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SU240014

Einfache Verletzung von Verkehrsregeln

Zürich OG · 2025-01-06 · Deutsch ZH
Sachverhalt

Die Vorinstanz kam zu Schluss, der Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 4. Juli 2023 (Urk. 11B) lasse sich gestützt auf den Polizeirapport (Urk. 1.1) sowie auf die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 9; Prot. I S. 6 ff.) rechtsgenügend erstellen (Urk. 5 ff.). Weder die Verteidigung noch das Statthalteramt beanstanden grundsätzlich die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung. Die Verteidigung führt aus, der Beschul- digte sei von Anfang an geständig gewesen; er habe sich lediglich in Bezug auf das ihm vorgeworfene Verhalten (Befahren des Pannenstreifens) auf den Standpunkt gestellt, fahrlässig und nicht vorsätzlich gehandelt zu haben. Daran werde festge- halten (Urk. 39 S. 5, 9). Aus der Berufungsbegründung ergibt sich in der Folge indes nicht, inwiefern das angefochtene Urteil, in welchem von Eventualvorsatz ausgegangen wird, diesbezüglich willkürlich sein soll (vgl. Urk. 39 S. 5). Eine will- kürliche Sachverhaltserstellung ist denn auch nicht ersichtlich. Auf die vor- instanzliche Sachverhaltserstellung ist abzustellen.

- 9 - III. Rechtliche Würdigung

1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der einfachen Verkehrsregelverlet- zung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, sowie Art. 36 Abs. 3 VRV und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV (Befahren des Pannenstreifens) schuldig gesprochen und ihn vom Vorwurf des Rechtsüberholens im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 3 VRV sowie Art. 36 Abs. 5 VRV freigesprochen (Urk. 28 S. 7 ff.). 1.2. Das Statthalteramt beantragt im Berufungsverfahren wie bereits vor Vorin- stanz, der Beschuldigte sei der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1, Art. 43 Abs. 3 SVG sowie Art. 8 Abs. 3, Art. 36 Abs. 3 und 5 VRV und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV schuldig zu sprechen (Urk. 11B; Urk. 38 S. 1). 1.3. Der Beschuldigte hat den Freispruch vom Vorwurf des Rechtsüberholens nicht angefochten und beanstandet auch die vorinstanzliche rechtliche Würdigung betreffend den Schuldspruch wegen des Befahrens des Pannenstreifens nicht (Urk. 39 S 1 ff.).

2. Befahren des Pannenstreifens Die vorinstanzliche rechtliche Würdigung diesbezüglich erweist sich als grundsätz- lich zutreffend. Dabei gelangt zusätzlich Art. 43 Abs. 3 SVG zur Anwendung, zumal sich Art. 36 VRV auf diesen stützt. Der Beschuldigte ist der (vorsätzlichen) einfa- chen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 43 Abs. 3 SVG, sowie Art. 36 Abs. 3 VRV und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV (Befahren des Pannenstreifens) schuldig zu sprechen.

3. Rechtsüberholen 3.1. Zur Begründung des Freispruchs betreffend den Vorwurf des Rechtsüber- holens wird im angefochtenen Entscheid zusammenfassend ausgeführt, der Be- schuldigte habe einen Richtungswechsel vorgenommen, sei klar erkennbar nicht

- 10 - mehr in die gleiche Richtung wie die Fahrzeuge auf der Normalspur gefahren und eine (Gefahren-)Situation, auf welche das Verbot des Rechtsüberholens abziele, sei offenkundig nicht vorgelegen, weshalb es an der Voraussetzung zur Qualifizie- rung dieses Fahrmanövers als verbotenes Rechtsüberholen fehle und Art. 36 Abs. 5 lit. b VRV, allenfalls sinngemäss, zur Anwendung gelange; es liege eine Sonderform des Einspurens vor (Urk. 28 S. 11 f.). 3.2. Das Statthalteramt hält in seiner Berufung fest, die Vorinstanz habe das Recht fehlerhaft angewendet und sei von seiner bisherigen Praxis abgewichen. Weiter begründet es seine Berufungsanträge damit, das angefochtene Urteil wider- spreche primär der bundesgerichtlichen Praxis, wonach das Befahren des Pannen- streifens vor einer Autobahnausfahrt und das anschliessende Verlassen der Auto- bahn ein verbotenes Rechtsüberholen darstelle (Urk. 38 S. 2). Die vorinstanzliche Begründung, der Beschuldigte habe einen Richtungswechsel vollzogen und auf- grund der konkreten Situation habe bei den anderen Verkehrsteilnehmern darüber kein Zweifel bestehen können, weshalb keine Gefahrensituation, welche das Ver- bot des Rechtsüberholens verhindern solle, gegeben gewesen sei und entspre- chend das Verhalten des Beschuldigten nicht als verbotenes Rechtsüberholen qualifiziert werden könne, sei zu widersprechen. Einerseits habe der Beschuldigte mit seinem Manöver damit rechnen müssen, alle jene Fahrzeuge rechts zu über- holen, die auf der Normalspur gewartet hätten, bis sie die Ausfahrt erreichten, um die Autobahn (ebenfalls) zu verlassen. Dadurch habe der Beschuldigte das Vertrauen dieser anderen Verkehrsteilnehmer in die elementare Strassenverkehrs- regel, dass keine Fahrzeuge rechts vorbeifahren, ohne dass diese einer Signali- sation folgen, missachtet. Andererseits habe er dadurch eine Gefahrensituation geschaffen (Urk. 38 S. 2). Hierzu verweist das Statthalteramt auf einen Bundes- gerichtsentscheid aus dem Jahr 2005 (Urk. 38 S. 2 mit Verweis auf Urteil 6A.22/2005 vom 31. Mai 2005 E. 3.2). Weiter führt das Statthalteramt aus, neben der Kollisionsgefahr seien auch Notsituationen Dritter zwingende Gründe, den Pannenstreifen freizuhalten. Hierzu habe das Bundesgericht festgehalten, dass ein solches Fahrverhalten im Bereich der Ausfahrt eine unklare Verkehrslage sowie eine frustrierte und gereizte Stimmung unter den Verkehrsteilnehmern bewirke und zur Nachahmung provoziere (Urk. 38 S. 2 mit Verweis auf Urteil 6B_227/2015 vom

- 11 -

23. Juli 2015 E. 1.3.3). Aufgrund der Gefährdung sei das Unrecht dieses Fahrmanövers nicht mit einer Bestrafung wegen verbotenem Befahren des Pannenstreifens abgegolten, sondern es sei zudem eine Bestrafung wegen ver- botenem Rechtsüberholen nötig. Eine fehlende Bestrafung des Rechtsüberholens sei jedenfalls nicht mit der bisherigen Rechtsprechung, welche bei gleichgelagerten Fällen teilweise auch von einer groben Verkehrsregelverletzung ausgegangen sei, zu vereinbaren. Angesichts der Gesamtumstände (geringe Geschwindigkeit, überschaubare Distanz zur Ausfahrtsstrecke und der notorischen Stausituation an jenem Ort) werde aber Art. 90 Abs. 1 SVG als anwendbar erachtet (Urk. 38 S. 2 f.). Schliesslich weist das Statthalteramt darauf hin, dass auch keine Ausnahme vom Verbot des Rechtsüberholens im Sinne von Art. 36 Abs. 5 VRV vorliege (Urk. 38 S. 3). 3.3. Der Beschuldigte lässt durch seinen Verteidiger im Wesentlichen vortragen, er sei von der Vorinstanz zu Recht vom Vorwurf des Rechtsüberholens freigespro- chen worden (Urk. 39 S. 4). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu dieser Thematik habe sich über die Jahre entwickelt und sei abermals gelockert worden. Sodann habe der Gesetzgeber durch die Schaffung von Anhang 1 Ziff. 314.3 OBV klar zum Ausdruck gebracht, dass selbst bei der schwerwiegendsten Form des Rechtsüberholens durch Aus- und Wiedereinschwenken nicht per se von einer er- höhten abstrakten Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer ausgegangen wer- den könne (Urk. 39 S. 6 f. und Urk. 45 S. 3 f., je mit Verweis auf BGE 149 II 96 E. 5.4.3). Weiter führt die Verteidigung in der Berufungsbegründung aus, gemäss Art. 36 Abs. 5 lit. a VRV sei das Rechtsvorbeifahren bei dichtem Kolonnenverkehr mit der gebotenen Vorsicht grundsätzlich gestattet und stelle kein verkehrswidriges Manöver dar, wobei das Bundesgericht diese Ausnahme vom Verbot des Rechts- überholens noch präzisiert habe: Es dürfe schon dann paralleler Kolonnenverkehr angenommen werden, wenn es auf der linken Fahrspur zu derartigen Verdichtun- gen komme, dass Fahrzeuge auf der Überholspur faktisch nicht mehr so schnell vorankommen wie diejenigen auf der Normalspur (Urk. 39 S. 8 mit Verweis auf BGE 142 IV 93 E. 4.2.1). Entsprechend stelle dieses Rechtsvorbeifahren gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung keine erhöhte abstrakte, bzw. geradezu keine Gefährdung dar, weshalb es unter der gebotenen Vorsicht ein zulässiges und nicht

- 12 - verkehrswidriges Fahrmanöver sei. Auch wenn der Beschuldigte auf dem Pannen- streifen an der linken Kolonne (und nicht auf dem mittleren bzw. rechten Fahrstrei- fen) vorbeigefahren sei, so handle es sich vorliegend um einen analogen Fall von Art. 36 Abs. 5 lit. a VRV (Urk. 39 S. 8). So habe die Vorinstanz richtig festgestellt, dass der Beschuldigte mit seinem Manöver angesichts der konkreten Verkehrs- situation (Fahrt auf dem Pannenstreifen über eine Strecke von ca. 40 Metern vor der Autobahnausfahrt vorbei an vier PKW bei dichtem Kolonnenverkehr bei geringer Geschwindigkeit von maximal 30 km/h) niemanden gefährdet, geschweige denn eine abstrakte erhöhte Gefahr geschaffen habe (Urk. 39 S. 9; Urk. 45 S. 4). Aufgrund des äusserst dichten Kolonnenverkehrs habe auch in keinem Zeitpunkt eine Kollisionsgefahr mit korrekt auf den Auffahrtsstreifen [recte: Ausfahrtsstreifen] abbiegenden Verkehrsteilnehmern bestanden, da aufgrund der Verkehrslage keine Beschleunigung auf den Auffahrtsstreifen [recte: Ausfahrtsstreifen] möglich ge- wesen sei und auch der Beschuldigte mit grosser Vorsicht und angepasster Geschwindigkeit auf diesen zugefahren sei (Urk. 45 S. 5). Soweit sich sodann das Statthalteramt auf den Bundesgerichtsentscheid 6B_227/2015 vom 23. Juli 2015 berufe, unterscheide sich der zugrundeliegende Sachverhalt (Fahrt auf dem Pannenstreifen über eine Strecke von ca. 150 Metern bei stockender Kolonne bei einer Geschwindigkeit von maximal 40 km/h) wesent- lich vom vorliegend erstellten Sachverhalt und der referenzierte Bundesgerichts- entscheid sei bereits überholt. Die Auffassung, dass wer auf der Autobahn fahre, sich darauf verlassen können müsse, dass er nicht plötzlich rechts überholt werde, wie es damals gemäss BGE 126 IV 192 noch Praxis gewesen sei, sei mittlerweile überholt (Urk. 45 S. 5). Es liege ein erlaubtes Rechtsüberholen i.S.v. Art. 35 Abs. 5 lit. a VRV vor und die Berufung des Statthalteramts sei entsprechend abzuweisen (Urk. 39 S. 9; Urk. 45 S. 6). 3.4. In Art. 35 Abs. 1 SVG ist statuiert, dass links zu überholen ist. Daraus wird das grundsätzliche Verbot des Rechtsüberholens abgeleitet (BGE 148 IV 374 E. 3.1; BGE 142 IV 93 E. 3.2). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hält Art. 36 Abs. 5 VRV sodann gemäss revidiertem Verordnungswortlaut (in Kraft seit

1. Januar 2021, AS 2020 2139) präzisierend fest, dass das Rechtsüberholen durch

- 13 - Ausschwenken und Wiedereinbiegen untersagt ist. Ein Vorbeifahren rechts an anderen Fahrzeugen wird dem Fahrzeugführer nur unter Achtung der gebotenen Sorgfalt in den gemäss lit. a-d normierten Konstellationen gestattet. Diese Auf- zählung hat abschliessenden Charakter, was bedeutet, dass ansonsten rechts Vorbeifahren nach wie vor nicht erlaubt ist respektive als unerlaubtes Rechts- überholen qualifiziert werden muss (Urk. 28 S. 9). 3.4.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Überholen vor, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt, wobei weder das Ausschwenken, noch das Wiedereinbiegen notwendige Voraussetzungen des Überholens bilden (BGE 148 IV 374 E. 3.1; BGE 142 IV 93 E. 3.2; BGE 133 II 58 E. 4; je mit Hinweisen). 3.4.2. Wie die Verteidigung ausführt, wurde die Praxis des Bundesgerichts betref- fend Rechtsüberholen in jüngerer Zeit gelockert. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass Art. 36 Abs. 3 SVG nach wie vor wesentlicher Charakter zukommen muss (vgl. Urteil 6B_227/2015 vom 23. Juli 2015 E. 1.3.3). Fahrzeuglenker, welche auf der Autobahn fahren, müssen sich grundsätzlich darauf verlassen können, dass der Pannenstreifen für Notfälle freigehalten wird. Ein Verstoss dagegen macht es insbesondere auch unmöglich, Fahrspuren zugunsten von Vorrangfahrzeugen der Polizei, des Gesundheitswesens und der Feuerwehr freizumachen. 3.4.3. Der Beschuldigte schwenkte kurz vor der Ausfahrt B._____ (Urk. 1/1) un- rechtmässig auf den Pannenstreifen aus und befuhr diesen, bis er die Autobahn schliesslich auf dem Ausfahrtsstreifen verliess. Damit tauchte er für die korrekt im Kolonnenverkehr fahrenden Fahrzeuglenker auf dem rechten Normalstreifen völlig unerwartet, plötzlich und unvermittelt von hinten rechts auf. Dabei erforderte das Fahren bei einer durch erhöhtes Verkehrsaufkommen verminderten Geschwindig- keit von allen Verkehrsteilnehmern bereits eine erhöhte Disziplin, vermehrte Auf- merksamkeit und Rücksichtnahme (vgl. BGE 126 IV 192 E. 3; Urteil 6B_227/2015 vom 23. Juli 2015 E. 1.3.3). Durch das Ausschwenken und Vorbeifahren auf dem Pannenstreifen unter diesen Umständen bewirkte der Beschuldigte – insbesondere im Bereich der Ausfahrt – eine unklare Verkehrslage (Art. 26 Abs. 2 SVG; vgl. Urteil

- 14 - 6B_227/2015 vom 23. Juli 2015 E. 1.3.3). Die Irritation eines Fahrzeuglenkers, der auf der rechten Normalspur fährt und unvermittelt rechts auf den Pannenstreifen, welcher nur in Notfällen befahren werden darf, illegal passiert wird, ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Begründung. Nach dem aus der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz darf denn jeder Strassenbenützer, der sich selbst verkehrsgemäss verhält, sofern nicht besondere Umstände dage- gen sprechen, darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden; mit anderen Worten durften die korrekt auf der rechten Normalspur fahrenden Fahrzeuglenker – entgegen der Verteidigung (Urk. 44 S. 2) – grundsätzlich darauf vertrauen, beim Einspuren auf den Ausfahrtsstreifen nicht illegal rechts überholt zu werden (BGE 143 IV 138 E. 2.1 und E. 2.3; BGE 125 IV 83 E. 2b; Urteil 6B_227/2015 vom 23. Juli 2015, E. 1.3.3 und 1.3.4.). Eine Gefahrensituation wurde entsprechend dahingehend geschaffen, dass korrekt fahrende Fahrzeuglenker, welche auf den Ausfahrtsstreifen einspuren wollten, um die Autobahn ebenfalls zu verlassen, von einem unvermittelt auf dem Pannenstreifen auftauchenden Fahr- zeug überrascht sein beziehungsweise dieses übersehen können und es insbeson- dere beim Einspuren zum Abfahren von der Autobahn zu einer Kollision kommen kann. Dabei genügt eine abstrakte Gefährdungslage (Kollisionsrisiko an der Kreu- zung des Standstreifens und der Autobahnausfahrt), weshalb unbeachtlich ist, dass der Umstand, dass ein vom Beschuldigten überholtes Fahrzeug tatsächlich eben- falls von der Autobahn abfahren wollte, weder angeklagt noch erstellt ist. Schliesslich kann aus dem Umstand, dass vor einigen wenigen Autobahnaus- fahrten die Benutzung des Pannenstreifens bei Stau ausdrücklich als erlaubt ausgeschildert ist, nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden, da dort die Signalisation entsprechend ausfällt, mithin die Verkehrslage klar geregelt, und entsprechend nicht mit der vorliegenden Situation vergleichbar ist. 3.4.4. In Anbetracht dieser Erwägungen ist die zu beurteilende Verkehrssituation

– entgegen der Verteidigung sowie der Vorinstanz – weder ungefährlich noch ver- gleichbar mit den in Art. 36 Abs. 5 lit. a-d VRV statuierten Ausnahmekonstellationen vom allgemeinen Rechtsüberholverbot. Das Fahrmanöver des Beschuldigten ist als

- 15 - verbotenes Rechtsüberholen zu qualifizieren und der Beschuldigte entsprechend im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. 3.5. Fazit Im Ergebnis hat sich der Beschuldigte sowohl der mehrfachen Verletzung der Ver- kehrsregeln – Befahren des Pannenstreifens im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 43 Abs. 3 SVG, sowie Art. 36 Abs. 3 VRV und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV und Verstoss gegen das Verbot des Rechtsüberholens im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG – schuldig gemacht. IV. Sanktion

1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten für das unrechtmässige Befah- ren des Pannenstreifens mit einer Busse von Fr. 100.– (Urk. 28 S. 13 ff.). 1.1. Das Statthalteramt auferlegte dem Beschuldigten im Strafbefehl vom 4. Juli 2023 eine Busse von Fr. 300.– und beantragt im Berufungsverfahren ebenfalls die Ausfällung einer Busse von Fr. 300.– (Urk. 11B; Urk. 38 S. 1). 1.2. Der Beschuldigte beantragt für das Befahren des Pannenstreifens eine Ordnungsbusse gemäss Anhang 1 Ziff. 328.1 OBV von Fr. 140.– (Urk. 39 S. 2), eventualiter – im Falle eines vollumfänglichen Schuldspruchs – überdies eine Ordnungsbusse gemäss Anhang 1 Ziff. 314.3 OBV von Fr. 250.– (vgl. Urk. 39 S. 10 f.).

2. Übertretungen der Strassenverkehrsvorschriften des Bundes können nach dem Ordnungsbussengesetz (OBG; SR 741.03) in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen bis zu Fr. 300.– geahndet werden (Ordnungsbussenver- fahren; Art. 1 Abs. 1 und 2 OBG). Die Übertretungstatbestände des SVG-Bereichs, welche durch Ordnungsbusse zu ahnden sind, sind im Anhang 1 zur Ordnungs- bussenverordnung (OBV) aufgelistet (vgl. Art. 15 OBG i.V.m. Art. 1 Abs.1 lit. a OBV i.V.m. Anhang 1 OBV). In casu sind Ziff. 314.3. (Rechtsüberholen durch Aus- schwenken und Wiedereinbiegen auf Autobahnen und Autostrassen mit mehreren Fahrstreifen (Art. 36 Abs. 5 VRV); Ordnungsbusse Fr. 250.–) sowie Ziff. 328.1.

- 16 - (Fahren auf Pannenstreifen von Autobahnen und Autostrasse (Art. 36 Abs. 3 VRV; Ordnungsbusse Fr. 140.–) von Relevanz. 2.1. Das Ordnungsbussenverfahren ist, wenn seine Voraussetzungen gegeben sind, obligatorisch anzuwenden. Die Fälle, in denen eine dem Ordnungsbussen- recht unterstehende Übertretung ausnahmsweise im ordentlichen Verfahren zu ahnden ist, werden durch Gesetz und Verordnung abschliessend geregelt (BGE 145 IV 252 E. 1.5; BGE 121 IV 375 E. 1a; BGE 105 IV 136 E. 1-3). Das Ordnungsbussenverfahren kommt insbesondere nicht zur Anwendung, wenn durch die Widerhandlung eine Gefährdung einer Person geschaffen wird (Art. 4 Abs. 3 lit. a OBG), wobei eine erhöhte abstrakte Gefahr genügt (BGE 114 IV63 E. 3), der Beschuldigte das Ordnungsbussenverfahren (für eine oder mehrere vorgeworfene Widerhandlungen) ablehnt (Art. 4 Abs. 3 lit. c OBG) oder Verfahrenshandlungen nach Strafprozessordnung erforderlich sind, die im OGB nicht genannt sind (Art. 4 Abs. 3 lit. d OBG). 2.2. Wie die Vorinstanz erwägt, hat der Beschuldigte die Vorwürfe, so wie sie ihm zu Last gelegt werden – insbesondere den Vorwurf, sich des verbotenen Rechts- überholens strafbar gemacht zu haben – nie anerkannt. Anlässlich der Polizei- kontrolle vor Ort hat der Beschuldigte angegeben, er habe die Fahrstreifen- bemalung nicht gesehen, er habe gedacht, die Benützung des Pannenstreifens bei Stau sei seit diesem Jahr erlaubt, und die beiden Fahrzeuglenker direkt vor ihm hätten das Gleiche getan, weshalb er sich im Glauben, es sei erlaubt gewesen, bestärkt gefühlt habe (Urk. 1.1). Damit hat er zumindest die Tatbestandsmässigkeit (insbesondere subjektiv) sowie die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens von Anfang an in Frage gestellt. Im Rahmen der Einvernahme durch das Statthalteramt gab er erneut an, nicht gewusst zu haben, dass er auf dem Pannenstreifen gefahren sei, alle andern Fahrzeuge seien auch auf dem Pannenstreifen gefahren (Urk. 9 S. 2 ff.). Des Weiteren führte er aus, er habe niemanden überholt (Urk. 9 S. 2). Insofern stellt er – wie auch die Ausführungen der Verteidigung im Rahmen der Einsprachen sowie der gerichtlichen Verfahren zeigen – das fehlbare Verhalten in Frage bzw. beanstandet deren rechtliche Subsumtion (zumindest teilweise), weshalb der Vorfall – entgegen der Verteidigung (Urk. 30 S. 5; Urk. 39 S. 10 f.) –

- 17 - nicht im Ordnungsbussenverfahren abgehandelt werden konnte. Das ordentliche Verfahren wurde zu Recht durchgeführt.

3. Bei dieser Konstellation ist das Gericht nicht an den Ordnungsbussenkatalog des OBG gebunden. Art. 14 OBG besagt, dass eine Ordnungsbusse auch im ordentlichen Strafverfahren ausgesprochen werden kann. Diese Kann-Vorschrift berechtigt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dazu, eine Ordnungs- busse im ordentlichen Verfahren auszufällen, aber sie verpflichtet nicht dazu (BGE 121 IV 375 E. 1c; BGE 106 IV 205 E. 3). 3.1. Angesichts des Verschuldens sowie der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. Urk. 9 S. 5 ff.) erscheinen eine Busse von Fr. 280.– für das verbotene Rechtsüberholen, welches durchaus eine gewisse abstrakte Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer bei der konkreten Verkehrssituation in sich barg, sowie eine Busse von Fr. 120.– für das Befahren des Pannenstreifens angemes- sen. Entsprechend ist der Beschuldigte asperierend insgesamt zu einer Busse von Fr. 350.– zu verurteilen. 3.2. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist praxisgemäss eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen festzusetzen. Die Busse ist zu vollziehen (Art. 105 Abs. 1 StGB). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Wie den obigen Erwägungen (Ziff. IV 2) entnommen werden kann, wurde das ordentliche Verfahren nicht ohne sachlichen Grund eingeleitet, weshalb der Grundsatz der Kostenfreiheit, welcher im Ordnungsbussenverfahren gilt, – entge- gen der Verteidigung – nicht zur Anwendung gelangt (BGE 145 IV 252 E. 1.5). Entsprechend ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung und ausgangsgemäss in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO auch die vorinstanzliche Kostenauflage an den Beschuldigten zu bestätigen.

- 18 -

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 1'800.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen.

3. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 43 Abs. 3 SVG, sowie Art. 36 Abs. 3 VRV und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV (Befahren des Pannenstreifens) und im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG (Verstoss gegen das Verbot des Rechtsüberholens).

2. Der Beschuldigte wird mit Fr. 350.– Busse bestraft.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5-7) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  das Statthalteramt Bezirk Dietikon (unter Beilage von Urk. 45).  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich 

- 19 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz 

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 6. Januar 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw A. Donatsch

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Das Statthalteramt auferlegte dem Beschuldigten im Strafbefehl vom 4. Juli 2023 eine Busse von Fr. 300.– und beantragt im Berufungsverfahren ebenfalls die Ausfällung einer Busse von Fr. 300.– (Urk. 11B; Urk. 38 S. 1).

E. 1.2 Der Beschuldigte beantragt für das Befahren des Pannenstreifens eine Ordnungsbusse gemäss Anhang 1 Ziff. 328.1 OBV von Fr. 140.– (Urk. 39 S. 2), eventualiter – im Falle eines vollumfänglichen Schuldspruchs – überdies eine Ordnungsbusse gemäss Anhang 1 Ziff. 314.3 OBV von Fr. 250.– (vgl. Urk. 39 S. 10 f.).

2. Übertretungen der Strassenverkehrsvorschriften des Bundes können nach dem Ordnungsbussengesetz (OBG; SR 741.03) in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen bis zu Fr. 300.– geahndet werden (Ordnungsbussenver- fahren; Art. 1 Abs. 1 und 2 OBG). Die Übertretungstatbestände des SVG-Bereichs, welche durch Ordnungsbusse zu ahnden sind, sind im Anhang 1 zur Ordnungs- bussenverordnung (OBV) aufgelistet (vgl. Art. 15 OBG i.V.m. Art. 1 Abs.1 lit. a OBV i.V.m. Anhang 1 OBV). In casu sind Ziff. 314.3. (Rechtsüberholen durch Aus- schwenken und Wiedereinbiegen auf Autobahnen und Autostrassen mit mehreren Fahrstreifen (Art. 36 Abs. 5 VRV); Ordnungsbusse Fr. 250.–) sowie Ziff. 328.1.

- 16 - (Fahren auf Pannenstreifen von Autobahnen und Autostrasse (Art. 36 Abs. 3 VRV; Ordnungsbusse Fr. 140.–) von Relevanz. 2.1. Das Ordnungsbussenverfahren ist, wenn seine Voraussetzungen gegeben sind, obligatorisch anzuwenden. Die Fälle, in denen eine dem Ordnungsbussen- recht unterstehende Übertretung ausnahmsweise im ordentlichen Verfahren zu ahnden ist, werden durch Gesetz und Verordnung abschliessend geregelt (BGE 145 IV 252 E. 1.5; BGE 121 IV 375 E. 1a; BGE 105 IV 136 E. 1-3). Das Ordnungsbussenverfahren kommt insbesondere nicht zur Anwendung, wenn durch die Widerhandlung eine Gefährdung einer Person geschaffen wird (Art. 4 Abs. 3 lit. a OBG), wobei eine erhöhte abstrakte Gefahr genügt (BGE 114 IV63 E. 3), der Beschuldigte das Ordnungsbussenverfahren (für eine oder mehrere vorgeworfene Widerhandlungen) ablehnt (Art. 4 Abs. 3 lit. c OBG) oder Verfahrenshandlungen nach Strafprozessordnung erforderlich sind, die im OGB nicht genannt sind (Art. 4 Abs. 3 lit. d OBG). 2.2. Wie die Vorinstanz erwägt, hat der Beschuldigte die Vorwürfe, so wie sie ihm zu Last gelegt werden – insbesondere den Vorwurf, sich des verbotenen Rechts- überholens strafbar gemacht zu haben – nie anerkannt. Anlässlich der Polizei- kontrolle vor Ort hat der Beschuldigte angegeben, er habe die Fahrstreifen- bemalung nicht gesehen, er habe gedacht, die Benützung des Pannenstreifens bei Stau sei seit diesem Jahr erlaubt, und die beiden Fahrzeuglenker direkt vor ihm hätten das Gleiche getan, weshalb er sich im Glauben, es sei erlaubt gewesen, bestärkt gefühlt habe (Urk. 1.1). Damit hat er zumindest die Tatbestandsmässigkeit (insbesondere subjektiv) sowie die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens von Anfang an in Frage gestellt. Im Rahmen der Einvernahme durch das Statthalteramt gab er erneut an, nicht gewusst zu haben, dass er auf dem Pannenstreifen gefahren sei, alle andern Fahrzeuge seien auch auf dem Pannenstreifen gefahren (Urk. 9 S. 2 ff.). Des Weiteren führte er aus, er habe niemanden überholt (Urk. 9 S. 2). Insofern stellt er – wie auch die Ausführungen der Verteidigung im Rahmen der Einsprachen sowie der gerichtlichen Verfahren zeigen – das fehlbare Verhalten in Frage bzw. beanstandet deren rechtliche Subsumtion (zumindest teilweise), weshalb der Vorfall – entgegen der Verteidigung (Urk. 30 S. 5; Urk. 39 S. 10 f.) –

- 17 - nicht im Ordnungsbussenverfahren abgehandelt werden konnte. Das ordentliche Verfahren wurde zu Recht durchgeführt.

3. Bei dieser Konstellation ist das Gericht nicht an den Ordnungsbussenkatalog des OBG gebunden. Art. 14 OBG besagt, dass eine Ordnungsbusse auch im ordentlichen Strafverfahren ausgesprochen werden kann. Diese Kann-Vorschrift berechtigt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dazu, eine Ordnungs- busse im ordentlichen Verfahren auszufällen, aber sie verpflichtet nicht dazu (BGE 121 IV 375 E. 1c; BGE 106 IV 205 E. 3). 3.1. Angesichts des Verschuldens sowie der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. Urk. 9 S. 5 ff.) erscheinen eine Busse von Fr. 280.– für das verbotene Rechtsüberholen, welches durchaus eine gewisse abstrakte Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer bei der konkreten Verkehrssituation in sich barg, sowie eine Busse von Fr. 120.– für das Befahren des Pannenstreifens angemes- sen. Entsprechend ist der Beschuldigte asperierend insgesamt zu einer Busse von Fr. 350.– zu verurteilen. 3.2. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist praxisgemäss eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen festzusetzen. Die Busse ist zu vollziehen (Art. 105 Abs. 1 StGB). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Wie den obigen Erwägungen (Ziff. IV 2) entnommen werden kann, wurde das ordentliche Verfahren nicht ohne sachlichen Grund eingeleitet, weshalb der Grundsatz der Kostenfreiheit, welcher im Ordnungsbussenverfahren gilt, – entge- gen der Verteidigung – nicht zur Anwendung gelangt (BGE 145 IV 252 E. 1.5). Entsprechend ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung und ausgangsgemäss in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO auch die vorinstanzliche Kostenauflage an den Beschuldigten zu bestätigen.

- 18 -

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 1'800.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen.

3. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 43 Abs. 3 SVG, sowie Art. 36 Abs. 3 VRV und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV (Befahren des Pannenstreifens) und im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG (Verstoss gegen das Verbot des Rechtsüberholens).

2. Der Beschuldigte wird mit Fr. 350.– Busse bestraft.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5-7) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–.

E. 1.3 Der Beschuldigte hat den Freispruch vom Vorwurf des Rechtsüberholens nicht angefochten und beanstandet auch die vorinstanzliche rechtliche Würdigung betreffend den Schuldspruch wegen des Befahrens des Pannenstreifens nicht (Urk. 39 S 1 ff.).

2. Befahren des Pannenstreifens Die vorinstanzliche rechtliche Würdigung diesbezüglich erweist sich als grundsätz- lich zutreffend. Dabei gelangt zusätzlich Art. 43 Abs. 3 SVG zur Anwendung, zumal sich Art. 36 VRV auf diesen stützt. Der Beschuldigte ist der (vorsätzlichen) einfa- chen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 43 Abs. 3 SVG, sowie Art. 36 Abs. 3 VRV und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV (Befahren des Pannenstreifens) schuldig zu sprechen.

3. Rechtsüberholen 3.1. Zur Begründung des Freispruchs betreffend den Vorwurf des Rechtsüber- holens wird im angefochtenen Entscheid zusammenfassend ausgeführt, der Be- schuldigte habe einen Richtungswechsel vorgenommen, sei klar erkennbar nicht

- 10 - mehr in die gleiche Richtung wie die Fahrzeuge auf der Normalspur gefahren und eine (Gefahren-)Situation, auf welche das Verbot des Rechtsüberholens abziele, sei offenkundig nicht vorgelegen, weshalb es an der Voraussetzung zur Qualifizie- rung dieses Fahrmanövers als verbotenes Rechtsüberholen fehle und Art. 36 Abs. 5 lit. b VRV, allenfalls sinngemäss, zur Anwendung gelange; es liege eine Sonderform des Einspurens vor (Urk. 28 S. 11 f.). 3.2. Das Statthalteramt hält in seiner Berufung fest, die Vorinstanz habe das Recht fehlerhaft angewendet und sei von seiner bisherigen Praxis abgewichen. Weiter begründet es seine Berufungsanträge damit, das angefochtene Urteil wider- spreche primär der bundesgerichtlichen Praxis, wonach das Befahren des Pannen- streifens vor einer Autobahnausfahrt und das anschliessende Verlassen der Auto- bahn ein verbotenes Rechtsüberholen darstelle (Urk. 38 S. 2). Die vorinstanzliche Begründung, der Beschuldigte habe einen Richtungswechsel vollzogen und auf- grund der konkreten Situation habe bei den anderen Verkehrsteilnehmern darüber kein Zweifel bestehen können, weshalb keine Gefahrensituation, welche das Ver- bot des Rechtsüberholens verhindern solle, gegeben gewesen sei und entspre- chend das Verhalten des Beschuldigten nicht als verbotenes Rechtsüberholen qualifiziert werden könne, sei zu widersprechen. Einerseits habe der Beschuldigte mit seinem Manöver damit rechnen müssen, alle jene Fahrzeuge rechts zu über- holen, die auf der Normalspur gewartet hätten, bis sie die Ausfahrt erreichten, um die Autobahn (ebenfalls) zu verlassen. Dadurch habe der Beschuldigte das Vertrauen dieser anderen Verkehrsteilnehmer in die elementare Strassenverkehrs- regel, dass keine Fahrzeuge rechts vorbeifahren, ohne dass diese einer Signali- sation folgen, missachtet. Andererseits habe er dadurch eine Gefahrensituation geschaffen (Urk. 38 S. 2). Hierzu verweist das Statthalteramt auf einen Bundes- gerichtsentscheid aus dem Jahr 2005 (Urk. 38 S. 2 mit Verweis auf Urteil 6A.22/2005 vom 31. Mai 2005 E. 3.2). Weiter führt das Statthalteramt aus, neben der Kollisionsgefahr seien auch Notsituationen Dritter zwingende Gründe, den Pannenstreifen freizuhalten. Hierzu habe das Bundesgericht festgehalten, dass ein solches Fahrverhalten im Bereich der Ausfahrt eine unklare Verkehrslage sowie eine frustrierte und gereizte Stimmung unter den Verkehrsteilnehmern bewirke und zur Nachahmung provoziere (Urk. 38 S. 2 mit Verweis auf Urteil 6B_227/2015 vom

- 11 -

23. Juli 2015 E. 1.3.3). Aufgrund der Gefährdung sei das Unrecht dieses Fahrmanövers nicht mit einer Bestrafung wegen verbotenem Befahren des Pannenstreifens abgegolten, sondern es sei zudem eine Bestrafung wegen ver- botenem Rechtsüberholen nötig. Eine fehlende Bestrafung des Rechtsüberholens sei jedenfalls nicht mit der bisherigen Rechtsprechung, welche bei gleichgelagerten Fällen teilweise auch von einer groben Verkehrsregelverletzung ausgegangen sei, zu vereinbaren. Angesichts der Gesamtumstände (geringe Geschwindigkeit, überschaubare Distanz zur Ausfahrtsstrecke und der notorischen Stausituation an jenem Ort) werde aber Art. 90 Abs. 1 SVG als anwendbar erachtet (Urk. 38 S. 2 f.). Schliesslich weist das Statthalteramt darauf hin, dass auch keine Ausnahme vom Verbot des Rechtsüberholens im Sinne von Art. 36 Abs. 5 VRV vorliege (Urk. 38 S. 3). 3.3. Der Beschuldigte lässt durch seinen Verteidiger im Wesentlichen vortragen, er sei von der Vorinstanz zu Recht vom Vorwurf des Rechtsüberholens freigespro- chen worden (Urk. 39 S. 4). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu dieser Thematik habe sich über die Jahre entwickelt und sei abermals gelockert worden. Sodann habe der Gesetzgeber durch die Schaffung von Anhang 1 Ziff. 314.3 OBV klar zum Ausdruck gebracht, dass selbst bei der schwerwiegendsten Form des Rechtsüberholens durch Aus- und Wiedereinschwenken nicht per se von einer er- höhten abstrakten Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer ausgegangen wer- den könne (Urk. 39 S. 6 f. und Urk. 45 S. 3 f., je mit Verweis auf BGE 149 II 96 E. 5.4.3). Weiter führt die Verteidigung in der Berufungsbegründung aus, gemäss Art. 36 Abs. 5 lit. a VRV sei das Rechtsvorbeifahren bei dichtem Kolonnenverkehr mit der gebotenen Vorsicht grundsätzlich gestattet und stelle kein verkehrswidriges Manöver dar, wobei das Bundesgericht diese Ausnahme vom Verbot des Rechts- überholens noch präzisiert habe: Es dürfe schon dann paralleler Kolonnenverkehr angenommen werden, wenn es auf der linken Fahrspur zu derartigen Verdichtun- gen komme, dass Fahrzeuge auf der Überholspur faktisch nicht mehr so schnell vorankommen wie diejenigen auf der Normalspur (Urk. 39 S. 8 mit Verweis auf BGE 142 IV 93 E. 4.2.1). Entsprechend stelle dieses Rechtsvorbeifahren gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung keine erhöhte abstrakte, bzw. geradezu keine Gefährdung dar, weshalb es unter der gebotenen Vorsicht ein zulässiges und nicht

- 12 - verkehrswidriges Fahrmanöver sei. Auch wenn der Beschuldigte auf dem Pannen- streifen an der linken Kolonne (und nicht auf dem mittleren bzw. rechten Fahrstrei- fen) vorbeigefahren sei, so handle es sich vorliegend um einen analogen Fall von Art. 36 Abs. 5 lit. a VRV (Urk. 39 S. 8). So habe die Vorinstanz richtig festgestellt, dass der Beschuldigte mit seinem Manöver angesichts der konkreten Verkehrs- situation (Fahrt auf dem Pannenstreifen über eine Strecke von ca. 40 Metern vor der Autobahnausfahrt vorbei an vier PKW bei dichtem Kolonnenverkehr bei geringer Geschwindigkeit von maximal 30 km/h) niemanden gefährdet, geschweige denn eine abstrakte erhöhte Gefahr geschaffen habe (Urk. 39 S. 9; Urk. 45 S. 4). Aufgrund des äusserst dichten Kolonnenverkehrs habe auch in keinem Zeitpunkt eine Kollisionsgefahr mit korrekt auf den Auffahrtsstreifen [recte: Ausfahrtsstreifen] abbiegenden Verkehrsteilnehmern bestanden, da aufgrund der Verkehrslage keine Beschleunigung auf den Auffahrtsstreifen [recte: Ausfahrtsstreifen] möglich ge- wesen sei und auch der Beschuldigte mit grosser Vorsicht und angepasster Geschwindigkeit auf diesen zugefahren sei (Urk. 45 S. 5). Soweit sich sodann das Statthalteramt auf den Bundesgerichtsentscheid 6B_227/2015 vom 23. Juli 2015 berufe, unterscheide sich der zugrundeliegende Sachverhalt (Fahrt auf dem Pannenstreifen über eine Strecke von ca. 150 Metern bei stockender Kolonne bei einer Geschwindigkeit von maximal 40 km/h) wesent- lich vom vorliegend erstellten Sachverhalt und der referenzierte Bundesgerichts- entscheid sei bereits überholt. Die Auffassung, dass wer auf der Autobahn fahre, sich darauf verlassen können müsse, dass er nicht plötzlich rechts überholt werde, wie es damals gemäss BGE 126 IV 192 noch Praxis gewesen sei, sei mittlerweile überholt (Urk. 45 S. 5). Es liege ein erlaubtes Rechtsüberholen i.S.v. Art. 35 Abs. 5 lit. a VRV vor und die Berufung des Statthalteramts sei entsprechend abzuweisen (Urk. 39 S. 9; Urk. 45 S. 6). 3.4. In Art. 35 Abs. 1 SVG ist statuiert, dass links zu überholen ist. Daraus wird das grundsätzliche Verbot des Rechtsüberholens abgeleitet (BGE 148 IV 374 E. 3.1; BGE 142 IV 93 E. 3.2). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hält Art. 36 Abs. 5 VRV sodann gemäss revidiertem Verordnungswortlaut (in Kraft seit

1. Januar 2021, AS 2020 2139) präzisierend fest, dass das Rechtsüberholen durch

- 13 - Ausschwenken und Wiedereinbiegen untersagt ist. Ein Vorbeifahren rechts an anderen Fahrzeugen wird dem Fahrzeugführer nur unter Achtung der gebotenen Sorgfalt in den gemäss lit. a-d normierten Konstellationen gestattet. Diese Auf- zählung hat abschliessenden Charakter, was bedeutet, dass ansonsten rechts Vorbeifahren nach wie vor nicht erlaubt ist respektive als unerlaubtes Rechts- überholen qualifiziert werden muss (Urk. 28 S. 9). 3.4.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Überholen vor, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt, wobei weder das Ausschwenken, noch das Wiedereinbiegen notwendige Voraussetzungen des Überholens bilden (BGE 148 IV 374 E. 3.1; BGE 142 IV 93 E. 3.2; BGE 133 II 58 E. 4; je mit Hinweisen). 3.4.2. Wie die Verteidigung ausführt, wurde die Praxis des Bundesgerichts betref- fend Rechtsüberholen in jüngerer Zeit gelockert. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass Art. 36 Abs. 3 SVG nach wie vor wesentlicher Charakter zukommen muss (vgl. Urteil 6B_227/2015 vom 23. Juli 2015 E. 1.3.3). Fahrzeuglenker, welche auf der Autobahn fahren, müssen sich grundsätzlich darauf verlassen können, dass der Pannenstreifen für Notfälle freigehalten wird. Ein Verstoss dagegen macht es insbesondere auch unmöglich, Fahrspuren zugunsten von Vorrangfahrzeugen der Polizei, des Gesundheitswesens und der Feuerwehr freizumachen. 3.4.3. Der Beschuldigte schwenkte kurz vor der Ausfahrt B._____ (Urk. 1/1) un- rechtmässig auf den Pannenstreifen aus und befuhr diesen, bis er die Autobahn schliesslich auf dem Ausfahrtsstreifen verliess. Damit tauchte er für die korrekt im Kolonnenverkehr fahrenden Fahrzeuglenker auf dem rechten Normalstreifen völlig unerwartet, plötzlich und unvermittelt von hinten rechts auf. Dabei erforderte das Fahren bei einer durch erhöhtes Verkehrsaufkommen verminderten Geschwindig- keit von allen Verkehrsteilnehmern bereits eine erhöhte Disziplin, vermehrte Auf- merksamkeit und Rücksichtnahme (vgl. BGE 126 IV 192 E. 3; Urteil 6B_227/2015 vom 23. Juli 2015 E. 1.3.3). Durch das Ausschwenken und Vorbeifahren auf dem Pannenstreifen unter diesen Umständen bewirkte der Beschuldigte – insbesondere im Bereich der Ausfahrt – eine unklare Verkehrslage (Art. 26 Abs. 2 SVG; vgl. Urteil

- 14 - 6B_227/2015 vom 23. Juli 2015 E. 1.3.3). Die Irritation eines Fahrzeuglenkers, der auf der rechten Normalspur fährt und unvermittelt rechts auf den Pannenstreifen, welcher nur in Notfällen befahren werden darf, illegal passiert wird, ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Begründung. Nach dem aus der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz darf denn jeder Strassenbenützer, der sich selbst verkehrsgemäss verhält, sofern nicht besondere Umstände dage- gen sprechen, darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden; mit anderen Worten durften die korrekt auf der rechten Normalspur fahrenden Fahrzeuglenker – entgegen der Verteidigung (Urk. 44 S. 2) – grundsätzlich darauf vertrauen, beim Einspuren auf den Ausfahrtsstreifen nicht illegal rechts überholt zu werden (BGE 143 IV 138 E. 2.1 und E. 2.3; BGE 125 IV 83 E. 2b; Urteil 6B_227/2015 vom 23. Juli 2015, E. 1.3.3 und 1.3.4.). Eine Gefahrensituation wurde entsprechend dahingehend geschaffen, dass korrekt fahrende Fahrzeuglenker, welche auf den Ausfahrtsstreifen einspuren wollten, um die Autobahn ebenfalls zu verlassen, von einem unvermittelt auf dem Pannenstreifen auftauchenden Fahr- zeug überrascht sein beziehungsweise dieses übersehen können und es insbeson- dere beim Einspuren zum Abfahren von der Autobahn zu einer Kollision kommen kann. Dabei genügt eine abstrakte Gefährdungslage (Kollisionsrisiko an der Kreu- zung des Standstreifens und der Autobahnausfahrt), weshalb unbeachtlich ist, dass der Umstand, dass ein vom Beschuldigten überholtes Fahrzeug tatsächlich eben- falls von der Autobahn abfahren wollte, weder angeklagt noch erstellt ist. Schliesslich kann aus dem Umstand, dass vor einigen wenigen Autobahnaus- fahrten die Benutzung des Pannenstreifens bei Stau ausdrücklich als erlaubt ausgeschildert ist, nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden, da dort die Signalisation entsprechend ausfällt, mithin die Verkehrslage klar geregelt, und entsprechend nicht mit der vorliegenden Situation vergleichbar ist. 3.4.4. In Anbetracht dieser Erwägungen ist die zu beurteilende Verkehrssituation

– entgegen der Verteidigung sowie der Vorinstanz – weder ungefährlich noch ver- gleichbar mit den in Art. 36 Abs. 5 lit. a-d VRV statuierten Ausnahmekonstellationen vom allgemeinen Rechtsüberholverbot. Das Fahrmanöver des Beschuldigten ist als

- 15 - verbotenes Rechtsüberholen zu qualifizieren und der Beschuldigte entsprechend im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. 3.5. Fazit Im Ergebnis hat sich der Beschuldigte sowohl der mehrfachen Verletzung der Ver- kehrsregeln – Befahren des Pannenstreifens im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 43 Abs. 3 SVG, sowie Art. 36 Abs. 3 VRV und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV und Verstoss gegen das Verbot des Rechtsüberholens im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG – schuldig gemacht. IV. Sanktion

1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten für das unrechtmässige Befah- ren des Pannenstreifens mit einer Busse von Fr. 100.– (Urk. 28 S. 13 ff.).

E. 4 Mai 2023 einen Strafbefehl (ST.2023.2347) gegen den Beschuldigten (Urk. 2). Dagegen erhob dieser fristgerecht Einsprache (Urk. 4-5). Nach Durchführung einer Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 9) entschied das Statthalteramt, am Strafbe- fehl (mit geringfügiger Ergänzung bzw. Korrektur) festzuhalten (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO) und überwies diesen korrigierten bzw. ergänzten Strafbefehl vom 4. Juli 2023 (Urk. 11B) samt Akten (Urk. 1-10) mit Eingabe vom 4. Juli 2023 (Urk. 11/A) dem Bezirksgericht Dietikon. Der Strafbefehl vom 4. Juli 2023 gilt somit als Ankla- geschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Die vorinstanzliche Hauptverhandlung fand am

27. September 2023 statt (Prot. I S. 5 ff.). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet, begründet und dem Verteidiger im Doppel für sich und den Beschuldigten in unbegründeter Form übergeben (Urk. 23; Prot. I S. 25 f.). Dem Statthalteramt wurde das unbegründete Urteil am 3. Oktober 2023 zugestellt (Urk. 23A). Mit Eingabe vom 4. Oktober 2023 liess der Beschuldigte fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 24). Das Statthalteramt meldete sodann mit Eingabe vom

E. 6 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

E. 7 Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  das Statthalteramt Bezirk Dietikon (unter Beilage von Urk. 45).  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich 

- 19 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz 

E. 8 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 6. Januar 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw A. Donatsch

Dispositiv
  1. Der Einsprecher ist schuldig der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, sowie Art. 36 Abs. 3 VRV und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV (Befahren des Pannenstreifens).
  2. Vom Vorwurf des Rechtsüberholens im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 3 VRV sowie Art. 36 Abs. 5 VRV wird der Einsprecher freigesprochen.
  3. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 100.–.
  4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag.
  5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 330.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 100.– nachträgliche Gebühren.
  6. Die Kosten des Vorverfahrens, die Kosten der nachträglichen Gebühren sowie die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden dem Einsprecher auferlegt.
  7. Dem Einsprecher wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  8. (Mitteilungen)
  9. (Rechtsmittel)" - 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 6 f.) a) Des Statthalteramtes Bezirk Dietikon: (Urk. 38 S. 1 f.)
  10. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 27. September 2023 aufzuheben.
  11. Es sei A._____ der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1, Art. 43 Abs. 3 SVG sowie Art. 8 Abs. 3, Art. 36 Abs. 3 und 5 VRV und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV schuldig zu sprechen.
  12. Es sei A._____ mit einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen.
  13. Es seien A._____ sämtliche Kosten des Strafverfahrens aufzuerlegen. b) Des Beschuldigten: (Urk. 29 S. 2 f.)
  14. Es seien die Ziffern 1 (einfache Verletzung von Verkehrsregeln) 3 und 4 (Busse), 5 (Entscheidgebühr und weitere Gebühren), 6 (Kostenauf- erlegung) und 7 (Parteientschädigung) des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 27. September 2023 (GB230018) aufzuheben;
  15. In Aufhebung und Neufassung der Ziffern 1, 3 und 4 sei der II. Beru- fungskläger mit einer Ordnungsbusse nach Ziffer 328.1 der Bussenliste 1, Anhang 1 zur Ordnungsbussenverordnung, von Fr. 140.– wegen Fahrens auf dem Pannenstreifen zu bestrafen;
  16. In Aufhebung und Neufassung von Ziffer 5 sei keine Entscheidgebühr zu erheben oder eventuell sei die Entscheidgebühr auf Fr. 1.– herabzu- setzen und in Aufhebung und Neufassung von Ziffer 6 seien die weiteren Gebühren, ev. auch eine allenfalls nur reduzierte Entscheidgebühr, auf die Staatskasse zu nehmen; - 4 -
  17. In Aufhebung und Neufassung von Ziffer 7 sei dem II. Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung im Betrage von Fr. 8'800.– zuzüglich MwSt. von 7.7% zuzusprechen; eventuell, für den Fall der Abweisung von Antrag Ziffer 2 und mithin ober- gerichtlicher Bestätigung von Ziffer 1, Ziffer 3 und Ziffer 4 des vorinstanz- lichen Urteils:
  18. In Aufhebung und Neufassung von Ziffer 5 seien die Entscheidgebühren auf null zu reduzieren oder allenfalls auf die Staatskasse zu nehmen;
  19. In Aufhebung und Neufassung von Ziffer 6 seien die Kosten des Vorver- fahrens, die Kosten der nachträglichen Gebühren sowie die Kosten des gerichtlichen Verfahrens nicht dem II. Berufungskläger aufzuerlegen, sondern auf die Staatskasse zu nehmen;
  20. In Aufhebung und Neufassung von Ziffer 7 sei dem II. Berufungskläger für das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Entschädigung von Fr. 8'800.– zuzüglich MwSt. von 7.7% zuzusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. von 8.1% zu Lasten des Staates. - 5 - Erwägungen: I. Prozessuales
  21. Verfahrensgang 1.1. Das Statthalteramt Bezirk Dietikon (fortan: das Statthalteramt) erliess am
  22. Mai 2023 einen Strafbefehl (ST.2023.2347) gegen den Beschuldigten (Urk. 2). Dagegen erhob dieser fristgerecht Einsprache (Urk. 4-5). Nach Durchführung einer Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 9) entschied das Statthalteramt, am Strafbe- fehl (mit geringfügiger Ergänzung bzw. Korrektur) festzuhalten (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO) und überwies diesen korrigierten bzw. ergänzten Strafbefehl vom 4. Juli 2023 (Urk. 11B) samt Akten (Urk. 1-10) mit Eingabe vom 4. Juli 2023 (Urk. 11/A) dem Bezirksgericht Dietikon. Der Strafbefehl vom 4. Juli 2023 gilt somit als Ankla- geschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Die vorinstanzliche Hauptverhandlung fand am
  23. September 2023 statt (Prot. I S. 5 ff.). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet, begründet und dem Verteidiger im Doppel für sich und den Beschuldigten in unbegründeter Form übergeben (Urk. 23; Prot. I S. 25 f.). Dem Statthalteramt wurde das unbegründete Urteil am 3. Oktober 2023 zugestellt (Urk. 23A). Mit Eingabe vom 4. Oktober 2023 liess der Beschuldigte fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 24). Das Statthalteramt meldete sodann mit Eingabe vom
  24. Oktober 2023 ebenfalls innert Frist Berufung an (Urk. 25). Das begründete Urteil wurde dem Statthalteramt am 13. Februar 2024 und dem Verteidiger am 16. Fe- bruar 2024 zugestellt (Urk. 27/1-2). Die Berufungserklärung des Statthalteramts er- folgte am 29. Februar 2024 (Urk. 29). Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom
  25. März 2024 seine Berufungserklärung einreichen (Urk. 30). 1.2. Mit Präsidialverfügung vom 13. März 2024 wurden den Parteien gegenseitig die Berufungserklärungen zugestellt und es wurde Frist angesetzt, um schriftlich zu erklären, ob in Bezug auf die Berufung der Gegenpartei Anschlussberufung erho- ben wird oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 31). Sowohl das Statthalteramt als auch der Beschuldigte verzichteten auf eine Anschlussberufung (Urk. 33; Urk. 34). In der Folge wurde mit Präsidialverfü- gung vom 10. April 2024 die schriftliche Durchführung des Verfahrens beschlossen - 6 - sowie dem Beschuldigten und dem Statthalteramt Frist angesetzt, um schriftlich im Doppel die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 35). Mit Eingabe vom 24. April 2024 reichte das Statthalteramt seine Berufungsanträge sowie die Berufungsbegründung ein (Urk. 38). Der Beschuldigte liess seine Berufungsan- träge sowie die Berufungsbegründung mit Eingabe vom 2. Mai 2024 einreichen (Urk. 39). Mit Präsidialverfügung vom 7. Mai 2024 wurden die Berufungsbegrün- dungen den Parteien gegenseitig sowie der Vorinstanz zugestellt und ihnen je Frist zur Einreichung der Berufungsantwort bzw. zur freigestellten Vernehmlassung gesetzt (Urk. 41). Mit Eingabe vom 15. Mai 2024 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung (Urk. 43). Der Beschuldigte liess nach erstreckter Frist am
  26. Juni 2024 seine Berufungsantwort einreichen (Urk. 45). Seitens des Statthal- teramts ist keine Berufungsantwort eingegangen. In der Folge wurde mit Präsidial- verfügung vom 21. Juni 2024 dem Statthalteramt Frist zur freigestellten Stellung- nahme zur Berufungsantwort des Beschuldigten angesetzt (Urk. 46). Mit Eingabe vom 26. Juni 2024 liess das Statthalteramt Verzicht auf Stellungnahme erklären (Urk. 48). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
  27. Kognition des Berufungsgerichts 2.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid be- züglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen - 7 - relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. JOSITSCH/SCHMID, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 398 N 12f.; BSK StPO-BÄHLER, 3. Aufl. 2023, Art. 398 N 6). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tat- sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen; ; ZIMMERLIN in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 398 N 23). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Die Berufungsinstanz hat zu überprüfen, ob die von Berufungsklägern vorgebrach- ten Rügen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. Im allenfalls über die Überprüfungsbefugnis hinausgehenden Umfang hat das Gericht auf die Berufung nicht einzutreten. 2.2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249; BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2). 2.3. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.
  28. Umfang der Berufung Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Dispositiv-Ziffern 1 und 3-7 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 39 S. 2 f.). Die Berufung des Statthalteramts richtet sich gegen die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 38). Entsprechend wird das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten. Es ist im Rahmen der oben erläuterten Kognition zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). - 8 -
  29. Anklageprinzip Soweit der Verteidiger des Beschuldigten im vorinstanzlichen Verfahren die Verlet- zung des Anklageprinzips gerügt hat (vgl. Urk. 12), kann auf die zutreffenden Er- wägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 28 S. 2 ff.). Aus dem in der Anklage umschriebenen Sachverhalt geht hinreichend deutlich hervor, welches Verhalten dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Es ist – auch wenn ein rechtlicher Begriff für das tatsächlich vorgeworfene Verhalten verwendet wird – klar, was in tatsächlicher Hinsicht gemeint ist. Auch mit Blick darauf, dass an die Um- schreibung des subjektiven Tatbestands bei Verkehrsdelikten gemäss höchst- richterlicher Rechtsprechung keine hohe Anforderungen zu stellen sind (Urteil 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.5.2 m. H.; BGE 147 IV 439 E. 7.2 m.H.), ist diese vorliegend ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Anklagegrundsatz gemäss Art. 9 StPO ist in casu nicht verletzt. II. Sachverhalt Die Vorinstanz kam zu Schluss, der Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 4. Juli 2023 (Urk. 11B) lasse sich gestützt auf den Polizeirapport (Urk. 1.1) sowie auf die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 9; Prot. I S. 6 ff.) rechtsgenügend erstellen (Urk. 5 ff.). Weder die Verteidigung noch das Statthalteramt beanstanden grundsätzlich die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung. Die Verteidigung führt aus, der Beschul- digte sei von Anfang an geständig gewesen; er habe sich lediglich in Bezug auf das ihm vorgeworfene Verhalten (Befahren des Pannenstreifens) auf den Standpunkt gestellt, fahrlässig und nicht vorsätzlich gehandelt zu haben. Daran werde festge- halten (Urk. 39 S. 5, 9). Aus der Berufungsbegründung ergibt sich in der Folge indes nicht, inwiefern das angefochtene Urteil, in welchem von Eventualvorsatz ausgegangen wird, diesbezüglich willkürlich sein soll (vgl. Urk. 39 S. 5). Eine will- kürliche Sachverhaltserstellung ist denn auch nicht ersichtlich. Auf die vor- instanzliche Sachverhaltserstellung ist abzustellen. - 9 - III. Rechtliche Würdigung
  30. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der einfachen Verkehrsregelverlet- zung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, sowie Art. 36 Abs. 3 VRV und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV (Befahren des Pannenstreifens) schuldig gesprochen und ihn vom Vorwurf des Rechtsüberholens im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 3 VRV sowie Art. 36 Abs. 5 VRV freigesprochen (Urk. 28 S. 7 ff.). 1.2. Das Statthalteramt beantragt im Berufungsverfahren wie bereits vor Vorin- stanz, der Beschuldigte sei der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1, Art. 43 Abs. 3 SVG sowie Art. 8 Abs. 3, Art. 36 Abs. 3 und 5 VRV und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV schuldig zu sprechen (Urk. 11B; Urk. 38 S. 1). 1.3. Der Beschuldigte hat den Freispruch vom Vorwurf des Rechtsüberholens nicht angefochten und beanstandet auch die vorinstanzliche rechtliche Würdigung betreffend den Schuldspruch wegen des Befahrens des Pannenstreifens nicht (Urk. 39 S 1 ff.).
  31. Befahren des Pannenstreifens Die vorinstanzliche rechtliche Würdigung diesbezüglich erweist sich als grundsätz- lich zutreffend. Dabei gelangt zusätzlich Art. 43 Abs. 3 SVG zur Anwendung, zumal sich Art. 36 VRV auf diesen stützt. Der Beschuldigte ist der (vorsätzlichen) einfa- chen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 43 Abs. 3 SVG, sowie Art. 36 Abs. 3 VRV und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV (Befahren des Pannenstreifens) schuldig zu sprechen.
  32. Rechtsüberholen 3.1. Zur Begründung des Freispruchs betreffend den Vorwurf des Rechtsüber- holens wird im angefochtenen Entscheid zusammenfassend ausgeführt, der Be- schuldigte habe einen Richtungswechsel vorgenommen, sei klar erkennbar nicht - 10 - mehr in die gleiche Richtung wie die Fahrzeuge auf der Normalspur gefahren und eine (Gefahren-)Situation, auf welche das Verbot des Rechtsüberholens abziele, sei offenkundig nicht vorgelegen, weshalb es an der Voraussetzung zur Qualifizie- rung dieses Fahrmanövers als verbotenes Rechtsüberholen fehle und Art. 36 Abs. 5 lit. b VRV, allenfalls sinngemäss, zur Anwendung gelange; es liege eine Sonderform des Einspurens vor (Urk. 28 S. 11 f.). 3.2. Das Statthalteramt hält in seiner Berufung fest, die Vorinstanz habe das Recht fehlerhaft angewendet und sei von seiner bisherigen Praxis abgewichen. Weiter begründet es seine Berufungsanträge damit, das angefochtene Urteil wider- spreche primär der bundesgerichtlichen Praxis, wonach das Befahren des Pannen- streifens vor einer Autobahnausfahrt und das anschliessende Verlassen der Auto- bahn ein verbotenes Rechtsüberholen darstelle (Urk. 38 S. 2). Die vorinstanzliche Begründung, der Beschuldigte habe einen Richtungswechsel vollzogen und auf- grund der konkreten Situation habe bei den anderen Verkehrsteilnehmern darüber kein Zweifel bestehen können, weshalb keine Gefahrensituation, welche das Ver- bot des Rechtsüberholens verhindern solle, gegeben gewesen sei und entspre- chend das Verhalten des Beschuldigten nicht als verbotenes Rechtsüberholen qualifiziert werden könne, sei zu widersprechen. Einerseits habe der Beschuldigte mit seinem Manöver damit rechnen müssen, alle jene Fahrzeuge rechts zu über- holen, die auf der Normalspur gewartet hätten, bis sie die Ausfahrt erreichten, um die Autobahn (ebenfalls) zu verlassen. Dadurch habe der Beschuldigte das Vertrauen dieser anderen Verkehrsteilnehmer in die elementare Strassenverkehrs- regel, dass keine Fahrzeuge rechts vorbeifahren, ohne dass diese einer Signali- sation folgen, missachtet. Andererseits habe er dadurch eine Gefahrensituation geschaffen (Urk. 38 S. 2). Hierzu verweist das Statthalteramt auf einen Bundes- gerichtsentscheid aus dem Jahr 2005 (Urk. 38 S. 2 mit Verweis auf Urteil 6A.22/2005 vom 31. Mai 2005 E. 3.2). Weiter führt das Statthalteramt aus, neben der Kollisionsgefahr seien auch Notsituationen Dritter zwingende Gründe, den Pannenstreifen freizuhalten. Hierzu habe das Bundesgericht festgehalten, dass ein solches Fahrverhalten im Bereich der Ausfahrt eine unklare Verkehrslage sowie eine frustrierte und gereizte Stimmung unter den Verkehrsteilnehmern bewirke und zur Nachahmung provoziere (Urk. 38 S. 2 mit Verweis auf Urteil 6B_227/2015 vom - 11 -
  33. Juli 2015 E. 1.3.3). Aufgrund der Gefährdung sei das Unrecht dieses Fahrmanövers nicht mit einer Bestrafung wegen verbotenem Befahren des Pannenstreifens abgegolten, sondern es sei zudem eine Bestrafung wegen ver- botenem Rechtsüberholen nötig. Eine fehlende Bestrafung des Rechtsüberholens sei jedenfalls nicht mit der bisherigen Rechtsprechung, welche bei gleichgelagerten Fällen teilweise auch von einer groben Verkehrsregelverletzung ausgegangen sei, zu vereinbaren. Angesichts der Gesamtumstände (geringe Geschwindigkeit, überschaubare Distanz zur Ausfahrtsstrecke und der notorischen Stausituation an jenem Ort) werde aber Art. 90 Abs. 1 SVG als anwendbar erachtet (Urk. 38 S. 2 f.). Schliesslich weist das Statthalteramt darauf hin, dass auch keine Ausnahme vom Verbot des Rechtsüberholens im Sinne von Art. 36 Abs. 5 VRV vorliege (Urk. 38 S. 3). 3.3. Der Beschuldigte lässt durch seinen Verteidiger im Wesentlichen vortragen, er sei von der Vorinstanz zu Recht vom Vorwurf des Rechtsüberholens freigespro- chen worden (Urk. 39 S. 4). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu dieser Thematik habe sich über die Jahre entwickelt und sei abermals gelockert worden. Sodann habe der Gesetzgeber durch die Schaffung von Anhang 1 Ziff. 314.3 OBV klar zum Ausdruck gebracht, dass selbst bei der schwerwiegendsten Form des Rechtsüberholens durch Aus- und Wiedereinschwenken nicht per se von einer er- höhten abstrakten Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer ausgegangen wer- den könne (Urk. 39 S. 6 f. und Urk. 45 S. 3 f., je mit Verweis auf BGE 149 II 96 E. 5.4.3). Weiter führt die Verteidigung in der Berufungsbegründung aus, gemäss Art. 36 Abs. 5 lit. a VRV sei das Rechtsvorbeifahren bei dichtem Kolonnenverkehr mit der gebotenen Vorsicht grundsätzlich gestattet und stelle kein verkehrswidriges Manöver dar, wobei das Bundesgericht diese Ausnahme vom Verbot des Rechts- überholens noch präzisiert habe: Es dürfe schon dann paralleler Kolonnenverkehr angenommen werden, wenn es auf der linken Fahrspur zu derartigen Verdichtun- gen komme, dass Fahrzeuge auf der Überholspur faktisch nicht mehr so schnell vorankommen wie diejenigen auf der Normalspur (Urk. 39 S. 8 mit Verweis auf BGE 142 IV 93 E. 4.2.1). Entsprechend stelle dieses Rechtsvorbeifahren gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung keine erhöhte abstrakte, bzw. geradezu keine Gefährdung dar, weshalb es unter der gebotenen Vorsicht ein zulässiges und nicht - 12 - verkehrswidriges Fahrmanöver sei. Auch wenn der Beschuldigte auf dem Pannen- streifen an der linken Kolonne (und nicht auf dem mittleren bzw. rechten Fahrstrei- fen) vorbeigefahren sei, so handle es sich vorliegend um einen analogen Fall von Art. 36 Abs. 5 lit. a VRV (Urk. 39 S. 8). So habe die Vorinstanz richtig festgestellt, dass der Beschuldigte mit seinem Manöver angesichts der konkreten Verkehrs- situation (Fahrt auf dem Pannenstreifen über eine Strecke von ca. 40 Metern vor der Autobahnausfahrt vorbei an vier PKW bei dichtem Kolonnenverkehr bei geringer Geschwindigkeit von maximal 30 km/h) niemanden gefährdet, geschweige denn eine abstrakte erhöhte Gefahr geschaffen habe (Urk. 39 S. 9; Urk. 45 S. 4). Aufgrund des äusserst dichten Kolonnenverkehrs habe auch in keinem Zeitpunkt eine Kollisionsgefahr mit korrekt auf den Auffahrtsstreifen [recte: Ausfahrtsstreifen] abbiegenden Verkehrsteilnehmern bestanden, da aufgrund der Verkehrslage keine Beschleunigung auf den Auffahrtsstreifen [recte: Ausfahrtsstreifen] möglich ge- wesen sei und auch der Beschuldigte mit grosser Vorsicht und angepasster Geschwindigkeit auf diesen zugefahren sei (Urk. 45 S. 5). Soweit sich sodann das Statthalteramt auf den Bundesgerichtsentscheid 6B_227/2015 vom 23. Juli 2015 berufe, unterscheide sich der zugrundeliegende Sachverhalt (Fahrt auf dem Pannenstreifen über eine Strecke von ca. 150 Metern bei stockender Kolonne bei einer Geschwindigkeit von maximal 40 km/h) wesent- lich vom vorliegend erstellten Sachverhalt und der referenzierte Bundesgerichts- entscheid sei bereits überholt. Die Auffassung, dass wer auf der Autobahn fahre, sich darauf verlassen können müsse, dass er nicht plötzlich rechts überholt werde, wie es damals gemäss BGE 126 IV 192 noch Praxis gewesen sei, sei mittlerweile überholt (Urk. 45 S. 5). Es liege ein erlaubtes Rechtsüberholen i.S.v. Art. 35 Abs. 5 lit. a VRV vor und die Berufung des Statthalteramts sei entsprechend abzuweisen (Urk. 39 S. 9; Urk. 45 S. 6). 3.4. In Art. 35 Abs. 1 SVG ist statuiert, dass links zu überholen ist. Daraus wird das grundsätzliche Verbot des Rechtsüberholens abgeleitet (BGE 148 IV 374 E. 3.1; BGE 142 IV 93 E. 3.2). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hält Art. 36 Abs. 5 VRV sodann gemäss revidiertem Verordnungswortlaut (in Kraft seit
  34. Januar 2021, AS 2020 2139) präzisierend fest, dass das Rechtsüberholen durch - 13 - Ausschwenken und Wiedereinbiegen untersagt ist. Ein Vorbeifahren rechts an anderen Fahrzeugen wird dem Fahrzeugführer nur unter Achtung der gebotenen Sorgfalt in den gemäss lit. a-d normierten Konstellationen gestattet. Diese Auf- zählung hat abschliessenden Charakter, was bedeutet, dass ansonsten rechts Vorbeifahren nach wie vor nicht erlaubt ist respektive als unerlaubtes Rechts- überholen qualifiziert werden muss (Urk. 28 S. 9). 3.4.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Überholen vor, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt, wobei weder das Ausschwenken, noch das Wiedereinbiegen notwendige Voraussetzungen des Überholens bilden (BGE 148 IV 374 E. 3.1; BGE 142 IV 93 E. 3.2; BGE 133 II 58 E. 4; je mit Hinweisen). 3.4.2. Wie die Verteidigung ausführt, wurde die Praxis des Bundesgerichts betref- fend Rechtsüberholen in jüngerer Zeit gelockert. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass Art. 36 Abs. 3 SVG nach wie vor wesentlicher Charakter zukommen muss (vgl. Urteil 6B_227/2015 vom 23. Juli 2015 E. 1.3.3). Fahrzeuglenker, welche auf der Autobahn fahren, müssen sich grundsätzlich darauf verlassen können, dass der Pannenstreifen für Notfälle freigehalten wird. Ein Verstoss dagegen macht es insbesondere auch unmöglich, Fahrspuren zugunsten von Vorrangfahrzeugen der Polizei, des Gesundheitswesens und der Feuerwehr freizumachen. 3.4.3. Der Beschuldigte schwenkte kurz vor der Ausfahrt B._____ (Urk. 1/1) un- rechtmässig auf den Pannenstreifen aus und befuhr diesen, bis er die Autobahn schliesslich auf dem Ausfahrtsstreifen verliess. Damit tauchte er für die korrekt im Kolonnenverkehr fahrenden Fahrzeuglenker auf dem rechten Normalstreifen völlig unerwartet, plötzlich und unvermittelt von hinten rechts auf. Dabei erforderte das Fahren bei einer durch erhöhtes Verkehrsaufkommen verminderten Geschwindig- keit von allen Verkehrsteilnehmern bereits eine erhöhte Disziplin, vermehrte Auf- merksamkeit und Rücksichtnahme (vgl. BGE 126 IV 192 E. 3; Urteil 6B_227/2015 vom 23. Juli 2015 E. 1.3.3). Durch das Ausschwenken und Vorbeifahren auf dem Pannenstreifen unter diesen Umständen bewirkte der Beschuldigte – insbesondere im Bereich der Ausfahrt – eine unklare Verkehrslage (Art. 26 Abs. 2 SVG; vgl. Urteil - 14 - 6B_227/2015 vom 23. Juli 2015 E. 1.3.3). Die Irritation eines Fahrzeuglenkers, der auf der rechten Normalspur fährt und unvermittelt rechts auf den Pannenstreifen, welcher nur in Notfällen befahren werden darf, illegal passiert wird, ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Begründung. Nach dem aus der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz darf denn jeder Strassenbenützer, der sich selbst verkehrsgemäss verhält, sofern nicht besondere Umstände dage- gen sprechen, darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden; mit anderen Worten durften die korrekt auf der rechten Normalspur fahrenden Fahrzeuglenker – entgegen der Verteidigung (Urk. 44 S. 2) – grundsätzlich darauf vertrauen, beim Einspuren auf den Ausfahrtsstreifen nicht illegal rechts überholt zu werden (BGE 143 IV 138 E. 2.1 und E. 2.3; BGE 125 IV 83 E. 2b; Urteil 6B_227/2015 vom 23. Juli 2015, E. 1.3.3 und 1.3.4.). Eine Gefahrensituation wurde entsprechend dahingehend geschaffen, dass korrekt fahrende Fahrzeuglenker, welche auf den Ausfahrtsstreifen einspuren wollten, um die Autobahn ebenfalls zu verlassen, von einem unvermittelt auf dem Pannenstreifen auftauchenden Fahr- zeug überrascht sein beziehungsweise dieses übersehen können und es insbeson- dere beim Einspuren zum Abfahren von der Autobahn zu einer Kollision kommen kann. Dabei genügt eine abstrakte Gefährdungslage (Kollisionsrisiko an der Kreu- zung des Standstreifens und der Autobahnausfahrt), weshalb unbeachtlich ist, dass der Umstand, dass ein vom Beschuldigten überholtes Fahrzeug tatsächlich eben- falls von der Autobahn abfahren wollte, weder angeklagt noch erstellt ist. Schliesslich kann aus dem Umstand, dass vor einigen wenigen Autobahnaus- fahrten die Benutzung des Pannenstreifens bei Stau ausdrücklich als erlaubt ausgeschildert ist, nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden, da dort die Signalisation entsprechend ausfällt, mithin die Verkehrslage klar geregelt, und entsprechend nicht mit der vorliegenden Situation vergleichbar ist. 3.4.4. In Anbetracht dieser Erwägungen ist die zu beurteilende Verkehrssituation – entgegen der Verteidigung sowie der Vorinstanz – weder ungefährlich noch ver- gleichbar mit den in Art. 36 Abs. 5 lit. a-d VRV statuierten Ausnahmekonstellationen vom allgemeinen Rechtsüberholverbot. Das Fahrmanöver des Beschuldigten ist als - 15 - verbotenes Rechtsüberholen zu qualifizieren und der Beschuldigte entsprechend im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. 3.5. Fazit Im Ergebnis hat sich der Beschuldigte sowohl der mehrfachen Verletzung der Ver- kehrsregeln – Befahren des Pannenstreifens im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 43 Abs. 3 SVG, sowie Art. 36 Abs. 3 VRV und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV und Verstoss gegen das Verbot des Rechtsüberholens im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG – schuldig gemacht. IV. Sanktion
  35. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten für das unrechtmässige Befah- ren des Pannenstreifens mit einer Busse von Fr. 100.– (Urk. 28 S. 13 ff.). 1.1. Das Statthalteramt auferlegte dem Beschuldigten im Strafbefehl vom 4. Juli 2023 eine Busse von Fr. 300.– und beantragt im Berufungsverfahren ebenfalls die Ausfällung einer Busse von Fr. 300.– (Urk. 11B; Urk. 38 S. 1). 1.2. Der Beschuldigte beantragt für das Befahren des Pannenstreifens eine Ordnungsbusse gemäss Anhang 1 Ziff. 328.1 OBV von Fr. 140.– (Urk. 39 S. 2), eventualiter – im Falle eines vollumfänglichen Schuldspruchs – überdies eine Ordnungsbusse gemäss Anhang 1 Ziff. 314.3 OBV von Fr. 250.– (vgl. Urk. 39 S. 10 f.).
  36. Übertretungen der Strassenverkehrsvorschriften des Bundes können nach dem Ordnungsbussengesetz (OBG; SR 741.03) in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen bis zu Fr. 300.– geahndet werden (Ordnungsbussenver- fahren; Art. 1 Abs. 1 und 2 OBG). Die Übertretungstatbestände des SVG-Bereichs, welche durch Ordnungsbusse zu ahnden sind, sind im Anhang 1 zur Ordnungs- bussenverordnung (OBV) aufgelistet (vgl. Art. 15 OBG i.V.m. Art. 1 Abs.1 lit. a OBV i.V.m. Anhang 1 OBV). In casu sind Ziff. 314.3. (Rechtsüberholen durch Aus- schwenken und Wiedereinbiegen auf Autobahnen und Autostrassen mit mehreren Fahrstreifen (Art. 36 Abs. 5 VRV); Ordnungsbusse Fr. 250.–) sowie Ziff. 328.1. - 16 - (Fahren auf Pannenstreifen von Autobahnen und Autostrasse (Art. 36 Abs. 3 VRV; Ordnungsbusse Fr. 140.–) von Relevanz. 2.1. Das Ordnungsbussenverfahren ist, wenn seine Voraussetzungen gegeben sind, obligatorisch anzuwenden. Die Fälle, in denen eine dem Ordnungsbussen- recht unterstehende Übertretung ausnahmsweise im ordentlichen Verfahren zu ahnden ist, werden durch Gesetz und Verordnung abschliessend geregelt (BGE 145 IV 252 E. 1.5; BGE 121 IV 375 E. 1a; BGE 105 IV 136 E. 1-3). Das Ordnungsbussenverfahren kommt insbesondere nicht zur Anwendung, wenn durch die Widerhandlung eine Gefährdung einer Person geschaffen wird (Art. 4 Abs. 3 lit. a OBG), wobei eine erhöhte abstrakte Gefahr genügt (BGE 114 IV63 E. 3), der Beschuldigte das Ordnungsbussenverfahren (für eine oder mehrere vorgeworfene Widerhandlungen) ablehnt (Art. 4 Abs. 3 lit. c OBG) oder Verfahrenshandlungen nach Strafprozessordnung erforderlich sind, die im OGB nicht genannt sind (Art. 4 Abs. 3 lit. d OBG). 2.2. Wie die Vorinstanz erwägt, hat der Beschuldigte die Vorwürfe, so wie sie ihm zu Last gelegt werden – insbesondere den Vorwurf, sich des verbotenen Rechts- überholens strafbar gemacht zu haben – nie anerkannt. Anlässlich der Polizei- kontrolle vor Ort hat der Beschuldigte angegeben, er habe die Fahrstreifen- bemalung nicht gesehen, er habe gedacht, die Benützung des Pannenstreifens bei Stau sei seit diesem Jahr erlaubt, und die beiden Fahrzeuglenker direkt vor ihm hätten das Gleiche getan, weshalb er sich im Glauben, es sei erlaubt gewesen, bestärkt gefühlt habe (Urk. 1.1). Damit hat er zumindest die Tatbestandsmässigkeit (insbesondere subjektiv) sowie die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens von Anfang an in Frage gestellt. Im Rahmen der Einvernahme durch das Statthalteramt gab er erneut an, nicht gewusst zu haben, dass er auf dem Pannenstreifen gefahren sei, alle andern Fahrzeuge seien auch auf dem Pannenstreifen gefahren (Urk. 9 S. 2 ff.). Des Weiteren führte er aus, er habe niemanden überholt (Urk. 9 S. 2). Insofern stellt er – wie auch die Ausführungen der Verteidigung im Rahmen der Einsprachen sowie der gerichtlichen Verfahren zeigen – das fehlbare Verhalten in Frage bzw. beanstandet deren rechtliche Subsumtion (zumindest teilweise), weshalb der Vorfall – entgegen der Verteidigung (Urk. 30 S. 5; Urk. 39 S. 10 f.) – - 17 - nicht im Ordnungsbussenverfahren abgehandelt werden konnte. Das ordentliche Verfahren wurde zu Recht durchgeführt.
  37. Bei dieser Konstellation ist das Gericht nicht an den Ordnungsbussenkatalog des OBG gebunden. Art. 14 OBG besagt, dass eine Ordnungsbusse auch im ordentlichen Strafverfahren ausgesprochen werden kann. Diese Kann-Vorschrift berechtigt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dazu, eine Ordnungs- busse im ordentlichen Verfahren auszufällen, aber sie verpflichtet nicht dazu (BGE 121 IV 375 E. 1c; BGE 106 IV 205 E. 3). 3.1. Angesichts des Verschuldens sowie der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. Urk. 9 S. 5 ff.) erscheinen eine Busse von Fr. 280.– für das verbotene Rechtsüberholen, welches durchaus eine gewisse abstrakte Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer bei der konkreten Verkehrssituation in sich barg, sowie eine Busse von Fr. 120.– für das Befahren des Pannenstreifens angemes- sen. Entsprechend ist der Beschuldigte asperierend insgesamt zu einer Busse von Fr. 350.– zu verurteilen. 3.2. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist praxisgemäss eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen festzusetzen. Die Busse ist zu vollziehen (Art. 105 Abs. 1 StGB). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  38. Wie den obigen Erwägungen (Ziff. IV 2) entnommen werden kann, wurde das ordentliche Verfahren nicht ohne sachlichen Grund eingeleitet, weshalb der Grundsatz der Kostenfreiheit, welcher im Ordnungsbussenverfahren gilt, – entge- gen der Verteidigung – nicht zur Anwendung gelangt (BGE 145 IV 252 E. 1.5). Entsprechend ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung und ausgangsgemäss in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO auch die vorinstanzliche Kostenauflage an den Beschuldigten zu bestätigen. - 18 -
  39. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 1'800.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen.
  40. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Es wird erkannt:
  41. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 43 Abs. 3 SVG, sowie Art. 36 Abs. 3 VRV und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV (Befahren des Pannenstreifens) und im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG (Verstoss gegen das Verbot des Rechtsüberholens).
  42. Der Beschuldigte wird mit Fr. 350.– Busse bestraft.
  43. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
  44. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5-7) wird bestätigt.
  45. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–.
  46. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  47. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  das Statthalteramt Bezirk Dietikon (unter Beilage von Urk. 45).  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  - 19 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz 
  48. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU240014-O/U/bs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. C. Maira sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch Urteil vom 6. Januar 2025 in Sachen Statthalteramt Bezirk Dietikon, Verwaltungsbehörde und I. Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, betreffend einfache Verletzung von Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht, vom 27. September 2023 (GB230018)

- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Dietikon vom 4. Juli 2023 (Urk. 11B) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 28 S. 15 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Einsprecher ist schuldig der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, sowie Art. 36 Abs. 3 VRV und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV (Befahren des Pannenstreifens).

2. Vom Vorwurf des Rechtsüberholens im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 3 VRV sowie Art. 36 Abs. 5 VRV wird der Einsprecher freigesprochen.

3. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 100.–.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag.

5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 330.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 100.– nachträgliche Gebühren.

6. Die Kosten des Vorverfahrens, die Kosten der nachträglichen Gebühren sowie die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden dem Einsprecher auferlegt.

7. Dem Einsprecher wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

8. (Mitteilungen)

9. (Rechtsmittel)"

- 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 6 f.)

a) Des Statthalteramtes Bezirk Dietikon: (Urk. 38 S. 1 f.)

1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 27. September 2023 aufzuheben.

2. Es sei A._____ der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1, Art. 43 Abs. 3 SVG sowie Art. 8 Abs. 3, Art. 36 Abs. 3 und 5 VRV und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV schuldig zu sprechen.

3. Es sei A._____ mit einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen.

4. Es seien A._____ sämtliche Kosten des Strafverfahrens aufzuerlegen.

b) Des Beschuldigten: (Urk. 29 S. 2 f.)

1. Es seien die Ziffern 1 (einfache Verletzung von Verkehrsregeln) 3 und 4 (Busse), 5 (Entscheidgebühr und weitere Gebühren), 6 (Kostenauf- erlegung) und 7 (Parteientschädigung) des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 27. September 2023 (GB230018) aufzuheben;

2. In Aufhebung und Neufassung der Ziffern 1, 3 und 4 sei der II. Beru- fungskläger mit einer Ordnungsbusse nach Ziffer 328.1 der Bussenliste 1, Anhang 1 zur Ordnungsbussenverordnung, von Fr. 140.– wegen Fahrens auf dem Pannenstreifen zu bestrafen;

3. In Aufhebung und Neufassung von Ziffer 5 sei keine Entscheidgebühr zu erheben oder eventuell sei die Entscheidgebühr auf Fr. 1.– herabzu- setzen und in Aufhebung und Neufassung von Ziffer 6 seien die weiteren Gebühren, ev. auch eine allenfalls nur reduzierte Entscheidgebühr, auf die Staatskasse zu nehmen;

- 4 -

4. In Aufhebung und Neufassung von Ziffer 7 sei dem II. Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung im Betrage von Fr. 8'800.– zuzüglich MwSt. von 7.7% zuzusprechen; eventuell, für den Fall der Abweisung von Antrag Ziffer 2 und mithin ober- gerichtlicher Bestätigung von Ziffer 1, Ziffer 3 und Ziffer 4 des vorinstanz- lichen Urteils:

5. In Aufhebung und Neufassung von Ziffer 5 seien die Entscheidgebühren auf null zu reduzieren oder allenfalls auf die Staatskasse zu nehmen;

6. In Aufhebung und Neufassung von Ziffer 6 seien die Kosten des Vorver- fahrens, die Kosten der nachträglichen Gebühren sowie die Kosten des gerichtlichen Verfahrens nicht dem II. Berufungskläger aufzuerlegen, sondern auf die Staatskasse zu nehmen;

7. In Aufhebung und Neufassung von Ziffer 7 sei dem II. Berufungskläger für das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Entschädigung von Fr. 8'800.– zuzüglich MwSt. von 7.7% zuzusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. von 8.1% zu Lasten des Staates.

- 5 - Erwägungen: I. Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Das Statthalteramt Bezirk Dietikon (fortan: das Statthalteramt) erliess am

4. Mai 2023 einen Strafbefehl (ST.2023.2347) gegen den Beschuldigten (Urk. 2). Dagegen erhob dieser fristgerecht Einsprache (Urk. 4-5). Nach Durchführung einer Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 9) entschied das Statthalteramt, am Strafbe- fehl (mit geringfügiger Ergänzung bzw. Korrektur) festzuhalten (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO) und überwies diesen korrigierten bzw. ergänzten Strafbefehl vom 4. Juli 2023 (Urk. 11B) samt Akten (Urk. 1-10) mit Eingabe vom 4. Juli 2023 (Urk. 11/A) dem Bezirksgericht Dietikon. Der Strafbefehl vom 4. Juli 2023 gilt somit als Ankla- geschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Die vorinstanzliche Hauptverhandlung fand am

27. September 2023 statt (Prot. I S. 5 ff.). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet, begründet und dem Verteidiger im Doppel für sich und den Beschuldigten in unbegründeter Form übergeben (Urk. 23; Prot. I S. 25 f.). Dem Statthalteramt wurde das unbegründete Urteil am 3. Oktober 2023 zugestellt (Urk. 23A). Mit Eingabe vom 4. Oktober 2023 liess der Beschuldigte fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 24). Das Statthalteramt meldete sodann mit Eingabe vom

6. Oktober 2023 ebenfalls innert Frist Berufung an (Urk. 25). Das begründete Urteil wurde dem Statthalteramt am 13. Februar 2024 und dem Verteidiger am 16. Fe- bruar 2024 zugestellt (Urk. 27/1-2). Die Berufungserklärung des Statthalteramts er- folgte am 29. Februar 2024 (Urk. 29). Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom

6. März 2024 seine Berufungserklärung einreichen (Urk. 30). 1.2. Mit Präsidialverfügung vom 13. März 2024 wurden den Parteien gegenseitig die Berufungserklärungen zugestellt und es wurde Frist angesetzt, um schriftlich zu erklären, ob in Bezug auf die Berufung der Gegenpartei Anschlussberufung erho- ben wird oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 31). Sowohl das Statthalteramt als auch der Beschuldigte verzichteten auf eine Anschlussberufung (Urk. 33; Urk. 34). In der Folge wurde mit Präsidialverfü- gung vom 10. April 2024 die schriftliche Durchführung des Verfahrens beschlossen

- 6 - sowie dem Beschuldigten und dem Statthalteramt Frist angesetzt, um schriftlich im Doppel die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 35). Mit Eingabe vom 24. April 2024 reichte das Statthalteramt seine Berufungsanträge sowie die Berufungsbegründung ein (Urk. 38). Der Beschuldigte liess seine Berufungsan- träge sowie die Berufungsbegründung mit Eingabe vom 2. Mai 2024 einreichen (Urk. 39). Mit Präsidialverfügung vom 7. Mai 2024 wurden die Berufungsbegrün- dungen den Parteien gegenseitig sowie der Vorinstanz zugestellt und ihnen je Frist zur Einreichung der Berufungsantwort bzw. zur freigestellten Vernehmlassung gesetzt (Urk. 41). Mit Eingabe vom 15. Mai 2024 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung (Urk. 43). Der Beschuldigte liess nach erstreckter Frist am

19. Juni 2024 seine Berufungsantwort einreichen (Urk. 45). Seitens des Statthal- teramts ist keine Berufungsantwort eingegangen. In der Folge wurde mit Präsidial- verfügung vom 21. Juni 2024 dem Statthalteramt Frist zur freigestellten Stellung- nahme zur Berufungsantwort des Beschuldigten angesetzt (Urk. 46). Mit Eingabe vom 26. Juni 2024 liess das Statthalteramt Verzicht auf Stellungnahme erklären (Urk. 48). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2. Kognition des Berufungsgerichts 2.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid be- züglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen

- 7 - relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. JOSITSCH/SCHMID, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 398 N 12f.; BSK StPO-BÄHLER, 3. Aufl. 2023, Art. 398 N 6). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tat- sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen; ; ZIMMERLIN in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 398 N 23). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Die Berufungsinstanz hat zu überprüfen, ob die von Berufungsklägern vorgebrach- ten Rügen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. Im allenfalls über die Überprüfungsbefugnis hinausgehenden Umfang hat das Gericht auf die Berufung nicht einzutreten. 2.2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249; BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2). 2.3. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.

3. Umfang der Berufung Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Dispositiv-Ziffern 1 und 3-7 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 39 S. 2 f.). Die Berufung des Statthalteramts richtet sich gegen die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 38). Entsprechend wird das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten. Es ist im Rahmen der oben erläuterten Kognition zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).

- 8 -

4. Anklageprinzip Soweit der Verteidiger des Beschuldigten im vorinstanzlichen Verfahren die Verlet- zung des Anklageprinzips gerügt hat (vgl. Urk. 12), kann auf die zutreffenden Er- wägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 28 S. 2 ff.). Aus dem in der Anklage umschriebenen Sachverhalt geht hinreichend deutlich hervor, welches Verhalten dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Es ist – auch wenn ein rechtlicher Begriff für das tatsächlich vorgeworfene Verhalten verwendet wird – klar, was in tatsächlicher Hinsicht gemeint ist. Auch mit Blick darauf, dass an die Um- schreibung des subjektiven Tatbestands bei Verkehrsdelikten gemäss höchst- richterlicher Rechtsprechung keine hohe Anforderungen zu stellen sind (Urteil 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.5.2 m. H.; BGE 147 IV 439 E. 7.2 m.H.), ist diese vorliegend ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Anklagegrundsatz gemäss Art. 9 StPO ist in casu nicht verletzt. II. Sachverhalt Die Vorinstanz kam zu Schluss, der Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 4. Juli 2023 (Urk. 11B) lasse sich gestützt auf den Polizeirapport (Urk. 1.1) sowie auf die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 9; Prot. I S. 6 ff.) rechtsgenügend erstellen (Urk. 5 ff.). Weder die Verteidigung noch das Statthalteramt beanstanden grundsätzlich die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung. Die Verteidigung führt aus, der Beschul- digte sei von Anfang an geständig gewesen; er habe sich lediglich in Bezug auf das ihm vorgeworfene Verhalten (Befahren des Pannenstreifens) auf den Standpunkt gestellt, fahrlässig und nicht vorsätzlich gehandelt zu haben. Daran werde festge- halten (Urk. 39 S. 5, 9). Aus der Berufungsbegründung ergibt sich in der Folge indes nicht, inwiefern das angefochtene Urteil, in welchem von Eventualvorsatz ausgegangen wird, diesbezüglich willkürlich sein soll (vgl. Urk. 39 S. 5). Eine will- kürliche Sachverhaltserstellung ist denn auch nicht ersichtlich. Auf die vor- instanzliche Sachverhaltserstellung ist abzustellen.

- 9 - III. Rechtliche Würdigung

1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der einfachen Verkehrsregelverlet- zung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, sowie Art. 36 Abs. 3 VRV und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV (Befahren des Pannenstreifens) schuldig gesprochen und ihn vom Vorwurf des Rechtsüberholens im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 3 VRV sowie Art. 36 Abs. 5 VRV freigesprochen (Urk. 28 S. 7 ff.). 1.2. Das Statthalteramt beantragt im Berufungsverfahren wie bereits vor Vorin- stanz, der Beschuldigte sei der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1, Art. 43 Abs. 3 SVG sowie Art. 8 Abs. 3, Art. 36 Abs. 3 und 5 VRV und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV schuldig zu sprechen (Urk. 11B; Urk. 38 S. 1). 1.3. Der Beschuldigte hat den Freispruch vom Vorwurf des Rechtsüberholens nicht angefochten und beanstandet auch die vorinstanzliche rechtliche Würdigung betreffend den Schuldspruch wegen des Befahrens des Pannenstreifens nicht (Urk. 39 S 1 ff.).

2. Befahren des Pannenstreifens Die vorinstanzliche rechtliche Würdigung diesbezüglich erweist sich als grundsätz- lich zutreffend. Dabei gelangt zusätzlich Art. 43 Abs. 3 SVG zur Anwendung, zumal sich Art. 36 VRV auf diesen stützt. Der Beschuldigte ist der (vorsätzlichen) einfa- chen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 43 Abs. 3 SVG, sowie Art. 36 Abs. 3 VRV und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV (Befahren des Pannenstreifens) schuldig zu sprechen.

3. Rechtsüberholen 3.1. Zur Begründung des Freispruchs betreffend den Vorwurf des Rechtsüber- holens wird im angefochtenen Entscheid zusammenfassend ausgeführt, der Be- schuldigte habe einen Richtungswechsel vorgenommen, sei klar erkennbar nicht

- 10 - mehr in die gleiche Richtung wie die Fahrzeuge auf der Normalspur gefahren und eine (Gefahren-)Situation, auf welche das Verbot des Rechtsüberholens abziele, sei offenkundig nicht vorgelegen, weshalb es an der Voraussetzung zur Qualifizie- rung dieses Fahrmanövers als verbotenes Rechtsüberholen fehle und Art. 36 Abs. 5 lit. b VRV, allenfalls sinngemäss, zur Anwendung gelange; es liege eine Sonderform des Einspurens vor (Urk. 28 S. 11 f.). 3.2. Das Statthalteramt hält in seiner Berufung fest, die Vorinstanz habe das Recht fehlerhaft angewendet und sei von seiner bisherigen Praxis abgewichen. Weiter begründet es seine Berufungsanträge damit, das angefochtene Urteil wider- spreche primär der bundesgerichtlichen Praxis, wonach das Befahren des Pannen- streifens vor einer Autobahnausfahrt und das anschliessende Verlassen der Auto- bahn ein verbotenes Rechtsüberholen darstelle (Urk. 38 S. 2). Die vorinstanzliche Begründung, der Beschuldigte habe einen Richtungswechsel vollzogen und auf- grund der konkreten Situation habe bei den anderen Verkehrsteilnehmern darüber kein Zweifel bestehen können, weshalb keine Gefahrensituation, welche das Ver- bot des Rechtsüberholens verhindern solle, gegeben gewesen sei und entspre- chend das Verhalten des Beschuldigten nicht als verbotenes Rechtsüberholen qualifiziert werden könne, sei zu widersprechen. Einerseits habe der Beschuldigte mit seinem Manöver damit rechnen müssen, alle jene Fahrzeuge rechts zu über- holen, die auf der Normalspur gewartet hätten, bis sie die Ausfahrt erreichten, um die Autobahn (ebenfalls) zu verlassen. Dadurch habe der Beschuldigte das Vertrauen dieser anderen Verkehrsteilnehmer in die elementare Strassenverkehrs- regel, dass keine Fahrzeuge rechts vorbeifahren, ohne dass diese einer Signali- sation folgen, missachtet. Andererseits habe er dadurch eine Gefahrensituation geschaffen (Urk. 38 S. 2). Hierzu verweist das Statthalteramt auf einen Bundes- gerichtsentscheid aus dem Jahr 2005 (Urk. 38 S. 2 mit Verweis auf Urteil 6A.22/2005 vom 31. Mai 2005 E. 3.2). Weiter führt das Statthalteramt aus, neben der Kollisionsgefahr seien auch Notsituationen Dritter zwingende Gründe, den Pannenstreifen freizuhalten. Hierzu habe das Bundesgericht festgehalten, dass ein solches Fahrverhalten im Bereich der Ausfahrt eine unklare Verkehrslage sowie eine frustrierte und gereizte Stimmung unter den Verkehrsteilnehmern bewirke und zur Nachahmung provoziere (Urk. 38 S. 2 mit Verweis auf Urteil 6B_227/2015 vom

- 11 -

23. Juli 2015 E. 1.3.3). Aufgrund der Gefährdung sei das Unrecht dieses Fahrmanövers nicht mit einer Bestrafung wegen verbotenem Befahren des Pannenstreifens abgegolten, sondern es sei zudem eine Bestrafung wegen ver- botenem Rechtsüberholen nötig. Eine fehlende Bestrafung des Rechtsüberholens sei jedenfalls nicht mit der bisherigen Rechtsprechung, welche bei gleichgelagerten Fällen teilweise auch von einer groben Verkehrsregelverletzung ausgegangen sei, zu vereinbaren. Angesichts der Gesamtumstände (geringe Geschwindigkeit, überschaubare Distanz zur Ausfahrtsstrecke und der notorischen Stausituation an jenem Ort) werde aber Art. 90 Abs. 1 SVG als anwendbar erachtet (Urk. 38 S. 2 f.). Schliesslich weist das Statthalteramt darauf hin, dass auch keine Ausnahme vom Verbot des Rechtsüberholens im Sinne von Art. 36 Abs. 5 VRV vorliege (Urk. 38 S. 3). 3.3. Der Beschuldigte lässt durch seinen Verteidiger im Wesentlichen vortragen, er sei von der Vorinstanz zu Recht vom Vorwurf des Rechtsüberholens freigespro- chen worden (Urk. 39 S. 4). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu dieser Thematik habe sich über die Jahre entwickelt und sei abermals gelockert worden. Sodann habe der Gesetzgeber durch die Schaffung von Anhang 1 Ziff. 314.3 OBV klar zum Ausdruck gebracht, dass selbst bei der schwerwiegendsten Form des Rechtsüberholens durch Aus- und Wiedereinschwenken nicht per se von einer er- höhten abstrakten Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer ausgegangen wer- den könne (Urk. 39 S. 6 f. und Urk. 45 S. 3 f., je mit Verweis auf BGE 149 II 96 E. 5.4.3). Weiter führt die Verteidigung in der Berufungsbegründung aus, gemäss Art. 36 Abs. 5 lit. a VRV sei das Rechtsvorbeifahren bei dichtem Kolonnenverkehr mit der gebotenen Vorsicht grundsätzlich gestattet und stelle kein verkehrswidriges Manöver dar, wobei das Bundesgericht diese Ausnahme vom Verbot des Rechts- überholens noch präzisiert habe: Es dürfe schon dann paralleler Kolonnenverkehr angenommen werden, wenn es auf der linken Fahrspur zu derartigen Verdichtun- gen komme, dass Fahrzeuge auf der Überholspur faktisch nicht mehr so schnell vorankommen wie diejenigen auf der Normalspur (Urk. 39 S. 8 mit Verweis auf BGE 142 IV 93 E. 4.2.1). Entsprechend stelle dieses Rechtsvorbeifahren gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung keine erhöhte abstrakte, bzw. geradezu keine Gefährdung dar, weshalb es unter der gebotenen Vorsicht ein zulässiges und nicht

- 12 - verkehrswidriges Fahrmanöver sei. Auch wenn der Beschuldigte auf dem Pannen- streifen an der linken Kolonne (und nicht auf dem mittleren bzw. rechten Fahrstrei- fen) vorbeigefahren sei, so handle es sich vorliegend um einen analogen Fall von Art. 36 Abs. 5 lit. a VRV (Urk. 39 S. 8). So habe die Vorinstanz richtig festgestellt, dass der Beschuldigte mit seinem Manöver angesichts der konkreten Verkehrs- situation (Fahrt auf dem Pannenstreifen über eine Strecke von ca. 40 Metern vor der Autobahnausfahrt vorbei an vier PKW bei dichtem Kolonnenverkehr bei geringer Geschwindigkeit von maximal 30 km/h) niemanden gefährdet, geschweige denn eine abstrakte erhöhte Gefahr geschaffen habe (Urk. 39 S. 9; Urk. 45 S. 4). Aufgrund des äusserst dichten Kolonnenverkehrs habe auch in keinem Zeitpunkt eine Kollisionsgefahr mit korrekt auf den Auffahrtsstreifen [recte: Ausfahrtsstreifen] abbiegenden Verkehrsteilnehmern bestanden, da aufgrund der Verkehrslage keine Beschleunigung auf den Auffahrtsstreifen [recte: Ausfahrtsstreifen] möglich ge- wesen sei und auch der Beschuldigte mit grosser Vorsicht und angepasster Geschwindigkeit auf diesen zugefahren sei (Urk. 45 S. 5). Soweit sich sodann das Statthalteramt auf den Bundesgerichtsentscheid 6B_227/2015 vom 23. Juli 2015 berufe, unterscheide sich der zugrundeliegende Sachverhalt (Fahrt auf dem Pannenstreifen über eine Strecke von ca. 150 Metern bei stockender Kolonne bei einer Geschwindigkeit von maximal 40 km/h) wesent- lich vom vorliegend erstellten Sachverhalt und der referenzierte Bundesgerichts- entscheid sei bereits überholt. Die Auffassung, dass wer auf der Autobahn fahre, sich darauf verlassen können müsse, dass er nicht plötzlich rechts überholt werde, wie es damals gemäss BGE 126 IV 192 noch Praxis gewesen sei, sei mittlerweile überholt (Urk. 45 S. 5). Es liege ein erlaubtes Rechtsüberholen i.S.v. Art. 35 Abs. 5 lit. a VRV vor und die Berufung des Statthalteramts sei entsprechend abzuweisen (Urk. 39 S. 9; Urk. 45 S. 6). 3.4. In Art. 35 Abs. 1 SVG ist statuiert, dass links zu überholen ist. Daraus wird das grundsätzliche Verbot des Rechtsüberholens abgeleitet (BGE 148 IV 374 E. 3.1; BGE 142 IV 93 E. 3.2). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hält Art. 36 Abs. 5 VRV sodann gemäss revidiertem Verordnungswortlaut (in Kraft seit

1. Januar 2021, AS 2020 2139) präzisierend fest, dass das Rechtsüberholen durch

- 13 - Ausschwenken und Wiedereinbiegen untersagt ist. Ein Vorbeifahren rechts an anderen Fahrzeugen wird dem Fahrzeugführer nur unter Achtung der gebotenen Sorgfalt in den gemäss lit. a-d normierten Konstellationen gestattet. Diese Auf- zählung hat abschliessenden Charakter, was bedeutet, dass ansonsten rechts Vorbeifahren nach wie vor nicht erlaubt ist respektive als unerlaubtes Rechts- überholen qualifiziert werden muss (Urk. 28 S. 9). 3.4.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Überholen vor, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt, wobei weder das Ausschwenken, noch das Wiedereinbiegen notwendige Voraussetzungen des Überholens bilden (BGE 148 IV 374 E. 3.1; BGE 142 IV 93 E. 3.2; BGE 133 II 58 E. 4; je mit Hinweisen). 3.4.2. Wie die Verteidigung ausführt, wurde die Praxis des Bundesgerichts betref- fend Rechtsüberholen in jüngerer Zeit gelockert. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass Art. 36 Abs. 3 SVG nach wie vor wesentlicher Charakter zukommen muss (vgl. Urteil 6B_227/2015 vom 23. Juli 2015 E. 1.3.3). Fahrzeuglenker, welche auf der Autobahn fahren, müssen sich grundsätzlich darauf verlassen können, dass der Pannenstreifen für Notfälle freigehalten wird. Ein Verstoss dagegen macht es insbesondere auch unmöglich, Fahrspuren zugunsten von Vorrangfahrzeugen der Polizei, des Gesundheitswesens und der Feuerwehr freizumachen. 3.4.3. Der Beschuldigte schwenkte kurz vor der Ausfahrt B._____ (Urk. 1/1) un- rechtmässig auf den Pannenstreifen aus und befuhr diesen, bis er die Autobahn schliesslich auf dem Ausfahrtsstreifen verliess. Damit tauchte er für die korrekt im Kolonnenverkehr fahrenden Fahrzeuglenker auf dem rechten Normalstreifen völlig unerwartet, plötzlich und unvermittelt von hinten rechts auf. Dabei erforderte das Fahren bei einer durch erhöhtes Verkehrsaufkommen verminderten Geschwindig- keit von allen Verkehrsteilnehmern bereits eine erhöhte Disziplin, vermehrte Auf- merksamkeit und Rücksichtnahme (vgl. BGE 126 IV 192 E. 3; Urteil 6B_227/2015 vom 23. Juli 2015 E. 1.3.3). Durch das Ausschwenken und Vorbeifahren auf dem Pannenstreifen unter diesen Umständen bewirkte der Beschuldigte – insbesondere im Bereich der Ausfahrt – eine unklare Verkehrslage (Art. 26 Abs. 2 SVG; vgl. Urteil

- 14 - 6B_227/2015 vom 23. Juli 2015 E. 1.3.3). Die Irritation eines Fahrzeuglenkers, der auf der rechten Normalspur fährt und unvermittelt rechts auf den Pannenstreifen, welcher nur in Notfällen befahren werden darf, illegal passiert wird, ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Begründung. Nach dem aus der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz darf denn jeder Strassenbenützer, der sich selbst verkehrsgemäss verhält, sofern nicht besondere Umstände dage- gen sprechen, darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden; mit anderen Worten durften die korrekt auf der rechten Normalspur fahrenden Fahrzeuglenker – entgegen der Verteidigung (Urk. 44 S. 2) – grundsätzlich darauf vertrauen, beim Einspuren auf den Ausfahrtsstreifen nicht illegal rechts überholt zu werden (BGE 143 IV 138 E. 2.1 und E. 2.3; BGE 125 IV 83 E. 2b; Urteil 6B_227/2015 vom 23. Juli 2015, E. 1.3.3 und 1.3.4.). Eine Gefahrensituation wurde entsprechend dahingehend geschaffen, dass korrekt fahrende Fahrzeuglenker, welche auf den Ausfahrtsstreifen einspuren wollten, um die Autobahn ebenfalls zu verlassen, von einem unvermittelt auf dem Pannenstreifen auftauchenden Fahr- zeug überrascht sein beziehungsweise dieses übersehen können und es insbeson- dere beim Einspuren zum Abfahren von der Autobahn zu einer Kollision kommen kann. Dabei genügt eine abstrakte Gefährdungslage (Kollisionsrisiko an der Kreu- zung des Standstreifens und der Autobahnausfahrt), weshalb unbeachtlich ist, dass der Umstand, dass ein vom Beschuldigten überholtes Fahrzeug tatsächlich eben- falls von der Autobahn abfahren wollte, weder angeklagt noch erstellt ist. Schliesslich kann aus dem Umstand, dass vor einigen wenigen Autobahnaus- fahrten die Benutzung des Pannenstreifens bei Stau ausdrücklich als erlaubt ausgeschildert ist, nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden, da dort die Signalisation entsprechend ausfällt, mithin die Verkehrslage klar geregelt, und entsprechend nicht mit der vorliegenden Situation vergleichbar ist. 3.4.4. In Anbetracht dieser Erwägungen ist die zu beurteilende Verkehrssituation

– entgegen der Verteidigung sowie der Vorinstanz – weder ungefährlich noch ver- gleichbar mit den in Art. 36 Abs. 5 lit. a-d VRV statuierten Ausnahmekonstellationen vom allgemeinen Rechtsüberholverbot. Das Fahrmanöver des Beschuldigten ist als

- 15 - verbotenes Rechtsüberholen zu qualifizieren und der Beschuldigte entsprechend im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. 3.5. Fazit Im Ergebnis hat sich der Beschuldigte sowohl der mehrfachen Verletzung der Ver- kehrsregeln – Befahren des Pannenstreifens im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 43 Abs. 3 SVG, sowie Art. 36 Abs. 3 VRV und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV und Verstoss gegen das Verbot des Rechtsüberholens im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG – schuldig gemacht. IV. Sanktion

1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten für das unrechtmässige Befah- ren des Pannenstreifens mit einer Busse von Fr. 100.– (Urk. 28 S. 13 ff.). 1.1. Das Statthalteramt auferlegte dem Beschuldigten im Strafbefehl vom 4. Juli 2023 eine Busse von Fr. 300.– und beantragt im Berufungsverfahren ebenfalls die Ausfällung einer Busse von Fr. 300.– (Urk. 11B; Urk. 38 S. 1). 1.2. Der Beschuldigte beantragt für das Befahren des Pannenstreifens eine Ordnungsbusse gemäss Anhang 1 Ziff. 328.1 OBV von Fr. 140.– (Urk. 39 S. 2), eventualiter – im Falle eines vollumfänglichen Schuldspruchs – überdies eine Ordnungsbusse gemäss Anhang 1 Ziff. 314.3 OBV von Fr. 250.– (vgl. Urk. 39 S. 10 f.).

2. Übertretungen der Strassenverkehrsvorschriften des Bundes können nach dem Ordnungsbussengesetz (OBG; SR 741.03) in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen bis zu Fr. 300.– geahndet werden (Ordnungsbussenver- fahren; Art. 1 Abs. 1 und 2 OBG). Die Übertretungstatbestände des SVG-Bereichs, welche durch Ordnungsbusse zu ahnden sind, sind im Anhang 1 zur Ordnungs- bussenverordnung (OBV) aufgelistet (vgl. Art. 15 OBG i.V.m. Art. 1 Abs.1 lit. a OBV i.V.m. Anhang 1 OBV). In casu sind Ziff. 314.3. (Rechtsüberholen durch Aus- schwenken und Wiedereinbiegen auf Autobahnen und Autostrassen mit mehreren Fahrstreifen (Art. 36 Abs. 5 VRV); Ordnungsbusse Fr. 250.–) sowie Ziff. 328.1.

- 16 - (Fahren auf Pannenstreifen von Autobahnen und Autostrasse (Art. 36 Abs. 3 VRV; Ordnungsbusse Fr. 140.–) von Relevanz. 2.1. Das Ordnungsbussenverfahren ist, wenn seine Voraussetzungen gegeben sind, obligatorisch anzuwenden. Die Fälle, in denen eine dem Ordnungsbussen- recht unterstehende Übertretung ausnahmsweise im ordentlichen Verfahren zu ahnden ist, werden durch Gesetz und Verordnung abschliessend geregelt (BGE 145 IV 252 E. 1.5; BGE 121 IV 375 E. 1a; BGE 105 IV 136 E. 1-3). Das Ordnungsbussenverfahren kommt insbesondere nicht zur Anwendung, wenn durch die Widerhandlung eine Gefährdung einer Person geschaffen wird (Art. 4 Abs. 3 lit. a OBG), wobei eine erhöhte abstrakte Gefahr genügt (BGE 114 IV63 E. 3), der Beschuldigte das Ordnungsbussenverfahren (für eine oder mehrere vorgeworfene Widerhandlungen) ablehnt (Art. 4 Abs. 3 lit. c OBG) oder Verfahrenshandlungen nach Strafprozessordnung erforderlich sind, die im OGB nicht genannt sind (Art. 4 Abs. 3 lit. d OBG). 2.2. Wie die Vorinstanz erwägt, hat der Beschuldigte die Vorwürfe, so wie sie ihm zu Last gelegt werden – insbesondere den Vorwurf, sich des verbotenen Rechts- überholens strafbar gemacht zu haben – nie anerkannt. Anlässlich der Polizei- kontrolle vor Ort hat der Beschuldigte angegeben, er habe die Fahrstreifen- bemalung nicht gesehen, er habe gedacht, die Benützung des Pannenstreifens bei Stau sei seit diesem Jahr erlaubt, und die beiden Fahrzeuglenker direkt vor ihm hätten das Gleiche getan, weshalb er sich im Glauben, es sei erlaubt gewesen, bestärkt gefühlt habe (Urk. 1.1). Damit hat er zumindest die Tatbestandsmässigkeit (insbesondere subjektiv) sowie die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens von Anfang an in Frage gestellt. Im Rahmen der Einvernahme durch das Statthalteramt gab er erneut an, nicht gewusst zu haben, dass er auf dem Pannenstreifen gefahren sei, alle andern Fahrzeuge seien auch auf dem Pannenstreifen gefahren (Urk. 9 S. 2 ff.). Des Weiteren führte er aus, er habe niemanden überholt (Urk. 9 S. 2). Insofern stellt er – wie auch die Ausführungen der Verteidigung im Rahmen der Einsprachen sowie der gerichtlichen Verfahren zeigen – das fehlbare Verhalten in Frage bzw. beanstandet deren rechtliche Subsumtion (zumindest teilweise), weshalb der Vorfall – entgegen der Verteidigung (Urk. 30 S. 5; Urk. 39 S. 10 f.) –

- 17 - nicht im Ordnungsbussenverfahren abgehandelt werden konnte. Das ordentliche Verfahren wurde zu Recht durchgeführt.

3. Bei dieser Konstellation ist das Gericht nicht an den Ordnungsbussenkatalog des OBG gebunden. Art. 14 OBG besagt, dass eine Ordnungsbusse auch im ordentlichen Strafverfahren ausgesprochen werden kann. Diese Kann-Vorschrift berechtigt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dazu, eine Ordnungs- busse im ordentlichen Verfahren auszufällen, aber sie verpflichtet nicht dazu (BGE 121 IV 375 E. 1c; BGE 106 IV 205 E. 3). 3.1. Angesichts des Verschuldens sowie der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. Urk. 9 S. 5 ff.) erscheinen eine Busse von Fr. 280.– für das verbotene Rechtsüberholen, welches durchaus eine gewisse abstrakte Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer bei der konkreten Verkehrssituation in sich barg, sowie eine Busse von Fr. 120.– für das Befahren des Pannenstreifens angemes- sen. Entsprechend ist der Beschuldigte asperierend insgesamt zu einer Busse von Fr. 350.– zu verurteilen. 3.2. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist praxisgemäss eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen festzusetzen. Die Busse ist zu vollziehen (Art. 105 Abs. 1 StGB). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Wie den obigen Erwägungen (Ziff. IV 2) entnommen werden kann, wurde das ordentliche Verfahren nicht ohne sachlichen Grund eingeleitet, weshalb der Grundsatz der Kostenfreiheit, welcher im Ordnungsbussenverfahren gilt, – entge- gen der Verteidigung – nicht zur Anwendung gelangt (BGE 145 IV 252 E. 1.5). Entsprechend ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung und ausgangsgemäss in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO auch die vorinstanzliche Kostenauflage an den Beschuldigten zu bestätigen.

- 18 -

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 1'800.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen.

3. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 43 Abs. 3 SVG, sowie Art. 36 Abs. 3 VRV und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV (Befahren des Pannenstreifens) und im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG (Verstoss gegen das Verbot des Rechtsüberholens).

2. Der Beschuldigte wird mit Fr. 350.– Busse bestraft.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5-7) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  das Statthalteramt Bezirk Dietikon (unter Beilage von Urk. 45).  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich 

- 19 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz 

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 6. Januar 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw A. Donatsch