Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. - 3 -
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Der Beschwerdeführerin wird keine Entschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an − Rechtsanwältin Dr. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerde- führerin (mit Rückschein) − die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland (gegen Empfangsschein)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 6. Oktober 2011 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Balmer lic. iur. M. Wetli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE110176-O/Ubr Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Wetli Beschluss vom 6. Oktober 2011 in Sachen A._____ AG, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. X._____ gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Hermann Götz-Str. 24, 8400 Winterthur, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme einer Untersuchung Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Un- terland vom 17. August 2011, A-5/2011/4934
- 2 - Erwägungen: I. Mit Eingabe vom 3. August 2011 erstattete Dr. X._____ namens und auftrags der A._____ AG Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen Unterschlagung im Sinne von § 246 des deutschen Strafgesetzbuches. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 17. August 2011 verfügte die Staatsanwalt- schaft Winterthur / Unterland, dass keine Untersuchung anhand genommen wer- de (Urk. 5). Mit Eingabe vom 31. August 2011 liess die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und sinnge- mäss beantragen, es sei zu überprüfen, ob aufgrund eines Herausgabetitels des Landgerichts C._____ vom 25. August 2011 die Strafverfolgung nach dortigem Recht aufgenommen werden könne (Urk. 2). Mit Eingabe vom 23. September 2011 liess die Beschwerdeführerin geltend machen, der Anlass ihrer Strafanzeige sei entfallen. Der Beschwerdegegner 1 habe ihre Forderung beglichen und das Fahrzeug käuflich erworben (Urk. 6). II. Bei dieser Sachlage ist das für die Beurteilung des Rechtsmittels vorausgesetzte rechtlich geschützte Interesse (Art. 382 Abs. 1 StPO) nachträglich dahingefallen, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin hat das Entfallen des rechtlich geschützten Interesses nicht zu verantworten. Es rechtfertigt sich daher, von der Erhebung einer Ge- richtsgebühr für das Beschwerdeverfahren abzusehen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beschwerdeführerin keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 433 f. StPO). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- 3 -
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Der Beschwerdeführerin wird keine Entschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an − Rechtsanwältin Dr. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerde- führerin (mit Rückschein) − die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland (gegen Empfangsschein)
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne
14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 6. Oktober 2011 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Balmer lic. iur. M. Wetli