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UE120191

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2013-03-02 · Deutsch ZH
Sachverhalt

sind keine Strafanzeigen im Sinne von Art. 301 Abs. 1 StPO und es besteht keine Pflicht zur förmlichen Behandlung der Eingabe (Riedo/Falkner, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO, Basel 2011, Art. 301 N 11). Die Rechts- vertreterin beantragte in ihrer Eingabe vom 3. April 2012 die Ausdehnung der Un- tersuchung auf die politisch Verantwortlichen, also diejenigen Personen, welche die Voraussetzungen für die Verbringung einer Person in die ZAS geschaffen hät- ten (Urk. 2 S. 3, 5; Urk. 13/5/6). Jedoch geht aus der Eingabe weder hervor, wer mit den "politisch Verantwortlichen" gemeint ist, noch wurde darin Bezug auf ein konkretes strafbares Verhalten genommen. Auch soweit die Ausdehnung der Un-

- 13 - tersuchung auf die Vorgesetzten der Polizeibeamten und der ZAS-Mitarbeiter be- antragt wird, fehlen Angaben zu konkreten angeblich strafbaren Handlungen. In- soweit liegt daher keine Anzeige im Sinne von Art. 301 Abs. 1 StPO vor. Schliess- lich ist auch hinsichtlich der Mitarbeiter der ZAS kein strafrechtlich relevantes Verhalten erkennbar. So wurde ihnen der Beschwerdeführer von den Polizeibe- amten zugeführt. Dabei mussten sie insbesondere aufgrund des aggressiven und renitenten Verhaltens des Beschwerdeführers davon ausgehen, die Gewahrsam- nahme desselben durch die Polizeibeamten sei rechtmässig erfolgt. Dementspre- chend lässt sich nicht sagen, sie hätten den Beschwerdeführer unrechtmässig ge- fangen halten wollen. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass hinsichtlich keiner weiteren Personen ein Tatverdacht besteht. Eine Ausdehnung der Strafuntersu- chung rechtfertigt sich daher nicht. Der diesbezügliche Antrag des Beschwerde- führers ist abzuweisen.

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein hinreichender Tatverdacht für ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschwerdegegner 1-4 besteht, wel- cher die Einleitung eines Strafverfahrens rechtfertigen würde. Die Nichtanhand- nahme der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft ist damit nicht zu bean- standen. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 der Gebührenverord- nung des Obergerichts vom 8. September 2010, LS ZH 211.11). Mangels erhebli- cher Umtriebe ist den Beschwerdegegnern 1-4 keine Entschädigung auszurich- ten.

- 14 - Es wird beschlossen:

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Mit Schreiben vom 16. September 2011 liess A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige erstatten wegen Amtsmissbrauchs, einfacher Körperverletzung, eventuell Tätlichkeit und Sachbeschädigung, begangen am

E. 4 September 2011 durch vier Polizeibeamte der Stadtpolizei Zürich – B._____ (Beschwerdegegnerin 1), C._____ (Beschwerdegegner 2), D._____ (Beschwer- degegner 3) und E._____ (Beschwerdegegner 4) – und stellte die entsprechen- den Strafanträge (vgl. Urk. 13/1). Mit Schreiben vom 3. April 2012 liess er zudem um Prüfung des Tatbestandes der Freiheitsberaubung und Ausdehnung der Un- tersuchung auf das involvierte Personal der Zentralen Ausnüchterungszelle (ZAS), die politisch Verantwortlichen sowie die Vorgesetzten der Polizeibeamten und der ZAS-Mitarbeiter ersuchen (Urk. 13/5/6). Mit Beschluss vom 23. April 2012 erteilte das Obergericht des Kantons Zürich die Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen die Beschwerdegegner 1-4 (Untersuchungseröffnung/Nichtanhandnahme; Urk. 13/7/3). Mit Verfügung vom 8. August 2012 entschied sodann die Staatsan- waltschaft, dass eine Untersuchung nicht anhand genommen werde (Urk. 3 = Urk. 13/6 = Urk. 14). Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

20. August 2012 fristgerecht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft zu ver- pflichten, eine Strafuntersuchung gegen diejenigen Personen durchzuführen, die für die Festnahme und Verletzung des Beschwerdeführers und die zwangsweise Verbringung und Festhaltung in der ZAS verantwortlich seien; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatsanwaltschaft. Im Weiteren liess er um unentgeltliche Prozessführung und Beigabe von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin ersuchen (Urk. 2).

2. Mit Verfügung vom 24. August 2012 wurde den Beschwerdegegnern 1-4 sowie der Staatsanwaltschaft Frist zur (freigestellten) Stellungnahme angesetzt (Urk. 6 = Prot. S. 2 f.). Die Beschwerdegegner 1-4 liessen sich innert Frist nicht

- 3 - vernehmen. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom

E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein hinreichender Tatverdacht für ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschwerdegegner 1-4 besteht, wel- cher die Einleitung eines Strafverfahrens rechtfertigen würde. Die Nichtanhand- nahme der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft ist damit nicht zu bean- standen. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 der Gebührenverord- nung des Obergerichts vom 8. September 2010, LS ZH 211.11). Mangels erhebli- cher Umtriebe ist den Beschwerdegegnern 1-4 keine Entschädigung auszurich- ten.

- 14 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
  3. Den Beschwerdegegnern 1-4 wird keine Entschädigung zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwältin lic. iur. X._____ (zweifach, für sich und den Beschwer- deführer; per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1 (gegen Empfangsschein) − den Beschwerdegegner 2 (gegen Empfangsschein) − den Beschwerdegegner 3 (gegen Empfangsschein) − den Beschwerdegegner 4 (gegen Empfangsschein) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestäti- gung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 13]; gegen Empfangsbestätigung)
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 15 - Zürich, 2. März 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. S. Borer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE120191-O/U/BUT Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Borer Beschluss vom 2. März 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen

1. B._____,

2. C._____,

3. D._____,

4. E._____,

5. Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft I vom 8. August 2012, A-4/2012/212

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Schreiben vom 16. September 2011 liess A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige erstatten wegen Amtsmissbrauchs, einfacher Körperverletzung, eventuell Tätlichkeit und Sachbeschädigung, begangen am

4. September 2011 durch vier Polizeibeamte der Stadtpolizei Zürich – B._____ (Beschwerdegegnerin 1), C._____ (Beschwerdegegner 2), D._____ (Beschwer- degegner 3) und E._____ (Beschwerdegegner 4) – und stellte die entsprechen- den Strafanträge (vgl. Urk. 13/1). Mit Schreiben vom 3. April 2012 liess er zudem um Prüfung des Tatbestandes der Freiheitsberaubung und Ausdehnung der Un- tersuchung auf das involvierte Personal der Zentralen Ausnüchterungszelle (ZAS), die politisch Verantwortlichen sowie die Vorgesetzten der Polizeibeamten und der ZAS-Mitarbeiter ersuchen (Urk. 13/5/6). Mit Beschluss vom 23. April 2012 erteilte das Obergericht des Kantons Zürich die Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen die Beschwerdegegner 1-4 (Untersuchungseröffnung/Nichtanhandnahme; Urk. 13/7/3). Mit Verfügung vom 8. August 2012 entschied sodann die Staatsan- waltschaft, dass eine Untersuchung nicht anhand genommen werde (Urk. 3 = Urk. 13/6 = Urk. 14). Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

20. August 2012 fristgerecht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft zu ver- pflichten, eine Strafuntersuchung gegen diejenigen Personen durchzuführen, die für die Festnahme und Verletzung des Beschwerdeführers und die zwangsweise Verbringung und Festhaltung in der ZAS verantwortlich seien; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatsanwaltschaft. Im Weiteren liess er um unentgeltliche Prozessführung und Beigabe von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin ersuchen (Urk. 2).

2. Mit Verfügung vom 24. August 2012 wurde den Beschwerdegegnern 1-4 sowie der Staatsanwaltschaft Frist zur (freigestellten) Stellungnahme angesetzt (Urk. 6 = Prot. S. 2 f.). Die Beschwerdegegner 1-4 liessen sich innert Frist nicht

- 3 - vernehmen. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom

7. September 2012 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen (Urk. 12). Mit Verfügung vom 26. September 2012 wurde die Stel- lungnahme der Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer zur freigestellten Äusserung innert Frist übermittelt und dessen Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistan- des abgewiesen (Urk. 15 = Prot. S. 4). Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen. II.

1. Am 4. September 2011 wurde der Beschwerdeführer vom Bahnhofplatz beim Bahnhof ... nach einer Auseinandersetzung mit den Beschwerdegegnern 1-4 mit dem Kastenwagen auf die Polizeiwache Soko und von dort in die Zentrale Ausnüchterungsstelle (ZAS), … [Adresse] gebracht. Dort wurde er von Mitarbei- tern der F._____ AG, welche die medizinische Betreuung der der ZAS zugewie- senen Personen übernehmen, medizinisch betreut. Der Beschwerdeführer erhebt im Wesentlichen zusammengefasst nun fol- gende Vorwürfe: Am 4. September 2011, ca. 4.13 Uhr, habe ein Unbekannter versucht, ihn auszurauben. Er habe aber fliehen können und sich in der Folge auf der Höhe des Bahnhofplatzes … an eine Polizeipatrouille (die Beschwerdegegner 1-4) gewandt, um die Beamten über die Vorfälle zu informieren. Diese hätten ihn jedoch nicht ernst genommen. Daraufhin sei er plötzlich von einem der Polizeibe- amten festgenommen, bäuchlings auf den Boden gedrückt und in Handschellen gelegt worden. Durch den Sturz sei er mit seinem Gesicht auf den harten Boden aufgeschlagen und habe mehrere Kratzspuren erlitten. Als er in den Kastenwagen geführt worden sei, habe er die Beamten auf seine schweren Rückenprobleme hingewiesen sowie darauf, dass die Handschellen zu eng anliegen und auf den Rücken drücken würden. Die Handschellen seien jedoch nicht angepasst worden. Sodann sei er um 4.45 Uhr in die ZAS gebracht worden. Als er sich geweigert ha- be, die Zelle zu betreten, und erneut versucht habe, vom versuchten Raubüberfall zu berichten, habe ihm einer der Polizeibeamten einen Faustschlag gegen den Kopf versetzt und dabei die linke Seite seiner Stirn getroffen. In der Folge sei er,

- 4 - der Beschwerdeführer, – immer noch in Handschellen – zu Boden gegangen. Da- von stammten auch die später von der ZAS festgestellten Verletzungen. Im Spital G._____ sei dann eine Woche später ein Nasenbeinbruch festgestellt worden. Zudem sei durch diese Vorfälle sein Hemd zerrissen worden. Am 4. September 2012 um 14.00 Uhr sei er schliesslich entlassen worden. Zwar sei er, der Be- schwerdeführer, stark alkoholisiert gewesen, jedoch habe nie eine Selbst- oder Fremdgefährdung vorgelegen. Daher hätte er nicht festgenommen und in die ZAS verbracht werden dürfen (Urk. 13/1; Urk. 13/5/6; Urk. 2 S. 7). 2.1 Laut Verhaftsrapport vom 6. September 2011, verfasst von der Beschwer- degegnerin 1, war der Beschwerdeführer in der fraglichen Nacht in alkoholisier- tem Zustand auf die Polizeibeamten zugegangen und hatte angegeben, von einer männlichen Person an den Kopf geschlagen worden zu sein. Er habe erklärt, er sei nun auf der Suche nach diesem Mann und möchte Rache nehmen. Der Be- schwerdeführer habe die Fragen und Bemühungen der Polizeibeamten nicht mehr wahrgenommen. Er habe sich diesen gegenüber äusserst aggressiv verhal- ten, sei mehrfach handgreiflich geworden und habe die Polizeibeamten trotz Auf- forderung, Abstand zu nehmen, immer wieder angefasst. Auch gegenüber vorbei- laufenden Passanten sei er aggressiv geworden und habe versucht, handgreiflich zu werden. Daher hätten die Polizeibeamten dazwischengehen und ihn schliess- lich aufgrund dessen Gegenwehr mit angemessener Körpergewalt zu Boden füh- ren müssen. Anschliessend sei der Beschwerdeführer mit dem Kastenwagen auf die Wache Soko gebracht worden, wo man mehrfach versucht habe, einen Atem- lufttest durchzuführen. Da dies jedoch nicht gelungen sei, habe man ihn zwecks Ausnüchterung in die ZAS überführt. Nach Erlangen der Nüchternheit am 4. Sep- tember 2012, 14.05 Uhr, sei er aus der ZAS entlassen worden. Verletzungen ha- be man keine festgestellt (Urk. 13/3/2). 2.2 Gemäss Wahrnehmungsbericht des Beschwerdegegners 2 vom 2. Oktober 2011 war der Beschwerdeführer in der fraglichen Nacht in angetrunkenem Zu- stand auf sie zugetorkelt. Er habe angegeben, von einer unbekannten Person ins Gesicht geschlagen worden zu sein. Nun suche er diese Person und wolle sich an dieser rächen. Sichtbare Verletzungen im Gesicht hätten nicht festgestellt werden

- 5 - können. Der Beschwerdeführer habe mehrmals den Vorfall geschildert, auf … [Sprache des südeuropäischen Staates H._____] geflucht und sich mehrmals mit der Faust gegen seine Brust geschlagen. Dabei habe sich der Beschwerdeführer immer aggressiver verhalten, mit der rechten Hand die Faust gemacht und sei torkelnd auf den Beschwerdegegner 2 zugegangen. Der Beschwerdegegner 2 habe ihn mehrfach aufgefordert, dies zu unterlassen, und als der Beschwerde- gegner 2 den Arm ausgestreckt habe, habe der Beschwerdeführer mit seiner rechten Hand auf die rechte Hand des Beschwerdegegners 2 geschlagen. Der Beschwerdeführer sei nicht mehr aufnahmefähig gewesen. Da die Situation zu eskalieren gedroht habe, sei der Beschwerdeführer mit angemessenem Körper- einsatz zu Boden geführt, arretiert und anschliessend mit dem Kastenwagen auf die Wache Soko gebracht worden, wo eine Leibesvisitation angeordnet worden sei. Da er sich jedoch geweigert habe, die Kleider auszuziehen, habe man sie ihm mit Zwang ausziehen müssen. Nach der Leibesvisitation habe man versucht, ei- nen Atemlufttest durchzuführen, den man aber habe abbrechen müssen, da der Beschwerdeführer zu stark angetrunken gewesen sei. Nachdem sie die Abstands- türe geschlossen hätten, habe der Beschwerdeführer vermutlich mit der Faust in die Wand geschlagen, woraufhin sie umgehend die Türe wieder geöffnet hätten. Der Beschwerdeführer habe die Polizeibeamten weiter auf … [Sprache des Staa- tes H._____] angeflucht. Schliesslich habe man ihn zur Ausnüchterung in die ZAS gebracht (Urk. 13/3/4). 2.3 Gemäss Bericht des diensthabenden Wachtchefs bei der ZAS, Kpl. I._____, verhielt sich der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der ZAS sehr renitent und unkooperativ, schrie herum, schlug mit den Fäusten gegen die Türe und liess sich bis 10.00 Uhr nicht untersuchen (Urk. 13/4/9 S. 4). Auch laut Schreiben des F._____ vom 23. Dezember 2011 war eine Untersuchung des Be- schwerdeführers wiederholt nicht bzw. nur sehr erschwert möglich. Dieser habe sich aggressiv und unkooperativ verhalten und sich gegenüber sämtlichen Betei- ligten wiederholt unanständig geäussert. (Urk. 13/4/11). Gemäss Dokumentation der bei Eintritt bzw. Austritt des Beschwerdeführers in die ZAS diensthabenden Ärzte des F._____ vom 4. September 2011, J._____ und K._____, musste der Beschwerdeführer beim Eintritt um 5.30 Uhr mit Gewalt in die Zelle gebracht wer-

- 6 - den und fiel durch hohe Aggressivität und unkooperatives Verhalten auf. Der Be- schwerdeführer habe geschrien, geflucht, sie beschimpft, gegen die Tür gepoltert und immer wieder die Untersuchung verweigert. Erst um 9.50 Uhr habe man ihn soweit beruhigen können, dass eine Untersuchung möglich gewesen sei. Um 11.00 Uhr habe man mit dem Austrittsstatus begonnen. Als man ihm jedoch mit- geteilt habe, man werde ihm nicht die von ihm gewünschten Informationen aus- händigen, sei er erneut ausgerastet, woraufhin man den Austritt abgebrochen ha- be. Bis sich der Beschwerdeführer um 13.55 Uhr soweit beruhigt habe, dass er nicht mehr aggressiv gewesen sei, habe er sich weiterhin unkooperativ verhalten. Um 13.55 Uhr sei er schliesslich entlassen worden, wobei er sich auch zu jenem Zeitpunkt unkooperativ verhalten, eine Untersuchung verweigert und die dienst- habende Ärztin beschimpft habe (Urk. 13/4/12 insbes. S. 12).

3. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den In- formationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eige- nen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Hingegen verzichtet sie auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtan- handnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Poli- zeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvo- raussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ersteres ist der Fall, wenn sicher ist, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, es also klarerweise an einem strafbaren Verhalten fehlt (BGE 137 IV 285 Erw. 2.3; Urteil 1B_156/2012 vom 7.6.2012 Erw. 2.1).

4. Die Staatsanwaltschaft erwog im angefochtenen Entscheid sowie in ihrer Stellungnahme vom 7. September 2012 zusammenfassend, aus dem Verhafts- rapport der Stadtpolizei Zürich vom 6. September 2011, dem Wahrnehmungsbe- richt des Beschwerdegegners 2 vom 2. Oktober 2011, dem Schreiben des F._____ vom 23. Dezember 2011 und der Dokumentation des diensthabenden Arztes des F._____ vom 4. September 2011 gehe hervor, dass sich der Be- schwerdeführer in offensichtlich stark angetrunkenem Zustand gegenüber den Beschwerdegegnern 1-4 sowie dem medizinischen Personal äusserst renitent

- 7 - und aggressiv verhalten habe. Die Beschwerdegegner 1-4 hätten keine andere Möglichkeit gehabt, als den Beschwerdeführer unter angemessener Gewaltan- wendung zu arretieren und in die Zelle zu verbringen. Angesichts seines aggres- siven und unkooperativen Verhaltens sei die Arretierung und Verbringung des Beschwerdeführers in die ZAS durchaus rechtens und angemessen gewesen. Ein Amtsmissbrauch bzw. eine Freiheitsberaubung seien damit nicht erkennbar. Im Übrigen sei die erlittene und dokumentierte Verletzung sowohl mit dem geltend gemachten Raubversuch als auch mit der Festnahme erklärbar. Schliesslich er- scheine eine Ausdehnung der Strafuntersuchung auf weitere Personen nicht ge- rechtfertigt (Urk. 3; Urk. 12).

5. Des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB macht sich schuldig, wer als Mitglied einer Behörde oder als Beamte seine Amtsgewalt missbraucht. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht die Tathandlung des Amtsmiss- brauchs darin, dass der Täter von den ihm durch sein Amt verliehenen hoheitli- chen Machtbefugnissen unrechtmässig Gebrauch macht, d.h. dass er kraft seines Amtes verfügt oder auf andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte. Amtsmissbrauch liegt ausserdem vor, wenn der Einsatz des Machtmittels zwar rechtmässig ist, hierbei jedoch das erlaubte Mass an Zwang überschritten wurde (BGE 127 IV 209 Erw. 1; Urteil 6B_560/2010 vom 13.12.2010 Erw. 2.3; Urteil 6B_649/2009 vom 16. Oktober 2009 Erw. 2.3; Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 312 N 6). Der Freiheitsberaubung macht sich sodann schuldig, wer jemanden un- rechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise un- rechtmässig die Freiheit entzieht (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Nach Art. 14 StGB verhält sich indessen derjenige rechtmässig, der handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt. 6.1 Sowohl im Verhaftsrapport vom 6. September 2011 (Urk. 13/3/2 S. 1) als auch in den ZAS-Akten (Urk. 13/4/9 S. 3, 5, 8, 10) wird als Grund für den Ge- wahrsam des Beschwerdeführers Selbst- und Fremdgefährdung angegeben. Gemäss § 25 lit. a PolG (LS 550.1) darf die Polizei eine Person unter anderem

- 8 - dann in Gewahrsam nehmen, wenn sie sich selber, andere Personen, Tiere oder Gegenstände ernsthaft und unmittelbar gefährdet. Der Beschwerdeführer indes lässt vorbringen, für die Festnahme des Beschwerdeführers und dessen Aufent- halt in der ZAS fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Zum einen sei die Ver- einbarkeit von § 25 lit. a PolG mit der EMRK nicht abschliessend geklärt. Zum an- deren lägen gemäss der Weisung Nr. 4330 des Regierungsrats des Kantons Zü- rich zum PolG vom 5. Juli 2006 die Fälle von § 25 lit. a PolG grundsätzlich im überwiegenden Interesse der betroffenen Person, da sie hauptsächlich den Selbstschutz bzw. die fürsorgerische Hilfe bezweckten. Vorliegend jedoch sei die Verbringung des Beschwerdeführers in die ZAS nicht in seinem überwiegenden Interesse erfolgt (Urk. 2 S. 4 f.). Der Beschwerdeführer sei zwar alkoholisiert ge- wesen und habe sich renitent, unkooperativ und teilweise aggressiv verhalten, da ihn die Polizisten nicht ernst genommen hätten. Er sei indes nie gegenüber den Polizisten oder gegenüber unbeteiligten Dritten handgreiflich geworden (Urk. 2 S. 6 f.; Urk. 13/5/6). Auch habe er nie gesagt, er wolle sich an der Person rächen, die ihn zu überfallen versucht habe. Eine Selbst- oder Fremdgefährdung habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Es sei nie um eine Massnahme zum Schutz von Leib und Leben gegangen, sondern der Beschwerdeführer sei einzig zur Aus- nüchterung in die ZAS verbracht worden. Hierfür bestehe jedoch keine Rechts- grundlage. Ein Freiheitsentzug allein zwecks Ausnüchterung erscheine denn auch nicht verhältnismässig (Urk. 2 S. 5, 7 f.). Damit hätten sich sowohl die Personen, die in der Stadt Zürich die Voraussetzungen geschaffen hätten, dass eine Ver- bringung von Personen wie den Beschwerdeführer in die ZAS als rechtens er- scheine, sowie die Personen, welche die Verbringung des Beschwerdeführers in die ZAS konkret zu verantworten hätten, der Freiheitsberaubung schuldig ge- macht (Urk. 2 S. 5; Urk. 13/5/6). In diesem Zusammenhang moniert die Rechts- vertreterin des Beschwerdeführers zudem, dass die Anzeige vom 3. April 2012 gegen das involvierte Personal der ZAS, die politisch Verantwortlichen sowie die Vorgesetzten der Polizeibeamten und der ZAS-Mitarbeiter nicht behandelt worden sei und sich auch die angefochtene Verfügung hierzu nicht äussere. Die Staats- anwaltschaft sei daher anzuweisen, eine entsprechende Untersuchung zu eröff- nen (Urk. 2 S. 3 f.).

- 9 - 6.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, angetrunken und aufgrund des ver- suchten Überfalles aufgebracht gewesen zu sein und sich gegenüber den Be- schwerdegegnern 1-4 renitent, unkooperativ und teilweise aggressiv verhalten zu haben (vgl. Urk. 2 S. 6 f.; Urk. 13/1 S. 3; Urk. 13/5/6). Zudem lassen die Schilde- rungen im Verhaftsrapport und dem Wahrnehmungsbericht darauf schliessen, der Beschwerdeführer habe sich mit den Armen gestikulierend auf die Beschwerde- gegner 1-4 zubewegt. Auch wenn der Beschwerdeführer dabei nicht handgreiflich geworden sein sollte, was er ausdrücklich festhält, bot er mit diesem Verhalten in Kombination mit seiner Angetrunkenheit für die Beschwerdegegner 1-4 ein be- drohliches Bild. Aufgrund dieses Anblicks hatten die Beschwerdegegner 1-4 er- heblichen Anlass zu befürchten, der Beschwerdeführer werde sich immer weiter in seine Aggressivität hineinsteigern und schliesslich sogar tätlich werden. Da sich die Aggression des Beschwerdeführers nicht erkennbar nur gegen die Beschwer- degegner 1-4 richtete, war zudem nicht auszuschliessen, er werde sich auch ge- genüber unbeteiligten Dritten aggressiv verhalten und handgreiflich werden. Un- abhängig davon, ob der Beschwerdeführer effektiv jemanden gefährdete, muss- ten die Beschwerdegegner 1-4 aufgrund seines Verhaltens und seines alkoholi- sierten Zustandes davon ausgehen, er stelle eine erhebliche und unmittelbare Gefahr für sie – auch sie sind Dritte im Sinne von § 25 lit. a PolG – und andere (unbeteiligte) Dritte dar. Im Weiteren war für die Beschwerdegegner 1-4 das Ausmass der Angetrunkenheit des Beschwerdeführers nicht erkennbar. Jedoch mussten sie aufgrund der gesamten Umstände von einer erheblichen Alkoholisie- rung ausgehen. Zudem lässt sich den Schilderungen im Verhaftsrapport und dem Wahrnehmungsbericht entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr an- sprechbar war. Damit war für die Beschwerdegegner 1-4 völlig unklar, wie weit der Beschwerdeführer noch in der Lage war, seine Umgebung wahrzunehmen, richtig einzuordnen und sich entsprechend zu verhalten. Unter diesen Umständen jedoch hatten sie begründeten Anlass davon auszugehen, er könnte sich verse- hentlich selbst verletzen. Somit durften die Beschwerdegegner 1-4 von einer er- heblichen und unmittelbaren Selbst- und Fremdgefährdung im Sinne von § 25 lit. a PolG ausgehen. Dies gilt sowohl für den Zeitpunkt, als die Beschwerdegeg- ner 1-4 den Beschwerdeführer mit auf die Wache nahmen, als auch für die weite-

- 10 - re Dauer seines Gewahrsams. So geht sowohl aus dem Schreiben des F._____ vom 23. Dezember 2011 als auch aus dem Bericht des Wachtchefs der ZAS und der Dokumentation der Ärzte des F._____ hervor, dass sich der Beschwerdefüh- rer auch während seines Aufenthaltes in der ZAS renitent und aggressiv verhielt, herumschrie, gegen die Tür polterte und sich bis kurz vor seiner Entlassung aus der ZAS unkooperativ zeigte. Hinzu kommt, dass um 6.10 Uhr beim Beschwerde- führer ein Alkoholgehalt von 1.72 Promille gemessen wurde und der Beschwerde- führer damit nach Einschätzung der F._____-Mitarbeiter deutlich alkoholisiert war (Urk. 13/4/11 S. 2; Urk. 13/4/12 S. 1). Aufgrund des Verhaltens des Beschwerde- führers hatten die Beschwerdegegner 1-4 somit während der gesamten Dauer des ZAS-Aufenthaltes begründeten Anlass, von einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Selbst- und Fremdgefährdung auszugehen. Dabei sind die Be- schwerdegegner 1-4 im Hinblick auf eine allfällige Strafbarkeit nach dem Sach- verhalt zu beurteilen, den sie sich vorgestellt haben (Art. 13 Abs. 1 StGB). Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Beschwerdegegner 1-4 aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers davon ausgehen mussten, die Vorausset- zungen von § 25 lit. a PolG für eine Gewahrsamnahme desselben seien gegeben. Als sie daher in der Folge den Beschwerdeführer in Gewahrsam nahmen und die- sen für einige Zeit aufrecht erhielten, handelten sie zumindest ihrer Vorstellung nach gerade so, wie es das Gesetz gebietet (Art. 14 StGB). Nach dieser Vorstel- lung sind sie zu beurteilen (Art. 13 Abs. 1 StGB). Daher lässt sich nicht sagen, sie hätten dem Beschwerdeführer vorsätzlich unrechtmässig die Freiheit entzogen oder ihre Amtsgewalt missbraucht. Soweit die Rechtsvertreterin die Vereinbarkeit von § 25 lit. a PolG mit der EMRK in Frage stellt (Urk. 2 S. 4 f.), ist anzumerken, dass die Beschwerdegegner 1-4 weder Veranlassung hatten noch verpflichtet o- der berechtigt waren, § 25 lit. a PolG auf seine Gesetzes- und Verfassungsmäs- sigkeit hin zu überprüfen und seine Gültigkeit in Frage zu stellen (BGE 100 Ib 13 Erw. 4; Donatsch, in: Donatsch [Hrsg.], StGB Kommentar, 18. Aufl., Zürich 2010, Art. 14 N 11; Donatsch/Tag, Strafrecht I, 8. Aufl., Zürich 2006, S. 243). 6.3 Durften im Weiteren die Beschwerdegegner 1-4 von der Rechtmässigkeit der Gewahrsamnahme des Beschwerdeführers ausgehen, waren sie gestützt auf § 13 Abs. 1 PolG auch berechtigt, im Rahmen der Verhältnismässigkeit unmittel-

- 11 - baren Zwang gegen den Beschwerdeführer einzusetzen; namentlich körperliche Gewalt oder die Sicherung mit Fesseln, wenn der begründete Verdacht bestand, der Beschwerdeführer werde gegen polizeiliche Anordnungen Widerstand leisten (§ 16 Abs. 1 lit. a PolG; vgl. § 5 Abs. 1 PolZ). Wie dargelegt ergibt sich aus den Akten und wird seitens des Beschwerdeführers auch nicht bestritten, dass sich dieser unkooperativ, renitent und aggressiv verhielt. Dementsprechend war der Einsatz der Handschellen und soweit erforderlich auch die Anwendung körperli- cher Gewalt grundsätzlich gerechtfertigt. Dabei bestehen keine Anhaltspunkte da- für, einer oder mehrere der Beschwerdegegner 1-4 hätten das notwendige Mass an Zwang und Gewalt überschritten. Insbesondere lassen die beim Beschwerde- führer festgestellten Verletzungen keine derartigen Rückschlüsse zu. Gemäss Be- richt des …-Spitals … vom 4. September 2011 wurden beim Beschwerdeführer an der linken Stirnseite eine Druckdolenz und eine Prellmarke festgestellt (Urk. 13/4/1+2). Laut Bericht des F._____ vom 23. Dezember 2011 habe er an der Stirnvorderseite und oberhalb der rechten Augenhöhle je eine Prellung auf- gewiesen (Urk. 13/4/11). Im Weiteren liess der Beschwerdeführer Unterlagen des Spitals G._____ einreichen (Urk. 4a-4f), wonach im Rahmen zweier Untersu- chungen am 12. und 19. September 2011 eine Nasenbeinfraktur festgestellt wur- de, wobei diese in dem Sinne nicht gravierend sei, dass keine Begleitsymptome wie Blut in den Nasennebenhöhlen bestünden (Urk. 4/4a, 4f). Der Beschwerde- führer lässt nun geltend machen, diese Verletzungen erlitten zu haben, als ihm in der Zelle auf der Wache ein Beamte einen Faustschlag ins Gesicht versetzt habe, und er, der Beschwerdeführer, dabei an der linken Seite der Stirn getroffen wor- den sei (Urk. 2 S. 7; Urk. 13/1 S. 3). In diesem Zusammenhang lässt der Be- schwerdeführer bestreiten, dass er angegeben habe, von einem unbekannten Mann am Kopf geschlagen worden zu sein. Vielmehr habe er diese Verletzungen bei seiner Festnahme erlitten. So hätten die Beschwerdegegner 1-4 im Zeitpunkt der Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer keine sichtbaren Verletzungen in dessen Gesicht wahrgenommen, während die diensthabenden Ärzte im ZAS entsprechende Verletzungen festgestellt hätten (Urk. 2 S. 6). Zunächst ist festzuhalten, dass die Prellung an der linken Stirnvorderseite mit den Schilderungen des Beschwerdeführers übereinstimmt, wonach er vom

- 12 - Polizeibeamten an der linken Seite der Stirn getroffen worden sei (Urk. 13/1 S. 3). Hingegen finden sich die übrigen Verletzungen – Prellung oberhalb der rechten Augenhöhle, Nasenbeinfraktur – an anderen Stellen des Kopfes und es ist nicht nachvollziehbar, wie sie die Folge des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Faustschlags an die linke Seite der Stirn sein könnten. Dementsprechend lässt sich mit diesen Verletzungen nicht nachweisen, der Beschwerdeführer sei von ei- nem der Beschwerdegegner 1-4 in der von ihm geschilderten Weise geschlagen worden. Im Weiteren handelt es sich um keine gravierenden Verletzungen und sie alle können auch bei der Anwendung verhältnismässiger Gewalt im Rahmen der Festnahme entstanden sein; so namentlich, als der renitente und sich unkoopera- tiv verhaltende Beschwerdeführer bei der Festnahme zu Boden geführt wurde. Einen hinreichenden Verdacht für die Anwendung übermässiger Gewalt gegen- über dem Beschwerdeführer lässt sich aus diesen daher nicht ableiten. Dies gilt in besonderen Masse für die Nasenbeinfraktur, zumal sich gemäss Bericht des Spi- tals G._____ nicht eindeutig eruieren lässt, ob diese Nasenbeinfraktur frisch war (vgl. Urk. 4/4f). 6.4 Soweit die Rechtsvertreterin die Ausdehnung der Strafuntersuchung auf wei- tere Personen beantragt, ist Folgendes anzumerken: Grundsätzlich ist jede Per- son berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder münd- lich anzuzeigen (Art. 301 Abs. 1 StPO). Eine Erklärung gegenüber einer Behörde ist jedoch nur dann als Strafanzeige zu betrachten (und entsprechend zu behan- deln), wenn sie auf eine konkrete angeblich strafbare Handlung Bezug nimmt. Pauschale Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt sind keine Strafanzeigen im Sinne von Art. 301 Abs. 1 StPO und es besteht keine Pflicht zur förmlichen Behandlung der Eingabe (Riedo/Falkner, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO, Basel 2011, Art. 301 N 11). Die Rechts- vertreterin beantragte in ihrer Eingabe vom 3. April 2012 die Ausdehnung der Un- tersuchung auf die politisch Verantwortlichen, also diejenigen Personen, welche die Voraussetzungen für die Verbringung einer Person in die ZAS geschaffen hät- ten (Urk. 2 S. 3, 5; Urk. 13/5/6). Jedoch geht aus der Eingabe weder hervor, wer mit den "politisch Verantwortlichen" gemeint ist, noch wurde darin Bezug auf ein konkretes strafbares Verhalten genommen. Auch soweit die Ausdehnung der Un-

- 13 - tersuchung auf die Vorgesetzten der Polizeibeamten und der ZAS-Mitarbeiter be- antragt wird, fehlen Angaben zu konkreten angeblich strafbaren Handlungen. In- soweit liegt daher keine Anzeige im Sinne von Art. 301 Abs. 1 StPO vor. Schliess- lich ist auch hinsichtlich der Mitarbeiter der ZAS kein strafrechtlich relevantes Verhalten erkennbar. So wurde ihnen der Beschwerdeführer von den Polizeibe- amten zugeführt. Dabei mussten sie insbesondere aufgrund des aggressiven und renitenten Verhaltens des Beschwerdeführers davon ausgehen, die Gewahrsam- nahme desselben durch die Polizeibeamten sei rechtmässig erfolgt. Dementspre- chend lässt sich nicht sagen, sie hätten den Beschwerdeführer unrechtmässig ge- fangen halten wollen. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass hinsichtlich keiner weiteren Personen ein Tatverdacht besteht. Eine Ausdehnung der Strafuntersu- chung rechtfertigt sich daher nicht. Der diesbezügliche Antrag des Beschwerde- führers ist abzuweisen.

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein hinreichender Tatverdacht für ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschwerdegegner 1-4 besteht, wel- cher die Einleitung eines Strafverfahrens rechtfertigen würde. Die Nichtanhand- nahme der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft ist damit nicht zu bean- standen. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 der Gebührenverord- nung des Obergerichts vom 8. September 2010, LS ZH 211.11). Mangels erhebli- cher Umtriebe ist den Beschwerdegegnern 1-4 keine Entschädigung auszurich- ten.

- 14 - Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.

3. Den Beschwerdegegnern 1-4 wird keine Entschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwältin lic. iur. X._____ (zweifach, für sich und den Beschwer- deführer; per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1 (gegen Empfangsschein) − den Beschwerdegegner 2 (gegen Empfangsschein) − den Beschwerdegegner 3 (gegen Empfangsschein) − den Beschwerdegegner 4 (gegen Empfangsschein) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestäti- gung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 13]; gegen Empfangsbestätigung)

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 15 - Zürich, 2. März 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. S. Borer