Sachverhalt
Der Beschwerdeführer liess in seiner Strafanzeige vom 11. Januar 2010 Folgen- des ausführen: Angehörige hätten †B._____ am tt. November 2009 besucht und festgestellt, dass dieser zwar aufgrund seiner gelähmten Beine nach wie vor nicht in der Lage gewesen sei, sich aus dem Rollstuhl zu erheben oder gar zu gehen, dass sich seine Verfassung im Übrigen aber gebessert habe. Am tt. November 2009 sei der Familie mitgeteilt worden, er sei in der D._____ gestürzt und habe sich dabei am Kopf schwer verletzt. Am tt. November 2009 sei im …-Spital
- 3 - C._____, wohin er notfallmässig transportiert worden sei, sein Tod festgestellt worden. Den Angehörigen sei mitgeteilt worden, †B._____ sei gestürzt und sei dabei mit dem Kopf auf dem Boden aufgeschlagen, was zu einer Hirnblutung und letztlich zum Tod geführt habe. Nachdem †B._____ nicht in der Lage gewesen sei, sich aus eigener Kraft vom Rollstuhl zu erheben, bestehe der Verdacht, dass er von einem Mitarbeiter bzw. einer Mitarbeiterin in der D._____ aus dem Rollstuhl gehoben worden sei, etwa, um ihn zu duschen oder zu waschen, und dass er dabei aufgrund eines pflichtwid- rig unsorgfältigen und nachlässigen Vorgehens des Personals zu Boden gestürzt sei und dabei die tödliche Verletzung erlitten habe. In diesem Zusammenhang sei die Todesursache gerichtsmedizinisch festzustel- len. Sodann sei im Einzelnen abzuklären, wie es zu diesem Sturz gekommen sei und wer dafür verantwortlich sei. Hiezu seien die Mitarbeiter der D._____ zu be- fragen, welche sich unmittelbar vor dem Sturz und im Zusammenhang damit mit †B._____ befasst hätten (Urk. 6/2).
2. Rechtliches und Folgerungen 2.1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentli- ches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Er- mittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfah- rens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Ei- ne Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staats- anwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt
- 4 - der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe bzw. Schuld- ausschlussgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvo- raussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können bzw. Prozesshindernisse auf- getreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf eine Strafverfolgung o- der Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicher- heit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu beru- fen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, ge- stützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen be- weismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1247 ff.; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gal- len 2009, Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 5; Nathan Landshut, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 308 N 1 f., Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 15). 2.2. Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 117 StPO). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder ein Vergehen, wer die Folge seines Ver- haltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rück- sicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhält- nissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung oder Körperverletzung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verur- sacht hat. Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit be- wirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müs-
- 5 - sen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den Gefahrensatz gestützt werden kann. Denn einer- seits begründet nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche oder für bestimmte Tätigkeiten allgemein anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit, und andererseits kann ein Verhalten sorgfaltswidrig sein, auch wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm verstossen wurde. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönli- chen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegeben- heiten in Vorschriften gefasst werden können (BGer., Urteil vom 12. Juni 2009, 6B_175/2009 E.2). 2.3. Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der Einstellungsverfügung im Wesentlichen zusammengefasst und sinngemäss gestützt auf das Obduktions- gutachten des IRM Zürich vom 31. März 2011 aus, Hinweise auf eine ärztliche Sorgfaltspflichtverletzung oder Fehlbehandlung hätten sich im Rahmen der ge- richtsmedizinischen Abklärungen nicht ergeben. Die Untersuchung habe sodann im Ergebnis keine Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten beim Tode von †B._____ ergeben (Urk. 3). 2.4. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung der Beschwerde geltend, während des Unfalls habe über †B._____ keine Aufsicht bestanden. Da er ge- lähmt gewesen sei, habe keine Möglichkeit bestanden, dass er die Kraft gehabt habe, sich selbst zu erhöhen und somit den Sturz zu verursachen. Er habe auch nicht die Kraft dazu gehabt, den Rollstuhl-Gürtel selbst zu öffnen, weshalb er (der Beschwerdeführer) davon ausgehe, dass †B._____ nicht an einem verschlosse- nen Gurt angemacht gewesen sei. Er (der Beschwerdeführer) sei in diesen Punk- ten mit dem IRM-Gutachten nicht einverstanden und wünsche sich, dass die ver- antwortlichen Personen festgestellt und zur Verantwortung gezogen würden (Urk. 2).
- 6 - 2.5. Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen aus, das Obduktionsgutachten des IRM Zürich vom 31. März 2011, welches die Grundlage der Einstellungsverfügung darstelle, sei während mehr als einem Jahr sorgfältig und minutiös erarbeitet worden und beziehe sodann umfassend Stel- lung zu den Verantwortlichkeiten der behandelnden Ärzte und Pflegefachperso- nen (Urk. 9). 2.6. Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) hält fest, der 68 Jahre alt gewordene †B._____, habe im Jahre 1984 und 2001 je einen Hirnschlag gehabt. Seit dem ersten Vorfall habe er eine leichte spastische Lähmung des rechten Armes bzw. nach dem zweiten Ereignis eine Gehhilfe- pflichtige beinbetonte Halbseitenlähmung links gehabt (Urk. 11 S. 4). Am 15. Juli 2009 habe er einen Herzinfarkt erlitten, welcher die Einsetzung eines Bypasses erforderlich gemacht habe. Am 27. Juli 2009 habe †B._____ eine Beatmungska- nüle eingelegt werden müssen und am 17. September 2009 eine Magensonde (Urk. 11 S. 4 f.). Am tt. November 2009 sei es nach komplikationsloser Körper- pflege beim Versuch, aus seinem Rollstuhl aufzustehen, zum Sturz auf die rechte Kopfseite mit Todesfolge am tt. November 2009 im …-Spital C._____ gekommen. †B._____ sei an einer traumatisch bedingten, z.B. im Rahmen eines Sturzes mit Anschlagen des Kopfes auf dem Boden, linksseitigen Blutung unter der harten Hirnhaut mit folgendem hochgradigen Masseneffekt und Einklemmung der Hirn- masse und Gefässkompressionen infolge des erhöhten Hirndruckes mit Infarktfol- ge gestorben. Gemäss Gutachten war die Medikation mit Blutverdünnungsmitteln aufgrund der Krankengeschichte lege artis. Das Risiko einer spontanen Hirnblutung, d.h. auch ohne Impact von aussen sei unter Abwägung des Risiko-Nutzen-Verhältnis auch vorbestehend sehr hoch gewesen. Das Gutachten hält weiter fest, die Fotodokumentation zeige, dass der mit einer herkömmlichen Gürtelschnalle an der Rückenlehne des Rollstuhls fixierte Gurt auch von einem einseitig Gelähmten ohne Weiteres geöffnet werden könne und damit grundsätzlich die Gefahr des Umkippens bestanden habe. Ein Umkippen
- 7 - des Rollstuhls sei im vorliegenden Fall aufgrund der richtigen Auswahl des Roll- stuhls verhindert worden (Urk. 11 S. 10 f.). Das Gutachten hält zusammenfassend fest, dass es mehrere Situationen gege- ben habe, in denen sich †B._____ inadäquat und nicht einschätzbar präsentiert habe. Trotzdem sei er selbständig mit dem Rollstuhl auf der Überwachungsstation umhergefahren. Angesichts der ärztlicher- und pflegerischerseits dokumentierten eingeschränkten kognitiven Hirnleistung mit streckenweise unkontrollierbarem Verhalten von †B._____ (er dekonektiere medizinische Installationen [Beat- mungskanüle, Venenverweilkanülen etc.], versuche selbständig aus Bett und Rollstuhl aufzustehen) wäre möglicherweise der Sturz von †B._____ nur durch eine weitreichende Einschränkung der Mobilität zu verhindern gewesen. Ob aber ein derartiger Eingriff in die individuelle Bewegungsfreiheit von †B._____ von ihm selber oder seiner Umgebung akzeptiert worden wäre, könne aus rechtsmedizini- scher Sicht nicht beantwortet werden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die be- handelnden Kräfte eine zwingend notwendige Sicherungsmassnahme nicht um- gesetzt hätten, ergäben sich nach Einschätzung der Gutachter nicht. Die Todesart sei daher als Unfall zu bezeichnen (Urk. 11 S. 6 und S. 12). 2.7. Zieht das Gericht mangels eigener Fachkenntnis einen Experten bei, ist es bei der Würdigung des Gutachtens grundsätzlich frei. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung entscheiden die Organe der Strafrechtspflege frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber, ob sie eine Tatsache für erwiesen halten (vgl. Art. 249 aBStP und Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht darf aber in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom eingeholten Gutachten abrücken und muss Abweichungen begrün- den. Umgekehrt kann das Abstellen auf ein nicht schlüssiges Gutachten gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (Art. 9 BV; BGer., Urteil vom
20. Oktober 2011, 6B_87/2011 E.2.2.2; BGer., Urteil vom 20. Oktober 2011, 6B_352/2011 E.2.4). Die Gutachter erstellten das Gutachten in Kenntnis der Strafdrohung von Art. 307 StGB für ein falsches Gutachten (Urk. 11 S. 12). Das Gutachten des IRM beruht auf etlichen Arztberichten, auf den Befunden der Obduktion und berück-
- 8 - sichtigt auch die Richtlinien betreffend Rollstuhlhandhabung und Sturzprävention des D._____. Das Gutachten erscheint sorgfältig erarbeitet und ist schlüssig. Es bestehen keine triftigen Gründe, um von den Feststellungen in diesem Gutachten abzuweichen. 2.8. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass der mit einer herkömmlichen Gürtel- schnalle an der Rückenlehne des Rollstuhls fixierte Gurt auch von einem einseitig Gelähmten ohne Weiteres geöffnet werden konnte. Ebenso ergibt sich aus dem Gutachten, dass †B._____ mehrmals versuchte, medizinische Installationen [Be- atmungskanüle, Venenverweilkanülen etc.] zu entfernen. Dies sei ihm auch mehrmals gelungen (Urk. 11 S. 6). Weiter habe er versucht, selbständig aus Bett und Rollstuhl aufzustehen. †B._____ sei selbständig auf der Überwachungsstati- on umhergefahren. Daher drängt sich der Schluss auf, dass †B._____ durchaus in der Lage war, die Gürtelschnalle des Fixiergurtes zu lösen, und versuchte, selbständig aus dem Rollstuhl aufzustehen, wobei er stürzte und den Kopf am Boden anschlug. Das Gutachten hält sodann gestützt auf Arztberichte fest, es sei nach komplikati- onsloser Körperpflege beim Versuch aus seinem Rollstuhl aufzustehen zum Sturz auf die rechte Kopfseite gekommen (Urk. 11 S. 7). Die Körperpflege war damit be- reits komplikationslos abgeschlossen und es bestehen keinerlei Hinweise dafür, dass †B._____ aus dem Rollstuhl gehoben wurde, etwa um ihn zu duschen oder zu waschen und dass er dabei stürzte. Dies machte der Beschwerdeführer denn auch in seiner Beschwerdeschrift nicht mehr geltend. Mit dem Gutachten darf davon ausgegangen werden, dass keine konkreten An- haltspunkte dafür bestehen, die behandelnden Kräfte hätten eine zwingend not- wendige Sicherungsmassnahme nicht umgesetzt. Es darf daher davon ausge- gangen werden, dass den Ärzten und dem Pflegepersonal des D._____ keine Sorgfaltspflichtverletzung nachgewiesen werden könnte. Es kann damit auf die Vornahme weiterer Untersuchungen verzichtet werden. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass sich ein strafrechtlich relevantes Verschulden der Ärzte und des Pflegepersonals der D._____ am Tod von
- 9 - †B._____ nicht nachweisen liesse. Die Staatsanwaltschaft hat die Untersuchung demnach zu Recht eingestellt, weshalb die Beschwerde gegen die Einstellungs- verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 18. April 2011 abzu- weisen ist. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss wird der mit seinen Anträgen unterliegende Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:
Erwägungen (2 Absätze)
E. 19 Mai 2011 zur Kenntnisnahme übermittelt (Urk. 10). II. Materielle Beurteilung
1. Der Strafanzeige zugrunde liegender Sachverhalt Der Beschwerdeführer liess in seiner Strafanzeige vom 11. Januar 2010 Folgen- des ausführen: Angehörige hätten †B._____ am tt. November 2009 besucht und festgestellt, dass dieser zwar aufgrund seiner gelähmten Beine nach wie vor nicht in der Lage gewesen sei, sich aus dem Rollstuhl zu erheben oder gar zu gehen, dass sich seine Verfassung im Übrigen aber gebessert habe. Am tt. November 2009 sei der Familie mitgeteilt worden, er sei in der D._____ gestürzt und habe sich dabei am Kopf schwer verletzt. Am tt. November 2009 sei im …-Spital
- 3 - C._____, wohin er notfallmässig transportiert worden sei, sein Tod festgestellt worden. Den Angehörigen sei mitgeteilt worden, †B._____ sei gestürzt und sei dabei mit dem Kopf auf dem Boden aufgeschlagen, was zu einer Hirnblutung und letztlich zum Tod geführt habe. Nachdem †B._____ nicht in der Lage gewesen sei, sich aus eigener Kraft vom Rollstuhl zu erheben, bestehe der Verdacht, dass er von einem Mitarbeiter bzw. einer Mitarbeiterin in der D._____ aus dem Rollstuhl gehoben worden sei, etwa, um ihn zu duschen oder zu waschen, und dass er dabei aufgrund eines pflichtwid- rig unsorgfältigen und nachlässigen Vorgehens des Personals zu Boden gestürzt sei und dabei die tödliche Verletzung erlitten habe. In diesem Zusammenhang sei die Todesursache gerichtsmedizinisch festzustel- len. Sodann sei im Einzelnen abzuklären, wie es zu diesem Sturz gekommen sei und wer dafür verantwortlich sei. Hiezu seien die Mitarbeiter der D._____ zu be- fragen, welche sich unmittelbar vor dem Sturz und im Zusammenhang damit mit †B._____ befasst hätten (Urk. 6/2).
2. Rechtliches und Folgerungen 2.1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentli- ches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Er- mittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfah- rens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Ei- ne Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staats- anwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt
- 4 - der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe bzw. Schuld- ausschlussgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvo- raussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können bzw. Prozesshindernisse auf- getreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf eine Strafverfolgung o- der Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicher- heit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu beru- fen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, ge- stützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen be- weismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1247 ff.; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gal- len 2009, Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 5; Nathan Landshut, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 308 N 1 f., Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 15). 2.2. Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 117 StPO). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder ein Vergehen, wer die Folge seines Ver- haltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rück- sicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhält- nissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung oder Körperverletzung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verur- sacht hat. Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit be- wirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müs-
- 5 - sen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den Gefahrensatz gestützt werden kann. Denn einer- seits begründet nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche oder für bestimmte Tätigkeiten allgemein anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit, und andererseits kann ein Verhalten sorgfaltswidrig sein, auch wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm verstossen wurde. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönli- chen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegeben- heiten in Vorschriften gefasst werden können (BGer., Urteil vom 12. Juni 2009, 6B_175/2009 E.2). 2.3. Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der Einstellungsverfügung im Wesentlichen zusammengefasst und sinngemäss gestützt auf das Obduktions- gutachten des IRM Zürich vom 31. März 2011 aus, Hinweise auf eine ärztliche Sorgfaltspflichtverletzung oder Fehlbehandlung hätten sich im Rahmen der ge- richtsmedizinischen Abklärungen nicht ergeben. Die Untersuchung habe sodann im Ergebnis keine Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten beim Tode von †B._____ ergeben (Urk. 3). 2.4. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung der Beschwerde geltend, während des Unfalls habe über †B._____ keine Aufsicht bestanden. Da er ge- lähmt gewesen sei, habe keine Möglichkeit bestanden, dass er die Kraft gehabt habe, sich selbst zu erhöhen und somit den Sturz zu verursachen. Er habe auch nicht die Kraft dazu gehabt, den Rollstuhl-Gürtel selbst zu öffnen, weshalb er (der Beschwerdeführer) davon ausgehe, dass †B._____ nicht an einem verschlosse- nen Gurt angemacht gewesen sei. Er (der Beschwerdeführer) sei in diesen Punk- ten mit dem IRM-Gutachten nicht einverstanden und wünsche sich, dass die ver- antwortlichen Personen festgestellt und zur Verantwortung gezogen würden (Urk. 2).
- 6 - 2.5. Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen aus, das Obduktionsgutachten des IRM Zürich vom 31. März 2011, welches die Grundlage der Einstellungsverfügung darstelle, sei während mehr als einem Jahr sorgfältig und minutiös erarbeitet worden und beziehe sodann umfassend Stel- lung zu den Verantwortlichkeiten der behandelnden Ärzte und Pflegefachperso- nen (Urk. 9). 2.6. Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) hält fest, der 68 Jahre alt gewordene †B._____, habe im Jahre 1984 und 2001 je einen Hirnschlag gehabt. Seit dem ersten Vorfall habe er eine leichte spastische Lähmung des rechten Armes bzw. nach dem zweiten Ereignis eine Gehhilfe- pflichtige beinbetonte Halbseitenlähmung links gehabt (Urk. 11 S. 4). Am 15. Juli 2009 habe er einen Herzinfarkt erlitten, welcher die Einsetzung eines Bypasses erforderlich gemacht habe. Am 27. Juli 2009 habe †B._____ eine Beatmungska- nüle eingelegt werden müssen und am 17. September 2009 eine Magensonde (Urk. 11 S. 4 f.). Am tt. November 2009 sei es nach komplikationsloser Körper- pflege beim Versuch, aus seinem Rollstuhl aufzustehen, zum Sturz auf die rechte Kopfseite mit Todesfolge am tt. November 2009 im …-Spital C._____ gekommen. †B._____ sei an einer traumatisch bedingten, z.B. im Rahmen eines Sturzes mit Anschlagen des Kopfes auf dem Boden, linksseitigen Blutung unter der harten Hirnhaut mit folgendem hochgradigen Masseneffekt und Einklemmung der Hirn- masse und Gefässkompressionen infolge des erhöhten Hirndruckes mit Infarktfol- ge gestorben. Gemäss Gutachten war die Medikation mit Blutverdünnungsmitteln aufgrund der Krankengeschichte lege artis. Das Risiko einer spontanen Hirnblutung, d.h. auch ohne Impact von aussen sei unter Abwägung des Risiko-Nutzen-Verhältnis auch vorbestehend sehr hoch gewesen. Das Gutachten hält weiter fest, die Fotodokumentation zeige, dass der mit einer herkömmlichen Gürtelschnalle an der Rückenlehne des Rollstuhls fixierte Gurt auch von einem einseitig Gelähmten ohne Weiteres geöffnet werden könne und damit grundsätzlich die Gefahr des Umkippens bestanden habe. Ein Umkippen
- 7 - des Rollstuhls sei im vorliegenden Fall aufgrund der richtigen Auswahl des Roll- stuhls verhindert worden (Urk. 11 S. 10 f.). Das Gutachten hält zusammenfassend fest, dass es mehrere Situationen gege- ben habe, in denen sich †B._____ inadäquat und nicht einschätzbar präsentiert habe. Trotzdem sei er selbständig mit dem Rollstuhl auf der Überwachungsstation umhergefahren. Angesichts der ärztlicher- und pflegerischerseits dokumentierten eingeschränkten kognitiven Hirnleistung mit streckenweise unkontrollierbarem Verhalten von †B._____ (er dekonektiere medizinische Installationen [Beat- mungskanüle, Venenverweilkanülen etc.], versuche selbständig aus Bett und Rollstuhl aufzustehen) wäre möglicherweise der Sturz von †B._____ nur durch eine weitreichende Einschränkung der Mobilität zu verhindern gewesen. Ob aber ein derartiger Eingriff in die individuelle Bewegungsfreiheit von †B._____ von ihm selber oder seiner Umgebung akzeptiert worden wäre, könne aus rechtsmedizini- scher Sicht nicht beantwortet werden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die be- handelnden Kräfte eine zwingend notwendige Sicherungsmassnahme nicht um- gesetzt hätten, ergäben sich nach Einschätzung der Gutachter nicht. Die Todesart sei daher als Unfall zu bezeichnen (Urk. 11 S. 6 und S. 12). 2.7. Zieht das Gericht mangels eigener Fachkenntnis einen Experten bei, ist es bei der Würdigung des Gutachtens grundsätzlich frei. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung entscheiden die Organe der Strafrechtspflege frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber, ob sie eine Tatsache für erwiesen halten (vgl. Art. 249 aBStP und Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht darf aber in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom eingeholten Gutachten abrücken und muss Abweichungen begrün- den. Umgekehrt kann das Abstellen auf ein nicht schlüssiges Gutachten gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (Art. 9 BV; BGer., Urteil vom
E. 20 Oktober 2011, 6B_87/2011 E.2.2.2; BGer., Urteil vom 20. Oktober 2011, 6B_352/2011 E.2.4). Die Gutachter erstellten das Gutachten in Kenntnis der Strafdrohung von Art. 307 StGB für ein falsches Gutachten (Urk. 11 S. 12). Das Gutachten des IRM beruht auf etlichen Arztberichten, auf den Befunden der Obduktion und berück-
- 8 - sichtigt auch die Richtlinien betreffend Rollstuhlhandhabung und Sturzprävention des D._____. Das Gutachten erscheint sorgfältig erarbeitet und ist schlüssig. Es bestehen keine triftigen Gründe, um von den Feststellungen in diesem Gutachten abzuweichen. 2.8. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass der mit einer herkömmlichen Gürtel- schnalle an der Rückenlehne des Rollstuhls fixierte Gurt auch von einem einseitig Gelähmten ohne Weiteres geöffnet werden konnte. Ebenso ergibt sich aus dem Gutachten, dass †B._____ mehrmals versuchte, medizinische Installationen [Be- atmungskanüle, Venenverweilkanülen etc.] zu entfernen. Dies sei ihm auch mehrmals gelungen (Urk. 11 S. 6). Weiter habe er versucht, selbständig aus Bett und Rollstuhl aufzustehen. †B._____ sei selbständig auf der Überwachungsstati- on umhergefahren. Daher drängt sich der Schluss auf, dass †B._____ durchaus in der Lage war, die Gürtelschnalle des Fixiergurtes zu lösen, und versuchte, selbständig aus dem Rollstuhl aufzustehen, wobei er stürzte und den Kopf am Boden anschlug. Das Gutachten hält sodann gestützt auf Arztberichte fest, es sei nach komplikati- onsloser Körperpflege beim Versuch aus seinem Rollstuhl aufzustehen zum Sturz auf die rechte Kopfseite gekommen (Urk. 11 S. 7). Die Körperpflege war damit be- reits komplikationslos abgeschlossen und es bestehen keinerlei Hinweise dafür, dass †B._____ aus dem Rollstuhl gehoben wurde, etwa um ihn zu duschen oder zu waschen und dass er dabei stürzte. Dies machte der Beschwerdeführer denn auch in seiner Beschwerdeschrift nicht mehr geltend. Mit dem Gutachten darf davon ausgegangen werden, dass keine konkreten An- haltspunkte dafür bestehen, die behandelnden Kräfte hätten eine zwingend not- wendige Sicherungsmassnahme nicht umgesetzt. Es darf daher davon ausge- gangen werden, dass den Ärzten und dem Pflegepersonal des D._____ keine Sorgfaltspflichtverletzung nachgewiesen werden könnte. Es kann damit auf die Vornahme weiterer Untersuchungen verzichtet werden. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass sich ein strafrechtlich relevantes Verschulden der Ärzte und des Pflegepersonals der D._____ am Tod von
- 9 - †B._____ nicht nachweisen liesse. Die Staatsanwaltschaft hat die Untersuchung demnach zu Recht eingestellt, weshalb die Beschwerde gegen die Einstellungs- verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 18. April 2011 abzu- weisen ist. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss wird der mit seinen Anträgen unterliegende Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.– und dem Beschwerde- führer auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (gegen Empfangsschein) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (unter Rücksendung der bei- gezogenen Akten [Urk. 6], gegen Empfangsschein)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen - 10 - richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 14. Dezember 2011 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Balmer lic. iur. M. Wetli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE110088-O/U/br Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Wetli Beschluss vom 14. Dezember 2011 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerin betreffend Einstellung der Untersuchung Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Un- terland vom 18. April 2011, C-2/2010/260
- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte Am tt. November 2009 verstarb der 68 Jahre alt gewordene †B._____ im Kan- tonsspital C._____, nachdem er am Vortag im …, D._____, aus dem Rollstuhl ge- fallen war. In der Folge ermittelte die Kantonspolizei Zürich wegen aussergewöhn- lichem Todesfall (unklare Ursache) (Urk. 6/1; Urk. 6/3). Am 11. Januar 2010 liess der Sohn des Verstorbenen, A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Straf- anzeige gegen Ärzte und Pflegepersonal der D._____ wegen fahrlässiger Tötung einreichen (Urk. 6/2). Mit Verfügung vom 18. April 2011 stellte die Staatsanwalt- schaft die Untersuchung ein (Urk. 3). Mit Eingabe vom 9. Mai 2011 erhob der Be- schwerdeführer gegen diese Einstellungsverfügung innert Frist Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Einstellungsverfügung der Staatsan- waltschaft vom 18. April 2011 (Urk. 2). Mit Verfügung vom 12. Mai 2011 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur freige- stellten Stellungnahme angesetzt (Urk. 7; Prot. S. 2). Mit Eingabe vom 16. Mai 2011 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wurde dem Beschwerdeführer am
19. Mai 2011 zur Kenntnisnahme übermittelt (Urk. 10). II. Materielle Beurteilung
1. Der Strafanzeige zugrunde liegender Sachverhalt Der Beschwerdeführer liess in seiner Strafanzeige vom 11. Januar 2010 Folgen- des ausführen: Angehörige hätten †B._____ am tt. November 2009 besucht und festgestellt, dass dieser zwar aufgrund seiner gelähmten Beine nach wie vor nicht in der Lage gewesen sei, sich aus dem Rollstuhl zu erheben oder gar zu gehen, dass sich seine Verfassung im Übrigen aber gebessert habe. Am tt. November 2009 sei der Familie mitgeteilt worden, er sei in der D._____ gestürzt und habe sich dabei am Kopf schwer verletzt. Am tt. November 2009 sei im …-Spital
- 3 - C._____, wohin er notfallmässig transportiert worden sei, sein Tod festgestellt worden. Den Angehörigen sei mitgeteilt worden, †B._____ sei gestürzt und sei dabei mit dem Kopf auf dem Boden aufgeschlagen, was zu einer Hirnblutung und letztlich zum Tod geführt habe. Nachdem †B._____ nicht in der Lage gewesen sei, sich aus eigener Kraft vom Rollstuhl zu erheben, bestehe der Verdacht, dass er von einem Mitarbeiter bzw. einer Mitarbeiterin in der D._____ aus dem Rollstuhl gehoben worden sei, etwa, um ihn zu duschen oder zu waschen, und dass er dabei aufgrund eines pflichtwid- rig unsorgfältigen und nachlässigen Vorgehens des Personals zu Boden gestürzt sei und dabei die tödliche Verletzung erlitten habe. In diesem Zusammenhang sei die Todesursache gerichtsmedizinisch festzustel- len. Sodann sei im Einzelnen abzuklären, wie es zu diesem Sturz gekommen sei und wer dafür verantwortlich sei. Hiezu seien die Mitarbeiter der D._____ zu be- fragen, welche sich unmittelbar vor dem Sturz und im Zusammenhang damit mit †B._____ befasst hätten (Urk. 6/2).
2. Rechtliches und Folgerungen 2.1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentli- ches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Er- mittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfah- rens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Ei- ne Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staats- anwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt
- 4 - der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe bzw. Schuld- ausschlussgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvo- raussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können bzw. Prozesshindernisse auf- getreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf eine Strafverfolgung o- der Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicher- heit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu beru- fen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, ge- stützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen be- weismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1247 ff.; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gal- len 2009, Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 5; Nathan Landshut, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 308 N 1 f., Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 15). 2.2. Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 117 StPO). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder ein Vergehen, wer die Folge seines Ver- haltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rück- sicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhält- nissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung oder Körperverletzung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verur- sacht hat. Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit be- wirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müs-
- 5 - sen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den Gefahrensatz gestützt werden kann. Denn einer- seits begründet nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche oder für bestimmte Tätigkeiten allgemein anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit, und andererseits kann ein Verhalten sorgfaltswidrig sein, auch wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm verstossen wurde. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönli- chen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegeben- heiten in Vorschriften gefasst werden können (BGer., Urteil vom 12. Juni 2009, 6B_175/2009 E.2). 2.3. Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der Einstellungsverfügung im Wesentlichen zusammengefasst und sinngemäss gestützt auf das Obduktions- gutachten des IRM Zürich vom 31. März 2011 aus, Hinweise auf eine ärztliche Sorgfaltspflichtverletzung oder Fehlbehandlung hätten sich im Rahmen der ge- richtsmedizinischen Abklärungen nicht ergeben. Die Untersuchung habe sodann im Ergebnis keine Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten beim Tode von †B._____ ergeben (Urk. 3). 2.4. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung der Beschwerde geltend, während des Unfalls habe über †B._____ keine Aufsicht bestanden. Da er ge- lähmt gewesen sei, habe keine Möglichkeit bestanden, dass er die Kraft gehabt habe, sich selbst zu erhöhen und somit den Sturz zu verursachen. Er habe auch nicht die Kraft dazu gehabt, den Rollstuhl-Gürtel selbst zu öffnen, weshalb er (der Beschwerdeführer) davon ausgehe, dass †B._____ nicht an einem verschlosse- nen Gurt angemacht gewesen sei. Er (der Beschwerdeführer) sei in diesen Punk- ten mit dem IRM-Gutachten nicht einverstanden und wünsche sich, dass die ver- antwortlichen Personen festgestellt und zur Verantwortung gezogen würden (Urk. 2).
- 6 - 2.5. Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen aus, das Obduktionsgutachten des IRM Zürich vom 31. März 2011, welches die Grundlage der Einstellungsverfügung darstelle, sei während mehr als einem Jahr sorgfältig und minutiös erarbeitet worden und beziehe sodann umfassend Stel- lung zu den Verantwortlichkeiten der behandelnden Ärzte und Pflegefachperso- nen (Urk. 9). 2.6. Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) hält fest, der 68 Jahre alt gewordene †B._____, habe im Jahre 1984 und 2001 je einen Hirnschlag gehabt. Seit dem ersten Vorfall habe er eine leichte spastische Lähmung des rechten Armes bzw. nach dem zweiten Ereignis eine Gehhilfe- pflichtige beinbetonte Halbseitenlähmung links gehabt (Urk. 11 S. 4). Am 15. Juli 2009 habe er einen Herzinfarkt erlitten, welcher die Einsetzung eines Bypasses erforderlich gemacht habe. Am 27. Juli 2009 habe †B._____ eine Beatmungska- nüle eingelegt werden müssen und am 17. September 2009 eine Magensonde (Urk. 11 S. 4 f.). Am tt. November 2009 sei es nach komplikationsloser Körper- pflege beim Versuch, aus seinem Rollstuhl aufzustehen, zum Sturz auf die rechte Kopfseite mit Todesfolge am tt. November 2009 im …-Spital C._____ gekommen. †B._____ sei an einer traumatisch bedingten, z.B. im Rahmen eines Sturzes mit Anschlagen des Kopfes auf dem Boden, linksseitigen Blutung unter der harten Hirnhaut mit folgendem hochgradigen Masseneffekt und Einklemmung der Hirn- masse und Gefässkompressionen infolge des erhöhten Hirndruckes mit Infarktfol- ge gestorben. Gemäss Gutachten war die Medikation mit Blutverdünnungsmitteln aufgrund der Krankengeschichte lege artis. Das Risiko einer spontanen Hirnblutung, d.h. auch ohne Impact von aussen sei unter Abwägung des Risiko-Nutzen-Verhältnis auch vorbestehend sehr hoch gewesen. Das Gutachten hält weiter fest, die Fotodokumentation zeige, dass der mit einer herkömmlichen Gürtelschnalle an der Rückenlehne des Rollstuhls fixierte Gurt auch von einem einseitig Gelähmten ohne Weiteres geöffnet werden könne und damit grundsätzlich die Gefahr des Umkippens bestanden habe. Ein Umkippen
- 7 - des Rollstuhls sei im vorliegenden Fall aufgrund der richtigen Auswahl des Roll- stuhls verhindert worden (Urk. 11 S. 10 f.). Das Gutachten hält zusammenfassend fest, dass es mehrere Situationen gege- ben habe, in denen sich †B._____ inadäquat und nicht einschätzbar präsentiert habe. Trotzdem sei er selbständig mit dem Rollstuhl auf der Überwachungsstation umhergefahren. Angesichts der ärztlicher- und pflegerischerseits dokumentierten eingeschränkten kognitiven Hirnleistung mit streckenweise unkontrollierbarem Verhalten von †B._____ (er dekonektiere medizinische Installationen [Beat- mungskanüle, Venenverweilkanülen etc.], versuche selbständig aus Bett und Rollstuhl aufzustehen) wäre möglicherweise der Sturz von †B._____ nur durch eine weitreichende Einschränkung der Mobilität zu verhindern gewesen. Ob aber ein derartiger Eingriff in die individuelle Bewegungsfreiheit von †B._____ von ihm selber oder seiner Umgebung akzeptiert worden wäre, könne aus rechtsmedizini- scher Sicht nicht beantwortet werden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die be- handelnden Kräfte eine zwingend notwendige Sicherungsmassnahme nicht um- gesetzt hätten, ergäben sich nach Einschätzung der Gutachter nicht. Die Todesart sei daher als Unfall zu bezeichnen (Urk. 11 S. 6 und S. 12). 2.7. Zieht das Gericht mangels eigener Fachkenntnis einen Experten bei, ist es bei der Würdigung des Gutachtens grundsätzlich frei. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung entscheiden die Organe der Strafrechtspflege frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber, ob sie eine Tatsache für erwiesen halten (vgl. Art. 249 aBStP und Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht darf aber in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom eingeholten Gutachten abrücken und muss Abweichungen begrün- den. Umgekehrt kann das Abstellen auf ein nicht schlüssiges Gutachten gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (Art. 9 BV; BGer., Urteil vom
20. Oktober 2011, 6B_87/2011 E.2.2.2; BGer., Urteil vom 20. Oktober 2011, 6B_352/2011 E.2.4). Die Gutachter erstellten das Gutachten in Kenntnis der Strafdrohung von Art. 307 StGB für ein falsches Gutachten (Urk. 11 S. 12). Das Gutachten des IRM beruht auf etlichen Arztberichten, auf den Befunden der Obduktion und berück-
- 8 - sichtigt auch die Richtlinien betreffend Rollstuhlhandhabung und Sturzprävention des D._____. Das Gutachten erscheint sorgfältig erarbeitet und ist schlüssig. Es bestehen keine triftigen Gründe, um von den Feststellungen in diesem Gutachten abzuweichen. 2.8. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass der mit einer herkömmlichen Gürtel- schnalle an der Rückenlehne des Rollstuhls fixierte Gurt auch von einem einseitig Gelähmten ohne Weiteres geöffnet werden konnte. Ebenso ergibt sich aus dem Gutachten, dass †B._____ mehrmals versuchte, medizinische Installationen [Be- atmungskanüle, Venenverweilkanülen etc.] zu entfernen. Dies sei ihm auch mehrmals gelungen (Urk. 11 S. 6). Weiter habe er versucht, selbständig aus Bett und Rollstuhl aufzustehen. †B._____ sei selbständig auf der Überwachungsstati- on umhergefahren. Daher drängt sich der Schluss auf, dass †B._____ durchaus in der Lage war, die Gürtelschnalle des Fixiergurtes zu lösen, und versuchte, selbständig aus dem Rollstuhl aufzustehen, wobei er stürzte und den Kopf am Boden anschlug. Das Gutachten hält sodann gestützt auf Arztberichte fest, es sei nach komplikati- onsloser Körperpflege beim Versuch aus seinem Rollstuhl aufzustehen zum Sturz auf die rechte Kopfseite gekommen (Urk. 11 S. 7). Die Körperpflege war damit be- reits komplikationslos abgeschlossen und es bestehen keinerlei Hinweise dafür, dass †B._____ aus dem Rollstuhl gehoben wurde, etwa um ihn zu duschen oder zu waschen und dass er dabei stürzte. Dies machte der Beschwerdeführer denn auch in seiner Beschwerdeschrift nicht mehr geltend. Mit dem Gutachten darf davon ausgegangen werden, dass keine konkreten An- haltspunkte dafür bestehen, die behandelnden Kräfte hätten eine zwingend not- wendige Sicherungsmassnahme nicht umgesetzt. Es darf daher davon ausge- gangen werden, dass den Ärzten und dem Pflegepersonal des D._____ keine Sorgfaltspflichtverletzung nachgewiesen werden könnte. Es kann damit auf die Vornahme weiterer Untersuchungen verzichtet werden. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass sich ein strafrechtlich relevantes Verschulden der Ärzte und des Pflegepersonals der D._____ am Tod von
- 9 - †B._____ nicht nachweisen liesse. Die Staatsanwaltschaft hat die Untersuchung demnach zu Recht eingestellt, weshalb die Beschwerde gegen die Einstellungs- verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 18. April 2011 abzu- weisen ist. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss wird der mit seinen Anträgen unterliegende Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.– und dem Beschwerde- führer auferlegt.
3. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (gegen Empfangsschein) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (unter Rücksendung der bei- gezogenen Akten [Urk. 6], gegen Empfangsschein)
4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne
14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen
- 10 - richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 14. Dezember 2011 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Balmer lic. iur. M. Wetli