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UE110190

Nichtanhandnahme einer Untersuchung

Zürich OG · 2012-02-02 · Deutsch ZH
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Am 4. April 2011 erhob der in C._____/Z._____ und Zürich als Rechtsanwalt tätige Dr. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen Rechts- anwalt Dr. B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen Vermögensdelik- ten sowie sinngemäss wegen Nötigung (Urk. 11/ND1/1). Am 20. April 2011 er- suchte der Beschwerdeführer darum, die Strafanzeige um die Tatbestände der Verletzung des Berufsgeheimnisses sowie der Verleumdung zu erweitern (Urk. 11/ND2/1). Mit Verfügung vom 2. September 2011 entschied die Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), eine Untersu- chung werde nicht anhand genommen (Urk. 3/1 = Urk. 11/HD12).

E. 2 die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten dem Beschwerdefüh- rer eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– für das vorinstanzli- che und für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen;

E. 3 Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Begründung der Nichtanhandnahme- verfügung (Urk. 3/1) zusammengefasst aus, die Tatbestände der unrechtmässi- gen Aneignung, der Veruntreuung sowie des Diebstahls seien nicht erfüllt, nach- dem dem Beschwerdegegner 1 keine Absicht nachgewiesen werden könne, den

- 5 - Beschwerdeführer endgültig bzw. dauernd aus der Eigentümerstellung verdrängt haben zu wollen. Vielmehr habe dieser seine Bereitschaft erklärt, dem Beschwer- deführer die Dokumente unter gewissen Bedingungen (namentlich einer Voll- macht des Beschwerdeführers mit Benennung der Person, welche die Akten ab- holt, Legitimation derselben mittels Fotoausweis sowie vorgängiger Terminverein- barung) zurückzugeben. Auch habe der Beschwerdegegner 1 die Unterlagen am

2. März 2011 beim Bezirksgericht Zürich deponiert. Der Tatbestand der Sachent- ziehung ist nach Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht verwirklicht, nachdem beim Beschwerdeführer kein erheblicher Nachteil eingetreten sei. Eine Nötigung sah die Staatsanwaltschaft ebenfalls nicht als gegeben an, nachdem aus den Ausfüh- rungen des Beschwerdeführers nicht hervorgehe, inwiefern sich der Beschwerde- gegner 1 dieser schuldig gemacht haben soll, namentlich aus den Worten des Beschwerdegegners 1 keine In-Aussicht-Stellung von ernstlichen Nachteilen er- kennbar sei. Auch verneinte die Staatsanwaltschaft die Verletzung des Anwalts- geheimnisses durch den Beschwerdegegner 1, nachdem ein Betreibungsregister- auszug von jedermann eingeholt werden könne und der Beschwerdegegner 1 damit kein Geheimnis im Sinne von Art. 321 Ziff. 1 StGB offenbart habe. Mangels subjektiven Tatbestands und der Tatsache, dass der Beschwerdegegner 1 die Aussage, dass die Gelder von Dr. A._____ kriminell kontaminiert seien mit den Worten "mit hoher Wahrscheinlichkeit" relativiert und damit eine absolute Gewiss- heit ausgeschlossen habe, sah die Staatsanwaltschaft auch den Tatbestand der Verleumdung oder einer allfälligen Ehrverletzung seitens des Beschwerdegegners 1 nicht als gegeben an.

E. 3.1 Der Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung nach Art. 137 Ziff. 1 StGB setzt voraus, dass sich jemand eine fremde bewegliche Sache in Bereicherungs- absicht aneignet. Ist dem Täter die Sache ohne dessen Willen zugekommen oder handelt er nicht in Bereicherungsabsicht, so kommt zudem Art. 137 Ziff. 2 StGB, welcher als Antragsdelikt ausgestaltet ist, in Betracht. Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner 1 vor, er habe ihm die irrtüm- lich zugestellten Dokumente nicht rechtzeitig zurückgegeben. Aus dem E- Mailverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1 (Urk. 11/ND1/2/2/1) ergibt sich, dass Letzterer unter der Bedingung, dass auf ei- ner Vollmacht des Beschwerdeführers die Person benannt werde, welche die Ak- ten abzuholen gedenke und diese sich bei der Abholung – unter vorgängiger Terminabsprache – mittels Fotoausweis legitimiere, bereit gewesen wäre, die Do- kumente dem Beschwerdeführer auszuhändigen. Zudem geht aus den Akten (vgl. Urk. 11/ND1/2/2/1 sowie Urk. 11/ND1/2/2/3, S. 2) hervor, dass der Beschwerde- gegner 1 dem Beschwerdeführer die irrtümlich erhaltene Postsendung umgehend, noch gleichentags angezeigt und die Unterlagen nach gescheiterter Rückgabe ei- ne Woche nach der Zustellung, am 2. März 2011, beim Bezirksgericht Zürich zwecks Weiterleitung an den Beschwerdeführer übergeben hat. Unter diesen Umständen ist nicht zu erkennen, dass sich der Beschwerdegegner 1 die Doku- mente aneignen wollte, nachdem eine Aneignung den Willen voraussetzt, dass der Täter die Sache seinem eigenen Vermögen einverleibt, um sie zu behalten, zu verbrauchen oder gar zu veräussern (Donatsch, in: Donatsch [Hrsg.], Kom- mentar StGB, 18. Aufl., Zürich 2010, Art. 137 N 7).

- 10 - Damit der Tatbestand der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB erfüllt ist, muss sich der Täter eine ihm anvertraute bewegliche Sache aneignen, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Da beim Tatbestand der Veruntreuung neben einem Aneignungswillen des Täters zusätzlich das Tatbestandselement des Anvertrautseins der Sache vorhanden sein muss, fällt vorliegend auch dieser Tatbestand ausser Betracht, nachdem dem Beschwerdegegner 1 die Unterlagen unbestrittenermassen unaufgefordert bzw. irrtümlich zugekommen sind. Eine Sachentziehung nach Art. 141 StGB setzt voraus, dass der Täter dem Be- rechtigten eine bewegliche Sache ohne Aneignungsabsicht entzieht und diesem dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt. In Anbetracht der Bereitschaft des Beschwerdegegners 1, dem Beschwerdeführer die Unterlagen unter vorerwähnten Bedingungen zurückzugeben, kann nicht die Rede davon sein, dass er die Rückgabe der Dokumente verweigerte oder erheb- lich erschwerte. Angesichts des offensichtlich getrübten Verhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1 erweisen sich die Bedin- gungen, welche der Beschwerdegegner 1 an die Rückgabe der Unterlagen stellte, zudem als sinnvoll bzw. dem Inhalt und der Natur der Dokumente angemessen. Dazu kommt, dass – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt – aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich ist, worin der erhebliche Nachteil liegt, welcher bei ihm durch das Verhalten des Beschwerdegegners 1 eingetreten sein soll. Den Eingaben des Beschwerdeführers kann diesbezüglich nichts entnommen werden. Dem Beschwerdegegner 1 kann zusammenfassend kein den Tatbestand eines Vermögensdelikts erfüllendes Verhalten vorgeworfen werden.

E. 3.2 Nach Art. 181 StGB wird wegen Nötigung bestraft, wer jemanden durch Ge- walt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung sei- ner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.

- 11 - In Bezug auf die seitens des Beschwerdeführers geltend gemachte Nötigungs- handlung hält die Nichtanhandnahmeverfügung zutreffend fest, dass aus der Strafanzeige des Beschwerdeführers nicht hervorgehe, wie der Beschwerdegeg- ner 1 gegenüber Ersterem den Tatbestand der Nötigung erfüllt haben soll. Dies- bezüglich können auch den Eingaben an die hiesige Strafkammer keine weiter- gehenden Angaben entnommen werden. Ein durch den Beschwerdeführer neu eingereichtes Schreiben des Beschwerdegegners 1, gerichtet an D._____ (Urk. 3/9), gibt ebenfalls keine Aufschlüsse. Insbesondere ist nach wie vor nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer durch die Aussage des Beschwer- degegners 1, unter gewissen Bedingungen das Mandat gegenüber D._____ und E._____ niederzulegen, ein ernstlicher Nachteil in Aussicht gestellt worden sein soll. Um den Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zu erfüllen, müsste sich die Nötigung darüber hinaus als rechtswidrig erweisen; sei es, dass der vom Beschwerdegegner 1 verfolgte Zweck, das hierfür verwendete Mittel oder die Verknüpfung derselben rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig wäre, respek- tive in keiner angemessenen Relation stehen würde (vgl. Donatsch, in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar StGB, 18. Aufl., Zürich 2010, Art. 181 N 9). Aus den Eingaben des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, worin eine derartige Rechtswidrigkeit liegen könnte. Eine Nötigung fällt daher ausser Betracht. Das Verhältnis zwischen dem Be- schwerdegegner 1 und D._____ und E._____ – worauf sich der Beschwerdefüh- rer denn bezieht (Urk. 2, S. 12) – ist zudem nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

E. 3.3 Um den Straftatbestand der Verletzung des Berufs- bzw. Anwaltsgeheimnis- ses im Sinne von Art. 321 Ziff. 1 StGB zu erfüllen, verlangt das Gesetz, dass ein Geheimnis offenbart wird, welches dem Täter infolge seines Berufes anvertraut worden ist oder dass er in dessen Ausübung wahrgenommen hat. Vorliegend wäre es folglich erforderlich, dass der Beschwerdegegner 1 ein Ge- heimnis offenbart hätte, welches ihm als Rechtsanwalt anvertraut worden wäre oder das er in Ausübung seines Berufs wahrgenommen hätte. Dazu führt die Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. September 2011

- 12 - (Urk. 3/1, S. 3) zutreffend aus, dass bei glaubhaftem Interessennachweis grund- sätzlich von jedermann eine betreibungsrechtliche Auskunft über eine Person eingeholt werden könne, womit sie die gesetzliche Regelung in Art. 8a SchKG festhält. Dementsprechend verneinte auch die Aufsichtskommission über die An- wältinnen und Anwälte im Kanton Zürich mit Beschluss vom 7. Juli 2011 (Urk. 15/4) eine Berufsregelverletzung seitens des Beschwerdegegners 1, nach- dem ihn den Beschwerdeführer angesichts des Vorlegens eines Betreibungsre- gisterauszugs im Verfahren vor dem Bezirksgericht Zürich auch bei der Aufsichts- kommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich verzeigt hatte. Dem Beschwerdeführer wurde im besagten Beschluss detailliert aufgezeigt, dass der Beschwerdegegner 1 das Auskunftsrecht allein durch das vom Beschwerde- führer eingeleitete Gerichtsverfahren erhältlich machen konnte und zwar unab- hängig von einem allfälligen Mandatsverhältnis (Urk. 15/4, S. 4). Das Nachweisen bzw. Glaubhaftmachen eines Interesses geht damit nicht notwendigerweise mit einer Offenbarung des Berufsgeheimnisses einher. Für eine Verletzung des An- waltsgeheimnisses gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte. Es sei an dieser Stelle auf den erwähnten ausführlich begründeten Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich vom 7. Juli 2011 verwiesen (Urk. 15/4, S. 3 f.). Gegen diese Darstellung werden seitens des Beschwerdefüh- rers keine neuen Vorbringen dargetan, welche zu einem gegenteiligen Schluss führen könnten. Eine Verletzung des Berufsgeheimnisses kann dem Beschwer- degegner 1 damit nicht vorgeworfen werden.

E. 3.4 Schliesslich bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdegegner 1 den Tatbestand eines Ehrverletzungdelikts gemäss den Art. 173 ff. StGB erfüllt haben könnte. Für die Verwirklichung des Straftatbestands der Ehrverletzung gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB ist in objektiver Hinsicht erforderlich, dass der Täter einen Dritten eines unehrenhaften Verhaltens beschuldigt oder verdächtigt. In subjekti- ver Hinsicht muss sich der Täter der Ehrenrührigkeit seiner Behauptung im Zeit- punkt der Äusserung bewusst sein, wobei in Bezug auf die Unwahrheit ein direk- ter Vorsatz erforderlich ist (Donatsch, in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar StGB,

18. Aufl., Zürich 2010, Art. 173 N 20).

- 13 - Vorliegend wirft der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 1 vor, ihn in sei- ner Ehre verletzt zu haben, indem sich der Beschwerdegegner 1 in der Be- schwerdeschrift an das Obergericht des Kantons Zürich vom 18. Juli 2011 im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens um die Herausgabe von Dokumenten (Urk. 3/3/5) dahingehend geäussert habe, dass die Gelder von Dr. A._____ 'mit hoher Wahrscheinlichkeit kriminell kontaminiert' seien sowie dazu den Ausdruck "schwarze Kassen" verwendet habe (vgl. dazu Urk. 3/3/5, S. 3 und 7). Die vom Beschwerdegegner 1 gewählte Ausdrucksweise ist dabei im Kontext seiner Ein- gabe an das Obergericht des Kantons Zürich, welche konkret die Frage der hin- reichenden Zahlung einer Sicherheitsleistung des Beschwerdeführers zum Ge- genstand hatte, zu lesen. So führt der Beschwerdegegner 1 in der erwähnten Eingabe aus, der Beschwerdeführer habe gemäss Feststellungen der Vorinstanz Lohnpfändungen, womit dieser auf dem Existenzminimum lebe. Ungeachtet der Lohnpfändung wolle der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 1 einen Be- trag von CHF 5'000.– an Vorschüssen, der Obergerichtskasse eine Summe in Höhe von CHF 800.–, einen weiteren Gerichtskostenvorschuss von CHF 800.– sowie eine Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung von CHF 600.– bezahlt haben. Dies, obschon der Beschwerdeführer als auf dem Existenzminimum le- bend dazu verpflichtet sei, alles was er an Vermögen und Einkommen, sowohl im In- als auch im Ausland halte oder erziele, dem Betreibungsamt anzugeben. Es müsse demzufolge untersucht werden, ob der Beschwerdeführer ausländisches Einkommen und Vermögen deklariert habe. Vor diesem Hintergrund, angesichts der Lohnpfändungen und den mit dieser im Widerspruch stehenden hohen Zah- lungen, erwähnte der Beschwerdegegner 1, dass davon auszugehen sei, der Be- schwerdeführer 1 führe "schwarze Kassen". Sollte der Beschwerdeführer gegen- über dem Betreibungsamt nicht sämtliches Vermögen im In- und Ausland ange- geben haben, begehe er einen Betrug sowie ein Urkundendelikt in Bezug auf das Protokoll. Der Beschwerdegegner 1 legt dar, dass er unter diesen Umständen die vom Beschwerdeführer bezahlte Sicherheitsleistung nicht annehmen könne, weil er damit dem unangemessenen Risiko ausgesetzt werde, allenfalls kriminell kon- taminierte Gelder als Parteientschädigung entgegennehmen zu müssen, sollten

- 14 - diese in Verletzung des Art. 169 StGB bezahlt worden sein (vgl. dazu Urk. 3/3/5, S. 9). Ob die seitens des Beschwerdegegners 1 geäusserten Befürchtungen bezüglich der vom Beschwerdeführer bezahlten Gelder zutreffen, kann vorliegend anhand der zur Verfügung stehenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden. Aus den Ausführungen des Beschwerdegegners 1 in der besagten Beschwerdeschrift geht indessen hervor, aus welchem Anlass sich dieser dahingehend geäussert und die Herkunft der vom Beschwerdeführer geleisteten Sicherheitsleistung an- gezweifelt hatte. Auch wenn die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zü- rich im Urteil vom 13. September 2011 (Urk. 20/2, S. 5 f.) zum Schluss gekom- men ist, dass keine Pfändung von sämtlichen Vermögenswerten des Beschwer- deführers anzunehmen sei und demzufolge kein Anlass bestehe, von einer straf- rechtlichen Handlung auszugehen, war der Beschwerdegegner 1 berechtigt, dem Gericht seine diesbezüglichen Bedenken kundzutun. Das Recht des Beschwer- degegners 1, sich dagegen zur Wehr zu setzen, sich nicht mit mit Beschlag beleg- ten Vermögenswerten im Sinne von Art. 169 StGB bezahlt machen zu müssen, kann ihm nicht verwehrt werden, zumal seine Äusserungen durchaus Berechti- gung hatten bzw. zumindest vertretbar und nicht abwegig erscheinen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass – wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung (Urk. 3/1, S. 3) zutreffend festhält – der Beschwerdegegner 1 seine Worte durch die Voranstellung der Begriffe "mit hoher Wahrscheinlichkeit" sowie "allenfalls" relati- vierte und im anderen Fall den Ausdruck "schwarze Kassen" in Anführungs- und Schlusszeichen setzte, um dem gewählten Ausdruck dessen Absolutheit abzu- sprechen respektive um diesen abzuschwächen. Ungeachtet der Frage der Ehrenrührigkeit ist die Erfüllung eines Ehrverletzungs- delikts bereits mangels subjektiven Tatbestands des Beschwerdegegners 1 aus- geschlossen, worauf die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft (Urk. 3/1, S. 3) ebenfalls korrekterweise hinweist. Dagegen führt der Beschwerde- führer in seinen Eingaben an die hiesige Strafkammer einzig aus, dass eine be- gründete Veranlassung für eine Äusserung sowohl objektiv als auch subjektiv ge- geben sein müsse. Konkrete Anhaltspunkte, welche widerlegen könnten, dass der

- 15 - Beschwerdegegner 1 um die Unwahrheit seiner Ausführungen gewusst habe und folglich nicht gutgläubig gewesen sein konnte, bringt der Beschwerdeführer keine vor. Auch sind keine Ermittlungshandlungen vorstellbar, welche zu einem gegen- teiligen Schluss führen könnten. Nachdem es vorliegend am subjektiven Tatbestandselement mangelt, fällt die Er- füllung eines Ehrverletzungdeliktes im Sinne der Art. 173 ff. StGB ausser Be- tracht.

4. Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass bei gegebener Sachlage sei- tens des Beschwerdegegners 1 kein strafbares Verhalten betreffend den Tatvor- würfen eines Vermögensdeliktes, einer Nötigung, einer Verletzung des Berufsge- heimnisses oder eines Ehrverletzungsdelikts vorliegt. Der Beschwerdeführer bringt in seinen Eingaben nichts vor, was die angefochtene Nichtanhandnahme- verfügung umzustossen vermöchte. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. IV.

E. 4 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerdeschrift (Urk. 2) zusam- mengefasst aus, der Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung sei erfüllt, nachdem der Beschwerdegegner 1 nie die Absicht gehabt habe, die Sachen rechtzeitig zurückzugeben. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand käme es zu- dem nur auf die Vorstellung des Täters an. Weiter genüge es für den Straftatbe- stand der Sachentziehung, wenn der Täter die Wiedererlangung einer Sache er- heblich erschwere, wobei dabei Eventualvorsatz ausreichend sei. Zu den ange- zeigten Ehrverletzungsdelikten rügt der Beschwerdeführer, dass die Worte "mit hoher Wahrscheinlichkeit" das ehrverletzende Delikt nicht ausschliessen, eine

- 6 - begründete Veranlassung für eine Äusserung im Übrigen objektiv gegeben sein müsse und eine bloss subjektive Vorstellung des Täters nicht reiche. In der zwei- ten Stellungnahme (Urk. 19) bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen nichts Neues vor.

E. 5 Der Beschwerdegegner 1 führt in seiner Stellungnahme (Urk. 14) zusam- mengefasst aus, dass auf die Beschwerde mangels genügender Begründung und genügender Bezeichnung des angefochtenen Entscheids in Anwendung von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht einzutreten sei. Nachdem er seitens des Beschwerde- führers bzw. dessen Mandanten nicht vom Anwaltsgeheimnis entbunden worden sei, sei die Beschwerde zudem als querulatorisch und missbräuchlich zu taxieren, was in sinngemässer Anwendung von Art. 2 ZGB sowie Art. 52 ZPO ebenfalls ei- nen Nichteintretensentscheid zur Folge haben müsse. Hinsichtlich der angezeig- ten Vermögensdelikte führt der Beschwerdegegner 1 aus, seine Vorgehensweise bezüglich der Rückgabe der irrtümlich erhaltenen Akten sei geboten gewesen und er habe sich an die Vorgaben des Bezirksgerichtes gehalten. Dass der Be- schwerdeführer die Akten nicht zu einem früheren Zeitpunkt zurück erhalten habe, habe er sich selbst zuzuschreiben. Hinsichtlich der angezeigten Nötigung im Zu- sammenhang mit D._____ und E._____ könne er sich mangels Entbindung vom Anwaltsgeheimnis nicht weitergehend äussern, eine solche sei indessen absurd und werde bestritten.

E. 6 Soweit für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begrün- dung der Staatsanwaltschaft und die Vorbringen des Beschwerdeführers sowie des Beschwerdegegners 1 näher einzugehen. III.

1. Nach Ansicht des Beschwerdegegners 1 ist auf die Beschwerde mangels genügender Begründung, formellen Mängeln sowie missbräuchlicher Erhebung der Beschwerde nicht einzutreten. Gemäss Art. 385 Abs. 1 lit. a-c StPO muss eine Beschwerde genau bezeichnen, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen andern

- 7 - Entscheid nahelegen und welche Beweismittel aufgerufen werden. Insbesondere ist genau aufzuführen, welche sachverhaltsmässigen und rechtlichen Gründe für einen anderslautenden Entscheid sprechen (vgl. dazu Niklaus Schmid, StPO Pra- xiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 385 N 3). Die Beschwerde richtet sich gemäss Rechtsbegehren gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. September 2011. An diesem Datum ist sowohl eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft mit dem Beschwerdeführer als Geschädigten (Urk. 11/HD12) als auch eine solche mit D._____ und E._____, vertreten durch den Beschwerdeführer, als Geschädigte ergangen (Urk. 11/HD11). Der vorliegenden Beschwerde liegt die erstgenannte Nichtan- handnahmeverfügung bei (Urk. 3/1 = Urk. 11/HD12). Das Anfechtungsobjekt wie auch das einleitend zitierte Rechtsbegehren (siehe vorne E. I., Ziff. 2) ist demzu- folge klar und unmissverständlich. In der Begründung seiner Beschwerde (Urk. 2, S. 5 unten) bezieht sich der Beschwerdeführer zudem auf einzelne Ziffern der Nichtanhandnahmeverfügung. So nimmt er zunächst auf Ziff. II, Punkt 1 der Nichtanhandnahmeverfügung Bezug (welcher die Strafanzeige vom 04.04.2011 [Urk. 11/ND1/1] betrifft) und legt seine im Vergleich zur Staatsanwaltschaft gegen- teilige Sichtweise des sich zugetragenen Sachverhalts hinsichtlich der angezeig- ten Vermögensdelikte sowie der Nötigung dar. In der Folge würdigt er den Sach- verhalt entsprechend rechtlich (Urk. 2, S. 11 ff.) und geht dabei insbesondere auf die einzelnen Tatbestände der unrechtmässigen Aneignung, der Sachentziehung sowie der Nötigung ein. Anschliessend geht der Beschwerdeführer (Urk. 2, S. 13 f.) auf Ziff. II, Punkt 2 der Nichtanhandnahmeverfügung (welche die Strafanzeige vom 20.04.2011 [Urk. 11/ND2/1] betrifft) ein, wo er Ausführungen zu einzelnen Tatbestandsmerkmalen der Verletzung des Berufsgeheimnisses sowie der Ver- leumdung macht. Zusätzlich legt der Beschwerdeführer als Beweismittel Beilagen ins Recht, welche bis zu diesem Zeitpunkt zumindest teilweise noch nicht Eingang in die Akten gefunden haben. Formelle Mängel oder eine unzureichende Begründung der Beschwerde sind dem Gesagten zufolge nicht auszumachen. Die Begründung der Beschwerde fällt zwar

- 8 - knapp aus, erfüllt aber grundsätzlich die Anforderungen an eine genügende Sub- stantiierung der erhobenen Rügen. Auch eine missbräuchliche Erhebung der Beschwerde ist nicht ersichtlich, nach- dem es vorliegend einzig um das Verhältnis Beschwerdeführer – Beschwerde- gegner 1 geht, diesbezüglich eine Entbindung vom Berufsgeheimnis vorliegt (Urk. 11/ND2/4) und die Beziehung zu D._____ und E._____ nicht Gegenstand der Beschwerde ist. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten und die Vorbringen des Beschwerdefüh- rers sind im Folgenden - soweit erforderlich - zu prüfen.

2. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse in- formiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfah- renshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlos- sen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung - z.B. aufgrund einer Anzeige

- nicht anhand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige zum Vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Un- tersuchung anhand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z.B. Verjährung

- 9 - gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1231; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.; sowie auch Niklaus Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozess- ordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 4 ff. zu § 38 alt StPO/ZH).

Dispositiv
  1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Ge- richtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen.
  2. Der Beschwerdeführer ist ausserdem zu verpflichten, den Beschwerdegeg- ner 1 für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Art. 432 Abs. 1 i.V.m Art. 436 Abs. 1 StPO). Entsprechend den (privaten) Auf- wendungen des Beschwerdegegners 1 im Beschwerdeverfahren scheint es vor- liegend angemessen, die Prozessentschädigung auf Fr. 500.– festzusetzen. Es wird beschlossen:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen. - 16 -
  4. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
  5. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 eine Pro- zessentschädigung von Fr. 500.– zu bezahlen.
  6. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer Dr. A._____ (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner Dr. iur. B._____ (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich unter Rücksendung der Un- tersuchungsakten (Urk. 11, Bundesordner rot) (gegen Empfangsschein)
  7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 2. Februar 2012 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE110190-O/U/mp Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, Dr. P. Martin und lic. iur. W. Meyer, ER lic. iur. R. Schmid sowie die Gerichtsschreibe- rin MLaw D. Senn Beschluss vom 2. Februar 2012 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme einer Untersuchung Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 2. September 2011, A-5/2011/433

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 4. April 2011 erhob der in C._____/Z._____ und Zürich als Rechtsanwalt tätige Dr. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen Rechts- anwalt Dr. B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen Vermögensdelik- ten sowie sinngemäss wegen Nötigung (Urk. 11/ND1/1). Am 20. April 2011 er- suchte der Beschwerdeführer darum, die Strafanzeige um die Tatbestände der Verletzung des Berufsgeheimnisses sowie der Verleumdung zu erweitern (Urk. 11/ND2/1). Mit Verfügung vom 2. September 2011 entschied die Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), eine Untersu- chung werde nicht anhand genommen (Urk. 3/1 = Urk. 11/HD12).

2. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. September 2011 fristgerecht Beschwerde und beantragte Fol- gendes (Urk. 2): "1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Beschwerdegegnerin vom

2. September 2011 sei aufzuheben und es sei ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten durchzuführen;

2. die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten dem Beschwerdefüh- rer eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– für das vorinstanzli- che und für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen;

3. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Be- schwerdegegnerin."

3. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2011 wurde dem Beschwerdegegner 1 Frist zur Stellungnahme und der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme und Ein- sendung der Akten angesetzt (Urk. 8). Die Staatanwaltschaft verzichtete mit Ein- gabe vom 31. Oktober 2011 auf eine Stellungnahme; dies unter Einsendung der Akten (Urk. 10). Nach einer Fristerstreckung liess sich der Beschwerdegegner 1 mit Eingabe vom 17. November 2011 vernehmen und beantragte Folgendes (Urk. 14):

- 3 - "Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzu- weisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Be- schwerdeführers." Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. No- vember 2011 zur freigestellten Äusserung innert 10 Tagen zugestellt (Urk. 16). Mit Eingabe vom 1. Dezember 2011 nahm der Beschwerdeführer Stellung (Urk. 19). Dem Beschwerdegegner 1 wurde daraufhin mit Verfügung vom 9. Dezember 2011 eine Frist von 10 Tagen zur freigestellten Stellungnahme angesetzt (Urk. 22). Die Frist blieb ungenützt. Wegen einer Änderung im Beschäftigungsgrad eines Richters ergeht der Ent- scheid nicht in der ursprünglich angekündigten Besetzung. II.

1. Zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1 ist es in der Vergangenheit bereits zu mehreren Gerichtsverfahren gekommen, unter an- derem sowohl im Zivil-, im Anwalts- als auch im Strafrecht. Den vorliegenden Ak- ten kann in den Grundzügen entnommen werden, dass Anlass der Streitigkeiten ein früheres Mandatsverhältnis sein muss, wobei der Beschwerdegegner 1 zum damaligen Zeitpunkt offenbar den Beschwerdeführer anwaltschaftlich in einem Erbschaftsprozess zweier Mandanten des Beschwerdeführers, D._____ und E._____, zwecks Klageführung in der Schweiz vertreten hatte, womit beide An- wälte gleichzeitig im Interesse von D._____ und E._____ tätig geworden sind (vgl. dazu beispielsweise den E-Mail-Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1 in Urk. 11/HD2/8-11 sowie die Ausführungen des Be- schwerdegegners 1 in Urk. 11/HD4/4, S. 7).

2. Der vorliegenden Strafanzeige liegen gemäss Ausführungen des Beschwer- deführers mehrere Sachverhalte zu Grunde. Ausschlaggebend für die erste Straf- anzeige (Urk. 11/ND1/1) ist gemäss dem Beschwerdeführer der Umstand, dass er (bzw. dessen Kanzleimitarbeiter) dem Beschwerdegegner 1 am 23. Februar 2011 Dokumente und Unterlagen, welche für RAin lic. iur. F._____ bestimmt gewesen waren, auf dem Postweg zukommen liess. Nachdem sich der Beschwerdegegner

- 4 - 1 in der Folge geweigert habe, ihm (respektive seinem Kanzleimitarbeiter) die besagten Unterlagen wieder auszuhändigen, habe er gegen den Beschwerde- gegner 1 beim Bezirksgericht Zürich am 24. Februar 2011 eine Klage um Heraus- gabe der Unterlagen eingereicht, mit einem Antrag um superprovisorische Mass- nahmen. Der Beschwerdeführer moniert, dass ihm die benötigten Dokumente erst am 17. März 2011 durch das Bezirksgericht Zürich wieder ausgehändigt worden seien, wodurch der Beschwerdegegner 1 den Tatbestand eines Vermögensdelikts erfüllt habe. Sinngemäss geht aus der Strafanzeige vom 4. April 2011 (Urk. 11/ND1/1) hervor, dass sich der Beschwerdegegner 1 nach Ansicht des Be- schwerdeführers überdies des Straftatbestands der Nötigung schuldig gemacht habe, indem Ersterer den gemeinsamen Mandanten D._____ und E._____ gera- ten habe, den Beschwerdeführer strafrechtlich wegen eines übersetzten Anwalts- honorars anzuzeigen, andernfalls der Beschwerdegegner 1 selbst die gegenüber D._____ und E._____ bestandenen Mandatsverhältnisse niederlegen werde. Im ergänzenden Schreiben zur Strafanzeige vom 20. April 2011 (Urk. 11/ND2/1) macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Beschwerdegegner 1 auch den Straftatbestand der Verletzung des Anwaltsgeheimnisses sowie der Verleumdung verwirklicht habe, nachdem der Beschwerdegegner 1 anlässlich einer Eingabe an das Bezirksgericht Zürich in einem weiteren Verfahren um vorsorgliche Mass- nahmen, welcher ebenfalls einen Prozess um die Herausgabe von Dokumenten betraf, einen Betreibungsregisterauszug des Beschwerdeführers eingereicht ha- be, um von ihm auf diese Weise eine Sicherheitsleistung einzufordern. Die vom Beschwerdegegner 1 im selbigen Verfahren betreffend Herausgabe von Doku- menten in einer Beschwerdeschrift vom 18. Juli 2011 an das Obergericht des Kantons Zürich verwendeten Ausdrücke "die Gelder von Dr. A._____ sind mit ho- her Wahrscheinlichkeit kriminell kontaminiert" sowie "schwarze Kassen" seien ehrverletzend, so die Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. dazu Urk. 3/3/5, S. 3, 7 und 9).

3. Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Begründung der Nichtanhandnahme- verfügung (Urk. 3/1) zusammengefasst aus, die Tatbestände der unrechtmässi- gen Aneignung, der Veruntreuung sowie des Diebstahls seien nicht erfüllt, nach- dem dem Beschwerdegegner 1 keine Absicht nachgewiesen werden könne, den

- 5 - Beschwerdeführer endgültig bzw. dauernd aus der Eigentümerstellung verdrängt haben zu wollen. Vielmehr habe dieser seine Bereitschaft erklärt, dem Beschwer- deführer die Dokumente unter gewissen Bedingungen (namentlich einer Voll- macht des Beschwerdeführers mit Benennung der Person, welche die Akten ab- holt, Legitimation derselben mittels Fotoausweis sowie vorgängiger Terminverein- barung) zurückzugeben. Auch habe der Beschwerdegegner 1 die Unterlagen am

2. März 2011 beim Bezirksgericht Zürich deponiert. Der Tatbestand der Sachent- ziehung ist nach Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht verwirklicht, nachdem beim Beschwerdeführer kein erheblicher Nachteil eingetreten sei. Eine Nötigung sah die Staatsanwaltschaft ebenfalls nicht als gegeben an, nachdem aus den Ausfüh- rungen des Beschwerdeführers nicht hervorgehe, inwiefern sich der Beschwerde- gegner 1 dieser schuldig gemacht haben soll, namentlich aus den Worten des Beschwerdegegners 1 keine In-Aussicht-Stellung von ernstlichen Nachteilen er- kennbar sei. Auch verneinte die Staatsanwaltschaft die Verletzung des Anwalts- geheimnisses durch den Beschwerdegegner 1, nachdem ein Betreibungsregister- auszug von jedermann eingeholt werden könne und der Beschwerdegegner 1 damit kein Geheimnis im Sinne von Art. 321 Ziff. 1 StGB offenbart habe. Mangels subjektiven Tatbestands und der Tatsache, dass der Beschwerdegegner 1 die Aussage, dass die Gelder von Dr. A._____ kriminell kontaminiert seien mit den Worten "mit hoher Wahrscheinlichkeit" relativiert und damit eine absolute Gewiss- heit ausgeschlossen habe, sah die Staatsanwaltschaft auch den Tatbestand der Verleumdung oder einer allfälligen Ehrverletzung seitens des Beschwerdegegners 1 nicht als gegeben an.

4. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerdeschrift (Urk. 2) zusam- mengefasst aus, der Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung sei erfüllt, nachdem der Beschwerdegegner 1 nie die Absicht gehabt habe, die Sachen rechtzeitig zurückzugeben. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand käme es zu- dem nur auf die Vorstellung des Täters an. Weiter genüge es für den Straftatbe- stand der Sachentziehung, wenn der Täter die Wiedererlangung einer Sache er- heblich erschwere, wobei dabei Eventualvorsatz ausreichend sei. Zu den ange- zeigten Ehrverletzungsdelikten rügt der Beschwerdeführer, dass die Worte "mit hoher Wahrscheinlichkeit" das ehrverletzende Delikt nicht ausschliessen, eine

- 6 - begründete Veranlassung für eine Äusserung im Übrigen objektiv gegeben sein müsse und eine bloss subjektive Vorstellung des Täters nicht reiche. In der zwei- ten Stellungnahme (Urk. 19) bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen nichts Neues vor.

5. Der Beschwerdegegner 1 führt in seiner Stellungnahme (Urk. 14) zusam- mengefasst aus, dass auf die Beschwerde mangels genügender Begründung und genügender Bezeichnung des angefochtenen Entscheids in Anwendung von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht einzutreten sei. Nachdem er seitens des Beschwerde- führers bzw. dessen Mandanten nicht vom Anwaltsgeheimnis entbunden worden sei, sei die Beschwerde zudem als querulatorisch und missbräuchlich zu taxieren, was in sinngemässer Anwendung von Art. 2 ZGB sowie Art. 52 ZPO ebenfalls ei- nen Nichteintretensentscheid zur Folge haben müsse. Hinsichtlich der angezeig- ten Vermögensdelikte führt der Beschwerdegegner 1 aus, seine Vorgehensweise bezüglich der Rückgabe der irrtümlich erhaltenen Akten sei geboten gewesen und er habe sich an die Vorgaben des Bezirksgerichtes gehalten. Dass der Be- schwerdeführer die Akten nicht zu einem früheren Zeitpunkt zurück erhalten habe, habe er sich selbst zuzuschreiben. Hinsichtlich der angezeigten Nötigung im Zu- sammenhang mit D._____ und E._____ könne er sich mangels Entbindung vom Anwaltsgeheimnis nicht weitergehend äussern, eine solche sei indessen absurd und werde bestritten.

6. Soweit für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begrün- dung der Staatsanwaltschaft und die Vorbringen des Beschwerdeführers sowie des Beschwerdegegners 1 näher einzugehen. III.

1. Nach Ansicht des Beschwerdegegners 1 ist auf die Beschwerde mangels genügender Begründung, formellen Mängeln sowie missbräuchlicher Erhebung der Beschwerde nicht einzutreten. Gemäss Art. 385 Abs. 1 lit. a-c StPO muss eine Beschwerde genau bezeichnen, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen andern

- 7 - Entscheid nahelegen und welche Beweismittel aufgerufen werden. Insbesondere ist genau aufzuführen, welche sachverhaltsmässigen und rechtlichen Gründe für einen anderslautenden Entscheid sprechen (vgl. dazu Niklaus Schmid, StPO Pra- xiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 385 N 3). Die Beschwerde richtet sich gemäss Rechtsbegehren gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. September 2011. An diesem Datum ist sowohl eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft mit dem Beschwerdeführer als Geschädigten (Urk. 11/HD12) als auch eine solche mit D._____ und E._____, vertreten durch den Beschwerdeführer, als Geschädigte ergangen (Urk. 11/HD11). Der vorliegenden Beschwerde liegt die erstgenannte Nichtan- handnahmeverfügung bei (Urk. 3/1 = Urk. 11/HD12). Das Anfechtungsobjekt wie auch das einleitend zitierte Rechtsbegehren (siehe vorne E. I., Ziff. 2) ist demzu- folge klar und unmissverständlich. In der Begründung seiner Beschwerde (Urk. 2, S. 5 unten) bezieht sich der Beschwerdeführer zudem auf einzelne Ziffern der Nichtanhandnahmeverfügung. So nimmt er zunächst auf Ziff. II, Punkt 1 der Nichtanhandnahmeverfügung Bezug (welcher die Strafanzeige vom 04.04.2011 [Urk. 11/ND1/1] betrifft) und legt seine im Vergleich zur Staatsanwaltschaft gegen- teilige Sichtweise des sich zugetragenen Sachverhalts hinsichtlich der angezeig- ten Vermögensdelikte sowie der Nötigung dar. In der Folge würdigt er den Sach- verhalt entsprechend rechtlich (Urk. 2, S. 11 ff.) und geht dabei insbesondere auf die einzelnen Tatbestände der unrechtmässigen Aneignung, der Sachentziehung sowie der Nötigung ein. Anschliessend geht der Beschwerdeführer (Urk. 2, S. 13 f.) auf Ziff. II, Punkt 2 der Nichtanhandnahmeverfügung (welche die Strafanzeige vom 20.04.2011 [Urk. 11/ND2/1] betrifft) ein, wo er Ausführungen zu einzelnen Tatbestandsmerkmalen der Verletzung des Berufsgeheimnisses sowie der Ver- leumdung macht. Zusätzlich legt der Beschwerdeführer als Beweismittel Beilagen ins Recht, welche bis zu diesem Zeitpunkt zumindest teilweise noch nicht Eingang in die Akten gefunden haben. Formelle Mängel oder eine unzureichende Begründung der Beschwerde sind dem Gesagten zufolge nicht auszumachen. Die Begründung der Beschwerde fällt zwar

- 8 - knapp aus, erfüllt aber grundsätzlich die Anforderungen an eine genügende Sub- stantiierung der erhobenen Rügen. Auch eine missbräuchliche Erhebung der Beschwerde ist nicht ersichtlich, nach- dem es vorliegend einzig um das Verhältnis Beschwerdeführer – Beschwerde- gegner 1 geht, diesbezüglich eine Entbindung vom Berufsgeheimnis vorliegt (Urk. 11/ND2/4) und die Beziehung zu D._____ und E._____ nicht Gegenstand der Beschwerde ist. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten und die Vorbringen des Beschwerdefüh- rers sind im Folgenden - soweit erforderlich - zu prüfen.

2. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse in- formiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfah- renshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlos- sen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung - z.B. aufgrund einer Anzeige

- nicht anhand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige zum Vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Un- tersuchung anhand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z.B. Verjährung

- 9 - gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1231; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.; sowie auch Niklaus Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozess- ordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 4 ff. zu § 38 alt StPO/ZH). 3.1. Der Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung nach Art. 137 Ziff. 1 StGB setzt voraus, dass sich jemand eine fremde bewegliche Sache in Bereicherungs- absicht aneignet. Ist dem Täter die Sache ohne dessen Willen zugekommen oder handelt er nicht in Bereicherungsabsicht, so kommt zudem Art. 137 Ziff. 2 StGB, welcher als Antragsdelikt ausgestaltet ist, in Betracht. Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner 1 vor, er habe ihm die irrtüm- lich zugestellten Dokumente nicht rechtzeitig zurückgegeben. Aus dem E- Mailverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1 (Urk. 11/ND1/2/2/1) ergibt sich, dass Letzterer unter der Bedingung, dass auf ei- ner Vollmacht des Beschwerdeführers die Person benannt werde, welche die Ak- ten abzuholen gedenke und diese sich bei der Abholung – unter vorgängiger Terminabsprache – mittels Fotoausweis legitimiere, bereit gewesen wäre, die Do- kumente dem Beschwerdeführer auszuhändigen. Zudem geht aus den Akten (vgl. Urk. 11/ND1/2/2/1 sowie Urk. 11/ND1/2/2/3, S. 2) hervor, dass der Beschwerde- gegner 1 dem Beschwerdeführer die irrtümlich erhaltene Postsendung umgehend, noch gleichentags angezeigt und die Unterlagen nach gescheiterter Rückgabe ei- ne Woche nach der Zustellung, am 2. März 2011, beim Bezirksgericht Zürich zwecks Weiterleitung an den Beschwerdeführer übergeben hat. Unter diesen Umständen ist nicht zu erkennen, dass sich der Beschwerdegegner 1 die Doku- mente aneignen wollte, nachdem eine Aneignung den Willen voraussetzt, dass der Täter die Sache seinem eigenen Vermögen einverleibt, um sie zu behalten, zu verbrauchen oder gar zu veräussern (Donatsch, in: Donatsch [Hrsg.], Kom- mentar StGB, 18. Aufl., Zürich 2010, Art. 137 N 7).

- 10 - Damit der Tatbestand der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB erfüllt ist, muss sich der Täter eine ihm anvertraute bewegliche Sache aneignen, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Da beim Tatbestand der Veruntreuung neben einem Aneignungswillen des Täters zusätzlich das Tatbestandselement des Anvertrautseins der Sache vorhanden sein muss, fällt vorliegend auch dieser Tatbestand ausser Betracht, nachdem dem Beschwerdegegner 1 die Unterlagen unbestrittenermassen unaufgefordert bzw. irrtümlich zugekommen sind. Eine Sachentziehung nach Art. 141 StGB setzt voraus, dass der Täter dem Be- rechtigten eine bewegliche Sache ohne Aneignungsabsicht entzieht und diesem dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt. In Anbetracht der Bereitschaft des Beschwerdegegners 1, dem Beschwerdeführer die Unterlagen unter vorerwähnten Bedingungen zurückzugeben, kann nicht die Rede davon sein, dass er die Rückgabe der Dokumente verweigerte oder erheb- lich erschwerte. Angesichts des offensichtlich getrübten Verhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1 erweisen sich die Bedin- gungen, welche der Beschwerdegegner 1 an die Rückgabe der Unterlagen stellte, zudem als sinnvoll bzw. dem Inhalt und der Natur der Dokumente angemessen. Dazu kommt, dass – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt – aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich ist, worin der erhebliche Nachteil liegt, welcher bei ihm durch das Verhalten des Beschwerdegegners 1 eingetreten sein soll. Den Eingaben des Beschwerdeführers kann diesbezüglich nichts entnommen werden. Dem Beschwerdegegner 1 kann zusammenfassend kein den Tatbestand eines Vermögensdelikts erfüllendes Verhalten vorgeworfen werden. 3.2. Nach Art. 181 StGB wird wegen Nötigung bestraft, wer jemanden durch Ge- walt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung sei- ner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.

- 11 - In Bezug auf die seitens des Beschwerdeführers geltend gemachte Nötigungs- handlung hält die Nichtanhandnahmeverfügung zutreffend fest, dass aus der Strafanzeige des Beschwerdeführers nicht hervorgehe, wie der Beschwerdegeg- ner 1 gegenüber Ersterem den Tatbestand der Nötigung erfüllt haben soll. Dies- bezüglich können auch den Eingaben an die hiesige Strafkammer keine weiter- gehenden Angaben entnommen werden. Ein durch den Beschwerdeführer neu eingereichtes Schreiben des Beschwerdegegners 1, gerichtet an D._____ (Urk. 3/9), gibt ebenfalls keine Aufschlüsse. Insbesondere ist nach wie vor nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer durch die Aussage des Beschwer- degegners 1, unter gewissen Bedingungen das Mandat gegenüber D._____ und E._____ niederzulegen, ein ernstlicher Nachteil in Aussicht gestellt worden sein soll. Um den Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zu erfüllen, müsste sich die Nötigung darüber hinaus als rechtswidrig erweisen; sei es, dass der vom Beschwerdegegner 1 verfolgte Zweck, das hierfür verwendete Mittel oder die Verknüpfung derselben rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig wäre, respek- tive in keiner angemessenen Relation stehen würde (vgl. Donatsch, in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar StGB, 18. Aufl., Zürich 2010, Art. 181 N 9). Aus den Eingaben des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, worin eine derartige Rechtswidrigkeit liegen könnte. Eine Nötigung fällt daher ausser Betracht. Das Verhältnis zwischen dem Be- schwerdegegner 1 und D._____ und E._____ – worauf sich der Beschwerdefüh- rer denn bezieht (Urk. 2, S. 12) – ist zudem nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 3.3. Um den Straftatbestand der Verletzung des Berufs- bzw. Anwaltsgeheimnis- ses im Sinne von Art. 321 Ziff. 1 StGB zu erfüllen, verlangt das Gesetz, dass ein Geheimnis offenbart wird, welches dem Täter infolge seines Berufes anvertraut worden ist oder dass er in dessen Ausübung wahrgenommen hat. Vorliegend wäre es folglich erforderlich, dass der Beschwerdegegner 1 ein Ge- heimnis offenbart hätte, welches ihm als Rechtsanwalt anvertraut worden wäre oder das er in Ausübung seines Berufs wahrgenommen hätte. Dazu führt die Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. September 2011

- 12 - (Urk. 3/1, S. 3) zutreffend aus, dass bei glaubhaftem Interessennachweis grund- sätzlich von jedermann eine betreibungsrechtliche Auskunft über eine Person eingeholt werden könne, womit sie die gesetzliche Regelung in Art. 8a SchKG festhält. Dementsprechend verneinte auch die Aufsichtskommission über die An- wältinnen und Anwälte im Kanton Zürich mit Beschluss vom 7. Juli 2011 (Urk. 15/4) eine Berufsregelverletzung seitens des Beschwerdegegners 1, nach- dem ihn den Beschwerdeführer angesichts des Vorlegens eines Betreibungsre- gisterauszugs im Verfahren vor dem Bezirksgericht Zürich auch bei der Aufsichts- kommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich verzeigt hatte. Dem Beschwerdeführer wurde im besagten Beschluss detailliert aufgezeigt, dass der Beschwerdegegner 1 das Auskunftsrecht allein durch das vom Beschwerde- führer eingeleitete Gerichtsverfahren erhältlich machen konnte und zwar unab- hängig von einem allfälligen Mandatsverhältnis (Urk. 15/4, S. 4). Das Nachweisen bzw. Glaubhaftmachen eines Interesses geht damit nicht notwendigerweise mit einer Offenbarung des Berufsgeheimnisses einher. Für eine Verletzung des An- waltsgeheimnisses gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte. Es sei an dieser Stelle auf den erwähnten ausführlich begründeten Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich vom 7. Juli 2011 verwiesen (Urk. 15/4, S. 3 f.). Gegen diese Darstellung werden seitens des Beschwerdefüh- rers keine neuen Vorbringen dargetan, welche zu einem gegenteiligen Schluss führen könnten. Eine Verletzung des Berufsgeheimnisses kann dem Beschwer- degegner 1 damit nicht vorgeworfen werden. 3.4. Schliesslich bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdegegner 1 den Tatbestand eines Ehrverletzungdelikts gemäss den Art. 173 ff. StGB erfüllt haben könnte. Für die Verwirklichung des Straftatbestands der Ehrverletzung gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB ist in objektiver Hinsicht erforderlich, dass der Täter einen Dritten eines unehrenhaften Verhaltens beschuldigt oder verdächtigt. In subjekti- ver Hinsicht muss sich der Täter der Ehrenrührigkeit seiner Behauptung im Zeit- punkt der Äusserung bewusst sein, wobei in Bezug auf die Unwahrheit ein direk- ter Vorsatz erforderlich ist (Donatsch, in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar StGB,

18. Aufl., Zürich 2010, Art. 173 N 20).

- 13 - Vorliegend wirft der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 1 vor, ihn in sei- ner Ehre verletzt zu haben, indem sich der Beschwerdegegner 1 in der Be- schwerdeschrift an das Obergericht des Kantons Zürich vom 18. Juli 2011 im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens um die Herausgabe von Dokumenten (Urk. 3/3/5) dahingehend geäussert habe, dass die Gelder von Dr. A._____ 'mit hoher Wahrscheinlichkeit kriminell kontaminiert' seien sowie dazu den Ausdruck "schwarze Kassen" verwendet habe (vgl. dazu Urk. 3/3/5, S. 3 und 7). Die vom Beschwerdegegner 1 gewählte Ausdrucksweise ist dabei im Kontext seiner Ein- gabe an das Obergericht des Kantons Zürich, welche konkret die Frage der hin- reichenden Zahlung einer Sicherheitsleistung des Beschwerdeführers zum Ge- genstand hatte, zu lesen. So führt der Beschwerdegegner 1 in der erwähnten Eingabe aus, der Beschwerdeführer habe gemäss Feststellungen der Vorinstanz Lohnpfändungen, womit dieser auf dem Existenzminimum lebe. Ungeachtet der Lohnpfändung wolle der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 1 einen Be- trag von CHF 5'000.– an Vorschüssen, der Obergerichtskasse eine Summe in Höhe von CHF 800.–, einen weiteren Gerichtskostenvorschuss von CHF 800.– sowie eine Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung von CHF 600.– bezahlt haben. Dies, obschon der Beschwerdeführer als auf dem Existenzminimum le- bend dazu verpflichtet sei, alles was er an Vermögen und Einkommen, sowohl im In- als auch im Ausland halte oder erziele, dem Betreibungsamt anzugeben. Es müsse demzufolge untersucht werden, ob der Beschwerdeführer ausländisches Einkommen und Vermögen deklariert habe. Vor diesem Hintergrund, angesichts der Lohnpfändungen und den mit dieser im Widerspruch stehenden hohen Zah- lungen, erwähnte der Beschwerdegegner 1, dass davon auszugehen sei, der Be- schwerdeführer 1 führe "schwarze Kassen". Sollte der Beschwerdeführer gegen- über dem Betreibungsamt nicht sämtliches Vermögen im In- und Ausland ange- geben haben, begehe er einen Betrug sowie ein Urkundendelikt in Bezug auf das Protokoll. Der Beschwerdegegner 1 legt dar, dass er unter diesen Umständen die vom Beschwerdeführer bezahlte Sicherheitsleistung nicht annehmen könne, weil er damit dem unangemessenen Risiko ausgesetzt werde, allenfalls kriminell kon- taminierte Gelder als Parteientschädigung entgegennehmen zu müssen, sollten

- 14 - diese in Verletzung des Art. 169 StGB bezahlt worden sein (vgl. dazu Urk. 3/3/5, S. 9). Ob die seitens des Beschwerdegegners 1 geäusserten Befürchtungen bezüglich der vom Beschwerdeführer bezahlten Gelder zutreffen, kann vorliegend anhand der zur Verfügung stehenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden. Aus den Ausführungen des Beschwerdegegners 1 in der besagten Beschwerdeschrift geht indessen hervor, aus welchem Anlass sich dieser dahingehend geäussert und die Herkunft der vom Beschwerdeführer geleisteten Sicherheitsleistung an- gezweifelt hatte. Auch wenn die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zü- rich im Urteil vom 13. September 2011 (Urk. 20/2, S. 5 f.) zum Schluss gekom- men ist, dass keine Pfändung von sämtlichen Vermögenswerten des Beschwer- deführers anzunehmen sei und demzufolge kein Anlass bestehe, von einer straf- rechtlichen Handlung auszugehen, war der Beschwerdegegner 1 berechtigt, dem Gericht seine diesbezüglichen Bedenken kundzutun. Das Recht des Beschwer- degegners 1, sich dagegen zur Wehr zu setzen, sich nicht mit mit Beschlag beleg- ten Vermögenswerten im Sinne von Art. 169 StGB bezahlt machen zu müssen, kann ihm nicht verwehrt werden, zumal seine Äusserungen durchaus Berechti- gung hatten bzw. zumindest vertretbar und nicht abwegig erscheinen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass – wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung (Urk. 3/1, S. 3) zutreffend festhält – der Beschwerdegegner 1 seine Worte durch die Voranstellung der Begriffe "mit hoher Wahrscheinlichkeit" sowie "allenfalls" relati- vierte und im anderen Fall den Ausdruck "schwarze Kassen" in Anführungs- und Schlusszeichen setzte, um dem gewählten Ausdruck dessen Absolutheit abzu- sprechen respektive um diesen abzuschwächen. Ungeachtet der Frage der Ehrenrührigkeit ist die Erfüllung eines Ehrverletzungs- delikts bereits mangels subjektiven Tatbestands des Beschwerdegegners 1 aus- geschlossen, worauf die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft (Urk. 3/1, S. 3) ebenfalls korrekterweise hinweist. Dagegen führt der Beschwerde- führer in seinen Eingaben an die hiesige Strafkammer einzig aus, dass eine be- gründete Veranlassung für eine Äusserung sowohl objektiv als auch subjektiv ge- geben sein müsse. Konkrete Anhaltspunkte, welche widerlegen könnten, dass der

- 15 - Beschwerdegegner 1 um die Unwahrheit seiner Ausführungen gewusst habe und folglich nicht gutgläubig gewesen sein konnte, bringt der Beschwerdeführer keine vor. Auch sind keine Ermittlungshandlungen vorstellbar, welche zu einem gegen- teiligen Schluss führen könnten. Nachdem es vorliegend am subjektiven Tatbestandselement mangelt, fällt die Er- füllung eines Ehrverletzungdeliktes im Sinne der Art. 173 ff. StGB ausser Be- tracht.

4. Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass bei gegebener Sachlage sei- tens des Beschwerdegegners 1 kein strafbares Verhalten betreffend den Tatvor- würfen eines Vermögensdeliktes, einer Nötigung, einer Verletzung des Berufsge- heimnisses oder eines Ehrverletzungsdelikts vorliegt. Der Beschwerdeführer bringt in seinen Eingaben nichts vor, was die angefochtene Nichtanhandnahme- verfügung umzustossen vermöchte. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. IV.

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Ge- richtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen.

2. Der Beschwerdeführer ist ausserdem zu verpflichten, den Beschwerdegeg- ner 1 für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Art. 432 Abs. 1 i.V.m Art. 436 Abs. 1 StPO). Entsprechend den (privaten) Auf- wendungen des Beschwerdegegners 1 im Beschwerdeverfahren scheint es vor- liegend angemessen, die Prozessentschädigung auf Fr. 500.– festzusetzen. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

- 16 -

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.

3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 eine Pro- zessentschädigung von Fr. 500.– zu bezahlen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer Dr. A._____ (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner Dr. iur. B._____ (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich unter Rücksendung der Un- tersuchungsakten (Urk. 11, Bundesordner rot) (gegen Empfangsschein)

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne

14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 2. Februar 2012 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Balmer MLaw D. Senn