Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 14. Dezember 2010 erstattete A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) Strafantrag gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen Hausfriedensbruchs (Urk. 5/1). Mit Verfügung vom 3. Januar 2011 ent- schied die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, eine Untersuchung werde nicht anhand genommen (Urk. 3).
E. 2 Am 17. Januar 2011 liess Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (nachfolgend: Rechtsanwalt X._____) dem Obergericht des Kantons Zürich per Fax namens des Beschwerdeführers eine (handschriftliche) Beschwerdeschrift zukommen mit ei- ner "Kurzbegründung" und dem Antrag, die Nichtanhandnahmeverfügung sei auf- zuheben. Dazu bemerkte er, er werde eine Vollmacht "postwendend" nach- reichen. Ausserdem bat er darum, ihm 10 Tage Zeit zu geben, um die Beschwer- de zu ergänzen (Urk. 2). In der Folge wurde aber dem Gericht weder umgehend eine Vollmacht nachgereicht noch ging innert 10 Tagen eine Beschwerdeergän- zung ein. Am 28. Januar 2011 wurde Rechtsanwalt X._____ deshalb telefonisch aufgefordert, eine original unterschriebene Beschwerdeschrift und eine Vollmacht einzureichen (Prot. S. 2). Da in der Folge aber keine Eingaben eingingen, wurde Rechtsanwalt X._____ schliesslich mit Verfügung vom 17. Februar 2011 eine Nachfrist angesetzt, um der hiesigen Kammer mitzuteilen, ob seine Ausführungen in der Faxeingabe als Fristwiederherstellungsgesuch zu verstehen seien, und um eine Vollmacht einzureichen (Urk. 6). Mit Eingabe vom 7. März 2011 ersuchte Rechtsanwalt X._____ darum, seine Eingabe vom 17. Januar 2011 als Fristwie- derherstellungsgesuch zu betrachten, und führte aus, er habe keine inhaltlichen Ergänzungen zur Beschwerdebegründung. Weiter machte er in der Eingabe Er- gänzungen zu Akten, welche er - entgegen seiner Ankündigung in der Faxeinga- be - jedoch nie eingereicht hatte (Urk. 8). Gleichzeitig reichte Rechtsanwalt X._____ eine entsprechende Vollmacht des Beschwerdeführers ein (Urk. 9).
- 3 -
E. 3 Mit Verfügung vom 11. April 2012 wurde dem Beschwerdegegner 1 und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt zur Stellungnahme (Urk. 11). Die Staatsan- waltschaft verzichtete am 16. April 2012 auf Stellungnahme (Urk. 13). Der Be- schwerdegegner 1 liess mit Eingabe vom 25. April 2012 Stellung nehmen und sinngemäss beantragen, es sei das Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen und auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzu- weisen (Urk. 14). Mit Eingabe vom 29. Mai 2012 erstattete der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist Replik (Urk. 21). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am
E. 6 In seiner Replik liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführen, er leite seine Berechtigung nicht aus einer Vormachtsstellung als Ehemann ab, son- dern aus dem "gemeinschaftlichen" Eigentum an der Liegenschaft (Urk. 21).
E. 7 In der Duplik liess der Beschwerdegegner 1 im Wesentlichen vorbringen, der Beschwerdeführer verkenne, dass der Tatbestand des Hausfriedensbruchs nicht das Rechtsgut des Eigentums schütze. Geschütztes Rechtsgut sei vielmehr das Hausrecht, worunter die Befugnis zu verstehen sei, über einen bestimmten Raum ungestört zu herrschen. Nachdem der Beschwerdeführer nicht mehr im Haus ge- wohnt habe, habe das Hausrecht zum massgeblichen Zeitpunkt ausschliesslich der Ehegattin zugestanden, unabhängig von der Eigentümerstellung des Be- schwerdeführers (Urk. 25).
E. 8 Des Hausfriedensbruchs macht sich unter anderem schuldig, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus oder eine Wohnung unrechtmässig eindringt (vgl. Art. 186 StGB). Berechtigter ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über die Räume zusteht, gleichgültig, ob sie auf einem dinglichen oder obligatorischen oder auf einem öffentlichrechtlichen Verhältnis beruht (BSK Strafrecht I- Delnon/Rüdy, Art. 186 N 15 mit Hinweis auf BGE 103 IV 162 und BGE 90 IV 74). Nicht massgebend sind die Eigentumsverhältnisse. So geniesst doch beispiels- weise auch ein Mieter einer Wohnung den Schutz des Hausrechts (vgl. BGE 83 IV 154 E. 1). Im vorliegenden Fall hielt sich der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben zum Zeitpunkt, als der Beschwerdegegner 1 das Hausverbot missachtet haben soll, nicht mehr in der fraglichen Liegenschaft auf (vgl. Urk. 5/1). Ob es nun war, weil der Beschwerdeführer die Wohnung freiwillig verlassen hatte oder weil er mittels Massnahmen gemäss Gewaltschutzgesetz aus der Wohnung wegge- wiesen wurde, spielt keine Rolle. In jedem Fall verfügte der Beschwerdeführer zu den massgeblichen Zeitpunkten über keine Verfügungsgewalt mehr über die Wohnung und die Ehefrau durfte alleine bestimmen, wem sie den Zutritt erlaubt. Daran ändert auch nichts, wenn sich die Wegweisung nach dem Gewaltschutzge- setz im Nachhinein als ungerechtfertigt herausgestellt haben sollte. Auf den Bei- zug der diesbezüglichen Akten kann deshalb verzichtet werden. Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs ist nicht erfüllt. Zudem war der Beschwerdeführer als Nichtberechtigter auch nicht zum Strafantrag legitimiert (vgl. BGE 87 IV 120). Die Nichtanhandnahmeverfügung erging folglich zu Recht. Dies führte zur Abweisung der Beschwerde.
- 8 - IV.
Dispositiv
- Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei die Gerichtsgebühr gestützt auf § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 1'000.– festzusetzen ist.
- Sodann ist der Beschwerdeführer - gemäss Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 1 StPO analog - zu verpflichten, dem Beschwerdegegner 1 für die Aufwendungen seines erbetenen Verteidigers im Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem kantonalen Anwaltstarif (vgl. BSK StPO-Wehrenberg/Bernhard, Art. 429 N 15). Der Beschwerdegegner 1 machte in seiner Stellungnahme vom
- April 2012 Aufwendungen seines Verteidigers in der Höhe von Fr. 1'004.50 geltend (Urk. 14 S. 4 und 16). Zusätzlich beantragte er in seiner Eingabe vom
- Juni 2012 eine adäquate Entschädigung für die Aufwendungen seines Verteidi- gers für die Duplik (Urk. 25 S. 2). Der geltend gemachte Stundenansatz des Ver- teidigers des Beschwerdegegners 1 von Fr. 300.– (vgl. Urk. 16 S. 2) liegt zwar in dem in § 3 AnwGebV vorgesehenen Rahmen (Fr. 150.– bis Fr. 350.–), erscheint jedoch angesichts des Umstandes, dass sich der Fall nicht als sehr komplex oder schwierig erweist, als überhöht. Vielmehr erscheint unter den gegeben Umstän- den ein Stundenansatz von Fr. 250.– angemessen. Neben dem geltend gemach- ten Aufwand von 3.01 Stunden bis zur Stellungnahme vom 25. April 2012 (vgl. Urk. 16 S. 2), welcher weder unnötig noch übersetzt erscheint, ist von einem ge- schätzten zusätzlichen Aufwand von rund einer Stunde für die Duplik auszuge- hen, mithin von einem Gesamtaufwand für das Beschwerdeverfahren von 4 Stunden. Zusätzlich ist von geschätzten notwendigen Auslagen im Sinne von § 22 Abs.1 AnwGebV von Fr. 20.– auszugehen. Der Beschwerdeführer ist demzu- folge zu verpflichten, dem Beschwerdegegner 1 eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'020.– zzgl. 8% MwSt., mithin Fr. 1'101.60 zu bezahlen. - 9 - Es wird beschlossen:
- Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.– und dem Beschwerde- führer auferlegt.
- Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 eine Pro- zessentschädigung von Fr. 1'101.60 zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und den Be- schwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Verteidiger des Beschwerdegegners 1, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1 unter Beilage einer Kopie von Urk. 28 (per Ge- richtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis unter Beilage einer Kopie von Urk. 28 (gegen Empfangsbestätigung) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 10 - Zürich, 3. Juli 2012 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Balmer lic. iur. C. Trost
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE110001-O/U/br Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, und Dr. P. Martin, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Trost Beschluss vom 3. Juli 2012 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Beschwerdegegner 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 3. Januar 2010, A-3/2010/4045
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2010 erstattete A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) Strafantrag gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen Hausfriedensbruchs (Urk. 5/1). Mit Verfügung vom 3. Januar 2011 ent- schied die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, eine Untersuchung werde nicht anhand genommen (Urk. 3).
2. Am 17. Januar 2011 liess Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (nachfolgend: Rechtsanwalt X._____) dem Obergericht des Kantons Zürich per Fax namens des Beschwerdeführers eine (handschriftliche) Beschwerdeschrift zukommen mit ei- ner "Kurzbegründung" und dem Antrag, die Nichtanhandnahmeverfügung sei auf- zuheben. Dazu bemerkte er, er werde eine Vollmacht "postwendend" nach- reichen. Ausserdem bat er darum, ihm 10 Tage Zeit zu geben, um die Beschwer- de zu ergänzen (Urk. 2). In der Folge wurde aber dem Gericht weder umgehend eine Vollmacht nachgereicht noch ging innert 10 Tagen eine Beschwerdeergän- zung ein. Am 28. Januar 2011 wurde Rechtsanwalt X._____ deshalb telefonisch aufgefordert, eine original unterschriebene Beschwerdeschrift und eine Vollmacht einzureichen (Prot. S. 2). Da in der Folge aber keine Eingaben eingingen, wurde Rechtsanwalt X._____ schliesslich mit Verfügung vom 17. Februar 2011 eine Nachfrist angesetzt, um der hiesigen Kammer mitzuteilen, ob seine Ausführungen in der Faxeingabe als Fristwiederherstellungsgesuch zu verstehen seien, und um eine Vollmacht einzureichen (Urk. 6). Mit Eingabe vom 7. März 2011 ersuchte Rechtsanwalt X._____ darum, seine Eingabe vom 17. Januar 2011 als Fristwie- derherstellungsgesuch zu betrachten, und führte aus, er habe keine inhaltlichen Ergänzungen zur Beschwerdebegründung. Weiter machte er in der Eingabe Er- gänzungen zu Akten, welche er - entgegen seiner Ankündigung in der Faxeinga- be - jedoch nie eingereicht hatte (Urk. 8). Gleichzeitig reichte Rechtsanwalt X._____ eine entsprechende Vollmacht des Beschwerdeführers ein (Urk. 9).
- 3 -
3. Mit Verfügung vom 11. April 2012 wurde dem Beschwerdegegner 1 und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt zur Stellungnahme (Urk. 11). Die Staatsan- waltschaft verzichtete am 16. April 2012 auf Stellungnahme (Urk. 13). Der Be- schwerdegegner 1 liess mit Eingabe vom 25. April 2012 Stellung nehmen und sinngemäss beantragen, es sei das Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen und auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzu- weisen (Urk. 14). Mit Eingabe vom 29. Mai 2012 erstattete der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist Replik (Urk. 21). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am
6. Juni 2012 auf Duplik (Urk. 24); die fristgerecht eingereichte Duplik des Be- schwerdegegners 1 datiert vom 7. Juni 2012 (Urk. 25). Die Duplik des Beschwer- degegners 1 und der Vernehmlassungsverzicht der Staatsanwaltschaft wurden dem Beschwerdeführer am 13. Juni 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 26 und 27). Mit Eingabe vom 26. Juni 2012 liess der Beschwerdeführer nochmals Stellung nehmen (Urk. 28). II.
1. Zunächst stellt sich die Frage, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben wur- de. Die Nichtanhandnahmeverfügung ging beim Beschwerdeführer - welcher sich bei der Strafanzeige von Rechtsanwalt X._____ nur beraten, nicht jedoch vertre- ten liess (Urk. 5/1 S. 3) - am 8. Januar 2011 ein (Urk. 5/5). Die 10-tägige Frist zur Erhebung einer Beschwerde begann somit am 9. Januar 2011 zu laufen und en- dete am 18. Januar 2011.
2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt bei Eingaben, die der Schriftform bedürfen (Rechtsschriften), die Einreichung per Fax zur Frist- wahrung nicht (Urteil des Bundesgerichts 1B_537/2011 vom 16. November 2011 E. 3; BGE 121 II 252). Die Faxeingabe von Rechtsanwalt X._____ vom 17. Janu- ar 2011 genügte folglich den Vorgaben an eine Beschwerdeschrift im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO nicht. Bis zum Ende der Frist am 18. Januar 2011 ging somit keine gültige Beschwerde bei der hiesigen Kammer ein. Der Beschwerdeführer liess aber frist- und formgerecht ein Fristwiederherstellungsgesuch im Sinne von Art. 94 StPO stellen (Urk. 2 und 8). Eine Gutheissung des Wiederherstellungsge- suches setzt voraus, dass den Gesuchsteller an der Säumnis kein Verschulden
- 4 - trifft. Jedes Verschulden, auch bloss leichte Fahrlässigkeit, schliesst eine Wieder- herstellung der Frist aus (Brüschweiler, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 94 N 2). Voraussetzung ist vielmehr, dass es dem Betroffenen in seiner konkreten Situation unmöglich war, die fragliche Frist zu wahren oder mit der Fristwahrung eine Drittperson zu betrauen. Diese Gründe können objektiver oder subjektiver Natur sein (BSK StPO-Riedo, Basel 2011, Art. 94 N 35 ff. mit Beispielen).
3. Rechtsanwalt X._____ machte als Grund für die Säumnis geltend, er sei zum fraglichen Zeitpunkt zu 90% arbeitsunfähig gewesen und es habe, da seine Sekretärin zu jenem Zeitpunkt an einer Grippe erkrankt sei, einen Engpass gege- ben (Urk. 2 und 8). Dem eingereichten ärztlichen Zeugnis vom 3. März 2011 ist zu entnehmen, dass Rechtsanwalt X._____ vom 1. Januar 2011 bis zum 8. Februar 2011 zu 90% arbeitsunfähig war (Urk. 10). Aufgrund der Faxeingabe vom
17. Januar 2011 (Urk. 2) ist aber davon auszugehen, dass Rechtsanwalt X._____ mit einer Arbeitsfähigkeit von 10% durchaus in der Lage war, eine Beschwerde zu formulieren, die nach seiner eigenen Darstellung nachträglich keiner inhaltlichen Ergänzungen mehr bedurfte (Urk. 8 S. 2). Dass es ihm unmöglich gewesen wäre, die spätestens am 17. Januar 2011 verfasste Beschwerde am folgenden Tag zur Post zu bringen oder eine Drittperson damit zu beauftragen, geht aus den Akten nicht hervor und wird von Rechtsanwalt X._____ auch nicht vorgebracht. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass es Rechtsanwalt X._____ möglich ge- wesen wäre, die Beschwerde fristgerecht auf dem postalischen Weg einzu- reichen. Daran ändert auch nichts, dass die Sekretärin krankheitshalber ausfiel. Ausserdem ist zu beachten, dass Rechtsanwalt X._____ die formelle Vertretung des Beschwerdeführers in dieser Sache erst nach der am 8. Januar 2011 erfolg- ten Zustellung der Nichtanhandnahmeverfügung an den Beschwerdeführer über- nahm, mithin zu einem Zeitpunkt, in welchem er bereits zu 90% arbeitsunfähig war und nach seiner eigenen Darstellung nicht mehr in der Lage gewesen sein soll, schriftliche Eingaben zu machen (vgl. Urk. 21 S. 2). Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Säumnis unverschuldet war. Demzufolge ist das Gesuch um Wiederherstellung der Frist abzuweisen und auf die Beschwerde mangels Rechtzeitigkeit nicht einzutreten.
- 5 - III.
1. Selbst wenn davon ausgegangen würde, die Beschwerde sei rechtzeitig er- hoben worden bzw. dem Fristwiederherstellungsgesuch sei stattzugeben, wäre die Beschwerde - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - abzuweisen.
2. In seiner Strafanzeige vom 14. Dezember 2010 warf der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 1 im Wesentlichen Folgendes vor: Der Beschwerdegeg- ner 1 führe seit Februar 2010 mit der Ehefrau des Beschwerdeführers eine aus- sereheliche Beziehung. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2010 habe er, der Be- schwerdeführer, dem Beschwerdegegner 1 für die Liegenschaften an der …strasse … in C._____ und … in D._____ ein Hausverbot erteilt. Er selbst sei "faktisch gezwungenermassen rein vorläufig und unpräjudiziell im Moment zum Wohl unserer drei Kinder ausgezogen". Kurz nach seinem Auszug aus der ....strasse ... [in C._____] habe er feststellen müssen, dass der Beschwerdegeg- ner 1 dort ein- und ausgehe und sein Hausverbot missachte. Konkret habe sich der Beschwerdegegner 1 am 28. November, 2. Dezember, 5. Dezember und 11. Dezember 2010 in der fraglichen Liegenschaft aufgehalten (Urk. 5/1).
3. Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der Nichtanhandnahme im Wesentlichen aus, der Beschwerdegegner 1 habe die Liegenschaft ....strasse ... in C._____ mit Erlaubnis der Ehefrau des Beschwerdeführers und Inhaberin des Hausrechts betreten. Deshalb habe er keinen Hausfriedensbruch begangen. Da- ran ändere auch das durch den Beschwerdeführer ausgesprochene Hausverbot nichts, zumal er sich zu den fraglichen Zeitpunkten nicht mehr in der ehelichen Wohnung aufgehalten habe, sondern bereits ausgezogen gewesen sei, und fak- tisch keine Verfügungsgewalt mehr gehabt habe (Urk. 3).
4. Der Beschwerdeführer liess in seiner Faxeingabe geltend machen, es be- dürfe für eine gültige Erlaubnis zum Betreten der ehelichen Wohnung die Einwilli- gung beider Ehepartner. Zudem sei der Beschwerdeführer Miteigentümer der ehelichen Wohnung und habe diese keineswegs verlassen. Vielmehr sei er auf dem Wege eines Gewaltschutzverfahrens aus dem eigenen Haus "geschmissen" worden. Dies sei zu Unrecht geschehen, was die Einstellung jenes Verfahrens be-
- 6 - lege. Es sei auch unklar, wem im hängigen Eheschutzverfahren die Wohnung zu- geteilt werde (Urk. 2).
5. Der Beschwerdegegner 1 liess in seiner Stellungnahme vom 25. April 2012 zur Sache im Wesentlichen vorbringen, der Beschwerdeführer verkenne, dass seit der Revision des Eherechts der Ehemann dem Geliebten der Ehefrau gegen deren Willen nicht mehr das Haus verbieten könne. Bei Ehegatten, die in zwei ge- trennten Wohnungen leben, die sie nicht gemeinsam nutzen, sei zudem jeder Ehegatte Inhaber der Hausgewalt in der von ihm bewohnten Wohnung. Nachdem der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Hausverbots nicht mehr im Haus ge- wohnt habe und die Ehegatten getrennte Wohnungen bewohnt hätten, habe das Hausrecht betreffend die Liegenschaft ....strasse ... in C._____ zum massgeben- den Zeitpunkt ausschliesslich der Ehegattin des Beschwerdeführers zugestanden. Ob der Beschwerdeführer zu Unrecht oder zu Recht aus dem Haus gewiesen worden sei, sei vorliegend nicht von Belang. Der Beschwerdeführer sei weder be- rechtigt gewesen, ein Hausverbot auszusprechen noch einen Strafantrag zu stel- len (Urk. 14).
6. In seiner Replik liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführen, er leite seine Berechtigung nicht aus einer Vormachtsstellung als Ehemann ab, son- dern aus dem "gemeinschaftlichen" Eigentum an der Liegenschaft (Urk. 21).
7. In der Duplik liess der Beschwerdegegner 1 im Wesentlichen vorbringen, der Beschwerdeführer verkenne, dass der Tatbestand des Hausfriedensbruchs nicht das Rechtsgut des Eigentums schütze. Geschütztes Rechtsgut sei vielmehr das Hausrecht, worunter die Befugnis zu verstehen sei, über einen bestimmten Raum ungestört zu herrschen. Nachdem der Beschwerdeführer nicht mehr im Haus ge- wohnt habe, habe das Hausrecht zum massgeblichen Zeitpunkt ausschliesslich der Ehegattin zugestanden, unabhängig von der Eigentümerstellung des Be- schwerdeführers (Urk. 25).
8. In seiner Eingabe vom 26. Juni 2012 liess der Beschwerdeführer ausführen, er habe die Wohnung das erste Mal unfreiwillig verlassen, indem er im Rahmen des Gewaltschutzverfahrens ungerechtfertigterweise für zwei Wochen ausge-
- 7 - sperrt worden sei. Die Massnahme sei aber anschliessend dahingefallen, da sie inhaltlich nicht gerechtfertigt gewesen sei. Eine Wegweisung gestützt auf das Gewaltschutzgesetz begründe aber noch keinen neuen Wohnsitz. Bereits wäh- rend dieser zwei Wochen sei der Beschwerdegegner 1 ohne Einwilligung des Be- schwerdeführers in die Wohnung eingedrungen (Urk. 28).
8. Des Hausfriedensbruchs macht sich unter anderem schuldig, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus oder eine Wohnung unrechtmässig eindringt (vgl. Art. 186 StGB). Berechtigter ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über die Räume zusteht, gleichgültig, ob sie auf einem dinglichen oder obligatorischen oder auf einem öffentlichrechtlichen Verhältnis beruht (BSK Strafrecht I- Delnon/Rüdy, Art. 186 N 15 mit Hinweis auf BGE 103 IV 162 und BGE 90 IV 74). Nicht massgebend sind die Eigentumsverhältnisse. So geniesst doch beispiels- weise auch ein Mieter einer Wohnung den Schutz des Hausrechts (vgl. BGE 83 IV 154 E. 1). Im vorliegenden Fall hielt sich der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben zum Zeitpunkt, als der Beschwerdegegner 1 das Hausverbot missachtet haben soll, nicht mehr in der fraglichen Liegenschaft auf (vgl. Urk. 5/1). Ob es nun war, weil der Beschwerdeführer die Wohnung freiwillig verlassen hatte oder weil er mittels Massnahmen gemäss Gewaltschutzgesetz aus der Wohnung wegge- wiesen wurde, spielt keine Rolle. In jedem Fall verfügte der Beschwerdeführer zu den massgeblichen Zeitpunkten über keine Verfügungsgewalt mehr über die Wohnung und die Ehefrau durfte alleine bestimmen, wem sie den Zutritt erlaubt. Daran ändert auch nichts, wenn sich die Wegweisung nach dem Gewaltschutzge- setz im Nachhinein als ungerechtfertigt herausgestellt haben sollte. Auf den Bei- zug der diesbezüglichen Akten kann deshalb verzichtet werden. Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs ist nicht erfüllt. Zudem war der Beschwerdeführer als Nichtberechtigter auch nicht zum Strafantrag legitimiert (vgl. BGE 87 IV 120). Die Nichtanhandnahmeverfügung erging folglich zu Recht. Dies führte zur Abweisung der Beschwerde.
- 8 - IV.
1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei die Gerichtsgebühr gestützt auf § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 1'000.– festzusetzen ist.
2. Sodann ist der Beschwerdeführer - gemäss Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 1 StPO analog - zu verpflichten, dem Beschwerdegegner 1 für die Aufwendungen seines erbetenen Verteidigers im Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem kantonalen Anwaltstarif (vgl. BSK StPO-Wehrenberg/Bernhard, Art. 429 N 15). Der Beschwerdegegner 1 machte in seiner Stellungnahme vom
25. April 2012 Aufwendungen seines Verteidigers in der Höhe von Fr. 1'004.50 geltend (Urk. 14 S. 4 und 16). Zusätzlich beantragte er in seiner Eingabe vom
7. Juni 2012 eine adäquate Entschädigung für die Aufwendungen seines Verteidi- gers für die Duplik (Urk. 25 S. 2). Der geltend gemachte Stundenansatz des Ver- teidigers des Beschwerdegegners 1 von Fr. 300.– (vgl. Urk. 16 S. 2) liegt zwar in dem in § 3 AnwGebV vorgesehenen Rahmen (Fr. 150.– bis Fr. 350.–), erscheint jedoch angesichts des Umstandes, dass sich der Fall nicht als sehr komplex oder schwierig erweist, als überhöht. Vielmehr erscheint unter den gegeben Umstän- den ein Stundenansatz von Fr. 250.– angemessen. Neben dem geltend gemach- ten Aufwand von 3.01 Stunden bis zur Stellungnahme vom 25. April 2012 (vgl. Urk. 16 S. 2), welcher weder unnötig noch übersetzt erscheint, ist von einem ge- schätzten zusätzlichen Aufwand von rund einer Stunde für die Duplik auszuge- hen, mithin von einem Gesamtaufwand für das Beschwerdeverfahren von 4 Stunden. Zusätzlich ist von geschätzten notwendigen Auslagen im Sinne von § 22 Abs.1 AnwGebV von Fr. 20.– auszugehen. Der Beschwerdeführer ist demzu- folge zu verpflichten, dem Beschwerdegegner 1 eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'020.– zzgl. 8% MwSt., mithin Fr. 1'101.60 zu bezahlen.
- 9 - Es wird beschlossen:
1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.– und dem Beschwerde- führer auferlegt.
4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 eine Pro- zessentschädigung von Fr. 1'101.60 zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und den Be- schwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Verteidiger des Beschwerdegegners 1, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1 unter Beilage einer Kopie von Urk. 28 (per Ge- richtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis unter Beilage einer Kopie von Urk. 28 (gegen Empfangsbestätigung) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne
14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 10 - Zürich, 3. Juli 2012 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Balmer lic. iur. C. Trost