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SU230048

Tätlichkeiten

Zürich OG · 2024-12-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom

E. 3 In der Folge wurden mit Beschluss vom 7. November 2023 die Akten des Beschwerdeverfahrens Nr. UA230011 bei der III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich beigezogen. Gleichzeitig wurde das schriftliche Verfahren an- geordnet und dem Privatkläger Frist angesetzt, die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 68; vgl. auch Urk. 82/1-22). Nachdem der Privatkläger mehrfach per E-Mail mitteilte, dass er an Corona erkrankt sei (Urk. 70 f.), wurde er mit Schreiben vom 6. Dezember 2023 darauf hingewiesen, dass seine Eingaben per E-Mail nicht rechtsgültig seien und die Möglichkeiten einer Fristerstreckung so- wie einer Akteneinsicht bestünden (Urk. 72). Innert erstreckter Frist (Urk. 76) er- stattete der Privatkläger schliesslich mit Eingabe vom 31. Januar 2024 seine Beru- fungsbegründung samt Beilagen und stellte diverse prozessuale Anträge (Urk. 83 + 84/2-69), welche mit Präsidialverfügung vom 15. Februar 2024 abgewiesen wur- den, sofern sie nicht als gegenstandslos erklärt oder dem Endentscheid vorbehal- ten wurden. Gleichzeitig wurde die Berufungsbegründung samt Beilage dem Statt- halteramt und dem Beschuldigten zur Erstattung der Berufungsantwort sowie der Vorinstanz zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt (Urk. 85). Sowohl das Statthalteramt als auch die Vorinstanz verzichteten auf eine Stellungnahme bzw. eine Vernehmlassung (Urk. 87 f.), wohingegen sich der Beschuldigte wiederum nicht äusserte (vgl. Urk. 86/3).

E. 4 Mit Eingabe vom 28. April 2024 stellte Rechtsanwältin X._____ nach erfolg- ter Mandatsanzeige (Urk. 89 f.) namens des Privatklägers ein Wiedererwägungs- gesuch und beantragte die ordentliche Durchführung des Berufungsverfahrens so- wie die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Rückweisung des Verfah- rens an die Staatsanwaltschaft (Urk. 92 + 93/1-3). Unter dem Datum vom 29. Mai 2024 wurde seitens des Gerichtes daran festgehalten, das bisher als Übertretungs-

- 5 - strafverfahren geführte Verfahren schriftlich fortzusetzen, verbunden mit dem Hin- weis, dass über den Antrag auf Rückweisung an die Staatsanwaltschaft mit dem Endentscheid befunden werde (Urk. 94). Daraufhin teilte Rechtsanwältin X._____ am 11. Juni 2024 die Niederlegung ihres Mandates mit (Urk. 96).

E. 4.1 Die Berufung gemäss Art. 398 ff. StPO ist im Grundsatz ein reformatorisches Rechtsmittel. Tritt das Berufungsgericht auf das Rechtsmittel ein, so fällt es ein neues Urteil, welches den erstinstanzlichen Entscheid ersetzt (Art. 408 StPO). Ent- sprechend Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das zweitinstanzliche Gericht das angefoch- tene Urteil indessen bei wesentlichen, nicht heilbaren Mängeln auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Entscheides an die Vorinstanz zurück. Dabei bestimmt das Berufungsge- richt, welche Verfahrenshandlungen zu wiederholen oder nachzuholen sind (Abs. 2). Die erste Instanz ist an die im Rückweisungsbeschluss vertretenen Rechtsauffassungen und allfällige Weisungen gemäss Art. 409 Abs. 2 StPO ge- bunden (Abs. 3). Die kassatorische Erledigung durch Rückweisung ist aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens jedoch die Ausnahme und kommt nur bei schwerwiegenden Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Be- tracht, bei denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte und Vermeidung eines Instanzenverlustes unumgänglich erscheint. Dies ist etwa der Fall bei Ver- weigerung von Teilnahmerechten oder nicht gehöriger Verteidigung des Beschul- digten, bei falscher Besetzung des Gerichtes oder bei unvollständiger Behandlung zentraler Anklage- oder Zivilpunkte (vgl. BGE 143 IV 408, E. 6.1.). Die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheides erfolgt mithin nur bei erheblichen Verfahrensmängeln, welche zur Folge haben, dass den Parteien vor Vorinstanz kein ordnungsgemässes Verfahren gewährleistet war und eine materielle Behand-

- 8 - lung der Berufung zur Folge hätte, dass die betroffene Partei faktisch eine Instanz verlieren würde. Die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechtes hält dazu fest, dass in erster Linie Fälle tangiert sind, in denen den Parteien das recht- liche Gehör versagt worden ist (Botschaft vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1318, Ziff. 2.9.3.3.). Die Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör führt grund- sätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache zur Auf- hebung des angefochtenen Entscheides. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann indessen als geheilt gelten, wenn die be- troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äus- sern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage in freier Kognition über- prüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörsanspruches von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens führen würde, die mit dem gleichgestellten Interesse der betroffenen Parteien an einer beförderlichen Beurteilung der Angelegenheit nicht zu vereinbaren wäre (BGE 142 II 218, E. 2.8.1.; 137 I 195, E. 2.3.2.; 136 V 117, E. 4.2.2.2.; 133 I 201, E. 2.2.).

E. 4.2 Der Privatkläger lässt vorab die Aktenführung sowie daraus folgende Ver- fahrensmängel rügen (Urk. 92 S. 3 ff.; vgl. auch Urk. 83 S. 4 + 6).

E. 4.2.1 Die Aktenlage präsentiert sich im vorliegenden Fall zwar teilweise tatsächlich etwas unübersichtlich, doch ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass dieser Um- stand letztlich zu einem grossen Teil auch auf das Verhalten des Privatklägers selbst zurückzuführen ist, namentlich auf seine diversen weitschweifigen und un- strukturierten Eingaben mit vielen, teils auch unvollständigen Beilagen. Hinzu kommt, dass parallel zum erstinstanzlichen Hauptverfahren ein Ausstandsverfah- ren gegen den Vorderrichter bei der Beschwerdekammer des Obergerichtes des Kantons Zürich hängig war (vgl. Urk. 82/1-22), was die Aktenanlage weiter er- schwerte. Nichtsdestotrotz war es dem Privatkläger sowie seiner (vorübergehen- den) Vertreterin jederzeit möglich, sich in den Akten zurechtzufinden und die rele- vanten Argumente anzuführen, was insbesondere die Stellungnahme vom 28. April

- 9 - 2024 (Urk. 92) beweist. Schliesslich wurde die Aktenführung zwischenzeitlich an- tragsgemäss (vgl. Urk. 92 S. 3) korrigiert und die Akten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens gemäss dem bereits bestehenden Aktenverzeichnis des Berufungsverfahrens unter Urk. 1-47 (anstatt in den Akten des Beschwerde- verfahrens unter Urk. 82/5/1-47) eingeordnet. Die Aktenführung erweist sich mithin vor dem Hintergrund von Art. 100 StPO nicht als derart unsystematisch, dass eine Rückweisung des Falles angezeigt wäre.

E. 4.2.2 Ebenso wenig vermochte der Privatkläger mit seinen Ausführungen eine Ver- letzung der Dokumentationspflicht darzulegen, welche einen schweren, unheilba- ren Verfahrensmangel im Sinne von Art. 409 StPO darstellen würde. Es ist nament- lich nicht der Übertretungsstrafbehörde anzulasten, wenn der Privatkläger nicht alle Beilagen zu seiner Einsprache einreichte (vgl. Urk. 17), wobei deren Fehlen auf- grund der Struktur und Formatierung der Einsprache auch nur schwer zu erkennen war (vgl. Urk. 7/1). Schliesslich konnte der Privatkläger die fehlenden Beilagen noch während des laufenden Untersuchungsverfahrens nachreichen (vgl. Urk. 18/1-13), so dass das Statthalteramt in Kenntnis aller gemäss dem Privatklä- ger relevanten Akten (u.a. auch seine E-Mail an Herrn C._____ vom 17. Mai 2022 [Urk. 18/5]) über seine Einsprache befinden konnte, weshalb letztlich auch nicht ersichtlich ist, inwiefern ihm hieraus ein Rechtsnachteil erwachsen sein sollte. Der Vollständigkeit halber ist abschliessend zu bemerken, dass die Einvernahmen im Rahmen der Hauptverhandlung ordnungsgemäss protokolliert wurden und sich das vorinstanzliche Protokoll bei den Akten befindet, womit der Dokumentationspflicht Genüge getan wurde. Eine Notwendigkeit, Einvernahmen anlässlich der Haupt- oder Berufungsverhandlung separat zu akturieren, besteht demgegenüber entge- gen der Rechtsauffassung des Privatklägers nicht und ergibt sich auch nicht aus Art. 100 Abs. 1 lit. a StPO.

E. 4.3 Weiter rügt der Privatkläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BV so- wie Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Urk. 92 S. 9 ff.; vgl. auch Urk. 54/1 S. 3 ff + 20 ff.; Urk. 83 S. 1 ff. + 10 ff.).

- 10 -

E. 4.3.1 Wenn der Privatkläger einen Rückweisungsgrund infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs namentlich darin sieht, dass das Beweisverfahren mangelhaft durchgeführt worden sei und seine im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Be- weisanträge teilweise nicht behandelt worden seien, so kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Zwar trifft zu, dass zur Wahrung des Anspruches auf rechtli- ches Gehör auch das Recht auf Beweis gehört (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO) und der Privatkläger im Rahmen einer im Untersuchungsverfahren als Beilage einge- reichten E-Mail an den rapportierenden Polizisten vom 17. Mai 2022 unter anderem schrieb: "Bitte lassen Sie die Anruf-Aufzeichnung sicherstellen, danke schön" (vgl. Urk. 18/5). Im erstinstanzlichen Verfahren stellte er aber entgegen seiner Sachdar- stellung weder den Beweisantrag auf Beizug des von ihm abgegebenen Notrufes noch denjenigen auf Einvernahme von D._____, deren Fehlen er nunmehr bemän- gelt (vgl. statt vieler Urk. 54/1 S. 13). Auch seine Eingabe mit dem Titel "Beweisan- träge" vom 16. Februar 2023 beinhaltet keine entsprechenden Anträge, wobei es sich bei dieser – wie selbst seine Vertreterin einräumt (Urk. 92 S. 9) – inhaltlich vielmehr um eine allgemeine Stellungnahme handelt, deren einziger Beweisantrag (vgl. Urk. 31 Rz. 3.5.) von der Vorinstanz mit Präsidialverfügung vom 24. Februar 2023 behandelt wurde (vgl. Urk. 33). Anlässlich der Hauptverhandlung stellte der Privatkläger dann weitere Beweisanträge, wovon einer gutgeheissen wurde (vgl. Prot. I S. 32 ff.; Urk. 48 S. 5 + Urk. 35). Vor diesem Hintergrund kann aber nicht die Rede davon sein, dass im erstinstanzlichen Verfahren das Recht auf Beweis als zentraler Aspekt des Anspruches auf rechtliches Gehör missachtet wurde, zumal der Privatkläger durchaus in der Lage war, Beweisanträge zu formulieren, und die Abnahme der weiteren offerierten Beweise zu Recht unterblieben ist (vgl. dazu hin- ten Ziffer III.5.2.).

E. 4.3.2 Ebensowenig ist ersichtlich, dass es dem Privatkläger nicht möglich gewesen sein soll, die auf den 3. März 2023 anberaumte Hauptverhandlung, anlässlich wel- cher er zur Einvernahme als Auskunftsperson vorgeladen wurde, sinnvoll vorzube- reiten, nachdem ihm die entsprechende Vorladung bereits am 6. Februar 2023 zu- gegangen ist (Urk. 23 f. + 28). Zwar bemängelt der Privatkläger zu Recht (vgl. Urk. 29), dass er in der Vorladung nicht als Einsprecher aufgeführt wurde und ent- sprechend auch die darin angedrohten Säumnisfolgen fehlerhaft waren, was aber

- 11 - einem Versehen geschuldet war und in der Folge korrigiert werden konnte (vgl. Urk. 32), worüber der Privatkläger mit Präsidialverfügung vom 24. Februar 2023 unterrichtet wurde (Urk. 33). Auch wenn ihm letztere Verfügung erst am 1. März 2023 zugegangen ist (Urk. 34/4), wusste der Privatkläger längst um seine Einspra- che sowie seine geplante Einvernahme als Auskunftsperson anlässlich der Haupt- verhandlung und hatte entsprechend genügend Zeit, sich vorzubereiten. Daran würde im Übrigen selbst der Umstand nichts ändern, wenn sein per E-Mail vom

27. Februar 2023 sinngemäss gestelltes Verschiebungsgesuch als rechtsgültig an- gesehen würde (vgl. Urk. 44/31/2 sowie nachstehend Ziffer 4.3.3.), da der Privat- kläger ohne dessen Bewilligung davon auszugehen hatte, dass die anberaumte Hauptverhandlung ordnungsgemäss stattfindet.

E. 4.3.3 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Privatklägers, wonach ihm die Ak- teneinsicht verweigert worden sei, ist zu bemerken, dass sich die entsprechenden Rügen teilweise auf das von D._____ gegen ihn anhängig gemachte Gewaltschutz- verfahren beziehen und insofern von vornherein unbeachtlich sind (vgl. beispiels- weise die als Beilagen eingereichten Eingaben betreffend verweigerte Aktenein- sicht, welche das Verfahren Nr. GS220030 beschlagen [Urk. 30/26-27]). Soweit die Rügen das vorliegende Verfahren betreffen und der Privatkläger geltend macht (vgl. statt vieler Prot. I S. 7 f. + 10), dass er bereits im Dezember 2022 beim Statt- halteramt und dann kurz vor der Hauptverhandlung am 24. Februar 2023 telefo- nisch sowie per E-Mail bei der Vorinstanz um Akteneinsicht ersucht habe, welche ihm verweigert worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass er mit E-Mail des Statt- halteramtes vom 16. Dezember 2022 darauf hingewiesen wurde, dass zufolge Überweisung der Strafsache an das Bezirksgericht Dietikon keine Zuständigkeit mehr bestehe und er sich mit seinem Anliegen an das erstinstanzliche Gericht zu wenden habe (Urk. 44/38 = Urk. 93/1). Weiter geht aus der vom Privatkläger ein- gereichten E-Mail vom 24. Februar 2023 hervor, dass er darüber in Kenntnis war, dass das Gericht Eingaben per E-Mail nicht akzeptiert (Urk. 44/31/1 = Urk. 54/2/32). Wenn die Vorinstanz seine E-Mail dementsprechend nicht beantwor- tete und in ihrer Urteilsbegründung darauf hinwies, dass auch Akteneinsichtsgesu- che den in Art. 110 StPO enthaltenen Formvorschriften zu genügen hätten (Urk. 48 S. 6), erscheint dies zwar streng, ist vor dem Hintergrund dieser zuvor klar kommu-

- 12 - nizierten Haltung letztlich aber nicht zu beanstanden, zumal der Privatkläger dann anlässlich der Hauptverhandlung unbeschränkte Einsicht in die Akten erhielt. So wurden ihm zu Beginn der Hauptverhandlung antragsgemäss Kopien der am 9. De- zember 2022 stattgefundenen Einvernahmen ausgehändigt (Prot. I S. 11), welche er während der Verhandlungspause sichten konnte und worauf er in seinem Par- teivortrag auch referenzierte. Es ist dementsprechend davon auszugehen, dass der Privatkläger genügend Zeit hatte, die von ihm zur Einsicht einverlangten Unterlagen zu studieren, zumal er auch keinen längeren Unterbruch oder die Vertagung der Hauptverhandlung beantragte. Angesichts dieser dem Privatkläger anlässlich der Hauptverhandlung gewährten Akteneinsicht ist eine allfällige Verletzung des recht- lichen Gehörs denn auch als geheilt anzusehen. Ohnehin würde eine Rückweisung der Strafsache im jetzigen Verfahrensstadium einen formalistischen Leerlauf bewir- ken, da bereits jetzt absehbar erscheint, dass sich dadurch am Ausgang des Ver- fahrens letztlich nichts zu ändern vermöchte. Im Übrigen wurden dem Privatkläger kurz nach der Hauptverhandlung die gesamten Verfahrensakten mit Ausnahme sei- ner Eingaben und dem Protokoll der Hauptverhandlung, welches zu jenem Zeit- punkt noch nicht vorgelegen haben dürfte, nochmals zugestellt (Urk. 38), worauf er dann am 23. Januar 2024 am Berufungsgericht die Verfahrensakten inklusive dem Protokoll der Hauptverhandlung erneut einsehen konnte (vgl. Urk. 78 ff.). In diesem Zusammenhang darf denn auch als notorisch gelten, dass das Ausfertigen des Pro- tokolls der Hauptverhandlung und der Urteilsbegründung einige Zeit in Anspruch nimmt, wobei eine Dauer von vorliegend knapp vier Monaten bis zum Versand des begründeten Urteils entgegen dem Privatkläger (Urk. 54/1 S. 7) noch nicht über- mässig erscheint. Vor diesem gesamten Hintergrund ist auch unter dem Aspekt des Akteneinsichtsrechts weder eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Ge- hörs noch eine Rechtsverweigerung ersichtlich, welche die Rücksendung der Sa- che als gerechtfertigt erscheinen liessen.

E. 4.3.4 Der Vollständigkeit halber ist diesbezüglich abschliessend zu bemerken, dass soweit der Privatkläger aus dem monierten Vorgehen des erstinstanzlichen Gerichtes wiederholt die Befangenheit des Vorsitzenden ableitet (vgl. statt vieler Urk. 54/1 S. 3 + 11), sein entsprechendes Ausstandbegehren von der III. Strafkam- mer des Obergerichtes des Kantons Zürich mit Beschluss vom 25. April 2023 be-

- 13 - handelt und abgewiesen wurde (Urk. 45 = Urk. 82/19). Auf seine entsprechenden Ausführungen ist demgemäss unter Verweis auf die Erwägungen im vorgenannten Beschluss nicht weiter einzugehen, zumal dieser Entscheid in Rechtskraft erwach- sen ist und keiner Überprüfung mehr offensteht. Anders als es die Vertreterin des Privatklägers darstellt (Urk. 92 S. 10), hat die Beschwerdekammer bei ihrem Ent- scheid auch die unaufgeforderten Eingaben des Privatklägers vom 10. März 2023 (Urk. 82/10) sowie 28. März 2023 (Urk. 82/13) berücksichtigt, wobei nochmals fest- gehalten werden kann, dass unter Einbezug der Geschehnisse an der Hauptver- handlung, anlässlich welcher der Privatkläger ausführlich einvernommen wurde und seinen Standpunkt umfassend darlegen konnte (vgl. Prot. I S. 11 ff., 31 ff. + 35 ff.), weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch ein Ausstandgrund zu erkennen ist (vgl. Urk. 92 S. 10 f.), zumal verfahrensrechtliche Entscheide, mögen sie richtig oder falsch sein, von vornherein keinen objektiven Verdacht der Befan- genheit des Gerichtes zu begründen vermögen (vgl. BGE 114 Ia 153, E. 3.b; vgl. auch Urteil 5A_842/2016 vom 24. März 2017, E. 3.1.).

E. 4.4 Der Privatkläger bringt schliesslich vor, dass von Anfang an lediglich auf Tät- lichkeit rapportiert worden sei, obschon Hinweise für ein schwereres Delikt vorge- legen hätten, was dazu geführt habe, dass die falsche Strafverfolgungsbehörde als zuständig erachtet worden sei, welche zudem mehrfach und in erheblicher Weise die Untersuchungs- und Offizialmaxime sowie das Legalitätsprinzip verletzt habe (Urk. 92 S. 6 ff. + 12 ff.; vgl. auch Urk. 54/1 S. 26).

E. 4.4.1 Die Kantonspolizei Zürich rapportierte das verfahrensgegenständliche Ereig- nis unter dem Tatbestand der Tätlichkeiten und damit als Übertretung (vgl. Urk. 1), was entgegen der Ansicht der Vertreterin des Privatklägers durchaus sachgerecht erscheint. Eine Qualifikation als Vergehen drängte sich auch aufgrund der im Rap- port wiedergegebenen Aussage von E._____, wonach der Privatkläger beinahe vom Rad gefallen sei (Urk. 1 S. 3), nicht auf.

E. 4.4.2 Wenn das für die Verfolgung einer Übertretung im Bezirk Dietikon örtlich und sachlich zuständige Statthalteramt in der Folge gestützt auf den vorgenannten Po- lizeirapport ohne weitere Beweiserhebungen den Strafbefehl vom 22. Juni 2022 wegen Tätlichkeiten erliess (Urk. 2/1), ist dies nicht zu beanstanden. Die Strafbe-

- 14 - hörde kann in analoger Anwendung von Art. 309 Abs. 4 StPO auf eine Untersu- chung verzichten, wenn sie sofort einen Strafbefehl erlässt. Wenn auch aufgrund häufig nur rudimentärer polizeilicher Unterlagen bisweilen nicht sicher ist, ob die Strafbehörde über alle massgebenden Grundlagen verfügt, um auf korrekte Weise eine Sanktion auszusprechen, ist ein solches Vorgehen sowohl gesetzlich veran- kert als auch durch die Praxis gestützt. Nachdem sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger Einsprachen gegen den Strafbefehl des Statthalteramtes erhoben hatten (vgl. Urk. 4 + 7/1), war dieses in sinngemässer Anwendung der Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren dann aber gehalten, die (weiteren) Beweise abzu- nehmen, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich waren (Art. 357 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 355 Abs. 1 StPO), welchem Erfordernis mit der Einvernahme der Parteien und des Augenzeugen am 9. Dezember 2022 denn auch ohne Weite- res nachgekommen wurde (vgl. Urk. 19 - 21).

E. 4.4.3 Wäre das Statthalteramt in diesem Rahmen zur Auffassung gelangt, dass der zu beurteilende Sachverhalt als Verbrechen oder Vergehen zu qualifizieren sei, hätte der Fall der Staatsanwaltschaft überwiesen werden müssen (vgl. Art. 357 Abs. 4 StPO). Nachdem dies indes nicht der Fall war, sondern das Statthalteramt nach erfolgter Beweiswürdigung bei seiner Rechtsauffassung blieb und den verfah- rensgegenständlichen Sachverhalt als Übertretung qualifizierte bzw. den Strafbe- fehl bestätigte (vgl. Urk. 22 + 22A), bestand denn auch keine Notwendigkeit einer Überweisung an die Staatsanwaltschaft. Dass der Privatkläger sowohl in seinen E- Mails vom 17. Mai 2022 und 29. Juni 2022 (Urk. 18/5 + Urk. 6) als auch mit seiner Einsprache vom 3. Juli 2022 (Urk. 7/1) die Ansicht vertrat, dass der Vorfall fatal bzw. mit schweren Kopfverletzungen hätte enden können, vermag daran nichts zu ändern, da für die Zuständigkeitsfrage nicht die Rechtsauffassung der Parteien, sondern allein jene der Übertretungsstrafbehörde massgebend ist, wobei der Pri- vatkläger, welcher im Untersuchungsverfahren teilweise anwaltlich vertreten war (vgl. Urk. 11), dannzumal auch nie explizit geltend machen liess, dass das Verfah- ren an die Staatsanwaltschaft zu überweisen sei.

E. 4.4.4 Wenn die Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung schliesslich eine versuchte einfache Körperverletzung prüfte, so erfolgten diese Erwägungen im Rahmen der

- 15 - Wahrung des rechtlichen Gehörs des Privatklägers bzw. in Beurteilung seiner dies- bezüglichen Vorbringen, was keineswegs zeigt, dass der zu beurteilende Sachver- halt von Beginn weg als Verbrechen oder Vergehen zu qualifizieren und der Fall an die Staatsanwaltschaft zu überweisen gewesen wäre, zumal die Vorinstanz in ihrer Begründung ausdrücklich festhielt, dass die Ausführungen nur der Vollständigkeit halber erfolgten und eine versuchte einfache Körperverletzung klarerweise zu ver- neinen sei (Urk. 48 S. 15 ff.). Hätte die Vorinstanz einen Schuldspruch wegen ver- suchter einfacher Körperverletzung tatsächlich in Erwägung gezogen, hätte sie die Sache denn auch zur Anklageänderung im Sinne von Art. 333 Abs. 1 StPO an die Untersuchungsbehörden zurückweisen müssen, nachdem der Strafbefehl weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht eine versuchte einfache Körperverletzung, sondern einzig Tätlichkeiten umschreibt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war mithin stets eine Übertretung, weshalb auch die Durchführung weiterer Einver- nahmen in Anwendung von Art. 398 Abs. 4 StPO zu Recht abgelehnt wurde (vgl. hierzu ausführlich Urk. 85). Ausgehend von einer Übertretung ist auch der Ankla- gegrundsatz nicht verletzt, da der Strafbefehl die zu beurteilende Tat zureichend umschreibt und klar daraus hervorgeht, wie das Verhalten des Beschuldigten recht- lich qualifiziert wird. Die gegenteiligen Vorbringen des Privatklägers (Urk. 92 S. 12 ff.) sind letztlich darauf zurückzuführen, dass er von einem anderen Sachver- halt ausgeht, was aber nicht die Frage des Anklagegrundsatzes, sondern jene der Beweiswürdigung beschlägt (vgl. hierzu hinten Ziffer III.).

E. 4.5 Nachdem der Privatkläger mithin keine valablen prozessualen Gründe gel- tend zu machen vermag, welche im Lichte von Art. 409 StPO die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils mit Rückweisung der Sache an die Vorinstanz bzw. die Untersuchungsbehörde rechtfertigen können, ist er mit seinem entsprechenden An- trag nicht zu hören. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Einleitend ist zum verfahrensgegenständlichen Vorfall zu bemerken, dass zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten bzw. vor allem dessen Ehefrau

- 16 - D._____ ein stark angespanntes bzw. zerrüttetes Verhältnis besteht. Gemäss Sachdarstellung des Privatklägers waren er und D._____ jahrelang eng befreundet, bevor diese zwei Tage nach dem zu beurteilenden Vorfall diverse Klagen gegen ihn wegen mehrfachen Hausfriedensbruches und Nötigung (Stalkings) eingereicht hat (vgl. statt vieler Urk. 7/1), was für den Privatkläger unter anderem ein Rayon- und Kontaktverbot zur Folge hatte. Nach Ansicht des Privatklägers stellten diese Klagen einzig eine Reaktion von D._____ auf die verfahrensgegenständliche Atta- cke ihres Ehemannes bzw. ein entsprechendes Ablenkungsmanöver dar (vgl. für die Sicht des Privatklägers beispielhaft Urk. 54/1 S. 9 f. + 18 f.), wohingegen der Beschuldigte angibt, seine Ehefrau habe Angst, alleine unterwegs zu sein, weil sie dauernd vom Privatkläger belästigt bzw. gestalkt werde (Urk. 21 S. 2; Prot. I S. 21). Wenn der Privatkläger in seinen Eingaben wiederholt auf diese Vorgeschichte so- wie die weiteren daraus hervorgegangenen Verfahren Bezug nimmt, so ist mit sei- ner Vertreterin (vgl. Urk. 92 S. 7) festzuhalten, dass diese Umstände für die eigent- liche Sachverhaltserstellung im vorliegenden Verfahren kaum eine Rolle spielen und darauf nur insoweit einzugehen ist, als sie sich in casu als relevant erweisen.

2. Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 15. Dezember 2022 konkret vor- geworfen, er sei am 14. Mai 2022 um 10.30 Uhr mit dem Fahrrad auf der Badener- strasse in Dietikon unterwegs gewesen, wobei er auf den ebenfalls fahrradfahren- den Privatkläger getroffen sei. Der Privatkläger sei dabei zum Beschuldigten ge- kommen, habe dessen Fahrradlenker festgehalten und zu ihm gesagt: "Hoi B._____", worauf der Beschuldigte dem Privatkläger wissentlich und willentlich zwei Fusstritte verpasst habe und davongefahren sei (Urk. 22).

3. Die Vorinstanz stellte den massgeblichen Sachverhalt – primär gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten – in teilweiser Abweichung vom Tatvorwurf ge- mäss Strafbefehl dahingehend fest, dass der Privatkläger am Tattag mit seinem Fahrrad zum Beschuldigten aufgefahren sei und seinen Fahrradlenker ergriffen habe, wobei D._____ zu diesem Zeitpunkt bereits weiter vorne gewesen sei. In der Folge hätten der Privatkläger und der Beschuldigte (gemeinsam) abgebremst und der Beschuldigte habe im Stehen einen Tritt gegen die Fahrradgabel des Privatklä- gers ausgeteilt, um sich von diesem zu lösen (vgl. Urk. 48 S. 5 + 14).

- 17 -

4. Der Privatkläger rügt mit seiner Berufung im Wesentlichen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt und sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass D._____ zum Tatzeitpunkt weiter vorne bzw. von ihm und dem Beschuldigten entfernt gewesen sei. Fehlerhaft sei ebenso die Annahme, dass er und der Be- schuldigte nach dem Aufeinandertreffen abgebremst hätten. Der Tritt habe sich vielmehr während voller Fahrt bei ca. 22 km/h ereignet, wobei er den Fahrradlenker des Beschuldigten nicht festgehalten habe. Der Tritt des Beschuldigten habe ent- sprechend nicht deshalb stattgefunden, um sich loszulösen, sondern sei aus der Wut heraus erfolgt. Der Beschuldigte habe ihn aus dem Weg räumen wollen, wobei der starke Tritt bei ihm beinahe zu einem fatalen Kopfsturz auf die Betonkante ge- führt habe (vgl. Urk. 54/1 + Urk. 83 S. 23 ff.; vgl. auch Prot. I S. 12 ff. + 36 ff.).

E. 5 Wie bereits vorne unter Ziffer II.2.1. ausgeführt, können Sachverhaltsfest- stellungen der Vorinstanz im vorliegenden Berufungsverfahren betreffend einen Übertretungstatbestand nur dann korrigiert werden, wenn sie sich als offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich, mithin schlechterdings als unhaltbar erweisen. Der Privat- kläger vermag mit seinen Ausführungen indessen nicht darzutun, dass dies hin- sichtlich der gerügten Sachverhaltserstellung der Fall ist. Namentlich legt er nicht dar, in welchen Passagen und aus welchen Gründen die Vorinstanz mit ihren Fest- stellungen geradezu in Willkür verfallen ist, sondern stellt die Richtigkeit der vor- instanzlichen Beweiswürdigung einfach unter Verweis auf seine eigene Sachdar- stellung in Frage, was sich jedoch – wie nachstehend zu zeigen ist – als unbehilflich erweist.

E. 5.1 Der Beschuldigte hat von Beginn weg eingestanden, dass es seinerseits zu einem Fusstritt in Richtung des Privatklägers gekommen ist, was sich insofern auch mit den Aussagen des unabhängigen Zeugen E._____ deckt. Unter Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 48 S. 9 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) ist diesbezüglich festzustellen, dass der Beschuldigte dieses Kerngeschehen an- schaulich sowie ohne relevante Übertreibungen und Widersprüche schilderte, wes- halb sich seine Depositionen als insgesamt glaubhaft erweisen und mit der Vorin- stanz davon auszugehen ist, dass er sich mittels des Fusstrittes vom Privatkläger loszulösen versucht hat, zumal er bereits in seiner Erstaussage davon sprach, dass

- 18 - der Privatkläger zu ihm gefahren sei, seinen Fahrradlenker ergriffen habe und er ihn deshalb aus Reflex getreten habe (Urk. 1 S. 2). Dabei erscheint namentlich auch plausibel, dass der Beschuldigte nach dem Ergreifen seines Fahrradlenkers durch den Privatkläger abgebremst und sich der Tritt dann nahezu im Stillstand ereignet hat, während die vom Privatkläger zu Protokoll gegebene Version eines Trittes während hohem Tempo reichlich abenteuerlich anmutet.

E. 5.2 Wenn die Vorinstanz andrerseits erwägt, dass die Aussagen des Privatklä- gers diverse Ungereimtheiten und Widersprüche aufweisen (Urk. 48 S. 12 f.), er- scheint auch dies nicht willkürlich. Zwar schildert der Privatkläger seine Sachver- haltsversion im Grundsatz ebenfalls gleichbleibend, doch stellt er den genauen Ab- lauf der Geschehnisse nach dem ersten Aufeinandertreffen mit dem Beschuldigten und D._____ unterschiedlich dar. Dabei sticht mit der Vorinstanz ins Auge, dass der Privatkläger anfangs – in Übereinstimmung mit der konstanten Sachdarstellung des Beschuldigten (Urk. 1 S. 2; Urk. 21 S. 2 f.; Prot. I S. 23 + 35) – erklärte, dass D._____, als sie ihn erblickt habe, davongefahren und zum Zeitpunkt des Fusstrit- tes weiter vorne gewesen sei (Urk. 1 S. 3; Urk. 20 S. 3 f.), was angesichts der Tat- sache, dass sie sich vom Privatkläger offenbar verfolgt fühlte, durchaus nachvoll- ziehbar erscheint. Dem widersprechen aber seine Aussagen anlässlich der Haupt- verhandlung sowie im Berufungsverfahren, wonach im relevanten Zeitpunkt alle – er selbst, der Beschuldigte und D._____ – gemeinsam unterwegs gewesen seien (vgl. Prot. I S. 34; Urk. 54/1 S. 17; Urk. 83 S. 22), was von der Vorinstanz im Ge- samtkontext zu Recht als unglaubhaft bewertet wird. Ausgehend von der vorin- stanzlich erstellten Tatsache, dass sich D._____ zum Tatzeitpunkt von ihrem Ehe- mann abgesetzt hatte und alleine vorausfuhr, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ihre GPS-Daten etwas Relevantes zur Sachverhaltswürdigung betreffend die kon- krete Auseinandersetzung beizutragen vermöchten, zumal der Privatkläger nur den Beizug der GPS-Daten des Beschuldigten beantragte. Wenn die Vorinstanz mithin diese Daten in Wiedererwägung ihrer Beweisverfügung vom 24. Februar 2024 nicht zu den Akten genommen bzw. dem entsprechenden Beweisantrag des Privatklä- gers keine Folge geleistet hat, nachdem anders als ursprünglich angenommen keine GPS-Daten des Beschuldigten, sondern nur jene seiner Ehefrau vorhanden

- 19 - waren (vgl. zum Ganzen Prot. I S. 7, 9 f. + 32; Urk. 48 S. 4 f. + 13), so ist dies ohne Weiteres vertretbar und bedarf in zweiter Instanz keiner Korrektur.

E. 5.3 Hinsichtlich der zentralen Frage, ob der Tritt des Beschuldigten den Privat- kläger oder dessen Fahrradlenker getroffen hat, konnte die Zeugenaussage von E._____ den Sachverhalt nicht erhellen (Urk. 19 S. 5). Den Erstaussagen der bei- den Kontrahenten, welchen bei einer mit einer Vorgeschichte behafteten Streitsa- che regelmässig entscheidende Bedeutung zukommt, ist diesbezüglich jedoch zu entnehmen, dass sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger nicht genau beschreiben konnten, wohin der Tritt erfolgt ist (vgl. Urk. 1 S. 2 f.), wobei sich in der Folge sowohl der Beschuldigte sicher war, die Fahrradgabel getroffen zu haben (vgl. statt vieler Urk. 9 + Urk. 21 S. 2 f.), als auch der Privatkläger mit Sicherheit sagen konnte, dass er vom Beschuldigten auf der Höhe des Hüftknochens getroffen worden sei (vgl. statt vieler Urk. 20 S. 5), was annehmen lässt, dass beide den Sachverhalt mit zunehmender Verfahrensdauer in einem für sie günstigen Licht zu präsentieren versuchten. Hinzu kommt mit der Vorinstanz, dass die Aussagen des Privatklägers, nachdem dieser erfuhr, dass D._____ diverse Klagen gegen ihn er- hoben hatte, eine starke Übertreibungs- sowie Aggravierungstendenz erkennen lassen (vgl. beispielhaft seine E-Mail vom 17. Mai 2022 [Urk. 18/5]). Stellt man die zu Protokoll gegebenen Versionen mithin gegenüber, so erscheint letztlich jene des Beschuldigten zumindest nicht weniger glaubhaft als jene des Privatklägers. In Be- achtung des Grundsatzes in "in dubio pro reo" hat die Vorinstanz deshalb die Sach- verhaltsdarstellung des Strafbefehls zu Recht in Zweifel gezogen.

E. 5.4 Schlussfolgernd enthält die vorinstanzliche Beweiswürdigung mithin keine unüberwindbaren Widersprüche, die als schlechterdings unhaltbar erscheinen. Vielmehr erweist sich die von der Vorinstanz vorgenommene Erstellung des Sach- verhaltes insgesamt als nachvollziehbar. Sie ist jedenfalls weder offensichtlich un- richtig noch sind in ihrem Vorgehen klare Fehler ersichtlich. Demnach ist für die rechtliche Würdigung von der Sachverhaltserstellung der Vorinstanz auszugehen, wonach der Beschuldigte nach der Fahrradgabel seines Kontrahenten getreten hat, nachdem die beiden Fahrräder angesichts der vorangegangenen Rangelei prak- tisch zum Stillstand gekommen waren.

- 20 -

E. 6 Von diesem Sachverhalt ausgehend erweisen sich auch die vorinstanzlichen Erwägungen zur rechtlichen Würdigung als zutreffend (Urk. 48 S. 14 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nachdem ein Tritt gegen eine Fahrradgabel nicht tatbestandsmässig ist und eine versuchte Tätlichkeit aus rechtlichen Gründen von vornherein ausser Betracht fällt (Art. 22 StGB e contrario), ist der Beschuldigte demgemäss auch zweitinstanzlich vom Vorwurf der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB freizu- sprechen. IV. Zivilklage Gestützt auf das vorstehende Ergebnis zum Schuldpunkt besteht mangels festgestellten unerlaubten Handelns des Beschuldigten keine Rechtsgrundlage für die Zusprechung der vom Privatkläger geltend gemachten Genugtuung im Sinne von Art. 47 OR (vgl. Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO; vgl. auch Prot. I S. 43 f.). Diese Forderung ist entsprechend abzuweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Da es auch im Berufungsverfahren bei einem vollumfänglichen Freispruch des Beschuldigten bleibt, ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 2 StPO e contrario; vgl. Urk. 48 S. 18). Ebenfalls ist der Antrag des Privatklägers auf eine Entschädigung gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO (vgl. Prot. I S. 41 ff.), welchen die Vorinstanz unter dem Titel der Zivilansprüche prüfte (Urk. 48 S. 17 f.), ausgangsgemäss abzuweisen und es ist ihm demgemäss für das erstinstanzliche Verfahren keine Entschädigung zuzusprechen. 2.1. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'800.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). 2.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Privatkläger unterliegt

- 21 - mit seiner Appellation vollumfänglich, weshalb ihm ausgangsgemäss die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind (BGE 147 IV 47, E. 4.2.). Es ist ihm dementsprechend auch für das Berufungsverfahren keine Entschädigung im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO zuzusprechen. 2.3. Nachdem der freizusprechende Beschuldigte bereits im erstinstanzlichen Ver- fahren auf eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 ff. StPO für allfällige Umtriebe oder wirtschaftliche Einbussen verzichtete (vgl. Prot. I S. 46), hat er auch im Beru- fungsverfahren keine solche geltend gemacht. Dem Beschuldigten ist dementspre- chend auch zweitinstanzlich keine solche Entschädigung zu gewähren. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte B._____ wird vollumfänglich freigesprochen.
  2. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers A._____ wird abgewiesen.
  3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 - 6) wird bestätigt.
  4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–.
  5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger auferlegt.
  6. Dem Beschuldigten und dem Privatkläger werden im gesamten Verfahren keine Entschädigungen zugesprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an den Beschuldigten  den Privatkläger  das Statthalteramt Bezirk Dietikon  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an - 22 - die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG) die Vorinstanz. 
  8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 5. Dezember 2024 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Brülisauer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU230048-O/U/nk Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichterin lic. iur. Ohn- jec und Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiberin MLaw Brülisauer Urteil vom 5. Dezember 2024 in Sachen A._____, Privatkläger und Berufungskläger sowie Statthalteramt Bezirk Dietikon, Untersuchungsbehörde gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter betreffend Tätlichkeiten Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 3. März 2023 (GB220053)

- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramtes des Bezirkes Dietikon vom 15. Dezember 2022 (Urk. 22) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 48 S. 18)

1. Der Beschuldigte ist einer strafbaren Handlung nicht schuldig und wird frei- gesprochen.

2. Vom Verzicht des Beschuldigten auf eine Entschädigung wird Vormerk ge- nommen.

3. Die Entschädigungsforderung des Privatklägers wird abgewiesen.

4. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers wird abgewiesen.

5. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.

6. Die Gebühren des Strafbefehls Nr. ST.2022.3618 vom 15. Dezember 2022 in Höhe von Fr. 150.– werden dem Statthalteramt des Bezirks Dietikon zur Abschreibung belassen. Berufungsanträge: Des Privatklägers: (Urk. 83 S. 27; vgl. auch Urk. 92 S. 2; sinngemäss)

1. Der Beschuldigte sei der einfachen Gewalt, eventualiter der Gefährdung des Lebens schuldig zu sprechen.

2. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 3. März 2023 aufzuheben und das Verfahren zur korrekten Durchführung an die Vorin- stanz bzw. die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis in Dietikon zurückzuwei- sen.

- 3 - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten, eventualiter zulasten der Staatskasse. ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––– Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom

3. März 2023 wurde der Beschuldigte im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositives von Schuld und Strafe freigesprochen (Urk. 48 S. 18). Gegen das den Parteien gleichentags mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 49) meldete der Privatkläger fristgerecht Berufung an (Urk. 41; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begrün- dete Urteil wurde ihm am 3. Juli 2023 zugestellt (Urk. 47/2).

2. Nachdem beim Berufungsgericht innert Frist keine Berufungserklärung ein- gegangen war, trat die hiesige Kammer mit Beschluss vom 18. August 2023 auf die Berufung des Privatklägers nicht ein (Urk. 50), wobei sich in der Folge – noch wäh- rend laufender Rechtsmittelfrist des Nichteintretensentscheides – herausstellte, dass der Privatkläger im bei der III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich hängigen Beschwerdeverfahren Nr. UH230185 eine mit "Berufung" bezeich- nete Eingabe eingereicht hatte, welche der hiesigen Kammer versehentlich nicht überwiesen worden war (Urk. 53). Die dergestalt bezeichnete Eingabe des Privat- klägers wurde samt Beilagen am 24. Juli 2023 und damit fristgemäss zur Post ge- geben (vgl. Urk. 54/1-5; Art. 399 Abs. 3 StPO), weshalb der vorgenannte Nichtein- tretensentscheid der hiesigen Kammer mit Beschluss vom 15. September 2023 wieder aufgehoben und das Berufungsverfahren fortgesetzt wurde. Gleichzeitig wurde dem Statthalteramt des Bezirkes Dietikon (nachfolgend: Statthalteramt) so- wie dem Beschuldigten eine Kopie der Berufungserklärung des Privatklägers zuge- stellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 56). Das Statthalteramt

- 4 - teilte mit Eingabe vom 4. Oktober 2023 fristgerecht mit, auf die Erhebung einer An- schlussberufung zu verzichten und sich am weiteren Verfahren nicht aktiv zu betei- ligen (Urk. 64). Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 57/3). Unter dem Datum vom 20. Oktober 2023 wurde die vom Privatkläger gegen den Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde vom Bundesgericht als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Urk. 67).

3. In der Folge wurden mit Beschluss vom 7. November 2023 die Akten des Beschwerdeverfahrens Nr. UA230011 bei der III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich beigezogen. Gleichzeitig wurde das schriftliche Verfahren an- geordnet und dem Privatkläger Frist angesetzt, die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 68; vgl. auch Urk. 82/1-22). Nachdem der Privatkläger mehrfach per E-Mail mitteilte, dass er an Corona erkrankt sei (Urk. 70 f.), wurde er mit Schreiben vom 6. Dezember 2023 darauf hingewiesen, dass seine Eingaben per E-Mail nicht rechtsgültig seien und die Möglichkeiten einer Fristerstreckung so- wie einer Akteneinsicht bestünden (Urk. 72). Innert erstreckter Frist (Urk. 76) er- stattete der Privatkläger schliesslich mit Eingabe vom 31. Januar 2024 seine Beru- fungsbegründung samt Beilagen und stellte diverse prozessuale Anträge (Urk. 83 + 84/2-69), welche mit Präsidialverfügung vom 15. Februar 2024 abgewiesen wur- den, sofern sie nicht als gegenstandslos erklärt oder dem Endentscheid vorbehal- ten wurden. Gleichzeitig wurde die Berufungsbegründung samt Beilage dem Statt- halteramt und dem Beschuldigten zur Erstattung der Berufungsantwort sowie der Vorinstanz zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt (Urk. 85). Sowohl das Statthalteramt als auch die Vorinstanz verzichteten auf eine Stellungnahme bzw. eine Vernehmlassung (Urk. 87 f.), wohingegen sich der Beschuldigte wiederum nicht äusserte (vgl. Urk. 86/3).

4. Mit Eingabe vom 28. April 2024 stellte Rechtsanwältin X._____ nach erfolg- ter Mandatsanzeige (Urk. 89 f.) namens des Privatklägers ein Wiedererwägungs- gesuch und beantragte die ordentliche Durchführung des Berufungsverfahrens so- wie die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Rückweisung des Verfah- rens an die Staatsanwaltschaft (Urk. 92 + 93/1-3). Unter dem Datum vom 29. Mai 2024 wurde seitens des Gerichtes daran festgehalten, das bisher als Übertretungs-

- 5 - strafverfahren geführte Verfahren schriftlich fortzusetzen, verbunden mit dem Hin- weis, dass über den Antrag auf Rückweisung an die Staatsanwaltschaft mit dem Endentscheid befunden werde (Urk. 94). Daraufhin teilte Rechtsanwältin X._____ am 11. Juni 2024 die Niederlegung ihres Mandates mit (Urk. 96).

5. Schliesslich wurden die zahlreichen – mehrheitlich unaufgefordert und aus- serhalb einer laufenden Frist eingereichten – E-Mail-Schreiben und weiteren Ein- gaben des Privatklägers (Urk. 60; Urk. 63; Urk. 65; Urk. 70 f.; Urk. 73; Urk. 74/1), in welchen er namentlich auf einen erneuten gewalttätigen Angriff des Beschuldig- ten hinweist und Akteneinsicht sowie eine Adresssperre beantragt, zu den Akten genommen. Der Privatkläger konnte am 23. Januar 2024 die vollständigen Verfah- rensakten am hiesigen Gericht einsehen (Urk. 78 ff.) und seine beantragte Adress- sperre wurde vermerkt (vgl. Urk. 76). Das Verfahren erweist sich nunmehr als spruchreif. II. Prozessuales

1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Privatkläger beantragt im Berufungsverfahren sinngemäss einen Schuldspruch des Beschuldig- ten bzw. eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz bzw. die Staatsan- waltschaft, unter Zusprechung einer Genugtuung sowie Entschädigung an ihn (vgl. Urk. 83 S. 27; Urk. 92 S. 2). Die Berufung richtet sich mithin gegen das gesamte vorinstanzliche Urteil, womit dieses vollumfänglich zu überprüfen ist.

2. Bilden – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen den Ge- genstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur gel- tend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). 2.1. Betreffend den Sachverhalt hat das Berufungsgericht konkret nur zu prüfen, ob dieser durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, festgestellt

- 6 - wurde. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie na- mentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Beweislage auf der einen und der Urteilsbegründung auf der anderen Seite. Weiter kommen insbesondere Fälle in Betracht, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verlet- zung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen sind Konstellationen relevant, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. JOSITSCH/SCHMID, PK StPO,

4. Auflage 2023, N 12 f. zu Art. 398 StPO; BÄHLER, BSK StPO, 3. Auflage 2023, N 6 zu Art. 398 StPO; Urteil 6B_696/2011 vom 6. März 2012, E. 2.1.). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich un- haltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzu- ziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 147 IV 73, E. 4.1.2.; 146 IV 88, E. 1.3.1.). 2.2. Weiter wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen im Rahmen der durch die Vorinstanz vorgenommenen rechtlichen Würdigung überprüft. Dabei gilt keine Einschränkung der Überprüfungsbefugnis und sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu überprüfen, und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessrechtliche (ZIMMERLIN, SK StPO, 3. Auflage 2020, N 23 zu Art. 398 StPO).

3. Dabei muss sich die urteilende Instanz nicht mit sämtlichen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentli- chen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 146 IV 297, E. 2.2.7.), wobei in diesem Zusammenhang für den vorliegenden Fall darauf hinzu- weisen ist, dass die vom Privatkläger persönlich verfassten Eingaben inhaltlich nur erschwert nachvollzogen werden können und teilweise auch andere Verfahren (so namentlich das Verfahren Nr. GS220030-M; vgl. hierzu hinten Ziffer III.1.) sowie weitere, nicht anklagegegenständliche Vorfälle betreffen (vgl. beispielhaft Urk. 60 + 63), welche vorliegend nicht von Relevanz sind.

- 7 -

4. In prozessualer Hinsicht beantragt der Privatkläger wie erwogen die Rück- weisung des Verfahrens an die Vorinstanz bzw. die Staatsanwaltschaft sowie die Feststellung einer Rechtsverweigerung durch Erstere. Er sieht die Rückweisungs- gründe im Sinne von Art. 409 StPO im vorliegenden Fall namentlich in der mangel- haften Aktenführung, der Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Anklageprin- zips sowie der sachlichen Unzuständigkeit der Strafverfolgungsbehörde, wobei er die Verfahrensmängel als derart gravierend ansieht, dass eine Heilung nicht mög- lich sei und nur noch eine Rückweisung des Falles an die Staatsanwaltschaft bzw. die Vorinstanz in Betracht falle (Urk. 92 S. 2 ff.; vgl. auch Urk. 54/1; Urk. 75; Urk. 83). 4.1. Die Berufung gemäss Art. 398 ff. StPO ist im Grundsatz ein reformatorisches Rechtsmittel. Tritt das Berufungsgericht auf das Rechtsmittel ein, so fällt es ein neues Urteil, welches den erstinstanzlichen Entscheid ersetzt (Art. 408 StPO). Ent- sprechend Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das zweitinstanzliche Gericht das angefoch- tene Urteil indessen bei wesentlichen, nicht heilbaren Mängeln auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Entscheides an die Vorinstanz zurück. Dabei bestimmt das Berufungsge- richt, welche Verfahrenshandlungen zu wiederholen oder nachzuholen sind (Abs. 2). Die erste Instanz ist an die im Rückweisungsbeschluss vertretenen Rechtsauffassungen und allfällige Weisungen gemäss Art. 409 Abs. 2 StPO ge- bunden (Abs. 3). Die kassatorische Erledigung durch Rückweisung ist aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens jedoch die Ausnahme und kommt nur bei schwerwiegenden Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Be- tracht, bei denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte und Vermeidung eines Instanzenverlustes unumgänglich erscheint. Dies ist etwa der Fall bei Ver- weigerung von Teilnahmerechten oder nicht gehöriger Verteidigung des Beschul- digten, bei falscher Besetzung des Gerichtes oder bei unvollständiger Behandlung zentraler Anklage- oder Zivilpunkte (vgl. BGE 143 IV 408, E. 6.1.). Die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheides erfolgt mithin nur bei erheblichen Verfahrensmängeln, welche zur Folge haben, dass den Parteien vor Vorinstanz kein ordnungsgemässes Verfahren gewährleistet war und eine materielle Behand-

- 8 - lung der Berufung zur Folge hätte, dass die betroffene Partei faktisch eine Instanz verlieren würde. Die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechtes hält dazu fest, dass in erster Linie Fälle tangiert sind, in denen den Parteien das recht- liche Gehör versagt worden ist (Botschaft vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1318, Ziff. 2.9.3.3.). Die Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör führt grund- sätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache zur Auf- hebung des angefochtenen Entscheides. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann indessen als geheilt gelten, wenn die be- troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äus- sern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage in freier Kognition über- prüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörsanspruches von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens führen würde, die mit dem gleichgestellten Interesse der betroffenen Parteien an einer beförderlichen Beurteilung der Angelegenheit nicht zu vereinbaren wäre (BGE 142 II 218, E. 2.8.1.; 137 I 195, E. 2.3.2.; 136 V 117, E. 4.2.2.2.; 133 I 201, E. 2.2.). 4.2. Der Privatkläger lässt vorab die Aktenführung sowie daraus folgende Ver- fahrensmängel rügen (Urk. 92 S. 3 ff.; vgl. auch Urk. 83 S. 4 + 6). 4.2.1. Die Aktenlage präsentiert sich im vorliegenden Fall zwar teilweise tatsächlich etwas unübersichtlich, doch ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass dieser Um- stand letztlich zu einem grossen Teil auch auf das Verhalten des Privatklägers selbst zurückzuführen ist, namentlich auf seine diversen weitschweifigen und un- strukturierten Eingaben mit vielen, teils auch unvollständigen Beilagen. Hinzu kommt, dass parallel zum erstinstanzlichen Hauptverfahren ein Ausstandsverfah- ren gegen den Vorderrichter bei der Beschwerdekammer des Obergerichtes des Kantons Zürich hängig war (vgl. Urk. 82/1-22), was die Aktenanlage weiter er- schwerte. Nichtsdestotrotz war es dem Privatkläger sowie seiner (vorübergehen- den) Vertreterin jederzeit möglich, sich in den Akten zurechtzufinden und die rele- vanten Argumente anzuführen, was insbesondere die Stellungnahme vom 28. April

- 9 - 2024 (Urk. 92) beweist. Schliesslich wurde die Aktenführung zwischenzeitlich an- tragsgemäss (vgl. Urk. 92 S. 3) korrigiert und die Akten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens gemäss dem bereits bestehenden Aktenverzeichnis des Berufungsverfahrens unter Urk. 1-47 (anstatt in den Akten des Beschwerde- verfahrens unter Urk. 82/5/1-47) eingeordnet. Die Aktenführung erweist sich mithin vor dem Hintergrund von Art. 100 StPO nicht als derart unsystematisch, dass eine Rückweisung des Falles angezeigt wäre. 4.2.2. Ebenso wenig vermochte der Privatkläger mit seinen Ausführungen eine Ver- letzung der Dokumentationspflicht darzulegen, welche einen schweren, unheilba- ren Verfahrensmangel im Sinne von Art. 409 StPO darstellen würde. Es ist nament- lich nicht der Übertretungsstrafbehörde anzulasten, wenn der Privatkläger nicht alle Beilagen zu seiner Einsprache einreichte (vgl. Urk. 17), wobei deren Fehlen auf- grund der Struktur und Formatierung der Einsprache auch nur schwer zu erkennen war (vgl. Urk. 7/1). Schliesslich konnte der Privatkläger die fehlenden Beilagen noch während des laufenden Untersuchungsverfahrens nachreichen (vgl. Urk. 18/1-13), so dass das Statthalteramt in Kenntnis aller gemäss dem Privatklä- ger relevanten Akten (u.a. auch seine E-Mail an Herrn C._____ vom 17. Mai 2022 [Urk. 18/5]) über seine Einsprache befinden konnte, weshalb letztlich auch nicht ersichtlich ist, inwiefern ihm hieraus ein Rechtsnachteil erwachsen sein sollte. Der Vollständigkeit halber ist abschliessend zu bemerken, dass die Einvernahmen im Rahmen der Hauptverhandlung ordnungsgemäss protokolliert wurden und sich das vorinstanzliche Protokoll bei den Akten befindet, womit der Dokumentationspflicht Genüge getan wurde. Eine Notwendigkeit, Einvernahmen anlässlich der Haupt- oder Berufungsverhandlung separat zu akturieren, besteht demgegenüber entge- gen der Rechtsauffassung des Privatklägers nicht und ergibt sich auch nicht aus Art. 100 Abs. 1 lit. a StPO. 4.3. Weiter rügt der Privatkläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BV so- wie Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Urk. 92 S. 9 ff.; vgl. auch Urk. 54/1 S. 3 ff + 20 ff.; Urk. 83 S. 1 ff. + 10 ff.).

- 10 - 4.3.1. Wenn der Privatkläger einen Rückweisungsgrund infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs namentlich darin sieht, dass das Beweisverfahren mangelhaft durchgeführt worden sei und seine im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Be- weisanträge teilweise nicht behandelt worden seien, so kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Zwar trifft zu, dass zur Wahrung des Anspruches auf rechtli- ches Gehör auch das Recht auf Beweis gehört (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO) und der Privatkläger im Rahmen einer im Untersuchungsverfahren als Beilage einge- reichten E-Mail an den rapportierenden Polizisten vom 17. Mai 2022 unter anderem schrieb: "Bitte lassen Sie die Anruf-Aufzeichnung sicherstellen, danke schön" (vgl. Urk. 18/5). Im erstinstanzlichen Verfahren stellte er aber entgegen seiner Sachdar- stellung weder den Beweisantrag auf Beizug des von ihm abgegebenen Notrufes noch denjenigen auf Einvernahme von D._____, deren Fehlen er nunmehr bemän- gelt (vgl. statt vieler Urk. 54/1 S. 13). Auch seine Eingabe mit dem Titel "Beweisan- träge" vom 16. Februar 2023 beinhaltet keine entsprechenden Anträge, wobei es sich bei dieser – wie selbst seine Vertreterin einräumt (Urk. 92 S. 9) – inhaltlich vielmehr um eine allgemeine Stellungnahme handelt, deren einziger Beweisantrag (vgl. Urk. 31 Rz. 3.5.) von der Vorinstanz mit Präsidialverfügung vom 24. Februar 2023 behandelt wurde (vgl. Urk. 33). Anlässlich der Hauptverhandlung stellte der Privatkläger dann weitere Beweisanträge, wovon einer gutgeheissen wurde (vgl. Prot. I S. 32 ff.; Urk. 48 S. 5 + Urk. 35). Vor diesem Hintergrund kann aber nicht die Rede davon sein, dass im erstinstanzlichen Verfahren das Recht auf Beweis als zentraler Aspekt des Anspruches auf rechtliches Gehör missachtet wurde, zumal der Privatkläger durchaus in der Lage war, Beweisanträge zu formulieren, und die Abnahme der weiteren offerierten Beweise zu Recht unterblieben ist (vgl. dazu hin- ten Ziffer III.5.2.). 4.3.2. Ebensowenig ist ersichtlich, dass es dem Privatkläger nicht möglich gewesen sein soll, die auf den 3. März 2023 anberaumte Hauptverhandlung, anlässlich wel- cher er zur Einvernahme als Auskunftsperson vorgeladen wurde, sinnvoll vorzube- reiten, nachdem ihm die entsprechende Vorladung bereits am 6. Februar 2023 zu- gegangen ist (Urk. 23 f. + 28). Zwar bemängelt der Privatkläger zu Recht (vgl. Urk. 29), dass er in der Vorladung nicht als Einsprecher aufgeführt wurde und ent- sprechend auch die darin angedrohten Säumnisfolgen fehlerhaft waren, was aber

- 11 - einem Versehen geschuldet war und in der Folge korrigiert werden konnte (vgl. Urk. 32), worüber der Privatkläger mit Präsidialverfügung vom 24. Februar 2023 unterrichtet wurde (Urk. 33). Auch wenn ihm letztere Verfügung erst am 1. März 2023 zugegangen ist (Urk. 34/4), wusste der Privatkläger längst um seine Einspra- che sowie seine geplante Einvernahme als Auskunftsperson anlässlich der Haupt- verhandlung und hatte entsprechend genügend Zeit, sich vorzubereiten. Daran würde im Übrigen selbst der Umstand nichts ändern, wenn sein per E-Mail vom

27. Februar 2023 sinngemäss gestelltes Verschiebungsgesuch als rechtsgültig an- gesehen würde (vgl. Urk. 44/31/2 sowie nachstehend Ziffer 4.3.3.), da der Privat- kläger ohne dessen Bewilligung davon auszugehen hatte, dass die anberaumte Hauptverhandlung ordnungsgemäss stattfindet. 4.3.3. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Privatklägers, wonach ihm die Ak- teneinsicht verweigert worden sei, ist zu bemerken, dass sich die entsprechenden Rügen teilweise auf das von D._____ gegen ihn anhängig gemachte Gewaltschutz- verfahren beziehen und insofern von vornherein unbeachtlich sind (vgl. beispiels- weise die als Beilagen eingereichten Eingaben betreffend verweigerte Aktenein- sicht, welche das Verfahren Nr. GS220030 beschlagen [Urk. 30/26-27]). Soweit die Rügen das vorliegende Verfahren betreffen und der Privatkläger geltend macht (vgl. statt vieler Prot. I S. 7 f. + 10), dass er bereits im Dezember 2022 beim Statt- halteramt und dann kurz vor der Hauptverhandlung am 24. Februar 2023 telefo- nisch sowie per E-Mail bei der Vorinstanz um Akteneinsicht ersucht habe, welche ihm verweigert worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass er mit E-Mail des Statt- halteramtes vom 16. Dezember 2022 darauf hingewiesen wurde, dass zufolge Überweisung der Strafsache an das Bezirksgericht Dietikon keine Zuständigkeit mehr bestehe und er sich mit seinem Anliegen an das erstinstanzliche Gericht zu wenden habe (Urk. 44/38 = Urk. 93/1). Weiter geht aus der vom Privatkläger ein- gereichten E-Mail vom 24. Februar 2023 hervor, dass er darüber in Kenntnis war, dass das Gericht Eingaben per E-Mail nicht akzeptiert (Urk. 44/31/1 = Urk. 54/2/32). Wenn die Vorinstanz seine E-Mail dementsprechend nicht beantwor- tete und in ihrer Urteilsbegründung darauf hinwies, dass auch Akteneinsichtsgesu- che den in Art. 110 StPO enthaltenen Formvorschriften zu genügen hätten (Urk. 48 S. 6), erscheint dies zwar streng, ist vor dem Hintergrund dieser zuvor klar kommu-

- 12 - nizierten Haltung letztlich aber nicht zu beanstanden, zumal der Privatkläger dann anlässlich der Hauptverhandlung unbeschränkte Einsicht in die Akten erhielt. So wurden ihm zu Beginn der Hauptverhandlung antragsgemäss Kopien der am 9. De- zember 2022 stattgefundenen Einvernahmen ausgehändigt (Prot. I S. 11), welche er während der Verhandlungspause sichten konnte und worauf er in seinem Par- teivortrag auch referenzierte. Es ist dementsprechend davon auszugehen, dass der Privatkläger genügend Zeit hatte, die von ihm zur Einsicht einverlangten Unterlagen zu studieren, zumal er auch keinen längeren Unterbruch oder die Vertagung der Hauptverhandlung beantragte. Angesichts dieser dem Privatkläger anlässlich der Hauptverhandlung gewährten Akteneinsicht ist eine allfällige Verletzung des recht- lichen Gehörs denn auch als geheilt anzusehen. Ohnehin würde eine Rückweisung der Strafsache im jetzigen Verfahrensstadium einen formalistischen Leerlauf bewir- ken, da bereits jetzt absehbar erscheint, dass sich dadurch am Ausgang des Ver- fahrens letztlich nichts zu ändern vermöchte. Im Übrigen wurden dem Privatkläger kurz nach der Hauptverhandlung die gesamten Verfahrensakten mit Ausnahme sei- ner Eingaben und dem Protokoll der Hauptverhandlung, welches zu jenem Zeit- punkt noch nicht vorgelegen haben dürfte, nochmals zugestellt (Urk. 38), worauf er dann am 23. Januar 2024 am Berufungsgericht die Verfahrensakten inklusive dem Protokoll der Hauptverhandlung erneut einsehen konnte (vgl. Urk. 78 ff.). In diesem Zusammenhang darf denn auch als notorisch gelten, dass das Ausfertigen des Pro- tokolls der Hauptverhandlung und der Urteilsbegründung einige Zeit in Anspruch nimmt, wobei eine Dauer von vorliegend knapp vier Monaten bis zum Versand des begründeten Urteils entgegen dem Privatkläger (Urk. 54/1 S. 7) noch nicht über- mässig erscheint. Vor diesem gesamten Hintergrund ist auch unter dem Aspekt des Akteneinsichtsrechts weder eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Ge- hörs noch eine Rechtsverweigerung ersichtlich, welche die Rücksendung der Sa- che als gerechtfertigt erscheinen liessen. 4.3.4. Der Vollständigkeit halber ist diesbezüglich abschliessend zu bemerken, dass soweit der Privatkläger aus dem monierten Vorgehen des erstinstanzlichen Gerichtes wiederholt die Befangenheit des Vorsitzenden ableitet (vgl. statt vieler Urk. 54/1 S. 3 + 11), sein entsprechendes Ausstandbegehren von der III. Strafkam- mer des Obergerichtes des Kantons Zürich mit Beschluss vom 25. April 2023 be-

- 13 - handelt und abgewiesen wurde (Urk. 45 = Urk. 82/19). Auf seine entsprechenden Ausführungen ist demgemäss unter Verweis auf die Erwägungen im vorgenannten Beschluss nicht weiter einzugehen, zumal dieser Entscheid in Rechtskraft erwach- sen ist und keiner Überprüfung mehr offensteht. Anders als es die Vertreterin des Privatklägers darstellt (Urk. 92 S. 10), hat die Beschwerdekammer bei ihrem Ent- scheid auch die unaufgeforderten Eingaben des Privatklägers vom 10. März 2023 (Urk. 82/10) sowie 28. März 2023 (Urk. 82/13) berücksichtigt, wobei nochmals fest- gehalten werden kann, dass unter Einbezug der Geschehnisse an der Hauptver- handlung, anlässlich welcher der Privatkläger ausführlich einvernommen wurde und seinen Standpunkt umfassend darlegen konnte (vgl. Prot. I S. 11 ff., 31 ff. + 35 ff.), weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch ein Ausstandgrund zu erkennen ist (vgl. Urk. 92 S. 10 f.), zumal verfahrensrechtliche Entscheide, mögen sie richtig oder falsch sein, von vornherein keinen objektiven Verdacht der Befan- genheit des Gerichtes zu begründen vermögen (vgl. BGE 114 Ia 153, E. 3.b; vgl. auch Urteil 5A_842/2016 vom 24. März 2017, E. 3.1.). 4.4. Der Privatkläger bringt schliesslich vor, dass von Anfang an lediglich auf Tät- lichkeit rapportiert worden sei, obschon Hinweise für ein schwereres Delikt vorge- legen hätten, was dazu geführt habe, dass die falsche Strafverfolgungsbehörde als zuständig erachtet worden sei, welche zudem mehrfach und in erheblicher Weise die Untersuchungs- und Offizialmaxime sowie das Legalitätsprinzip verletzt habe (Urk. 92 S. 6 ff. + 12 ff.; vgl. auch Urk. 54/1 S. 26). 4.4.1. Die Kantonspolizei Zürich rapportierte das verfahrensgegenständliche Ereig- nis unter dem Tatbestand der Tätlichkeiten und damit als Übertretung (vgl. Urk. 1), was entgegen der Ansicht der Vertreterin des Privatklägers durchaus sachgerecht erscheint. Eine Qualifikation als Vergehen drängte sich auch aufgrund der im Rap- port wiedergegebenen Aussage von E._____, wonach der Privatkläger beinahe vom Rad gefallen sei (Urk. 1 S. 3), nicht auf. 4.4.2. Wenn das für die Verfolgung einer Übertretung im Bezirk Dietikon örtlich und sachlich zuständige Statthalteramt in der Folge gestützt auf den vorgenannten Po- lizeirapport ohne weitere Beweiserhebungen den Strafbefehl vom 22. Juni 2022 wegen Tätlichkeiten erliess (Urk. 2/1), ist dies nicht zu beanstanden. Die Strafbe-

- 14 - hörde kann in analoger Anwendung von Art. 309 Abs. 4 StPO auf eine Untersu- chung verzichten, wenn sie sofort einen Strafbefehl erlässt. Wenn auch aufgrund häufig nur rudimentärer polizeilicher Unterlagen bisweilen nicht sicher ist, ob die Strafbehörde über alle massgebenden Grundlagen verfügt, um auf korrekte Weise eine Sanktion auszusprechen, ist ein solches Vorgehen sowohl gesetzlich veran- kert als auch durch die Praxis gestützt. Nachdem sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger Einsprachen gegen den Strafbefehl des Statthalteramtes erhoben hatten (vgl. Urk. 4 + 7/1), war dieses in sinngemässer Anwendung der Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren dann aber gehalten, die (weiteren) Beweise abzu- nehmen, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich waren (Art. 357 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 355 Abs. 1 StPO), welchem Erfordernis mit der Einvernahme der Parteien und des Augenzeugen am 9. Dezember 2022 denn auch ohne Weite- res nachgekommen wurde (vgl. Urk. 19 - 21). 4.4.3. Wäre das Statthalteramt in diesem Rahmen zur Auffassung gelangt, dass der zu beurteilende Sachverhalt als Verbrechen oder Vergehen zu qualifizieren sei, hätte der Fall der Staatsanwaltschaft überwiesen werden müssen (vgl. Art. 357 Abs. 4 StPO). Nachdem dies indes nicht der Fall war, sondern das Statthalteramt nach erfolgter Beweiswürdigung bei seiner Rechtsauffassung blieb und den verfah- rensgegenständlichen Sachverhalt als Übertretung qualifizierte bzw. den Strafbe- fehl bestätigte (vgl. Urk. 22 + 22A), bestand denn auch keine Notwendigkeit einer Überweisung an die Staatsanwaltschaft. Dass der Privatkläger sowohl in seinen E- Mails vom 17. Mai 2022 und 29. Juni 2022 (Urk. 18/5 + Urk. 6) als auch mit seiner Einsprache vom 3. Juli 2022 (Urk. 7/1) die Ansicht vertrat, dass der Vorfall fatal bzw. mit schweren Kopfverletzungen hätte enden können, vermag daran nichts zu ändern, da für die Zuständigkeitsfrage nicht die Rechtsauffassung der Parteien, sondern allein jene der Übertretungsstrafbehörde massgebend ist, wobei der Pri- vatkläger, welcher im Untersuchungsverfahren teilweise anwaltlich vertreten war (vgl. Urk. 11), dannzumal auch nie explizit geltend machen liess, dass das Verfah- ren an die Staatsanwaltschaft zu überweisen sei. 4.4.4. Wenn die Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung schliesslich eine versuchte einfache Körperverletzung prüfte, so erfolgten diese Erwägungen im Rahmen der

- 15 - Wahrung des rechtlichen Gehörs des Privatklägers bzw. in Beurteilung seiner dies- bezüglichen Vorbringen, was keineswegs zeigt, dass der zu beurteilende Sachver- halt von Beginn weg als Verbrechen oder Vergehen zu qualifizieren und der Fall an die Staatsanwaltschaft zu überweisen gewesen wäre, zumal die Vorinstanz in ihrer Begründung ausdrücklich festhielt, dass die Ausführungen nur der Vollständigkeit halber erfolgten und eine versuchte einfache Körperverletzung klarerweise zu ver- neinen sei (Urk. 48 S. 15 ff.). Hätte die Vorinstanz einen Schuldspruch wegen ver- suchter einfacher Körperverletzung tatsächlich in Erwägung gezogen, hätte sie die Sache denn auch zur Anklageänderung im Sinne von Art. 333 Abs. 1 StPO an die Untersuchungsbehörden zurückweisen müssen, nachdem der Strafbefehl weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht eine versuchte einfache Körperverletzung, sondern einzig Tätlichkeiten umschreibt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war mithin stets eine Übertretung, weshalb auch die Durchführung weiterer Einver- nahmen in Anwendung von Art. 398 Abs. 4 StPO zu Recht abgelehnt wurde (vgl. hierzu ausführlich Urk. 85). Ausgehend von einer Übertretung ist auch der Ankla- gegrundsatz nicht verletzt, da der Strafbefehl die zu beurteilende Tat zureichend umschreibt und klar daraus hervorgeht, wie das Verhalten des Beschuldigten recht- lich qualifiziert wird. Die gegenteiligen Vorbringen des Privatklägers (Urk. 92 S. 12 ff.) sind letztlich darauf zurückzuführen, dass er von einem anderen Sachver- halt ausgeht, was aber nicht die Frage des Anklagegrundsatzes, sondern jene der Beweiswürdigung beschlägt (vgl. hierzu hinten Ziffer III.). 4.5. Nachdem der Privatkläger mithin keine valablen prozessualen Gründe gel- tend zu machen vermag, welche im Lichte von Art. 409 StPO die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils mit Rückweisung der Sache an die Vorinstanz bzw. die Untersuchungsbehörde rechtfertigen können, ist er mit seinem entsprechenden An- trag nicht zu hören. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Einleitend ist zum verfahrensgegenständlichen Vorfall zu bemerken, dass zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten bzw. vor allem dessen Ehefrau

- 16 - D._____ ein stark angespanntes bzw. zerrüttetes Verhältnis besteht. Gemäss Sachdarstellung des Privatklägers waren er und D._____ jahrelang eng befreundet, bevor diese zwei Tage nach dem zu beurteilenden Vorfall diverse Klagen gegen ihn wegen mehrfachen Hausfriedensbruches und Nötigung (Stalkings) eingereicht hat (vgl. statt vieler Urk. 7/1), was für den Privatkläger unter anderem ein Rayon- und Kontaktverbot zur Folge hatte. Nach Ansicht des Privatklägers stellten diese Klagen einzig eine Reaktion von D._____ auf die verfahrensgegenständliche Atta- cke ihres Ehemannes bzw. ein entsprechendes Ablenkungsmanöver dar (vgl. für die Sicht des Privatklägers beispielhaft Urk. 54/1 S. 9 f. + 18 f.), wohingegen der Beschuldigte angibt, seine Ehefrau habe Angst, alleine unterwegs zu sein, weil sie dauernd vom Privatkläger belästigt bzw. gestalkt werde (Urk. 21 S. 2; Prot. I S. 21). Wenn der Privatkläger in seinen Eingaben wiederholt auf diese Vorgeschichte so- wie die weiteren daraus hervorgegangenen Verfahren Bezug nimmt, so ist mit sei- ner Vertreterin (vgl. Urk. 92 S. 7) festzuhalten, dass diese Umstände für die eigent- liche Sachverhaltserstellung im vorliegenden Verfahren kaum eine Rolle spielen und darauf nur insoweit einzugehen ist, als sie sich in casu als relevant erweisen.

2. Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 15. Dezember 2022 konkret vor- geworfen, er sei am 14. Mai 2022 um 10.30 Uhr mit dem Fahrrad auf der Badener- strasse in Dietikon unterwegs gewesen, wobei er auf den ebenfalls fahrradfahren- den Privatkläger getroffen sei. Der Privatkläger sei dabei zum Beschuldigten ge- kommen, habe dessen Fahrradlenker festgehalten und zu ihm gesagt: "Hoi B._____", worauf der Beschuldigte dem Privatkläger wissentlich und willentlich zwei Fusstritte verpasst habe und davongefahren sei (Urk. 22).

3. Die Vorinstanz stellte den massgeblichen Sachverhalt – primär gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten – in teilweiser Abweichung vom Tatvorwurf ge- mäss Strafbefehl dahingehend fest, dass der Privatkläger am Tattag mit seinem Fahrrad zum Beschuldigten aufgefahren sei und seinen Fahrradlenker ergriffen habe, wobei D._____ zu diesem Zeitpunkt bereits weiter vorne gewesen sei. In der Folge hätten der Privatkläger und der Beschuldigte (gemeinsam) abgebremst und der Beschuldigte habe im Stehen einen Tritt gegen die Fahrradgabel des Privatklä- gers ausgeteilt, um sich von diesem zu lösen (vgl. Urk. 48 S. 5 + 14).

- 17 -

4. Der Privatkläger rügt mit seiner Berufung im Wesentlichen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt und sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass D._____ zum Tatzeitpunkt weiter vorne bzw. von ihm und dem Beschuldigten entfernt gewesen sei. Fehlerhaft sei ebenso die Annahme, dass er und der Be- schuldigte nach dem Aufeinandertreffen abgebremst hätten. Der Tritt habe sich vielmehr während voller Fahrt bei ca. 22 km/h ereignet, wobei er den Fahrradlenker des Beschuldigten nicht festgehalten habe. Der Tritt des Beschuldigten habe ent- sprechend nicht deshalb stattgefunden, um sich loszulösen, sondern sei aus der Wut heraus erfolgt. Der Beschuldigte habe ihn aus dem Weg räumen wollen, wobei der starke Tritt bei ihm beinahe zu einem fatalen Kopfsturz auf die Betonkante ge- führt habe (vgl. Urk. 54/1 + Urk. 83 S. 23 ff.; vgl. auch Prot. I S. 12 ff. + 36 ff.).

5. Wie bereits vorne unter Ziffer II.2.1. ausgeführt, können Sachverhaltsfest- stellungen der Vorinstanz im vorliegenden Berufungsverfahren betreffend einen Übertretungstatbestand nur dann korrigiert werden, wenn sie sich als offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich, mithin schlechterdings als unhaltbar erweisen. Der Privat- kläger vermag mit seinen Ausführungen indessen nicht darzutun, dass dies hin- sichtlich der gerügten Sachverhaltserstellung der Fall ist. Namentlich legt er nicht dar, in welchen Passagen und aus welchen Gründen die Vorinstanz mit ihren Fest- stellungen geradezu in Willkür verfallen ist, sondern stellt die Richtigkeit der vor- instanzlichen Beweiswürdigung einfach unter Verweis auf seine eigene Sachdar- stellung in Frage, was sich jedoch – wie nachstehend zu zeigen ist – als unbehilflich erweist. 5.1. Der Beschuldigte hat von Beginn weg eingestanden, dass es seinerseits zu einem Fusstritt in Richtung des Privatklägers gekommen ist, was sich insofern auch mit den Aussagen des unabhängigen Zeugen E._____ deckt. Unter Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 48 S. 9 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) ist diesbezüglich festzustellen, dass der Beschuldigte dieses Kerngeschehen an- schaulich sowie ohne relevante Übertreibungen und Widersprüche schilderte, wes- halb sich seine Depositionen als insgesamt glaubhaft erweisen und mit der Vorin- stanz davon auszugehen ist, dass er sich mittels des Fusstrittes vom Privatkläger loszulösen versucht hat, zumal er bereits in seiner Erstaussage davon sprach, dass

- 18 - der Privatkläger zu ihm gefahren sei, seinen Fahrradlenker ergriffen habe und er ihn deshalb aus Reflex getreten habe (Urk. 1 S. 2). Dabei erscheint namentlich auch plausibel, dass der Beschuldigte nach dem Ergreifen seines Fahrradlenkers durch den Privatkläger abgebremst und sich der Tritt dann nahezu im Stillstand ereignet hat, während die vom Privatkläger zu Protokoll gegebene Version eines Trittes während hohem Tempo reichlich abenteuerlich anmutet. 5.2. Wenn die Vorinstanz andrerseits erwägt, dass die Aussagen des Privatklä- gers diverse Ungereimtheiten und Widersprüche aufweisen (Urk. 48 S. 12 f.), er- scheint auch dies nicht willkürlich. Zwar schildert der Privatkläger seine Sachver- haltsversion im Grundsatz ebenfalls gleichbleibend, doch stellt er den genauen Ab- lauf der Geschehnisse nach dem ersten Aufeinandertreffen mit dem Beschuldigten und D._____ unterschiedlich dar. Dabei sticht mit der Vorinstanz ins Auge, dass der Privatkläger anfangs – in Übereinstimmung mit der konstanten Sachdarstellung des Beschuldigten (Urk. 1 S. 2; Urk. 21 S. 2 f.; Prot. I S. 23 + 35) – erklärte, dass D._____, als sie ihn erblickt habe, davongefahren und zum Zeitpunkt des Fusstrit- tes weiter vorne gewesen sei (Urk. 1 S. 3; Urk. 20 S. 3 f.), was angesichts der Tat- sache, dass sie sich vom Privatkläger offenbar verfolgt fühlte, durchaus nachvoll- ziehbar erscheint. Dem widersprechen aber seine Aussagen anlässlich der Haupt- verhandlung sowie im Berufungsverfahren, wonach im relevanten Zeitpunkt alle – er selbst, der Beschuldigte und D._____ – gemeinsam unterwegs gewesen seien (vgl. Prot. I S. 34; Urk. 54/1 S. 17; Urk. 83 S. 22), was von der Vorinstanz im Ge- samtkontext zu Recht als unglaubhaft bewertet wird. Ausgehend von der vorin- stanzlich erstellten Tatsache, dass sich D._____ zum Tatzeitpunkt von ihrem Ehe- mann abgesetzt hatte und alleine vorausfuhr, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ihre GPS-Daten etwas Relevantes zur Sachverhaltswürdigung betreffend die kon- krete Auseinandersetzung beizutragen vermöchten, zumal der Privatkläger nur den Beizug der GPS-Daten des Beschuldigten beantragte. Wenn die Vorinstanz mithin diese Daten in Wiedererwägung ihrer Beweisverfügung vom 24. Februar 2024 nicht zu den Akten genommen bzw. dem entsprechenden Beweisantrag des Privatklä- gers keine Folge geleistet hat, nachdem anders als ursprünglich angenommen keine GPS-Daten des Beschuldigten, sondern nur jene seiner Ehefrau vorhanden

- 19 - waren (vgl. zum Ganzen Prot. I S. 7, 9 f. + 32; Urk. 48 S. 4 f. + 13), so ist dies ohne Weiteres vertretbar und bedarf in zweiter Instanz keiner Korrektur. 5.3. Hinsichtlich der zentralen Frage, ob der Tritt des Beschuldigten den Privat- kläger oder dessen Fahrradlenker getroffen hat, konnte die Zeugenaussage von E._____ den Sachverhalt nicht erhellen (Urk. 19 S. 5). Den Erstaussagen der bei- den Kontrahenten, welchen bei einer mit einer Vorgeschichte behafteten Streitsa- che regelmässig entscheidende Bedeutung zukommt, ist diesbezüglich jedoch zu entnehmen, dass sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger nicht genau beschreiben konnten, wohin der Tritt erfolgt ist (vgl. Urk. 1 S. 2 f.), wobei sich in der Folge sowohl der Beschuldigte sicher war, die Fahrradgabel getroffen zu haben (vgl. statt vieler Urk. 9 + Urk. 21 S. 2 f.), als auch der Privatkläger mit Sicherheit sagen konnte, dass er vom Beschuldigten auf der Höhe des Hüftknochens getroffen worden sei (vgl. statt vieler Urk. 20 S. 5), was annehmen lässt, dass beide den Sachverhalt mit zunehmender Verfahrensdauer in einem für sie günstigen Licht zu präsentieren versuchten. Hinzu kommt mit der Vorinstanz, dass die Aussagen des Privatklägers, nachdem dieser erfuhr, dass D._____ diverse Klagen gegen ihn er- hoben hatte, eine starke Übertreibungs- sowie Aggravierungstendenz erkennen lassen (vgl. beispielhaft seine E-Mail vom 17. Mai 2022 [Urk. 18/5]). Stellt man die zu Protokoll gegebenen Versionen mithin gegenüber, so erscheint letztlich jene des Beschuldigten zumindest nicht weniger glaubhaft als jene des Privatklägers. In Be- achtung des Grundsatzes in "in dubio pro reo" hat die Vorinstanz deshalb die Sach- verhaltsdarstellung des Strafbefehls zu Recht in Zweifel gezogen. 5.4. Schlussfolgernd enthält die vorinstanzliche Beweiswürdigung mithin keine unüberwindbaren Widersprüche, die als schlechterdings unhaltbar erscheinen. Vielmehr erweist sich die von der Vorinstanz vorgenommene Erstellung des Sach- verhaltes insgesamt als nachvollziehbar. Sie ist jedenfalls weder offensichtlich un- richtig noch sind in ihrem Vorgehen klare Fehler ersichtlich. Demnach ist für die rechtliche Würdigung von der Sachverhaltserstellung der Vorinstanz auszugehen, wonach der Beschuldigte nach der Fahrradgabel seines Kontrahenten getreten hat, nachdem die beiden Fahrräder angesichts der vorangegangenen Rangelei prak- tisch zum Stillstand gekommen waren.

- 20 -

6. Von diesem Sachverhalt ausgehend erweisen sich auch die vorinstanzlichen Erwägungen zur rechtlichen Würdigung als zutreffend (Urk. 48 S. 14 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nachdem ein Tritt gegen eine Fahrradgabel nicht tatbestandsmässig ist und eine versuchte Tätlichkeit aus rechtlichen Gründen von vornherein ausser Betracht fällt (Art. 22 StGB e contrario), ist der Beschuldigte demgemäss auch zweitinstanzlich vom Vorwurf der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB freizu- sprechen. IV. Zivilklage Gestützt auf das vorstehende Ergebnis zum Schuldpunkt besteht mangels festgestellten unerlaubten Handelns des Beschuldigten keine Rechtsgrundlage für die Zusprechung der vom Privatkläger geltend gemachten Genugtuung im Sinne von Art. 47 OR (vgl. Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO; vgl. auch Prot. I S. 43 f.). Diese Forderung ist entsprechend abzuweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Da es auch im Berufungsverfahren bei einem vollumfänglichen Freispruch des Beschuldigten bleibt, ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 2 StPO e contrario; vgl. Urk. 48 S. 18). Ebenfalls ist der Antrag des Privatklägers auf eine Entschädigung gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO (vgl. Prot. I S. 41 ff.), welchen die Vorinstanz unter dem Titel der Zivilansprüche prüfte (Urk. 48 S. 17 f.), ausgangsgemäss abzuweisen und es ist ihm demgemäss für das erstinstanzliche Verfahren keine Entschädigung zuzusprechen. 2.1. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'800.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). 2.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Privatkläger unterliegt

- 21 - mit seiner Appellation vollumfänglich, weshalb ihm ausgangsgemäss die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind (BGE 147 IV 47, E. 4.2.). Es ist ihm dementsprechend auch für das Berufungsverfahren keine Entschädigung im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO zuzusprechen. 2.3. Nachdem der freizusprechende Beschuldigte bereits im erstinstanzlichen Ver- fahren auf eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 ff. StPO für allfällige Umtriebe oder wirtschaftliche Einbussen verzichtete (vgl. Prot. I S. 46), hat er auch im Beru- fungsverfahren keine solche geltend gemacht. Dem Beschuldigten ist dementspre- chend auch zweitinstanzlich keine solche Entschädigung zu gewähren. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ wird vollumfänglich freigesprochen.

2. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers A._____ wird abgewiesen.

3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 - 6) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger auferlegt.

6. Dem Beschuldigten und dem Privatkläger werden im gesamten Verfahren keine Entschädigungen zugesprochen.

7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an den Beschuldigten  den Privatkläger  das Statthalteramt Bezirk Dietikon  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an

- 22 - die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG) die Vorinstanz. 

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 5. Dezember 2024 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Brülisauer