Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Am 22. März 2011 erstattete A._____ Strafanzeige und stellte Strafantrag gegen B._____ und Unbekannt wegen übler Nachrede (Art. 173 StGB) und unlauteren Wettbewerbs (Art. 3 lit. a i.V.m. Art. 23 UWG) bei der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau. Im C._____ vom 1. März 2010 habe A._____ einen Artikel zum Thema "Minarettverbot: …" veröffentlicht. B._____ habe in der Folge einen Artikel verfasst mit dem Titel "Minarettverbot: … - Antwort auf den C._____ von A._____". Dieser Artikel sei einem Journalisten zugestellt worden. Das Aktionskomitee "D._____" (D._____) habe den Artikel von B._____ im Internet veröffentlicht. Der Artikel enthalte rufschädigende Äusserungen und sei unnötig verletzend (Urk. 9/1). Am 31. März 2011 ergänzte A._____ die Strafanzeige. E._____, der Geschäftsführer des D._____, habe sich geweigert, den Artikel von der Website des Aktionskomitees zu nehmen. Es sei zu prüfen, ob sich E._____ der Nichtverhinderung einer strafbaren Veröffentlichung (Art. 322bis StGB) strafbar gemacht habe (Urk. 9/3).
E. 2 Im September 2011 übernahm die Staatsanwaltschaft See/Oberland das Strafverfahren gegen B._____ (Urk. 9/15 und Urk. 9/36). Am 21. Februar 2012 stellte sie das Verfahren ein (Urk. 3/1).
E. 3 A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt die Aufhebung der Einstellungsverfügung. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Strafverfolgung gegen B._____ weiterzuführen und den von A._____ am 13. Januar 2012 gestellten Beweisanträgen Folge zu leisten. Der Beschwerde sei hinsichtlich der Rechtshängigkeit der mit der Strafanzeige gestellten Zivilforderungen aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
- 3 - Mit Verfügung vom 13. März 2012 erteilte die Verfahrensleitung des Obergerichts der Beschwerde hinsichtlich der Rechtshängigkeit der mit der Strafanzeige gestellten Zivilforderungen aufschiebende Wirkung und lud B._____ zur freigestellten Stellungnahme ein (Urk. 5). Die Verfügung konnten B._____ nicht zugestellt werden (Urk. 6/1). Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Schreiben vom 4. April 2012 ergänzte A._____ seine Beschwerde (Urk. 10). Das Schreiben wurde der Staatsanwaltschaft und B._____ zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 14/2 und Urk. 15). Am 20. August 2012 nahm A._____ zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft Stellung (Urk. 23). Diese Stellungnahme wurde B._____ zur freigestellten Äusserung zugestellt (Urk. 26).
E. 4 Als Folge der geänderten Konstituierung der Kammer ist die angekündigte voraussichtliche Zusammensetzung des Gerichtes angepasst worden. II.
Dispositiv
- Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 ff. StPO).
- 2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine formelle Rechtsverweigerung (Urk. 2 S. 3 f. und Urk. 23 S.1 f.). Er habe im Kanton Bern Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 1, gegen Unbekannt sowie gegen E._____ eingereicht. Die Akten betreffend die Abtretung des Verfahrens an den Kanton Zürich erwähnten nur den Beschwerdegegner 1. Die Strafverfahren gegen Unbekannt und E._____ seien demnach noch im Kanton Bern hängig. Das verstosse gegen Art. 33 StPO. Im Rahmen seiner Beweisanträge habe der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft beantragt, die Frage der örtlichen Zuständigkeit zu klären. Solange diese Frage nicht geklärt sei, dürfe keine Einstellungsverfügung ergehen. Je nach Beantwortung dieser Frage, müsse die Staatsanwaltschaft auch die anderen Verfahren vom Kanton Bern übernehmen und in dieser Sache zeitgleich eine Nichtanhandnahme- oder Sistierungsverfügung erlassen. Ansonsten bestehe - 4 - die Möglichkeit, dass der Strafantrag gegen Unbekannt und die damit verbundene Adhäsionsklage nie einer Bearbeitung und Erledigung durch eine Strafbehörde zugeführt werde. Die angefochtene Verfügung äussere sich nicht zu den ungeklärten Zuständigkeitsfragen. Dies verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör. 2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 107 StPO). Der Anspruch verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2 mit Hinweisen; Urteil 1B_287/2011 vom 25. Juni 2012 E. 2.2; vgl. auch BGE 137 II 266 E. 3.2). Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- oder formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste (BGE 135 I 6 E. 2.1 mit Hinweis; Urteil 6B_740/2011 vom 3. April 2012 E. 2.4.1). 2.3 Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner 1. Ob eine Zuständigkeit des Kantons Zürich zur Verfolgung und Beurteilung der gegen E._____ und Unbekannt erhobenen Vorwürfe besteht, ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Es ist nicht nachvollziehbar, welchen Einfluss die Frage des Gerichtsstands anderer Verfahren auf die angefochtene Verfügung haben soll. Für die Staatsanwaltschaft bestand keine Veranlassung, sich dazu in der angefochtenen Verfügung zu äussern. Zur interkantonalen Zuständigkeit ist auf - 5 - die Art. 39 ff. StPO sowie die dort geregelten Rechtsbehelfe zu verweisen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Die Staatsanwaltschaft begeht keine formelle Rechtsverweigerung, wenn sie das bei ihr hängige Verfahren mit einer Einstellung abschliesst. Für die im Kanton Bern hängigen Verfahren ist sie nicht verantwortlich.
- 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend (Urk. 2 S. 4 f. und Urk. 23 S. 2), er habe am 13. Januar 2012 Beweisanträge gestellt. Die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren eingestellt, sich aber nicht zu den Beweisanträgen geäussert. Es liege eine Verletzung von Art. 318 Abs. 2 StPO und Art. 29 Abs. 2 BV vor. 3.2 Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, kündigt sie die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens den Parteien an und setzt ihnen eine Frist, um Beweisanträge zu stellen (vgl. Art. 318 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft kann Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Der Entscheid ergeht schriftlich und mit kurzer Begründung. Abgelehnte Beweisanträge können im Hauptverfahren erneut gestellt werden (Art. 318 Abs. 2 StPO). Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör räumt dem Betroffenen das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht ein, erhebliche Beweise beizubringen, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind, mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken. Danach muss das Gericht rechtzeitig und formrichtig angebotene erhebliche Beweismittel abnehmen (BGE 138 V 125 E. 2.1). Dies verwehrt es ihm indes nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise zur Auffassung gelangen durfte, weitere Beweisvorkehren würden an der Würdigung der bereits abgenommenen - 6 - Beweise voraussichtlich nichts mehr ändern (BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil 6B_251/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). 3.3 Die Staatsanwaltschaft hat sich in der angefochtenen Verfügung nicht zu den Beweisanträgen des Beschwerdeführers geäussert (vgl. Urk. 3/1). Mit der Einstellung des Verfahrens hat sie die Beweisanträge implizit abgelehnt. Die Einstellungsverfügung ist insofern die Begründung für die Ablehnung der Beweisanträge. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Zur Zulässigkeit der antizipierten Beweiswürdigung äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Seine Beschwerde ist insofern unbegründet.
- Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; b) kein Straftatbestand erfüllt ist; c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Nach der Rechtsprechung gilt insoweit der Grundsatz "in dubio pro duriore". Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip. Er verlangt, dass im Zweifel das Verfahren seinen Fortgang nimmt. Anklage muss - sofern kein Strafbefehl erlassen werden kann - erhoben werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Ebenso verhält es sich grundsätzlich, wenn eine Verurteilung und ein Freispruch gleich wahrscheinlich sind; dies umso mehr, wenn es um schwere Straftaten geht. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben. Die Staatsanwaltschaft verfügt in-soweit über einen gewissen Spielraum (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 f. und E. 4.2; zur amtlichen Publikation bestimmtes Urteil 1B_78/2012 vom 3. Juli 2012 E. 4.1; Urteil 1B_77/2012 vom 1. November 2012 E. 2.2; je mit Hinweisen). 5 5.1. Der üblen Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, - 7 - wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. 5.2 Der strafrechtliche Schutz der Ehrverletzungsdelikte ist auf den menschlich- sittlichen Bereich beschränkt. Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (sittliche Ehre bzw. ethische Integrität). Den Tatbestand erfüllen danach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens. Äusserungen, die geeignet sind, jemanden in anderer Hinsicht, z.B. als Geschäfts- und Berufsmann, als Politiker oder Künstler, in seiner gesellschaftlichen Geltung oder sozialen Funktion herabzusetzen (gesellschaftliche oder soziale Ehre) sind demgegenüber nicht ehrverletzend, solange die Kritik nicht zugleich die Geltung als ehrbarer Mensch betrifft (Urteile 6B_666/2011 vom 12. März 2012 E. 1.2; 6B_558/2012 vom
- Oktober 2012 E. 2; je mit Hinweisen). 5.3 In der Strafanzeige vom 22. März 2011 behauptet der Beschwerdeführer, der Artikel des Beschwerdegegners 1 schädige seinen Ruf. Der Artikel nehme Bezug auf seinen in der … Fachzeitschrift veröffentlichten wissenschaftlichen Beitrag (Urk. 9/1 S. 2). Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, schützt Art. 173 StGB die persönliche Ehre (Urk. 9/1 S. 4 Rz. 10). Diese ist aber entgegen seiner Auffassung nicht immer mitverletzt, wenn eine Verletzung von Art. 3 lit. a UWG vorliegt. Die wissenschaftliche Ehre ist durch Art. 173 StGB nicht geschützt. In der Strafanzeige macht der Beschwerdeführer über weite Strecken geltend, er werde in seiner wissenschaftlichen Ehre verletzt (vgl. Urk. 9/1 Rz. 7, 9, 11, 14, 17, 18, 22). Inwiefern die weiteren vom Beschwerdeführer in der Strafanzeige angeführten Zitate aus dem Artikel des Beschwerdegegners 1 ehrenrührig im Sinne von Art. 173 StGB sein sollen, legt der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht dar. Er äussert sich nicht zur Einstellung in Bezug auf den Vorwurf der üblen Nachrede (vgl. Urk. 2 und Urk. 23). Vielmehr führt er aus, es gehe dem Beschwerdegegner 1 in seinem Artikel um die Herabsetzung des Beschwerdeführers in seiner beruflichen Ehre (vgl. Urk. 2 S. 7; ebenso Urk. 10 - 8 - S. 1 unten). Eine strafbare Handlung im Sinne von Art. 173 StGB ist nicht ersichtlich (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO). Die Beschwerde ist insofern abzuweisen.
- Gemäss Art. 3 lit. a UWG handelt insbesondere unlauter, wer andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt. Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Art. 3 UWG begeht, wird auf Antrag mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 23 Abs. 1 UWG). Art. 3 lit. a UWG ist unter Beachtung des in Art. 1 UWG umschriebenen Gesetzeszwecks und unter Berücksichtigung des in Art. 2 UWG festgelegten Grundsatzes auszulegen. Die Anwendung des UWG setzt nicht ein Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Täter und dem Verletzten voraus. Auch Dritte können durch Äusserungen über Unternehmen und deren Waren etc. gewisse Straftatbestände des UWG erfüllen, insbesondere den Tatbestand der Herabsetzung im Sinne von Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. a UWG (Urteil 6S.858/1999 vom 16. August 2001 E. 7b). Art. 3 ff. UWG sind, als Konkretisierungen der in Art. 2 UWG umschriebenen Generalklausel, auf den zivilrechtlichen Rechtsschutz zugeschnitten. Die gesetzliche Regelung, wonach jedes nicht bloss im Sinne der Generalklausel (Art. 2 UWG) unlautere Verhalten bei (Eventual-)Vorsatz strafbar ist, erscheint als unbefriedigend. Aus diesem Grunde sind die Unlauterkeitstatbestände, soweit sie in Verbindung mit Art. 23 UWG strafrechtlich relevant sind, grundsätzlich restriktiv auszulegen. Dies gilt insbesondere für den Tatbestand der Herabsetzung im Sinne von Art. 3 lit. a i.V.m. Art. 23 UWG (Urteile 6S.858/1999 vom 16. August 2001 E. 7b/bb; 6S.357/2002 vom 18. Dezember 2002 E. 2.3). Das UWG bezweckt, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten. Folgerichtig ist jedes gegen Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren unlauter, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst - 9 - oder zu beeinflussen geeignet ist. Liegt aber das Schutzgut des UWG in der Bekämpfung privater Wettbewerbsverfälschungen, kann auch unlauter handeln, wer in keinem Wettbewerbsverhältnis zu den betroffenen Anbietern oder Abnehmern steht. Trotz des Verzichts auf das Erfordernis eines Wettbewerbsverhältnisses sind aber nur Verhaltensweisen untersagt, welche als Wettbewerbshandlungen zu qualifizieren sind, d.h. Handlungen, welche objektiv auf eine Beeinflussung der Wettbewerbsverhältnisse angelegt sind und nicht in einem völlig anderen Zusammenhang erfolgen. Das Verhalten des Verletzers hat somit marktrelevant, marktgeneigt oder wettbewerbsgerichtet zu sein. Wettbewerb kann nur dort bestehen, wo sich die Betätigung des Handelnden ausserhalb der eigenen, privaten Sphäre auswirkt oder auszuwirken geeignet ist. Wettbewerbsrelevant sind demzufolge allein Handlungen, die den Erfolg gewinnstrebiger Unternehmen im Kampf um Abnehmer verbessern oder mindern, deren Marktanteile vergrössern oder verringern sollen oder dazu objektiv geeignet sind. Massgebend ist die wirtschaftliche Relevanz im Sinne einer abstrakten Eignung zur Wettbewerbsbeeinflussung, wobei die objektive Eignung genügt und unbeachtlich ist, ob subjektiv ein Wille zu wirtschaftlicher Tätigkeit gegeben ist (BGE 120 II 76 E. 3a; BGE 126 III 198 E. 2c/aa).
- 7.1 Der Beschwerdeführer rügt (Urk. 2 S. 5 f. und Urk. 23 S. 2 f.), die Staatsanwaltschaft verweise in der Einstellungsverfügung auf den Entscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 29. Juni 2011 und füge dem nichts bei. Damit beschränke die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen und begehe eine materielle Rechtsverweigerung. Das Regionalgericht habe nicht materiell über das Vorliegen von unlauterem Wettbewerb entschieden. Gegenstand des Verfahrens seien vorsorgliche Massnahmen nach Art. 261 ff. ZPO gewesen. Die Staatsanwaltschaft habe nicht auf den Entscheid des Regionalgerichts abstellen dürfen. 7.2 Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, verweist die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung auf den Entscheid des Regionalgerichts. Darin geht es um den Erlass vorsorglicher Massnahmen im - 10 - Zusammenhang mit dem im Internet veröffentlichten Artikel des Beschwerdegegners 1 (vgl. Urk. 9/22/3). Das Regionalgericht erwog, die Verletzung der beruflichen Ehre des Beschwerdeführers falle nicht unter den Anwendungsbereich des UWG (S. 8). Mit dem Verweis auf den Entscheid des Regionalgerichts in der angefochtenen Verfügung hat sich die Staatsanwaltschaft dieser Meinung angeschlossen. Dass es im Entscheid des Regionalgerichts um die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen in einer zivilrechtlichen Streitigkeit ging, ist insofern nicht relevant. Es steht der Staatsanwaltschaft frei, die juristische Meinung des Regionalgerichts zu übernehmen, wonach die Verletzung der beruflichen Ehre nicht vom UWG erfasst wird. Inwiefern die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen eingeschränkt haben soll, ist nicht ersichtlich. Eine materielle Rechtsverweigerung liegt nicht vor.
- 8.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" (Urk. 2 S. 6 f.). Für den Wettbewerbsbezug genüge es, dass für die Leserschaft, welche die potenzielle Kundschaft darstelle, der Eindruck entstehe, die Herabsetzung beziehe sich auf die Berufstätigkeit bzw. die Wettbewerbsteilnahme. Der Entscheid, ob unlauterer Wettbewerb vorliege, sei in jedem Fall von nicht unerheblichem Ermessen geprägt. Die Ausübung des Ermessens stehe grundsätzlich dem Sachgericht zu. 8.2 Der Beschwerdeführer hat im C._____ vom 1. März 2010 einen rechtswissenschaftlichen Beitrag zum Bau von Minaretten in der Schweiz veröffentlicht. Er hat im Beitrag darauf hingewiesen, dass er die F._____ in einem Baurechtsstreit betreffend den Umbau des Kulturzentrums und den Bau eines minarettähnlichen Turms vertrete (vgl. Urk. 9/2/3). Der Beschwerdegegner 1 ist Mitglied des Aktionskomitees "D._____" (D._____). Das Aktionskomitee verfolgt politische Ziele. Nur die im Rahmen einer wirtschaftlichen Betätigung und im Hinblick auf einen ökonomischen Vorteil ausgeübte Handlung ist eine Wettbewerbshandlung. Daher findet das Wettbewerbsrecht keine Anwendung auf Vereine mit ausschliesslicher ideeller Zielsetzung, im politischen Kampf bei Wahlen und Abstimmungen oder im - 11 - sportlichen Kampf um gute Leistungen und Ränge. Ebenso wenig hat es Geltung in der wissenschaftlichen Forschung und der Publikation ihrer Ergebnisse, solange diese im akademischen Rahmen erfolgen (Lucas David/Reto Jacobs, Schweizerisches Wettbewerbsrecht, 5. Auflage, Bern 2012, S. 19 N. 24). Politische Äusserungen weisen aus strafrechtlicher Sicht grundsätzlich keinen marktrelevanten Charakter im Sinne des UWG auf. Der Artikel des Beschwerdegegners 1 ist politisch motiviert und nicht als Wettbewerbshandlung zu qualifizieren, die objektiv auf eine Beeinflussung der Wettbewerbsverhältnisse angelegt ist. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Handlung des Beschwerdegegners 1 geeignet sein soll, auf einen ökonomischen Vorteil oder Nachteil zu zielen. Die Frage, ob eine Tathandlung überhaupt unter das UWG zu subsumieren ist, kann in einer Einstellungsverfügung geklärt werden. Massgebend ist nicht, ob der Behörde bei der Auslegung des anwendbaren Gesetzes ein erhebliches Ermessen zusteht, sondern ob im Sinne der erwähnten Rechtsprechung eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Dies ist hier nicht der Fall. Nach dem Gesagten fällt das dem Beschwerdegegner 1 vorgeworfene Verhalten nicht in den Anwendungsbereich des UWG. Eine Verurteilung erscheint deshalb als unwahrscheinlich. Ein Verletzung des Grundsatzes in dubio pro duriore ist nicht gegeben.
- 9.1 Der Beschwerdeführer macht geltend (Urk. 2 S. 8 und Urk. 23 S. 3), die Staatsanwaltschaft habe in der Einstellungsverfügung die Zuständigkeitsproblematik und die Beweisanträge nicht erwähnt. Es finde sich auch kein Hinweis, dass es sich beim Zivilentscheid, auf welchen verwiesen werde, um ein summarisches Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen gehandelt habe. Dadurch habe sich ein falsches Bild für die Genehmigung der Einstellung durch den Leitenden Staatsanwalt ergeben. Die Rechtmässigkeit der Genehmigung müsse deshalb in Frage gestellt werden. - 12 - Die Staatsanwaltschaft wendet ein, die Vorlage der Einstellungsverfügung zur Genehmigung erfolge mit den Untersuchungsakten. Der Vorwurf der Unterdrückung bestimmter Tatsachen werde bestritten (Urk. 7 S. 2). 9.2 Gemäss Art. 322 Abs. 1 StPO können Bund und Kantone bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist. Der Kanton Zürich hat von dieser Möglichkeit insofern Gebrauch gemacht, als Leitende Staatsanwälte die Einstellungsverfügung zu genehmigen haben (vgl. § 103 Abs. 2 lit. a GOG/ZH). 9.3 Der Leitende Staatsanwalt hat die angefochtene Verfügung am 23. Februar 2012 genehmigt (vgl. Urk. 3/1). Es gibt keine Hinweise, wonach er die Untersuchungsakten nicht konsultiert hat. Es ist nicht zu beanstanden, wenn nur die entscheidrelevanten Erwägungen Eingang in die Einstellungsverfügung finden (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV). Der Leitende Staatsanwalt kann sich anhand der Akten ein eigenes Bild der Einstellungsverfügung machen. Dass ihm diese nicht vorgelegen haben, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Die Bemerkung des in Bern ansässigen Beschwerdeführers (Urk. 23 S. 3), wonach er wiederholt Einblick in die Arbeitsweise von Staatsanwaltschaften gehabt habe und es offensichtlich sei, dass bei vorlagepflichtigen Verfügungen die vorgesetzte Magistratsperson sich primär auf den Text des vorgelegten Rechtsakts beschränke und der Aktendeckel in der Regel geschlossen bleibe, ist eine unbelegte, allgemeine Behauptung. Inwiefern der Leitende Staatsanwalt seinen Pflichten im konkreten Fall nicht nachgekommen sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
- Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer unterliegt, weshalb er die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). - 13 - Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − den Beschwerdegegner 1, per Gerichtsurkunde − an die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad A-4/2011/4290, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren an: − an die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad A-4/2011/4290, unter Rücksendung der eingereichten Akten, gegen Empfangsbestätigung
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 14. Januar 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. S. Christen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE120049-O/U/HEI Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen Beschluss vom 14. Januar 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 21. Februar 2012, A-4/2011/4290
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 22. März 2011 erstattete A._____ Strafanzeige und stellte Strafantrag gegen B._____ und Unbekannt wegen übler Nachrede (Art. 173 StGB) und unlauteren Wettbewerbs (Art. 3 lit. a i.V.m. Art. 23 UWG) bei der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau. Im C._____ vom 1. März 2010 habe A._____ einen Artikel zum Thema "Minarettverbot: …" veröffentlicht. B._____ habe in der Folge einen Artikel verfasst mit dem Titel "Minarettverbot: … - Antwort auf den C._____ von A._____". Dieser Artikel sei einem Journalisten zugestellt worden. Das Aktionskomitee "D._____" (D._____) habe den Artikel von B._____ im Internet veröffentlicht. Der Artikel enthalte rufschädigende Äusserungen und sei unnötig verletzend (Urk. 9/1). Am 31. März 2011 ergänzte A._____ die Strafanzeige. E._____, der Geschäftsführer des D._____, habe sich geweigert, den Artikel von der Website des Aktionskomitees zu nehmen. Es sei zu prüfen, ob sich E._____ der Nichtverhinderung einer strafbaren Veröffentlichung (Art. 322bis StGB) strafbar gemacht habe (Urk. 9/3).
2. Im September 2011 übernahm die Staatsanwaltschaft See/Oberland das Strafverfahren gegen B._____ (Urk. 9/15 und Urk. 9/36). Am 21. Februar 2012 stellte sie das Verfahren ein (Urk. 3/1).
3. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt die Aufhebung der Einstellungsverfügung. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Strafverfolgung gegen B._____ weiterzuführen und den von A._____ am 13. Januar 2012 gestellten Beweisanträgen Folge zu leisten. Der Beschwerde sei hinsichtlich der Rechtshängigkeit der mit der Strafanzeige gestellten Zivilforderungen aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
- 3 - Mit Verfügung vom 13. März 2012 erteilte die Verfahrensleitung des Obergerichts der Beschwerde hinsichtlich der Rechtshängigkeit der mit der Strafanzeige gestellten Zivilforderungen aufschiebende Wirkung und lud B._____ zur freigestellten Stellungnahme ein (Urk. 5). Die Verfügung konnten B._____ nicht zugestellt werden (Urk. 6/1). Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Schreiben vom 4. April 2012 ergänzte A._____ seine Beschwerde (Urk. 10). Das Schreiben wurde der Staatsanwaltschaft und B._____ zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 14/2 und Urk. 15). Am 20. August 2012 nahm A._____ zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft Stellung (Urk. 23). Diese Stellungnahme wurde B._____ zur freigestellten Äusserung zugestellt (Urk. 26).
4. Als Folge der geänderten Konstituierung der Kammer ist die angekündigte voraussichtliche Zusammensetzung des Gerichtes angepasst worden. II.
1. Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 ff. StPO). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine formelle Rechtsverweigerung (Urk. 2 S. 3 f. und Urk. 23 S.1 f.). Er habe im Kanton Bern Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 1, gegen Unbekannt sowie gegen E._____ eingereicht. Die Akten betreffend die Abtretung des Verfahrens an den Kanton Zürich erwähnten nur den Beschwerdegegner 1. Die Strafverfahren gegen Unbekannt und E._____ seien demnach noch im Kanton Bern hängig. Das verstosse gegen Art. 33 StPO. Im Rahmen seiner Beweisanträge habe der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft beantragt, die Frage der örtlichen Zuständigkeit zu klären. Solange diese Frage nicht geklärt sei, dürfe keine Einstellungsverfügung ergehen. Je nach Beantwortung dieser Frage, müsse die Staatsanwaltschaft auch die anderen Verfahren vom Kanton Bern übernehmen und in dieser Sache zeitgleich eine Nichtanhandnahme- oder Sistierungsverfügung erlassen. Ansonsten bestehe
- 4 - die Möglichkeit, dass der Strafantrag gegen Unbekannt und die damit verbundene Adhäsionsklage nie einer Bearbeitung und Erledigung durch eine Strafbehörde zugeführt werde. Die angefochtene Verfügung äussere sich nicht zu den ungeklärten Zuständigkeitsfragen. Dies verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör. 2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 107 StPO). Der Anspruch verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2 mit Hinweisen; Urteil 1B_287/2011 vom 25. Juni 2012 E. 2.2; vgl. auch BGE 137 II 266 E. 3.2). Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- oder formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste (BGE 135 I 6 E. 2.1 mit Hinweis; Urteil 6B_740/2011 vom 3. April 2012 E. 2.4.1). 2.3 Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner 1. Ob eine Zuständigkeit des Kantons Zürich zur Verfolgung und Beurteilung der gegen E._____ und Unbekannt erhobenen Vorwürfe besteht, ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Es ist nicht nachvollziehbar, welchen Einfluss die Frage des Gerichtsstands anderer Verfahren auf die angefochtene Verfügung haben soll. Für die Staatsanwaltschaft bestand keine Veranlassung, sich dazu in der angefochtenen Verfügung zu äussern. Zur interkantonalen Zuständigkeit ist auf
- 5 - die Art. 39 ff. StPO sowie die dort geregelten Rechtsbehelfe zu verweisen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Die Staatsanwaltschaft begeht keine formelle Rechtsverweigerung, wenn sie das bei ihr hängige Verfahren mit einer Einstellung abschliesst. Für die im Kanton Bern hängigen Verfahren ist sie nicht verantwortlich. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend (Urk. 2 S. 4 f. und Urk. 23 S. 2), er habe am 13. Januar 2012 Beweisanträge gestellt. Die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren eingestellt, sich aber nicht zu den Beweisanträgen geäussert. Es liege eine Verletzung von Art. 318 Abs. 2 StPO und Art. 29 Abs. 2 BV vor. 3.2 Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, kündigt sie die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens den Parteien an und setzt ihnen eine Frist, um Beweisanträge zu stellen (vgl. Art. 318 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft kann Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Der Entscheid ergeht schriftlich und mit kurzer Begründung. Abgelehnte Beweisanträge können im Hauptverfahren erneut gestellt werden (Art. 318 Abs. 2 StPO). Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör räumt dem Betroffenen das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht ein, erhebliche Beweise beizubringen, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind, mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken. Danach muss das Gericht rechtzeitig und formrichtig angebotene erhebliche Beweismittel abnehmen (BGE 138 V 125 E. 2.1). Dies verwehrt es ihm indes nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise zur Auffassung gelangen durfte, weitere Beweisvorkehren würden an der Würdigung der bereits abgenommenen
- 6 - Beweise voraussichtlich nichts mehr ändern (BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil 6B_251/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). 3.3 Die Staatsanwaltschaft hat sich in der angefochtenen Verfügung nicht zu den Beweisanträgen des Beschwerdeführers geäussert (vgl. Urk. 3/1). Mit der Einstellung des Verfahrens hat sie die Beweisanträge implizit abgelehnt. Die Einstellungsverfügung ist insofern die Begründung für die Ablehnung der Beweisanträge. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Zur Zulässigkeit der antizipierten Beweiswürdigung äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Seine Beschwerde ist insofern unbegründet.
4. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; b) kein Straftatbestand erfüllt ist; c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Nach der Rechtsprechung gilt insoweit der Grundsatz "in dubio pro duriore". Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip. Er verlangt, dass im Zweifel das Verfahren seinen Fortgang nimmt. Anklage muss - sofern kein Strafbefehl erlassen werden kann - erhoben werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Ebenso verhält es sich grundsätzlich, wenn eine Verurteilung und ein Freispruch gleich wahrscheinlich sind; dies umso mehr, wenn es um schwere Straftaten geht. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben. Die Staatsanwaltschaft verfügt in-soweit über einen gewissen Spielraum (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 f. und E. 4.2; zur amtlichen Publikation bestimmtes Urteil 1B_78/2012 vom 3. Juli 2012 E. 4.1; Urteil 1B_77/2012 vom 1. November 2012 E. 2.2; je mit Hinweisen). 5 5.1. Der üblen Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar,
- 7 - wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. 5.2 Der strafrechtliche Schutz der Ehrverletzungsdelikte ist auf den menschlich- sittlichen Bereich beschränkt. Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (sittliche Ehre bzw. ethische Integrität). Den Tatbestand erfüllen danach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens. Äusserungen, die geeignet sind, jemanden in anderer Hinsicht, z.B. als Geschäfts- und Berufsmann, als Politiker oder Künstler, in seiner gesellschaftlichen Geltung oder sozialen Funktion herabzusetzen (gesellschaftliche oder soziale Ehre) sind demgegenüber nicht ehrverletzend, solange die Kritik nicht zugleich die Geltung als ehrbarer Mensch betrifft (Urteile 6B_666/2011 vom 12. März 2012 E. 1.2; 6B_558/2012 vom
16. Oktober 2012 E. 2; je mit Hinweisen). 5.3 In der Strafanzeige vom 22. März 2011 behauptet der Beschwerdeführer, der Artikel des Beschwerdegegners 1 schädige seinen Ruf. Der Artikel nehme Bezug auf seinen in der … Fachzeitschrift veröffentlichten wissenschaftlichen Beitrag (Urk. 9/1 S. 2). Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, schützt Art. 173 StGB die persönliche Ehre (Urk. 9/1 S. 4 Rz. 10). Diese ist aber entgegen seiner Auffassung nicht immer mitverletzt, wenn eine Verletzung von Art. 3 lit. a UWG vorliegt. Die wissenschaftliche Ehre ist durch Art. 173 StGB nicht geschützt. In der Strafanzeige macht der Beschwerdeführer über weite Strecken geltend, er werde in seiner wissenschaftlichen Ehre verletzt (vgl. Urk. 9/1 Rz. 7, 9, 11, 14, 17, 18, 22). Inwiefern die weiteren vom Beschwerdeführer in der Strafanzeige angeführten Zitate aus dem Artikel des Beschwerdegegners 1 ehrenrührig im Sinne von Art. 173 StGB sein sollen, legt der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht dar. Er äussert sich nicht zur Einstellung in Bezug auf den Vorwurf der üblen Nachrede (vgl. Urk. 2 und Urk. 23). Vielmehr führt er aus, es gehe dem Beschwerdegegner 1 in seinem Artikel um die Herabsetzung des Beschwerdeführers in seiner beruflichen Ehre (vgl. Urk. 2 S. 7; ebenso Urk. 10
- 8 - S. 1 unten). Eine strafbare Handlung im Sinne von Art. 173 StGB ist nicht ersichtlich (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO). Die Beschwerde ist insofern abzuweisen.
6. Gemäss Art. 3 lit. a UWG handelt insbesondere unlauter, wer andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt. Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Art. 3 UWG begeht, wird auf Antrag mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 23 Abs. 1 UWG). Art. 3 lit. a UWG ist unter Beachtung des in Art. 1 UWG umschriebenen Gesetzeszwecks und unter Berücksichtigung des in Art. 2 UWG festgelegten Grundsatzes auszulegen. Die Anwendung des UWG setzt nicht ein Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Täter und dem Verletzten voraus. Auch Dritte können durch Äusserungen über Unternehmen und deren Waren etc. gewisse Straftatbestände des UWG erfüllen, insbesondere den Tatbestand der Herabsetzung im Sinne von Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. a UWG (Urteil 6S.858/1999 vom 16. August 2001 E. 7b). Art. 3 ff. UWG sind, als Konkretisierungen der in Art. 2 UWG umschriebenen Generalklausel, auf den zivilrechtlichen Rechtsschutz zugeschnitten. Die gesetzliche Regelung, wonach jedes nicht bloss im Sinne der Generalklausel (Art. 2 UWG) unlautere Verhalten bei (Eventual-)Vorsatz strafbar ist, erscheint als unbefriedigend. Aus diesem Grunde sind die Unlauterkeitstatbestände, soweit sie in Verbindung mit Art. 23 UWG strafrechtlich relevant sind, grundsätzlich restriktiv auszulegen. Dies gilt insbesondere für den Tatbestand der Herabsetzung im Sinne von Art. 3 lit. a i.V.m. Art. 23 UWG (Urteile 6S.858/1999 vom 16. August 2001 E. 7b/bb; 6S.357/2002 vom 18. Dezember 2002 E. 2.3). Das UWG bezweckt, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten. Folgerichtig ist jedes gegen Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren unlauter, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst
- 9 - oder zu beeinflussen geeignet ist. Liegt aber das Schutzgut des UWG in der Bekämpfung privater Wettbewerbsverfälschungen, kann auch unlauter handeln, wer in keinem Wettbewerbsverhältnis zu den betroffenen Anbietern oder Abnehmern steht. Trotz des Verzichts auf das Erfordernis eines Wettbewerbsverhältnisses sind aber nur Verhaltensweisen untersagt, welche als Wettbewerbshandlungen zu qualifizieren sind, d.h. Handlungen, welche objektiv auf eine Beeinflussung der Wettbewerbsverhältnisse angelegt sind und nicht in einem völlig anderen Zusammenhang erfolgen. Das Verhalten des Verletzers hat somit marktrelevant, marktgeneigt oder wettbewerbsgerichtet zu sein. Wettbewerb kann nur dort bestehen, wo sich die Betätigung des Handelnden ausserhalb der eigenen, privaten Sphäre auswirkt oder auszuwirken geeignet ist. Wettbewerbsrelevant sind demzufolge allein Handlungen, die den Erfolg gewinnstrebiger Unternehmen im Kampf um Abnehmer verbessern oder mindern, deren Marktanteile vergrössern oder verringern sollen oder dazu objektiv geeignet sind. Massgebend ist die wirtschaftliche Relevanz im Sinne einer abstrakten Eignung zur Wettbewerbsbeeinflussung, wobei die objektive Eignung genügt und unbeachtlich ist, ob subjektiv ein Wille zu wirtschaftlicher Tätigkeit gegeben ist (BGE 120 II 76 E. 3a; BGE 126 III 198 E. 2c/aa). 7. 7.1 Der Beschwerdeführer rügt (Urk. 2 S. 5 f. und Urk. 23 S. 2 f.), die Staatsanwaltschaft verweise in der Einstellungsverfügung auf den Entscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 29. Juni 2011 und füge dem nichts bei. Damit beschränke die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen und begehe eine materielle Rechtsverweigerung. Das Regionalgericht habe nicht materiell über das Vorliegen von unlauterem Wettbewerb entschieden. Gegenstand des Verfahrens seien vorsorgliche Massnahmen nach Art. 261 ff. ZPO gewesen. Die Staatsanwaltschaft habe nicht auf den Entscheid des Regionalgerichts abstellen dürfen. 7.2 Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, verweist die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung auf den Entscheid des Regionalgerichts. Darin geht es um den Erlass vorsorglicher Massnahmen im
- 10 - Zusammenhang mit dem im Internet veröffentlichten Artikel des Beschwerdegegners 1 (vgl. Urk. 9/22/3). Das Regionalgericht erwog, die Verletzung der beruflichen Ehre des Beschwerdeführers falle nicht unter den Anwendungsbereich des UWG (S. 8). Mit dem Verweis auf den Entscheid des Regionalgerichts in der angefochtenen Verfügung hat sich die Staatsanwaltschaft dieser Meinung angeschlossen. Dass es im Entscheid des Regionalgerichts um die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen in einer zivilrechtlichen Streitigkeit ging, ist insofern nicht relevant. Es steht der Staatsanwaltschaft frei, die juristische Meinung des Regionalgerichts zu übernehmen, wonach die Verletzung der beruflichen Ehre nicht vom UWG erfasst wird. Inwiefern die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen eingeschränkt haben soll, ist nicht ersichtlich. Eine materielle Rechtsverweigerung liegt nicht vor. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" (Urk. 2 S. 6 f.). Für den Wettbewerbsbezug genüge es, dass für die Leserschaft, welche die potenzielle Kundschaft darstelle, der Eindruck entstehe, die Herabsetzung beziehe sich auf die Berufstätigkeit bzw. die Wettbewerbsteilnahme. Der Entscheid, ob unlauterer Wettbewerb vorliege, sei in jedem Fall von nicht unerheblichem Ermessen geprägt. Die Ausübung des Ermessens stehe grundsätzlich dem Sachgericht zu. 8.2 Der Beschwerdeführer hat im C._____ vom 1. März 2010 einen rechtswissenschaftlichen Beitrag zum Bau von Minaretten in der Schweiz veröffentlicht. Er hat im Beitrag darauf hingewiesen, dass er die F._____ in einem Baurechtsstreit betreffend den Umbau des Kulturzentrums und den Bau eines minarettähnlichen Turms vertrete (vgl. Urk. 9/2/3). Der Beschwerdegegner 1 ist Mitglied des Aktionskomitees "D._____" (D._____). Das Aktionskomitee verfolgt politische Ziele. Nur die im Rahmen einer wirtschaftlichen Betätigung und im Hinblick auf einen ökonomischen Vorteil ausgeübte Handlung ist eine Wettbewerbshandlung. Daher findet das Wettbewerbsrecht keine Anwendung auf Vereine mit ausschliesslicher ideeller Zielsetzung, im politischen Kampf bei Wahlen und Abstimmungen oder im
- 11 - sportlichen Kampf um gute Leistungen und Ränge. Ebenso wenig hat es Geltung in der wissenschaftlichen Forschung und der Publikation ihrer Ergebnisse, solange diese im akademischen Rahmen erfolgen (Lucas David/Reto Jacobs, Schweizerisches Wettbewerbsrecht, 5. Auflage, Bern 2012, S. 19 N. 24). Politische Äusserungen weisen aus strafrechtlicher Sicht grundsätzlich keinen marktrelevanten Charakter im Sinne des UWG auf. Der Artikel des Beschwerdegegners 1 ist politisch motiviert und nicht als Wettbewerbshandlung zu qualifizieren, die objektiv auf eine Beeinflussung der Wettbewerbsverhältnisse angelegt ist. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Handlung des Beschwerdegegners 1 geeignet sein soll, auf einen ökonomischen Vorteil oder Nachteil zu zielen. Die Frage, ob eine Tathandlung überhaupt unter das UWG zu subsumieren ist, kann in einer Einstellungsverfügung geklärt werden. Massgebend ist nicht, ob der Behörde bei der Auslegung des anwendbaren Gesetzes ein erhebliches Ermessen zusteht, sondern ob im Sinne der erwähnten Rechtsprechung eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Dies ist hier nicht der Fall. Nach dem Gesagten fällt das dem Beschwerdegegner 1 vorgeworfene Verhalten nicht in den Anwendungsbereich des UWG. Eine Verurteilung erscheint deshalb als unwahrscheinlich. Ein Verletzung des Grundsatzes in dubio pro duriore ist nicht gegeben. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer macht geltend (Urk. 2 S. 8 und Urk. 23 S. 3), die Staatsanwaltschaft habe in der Einstellungsverfügung die Zuständigkeitsproblematik und die Beweisanträge nicht erwähnt. Es finde sich auch kein Hinweis, dass es sich beim Zivilentscheid, auf welchen verwiesen werde, um ein summarisches Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen gehandelt habe. Dadurch habe sich ein falsches Bild für die Genehmigung der Einstellung durch den Leitenden Staatsanwalt ergeben. Die Rechtmässigkeit der Genehmigung müsse deshalb in Frage gestellt werden.
- 12 - Die Staatsanwaltschaft wendet ein, die Vorlage der Einstellungsverfügung zur Genehmigung erfolge mit den Untersuchungsakten. Der Vorwurf der Unterdrückung bestimmter Tatsachen werde bestritten (Urk. 7 S. 2). 9.2 Gemäss Art. 322 Abs. 1 StPO können Bund und Kantone bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist. Der Kanton Zürich hat von dieser Möglichkeit insofern Gebrauch gemacht, als Leitende Staatsanwälte die Einstellungsverfügung zu genehmigen haben (vgl. § 103 Abs. 2 lit. a GOG/ZH). 9.3 Der Leitende Staatsanwalt hat die angefochtene Verfügung am 23. Februar 2012 genehmigt (vgl. Urk. 3/1). Es gibt keine Hinweise, wonach er die Untersuchungsakten nicht konsultiert hat. Es ist nicht zu beanstanden, wenn nur die entscheidrelevanten Erwägungen Eingang in die Einstellungsverfügung finden (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV). Der Leitende Staatsanwalt kann sich anhand der Akten ein eigenes Bild der Einstellungsverfügung machen. Dass ihm diese nicht vorgelegen haben, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Die Bemerkung des in Bern ansässigen Beschwerdeführers (Urk. 23 S. 3), wonach er wiederholt Einblick in die Arbeitsweise von Staatsanwaltschaften gehabt habe und es offensichtlich sei, dass bei vorlagepflichtigen Verfügungen die vorgesetzte Magistratsperson sich primär auf den Text des vorgelegten Rechtsakts beschränke und der Aktendeckel in der Regel geschlossen bleibe, ist eine unbelegte, allgemeine Behauptung. Inwiefern der Leitende Staatsanwalt seinen Pflichten im konkreten Fall nicht nachgekommen sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
10. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer unterliegt, weshalb er die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG).
- 13 - Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − den Beschwerdegegner 1, per Gerichtsurkunde − an die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad A-4/2011/4290, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren an: − an die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad A-4/2011/4290, unter Rücksendung der eingereichten Akten, gegen Empfangsbestätigung
4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 14. Januar 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. S. Christen