Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 B._____ (hernach Beschwerdegegner 1) soll einen PW Toyota MR2 mit dem … Kontrollschild [des Staates C._____] … [Nummer] im November 2010 be- händigt, A._____ (hernach Beschwerdeführer) damit geschädigt und sich so der unrechtmässigen Aneignung strafbar gemacht haben. Sodann soll sich der Be- schwerdegegner 1 im etwa gleichen Zeitraum der Urkundenfälschung strafbar gemacht haben, indem er bei einer Vereinbarung zwischen ihm und dem Be- schwerdeführer dessen Unterschrift gefälscht habe. Am 11. Februar 2011 erhob der Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner 1 Strafanzeige (Urk. 10/HD1). Die daraufhin eröffneten Untersuchungen stellte die Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland (hernach Beschwerdegegnerin 2) mit Verfügungen vom 22. August 2012 ein (Urk. 4/1 = Urk. 10/30; Urk. 6/1 = Urk. 10/31). Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 13. September 2012 fristgerecht Beschwerde erheben und beantragen, die Einstellungsverfügungen seien aufzu- heben und die Untersuchungen seien wieder anhand zu nehmen (Urk. 3; Urk. 5). 2.1 Mit Verfügung vom 19. September 2012 wurde den Beschwerdegeg- nern 1 und 2 je Frist zur freigestellten Stellungnahme bzw. zur Stellungnahme an- gesetzt (Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin 2 liess sich am 27. September 2012 betreffend beider untersuchter Straftatbestände dahingehend vernehmen, die Be- schwerde sei abzuweisen (Urk. 9; Urk. 9A). Der Beschwerdegegner 1 nahm mit Eingabe vom 30. September 2012 Stellung und liess ebenfalls beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers (Urk. 12). 2.2 Am 3. Oktober 2012 wurden die Stellungnahmen der Beschwerdegeg- ner 1 und 2 dem Beschwerdeführer zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 14), woraufhin sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Oktober 2012 erneut zur Sache äusserte (Urk. 16). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2012 wurde den Beschwerdegegnern 1 und 2 Frist zur freigestellten Äusserung betref-
- 3 - fend Replik des Beschwerdeführers eingeräumt (Urk. 18). Während die Be- schwerdegegnerin 2 mit Eingabe vom 22. Oktober 2012 auf eine nochmalige Ver- nehmlassung verzichtete (Urk. 21), liess der Beschwerdegegner 1 mit Eingabe vom 27. Oktober 2012 abermals eine Stellungnahme einreichen (Urk. 19). Eine Kopie dieser Eingabe wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. No- vember 2012 übermittelt (Urk. 22).
E. 3 Aufgrund der Neukonstituierung des Gerichtes per 1. Januar 2013 ergeht der Entscheid nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung. II. 1.1.1 Der Beschwerdeführer lässt im Wesentlichen vorbringen, im Strafver- fahren betreffend unrechtmässige Aneignung habe er als Beweismittel die von ihm aufgenommenen und auf einem USB-Stick abgespeicherten Telefongesprä- che zwischen ihm und dem Beschwerdegegner 1, sowie zwischen D._____ und dem Beschwerdegegner 1 zur Verfügung gestellt. Darin erwähne der Beschwer- degegner 1 mehrmals deutlich, dass er im Besitz des fraglichen Fahrzeugs des Beschwerdeführers sei und nicht gewillt sei, es zurückzugeben. Es werde ver- schrottet, falls die vermeintliche Forderung nicht beglichen werde. Die Beschwer- degegnerin 2 habe diese Telefonate offenbar nicht als Beweismittel im Strafver- fahren gegen den Beschwerdegegner 1 verwertet geschweige denn überhaupt erwähnt. Dass der Beschwerdeführer diese Aufnahmen auf unzulässige Weise er- langt habe, heisse nicht, dass diese seitens der Beschwerdegegnerin 2 nicht be- rücksichtigt werden dürften. Bei den Telefongesprächen handle es sich aus der Sicht der Beschwerdegegnerin 2 um einen Zufallsfund, welcher im Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 1 verwertet werden dürfe und solle. Die Be- schwerdegegnerin 2 schenke einem Beschuldigten Glauben, obschon es zahlrei- che Indizien bzw. Beweise dafür gebe, dass der Beschuldigte nicht die Wahrheit erzähle. Obwohl es gemäss den Angaben des Beschwerdeführers einen Anruf des Beschwerdegegners 1 auf die Notfallnummer 117 gegeben habe, in dem er erklärt habe, das Fahrzeug des Beschwerdeführers in seine Garage verbracht zu haben, werde diese Tatsache von der Beschwerdegegnerin 2 in keiner Weise be-
- 4 - rücksichtigt. Es sei möglich oder zumindest möglich gewesen nachzuprüfen, ob der besagte Anruf stattgefunden habe und was dessen Inhalt gewesen sei. Dies sei jedoch nicht erfolgt, das Strafverfahren sei zu Unrecht und willkürlich einge- stellt worden, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht vollständig eruiert und als Folge davon unrichtig festgestellt worden (Urk. 3). 1.1.2 Das Strafverfahren betreffend Urkundenfälschung – so der Rechtsver- treter des Beschwerdeführers – sei ebenfalls zu Unrecht und willkürlich eingestellt worden, indem der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig eruiert und die- ser als Folge davon unrichtig festgestellt worden sei. Der Beschwerdegegner 1 habe seine (diejenige des Beschwerdeführers) Unterschrift gefälscht, dennoch sei in der Untersuchung darauf verzichtet worden, die Unterschrift labortechnisch ab- zuklären, ohne mit Sicherheit zu wissen, dass eine solche Untersuchung im vor- liegenden Fall und aufgrund der Gegebenheiten nicht möglich sei. Die Beschwer- degegnerin 2 habe lediglich gemutmasst, dass eine solche Untersuchung keine befriedigenden Ergebnisse liefern würde. Eine derartige Vorgehensweise sei un- zulässig und mit dem Untersuchungsgrundsatz nicht vereinbar. Sodann sei D._____ zweifelsfrei als Zeugin geeignet, eine klärende Aussage zu der Verein- barung zu machen und somit zu bezeugen, ob der Beschwerdeführer diese oder eine andere Vereinbarung eigenhändig unterschrieben habe. D._____ sei zu die- ser Frage nicht einvernommen worden, damit sei gegen den Untersuchungs- grundsatz verstossen worden (Urk. 5). 1.1.3 Mit Eingabe vom 12. Oktober 2012 liess der Beschwerdeführer ergän- zen, es sei im Gesetz nicht die Rede davon, dass Beweise, welche durch Private illegal erlangt worden seien, dem Verwertungsverbot nach Art. 141 Abs. 2 StPO unterliegen würden. Die durch den Beschwerdeführer unerlaubt getätigten Auf- nahmen der Telefongespräche unterlägen eindeutig nicht dem Verwertungsver- bot. Der Beschwerdegegner 1 sage im Telefongespräch klar, dass er im Besitz des Fahrzeugs des Beschwerdeführers sei und er dieses verschrotten werde, falls der Beschwerdeführer die vermeintliche Forderung nicht begleichen werde. So- dann sei es die Pflicht der Strafverfolgungsbehörde, Beweismittel wie der Anruf auf die Nr. 117 vor einer bevorstehenden Löschung zu sichern. Die Beschwerde-
- 5 - gegnerin 2 habe es unterlassen, die Anrufe und deren Löschung zu sichern. Die- se Vorgehensweise bzw. das Untätigbleiben der Beschwerdegegnerin 2 dürfe sich nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirken, zumal es sich um ein gewichtiges Beweismittel handle. Deshalb sei auf die Aussagen des Beschwerde- führers abzustellen. D._____ habe das Original einer vermeintlichen Schuldaner- kennung nicht zerrissen. Der Entscheid, keine labortechnischen Untersuchungen am vorhandenen Objekt durchzuführen, habe die Beschwerdegegnerin 2 ohne den geringsten Rückhalt verfügt. Einer Befragung von D._____ als Zeugin stehe nichts entgegen. Die Beschwerdegegnerin 2 habe auf die Einvernahme von D._____ als Zeugin ohne erkennbaren Grund verzichtet, obwohl sie von Amtes wegen dazu verpflichtet sei, um den Sachverhalt vollständig eruieren zu können (Urk. 16). 1.2.1 Die Einstellung des Verfahrens betreffend unrechtmässige Aneignung wird damit begründet, der Beschwerdegegner 1 habe bereits in der polizeilichen Einvernahme geltend gemacht, er könne über den Verbleib des dem Beschwer- deführer gehörenden Toyota keine Angaben machen. Er habe nichts davon mit- bekommen, als der PW Toyota abtransportiert worden sei, mit dem Verschwinden des PW Toyota habe er nichts zu tun. Drittpersonen, welche etwas über den Ver- bleib des fraglichen PWs hätten aussagen können, hätten nicht ermittelt werden können. Der Nachweis, dass der Beschwerdegegner 1 den dem Beschwerdefüh- rer gehörenden PW Toyota MR 2 mit dem Kontrollschild … unrechtmässig be- händigt habe, könne bei der vorliegenden Sachlage nicht erbracht werden. Auch die in diesem Zusammenhang vorliegenden SMS belegten dies nicht (Urk. 4/1). In ihrer Stellungnahme vom 27. September 2012 ergänzte die Beschwerdegegne- rin 2, es handle sich um unbefugt aufgenommene Telefongespräche i.S.v. Art. 179ter StGB, die dementsprechend einem Beweisverwertungsverbot unterlä- gen. Inwiefern es sich dabei um einen „Zufallsfund“ handeln solle, sei nicht er- sichtlich. Selbst wenn die fraglichen Telefonate als Beweismittel einzubeziehen gewesen wären, würden für diese die gleichen Ausführungen gelten wie sie auch hinsichtlich der SMS in der Einstellungsverfügung gemacht worden seien. Es ge- he zudem nicht darum, dass den Aussagen des Beschwerdegegners 1 eher Glauben geschenkt werde als den Aussagen des Beschwerdeführers. Vielmehr
- 6 - stehe sie, die Beschwerdegegnerin 2, beweismässig – es fehlten weder objektive Beweismittel noch Zeugen – nicht so da, dass der Nachweis dafür, dass der Be- schwerdegegner 1 den PW effektiv habe verschwinden lassen, erbracht werden könne. Des Weiteren seien die entsprechenden Anrufe an die Nr. 117 zwischen- zeitlich gelöscht worden. Sodann seien seitens des Vertreters des Beschwerde- führers innert Frist weder Beweisergänzungsanträge gestellt noch Akteneinsicht verlangt worden (Urk. 9). 1.2.2 Die Einstellung des Verfahrens betreffend Urkundenfälschung wird damit begründet, die beiden besagten Unterschriften seien mit Bleistift geschrie- ben und das Papier sei da zerrissen, wo die Unterschrift des Beschwerdeführers stehe, so dass dessen Unterschrift nur zerstückelt lesbar sei. Es sei deshalb da- von auszugehen, dass weitere Abklärungen im Urkundenlabor zur Frage, ob es sich um eine Originalunterschrift des Beschwerdeführers handle oder nicht, keine Klärung bringen würden. Auch erscheine es als unmöglich, eine Klärung dieser Frage aufgrund weiterer objektiver Beweismittel zu erbringen. Bei dieser Sachla- ge lasse sich der Beweis dafür, dass es sich bei der fraglichen Unterschrift des Beschwerdeführers um eine Fälschung handle, nicht erbringen, so dass die we- gen Urkundenfälschung eingeleitete Strafuntersuchung einzustellen sei (Urk. 6/1). In der Eingabe vom 27. September 2012 wiederholte die Beschwerdegegnerin 2, bezüglich der Unterschriften des fraglichen Dokuments könne wohl kaum ein aus- sagekräftiges Urkundengutachten erstellt werden. Damit entfalle gleichzeitig die einzige Möglichkeit, ein objektives Beweismittel beizubringen. Bezüglich der frag- lichen Unterschrift sei im Sachverhalt nicht erstellt, wann, wo, wie und in wessen Beisein diese auf das fragliche Dokument gekommen sein solle. Es sei demzufol- ge durchaus möglich, dass die Unterschrift nicht im Beisein von D._____ erstellt worden sei, deshalb könne eine diesbezügliche Zeugeneinvernahme kaum Klä- rung in den verworrenen Sachverhalt bringen. Sodann seien seitens des Vertre- ters des Beschwerdeführers innert Frist weder Beweisergänzungsanträge gestellt noch Akteneinsicht verlangt worden (Urk. 9A). 1.3.1 Der Beschwerdegegner 1 liess seine Anträge dahingehend begründen, er habe weder mit dem in der Beschwerde genannten Fahrzeug noch mit irgend-
- 7 - einem anderen Toyota des Beschwerdeführers etwas zu tun. Es liege auf der Hand, dass das fragliche Fahrzeug vom beauftragten Transporteur des Be- schwerdeführers zusammen mit den zahlreichen anderen Exportfahrzeugen nach C._____ überführt worden sei. Die seitens des Beschwerdeführers aufgenomme- nen Telefongespräche und das mit einer Digitalkamera aufgenommene persönli- che Gespräch mit ihm, dem Beschwerdeführer 1, sei völlig zu Recht nicht als Be- weismittel verwendet worden, da sämtliche Gespräche heimlich, ohne seine Ein- willigung und damit unrechtmässig aufgenommen worden seien. Dafür sei der Beschwerdeführer auch bereits rechtskräftig verurteilt worden. Ein Zufallsfund, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, liege nicht vor. Die fraglichen Ge- sprächsaufnahmen hätten nie auf legalem Weg erhoben werden können, da die Beschwerdegegnerin 2 noch gar keine Ermittlungen eingeleitet habe. Es bestün- den keinerlei Beweise dafür, dass er, der Beschwerdegegner 1, sich je ein Fahr- zeug des Beschwerdeführers angeeignet habe. Im Zusammenhang mit der Ur- kundenfälschung liess der Beschwerdegegner 1 ausführen, er habe die Schulden von D._____ gegenüber Herrn E._____ in der Höhe von Fr. 2‘800.– beglichen. Er habe diese Schulden übernommen, da er vom Beschwerdeführer und von D._____ wiederholt um Hilfe gebeten worden sei. Sie seien von Herrn E._____ massiv bedrängt worden. Später habe er dem Beschwerdeführer auch den Betrag von Fr. 700.– geliehen. Für den Gesamtbetrag von Fr. 3‘500.– habe er vom Be- schwerdeführer und D._____ eine Schuldanerkennung unterschreiben lassen. Anlässlich eines Streits habe D._____ das Original zerknüllt und zerrissen. Auf- grund des beschädigten Dokuments liege es auf der Hand, dass auch ein Gutach- ter keine zuverlässigen Aussagen mehr über den Ursprung der Unterschriften machen könne. D._____ sei im Laufe der polizeilichen Ermittlungen bereits aus- führlich befragt worden, so dass eine erneute Einvernahme derselben zu keinen neuen Erkenntnissen führen würde. Sodann sei D._____ als Schuldnerin von ihm sowie als Freundin des Beschwerdeführers klar befangen, was entsprechend zu berücksichtigen wäre (Urk. 12). 1.3.2 In seiner Eingabe vom 27. Oktober 2012 liess der Beschwerdegeg- ner 1 ergänzen, der Beschwerdeführer verfüge über keinen Rechtfertigungsgrund und mache auch keinen solchen geltend, so dass die von ihm illegal aufgenom-
- 8 - menen Telefongespräche und das ebenfalls illegal aufgenommene persönliche Gespräch nicht als Beweismittel verwendet werden dürften. Der Beschwerdefüh- rer habe vor Einstellung des Verfahrens keine weiteren Beweisabnahmen ver- langt, obwohl er dazu genügend Gelegenheit gehabt habe. Für die Frage, ob ein Urkundengutachten durchführbar sei, sei es unerheblich, wer das fragliche Do- kument zerrissen habe (Urk. 19). 2.1 Der Beschwerdegegner 1 gab gegenüber der Kantonspolizei Zürich am
19. Oktober 2011 zu Protokoll, er habe den Wagen nicht umparkiert. Er habe viel- leicht gesagt, dass der Wagen umgestellt worden sei. Der Wagen sei auf seinem Grundstück deponiert worden. Es stimme, dass er gesagt habe, er werde den Wagen nur aushändigen, wenn die Schulden bezahlt seien. Er streite nicht ab, dass er damit gedroht habe, das stimme schon. Er sei betrogen worden, die Miete sei nicht regelmässig bezahlt worden. Der Beschwerdeführer und D._____ hätten ihn gebeten, ihre Schulden über Fr. 2‘800.– bei E._____ zu begleichen. Später habe er dem Beschwerdeführer nochmals Fr. 700.– bezahlt. Er habe gegenüber dem Beschwerdeführer und D._____ behauptet, dass er den Toyota weggeschafft habe, da er damit habe Druck ausüben wollen, um an das Geld zu kommen. Wo sich das Auto aktuell befinde, wisse er nicht. Auch die SMS habe er geschrieben, um Druck auszuüben. Betreffend des vorgeworfenen Tatbestandes der Urkun- denfälschung gab der Beschwerdegegner 1 an, er habe das besagte Dokument geschrieben, unterzeichnet habe das Dokument D._____ am 17. Oktober 2010 in F._____ im Restaurant. Es gäbe mehrere Versionen dieses Dokuments, der Be- trag habe sich ja von Fr. 2‘800.– auf Fr. 3‘500.– erhöht. Welches das Original sei, könne er so nicht sagen. Herr E._____ habe nur eines unterschrieben, in die an- deren sei die Unterschrift eingescannt worden. Das Original habe entweder der Beschwerdeführer oder D._____. Diese habe mal ein ganzes Bündel Dokumente zerrissen. Das Dokument betreffend der Fr. 3‘500.– habe er geschrieben und den beiden vorgelegt. Die beiden hätten dann das Dokument unterschrieben. Diese Unterschriften habe er weder kopiert, gescannt noch sonst wie übertragen. Die Dokumente seien bezüglich der Beträge abgeändert und nochmals unterschrie- ben worden. Die Dokumente habe er aber weder ge- noch verfälscht. Mit dem Verschwinden des Wagens habe er nichts zu tun (Urk. 10/HD9 S. 5 ff.). Am
- 9 -
E. 3.1 Nach Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafba- rer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straf- taten unerlässlich. Die besondere Schwere der Straftat muss somit anhand der angedrohten Sanktion beurteilt werden, wobei nur Delikte, die ausschliesslich mit Freiheitsstrafe bedroht sind, diese Qualifikation erfüllen können (Ruckstuhl/Dittmann/Arnold, Strafprozessrecht, N 556). Da Privatpersonen nicht mit Staatsgewalt auftreten, greifen die konstituierten Beweiserhebungsregeln nicht in toto; es gelten aber gleichwohl die allgemeinen Rechtsregeln. So sind je- ne Beweismittel unverwertbar, auf die (a) der Staat selbst auf rechtmässigem Wege nicht hätte zugreifen können oder die (b) unter Verletzung des „Ordre public“ erlangt wurden (BSK StPO-Gless, Art. 141 N 42 ff. m.w.H.). Die mit den Beweisverboten zu schützenden Interessen können also auch im Fall, dass Par- teien selbst Beweise sammeln, nicht völlig ausser Acht bleiben. Hier ist eine diffe- renzierte Betrachtungsweise notwendig. Beweise, welche von Privaten in strafba- rer Weise erhoben wurden, sind tendenziell dann verwertbar, wenn sie auch von den Strafverfolgungsbehörden hätten erlangt werden können. Zudem ist zu ver- langen, dass eine Abwägung der im Spiele stehenden Interessen ähnlich wie in Art. 141 Abs. 2 StPO für eine Verwertung spricht und diese nicht wegen krasser
- 11 - Grundrechtsverstösse an sich (vgl. dazu Art. 140 StPO) auszuschliessen ist. Im Einzelfall ist demzufolge zu prüfen, ob vorab der Geschädigte berechtigt ist, in dringenden Fällen und unter Beachtung der Verhältnismässigkeit selbst zuhanden der Strafverfolgungsbehörde Beweise zu sichern, auch wenn dies an sich delik- tisch ist. Ein solches Vorgehen könnte unter Umständen, wenn nicht wegen Not- wehr oder Notstand, so doch wegen Wahrung berechtigter Interessen gerechtfer- tigt sein, z.B. wenn der Bedrohte das Gespräch unerlaubterweise auf einem Ton- bandgerät registriert oder wenn der Geschädigte der beschuldigten Person ein bedeutsames Beweisstück entwendet, das diese zu vernichten droht (Schmid, Handbuch StPO, N 801 f.). 3.2.1 Vorliegend wurden gemäss Strafanzeige des Beschwerdeführers Tele- fongespräche zwischen ihm und dem Beschwerdegegner 1 sowie zwischen D._____ und dem Beschwerdegegner 1 ohne Wissen der Beteiligten seitens von D._____ aufgenommen, um dem Beschwerdegegner 1 ein strafbares Verhalten i.S. der unrechtmässigen Aneignung nachzuweisen (Urk. 10/HD1 S. 4). Es stellt sich die Frage nach der Verwertbarkeit dieser Beweismittel: Die besagten Ge- spräche – diese fanden im Privatbereich der Beteiligten statt und waren demzu- folge nichtöffentlich – wurden offensichtlich nicht im Einverständnis des Be- schwerdegegners 1 aufgezeichnet, so dass der Tatbestand des unbefugten Auf- nehmens von Gesprächen i.S.v. Art. 179ter Abs. 1 StGB erfüllt wäre bzw. davon auszugehen ist, dass diese Aufzeichnungen in strafbarer Weise erhoben wurden. Die Aufnahme dieser Gespräche erfolgte sodann zu einem Zeitpunkt (31. Oktober 2010, vgl. dazu Urk. 10 HD6 S. 8), als das Strafverfahren gegen den Beschwer- degegner 1 noch nicht eröffnet war bzw. gegen ihn noch keine Untersuchungs- handlungen getätigt wurden; die Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 1 wurde seitens des Beschwerdeführers am 11. Februar 2011 erhoben (Urk. 10 HD 1). Seitens der Beschwerdegegnerin 2 hätten diese Aufnahmen folglich mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht erlangt werden können, so dass die Verwertbar- keit derselben unter diesem Aspekt zu verneinen ist. 3.2.2 Der Strafrahmen der unrechtmässigen Aneignung nach Art. 137 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe festgelegt. In Anlehnung
- 12 - an die obige Rechtsprechung handelt es sich beim Tatbestand der unrechtmässi- gen Aneignung folglich nicht um eine Straftat mit besonderer Schwere i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO, so dass sich vorliegend die geheime (unbefugte) Aufzeich- nung und als Folge davon die Verwertung derselben wegen fehlender Verhält- nismässigkeit nicht rechtfertigt. Die Überprüfung, ob gegen den Beschwerdegeg- ner 1 ein Anfangsverdacht besteht, hat vorliegend deshalb ohne Berücksichtigung der aufgezeichneten Gespräche zu erfolgen. 4.1 Nach Art. 137 StGB macht sich strafbar, wer sich eine fremde bewegli- che Sache aneignet, um sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern. Die Tathandlung meint die äusserlich erkennbare Verwirklichung des Aneig- nungswillens. Ebenso, wie der blosse Aneignungswille für sich allein (ohne äusserliche Betätigung) nicht genügt, ist umgekehrt keine Handlung für sich allei- ne (ohne entsprechenden Aneignungswillen) als Aneignung zu qualifizieren. Im Kern besteht die Aneignung darin, dass sich der Täter die Verfügungsmacht des Berechtigten anmasst. Nicht jede Anmassung der Verfügungsmacht erscheint als Aneignung, sondern nur diejenige, bei welcher der Täter über die Sache wie ein Eigentümer verfügt, obwohl ihm diese Rechtsstellung nicht zukommt. Eine Aneig- nung liegt jedenfalls dann vor, wenn der Täter die Sache behält, verbraucht oder an einen anderen veräussert (BSK StGB II-Niggli, vor Art. 137 N 16 f. m.w.H. und N 30 m.w.H.). 4.2 Seitens der Polizei konnten keine Hinweise über den Verbleib des be- sagten Fahrzeuges ausgemacht werden (Urk. 10 HD5 S. 4; Urk. 10 HD7 S. 7). Die Auswertung des Handys von D._____ ergab, dass darauf mehrere Kurzmittei- lungen mit dem klaren Bezug zum Personenwagen des Beschwerdeführers ge- funden wurden, wobei diese Kurzmitteilungen von einem Handy aus gesandt wurden, dessen Nummer auf den Beschwerdegegner 1 registriert war. In diesen Mitteilungen verlangte der Beschwerdegegner 1 von D._____ die Bezahlung der Schuld in Höhe von Fr. 4‘000.–, ansonsten werde der Wagen des Beschwerde- führers verschrottet (Urk. 10 HD6 S. 8; Urk. 10/HD20/6 S. 13 und 15-17). Auf- grund der Aussagen des Beschwerdegegners 1 sowie der übrigen Untersu- chungsunterlagen lässt sich die unrechtmässige Aneignung des besagten Wa-
- 13 - gens durch ihn nicht belegen: Er räumte zwar ein, es stimme, dass er gesagt ha- be, er werde den Wagen nur aushändigen, wenn die Schulden bezahlt seien. Auch habe er behauptet, dass er den Toyota weggeschafft habe. Er habe damit Druck ausüben wollen, um an das geschuldete Geld zu kommen. Weder der ob- jektive Tatbestand – der Wagen konnte beim Beschwerdegegner 1 nicht geortet werden – noch der subjektive Tatbestand – die tatsächliche Aneignung verneinte er – können beim Verhalten des Beschwerdegegners 1 aufgrund des vorliegen- den Aktenmaterials erstellt werden. Dass die Aufzeichnung des besagten Anrufs auf die Nr. 117 nicht mehr vorhanden ist, ändert an der obigen Einschätzung nichts, ebenso wenig die Beantwortung der Frage, ob diese Tatsache mit dem Untätigbleiben der Beschwerdegegnerin 2 zusammenhängt oder nicht. Mit einer Verurteilung des Beschwerdegegners 1 wegen unrechtmässiger Aneignung ist nicht zu rechnen. Das Verfahren wurde seitens der Beschwerdegegnerin 2 zu Recht eingestellt und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 5.1.1 Nach Art. 251 Ziff. 1 StGB wird unter anderem bestraft, wer in der Ab- sicht, jemandem am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt. Unter Fälschen versteht man dabei das Herstellen einer unechten Urkunde. Die Urkunde ist echt, wenn der tatsächliche Urheber und der aus ihr ersichtliche Aussteller identisch sind. Die Urkunde ist unecht, wenn sie nicht von dem aus ihr ersichtlichen Aussteller, son- dern von einem anderen stammt, bzw. wenn sie den Anschein erweckt, von ei- nem anderen als ihrem tatsächlichen Urheber herzurühren. Urkundenfälschung ist m.a.W. Täuschung über die Identität ihres Urhebers (BSK StGB II-Boog, Art. 251 N 2 f.). Verfälschen ist das eigenmächtige Abändern des gedanklichen Inhalts (Ergänzen, Verändern, Beseitigen) einer von einem anderen verurkundeten Erklä- rung, so dass sie nicht mehr dem ursprünglichen Erklärungsinhalt des Ausstellers entspricht und neu der Anschein entsteht, der ursprüngliche Aussteller habe ihr diesen Inhalt gegeben. Der Aussteller der abgeänderten Urkunde und der aus ihr selbst ersichtliche sind nicht identisch; die Urkunde ist unecht (BSK StGB II-Boog, Art. 251 N 25). Unter Falschbeurkunden versteht sich das Errichten einer echten,
- 14 - aber unwahren Urkunde, bei welcher der wirkliche und der in der Urkunde enthal- tene Sachverhalt nicht übereinstimmen (BSK StGB II-Boog, Art. 251 N 36). Wahr ist eine Urkunde, wenn deren Inhalt Vorstellungen erweckt, die nach der Ver- kehrsauffassung des Adressatenkreises mit der Wirklichkeit übereinstimmen. Un- wahr ist sie, wenn sich der Sachverhalt, zu dem sie sich äussert, überhaupt nicht oder in anderer Weise ereignet hat (BSK StGB II-Boog, Art. 251 N 38). Strafrecht- lich relevante Falschbeurkundungen verneint hat das Bundesgericht beim simu- lierten Vertrag, da die einfach-schriftliche Vertragsurkunde – auch bei gesetzlich vorgeschriebener Schriftform – grundsätzlich nicht beweist, dass die überein- stimmend abgegebenen Erklärungen dem wirklichen Willen entsprechen bzw. dass keine Simulation gegeben ist (BGE 120 IV 254, 29, E. f; BGE 123 IV 61 69). Subjektiv muss der Täter wissen, dass das Objekt der Handlung eine Urkunde ist und dass diese unecht bzw. unwahr ist. Erforderlich ist im Weiteren, dass der Tä- ter in der Absicht handelt, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu ver- schaffen (BSK StGB II-Boog, Art. 251 N 86 f.). Der Vorteil ist unrechtmässig, wenn er rechtswidrig ist oder wenn darauf kein Anspruch besteht. Die Unrecht- mässigkeit der Vorteilsverschaffung ist nach herrschender Rechtsprechung auch schon im Mittel der Täuschung gegeben, d.h. darin, dass der Vorteil durch die Vorlage von gefälschten Urkunden erlangt wird (BGE 121 IV 90, 93). Danach macht sich strafbar, wer mit einer gefälschten Urkunde einen rechtmässigen An- spruch durchsetzen oder einen ungerechtfertigten Nachteil abwenden will. 5.1.2 Nach Art. 318 Abs. 1 StPO setzt die Staatsanwaltschaft mit Anzeige der Vollständigkeit der Untersuchung den Parteien Frist an, Beweisanträge zu stellen. Dabei ist zu beachten dass bei einer bevorstehenden Einstellung des Ver- fahrens es den Parteien praktisch unmöglich sein dürfte, sinnvolle Beweisanträge zu stellen, ohne die genaue Begründung der Staatsanwaltschaft und deren Be- weiswürdigung zu kennen. Fundierte Beweisanträge dürften in Fällen der Einstel- lung also wohl erst im Beschwerdeverfahren i.S.v. Art. 393 ff. StPO vorgebracht werden können (BSK StPO-Steiner, Art. 318 StPO N 8).
- 15 - 5.2 Der Beschwerdegegner 1 gab an, das Dokument betreffend der Fr. 3‘500.– habe er geschrieben und den beiden (dem Beschwerdeführer sowie D._____) vorgelegt. Die beiden hätten dann das Dokument unterschrieben. Diese Unterschriften habe er weder kopiert, gescannt noch sonst wie übertragen. Es gäbe mehrere Versionen dieses Dokuments; welches das Original sei, könne er so nicht sagen. D._____ gab an, in Bezug auf ihre Schulden beim Beschwerde- gegner 1 keine Papiere unterzeichnet zu haben. Es sei aber richtig, dass sie eine Schuldanerkennung über Fr. 3‘500.– unterzeichnet habe, das Dokument habe sie nicht gelesen. Aufgrund dieser Aussagen besteht die Möglichkeit, dass auf min- destens einem Dokument (Urk. 10/HD 11/4) die sich darauf befindlichen Unter- schriften „D._____“ und „A._____“ gefälscht sein könnten. Diese Frage lässt sich aufgrund der vorliegenden Untersuchungsunterlagen nicht beantworten. Auf- schluss darüber könnte ein – wie seitens des Beschwerdeführers beantragt – ent- sprechendes Gutachten liefern. Ob ein solches aufgrund der Beschaffenheit des Dokuments bzw. des dafür benutzten Schreibutensils überhaupt möglich ist, ist of- fen und hat ein Gutachter zu entscheiden. Je nach Ergebnis des Gutachtens wä- ren weitere Untersuchungshandlungen vorzunehmen.
6. Zusammengefasst ist die Beschwerde teilweise – in Bezug auf die einge- stellte Untersuchung betreffend des Tatbestands der Urkundenfälschung – gutzu- heissen und im Übrigen – betreffend der eingestellten Untersuchung zum Tatbe- stand der unrechtmässigen Aneignung – abzuweisen. III. Im Rechtsmittelverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterlie- gen verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung beider Einstellungsverfügungen, der Beschwerdegegner 1 beantragt die Abwei- sung der Beschwerde bezüglich beider Einstellungsverfügungen. Entsprechend des Verfahrensausgangs sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens je hälftig dem Beschwerdeführer sowie dem Beschwerdegegner 1 aufzuerlegen. Die Ge- richtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1‘000.– festzu- setzen. Entschädigungen sind aus den gleichen Gründen keine zuzusprechen.
- 16 - Es wird beschlossen:
E. 8 August 2012 ergänzte der Beschwerdegegner 1, auf welche Art das besagte Auto weggekommen sei, könne er nicht sagen. Die Kurzmitteilungen habe er ver- schickt, weil er wütend gewesen sei, er habe einfach Bezug auf einen Toyota ge- nommen, der MR2 sei nicht der einzige gewesen, der dort gestanden habe. Er habe etwas Druck aufbauen wollen. Die besagte Vereinbarung hätten der Be- schwerdeführer und D._____ mit Bleistift unterzeichnet, was D._____ in der Ein- vernahme bestätigt habe. Auch der Beschwerdeführer habe die Vereinbarung mit dem um Fr. 700.– höheren Betrag unterzeichnet. Das Datum habe er, der Be- schwerdegegner 1, fälschlicherweise nicht angepasst, das sei ein Flüchtigkeits- fehler gewesen (Urk. 10/HD9 S. 2 ff.). 2.2 Der Beschwerdeführer meinte am 7. Dezember 2010, er wisse nicht, wo sein Auto aktuell stehe. Der Beschwerdegegner 1 habe einmal D._____ angeru- fen und ihr gesagt, er habe sein Auto (dasjenige des Beschwerdeführers) auf ei- nem Schrottplatz abgestellt oder abgegeben (Urk. 10/HD12 S. 1 ff.). Am 5. Juli 2011 ergänzte er, der Beschwerdegegner 1 habe ihm zuerst gesagt, er habe das Fahrzeug weggestellt, weil er mit der Wirtin deswegen Probleme gehabt habe. Nach vier bis fünf Tagen habe er dann den Wagen zurückhaben wollen, worauf ihm der Beschwerdeführer 1 per SMS geschrieben habe, er erhalte alles zurück, wenn er die Schulden bezahle (Urk. 10/HD13 S. 3 ff.). 2.3 D._____ führte anlässlich der Befragung vom 22. Juli 2011 aus, der Be- schwerdegegner 1 habe unzählige Kurznachrichten geschickt und darin geschrie- ben, dass er das Auto zerstören werde. Sie habe Schulden gehabt bei E._____. Diese Schulden habe der Beschwerdegegner 1 dann übernommen. Sie habe in Bezug auf ihre Schulden beim Beschwerdegegner 1 keine Papiere unterzeichnet. Sie und der Beschwerdeführer hätten einen Zettel unterzeichnet, auf welchem gestanden habe, dass der Beschwerdegegner 1 ihr Fr. 300.– gebe. Schulden von Fr. 2‘800.– habe sie beim Beschwerdegegner 1 nicht. Sie kenne das Schreiben betreffend Schuldrückzahlung Fr. 3‘500.– (Urk. 10/HD11/3); es sei ihre Unter- schrift, sie habe das Schreiben unterzeichnet. Es sei richtig, dass sie eine Schuldanerkennung über Fr. 3‘500.– unterzeichnet habe. Sie habe das Dokument aber nicht gelesen, sie habe einfach ihr Auto und Ruhe gewollt. Die Unterschrift
- 10 - auf einer weiteren Schuldanerkennung über Fr. 3‘500.– (Urk. 10/HD11/4) sei nicht die ihre, diese sei gefälscht. Dieses Schreiben habe sie nie gesehen. Bei der sich auf dem Dokument befindlichen Unterschrift handle es sich nicht um diejenige von A._____. Beim Beschwerdeführer habe sie nie Schulden gehabt (Urk. 10/HD14 S. 3 ff.). 2.4 G._____ gab am 19. Oktober 2011 an, sie sei nicht dabei gewesen, als die Schuldanerkennungen unterzeichnet worden seien. Sie kenne nur eine Versi- on mit zwei Unterschriften, eine des Beschwerdeführers und eine von D._____. Wo sich der besagte Toyota befinde, wisse sie nicht (Urk. 10/HD15 S. 5 und S. 7). 2.5 E._____ führte am 1. November 2011 aus, der Beschwerdegegner 1 ha- be die Schulden, welche D._____ bei ihm gehabt habe, bezahlt, damit er, E._____, D._____ in Ruhe lasse (Urk. 10/HD16 S. 3).
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 22. August 2012 (2/2011/1101/ND1) aufgehoben und es wird die Sache im Sinne der Erwä- gungen an die Untersuchungsbehörde zurückgewiesen.
- Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1‘000.– und je zur Hälfte A._____ und B._____ auferlegt.
- Entschädigungen werden keine zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und A._____ (per Ge- richtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und B._____ (per Ge- richtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (gegen Empfangsbestäti- gung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland unter Rücksendung der beigezogenen Akten (gegen Empfangsbestätigung)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen - 17 - richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 22. Februar 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. M. Fischer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE120217-O/U/PFE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreibe- rin lic. iur. M. Fischer Beschluss vom 22. Februar 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Einstellung einer Strafuntersuchung Beschwerde gegen zwei Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 22. August 2012, 2/2011/1101/HD/ND1
- 2 - Erwägungen: I.
1. B._____ (hernach Beschwerdegegner 1) soll einen PW Toyota MR2 mit dem … Kontrollschild [des Staates C._____] … [Nummer] im November 2010 be- händigt, A._____ (hernach Beschwerdeführer) damit geschädigt und sich so der unrechtmässigen Aneignung strafbar gemacht haben. Sodann soll sich der Be- schwerdegegner 1 im etwa gleichen Zeitraum der Urkundenfälschung strafbar gemacht haben, indem er bei einer Vereinbarung zwischen ihm und dem Be- schwerdeführer dessen Unterschrift gefälscht habe. Am 11. Februar 2011 erhob der Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner 1 Strafanzeige (Urk. 10/HD1). Die daraufhin eröffneten Untersuchungen stellte die Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland (hernach Beschwerdegegnerin 2) mit Verfügungen vom 22. August 2012 ein (Urk. 4/1 = Urk. 10/30; Urk. 6/1 = Urk. 10/31). Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 13. September 2012 fristgerecht Beschwerde erheben und beantragen, die Einstellungsverfügungen seien aufzu- heben und die Untersuchungen seien wieder anhand zu nehmen (Urk. 3; Urk. 5). 2.1 Mit Verfügung vom 19. September 2012 wurde den Beschwerdegeg- nern 1 und 2 je Frist zur freigestellten Stellungnahme bzw. zur Stellungnahme an- gesetzt (Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin 2 liess sich am 27. September 2012 betreffend beider untersuchter Straftatbestände dahingehend vernehmen, die Be- schwerde sei abzuweisen (Urk. 9; Urk. 9A). Der Beschwerdegegner 1 nahm mit Eingabe vom 30. September 2012 Stellung und liess ebenfalls beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers (Urk. 12). 2.2 Am 3. Oktober 2012 wurden die Stellungnahmen der Beschwerdegeg- ner 1 und 2 dem Beschwerdeführer zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 14), woraufhin sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Oktober 2012 erneut zur Sache äusserte (Urk. 16). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2012 wurde den Beschwerdegegnern 1 und 2 Frist zur freigestellten Äusserung betref-
- 3 - fend Replik des Beschwerdeführers eingeräumt (Urk. 18). Während die Be- schwerdegegnerin 2 mit Eingabe vom 22. Oktober 2012 auf eine nochmalige Ver- nehmlassung verzichtete (Urk. 21), liess der Beschwerdegegner 1 mit Eingabe vom 27. Oktober 2012 abermals eine Stellungnahme einreichen (Urk. 19). Eine Kopie dieser Eingabe wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. No- vember 2012 übermittelt (Urk. 22).
3. Aufgrund der Neukonstituierung des Gerichtes per 1. Januar 2013 ergeht der Entscheid nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung. II. 1.1.1 Der Beschwerdeführer lässt im Wesentlichen vorbringen, im Strafver- fahren betreffend unrechtmässige Aneignung habe er als Beweismittel die von ihm aufgenommenen und auf einem USB-Stick abgespeicherten Telefongesprä- che zwischen ihm und dem Beschwerdegegner 1, sowie zwischen D._____ und dem Beschwerdegegner 1 zur Verfügung gestellt. Darin erwähne der Beschwer- degegner 1 mehrmals deutlich, dass er im Besitz des fraglichen Fahrzeugs des Beschwerdeführers sei und nicht gewillt sei, es zurückzugeben. Es werde ver- schrottet, falls die vermeintliche Forderung nicht beglichen werde. Die Beschwer- degegnerin 2 habe diese Telefonate offenbar nicht als Beweismittel im Strafver- fahren gegen den Beschwerdegegner 1 verwertet geschweige denn überhaupt erwähnt. Dass der Beschwerdeführer diese Aufnahmen auf unzulässige Weise er- langt habe, heisse nicht, dass diese seitens der Beschwerdegegnerin 2 nicht be- rücksichtigt werden dürften. Bei den Telefongesprächen handle es sich aus der Sicht der Beschwerdegegnerin 2 um einen Zufallsfund, welcher im Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 1 verwertet werden dürfe und solle. Die Be- schwerdegegnerin 2 schenke einem Beschuldigten Glauben, obschon es zahlrei- che Indizien bzw. Beweise dafür gebe, dass der Beschuldigte nicht die Wahrheit erzähle. Obwohl es gemäss den Angaben des Beschwerdeführers einen Anruf des Beschwerdegegners 1 auf die Notfallnummer 117 gegeben habe, in dem er erklärt habe, das Fahrzeug des Beschwerdeführers in seine Garage verbracht zu haben, werde diese Tatsache von der Beschwerdegegnerin 2 in keiner Weise be-
- 4 - rücksichtigt. Es sei möglich oder zumindest möglich gewesen nachzuprüfen, ob der besagte Anruf stattgefunden habe und was dessen Inhalt gewesen sei. Dies sei jedoch nicht erfolgt, das Strafverfahren sei zu Unrecht und willkürlich einge- stellt worden, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht vollständig eruiert und als Folge davon unrichtig festgestellt worden (Urk. 3). 1.1.2 Das Strafverfahren betreffend Urkundenfälschung – so der Rechtsver- treter des Beschwerdeführers – sei ebenfalls zu Unrecht und willkürlich eingestellt worden, indem der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig eruiert und die- ser als Folge davon unrichtig festgestellt worden sei. Der Beschwerdegegner 1 habe seine (diejenige des Beschwerdeführers) Unterschrift gefälscht, dennoch sei in der Untersuchung darauf verzichtet worden, die Unterschrift labortechnisch ab- zuklären, ohne mit Sicherheit zu wissen, dass eine solche Untersuchung im vor- liegenden Fall und aufgrund der Gegebenheiten nicht möglich sei. Die Beschwer- degegnerin 2 habe lediglich gemutmasst, dass eine solche Untersuchung keine befriedigenden Ergebnisse liefern würde. Eine derartige Vorgehensweise sei un- zulässig und mit dem Untersuchungsgrundsatz nicht vereinbar. Sodann sei D._____ zweifelsfrei als Zeugin geeignet, eine klärende Aussage zu der Verein- barung zu machen und somit zu bezeugen, ob der Beschwerdeführer diese oder eine andere Vereinbarung eigenhändig unterschrieben habe. D._____ sei zu die- ser Frage nicht einvernommen worden, damit sei gegen den Untersuchungs- grundsatz verstossen worden (Urk. 5). 1.1.3 Mit Eingabe vom 12. Oktober 2012 liess der Beschwerdeführer ergän- zen, es sei im Gesetz nicht die Rede davon, dass Beweise, welche durch Private illegal erlangt worden seien, dem Verwertungsverbot nach Art. 141 Abs. 2 StPO unterliegen würden. Die durch den Beschwerdeführer unerlaubt getätigten Auf- nahmen der Telefongespräche unterlägen eindeutig nicht dem Verwertungsver- bot. Der Beschwerdegegner 1 sage im Telefongespräch klar, dass er im Besitz des Fahrzeugs des Beschwerdeführers sei und er dieses verschrotten werde, falls der Beschwerdeführer die vermeintliche Forderung nicht begleichen werde. So- dann sei es die Pflicht der Strafverfolgungsbehörde, Beweismittel wie der Anruf auf die Nr. 117 vor einer bevorstehenden Löschung zu sichern. Die Beschwerde-
- 5 - gegnerin 2 habe es unterlassen, die Anrufe und deren Löschung zu sichern. Die- se Vorgehensweise bzw. das Untätigbleiben der Beschwerdegegnerin 2 dürfe sich nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirken, zumal es sich um ein gewichtiges Beweismittel handle. Deshalb sei auf die Aussagen des Beschwerde- führers abzustellen. D._____ habe das Original einer vermeintlichen Schuldaner- kennung nicht zerrissen. Der Entscheid, keine labortechnischen Untersuchungen am vorhandenen Objekt durchzuführen, habe die Beschwerdegegnerin 2 ohne den geringsten Rückhalt verfügt. Einer Befragung von D._____ als Zeugin stehe nichts entgegen. Die Beschwerdegegnerin 2 habe auf die Einvernahme von D._____ als Zeugin ohne erkennbaren Grund verzichtet, obwohl sie von Amtes wegen dazu verpflichtet sei, um den Sachverhalt vollständig eruieren zu können (Urk. 16). 1.2.1 Die Einstellung des Verfahrens betreffend unrechtmässige Aneignung wird damit begründet, der Beschwerdegegner 1 habe bereits in der polizeilichen Einvernahme geltend gemacht, er könne über den Verbleib des dem Beschwer- deführer gehörenden Toyota keine Angaben machen. Er habe nichts davon mit- bekommen, als der PW Toyota abtransportiert worden sei, mit dem Verschwinden des PW Toyota habe er nichts zu tun. Drittpersonen, welche etwas über den Ver- bleib des fraglichen PWs hätten aussagen können, hätten nicht ermittelt werden können. Der Nachweis, dass der Beschwerdegegner 1 den dem Beschwerdefüh- rer gehörenden PW Toyota MR 2 mit dem Kontrollschild … unrechtmässig be- händigt habe, könne bei der vorliegenden Sachlage nicht erbracht werden. Auch die in diesem Zusammenhang vorliegenden SMS belegten dies nicht (Urk. 4/1). In ihrer Stellungnahme vom 27. September 2012 ergänzte die Beschwerdegegne- rin 2, es handle sich um unbefugt aufgenommene Telefongespräche i.S.v. Art. 179ter StGB, die dementsprechend einem Beweisverwertungsverbot unterlä- gen. Inwiefern es sich dabei um einen „Zufallsfund“ handeln solle, sei nicht er- sichtlich. Selbst wenn die fraglichen Telefonate als Beweismittel einzubeziehen gewesen wären, würden für diese die gleichen Ausführungen gelten wie sie auch hinsichtlich der SMS in der Einstellungsverfügung gemacht worden seien. Es ge- he zudem nicht darum, dass den Aussagen des Beschwerdegegners 1 eher Glauben geschenkt werde als den Aussagen des Beschwerdeführers. Vielmehr
- 6 - stehe sie, die Beschwerdegegnerin 2, beweismässig – es fehlten weder objektive Beweismittel noch Zeugen – nicht so da, dass der Nachweis dafür, dass der Be- schwerdegegner 1 den PW effektiv habe verschwinden lassen, erbracht werden könne. Des Weiteren seien die entsprechenden Anrufe an die Nr. 117 zwischen- zeitlich gelöscht worden. Sodann seien seitens des Vertreters des Beschwerde- führers innert Frist weder Beweisergänzungsanträge gestellt noch Akteneinsicht verlangt worden (Urk. 9). 1.2.2 Die Einstellung des Verfahrens betreffend Urkundenfälschung wird damit begründet, die beiden besagten Unterschriften seien mit Bleistift geschrie- ben und das Papier sei da zerrissen, wo die Unterschrift des Beschwerdeführers stehe, so dass dessen Unterschrift nur zerstückelt lesbar sei. Es sei deshalb da- von auszugehen, dass weitere Abklärungen im Urkundenlabor zur Frage, ob es sich um eine Originalunterschrift des Beschwerdeführers handle oder nicht, keine Klärung bringen würden. Auch erscheine es als unmöglich, eine Klärung dieser Frage aufgrund weiterer objektiver Beweismittel zu erbringen. Bei dieser Sachla- ge lasse sich der Beweis dafür, dass es sich bei der fraglichen Unterschrift des Beschwerdeführers um eine Fälschung handle, nicht erbringen, so dass die we- gen Urkundenfälschung eingeleitete Strafuntersuchung einzustellen sei (Urk. 6/1). In der Eingabe vom 27. September 2012 wiederholte die Beschwerdegegnerin 2, bezüglich der Unterschriften des fraglichen Dokuments könne wohl kaum ein aus- sagekräftiges Urkundengutachten erstellt werden. Damit entfalle gleichzeitig die einzige Möglichkeit, ein objektives Beweismittel beizubringen. Bezüglich der frag- lichen Unterschrift sei im Sachverhalt nicht erstellt, wann, wo, wie und in wessen Beisein diese auf das fragliche Dokument gekommen sein solle. Es sei demzufol- ge durchaus möglich, dass die Unterschrift nicht im Beisein von D._____ erstellt worden sei, deshalb könne eine diesbezügliche Zeugeneinvernahme kaum Klä- rung in den verworrenen Sachverhalt bringen. Sodann seien seitens des Vertre- ters des Beschwerdeführers innert Frist weder Beweisergänzungsanträge gestellt noch Akteneinsicht verlangt worden (Urk. 9A). 1.3.1 Der Beschwerdegegner 1 liess seine Anträge dahingehend begründen, er habe weder mit dem in der Beschwerde genannten Fahrzeug noch mit irgend-
- 7 - einem anderen Toyota des Beschwerdeführers etwas zu tun. Es liege auf der Hand, dass das fragliche Fahrzeug vom beauftragten Transporteur des Be- schwerdeführers zusammen mit den zahlreichen anderen Exportfahrzeugen nach C._____ überführt worden sei. Die seitens des Beschwerdeführers aufgenomme- nen Telefongespräche und das mit einer Digitalkamera aufgenommene persönli- che Gespräch mit ihm, dem Beschwerdeführer 1, sei völlig zu Recht nicht als Be- weismittel verwendet worden, da sämtliche Gespräche heimlich, ohne seine Ein- willigung und damit unrechtmässig aufgenommen worden seien. Dafür sei der Beschwerdeführer auch bereits rechtskräftig verurteilt worden. Ein Zufallsfund, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, liege nicht vor. Die fraglichen Ge- sprächsaufnahmen hätten nie auf legalem Weg erhoben werden können, da die Beschwerdegegnerin 2 noch gar keine Ermittlungen eingeleitet habe. Es bestün- den keinerlei Beweise dafür, dass er, der Beschwerdegegner 1, sich je ein Fahr- zeug des Beschwerdeführers angeeignet habe. Im Zusammenhang mit der Ur- kundenfälschung liess der Beschwerdegegner 1 ausführen, er habe die Schulden von D._____ gegenüber Herrn E._____ in der Höhe von Fr. 2‘800.– beglichen. Er habe diese Schulden übernommen, da er vom Beschwerdeführer und von D._____ wiederholt um Hilfe gebeten worden sei. Sie seien von Herrn E._____ massiv bedrängt worden. Später habe er dem Beschwerdeführer auch den Betrag von Fr. 700.– geliehen. Für den Gesamtbetrag von Fr. 3‘500.– habe er vom Be- schwerdeführer und D._____ eine Schuldanerkennung unterschreiben lassen. Anlässlich eines Streits habe D._____ das Original zerknüllt und zerrissen. Auf- grund des beschädigten Dokuments liege es auf der Hand, dass auch ein Gutach- ter keine zuverlässigen Aussagen mehr über den Ursprung der Unterschriften machen könne. D._____ sei im Laufe der polizeilichen Ermittlungen bereits aus- führlich befragt worden, so dass eine erneute Einvernahme derselben zu keinen neuen Erkenntnissen führen würde. Sodann sei D._____ als Schuldnerin von ihm sowie als Freundin des Beschwerdeführers klar befangen, was entsprechend zu berücksichtigen wäre (Urk. 12). 1.3.2 In seiner Eingabe vom 27. Oktober 2012 liess der Beschwerdegeg- ner 1 ergänzen, der Beschwerdeführer verfüge über keinen Rechtfertigungsgrund und mache auch keinen solchen geltend, so dass die von ihm illegal aufgenom-
- 8 - menen Telefongespräche und das ebenfalls illegal aufgenommene persönliche Gespräch nicht als Beweismittel verwendet werden dürften. Der Beschwerdefüh- rer habe vor Einstellung des Verfahrens keine weiteren Beweisabnahmen ver- langt, obwohl er dazu genügend Gelegenheit gehabt habe. Für die Frage, ob ein Urkundengutachten durchführbar sei, sei es unerheblich, wer das fragliche Do- kument zerrissen habe (Urk. 19). 2.1 Der Beschwerdegegner 1 gab gegenüber der Kantonspolizei Zürich am
19. Oktober 2011 zu Protokoll, er habe den Wagen nicht umparkiert. Er habe viel- leicht gesagt, dass der Wagen umgestellt worden sei. Der Wagen sei auf seinem Grundstück deponiert worden. Es stimme, dass er gesagt habe, er werde den Wagen nur aushändigen, wenn die Schulden bezahlt seien. Er streite nicht ab, dass er damit gedroht habe, das stimme schon. Er sei betrogen worden, die Miete sei nicht regelmässig bezahlt worden. Der Beschwerdeführer und D._____ hätten ihn gebeten, ihre Schulden über Fr. 2‘800.– bei E._____ zu begleichen. Später habe er dem Beschwerdeführer nochmals Fr. 700.– bezahlt. Er habe gegenüber dem Beschwerdeführer und D._____ behauptet, dass er den Toyota weggeschafft habe, da er damit habe Druck ausüben wollen, um an das Geld zu kommen. Wo sich das Auto aktuell befinde, wisse er nicht. Auch die SMS habe er geschrieben, um Druck auszuüben. Betreffend des vorgeworfenen Tatbestandes der Urkun- denfälschung gab der Beschwerdegegner 1 an, er habe das besagte Dokument geschrieben, unterzeichnet habe das Dokument D._____ am 17. Oktober 2010 in F._____ im Restaurant. Es gäbe mehrere Versionen dieses Dokuments, der Be- trag habe sich ja von Fr. 2‘800.– auf Fr. 3‘500.– erhöht. Welches das Original sei, könne er so nicht sagen. Herr E._____ habe nur eines unterschrieben, in die an- deren sei die Unterschrift eingescannt worden. Das Original habe entweder der Beschwerdeführer oder D._____. Diese habe mal ein ganzes Bündel Dokumente zerrissen. Das Dokument betreffend der Fr. 3‘500.– habe er geschrieben und den beiden vorgelegt. Die beiden hätten dann das Dokument unterschrieben. Diese Unterschriften habe er weder kopiert, gescannt noch sonst wie übertragen. Die Dokumente seien bezüglich der Beträge abgeändert und nochmals unterschrie- ben worden. Die Dokumente habe er aber weder ge- noch verfälscht. Mit dem Verschwinden des Wagens habe er nichts zu tun (Urk. 10/HD9 S. 5 ff.). Am
- 9 -
8. August 2012 ergänzte der Beschwerdegegner 1, auf welche Art das besagte Auto weggekommen sei, könne er nicht sagen. Die Kurzmitteilungen habe er ver- schickt, weil er wütend gewesen sei, er habe einfach Bezug auf einen Toyota ge- nommen, der MR2 sei nicht der einzige gewesen, der dort gestanden habe. Er habe etwas Druck aufbauen wollen. Die besagte Vereinbarung hätten der Be- schwerdeführer und D._____ mit Bleistift unterzeichnet, was D._____ in der Ein- vernahme bestätigt habe. Auch der Beschwerdeführer habe die Vereinbarung mit dem um Fr. 700.– höheren Betrag unterzeichnet. Das Datum habe er, der Be- schwerdegegner 1, fälschlicherweise nicht angepasst, das sei ein Flüchtigkeits- fehler gewesen (Urk. 10/HD9 S. 2 ff.). 2.2 Der Beschwerdeführer meinte am 7. Dezember 2010, er wisse nicht, wo sein Auto aktuell stehe. Der Beschwerdegegner 1 habe einmal D._____ angeru- fen und ihr gesagt, er habe sein Auto (dasjenige des Beschwerdeführers) auf ei- nem Schrottplatz abgestellt oder abgegeben (Urk. 10/HD12 S. 1 ff.). Am 5. Juli 2011 ergänzte er, der Beschwerdegegner 1 habe ihm zuerst gesagt, er habe das Fahrzeug weggestellt, weil er mit der Wirtin deswegen Probleme gehabt habe. Nach vier bis fünf Tagen habe er dann den Wagen zurückhaben wollen, worauf ihm der Beschwerdeführer 1 per SMS geschrieben habe, er erhalte alles zurück, wenn er die Schulden bezahle (Urk. 10/HD13 S. 3 ff.). 2.3 D._____ führte anlässlich der Befragung vom 22. Juli 2011 aus, der Be- schwerdegegner 1 habe unzählige Kurznachrichten geschickt und darin geschrie- ben, dass er das Auto zerstören werde. Sie habe Schulden gehabt bei E._____. Diese Schulden habe der Beschwerdegegner 1 dann übernommen. Sie habe in Bezug auf ihre Schulden beim Beschwerdegegner 1 keine Papiere unterzeichnet. Sie und der Beschwerdeführer hätten einen Zettel unterzeichnet, auf welchem gestanden habe, dass der Beschwerdegegner 1 ihr Fr. 300.– gebe. Schulden von Fr. 2‘800.– habe sie beim Beschwerdegegner 1 nicht. Sie kenne das Schreiben betreffend Schuldrückzahlung Fr. 3‘500.– (Urk. 10/HD11/3); es sei ihre Unter- schrift, sie habe das Schreiben unterzeichnet. Es sei richtig, dass sie eine Schuldanerkennung über Fr. 3‘500.– unterzeichnet habe. Sie habe das Dokument aber nicht gelesen, sie habe einfach ihr Auto und Ruhe gewollt. Die Unterschrift
- 10 - auf einer weiteren Schuldanerkennung über Fr. 3‘500.– (Urk. 10/HD11/4) sei nicht die ihre, diese sei gefälscht. Dieses Schreiben habe sie nie gesehen. Bei der sich auf dem Dokument befindlichen Unterschrift handle es sich nicht um diejenige von A._____. Beim Beschwerdeführer habe sie nie Schulden gehabt (Urk. 10/HD14 S. 3 ff.). 2.4 G._____ gab am 19. Oktober 2011 an, sie sei nicht dabei gewesen, als die Schuldanerkennungen unterzeichnet worden seien. Sie kenne nur eine Versi- on mit zwei Unterschriften, eine des Beschwerdeführers und eine von D._____. Wo sich der besagte Toyota befinde, wisse sie nicht (Urk. 10/HD15 S. 5 und S. 7). 2.5 E._____ führte am 1. November 2011 aus, der Beschwerdegegner 1 ha- be die Schulden, welche D._____ bei ihm gehabt habe, bezahlt, damit er, E._____, D._____ in Ruhe lasse (Urk. 10/HD16 S. 3). 3.1 Nach Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafba- rer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straf- taten unerlässlich. Die besondere Schwere der Straftat muss somit anhand der angedrohten Sanktion beurteilt werden, wobei nur Delikte, die ausschliesslich mit Freiheitsstrafe bedroht sind, diese Qualifikation erfüllen können (Ruckstuhl/Dittmann/Arnold, Strafprozessrecht, N 556). Da Privatpersonen nicht mit Staatsgewalt auftreten, greifen die konstituierten Beweiserhebungsregeln nicht in toto; es gelten aber gleichwohl die allgemeinen Rechtsregeln. So sind je- ne Beweismittel unverwertbar, auf die (a) der Staat selbst auf rechtmässigem Wege nicht hätte zugreifen können oder die (b) unter Verletzung des „Ordre public“ erlangt wurden (BSK StPO-Gless, Art. 141 N 42 ff. m.w.H.). Die mit den Beweisverboten zu schützenden Interessen können also auch im Fall, dass Par- teien selbst Beweise sammeln, nicht völlig ausser Acht bleiben. Hier ist eine diffe- renzierte Betrachtungsweise notwendig. Beweise, welche von Privaten in strafba- rer Weise erhoben wurden, sind tendenziell dann verwertbar, wenn sie auch von den Strafverfolgungsbehörden hätten erlangt werden können. Zudem ist zu ver- langen, dass eine Abwägung der im Spiele stehenden Interessen ähnlich wie in Art. 141 Abs. 2 StPO für eine Verwertung spricht und diese nicht wegen krasser
- 11 - Grundrechtsverstösse an sich (vgl. dazu Art. 140 StPO) auszuschliessen ist. Im Einzelfall ist demzufolge zu prüfen, ob vorab der Geschädigte berechtigt ist, in dringenden Fällen und unter Beachtung der Verhältnismässigkeit selbst zuhanden der Strafverfolgungsbehörde Beweise zu sichern, auch wenn dies an sich delik- tisch ist. Ein solches Vorgehen könnte unter Umständen, wenn nicht wegen Not- wehr oder Notstand, so doch wegen Wahrung berechtigter Interessen gerechtfer- tigt sein, z.B. wenn der Bedrohte das Gespräch unerlaubterweise auf einem Ton- bandgerät registriert oder wenn der Geschädigte der beschuldigten Person ein bedeutsames Beweisstück entwendet, das diese zu vernichten droht (Schmid, Handbuch StPO, N 801 f.). 3.2.1 Vorliegend wurden gemäss Strafanzeige des Beschwerdeführers Tele- fongespräche zwischen ihm und dem Beschwerdegegner 1 sowie zwischen D._____ und dem Beschwerdegegner 1 ohne Wissen der Beteiligten seitens von D._____ aufgenommen, um dem Beschwerdegegner 1 ein strafbares Verhalten i.S. der unrechtmässigen Aneignung nachzuweisen (Urk. 10/HD1 S. 4). Es stellt sich die Frage nach der Verwertbarkeit dieser Beweismittel: Die besagten Ge- spräche – diese fanden im Privatbereich der Beteiligten statt und waren demzu- folge nichtöffentlich – wurden offensichtlich nicht im Einverständnis des Be- schwerdegegners 1 aufgezeichnet, so dass der Tatbestand des unbefugten Auf- nehmens von Gesprächen i.S.v. Art. 179ter Abs. 1 StGB erfüllt wäre bzw. davon auszugehen ist, dass diese Aufzeichnungen in strafbarer Weise erhoben wurden. Die Aufnahme dieser Gespräche erfolgte sodann zu einem Zeitpunkt (31. Oktober 2010, vgl. dazu Urk. 10 HD6 S. 8), als das Strafverfahren gegen den Beschwer- degegner 1 noch nicht eröffnet war bzw. gegen ihn noch keine Untersuchungs- handlungen getätigt wurden; die Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 1 wurde seitens des Beschwerdeführers am 11. Februar 2011 erhoben (Urk. 10 HD 1). Seitens der Beschwerdegegnerin 2 hätten diese Aufnahmen folglich mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht erlangt werden können, so dass die Verwertbar- keit derselben unter diesem Aspekt zu verneinen ist. 3.2.2 Der Strafrahmen der unrechtmässigen Aneignung nach Art. 137 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe festgelegt. In Anlehnung
- 12 - an die obige Rechtsprechung handelt es sich beim Tatbestand der unrechtmässi- gen Aneignung folglich nicht um eine Straftat mit besonderer Schwere i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO, so dass sich vorliegend die geheime (unbefugte) Aufzeich- nung und als Folge davon die Verwertung derselben wegen fehlender Verhält- nismässigkeit nicht rechtfertigt. Die Überprüfung, ob gegen den Beschwerdegeg- ner 1 ein Anfangsverdacht besteht, hat vorliegend deshalb ohne Berücksichtigung der aufgezeichneten Gespräche zu erfolgen. 4.1 Nach Art. 137 StGB macht sich strafbar, wer sich eine fremde bewegli- che Sache aneignet, um sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern. Die Tathandlung meint die äusserlich erkennbare Verwirklichung des Aneig- nungswillens. Ebenso, wie der blosse Aneignungswille für sich allein (ohne äusserliche Betätigung) nicht genügt, ist umgekehrt keine Handlung für sich allei- ne (ohne entsprechenden Aneignungswillen) als Aneignung zu qualifizieren. Im Kern besteht die Aneignung darin, dass sich der Täter die Verfügungsmacht des Berechtigten anmasst. Nicht jede Anmassung der Verfügungsmacht erscheint als Aneignung, sondern nur diejenige, bei welcher der Täter über die Sache wie ein Eigentümer verfügt, obwohl ihm diese Rechtsstellung nicht zukommt. Eine Aneig- nung liegt jedenfalls dann vor, wenn der Täter die Sache behält, verbraucht oder an einen anderen veräussert (BSK StGB II-Niggli, vor Art. 137 N 16 f. m.w.H. und N 30 m.w.H.). 4.2 Seitens der Polizei konnten keine Hinweise über den Verbleib des be- sagten Fahrzeuges ausgemacht werden (Urk. 10 HD5 S. 4; Urk. 10 HD7 S. 7). Die Auswertung des Handys von D._____ ergab, dass darauf mehrere Kurzmittei- lungen mit dem klaren Bezug zum Personenwagen des Beschwerdeführers ge- funden wurden, wobei diese Kurzmitteilungen von einem Handy aus gesandt wurden, dessen Nummer auf den Beschwerdegegner 1 registriert war. In diesen Mitteilungen verlangte der Beschwerdegegner 1 von D._____ die Bezahlung der Schuld in Höhe von Fr. 4‘000.–, ansonsten werde der Wagen des Beschwerde- führers verschrottet (Urk. 10 HD6 S. 8; Urk. 10/HD20/6 S. 13 und 15-17). Auf- grund der Aussagen des Beschwerdegegners 1 sowie der übrigen Untersu- chungsunterlagen lässt sich die unrechtmässige Aneignung des besagten Wa-
- 13 - gens durch ihn nicht belegen: Er räumte zwar ein, es stimme, dass er gesagt ha- be, er werde den Wagen nur aushändigen, wenn die Schulden bezahlt seien. Auch habe er behauptet, dass er den Toyota weggeschafft habe. Er habe damit Druck ausüben wollen, um an das geschuldete Geld zu kommen. Weder der ob- jektive Tatbestand – der Wagen konnte beim Beschwerdegegner 1 nicht geortet werden – noch der subjektive Tatbestand – die tatsächliche Aneignung verneinte er – können beim Verhalten des Beschwerdegegners 1 aufgrund des vorliegen- den Aktenmaterials erstellt werden. Dass die Aufzeichnung des besagten Anrufs auf die Nr. 117 nicht mehr vorhanden ist, ändert an der obigen Einschätzung nichts, ebenso wenig die Beantwortung der Frage, ob diese Tatsache mit dem Untätigbleiben der Beschwerdegegnerin 2 zusammenhängt oder nicht. Mit einer Verurteilung des Beschwerdegegners 1 wegen unrechtmässiger Aneignung ist nicht zu rechnen. Das Verfahren wurde seitens der Beschwerdegegnerin 2 zu Recht eingestellt und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 5.1.1 Nach Art. 251 Ziff. 1 StGB wird unter anderem bestraft, wer in der Ab- sicht, jemandem am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt. Unter Fälschen versteht man dabei das Herstellen einer unechten Urkunde. Die Urkunde ist echt, wenn der tatsächliche Urheber und der aus ihr ersichtliche Aussteller identisch sind. Die Urkunde ist unecht, wenn sie nicht von dem aus ihr ersichtlichen Aussteller, son- dern von einem anderen stammt, bzw. wenn sie den Anschein erweckt, von ei- nem anderen als ihrem tatsächlichen Urheber herzurühren. Urkundenfälschung ist m.a.W. Täuschung über die Identität ihres Urhebers (BSK StGB II-Boog, Art. 251 N 2 f.). Verfälschen ist das eigenmächtige Abändern des gedanklichen Inhalts (Ergänzen, Verändern, Beseitigen) einer von einem anderen verurkundeten Erklä- rung, so dass sie nicht mehr dem ursprünglichen Erklärungsinhalt des Ausstellers entspricht und neu der Anschein entsteht, der ursprüngliche Aussteller habe ihr diesen Inhalt gegeben. Der Aussteller der abgeänderten Urkunde und der aus ihr selbst ersichtliche sind nicht identisch; die Urkunde ist unecht (BSK StGB II-Boog, Art. 251 N 25). Unter Falschbeurkunden versteht sich das Errichten einer echten,
- 14 - aber unwahren Urkunde, bei welcher der wirkliche und der in der Urkunde enthal- tene Sachverhalt nicht übereinstimmen (BSK StGB II-Boog, Art. 251 N 36). Wahr ist eine Urkunde, wenn deren Inhalt Vorstellungen erweckt, die nach der Ver- kehrsauffassung des Adressatenkreises mit der Wirklichkeit übereinstimmen. Un- wahr ist sie, wenn sich der Sachverhalt, zu dem sie sich äussert, überhaupt nicht oder in anderer Weise ereignet hat (BSK StGB II-Boog, Art. 251 N 38). Strafrecht- lich relevante Falschbeurkundungen verneint hat das Bundesgericht beim simu- lierten Vertrag, da die einfach-schriftliche Vertragsurkunde – auch bei gesetzlich vorgeschriebener Schriftform – grundsätzlich nicht beweist, dass die überein- stimmend abgegebenen Erklärungen dem wirklichen Willen entsprechen bzw. dass keine Simulation gegeben ist (BGE 120 IV 254, 29, E. f; BGE 123 IV 61 69). Subjektiv muss der Täter wissen, dass das Objekt der Handlung eine Urkunde ist und dass diese unecht bzw. unwahr ist. Erforderlich ist im Weiteren, dass der Tä- ter in der Absicht handelt, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu ver- schaffen (BSK StGB II-Boog, Art. 251 N 86 f.). Der Vorteil ist unrechtmässig, wenn er rechtswidrig ist oder wenn darauf kein Anspruch besteht. Die Unrecht- mässigkeit der Vorteilsverschaffung ist nach herrschender Rechtsprechung auch schon im Mittel der Täuschung gegeben, d.h. darin, dass der Vorteil durch die Vorlage von gefälschten Urkunden erlangt wird (BGE 121 IV 90, 93). Danach macht sich strafbar, wer mit einer gefälschten Urkunde einen rechtmässigen An- spruch durchsetzen oder einen ungerechtfertigten Nachteil abwenden will. 5.1.2 Nach Art. 318 Abs. 1 StPO setzt die Staatsanwaltschaft mit Anzeige der Vollständigkeit der Untersuchung den Parteien Frist an, Beweisanträge zu stellen. Dabei ist zu beachten dass bei einer bevorstehenden Einstellung des Ver- fahrens es den Parteien praktisch unmöglich sein dürfte, sinnvolle Beweisanträge zu stellen, ohne die genaue Begründung der Staatsanwaltschaft und deren Be- weiswürdigung zu kennen. Fundierte Beweisanträge dürften in Fällen der Einstel- lung also wohl erst im Beschwerdeverfahren i.S.v. Art. 393 ff. StPO vorgebracht werden können (BSK StPO-Steiner, Art. 318 StPO N 8).
- 15 - 5.2 Der Beschwerdegegner 1 gab an, das Dokument betreffend der Fr. 3‘500.– habe er geschrieben und den beiden (dem Beschwerdeführer sowie D._____) vorgelegt. Die beiden hätten dann das Dokument unterschrieben. Diese Unterschriften habe er weder kopiert, gescannt noch sonst wie übertragen. Es gäbe mehrere Versionen dieses Dokuments; welches das Original sei, könne er so nicht sagen. D._____ gab an, in Bezug auf ihre Schulden beim Beschwerde- gegner 1 keine Papiere unterzeichnet zu haben. Es sei aber richtig, dass sie eine Schuldanerkennung über Fr. 3‘500.– unterzeichnet habe, das Dokument habe sie nicht gelesen. Aufgrund dieser Aussagen besteht die Möglichkeit, dass auf min- destens einem Dokument (Urk. 10/HD 11/4) die sich darauf befindlichen Unter- schriften „D._____“ und „A._____“ gefälscht sein könnten. Diese Frage lässt sich aufgrund der vorliegenden Untersuchungsunterlagen nicht beantworten. Auf- schluss darüber könnte ein – wie seitens des Beschwerdeführers beantragt – ent- sprechendes Gutachten liefern. Ob ein solches aufgrund der Beschaffenheit des Dokuments bzw. des dafür benutzten Schreibutensils überhaupt möglich ist, ist of- fen und hat ein Gutachter zu entscheiden. Je nach Ergebnis des Gutachtens wä- ren weitere Untersuchungshandlungen vorzunehmen.
6. Zusammengefasst ist die Beschwerde teilweise – in Bezug auf die einge- stellte Untersuchung betreffend des Tatbestands der Urkundenfälschung – gutzu- heissen und im Übrigen – betreffend der eingestellten Untersuchung zum Tatbe- stand der unrechtmässigen Aneignung – abzuweisen. III. Im Rechtsmittelverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterlie- gen verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung beider Einstellungsverfügungen, der Beschwerdegegner 1 beantragt die Abwei- sung der Beschwerde bezüglich beider Einstellungsverfügungen. Entsprechend des Verfahrensausgangs sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens je hälftig dem Beschwerdeführer sowie dem Beschwerdegegner 1 aufzuerlegen. Die Ge- richtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1‘000.– festzu- setzen. Entschädigungen sind aus den gleichen Gründen keine zuzusprechen.
- 16 - Es wird beschlossen:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 22. August 2012 (2/2011/1101/ND1) aufgehoben und es wird die Sache im Sinne der Erwä- gungen an die Untersuchungsbehörde zurückgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1‘000.– und je zur Hälfte A._____ und B._____ auferlegt.
4. Entschädigungen werden keine zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und A._____ (per Ge- richtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und B._____ (per Ge- richtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (gegen Empfangsbestäti- gung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland unter Rücksendung der beigezogenen Akten (gegen Empfangsbestätigung)
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne
14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen
- 17 - richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 22. Februar 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. M. Fischer