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UB130088

Anordnung Untersuchungshaft

Zürich OG · 2013-08-21 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Jugendanwaltschaft See/Oberland erliess am 22. Juli 2013 gegen A._____, geboren am tt.mm.1995, einen Strafbefehl betreffend Straftaten, die der Beschuldigte zu einem Zeitpunkt, in dem er das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht hatte, mutmasslich begangen haben soll (Urk. 13/6/2). A._____ erhob gegen diesen Strafbefehl Einsprache. Das Verfahren ist der- zeit vor der Jugendanwaltschaft See/Oberland hängig. Am 2. August 2013 wurde A._____ auf Antrag der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Meilen in Un- tersuchungshaft versetzt (Urk. 3/1). Dem Beschuldigten wird Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch und Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz vorgeworfen. Diese Delikte soll A._____ mutmasslich am 1. August 2013 begangen haben (Urk. 10/2).

E. 2 Am 6. August 2013 verfügte die Jugendanwaltschaft See/Oberland auf An- trag der Staatsanwaltschaft See/Oberland die Übernahme des Strafverfah- rens gegen A._____ mit der Begründung, dass sie gegen den Beschuldigten bereits eine Strafuntersuchung führe (Urk. 13/1/2 und 13/1/3).

E. 3 Mit Eingabe vom 9. August 2013 (Urk. 2) erhob A._____ bei der III. Straf- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde und beantragte, die Haftverfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Meilen vom

2. August 2013 aufzuheben, den Antrag der Staatsanwaltschaft See/Oberland betreffend Anordnung der Untersuchungshaft abzuweisen und die Untersuchungshaft unverzüglich aufzuheben.

E. 4 Die Jugendanwaltschaft beantragte am 13. August 2013 (Eingang am 15. August 2013, Urk. 12), den Anträgen des Beschwerdeführers stattzugeben, da aufgrund des zur Zeit der Anordnung der Untersuchungshaft am 2. Au- gust 2013 noch hängigen Strafverfahrens bei der Jugendanwaltschaft we-

- 3 - gen Straftaten, die der Beschwerdeführer vor Erreichen des 18. Lebensjah- res mutmasslich begangen habe, nach wie vor das Jugendstrafrecht gelte. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 13. August 2013 (Urk. 9) auf Stellungnahme.

E. 5 In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts aufzuheben. Da der Beschwerdeführer aus der Haft entwichen ist, erweist sich das Haftentlassungsgesuch als gegen- standslos. Ausgangsgemäss sind die Kosten (einschliesslich die Kosten der amtlichen Verteidigung für diesen Verfahrensabschnitt) auf die Gerichtskasse zu neh- men (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 423 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für ihre im Beschwerdeverfahren getätigten Auf- wendungen wird durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht am Ende des Strafverfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).

- 6 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Meilen vom 2. August 2013 (GH130031) aufgehoben.
  2. Das Haftentlassungsgesuch wird als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (einschliesslich die Kosten der amtli- chen Verteidigung für diesen Verfahrensabschnitt) werden auf die Staats- kasse genommen.
  4. Schriftliche Mitteilung an: − die amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (gegen Gerichtsurkunde); − die Jugendanwaltschaft See/Oberland, ad 2013/929, unter Rücksen- dung der Akten (Urk. 13) (gegen Empfangsbestätigung); − die erste Instanz, ad GH130031, unter Rücksendung der Akten (Urk. 10) (gegen Empfangsbestätigung).
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UB130088-O/U/KIE Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. J. Haus Stebler sowie die Gerichtsschreiberin Dr. C. Schoder Beschluss vom 21. August 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen Jugendanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerin betreffend Anordnung Untersuchungshaft Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Meilen vom 2. August 2013, GH130031

- 2 - Erwägungen: I.

1. Die Jugendanwaltschaft See/Oberland erliess am 22. Juli 2013 gegen A._____, geboren am tt.mm.1995, einen Strafbefehl betreffend Straftaten, die der Beschuldigte zu einem Zeitpunkt, in dem er das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht hatte, mutmasslich begangen haben soll (Urk. 13/6/2). A._____ erhob gegen diesen Strafbefehl Einsprache. Das Verfahren ist der- zeit vor der Jugendanwaltschaft See/Oberland hängig. Am 2. August 2013 wurde A._____ auf Antrag der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Meilen in Un- tersuchungshaft versetzt (Urk. 3/1). Dem Beschuldigten wird Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch und Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz vorgeworfen. Diese Delikte soll A._____ mutmasslich am 1. August 2013 begangen haben (Urk. 10/2).

2. Am 6. August 2013 verfügte die Jugendanwaltschaft See/Oberland auf An- trag der Staatsanwaltschaft See/Oberland die Übernahme des Strafverfah- rens gegen A._____ mit der Begründung, dass sie gegen den Beschuldigten bereits eine Strafuntersuchung führe (Urk. 13/1/2 und 13/1/3).

3. Mit Eingabe vom 9. August 2013 (Urk. 2) erhob A._____ bei der III. Straf- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde und beantragte, die Haftverfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Meilen vom

2. August 2013 aufzuheben, den Antrag der Staatsanwaltschaft See/Oberland betreffend Anordnung der Untersuchungshaft abzuweisen und die Untersuchungshaft unverzüglich aufzuheben.

4. Die Jugendanwaltschaft beantragte am 13. August 2013 (Eingang am 15. August 2013, Urk. 12), den Anträgen des Beschwerdeführers stattzugeben, da aufgrund des zur Zeit der Anordnung der Untersuchungshaft am 2. Au- gust 2013 noch hängigen Strafverfahrens bei der Jugendanwaltschaft we-

- 3 - gen Straftaten, die der Beschwerdeführer vor Erreichen des 18. Lebensjah- res mutmasslich begangen habe, nach wie vor das Jugendstrafrecht gelte. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 13. August 2013 (Urk. 9) auf Stellungnahme.

5. Der Beschwerdeführer ist mittlerweile aus der Untersuchungshaft entwichen (vgl. Urk. 1 S. 2). II.

1. Die Beschwerde richtet sich gegen die Haftverfügung des Zwangsmass- nahmengerichts. Sie kann sich nicht zusätzlich gegen den vor der Vorin- stanz gestellten Antrag der Staatsanwaltschaft See/Oberland richten. Davon abgesehen sind die Eintretensvoraussetzungen erfüllt und geben zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer (Urk. 2 N. 10 ff.) bringt unter anderem vor, das Zwangsmassnahmengericht Meilen sei für die Anordnung der Untersu- chungshaft nicht zuständig. Derzeit sei noch das Einspracheverfahren ge- gen den Strafbefehl vom 22. Juli 2013 hängig. Dieses Verfahren bleibe ge- stützt auf Art. 3 Abs. 2 JStG auch auf die ihm vorgeworfenen Delikte an- wendbar, die er nach Vollendung des 18. Lebensjahrs begangen haben sol- le.

3. Die Bestimmungen des Jugendstrafverfahrens bleiben anwendbar, wenn ein Verfahren gegen Jugendliche eingeleitet wurde, bevor die nach Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat bekannt wurde (Art. 3 Abs. 2 Satz 4 JStG). Andernfalls ist das Verfahren gegen Erwachsene anwendbar (Art. 3 Abs. 2 Satz 5 JStG). Das Bundesgericht hat sich in BGE 135 IV 206 eingehend mit dieser Rege- lung auseinandergesetzt. Darin kommt es zum Schluss, dass die aus dem deutsch- und französischsprachigen Gesetzestext (und aus den Materialien) sich ergebende Grundregel sachgerecht erscheint und der Verfahrenseffizi-

- 4 - enz dient. Laut Bundesgericht trägt die Regelung dem Umstand, dass der bei der Verfolgung bzw. Beurteilung volljährige Täter bei den ersten Strafta- ten noch minderjährig war, in zweifacher Hinsicht Rechnung: Zum einen bleibt (trotz Anwendung des StGB bei der Festlegung von Strafen oder von Massnahmen, vgl. Art. 3 Abs. 2 Sätze 1-2 JStG) das Jugendstrafprozess- recht anwendbar. Zum anderen können auch noch Massnahmen nach JStG angeordnet werden, wenn diese sich sachlich aufdrängen. Im Interesse der Verfahrensökonomie verhindert diese Lösung auch unnötige Prozessleerläu- fe, indem von einem bereits pendenten Jugendstrafverfahren in den Er- wachsenenstrafprozess gewechselt werden müsste, wodurch andere Be- hörden sich in den Fall einarbeiten müssten, auf die sich auch die Parteien neu einzustellen hätten (E. 5.3, bestätigt im Urteil 6B_593/2011 vom 13. Ap- ril 2012 E. 2.1.2). In Ausnahmefällen der Schwerstkriminalität können sich aus der Regelung von Art. 3 Abs. 2 JStG allerdings stossende Konsequenzen ergeben. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung erschiene es beispielsweise kaum sinnvoll, wenn Jugendstrafbehörden, die einen Diebstahl verfolgen, auch ein Tötungsdelikt beurteilen müssten, welches der Täter nach Vollendung des

18. Altersjahres begangen hat. Solche Fälle, bei denen sich die Anwendung des Erwachsenen-Strafprozessrechts aufdrängen könnte, sind indessen sel- ten. Das Bundesgericht hält die unteren Instanzen an, in solchen Ausnah- mefällen bis zum Erlass einer konsistenteren gesetzlichen Regelung ausle- gungsweise (und nötigenfalls durch Lückenfüllung) für sachgerechte Lösun- gen zu sorgen (E. 5.3).

4. Die vom Beschwerdeführer vor dem 18. Lebensjahr mutmasslich begange- nen Straftaten betreffen Raub, Betrug, Sachbeschädigung, versuchte Fäl- schung von Ausweisen, Tätlichkeiten, geringfügige Hehlerei, geringfügige unrechtmässige Aneignung und mehrfache Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz (Urk. 13/6/2). Bei den vom Beschwerdeführer nach Er- reichen des 18. Lebensjahres am 1. August 2013 mutmasslich begangenen Delikten handelt es sich um Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedens-

- 5 - bruch und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Urk. 10/2). Der Schweregrad der neuen strafrechtlichen Vorwürfe unterscheidet sich nicht wesentlich von demjenigen der vor dem 18. Lebensjahr mutmasslich begangenen Straftaten. Ein Ausnahmefall im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt nicht vor. Im vorliegenden Fall erweist sich die Beibe- haltung des eingeleiteten Jugendstrafprozesses im Gegenteil als sinnvoll und gesetzeskonform. Aus diesem Grund verletzt die Anordnung der Untersuchungshaft nach den Bestimmungen der StPO die Regelung von Art. 3 Abs. 2 JStG. Zuständig für die Versetzung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft wäre die Ju- gendanwaltschaft, bei der das Einspracheverfahren gegen den Strafbefehl hängig ist (vgl. Art. 26 Abs. 1 lit. b JStPO). Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet. Die Prüfung der wei- teren Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die Haftanordnung erübrigt sich.

5. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts aufzuheben. Da der Beschwerdeführer aus der Haft entwichen ist, erweist sich das Haftentlassungsgesuch als gegen- standslos. Ausgangsgemäss sind die Kosten (einschliesslich die Kosten der amtlichen Verteidigung für diesen Verfahrensabschnitt) auf die Gerichtskasse zu neh- men (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 423 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für ihre im Beschwerdeverfahren getätigten Auf- wendungen wird durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht am Ende des Strafverfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).

- 6 - Es wird beschlossen:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Meilen vom 2. August 2013 (GH130031) aufgehoben.

2. Das Haftentlassungsgesuch wird als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (einschliesslich die Kosten der amtli- chen Verteidigung für diesen Verfahrensabschnitt) werden auf die Staats- kasse genommen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − die amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (gegen Gerichtsurkunde); − die Jugendanwaltschaft See/Oberland, ad 2013/929, unter Rücksen- dung der Akten (Urk. 13) (gegen Empfangsbestätigung); − die erste Instanz, ad GH130031, unter Rücksendung der Akten (Urk.

10) (gegen Empfangsbestätigung).

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die wei- teren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 7 - Zürich, 21. August 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer Dr. C. Schoder