Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Am 8. September 2011 erstattete A._____ (nachfolgend Beschwerdeführe- rin) Anzeige gegen B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner 1) und C._____ be- treffend Betrug im Sinne von Art. 146 StGB und Missbrauch von Lohnabzügen im Sinne von Art. 159 StGB (Urk. 7/1 S. 4). Nach durchgeführter polizeilicher Befragung der Beschwerdeführerin sowie des Beschwerdegegners 1 und von C._____ (Urk. 7/5-9) verfügte die Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2) am 19. Dezember 2011 Nichtanhandnahme einer Untersuchung betreffend Betrug und Überweisung der Akten an das Stadtrichteramt Zürich zur weiteren Veranlassung betreffend den Vorwurf geringfügigen Missbrauchs von Lohnabzügen im Sinne von Art. 159 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB (Urk. 3). Gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin 2 vom 19. Dezember 2011 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Eingabe vom 5. Januar 2012 Beschwerde (Urk. 2). Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Nichtanhandnahme be- treffend den Beschwerdegegner 1, nicht betreffend C._____. Innert der mit Präsidialverfügung vom 1. Februar 2012 dafür angesetzten Frist haben die Beschwerdegegner auf Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet (Urk. 5).
E. 2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegner 1 habe als Vertreter der Z._____ GmbH mit ihr einen Arbeitsvertrag als Bardame abge- schlossen. Im Juni 2010 und Juli 2010, den ersten beiden Monaten ihrer Arbeits- tätigkeit, habe sie den Lohn bar ausbezahlt erhalten. Nachher habe sie keinen Lohn mehr erhalten. Per Ende September 2010 habe sie die Kündigung bekom- men. Der Beschwerdegegner 1 habe ihr für August und September 2010 den Lohn nicht bezahlt, es seien Fr. 2'850.-- ausstehend (Urk. 7/9 S. 3). Ihr Ehemann habe ihr gesagt, der Beschwerdegegner habe schon von Anfang an gewusst, dass er sie nicht bezahlen könne bzw. wolle (Urk. 7/9 S. 4). In ihrer Beschwerde- schrift wirft sie dem Beschwerdegegner 1 vor, er habe schon mehrfach Bardamen
- 3 - angestellt und nicht bezahlt, dies gehe aus dem Betreibungsauszug hervor. Die Arglist liege darin begründet, dass der Beschwerdegegner 1 der Bardame jeweils ein bis zwei Monate den Lohn bezahle und sie im Glauben lasse, dass er zah- lungsfähig sei. Der Beschwerdegegner habe immer wieder zu verschiedenen Zeitpunkten über mehrere Monate (bis zu einem Jahr) hinweg Zahlungen nicht geleistet. Der Beschwerdegegner 1 machte in der polizeilichen Befragung vom 23. Novem- ber 2011 geltend, die Beschwerdeführerin habe den Lohn erhalten. Er lasse nie- manden arbeiten mit dem Willen, den verdienten Lohn nicht zu bezahlen (Urk. 7/7 S. 3). Er bestritt sowohl den Vorwurf des Betruges als auch denjenigen betreffend Missbrauch von Lohnabzügen. Die Beschwerdegegnerin 2 begründet die Nichtanhandnahme einer Untersuchung betreffend Betrug damit, dass kein hinreichender Anfangsverdacht vorliege. Der Betreibungsregisterauszug betreffend die Z._____ GmbH sowie der Umstand, dass über diese Gesellschaft der Konkurs eröffnet wurde, belege, dass finanzielle Schwierigkeiten vorlagen und nicht genügend Aktiven vorhanden waren, um alle Verpflichtungen zu erfüllen. Die Behauptung, der Beschwerdegegner 1 habe von Beginn weg beabsichtigt, die Beschwerdeführerin nicht zu bezahlen, werde dadurch widerlegt, dass sie selber ausgesagt habe, für die Monate Juni und Juli 2010 die Arbeitslöhne erhalten zu haben. Aufgrund dieser Umstände lasse sich eine vorsätzliche arglistige Täuschung der Beschwerdeführerin nicht nachweisen, ansonsten bei Liquiditätsproblemen in einer Firma nicht erfolgte Lohnzahlungen als Betrug anzusehen wären, was nicht im Sinne des Gesetzgebers sei.
E. 3 Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse in- formiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfah- renshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf
- 4 - eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewis- ser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsan- waltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung - z.B. aufgrund einer Anzeige - nicht anhand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vor- liegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige zum Vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Un- tersuchung anhand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z.B. Verjährung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1231; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.; sowie auch Niklaus Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozess- ordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 4 ff. zu § 38 alt StPO/ZH). Vorliegend ist zu prüfen, ob hinsichtlich des Vorwurfes des Betruges ein hinrei- chender Tatverdacht im Sinne von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO besteht, oder viel- mehr im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO feststeht, dass der Tatbestand des Betruges nicht erfüllt ist.
E. 4 Des Betruges im Sinne von Art. 146 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in ei- nem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
- 5 - Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegner 1 sei arglistig vorgegangen, indem er ihr bei Abschluss des Arbeitsvertrages verschwiegen ha- be, dass er betreffend die Lohnzahlungen an sie nicht zahlungsfähig und zah- lungswillig sei. Über die fehlende Zahlungswilligkeit bzw. Zahlungsfähigkeit habe er bewusst hinweggetäuscht, indem er ihr zu Beginn des Arbeitsverhältnisses den Lohn bezahlt habe. Fehlender Zahlungswille kann zwar grundsätzlich Gegenstand einer Täuschung sein (G. Arzt in Basler Kommentar Strafrecht II, 2.A., N 34 zu Art. 146; BGE 102 IV 84; BGE 135 IV 79; BGE 125 IV 127), jedoch sprechen vorliegend verschiede- ne Umstände klar gegen eine Täuschung über seinen Erfüllungswillen durch den Beschwerdegegner 1. Insbesondere hat er der Beschwerdeführerin in den ersten beiden Monaten den Lohn bezahlt. Am 12. September 2010 hat er ferner mit so- fortiger Wirkung auf 7 Tage die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgespro- chen und der Beschwerdeführerin mitgeteilt, sie müsse am 16. und 18. Septem- ber 2010 nicht mehr arbeiten, werde aber ausbezahlt (Urk. 7/3/5). Dieses Verhal- ten spricht sowohl gegen eine arglistige Täuschung als auch gegen eine Absicht unrechtmässiger Bereicherung, wäre doch kaum zu erwarten, dass der Be- schwerdegegner 1 das Arbeitsverhältnis kündigt und die Beschwerdeführerin mit der Verpflichtung zur Lohnzahlung freistellt, wenn er von der Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin hätte profitieren und diese um ihren Lohn betrügen wollen. Die Beschwerdegegnerin 2 hat ausserdem zutreffend darauf hingewiesen, dass die Eröffnung des Konkurses über die Z._____ GmbH im Juni 2011 und der Be- treibungsregisterauszug belegen, dass finanzielle Schwierigkeiten bestanden und nicht genügend Aktiven vorhanden waren, um alle Verpflichtungen zu erfüllen. Die Beschwerdeführerin räumt denn auch ein, während ihrer Tätigkeit habe sie fest- gestellt, dass der Beschwerdegegner 1 immer wieder von Frauen angerufen wur- de, welche von ihm das geschuldete Geld wollten (Urk. 7/9 S. 2), was ebenfalls auf Liquiditätsprobleme hinweist und gegen eine arglistige Täuschung der Be- schwerdeführerin spricht. Mit der Beschwerdegegnerin 2 ist davon auszugehen, dass die Lohnzahlungen aufgrund von Liquiditätsproblemen unterblieben, was als rein zivilrechtliche Angelegenheit anzusehen ist.
- 6 - Es bestehen keine Anhaltspunkte für arglistige Täuschung seitens des Beschwer- deführers über den Zahlungswillen oder über die Zahlungsfähigkeit.
E. 5 Da kein Anfangsverdacht betreffend Betrug vorliegt, der Straftatbestand des Betruges vielmehr eindeutig nicht erfüllt ist, und eine rein zivilrechtliche Angele- genheit vorliegt, hat die Beschwerdegegnerin 2 zu Recht Nichtanhandnahme ei- ner Untersuchung betreffend Betrug verfügt. Die Beschwerde ist daher abzuwei- sen.
E. 6 Gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO wird die unterliegende Beschwerdeführe- rin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.-- festge- legt.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt.
- Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 2 (gegen Empfangsschein) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise - 7 - schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 24. Februar 2012 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Balmer lic. iur. A. Hardegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE120006-O/U/hp Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, Ersatzoberichter lic. iur. A. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Bertschi sowie die Ge- richtsschreiberin lic. iur. A. Hardegger Beschluss vom 24. Februar 2012 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme einer Untersuchung Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
19. Dezember 2011, F-3/2011/7218
- 2 - Erwägungen:
1. Am 8. September 2011 erstattete A._____ (nachfolgend Beschwerdeführe- rin) Anzeige gegen B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner 1) und C._____ be- treffend Betrug im Sinne von Art. 146 StGB und Missbrauch von Lohnabzügen im Sinne von Art. 159 StGB (Urk. 7/1 S. 4). Nach durchgeführter polizeilicher Befragung der Beschwerdeführerin sowie des Beschwerdegegners 1 und von C._____ (Urk. 7/5-9) verfügte die Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2) am 19. Dezember 2011 Nichtanhandnahme einer Untersuchung betreffend Betrug und Überweisung der Akten an das Stadtrichteramt Zürich zur weiteren Veranlassung betreffend den Vorwurf geringfügigen Missbrauchs von Lohnabzügen im Sinne von Art. 159 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB (Urk. 3). Gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin 2 vom 19. Dezember 2011 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Eingabe vom 5. Januar 2012 Beschwerde (Urk. 2). Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Nichtanhandnahme be- treffend den Beschwerdegegner 1, nicht betreffend C._____. Innert der mit Präsidialverfügung vom 1. Februar 2012 dafür angesetzten Frist haben die Beschwerdegegner auf Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet (Urk. 5).
2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegner 1 habe als Vertreter der Z._____ GmbH mit ihr einen Arbeitsvertrag als Bardame abge- schlossen. Im Juni 2010 und Juli 2010, den ersten beiden Monaten ihrer Arbeits- tätigkeit, habe sie den Lohn bar ausbezahlt erhalten. Nachher habe sie keinen Lohn mehr erhalten. Per Ende September 2010 habe sie die Kündigung bekom- men. Der Beschwerdegegner 1 habe ihr für August und September 2010 den Lohn nicht bezahlt, es seien Fr. 2'850.-- ausstehend (Urk. 7/9 S. 3). Ihr Ehemann habe ihr gesagt, der Beschwerdegegner habe schon von Anfang an gewusst, dass er sie nicht bezahlen könne bzw. wolle (Urk. 7/9 S. 4). In ihrer Beschwerde- schrift wirft sie dem Beschwerdegegner 1 vor, er habe schon mehrfach Bardamen
- 3 - angestellt und nicht bezahlt, dies gehe aus dem Betreibungsauszug hervor. Die Arglist liege darin begründet, dass der Beschwerdegegner 1 der Bardame jeweils ein bis zwei Monate den Lohn bezahle und sie im Glauben lasse, dass er zah- lungsfähig sei. Der Beschwerdegegner habe immer wieder zu verschiedenen Zeitpunkten über mehrere Monate (bis zu einem Jahr) hinweg Zahlungen nicht geleistet. Der Beschwerdegegner 1 machte in der polizeilichen Befragung vom 23. Novem- ber 2011 geltend, die Beschwerdeführerin habe den Lohn erhalten. Er lasse nie- manden arbeiten mit dem Willen, den verdienten Lohn nicht zu bezahlen (Urk. 7/7 S. 3). Er bestritt sowohl den Vorwurf des Betruges als auch denjenigen betreffend Missbrauch von Lohnabzügen. Die Beschwerdegegnerin 2 begründet die Nichtanhandnahme einer Untersuchung betreffend Betrug damit, dass kein hinreichender Anfangsverdacht vorliege. Der Betreibungsregisterauszug betreffend die Z._____ GmbH sowie der Umstand, dass über diese Gesellschaft der Konkurs eröffnet wurde, belege, dass finanzielle Schwierigkeiten vorlagen und nicht genügend Aktiven vorhanden waren, um alle Verpflichtungen zu erfüllen. Die Behauptung, der Beschwerdegegner 1 habe von Beginn weg beabsichtigt, die Beschwerdeführerin nicht zu bezahlen, werde dadurch widerlegt, dass sie selber ausgesagt habe, für die Monate Juni und Juli 2010 die Arbeitslöhne erhalten zu haben. Aufgrund dieser Umstände lasse sich eine vorsätzliche arglistige Täuschung der Beschwerdeführerin nicht nachweisen, ansonsten bei Liquiditätsproblemen in einer Firma nicht erfolgte Lohnzahlungen als Betrug anzusehen wären, was nicht im Sinne des Gesetzgebers sei.
3. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse in- formiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfah- renshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf
- 4 - eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewis- ser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsan- waltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung - z.B. aufgrund einer Anzeige - nicht anhand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vor- liegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige zum Vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Un- tersuchung anhand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z.B. Verjährung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1231; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.; sowie auch Niklaus Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozess- ordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 4 ff. zu § 38 alt StPO/ZH). Vorliegend ist zu prüfen, ob hinsichtlich des Vorwurfes des Betruges ein hinrei- chender Tatverdacht im Sinne von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO besteht, oder viel- mehr im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO feststeht, dass der Tatbestand des Betruges nicht erfüllt ist.
4. Des Betruges im Sinne von Art. 146 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in ei- nem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
- 5 - Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegner 1 sei arglistig vorgegangen, indem er ihr bei Abschluss des Arbeitsvertrages verschwiegen ha- be, dass er betreffend die Lohnzahlungen an sie nicht zahlungsfähig und zah- lungswillig sei. Über die fehlende Zahlungswilligkeit bzw. Zahlungsfähigkeit habe er bewusst hinweggetäuscht, indem er ihr zu Beginn des Arbeitsverhältnisses den Lohn bezahlt habe. Fehlender Zahlungswille kann zwar grundsätzlich Gegenstand einer Täuschung sein (G. Arzt in Basler Kommentar Strafrecht II, 2.A., N 34 zu Art. 146; BGE 102 IV 84; BGE 135 IV 79; BGE 125 IV 127), jedoch sprechen vorliegend verschiede- ne Umstände klar gegen eine Täuschung über seinen Erfüllungswillen durch den Beschwerdegegner 1. Insbesondere hat er der Beschwerdeführerin in den ersten beiden Monaten den Lohn bezahlt. Am 12. September 2010 hat er ferner mit so- fortiger Wirkung auf 7 Tage die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgespro- chen und der Beschwerdeführerin mitgeteilt, sie müsse am 16. und 18. Septem- ber 2010 nicht mehr arbeiten, werde aber ausbezahlt (Urk. 7/3/5). Dieses Verhal- ten spricht sowohl gegen eine arglistige Täuschung als auch gegen eine Absicht unrechtmässiger Bereicherung, wäre doch kaum zu erwarten, dass der Be- schwerdegegner 1 das Arbeitsverhältnis kündigt und die Beschwerdeführerin mit der Verpflichtung zur Lohnzahlung freistellt, wenn er von der Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin hätte profitieren und diese um ihren Lohn betrügen wollen. Die Beschwerdegegnerin 2 hat ausserdem zutreffend darauf hingewiesen, dass die Eröffnung des Konkurses über die Z._____ GmbH im Juni 2011 und der Be- treibungsregisterauszug belegen, dass finanzielle Schwierigkeiten bestanden und nicht genügend Aktiven vorhanden waren, um alle Verpflichtungen zu erfüllen. Die Beschwerdeführerin räumt denn auch ein, während ihrer Tätigkeit habe sie fest- gestellt, dass der Beschwerdegegner 1 immer wieder von Frauen angerufen wur- de, welche von ihm das geschuldete Geld wollten (Urk. 7/9 S. 2), was ebenfalls auf Liquiditätsprobleme hinweist und gegen eine arglistige Täuschung der Be- schwerdeführerin spricht. Mit der Beschwerdegegnerin 2 ist davon auszugehen, dass die Lohnzahlungen aufgrund von Liquiditätsproblemen unterblieben, was als rein zivilrechtliche Angelegenheit anzusehen ist.
- 6 - Es bestehen keine Anhaltspunkte für arglistige Täuschung seitens des Beschwer- deführers über den Zahlungswillen oder über die Zahlungsfähigkeit.
5. Da kein Anfangsverdacht betreffend Betrug vorliegt, der Straftatbestand des Betruges vielmehr eindeutig nicht erfüllt ist, und eine rein zivilrechtliche Angele- genheit vorliegt, hat die Beschwerdegegnerin 2 zu Recht Nichtanhandnahme ei- ner Untersuchung betreffend Betrug verfügt. Die Beschwerde ist daher abzuwei- sen.
6. Gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO wird die unterliegende Beschwerdeführe- rin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.-- festge- legt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 2 (gegen Empfangsschein) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne
14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise
- 7 - schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 24. Februar 2012 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Balmer lic. iur. A. Hardegger