Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6/2012 Urteil vom 10. Januar 2012 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren B._______, und dessen Ehegattin C._______, geboren D._______, Nigeria, E._______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 27. Dezember 2011 / N_______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, ein religiös getrautes Ehepaar aus Nigeria, eigenen Angaben zufolge ihren letzten Wohnort F._______ (G._______) im März 2011 auf dem Seeweg verliessen und am 13. November 2011 von Italien herkommend auf dem Landweg illegal in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in H._______ um Asyl nachsuchten, dass ein Abgleich mit der Zentraleinheit Eurodac ergab, dass die Beschwerdeführerin am 1. April 2011 im Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten (I._______/Italien) angehalten worden war und sie am 5. Mai 2011 in I._______ und ihr Ehegatte am 1. April 2011 in J._______ (Italien) um Asyl ersucht hatten, dass das BFM am 22. November 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum H._______ anlässlich der Kurzbefragung die Personalien der Beschwerdeführenden erhob und sie summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, wobei der Beschwerdeführer einleitend im Wesentlichen geltend machte, bereits im Jahre 2001 aus Nigeria geflüchtet zu sein, er auf dem Landweg nach K._______ (L._______) gelangt sei, wo er sich zwei Jahre aufgehalten habe, und er schliesslich über M._______ nach F._______ (G._______) gereist sei, wo er ca. acht Jahre geweilt habe, dass in N._______ (Nigeria) 1999 ein Stammeskonflikt zwischen den Ijaw und Shakiri ausgebrochen sei, welcher viele Opfer gefordert habe, und dabei auch das Haus seiner Tante, bei welcher er gelebt habe, zerstört worden sei, worauf sie in die Stadt gebracht worden seien, dass im Jahr 2001 erneut ein Konflikt ausgebrochen sei, in einer Nacht im Februar oder März 2001 ein Guerilla-Kämpfer mit Gewalt in das Haus, das er mit seiner Tante bewohnt habe, eingedrungen sei (Schilderung des Vorfalls), weshalb er nicht nach Nigeria zurückkehren könne, dass er bezüglich des in Italien eingereichten Asylgesuches ausführte, die gleichen Asylgründe geltend gemacht zu haben wie vor dem BFM und er nicht über den Stand des dort eingereichten Asylgesuchs orientiert sei, er jedoch im Oktober 2011 in J._______ ein "foglio di via" erhalten habe, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung vom 22. November 2011 in H._______ zu ihren Asylmotiven unter anderem geltend machte, ihr Vater habe im Jahre 2006 beabsichtigt, sie mit einem seiner Freunde zu verheiraten, dieser ihr indes zu alt gewesen sei, sie folglich abgelehnt habe und dabei von ihrer Mutter unterstützt worden sei, was in der Folge zur Trennung ihrer Eltern geführt und sie darauf beschlossen habe, das gemeinsame Zuhause zu verlassen, dass sie auf die Tatsache angesprochen, weshalb sie bis zu ihrer Flucht drei Jahre zugewartet habe, entgegnete, dazumal in O._______ (Nigeria) und später im L._______ aufgrund eines geschwollenen Beines in medizinischer Behandlung gewesen zu sein, dass auch sie in Italien dieselben Asylgründe vorgebracht habe wie vor dem BFM, die zuständige italienische Behörde indes ihr Asylgesuch abgewiesen habe, sie gegen den negativen Entscheid rekurriert habe und nun auf eine Antwort warte, dass den Beschwerdeführenden anlässlich der summarischen Befragung im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf eine allfällige Zuständigkeit Italiens ausführte, er habe von den italienischen Behörden weder eine Arbeit noch eine Unterkunft erhalten und er eine Arbeit benötige, um sich um seine Familie kümmern zu können, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich ebenfalls vorbrachte, in Italien weder einer Arbeit nachgehen zu können noch über eine Unterkunft zu verfügen und sie unter diesen Umständen riskiere, im Rotlichtmilieu zu enden, dass die Beschwerdeführenden keine weiteren Einwände zu einer allfälligen Rückkehr nach Italien geltend machten, dass die Beschwerdeführenden mit Entscheid des BFM vom 22. November 2011 für den weiteren Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton P._______ zugewiesen wurden, dass das BFM am 7. Dezember 2011 die italienischen Behörden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden ersuchte, dass Italien das Übernahmeersuchen des BFM innerhalb der festgelegten Frist - Ablauf am 22. Dezember 2011 - unbeantwortet liess, dass das BFM mit Verfügung vom 27. Dezember 2011 - eröffnet am 28. Dezember 2011 - in Anwendung von Art 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, festlegte, die Beschwerdeführer hätten die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - bis spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton P._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, den Beschwerdeführern die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und gleichzeitig festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass es zur Begründung anführte, ein Abgleich der Fingerabdrücke habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin am 1. April 2011 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist sei und am 5. Mai 2011 in Italien um Asyl ersucht habe, der Beschwerdeführer am 1. April 2011 ein Asylgesuche gestellt habe und beide daktyloskopisch erfasst worden seien, dass gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen Italien für die Durchführung der Asylverfahren zuständig sei und Italien das Ersuchen des BFM um Übernahme der Beschwerdeführenden unbeantwortet gelassen habe, weshalb in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO die Zuständigkeit, die Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, am 22. Dezember 2011 an Italien übergegangen sei, dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 22. Juni 2012 zu erfolgen habe, dass es den Beschwerdeführenden zumutbar sei, bei den italienischen Behörden Unterstützung zu beantragen, dass der Vollzug der Wegweisung zumutbar, technisch möglich, und praktisch durchführbar sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. Dezember 2011 (Poststempel: 30. Dezember 2011) gegen die Verfügung der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und in materieller Hinsicht beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, und es sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges anzuordnen, dass sie weiter im Sinne einer vorsorglichen Massnahme beantragten, es sei jegliche Datenweitergabe an die Behörden ihres Heimatstaates zu unterlassen, eventualiter seien sie in einer separaten Verfügung über eine allenfalls bereits erfolgte Weitergabe von Daten in Kenntnis zu setzen, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und eventualiter um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchten, dass sie zusammen mit der Rechtsmitteleingabe eine Fürsorgebestätigung der "ORS Service AG - Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen" einreichten, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Januar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in casu nicht vorliegt und das Bundesverwaltungsgericht demnach endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist, jedoch aus prozessökonomischen Gründen auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet werden kann, da sich aus der in englischer Sprache verfassten Eingabe genügend klare Rechtsbegehren mit entsprechender Begründung entnehmen lassen, dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass deshalb auf den Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645), dass dementsprechend die Anordnung von Ersatzmassnahmen respektive die Feststellung von diesen zugrundeliegenden Vollzugshindernissen auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein kann, dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin beantragt wird, es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA, SR 0.142.392.68) i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Dublin-II-VO zu erfolgen hat, dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1), dass sich aufgrund der Akten ergibt, dass die Beschwerdeführenden am 1. April 2011 beziehungsweise am 5. Mai 2011 in Italien Asylgesuche stellten und dabei daktyloskopisch erfasst wurden, dass angesichts dieses Umstands und der einschlägigen Staatsverträge (Dublin-II-VO, Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [Dublin-DVO]) Italien als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig zu erachten ist, dass die italienischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen innert Frist nicht beantworteten, weshalb das BFM gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO zu Recht annehmen durfte, Italien stimme stillschweigend der Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden zu, dass die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten schwierigen Lebensumstände in Italien keinen Hinderungsgrund für eine Überstellung in dieses Land darstellen, dass, auch wenn die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in Italien bereits rechtskräftig abgewiesen sein sollten und sie deshalb eventuell kein Anrecht mehr auf Unterbringung oder weitergehende staatliche oder nichtstaatliche Unterstützung haben sollten, Italien gemäss Art. 16 Abs. 2 Bst. e Dublin-II-VO weiterhin für die Verfahren der Beschwerdeführenden bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug (Art. 16 Abs. 4 Dublin-II-VO sowie Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, K25 zu Art. 16 Abs. 4) zuständig ist, dass der Beschwerdeführer in der zusammen mit seiner Ehegattin eingereichten Rechtsmitteleingabe geltend macht, weder nach Italien noch nach Nigeria zurückkehren zu wollen, da er in Italien während sechs Monaten in einem Camp geweilt habe und er plötzlich auf die Strasse gesetzt worden sei, dass sie in existenzielle Nöte geraten seien, zumal sie weder eine Unterkunft noch Arbeit noch Geld zur Verfügung gehabt hätten und der Beschwerdeführer während mehrerer Wochen auf der Strasse habe ausharren, betteln und unter anderem im Bahnhof habe übernachten müssen, dass die Beschwerdeführenden weder im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens noch in ihrer Rechtsmittelschrift die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens explizit bestreiten, dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass auf die vorgebrachten Gründe, die einer Rückkehr nach Nigeria entgegenstünden, nicht einzugehen ist, da vorliegend lediglich die Voraussetzungen einer Wegweisung im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien beziehungsweise der Zuständigkeit dieses Staates zur Prüfung der Asylgesuche zu beurteilen ist, dass Italien die Mindestnormen der EU für die Aufnahme von Asylsuchenden anwendet und demzufolge Aufnahmestrukturen zur Verfügung stellt, dass die medizinische Grundversorgung in Italien grundsätzlich gewährleistet ist, dass hierzu festzuhalten ist, dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur zwar gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, dass die italienischen Behörden seit geraumer Zeit mit einer grossen Anzahl von Einwanderern aus nordafrikanischen Staaten konfrontiert sind, was immer wieder zu Kapazitätsengpässen bei den Aufnahmezentren führt, dass indessen das Gericht auch in Berücksichtigung der mit den Kapazitätsengpässen im Zusammenhang stehenden schwierigen Aufenthalts- und Lebensbedingungen nicht zum Schluss gelangt, Italien verletze nachgewiesenermassen in systematischer Weise die Richtlinie Nr. 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (Aufnahmerichtlinie), dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, aber insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist, dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen, bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden, dass Italien die Aufnahmerichtlinie ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umsetzt und nebst den staatlichen Strukturen zahlreiche private Hilfsorganisationen, welche Asylsuchende betreuten, existieren, dass vor diesem Hintergrund die allgemeine Kritik am italienischen Asylverfahren sowie das Vorbringen, es fehle an staatlicher Unterstützung, nicht zu überzeugen vermögen, dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts- oder Arbeitsbewilligung besteht und es den zuständigen italienischen Behörden obliegt, den Aufenthalt oder eine Wegweisung in den Heimatstaat der Beschwerdeführenden zu regeln, dass die Beschwerdeführenden auch keine anderen Gründe vorbringen können, die die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nach sich ziehen würden beziehungsweise die der Ausreise in den Drittstaat entgegen stünden, dass für das Bundesverwaltungsgericht weder angesichts der Verhältnisse in Italien noch zufolge der individuellen Situation der Beschwerdeführenden Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO besteht, dass die Beschwerdeführenden weder im Rahmen des ihnen gewährten rechtlichen Gehörs noch auf Beschwerdeebene hinreichend berechtigte Vorbehalte gegen eine Rückkehr nach Italien geltend machten, weshalb keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten würden, dass das BFM aufgrund dieser Sachlage - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - richtig folgerte, Italien habe die Beschwerdeführenden zurück zu übernehmen, dass im Rahmen einer Gesamtabwägung aller relevanten Umstände im konkreten Einzelfall keine Gründe ersichtlich sind, die eine Wegweisung aus humanitärer Sicht im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 als unangemessen erscheinen lassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7221/2009 vom 10. Mai 2011 E. 8.2 und 8.3, mit weiteren Hinweisen), dass zusammenfassend festzustellen ist, dass einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien weder völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen, weshalb die Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) nicht zur Anwendung gelangt und folglich das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs.1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass - wie bereits erwähnt - im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG, dass eine entsprechende Prüfung - soweit notwendig - vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen, BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass die Beschwerdeführenden demnach nicht darzutun vermögen, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit einer Datenweitergabe an den Heimatstaat durch den direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass aus den Akten nicht hervorgeht, es seien bereits Daten an den Heimatstaat übermittelt worden, weshalb auf das Begehren um entsprechende Offenlegung nicht einzugehen ist, dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden sind, dass die Beschwerde angesichts der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG - unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden - abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: