Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Die Kantonspolizei Zürich verzeigte A._____ am 24. Oktober 2013 wegen Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit. Er soll am 15. Juli 2013 auf der Hauptstrasse in D._____ die signalisierte Geschwindigkeit um 9 km/h überschritten haben (Urk. 3/4/1). Das Statthalteramt Bezirk E._____ bestrafte ihn deshalb am 11. Dezember 2013 mit einem Strafbefehl (Urk. 3/4/2). Dagegen er- hob A._____ Einsprache (Urk. 3/4/4).
E. 2 Am 24. Oktober 2014 erstattete A._____ beim Obergericht des Kantons Zü- rich Strafanzeige gegen die Statthalterin B._____ und die Verwaltungsassistentin des Statthalteramts C._____ wegen Nötigung, Verletzung fremder Gebietshoheit, Amtsmissbrauchs und Urkundenfälschung im Amt. Das Statthalteramt habe am
10. Oktober 2014 in der Strafuntersuchung gegen A._____ die Zeugin F._____ vorgeladen. Die Vorladung sei von der Verwaltungsassistentin unterzeichnet ge- wesen. Diese habe auf direkte Anweisung der Statthalterin gehandelt. Die Vorla- dung sei an den Wohnsitz der Zeugin in Deutschland geschickt worden und habe Zwangsandrohungen enthalten (Urk. 3/4/46). Das Obergericht überwies die Strafanzeige der Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Zürich (Urk. 3/1), welche die Sache an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich überwies.
E. 3 Mit Verfügung vom 5. Februar 2015 überwies die Staatsanwaltschaft die Ak- ten via die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich an das Obergericht des Kantons Zürich, um über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden (Urk. 2). In der Begrün- dung erwog die Staatsanwaltschaft, es liege nach summarischer Prüfung kein de- liktsrelevanter Verdacht vor. Der Gesuchsteller 1 hat am 26. Februar 2015 Stellung genommen (Urk. 5).
- 3 -
E. 4 Nach § 148 Satz 1 GOG hat das Obergericht über die Eröffnung oder Nicht- anhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Beamte zu befinden. Dabei handelt es sich um ein Ermächtigungsverfahren. Zweck dieser Ermächtigung ist, "Staats- bedienstete vor mutwilliger Strafverfolgung" zu schützen. Das Strafverfahren ist erst durchzuführen, wenn eine Behörde ihre Zustimmung erteilt hat. Alsdann ob- liegt der förmliche Entscheid über die Eröffnung einer Strafuntersuchung oder die Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft. Das Obergericht amtet als blosse Ermächtigungsbehörde, wobei sie nicht über die Frage zu entscheiden hat, ob ei- ne Strafuntersuchung gegen Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB tatsäch- lich zu eröffnen ist. Es ist aufgrund einer eher summarischen, ausschliesslich strafrechtliche Aspekte berücksichtigenden Prüfung zu beurteilen, ob eine Er- mächtigung zu erteilen ist (vgl. BGE 137 IV 269 E. 2.3 ff.).
E. 5.1 Das Statthalteramt hat F._____ am 10. Oktober 2014 eine Vorladung an ei- ne Adresse in Konstanz (Deutschland) geschickt (Urk. 3/4/43). Die Vorladung ist von der Gesuchsgegnerin 2 unterzeichnet. In der Vorladung wird ausgeführt, F._____ werde als Zeugin zur Einvernahme vorgeladen und müsse persönlich er- scheinen. Es werden Datum und Ort des Erscheinens angegeben sowie gegen wen sich die Strafuntersuchung richtet. Sodann wird angegeben, dass die Ge- suchsgegnerin 1 die Verfahrenshandlungen vornehmen werde. Nach bzw. unter- halb der Unterschrift wird darauf hingewiesen, dass die Vorladung mitzubringen sei. Falls ein Dolmetscher benötigt werde, solle dies mitgeteilt werden. Schliess- lich erfolgt der Hinweis, dass die beiliegenden Seiten F._____ auf die gesetzli- chen Bestimmungen hinwiesen. Die beiliegenden Seiten enthalten einen Auszug aus dem Schweizerischen Straf- gesetzbuch. Abgedruckt sind die Art. 303, Art. 304, Art. 305 Abs. 1 und Art. 307 Abs. 1 StGB. Sie enthalten sodann einen Auszug aus der Schweizerischen Straf- prozessordnung. Abgedruckt sind die Art. 127 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5, Art. 147, Art. 162, Art. 163, Art. 168 - Art. 177, Art. 205 und Art. 393 StPO (Urk. 3/4/43).
E. 5.2 Die Vorladung ist eine Verfügung. Verfügungen sind grundsätzlich individuell und konkret. Sie richten sich an einen bestimmten Adressaten und regeln einen
- 4 - bestimmten Einzelfall. Als Vorladung ist vorliegend einzig die erste Seite von Urk. 3/4/43 zu betrachten. Auf den der Vorladung beiliegenden Seiten werden ge- setzliche Bestimmungen abgedruckt. Gesetzliche Bestimmungen sind grundsätz- lich generell und abstrakt. Sie regeln eine unbestimmte Vielzahl von Fällen und richten sich an einen unbestimmten Kreis von Adressaten. Abgedruckte gesetzli- che Bestimmungen sind keine "Verfügung", da sie nicht individuell-konkret sind. Sie können höchstens der allgemeinen (generell-abstrakten) Information des Ad- ressaten dienen. Ob und wie sie anwendbar sind, ist in der Vorladung (Verfügung) nicht umschrieben. In der Vorladung wird keine Gesetzesbestimmung erwähnt. Das blosse Mitschicken von Gesetzbestimmungen ist grundsätzlich nicht verbo- ten. Damit wird kein Zwang angewandt. Die Gesetzbestimmungen bestehen auch dann, wenn sie nicht mitgeschickt werden. Ob sie anwendbar sind oder nicht, hängt grundsätzlich nicht von der Kenntnis des Adressaten ab. In der Vorladung selbst hat das Statthalteramt der Zeugin keine Nachteile für den Fall der Nichtbe- folgung der Vorladung angedroht.
E. 6.1 Soweit in der Strafanzeige vorgebracht wird, in der Vorladung würden rechtswidrig Zwangsmassnahmen angedroht (Urk. 3/2), weshalb der Tatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB) erfüllt sei, ist der Vorwurf nach dem Gesagten unzu- treffend.
E. 6.2 In der Strafanzeige wird der Vorwurf der Verletzung fremder Gebietshoheit (Art. 299 Ziff. 1 StGB) erhoben. Das unmittelbare Zusenden von Vorladungen nach Deutschland ist auf dem Postweg erlaubt (vgl. Art. 52 SDÜ sowie die dazu- gehörige Erklärung der Schweiz). Eine unerlaubte Vornahme einer Amtshandlung auf fremdem Staatsgebiet liegt nach dem Gesagten nicht vor. Im Übrigen ist das Obergericht zur Erteilung der Ermächtigung für dieses Delikt nicht zuständig. Vielmehr obliegt dies dem Bundesrat (vgl. Art. 302 StGB). Auf das Gesuch um Ermächtigung ist insofern nicht einzutreten.
E. 6.3 Inwiefern die Gesuchsgegnerinnen ihre Amtsgewalt missbraucht (Art. 312 StGB) und eine Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) vorgenommen haben sollen, wie in der Strafanzeige behauptet, ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich.
- 5 -
E. 6.4 Im Übrigen ist der Gesuchsteller 1 mit seinen Vorbringen (insb. Urk. 5) nicht zu hören. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Gesuchsteller 1 durch die angebli- chen Delikte unmittelbar betroffen bzw. geschädigt sein soll. In seine Grundrechte wurde durch die Vorladung nicht eingegriffen. Er ist ausschliesslich Anzeigeerstat- ter. Ist die anzeigende Person durch die Tat nicht geschädigt und nicht Privatklä- gerin, stehen ihr keine Verfahrensrechte zu ausser dem Anspruch, auf Anfrage darüber orientiert zu werden, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird (Art. 301 Abs. 2 und 3 StPO; vgl. dazu Urteil 1C_344/2012 vom 31. Oktober 2012 E. 2.1; vgl. auch Urteil 6B_299/2013 vom 26. August 2013 E. 1.1).
E. 7 Zusammenfassend bestehen aufgrund der derzeitigen Aktenlage keine An- haltspunkte, wonach sich die Gesuchsgegnerinnen strafbar gemacht haben könn- ten. Die Ermächtigungen sind nicht zu erteilen, soweit auf die Ermächtigungsge- suche einzutreten ist. Das Ermächtigungsverfahren ist ein Verwaltungsverfahren, das nicht der Straf- prozessordnung untersteht. Das Verfahren ist kostenlos. Gemäss § 17 des Ver- waltungsrechtspflegegesetzes werden keine Prozessentschädigungen zugespro- chen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Der Staatsanwaltschaft wird die Ermächtigung zum Entscheid über die Un- tersuchungseröffnung bzw. die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen die Gesuchsgegnerin 1 nicht erteilt, soweit auf das Ermächtigungsgesuch eingetreten wird.
- Der Staatsanwaltschaft wird die Ermächtigung zum Entscheid über die Un- tersuchungseröffnung bzw. die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen die Gesuchsgegnerin 2 nicht erteilt, soweit auf das Ermächtigungsgesuch eingetreten wird.
- Es werden keine Kosten erhoben. - 6 -
- Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Gesuchsteller 1, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, unter Beilage einer Kopie von Urk. 5, ad VAR A-3/2014/10004156, gegen Empfangsbestätigung − die Gesuchsgegnerin 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 5, "persön- lich/vertraulich" gegen Empfangsschein − die Gesuchsgegnerin 2, unter Beilage einer Kopie von Urk. 5, "persön- lich/vertraulich" gegen Empfangsschein − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, unter Beilage einer Kopie von Urk. 5, ad VARK/2015/4156, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ad VARK/2015/4156, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 3), gegen Emp- fangsbestätigung
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 7 - Zürich, 7. April 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. S. Christen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: TB150026-O/U/HON Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen Beschluss vom 7. April 2015 in Sachen
1. A._____,
2. Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen, Gesuchsteller gegen
1. B._____, lic. iur.,
2. C._____, Gesuchsgegnerinnen betreffend Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung
- 2 - Erwägungen: I.
1. Die Kantonspolizei Zürich verzeigte A._____ am 24. Oktober 2013 wegen Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit. Er soll am 15. Juli 2013 auf der Hauptstrasse in D._____ die signalisierte Geschwindigkeit um 9 km/h überschritten haben (Urk. 3/4/1). Das Statthalteramt Bezirk E._____ bestrafte ihn deshalb am 11. Dezember 2013 mit einem Strafbefehl (Urk. 3/4/2). Dagegen er- hob A._____ Einsprache (Urk. 3/4/4).
2. Am 24. Oktober 2014 erstattete A._____ beim Obergericht des Kantons Zü- rich Strafanzeige gegen die Statthalterin B._____ und die Verwaltungsassistentin des Statthalteramts C._____ wegen Nötigung, Verletzung fremder Gebietshoheit, Amtsmissbrauchs und Urkundenfälschung im Amt. Das Statthalteramt habe am
10. Oktober 2014 in der Strafuntersuchung gegen A._____ die Zeugin F._____ vorgeladen. Die Vorladung sei von der Verwaltungsassistentin unterzeichnet ge- wesen. Diese habe auf direkte Anweisung der Statthalterin gehandelt. Die Vorla- dung sei an den Wohnsitz der Zeugin in Deutschland geschickt worden und habe Zwangsandrohungen enthalten (Urk. 3/4/46). Das Obergericht überwies die Strafanzeige der Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Zürich (Urk. 3/1), welche die Sache an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich überwies.
3. Mit Verfügung vom 5. Februar 2015 überwies die Staatsanwaltschaft die Ak- ten via die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich an das Obergericht des Kantons Zürich, um über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden (Urk. 2). In der Begrün- dung erwog die Staatsanwaltschaft, es liege nach summarischer Prüfung kein de- liktsrelevanter Verdacht vor. Der Gesuchsteller 1 hat am 26. Februar 2015 Stellung genommen (Urk. 5).
- 3 -
4. Nach § 148 Satz 1 GOG hat das Obergericht über die Eröffnung oder Nicht- anhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Beamte zu befinden. Dabei handelt es sich um ein Ermächtigungsverfahren. Zweck dieser Ermächtigung ist, "Staats- bedienstete vor mutwilliger Strafverfolgung" zu schützen. Das Strafverfahren ist erst durchzuführen, wenn eine Behörde ihre Zustimmung erteilt hat. Alsdann ob- liegt der förmliche Entscheid über die Eröffnung einer Strafuntersuchung oder die Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft. Das Obergericht amtet als blosse Ermächtigungsbehörde, wobei sie nicht über die Frage zu entscheiden hat, ob ei- ne Strafuntersuchung gegen Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB tatsäch- lich zu eröffnen ist. Es ist aufgrund einer eher summarischen, ausschliesslich strafrechtliche Aspekte berücksichtigenden Prüfung zu beurteilen, ob eine Er- mächtigung zu erteilen ist (vgl. BGE 137 IV 269 E. 2.3 ff.). 5. 5.1 Das Statthalteramt hat F._____ am 10. Oktober 2014 eine Vorladung an ei- ne Adresse in Konstanz (Deutschland) geschickt (Urk. 3/4/43). Die Vorladung ist von der Gesuchsgegnerin 2 unterzeichnet. In der Vorladung wird ausgeführt, F._____ werde als Zeugin zur Einvernahme vorgeladen und müsse persönlich er- scheinen. Es werden Datum und Ort des Erscheinens angegeben sowie gegen wen sich die Strafuntersuchung richtet. Sodann wird angegeben, dass die Ge- suchsgegnerin 1 die Verfahrenshandlungen vornehmen werde. Nach bzw. unter- halb der Unterschrift wird darauf hingewiesen, dass die Vorladung mitzubringen sei. Falls ein Dolmetscher benötigt werde, solle dies mitgeteilt werden. Schliess- lich erfolgt der Hinweis, dass die beiliegenden Seiten F._____ auf die gesetzli- chen Bestimmungen hinwiesen. Die beiliegenden Seiten enthalten einen Auszug aus dem Schweizerischen Straf- gesetzbuch. Abgedruckt sind die Art. 303, Art. 304, Art. 305 Abs. 1 und Art. 307 Abs. 1 StGB. Sie enthalten sodann einen Auszug aus der Schweizerischen Straf- prozessordnung. Abgedruckt sind die Art. 127 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5, Art. 147, Art. 162, Art. 163, Art. 168 - Art. 177, Art. 205 und Art. 393 StPO (Urk. 3/4/43). 5.2 Die Vorladung ist eine Verfügung. Verfügungen sind grundsätzlich individuell und konkret. Sie richten sich an einen bestimmten Adressaten und regeln einen
- 4 - bestimmten Einzelfall. Als Vorladung ist vorliegend einzig die erste Seite von Urk. 3/4/43 zu betrachten. Auf den der Vorladung beiliegenden Seiten werden ge- setzliche Bestimmungen abgedruckt. Gesetzliche Bestimmungen sind grundsätz- lich generell und abstrakt. Sie regeln eine unbestimmte Vielzahl von Fällen und richten sich an einen unbestimmten Kreis von Adressaten. Abgedruckte gesetzli- che Bestimmungen sind keine "Verfügung", da sie nicht individuell-konkret sind. Sie können höchstens der allgemeinen (generell-abstrakten) Information des Ad- ressaten dienen. Ob und wie sie anwendbar sind, ist in der Vorladung (Verfügung) nicht umschrieben. In der Vorladung wird keine Gesetzesbestimmung erwähnt. Das blosse Mitschicken von Gesetzbestimmungen ist grundsätzlich nicht verbo- ten. Damit wird kein Zwang angewandt. Die Gesetzbestimmungen bestehen auch dann, wenn sie nicht mitgeschickt werden. Ob sie anwendbar sind oder nicht, hängt grundsätzlich nicht von der Kenntnis des Adressaten ab. In der Vorladung selbst hat das Statthalteramt der Zeugin keine Nachteile für den Fall der Nichtbe- folgung der Vorladung angedroht. 6. 6.1 Soweit in der Strafanzeige vorgebracht wird, in der Vorladung würden rechtswidrig Zwangsmassnahmen angedroht (Urk. 3/2), weshalb der Tatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB) erfüllt sei, ist der Vorwurf nach dem Gesagten unzu- treffend. 6.2 In der Strafanzeige wird der Vorwurf der Verletzung fremder Gebietshoheit (Art. 299 Ziff. 1 StGB) erhoben. Das unmittelbare Zusenden von Vorladungen nach Deutschland ist auf dem Postweg erlaubt (vgl. Art. 52 SDÜ sowie die dazu- gehörige Erklärung der Schweiz). Eine unerlaubte Vornahme einer Amtshandlung auf fremdem Staatsgebiet liegt nach dem Gesagten nicht vor. Im Übrigen ist das Obergericht zur Erteilung der Ermächtigung für dieses Delikt nicht zuständig. Vielmehr obliegt dies dem Bundesrat (vgl. Art. 302 StGB). Auf das Gesuch um Ermächtigung ist insofern nicht einzutreten. 6.3 Inwiefern die Gesuchsgegnerinnen ihre Amtsgewalt missbraucht (Art. 312 StGB) und eine Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) vorgenommen haben sollen, wie in der Strafanzeige behauptet, ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich.
- 5 - 6.4 Im Übrigen ist der Gesuchsteller 1 mit seinen Vorbringen (insb. Urk. 5) nicht zu hören. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Gesuchsteller 1 durch die angebli- chen Delikte unmittelbar betroffen bzw. geschädigt sein soll. In seine Grundrechte wurde durch die Vorladung nicht eingegriffen. Er ist ausschliesslich Anzeigeerstat- ter. Ist die anzeigende Person durch die Tat nicht geschädigt und nicht Privatklä- gerin, stehen ihr keine Verfahrensrechte zu ausser dem Anspruch, auf Anfrage darüber orientiert zu werden, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird (Art. 301 Abs. 2 und 3 StPO; vgl. dazu Urteil 1C_344/2012 vom 31. Oktober 2012 E. 2.1; vgl. auch Urteil 6B_299/2013 vom 26. August 2013 E. 1.1).
7. Zusammenfassend bestehen aufgrund der derzeitigen Aktenlage keine An- haltspunkte, wonach sich die Gesuchsgegnerinnen strafbar gemacht haben könn- ten. Die Ermächtigungen sind nicht zu erteilen, soweit auf die Ermächtigungsge- suche einzutreten ist. Das Ermächtigungsverfahren ist ein Verwaltungsverfahren, das nicht der Straf- prozessordnung untersteht. Das Verfahren ist kostenlos. Gemäss § 17 des Ver- waltungsrechtspflegegesetzes werden keine Prozessentschädigungen zugespro- chen. Es wird beschlossen:
1. Der Staatsanwaltschaft wird die Ermächtigung zum Entscheid über die Un- tersuchungseröffnung bzw. die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen die Gesuchsgegnerin 1 nicht erteilt, soweit auf das Ermächtigungsgesuch eingetreten wird.
2. Der Staatsanwaltschaft wird die Ermächtigung zum Entscheid über die Un- tersuchungseröffnung bzw. die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen die Gesuchsgegnerin 2 nicht erteilt, soweit auf das Ermächtigungsgesuch eingetreten wird.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
- 6 -
4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an: − den Gesuchsteller 1, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, unter Beilage einer Kopie von Urk. 5, ad VAR A-3/2014/10004156, gegen Empfangsbestätigung − die Gesuchsgegnerin 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 5, "persön- lich/vertraulich" gegen Empfangsschein − die Gesuchsgegnerin 2, unter Beilage einer Kopie von Urk. 5, "persön- lich/vertraulich" gegen Empfangsschein − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, unter Beilage einer Kopie von Urk. 5, ad VARK/2015/4156, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ad VARK/2015/4156, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 3), gegen Emp- fangsbestätigung
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 7 - Zürich, 7. April 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. S. Christen