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UB130091

Anordnung Sicherheitshaft

Zürich OG · 2013-08-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Strafun- tersuchung wegen Raubes, mehrfachen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedens- bruchs, Sachbeschädigung und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Konkret wird ihm vorgeworfen, am 19. Juli 2011 zusammen mit dem Mitbeschul- digten B._____ und einem weiteren, unbekannten Täter in C._____ einen Raub- überfall zum Nachteil von D._____, E._____ und F._____ verübt und dabei letzt- lich Bargeld in der Höhe von rund Fr. 2'100.– erbeutet zu haben. Tags zuvor soll er bereits zusammen mit dem Mitbeschuldigten B._____ in die Wohnung von D._____ in C._____ eingebrochen sein, wobei ersterer vier Mobiltelefone und letzterer eine Tasche mit Münzen im Wert von rund Fr. 1'000.– mitgenommen ha- be. Sodann wird dem Beschwerdeführer ein mit dem Mitbeschuldigten B._____ und G._____ verübter Einbruchsversuch am 28. September 2011 in der Region … zum Nachteil von "H._____" zur Last gelegt. Überdies soll er am 4. Juni 2012 in C._____ zusammen mit dem Mitbeschuldigten B._____ einen Einbruchdieb- stahl zum Nachteil von I._____ (Lizenznehmer bei J._____) verübt und dabei Bargeld in der Höhe von rund Fr. 28'000.– erbeutet haben. Für Einzelheiten zu den verschiedenen Tatvorwürfen kann auf die Akten, insbesondere die Anklage- schrift vom 26. Juli 2013 (Urk. 9/1 = Urk. 13/48), verwiesen werden. Der Beschwerdeführer wurde erstmals am 3. Juli 2012 verhaftet (Urk. 13/HD 30/2 [nachfolgend werden Akten des Hauptdossiers nicht mehr speziell als solche bezeichnet]) und auf Antrag der Staatsanwaltschaft (Urk. 13/30/6) mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 5. Juli 2012 in Untersu- chungshaft versetzt (Urk. 13/30/8). Mit Verfügung vom 25. Juli 2012 wurde ein vom Beschwerdeführer gestelltes Haftentlassungsgesuch vom Zwangsmassnah- mengericht des Bezirks Zürich abgewiesen (Urk. 13/30/12). Am 27. August 2012 wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft aus der Haft entlassen (Urk. 13/30/14). Am 1. Februar 2013 wurde er erneut verhaftet (Urk. 13/30/37)

- 3 - und auf Antrag der Staatsanwaltschaft (Urk. 13/30/41) mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 2. Februar 2013 in Unter- suchungshaft versetzt (Urk. 13/30/42). Mit Verfügung vom 7. März 2013 wurde ein erstes Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom Zwangsmassnah- mengericht des Bezirks Zürich abgewiesen (Urk. 13/30/47). Mit Verfügung vom

30. April 2013 wurde die Untersuchungshaft auf Antrag der Staatsanwaltschaft bis zum 30. Juli 2013 verlängert (Urk. 13/30/52+54). Am 25. Juli 2013 wurde ein wei- teres Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom Zwangsmassnahmen- gericht des Bezirks Zürich abgewiesen und die Haft auf Antrag der Staatsanwalt- schaft (Urk. 13/30/58) bis zum 15. August 2013 verlängert (Urk. 13/30/62). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde von der hiesigen Strafkammer mit Be- schluss vom 13. August 2013 als gegenstandslos geworden erledigt abgeschrie- ben (UB130085, Urk. 9/8), nachdem die Staatsanwaltschaft am 6. August 2013 beim Bezirksgericht Dielsdorf Anklage gegen den Beschwerdeführer erhoben hat- te (Urk. 9/1 = Urk. 13/48) und der Beschwerdeführer vom Zwangsmassnahmen- gericht des Bezirks Dielsdorf (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 9. Au- gust 2013 in Sicherheitshaft versetzt worden war. Diese wurde einstweilen bis

E. 6 Schlussfolgerung Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sowohl ein dringender Tat- verdacht gegen den Beschwerdeführer als auch Fluchtgefahr bestehen und die Anordnung der Sicherheitshaft verhältnismässig ist. Eine Ersatzmassnahme er- scheint sodann nicht als ausreichend. Die Beschwerde erweist sich damit als un- begründet und ist abzuweisen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Dispositiv
  1. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endent- scheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskrite- rien von § 2 Abs. 1 lit b - d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Ge- richts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen.
  2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine im Beschwerde- verfahren getätigten Aufwendungen wird durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht am Ende des Strafverfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es wird beschlossen:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– festge- setzt. - 20 -
  5. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten.
  6. Schriftliche Mitteilung an: − den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestä- tigung) − das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Dielsdorf, ad GH130042, unter Rücksendung der eingereichten Akten, Urk. 9 (gegen Empfangs- bestätigung) − das Bezirksgericht Dielsdorf, ad DG130005, unter Rücksendung der eingereichten Akten, Urk. 13 (gegen Empfangsbestätigung)
  7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UB130091-O/U/BEE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Dr. P. Martin und Er- satzoberrichterin lic. iur. J. Haus Stebler sowie die Gerichtsschreibe- rin Dr. A. Scheidegger Beschluss vom 30. August 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin betreffend Anordnung Sicherheitshaft Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichtes des Bezirkes Dielsdorf vom 9. August 2013, GH130042

- 2 - Erwägungen: I.

1. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Strafun- tersuchung wegen Raubes, mehrfachen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedens- bruchs, Sachbeschädigung und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Konkret wird ihm vorgeworfen, am 19. Juli 2011 zusammen mit dem Mitbeschul- digten B._____ und einem weiteren, unbekannten Täter in C._____ einen Raub- überfall zum Nachteil von D._____, E._____ und F._____ verübt und dabei letzt- lich Bargeld in der Höhe von rund Fr. 2'100.– erbeutet zu haben. Tags zuvor soll er bereits zusammen mit dem Mitbeschuldigten B._____ in die Wohnung von D._____ in C._____ eingebrochen sein, wobei ersterer vier Mobiltelefone und letzterer eine Tasche mit Münzen im Wert von rund Fr. 1'000.– mitgenommen ha- be. Sodann wird dem Beschwerdeführer ein mit dem Mitbeschuldigten B._____ und G._____ verübter Einbruchsversuch am 28. September 2011 in der Region … zum Nachteil von "H._____" zur Last gelegt. Überdies soll er am 4. Juni 2012 in C._____ zusammen mit dem Mitbeschuldigten B._____ einen Einbruchdieb- stahl zum Nachteil von I._____ (Lizenznehmer bei J._____) verübt und dabei Bargeld in der Höhe von rund Fr. 28'000.– erbeutet haben. Für Einzelheiten zu den verschiedenen Tatvorwürfen kann auf die Akten, insbesondere die Anklage- schrift vom 26. Juli 2013 (Urk. 9/1 = Urk. 13/48), verwiesen werden. Der Beschwerdeführer wurde erstmals am 3. Juli 2012 verhaftet (Urk. 13/HD 30/2 [nachfolgend werden Akten des Hauptdossiers nicht mehr speziell als solche bezeichnet]) und auf Antrag der Staatsanwaltschaft (Urk. 13/30/6) mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 5. Juli 2012 in Untersu- chungshaft versetzt (Urk. 13/30/8). Mit Verfügung vom 25. Juli 2012 wurde ein vom Beschwerdeführer gestelltes Haftentlassungsgesuch vom Zwangsmassnah- mengericht des Bezirks Zürich abgewiesen (Urk. 13/30/12). Am 27. August 2012 wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft aus der Haft entlassen (Urk. 13/30/14). Am 1. Februar 2013 wurde er erneut verhaftet (Urk. 13/30/37)

- 3 - und auf Antrag der Staatsanwaltschaft (Urk. 13/30/41) mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 2. Februar 2013 in Unter- suchungshaft versetzt (Urk. 13/30/42). Mit Verfügung vom 7. März 2013 wurde ein erstes Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom Zwangsmassnah- mengericht des Bezirks Zürich abgewiesen (Urk. 13/30/47). Mit Verfügung vom

30. April 2013 wurde die Untersuchungshaft auf Antrag der Staatsanwaltschaft bis zum 30. Juli 2013 verlängert (Urk. 13/30/52+54). Am 25. Juli 2013 wurde ein wei- teres Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom Zwangsmassnahmen- gericht des Bezirks Zürich abgewiesen und die Haft auf Antrag der Staatsanwalt- schaft (Urk. 13/30/58) bis zum 15. August 2013 verlängert (Urk. 13/30/62). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde von der hiesigen Strafkammer mit Be- schluss vom 13. August 2013 als gegenstandslos geworden erledigt abgeschrie- ben (UB130085, Urk. 9/8), nachdem die Staatsanwaltschaft am 6. August 2013 beim Bezirksgericht Dielsdorf Anklage gegen den Beschwerdeführer erhoben hat- te (Urk. 9/1 = Urk. 13/48) und der Beschwerdeführer vom Zwangsmassnahmen- gericht des Bezirks Dielsdorf (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 9. Au- gust 2013 in Sicherheitshaft versetzt worden war. Diese wurde einstweilen bis

6. November 2013 befristet (Urk. 3 = Urk. 5 = Urk. 9/7).

2. Mit Eingabe vom 14. August 2013 erhob der Beschwerdeführer gegen die erwähnte vorinstanzliche Verfügung fristgerecht Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 2): "1. Es sei der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Anordnung von Si- cherheitshaft abzuweisen;

2. Es sei A._____ per sofort aus der Sicherheitshaft zu entlassen; Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin."

3. Mit Verfügung vom 15. August 2013 wurde die Beschwerdeschrift der Vo- rinstanz und der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme übermittelt. Gleichzeitig wurden die Vorinstanz und das Sachgericht um Einsendung der eigenen Verfah- rensakten bzw. der Akten ersucht (Urk. 6). Die Vorinstanz hat mit Eingabe vom

- 4 -

15. August 2013 auf Vernehmlassung verzichtet (Urk. 8) und ihre Akten einge- reicht (Urk. 9). Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 19. August 2013 Stel- lung genommen und die Abweisung der Beschwerde beantragt (Urk. 10). Mit Ver- fügung vom selben Datum wurde die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 11). Die Replik des Beschwerdeführers datiert vom 22. August 2013 (Urk. 12). Die Akten des Sachgerichts (Urk. 13) gingen am 23. August 2013 bei der hiesigen Straf- kammer ein (Urk. 14). Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif.

4. Zufolge Abwesenheit eines Richters ergeht der vorliegende Entscheid in anderer als der angekündigten Besetzung. II.

1. Allgemeines Als Sicherheitshaft gilt die Haft während der Zeit zwischen dem Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht und der Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion oder der Entlassung (Art. 220 Abs. 2 StPO). Sie wird bei vorbestehender Untersuchungshaft vom Zwangsmass- nahmengericht auf schriftliches Gesuch der Staatsanwaltschaft angeordnet (Art. 229 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 221 StPO ist Sicherheitshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr), dass sie Personen beein- flusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchti- gen (Kollusionsgefahr), dass sie durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten begangen hat (Wiederholungsgefahr), oder dass sie ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen wird (Ausführungsgefahr). Die Sicherheitshaft ist aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, die vom Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer

- 5 - abgelaufen ist oder Ersatzmassnahmen an ihrer Stelle zum gleichen Ziel führen (vgl. Art. 212 Abs. 2 StPO sowie Art. 237 Abs. 1 StPO).

2. Dringender Tatverdacht 2.1. Der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts setzt voraus, dass gestützt auf die aktuellen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete und objektivierbare Anhaltspunkte erkennbar sind, die dafür sprechen, dass die be- schuldigte Person Täter bzw. Täterin bezüglich der in Frage stehenden Straftat ist. Erforderlich ist dabei eine erhöhte bzw. erhebliche Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer Straftat und für eine Beteiligung der beschuldigten Person an die- ser Tat und somit auch für deren Verurteilung. Der Haftrichter kann indessen bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher Tat- und Rechtsfragen vornehmen. Es genügt – wie erwähnt – das Vorliegen genügend konkreter Anhaltspunkte, gemäss denen das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Auch die Verwertbarkeit der Beweismittel und die Auslegung strit- tiger Rechtsfragen kann nicht erschöpfend geprüft werden (Hug, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], hrsg. von Donatsch/Hansjakob /Lieber, Zürich 2010, Art. 221 N 4 ff. sowie Art. 197 N 5 ff.; Forster in: BSK StPO, Basel 2011, Art. 221 N 3; Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 221 N 4; ders., Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zü- rich/St. Gallen 2009, N 1019; BGE 116 Ia 146; BGer vom 16. Dezember 2010 [1B_398/2010], E. 3.1.). Ist gegen einen in Haft befindlichen Angeschuldigten Anklage erhoben wor- den, so kann der Haftrichter in der Regel davon ausgehen, der dringende Tatver- dacht liege vor. Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn der Angeschuldig- te im Haftprüfungs- oder im Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermöchte, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar sei (BGer vom 4. Januar 2010 [1B_369/2009], E. 4.1. mit Verweis auf BGer vom 27. Februar 2002 [1P.72/2002], E. 2.3; vgl. auch BGer vom 30. Mai 2011, 1B_234/2011, E. 3.2; BGer vom 6. September 2011, 1B_422/2011, E. 3.2).

- 6 - 2.2. Unter Verweis auf die zwischenzeitlich erfolgte Anklageerhebung am Bezirksgericht Dielsdorf bejaht die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (Urk. 5 S. 4 ff.) den dringenden Tatverdacht im Wesentlichen gestützt auf die be- lastenden Aussagen des Mitbeschuldigten B._____, der bezüglich seiner Teil- nahme an sämtlichen eingeklagten Delikten geständig sei, diese aber jeweils zu- sammen mit dem Beschwerdeführer begangen haben wolle. Betreffend den Raub und Diebstahl vom 19. Juli 2011 nenne B._____ zwar den Namen des dritten Mit- täters nicht. Seine Aussagen seien aber recht detailliert und stimmig. Sie würden sodann durch weitere Hilfstatsachen und -indizien gestützt, insbesondere den Umstand, dass die im Vorfeld des Raubüberfalles bei D._____ gestohlenen Mobil- telefone unmittelbar nach dem Diebstahl von der Ehefrau des Beschwerdeführers und dessen Schwiegermutter sowie dem Bruder des Mitbeschuldigten B._____ benutzt worden seien. Aus der Auswertung der rückwirkenden Überwachung der betreffenden Mobiltelefone sei sodann eine telefonische Verbindung zwischen B._____ und dem Beschwerdeführer am Morgen des 19. Juli 2011 und eine zeit- nahe Verschiebung vom Raum Winterthur in den Raum Aargau belegt. Zudem zeigten die Daten, dass sich der Beschwerdeführer auch in den Tagen davor in C._____ aufgehalten habe. Zum Vorwurf des Diebstahlversuchs am 28. Septem- ber 2011 (H._____) sei zu bemerken, dass der Beschwerdeführer die Tatsache, dass er mit dem Mitbeschuldigten B._____ zusammen mit einem Auto unterwegs war, nicht habe leugnen können, nachdem er von der Kantonspolizei Aargau an- gehalten worden sei. Sein Einwand, er habe nur das Fahrzeug geführt und nicht gewusst, dass die Mitfahrer einen Diebstahl hätten begehen wollen, sei lebens- fremd und damit unglaubwürdig. Bezüglich des Diebstahls mit Sachbeschädigung am 4. Juni 2012 (I._____ / J._____) habe der Beschwerdeführer selber erklärt, vom Bruder des Mitbeschuldigten B._____ zur Rückzahlung seines Anteils am Diebesgut von Fr. 13'000.– angehalten worden zu sein. Dies decke sich exakt mit den Aussagen von B._____. Die Rückzahlungsaufforderung erscheine sodann nur plausibel, wenn A._____ tatsächlich den entsprechenden Anteil erhalten ha- be. Zwar fänden sich auch für den Beschwerdeführer entlastende Hinweise in den Akten, wie beispielsweise die Aussage von F._____ zur Körperfülle des Täters oder die Angaben von K._____ bezüglich der Tatplanung mit dem Mitbeschuldig-

- 7 - ten B._____. Mit Verweis auf die erwähnten belastenden Tatsachen und insbe- sondere die Aussagen des Mitbeschuldigten B._____ sei aber der dringende Tat- verdacht nach wie vor gegeben. 2.3. Der Beschwerdeführer bestreitet seine Täterschaft und damit den drin- genden Tatverdacht und bringt dazu in seiner Beschwerdeschrift (Urk. 2 S. 3) und in der Replik (Urk. 12 S. 2) im Wesentlichen vor, die Aussagen des Mitbeschuldig- ten B._____ seien aufgrund der zahlreichen aktenkundigen Ungereimtheiten, Wi- dersprüche, Kehrtwendungen und dessen direkten zielgerichteten Lügen nicht mehr geeignet, ihm gegenüber einen dringenden Tatverdacht zu begründen, ins- besondere da diesen Aussagen diejenigen der glaubwürdigen Zeugin F._____ und des glaubwürdigen Mitbeschuldigten K._____ diametral entgegenstünden. Die Schlussfolgerung, der Mitbeschuldigte B._____ wolle oder könne seine tat- sächlichen Mittäter nicht nennen und habe ihn daher belastet, weil er die Verant- wortung für den Raub nicht allein übernehmen wolle, liege ebenso nahe. Auch die weiteren vom Zwangsmassnahmengericht angeführten Hilfstatsachen seien nicht zwingend oder schlüssig. Er habe die Mobiltelefone von B._____ als Gegenleis- tung für das Ausleihen des Fahrzeugs erhalten. Aus den Akten ergäben sich so- dann keine Anhaltspunkte dafür, dass der versuchte Einbruch bei H._____ ge- plant gewesen sei. Es sei nicht weltfremd, sondern vielmehr wahrscheinlich, dass es sich bei diesem Einbruch um eine Spontanaktion von B._____ gehandelt habe, seien doch dessen sprunghafte Phantasie und spontane Aktivität aktenkundig. Vermutlich habe dieser etwas unternehmen wollen und habe dazu G._____ ein- gespannt. 2.4. Bezüglich des gegenüber dem Beschwerdeführer bestehenden drin- genden Tatverdachts hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Straftaten kann vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (Urk. 5 S. 4 ff.) sowie auf die Ausführungen in den diesem vorange- gangenen haftrichterlichen Entscheiden verwiesen werden (Urk. 13/30/8 S. 2 f.; Urk. 13/30/12 S. 2 f.; Urk. 13/30/42 S. 2; Urk. 13/30/47 S. 2 f.; Urk. 13/30/54 S. 2 f.; Urk. 13/30/62 S. 4 ff.). Mit seinen Einwänden in vorliegendem Verfahren ver- mag der Beschwerdeführer den dringenden Tatverdacht nicht zu entkräften:

- 8 -

a) Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Aussagen des Mitbe- schuldigten B._____ seien aufgrund zahlreicher aktenkundiger Ungereimtheiten, Widersprüche und Lügen nicht mehr geeignet, ihm gegenüber einen dringenden Tatverdacht zu begründen. Dieser hatte – nach anfänglichem konsequenten Leugnen der eigenen Tatbeteiligung betreffend sämtlicher ihm vorgeworfenen De- likte und der späteren Angabe, er könne sich an nichts mehr erinnern, bzw. seiner Aussageverweigerung (Urk. 13/10/1-4; Urk. 13/ND 5/16/2; Urk. 13/ND 4/11/3) – ein Geständnis abgelegt und dabei auch den Beschwerdeführer massiv belastet, indem er ausführte, er habe sämtliche Taten zusammen mit dem Beschwerdefüh- rer begangen (Urk. 13/10/5-6; Urk. 13/ND 4/11/8). Diese Belastungen hat er auch angesichts der verschiedenen durchgeführten Konfrontationseinvernahmen, ins- besondere denjenigen vom 27. Februar 2013 (Urk. 13/ND 5/16/3), vom 22. März 2013 (Urk. 13/12/1) und vom 16. Mai 2013 (Urk. 13/ND 4/11/12), konsequent auf- recht erhalten. Als Grund für sein früheres Aussageverhalten gab er an, er habe während seiner Zeit in Untersuchungshaft befürchten müssen, dass ihm im Falle einer Aussage gegen den Beschwerdeführer etwas geschehen würde. Dieser ha- be ihn und bzw. seinen Bruder bedroht resp. bedrohen lassen. Den dritten am Raub beteiligten Täter könne er auch heute noch nicht nennen, da er ansonsten befürchten müsse, seiner Familie könnte etwas Schlimmes zustossen (Urk. 13/10/5 S. 1 ff.; Urk. 13/10/6 S. 9; Urk. 13/12/1 S. 15 ff.; vgl. dazu auch die Aus- sagen des Bruders des Mitbeschuldigten B._____: Urk. 13/ND 5/15/5). Die nach seinem Geständnis und den ersten belastenden Aussagen gegen- über dem Beschwerdeführer im Kern konstant gebliebenen belastenden Aussa- gen des Mitbeschuldigten B._____ werden durch weitere Untersuchungsergeb- nisse gestützt, insbesondere durch die Erkenntnisse der Überwachungsmass- nahmen, welche die zahlreichen telefonischen Kontakte zwischen den Mitbe- schuldigten vor und nach den jeweiligen Tatzeitpunkten aufzeigen (18./19. Juli 2011 und 4. Juni 2012) und durch die Standortdaten seines überwachten An- schlusses die räumlich-zeitliche Tatnähe des Beschwerdeführers belegen (vgl. Urk. 13/17; insbes. Urk. 13/17/1 S. 4 ff.). Ausserdem ist festzuhalten, dass neben B._____ auch G._____ den Beschwerdeführer der Beteiligung am versuchten Einbruchdiebstahl vom 28. September 2011 in … belastet hat (Urk. 13/ND

- 9 - 4/11/19). Bei dieser Ausgangslage vermag der pauschale Angriff auf die Glaubwür- digkeit des Mitbeschuldigten B._____ den dringenden Tatverdacht gegenüber dem Beschwerdeführer genau so wenig zu entkräften wie seine Erklärung, wie er in den Besitz der gestohlenen Mobiltelefone gekommen sein will. Die detaillierte Würdigung der sich entgegenstehenden Aussagen der Mitbeschuldigten und der weiteren in den Akten enthaltenen Beweise und Indizien wird vielmehr durch das Sachgericht vorzunehmen sein. Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern die den Mitbeschuldigten B._____ be- lastenden Aussagen des Beschuldigten K._____ den Beschwerdeführer entlasten sollten. Der Umstand, dass K._____ nur mit B._____ Absprachen getroffen haben will, schliesst eine Beteiligung des Beschwerdeführers an der betreffenden Tat nicht aus, zumal die Aussagen des Augenzeugen des Einbruchdiebstahls, L._____, auf zwei Täter schliessen lassen (vgl. Urk. 13/ND 5/1 S. 9). K._____ hat denn auch anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 14. Juni 2012 ausge- führt, er wisse nicht, wer das Geld aus dem Auto genommen habe, ob B._____ selber oder jemand anderes. B._____ habe mit ihm nicht darüber gesprochen, wie er "es" habe machen wollen, mit wie vielen Leuten und wo (Urk. 13/ND 5/12/1 S. 2, S. 5; vgl. ebenso Urk. 13/ND 5/12/7 S. 3). Anlässlich der Konfrontationsein- vernahme vom 27. Februar 2013 bestätigte er erneut, er habe immer mit B._____ allein gesprochen. Ob sonst noch jemand bei der Tat dabei gewesen sei, wisse er nicht (Urk. 13/ND 5/16/3 S. 13 unten). K._____ ging somit davon aus, dass B._____ allenfalls weitere Personen beiziehen würde, mit welchen er selber nicht in Kontakt stand.

b) Einzelne den Beschwerdeführer allenfalls entlastende Aussagen lassen den dringenden Tatverdacht sodann nicht entfallen. Dies gilt vorliegend insbeson- dere für die durch die Opfer des Raubüberfalls vom 19. Juli 2011 abgegebenen Täterbeschreibungen: Die Opfer haben übereinstimmend ausgesagt, die drei Tä- ter seien anlässlich des Raubüberfalls von Kopf bis Fuss schwarz gekleidet und bis auf die Augen vollständig maskiert gewesen und hätten Handschuhe getra- gen. Sie seien alle jeweils von einem der Täter sofort nach ihrem Betreten der Räumlichkeiten – bzw. beim zeitlich ersten Opfer E._____, nachdem diese zur

- 10 - Bürotür gegangen sei, weil sie dort einen Schatten wahrgenommen habe – unter Waffendrohung (gegen den Kopf) in die Wohnung des Opfers D._____ geführt und in dessen Schlafzimmer bäuchlings aufs Bett geworfen worden. Zudem seien sie von einem der Täter wiederholt geschlagen worden bzw. dieser habe Gegen- stände durch die Luft geworfen, welche sie getroffen hätten (Urk. 13/7/1 S. 4 ff.; 13/7/2 S. 5 f.; Urk. 13/7/4 S. 3; Urk. 13/8/1 S. 5 ff.; Urk. 13/9/1 S. 6 ff.; Urk. 13/9/2 S. 3 f.). E._____ gab zudem an, ihr sei jeweils der Kopf nach unten gedrückt wor- den, wenn sie versucht habe, die Männer anzusehen. Als sie auf dem Bett gele- gen habe, habe sie gar nichts mehr gesehen, weil sie den Kopf in den Kissen ge- habt habe. Sie habe ihren Kopf erst wieder bewegt, nachdem die drei den Raum schliesslich verlassen gehabt hätten (Urk. 13/8/1 S. 5). Auch das Opfer F._____ gab an, ihr sei der Kopf nach unten gedrückt worden, wenn sie versucht habe, den kleineren der Täter anzusehen (Urk. 13/9/2 S. 8). Unter diesen Umständen ist nicht zu erwarten, dass die Opfer genaue Angaben zu körperlichen Merkmalen der Täter machen können. Das Opfer D._____ sprach denn auch von zwei eher kleineren und einem grösseren Täter (Urk. 13/7/2 S. 5 ff.), die beiden Frauen je- doch von zwei grösseren Tätern und einem kleineren (Urk. 13/8/1 S. 6; Urk. 13/9/2 S. 3; Urk. 13/9/3 S. 3). D._____ bezeichnete zwei der Täter explizit als korpulent, an anderer Stelle als "etwas korpulent, aber nicht dick"; ein wenig breit, so wie er selber, aber einfach ohne einen solchen Bauch. Ausserdem führte er aus, die Täter seien ja von Kopf bis Fuss schwarz gekleidet gewesen, und er ha- be auf die Pistole geachtet, nicht auf den Bauch. Es sei auch alles schnell abge- laufen (Urk. 13/7/4 S. 3; Urk. 13/7/4 S. 3 f., S. 6). E._____ sprach von einer sport- lichen Statur der drei Männer (Urk. 13/8/1 S. 6), F._____ von einer kräftigen Sta- tur (Urk. 13/9/1 S. 6; Urk. 13/9/2 S. 7). Auf direkte Nachfrage konnten weder D._____ noch F._____ den Beschwerdeführer als Täter mit Sicherheit aus- schliessen (Urk. 13/7/4; Urk. 13/9/3 S. 3 ff.). E._____ war offenbar nach ihrer Zeugeneinvernahme vom 23. Oktober 2012 (bislang) zu einer weiteren (Konfron- tations-)einvernahme psychisch nicht in der Lage (vgl. Urk. 13/8/3-7). Der Umstand, dass die Opfer offenbar selbst den geständigen Mitbeschul- digten B._____ als Täter nicht identifizieren konnten und ihre Angaben zur Statur der Täter im Übrigen divergieren, überrascht nicht. Zunächst wurden die Opfer

- 11 - anscheinend bewusst daran gehindert, die Täter eingehend zu betrachten. Schät- zungen, wie beispielsweise Grössenangaben, bereiten Zeugen aber bereits im Allgemeinen erhebliche Mühe. Wiedererkennungsleistungen von Zeugen sind so- dann bereits bei geringer Veränderung des Aussehens des Täters signifikant schlechter (Bender/Nack/ Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Aufl., München 2007, N 1196, N 1215), wobei vorliegend sämtliche Täter beim Raub- überfall gar derart maskiert waren, dass von ihnen lediglich die Augen sichtbar blieben. Schliesslich ist bekannt, dass Zeugen, die mit einer Waffe bedroht wer- den, oftmals erhebliche Mühe haben, den Täter zu identifizieren, weil sich deren ganze Aufmerksamkeit auf die Waffe selber, nicht den Täter richtet. Der Einprä- gungsprozess ist in bedrohlichen Situationen mithin hochgradig selektiv (vgl. zu diesem sog. "Waffenfokus" bzw. "Waffeneffekt" u.a. Ludewig/Tavor/Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und An- wälten helfen?, AJP 20 [2011] S. 1415 ff., S. 1418 f.; Undeutsch/Klein, Redlich aber falsch – zur psychologischen Problematik des Beweiswertes von Zeugen- aussagen, AJP 9 [2000] S. 1354 ff., S. 1355; vgl. dazu eindrücklich die vorliegend von den Opfern abgegebenen Beschreibungen der eingesetzten Waffe: Urk. 13/8/2 S. 1; Urk. 13/9/1 S. 7). Weder sprechen die erwähnten Zeugenaussagen somit eindeutig gegen den Beschwerdeführer als Täter noch konnte dieser von den Opferzeugen auf direkte Nachfrage als Täter mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die von D._____ abgegebene Täterbe- schreibung ziemlich genau auf den Beschwerdeführer passen könnte, betrachtet man die Aufnahmen vom Tag der Einvernahme (vgl. Urk. 13/7/6). Der Beschwer- deführer hat zwar wiederholt darauf hingewiesen, er habe im Jahr 2011 126 Kilo- gramm gewogen und sei damit im Tatzeitpunkt etwa 5-6 Kilogramm schwerer ge- wesen als am Tag der Einvernahme (Urk. 13/12/3 S. 3; Urk. 13/30/44 S. 3; Urk. 13/30/61 S. 2 ff.; Urk. 13/54 S. 3 f.; Urk. 9/6 S. 3). Der von ihm zu den Akten ge- reichten undatierten "ärztlichen Bestätigung" lässt sich indessen lediglich ent- nehmen, dass er dieses Gewicht anscheinend im Januar 2011 aufwies (Urk. 13/30/61 Beilage 1 = Urk. 13/55/2), was keine Rückschlüsse darauf erlaubt, wie schwer er rund ein halbes Jahr später war. Ohnehin ist nicht davon auszugehen, dass das allfällige geringe zusätzliche Gewicht die Statur des Beschwerdeführers

- 12 - bei einer Grösse von 1.81 Metern entscheidend verändert hätte (vgl. dazu auch Aufnahme Nr. 7 in Urk. 13/12/2, die den Beschwerdeführer gemäss eigenen An- gaben [Urk. 13/12/3 S. 3] mit 127 Kilogramm zeigen soll). Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz den gegen den Beschwerdeführer weiterhin bestehenden dringenden Tatverdacht zu Recht bejaht hat.

3. Fluchtgefahr 3.1. Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht dem Strafver- fahren oder der zu erwartenden Strafe entzieht. Bei diesem Haftgrund geht es um die Sicherung der beschuldigten Person bzw. deren Anwesenheit im Verfahren (einschliesslich eines eventuell notwendigen Strafantritts). Nach der bundesge- richtlichen Praxis steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland im Vordergrund. Man kann aber auch im Inland untertauchen und sich dadurch dem Strafverfahren entziehen. Die Annahme der Fluchtgefahr muss sich – soll sie ernsthaft zu be- fürchten sein – auf konkrete Umstände stützen. Eine bloss abstrakte Fluchtgefahr genügt nicht. Lediglich formale Kriterien, wie etwa der Umstand, dass sich der Tatverdacht auf ein mit längerer Freiheitsstrafe bedrohtes Delikt bezieht oder dass mit einer unbedingten Freiheitsstrafe zu rechnen ist, genügt zumindest für sich alleine nicht. Die Schwere der drohenden Sanktionen darf allenfalls als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, kann aber nie ausschlaggebend sein. Es müs- sen vielmehr die konkreten Umstände des Falles, insbesondere die gesamten Lebensumstände des Beschuldigten in Betracht gezogen werden. Erst wenn auf- grund der konkreten Umstände bei der beschuldigten Person eine erhöhte Wahr- scheinlichkeit für die Annahme spricht, sie werde sich durch Flucht der Verantwor- tung entziehen, d.h. im gegebenen Zeitpunkt nicht den Behörden zur Verfügung zu stehen, kann dieser besondere Haftgrund bejaht werden. Dabei sind unter an- derem die familiären, beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse und Bindungen zur Schweiz bzw. zum Ausland zu prüfen. Auch weitere persönliche Merkmale des Beschuldigten wie etwa Alter oder Gesundheit können berücksich- tigt werden. Psychische Auffälligkeiten, die auf eine besondere Neigung zu Im- pulsdurchbrüchen bzw. "Kurzschlusshandlungen" schliessen lassen, können eine

- 13 - Fluchtneigung erhöhen (Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., Art. 221 N 12 ff.; Forster, in: BSK StPO, a.a.O., Art. 221 N 5; Schmid, Praxis- kommentar, a.a.O., Art. 221 N 6; ders., Handbuch, a.a.O., N 1022; Pieth, Schwei- zerisches Strafprozessrecht, Basel 2010, S. 113; BGE 125 I 62, 117 Ia 70, 107 Ia 6; BGer vom 21. Februar 2013 [1B_34/2013], E. 4.1. m.w.H.). 3.2. Die Vorinstanz hat das Vorliegen von Fluchtgefahr im angefochtenen Entscheid (Urk. 5 S. 6 f.) im Wesentlichen gestützt auf die Höhe der von der Staatsanwaltschaft beantragten Gesamtstrafe, die kosovarische Staatsbürger- schaft des Beschwerdeführers und seine nach wie vor bestehenden, durch seinen dortigen mehrmonatigen Aufenthalt nach seiner Haftentlassung im Jahr 2012 be- legten Beziehungen zu seinem Ursprungsland, seine Vorstrafen und seine Ar- beitslosigkeit und fehlenden konkreten Stellenaussichten bejaht. Die Umstände, dass offenbar nur noch eine Schwester des Beschwerdeführers und deren Mann im Kosovo wohnhaft seien, und dass seine Frau und die gemeinsamen Kinder schweizerische Staatsangehörige seien, in … wohnten und hier verwurzelt seien, reiche zur Entkräftung der bestehenden Fluchtgefahr nicht aus. 3.3. Der Beschwerdeführer bringt dagegen in seiner Beschwerdeschrift (Urk. 2 S. 4 ff.) und in seiner Replik (Urk. 12 S. 2) im Wesentlichen vor, das Zwangs- massnahmengericht habe in seinem Entscheid ausgeführt, die Vorbringen der Verteidigung könnten die Fluchtgefahr nicht entkräften. Damit sei es davon aus- gegangen, dass zumindest bei ausländischen Beschuldigten a priori Fluchtgefahr bestehe, welche nur verneint werden könne, wenn der Beschuldigte genügende "Entlastungsgründe" vorbringe. Nach Lehre und Praxis sei indessen genau um- gekehrt vorzugehen. Konkrete Fluchtgründe lägen nämlich nicht vor. Der Be- schuldigte habe zwar – wie die meisten Ausländer – gewisse Beziehungen in sein Heimatland. So lebe dort noch eine Schwester und er verbringe dort gelegentlich die Ferien mit seiner Familie. Dies begründe indessen noch keine Fluchtgefahr. Dasselbe gelte für die legitime Reise in den Kosovo nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft. Diese sei ursprünglich nur zu Ferienzwecken erfolgt. Die Notwendigkeit seine Mutter zu pflegen habe sich erst später ergeben und sei der Grund dafür gewesen, dass er nicht bereits nach wenigen Wochen in die Schweiz

- 14 - zurückgekehrt sei. Die diesbezügliche Darstellung des Zwangsmassnahmenge- richts und der Staatsanwaltschaft sei unrichtig und unbelegt. Für den wiederholten Vorwurf der Staatsanwaltschaft, die Pflege seiner Mutter sei nicht der wahre Grund für den verlängerten Verbleib im Kosovo gewesen, liefere sie nicht einmal den Versuch eines Nachweises. Die Pflege seiner Mutter belege einzig eine enge Beziehung zu ihr, nicht zu seinem Ursprungsland. Seine Mutter habe sich im Sommer im Kosovo nur in den Ferien befunden. Sie lebe seit Jahren bei seinem Bruder in Wien. Aus dem Umstand, dass er mit dem Familieneinkommen seiner Frau über genügende finanzielle Mittel für seinen Aufenthalt in …, Kosovo, verfügt habe, könne hinsichtlich einer Fluchtgefahr nichts abgeleitet werden. Er verfüge zwar tatsächlich nicht über eine feste Arbeitsstelle, habe aber Aussicht auf eine Wiedereinstellung bei der Firma M._____ in Winterthur. Überdies habe er ein konkretes Arbeitsangebot im Restaurant seines Schwagers in …. Dies im Gegen- satz zur Aussicht auf ständige Arbeitslosigkeit im Kosovo. Einzig der unverhält- nismässig hohe Strafantrag von 4,5 Jahren bilde ein Indiz für Fluchtgefahr, könne allein eine solche aber nicht begründen. 3.4. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Vernehmlassung vom 16. August 2013 (Urk. 10) zur Fluchtgefahr unter Verweis auf ihre bisherigen Haftanträge und ihre Stellungnahme vom 2. August 2013 zur Beschwerde im Verfahren UB130085 im Wesentlichen aus, der Strafantrag sei durchaus verhältnismässig und die be- antragte Strafe keineswegs übersetzt. Der Beschwerdeführer weise eine zu wi- derrufende Strafe auf und werde zusätzlich noch wegen versuchten Diebstahls zu verurteilen sein. Sodann sei er im Gegensatz zum Mitbeschuldigten B._____ nicht geständig. 3.5. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist als Ausgangspunkt von der Schwere des konkreten Tatvorwurfes bzw. der konkret drohenden Freiheitsstrafe als "Anreiz" für eine allfällige Flucht auszugehen. Die Beurteilung der im Laufe der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens erhobenen Beweise ist dem Sachgericht zu überlassen, welches im Falle einer Verurteilung eine detaillierte Strafzumessung vorzunehmen haben wird. Vorliegend ist einzig massgebend, dass dem wegen Raubes i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, mehrfachen (teils

- 15 - versuchten) Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1, z.T. i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, mehrfachen Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186, Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB und Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 BetmG angeklagten Beschwerdeführer bei einer Verurteilung eine langjäh- rige Freiheitsstrafe droht: Die Staatsanwaltschaft beantragt unter Einbezug des zu widerrufenden bedingten Vollzugs der mit Urteil der I. Strafkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 10. März 2011 ausgefällten Freiheitsstrafe von 18 Monaten eine Gesamtstrafe von 6 Jahren (Urk. 9/1 S. 10). Bei einer Verurteilung gemäss dem Antrag der Staatsanwaltschaft droht dem Beschwerdeführer somit unter Berücksichtigung der in vorliegendem Verfahren bislang verbüssten Haft von knapp 9 Monaten (vgl. vorstehend, E. I.1), derzeit nach wie vor eine Frei- heitsstrafe von über fünf Jahren. Ohne dem Sachgericht vorzugreifen, erscheint die von der Staatsanwaltschaft beantragte Gesamtstrafe – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – jedenfalls nicht als vollkommen unangemessen. Raub i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB als vorliegend schwerstes Delikt wird mit Frei- heitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen bestraft. Angesichts der strafschärfend zu berücksichtigenden Deliktsmehrheit und der mehrfachen Tatbegehung erhöht sich der abstrakte Strafrahmen auf 15 Jahre Freiheitsstrafe. Straferhöhend ins Gewicht fallende Faktoren stellen die mehrfachen, einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers sowie die Tatbe- gehung während laufender Probezeit dar. Der Strafantrag der Staatsanwaltschaft zeigt jedenfalls mit aller Deutlichkeit, dass der Beschwerdeführer – sollte das Sachgericht seine Teilnahme an den ihm vorgeworfenen Taten als erwiesen er- achten – durchaus mit einer Strafe rechnen muss, bei der auch der teilbedingte Vollzug nach Art. 43 StGB ausgeschlossen ist. Die in Aussicht stehende langjäh- rige Freiheitsstrafe bildet somit einen gewichtigen Anreiz für eine Flucht. Der mehrfach und einschlägig vorbestrafte Beschwerdeführer ist kosovari- scher Staatsbürger mit Niederlassungsbewilligung und wuchs zusammen mit ei- nem Bruder und zwei Schwestern in …/Kosovo auf, wo er das Gymnasium absol- vierte, bevor er im Jahr 1992 nach Passau (D) zog und im Januar 1999 in die Schweiz kam. Er lebt mit seiner Ehefrau, mit welcher er seit Mitte 1999 verheiratet ist, und den drei gemeinsamen Töchtern (7 ½-, 10- und 13 ½-jährig) in …. Nach

- 16 - eigenen Angaben habe er zwar gewisse, aber keine engen Beziehungen mehr zu seinem Ursprungsland. Einzig eine Schwester lebe dort mit ihrem Ehemann. Er verbringe im Kosovo lediglich ab und zu seine Ferien. Sein Vater sei verstorben und seine Mutter, zu welcher er eine enge Beziehung habe, lebe seit sechs bzw. sieben Jahren bei seinem Bruder und dessen Familie in Wien. Verwandte hat er überdies auch in Deutschland, wo neben einer Schwester in Karlsruhe offenbar auch eine Tante und Cousins von ihm wohnen, mit denen er nach eigenen Anga- ben ebenfalls Kontakt pflegt. Seine Ehefrau, welche anscheinend bereits im Alter von 8 Jahren zusammen mit ihrer Familie in die Schweiz kam und die derzeit als Patientenbegleiterin Chirurgie am Kantonsspital … arbeitet, ist Schweizer Bürge- rin, ebenso die drei Töchter, welche hier die Primar- bzw. Sekundarschule besu- chen und entsprechend verwurzelt sind. Die gesamte Herkunftsfamilie der Ehe- frau des Beschwerdeführers lebt offenbar in der Schweiz (Urk. 2 S. 5; Urk. 9/6 S. 6; Urk. 13/11/1 S. 2 ff.; Urk. 13/32/6 S. 4; Urk. 13/Beizugsakten SB100653/29 S. 13 und /40 S. 18; Urk. 13/11/5 S. 8 f.). Der Beschwerdeführer, der anscheinend nicht über eine Berufsausbildung verfügt und seit Jahren arbeitslos ist, war vor seiner Inhaftierung halbtags bei M._____ Winterthur beschäftigt, einer Institution für ausgesteuerte Langzeitar- beitslose aus dem Raum Winterthur ( ). Das von ihm mit dieser Anstellung generierte Einkommen reichte indessen nicht aus, um den Lebensun- terhalt für sich und seine Familie zu bestreiten, weshalb diese zusätzlich Sozialhil- fe bezog (Urk. 13/11/1 S. 2 f.; Urk. 13/Beizugsakten SB100653/29 S. 13 und /40 S. 18). Zufolge seiner ersten Inhaftierung in vorliegendem Verfahren sei ihm diese Stelle gekündigt worden. Er könne sich aber nach einer Entlassung wieder dort anmelden oder für seinen Schwager im Restaurant N._____ in … (AG) arbeiten (Urk. 9/6 S. 7; Urk. 13/32/6 S. 4). Vermögen hat der Beschwerdeführer nach ei- genen Angaben keines, indessen Schulden in der Höhe von zwischen 20'000.– und Fr. 25'000.–, für die er bereits betrieben worden sei (Urk. 13/12/1 S. 20). Überdies schulde er seinem Schwager Fr. 5'000.– (Urk. 13/11/1 S. 2 f.; Urk. 13/32/6 S. 2). Würdigt man diese Faktoren gesamthaft, ist übereinstimmend mit der Vo-

- 17 - rinstanz von einer erheblichen, nicht bloss abstrakten Gefahr auszugehen, der Beschwerdeführer könnte sich im Falle einer Haftentlassung ins Ausland abset- zen, um sich dem Gerichtsverfahren zu entziehen und dem allenfalls drohenden Strafvollzug zu entgehen. Zwar hat der Beschwerdeführer seinen Lebensmittel- punkt in der Schweiz und verfügt hier mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen schulpflichtigen Töchtern über enge soziale Bindungen, welche gegen eine Fluchtgefahr sprechen. Er befindet sich aber weder beruflich noch finanziell in ei- ner stabilen Situation, woran die Aussicht auf eine Wiederanstellung bei M._____ nichts ändert. Ein Arbeitsvertrag oder auch nur eine Bestätigung des Schwagers, wonach dieser den Beschwerdeführer in seinem Restaurant fest anstellen würde, findet sich in den Akten nicht. Bei einer Verurteilung zu einer langjährigen Frei- heitsstrafe droht ihm zudem der Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung (vgl. Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG), was dem Beschwerdeführer offenbar durchaus bewusst ist (vgl. Urk. 13/54 S. 3). Er verfügt zudem über familiäre Be- ziehungen im Kosovo, in Wien und in Deutschland und hat diese Kontakte in der Vergangenheit gepflegt. Im Kosovo hat er sich letztmals im Herbst 2012 aufgehal- ten, wo er offenbar für mehrere Monate bei seiner Familie unterkommen konnte. Sodann bestehen enge Kontakte zu seiner Verwandtschaft in Wien, bei der seine Frau und seine Töchter beispielsweise im Jahr 2011 die gesamten Schulferien im Sommer verbrachten (Urk. 13/11/5 S. 3 ff.; Urk. 13/13/4 S. 5). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Flucht mit der Hilfe seiner Familie rechnen und - womöglich wechselnd - bei Familienmitgliedern im Kosovo, in Wien oder allenfalls in Deutschland unterkommen könnte. Im Zusammenhang mit dem erwähnten Aufenthalt im Kosovo ist zudem be- deutsam, dass der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Zusicherung, sich den Be- hörden im Falle einer Haftentlassung zur Verfügung zu halten (Urk. 13/11/3 S. 6; Urk. 13/11/5 S. 5; Urk. 13/32/6 S. 3), erst nach rund drei Monaten und erst nach mehrfacher Aufforderung und Ausschreibung zur Verhaftung in die Schweiz zu- rückkehrte, um sich hier den Strafbehörden, welche ihn für Einvernahmen drin- gend benötigten, zur Verfügung zu halten. Selbst nachdem sein amtlicher Vertei- diger ihm offenbar die Zusage der Staatsanwaltschaft übermittelt hatte, wonach er bei seiner Rückkehr nicht verhaftet werde, entschloss er sich erst zu einer Rück-

- 18 - kehr, nachdem er diese Zusicherung auch noch persönlich telefonisch vom zu- ständigen Staatsanwalt eingeholt hatte (Urk. 13/30/16-21; vgl. auch Urk. 13/29/9- 11). Zwar wurde der Beschwerdeführer ohne Anordnung von Ersatzmassnahmen aus der Haft entlassen (Urk. 13/30/14) und musste sich den Untersuchungsbe- hörden daher nicht jederzeit zur Verfügung halten. Sein damaliges Verhalten lässt indessen Zweifel daran aufkommen, dass er ohne explizite Zusicherung, nicht verhaftet zu werden, überhaupt in die Schweiz zurückgekehrt wäre und stellt da- her ein gewichtiges Indiz für eine erhöhte Fluchtgefahr dar. Hinzu kommt der Um- stand, dass der Beschwerdeführer seit der Anklageerhebung mit höherer Wahr- scheinlichkeit mit einer Verurteilung rechnen muss, als dies im Zeitpunkt seiner ersten Haftentlassung der Fall war. Würdigt man die erwähnten Faktoren gesamt- haft, ist vorliegend von einer erheblichen, nicht bloss abstrakten Fluchtgefahr auszugehen.

4. Kollusionsgefahr Liegt nach dem Gesagten Fluchtgefahr vor, können Ausführungen zur von der Staatsanwaltschaft nach wie vor geltend gemachten, von der Vorinstanz aber verneinten Kollusionsgefahr unterbleiben.

5. Verhältnismässigkeit / Ersatzmassnahmen Angesichts der dem Beschwerdeführer für den Fall einer Verurteilung ge- mäss dem Antrag der Staatsanwaltschaft drohenden Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren erweist sich die Anordnung der Sicherheitshaft, einstweilen befristet bis 6. November 2013, ohne Weiteres als verhältnismässig. Gegenüber der Haft mildere Ersatzmassnahmen, mit welchen der nach dem Ausgeführten bestehen- den erheblichen Fluchtgefahr wirksam begegnet werden könnte, sind nicht er- sichtlich. So könnte beispielsweise eine Ausweis- und Schriftensperre den Be- schwerdeführer nicht wirksam davon abhalten, die Schweiz zu verlassen, zumal seit dem Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen von Schengen grundsätzlich keine Personenkontrollen mehr an der Landesgrenze durchgeführt werden. Eine Ausweis- und Schriftensperre ist bei ausländischen Personen ohnehin kaum wirk- sam, da die schweizerischen Behörden den ausländischen nicht verbieten kön- nen, Reisepapiere auszustellen. Auch eine Meldepflicht ist nicht geeignet, ein Un-

- 19 - tertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern, sondern erlaubt einzig die ra- sche Einleitung einer Fahndung im Falle einer Flucht (vgl. BGer vom 4. Juni 2013, 1B_181/2013, E. 3.3.2. m.w.H.).

6. Schlussfolgerung Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sowohl ein dringender Tat- verdacht gegen den Beschwerdeführer als auch Fluchtgefahr bestehen und die Anordnung der Sicherheitshaft verhältnismässig ist. Eine Ersatzmassnahme er- scheint sodann nicht als ausreichend. Die Beschwerde erweist sich damit als un- begründet und ist abzuweisen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endent- scheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskrite- rien von § 2 Abs. 1 lit b - d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Ge- richts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen.

2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine im Beschwerde- verfahren getätigten Aufwendungen wird durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht am Ende des Strafverfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– festge- setzt.

- 20 -

3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten.

4. Schriftliche Mitteilung an: − den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestä- tigung) − das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Dielsdorf, ad GH130042, unter Rücksendung der eingereichten Akten, Urk. 9 (gegen Empfangs- bestätigung) − das Bezirksgericht Dielsdorf, ad DG130005, unter Rücksendung der eingereichten Akten, Urk. 13 (gegen Empfangsbestätigung)

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich ein- zureichen. Beschwerdelegitimation und weitere Beschwerdevoraussetzun- gen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des BGG. Zürich, 30. August 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer Dr. A. Scheidegger