er auf einem anderen Konto, welches er nie an- gegeben hat, ein beachtliches Vermögen besitzt (BGE 127 IV 163 E. 2). In einem anderen Fall verneinte ein Sozialhilfebezüger (wahrheitswidrig) auf entsprechen- de Frage der Sozialhilfe hin, über ein Bankkonto zu verfügen (ZR 106 Nr. 13 E. II/4, sog. "negative Behauptung"). Unvollständige Angaben eines Sozialhilfebe- zügers, die ein falsches Gesamtbild entstehen lassen bzw. dieses bekräftigen, kommen einer aktiven Irreführung durch konkludentes Handeln gleich (BGE 131 IV 83 E. 2.2 in fine; bestätigt zuletzt: BGE 6B_542/2012, Urteil vom 10. Januar 2013, E. 1.2). Im eben genannten Bundesgerichtsentscheid ging es um eine So- zialhilfebezügerin, die während der laufenden Unterstützungsdauer verschiedene Zusatzeinkommen gegenüber der Sozialhilfe verschwiegen hatte. Das Bundesge- richt bejahte das Vorliegen einer aktiven Irreführung, da die Sozialhilfebezügerin ihre Mitwirkungspflicht gekannt habe, und sie wiederholt von Mitarbeitern der So- zialhilfe gefragt worden sei, ob sie gearbeitet habe. Darüber hinaus habe sie - die Sozialhilfebezügerin - durch die Unterzeichnung der Budgetverfügungen nament- lich bestätigt, der Sozialhilfe sämtliche Einnahmen gemeldet zu haben. Indem sie dieser gegenüber wahrheitswidrige Angaben gemacht habe bzw. auf deren An- frage hin die Einkommen nicht deklariert habe, habe sie diese zumindest durch konkludentes Handeln aktiv getäuscht (a.a.O., E. 1.3).

- 7 - § 18 Sozialhilfegesetz (SHG [ZH]) statuiert für den Hilfesuchenden eine Auskunfts-, Mitteilungs- und Mitwirkungspflicht, insbesondere hat er nach Abs. 3 der genannten Bestimmung unaufgefordert Veränderungen der unterstützungsre- levanten Sachverhalte zu melden. In Analogie zur bundesgerichtlichen Recht- sprechung zu Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (ELV) (BGE 6S. 288/2000, Urteil vom

28. September 2000, E. 4; bestätigt in BGE 131 IV 83 E. 2.1.3, 2.4.6 und 2.5) vermögen die gesetzlichen Pflichten nach § 18 SHG (ZH) jedoch keine Garanten- stellung des Sozialhilfebezügers zum Schutze des Vermögens des Gemeinwe- sens zu begründen (Geschäfts-Nr. UE120111, OG ZH III. Strafkammer, Be- schluss vom 24. Oktober 2012, E. 7 m.w.H., insb. KRIEGER, Sozialhilfe zu Unrecht bezogen, aber dennoch nicht betrogen?, in forumpoenale 3/2010, S. 170 f. m.w.H.). Folglich fällt ein (Sozialhilfe-)Betrug durch Unterlassung im Sinne von Art. 146 i.V.m. Art. 11 StGB (sog. unechtes Unterlassungsdelikt) ausser Betracht. Das gilt indessen nur, wenn effektiv nur eine Unterlassung zur Diskussion steht. Letzteres ist etwa zu bejahen, wenn es ausschliesslich darum geht, dass ein So- zialhilfebezüger während der laufenden Bezugsdauer z.B. eine unterstützungsre- levante Änderung in seinen tatsächlichen Verhältnissen nicht von sich aus den Sozialbehörden gemeldet hat (Geschäfts-Nr. UE120111, a.a.O., E. 6.1). Sobald ein Sozialhilfebezüger jedoch zusätzlich z.B. unvollständige (schriftliche) Erklä- rungen macht oder konkrete Fragen hinsichtlich seiner Einkommens- oder Ver- mögenssituation verneint (negative Behauptungen), stellt sich die Frage der akti- ven Täuschung durch konkludentes Verhalten. 6.3 a) Die Beschwerdeführerin stellte sich in der Strafanzeige auf den Standpunkt, dass der Beschwerdegegner in den Jahren 2007 bis 2009 Erwerbs- einnahmen von insgesamt Fr. 14'202.10 nicht deklariert habe (Urk. 9/3). Nach Er- halt der Einstellungsverfügung revidierte sie ihren Standpunkt, indem sie im vor- liegenden Beschwerdeverfahren nunmehr geltend macht, dass ein tatbestands- mässiges Verhalten des Beschwerdegegners im Sinne von Art. 146 StGB jeden- falls noch in Bezug auf die Lohneinnahmen im Zeitraum 4. April 2007 bis 28. Feb- ruar 2008 gegeben sei.

- 8 - Konkret erzielte der Beschwerdegegner in diesem Zeitraum gemäss indivi- duellem Auszug der SVA Zürich folgende beitragspflichtige Bruttoeinkommen: im April 2007 Fr. 1044.– von der D._____ AG, im September bis Oktober 2007 Fr. 261.– von der E._____ AG, im Januar bis Februar 2008 Fr. 4'325.– von F._____ (Urk. 3/8 i.V.m. Urk. 9/D/4/1 S. 2). Die entsprechenden Netto- Lohnbeträge wurden auf das Konto bei der B._____ einbezahlt (vgl. Urk. 3/7 [Konvolut]). Aus den Akten geht nicht hervor, dass der Beschwerdegegner die Lohnein- nahmen, die auf das Konto bei der B._____ überwiesen worden sind, der Be- schwerdeführerin gemeldet hätte, oder dass er die entsprechenden Kontoauszü- ge mit dem (zumindest zwischenzeitlich) vorhandenen Guthaben deklariert hätte. Die Beschwerdeführerin erfuhr erstmals am 25. Februar 2009 davon, dass der Beschwerdegegner über ein Konto bei der B._____ verfügte, nämlich als er ge- genüber dem fallführenden Sozialarbeiter im Rahmen eines Abklärungsgesprächs erwähnte, früher einmal ein Konto bei der B._____ gehabt zu haben (Urk. 9/D/ 3/4 S. 4/5). Vor diesem Zeitpunkt bestanden keine konkreten Anhaltspunkte, die da- rauf hingewiesen hätten, dass der Beschwerdegegner unvollständige oder un- wahre Angaben hinsichtlich der Lohneinnahmen oder einer Bankverbindung ge- macht haben könnte. Insofern bestand auch kein Anlass für die Beschwerdeführe- rin, dahingehende Abklärungen zu tätigen, weshalb ihr unter dem Titel "Opfermit- verantwortung" in Bezug auf die noch zur Diskussion stehenden Lohneinnahmen kein Vorwurf gemacht werden kann. Ferner weist die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass eine Überprüfung des Kontos des Beschwerdegegners bei der SVA Zürich zur Tatzeit ebenfalls nicht angezeigt gewesen sei, da hierfür im damaligen Zeitpunkt ebenfalls konkrete Verdachtsmomente erforderlich gewesen wären (vgl. Art. 50a Abs. 1 lit. e Ziff. 1 AHVG). Allein das Verschweigen von Lohneinnahmen oder eines Bankkontos (mit entsprechenden Guthaben) lässt indessen noch nicht zwingend auf eine arglistige Täuschung im Sinne von Art. 146 StGB schliessen (vgl. vorstehend E. 6.2 a.E.). Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob lediglich eine Unterlassung im eigentlichen Sinne zur Diskussion steht, oder ob der Beschwerdegegner durch unvollständige

- 9 - Angaben und/oder negative Behauptungen ein falsches Gesamtbild entstehen liess.

b) Der Beschwerdegegner erhielt im Zeitraum 4. April 2007 bis 28. Februar 2008, als er die fraglichen Lohneinnahmen generierte, gestützt auf den Antrag vom 7. Dezember 2006 wirtschaftliche Sozialhilfe (Urk. 9/D/3/1 [Konvolut]). Darin gab er unter anderem an, über keine Einkünfte und keine Vermögenswerte zu verfügen (Urk. 9/D/1/2 a.E.). Die Kontoverbindung bei der B._____ führte er nicht an. Dazu war er allerdings auch nicht gehalten, da das Konto im fraglichen Zeit- punkt einen Saldo von Fr. 0.– aufwies (Urk. 3/7 [Konvolut]), und er gemäss dem Antragsformular die bestehenden Bankverbindungen nicht namentlich aufzufüh- ren brauchte (vgl. Urk. 9/D/1/2). Zwecks Ausrichtung der (allfälligen) Sozialhilfe- leistungen gab der Beschwerdegegner weiter als Bankverbindung ein Konto bei der C._____ in … an mit dem Hinweis, dass sich das Konto "im Minus" befände (Urk. 9/D/1/2). Insofern bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdegeg- ner bereits im Zeitpunkt der besagten Antragstellung vom 7. Dezember 2006 un- vollständige oder unwahre schriftliche Erklärungen machte, mithin die Beschwer- deführerin bereits in diesem Zeitpunkt aktiv irregeführt haben könnte. Entspre- chendes wird seitens der Beschwerdeführerin in Bezug auf diesen Zeitpunkt auch nicht geltend gemacht. In der Folge - während der laufenden Unterstützungsphase - fanden mehre- re Abklärungsgespräche zwischen dem Beschwerdegegner und dem zuständigen Sozialarbeiter statt. Aus den Gesprächsnotizen geht hervor, dass über Themen wie Arbeit, Schulden, Finanzen, Wohnsituation und Gesundheit gesprochen wur- de. Nicht aktenkundig ist aber, dass der Sozialarbeiter den Beschwerdegegner konkret auf zwischenzeitlich erzielte Erwerbseinkommen oder allfällige Guthaben auf Bankkonten angesprochen und der Beschwerdegegner eine entsprechende Frage verneint hätte (vgl. Urk. 9/D/3/3 [insb. Gesprächsnotizen 8. August 2007 bis

3. Dezember 2007). Jedenfalls lässt sich solches nicht mit der erforderlichen Klarheit den Akten entnehmen. Nicht ersichtlich ist auch, dass der Beschwerde- gegner in der fraglichen Phase schriftliche Erklärungen - z.B. im Rahmen einer jährlichen Überprüfung der Anspruchsberechtigung - abgegeben hätte, die mit

- 10 - den verheimlichten Lohneinnahmen tatsächlich in Widerspruch gestanden hätten. Somit ergeben sich auch insofern keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerde- gegner die Beschwerdeführerin aktiv irregeführt haben könnte. Vielmehr erschöpft sich das dem Beschwerdegegner vorwerfbare Verhalten in Anbetracht der beste- henden Aktenlage darin, dass er während der laufenden Unterstützungsdauer entgegen der Meldepflicht nach § 18 Abs. 3 SHG ZH nicht von sich aus die Be- schwerdeführerin über das zwischenzeitlich erzielte Erwerbseinkommen informiert hatte. Somit steht allein eine Unterlassung im eigentlichen Sinne im Raum, die mangels Garantenstellung des Sozialhilfebezügers eine Verurteilung nach Art. 146 i.V.m. Art 11 StGB ausschliesst.

E. 7 Nach dem Gesagten vermochte die Beschwerdeführerin mit ihrem Stand- punkt nicht durchzudringen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

E. 8 Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdegegner entstanden im vorliegenden Beschwerde- verfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen. Eine Entschädigung ist ihm daher nicht zuzusprechen (Art. 436 Abs 1 i.V.m. 432 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführe- rin auferlegt.
  3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
  4. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (gegen Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin (gegen Empfangsbestätigung) − den Beschwerdegegner (gegen Gerichtsurkunde) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - 11 - − die Beschwerdegegnerin unter Rücksendung der beigezogenen Akten, Urk. 9 (gegen Empfangsbestätigung)
  5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 15. Februar 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. L. Künzli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE120232-O/U/br Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. L. Künzli Beschluss vom 15. Februar 2013 in Sachen Stadt Zürich, Soziale Dienste Beschwerdeführerin gegen

1. A._____,

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungs- und Überweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 3. September 2012, D-6/2012/410

- 2 - Erwägungen: 1.1 Die Stadt Zürich, Soziale Dienste (vorliegend Beschwerdeführerin), er- stattete mit Schreiben vom 10. Januar 2012 bei der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat Strafanzeige gegen A._____ wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. Gemäss Strafanzeige habe A._____ (Beschwerdegegner) mit Unterbrü- chen im Zeitraum 1. Oktober 2004 - 31. März 2011 Unterstützungsleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 95'884.95 erhalten. Dabei habe er jedoch tatsächliche Ein- kommen und ein Konto bei der B._____ nicht deklariert und auf diese Weise So- zialhilfegelder im Umfang von insgesamt Fr. 14'202.10 zu Unrecht bezogen. 1.2 Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (vorliegend Beschwerdegegnerin) stellte gestützt auf das Untersuchungsergebnis mit Verfügung vom 3. September 2012 das Verfahren wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB ein. Weiter über- wies die Beschwerdegegnerin die Akten an das Stadtrichteramt Zürich zur weite- ren Veranlassung mit dem Hinweis, es sei zu prüfen, ob durch das Verhalten des Beschwerdegegners Übertretungen des Sozialhilfegesetzes begangen worden seien (Urk. 3/1=Urk. 5).

2. Die Beschwerdeführerin erhob gegen die Einstellungsverfügung mit Ein- gabe vom 28. September 2012 rechtzeitig Beschwerde bei der hiesigen Kammer des Obergerichts (Urk. 2). Darin stellte sie den Hauptantrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Beschwerdegeg- nerin zur Weiterführung der Strafunteruntersuchung bzw. gegebenenfalls zur An- klageerhebung (Urk. 2 S. 1). Mit Verfügung vom 23. Oktober 2012 wurden die Parteien zur Stellungnahme eingeladen (Urk. 6). Die Beschwerdegegnerin ver- zichtete am 29. Oktober 2012 auf eine Stellungnahme (Urk. 8). Dem Beschwer- degegner konnte die zwei Mal per Gerichtsurkunde versendete Verfügung vom

23. Oktober 2012 nicht zugestellt werden. Die entsprechenden Sendungen wur- den mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert (vgl. Urk. 10 und 11). Die nach dem ersten Zustellversuch getätigten Abklärungen ergaben, dass die Adresse des Beschwerdegegners nach wie vor korrekt ist. Ob die Verfügung bei dieser Sach-

- 3 - lage als zugestellt gilt, oder ob sich Weiterungen aufdrängen, kann mit Blick auf den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens offen bleiben.

3. Der Fall erweist sich als spruchreif.

4. Gemäss Art. 382 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Art. 104 Abs. 2 StPO i.V.m. 381 StPO erlaubt sodann dem Bund und den Kantonen - nebst der Staatsanwaltschaft - weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, Parteirechte einzuräumen. § 154 GOG (ZH) sieht vor, dass Behörden und Amtsstellen, die in Wahrung der ihrem Schutz anvertrau- ten Interessen Strafanzeige erstattet haben, gegen Nichtanhandnahme- und Ein- stellungsverfügungen Beschwerde erheben können (s.a. HAUSER/SCHWERI/LIE- BER, Kommentar GOG, Zürich u.a. 2012, N 1 ff., insb. N 3). Damit ist die Be- schwerdeführerin zur Einreichung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. 5.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der Begründung der angefochtenen Einstellungsverfügung (Urk. 5) das Folgende fest: Die entsprechenden Ermittlun- gen der Kantonspolizei Zürich wegen Sozialhilfebetrugs hätten zwar ergeben, dass der Beschwerdegegner Bankunterlagen, Rechnungen, Verträge und weitere Dokumente nur unvollständig oder gar nicht angegeben habe. Weiter habe sich ergeben, dass er seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse gegenüber der Beschwerdeführerin nicht oder nur unvollständig deklariert oder dass er Bespre- chungstermine nicht eingehalten habe. Hingegen habe er sein Konto bei der B._____, auf das die nicht deklarierten Einnahmen geflossen seien, angegeben. Der Umstand alleine, dass der Beschwerdegegner nicht alle Einkünfte von sich aus deklariert habe, vermöge die Arglist im vorliegenden Fall nicht zu begründen. Die polizeilichen Ermittlungen hätten ergeben, dass der Beschwerdegegner im Februar 2009, anlässlich von Besprechungen mit dem zuständigen Sozialarbeiter, das Konto bei der B._____ erwähnt habe. Die Beschwerdeführerin habe indessen darauf verzichtet, Kontoauszüge von der B._____ und der C._____ einzuholen, wie in den Gesprächsnotizen festgehalten worden sei. Weiter habe der Be- schwerdegegner, wie mit Eintrag vom 26. Februar 2010 vermerkt worden sei, eine "Vollmacht für C._____ und Vollmacht B._____ unterzeichnet". Die Angabe in der

- 4 - Strafanzeige, wonach der Beschwerdegegner ausser dem Konto bei der C._____ und dem …-Konto keine weiteren Kontos deklariert habe, stimme folglich mit der Aktenlage nicht überein. Abklärungen seien auch möglich gewesen, weil der Be- schwerdegegner gemäss Schreiben "Entscheid der Stellenleitung vom 05.05.2011" (Urk. 9/D2/6) im November 2010 eine Bankenvollmacht unterzeich- net habe. Die nicht deklarierten Einkommen seien gegenüber der Sozialversiche- rungsanstalt des Kantons Zürich angegeben worden und seien auch aus dem in- dividuellen Auszug des AHV-Kontos des Beschwerdegegners ersichtlich gewesen (Urk. 9/D4/3). Das Verhalten des Beschwerdegegners sei zwar offensichtlich pflichtwidrig, indessen lasse sich eine Arglist im Sinne von Art. 146 StGB nicht rechtsgenügend erstellen. 5.2 Die Beschwerdeführerin vertritt in ihrer Beschwerde (Urk. 2) den Stand- punkt, dass das Tatbestandsmerkmal der Arglist im Sinne von Art. 146 StGB vor- liegend erfüllt sei. Die Lohneinnahmen vom 4. April 2007 bis 28. Februar 2008 seien auf das Konto bei der B._____ (Nr. …) einbezahlt worden. Diese während dem Unterstützungszeitraum generierten Erwerbseinnahmen habe der Be- schwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin nicht deklariert. Das Konto bei der B._____ habe der Beschwerdegegner gegenüber dem zuständigen Sozi- alarbeiter erstmals am 25. Februar 2009 erwähnt, wie aus der entsprechenden Gesprächsnotiz hervorgehe (vgl. Urk. 3/3 =Urk. 9/D3/4 S. 4/5). Die Lohnzahlun- gen vom 4. April 2007 bis 28. Februar 2008 seien somit auf ein Konto bei der B._____ überwiesen worden, das der Beschwerdegegner bis zu diesem Zeitpunkt gegenüber der Beschwerdeführerin nicht deklariert gehabt habe. Der Beschwer- degegner habe Kenntnis von seiner Auskunfts- und Informationspflicht gehabt, ebenso von seiner Pflicht, Änderungen in seinen Einkommens- und Vermögens- verhältnissen unaufgefordert und unverzüglich zu melden. Trotzdem habe er so- wohl seine Lohneinnahmen wie auch das Konto bei der B._____ gegenüber der Beschwerdeführerin verheimlicht. Es hätten keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Beschwerdegegner unwahre Angabe bezüglich der fehlenden Erwerbs- tätigkeit gemacht haben könnte, noch habe es bis im Januar 2009 Hinweise dafür gegeben, dass der Beschwerdegegner über ein nicht deklariertes Konto verfügt habe. Hinsichtlich der Einnahmen aus dem Zeitraum 4. April 2007 bis 28. Februar

- 5 - 2008 habe der Beschwerdegegner damit rechnen können, dass eine Abklärung der "negativen Behauptungen" unterbleiben würde. Somit sei auch ein arglistiges Verhalten ausgewiesen. 6.1 Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung da- rin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Danach entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Ein- stellung erfolgt insbesondere, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Ankla- ge rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO), oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO). Eine Verfahrenseinstellung rechtfertigt sich inso- fern nur dann, wenn "Gründe bestehen, die mit Sicherheit oder doch grösster Wahrscheinlichkeit zu einem Freispruch oder einer in den Wirkungen gleichen Er- ledigung vor Gericht führen müssten" (Botschaft zur Vereinheitlichung des Straf- prozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1272 unten). Da die Staats- anwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll - sofern die Untersu- chung nicht mittels Strafbefehl erledigt werden kann (BGE 137 IV 226 E. 7 m.H.) - tendenziell Anklage erhoben und dem Gericht überlassen werden, einen Ent- scheid zu fällen. Widersprechen sich die Beweise, ist es nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft, eine Beweiswürdigung vorzunehmen (Botschaft, BBl 2006, S. 1273). Der Grundsatz "in dubio pro reo" gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO findet hier keine Anwendung; vielmehr gilt in Zweifelsfällen der Grundsatz "im Zweifel für die Anklageerhebung" bzw. "in dubio pro duriore" (BGE 137 IV 219 E. 7; BGE 1B_253/2011, Urteil vom 13. Juli 2011, E. 2.1; BGE 1B_123/2011, Urteil vom

11. Juli 2011, E. 7.2; BGE 1B_170/2012, Urteil vom 19. Juni 2012, E. 3.2; OGer ZH, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UE120071, Beschluss vom 29. Mai 2012, E. 3.4; SCHMID, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 3 f. zu Art. 309, N 1 ff., insb. N 5, zu Art. 319; LANDSHUT, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, N 1 f. zu Art. 308, N 11-14 und N 19-23 zu Art. 309, N 2 ff. zu Art. 310 sowie N 1 ff., insb. N 15, zu Art. 319).

- 6 - 6.2 Den Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jeman- den durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 135 IV 76 E. 5.1 m.H.). Die Täu- schung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Handeln er- folgen. Die Rechtsprechung bejaht dies, wenn der Bezüger von Versicherungs- leistungen, die nur bedürftigen Personen zustehen, auf eine Anfrage der zustän- digen Behörde hin betreffend seine wirtschaftliche Lage nur einen von ihr verlang- ten Kontoauszug vorlegt, obwohl er auf einem anderen Konto, welches er nie an- gegeben hat, ein beachtliches Vermögen besitzt (BGE 127 IV 163 E. 2). In einem anderen Fall verneinte ein Sozialhilfebezüger (wahrheitswidrig) auf entsprechen- de Frage der Sozialhilfe hin, über ein Bankkonto zu verfügen (ZR 106 Nr. 13 E. II/4, sog. "negative Behauptung"). Unvollständige Angaben eines Sozialhilfebe- zügers, die ein falsches Gesamtbild entstehen lassen bzw. dieses bekräftigen, kommen einer aktiven Irreführung durch konkludentes Handeln gleich (BGE 131 IV 83 E. 2.2 in fine; bestätigt zuletzt: BGE 6B_542/2012, Urteil vom 10. Januar 2013, E. 1.2). Im eben genannten Bundesgerichtsentscheid ging es um eine So- zialhilfebezügerin, die während der laufenden Unterstützungsdauer verschiedene Zusatzeinkommen gegenüber der Sozialhilfe verschwiegen hatte. Das Bundesge- richt bejahte das Vorliegen einer aktiven Irreführung, da die Sozialhilfebezügerin ihre Mitwirkungspflicht gekannt habe, und sie wiederholt von Mitarbeitern der So- zialhilfe gefragt worden sei, ob sie gearbeitet habe. Darüber hinaus habe sie - die Sozialhilfebezügerin - durch die Unterzeichnung der Budgetverfügungen nament- lich bestätigt, der Sozialhilfe sämtliche Einnahmen gemeldet zu haben. Indem sie dieser gegenüber wahrheitswidrige Angaben gemacht habe bzw. auf deren An- frage hin die Einkommen nicht deklariert habe, habe sie diese zumindest durch konkludentes Handeln aktiv getäuscht (a.a.O., E. 1.3).

- 7 - § 18 Sozialhilfegesetz (SHG [ZH]) statuiert für den Hilfesuchenden eine Auskunfts-, Mitteilungs- und Mitwirkungspflicht, insbesondere hat er nach Abs. 3 der genannten Bestimmung unaufgefordert Veränderungen der unterstützungsre- levanten Sachverhalte zu melden. In Analogie zur bundesgerichtlichen Recht- sprechung zu Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (ELV) (BGE 6S. 288/2000, Urteil vom

28. September 2000, E. 4; bestätigt in BGE 131 IV 83 E. 2.1.3, 2.4.6 und 2.5) vermögen die gesetzlichen Pflichten nach § 18 SHG (ZH) jedoch keine Garanten- stellung des Sozialhilfebezügers zum Schutze des Vermögens des Gemeinwe- sens zu begründen (Geschäfts-Nr. UE120111, OG ZH III. Strafkammer, Be- schluss vom 24. Oktober 2012, E. 7 m.w.H., insb. KRIEGER, Sozialhilfe zu Unrecht bezogen, aber dennoch nicht betrogen?, in forumpoenale 3/2010, S. 170 f. m.w.H.). Folglich fällt ein (Sozialhilfe-)Betrug durch Unterlassung im Sinne von Art. 146 i.V.m. Art. 11 StGB (sog. unechtes Unterlassungsdelikt) ausser Betracht. Das gilt indessen nur, wenn effektiv nur eine Unterlassung zur Diskussion steht. Letzteres ist etwa zu bejahen, wenn es ausschliesslich darum geht, dass ein So- zialhilfebezüger während der laufenden Bezugsdauer z.B. eine unterstützungsre- levante Änderung in seinen tatsächlichen Verhältnissen nicht von sich aus den Sozialbehörden gemeldet hat (Geschäfts-Nr. UE120111, a.a.O., E. 6.1). Sobald ein Sozialhilfebezüger jedoch zusätzlich z.B. unvollständige (schriftliche) Erklä- rungen macht oder konkrete Fragen hinsichtlich seiner Einkommens- oder Ver- mögenssituation verneint (negative Behauptungen), stellt sich die Frage der akti- ven Täuschung durch konkludentes Verhalten. 6.3 a) Die Beschwerdeführerin stellte sich in der Strafanzeige auf den Standpunkt, dass der Beschwerdegegner in den Jahren 2007 bis 2009 Erwerbs- einnahmen von insgesamt Fr. 14'202.10 nicht deklariert habe (Urk. 9/3). Nach Er- halt der Einstellungsverfügung revidierte sie ihren Standpunkt, indem sie im vor- liegenden Beschwerdeverfahren nunmehr geltend macht, dass ein tatbestands- mässiges Verhalten des Beschwerdegegners im Sinne von Art. 146 StGB jeden- falls noch in Bezug auf die Lohneinnahmen im Zeitraum 4. April 2007 bis 28. Feb- ruar 2008 gegeben sei.

- 8 - Konkret erzielte der Beschwerdegegner in diesem Zeitraum gemäss indivi- duellem Auszug der SVA Zürich folgende beitragspflichtige Bruttoeinkommen: im April 2007 Fr. 1044.– von der D._____ AG, im September bis Oktober 2007 Fr. 261.– von der E._____ AG, im Januar bis Februar 2008 Fr. 4'325.– von F._____ (Urk. 3/8 i.V.m. Urk. 9/D/4/1 S. 2). Die entsprechenden Netto- Lohnbeträge wurden auf das Konto bei der B._____ einbezahlt (vgl. Urk. 3/7 [Konvolut]). Aus den Akten geht nicht hervor, dass der Beschwerdegegner die Lohnein- nahmen, die auf das Konto bei der B._____ überwiesen worden sind, der Be- schwerdeführerin gemeldet hätte, oder dass er die entsprechenden Kontoauszü- ge mit dem (zumindest zwischenzeitlich) vorhandenen Guthaben deklariert hätte. Die Beschwerdeführerin erfuhr erstmals am 25. Februar 2009 davon, dass der Beschwerdegegner über ein Konto bei der B._____ verfügte, nämlich als er ge- genüber dem fallführenden Sozialarbeiter im Rahmen eines Abklärungsgesprächs erwähnte, früher einmal ein Konto bei der B._____ gehabt zu haben (Urk. 9/D/ 3/4 S. 4/5). Vor diesem Zeitpunkt bestanden keine konkreten Anhaltspunkte, die da- rauf hingewiesen hätten, dass der Beschwerdegegner unvollständige oder un- wahre Angaben hinsichtlich der Lohneinnahmen oder einer Bankverbindung ge- macht haben könnte. Insofern bestand auch kein Anlass für die Beschwerdeführe- rin, dahingehende Abklärungen zu tätigen, weshalb ihr unter dem Titel "Opfermit- verantwortung" in Bezug auf die noch zur Diskussion stehenden Lohneinnahmen kein Vorwurf gemacht werden kann. Ferner weist die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass eine Überprüfung des Kontos des Beschwerdegegners bei der SVA Zürich zur Tatzeit ebenfalls nicht angezeigt gewesen sei, da hierfür im damaligen Zeitpunkt ebenfalls konkrete Verdachtsmomente erforderlich gewesen wären (vgl. Art. 50a Abs. 1 lit. e Ziff. 1 AHVG). Allein das Verschweigen von Lohneinnahmen oder eines Bankkontos (mit entsprechenden Guthaben) lässt indessen noch nicht zwingend auf eine arglistige Täuschung im Sinne von Art. 146 StGB schliessen (vgl. vorstehend E. 6.2 a.E.). Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob lediglich eine Unterlassung im eigentlichen Sinne zur Diskussion steht, oder ob der Beschwerdegegner durch unvollständige

- 9 - Angaben und/oder negative Behauptungen ein falsches Gesamtbild entstehen liess.

b) Der Beschwerdegegner erhielt im Zeitraum 4. April 2007 bis 28. Februar 2008, als er die fraglichen Lohneinnahmen generierte, gestützt auf den Antrag vom 7. Dezember 2006 wirtschaftliche Sozialhilfe (Urk. 9/D/3/1 [Konvolut]). Darin gab er unter anderem an, über keine Einkünfte und keine Vermögenswerte zu verfügen (Urk. 9/D/1/2 a.E.). Die Kontoverbindung bei der B._____ führte er nicht an. Dazu war er allerdings auch nicht gehalten, da das Konto im fraglichen Zeit- punkt einen Saldo von Fr. 0.– aufwies (Urk. 3/7 [Konvolut]), und er gemäss dem Antragsformular die bestehenden Bankverbindungen nicht namentlich aufzufüh- ren brauchte (vgl. Urk. 9/D/1/2). Zwecks Ausrichtung der (allfälligen) Sozialhilfe- leistungen gab der Beschwerdegegner weiter als Bankverbindung ein Konto bei der C._____ in … an mit dem Hinweis, dass sich das Konto "im Minus" befände (Urk. 9/D/1/2). Insofern bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdegeg- ner bereits im Zeitpunkt der besagten Antragstellung vom 7. Dezember 2006 un- vollständige oder unwahre schriftliche Erklärungen machte, mithin die Beschwer- deführerin bereits in diesem Zeitpunkt aktiv irregeführt haben könnte. Entspre- chendes wird seitens der Beschwerdeführerin in Bezug auf diesen Zeitpunkt auch nicht geltend gemacht. In der Folge - während der laufenden Unterstützungsphase - fanden mehre- re Abklärungsgespräche zwischen dem Beschwerdegegner und dem zuständigen Sozialarbeiter statt. Aus den Gesprächsnotizen geht hervor, dass über Themen wie Arbeit, Schulden, Finanzen, Wohnsituation und Gesundheit gesprochen wur- de. Nicht aktenkundig ist aber, dass der Sozialarbeiter den Beschwerdegegner konkret auf zwischenzeitlich erzielte Erwerbseinkommen oder allfällige Guthaben auf Bankkonten angesprochen und der Beschwerdegegner eine entsprechende Frage verneint hätte (vgl. Urk. 9/D/3/3 [insb. Gesprächsnotizen 8. August 2007 bis

3. Dezember 2007). Jedenfalls lässt sich solches nicht mit der erforderlichen Klarheit den Akten entnehmen. Nicht ersichtlich ist auch, dass der Beschwerde- gegner in der fraglichen Phase schriftliche Erklärungen - z.B. im Rahmen einer jährlichen Überprüfung der Anspruchsberechtigung - abgegeben hätte, die mit

- 10 - den verheimlichten Lohneinnahmen tatsächlich in Widerspruch gestanden hätten. Somit ergeben sich auch insofern keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerde- gegner die Beschwerdeführerin aktiv irregeführt haben könnte. Vielmehr erschöpft sich das dem Beschwerdegegner vorwerfbare Verhalten in Anbetracht der beste- henden Aktenlage darin, dass er während der laufenden Unterstützungsdauer entgegen der Meldepflicht nach § 18 Abs. 3 SHG ZH nicht von sich aus die Be- schwerdeführerin über das zwischenzeitlich erzielte Erwerbseinkommen informiert hatte. Somit steht allein eine Unterlassung im eigentlichen Sinne im Raum, die mangels Garantenstellung des Sozialhilfebezügers eine Verurteilung nach Art. 146 i.V.m. Art 11 StGB ausschliesst.

7. Nach dem Gesagten vermochte die Beschwerdeführerin mit ihrem Stand- punkt nicht durchzudringen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

8. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdegegner entstanden im vorliegenden Beschwerde- verfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen. Eine Entschädigung ist ihm daher nicht zuzusprechen (Art. 436 Abs 1 i.V.m. 432 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführe- rin auferlegt.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen ausgerichtet.

4. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (gegen Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin (gegen Empfangsbestätigung) − den Beschwerdegegner (gegen Gerichtsurkunde) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel

- 11 - − die Beschwerdegegnerin unter Rücksendung der beigezogenen Akten, Urk. 9 (gegen Empfangsbestätigung)

5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 15. Februar 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. L. Künzli