Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Gegen A._____ (hernach Gesuchsteller) erhob die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich nach durchgeführter Untersuchung Anklage beim Bezirksge- richt Bülach wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetzt etc. In der Folge wurde seitens des Bezirksgerichts Bülach mit Verfügung vom 26. Mai 2014 zur Hauptverhandlung auf den 17. und
18. September 2014 sowie auf den 2. Oktober 2014 vorgeladen (Urk. 5 S. 3).
E. 2 Am 17. September 2014 ersuchten sowohl der amtliche wie der erbetene Verteidiger des Gesuchstellers Bezirksrichter lic. iur. B._____, Ersatzrichter lic. iur. C._____ sowie Gerichtsschreiber MLaw D._____ (hernach Verfah- rensbeteiligte 1-3) in den Ausstand zu treten (Urk. 4, S. 1; Urk. 5 S. 11 ff.).
E. 2.1 mit weiteren Hinweisen, BGE 134 I 238 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 1B_317/2011 vom 6. September 2011 E. 2, Ni- klaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufla- ge, Zürich / St. Gallen 2013, N 507 ff., BSK StPO-Boog, Art. 56 N 1-10 und N 54 ff.). Bei der Beurteilung, ob der Ablehnungsgrund der Befangenheit ge- geben ist, ist nicht auf das bloss subjektive Empfinden des Ablehnenden ab- zustellen. Es müssen Umstände vorliegen, welche nach objektiven Ge- sichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Der Nachweis der Befangenheit ist nicht notwendig; es genügt, wenn Um- stände vorliegen, die beim Betroffenen den Eindruck einer (wenn auch tat- sächlich nicht vorhandenen) Befangenheit erwecken. Dieser Eindruck darf indessen nicht leichthin angenommen werden, weil sonst der Rechtsgang
- 9 - empfindlich gestört würde (Keller in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., Art. 56 N 9). Allgemeine Verfahrensmassnahmen, seien sie nun richtig oder falsch, ver- mögen in der Regel als solche keine Voreingenommenheit der verfügenden Justizperson zu begründen. Verfahrens- oder Einschätzungsfehler, auch ei- gentliche Fehlentscheide in der Sache begründen für sich keine Befangen- heit. Ein Rückschluss aus Verfahrensfehlern auf mangelnde Objektivität zu- lasten der einen oder anderen Partei ist an sich nicht zulässig, denn Verfah- rensfehler oder Fehleinschätzungen kommen auf allen Ebenen der Justiz vor. Ein Ausstandsgrund liegt auch nicht darin, wenn der Richter einen für die Partei ungünstigen Entscheid erlässt, in rechtlicher Hinsicht eine dieser nicht genehme Ansicht vertritt, in seinem Aufgabenbereich Verfahrens- oder Ermessensfehler begeht, ja selbst willkürliche Prozesshandlungen trifft. Ins- besondere ist es nicht Sache des Ausstandsrichters, die Verfahrensführung in der Art einer Aufsichtsbehörde zu überprüfen (Keller in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber, a.a.O., Art. 56 N 40 f. m.w.H.). Als Ausstandsgrund fallen nur besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Versäumnisse und Mängel in Betracht, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer Prozesspartei auswirken (vgl. BGE 138 IV 142 E. 2.3 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1B_138/2013 vom 24. September 2013 E. 3.1, 1B_69/2013 vom 27. Juni 2013 E. 4.2 und 1B_11/2013 vom 11. März 2013 E. 2).
E. 2.2 Der erbetene Verteidiger begründet das Ausstandsbegehren gegen die Ver- fahrensbeteiligten 1-3 damit, diese seien gegen den Gesuchsteller parteiisch eingestellt. Es gehe um den Anschein der Befangenheit. Die Verfahrensbe- teiligten 1-3 hätten im Vorfeld der Verhandlung gegen die klaren Bestim- mungen über das Recht zur Akteneinsicht verstossen. Die Verfahrensbetei- ligten 1-3 hätten der Verteidigung die Einsichtnahme in alle verlangten Akten sämtlicher Mitbeschuldigter grundsätzlich und rigoros verwehrt und damit undiskutabel und offenkundig die Verteidigung benachteiligt, diese erschwert oder verunmöglicht resp. die Anklagebehörde bevorteilt. Es gehe insgesamt um die Verweigerung der Einsichtnahme in mindestens 24 Dossiers von Mitbeschuldigten oder sonst wie involvierten Drittpersonen. Es befinde sich kein einziges vollständiges Dossier eines Mitbeschuldigten im vorliegenden Aktenfundus. Das Beweisfundament gestalte sich resp. bleibe tendenziös. Die Verteidigung werde von der Möglichkeit, entlastende Momente in das Verfahren einzubringen, im eigentlichen Sinne abgeschnitten. Die Verfah- rensbeteiligten 1-3 erzeugten durch die Ungleichbehandlung von Anklage- behörden und Verteidigung angesichts der klaren gesetzlichen Regelung den Anschein von Parteilichkeit (Urk. 4; Urk. 5). In seiner Eingabe vom 24. November 2014 ergänzte der erbetene Verteidi- ger des Gesuchstellers, der amtliche Verteidiger und er hätten auf Grund der Bandaufnahme der Verhandlung ein Wortprotokoll erstellt, welches nahe le- ge, dass die Verhandlungsführung chaotisch und der Verfahrensbeteiligte 1 überfordert gewesen sei. Das Gericht habe in keiner Weise auch nur den Versuch unternommen, die in prägnanten Worten vorgebrachten Anliegen der Verteidigung zu verstehen. Sodann habe der Verfahrensbeteiligte 1 am Ende der Verhandlung versucht, die Verteidiger mit der Drohung von Sank- tionen zu zwingen, ihre Verteidigungsarbeit trotz dieser inkompetenten und nicht nachvollziehbaren Skizze des weiteren Vorgehens fortzuführen und im
- 7 - Verhandlungssaal zu verbleiben. Der Verfahrensbeteiligte 1 sei seiner Für- sorgepflicht gegenüber dem Gesuchsteller nicht nachgekommen. Dem Ver- fahrensbeteiligten 1 werde vorgeworfen, die im Zentrum ihrer Ausführungen stehende prozessuale Problematik erkannt und gleichwohl nicht entspre- chend gehandelt zu haben. Diese Problematik bestehe darin, dass Staats- anwalt E._____ das Verfahren gegen den Gesuchsteller insofern gesäubert habe, als die Akten sämtlicher Mitbeschuldigter in separate Verfahren ver- wiesen und damit der Verteidigung vorenthalten gewesen seien. Die Akten sämtlicher Mitbeschuldigter gehörten zum Aktenfundus des vorliegenden Strafprozesses. Die Verteidigung habe zu keinem Zeitpunkt Einblick in das Zustandekommen des Beweisfundaments gehabt. Es könne nicht kontrolliert werden, welche Dokumente E._____ aus den 24 separaten Dossiers beige- zogen habe. Dieser Manipulation der Staatsanwaltschaft habe sich der Ver- fahrensbeteiligte 1 angeschlossen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sich das Gericht nicht veranlasst gesehen habe, von sich aus und von Amtes wegen diese Akten beizuziehen. In dieser Vereitelung der Akteneinsicht und Zumutung einen Pfusch zu begehen, sei der Anschein der Befangenheit oh- ne weiteres gegeben. Dieser unreflektierte Schulterschluss mit der Staats- anwaltschaft resp. dieses augenscheinliche Bemühen, die Verteidigung im ganz entscheidenden Moment einer umfassenden Akteneinsicht zu behin- dern, lasse auf Voreingenommenheit und eine zumindest unterschwellige feindselige Haltung gegenüber dem Gesuchsteller schliessen; es fehle an der inneren Unabhängigkeit und Unparteilichkeit (Urk. 18).
E. 3 Mit Schreiben vom 2. Oktober 2014 liessen die Verfahrensbeteiligten 1-3 das Ausstandsgesuch dem Obergericht des Kantons Zürich zukommen mit der Bemerkung, sie erachteten sich nicht als befangen (Urk. 2).
E. 3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass ein Ausstandsgesuch begründet sein und der Gesuchsteller die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft machen muss. Es müssen die konkreten Tatsachen dargelegt werden, auf die sich die Ablehnung stützt. Insbesondere genügt es nicht, lediglich Ver- mutungen zu äussern. Auch kann es der Gesuchsteller nicht bei einer bloss behaupteten Darstellung belassen. Vielmehr muss er die Wahrscheinlichkeit dieser Gründe mittels Indizien oder Beweismitteln substantiieren. Aufgrund der Notwendigkeit eines raschen Ablaufs und des Ausschlusses eines Be- weisverfahrens ist die Glaubhaftmachung auf Schriftstücke und eine in sich
- 8 - selbst glaubhafte Darstellung beschränkt (Keller, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber, Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage Zürich-Basel-Genf 2014, Art. 58 N 9). Eine in der Strafbehörde tätige Person tritt insbesondere dann in den Ausstand, wenn sie an der Sache ein persön- liches Interesse hat (Art. 56 lit. a StPO). An dieser Stelle kann fest gehalten werden, dass ein irgendwie geartetes persönliches Interesse der Verfah- rensbeteiligten 1-3 nicht ersichtlich ist, so dass sich Weiterungen in diesem Zusammenhang erübrigen.
E. 3.2 Nach Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen (als in lit. a-e genannten) Gründen, insbe- sondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (Keller, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber, a.a.O., Art. 56 N 25). Unter Befangenheit wird allgemein die unsach- liche innere Einstellung des Justizbeamten zu den Beteiligten und zum Ge- genstand des konkreten Verfahrens verstanden, aus der heraus dieser in die Behandlung und Entscheidung des Falles auch unsachliche, sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass er daraufhin (von der Sache her nicht gerechtfertigt) einen Prozessbeteiligten benachteiligt oder bevor- zugt oder doch zumindest dazu neigt (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 227 E.
E. 3.3 In Bezug auf das Recht auf Akteneinsicht hält die bundesgerichtliche Recht- sprechung fest, dass in den Akten alles festgehalten werden muss, was zur Sache gehört. Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass der Beschul- digte als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Die Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendig voraus, dass die Akten vollständig sind. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls so- weit sie nicht unmittelbar an der Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt
- 10 - sein muss, wie sie produziert wurden, damit der Beschuldigte in der Lage ist zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formale Mängel aufweisen, und gegebe- nenfalls Einwände gegen deren Verwertung erheben kann. Dies ist Voraus- setzung dafür, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen kann (vgl. zum Ganzen BGE 6B_1021/2013 Erw. 4.3 m.w.H.). Aus den Grundsätzen des fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs ergibt sich für den Beschuldigten das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen (vgl. zum Ganzen BGE 6B_1021/2013 Erw. 5.3 m.w.H.).
E. 4 Dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 17. September 2014 ist zu ent- nehmen, dass der Antrag der Verteidigung auf Beizug der Akten seitens der Verfahrensbeteiligten 1-3 grundsätzlich gutgeheissen wurde. Es lasse sich nicht ausschliessen, dass sich aus diesen Akten entlastende Tatsachen zu- gunsten der beschuldigten Person ergeben könnten. Eine genügende Ver- teidigung sei aufgrund der vorliegenden Akten dennoch möglich (Urk. 5 S. 10). Anschliessend an die Befragung des Beschuldigten würden die Ak- ten seitens des Gerichts beigezogen (Urk. 5 S. 11). Die Verteidigung sei an- schliessend an die Hauptverhandlung und nach erfolgtem Aktenbeizug zur Stellung weiterer Beweisanträge befugt. Das Verfahren fände seinen Fort- gang. Ein Urteil werde nicht ergehen, bevor sich die Verteidigung nicht ein eingehendes Bild über die Akten der Mitbeteiligten habe machen können (Urk. 5 S. 15 ff.). 5.1 Dem vorliegenden Aktenmaterial sowie den Vorbringen der Vertreter des Gesuchstellers sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Versäumnisse oder Mängel im Verhalten der Verfahrensbeteiligten 1-3 belegen würden: So ist etwa der Vorwurf, der Verfahrensbeteiligte 1 handle faktisch als Einzelrichter und dulde anschei- nend keinen Widerspruch, nicht belegt, zumal das fragliche Dokument (Urk. 2) von allen Verfahrensbeteiligten unterzeichnet wurde und dem Proto- koll der Hauptverhandlung vom 17. September 2014 zu entnehmen ist, dass die im Rahmen der Verhandlung gefassten Entscheide – so etwa der bean-
- 11 - tragte Aktenbeizug – von allen Verfahrensbeteiligten zusammen gefällt wur- den (Urk. 5 S. 10, S. 14, S. 17). Der Umstand, dass die Verfahrensbeteilig- ten 1-3 die persönliche Befragung des Beschuldigten anlässlich der Haupt- verhandlung vom 17. September 2014 dem Aktenbeizug vorziehen wollten, lässt für sich ebenfalls keinen Schluss auf eine Voreingenommenheit bzw. Befangenheit der Verfahrensbeteiligten 1-3 zu, zumal darin (noch) kein Hin- weis auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör o.ä. im oben dargelegten Sinn zu erblicken ist. Sodann lässt sich der Vorwurf, der Verfah- rensbeteiligte 2 habe auf einem völlig unvollständigen Aktenbestand ein Ur- teilsentwurf verfasst, aufgrund der vorliegenden Akten sowie der Eingaben der Verteidigung – da nicht ansatzweise belegt – nicht nachvollziehen. Im Übrigen liesse sich selbst bei Vorliegen eines entsprechenden "Entwurfs" kein Schluss darauf ziehen, der Verfasser habe sich diesbezüglich bereits endgültig festgelegt. Entsprechende Anschuldigungen sind ehrenrührig. 5.2 Es bleibt zu bemerken, dass die gesuchstellerischen Beanstandungen im Zusammenhang mit der Bearbeitungsdauer, der Zustellung der Aktenver- zeichnisse sowie der behaupteten "chaotischen" Verhandlungsführung und "Überforderung" des Verfahrensbeteiligten 1 die Voreingenommenheit bzw. Befangenheit der Verfahrensbeteiligten 1-3 ebenfalls nicht zu begründen vermögen bzw. nicht im vorliegenden Verfahren zu überprüfen sind. Diese Vorbringen wären an die dafür zuständige Aufsichtsbehörde zu richten und von dieser zu beurteilen. 5.3 Damit ergibt sich kein Ausstandsgrund für die Verfahrensbeteiligten 1-3 im Sinne der dargelegten Rechtsprechung, so dass nach dem Gesagten das Ausstandsgesuch abzuweisen ist.
E. 6 Inwieweit sich die Tatsache, dass die im vorliegenden Entscheid amtende Gerichtsbesetzung auf der gleichen Kammer wie der Verfahrensbeteiligte 2 tätig ist und mit diesem persönlich bekannt ist, problematisch sein soll, bleibt aufgrund der Vorbringen der Verteidigung unklar: Im vorliegenden Verfahren sind seine Handlungen als Richterperson im bezirksgerichtlichen Verfahren zu beurteilen und nicht seine Tätigkeit an der hiesigen Kammer oder aber
- 12 - seine persönlichen Eigenschaften; der Verfahrensbeteiligte 2 amtet im be- zirksgerichtlichen Verfahren in einer völlig anderen Funktion als an der hie- sigen Kammer. Sodann ist aufgrund der Vorbringen der Verteidigung eben- so wenig erkennbar, inwiefern der Umstand, dass für die Behandlung des Ausstandsgesuchs bei der hiesigen Kammer dieselben Oberrichter zustän- dig sein sollen, problematisch sein soll. Im vorliegenden Entscheid sind im Wesentlichen Aspekte zu beurteilen, welche die urteilende Behörde betref- fen, wohingegen es in der Haftbeschwerde um die Handlungen des Ge- suchstellers und seiner Person an sich ging. III. Ausgangsgemäss hat der Gesuchsteller die Kosten des Ausstandsverfah- rens zu tragen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO). In Anwendung von § 15 lit. d GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Infolge Unter- liegens ist der Gesuchsteller für das vorliegende Verfahren nicht zu ent- schädigen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Ausstandsgesuch gegen Bezirksrichter lic. iur. B._____, Ersatzrichter lic. iur. C._____ sowie Gerichtsschreiber MLaw D._____ wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.– und dem Gesuchsteller auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an: − den amtlichen Verteidiger des Gesuchstellers, zweifach, für sich und zuhanden des Gesuchstellers (per Gerichtsurkunde); − den Verteidiger des Gesuchstellers, zweifach, für sich und zuhanden des Gesuchstellers (per Gerichtsurkunde); − Bezirksrichter lic. iur. B._____, c/o Bezirksgericht Bülach, … (gegen Empfangsbestätigung); - 13 - − Ersatzrichter lic. iur. C._____, c/o Bezirksgericht Bülach, … (gegen Empfangsbestätigung); − Gerichtsschreiber MLaw D._____, c/o Bezirksgericht Bülach, … (gegen Empfangsbestätigung); − das Bezirksgericht Bülach, ad DG140032, unter Rücksendung der bei- gezogenen vorinstanzlichen Akten [Urk. 3] (gegen Empfangsbestäti- gung)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestim- mungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 15. Januar 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. M. Fischer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UA140024-O/U/BUT Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Fischer Beschluss vom 15. Januar 2015 in Sachen A._____, Gesuchsteller amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, gegen Bezirksgericht Bülach, Gesuchsgegnerin sowie
1. B._____, lic. iur.,
2. C._____, lic. iur.,
3. D._____, MLaw, Verfahrensbeteiligte betreffend Ausstand
- 2 - Erwägungen: I.
1. Gegen A._____ (hernach Gesuchsteller) erhob die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich nach durchgeführter Untersuchung Anklage beim Bezirksge- richt Bülach wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetzt etc. In der Folge wurde seitens des Bezirksgerichts Bülach mit Verfügung vom 26. Mai 2014 zur Hauptverhandlung auf den 17. und
18. September 2014 sowie auf den 2. Oktober 2014 vorgeladen (Urk. 5 S. 3).
2. Am 17. September 2014 ersuchten sowohl der amtliche wie der erbetene Verteidiger des Gesuchstellers Bezirksrichter lic. iur. B._____, Ersatzrichter lic. iur. C._____ sowie Gerichtsschreiber MLaw D._____ (hernach Verfah- rensbeteiligte 1-3) in den Ausstand zu treten (Urk. 4, S. 1; Urk. 5 S. 11 ff.).
3. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2014 liessen die Verfahrensbeteiligten 1-3 das Ausstandsgesuch dem Obergericht des Kantons Zürich zukommen mit der Bemerkung, sie erachteten sich nicht als befangen (Urk. 2).
4. In der Folge wurde den Vertretern des Gesuchstellers mit Verfügung vom
17. Oktober 2014 Frist zur freigestellten Stellungnahme angesetzt (Urk. 6), worauf sich die beiden Vertreter nach Fristerstreckungen (Urk. 7; Urk. 9; Urk. 11; Urk. 13) mit Eingabe vom 20. November 2014 bzw. 24. November 2014 vernehmen liessen (Urk. 15; Urk. 18). II.
1. Wird ein Ausstandsgesuch nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Aus- standsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b-e StPO abstützt, so ent- scheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwer-
- 3 - deinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). Das Obergericht ist Beschwerdeinstanz gemäss StPO (vgl. § 49 GOG) und somit zur Beurteilung des Ausstandsbegehrens gegen die Verfahrensbetei- ligten 1-3 zuständig. Nach der ab 1. Oktober 2014 geltenden Geschäftsver- teilung unter den Kammern des Obergerichts ist gerichtsintern die III. Straf- kammer zuständig. 2.1 Der amtliche Verteidiger führt aus, das Schreiben vom 2. Oktober 2014 (Urk. 2) sei mutmasslich vom Verfahrensbeteiligten 1 verfasst worden, die Verfahrensbeteiligten 2 und 3 hätten ihre Unterschrift darunter setzen dür- fen. Damit sei einmal mehr deutlich geworden, wer im Verfahren die Fäden ziehe und das Sagen habe. Es sei nicht etwa ein dreiköpfiges Richtergremi- um, sondern faktisch ein Einzelrichter, der anscheinend keinen Widerspruch dulde. Wenn nun bereits eine Stellungnahme zu einem Ausstandsgesuch so entstehe, bestünden erhebliche Zweifel daran, dass ein neutrales Urteil ge- fällt und von unabhängigen Individuen ergehen könne. Der Verfahrensbetei- ligte 1 habe überdies bereits vor der Hauptverhandlung und insbesondere an der Hauptverhandlung deutlich gemacht, dass er sich wohl nicht um ein faires Verfahren, in welchem eine wirksame Verteidigung stattfinden könne, schere. Er, der Verteidiger, habe bereits in seinem Schreiben vom 26. Juni 2014 dargelegt, dass es ihm nicht möglich sei, eine wirksame Verteidigung bei einem Strafantrag von 14.5 Jahren sicherzustellen, ohne Einblick in die vollständigen Akten sämtlicher Mitbeschuldigten zu erhalten. Die Verteidi- gung habe damit bereits in diesem frühen Stadium ihre Nöte hinsichtlich ei- ner wirksamen Verteidigungstätigkeit gegenüber dem Bezirksgericht Bülach offen gelegt, nachdem ihr schon die Staatsanwaltschaft die verlangten Akten nicht zur Verfügung habe stellen wollen. Der Verfahrensbeteiligte 1 habe dieses Vorbringen nicht ernst genommen. Stattdessen sei in der Verfügung vom 22. Juli 2014 mitgeteilt worden, sie, die Verteidiger, hätten halt aus ihr nicht bekannten Akten diejenigen, die sie für relevant halten, benennen müssen. Dass dies für die Verteidigung nicht möglich gewesen sei, habe
- 4 - dem Verfahrensbeteiligten 1 klar sein müssen, schliesslich gehörten hellse- herische Fähigkeiten nicht zum Anforderungsprofil von Verteidigern. Bereits mit der Verfügung vom 22. Juli 2014 habe der Verfahrensbeteiligte 1 ange- deutet, dass er nicht bereit gewesen sei, eine wirksame Verteidigung zuzu- lassen sowie ein faires Verfahren sicherzustellen und deshalb das Verfahren gegen den Gesuchsteller nicht mehr offen sei. Dass der Verfahrensbeteilig- te 1 anscheinend nicht in Ansätzen bereit gewesen sei, die Vorbringen der Verteidigung ernst zu nehmen, zeige wohl auch die fast einmonatige Bear- beitungsdauer des mit Eingabe vom 26. Juni 2014 gestellten Antrages. Rückblickend entstehe der Eindruck, dass man durch gezielte Verzögerun- gen die Verteidigung von einer wirksamen und effektiven Ausübung bzw. Vorbereitung ihrer Verteidigungstätigkeit habe abhalten wollen. Seitens des Verfahrensbeteiligten 1 habe kein Anlass bestanden, das Verfahren beför- derlich zu behandeln. Die Zustellung der Aktenverzeichnisse erst am
10. September 2014 sei hinsichtlich der am 17. September 2014 beginnen- den Hauptverhandlung natürlich viel zu spät erfolgt. Ein Verschiebungsge- such sei nicht gutgeheissen worden. Der Verfahrensbeteiligte 1 habe sich sinngemäss auf den Standpunkt gestellt, dass seit Anfang April 2014 sämtli- che Prozessgegenstände der anberaumten Hauptverhandlung bildende Ak- ten bekannt seien. Damit sei einmal mehr deutlich geworden, dass er zu- mindest in Kauf genommen habe, dass die Verteidigung ihre Arbeit nicht bzw. nicht wirksam habe ausüben können. Erst anlässlich der Hauptver- handlung sei das Gericht dann zu gewissen Konzessionen bereit gewesen. Der Verteidigung sei letztlich konzediert worden, dass für die Verteidigungs- tätigkeit tatsächlich weitere Akten von Relevanz sein könnten. Die Haupt- verhandlung hätte auf der Basis eines nun auch vom Gericht erkannten un- vollständigen Aktenbestandes einstweilen fortgesetzt werden sollen. Welche Akten der Verteidigung wann zur Verfügung gestellt werden sollten, sei in- dessen völlig unklar gewesen. Die Verteidigung hätte also tatsächlich mit ih- rer Verteidigungstätigkeit in der Hauptverhandlung beginnen müssen, bevor sie über mutmasslich wesentliche Erkenntnisse aus den Beizugsakten ver- fügt habe. Der Verfahrensbeteiligte 1 habe die Befragung zur Person und
- 5 - zur Sache regelrecht „durchstieren“ wollen. Insbesondere auf die Befragung zur Sache habe die Verteidigung aber weder sich noch den Gesuchsteller in Ansätzen vorbereiten können, da es ihr eben an den wesentlichen Akten all- fälliger Mittäter gefehlt habe. Eine Hauptverhandlung sei soweit möglich in einem Durchgang durchzuführen, sicher aber erst dann, wenn die Akten komplett seien. Auch ein einem fairen Verfahren verpflichtetes Gericht kön- ne nach Auffassung der Verteidigung nicht in der Lage sein, eine Befragung zur Sache durchzuführen, wenn Akten in derart krassem Umfang unvoll- ständig seien. Ein Vorsitzender, der wie der Verfahrensbeteiligte 1 vorge- gangen sei, zeige mit aller Deutlichkeit, dass er anscheinend nicht gewillt sei, ein faires Verfahren zu ermöglichen. Er habe irgendwie versucht, seine eigenen vorprozessualen Fehlentscheidungen vor der Öffentlichkeit und den Medien zu rechtfertigen. Gerade mit seiner letzten Bemerkung im Protokoll habe der Verfahrensbeteiligte 1 noch einmal eindrücklich bestätigt, dass er nicht in der Lage und willens zu sein scheine, ein objektives und faires Ver- fahren gegen den Gesuchsteller zu führen. Der Verfahrensbeteiligte 2 habe sich dem Einfluss und den Vorgaben des Verfahrensbeteiligten 1 kaum ent- ziehen können. Dies zeige sich bereits darin, dass er nicht einmal eine selb- ständige Stellungnahme zum Ausstandsbegehren habe abgeben dürfen. Beim Verfahrensbeteiligten 2 dürfe vielmehr das Problem sein, dass er auf einem völlig unvollständigen Aktenbestand einen Urteilsentwurf verfasst ha- be; jemand, der sich bereits derart intensiv mit einer Materie befasst und damit vorbefasst habe, werde nicht in der Lage sein, sich von Grund auf neu mit der Materie und den hoffentlich einmal vollständigen Akten auseinander- zusetzen. Damit sei davon auszugehen, dass auch der Verfahrensbeteilig- te 2 nicht mehr in der Lage sein werde, unvoreingenommen über den Ge- suchsteller zu urteilen bzw. an einem unvoreingenommenen Urteil mitzuwir- ken. Bezüglich dem Verfahrensbeteiligten 2 sei zu bemerken, dass es äus- sert problematisch sei, wenn über das Ausstandsgesuch gegen ihn von der hiesigen Kammer, bei der er tätig sei, von Personen, mit denen er täglich zusammen arbeite und die ihn kennen würden, entschieden werde. Auch problematisch sei die Tatsache, dass für die Behandlung des Ausstandsge-
- 6 - suchs bei der III. Strafkammer anscheinend dieselben Oberrichter zuständig sein sollten, welche bereits negativ über die Haftbeschwerde des Gesuch- stellers entschieden hätten. 2.2 Der erbetene Verteidiger begründet das Ausstandsbegehren gegen die Ver- fahrensbeteiligten 1-3 damit, diese seien gegen den Gesuchsteller parteiisch eingestellt. Es gehe um den Anschein der Befangenheit. Die Verfahrensbe- teiligten 1-3 hätten im Vorfeld der Verhandlung gegen die klaren Bestim- mungen über das Recht zur Akteneinsicht verstossen. Die Verfahrensbetei- ligten 1-3 hätten der Verteidigung die Einsichtnahme in alle verlangten Akten sämtlicher Mitbeschuldigter grundsätzlich und rigoros verwehrt und damit undiskutabel und offenkundig die Verteidigung benachteiligt, diese erschwert oder verunmöglicht resp. die Anklagebehörde bevorteilt. Es gehe insgesamt um die Verweigerung der Einsichtnahme in mindestens 24 Dossiers von Mitbeschuldigten oder sonst wie involvierten Drittpersonen. Es befinde sich kein einziges vollständiges Dossier eines Mitbeschuldigten im vorliegenden Aktenfundus. Das Beweisfundament gestalte sich resp. bleibe tendenziös. Die Verteidigung werde von der Möglichkeit, entlastende Momente in das Verfahren einzubringen, im eigentlichen Sinne abgeschnitten. Die Verfah- rensbeteiligten 1-3 erzeugten durch die Ungleichbehandlung von Anklage- behörden und Verteidigung angesichts der klaren gesetzlichen Regelung den Anschein von Parteilichkeit (Urk. 4; Urk. 5). In seiner Eingabe vom 24. November 2014 ergänzte der erbetene Verteidi- ger des Gesuchstellers, der amtliche Verteidiger und er hätten auf Grund der Bandaufnahme der Verhandlung ein Wortprotokoll erstellt, welches nahe le- ge, dass die Verhandlungsführung chaotisch und der Verfahrensbeteiligte 1 überfordert gewesen sei. Das Gericht habe in keiner Weise auch nur den Versuch unternommen, die in prägnanten Worten vorgebrachten Anliegen der Verteidigung zu verstehen. Sodann habe der Verfahrensbeteiligte 1 am Ende der Verhandlung versucht, die Verteidiger mit der Drohung von Sank- tionen zu zwingen, ihre Verteidigungsarbeit trotz dieser inkompetenten und nicht nachvollziehbaren Skizze des weiteren Vorgehens fortzuführen und im
- 7 - Verhandlungssaal zu verbleiben. Der Verfahrensbeteiligte 1 sei seiner Für- sorgepflicht gegenüber dem Gesuchsteller nicht nachgekommen. Dem Ver- fahrensbeteiligten 1 werde vorgeworfen, die im Zentrum ihrer Ausführungen stehende prozessuale Problematik erkannt und gleichwohl nicht entspre- chend gehandelt zu haben. Diese Problematik bestehe darin, dass Staats- anwalt E._____ das Verfahren gegen den Gesuchsteller insofern gesäubert habe, als die Akten sämtlicher Mitbeschuldigter in separate Verfahren ver- wiesen und damit der Verteidigung vorenthalten gewesen seien. Die Akten sämtlicher Mitbeschuldigter gehörten zum Aktenfundus des vorliegenden Strafprozesses. Die Verteidigung habe zu keinem Zeitpunkt Einblick in das Zustandekommen des Beweisfundaments gehabt. Es könne nicht kontrolliert werden, welche Dokumente E._____ aus den 24 separaten Dossiers beige- zogen habe. Dieser Manipulation der Staatsanwaltschaft habe sich der Ver- fahrensbeteiligte 1 angeschlossen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sich das Gericht nicht veranlasst gesehen habe, von sich aus und von Amtes wegen diese Akten beizuziehen. In dieser Vereitelung der Akteneinsicht und Zumutung einen Pfusch zu begehen, sei der Anschein der Befangenheit oh- ne weiteres gegeben. Dieser unreflektierte Schulterschluss mit der Staats- anwaltschaft resp. dieses augenscheinliche Bemühen, die Verteidigung im ganz entscheidenden Moment einer umfassenden Akteneinsicht zu behin- dern, lasse auf Voreingenommenheit und eine zumindest unterschwellige feindselige Haltung gegenüber dem Gesuchsteller schliessen; es fehle an der inneren Unabhängigkeit und Unparteilichkeit (Urk. 18). 3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass ein Ausstandsgesuch begründet sein und der Gesuchsteller die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft machen muss. Es müssen die konkreten Tatsachen dargelegt werden, auf die sich die Ablehnung stützt. Insbesondere genügt es nicht, lediglich Ver- mutungen zu äussern. Auch kann es der Gesuchsteller nicht bei einer bloss behaupteten Darstellung belassen. Vielmehr muss er die Wahrscheinlichkeit dieser Gründe mittels Indizien oder Beweismitteln substantiieren. Aufgrund der Notwendigkeit eines raschen Ablaufs und des Ausschlusses eines Be- weisverfahrens ist die Glaubhaftmachung auf Schriftstücke und eine in sich
- 8 - selbst glaubhafte Darstellung beschränkt (Keller, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber, Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage Zürich-Basel-Genf 2014, Art. 58 N 9). Eine in der Strafbehörde tätige Person tritt insbesondere dann in den Ausstand, wenn sie an der Sache ein persön- liches Interesse hat (Art. 56 lit. a StPO). An dieser Stelle kann fest gehalten werden, dass ein irgendwie geartetes persönliches Interesse der Verfah- rensbeteiligten 1-3 nicht ersichtlich ist, so dass sich Weiterungen in diesem Zusammenhang erübrigen. 3.2 Nach Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen (als in lit. a-e genannten) Gründen, insbe- sondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (Keller, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber, a.a.O., Art. 56 N 25). Unter Befangenheit wird allgemein die unsach- liche innere Einstellung des Justizbeamten zu den Beteiligten und zum Ge- genstand des konkreten Verfahrens verstanden, aus der heraus dieser in die Behandlung und Entscheidung des Falles auch unsachliche, sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass er daraufhin (von der Sache her nicht gerechtfertigt) einen Prozessbeteiligten benachteiligt oder bevor- zugt oder doch zumindest dazu neigt (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 227 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen, BGE 134 I 238 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 1B_317/2011 vom 6. September 2011 E. 2, Ni- klaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufla- ge, Zürich / St. Gallen 2013, N 507 ff., BSK StPO-Boog, Art. 56 N 1-10 und N 54 ff.). Bei der Beurteilung, ob der Ablehnungsgrund der Befangenheit ge- geben ist, ist nicht auf das bloss subjektive Empfinden des Ablehnenden ab- zustellen. Es müssen Umstände vorliegen, welche nach objektiven Ge- sichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Der Nachweis der Befangenheit ist nicht notwendig; es genügt, wenn Um- stände vorliegen, die beim Betroffenen den Eindruck einer (wenn auch tat- sächlich nicht vorhandenen) Befangenheit erwecken. Dieser Eindruck darf indessen nicht leichthin angenommen werden, weil sonst der Rechtsgang
- 9 - empfindlich gestört würde (Keller in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., Art. 56 N 9). Allgemeine Verfahrensmassnahmen, seien sie nun richtig oder falsch, ver- mögen in der Regel als solche keine Voreingenommenheit der verfügenden Justizperson zu begründen. Verfahrens- oder Einschätzungsfehler, auch ei- gentliche Fehlentscheide in der Sache begründen für sich keine Befangen- heit. Ein Rückschluss aus Verfahrensfehlern auf mangelnde Objektivität zu- lasten der einen oder anderen Partei ist an sich nicht zulässig, denn Verfah- rensfehler oder Fehleinschätzungen kommen auf allen Ebenen der Justiz vor. Ein Ausstandsgrund liegt auch nicht darin, wenn der Richter einen für die Partei ungünstigen Entscheid erlässt, in rechtlicher Hinsicht eine dieser nicht genehme Ansicht vertritt, in seinem Aufgabenbereich Verfahrens- oder Ermessensfehler begeht, ja selbst willkürliche Prozesshandlungen trifft. Ins- besondere ist es nicht Sache des Ausstandsrichters, die Verfahrensführung in der Art einer Aufsichtsbehörde zu überprüfen (Keller in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber, a.a.O., Art. 56 N 40 f. m.w.H.). Als Ausstandsgrund fallen nur besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Versäumnisse und Mängel in Betracht, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer Prozesspartei auswirken (vgl. BGE 138 IV 142 E. 2.3 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1B_138/2013 vom 24. September 2013 E. 3.1, 1B_69/2013 vom 27. Juni 2013 E. 4.2 und 1B_11/2013 vom 11. März 2013 E. 2). 3.3 In Bezug auf das Recht auf Akteneinsicht hält die bundesgerichtliche Recht- sprechung fest, dass in den Akten alles festgehalten werden muss, was zur Sache gehört. Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass der Beschul- digte als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Die Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendig voraus, dass die Akten vollständig sind. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls so- weit sie nicht unmittelbar an der Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt
- 10 - sein muss, wie sie produziert wurden, damit der Beschuldigte in der Lage ist zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formale Mängel aufweisen, und gegebe- nenfalls Einwände gegen deren Verwertung erheben kann. Dies ist Voraus- setzung dafür, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen kann (vgl. zum Ganzen BGE 6B_1021/2013 Erw. 4.3 m.w.H.). Aus den Grundsätzen des fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs ergibt sich für den Beschuldigten das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen (vgl. zum Ganzen BGE 6B_1021/2013 Erw. 5.3 m.w.H.).
4. Dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 17. September 2014 ist zu ent- nehmen, dass der Antrag der Verteidigung auf Beizug der Akten seitens der Verfahrensbeteiligten 1-3 grundsätzlich gutgeheissen wurde. Es lasse sich nicht ausschliessen, dass sich aus diesen Akten entlastende Tatsachen zu- gunsten der beschuldigten Person ergeben könnten. Eine genügende Ver- teidigung sei aufgrund der vorliegenden Akten dennoch möglich (Urk. 5 S. 10). Anschliessend an die Befragung des Beschuldigten würden die Ak- ten seitens des Gerichts beigezogen (Urk. 5 S. 11). Die Verteidigung sei an- schliessend an die Hauptverhandlung und nach erfolgtem Aktenbeizug zur Stellung weiterer Beweisanträge befugt. Das Verfahren fände seinen Fort- gang. Ein Urteil werde nicht ergehen, bevor sich die Verteidigung nicht ein eingehendes Bild über die Akten der Mitbeteiligten habe machen können (Urk. 5 S. 15 ff.). 5.1 Dem vorliegenden Aktenmaterial sowie den Vorbringen der Vertreter des Gesuchstellers sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Versäumnisse oder Mängel im Verhalten der Verfahrensbeteiligten 1-3 belegen würden: So ist etwa der Vorwurf, der Verfahrensbeteiligte 1 handle faktisch als Einzelrichter und dulde anschei- nend keinen Widerspruch, nicht belegt, zumal das fragliche Dokument (Urk. 2) von allen Verfahrensbeteiligten unterzeichnet wurde und dem Proto- koll der Hauptverhandlung vom 17. September 2014 zu entnehmen ist, dass die im Rahmen der Verhandlung gefassten Entscheide – so etwa der bean-
- 11 - tragte Aktenbeizug – von allen Verfahrensbeteiligten zusammen gefällt wur- den (Urk. 5 S. 10, S. 14, S. 17). Der Umstand, dass die Verfahrensbeteilig- ten 1-3 die persönliche Befragung des Beschuldigten anlässlich der Haupt- verhandlung vom 17. September 2014 dem Aktenbeizug vorziehen wollten, lässt für sich ebenfalls keinen Schluss auf eine Voreingenommenheit bzw. Befangenheit der Verfahrensbeteiligten 1-3 zu, zumal darin (noch) kein Hin- weis auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör o.ä. im oben dargelegten Sinn zu erblicken ist. Sodann lässt sich der Vorwurf, der Verfah- rensbeteiligte 2 habe auf einem völlig unvollständigen Aktenbestand ein Ur- teilsentwurf verfasst, aufgrund der vorliegenden Akten sowie der Eingaben der Verteidigung – da nicht ansatzweise belegt – nicht nachvollziehen. Im Übrigen liesse sich selbst bei Vorliegen eines entsprechenden "Entwurfs" kein Schluss darauf ziehen, der Verfasser habe sich diesbezüglich bereits endgültig festgelegt. Entsprechende Anschuldigungen sind ehrenrührig. 5.2 Es bleibt zu bemerken, dass die gesuchstellerischen Beanstandungen im Zusammenhang mit der Bearbeitungsdauer, der Zustellung der Aktenver- zeichnisse sowie der behaupteten "chaotischen" Verhandlungsführung und "Überforderung" des Verfahrensbeteiligten 1 die Voreingenommenheit bzw. Befangenheit der Verfahrensbeteiligten 1-3 ebenfalls nicht zu begründen vermögen bzw. nicht im vorliegenden Verfahren zu überprüfen sind. Diese Vorbringen wären an die dafür zuständige Aufsichtsbehörde zu richten und von dieser zu beurteilen. 5.3 Damit ergibt sich kein Ausstandsgrund für die Verfahrensbeteiligten 1-3 im Sinne der dargelegten Rechtsprechung, so dass nach dem Gesagten das Ausstandsgesuch abzuweisen ist.
6. Inwieweit sich die Tatsache, dass die im vorliegenden Entscheid amtende Gerichtsbesetzung auf der gleichen Kammer wie der Verfahrensbeteiligte 2 tätig ist und mit diesem persönlich bekannt ist, problematisch sein soll, bleibt aufgrund der Vorbringen der Verteidigung unklar: Im vorliegenden Verfahren sind seine Handlungen als Richterperson im bezirksgerichtlichen Verfahren zu beurteilen und nicht seine Tätigkeit an der hiesigen Kammer oder aber
- 12 - seine persönlichen Eigenschaften; der Verfahrensbeteiligte 2 amtet im be- zirksgerichtlichen Verfahren in einer völlig anderen Funktion als an der hie- sigen Kammer. Sodann ist aufgrund der Vorbringen der Verteidigung eben- so wenig erkennbar, inwiefern der Umstand, dass für die Behandlung des Ausstandsgesuchs bei der hiesigen Kammer dieselben Oberrichter zustän- dig sein sollen, problematisch sein soll. Im vorliegenden Entscheid sind im Wesentlichen Aspekte zu beurteilen, welche die urteilende Behörde betref- fen, wohingegen es in der Haftbeschwerde um die Handlungen des Ge- suchstellers und seiner Person an sich ging. III. Ausgangsgemäss hat der Gesuchsteller die Kosten des Ausstandsverfah- rens zu tragen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO). In Anwendung von § 15 lit. d GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Infolge Unter- liegens ist der Gesuchsteller für das vorliegende Verfahren nicht zu ent- schädigen. Es wird beschlossen:
1. Das Ausstandsgesuch gegen Bezirksrichter lic. iur. B._____, Ersatzrichter lic. iur. C._____ sowie Gerichtsschreiber MLaw D._____ wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.– und dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Schriftliche Mitteilung an: − den amtlichen Verteidiger des Gesuchstellers, zweifach, für sich und zuhanden des Gesuchstellers (per Gerichtsurkunde); − den Verteidiger des Gesuchstellers, zweifach, für sich und zuhanden des Gesuchstellers (per Gerichtsurkunde); − Bezirksrichter lic. iur. B._____, c/o Bezirksgericht Bülach, … (gegen Empfangsbestätigung);
- 13 - − Ersatzrichter lic. iur. C._____, c/o Bezirksgericht Bülach, … (gegen Empfangsbestätigung); − Gerichtsschreiber MLaw D._____, c/o Bezirksgericht Bülach, … (gegen Empfangsbestätigung); − das Bezirksgericht Bülach, ad DG140032, unter Rücksendung der bei- gezogenen vorinstanzlichen Akten [Urk. 3] (gegen Empfangsbestäti- gung)
4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestim- mungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 15. Januar 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. M. Fischer