Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 14. Januar 2012 erstattete A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Winterthur Unterland Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen Diebstahls, sexueller Belästigung, Nötigung, Drohung und Anstiftung zum Drogenkonsum (Urk. 12/1). Die Staatsanwaltschaft Winterthur Unterland überwies sodann die Akten mit Ver- fügung vom 18. Januar 2012 dem Statthalteramt des Bezirkes Dielsdorf (nachfol- gend: Statthalteramt; Urk. 12/4). Am 20. März 2012 stellte der Beschwerdeführer die Strafanträge betreffend geringfügigen Diebstahl und sexuelle Belästigung (Urk. 12/2-3). Mit Verfügung vom 24. Mai 2012 stellte schliesslich das Statthalter- amt die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 ein (Urk. 3 = Urk. 12/10). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juni 2012 fristgerecht Beschwerde und beantragte die Verurteilung wegen sexueller Belästi- gung, die Rückzahlung der Schuld von Fr. 280.– zuzüglich Zins seit dem Dieb- stahl sowie eine Entschädigung von Fr. 2'000.– für Beleidigungen, Verleumdun- gen, üble Nachrede, Rufschädigung und falscher Aussage (Urk. 2). Da der Beschwerdeführer die Beschwerdeschrift nur in Kopie eingereicht hatte, schriftliche Eingaben indes mit eigenhändiger Unterschrift i.S.v. Art. 14 Abs. 1 OR zu versehen sind (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 110 Abs. 1 StPO), wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Juni 2012 Frist zur Einreichung ei- nes Beschwerdeexemplars mit Originalunterschrift angesetzt (Urk. 5 = Prot. S. 2). Am 19. Juni 2012 ging das mit Originalunterschrift versehene Beschwerde- exemplar zusammen mit einem Nachtrag zur Beschwerde bei der hiesigen Kam- mer ein (Urk. 7; Urk. 8).
E. 2 Die Einstellung der Strafuntersuchung begründete das Statthalteramt damit, dass aufgrund der vorliegenden Akten dem Beschwerdegegner 1 ein schuldhaftes Verhalten nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden könne (Urk. 3).
E. 3 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, es könne nicht sein, dass die Verfahren betreffend Diebstahl und sexuelle Belästigung nur deshalb eingestellt würden, weil er als Geschädigter keine Beweise habe. Im Übrigen sei- en im Gefängnis Fr. 280.– kein geringfügiger Betrag. Schliesslich beantragt er die Verurteilung wegen sexueller Belästigung, die Rückzahlung der Fr. 280.– sowie eine Entschädigung von Fr. 2'000.– für Beleidigungen, Verleumdungen, übler Nachrede, Rufschädigung und falscher Aussage (Urk. 2). In seinem Nachtrag vom 15. Juni 2012 wirft er dem Beschwerdegegner 1 zudem vor, ihn am 12. Juni 2012 beleidigt und am 13. Juni 2012 Morddrohungen gegen ihn ausgestossen zu haben (Urk. 8).
E. 4 In seiner Stellungnahme bestreitet der Beschwerdegegner 1 im Wesentli- chen, den Beschwerdeführer bestohlen, ihn sexuell belästigt, ihn beleidigt und ihm mit dem Tod gedroht zu haben. Im Weiteren wirft er dem Beschwerdeführer vor, er bedrohe ihn und wolle ihm Schlechtes antun. Er habe Angst vor ihm (Urk. 15).
E. 5 Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Replik die vom Beschwerdegeg- ner 1 gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Diese unwahren Behauptungen zeigten seine Unglaubwürdigkeit (Urk. 19).
E. 6 Vorab ist anzumerken, dass bei Gutheissung von Beschwerden gegen Ein- stellungsverfügungen stets ein kassatorischer Entscheid, mithin eine Rückwei- sung an die Vorinstanz, ergeht (Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 397 N 7). Vor diesem Hintergrund ist der Antrag des Beschwerdeführers, der Be- schwerdegegner 1 sei wegen sexueller Belästigung zu verurteilen, sinngemäss
- 5 - als Antrag zu verstehen, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Sache zur weiteren Untersuchung bzw. Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zu- rückzuweisen. Im Weiteren ergibt sich aus der Beschwerdeschrift, dass der Be- schwerdeführer die Einstellungsverfügung nur soweit anficht, als damit die Straf- untersuchung betreffend Diebstahl und sexuelle Belästigung eingestellt wird. Die Einstellung der Untersuchung betreffend die übrigen zur Anzeige gebrachten De- likte (Drohung, Nötigung, Anstiftung zum Drogenkonsum) wird hingegen nicht be- anstandet, weshalb auf diese Delikte im Folgenden nicht näher einzugehen ist.
E. 7 Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit zu klären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der im Übertretungsstrafverfahren zur Beurteilung zuständigen Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zu. Sie hat zwar diejenigen Vorkehrungen zu tref- fen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen, sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Übertretungsstrafbe- hörde, ob ein Strafbefehl zu erlassen oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine Einstellung erfolgt, wenn sich der Übertretungstatbestand nicht erstellen lässt (Art. 357 Abs. 3 StPO).
E. 8 Des Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer jeman- dem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder ei- nen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert, wird der Täter auf Antrag mit Busse bestraft (Art. 172ter Abs. 1 StGB). Der Grenzwert für die Annahme eines "geringen Vermögenswertes" wurde vom Bundesgericht auf Fr. 300.– festgesetzt (BGE 121 IV 261 Erw. 2; Urteil 6P.183/2006 vom 19.3.2007 Erw. 17.3; Urteil 6B_341/2009 vom 20.7.2009 Erw. 4.1). Dabei ist bei Sachen mit einem Marktwert bzw. einem objektiv bestimmbaren Wert allein dieser entscheidend, bei Bargeld somit der Deliktsbetrag. Nicht mass- gebend sind somit die subjektiven Umstände des Falles, die konkrete Tätersitua- tion (BGE 116 IV 190 Erw. 2.b.aa). Dementsprechend ist vorliegend von einem
- 6 - Deliktsbetrag von Fr. 280.– auszugehen, also einem geringen Vermögenswert im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB. Da zudem qualifizierter Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB ohne Weiteres verneint werden kann, setzt die Verfolgung des mutmasslichen Diebstahls der Fr. 280.– einen gültigen Strafantrag nach Art. 30 ff. StGB voraus. Zur Stellung eines Strafantrags ist jede Person berechtigt, die durch die Tat verletzt worden ist (Art. 30 Abs. 1 StGB). Dieses Antragsrecht erlischt je- doch nach Ablauf von drei Monaten seit Kenntnis des Täters (Art. 31 StGB). Vor- liegend ereignete sich der vom Beschwerdeführer zur Anzeige gebrachte mut- massliche Diebstahl am 25. August 2011. Dabei ging der Beschwerdeführer von Anfang an vom Beschwerdegegner 1 als angeblichen Täter aus, zumal er ihn am darauf folgenden Tag darauf angesprochen habe (vgl. Urk. 12/1 S. 1 f.). Damit begann die dreimonatige Antragsfrist bereits am 25. August 2011 zu laufen und war dementsprechend am 14. Januar 2012, als der Beschwerdeführer die Straf- anzeige erstattete, bereits abgelaufen. Somit fehlt es vorliegend an einem für die Verfolgung des angezeigten geringfügigen Diebstahls erforderlichen gültigen Strafantrag und damit an einer Prozessvoraussetzung. Damit hat das Statthalter- amt die Strafuntersuchung insoweit zu Recht eingestellt.
E. 9 Wer sodann jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell be- lästigt, wird auf Antrag mit Busse bestraft (Art. 198 Abs. 2 und 3). Wie beim ge- ringfügigen Diebstahl setzt somit auch die Strafverfolgung wegen sexueller Beläs- tigung einen gültigen Strafantrag voraus. Soweit der Beschwerdeführer dem Be- schwerdegegner 1 vorwirft, ihn im September 2011 zweimal am Glied berührt zu haben (Urk. 12/8), begann die dreimonatige Antragsfrist bereits bei Ausführung des angezeigten Delikts, mithin im September 2011, zu laufen, zumal der angeb- liche Täter dem Beschwerdeführer sofort bekannt war (vgl. Art. 31 StGB). Dem- entsprechend war die Frist zur Antragsstellung im Zeitpunkt der Anzeige am
E. 14 Januar 2012 bereits abgelaufen. Im Weiteren handelt es sich bei sexueller Be- lästigung nach Art. 198 Abs. 2 StGB um eine Übertretung (vgl. Art. 103 StGB), weshalb Versuch nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen bestraft wird (Art. 105 Abs. 2 StGB). Soweit der Beschwerdeführer dem Beschwerdegeg- ner 1 vorwirft, er habe versucht, ihm zwischen die Beine zu greifen, was er aber habe verhindern können (vgl. Urk. 12/1 S. 6), liegt daher kein strafrechtlich rele-
- 7 - vantes Verhalten vor. Eine Bestrafung des Beschwerdegegners 1 wegen tätlicher sexueller Belästigung kommt somit nicht in Frage. Verbale Belästigungen sind nur strafbar, wenn sie in grober Weise erfolgen. Dabei muss sich der Täter mit seinen Äusserungen an eine bestimmte Zielperson wenden und sich auf diese beziehen. In Frage kommen v.a. Aufforderungen zu sexueller Betätigung, Äusserungen über intime Körperbereiche oder das (auch bloss erwartete) geschlechtliche Verhalten des Opfers sowie über entsprechende Fähigkeiten und Gelüste des Täters (Donatsch, Strafrecht III, 9. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2008, S. 522). Die Frage der Grobheit der Äusserungen ist dabei immer unter Berücksichtigung des sozialen Umfelds und in Anbetracht der kon- kreten Umstände zu beurteilen (Meng/Schwaibold, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB II, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 198 N 19). Gemäss den Angaben des Be- schwerdeführers habe der Beschwerdegegner 1 ihn zum einen mit Ausdrücken wie "ficken", "blasen", "Eier lecken" zu sexueller Betätigung aufgefordert. Zum an- deren habe er sich auch dahingehend geäussert, dass er dabei gerne erniedrigt und als Hure betrachtet werde. Die Verwendung von vulgären Ausdrücken wie "fi- cken" und "Eier lecken" im Zusammenhang mit der Aufforderung zu sexueller Be- tätigung sowie auch die derartige Schilderung von sexuellen Gelüsten ist auch in einem Gefängnis, in welchem grundsätzlich von raueren Umgangsformen auszu- gehen ist, als grobe sexuelle Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB zu werten. Somit würden die vom Beschwerdeführer behaupteten und zur Anzeige gebrachten Handlungen des Beschwerdegegners 1 den Tatbestand der sexuellen Belästigung von Art. 198 Abs. 2 StGB grundsätzlich erfüllen. Indes bestreitet der Beschwerdegegner 1, sich gegenüber dem Beschwer- deführer in der ihm vorgeworfenen Weise geäussert zu haben (Urk. 12/9 S. 2 f.). Damit steht Aussage gegen Aussage. Dabei muss davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner 1 seien emotional negativ ge- geneinander eingestellt. So wirft der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 1 vor, ihm Fr. 280.– gestohlen zu haben, wobei die angeblichen sexuellen Belästi- gungen mit der Rückzahlung des Geldes zusammenhingen (vgl. Urk. 12/8 S. 3). Der Beschwerdegegner 1 seinerseits wirft dem Beschwerdeführer vor, ihm
- 8 - Schlechtes antun zu wollen (vgl. Urk. 15). Unter diesen Umständen lässt sich nicht sagen, eine der beiden Aussagen sei unbefangener oder zuverlässiger als die andere. Sodann seien die behaupteten sexuell belästigenden Äusserungen im Rahmen von Gesprächen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwer- degegner 1 gefallen. Die Anwesenheit anderer Personen, die von diesen behaup- teten Äusserungen allenfalls aus eigener Wahrnehmung berichten könnten, oder andere beweisrelevante Indizien, welche die Behauptungen des Beschwerdefüh- rers untermauern, werden weder von diesem genannt noch ergeben sich solche aus den Akten. Auch in seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was seine Vorwürfe gegenüber dem Beschwerdegegner 1 zu stützen ver- möchte. Vielmehr gibt er selber zu, keine Beweise zu haben (vgl. Urk. 2 S. 1). Er- scheint aber von den beiden sich widersprechenden Aussagen weder die eine noch die andere plausibler oder wird durch weitere schlüssige Indizien gestützt, lässt sich eine tatbestandsmässige Handlung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB des Beschwerdegegners 1 zum Nachteil des Beschwerdeführers nicht rechtsge- nügend nachweisen. Weitere Untersuchungshandlungen, welche diesen Nach- weis erbringen könnten, sind nicht ersichtlich. Somit hat das Statthalteramt auch die Strafuntersuchung betreffend sexuelle Belästigung zu Recht eingestellt.
10. Im Weiteren bildeten die vom Beschwerdeführer in seinem Nachtrag vom
E. 15 Juni 2012 (Urk. 8) dem Beschwerdegegner vorgeworfenen Beleidigungen und Morddrohungen nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Damit erübrigen sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren Ausführungen zu den entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers.
11. Mit seinen Anträgen auf Rückzahlung der gestohlenen Fr. 280.– und Zu- sprechung einer Entschädigung von Fr. 2'000.– macht der Beschwerdeführer zi- vilrechtliche Ansprüche aus der Straftat geltend (vgl. Art. 122 Abs. 1 StPO). Ge- mäss Art. 320 Abs. 3 StPO werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt, sondern der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen. Damit werden mit der Einstellung die Zivilansprüche kraft Gesetzes auf den Zivilweg verwiesen (Schmid, Praxiskommentar StPO, Zü- rich/St. Gallen 2009, Art. 320 N 5, Art. 126 N 9). Da ausgangsgemäss das Straf-
- 9 - verfahren eingestellt wird, besteht keine gesetzliche Grundlage, um im vorliegen- den Verfahren geltend gemachte Zivilansprüche zu beurteilen. Auf diese ist daher nicht einzutreten. III. Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei die Gerichtsge- bühr gestützt auf § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 600.– festzusetzen ist. Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Be- schwerdegegner 1 keine Entschädigung auszurichten. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. K. Balmer)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.– und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.
- Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (unter Beilage einer Kopie von Urk. 19; per Gerichtsurkunde) − das Statthalteramt des Bezirkes Dielsdorf (unter Beilage einer Kopie von Urk. 19; gegen Empfangsbestätigung) sowie – nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel – unter Rücksendung der beigezogenen Akten (gegen Empfangsbestätigung).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise - 10 - schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 4. September 2012 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Balmer lic. iur. S. Borer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE120129-O/U/hei Verfügung vom 4. September 2012 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen
1. B._____,
2. Statthalteramt des Bezirkes Dielsdorf, Beschwerdegegner betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung des Statthalteramtes des Bezirkes Dielsdorf vom 24. Mai 2012, ST.2012.194
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Eingabe vom 14. Januar 2012 erstattete A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Winterthur Unterland Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen Diebstahls, sexueller Belästigung, Nötigung, Drohung und Anstiftung zum Drogenkonsum (Urk. 12/1). Die Staatsanwaltschaft Winterthur Unterland überwies sodann die Akten mit Ver- fügung vom 18. Januar 2012 dem Statthalteramt des Bezirkes Dielsdorf (nachfol- gend: Statthalteramt; Urk. 12/4). Am 20. März 2012 stellte der Beschwerdeführer die Strafanträge betreffend geringfügigen Diebstahl und sexuelle Belästigung (Urk. 12/2-3). Mit Verfügung vom 24. Mai 2012 stellte schliesslich das Statthalter- amt die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 ein (Urk. 3 = Urk. 12/10). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juni 2012 fristgerecht Beschwerde und beantragte die Verurteilung wegen sexueller Belästi- gung, die Rückzahlung der Schuld von Fr. 280.– zuzüglich Zins seit dem Dieb- stahl sowie eine Entschädigung von Fr. 2'000.– für Beleidigungen, Verleumdun- gen, üble Nachrede, Rufschädigung und falscher Aussage (Urk. 2). Da der Beschwerdeführer die Beschwerdeschrift nur in Kopie eingereicht hatte, schriftliche Eingaben indes mit eigenhändiger Unterschrift i.S.v. Art. 14 Abs. 1 OR zu versehen sind (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 110 Abs. 1 StPO), wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Juni 2012 Frist zur Einreichung ei- nes Beschwerdeexemplars mit Originalunterschrift angesetzt (Urk. 5 = Prot. S. 2). Am 19. Juni 2012 ging das mit Originalunterschrift versehene Beschwerde- exemplar zusammen mit einem Nachtrag zur Beschwerde bei der hiesigen Kam- mer ein (Urk. 7; Urk. 8).
2. Mit Verfügung vom 21. Juni 2012 wurde die Beschwerdeschrift samt Nach- trag dem Beschwerdegegner 1 und dem Statthalteramt zur (freigestellten) Stel- lungnahme innert Frist übermittelt (Urk. 10 = Prot. S. 3). Das Statthalteramt ver- zichtete mit Eingabe vom 27. Juni 2012 auf eine Stellungnahme (Urk. 13). Die
- 3 - Stellungnahme des Beschwerdegegners 1 erfolgte fristgerecht mit Eingabe vom
8. Juli 2012 (Urk. 15) und wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
12. Juli 2012 in Kopie zugestellt (Urk. 17 = Prot. S. 4). In der Folge reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Juli 2012 eine Replik ein (Urk. 19). Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einho- lung weiterer Stellungnahmen des Beschwerdegegners 1 und des Statthalteram- tes verzichtet werden (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO). II.
1. Der Beschwerdeführer befindet sich zur Zeit in der Justizvollzugsanstalt C._____. In seiner Anzeige vom 14. Januar 2012 wirft er seinem Mittinsassen, mithin dem Beschwerdegegner 1, vor, ihm am 25. August 2011 Fr. 280.– gestoh- len zu haben. Er, der Beschwerdeführer, habe den Beschwerdegegner 1 mehr- fach zur Rückzahlung aufgefordert. Dieser sei der Aufforderung aber nicht nach- gekommen, sondern habe ihm angeboten, das Geld in Form von Sex – mit Bla- sen und Lecken – zurückzuzahlen, was er aber abgelehnt habe. Dennoch habe der Beschwerdegegner 1 ihm diese Art von Rückzahlung immer wieder angebo- ten und ihn regelrecht bedrängt. Im September 2011 habe er, der Beschwerde- gegner 1, ihm auch zweimal ans Glied gefasst (Urk. 12/8 S. 2). Obwohl er, der Beschwerdeführer, abgelehnt und den Beschwerdegegner 1 zurückgestossen habe, habe dieser ihn weiterhin zum Sex überreden wollen und auch mehrmals versucht, ihm zwischen die Beine zu greifen, was er, der Beschwerdeführer, aber habe verhindern können. Verbale sexuelle Belästigungen hätten bis zum
15. Dezember 2011 angedauert. Der Beschwerdegegner 1 habe immer wieder gefragt, ob er ficken wolle, und ihm angeboten, eins zu blasen oder seine Eier zu lecken (Urk. 12/1 S. 5; Urk. 12/8 S. 3). Weiter habe er gemeint, jeder Mann wolle, wenn auch nur aus Neugier, mal schauen, wie es sei mit einem Mann, wenn er ins A… ficken könne. Er, der Beschwerdeführer, könne alles mit ihm machen, was er wolle. Es geile ihn auf, wenn er erniedrigt werde. Wenn er ihn ins A… ficke, könne er fest zustossen, das habe er am liebsten. Er könne ihn als Hure betrach- ten und ihn auch so behandeln (Urk. 12/1 S. 5, 7). Diese sexuellen Belästigungen
- 4 - hätten im Zeitraum vom 7. August 2011 bis 15. Dezember 2011 stattgefunden (Urk. 12/3; Urk. 12/8).
2. Die Einstellung der Strafuntersuchung begründete das Statthalteramt damit, dass aufgrund der vorliegenden Akten dem Beschwerdegegner 1 ein schuldhaftes Verhalten nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden könne (Urk. 3).
3. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, es könne nicht sein, dass die Verfahren betreffend Diebstahl und sexuelle Belästigung nur deshalb eingestellt würden, weil er als Geschädigter keine Beweise habe. Im Übrigen sei- en im Gefängnis Fr. 280.– kein geringfügiger Betrag. Schliesslich beantragt er die Verurteilung wegen sexueller Belästigung, die Rückzahlung der Fr. 280.– sowie eine Entschädigung von Fr. 2'000.– für Beleidigungen, Verleumdungen, übler Nachrede, Rufschädigung und falscher Aussage (Urk. 2). In seinem Nachtrag vom 15. Juni 2012 wirft er dem Beschwerdegegner 1 zudem vor, ihn am 12. Juni 2012 beleidigt und am 13. Juni 2012 Morddrohungen gegen ihn ausgestossen zu haben (Urk. 8).
4. In seiner Stellungnahme bestreitet der Beschwerdegegner 1 im Wesentli- chen, den Beschwerdeführer bestohlen, ihn sexuell belästigt, ihn beleidigt und ihm mit dem Tod gedroht zu haben. Im Weiteren wirft er dem Beschwerdeführer vor, er bedrohe ihn und wolle ihm Schlechtes antun. Er habe Angst vor ihm (Urk. 15).
5. Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Replik die vom Beschwerdegeg- ner 1 gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Diese unwahren Behauptungen zeigten seine Unglaubwürdigkeit (Urk. 19).
6. Vorab ist anzumerken, dass bei Gutheissung von Beschwerden gegen Ein- stellungsverfügungen stets ein kassatorischer Entscheid, mithin eine Rückwei- sung an die Vorinstanz, ergeht (Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 397 N 7). Vor diesem Hintergrund ist der Antrag des Beschwerdeführers, der Be- schwerdegegner 1 sei wegen sexueller Belästigung zu verurteilen, sinngemäss
- 5 - als Antrag zu verstehen, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Sache zur weiteren Untersuchung bzw. Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zu- rückzuweisen. Im Weiteren ergibt sich aus der Beschwerdeschrift, dass der Be- schwerdeführer die Einstellungsverfügung nur soweit anficht, als damit die Straf- untersuchung betreffend Diebstahl und sexuelle Belästigung eingestellt wird. Die Einstellung der Untersuchung betreffend die übrigen zur Anzeige gebrachten De- likte (Drohung, Nötigung, Anstiftung zum Drogenkonsum) wird hingegen nicht be- anstandet, weshalb auf diese Delikte im Folgenden nicht näher einzugehen ist.
7. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit zu klären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der im Übertretungsstrafverfahren zur Beurteilung zuständigen Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zu. Sie hat zwar diejenigen Vorkehrungen zu tref- fen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen, sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Übertretungsstrafbe- hörde, ob ein Strafbefehl zu erlassen oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine Einstellung erfolgt, wenn sich der Übertretungstatbestand nicht erstellen lässt (Art. 357 Abs. 3 StPO).
8. Des Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer jeman- dem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder ei- nen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert, wird der Täter auf Antrag mit Busse bestraft (Art. 172ter Abs. 1 StGB). Der Grenzwert für die Annahme eines "geringen Vermögenswertes" wurde vom Bundesgericht auf Fr. 300.– festgesetzt (BGE 121 IV 261 Erw. 2; Urteil 6P.183/2006 vom 19.3.2007 Erw. 17.3; Urteil 6B_341/2009 vom 20.7.2009 Erw. 4.1). Dabei ist bei Sachen mit einem Marktwert bzw. einem objektiv bestimmbaren Wert allein dieser entscheidend, bei Bargeld somit der Deliktsbetrag. Nicht mass- gebend sind somit die subjektiven Umstände des Falles, die konkrete Tätersitua- tion (BGE 116 IV 190 Erw. 2.b.aa). Dementsprechend ist vorliegend von einem
- 6 - Deliktsbetrag von Fr. 280.– auszugehen, also einem geringen Vermögenswert im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB. Da zudem qualifizierter Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB ohne Weiteres verneint werden kann, setzt die Verfolgung des mutmasslichen Diebstahls der Fr. 280.– einen gültigen Strafantrag nach Art. 30 ff. StGB voraus. Zur Stellung eines Strafantrags ist jede Person berechtigt, die durch die Tat verletzt worden ist (Art. 30 Abs. 1 StGB). Dieses Antragsrecht erlischt je- doch nach Ablauf von drei Monaten seit Kenntnis des Täters (Art. 31 StGB). Vor- liegend ereignete sich der vom Beschwerdeführer zur Anzeige gebrachte mut- massliche Diebstahl am 25. August 2011. Dabei ging der Beschwerdeführer von Anfang an vom Beschwerdegegner 1 als angeblichen Täter aus, zumal er ihn am darauf folgenden Tag darauf angesprochen habe (vgl. Urk. 12/1 S. 1 f.). Damit begann die dreimonatige Antragsfrist bereits am 25. August 2011 zu laufen und war dementsprechend am 14. Januar 2012, als der Beschwerdeführer die Straf- anzeige erstattete, bereits abgelaufen. Somit fehlt es vorliegend an einem für die Verfolgung des angezeigten geringfügigen Diebstahls erforderlichen gültigen Strafantrag und damit an einer Prozessvoraussetzung. Damit hat das Statthalter- amt die Strafuntersuchung insoweit zu Recht eingestellt.
9. Wer sodann jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell be- lästigt, wird auf Antrag mit Busse bestraft (Art. 198 Abs. 2 und 3). Wie beim ge- ringfügigen Diebstahl setzt somit auch die Strafverfolgung wegen sexueller Beläs- tigung einen gültigen Strafantrag voraus. Soweit der Beschwerdeführer dem Be- schwerdegegner 1 vorwirft, ihn im September 2011 zweimal am Glied berührt zu haben (Urk. 12/8), begann die dreimonatige Antragsfrist bereits bei Ausführung des angezeigten Delikts, mithin im September 2011, zu laufen, zumal der angeb- liche Täter dem Beschwerdeführer sofort bekannt war (vgl. Art. 31 StGB). Dem- entsprechend war die Frist zur Antragsstellung im Zeitpunkt der Anzeige am
14. Januar 2012 bereits abgelaufen. Im Weiteren handelt es sich bei sexueller Be- lästigung nach Art. 198 Abs. 2 StGB um eine Übertretung (vgl. Art. 103 StGB), weshalb Versuch nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen bestraft wird (Art. 105 Abs. 2 StGB). Soweit der Beschwerdeführer dem Beschwerdegeg- ner 1 vorwirft, er habe versucht, ihm zwischen die Beine zu greifen, was er aber habe verhindern können (vgl. Urk. 12/1 S. 6), liegt daher kein strafrechtlich rele-
- 7 - vantes Verhalten vor. Eine Bestrafung des Beschwerdegegners 1 wegen tätlicher sexueller Belästigung kommt somit nicht in Frage. Verbale Belästigungen sind nur strafbar, wenn sie in grober Weise erfolgen. Dabei muss sich der Täter mit seinen Äusserungen an eine bestimmte Zielperson wenden und sich auf diese beziehen. In Frage kommen v.a. Aufforderungen zu sexueller Betätigung, Äusserungen über intime Körperbereiche oder das (auch bloss erwartete) geschlechtliche Verhalten des Opfers sowie über entsprechende Fähigkeiten und Gelüste des Täters (Donatsch, Strafrecht III, 9. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2008, S. 522). Die Frage der Grobheit der Äusserungen ist dabei immer unter Berücksichtigung des sozialen Umfelds und in Anbetracht der kon- kreten Umstände zu beurteilen (Meng/Schwaibold, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB II, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 198 N 19). Gemäss den Angaben des Be- schwerdeführers habe der Beschwerdegegner 1 ihn zum einen mit Ausdrücken wie "ficken", "blasen", "Eier lecken" zu sexueller Betätigung aufgefordert. Zum an- deren habe er sich auch dahingehend geäussert, dass er dabei gerne erniedrigt und als Hure betrachtet werde. Die Verwendung von vulgären Ausdrücken wie "fi- cken" und "Eier lecken" im Zusammenhang mit der Aufforderung zu sexueller Be- tätigung sowie auch die derartige Schilderung von sexuellen Gelüsten ist auch in einem Gefängnis, in welchem grundsätzlich von raueren Umgangsformen auszu- gehen ist, als grobe sexuelle Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB zu werten. Somit würden die vom Beschwerdeführer behaupteten und zur Anzeige gebrachten Handlungen des Beschwerdegegners 1 den Tatbestand der sexuellen Belästigung von Art. 198 Abs. 2 StGB grundsätzlich erfüllen. Indes bestreitet der Beschwerdegegner 1, sich gegenüber dem Beschwer- deführer in der ihm vorgeworfenen Weise geäussert zu haben (Urk. 12/9 S. 2 f.). Damit steht Aussage gegen Aussage. Dabei muss davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner 1 seien emotional negativ ge- geneinander eingestellt. So wirft der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 1 vor, ihm Fr. 280.– gestohlen zu haben, wobei die angeblichen sexuellen Belästi- gungen mit der Rückzahlung des Geldes zusammenhingen (vgl. Urk. 12/8 S. 3). Der Beschwerdegegner 1 seinerseits wirft dem Beschwerdeführer vor, ihm
- 8 - Schlechtes antun zu wollen (vgl. Urk. 15). Unter diesen Umständen lässt sich nicht sagen, eine der beiden Aussagen sei unbefangener oder zuverlässiger als die andere. Sodann seien die behaupteten sexuell belästigenden Äusserungen im Rahmen von Gesprächen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwer- degegner 1 gefallen. Die Anwesenheit anderer Personen, die von diesen behaup- teten Äusserungen allenfalls aus eigener Wahrnehmung berichten könnten, oder andere beweisrelevante Indizien, welche die Behauptungen des Beschwerdefüh- rers untermauern, werden weder von diesem genannt noch ergeben sich solche aus den Akten. Auch in seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was seine Vorwürfe gegenüber dem Beschwerdegegner 1 zu stützen ver- möchte. Vielmehr gibt er selber zu, keine Beweise zu haben (vgl. Urk. 2 S. 1). Er- scheint aber von den beiden sich widersprechenden Aussagen weder die eine noch die andere plausibler oder wird durch weitere schlüssige Indizien gestützt, lässt sich eine tatbestandsmässige Handlung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB des Beschwerdegegners 1 zum Nachteil des Beschwerdeführers nicht rechtsge- nügend nachweisen. Weitere Untersuchungshandlungen, welche diesen Nach- weis erbringen könnten, sind nicht ersichtlich. Somit hat das Statthalteramt auch die Strafuntersuchung betreffend sexuelle Belästigung zu Recht eingestellt.
10. Im Weiteren bildeten die vom Beschwerdeführer in seinem Nachtrag vom
15. Juni 2012 (Urk. 8) dem Beschwerdegegner vorgeworfenen Beleidigungen und Morddrohungen nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Damit erübrigen sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren Ausführungen zu den entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers.
11. Mit seinen Anträgen auf Rückzahlung der gestohlenen Fr. 280.– und Zu- sprechung einer Entschädigung von Fr. 2'000.– macht der Beschwerdeführer zi- vilrechtliche Ansprüche aus der Straftat geltend (vgl. Art. 122 Abs. 1 StPO). Ge- mäss Art. 320 Abs. 3 StPO werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt, sondern der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen. Damit werden mit der Einstellung die Zivilansprüche kraft Gesetzes auf den Zivilweg verwiesen (Schmid, Praxiskommentar StPO, Zü- rich/St. Gallen 2009, Art. 320 N 5, Art. 126 N 9). Da ausgangsgemäss das Straf-
- 9 - verfahren eingestellt wird, besteht keine gesetzliche Grundlage, um im vorliegen- den Verfahren geltend gemachte Zivilansprüche zu beurteilen. Auf diese ist daher nicht einzutreten. III. Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei die Gerichtsge- bühr gestützt auf § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 600.– festzusetzen ist. Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Be- schwerdegegner 1 keine Entschädigung auszurichten. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. K. Balmer)
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.– und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.
3. Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (unter Beilage einer Kopie von Urk. 19; per Gerichtsurkunde) − das Statthalteramt des Bezirkes Dielsdorf (unter Beilage einer Kopie von Urk. 19; gegen Empfangsbestätigung) sowie – nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel – unter Rücksendung der beigezogenen Akten (gegen Empfangsbestätigung).
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne
14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise
- 10 - schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 4. September 2012 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Balmer lic. iur. S. Borer