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UE110201

Einstellung der Untersuchung

Zürich OG · 2012-02-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 zusammengefasst vor, den ihm im Sommer 2010 verkauften und von ihr im Ap- ril 2011 zur Betreuung während eines Auslandaufenthaltes übernommenen Hund der Rasse … mit dem Rufnamen "C._____" (Chip-Nummer: …) trotz Aufforderung zur Rückgabe zurückbehalten zu haben (Urk. 9/13/1; vgl. auch Urk. 9/1). Am 18. Juli 2011 eröffnete die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend Be- schwerdegegnerin 2 genannt) eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerde- gegnerin 1 (Urk. 9/6). Nach Vornahme diverser Untersuchungshandlungen und einer - trotz Einigkeit der Parteien über den Verbleib des Hundes - erfolglos ge- bliebenen Vergleichsverhandlung (Urk. 9/11) wurde die Untersuchung mit Verfü- gung vom 19. September 2011 in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO ein- gestellt (Urk. 4). Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer am 6. Okto- ber 2011 fristgerecht Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur weiteren Bearbeitung an die Be- schwerdegegnerin 2 zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (Urk. 2). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2011 wurden die Beschwerdegegnerinnen zur Stellungnahme eingeladen (Urk. 6). Die Be- schwerdegegnerin 1 liess die ihr angesetzte Frist (Urk. 7/1) ungenutzt verstrei- chen. Die Beschwerdegegnerin 2 stellte mit Eingabe vom 6. Dezember 2011 den Antrag, es sei die Beschwerde abzuweisen, unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (Urk. 8). In seiner Replik vom 6. Januar 2012 hielt der Be- schwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 12). Auch die Beschwerdegegnerin

E. 2 Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Nach Beendigung des Untersu- chungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlas- sen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Ei- ne vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO zu er- gehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe bzw. Schuldausschlussgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können bzw. Prozesshin- dernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf eine Straf- verfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tat-

- 4 - beteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhe- bung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schüt- zen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsan- waltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie je- doch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schrei- ten. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell An- klage erhoben werden. Eine Einstellung im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO darf nur dann ergehen, wenn Rechtfertigungsgründe klar dargetan sind und mit hoher Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung im Wege stehen (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1247 ff.; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 5; Nathan Landshut, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 308 N 1 f., Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 15).

E. 3 Im vorliegenden Fall wurde die Untersuchung in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO eingestellt (Urk. 4 S. 5). Es ist somit nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin 2 zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Falle einer Anklageerhebung mit Sicherheit oder hoher Wahrscheinlichkeit ein Rechtferti- gungsgrund einer Verurteilung im Wege steht.

E. 4 Diese Frage ist zu bejahen. Mit zutreffender und ausführlicher Begrün- dung kam die Beschwerdegegnerin 2 zum Schluss, dass die Beschwerdegegne- rin 1 davon ausgehen durfte, aufgrund des mündlichen Kaufvertrages zur Rück- behaltung des Hundes berechtigt gewesen zu sein (Urk. 4 S. 5).

E. 5 a) Die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdebegrün- dung vermögen an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. Strittig ist zwar, ob zwischen den Parteien beim Verkauf des Hundes tatsächlich ein Rückholungs- recht der Beschwerdegegnerin 1 bei schlechter Haltung des Hundes mündlich vereinbart worden ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 6; Urk. 12 S. 2 f.) hat die Beschwerdegegnerin 1 das Bestehen einer solchen

- 5 - Rückholungsvereinbarung aber nicht zu beweisen. Zwar musste die Beschwerde- gegnerin 1 um die Einwilligung und deren ordnungsgemässes Zustandekommen wissen. Allfällige Irrtümer sind aber nach Art. 13 StGB zu behandeln (Do- natsch/Tag, Strafrecht I. achte Auflage, § 22, 2.4.). Die Beschwerdegegnerin 1 tut dar, es sei mündlich ein Rückholungsrecht vereinbart worden und sie habe im Wissen darum gehandelt. Dass sie von diesem Sachverhalt ausgegangen ist, kann der Beschwerdegegnerin 1 nicht widerlegt werden, zumal der von der Be- schwerdegegnerin 1 eingereichte Mustervertrag tatsächlich ein Rückholungsrecht der Züchterin vorsieht (Urk. 9/5/7 S. 2 Ziff. 4.2) und keine Gründe ersichtlich sind, weshalb die Beschwerdegegnerin 1 dem Beschwerdeführer den Hund zu anderen als den üblichen Konditionen verkauft haben soll. Die Schilderung der Beschwer- degegnerin 1, wonach sie dem englischsprachigen Beschwerdeführer den Stan- dardvertrag mündlich übersetzt und dieser die Konditionen akzeptiert hat, den in deutscher Sprache verfassten Vertrag aber nicht hat unterschreiben wollen (vgl. dazu Urk. 9/2 S. 2; Urk. 9/3 S. 7 f.), erscheint denn auch als plausibel. Angesichts der doch eher lockeren Haltung des Beschwerdeführers gegenüber seinen Pflich- ten als Hundehalter, insbesondere unter Berücksichtigung seines Verhaltens be- züglich der obligatorischen Anmeldung des Hundes bei der Stadtverwaltung (vgl. Urk. 9/5/2; Urk. 9/4 S. 3 f.) ist es auch durchaus möglich, dass sich der Be- schwerdeführer für die Details des Kaufvertrages nicht sonderlich interessierte und er gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 einfach sein Einverständnis erklär- te, ohne die einzelnen Vertragsbestandteile genau verstanden zu haben. Auf die- se Einwilligung des Beschwerdeführers bzw. auf die gemäss ihrer Vorstellung zu- stande gekommene Einwilligung durfte sich die Beschwerdegegnerin 1 aber ver- lassen. Dies bedeutet auch, dass der Beschwerdeführer ein Rückholungsrecht der Beschwerdegegnerin 1 nicht im Nachhinein widerrufen kann. Dass er mit der Rückbehaltung des Hundes durch die Beschwerdegegnerin 1 im April 2011 nicht einverstanden war (vgl. dazu seine Ausführungen im Urk. 2 S. 4), ist daher unbe- achtlich.

b) Der Umstand, dass über den Zustand des Hundes bei der Übergabe im April 2011 bzw. über die Haltung des Hundes beim Beschwerdeführer kein Gut- achten einer Fachperson besteht, führt nicht dazu, dass der Beschwerdegegnerin

- 6 - 1 anklagegenügend vorgeworfen werden kann, sie habe kein Rückbehaltungs- recht gehabt bzw. nicht von einem Rückbehaltungsrecht ausgehen dürfen. Zwar sieht der Standardvertrag der Beschwerdegegnerin 1 ein Rückforderungsrecht nur bei nachgewiesener schlechter Tierhaltung vor (Urk. 9/5/7 S. 2 Ziff. 4.2). Al- lerdings musste sich die Beschwerdegegnerin 1 aufgrund der gesamten Umstän- de nicht als dazu verpflichtet erachten, den Hund unmittelbar nach Erhalt am 14. oder 20. April 2011 (vgl. Urk. 9/2 S. 3; Urk. 9/4 S. 5) vom Veterinäramt oder einem Tierarzt begutachten zu lassen, zumal der von ihr behauptete schlechte Gesund- heitszustand des Hundes bzw. die schlechte Haltung des Hundes von weiteren Privatpersonen (Urk. 9/5/1; Urk. 9/5/3; Urk. 9/5/8) und am 9. Mai 2011 sinnge- mäss auch von einem Tierarzt (Urk. 9/5/9) bestätigt wurde. Hinzu kommt, dass das Veterinäramt des Kantons Schaffhausen bereits vor der Übernahme des Hundes durch die Beschwerdegegnerin 1 von Dritten informiert worden war (Urk. 9/5/4 in Verbindung mit Urk. 9/5/3), wovon die Beschwerdegegnerin 1 möglicher- weise bereits kurz nach Erhalt des Hundes Kenntnis erlangte.

c) Dass die Beschwerdegegnerin 1 - wie vom Beschwerdeführer behauptet (Urk. 2 S. 6; Urk. 12 S. 4) - selber der Meinung war, zur Rückbehaltung des Hun- des nicht berechtigt gewesen zu sein, ergibt sich aus den Akten nicht. Ihre ge- genüber der Kantonspolizei am 23. Juni 2011 gemachte Aussage, wonach sie wisse, dass sie gegen das Gesetz verstosse habe (Urk. 9/2 S. 6), bedeutet nicht, dass die Beschwerdegegnerin 1 nicht vom Bestehen eines Rechtfertigungsgrun- des ausging. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin 1 als beschuldigte Person befragt wurde (Urk. 9/2 S. 1), was zu einer entsprechen- den Verunsicherung geführt haben dürfte. Dies zeigt sich auch darin, dass sie den Vorhalt der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 StGB ak- zeptierte (Urk. 9/2 S. 6), obwohl sie diesen Tatbestand mangels Bereicherungs- absicht nicht erfüllt hat. Auch dass sie gegenüber der Polizei den Aufenthaltsort des Hundes nicht bekannt geben wollte (Urk. 9/2 S. 3 und S. 5), hängt nicht mit einem angeblichen Unrechtsbewusstsein der Beschwerdegegnerin 1 zusammen. Vielmehr wollte die Beschwerdegegnerin 1 den Aufenthaltsort des Hundes nicht bekanntgeben, weil sie Angst hatte, der Beschwerdeführer werde dort "Terror" machen (Urk. 9/3 S. 5).

- 7 -

E. 6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin 1 aufgrund des Gesundheitszustandes des Hundes im April 2011 und des Kaufvertrages zwi- schen ihr und dem Beschwerdeführer davon ausgehen durfte, zur Rückbehaltung des Hundes berechtigt gewesen zu sein. Ein Rechtfertigungsgrund ist somit klar dargetan.

E. 7 Ausführungen zum Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Inte- ressen (vgl. dazu die Vorbringen des Beschwerdeführers in Urk. 2 S. 4 f. und Urk.

E. 12 S. 3) erübrigen sich deshalb.

8. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mangels wesentli- chen Aufwendungen - die Beschwerdegegnerin 1 liess sich nicht vernehmen - ist der Beschwerdegegnerin 1 für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 StPO in Verbindung mit Art. 429 StPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 800.-- und dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, im Doppel (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, im Doppel (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 2 (gegen Empfangsschein) - 8 - sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - − die Beschwerdegegnerin 2 (gegen Empfangsschein und unter Rücksen- dung der beigezogenen Akten).
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 8. Februar 2012 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Balmer lic. iur. A. Sterchi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE110201-O/U/br Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, und Dr. P. Martin, Er- satzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Sterchi Beschluss vom 8. Februar 2012 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerinnen 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Einstellung der Untersuchung Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Un- terland vom 19. September 2011, A-5/2011/4418 Erwägungen: I. Am 25. Mai 2011 liess A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige erheben gegen die Hundezüchterin

- 2 - B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1 genannt) wegen unrechtmässiger Aneignung, Veruntreuung, Sachentziehung etc. Er wirft der Beschwerdegegnerin 1 zusammengefasst vor, den ihm im Sommer 2010 verkauften und von ihr im Ap- ril 2011 zur Betreuung während eines Auslandaufenthaltes übernommenen Hund der Rasse … mit dem Rufnamen "C._____" (Chip-Nummer: …) trotz Aufforderung zur Rückgabe zurückbehalten zu haben (Urk. 9/13/1; vgl. auch Urk. 9/1). Am 18. Juli 2011 eröffnete die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend Be- schwerdegegnerin 2 genannt) eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerde- gegnerin 1 (Urk. 9/6). Nach Vornahme diverser Untersuchungshandlungen und einer - trotz Einigkeit der Parteien über den Verbleib des Hundes - erfolglos ge- bliebenen Vergleichsverhandlung (Urk. 9/11) wurde die Untersuchung mit Verfü- gung vom 19. September 2011 in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO ein- gestellt (Urk. 4). Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer am 6. Okto- ber 2011 fristgerecht Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur weiteren Bearbeitung an die Be- schwerdegegnerin 2 zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (Urk. 2). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2011 wurden die Beschwerdegegnerinnen zur Stellungnahme eingeladen (Urk. 6). Die Be- schwerdegegnerin 1 liess die ihr angesetzte Frist (Urk. 7/1) ungenutzt verstrei- chen. Die Beschwerdegegnerin 2 stellte mit Eingabe vom 6. Dezember 2011 den Antrag, es sei die Beschwerde abzuweisen, unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (Urk. 8). In seiner Replik vom 6. Januar 2012 hielt der Be- schwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 12). Auch die Beschwerdegegnerin 2 hielt in ihrer Duplik vom 10. Januar 2012 an ihrem Antrag fest (Urk. 15). II.

1. a) Die Beschwerdegegnerin 2 führte zur Begründung ihrer Einstellungs- verfügung zusammengefasst aus, der Hund "C._____" sei der Beschwerdegegne- rin 1 anvertraut worden, weshalb der Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung

- 3 - im Sinne von Art. 137 StGB nicht erfüllt sein könne. Da die Beschwerdegegnerin 1 zudem ohne Bereicherungsabsicht gehandelt habe, komme auch eine Verun- treuung im Sinne von Art. 138 StGB nicht in Betracht. Hingegen habe die Be- schwerdegegnerin 1 den Tatbestand der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB erfüllt; allerdings liege diesbezüglich der Rechtfertigungsgrund der Einwilli- gung bzw. des Rechtsirrtums vor, weshalb die Beschwerdegegnerin 1 nicht schuldhaft gehandelt habe (Urk. 4 S. 4 ff.).

b) Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner Beschwerde zu- sammengefasst vor, er habe der Beschwerdegegnerin 1 nie die Einwilligung zur Rückbehaltung des Hundes gegeben. Ebenso wenig sei ein Rückholungsrecht vereinbart worden. Die Beschwerdegegnerin 1 sei sich denn auch bewusst gewe- sen, dass sie unrechtmässig gehandelt habe. Auch könne sich die Beschwerde- gegnerin 1 nicht auf den Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interes- sen berufen, da sie diese Interessen mit legalen Mitteln hätte wahren können. Be- stritten werde schliesslich, dass der Hund nicht korrekt gehalten worden sei (Urk. 2; Urk. 12).

2. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Nach Beendigung des Untersu- chungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlas- sen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Ei- ne vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO zu er- gehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe bzw. Schuldausschlussgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können bzw. Prozesshin- dernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf eine Straf- verfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tat-

- 4 - beteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhe- bung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schüt- zen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsan- waltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie je- doch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schrei- ten. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell An- klage erhoben werden. Eine Einstellung im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO darf nur dann ergehen, wenn Rechtfertigungsgründe klar dargetan sind und mit hoher Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung im Wege stehen (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1247 ff.; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 5; Nathan Landshut, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 308 N 1 f., Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 15).

3. Im vorliegenden Fall wurde die Untersuchung in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO eingestellt (Urk. 4 S. 5). Es ist somit nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin 2 zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Falle einer Anklageerhebung mit Sicherheit oder hoher Wahrscheinlichkeit ein Rechtferti- gungsgrund einer Verurteilung im Wege steht.

4. Diese Frage ist zu bejahen. Mit zutreffender und ausführlicher Begrün- dung kam die Beschwerdegegnerin 2 zum Schluss, dass die Beschwerdegegne- rin 1 davon ausgehen durfte, aufgrund des mündlichen Kaufvertrages zur Rück- behaltung des Hundes berechtigt gewesen zu sein (Urk. 4 S. 5).

5. a) Die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdebegrün- dung vermögen an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. Strittig ist zwar, ob zwischen den Parteien beim Verkauf des Hundes tatsächlich ein Rückholungs- recht der Beschwerdegegnerin 1 bei schlechter Haltung des Hundes mündlich vereinbart worden ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 6; Urk. 12 S. 2 f.) hat die Beschwerdegegnerin 1 das Bestehen einer solchen

- 5 - Rückholungsvereinbarung aber nicht zu beweisen. Zwar musste die Beschwerde- gegnerin 1 um die Einwilligung und deren ordnungsgemässes Zustandekommen wissen. Allfällige Irrtümer sind aber nach Art. 13 StGB zu behandeln (Do- natsch/Tag, Strafrecht I. achte Auflage, § 22, 2.4.). Die Beschwerdegegnerin 1 tut dar, es sei mündlich ein Rückholungsrecht vereinbart worden und sie habe im Wissen darum gehandelt. Dass sie von diesem Sachverhalt ausgegangen ist, kann der Beschwerdegegnerin 1 nicht widerlegt werden, zumal der von der Be- schwerdegegnerin 1 eingereichte Mustervertrag tatsächlich ein Rückholungsrecht der Züchterin vorsieht (Urk. 9/5/7 S. 2 Ziff. 4.2) und keine Gründe ersichtlich sind, weshalb die Beschwerdegegnerin 1 dem Beschwerdeführer den Hund zu anderen als den üblichen Konditionen verkauft haben soll. Die Schilderung der Beschwer- degegnerin 1, wonach sie dem englischsprachigen Beschwerdeführer den Stan- dardvertrag mündlich übersetzt und dieser die Konditionen akzeptiert hat, den in deutscher Sprache verfassten Vertrag aber nicht hat unterschreiben wollen (vgl. dazu Urk. 9/2 S. 2; Urk. 9/3 S. 7 f.), erscheint denn auch als plausibel. Angesichts der doch eher lockeren Haltung des Beschwerdeführers gegenüber seinen Pflich- ten als Hundehalter, insbesondere unter Berücksichtigung seines Verhaltens be- züglich der obligatorischen Anmeldung des Hundes bei der Stadtverwaltung (vgl. Urk. 9/5/2; Urk. 9/4 S. 3 f.) ist es auch durchaus möglich, dass sich der Be- schwerdeführer für die Details des Kaufvertrages nicht sonderlich interessierte und er gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 einfach sein Einverständnis erklär- te, ohne die einzelnen Vertragsbestandteile genau verstanden zu haben. Auf die- se Einwilligung des Beschwerdeführers bzw. auf die gemäss ihrer Vorstellung zu- stande gekommene Einwilligung durfte sich die Beschwerdegegnerin 1 aber ver- lassen. Dies bedeutet auch, dass der Beschwerdeführer ein Rückholungsrecht der Beschwerdegegnerin 1 nicht im Nachhinein widerrufen kann. Dass er mit der Rückbehaltung des Hundes durch die Beschwerdegegnerin 1 im April 2011 nicht einverstanden war (vgl. dazu seine Ausführungen im Urk. 2 S. 4), ist daher unbe- achtlich.

b) Der Umstand, dass über den Zustand des Hundes bei der Übergabe im April 2011 bzw. über die Haltung des Hundes beim Beschwerdeführer kein Gut- achten einer Fachperson besteht, führt nicht dazu, dass der Beschwerdegegnerin

- 6 - 1 anklagegenügend vorgeworfen werden kann, sie habe kein Rückbehaltungs- recht gehabt bzw. nicht von einem Rückbehaltungsrecht ausgehen dürfen. Zwar sieht der Standardvertrag der Beschwerdegegnerin 1 ein Rückforderungsrecht nur bei nachgewiesener schlechter Tierhaltung vor (Urk. 9/5/7 S. 2 Ziff. 4.2). Al- lerdings musste sich die Beschwerdegegnerin 1 aufgrund der gesamten Umstän- de nicht als dazu verpflichtet erachten, den Hund unmittelbar nach Erhalt am 14. oder 20. April 2011 (vgl. Urk. 9/2 S. 3; Urk. 9/4 S. 5) vom Veterinäramt oder einem Tierarzt begutachten zu lassen, zumal der von ihr behauptete schlechte Gesund- heitszustand des Hundes bzw. die schlechte Haltung des Hundes von weiteren Privatpersonen (Urk. 9/5/1; Urk. 9/5/3; Urk. 9/5/8) und am 9. Mai 2011 sinnge- mäss auch von einem Tierarzt (Urk. 9/5/9) bestätigt wurde. Hinzu kommt, dass das Veterinäramt des Kantons Schaffhausen bereits vor der Übernahme des Hundes durch die Beschwerdegegnerin 1 von Dritten informiert worden war (Urk. 9/5/4 in Verbindung mit Urk. 9/5/3), wovon die Beschwerdegegnerin 1 möglicher- weise bereits kurz nach Erhalt des Hundes Kenntnis erlangte.

c) Dass die Beschwerdegegnerin 1 - wie vom Beschwerdeführer behauptet (Urk. 2 S. 6; Urk. 12 S. 4) - selber der Meinung war, zur Rückbehaltung des Hun- des nicht berechtigt gewesen zu sein, ergibt sich aus den Akten nicht. Ihre ge- genüber der Kantonspolizei am 23. Juni 2011 gemachte Aussage, wonach sie wisse, dass sie gegen das Gesetz verstosse habe (Urk. 9/2 S. 6), bedeutet nicht, dass die Beschwerdegegnerin 1 nicht vom Bestehen eines Rechtfertigungsgrun- des ausging. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin 1 als beschuldigte Person befragt wurde (Urk. 9/2 S. 1), was zu einer entsprechen- den Verunsicherung geführt haben dürfte. Dies zeigt sich auch darin, dass sie den Vorhalt der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 StGB ak- zeptierte (Urk. 9/2 S. 6), obwohl sie diesen Tatbestand mangels Bereicherungs- absicht nicht erfüllt hat. Auch dass sie gegenüber der Polizei den Aufenthaltsort des Hundes nicht bekannt geben wollte (Urk. 9/2 S. 3 und S. 5), hängt nicht mit einem angeblichen Unrechtsbewusstsein der Beschwerdegegnerin 1 zusammen. Vielmehr wollte die Beschwerdegegnerin 1 den Aufenthaltsort des Hundes nicht bekanntgeben, weil sie Angst hatte, der Beschwerdeführer werde dort "Terror" machen (Urk. 9/3 S. 5).

- 7 -

6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin 1 aufgrund des Gesundheitszustandes des Hundes im April 2011 und des Kaufvertrages zwi- schen ihr und dem Beschwerdeführer davon ausgehen durfte, zur Rückbehaltung des Hundes berechtigt gewesen zu sein. Ein Rechtfertigungsgrund ist somit klar dargetan.

7. Ausführungen zum Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Inte- ressen (vgl. dazu die Vorbringen des Beschwerdeführers in Urk. 2 S. 4 f. und Urk. 12 S. 3) erübrigen sich deshalb.

8. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mangels wesentli- chen Aufwendungen - die Beschwerdegegnerin 1 liess sich nicht vernehmen - ist der Beschwerdegegnerin 1 für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 StPO in Verbindung mit Art. 429 StPO). Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 800.-- und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, im Doppel (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, im Doppel (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 2 (gegen Empfangsschein)

- 8 - sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - − die Beschwerdegegnerin 2 (gegen Empfangsschein und unter Rücksen- dung der beigezogenen Akten).

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne

14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 8. Februar 2012 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Balmer lic. iur. A. Sterchi