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UE120229

Einstellung

Zürich OG · 2013-04-12 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Am 17. Mai 2011 kam es auf dem Schulhausareal C._____ in D._____ und kurz darauf auf der nahe gelegenen E._____strasse zu Auseinandersetzungen zwischen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin). Gleichentags erstattete der Beschwerdeführer Anzeige gegen die Beschwerdegegnerin wegen Ehrverletzung, Nötigung und Tätlichkeiten und stellte am 22. resp. 23. Mai 2011 entsprechende Strafanträge (Urk. 11 HD 1,

E. 1.1 Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen vor, von dieser ohne Grund angerempelt sowie des Platzes verwiesen worden zu sein, als er seine Tochter anlässlich des Sporttages beim Schulhaus C._____ bei ihren Aktivitäten besucht habe. Die Beschwerdegegnerin habe ihn auf dem Sportplatz vor seiner Tochter öffentlich als Rabenvater und himmeltraurigen Menschen be- schimpft und bloss gestellt sowie lautstark behauptet, er habe nur ein begleitetes Besuchsrecht und müsse sofort gehen. Zudem habe sie behauptet, der Be- schwerdeführer habe sich vor Bezirksgericht am 16. Mai 2011 gegen Frau F._____ [Mutter der gemeinsamen Tochter H._____] wie ein Schwein benommen. Die Beschwerdegegnerin habe ihn gehindert, auf dem Schulhausareal zu bleiben und dem Sporttag seiner Tochter beizuwohnen. Die Lehrer hätten ihn aufgefor- dert, die Unterlagen des Gerichts vorzulegen oder das Gelände des Schulhauses zu verlassen. Als er beim Auto angekommen sei, um seine Dokumente zu holen, habe ihn die Beschwerdegegnerin von hinten angerempelt und ihn dabei am Na- cken und am Rücken gekratzt. Sie habe ihn zudem gehindert, in seinen Wagen zu steigen (Urk. 11 HD 3, 4 und 9; Urk. 11 ND 1).

E. 1.2 Die Beschwerdegegnerin sagte anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom

18. Mai 2011 zusammengefasst aus, sie habe als erstes das Schulhausareal ver- lassen. Sie habe dem Beschwerdeführer gesagt, er solle jetzt gehen. Der Be- schwerdeführer sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Sie habe ihn je- doch nicht zum Verlassen des Schulareals genötigt. Sie habe ihn nicht daran ge- hindert, auf dem Schulhausareal zu bleiben (Urk. 11 HD 12).

- 4 -

E. 1.3 G._____, Schulleiterin des Schulhauses C._____ in D._____, sagte anläss- lich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 20. Juni 2011 aus, die Diskussion zwi- schen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin anlässlich des Sport- tages auf dem Schulhausareal sei relativ laut und heftig geführt worden. An den genauen Wortlaut konnte sie sich indessen nicht mehr erinnern (vgl. Urk. 11 HD 8).

2. Die Staatsanwaltschaft erwog in ihrer Einstellungsverfügung, es stehe Aus- sage gegen Aussage, wobei sich die Aussagen nicht weiter verifizieren liessen. Insbesondere lasse sich die plausible Schilderung der Beschwerdegegnerin nicht bzw. zumindest nicht anklagegenügend widerlegen und für die vom Beschwerde- führer beanzeigten Tatbestände der Nötigung und Tätlichkeiten gebe es schlicht keine Zeugen. Das Verfahren sei daher in allen Punkten einzustellen (Urk. 6 = Urk. 11 HD 15).

3. In der vom Beschwerdeführer auf entsprechende Aufforderung des hiesigen Gerichts eingereichten verbesserten Beschwerdeschrift stellt sich dieser im We- sentlichen gegen die Begründung der Staatsanwaltschaft, wonach keine Zeugen den Vorfall mitbekommen hätten und nennt als mögliche Zeugen die Lehrer, wel- che sich auf dem Schulhausplatz befunden hätten sowie seine Tochter H._____. Diese Personen seien als Zeugen einzuvernehmen (Urk. 8).

E. 3 Mit Eingabe vom 19. Oktober 2012 - und somit innert der angesetzten Nach- frist - reichte der Beschwerdeführer eine ergänzte Beschwerdeschrift ein (Urk. 8). Diese wurde der Beschwerdegegnerin sowie der Staatsanwaltschaft zur Ver- nehmlassung übermittelt (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Be- schwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerde- führers und verzichtete auf weitergehende Stellungnahme (Urk. 12), was dem Be- schwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Am 23. Dezember 2012

- 3 - ging bei der hiesigen Kammer eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein (Urk. 15).

E. 4 Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentli- ches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Er- mittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfah- rens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt unter anderem, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend An-

- 5 - haltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu er- heben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Un- recht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung (BGE 137 IV 219 Erw. 7; Urteil 1B_528/2011 vom 23.3.2012 Erw. 2.2, 2.3; Urteil 1B_476/2011 vom 30.11.2011 Erw. 3.2; Urteil 1B_1/2011 vom 30.4.2011 Erw. 4; je mit Hinweisen) auch nach neuer Schweizerischer StPO der Grundsatz "in dubio pro duriore". Die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung ist allerdings nicht auf die Fälle zu beschränken, in denen eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint. Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlich- keit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betref- fend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil 1B_528/2011 vom 23.3.2012 E. 2.3; Urteil 6B_588/ 2007 vom 11.4.2008 E. 3.2.3 = Pra 2008 Nr. 123 S. 766; vgl. zum Ganzen: Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafpro- zessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1247 ff.; Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 5; Landshut, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 308 N 1 f., Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 15). 5.1.1. Die Art. 173 – 177 des Strafgesetzbuches setzen sich mit den Ehrverlet- zungsdelikten auseinander. Der vom Beschwerdeführer beanstandete Sachver- halt betreffend die geltend gemachte Ehrverletzung kann einzig unter dem Tatbe- stand der Beschimpfung näher betrachtet werden. Die anderen Ehrverlet-

- 6 - zungstatbestände setzten voraus, dass die ehrenrührige Tatsache gegenüber Drittpersonen kundgetan wird. Dies war vorliegend nicht der Fall. 5.1.2. Die Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB erfasst ehrenrührige Tatsachen- behauptungen gegenüber dem Verletzten selbst. Ehrverletzend ist eine Äusse- rung, wenn sie die persönliche sittliche Qualität des Angegriffenen herabwürdigt. Sie muss den Ruf, das Gefühl des Betroffenen, ein ehrbarer Mensch zu sein, be- einträchtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_226/2008 vom 31. Juli 2008, E. 4.1). 5.1.3. Für die Beurteilung, ob sich das von der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer Ausgesprochene unter den Tatbestand der Beschimpfung subsumieren lässt, ist der genaue Wortlaut entscheidend. Die Beschuldigungen des Beschwerdeführers betreffend Ehrverletzung werden durch die anlässlich der polizeilichen Befragung vom 20. Juni 2011 gemachten Aussagen der Schulleiterin G._____ nicht gestützt, vermochte sich diese doch nicht mehr an die genauen In- halte, geschweige denn an den genauen Wortlaut des Streits, erinnern (vgl. Urk. 11 HD 8). Es ist - auch aufgrund der seit dem Vorfall vom 17. Mai 2011 ver- strichenen Zeit - nicht davon auszugehen, dass weitere Personen, so etwa die vom Beschwerdeführer erwähnten Lehrer sowie dessen Tochter, anlässlich einer Einvernahme sachdienliche Angaben zum Wortlaut der Auseinandersetzung ma- chen könnten. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch nicht dargetan, inwie- fern die genannten Personen tatsächlich Zeugen der fraglichen Auseinanderset- zung gewesen sein sollen. 5.2.1. Nach Art. 126 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer gegen jemanden Tät- lichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Fol- ge haben. Der Nötigung macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Hand- lungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB). 5.2.2. Die in der Nähe der fraglichen Auseinandersetzung an der E._____strasse tätigen Bauarbeiter haben den Wortlaut der Auseinandersetzung aus akustischen Gründen resp. mangels Deutschkenntnissen nicht verstanden. Im Übrigen konn- ten sie nicht beobachten, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer

- 7 - geschlagen oder gestossen hätte (vgl. Urk. 11 ND 1 S. 6). Andere neutrale Wahr- nehmungszeugen oder beweisrelevante Indizien sind nicht ersichtlich und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht benannt. Die Begründung der Staatsanwalt- schaft, wonach es für die vom Beschwerdeführer beanzeigte Nötigung sowie die Tätlichkeiten keine Zeugen gebe, ist somit nicht zu beanstanden. Der Beschwer- deführer brachte in seinen Eingaben nichts vor, was am fehlenden Nachweis ei- ner tatbestandsmässigen Nötigung oder Tätlichkeit etwas zu ändern vermöchte.

E. 6 Aufgrund der gegebenen Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich auf Seiten der Beschwerdegegnerin ein strafbares Verhalten hinsicht- lich der angezeigten Delikte der Ehrverletzung, Nötigung und Tätlichkeiten vom

17. Mai 2011 erstellen oder beweisen liesse. Untersuchungshandlungen, deren Ergebnisse an dieser Beurteilung etwas ändern könnten, sind nicht ersichtlich. Der Ermittlungsstand der Strafuntersuchung rechtfertigte deshalb die Einstellung der Untersuchung, so dass die Beschwerde abzuweisen ist. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010, LS ZH 211.11). Mangels Umtrieben ist der Beschwerdegegnerin keine Entschädigung auszurichten. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.
  3. Der Beschwerdegegnerin wird keine Entschädigung zugesprochen. - 8 -
  4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin (gegen Empfangsschein unter Beilage einer Kopie Urk. 15) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (gegen Empfangsbestäti- gung unter Beilage einer Kopie Urk. 15) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 11]; gegen Empfangsbestätigung)
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 12. April 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE120229-O/U/KIE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz Beschluss vom 12. April 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerinnen betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 29. August 2012, D-2/2011/4001

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 17. Mai 2011 kam es auf dem Schulhausareal C._____ in D._____ und kurz darauf auf der nahe gelegenen E._____strasse zu Auseinandersetzungen zwischen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin). Gleichentags erstattete der Beschwerdeführer Anzeige gegen die Beschwerdegegnerin wegen Ehrverletzung, Nötigung und Tätlichkeiten und stellte am 22. resp. 23. Mai 2011 entsprechende Strafanträge (Urk. 11 HD 1, 3 und 6; Urk. 11 ND 1 und 3). Die Beschwerdegegnerin erstattete am 18. Mai 2011 ebenfalls Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Drohung und Tät- lichkeiten (vgl. Urk. 11 HD 11 und Urk. 11 HD 15 S. 2). Mit Verfügung vom

29. August 2012 stellte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin ein und verwies eine allfällige Zivilklage auf den Zivilweg (Urk. 6 = Urk. 11 HD 15).

2. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. September 2012 bei der hiesigen Kammer Beschwerde (Urk. 2). Die Verfahrensleitung setzte dem Beschwerdeführer angesichts der nicht hinreichenden Begründung mit Ver- fügung vom 5. Oktober 2012 Nachfrist zur Verbesserung im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO an, verbunden mit dem Hinweis, dass bei Säumnis auf die Be- schwerde nicht eingetreten werde (Urk. 7).

3. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2012 - und somit innert der angesetzten Nach- frist - reichte der Beschwerdeführer eine ergänzte Beschwerdeschrift ein (Urk. 8). Diese wurde der Beschwerdegegnerin sowie der Staatsanwaltschaft zur Ver- nehmlassung übermittelt (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Be- schwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerde- führers und verzichtete auf weitergehende Stellungnahme (Urk. 12), was dem Be- schwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Am 23. Dezember 2012

- 3 - ging bei der hiesigen Kammer eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein (Urk. 15).

4. Infolge der neuen Konstituierung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich per 1. Januar 2013 ergeht der vorliegende Beschluss nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung. II. 1.1. Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen vor, von dieser ohne Grund angerempelt sowie des Platzes verwiesen worden zu sein, als er seine Tochter anlässlich des Sporttages beim Schulhaus C._____ bei ihren Aktivitäten besucht habe. Die Beschwerdegegnerin habe ihn auf dem Sportplatz vor seiner Tochter öffentlich als Rabenvater und himmeltraurigen Menschen be- schimpft und bloss gestellt sowie lautstark behauptet, er habe nur ein begleitetes Besuchsrecht und müsse sofort gehen. Zudem habe sie behauptet, der Be- schwerdeführer habe sich vor Bezirksgericht am 16. Mai 2011 gegen Frau F._____ [Mutter der gemeinsamen Tochter H._____] wie ein Schwein benommen. Die Beschwerdegegnerin habe ihn gehindert, auf dem Schulhausareal zu bleiben und dem Sporttag seiner Tochter beizuwohnen. Die Lehrer hätten ihn aufgefor- dert, die Unterlagen des Gerichts vorzulegen oder das Gelände des Schulhauses zu verlassen. Als er beim Auto angekommen sei, um seine Dokumente zu holen, habe ihn die Beschwerdegegnerin von hinten angerempelt und ihn dabei am Na- cken und am Rücken gekratzt. Sie habe ihn zudem gehindert, in seinen Wagen zu steigen (Urk. 11 HD 3, 4 und 9; Urk. 11 ND 1). 1.2. Die Beschwerdegegnerin sagte anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom

18. Mai 2011 zusammengefasst aus, sie habe als erstes das Schulhausareal ver- lassen. Sie habe dem Beschwerdeführer gesagt, er solle jetzt gehen. Der Be- schwerdeführer sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Sie habe ihn je- doch nicht zum Verlassen des Schulareals genötigt. Sie habe ihn nicht daran ge- hindert, auf dem Schulhausareal zu bleiben (Urk. 11 HD 12).

- 4 - 1.3. G._____, Schulleiterin des Schulhauses C._____ in D._____, sagte anläss- lich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 20. Juni 2011 aus, die Diskussion zwi- schen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin anlässlich des Sport- tages auf dem Schulhausareal sei relativ laut und heftig geführt worden. An den genauen Wortlaut konnte sie sich indessen nicht mehr erinnern (vgl. Urk. 11 HD 8).

2. Die Staatsanwaltschaft erwog in ihrer Einstellungsverfügung, es stehe Aus- sage gegen Aussage, wobei sich die Aussagen nicht weiter verifizieren liessen. Insbesondere lasse sich die plausible Schilderung der Beschwerdegegnerin nicht bzw. zumindest nicht anklagegenügend widerlegen und für die vom Beschwerde- führer beanzeigten Tatbestände der Nötigung und Tätlichkeiten gebe es schlicht keine Zeugen. Das Verfahren sei daher in allen Punkten einzustellen (Urk. 6 = Urk. 11 HD 15).

3. In der vom Beschwerdeführer auf entsprechende Aufforderung des hiesigen Gerichts eingereichten verbesserten Beschwerdeschrift stellt sich dieser im We- sentlichen gegen die Begründung der Staatsanwaltschaft, wonach keine Zeugen den Vorfall mitbekommen hätten und nennt als mögliche Zeugen die Lehrer, wel- che sich auf dem Schulhausplatz befunden hätten sowie seine Tochter H._____. Diese Personen seien als Zeugen einzuvernehmen (Urk. 8).

4. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentli- ches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Er- mittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfah- rens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt unter anderem, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend An-

- 5 - haltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu er- heben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Un- recht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung (BGE 137 IV 219 Erw. 7; Urteil 1B_528/2011 vom 23.3.2012 Erw. 2.2, 2.3; Urteil 1B_476/2011 vom 30.11.2011 Erw. 3.2; Urteil 1B_1/2011 vom 30.4.2011 Erw. 4; je mit Hinweisen) auch nach neuer Schweizerischer StPO der Grundsatz "in dubio pro duriore". Die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung ist allerdings nicht auf die Fälle zu beschränken, in denen eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint. Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlich- keit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betref- fend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil 1B_528/2011 vom 23.3.2012 E. 2.3; Urteil 6B_588/ 2007 vom 11.4.2008 E. 3.2.3 = Pra 2008 Nr. 123 S. 766; vgl. zum Ganzen: Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafpro- zessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1247 ff.; Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 5; Landshut, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 308 N 1 f., Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 15). 5.1.1. Die Art. 173 – 177 des Strafgesetzbuches setzen sich mit den Ehrverlet- zungsdelikten auseinander. Der vom Beschwerdeführer beanstandete Sachver- halt betreffend die geltend gemachte Ehrverletzung kann einzig unter dem Tatbe- stand der Beschimpfung näher betrachtet werden. Die anderen Ehrverlet-

- 6 - zungstatbestände setzten voraus, dass die ehrenrührige Tatsache gegenüber Drittpersonen kundgetan wird. Dies war vorliegend nicht der Fall. 5.1.2. Die Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB erfasst ehrenrührige Tatsachen- behauptungen gegenüber dem Verletzten selbst. Ehrverletzend ist eine Äusse- rung, wenn sie die persönliche sittliche Qualität des Angegriffenen herabwürdigt. Sie muss den Ruf, das Gefühl des Betroffenen, ein ehrbarer Mensch zu sein, be- einträchtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_226/2008 vom 31. Juli 2008, E. 4.1). 5.1.3. Für die Beurteilung, ob sich das von der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer Ausgesprochene unter den Tatbestand der Beschimpfung subsumieren lässt, ist der genaue Wortlaut entscheidend. Die Beschuldigungen des Beschwerdeführers betreffend Ehrverletzung werden durch die anlässlich der polizeilichen Befragung vom 20. Juni 2011 gemachten Aussagen der Schulleiterin G._____ nicht gestützt, vermochte sich diese doch nicht mehr an die genauen In- halte, geschweige denn an den genauen Wortlaut des Streits, erinnern (vgl. Urk. 11 HD 8). Es ist - auch aufgrund der seit dem Vorfall vom 17. Mai 2011 ver- strichenen Zeit - nicht davon auszugehen, dass weitere Personen, so etwa die vom Beschwerdeführer erwähnten Lehrer sowie dessen Tochter, anlässlich einer Einvernahme sachdienliche Angaben zum Wortlaut der Auseinandersetzung ma- chen könnten. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch nicht dargetan, inwie- fern die genannten Personen tatsächlich Zeugen der fraglichen Auseinanderset- zung gewesen sein sollen. 5.2.1. Nach Art. 126 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer gegen jemanden Tät- lichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Fol- ge haben. Der Nötigung macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Hand- lungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB). 5.2.2. Die in der Nähe der fraglichen Auseinandersetzung an der E._____strasse tätigen Bauarbeiter haben den Wortlaut der Auseinandersetzung aus akustischen Gründen resp. mangels Deutschkenntnissen nicht verstanden. Im Übrigen konn- ten sie nicht beobachten, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer

- 7 - geschlagen oder gestossen hätte (vgl. Urk. 11 ND 1 S. 6). Andere neutrale Wahr- nehmungszeugen oder beweisrelevante Indizien sind nicht ersichtlich und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht benannt. Die Begründung der Staatsanwalt- schaft, wonach es für die vom Beschwerdeführer beanzeigte Nötigung sowie die Tätlichkeiten keine Zeugen gebe, ist somit nicht zu beanstanden. Der Beschwer- deführer brachte in seinen Eingaben nichts vor, was am fehlenden Nachweis ei- ner tatbestandsmässigen Nötigung oder Tätlichkeit etwas zu ändern vermöchte.

6. Aufgrund der gegebenen Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich auf Seiten der Beschwerdegegnerin ein strafbares Verhalten hinsicht- lich der angezeigten Delikte der Ehrverletzung, Nötigung und Tätlichkeiten vom

17. Mai 2011 erstellen oder beweisen liesse. Untersuchungshandlungen, deren Ergebnisse an dieser Beurteilung etwas ändern könnten, sind nicht ersichtlich. Der Ermittlungsstand der Strafuntersuchung rechtfertigte deshalb die Einstellung der Untersuchung, so dass die Beschwerde abzuweisen ist. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010, LS ZH 211.11). Mangels Umtrieben ist der Beschwerdegegnerin keine Entschädigung auszurichten. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.

3. Der Beschwerdegegnerin wird keine Entschädigung zugesprochen.

- 8 -

4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin (gegen Empfangsschein unter Beilage einer Kopie Urk. 15) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (gegen Empfangsbestäti- gung unter Beilage einer Kopie Urk. 15) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 11]; gegen Empfangsbestätigung)

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 12. April 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz