Sachverhalt
gemäss Anklageschrift bzw. Strafbefehl mit vertretbaren Argumenten als erstellt. IV. Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung
1. Weiter rügt die Verteidigung die unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz (Urk. 39 S. 16 ff.), indem sie ausführt, durch die absolut einseitige Würdigung der Beweise verletze die Vorinstanz die Unschuldsvermutung gemäss
- 17 - Art. 10 Abs. 1 StPO und die durch Art. 6 EMRK geschützten Garantien auf ein fai- res Verfahren (Urk. 39 S. 16). Wie bereits unter Ziff. III vorstehend ausgeführt, liegt keine einseitige Würdi- gung der Beweise durch die Vorinstanz vor. Diese hat vielmehr alle Beweise sorg- fältig und nachvollziehbar geprüft, bevor sie zum Schluss kam, dass der dem Be- schuldigten vorgeworfene Sachverhalt erstellt sei. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung des Beschuldigten über- einstimmen, belegt keine Willkür, wie selbst die Verteidigung einräumt (Urk. 39 S. 3 f.). Die Würdigung der Beweismittel durch die Vorinstanz mag mithin nicht der Darstellung des Beschuldigten entsprechen, ist deswegen aber nicht automa- tisch einseitig.
2. Sodann macht die Verteidigung geltend, durch die Nichtzulassung des Privatgutachtens von Prof. Dr. C._____ als Beweismittel habe die Vorinstanz Art. 10 Abs. 2 StPO (Grundsatz der freien Beweiswürdigung) verletzt, ebenso weil sie selber auf das Privatgutachten nur soweit abgestellt habe, solange dieses zu Las- ten des Beschuldigten angerufen werden konnte (Urk. 39 S. 17). Wie bereits unter Ziff. II.3.2 vorstehend ausgeführt, ist es nicht zu beanstan- den, dass die Vorinstanz das private Gutachten von Prof. Dr. C._____ vom Institut für forensisches Sachverständigenwesen vom 20. April 2024 nicht als Beweismit- tel, sondern lediglich als Parteivorbringen zugelassen hat. Dass die Vorinstanz keine einseitige Beweiswürdigung zu Lasten des Beschuldigten vorgenommen hat, wurde ebenfalls bereits ausgeführt. Es ist soweit nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz Art. 10 Abs. 2 StPO verletzt haben sollte.
3. Schliesslich rügt die Verteidigung eine Verletzung der Beweislastregel bzw. der Beweiswürdigungsregel von Art. 10 Abs. 3 StPO und damit des Grund- satzes "in dubio pro reo" durch die Vorinstanz. Sie macht geltend, eine vollständig einseitige Beweiswürdigung zu Lasten des Beschuldigten sei im Ergebnis nichts anderes, als dass die Beweislast auf die beschuldigte Person überwälzt werde. Zudem lasse sich die vorgeworfene Kollision nicht feststellen, rekonstruieren und nachweisen, wie das Gutachten von Prof. Dr. C._____ festhalte, was umso mehr
- 18 - gelte, als dass die Aussagen der Auskunftsperson im Kerngeschehen wider- sprüchlich und damit wenig glaubhaft seien. Es blieben offenkundig unüberbrück- bare, unüberwindliche Zweifel. Ein Schuldspruch dürfe aber nur erfolgen, wenn der Beweis über jeden vernünftigen Zweifel hinaus bzw. mit an Sicherheit gren- zender Wahrscheinlichkeit erbracht sei, was vorliegend nicht erfüllt sei (Urk. 39 S. 17 ff.). Wie unter Ziff. III vorstehend ausgeführt, wurde die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz nicht einseitig zu Lasten des Beschuldigten vorgenommen. Viel- mehr kam die Vorinstanz nach einer sorgfältigen, nachvollziehbaren und will- kürfreien Beweiswürdigung zum Schluss, dass sich die Kollision wie im Anklage- sachverhalt beschrieben abspielte. Da die Vorinstanz daran zu Recht keine Zwei- fel hatte, kam der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht zum Tragen. Eine Verletzung von Art. 10 Abs. 3 StPO liegt demnach nicht vor. V. Rechtliche Würdigung
1. Das Statthalteramt und die Vorinstanz würdigten das Verhalten des Be- schuldigten in rechtlicher Hinsicht als fahrlässige (einfache) Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG (Urk. 2/28 und Urk. 25 S. 20). Dass auch die fahrlässige Handlung strafbar ist, ergibt sich aus Art. 100 Ziff. 1 Satz 1 SVG.
2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die relevanten Ge- setzesbestimmungen korrekt dargelegt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 25 S. 15 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal die Verteidigung die rechtliche Würdigung des Sachverhalts nicht beanstandet. Damit ist der Beschuldigte der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. VI. Strafzumessung
1. Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG ist der Beschuldigte mit einer Busse zu bestrafen. Das Gericht bemisst die Busse nach den Verhältnissen des Täters so,
- 19 - dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 3 StGB). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 400.– bestraft (Urk. 25 S. 19 f.). Die Verteidigung rügt die Strafzumessung in ihrer Berufungsbe- gründung nicht. Mit der Vorinstanz ist die objektive Tatschwere als leicht zu bezeichnen, da der Beschuldigte zwar durch die falsche Einschätzung des Abstandes zum Fahr- zeug der Auskunftsperson eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer schuf, aber lediglich eine Streifkollision mit geringem Sachschaden verursachte. In subjektiver Hinsicht ist zwar zu berücksichtigen, dass das Überholmanöver nicht notwendig war, der Beschuldigte aber fahrlässig handelte. Die subjektive Tatschwere erweist sich ebenfalls als leicht. Die fehlende Einsicht des Beschuldigten darf hingegen – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – nicht straferhöhend berücksichtigt werden. Was die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten betrifft, so erzielt er als wissenschaftlich technischer Direktor in einem Museum in Deutschland ein Einkommen von EUR 500.– pro Monat und erhält Immobilienerträge. Ansonsten ist er krankgeschrieben (Urk. 16 S. 2). Angesichts dieser finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung des leichten Verschuldens des Beschuldigten erweist sich eine Busse von Fr. 400.– als angemessen. Der Beschuldigte ist folglich mit einer Busse von Fr. 400.– zu bestrafen.
2. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von min- destens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. In ständiger Praxis er- scheint ein Umwandlungssatz von 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen, weshalb die Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Tage festzulegen ist. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 5) zu be- stätigen.
- 20 -
2. In Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte un- terliegt mit seinem Antrag auf einen Freispruch. Es sind ihm daher die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ist ihm ausgangsgemäss nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen, Einzel- gericht Strafsachen, vom 22. Mai 2024 bezüglich der Dispositivziffer 4 (Kos- tenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsre- geln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG.
2. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 400.– bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
3. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 5) wird bestätigt.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
6. Dem Beschuldigten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an den Verteidiger des Beschuldigten (im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten)
- 21 - das Statthalteramt B._____ die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an die Vorinstanz das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmassnah- men, Lessingstrasse 33, 8090 Zürich.
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 24. September 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Wenker lic. iur. Schwarzenbach-Oswald
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen, Einzelgericht Strafsachen, vom 22. Mai 2024 der fahrlässigen einfachen Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 400.– bestraft (Urk. 25 S. 20).
- 4 - Das vorinstanzliche Urteil wurde dem Beschuldigten anlässlich der Haupt- verhandlung vom 22. Mai 2024 mündlich eröffnet und in unbegründeter Form übergeben (Prot. I S. 12; Urk. 18) und dem Statthalteramt am 16. Juli 2024 in un- begründeter Form zugestellt (Urk. 18A). Mit Eingabe vom 24. Mai 2024 meldete der Beschuldigte fristgerecht die Berufung an (Urk. 19). Das begründete Urteil (Urk. 25) wurde dem Statthalteramt und dem Beschuldigten am 7. Januar 2025 zugestellt (Urk. 24/1-2).
E. 2 Mit Eingabe vom 24. Januar 2025 reichte der Beschuldigte fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 26). Anschlussberufung wurde nicht erhoben (Urk. 30). Mit Beschluss vom 27. März 2025 wurde das schriftliche Verfahren angeord- net und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufung zu begründen (Urk. 32). Innert erstreckter Frist reichte der Beschuldigte mit Eingabe vom 7. Juli 2025 die Berufungsbegründung ein (Urk. 39). Dem Statthalteramt wurde mit Prä- sidialverfügung vom 9. Juli 2025 Frist zur Berufungsantwort angesetzt und der Vorinstanz die Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung eingeräumt (Urk. 41). Sowohl das Statthalteramt als auch die Vorinstanz verzichteten auf eine Berufungsantwort bzw. Stellungnahme (Urk. 43 und Urk. 44), was den Parteien mitgeteilt wurde (Urk. 45/1-2). Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales
Dispositiv
- Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung eine Abänderung der Ur- teilsdispositivziffern 1-3 (Schuldspruch und Strafe) und 5 (Kostenauflage). Dispo- sitivziffer 4 (Kostenfestsetzung) wurde hingegen nicht angefochten (Urk. 39 S. 2). Damit ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen, Einzelge- - 5 - richt Strafsachen, vom 22. Mai 2024 bezüglich der Dispositivziffer 4 (Kostenfest- setzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzli- chen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offen- sichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Mit der Berufung bei Übertretungen können Fehler bei der Anwendung des anwendbaren materiellen oder formellen Rechts geltend gemacht werden, insbesondere des StGB und der StPO. Gerügt werden können sodann Überschreitungen und Miss- brauch des Ermessens sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, nicht aber blosse Unangemessenheit (Jositsch/Schmid, Handbuch StPO, 4. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2023, N 1538). Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des (rechtmässig erhobenen) Sachverhalts gerügt wird, beschränkt sich die Über- prüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit, also auf Willkür (Zürcher Kommentar StPO-Zimmerlin, 3. Aufl. 2020, Art. 398 N 23). Gerügt werden können damit nur klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wobei zunächst an Versehen und Irr- tümer, ferner an Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Haupt- verhandlung ergebenden Beweislage und den Feststellungen im Urteil zu denken ist. In Betracht fallen sodann Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, vorab der StPO selbst beruht. Zu denken ist weiter an Fälle, in denen die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel of- fensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden, also der Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit der Grundsatz der Wahrheitsforschung von Amtes wegen missachtet wurde (Jositsch/Schmid, a.a.O., N 1538). Weiter wird das angefoch- tene Urteil auf Rechtsverletzungen bei der durch die Vorinstanz vorgenommenen rechtlichen Würdigung überprüft. Dabei liegt keine Einschränkung der Überprü- fungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen, und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (Zimmerlin, a.a.O., Art. 398 N 23). - 6 -
- Die Verteidigung führt in ihrer Berufungsbegründung aus, die Vorin- stanz habe das private Gutachten von Prof. Dr. C._____ vom Institut für forensi- sches Sachverständigenwesen vom 20. April 2024 nicht als Beweismittel, son- dern lediglich als Parteivorbringen zugelassen. Dem genannten Gutachten komme aber durchaus Beweisqualität und erhöhte Beweiskraft zu. Es sei aus- nahmsweise als vollwertiges Beweismittel zuzulassen bzw. zumindest im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen und darauf abzustellen (Urk. 39 S. 4 ff.). 3.1. Vorab ist zu berücksichtigen, dass einem von einer Partei eingeholten Gutachten – wie es seitens der Vorinstanz bereits zutreffend festgehalten wurde (Urk. 25 S. 5; Urk. 9; Prot. I S. 6) – nach konstanter Praxis des Bundesgerichts materiell nicht der gleiche Stellenwert wie einem Gutachten, das von der Untersu- chungsbehörde oder von einem Gericht eingeholt wurde, beigemessen wird, son- dern lediglich als eine der freien Beweiswürdigung unterliegende Parteibehaup- tung bzw. als Bestandteil der Parteivorbringen betrachtet wird, welcher/welchem nicht die Qualität eines Beweismittels zukommt (BGE 141 IV 369 E. 6.2). Deshalb hat das Gutachten von Prof. Dr. C._____ vom Institut für forensisches Sachver- ständigenwesen vom 20. April 2024 nicht die Bedeutung eines Beweismittels. Daran ändern die Ausführungen der Verteidigung, wonach es sich bei Prof. Dr. C._____ um einen ausgewiesenen und in Deutschland öffentlich bestellten und beeidigten Sachverständigen handle, der in zahlreichen Fällen als Gerichtsgut- achter tätig gewesen und nach wie vor sei, so dass dieser sich ein Gefälligkeits- gutachten in seiner Stellung in Deutschland gar nicht erlauben könne (Urk. 39 S. 5), nichts. Da Privatgutachten in der Regel nur eingereicht werden, wenn sie für den Auftraggeber günstig lauten, sind sie von vornherein mit Zurückhaltung zu würdigen. Dies gilt auch, wenn das Privatgutachten durch eine erfahrene und eta- blierte Fachperson erstellt wird, die auch als Gerichtsgutachter beigezogen wird. Der Privatgutachter ist nicht unabhängig und unparteiisch wie der amtliche Sach- verständige. Er steht vielmehr in einem Auftragsverhältnis zu der ihn beauftragen- den privaten Partei und äussert seine Meinung, ohne von den juristischen Ent- scheidungsträgern in die Pflicht genommen worden zu sein. Es ist daher beim Pri- vatgutachter vom Anschein einer Befangenheit auszugehen, zumal er vom Be- schuldigten nach dessen Kriterien ausgewählt worden ist, zu diesem in einem - 7 - Vertrags- und Treueverhältnis steht und von ihm entlöhnt wird. Demgegenüber ist der amtliche Sachverständige oder Experte – gleichgültig ob er von der Untersu- chungsbehörde oder vom Gericht ernannt wurde – nicht Gutachter einer Partei, namentlich auch nicht des Untersuchungsrichters oder des Anklägers. Er ist viel- mehr Entscheidungsgehilfe des Richters, dessen Wissen und Erfahrungen er durch besondere Kenntnisse auf seinem Sachgebiet ergänzt. Aus diesen Grün- den ist ein privates Gutachten, auch wenn es durch eine anerkannte Fachperson erstellt wird, einem gerichtlich angeordneten Gutachten nicht gleichgestellt (BGE 141 IV 369 E. 6.2). 3.2. Zusammenfassend stellt ein Privatgutachten nach konstanter Praxis le- diglich eine Parteibehauptung dar. Es kann von Gerichten zwar entgegengenom- men werden, keinesfalls lassen sich darauf aber wichtige Entscheide abstützen. Das Bundesgericht hat es dann auch als willkürlich bezeichnet, bei der Entscheid- findung einzig auf ein Privatgutachten abzustellen (vgl. BSK StPO-Heer, 3. Aufl. 2023, Art. 189 N 6). Deshalb ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das private Gutachten von Prof. Dr. C._____ vom Institut für forensisches Sachver- ständigenwesen vom 20. April 2024 nicht als Beweismittel, sondern lediglich als Parteivorbringen zugelassen hat.
- Weiter rügt die Verteidigung mit ihrer Berufung eine Verletzung des An- klagegrundsatzes durch die Vorinstanz. Sie macht geltend, dass in der Anklage vom "von hinten herannahenden D._____" (Auskunftsperson) die Rede sei, was impliziere, dass dieser schneller gefahren sei als der Beschuldigte. Aus dem Gut- achten von Prof. Dr. C._____ vom 20. April 2024 gehe indessen zweifelsfrei her- vor, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Kollision, sofern es eine solche überhaupt gegeben habe, deutlich schneller gefahren sei als die Auskunftsper- son, weshalb keine Rede davon sein könne, dass die Auskunftsperson von hinten herangenaht sei. Eine allfällige Kollision könne sich demnach nicht so zugetragen haben, wie es das Statthalteramt im Strafbefehl ausgeführt habe. Der Beschul- digte könne nur für den ihm vorgeworfenen Sachverhalt bestraft werden. Das erstinstanzliche Urteil sei somit vorliegend schon wegen Verletzung des Anklage- grundsatzes aufzuheben (Urk. 39 S. 6 f.). - 8 - 4.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegen- stand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 sowie Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a sowie lit. b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Akkusationsprinzip be- zweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlun- gen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden. So- lange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken, denn es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich fest- zustellen. Dieses ist gemäss Art. 350 Abs. 1 StPO (Immutabilitätsprinzip) an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenom- mene rechtliche Würdigung gebunden (BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGE 149 IV 128 E. 1.2). Der Anklagegrundsatz ist verletzt, wenn die beschuldigte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderun- gen nicht genügt, bzw. wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den an- geklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1262/2021 vom
- März 2022 E. 3.1). Nach einer vom Bundesgericht regelmässig verwendeten Formulierung hindert der Anklagegrundsatz das Gericht jedoch nicht daran, die beschuldigte Person aufgrund eines gegenüber der Anklage abgeänderten Sach- verhalts zu verurteilen, wenn das gerichtliche Beweisverfahren ergibt, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders abgespielt hat, als im Anklagesachverhalt dargestellt, vorausgesetzt, die Änderungen betreffen bloss Punkte, die für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlagge- - 9 - bend sind, und es wurde der beschuldigten Person Gelegenheit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1262/2021 vom 23. März 2022 E. 3.1). 4.2. Von der Verteidigung wird nicht gerügt, dass die Anklage die dem Be- schuldigten zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt zu wenig präzise um- schreiben würde. Sie macht geltend, der Beschuldigte könne nur für den ihm vor- geworfenen Sachverhalt bestraft werden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dies die Vorinstanz nicht getan hätte. Vielmehr erachtete sie den Sachverhalt gemäss An- klageschrift bzw. Strafbefehl als erstellt und ging für die rechtliche Würdigung vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift bzw. Strafbefehl aus (vgl. Urk. 23 S. 15 f.). Die Geschwindigkeit der Auskunftsperson bzw. ob sie von hinten "herannahte" oder einfach von hinten "gefahren kam" betrifft nicht die dem Beschuldigten vor- geworfene Tathandlung. Relevant ist vielmehr, ob der Abstand zur Auskunftsper- son im Tatzeitpunkt genügend gross war, um auf die Überholspur wechseln zu können. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Auskunftsperson langsamer fuhr als der Beschuldigte, das Tatgeschehen sich in diesem einzelnen Punkt also anders abgespielt hätte, als im Anklagesachverhalt dargestellt, würde diese "Änderung" bloss einen Punkt betreffen, der für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebend ist. Entscheidend für die rechtliche Qua- lifikation des Sachverhalts ist die dem Beschuldigten vorgeworfene Tathandlung und diesbezüglich hielt sich die Vorinstanz jedenfalls an den in der Anklage um- schriebenen Sachverhalt. Zusammenfassend ist eine Verletzung des Anklage- grundsatzes durch die Vorinstanz nicht ersichtlich. III. Sachverhalt / Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsermittlung
- Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 10. Juni 2023, um ca. 05:50 Uhr, seinen Personenwagen Dodge GB Ram 1500 mit Anhänger auf der A4 in E._____ Richtung F._____ gelenkt zu haben. Auf der Höhe von km 22.500 sei er von der Normalspur auf die Überholspur gewechselt, wobei er aus pflichtwidri- ger Unvorsicht den Abstand zu dem von hinten herannahenden D._____ mit dem Personenwagen Volvo B V70 falsch eingeschätzt habe, so dass er beim Spur- - 10 - wechsel mit dem Anhänger den Personenwagen von D._____ touchiert habe, wo- bei an beiden Fahrzeugen Sachschaden entstanden sei (Urk. 28).
- Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Sachverhalt gemäss Ankla- geschrift bzw. Strafbefehl, insbesondere gestützt auf die Aussagen von D._____ (Auskunftsperson), erstellt sei (Urk. 25 S. 15 f.).
- Die Verteidigung rügt eine offensichtlich unrichtige, d.h. willkürliche Sachverhaltsermittlung durch die Vorinstanz (Urk. 39 S. 7 ff.). 3.1. So macht sie in ihrer Berufungsbegründung zusammenfassend gel- tend, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Höhe der Schäden an den beiden Fahrzeugen übereinstimme, obwohl sie selber ausgeführt habe, dass in der Fotodokumentation Masse fehlen würden und in der Untersu- chung keine Spuren gesichert und kein Abgleich von Lackspuren vorgenommen worden seien, weshalb die Fotodokumentation als absoluter Beweis für die Kolli- sion ausscheide. Diese Aussage der Vorinstanz stehe sodann im Widerspruch zum Gutachten von Prof. Dr. C._____ vom 20. April 2024, in welchem der Sach- verständige mit Bezug auf eine allfällige Streifkollision ausgeführt habe, dass sich beweissicher der streitgegenständliche Anstoss nicht rekonstruiere lasse, da ein echter Schaden etwa am Gespann des Beschuldigten nicht festzustellen sei, ins- besondere nicht in den relevanten Höhenlagen. Grund dafür sei die Einschätzung aufgrund von einer Vielzahl an ähnlich gelagerten Fällen und insbesondere auch, da die Höhe des Riffelblechs an der Seite des Anhängers an sich und die verti- kale Schadensausdehnung an der Frontschürze des Volvos nicht eindeutig und zweifelsfrei zueinander passen würden. Die Verteidigung führt weiter aus, der Sachverständige habe festgestellt, dass durch die Polizei lediglich ein defektes Positionslicht an der hinteren linken Fahrzeugseite am Anhänger dokumentiert worden sei und diese Stelle als möglicher Kontaktpunkt angegeben werde. In die- sem mutmasslichen Anstossbereich besitze der Anhänger eine Seitenverkleidung aus Riffelblech. Generelle oder strukturelle Schäden an der Blechverkleidung des Anhängers selbst seien, bis auf einige schwarze Abriebspuren und dem abgeris- senen Positionslicht, nicht festzustellen. Beim Fahrzeug der Auskunftsperson habe der Sachverständige hingegen festgestellt, dass die horizontal verlaufenden - 11 - Kratzspuren etwa im Bereich mittig des Stossfängers seien und sich auf ca. 20 cm vertikaler Ausdehnung erstrecken würden. Die Verteidigung macht dazu geltend, dass die Schadensbilder somit nicht übereinstimmen würden. Beim Fahr- zeug des Beschuldigten sei ausser dem beschädigten Positionslicht, das vom Sachverständigen als möglicher Kontaktpunkt angegeben werde, keine Schädi- gung festzustellen. Sodann könnten die schwarzen Abriebspuren nicht vom grauen Volvo stammen und eine allfällige Kollision mit dem Positionslicht könne keine horizontal verlaufenden Kratzspuren in einer vertikalen Ausrichtung von 20 cm verursachen. Die Verteidigung schliesst sodann aus dem Gutachten, dass am Gespann des Beschuldigten ein (echter) Schaden nicht festzustellen sei, ins- besondere nicht in der relevanten Höhenlage, und dass die Höhe des (angeblich den Schaden verursachenden) Riffelbleches an der Seite des Anhängers und die vertikale Schadenausdehnung an der Frontschürze des Volvos nicht (eindeutig und zweifelsfrei) zueinander passen würden. Die Feststellung der Vorinstanz, wo- nach es augenscheinlich sei, dass die Höhenlage der Schäden an beiden Fahr- zeugen übereinstimme, sei somit willkürlich und unhaltbar (Urk. 39 S. 7 ff.). Es trifft zu, dass in der Fotodokumentation bzw. in den Akten generell keine Masse zu finden sind. Genauso wenig, wie die Vorinstanz wusste, auf welcher ex- akten Höhe sich die Schäden an den Fahrzeugen befanden, kannte auch Prof. Dr. C._____ die Masse nicht. So mag es nicht "augenscheinlich" (d.h. offensicht- lich) sein, dass die Höhenlage der Schäden an den beiden Fahrzeugen überein- stimmt, wie es die Vorinstanz ausdrückt. Schaut man die Fotodokumentation (Urk. 2/2) an, ist es aber durchaus nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz daraus schliesst, dass die Höhenlage der Schäden übereinstimmt. Insbesondere ergeben auch die Stellen, wo sich die Schäden an den Fahrzeugen befinden, ein mit der Darstellung der Auskunftsperson bzw. der sich im Polizeirapport befindlichen Skizze (Urk. 2/1 S. 5) übereinstimmendes Bild. Die gerügte Feststellung der Vor- instanz ist damit nicht offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich. Wie die Vorinstanz bereits ausgeführt hat (Urk. 25 S. 13), widerspricht sie auch nicht dem Gutachten von Prof. Dr. C._____, welches aber – wie bereits erwähnt – ohnehin mit Zurück- haltung zu würdigen ist. Auch wenn der Gutachter zum Schluss kommt, dass sich der streitgegenständliche Anstoss nicht beweissicher rekonstruieren lasse, da ein - 12 - echter Schaden etwa am Gespann des Beschuldigten nicht festzustellen sei, ins- besondere nicht in der relevanten Höhenlage (wobei dem Gutachter die Masse auch nicht bekannt waren), so führt er aber auch aus, dass sich eine Unfallsitua- tion zeige, bei der es möglicherweise beim Spurenwechsel zu einem Streifanstoss der Fahrzeugkombination des Beschuldigten mit dem Volvo der Auskunftsperson gekommen sei (Urk. 8 S. 14). Weiter hält der Gutachter fest, dass der Schaden am Volvo vom Schadensbild her dem einer Streifkollision mit einem Objekt und der Kollisionswinkel unter anderem dem eines typischen Spurwechselvorgangs einer Fahrzeugkombination bei etwa 100 km/h auf einer Autobahn bzw. Schnell- strasse entspreche (Urk. 8 S. 8). Auch wenn der Gutachter zum Schluss kommt, dass sich eine Schadenskorrespondenz zwischen dem Volvo und der Fahrzeug- kombination des Beschuldigten anhand der vorliegenden Beweislage nicht zwei- felsfrei nachweisen lasse (Urk. 8 S. 22), so schliesst er mithin eine solche aber auch nicht aus. Insbesondere aus der Tatsache, dass sich am Anhänger kein grösserer Schaden feststellen liess, lässt sich nicht ohne Weiteres schliessen, dass durch den Anhänger am Volvo kein Schaden entstanden ist. Der Anhänger kann den Volvo beschädigt haben, auch ohne dass er selber gross tangiert wurde. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz – im Gegensatz zum Gutachter – bei der Sachverhaltserstellung auch die Aussagen der Beteilig- ten sorgfältig würdigte, was der Vorinstanz ein schlüssiges Gesamtbild ver- schaffte. 3.2. Weiter macht die Verteidigung in ihrer Berufungsbegründung eine ein- seitige Beweiswürdigung zu Lasten des Beschuldigten geltend. Die Vorinstanz habe das Gutachten von Prof. Dr. C._____ einseitig zu Lasten des Beschuldigten verwertet. Zudem seien die Feststellungen der Vorinstanz, wonach die Auskunfts- person das Kerngeschehen inhaltlich konstant und widerspruchsfrei geschildert habe und die von der Verteidigung angesprochenen Widersprüche in der Aus- sage der Auskunftsperson nur Nebensächlichkeiten betreffen würden bzw. diese Diskrepanzen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Auskunftsperson nicht zu mindern vermögen, in dieser Form absolut unhaltbar (Urk. 39 S. 9 f.). Ebenso sei die Einschätzung der Vorinstanz, wonach sie die Aussagen des Beschuldigten als - 13 - wenig glaubhaft qualifiziert habe, nicht nur falsch, sondern offensichtlich unrichtig (Urk. 39 S. 15). 3.3. Die Vorinstanz hat die im Recht liegenden Aussagen des Beschuldig- ten (inkl. Privatgutachten) und der Auskunftsperson D._____ korrekt zusammen- gefasst und sowohl in der Begründung als auch im Ergebnis sorgfältig und zutref- fend gewürdigt, worauf vorab verwiesen werden kann (vgl. Urk. 25 S. 5 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3.1. Es trifft zwar zu, dass die Auskunftsperson anlässlich der Tatbe- standsaufnahme gegenüber der Polizei erwähnte, sie hätte stärker bremsen kön- nen, um den Unfall zu verhindern (Urk. 2/1 S. 3), und anlässlich der Einvernahme beim Statthalteramt ausführte, sie habe gebremst, als der Beschuldigte sie be- rührt habe, sonst hätte es sie noch mehr erwischt (Urk. 2/17 S. 3), wie die Vertei- digung geltend macht (Urk. 39 S. 10 f.). Im vorliegenden Verfahren geht es indes um die dem Beschuldigten vorgeworfene pflichtwidrige Unvorsicht, nicht etwa um eine Unaufmerksamkeit der Auskunftsperson, wie die Verteidigung geltend zu machen versucht. Ausserdem ist es nicht ungewöhnlich, wenn ein Unfallbeteiligter nicht mehr ganz genau weiss, wie die konkreten Umstände des Bremsvorganges waren, weshalb dies die Aussagen der Auskunftsperson nicht unglaubhaft er- scheinen lässt. Insofern erweist sich die diesbezügliche Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht als willkürlich. 3.3.2. Was die von der Verteidigung geltend gemachten Widersprüche in den Aussagen der Auskunftsperson betreffend die von ihr gefahrene Geschwin- digkeit betrifft (Urk. 39 S. 11 ff.), so geht es hier nicht um das Kerngeschehen, denn für den Unfallhergang massgeblich ist nicht die Geschwindigkeit der Aus- kunftsperson, ist diese doch nicht ursächlich für die Streifkollision, sondern ent- scheidend ist vielmehr, ob der Abstand des Beschuldigten zur Auskunftsperson genügend gross war, um auf die Überholspur wechseln zu können. Auch wenn die Auskunftsperson in den Befragungen nicht immer exakt die gleiche Geschwin- digkeit nannte, mit welcher sie gefahren sein will, und offensichtlich nicht mehr wusste, ob der Tempomat nun eingestellt war oder nicht, lässt dies keine massge- blichen Zweifel am Unfallhergang zu. Die Vorinstanz hat denn auch zu Recht dar- - 14 - auf hingewiesen, dass Zeit-, Raum- und Entfernungsgrössen, allgemeine Anga- ben, die auf Schätzungen beruhen, sowie Zahlenangaben (und dazu gehören eben auch Angaben bezüglich der Geschwindigkeit) schlecht eingeprägt werden und generell als unzuverlässig gelten (vgl. Urk. 25 S. 14). Somit ist die Auffassung der Vorinstanz, wonach Aussagen zu Geschwindigkeitsangaben stets ungenau sind und die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Auskunftsperson nicht in Frage stellen, begründet und stellt keine einseitige Beweiswürdigung zu Lasten des Be- schuldigten dar. 3.3.3. Zusammenfassend vermag die Verteidigung nicht aufzuzeigen, dass die Aussagen der Auskunftsperson zur Ursache der Kollision und zum Unfallher- gang zu wenig klar und im Verlaufe des Strafverfahrens nicht konstant geblieben wären. Vielmehr sagte die Auskunftsperson zum Kerngeschehen stets gleichblei- bend aus, dass der Beschuldigte, als sie auf der linken Spur gefahren sei, sie rechts überholt habe und dann auf die linke Spur gewechselt und sie dabei mit dem Anhänger gestreift habe (Urk. 2/1 S. 3, Urk. 2/17 S. 3, Urk. 17 S. 3 und S. 12). Dass die Vorinstanz diesbezüglich eine offensichtlich unrichtige Sachver- haltsermittlung vorgenommen hätte, ist nicht ersichtlich. 3.3.4. Was die Aussagen des Beschuldigten betrifft, so führt die Verteidi- gung aus, dass eine gewisse Inkonsistenz in dessen Aussagen insbesondere dar- auf zurückzuführen sei, dass sowohl die Polizei als auch das Statthalteramt und die Vorinstanz alle stets eine Kollision unterstellt hätten und das Fahrzeug der Auskunftsperson eine Beschädigung aufgewiesen habe. Im Zusammenhang mit den Ursachen einer allfälligen Kollision habe der Beschuldigte stets auf die Unauf- merksamkeit der Auskunftsperson wegen Telefonierens, die unterschiedlichen Tempi und die Schlangenlinien, die sie gefahren sei, hingewiesen. Die Feststel- lung der Vorinstanz, dass der Beschuldigte die Aussagen zur "Ursache der Kolli- sion" immer wieder geändert hätte, sei unhaltbar und falsch und damit auch will- kürlich. Sodann sei es unzutreffend, dass der Beschuldigte die Auskunftsperson immer mehr bzw. immer stärker belastet habe. Wenn die Vorinstanz die Aussa- gen des Beschuldigten als wenig bzw. nicht glaubhaft dargestellt und zu dessen Nachteil ausgelegt habe, dann bleibe nur der Schluss, dass die Beweiswürdigung - 15 - einseitig zu Gunsten einer Partei bzw. einer am Verfahren beteiligten Person und zu Lasten des Beschuldigten erfolgt sei (Urk. 39 S. 13 ff.). 3.3.5. Es trifft zwar zu, dass der Beschuldigte stets auf die Unaufmerksam- keit der Auskunftsperson wegen Telefonierens, die unterschiedlichen Tempi und die Schlangenlinien, die sie gefahren sei, hingewiesen hat. Er erwähnte aber le- diglich gegenüber der Polizei, dass die Auskunftsperson während des Zeitpunkts der vermuteten Kollision ihr Mobiltelefon betätigt habe (Urk. 2/1 S. 3). Ansonsten betraf das vom Beschuldigten beschriebene Fahr- und Fehlverhalten der Aus- kunftsperson den Zeitpunkt vor und den Zeitpunkt nach der eingeklagten Kolli- sion. So führte er bei der Polizei aus, dass er "anschliessend" bemerkt habe, wie der andere Lenker ihm immer wieder die Lichthupe gegeben habe und mal schnell, mal langsam gefahren sei (Urk. 2/1 S. 3). Gegenüber dem Statthalteramt machte er geltend, er sei vom Volvo vor der angeblichen Kollision mehrmals über- holt worden, nicht geradeaus, sondern in Schlangenlinien, und beide Male, als die Auskunftsperson an ihm vorbeigefahren sei, sei sie am Handy gewesen (Urk. 2/13 S. 2). Was den Zeitpunkt der eingeklagten Kollision betrifft, gab er dem- gegenüber zu Protokoll, als er den Passat Combi überholt habe und von der rech- ten auf die linke Spur gewechselt sei, sei der Volvo noch weit hinten gewesen. Für den Zeitpunkt danach bemängelt er dann, der Volvo sei dann auf seine Höhe gekommen und der Fahrer habe wild gestikuliert und ihm das Handy hingehalten. Sodann habe er sich mehrfach vor ihn gesetzt und ihn ausgebremst (Urk. 2/13 S. 2). Auch gemäss den Ausführungen des Beschuldigen anlässlich der Haupt- verhandlung sei die Auskunftsperson vor dem eingeklagten Vorfall in Schlangenli- nien gefahren, am Telefonieren gewesen und mit sehr unterschiedlichen Ge- schwindigkeiten unterwegs gewesen. Über die Fahrweise der Auskunftsperson während der eingeklagten Kollision führte der Beschuldigte demgegenüber nichts aus. Erst danach habe die Auskunftsperson wild gestikuliert und das Handy ge- zeigt, sei vor ihm hergefahren und habe ihn ausgebremst (Urk. 16 S. 5). Der Be- schuldigte machte demnach zwar ausführliche Ausführungen über das angeblich fehlerhafte Fahrverhalten der Auskunftsperson – was von dieser im Übrigen be- stritten wurde – vor und nach der Kollision, zum Unfallhergang machte er aber kaum Aussagen. So erinnerte er sich zwar noch daran, von der rechten auf die - 16 - linke Fahrspur, auf welcher sich auch der Volvo befand, gewechselt zu haben, um einen VW Passat zu überholen (Urk. 1 S. 1, Urk. 13 S. 2, Urk. 16 S. 5), eine Kolli- sion mit dem Volvo bemerkte er aber nicht (Urk. 1 S. 1, Urk. 13 S. 3 f., Urk. 16 S. 7 und S. 10). Die Vorinstanz hat diesbezüglich sodann zu Recht festgestellt, dass der Beschuldigte die Auskunftsperson immer mehr bzw. immer stärker be- lastet hat, was darauf hindeutet, dass es sich dabei um Schutzbehauptungen des Beschuldigten handelt, um die Schuld von sich zu weisen, zumal er versuchte, von der Kollision, die ihm vorgeworfen wird, abzulenken. Gestützt auf seine Aus- sagen lässt sich zwar erstellen, dass er von der Normalspur auf die Überholspur wechselte, als sich die Auskunftsperson auf der Überholspur hinter ihm befand. Die Kollision scheint er aber nicht bemerkt zu haben, was nachvollziehbar ist und auch im Privatgutachten vermutet wurde, touchierte ja nicht der Personenwagen, sondern der Anhänger den Volvo. Jedenfalls lässt sich aber, wie bereits ausge- führt, gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Auskunftsperson zum Kernge- schehen in Kombination mit der Fotodokumentation der Sachverhalt erstellen, wo- nach der Beschuldigte von der Normalspur auf die Überholspur wechselte, als die Auskunftsperson auf der linken Spur fuhr und den Volvo dabei mit seinem Anhän- ger touchierte, was zu den festgestellten Sachschäden führte. Dass die Aus- kunftsperson dem Beschuldigten danach zu verstehen gab, dass dieser hinaus- fahren soll, wird auch von dieser bestätigt, was aber noch mehr unterstreicht, dass der Beschuldigte die Kollision verursacht hatte, hätte die Auskunftsperson doch sonst keinen Grund gehabt, den Beschuldigten zum Anhalten zu bewegen. 3.4. Zusammenfassend liegt keine offensichtlich unrichtige, d.h. willkürliche Sachverhaltsermittlung durch die Vorinstanz vor. Sie erachtete den Sachverhalt gemäss Anklageschrift bzw. Strafbefehl mit vertretbaren Argumenten als erstellt. IV. Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung
- Weiter rügt die Verteidigung die unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz (Urk. 39 S. 16 ff.), indem sie ausführt, durch die absolut einseitige Würdigung der Beweise verletze die Vorinstanz die Unschuldsvermutung gemäss - 17 - Art. 10 Abs. 1 StPO und die durch Art. 6 EMRK geschützten Garantien auf ein fai- res Verfahren (Urk. 39 S. 16). Wie bereits unter Ziff. III vorstehend ausgeführt, liegt keine einseitige Würdi- gung der Beweise durch die Vorinstanz vor. Diese hat vielmehr alle Beweise sorg- fältig und nachvollziehbar geprüft, bevor sie zum Schluss kam, dass der dem Be- schuldigten vorgeworfene Sachverhalt erstellt sei. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung des Beschuldigten über- einstimmen, belegt keine Willkür, wie selbst die Verteidigung einräumt (Urk. 39 S. 3 f.). Die Würdigung der Beweismittel durch die Vorinstanz mag mithin nicht der Darstellung des Beschuldigten entsprechen, ist deswegen aber nicht automa- tisch einseitig.
- Sodann macht die Verteidigung geltend, durch die Nichtzulassung des Privatgutachtens von Prof. Dr. C._____ als Beweismittel habe die Vorinstanz Art. 10 Abs. 2 StPO (Grundsatz der freien Beweiswürdigung) verletzt, ebenso weil sie selber auf das Privatgutachten nur soweit abgestellt habe, solange dieses zu Las- ten des Beschuldigten angerufen werden konnte (Urk. 39 S. 17). Wie bereits unter Ziff. II.3.2 vorstehend ausgeführt, ist es nicht zu beanstan- den, dass die Vorinstanz das private Gutachten von Prof. Dr. C._____ vom Institut für forensisches Sachverständigenwesen vom 20. April 2024 nicht als Beweismit- tel, sondern lediglich als Parteivorbringen zugelassen hat. Dass die Vorinstanz keine einseitige Beweiswürdigung zu Lasten des Beschuldigten vorgenommen hat, wurde ebenfalls bereits ausgeführt. Es ist soweit nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz Art. 10 Abs. 2 StPO verletzt haben sollte.
- Schliesslich rügt die Verteidigung eine Verletzung der Beweislastregel bzw. der Beweiswürdigungsregel von Art. 10 Abs. 3 StPO und damit des Grund- satzes "in dubio pro reo" durch die Vorinstanz. Sie macht geltend, eine vollständig einseitige Beweiswürdigung zu Lasten des Beschuldigten sei im Ergebnis nichts anderes, als dass die Beweislast auf die beschuldigte Person überwälzt werde. Zudem lasse sich die vorgeworfene Kollision nicht feststellen, rekonstruieren und nachweisen, wie das Gutachten von Prof. Dr. C._____ festhalte, was umso mehr - 18 - gelte, als dass die Aussagen der Auskunftsperson im Kerngeschehen wider- sprüchlich und damit wenig glaubhaft seien. Es blieben offenkundig unüberbrück- bare, unüberwindliche Zweifel. Ein Schuldspruch dürfe aber nur erfolgen, wenn der Beweis über jeden vernünftigen Zweifel hinaus bzw. mit an Sicherheit gren- zender Wahrscheinlichkeit erbracht sei, was vorliegend nicht erfüllt sei (Urk. 39 S. 17 ff.). Wie unter Ziff. III vorstehend ausgeführt, wurde die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz nicht einseitig zu Lasten des Beschuldigten vorgenommen. Viel- mehr kam die Vorinstanz nach einer sorgfältigen, nachvollziehbaren und will- kürfreien Beweiswürdigung zum Schluss, dass sich die Kollision wie im Anklage- sachverhalt beschrieben abspielte. Da die Vorinstanz daran zu Recht keine Zwei- fel hatte, kam der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht zum Tragen. Eine Verletzung von Art. 10 Abs. 3 StPO liegt demnach nicht vor. V. Rechtliche Würdigung
- Das Statthalteramt und die Vorinstanz würdigten das Verhalten des Be- schuldigten in rechtlicher Hinsicht als fahrlässige (einfache) Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG (Urk. 2/28 und Urk. 25 S. 20). Dass auch die fahrlässige Handlung strafbar ist, ergibt sich aus Art. 100 Ziff. 1 Satz 1 SVG.
- Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die relevanten Ge- setzesbestimmungen korrekt dargelegt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 25 S. 15 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal die Verteidigung die rechtliche Würdigung des Sachverhalts nicht beanstandet. Damit ist der Beschuldigte der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. VI. Strafzumessung
- Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG ist der Beschuldigte mit einer Busse zu bestrafen. Das Gericht bemisst die Busse nach den Verhältnissen des Täters so, - 19 - dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 3 StGB). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 400.– bestraft (Urk. 25 S. 19 f.). Die Verteidigung rügt die Strafzumessung in ihrer Berufungsbe- gründung nicht. Mit der Vorinstanz ist die objektive Tatschwere als leicht zu bezeichnen, da der Beschuldigte zwar durch die falsche Einschätzung des Abstandes zum Fahr- zeug der Auskunftsperson eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer schuf, aber lediglich eine Streifkollision mit geringem Sachschaden verursachte. In subjektiver Hinsicht ist zwar zu berücksichtigen, dass das Überholmanöver nicht notwendig war, der Beschuldigte aber fahrlässig handelte. Die subjektive Tatschwere erweist sich ebenfalls als leicht. Die fehlende Einsicht des Beschuldigten darf hingegen – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – nicht straferhöhend berücksichtigt werden. Was die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten betrifft, so erzielt er als wissenschaftlich technischer Direktor in einem Museum in Deutschland ein Einkommen von EUR 500.– pro Monat und erhält Immobilienerträge. Ansonsten ist er krankgeschrieben (Urk. 16 S. 2). Angesichts dieser finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung des leichten Verschuldens des Beschuldigten erweist sich eine Busse von Fr. 400.– als angemessen. Der Beschuldigte ist folglich mit einer Busse von Fr. 400.– zu bestrafen.
- Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von min- destens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. In ständiger Praxis er- scheint ein Umwandlungssatz von 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen, weshalb die Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Tage festzulegen ist. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 5) zu be- stätigen. - 20 -
- In Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte un- terliegt mit seinem Antrag auf einen Freispruch. Es sind ihm daher die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ist ihm ausgangsgemäss nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen, Einzel- gericht Strafsachen, vom 22. Mai 2024 bezüglich der Dispositivziffer 4 (Kos- tenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsre- geln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG.
- Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 400.– bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 5) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Dem Beschuldigten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an den Verteidiger des Beschuldigten (im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten) - 21 - das Statthalteramt B._____ die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an die Vorinstanz das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmassnah- men, Lessingstrasse 33, 8090 Zürich.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 24. September 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU250007-O/U/sm Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek und Oberrichter lic. iur. Amsler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Schwarzenbach-Oswald Urteil vom 24. September 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Statthalteramt B._____, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen, Einzelgericht Strafsachen, vom 22. Mai 2024 (GB240001)
- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramts B._____ vom 23. Januar 2024 ist diesem Ur- teil beigeheftet (Urk. 2/28). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 400.–.
3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 330.– Gebühren und Auslagen Statthalteramt Fr. 400.– Nachträgliche Gebühren und Auslagen Statthalteramt Fr. 1'930.– Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
5. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer 4 werden dem Beschuldigten vollum- fänglich auferlegt.
- 3 - Berufungsanträge: Des Beschuldigten: (Urk. 39 S. 2)
1. Ziff. 1.-3. des Urteils vom 22. Mai 2024 seien aufzuheben und der Entscheid sei diesbezüglich wie folgt zu fassen: "1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen."
2. Ziff. 5 des Urteils vom 22. Mai 2024 sei aufzuheben und der Entscheid sei diesbezüglich wie folgt zu fassen: "5. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (inkl. Gebühren und Aus- lagen des Statthalteramtes) seien auf die Staatskasse zu nehmen."
3. Dem Beschuldigten sei eine Parteientschädigung zuzusprechen, welche die Aufwendungen im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren wie in der Untersu- chung des Statthalteramtes deckt, mithin CHF 8'441.85.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
5. Es sei der beschuldigten Person aus der Staatskasse eine Parteientschädi- gung für die Aufwendungen im Berufungsverfahren in der Höhe von CHF 9'709.70 zuzusprechen. ----------------------------------------------------- Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen, Einzelgericht Strafsachen, vom 22. Mai 2024 der fahrlässigen einfachen Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 400.– bestraft (Urk. 25 S. 20).
- 4 - Das vorinstanzliche Urteil wurde dem Beschuldigten anlässlich der Haupt- verhandlung vom 22. Mai 2024 mündlich eröffnet und in unbegründeter Form übergeben (Prot. I S. 12; Urk. 18) und dem Statthalteramt am 16. Juli 2024 in un- begründeter Form zugestellt (Urk. 18A). Mit Eingabe vom 24. Mai 2024 meldete der Beschuldigte fristgerecht die Berufung an (Urk. 19). Das begründete Urteil (Urk. 25) wurde dem Statthalteramt und dem Beschuldigten am 7. Januar 2025 zugestellt (Urk. 24/1-2).
2. Mit Eingabe vom 24. Januar 2025 reichte der Beschuldigte fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 26). Anschlussberufung wurde nicht erhoben (Urk. 30). Mit Beschluss vom 27. März 2025 wurde das schriftliche Verfahren angeord- net und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufung zu begründen (Urk. 32). Innert erstreckter Frist reichte der Beschuldigte mit Eingabe vom 7. Juli 2025 die Berufungsbegründung ein (Urk. 39). Dem Statthalteramt wurde mit Prä- sidialverfügung vom 9. Juli 2025 Frist zur Berufungsantwort angesetzt und der Vorinstanz die Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung eingeräumt (Urk. 41). Sowohl das Statthalteramt als auch die Vorinstanz verzichteten auf eine Berufungsantwort bzw. Stellungnahme (Urk. 43 und Urk. 44), was den Parteien mitgeteilt wurde (Urk. 45/1-2). Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales
1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung eine Abänderung der Ur- teilsdispositivziffern 1-3 (Schuldspruch und Strafe) und 5 (Kostenauflage). Dispo- sitivziffer 4 (Kostenfestsetzung) wurde hingegen nicht angefochten (Urk. 39 S. 2). Damit ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen, Einzelge-
- 5 - richt Strafsachen, vom 22. Mai 2024 bezüglich der Dispositivziffer 4 (Kostenfest- setzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzli- chen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offen- sichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Mit der Berufung bei Übertretungen können Fehler bei der Anwendung des anwendbaren materiellen oder formellen Rechts geltend gemacht werden, insbesondere des StGB und der StPO. Gerügt werden können sodann Überschreitungen und Miss- brauch des Ermessens sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, nicht aber blosse Unangemessenheit (Jositsch/Schmid, Handbuch StPO, 4. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2023, N 1538). Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des (rechtmässig erhobenen) Sachverhalts gerügt wird, beschränkt sich die Über- prüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit, also auf Willkür (Zürcher Kommentar StPO-Zimmerlin, 3. Aufl. 2020, Art. 398 N 23). Gerügt werden können damit nur klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wobei zunächst an Versehen und Irr- tümer, ferner an Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Haupt- verhandlung ergebenden Beweislage und den Feststellungen im Urteil zu denken ist. In Betracht fallen sodann Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, vorab der StPO selbst beruht. Zu denken ist weiter an Fälle, in denen die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel of- fensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden, also der Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit der Grundsatz der Wahrheitsforschung von Amtes wegen missachtet wurde (Jositsch/Schmid, a.a.O., N 1538). Weiter wird das angefoch- tene Urteil auf Rechtsverletzungen bei der durch die Vorinstanz vorgenommenen rechtlichen Würdigung überprüft. Dabei liegt keine Einschränkung der Überprü- fungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen, und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (Zimmerlin, a.a.O., Art. 398 N 23).
- 6 -
3. Die Verteidigung führt in ihrer Berufungsbegründung aus, die Vorin- stanz habe das private Gutachten von Prof. Dr. C._____ vom Institut für forensi- sches Sachverständigenwesen vom 20. April 2024 nicht als Beweismittel, son- dern lediglich als Parteivorbringen zugelassen. Dem genannten Gutachten komme aber durchaus Beweisqualität und erhöhte Beweiskraft zu. Es sei aus- nahmsweise als vollwertiges Beweismittel zuzulassen bzw. zumindest im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen und darauf abzustellen (Urk. 39 S. 4 ff.). 3.1. Vorab ist zu berücksichtigen, dass einem von einer Partei eingeholten Gutachten – wie es seitens der Vorinstanz bereits zutreffend festgehalten wurde (Urk. 25 S. 5; Urk. 9; Prot. I S. 6) – nach konstanter Praxis des Bundesgerichts materiell nicht der gleiche Stellenwert wie einem Gutachten, das von der Untersu- chungsbehörde oder von einem Gericht eingeholt wurde, beigemessen wird, son- dern lediglich als eine der freien Beweiswürdigung unterliegende Parteibehaup- tung bzw. als Bestandteil der Parteivorbringen betrachtet wird, welcher/welchem nicht die Qualität eines Beweismittels zukommt (BGE 141 IV 369 E. 6.2). Deshalb hat das Gutachten von Prof. Dr. C._____ vom Institut für forensisches Sachver- ständigenwesen vom 20. April 2024 nicht die Bedeutung eines Beweismittels. Daran ändern die Ausführungen der Verteidigung, wonach es sich bei Prof. Dr. C._____ um einen ausgewiesenen und in Deutschland öffentlich bestellten und beeidigten Sachverständigen handle, der in zahlreichen Fällen als Gerichtsgut- achter tätig gewesen und nach wie vor sei, so dass dieser sich ein Gefälligkeits- gutachten in seiner Stellung in Deutschland gar nicht erlauben könne (Urk. 39 S. 5), nichts. Da Privatgutachten in der Regel nur eingereicht werden, wenn sie für den Auftraggeber günstig lauten, sind sie von vornherein mit Zurückhaltung zu würdigen. Dies gilt auch, wenn das Privatgutachten durch eine erfahrene und eta- blierte Fachperson erstellt wird, die auch als Gerichtsgutachter beigezogen wird. Der Privatgutachter ist nicht unabhängig und unparteiisch wie der amtliche Sach- verständige. Er steht vielmehr in einem Auftragsverhältnis zu der ihn beauftragen- den privaten Partei und äussert seine Meinung, ohne von den juristischen Ent- scheidungsträgern in die Pflicht genommen worden zu sein. Es ist daher beim Pri- vatgutachter vom Anschein einer Befangenheit auszugehen, zumal er vom Be- schuldigten nach dessen Kriterien ausgewählt worden ist, zu diesem in einem
- 7 - Vertrags- und Treueverhältnis steht und von ihm entlöhnt wird. Demgegenüber ist der amtliche Sachverständige oder Experte – gleichgültig ob er von der Untersu- chungsbehörde oder vom Gericht ernannt wurde – nicht Gutachter einer Partei, namentlich auch nicht des Untersuchungsrichters oder des Anklägers. Er ist viel- mehr Entscheidungsgehilfe des Richters, dessen Wissen und Erfahrungen er durch besondere Kenntnisse auf seinem Sachgebiet ergänzt. Aus diesen Grün- den ist ein privates Gutachten, auch wenn es durch eine anerkannte Fachperson erstellt wird, einem gerichtlich angeordneten Gutachten nicht gleichgestellt (BGE 141 IV 369 E. 6.2). 3.2. Zusammenfassend stellt ein Privatgutachten nach konstanter Praxis le- diglich eine Parteibehauptung dar. Es kann von Gerichten zwar entgegengenom- men werden, keinesfalls lassen sich darauf aber wichtige Entscheide abstützen. Das Bundesgericht hat es dann auch als willkürlich bezeichnet, bei der Entscheid- findung einzig auf ein Privatgutachten abzustellen (vgl. BSK StPO-Heer, 3. Aufl. 2023, Art. 189 N 6). Deshalb ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das private Gutachten von Prof. Dr. C._____ vom Institut für forensisches Sachver- ständigenwesen vom 20. April 2024 nicht als Beweismittel, sondern lediglich als Parteivorbringen zugelassen hat.
4. Weiter rügt die Verteidigung mit ihrer Berufung eine Verletzung des An- klagegrundsatzes durch die Vorinstanz. Sie macht geltend, dass in der Anklage vom "von hinten herannahenden D._____" (Auskunftsperson) die Rede sei, was impliziere, dass dieser schneller gefahren sei als der Beschuldigte. Aus dem Gut- achten von Prof. Dr. C._____ vom 20. April 2024 gehe indessen zweifelsfrei her- vor, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Kollision, sofern es eine solche überhaupt gegeben habe, deutlich schneller gefahren sei als die Auskunftsper- son, weshalb keine Rede davon sein könne, dass die Auskunftsperson von hinten herangenaht sei. Eine allfällige Kollision könne sich demnach nicht so zugetragen haben, wie es das Statthalteramt im Strafbefehl ausgeführt habe. Der Beschul- digte könne nur für den ihm vorgeworfenen Sachverhalt bestraft werden. Das erstinstanzliche Urteil sei somit vorliegend schon wegen Verletzung des Anklage- grundsatzes aufzuheben (Urk. 39 S. 6 f.).
- 8 - 4.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegen- stand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 sowie Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a sowie lit. b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Akkusationsprinzip be- zweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlun- gen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden. So- lange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken, denn es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich fest- zustellen. Dieses ist gemäss Art. 350 Abs. 1 StPO (Immutabilitätsprinzip) an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenom- mene rechtliche Würdigung gebunden (BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGE 149 IV 128 E. 1.2). Der Anklagegrundsatz ist verletzt, wenn die beschuldigte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderun- gen nicht genügt, bzw. wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den an- geklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1262/2021 vom
23. März 2022 E. 3.1). Nach einer vom Bundesgericht regelmässig verwendeten Formulierung hindert der Anklagegrundsatz das Gericht jedoch nicht daran, die beschuldigte Person aufgrund eines gegenüber der Anklage abgeänderten Sach- verhalts zu verurteilen, wenn das gerichtliche Beweisverfahren ergibt, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders abgespielt hat, als im Anklagesachverhalt dargestellt, vorausgesetzt, die Änderungen betreffen bloss Punkte, die für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlagge-
- 9 - bend sind, und es wurde der beschuldigten Person Gelegenheit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1262/2021 vom 23. März 2022 E. 3.1). 4.2. Von der Verteidigung wird nicht gerügt, dass die Anklage die dem Be- schuldigten zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt zu wenig präzise um- schreiben würde. Sie macht geltend, der Beschuldigte könne nur für den ihm vor- geworfenen Sachverhalt bestraft werden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dies die Vorinstanz nicht getan hätte. Vielmehr erachtete sie den Sachverhalt gemäss An- klageschrift bzw. Strafbefehl als erstellt und ging für die rechtliche Würdigung vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift bzw. Strafbefehl aus (vgl. Urk. 23 S. 15 f.). Die Geschwindigkeit der Auskunftsperson bzw. ob sie von hinten "herannahte" oder einfach von hinten "gefahren kam" betrifft nicht die dem Beschuldigten vor- geworfene Tathandlung. Relevant ist vielmehr, ob der Abstand zur Auskunftsper- son im Tatzeitpunkt genügend gross war, um auf die Überholspur wechseln zu können. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Auskunftsperson langsamer fuhr als der Beschuldigte, das Tatgeschehen sich in diesem einzelnen Punkt also anders abgespielt hätte, als im Anklagesachverhalt dargestellt, würde diese "Änderung" bloss einen Punkt betreffen, der für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebend ist. Entscheidend für die rechtliche Qua- lifikation des Sachverhalts ist die dem Beschuldigten vorgeworfene Tathandlung und diesbezüglich hielt sich die Vorinstanz jedenfalls an den in der Anklage um- schriebenen Sachverhalt. Zusammenfassend ist eine Verletzung des Anklage- grundsatzes durch die Vorinstanz nicht ersichtlich. III. Sachverhalt / Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsermittlung
1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 10. Juni 2023, um ca. 05:50 Uhr, seinen Personenwagen Dodge GB Ram 1500 mit Anhänger auf der A4 in E._____ Richtung F._____ gelenkt zu haben. Auf der Höhe von km 22.500 sei er von der Normalspur auf die Überholspur gewechselt, wobei er aus pflichtwidri- ger Unvorsicht den Abstand zu dem von hinten herannahenden D._____ mit dem Personenwagen Volvo B V70 falsch eingeschätzt habe, so dass er beim Spur-
- 10 - wechsel mit dem Anhänger den Personenwagen von D._____ touchiert habe, wo- bei an beiden Fahrzeugen Sachschaden entstanden sei (Urk. 28).
2. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Sachverhalt gemäss Ankla- geschrift bzw. Strafbefehl, insbesondere gestützt auf die Aussagen von D._____ (Auskunftsperson), erstellt sei (Urk. 25 S. 15 f.).
3. Die Verteidigung rügt eine offensichtlich unrichtige, d.h. willkürliche Sachverhaltsermittlung durch die Vorinstanz (Urk. 39 S. 7 ff.). 3.1. So macht sie in ihrer Berufungsbegründung zusammenfassend gel- tend, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Höhe der Schäden an den beiden Fahrzeugen übereinstimme, obwohl sie selber ausgeführt habe, dass in der Fotodokumentation Masse fehlen würden und in der Untersu- chung keine Spuren gesichert und kein Abgleich von Lackspuren vorgenommen worden seien, weshalb die Fotodokumentation als absoluter Beweis für die Kolli- sion ausscheide. Diese Aussage der Vorinstanz stehe sodann im Widerspruch zum Gutachten von Prof. Dr. C._____ vom 20. April 2024, in welchem der Sach- verständige mit Bezug auf eine allfällige Streifkollision ausgeführt habe, dass sich beweissicher der streitgegenständliche Anstoss nicht rekonstruiere lasse, da ein echter Schaden etwa am Gespann des Beschuldigten nicht festzustellen sei, ins- besondere nicht in den relevanten Höhenlagen. Grund dafür sei die Einschätzung aufgrund von einer Vielzahl an ähnlich gelagerten Fällen und insbesondere auch, da die Höhe des Riffelblechs an der Seite des Anhängers an sich und die verti- kale Schadensausdehnung an der Frontschürze des Volvos nicht eindeutig und zweifelsfrei zueinander passen würden. Die Verteidigung führt weiter aus, der Sachverständige habe festgestellt, dass durch die Polizei lediglich ein defektes Positionslicht an der hinteren linken Fahrzeugseite am Anhänger dokumentiert worden sei und diese Stelle als möglicher Kontaktpunkt angegeben werde. In die- sem mutmasslichen Anstossbereich besitze der Anhänger eine Seitenverkleidung aus Riffelblech. Generelle oder strukturelle Schäden an der Blechverkleidung des Anhängers selbst seien, bis auf einige schwarze Abriebspuren und dem abgeris- senen Positionslicht, nicht festzustellen. Beim Fahrzeug der Auskunftsperson habe der Sachverständige hingegen festgestellt, dass die horizontal verlaufenden
- 11 - Kratzspuren etwa im Bereich mittig des Stossfängers seien und sich auf ca. 20 cm vertikaler Ausdehnung erstrecken würden. Die Verteidigung macht dazu geltend, dass die Schadensbilder somit nicht übereinstimmen würden. Beim Fahr- zeug des Beschuldigten sei ausser dem beschädigten Positionslicht, das vom Sachverständigen als möglicher Kontaktpunkt angegeben werde, keine Schädi- gung festzustellen. Sodann könnten die schwarzen Abriebspuren nicht vom grauen Volvo stammen und eine allfällige Kollision mit dem Positionslicht könne keine horizontal verlaufenden Kratzspuren in einer vertikalen Ausrichtung von 20 cm verursachen. Die Verteidigung schliesst sodann aus dem Gutachten, dass am Gespann des Beschuldigten ein (echter) Schaden nicht festzustellen sei, ins- besondere nicht in der relevanten Höhenlage, und dass die Höhe des (angeblich den Schaden verursachenden) Riffelbleches an der Seite des Anhängers und die vertikale Schadenausdehnung an der Frontschürze des Volvos nicht (eindeutig und zweifelsfrei) zueinander passen würden. Die Feststellung der Vorinstanz, wo- nach es augenscheinlich sei, dass die Höhenlage der Schäden an beiden Fahr- zeugen übereinstimme, sei somit willkürlich und unhaltbar (Urk. 39 S. 7 ff.). Es trifft zu, dass in der Fotodokumentation bzw. in den Akten generell keine Masse zu finden sind. Genauso wenig, wie die Vorinstanz wusste, auf welcher ex- akten Höhe sich die Schäden an den Fahrzeugen befanden, kannte auch Prof. Dr. C._____ die Masse nicht. So mag es nicht "augenscheinlich" (d.h. offensicht- lich) sein, dass die Höhenlage der Schäden an den beiden Fahrzeugen überein- stimmt, wie es die Vorinstanz ausdrückt. Schaut man die Fotodokumentation (Urk. 2/2) an, ist es aber durchaus nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz daraus schliesst, dass die Höhenlage der Schäden übereinstimmt. Insbesondere ergeben auch die Stellen, wo sich die Schäden an den Fahrzeugen befinden, ein mit der Darstellung der Auskunftsperson bzw. der sich im Polizeirapport befindlichen Skizze (Urk. 2/1 S. 5) übereinstimmendes Bild. Die gerügte Feststellung der Vor- instanz ist damit nicht offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich. Wie die Vorinstanz bereits ausgeführt hat (Urk. 25 S. 13), widerspricht sie auch nicht dem Gutachten von Prof. Dr. C._____, welches aber – wie bereits erwähnt – ohnehin mit Zurück- haltung zu würdigen ist. Auch wenn der Gutachter zum Schluss kommt, dass sich der streitgegenständliche Anstoss nicht beweissicher rekonstruieren lasse, da ein
- 12 - echter Schaden etwa am Gespann des Beschuldigten nicht festzustellen sei, ins- besondere nicht in der relevanten Höhenlage (wobei dem Gutachter die Masse auch nicht bekannt waren), so führt er aber auch aus, dass sich eine Unfallsitua- tion zeige, bei der es möglicherweise beim Spurenwechsel zu einem Streifanstoss der Fahrzeugkombination des Beschuldigten mit dem Volvo der Auskunftsperson gekommen sei (Urk. 8 S. 14). Weiter hält der Gutachter fest, dass der Schaden am Volvo vom Schadensbild her dem einer Streifkollision mit einem Objekt und der Kollisionswinkel unter anderem dem eines typischen Spurwechselvorgangs einer Fahrzeugkombination bei etwa 100 km/h auf einer Autobahn bzw. Schnell- strasse entspreche (Urk. 8 S. 8). Auch wenn der Gutachter zum Schluss kommt, dass sich eine Schadenskorrespondenz zwischen dem Volvo und der Fahrzeug- kombination des Beschuldigten anhand der vorliegenden Beweislage nicht zwei- felsfrei nachweisen lasse (Urk. 8 S. 22), so schliesst er mithin eine solche aber auch nicht aus. Insbesondere aus der Tatsache, dass sich am Anhänger kein grösserer Schaden feststellen liess, lässt sich nicht ohne Weiteres schliessen, dass durch den Anhänger am Volvo kein Schaden entstanden ist. Der Anhänger kann den Volvo beschädigt haben, auch ohne dass er selber gross tangiert wurde. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz – im Gegensatz zum Gutachter – bei der Sachverhaltserstellung auch die Aussagen der Beteilig- ten sorgfältig würdigte, was der Vorinstanz ein schlüssiges Gesamtbild ver- schaffte. 3.2. Weiter macht die Verteidigung in ihrer Berufungsbegründung eine ein- seitige Beweiswürdigung zu Lasten des Beschuldigten geltend. Die Vorinstanz habe das Gutachten von Prof. Dr. C._____ einseitig zu Lasten des Beschuldigten verwertet. Zudem seien die Feststellungen der Vorinstanz, wonach die Auskunfts- person das Kerngeschehen inhaltlich konstant und widerspruchsfrei geschildert habe und die von der Verteidigung angesprochenen Widersprüche in der Aus- sage der Auskunftsperson nur Nebensächlichkeiten betreffen würden bzw. diese Diskrepanzen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Auskunftsperson nicht zu mindern vermögen, in dieser Form absolut unhaltbar (Urk. 39 S. 9 f.). Ebenso sei die Einschätzung der Vorinstanz, wonach sie die Aussagen des Beschuldigten als
- 13 - wenig glaubhaft qualifiziert habe, nicht nur falsch, sondern offensichtlich unrichtig (Urk. 39 S. 15). 3.3. Die Vorinstanz hat die im Recht liegenden Aussagen des Beschuldig- ten (inkl. Privatgutachten) und der Auskunftsperson D._____ korrekt zusammen- gefasst und sowohl in der Begründung als auch im Ergebnis sorgfältig und zutref- fend gewürdigt, worauf vorab verwiesen werden kann (vgl. Urk. 25 S. 5 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3.1. Es trifft zwar zu, dass die Auskunftsperson anlässlich der Tatbe- standsaufnahme gegenüber der Polizei erwähnte, sie hätte stärker bremsen kön- nen, um den Unfall zu verhindern (Urk. 2/1 S. 3), und anlässlich der Einvernahme beim Statthalteramt ausführte, sie habe gebremst, als der Beschuldigte sie be- rührt habe, sonst hätte es sie noch mehr erwischt (Urk. 2/17 S. 3), wie die Vertei- digung geltend macht (Urk. 39 S. 10 f.). Im vorliegenden Verfahren geht es indes um die dem Beschuldigten vorgeworfene pflichtwidrige Unvorsicht, nicht etwa um eine Unaufmerksamkeit der Auskunftsperson, wie die Verteidigung geltend zu machen versucht. Ausserdem ist es nicht ungewöhnlich, wenn ein Unfallbeteiligter nicht mehr ganz genau weiss, wie die konkreten Umstände des Bremsvorganges waren, weshalb dies die Aussagen der Auskunftsperson nicht unglaubhaft er- scheinen lässt. Insofern erweist sich die diesbezügliche Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht als willkürlich. 3.3.2. Was die von der Verteidigung geltend gemachten Widersprüche in den Aussagen der Auskunftsperson betreffend die von ihr gefahrene Geschwin- digkeit betrifft (Urk. 39 S. 11 ff.), so geht es hier nicht um das Kerngeschehen, denn für den Unfallhergang massgeblich ist nicht die Geschwindigkeit der Aus- kunftsperson, ist diese doch nicht ursächlich für die Streifkollision, sondern ent- scheidend ist vielmehr, ob der Abstand des Beschuldigten zur Auskunftsperson genügend gross war, um auf die Überholspur wechseln zu können. Auch wenn die Auskunftsperson in den Befragungen nicht immer exakt die gleiche Geschwin- digkeit nannte, mit welcher sie gefahren sein will, und offensichtlich nicht mehr wusste, ob der Tempomat nun eingestellt war oder nicht, lässt dies keine massge- blichen Zweifel am Unfallhergang zu. Die Vorinstanz hat denn auch zu Recht dar-
- 14 - auf hingewiesen, dass Zeit-, Raum- und Entfernungsgrössen, allgemeine Anga- ben, die auf Schätzungen beruhen, sowie Zahlenangaben (und dazu gehören eben auch Angaben bezüglich der Geschwindigkeit) schlecht eingeprägt werden und generell als unzuverlässig gelten (vgl. Urk. 25 S. 14). Somit ist die Auffassung der Vorinstanz, wonach Aussagen zu Geschwindigkeitsangaben stets ungenau sind und die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Auskunftsperson nicht in Frage stellen, begründet und stellt keine einseitige Beweiswürdigung zu Lasten des Be- schuldigten dar. 3.3.3. Zusammenfassend vermag die Verteidigung nicht aufzuzeigen, dass die Aussagen der Auskunftsperson zur Ursache der Kollision und zum Unfallher- gang zu wenig klar und im Verlaufe des Strafverfahrens nicht konstant geblieben wären. Vielmehr sagte die Auskunftsperson zum Kerngeschehen stets gleichblei- bend aus, dass der Beschuldigte, als sie auf der linken Spur gefahren sei, sie rechts überholt habe und dann auf die linke Spur gewechselt und sie dabei mit dem Anhänger gestreift habe (Urk. 2/1 S. 3, Urk. 2/17 S. 3, Urk. 17 S. 3 und S. 12). Dass die Vorinstanz diesbezüglich eine offensichtlich unrichtige Sachver- haltsermittlung vorgenommen hätte, ist nicht ersichtlich. 3.3.4. Was die Aussagen des Beschuldigten betrifft, so führt die Verteidi- gung aus, dass eine gewisse Inkonsistenz in dessen Aussagen insbesondere dar- auf zurückzuführen sei, dass sowohl die Polizei als auch das Statthalteramt und die Vorinstanz alle stets eine Kollision unterstellt hätten und das Fahrzeug der Auskunftsperson eine Beschädigung aufgewiesen habe. Im Zusammenhang mit den Ursachen einer allfälligen Kollision habe der Beschuldigte stets auf die Unauf- merksamkeit der Auskunftsperson wegen Telefonierens, die unterschiedlichen Tempi und die Schlangenlinien, die sie gefahren sei, hingewiesen. Die Feststel- lung der Vorinstanz, dass der Beschuldigte die Aussagen zur "Ursache der Kolli- sion" immer wieder geändert hätte, sei unhaltbar und falsch und damit auch will- kürlich. Sodann sei es unzutreffend, dass der Beschuldigte die Auskunftsperson immer mehr bzw. immer stärker belastet habe. Wenn die Vorinstanz die Aussa- gen des Beschuldigten als wenig bzw. nicht glaubhaft dargestellt und zu dessen Nachteil ausgelegt habe, dann bleibe nur der Schluss, dass die Beweiswürdigung
- 15 - einseitig zu Gunsten einer Partei bzw. einer am Verfahren beteiligten Person und zu Lasten des Beschuldigten erfolgt sei (Urk. 39 S. 13 ff.). 3.3.5. Es trifft zwar zu, dass der Beschuldigte stets auf die Unaufmerksam- keit der Auskunftsperson wegen Telefonierens, die unterschiedlichen Tempi und die Schlangenlinien, die sie gefahren sei, hingewiesen hat. Er erwähnte aber le- diglich gegenüber der Polizei, dass die Auskunftsperson während des Zeitpunkts der vermuteten Kollision ihr Mobiltelefon betätigt habe (Urk. 2/1 S. 3). Ansonsten betraf das vom Beschuldigten beschriebene Fahr- und Fehlverhalten der Aus- kunftsperson den Zeitpunkt vor und den Zeitpunkt nach der eingeklagten Kolli- sion. So führte er bei der Polizei aus, dass er "anschliessend" bemerkt habe, wie der andere Lenker ihm immer wieder die Lichthupe gegeben habe und mal schnell, mal langsam gefahren sei (Urk. 2/1 S. 3). Gegenüber dem Statthalteramt machte er geltend, er sei vom Volvo vor der angeblichen Kollision mehrmals über- holt worden, nicht geradeaus, sondern in Schlangenlinien, und beide Male, als die Auskunftsperson an ihm vorbeigefahren sei, sei sie am Handy gewesen (Urk. 2/13 S. 2). Was den Zeitpunkt der eingeklagten Kollision betrifft, gab er dem- gegenüber zu Protokoll, als er den Passat Combi überholt habe und von der rech- ten auf die linke Spur gewechselt sei, sei der Volvo noch weit hinten gewesen. Für den Zeitpunkt danach bemängelt er dann, der Volvo sei dann auf seine Höhe gekommen und der Fahrer habe wild gestikuliert und ihm das Handy hingehalten. Sodann habe er sich mehrfach vor ihn gesetzt und ihn ausgebremst (Urk. 2/13 S. 2). Auch gemäss den Ausführungen des Beschuldigen anlässlich der Haupt- verhandlung sei die Auskunftsperson vor dem eingeklagten Vorfall in Schlangenli- nien gefahren, am Telefonieren gewesen und mit sehr unterschiedlichen Ge- schwindigkeiten unterwegs gewesen. Über die Fahrweise der Auskunftsperson während der eingeklagten Kollision führte der Beschuldigte demgegenüber nichts aus. Erst danach habe die Auskunftsperson wild gestikuliert und das Handy ge- zeigt, sei vor ihm hergefahren und habe ihn ausgebremst (Urk. 16 S. 5). Der Be- schuldigte machte demnach zwar ausführliche Ausführungen über das angeblich fehlerhafte Fahrverhalten der Auskunftsperson – was von dieser im Übrigen be- stritten wurde – vor und nach der Kollision, zum Unfallhergang machte er aber kaum Aussagen. So erinnerte er sich zwar noch daran, von der rechten auf die
- 16 - linke Fahrspur, auf welcher sich auch der Volvo befand, gewechselt zu haben, um einen VW Passat zu überholen (Urk. 1 S. 1, Urk. 13 S. 2, Urk. 16 S. 5), eine Kolli- sion mit dem Volvo bemerkte er aber nicht (Urk. 1 S. 1, Urk. 13 S. 3 f., Urk. 16 S. 7 und S. 10). Die Vorinstanz hat diesbezüglich sodann zu Recht festgestellt, dass der Beschuldigte die Auskunftsperson immer mehr bzw. immer stärker be- lastet hat, was darauf hindeutet, dass es sich dabei um Schutzbehauptungen des Beschuldigten handelt, um die Schuld von sich zu weisen, zumal er versuchte, von der Kollision, die ihm vorgeworfen wird, abzulenken. Gestützt auf seine Aus- sagen lässt sich zwar erstellen, dass er von der Normalspur auf die Überholspur wechselte, als sich die Auskunftsperson auf der Überholspur hinter ihm befand. Die Kollision scheint er aber nicht bemerkt zu haben, was nachvollziehbar ist und auch im Privatgutachten vermutet wurde, touchierte ja nicht der Personenwagen, sondern der Anhänger den Volvo. Jedenfalls lässt sich aber, wie bereits ausge- führt, gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Auskunftsperson zum Kernge- schehen in Kombination mit der Fotodokumentation der Sachverhalt erstellen, wo- nach der Beschuldigte von der Normalspur auf die Überholspur wechselte, als die Auskunftsperson auf der linken Spur fuhr und den Volvo dabei mit seinem Anhän- ger touchierte, was zu den festgestellten Sachschäden führte. Dass die Aus- kunftsperson dem Beschuldigten danach zu verstehen gab, dass dieser hinaus- fahren soll, wird auch von dieser bestätigt, was aber noch mehr unterstreicht, dass der Beschuldigte die Kollision verursacht hatte, hätte die Auskunftsperson doch sonst keinen Grund gehabt, den Beschuldigten zum Anhalten zu bewegen. 3.4. Zusammenfassend liegt keine offensichtlich unrichtige, d.h. willkürliche Sachverhaltsermittlung durch die Vorinstanz vor. Sie erachtete den Sachverhalt gemäss Anklageschrift bzw. Strafbefehl mit vertretbaren Argumenten als erstellt. IV. Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung
1. Weiter rügt die Verteidigung die unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz (Urk. 39 S. 16 ff.), indem sie ausführt, durch die absolut einseitige Würdigung der Beweise verletze die Vorinstanz die Unschuldsvermutung gemäss
- 17 - Art. 10 Abs. 1 StPO und die durch Art. 6 EMRK geschützten Garantien auf ein fai- res Verfahren (Urk. 39 S. 16). Wie bereits unter Ziff. III vorstehend ausgeführt, liegt keine einseitige Würdi- gung der Beweise durch die Vorinstanz vor. Diese hat vielmehr alle Beweise sorg- fältig und nachvollziehbar geprüft, bevor sie zum Schluss kam, dass der dem Be- schuldigten vorgeworfene Sachverhalt erstellt sei. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung des Beschuldigten über- einstimmen, belegt keine Willkür, wie selbst die Verteidigung einräumt (Urk. 39 S. 3 f.). Die Würdigung der Beweismittel durch die Vorinstanz mag mithin nicht der Darstellung des Beschuldigten entsprechen, ist deswegen aber nicht automa- tisch einseitig.
2. Sodann macht die Verteidigung geltend, durch die Nichtzulassung des Privatgutachtens von Prof. Dr. C._____ als Beweismittel habe die Vorinstanz Art. 10 Abs. 2 StPO (Grundsatz der freien Beweiswürdigung) verletzt, ebenso weil sie selber auf das Privatgutachten nur soweit abgestellt habe, solange dieses zu Las- ten des Beschuldigten angerufen werden konnte (Urk. 39 S. 17). Wie bereits unter Ziff. II.3.2 vorstehend ausgeführt, ist es nicht zu beanstan- den, dass die Vorinstanz das private Gutachten von Prof. Dr. C._____ vom Institut für forensisches Sachverständigenwesen vom 20. April 2024 nicht als Beweismit- tel, sondern lediglich als Parteivorbringen zugelassen hat. Dass die Vorinstanz keine einseitige Beweiswürdigung zu Lasten des Beschuldigten vorgenommen hat, wurde ebenfalls bereits ausgeführt. Es ist soweit nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz Art. 10 Abs. 2 StPO verletzt haben sollte.
3. Schliesslich rügt die Verteidigung eine Verletzung der Beweislastregel bzw. der Beweiswürdigungsregel von Art. 10 Abs. 3 StPO und damit des Grund- satzes "in dubio pro reo" durch die Vorinstanz. Sie macht geltend, eine vollständig einseitige Beweiswürdigung zu Lasten des Beschuldigten sei im Ergebnis nichts anderes, als dass die Beweislast auf die beschuldigte Person überwälzt werde. Zudem lasse sich die vorgeworfene Kollision nicht feststellen, rekonstruieren und nachweisen, wie das Gutachten von Prof. Dr. C._____ festhalte, was umso mehr
- 18 - gelte, als dass die Aussagen der Auskunftsperson im Kerngeschehen wider- sprüchlich und damit wenig glaubhaft seien. Es blieben offenkundig unüberbrück- bare, unüberwindliche Zweifel. Ein Schuldspruch dürfe aber nur erfolgen, wenn der Beweis über jeden vernünftigen Zweifel hinaus bzw. mit an Sicherheit gren- zender Wahrscheinlichkeit erbracht sei, was vorliegend nicht erfüllt sei (Urk. 39 S. 17 ff.). Wie unter Ziff. III vorstehend ausgeführt, wurde die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz nicht einseitig zu Lasten des Beschuldigten vorgenommen. Viel- mehr kam die Vorinstanz nach einer sorgfältigen, nachvollziehbaren und will- kürfreien Beweiswürdigung zum Schluss, dass sich die Kollision wie im Anklage- sachverhalt beschrieben abspielte. Da die Vorinstanz daran zu Recht keine Zwei- fel hatte, kam der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht zum Tragen. Eine Verletzung von Art. 10 Abs. 3 StPO liegt demnach nicht vor. V. Rechtliche Würdigung
1. Das Statthalteramt und die Vorinstanz würdigten das Verhalten des Be- schuldigten in rechtlicher Hinsicht als fahrlässige (einfache) Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG (Urk. 2/28 und Urk. 25 S. 20). Dass auch die fahrlässige Handlung strafbar ist, ergibt sich aus Art. 100 Ziff. 1 Satz 1 SVG.
2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die relevanten Ge- setzesbestimmungen korrekt dargelegt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 25 S. 15 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal die Verteidigung die rechtliche Würdigung des Sachverhalts nicht beanstandet. Damit ist der Beschuldigte der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. VI. Strafzumessung
1. Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG ist der Beschuldigte mit einer Busse zu bestrafen. Das Gericht bemisst die Busse nach den Verhältnissen des Täters so,
- 19 - dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 3 StGB). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 400.– bestraft (Urk. 25 S. 19 f.). Die Verteidigung rügt die Strafzumessung in ihrer Berufungsbe- gründung nicht. Mit der Vorinstanz ist die objektive Tatschwere als leicht zu bezeichnen, da der Beschuldigte zwar durch die falsche Einschätzung des Abstandes zum Fahr- zeug der Auskunftsperson eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer schuf, aber lediglich eine Streifkollision mit geringem Sachschaden verursachte. In subjektiver Hinsicht ist zwar zu berücksichtigen, dass das Überholmanöver nicht notwendig war, der Beschuldigte aber fahrlässig handelte. Die subjektive Tatschwere erweist sich ebenfalls als leicht. Die fehlende Einsicht des Beschuldigten darf hingegen – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – nicht straferhöhend berücksichtigt werden. Was die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten betrifft, so erzielt er als wissenschaftlich technischer Direktor in einem Museum in Deutschland ein Einkommen von EUR 500.– pro Monat und erhält Immobilienerträge. Ansonsten ist er krankgeschrieben (Urk. 16 S. 2). Angesichts dieser finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung des leichten Verschuldens des Beschuldigten erweist sich eine Busse von Fr. 400.– als angemessen. Der Beschuldigte ist folglich mit einer Busse von Fr. 400.– zu bestrafen.
2. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von min- destens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. In ständiger Praxis er- scheint ein Umwandlungssatz von 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen, weshalb die Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Tage festzulegen ist. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 5) zu be- stätigen.
- 20 -
2. In Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte un- terliegt mit seinem Antrag auf einen Freispruch. Es sind ihm daher die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ist ihm ausgangsgemäss nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen, Einzel- gericht Strafsachen, vom 22. Mai 2024 bezüglich der Dispositivziffer 4 (Kos- tenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsre- geln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG.
2. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 400.– bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
3. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 5) wird bestätigt.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
6. Dem Beschuldigten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an den Verteidiger des Beschuldigten (im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten)
- 21 - das Statthalteramt B._____ die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an die Vorinstanz das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmassnah- men, Lessingstrasse 33, 8090 Zürich.
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 24. September 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Wenker lic. iur. Schwarzenbach-Oswald