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SU230006

Verletzung der Verkehrsregeln

Zürich OG · 2024-03-04 · Deutsch ZH
Sachverhalt

unvollständig festgestellt und damit der Grundsatz der Wahrheitserforschung von Amtes wegen missachtet wurde (vgl. JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO,

4. Auflage 2023, N 13 zu Art. 398). Das Berufungsgericht darf und muss sich in Sachverhaltsfragen auf eine Willkürprüfung beschränken und hat keine erneute Beweiswürdigung vorzunehmen. Beurteilt das Berufungsgericht den erstinstanz- lich festgestellten Sachverhalt nicht als willkürlich, so ist es an diesen gebunden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1066/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.2 mit Hin- weisen). 2.2. Demgegenüber sind im Anwendungsbereich von Art. 398 Abs. 4 StPO sämt- liche Rechtsfragen sowohl materieller als formeller Natur mit freier Kognition zu prüfen (ZIMMERLIN, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., 2020, Art. 398 N 23).

3. Festzuhalten ist schliesslich, dass die urteilende Instanz sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auf- fassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien be- schränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7). III. Sachverhalt

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Mit Strafbefehl vom 29. März 2022 sprach das Statthalteramt Bezirk Zürich (nachfolgend Statthalteramt) den Beschuldigten der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG sowie Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 400.– und setzte eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen fest. Ferner auferlegte es dem Beschuldigten Gebühren in der Höhe von Fr. 330.– (Urk. 3).

E. 2 Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 2. April 2022 frist- und formgerecht Einsprache gemäss Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO in Ver- bindung mit Art. 357 Abs. 2 StPO beim Statthalteramt (Urk. 4). In der Folge wurde der Beschuldigte am 22. August 2022 durch das Statthalteramt einvernommen (Urk. 10).

E. 2.1 Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO ist die Sachver- haltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_834/2020 vom 3. Februar 2022 E. 2.3). Willkür liegt vor, wenn die Sachver- haltserstellung eindeutig und augenfällig unzutreffend ist und der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweis- würdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stos- sender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lö- sung ebenfalls möglich oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür demgegenüber nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_171/2023 vom 19. Juni 2023

- 6 - E. 1.2). Vielmehr bedarf es zur Annahme von Willkür klarer Fehler bei der Sach- verhaltsermittlung wie etwa Versehen und Irrtümer oder offensichtlicher Diskre- panzen zwischen der sich aus den Akten ergebenden Beweislage und der Urteils- begründung. In Betracht kommen sodann Fälle, in denen die gerügte Sachver- haltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfah- rensvorschriften der StPO selbst, beruht. Unter den Rügegrund der Willkür fallen schliesslich Konstellationen, in denen die an sich zur Verfügung stehenden Be- weismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden, also der Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit der Grundsatz der Wahrheitserforschung von Amtes wegen missachtet wurde (vgl. JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO,

4. Auflage 2023, N 13 zu Art. 398). Das Berufungsgericht darf und muss sich in Sachverhaltsfragen auf eine Willkürprüfung beschränken und hat keine erneute Beweiswürdigung vorzunehmen. Beurteilt das Berufungsgericht den erstinstanz- lich festgestellten Sachverhalt nicht als willkürlich, so ist es an diesen gebunden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1066/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.2 mit Hin- weisen).

E. 2.2 Demgegenüber sind im Anwendungsbereich von Art. 398 Abs. 4 StPO sämt- liche Rechtsfragen sowohl materieller als formeller Natur mit freier Kognition zu prüfen (ZIMMERLIN, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., 2020, Art. 398 N 23).

3. Festzuhalten ist schliesslich, dass die urteilende Instanz sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auf- fassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien be- schränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7). III. Sachverhalt

E. 3 In Anwendung von Art. 355 Abs. 3 lit. c StPO erliess das Statthalteramt am

25. August 2022 einen neuen Strafbefehl. Es sprach den Beschuldigten erneut der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne der eingangs zitierten Be- stimmungen schuldig und bestrafte ihn wieder mit einer Busse von Fr. 400.– unter Ansetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. Dem Beschuldigten wurden sodann unverändert Gebühren in der Höhe von Fr. 330.– auferlegt (Urk. 13).

- 4 -

E. 4 Gegen den Strafbefehl vom 25. August 2022 liess der Beschuldigte durch seinen Verteidiger mit Eingabe vom 26. August 2022 frist- und formgerecht Ein- sprache beim Statthalteramt erheben (Urk. 14). Das Statthalteramt hielt daraufhin an seinem Strafbefehl fest und überwies die Akten in Anwendung von Art. 356 Abs. 1 StPO samt Auflagen nachträglicher Gebühren von Fr. 300.– dem Einzelge- richt in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich (nachfolgend Vorinstanz) zur Durch- führung des Hauptverfahrens (Urk. 15).

E. 5 Mit Urteil vom 11. Oktober 2022 sprach die Vorinstanz den Beschuldigten unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge (Art. 423 ff. StPO) vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung frei (Urk. 20 S. 2).

E. 6 Gegen das Urteil der Vorinstanz meldete das Statthalteramt mit Eingabe vom 19. Oktober 2022 frist- und formgerecht Berufung bei der Vorinstanz an (Urk. 20a; Urk. 21). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 6. Januar 2023 reichte das Statthalteramt innert Frist seine Berufungserklärung vom 19. Januar 2023 ein (Urk. 25; Urk 27/1; Urk. 32). Mit Präsidialverfügung vom 24. Januar 2023 wurde dem Beschuldigten eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und ihm Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder um begründet ein Nicht- eintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, das der Präsidialverfügung beiliegende Datenerfassungsblatt auszufüllen und diverse Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 33). Mit Ein- gabe vom 30. Januar 2023 liess der Beschuldigte durch seinen Verteidiger erklä- ren, weder Anschlussberufung zu erheben noch ein Nichteintreten zu beantragen (Urk. 35). Das ausgefüllte Datenerfassungsblatt datiert vom 28. Januar 2023 (Urk. 36). Schliesslich liess der Beschuldigte einige der gemäss Präsidialverfü- gung einverlangten Unterlagen einreichen (Urk. 37/1-2) und machte im Übrigen von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 35).

E. 7 Nachdem mit Beschluss vom 1. Februar 2023 die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet und dem Statthalteramt dazu Frist ange- setzt worden war, reichte dieses mit Eingabe vom 24. Februar 2023 fristgerecht seine Berufungsbegründung ein (Urk. 38; Urk.39/1; Urk. 40). Das Doppel der Be- rufungsbegründung wurde dem Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 27. Fe-

- 5 - bruar 2023 zur Stellungnahme sowie der Vorinstanz zur freigestellten Vernehm- lassung zugestellt (Urk. 41). Die Verteidigung des Beschuldigten nahm fristge- recht mit Eingabe vom 9. März 2023 zur Berufungsbegründung Stellung (Urk. 42/1; Urk. 44). Die Vorinstanz verzichtete am 15. März 2023 auf eine Ver- nehmlassung (Urk. 46). Das Statthalteramt hat auf weitere Stellungnahme ver- zichtet (Urk. 49). Das vorliegende Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales

1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Da das erstin- stanzliche Urteil vollumfänglich angefochten wird (Urk. 32), erwächst keine Dispo- sitivziffer in Rechtskraft.

2. Bildeten – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen Gegen- stand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur gel- tend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Dementsprechend entscheidet die Berufungsinstanz aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bereits bestehen- den Beweisgrundlage (BSK StPO-BÄHLER, Art. 398 N 6).

Dispositiv
  1. Gemäss dem ihm vorgeworfenen Sachverhalt soll der Beschuldigte am
  2. April 2021, um 16:48 Uhr, mit seinem Personenwagen und einer Geschwin- digkeit von ca. 50 km/h sowie einem Abstand von ca. drei Fahrzeuglängen zum vorausfahrenden Fahrzeug auf dem rechten Fahrstreifen der Autobahn A1L in - 7 - Richtung St. Gallen gefahren sein. Als das vorausfahrende Fahrzeug verkehrsbe- dingt brüsk abgebremst habe, sei es wegen des mangelnden Abstands trotz Bremsmanövers zur Kollision gekommen (Urk. 13 S. 1).
  3. Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass sich der Tatvorwurf nicht mit hinreichender Sicherheit erstellen lasse, und sprach den Beschuldigten daher in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo frei. Der Beschuldigte habe kon- stant und übereinstimmend bestritten, keinen ausreichenden Abstand zum vorde- ren Fahrzeug gehabt zu haben, und glaubhaft geschildert, sich in einer Not- standssituation bzw. einer Pflichtenkollision befunden zu haben, welche zum Auf- fahren geführt habe, da er aufgrund des hinter ihm fahrenden Fahrzeugs, welches nahe auf ihn aufgefahren sei, nicht umgehend eine Vollbremsung habe vorneh- men können. Als einziges weiteres Beweismittel, das den vorgeworfenen man- gelnden Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug zu beweisen und die glaubhaft geschilderte "Notstandssituation" des Beschuldigten zu widerlegen vermöchte, liege der Polizeirapport samt Fotobeilagen (Urk. 1 f.) bei den Akten. Diesbezüglich habe der Beschuldigte aber glaubhaft schildern können, dass die Polizei gar nie an der Unfallstelle vor Ort gewesen sei. Entsprechend liege effektiv nur ein "Poli- zeirapport vom Hörensagen" vor. Ein Polizeirapport vermöge lediglich Beweis über die eigenen Feststellungen der Polizeibeamten zu bilden. Vorliegend seien die einzigen Umstände, welche die Polizeibeamten abseits des Unfallgeschehens noch selber hätten feststellen können, die Schäden an den beteiligten Fahrzeu- gen gewesen. Schliesslich seien die im Polizeirapport zusammengefassten Aus- sagen nicht zuungunsten des Beschuldigten verwertbar, da sie nicht formell proto- kolliert worden seien (Urk. 28 S. 7 ff.).
  4. Nach Auffassung des Statthalteramtes könne das Aussageverhalten des Be- schuldigten entgegen der Vorinstanz nicht als konstant und übereinstimmend be- zeichnet werden. Der Beschuldigte habe im Laufe des Verfahrens und insbeson- dere während der Einvernahme vor dem Statthalteramt seine Aussagen mehrfach zu seinen Gunsten, insbesondere bezüglich der gefahrenen Geschwindigkeit, kor- rigiert bzw. sei namentlich betreffend den eingehaltenen Abstand immer unpräzi- ser geworden. Entsprechend sei die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen in Frage zu - 8 - stellen, was die Vorinstanz allerdings nicht getan zu haben scheine. Fälle, in de- nen die Polizei ein Delikt oder einen Unfall direkt selbst beobachten könne oder beim Anrücken vor Ort eine gänzlich unveränderte Situation antreffe, würden ge- nerell eine Minderheit bilden. In aller Regel würden Polizeirapporte in erster Linie auf Basis von Anzeigen und Aussagen betroffener bzw. beteiligter Personen so- wie allfälliger Zeugen erstellt. Die einzige nicht von der Polizei selbst festgestellte Information bilde im vorliegenden Verfahren die im Rapport befindliche Skizze der Unfallendlage, wobei diese auf den Aussagen aller Unfallbeteiligten in Kombina- tion mit den an den Fahrzeugen festgestellten Schäden basiere und überdies vom Beschuldigten im Einspracheverfahren nicht bestritten worden sei. Welcher Mehr- wert sich im vorliegenden Fall ergeben hätte, wenn die Polizei die Unfallstelle vor Ort unverändert angetroffen hätte, erschliesse sich nicht. Entsprechend gehe es nicht an, dass die Vorinstanz dem Polizeirapport a priori jeglichen Beweiswert ab- spreche (Urk. 40 S. 3 ff.). 4.1. Im Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 19. Mai 2021 ist festgehalten, dass sich der Beschuldigte sowie die beiden "Auskunftspersonen" B._____ und C._____ jeweils "anlässlich der Tatbestandsaufnahme (nach Vorhalt strafprozes- sualer Rechte und Pflichten sowie dem Hinweis über die Rapportierung an die zu- ständigen Amtsstellen)" der Polizei gegenüber geäussert haben. Die Aussagen der genannten Personen finden sich in zusammengefasster Form im Polizeirap- port (Urk. 1 S. 2 f.). 4.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt der Polizeirapport ein an sich zulässiges Beweismittel im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StPO dar, wobei ihm allerdings nicht der Beweiswert einer formellen Befragung zukommen kann (Urteil des Bundesgerichtes 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2). Das Ober- gericht des Kantons Zürich erwog, dass die summarische Wiedergabe von infor- mellen Befragungen der Polizei keine Einvernahme im Sinne von Art. 78 StPO darstellt, da sie weder im Frage/Antwort-Stil protokolliert noch von der befragten Person unterzeichnet wird. Wird in einem Polizeirapport zwar festgehalten, dass die beschuldigte Person auf ihre strafprozessualen Rechte aufmerksam gemacht worden sei, ist aber nicht ersichtlich, welche Rechte konkret genannt wurden, sind - 9 - die summarisch im Polizeirapport wiedergegebenen Aussagen zumindest nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar (Urteil des Obergerichtes des Kantons Zü- rich SU200027 vom 13. April 2021 E. 3.2). 4.3. Im Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 19. Mai 2021 wurden die Aussagen des Beschuldigten, von B._____ und von C._____ lediglich sinnge- mäss wiedergegeben und nicht förmlich protokolliert. Auch ist nicht ersichtlich, welche "strafprozessualen Rechte und Pflichten" den genannten Personen vorge- halten wurden (Urk. 1 S. 2 f.). Vor diesem Hintergrund ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die darin wiedergegebenen Aussagen nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden können. Entgegen der Beanstandung des Statt- halteramtes hat die Vorinstanz dem Polizeirapport auch nicht "jeglichen Beweis- wert abgesprochen", sondern die darin enthaltenen Feststellungen der Polizeibe- amten – nämlich die Schäden an den beteiligten Fahrzeugen – berücksichtigt (Urk. 28 S. 12). Die Sachverhaltserstellung der Vorinstanz kann insoweit nicht be- anstandet werden. 5.1. Im Rahmen seiner Einvernahme beim Statthalteramt vom 22. August 2022 erklärte der Beschuldigte, er sei als hinterstes Fahrzeug an die Situation herange- fahren, als der Lieferwagen vor ihm auf ein stehendes Auto aufgefahren sei. Er habe überlegen müssen, wie er so reagieren könne, dass es für alle Beteiligten zum kleinstmöglichen Schaden komme. Die Autos hinter ihm seien schon so dicht aufgefahren, dass er keine sofortige Vollbremsung mehr habe vornehmen können aus Sorge, dass dies ansonsten zu einer Massenkarambolage hinter ihm hätte führen können. Er habe daher zunächst stark gebremst und erst verzögert die Vollbremsung eingeleitet. Als er gesehen habe, dass der hintere Wagen ihm zu nahe gekommen sei, sei er ein wenig von der Bremse weg und als der Abstand wieder grösser geworden sei, habe er wieder stärker gebremst; dies mit dem Ziel, kleinstmöglichen Schaden entstehen zu lassen. Es sei im Tunnel gewesen, wo es keine Ausweichmöglichkeiten und zudem Gegenverkehr gegeben habe. Er habe daher eher die Kollision mit dem vorderen Wagen in Kauf genommen als den grösseren Kollektivschaden. Es sei Pendlerverkehr gewesen, d.h. es habe Ge- genverkehr im engen Tunnel bei einer Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h gege- - 10 - ben. Die Kolonne sei mit einer Geschwindigkeit von ca. 45-55 km/h unterwegs ge- wesen. Das Verkehrsaufkommen sei stark gewesen. Er würde sagen, er sei mit einer Geschwindigkeit von "50 km/h plus / minus 5 km/h unterwegs gewesen", er würde also "ca. 50 km/h" schätzen, was das durchschnittliche Tempo der Kolonne gewesen sei. Er sei aber tendenziell etwas langsamer gefahren, da er im Gegen- satz zu den Fahrzeugen vor ihm noch im gebogenen Strassenverlauf drin gewe- sen sei bzw. aus einer leichten Kurve herausgefahren sei. Er habe ca. 3 bis 4 Au- tos Abstand gehabt (Urk. 10 S. 2 f.). Hinter ihm seien alle aufgefahren, von denen sei er der Langsamste gewesen. Hätte er einfach eine Vollbremsung gemacht, wäre es zu einer Massenkarambolage hinter ihm gekommen (Urk 10 S. 4). 5.2. Anlässlich seiner Einvernahme vor Vorinstanz am 11. Oktober 2022 gab der Beschuldigte zu Protokoll, er sei mit einer Geschwindigkeit "zwischen 45-55 km/h" und einem Abstand "zwischen 15 und 20 Meter zum vorderen Auto" gefahren. Wenn man sage, dass eine Autolänge 5 Meter betrage, dann entspreche das sei- netwegen zwischen drei und vier Autolängen (Prot. I S. 9). Dass er auf der Auto- bahn A1L in Richtung St. Gallen unterwegs gewesen sei und dass das vorausfah- rende Fahrzeug verkehrsbedingt habe brüsk abbremsen müssen, woraufhin es zur Kollision gekommen sei, bestreite er nicht. Zur Touchierung des Vorderwa- gens sei es nicht aufgrund mangelnden Abstandes gekommen, sondern weil die Verkehrssituation ihm in diesem Moment nicht erlaubt habe, eine Vollbremsung vorzunehmen. Der Unfall habe sich im …-tunnel ereignet, in welchem sich seit Jahren eine Baustelle befinde. Normalerweise hätten Tunnel je zwei Spuren, doch habe es an diesem Tag Gegenverkehr gehabt. Es habe also eine Spur auf seiner Seite und den Gegenverkehr gegeben. Man mache also diese Kurve und komme dann wieder auf die gerade Strecke. Das Ganze erfolge ständig mit dem Gegen- verkehr (Prot. I S. 10). Es gebe Bildmaterial, das zeige, wie eng die Verhältnisse dort gewesen seien. Das führe dazu, dass er bei der Einfahrt in die Kurve vom Gas gehe, womit er sicherlich langsamer gefahren sei als die Autos vor ihm. Wenn er vom Gas gehe, würden alle Autos hinter ihm nachrücken. Wenn man aus der Kurve komme, würden die Vorderen wieder beschleunigen und den Ab- stand aufnehmen. Er sei nach der Kurve wieder in die Gerade reingekommen und habe gesehen, wie das zweite Auto auf den Randstein aufgefahren sei und still- - 11 - gestanden habe. Er sei also von der Kurve gekommen, habe den Abstand gehabt und hätte nun eine Vollbremsung machen müssen mit dem Gegenverkehr im Tunnel und den engen Verhältnissen. Er habe, da er während der gesamten Fahrt immer wieder in den Rückspiegel geschaut habe, gewusst, dass der Mercedes hinter ihm aufgerückt sei und höchstens 5 Meter Abstand zu ihm habe. Er habe im Rückspiegel gesehen, dass eine ältere Dame hinter dem Steuer gesessen sei, die Autonummer habe er nicht gesehen. Er hätte eine Vollbremsung machen kön- nen, wobei aber eine Massenkarambolage hinter ihm gedroht hätte und er unter Umständen auf die Gegenfahrbahn gestossen worden wäre. Die andere Option sei gewesen, dass er das Bremsen verzögere in der Annahme, dass die Hinteren dies begreifen würden und eine Vollbremsung vornehmen würden. So habe er die verzögerte Vollbremsung in Kauf genommen in der Annahme, dass er den vorde- ren Wagen touchiere, aber der hintere ihn nicht. Wegen dieser Fahrdynamik habe er Einspruch gegen den Strafbefehl erhoben. Durch den Strafbefehl erhalte man den Eindruck, dass es sich um eine gerade Autobahnstrecke handeln würde, was aber nicht der Fall sei (Prot. I S. 11). Er, der so aufmerksam gewesen sei und re- flexartig gehandelt habe, habe verhindert, dass sich die Schadenskette noch wei- ter verlängert habe. Hätte er nicht so reagiert, wäre es zu einer potentiellen Mas- senkarambolage gekommen (Prot. I S. 12). 5.3. Die dem Polizeirapport vom 19. Mai 2021 beiliegende Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich enthält ein Bild eines blauen F._____ [Automodell], ZH 1, welcher hinten unten rechts eine Delle aufweist, sowie ein Bild eines weissen mit "D._____" angeschriebenen Transporters der Marke G._____, SH 2, welcher hinten unten mittig und links Dellen aufweist (Urk. 2 S. 1). 6.1. Aus den oben wiedergegebenen Aussagen des Beschuldigten zog die Vorinstanz den Schluss, es lasse sich nicht mit hinreichender Sicherheit erstellen, dass der Beschuldigte zum vor ihm fahrenden Fahrzeug nicht ausreichend Ab- stand gehalten habe und dass dem Beschuldigten die glaubhaft geschilderte "Notstandssituation" nicht widerlegt werden könne (Urk. 28 S. 12 f.). Diese Sach- verhaltserstellung ist aus den nachstehend dargelegten Gründen als willkürlich zu - 12 - bezeichnen, zumal sie dabei das Aussageverhalten des Beschuldigten zu wenig ausgeschöpft hat und dadurch den Sachverhalt unvollständig festgestellt hat. 6.2.1. Die vor der Kollision gefahrene Geschwindigkeit bezifferte der Beschuldigte mit "50 km/h plus / minus 5 km/h", "ca. 50 km/h" und "zwischen 45-55 km/h" (Urk. 10 S. 2; Prot. I S. 9). Was den Abstand zum vorderen Fahrzeug anbelangt, so gab er zu Protokoll, zwischen 15 und 20 Metern zum vorderen Auto gefahren zu sein, bzw. ca. 3 bis 4 Autos Abstand gehabt zu haben, wenn man sage, dass eine Autolänge 5 Meter betrage (Urk. 10 S. 3; Prot. I S. 9). 6.2.2. Sowohl hinsichtlich der gefahrenen Geschwindigkeit als auch des Abstands ist zwar in Anwendung von Art. 10 Abs. 3 StPO von der für den Beschuldigten günstigsten Sachlage auszugehen. Demnach lässt sich mit rechtsgenügender Si- cherheit feststellen, dass der Beschuldigte mit einer Geschwindigkeit von 45 km/h und einem Abstand von 20 Metern gefahren ist, bevor es zur Auffahrkollision – welche als solche von der Vorinstanz willkürfrei festgestellt und überdies vom Be- schuldigten anerkannt worden ist – gekommen ist. Ob der vom Beschuldigten ge- fahrene Abstand als ausreichend im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu qualifizieren ist, stellt hingegen eine Rechtsfrage dar und ist daher im Rahmen der nachste- henden rechtlichen Würdigung zu prüfen. IV. Rechtliche Würdigung
  5. Gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren, na- mentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfah- ren (Art. 34 Abs. 4 SVG).
  6. Was unter einem "ausreichenden Abstand" im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Der Abstand ist so zu wählen, dass der nachfolgende Fahrzeugführer auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahr- zeugs (also auch bei einer Notbremsung) rechtzeitig halten kann (Art. 12 Abs. 1 VRV). Rechtzeitig halten kann der Fahrzeuglenker, wenn es nicht zu einer Kolli- - 13 - sion mit dem voranfahrenden Fahrzeug kommt, wobei das Halten hinter dem Vor- anfahrenden geschehen muss, was bedeutet, dass eine Vermeidung der Kollision nur durch seitliches Vorbeifahren nicht genügt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_502/2016 vom 13. September 2016 E. 2.1; BSK SVG-MAEDER, Art. 34 N 48). Die Rechtsprechung hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine einfa- che Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist. Im Sinne von Faustregeln wird für Personenwagen auf die Regel "halber Tacho" – sprich einem Abstand von halb so vielen Metern, wie die Geschwindigkeit in km/h beträgt – und die "Zwei-Sekun- den"-Regel abgestellt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1139/2019 vom 3. April 2020 E. 2.2; BGE 131 IV 133 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung lässt eine Einschränkung der "Zwei-Sekunden"- oder "halber Tacho"-Regel einzig im dichten Stadtverkehr und beim Anfahren nach Lichtsignalen zu, da in diesen Si- tuationen der Verkehr zum Erliegen käme, wenn strikte auf die genannten Regeln abgestellt würde. Geringere Abstände rechtfertigen sich im dichten Stadtverkehr aufgrund der reduzierten Geschwindigkeit und der erforderlichen ständigen Bremsbereitschaft. Die Einschränkung wird nur zugelassen, wenn die dadurch er- höhte Gefahr von Auffahrunfällen durch ein bestmögliches Reaktionsvermögen und durch eine erhöhte Bremsbereitschaft ausgeglichen wird. Dies steht ersicht- lich in Zusammenhang mit den innerorts – gerade bei dichtem Stossverkehr – tie- feren gefahrenen Geschwindigkeiten (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1030/2010 vom 22. März 2011 E. 3.3.2 und 6B_502/2016 vom 13. September 2016 E. 3, mit Hinweisen).
  7. Vor diesem Hintergrund gelangt vorliegend die "halber Tacho"-Regel zur An- wendung und kann dementsprechend der Verteidigung, welche die 1-Sekunden- regel für einschlägig erachtet (vgl. Urk. 44 S. 5 f.), nicht gefolgt werden. Die zu be- urteilende Fahrt fand weder im dichten Stadtverkehr noch in einem Bereich, in welchem reduzierte Geschwindigkeiten gefahren werden, statt. Schliesslich fuhr der Beschuldigte auch kein Lichtsignal an. Ein Tatbestand, der rechtsprechungs- gemäss eine Einschränkung der "halben Tacho"-Regel zulassen würde, ist folg- lich nicht ersichtlich. - 14 -
  8. Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV sowie in Anwendung der Regel "halber Tacho" hätte der Beschuldigte bei der gefahrenen Geschwin- digkeit von 45 km/h einen Abstand von mindestens 22,5 Metern zum vorderen Fahrzeug einhalten müssen. Indem er selbst bei Annahme des für ihn günstigsten Sachverhaltsgeschehens lediglich mit einem Abstand von 20 Metern zum vorde- ren Fahrzeug gefahren ist, hat er den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabs- tand unterschritten und sich daher der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig gemacht, wofür er zu bestrafen ist. Auf den Eventualantrag des Statthalteramtes (Schuldigsprechung wegen Nichtbeherrschens des Fahr- zeugs) braucht folglich nicht eingegangen zu werden.
  9. Was die vonseiten des Beschuldigten geltend gemachte "Pflichtenkollision" anbelangt, so ist anzumerken, dass sich Art. 34 Abs. 4 SVG nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung an den nachfolgenden Fahrzeuglenker richtet. Der Fahrzeugführer muss damit ausser dem Abstand zum Vorausfahrenden nicht auch denjenigen zum nachfolgenden Verkehrsteilnehmer beachten. Jeder Lenker ist ausschliesslich für den ausreichenden Abstand nach vorn verantwortlich. Es kann nicht verlangt werden, dass der Vorausfahrende seine Geschwindigkeit er- höhe, um einen zu geringen Abstand zum nachfolgenden Fahrzeug zu vergrös- sern, denn dies würde zu einer unzulässigen Ablenkung der Aufmerksamkeit vom Verkehrsgeschehen vor dem Fahrzeug führen, welches in erster Linie zu beob- achten ist. Demgegenüber kann der Nachfolgende die vor ihm liegende Verkehrs- situation ohne Schwierigkeiten überblicken, womit er es in der Hand hat, seine Geschwindigkeit den Umständen anzupassen und dadurch einen situationsge- rechten Abstand herzustellen oder einzuhalten und eine Behinderung oder Ge- fährdung der Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Vorausfahrenden selber, zu vermeiden (BGE 115 IV 248 E. 3a; Urteil des Bundesgerichtes 6B_451/2010 vom
  10. September 2010 E. 3.4). Nach der kantonalen Rechtsprechung kann eine Un- terschreitung des Mindestabstandes nur unter ganz besonderen Umständen mit- tels Notstands gerechtfertigt werden. So kann sich der vorausfahrende Lenker nicht auf einen Notstand berufen, wenn er einwendet, der nachfolgende Autolen- ker habe "gedrängelt", es sei denn, der nachfolgende Autolenker hätte geradezu - 15 - Anstalten getroffen, das vor ihm fahrende Fahrzeug zu touchieren (Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich SB140316 vom 4. Dezember 2014 E. 4.2). Derartige Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich und wurden vonseiten des Beschuldigten auch nicht geltend gemacht, weshalb ihm, wenn er sein Verhalten mit dem Vorliegen einer "Pflichtenkollision" zu rechtfertigen versucht, aufgrund der dargelegten Rechtsprechung nicht gefolgt werden kann. V. Strafe
  11. Für die einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG ist eine Busse auszufällen. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB).
  12. Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB bemisst das Gericht die Höhe der Busse nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Ver- schulden angemessen ist. Dabei ist neben dem Verschulden der finanziellen Leis- tungsfähigkeit des Täters Rechnung zu tragen (HUG, in: OFK StGB, Art. 106 N 6 m.w.H.). 3.1. In Bezug auf das objektive Tatverschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den einzuhaltenden Abstand zwar nur in geringem Masse unter- schritten hat, die Verkehrsregelverletzung aber immerhin eine Kollision – und da- mit einhergehend eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben – zur Folge hatte. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich der ge- fahrenen Geschwindigkeit und des Abstands zum vorderen Fahrzeug bewusst war und den ausreichenden Abstand entsprechend vorsätzlich zu wahren unter- liess. Dennoch hat er eine bloss minime kriminelle Energie an den Tag gelegt und sind überdies keine verwerflichen Beweggründe erkennbar. Der Beschuldigte wollte gegenüber dem vorderen Fahrzeug nicht einfach "drängeln", sondern es ging ihm wesentlich darum, den Abstand zum hinter ihm fahrenden Fahrzeug zu vergrössern. Das Verschulden des Beschuldigten ist insgesamt als leicht einzu- stufen. - 16 - 3.2. Was die persönlichen Verhältnisse des heute 58-jährigen Beschuldigten an- belangt, so ist er als Geschäftsführer der ihm gehörenden E._____ GmbH tätig. Während er vor Vorinstanz angab, sich monatlich Fr. 6'000.– bis Fr. 8'000.– aus- zuzahlen, bezifferte er sein Nettoeinkommen pro Monat im Berufungsverfahren mit Fr. 13'000.– (variabel) (Prot I S. 6; Urk. 36). Der Beschuldigte verfügt über eine Liegenschaft, welche einen Steuerwert von Fr. 641'000.– aufweist und mit ei- ner Hypothek von Fr. 589'500.– belastet ist, sowie über weiteres Vermögen in der Höhe von Fr. 1'500'000.–. Seine monatlichen Wohnkosten belaufen sich auf Fr. 500.–, die monatlichen Krankenkassenprämien auf Fr. 366.–. Zudem beträgt seine Steuerlast eigenen Angaben zufolge Fr. 3'250.– pro Monat (Urk. 36; Urk. 37/2).
  13. In Anbetracht aller aufgeführten Strafzumessungsgründe erweist sich die vom Statthalteramt festgelegte Busse von Fr. 400.– als dem Verschulden und den persönlichen – insbesondere den finanziellen – Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Angesichts des nicht geringen Tatverschuldens kommt eine Straf- befreiung nach Art. 52 StGB, wie sie von der Verteidigung beantragt wird (Urk. 6 S. 2), hingegen nicht in Frage. Der Beschuldigte ist folglich mit einer Busse von Fr. 400.– zu bestrafen. Unter Hinweis auf Art. 106 Abs. 2 StGB ist die Ersatzfrei- heitsstrafe auf 4 Tage festzusetzen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  14. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, soweit sie selber einen neuen Entscheid fällt. Vor Vorinstanz erging ein vollständiger Freispruch, weshalb dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 426 StPO keine Verfahrenskosten auf- erlegt wurden und die Vorinstanz auch keine Gerichtsgebühr festsetzte.
  15. Nachdem der Beschuldigte mit heutigen Urteil schuldig zu sprechen ist, ist auch über die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu befinden (Art. 426 Abs. 1 StPO). Für das erstinstanzliche Verfahren erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.– als angemessen, welche somit in dieser Höhe festzusetzen ist und mit - 17 - den Kosten des Statthalteramtes (Gebühren von Fr. 330.– und nachträgliche Ge- bühren von Fr. 300.–) ausgangsgemäss dem Beschuldigten aufzuerlegen ist.
  16. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beru- fungsverfahrens sind daher mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 500.– ausgangsge- mäss dem Beschuldigten aufzuerlegen. Auf eine Parteientschädigung besteht diesfalls kein Anspruch. Die entsprechende Dispositivziffer im angefochtenen Ent- scheid (Ziff. 4) ist daher ersatzlos zu streichen. Es wird erkannt:
  17. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV.
  18. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 400.–. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
  19. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 630.– Kosten Strafbefehlsverfahren;
  20. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–.
  21. Die Kosten des Strafbefehlsverfahrens und des Gerichtsverfahrens beider Instanzen werden dem Beschuldigten auferlegt.
  22. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten; das Statthalteramt Bezirk Zürich;  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich;  - 18 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an die Vorinstanz;  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ-  massnahmen (PIN…).
  23. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 4. März 2024 Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Ghafier
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU230006-O/U/sm Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Cas- trovilli und Ersatzoberrichterin Dr. Schoder sowie Gerichtsschreiber MLaw Ghafier Urteil vom 4. März 2024 in Sachen Statthalteramt Bezirk Zürich, Untersuchungsbehörde und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 11. Oktober 2022 (GC220162)

- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Zürich vom 25. August 2022 (Urk. 13) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 28 S. 14)

1. Der Einsprecher ist nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

3. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Kosten des Strafbefehls Nr. ST.2021.3960 vom 25. August 2022 und die nachträglichen Untersuchungs- sowie Überweisungskosten werden dem Statthalteramt des Bezirkes Zürich zur Abschreibung überlassen.

4. Dem Einsprecher wird eine Entschädigung von Fr. 3'700.– (pauschal inkl. MwSt.) zulasten der Gerichtskasse zugesprochen. Berufungsanträge:

a) Des Statthalteramtes Bezirk Zürich: (Urk. 32 S. 1)

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Oktober 2022 (GC220162-L/U) sei aufzuheben und stattdessen der Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Zürich vom 25. August 2022 zu bestätigen;

2. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Oktober 2022 (GC220162-L/U) aufzuheben und der Beschuldigte stattdessen wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs (Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG) zu verurteilen.

- 3 -

3. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

b) Des Beschuldigten: (Urk. 44 S. 2) Das vorinstanzliche Urteil vom 11. Oktober 2022 (GC220162) sei zu bestäti- gen; unter Kosten und Entschädigungsfolgen im Untersuchungs- und den Ge- richtsverfahren zulasten der Staatskasse. ________________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Mit Strafbefehl vom 29. März 2022 sprach das Statthalteramt Bezirk Zürich (nachfolgend Statthalteramt) den Beschuldigten der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG sowie Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 400.– und setzte eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen fest. Ferner auferlegte es dem Beschuldigten Gebühren in der Höhe von Fr. 330.– (Urk. 3).

2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 2. April 2022 frist- und formgerecht Einsprache gemäss Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO in Ver- bindung mit Art. 357 Abs. 2 StPO beim Statthalteramt (Urk. 4). In der Folge wurde der Beschuldigte am 22. August 2022 durch das Statthalteramt einvernommen (Urk. 10).

3. In Anwendung von Art. 355 Abs. 3 lit. c StPO erliess das Statthalteramt am

25. August 2022 einen neuen Strafbefehl. Es sprach den Beschuldigten erneut der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne der eingangs zitierten Be- stimmungen schuldig und bestrafte ihn wieder mit einer Busse von Fr. 400.– unter Ansetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. Dem Beschuldigten wurden sodann unverändert Gebühren in der Höhe von Fr. 330.– auferlegt (Urk. 13).

- 4 -

4. Gegen den Strafbefehl vom 25. August 2022 liess der Beschuldigte durch seinen Verteidiger mit Eingabe vom 26. August 2022 frist- und formgerecht Ein- sprache beim Statthalteramt erheben (Urk. 14). Das Statthalteramt hielt daraufhin an seinem Strafbefehl fest und überwies die Akten in Anwendung von Art. 356 Abs. 1 StPO samt Auflagen nachträglicher Gebühren von Fr. 300.– dem Einzelge- richt in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich (nachfolgend Vorinstanz) zur Durch- führung des Hauptverfahrens (Urk. 15).

5. Mit Urteil vom 11. Oktober 2022 sprach die Vorinstanz den Beschuldigten unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge (Art. 423 ff. StPO) vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung frei (Urk. 20 S. 2).

6. Gegen das Urteil der Vorinstanz meldete das Statthalteramt mit Eingabe vom 19. Oktober 2022 frist- und formgerecht Berufung bei der Vorinstanz an (Urk. 20a; Urk. 21). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 6. Januar 2023 reichte das Statthalteramt innert Frist seine Berufungserklärung vom 19. Januar 2023 ein (Urk. 25; Urk 27/1; Urk. 32). Mit Präsidialverfügung vom 24. Januar 2023 wurde dem Beschuldigten eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und ihm Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder um begründet ein Nicht- eintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, das der Präsidialverfügung beiliegende Datenerfassungsblatt auszufüllen und diverse Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 33). Mit Ein- gabe vom 30. Januar 2023 liess der Beschuldigte durch seinen Verteidiger erklä- ren, weder Anschlussberufung zu erheben noch ein Nichteintreten zu beantragen (Urk. 35). Das ausgefüllte Datenerfassungsblatt datiert vom 28. Januar 2023 (Urk. 36). Schliesslich liess der Beschuldigte einige der gemäss Präsidialverfü- gung einverlangten Unterlagen einreichen (Urk. 37/1-2) und machte im Übrigen von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 35).

7. Nachdem mit Beschluss vom 1. Februar 2023 die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet und dem Statthalteramt dazu Frist ange- setzt worden war, reichte dieses mit Eingabe vom 24. Februar 2023 fristgerecht seine Berufungsbegründung ein (Urk. 38; Urk.39/1; Urk. 40). Das Doppel der Be- rufungsbegründung wurde dem Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 27. Fe-

- 5 - bruar 2023 zur Stellungnahme sowie der Vorinstanz zur freigestellten Vernehm- lassung zugestellt (Urk. 41). Die Verteidigung des Beschuldigten nahm fristge- recht mit Eingabe vom 9. März 2023 zur Berufungsbegründung Stellung (Urk. 42/1; Urk. 44). Die Vorinstanz verzichtete am 15. März 2023 auf eine Ver- nehmlassung (Urk. 46). Das Statthalteramt hat auf weitere Stellungnahme ver- zichtet (Urk. 49). Das vorliegende Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales

1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Da das erstin- stanzliche Urteil vollumfänglich angefochten wird (Urk. 32), erwächst keine Dispo- sitivziffer in Rechtskraft.

2. Bildeten – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen Gegen- stand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur gel- tend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Dementsprechend entscheidet die Berufungsinstanz aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bereits bestehen- den Beweisgrundlage (BSK StPO-BÄHLER, Art. 398 N 6). 2.1. Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO ist die Sachver- haltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_834/2020 vom 3. Februar 2022 E. 2.3). Willkür liegt vor, wenn die Sachver- haltserstellung eindeutig und augenfällig unzutreffend ist und der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweis- würdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stos- sender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lö- sung ebenfalls möglich oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür demgegenüber nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_171/2023 vom 19. Juni 2023

- 6 - E. 1.2). Vielmehr bedarf es zur Annahme von Willkür klarer Fehler bei der Sach- verhaltsermittlung wie etwa Versehen und Irrtümer oder offensichtlicher Diskre- panzen zwischen der sich aus den Akten ergebenden Beweislage und der Urteils- begründung. In Betracht kommen sodann Fälle, in denen die gerügte Sachver- haltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfah- rensvorschriften der StPO selbst, beruht. Unter den Rügegrund der Willkür fallen schliesslich Konstellationen, in denen die an sich zur Verfügung stehenden Be- weismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden, also der Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit der Grundsatz der Wahrheitserforschung von Amtes wegen missachtet wurde (vgl. JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO,

4. Auflage 2023, N 13 zu Art. 398). Das Berufungsgericht darf und muss sich in Sachverhaltsfragen auf eine Willkürprüfung beschränken und hat keine erneute Beweiswürdigung vorzunehmen. Beurteilt das Berufungsgericht den erstinstanz- lich festgestellten Sachverhalt nicht als willkürlich, so ist es an diesen gebunden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1066/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.2 mit Hin- weisen). 2.2. Demgegenüber sind im Anwendungsbereich von Art. 398 Abs. 4 StPO sämt- liche Rechtsfragen sowohl materieller als formeller Natur mit freier Kognition zu prüfen (ZIMMERLIN, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., 2020, Art. 398 N 23).

3. Festzuhalten ist schliesslich, dass die urteilende Instanz sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auf- fassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien be- schränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7). III. Sachverhalt

1. Gemäss dem ihm vorgeworfenen Sachverhalt soll der Beschuldigte am

19. April 2021, um 16:48 Uhr, mit seinem Personenwagen und einer Geschwin- digkeit von ca. 50 km/h sowie einem Abstand von ca. drei Fahrzeuglängen zum vorausfahrenden Fahrzeug auf dem rechten Fahrstreifen der Autobahn A1L in

- 7 - Richtung St. Gallen gefahren sein. Als das vorausfahrende Fahrzeug verkehrsbe- dingt brüsk abgebremst habe, sei es wegen des mangelnden Abstands trotz Bremsmanövers zur Kollision gekommen (Urk. 13 S. 1).

2. Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass sich der Tatvorwurf nicht mit hinreichender Sicherheit erstellen lasse, und sprach den Beschuldigten daher in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo frei. Der Beschuldigte habe kon- stant und übereinstimmend bestritten, keinen ausreichenden Abstand zum vorde- ren Fahrzeug gehabt zu haben, und glaubhaft geschildert, sich in einer Not- standssituation bzw. einer Pflichtenkollision befunden zu haben, welche zum Auf- fahren geführt habe, da er aufgrund des hinter ihm fahrenden Fahrzeugs, welches nahe auf ihn aufgefahren sei, nicht umgehend eine Vollbremsung habe vorneh- men können. Als einziges weiteres Beweismittel, das den vorgeworfenen man- gelnden Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug zu beweisen und die glaubhaft geschilderte "Notstandssituation" des Beschuldigten zu widerlegen vermöchte, liege der Polizeirapport samt Fotobeilagen (Urk. 1 f.) bei den Akten. Diesbezüglich habe der Beschuldigte aber glaubhaft schildern können, dass die Polizei gar nie an der Unfallstelle vor Ort gewesen sei. Entsprechend liege effektiv nur ein "Poli- zeirapport vom Hörensagen" vor. Ein Polizeirapport vermöge lediglich Beweis über die eigenen Feststellungen der Polizeibeamten zu bilden. Vorliegend seien die einzigen Umstände, welche die Polizeibeamten abseits des Unfallgeschehens noch selber hätten feststellen können, die Schäden an den beteiligten Fahrzeu- gen gewesen. Schliesslich seien die im Polizeirapport zusammengefassten Aus- sagen nicht zuungunsten des Beschuldigten verwertbar, da sie nicht formell proto- kolliert worden seien (Urk. 28 S. 7 ff.).

3. Nach Auffassung des Statthalteramtes könne das Aussageverhalten des Be- schuldigten entgegen der Vorinstanz nicht als konstant und übereinstimmend be- zeichnet werden. Der Beschuldigte habe im Laufe des Verfahrens und insbeson- dere während der Einvernahme vor dem Statthalteramt seine Aussagen mehrfach zu seinen Gunsten, insbesondere bezüglich der gefahrenen Geschwindigkeit, kor- rigiert bzw. sei namentlich betreffend den eingehaltenen Abstand immer unpräzi- ser geworden. Entsprechend sei die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen in Frage zu

- 8 - stellen, was die Vorinstanz allerdings nicht getan zu haben scheine. Fälle, in de- nen die Polizei ein Delikt oder einen Unfall direkt selbst beobachten könne oder beim Anrücken vor Ort eine gänzlich unveränderte Situation antreffe, würden ge- nerell eine Minderheit bilden. In aller Regel würden Polizeirapporte in erster Linie auf Basis von Anzeigen und Aussagen betroffener bzw. beteiligter Personen so- wie allfälliger Zeugen erstellt. Die einzige nicht von der Polizei selbst festgestellte Information bilde im vorliegenden Verfahren die im Rapport befindliche Skizze der Unfallendlage, wobei diese auf den Aussagen aller Unfallbeteiligten in Kombina- tion mit den an den Fahrzeugen festgestellten Schäden basiere und überdies vom Beschuldigten im Einspracheverfahren nicht bestritten worden sei. Welcher Mehr- wert sich im vorliegenden Fall ergeben hätte, wenn die Polizei die Unfallstelle vor Ort unverändert angetroffen hätte, erschliesse sich nicht. Entsprechend gehe es nicht an, dass die Vorinstanz dem Polizeirapport a priori jeglichen Beweiswert ab- spreche (Urk. 40 S. 3 ff.). 4.1. Im Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 19. Mai 2021 ist festgehalten, dass sich der Beschuldigte sowie die beiden "Auskunftspersonen" B._____ und C._____ jeweils "anlässlich der Tatbestandsaufnahme (nach Vorhalt strafprozes- sualer Rechte und Pflichten sowie dem Hinweis über die Rapportierung an die zu- ständigen Amtsstellen)" der Polizei gegenüber geäussert haben. Die Aussagen der genannten Personen finden sich in zusammengefasster Form im Polizeirap- port (Urk. 1 S. 2 f.). 4.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt der Polizeirapport ein an sich zulässiges Beweismittel im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StPO dar, wobei ihm allerdings nicht der Beweiswert einer formellen Befragung zukommen kann (Urteil des Bundesgerichtes 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2). Das Ober- gericht des Kantons Zürich erwog, dass die summarische Wiedergabe von infor- mellen Befragungen der Polizei keine Einvernahme im Sinne von Art. 78 StPO darstellt, da sie weder im Frage/Antwort-Stil protokolliert noch von der befragten Person unterzeichnet wird. Wird in einem Polizeirapport zwar festgehalten, dass die beschuldigte Person auf ihre strafprozessualen Rechte aufmerksam gemacht worden sei, ist aber nicht ersichtlich, welche Rechte konkret genannt wurden, sind

- 9 - die summarisch im Polizeirapport wiedergegebenen Aussagen zumindest nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar (Urteil des Obergerichtes des Kantons Zü- rich SU200027 vom 13. April 2021 E. 3.2). 4.3. Im Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 19. Mai 2021 wurden die Aussagen des Beschuldigten, von B._____ und von C._____ lediglich sinnge- mäss wiedergegeben und nicht förmlich protokolliert. Auch ist nicht ersichtlich, welche "strafprozessualen Rechte und Pflichten" den genannten Personen vorge- halten wurden (Urk. 1 S. 2 f.). Vor diesem Hintergrund ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die darin wiedergegebenen Aussagen nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden können. Entgegen der Beanstandung des Statt- halteramtes hat die Vorinstanz dem Polizeirapport auch nicht "jeglichen Beweis- wert abgesprochen", sondern die darin enthaltenen Feststellungen der Polizeibe- amten – nämlich die Schäden an den beteiligten Fahrzeugen – berücksichtigt (Urk. 28 S. 12). Die Sachverhaltserstellung der Vorinstanz kann insoweit nicht be- anstandet werden. 5.1. Im Rahmen seiner Einvernahme beim Statthalteramt vom 22. August 2022 erklärte der Beschuldigte, er sei als hinterstes Fahrzeug an die Situation herange- fahren, als der Lieferwagen vor ihm auf ein stehendes Auto aufgefahren sei. Er habe überlegen müssen, wie er so reagieren könne, dass es für alle Beteiligten zum kleinstmöglichen Schaden komme. Die Autos hinter ihm seien schon so dicht aufgefahren, dass er keine sofortige Vollbremsung mehr habe vornehmen können aus Sorge, dass dies ansonsten zu einer Massenkarambolage hinter ihm hätte führen können. Er habe daher zunächst stark gebremst und erst verzögert die Vollbremsung eingeleitet. Als er gesehen habe, dass der hintere Wagen ihm zu nahe gekommen sei, sei er ein wenig von der Bremse weg und als der Abstand wieder grösser geworden sei, habe er wieder stärker gebremst; dies mit dem Ziel, kleinstmöglichen Schaden entstehen zu lassen. Es sei im Tunnel gewesen, wo es keine Ausweichmöglichkeiten und zudem Gegenverkehr gegeben habe. Er habe daher eher die Kollision mit dem vorderen Wagen in Kauf genommen als den grösseren Kollektivschaden. Es sei Pendlerverkehr gewesen, d.h. es habe Ge- genverkehr im engen Tunnel bei einer Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h gege-

- 10 - ben. Die Kolonne sei mit einer Geschwindigkeit von ca. 45-55 km/h unterwegs ge- wesen. Das Verkehrsaufkommen sei stark gewesen. Er würde sagen, er sei mit einer Geschwindigkeit von "50 km/h plus / minus 5 km/h unterwegs gewesen", er würde also "ca. 50 km/h" schätzen, was das durchschnittliche Tempo der Kolonne gewesen sei. Er sei aber tendenziell etwas langsamer gefahren, da er im Gegen- satz zu den Fahrzeugen vor ihm noch im gebogenen Strassenverlauf drin gewe- sen sei bzw. aus einer leichten Kurve herausgefahren sei. Er habe ca. 3 bis 4 Au- tos Abstand gehabt (Urk. 10 S. 2 f.). Hinter ihm seien alle aufgefahren, von denen sei er der Langsamste gewesen. Hätte er einfach eine Vollbremsung gemacht, wäre es zu einer Massenkarambolage hinter ihm gekommen (Urk 10 S. 4). 5.2. Anlässlich seiner Einvernahme vor Vorinstanz am 11. Oktober 2022 gab der Beschuldigte zu Protokoll, er sei mit einer Geschwindigkeit "zwischen 45-55 km/h" und einem Abstand "zwischen 15 und 20 Meter zum vorderen Auto" gefahren. Wenn man sage, dass eine Autolänge 5 Meter betrage, dann entspreche das sei- netwegen zwischen drei und vier Autolängen (Prot. I S. 9). Dass er auf der Auto- bahn A1L in Richtung St. Gallen unterwegs gewesen sei und dass das vorausfah- rende Fahrzeug verkehrsbedingt habe brüsk abbremsen müssen, woraufhin es zur Kollision gekommen sei, bestreite er nicht. Zur Touchierung des Vorderwa- gens sei es nicht aufgrund mangelnden Abstandes gekommen, sondern weil die Verkehrssituation ihm in diesem Moment nicht erlaubt habe, eine Vollbremsung vorzunehmen. Der Unfall habe sich im …-tunnel ereignet, in welchem sich seit Jahren eine Baustelle befinde. Normalerweise hätten Tunnel je zwei Spuren, doch habe es an diesem Tag Gegenverkehr gehabt. Es habe also eine Spur auf seiner Seite und den Gegenverkehr gegeben. Man mache also diese Kurve und komme dann wieder auf die gerade Strecke. Das Ganze erfolge ständig mit dem Gegen- verkehr (Prot. I S. 10). Es gebe Bildmaterial, das zeige, wie eng die Verhältnisse dort gewesen seien. Das führe dazu, dass er bei der Einfahrt in die Kurve vom Gas gehe, womit er sicherlich langsamer gefahren sei als die Autos vor ihm. Wenn er vom Gas gehe, würden alle Autos hinter ihm nachrücken. Wenn man aus der Kurve komme, würden die Vorderen wieder beschleunigen und den Ab- stand aufnehmen. Er sei nach der Kurve wieder in die Gerade reingekommen und habe gesehen, wie das zweite Auto auf den Randstein aufgefahren sei und still-

- 11 - gestanden habe. Er sei also von der Kurve gekommen, habe den Abstand gehabt und hätte nun eine Vollbremsung machen müssen mit dem Gegenverkehr im Tunnel und den engen Verhältnissen. Er habe, da er während der gesamten Fahrt immer wieder in den Rückspiegel geschaut habe, gewusst, dass der Mercedes hinter ihm aufgerückt sei und höchstens 5 Meter Abstand zu ihm habe. Er habe im Rückspiegel gesehen, dass eine ältere Dame hinter dem Steuer gesessen sei, die Autonummer habe er nicht gesehen. Er hätte eine Vollbremsung machen kön- nen, wobei aber eine Massenkarambolage hinter ihm gedroht hätte und er unter Umständen auf die Gegenfahrbahn gestossen worden wäre. Die andere Option sei gewesen, dass er das Bremsen verzögere in der Annahme, dass die Hinteren dies begreifen würden und eine Vollbremsung vornehmen würden. So habe er die verzögerte Vollbremsung in Kauf genommen in der Annahme, dass er den vorde- ren Wagen touchiere, aber der hintere ihn nicht. Wegen dieser Fahrdynamik habe er Einspruch gegen den Strafbefehl erhoben. Durch den Strafbefehl erhalte man den Eindruck, dass es sich um eine gerade Autobahnstrecke handeln würde, was aber nicht der Fall sei (Prot. I S. 11). Er, der so aufmerksam gewesen sei und re- flexartig gehandelt habe, habe verhindert, dass sich die Schadenskette noch wei- ter verlängert habe. Hätte er nicht so reagiert, wäre es zu einer potentiellen Mas- senkarambolage gekommen (Prot. I S. 12). 5.3. Die dem Polizeirapport vom 19. Mai 2021 beiliegende Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich enthält ein Bild eines blauen F._____ [Automodell], ZH 1, welcher hinten unten rechts eine Delle aufweist, sowie ein Bild eines weissen mit "D._____" angeschriebenen Transporters der Marke G._____, SH 2, welcher hinten unten mittig und links Dellen aufweist (Urk. 2 S. 1). 6.1. Aus den oben wiedergegebenen Aussagen des Beschuldigten zog die Vorinstanz den Schluss, es lasse sich nicht mit hinreichender Sicherheit erstellen, dass der Beschuldigte zum vor ihm fahrenden Fahrzeug nicht ausreichend Ab- stand gehalten habe und dass dem Beschuldigten die glaubhaft geschilderte "Notstandssituation" nicht widerlegt werden könne (Urk. 28 S. 12 f.). Diese Sach- verhaltserstellung ist aus den nachstehend dargelegten Gründen als willkürlich zu

- 12 - bezeichnen, zumal sie dabei das Aussageverhalten des Beschuldigten zu wenig ausgeschöpft hat und dadurch den Sachverhalt unvollständig festgestellt hat. 6.2.1. Die vor der Kollision gefahrene Geschwindigkeit bezifferte der Beschuldigte mit "50 km/h plus / minus 5 km/h", "ca. 50 km/h" und "zwischen 45-55 km/h" (Urk. 10 S. 2; Prot. I S. 9). Was den Abstand zum vorderen Fahrzeug anbelangt, so gab er zu Protokoll, zwischen 15 und 20 Metern zum vorderen Auto gefahren zu sein, bzw. ca. 3 bis 4 Autos Abstand gehabt zu haben, wenn man sage, dass eine Autolänge 5 Meter betrage (Urk. 10 S. 3; Prot. I S. 9). 6.2.2. Sowohl hinsichtlich der gefahrenen Geschwindigkeit als auch des Abstands ist zwar in Anwendung von Art. 10 Abs. 3 StPO von der für den Beschuldigten günstigsten Sachlage auszugehen. Demnach lässt sich mit rechtsgenügender Si- cherheit feststellen, dass der Beschuldigte mit einer Geschwindigkeit von 45 km/h und einem Abstand von 20 Metern gefahren ist, bevor es zur Auffahrkollision – welche als solche von der Vorinstanz willkürfrei festgestellt und überdies vom Be- schuldigten anerkannt worden ist – gekommen ist. Ob der vom Beschuldigten ge- fahrene Abstand als ausreichend im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu qualifizieren ist, stellt hingegen eine Rechtsfrage dar und ist daher im Rahmen der nachste- henden rechtlichen Würdigung zu prüfen. IV. Rechtliche Würdigung

1. Gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren, na- mentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfah- ren (Art. 34 Abs. 4 SVG).

2. Was unter einem "ausreichenden Abstand" im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Der Abstand ist so zu wählen, dass der nachfolgende Fahrzeugführer auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahr- zeugs (also auch bei einer Notbremsung) rechtzeitig halten kann (Art. 12 Abs. 1 VRV). Rechtzeitig halten kann der Fahrzeuglenker, wenn es nicht zu einer Kolli-

- 13 - sion mit dem voranfahrenden Fahrzeug kommt, wobei das Halten hinter dem Vor- anfahrenden geschehen muss, was bedeutet, dass eine Vermeidung der Kollision nur durch seitliches Vorbeifahren nicht genügt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_502/2016 vom 13. September 2016 E. 2.1; BSK SVG-MAEDER, Art. 34 N 48). Die Rechtsprechung hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine einfa- che Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist. Im Sinne von Faustregeln wird für Personenwagen auf die Regel "halber Tacho" – sprich einem Abstand von halb so vielen Metern, wie die Geschwindigkeit in km/h beträgt – und die "Zwei-Sekun- den"-Regel abgestellt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1139/2019 vom 3. April 2020 E. 2.2; BGE 131 IV 133 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung lässt eine Einschränkung der "Zwei-Sekunden"- oder "halber Tacho"-Regel einzig im dichten Stadtverkehr und beim Anfahren nach Lichtsignalen zu, da in diesen Si- tuationen der Verkehr zum Erliegen käme, wenn strikte auf die genannten Regeln abgestellt würde. Geringere Abstände rechtfertigen sich im dichten Stadtverkehr aufgrund der reduzierten Geschwindigkeit und der erforderlichen ständigen Bremsbereitschaft. Die Einschränkung wird nur zugelassen, wenn die dadurch er- höhte Gefahr von Auffahrunfällen durch ein bestmögliches Reaktionsvermögen und durch eine erhöhte Bremsbereitschaft ausgeglichen wird. Dies steht ersicht- lich in Zusammenhang mit den innerorts – gerade bei dichtem Stossverkehr – tie- feren gefahrenen Geschwindigkeiten (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1030/2010 vom 22. März 2011 E. 3.3.2 und 6B_502/2016 vom 13. September 2016 E. 3, mit Hinweisen).

3. Vor diesem Hintergrund gelangt vorliegend die "halber Tacho"-Regel zur An- wendung und kann dementsprechend der Verteidigung, welche die 1-Sekunden- regel für einschlägig erachtet (vgl. Urk. 44 S. 5 f.), nicht gefolgt werden. Die zu be- urteilende Fahrt fand weder im dichten Stadtverkehr noch in einem Bereich, in welchem reduzierte Geschwindigkeiten gefahren werden, statt. Schliesslich fuhr der Beschuldigte auch kein Lichtsignal an. Ein Tatbestand, der rechtsprechungs- gemäss eine Einschränkung der "halben Tacho"-Regel zulassen würde, ist folg- lich nicht ersichtlich.

- 14 -

4. Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV sowie in Anwendung der Regel "halber Tacho" hätte der Beschuldigte bei der gefahrenen Geschwin- digkeit von 45 km/h einen Abstand von mindestens 22,5 Metern zum vorderen Fahrzeug einhalten müssen. Indem er selbst bei Annahme des für ihn günstigsten Sachverhaltsgeschehens lediglich mit einem Abstand von 20 Metern zum vorde- ren Fahrzeug gefahren ist, hat er den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabs- tand unterschritten und sich daher der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig gemacht, wofür er zu bestrafen ist. Auf den Eventualantrag des Statthalteramtes (Schuldigsprechung wegen Nichtbeherrschens des Fahr- zeugs) braucht folglich nicht eingegangen zu werden.

5. Was die vonseiten des Beschuldigten geltend gemachte "Pflichtenkollision" anbelangt, so ist anzumerken, dass sich Art. 34 Abs. 4 SVG nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung an den nachfolgenden Fahrzeuglenker richtet. Der Fahrzeugführer muss damit ausser dem Abstand zum Vorausfahrenden nicht auch denjenigen zum nachfolgenden Verkehrsteilnehmer beachten. Jeder Lenker ist ausschliesslich für den ausreichenden Abstand nach vorn verantwortlich. Es kann nicht verlangt werden, dass der Vorausfahrende seine Geschwindigkeit er- höhe, um einen zu geringen Abstand zum nachfolgenden Fahrzeug zu vergrös- sern, denn dies würde zu einer unzulässigen Ablenkung der Aufmerksamkeit vom Verkehrsgeschehen vor dem Fahrzeug führen, welches in erster Linie zu beob- achten ist. Demgegenüber kann der Nachfolgende die vor ihm liegende Verkehrs- situation ohne Schwierigkeiten überblicken, womit er es in der Hand hat, seine Geschwindigkeit den Umständen anzupassen und dadurch einen situationsge- rechten Abstand herzustellen oder einzuhalten und eine Behinderung oder Ge- fährdung der Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Vorausfahrenden selber, zu vermeiden (BGE 115 IV 248 E. 3a; Urteil des Bundesgerichtes 6B_451/2010 vom

13. September 2010 E. 3.4). Nach der kantonalen Rechtsprechung kann eine Un- terschreitung des Mindestabstandes nur unter ganz besonderen Umständen mit- tels Notstands gerechtfertigt werden. So kann sich der vorausfahrende Lenker nicht auf einen Notstand berufen, wenn er einwendet, der nachfolgende Autolen- ker habe "gedrängelt", es sei denn, der nachfolgende Autolenker hätte geradezu

- 15 - Anstalten getroffen, das vor ihm fahrende Fahrzeug zu touchieren (Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich SB140316 vom 4. Dezember 2014 E. 4.2). Derartige Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich und wurden vonseiten des Beschuldigten auch nicht geltend gemacht, weshalb ihm, wenn er sein Verhalten mit dem Vorliegen einer "Pflichtenkollision" zu rechtfertigen versucht, aufgrund der dargelegten Rechtsprechung nicht gefolgt werden kann. V. Strafe

1. Für die einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG ist eine Busse auszufällen. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB).

2. Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB bemisst das Gericht die Höhe der Busse nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Ver- schulden angemessen ist. Dabei ist neben dem Verschulden der finanziellen Leis- tungsfähigkeit des Täters Rechnung zu tragen (HUG, in: OFK StGB, Art. 106 N 6 m.w.H.). 3.1. In Bezug auf das objektive Tatverschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den einzuhaltenden Abstand zwar nur in geringem Masse unter- schritten hat, die Verkehrsregelverletzung aber immerhin eine Kollision – und da- mit einhergehend eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben – zur Folge hatte. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich der ge- fahrenen Geschwindigkeit und des Abstands zum vorderen Fahrzeug bewusst war und den ausreichenden Abstand entsprechend vorsätzlich zu wahren unter- liess. Dennoch hat er eine bloss minime kriminelle Energie an den Tag gelegt und sind überdies keine verwerflichen Beweggründe erkennbar. Der Beschuldigte wollte gegenüber dem vorderen Fahrzeug nicht einfach "drängeln", sondern es ging ihm wesentlich darum, den Abstand zum hinter ihm fahrenden Fahrzeug zu vergrössern. Das Verschulden des Beschuldigten ist insgesamt als leicht einzu- stufen.

- 16 - 3.2. Was die persönlichen Verhältnisse des heute 58-jährigen Beschuldigten an- belangt, so ist er als Geschäftsführer der ihm gehörenden E._____ GmbH tätig. Während er vor Vorinstanz angab, sich monatlich Fr. 6'000.– bis Fr. 8'000.– aus- zuzahlen, bezifferte er sein Nettoeinkommen pro Monat im Berufungsverfahren mit Fr. 13'000.– (variabel) (Prot I S. 6; Urk. 36). Der Beschuldigte verfügt über eine Liegenschaft, welche einen Steuerwert von Fr. 641'000.– aufweist und mit ei- ner Hypothek von Fr. 589'500.– belastet ist, sowie über weiteres Vermögen in der Höhe von Fr. 1'500'000.–. Seine monatlichen Wohnkosten belaufen sich auf Fr. 500.–, die monatlichen Krankenkassenprämien auf Fr. 366.–. Zudem beträgt seine Steuerlast eigenen Angaben zufolge Fr. 3'250.– pro Monat (Urk. 36; Urk. 37/2).

4. In Anbetracht aller aufgeführten Strafzumessungsgründe erweist sich die vom Statthalteramt festgelegte Busse von Fr. 400.– als dem Verschulden und den persönlichen – insbesondere den finanziellen – Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Angesichts des nicht geringen Tatverschuldens kommt eine Straf- befreiung nach Art. 52 StGB, wie sie von der Verteidigung beantragt wird (Urk. 6 S. 2), hingegen nicht in Frage. Der Beschuldigte ist folglich mit einer Busse von Fr. 400.– zu bestrafen. Unter Hinweis auf Art. 106 Abs. 2 StGB ist die Ersatzfrei- heitsstrafe auf 4 Tage festzusetzen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, soweit sie selber einen neuen Entscheid fällt. Vor Vorinstanz erging ein vollständiger Freispruch, weshalb dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 426 StPO keine Verfahrenskosten auf- erlegt wurden und die Vorinstanz auch keine Gerichtsgebühr festsetzte.

2. Nachdem der Beschuldigte mit heutigen Urteil schuldig zu sprechen ist, ist auch über die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu befinden (Art. 426 Abs. 1 StPO). Für das erstinstanzliche Verfahren erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.– als angemessen, welche somit in dieser Höhe festzusetzen ist und mit

- 17 - den Kosten des Statthalteramtes (Gebühren von Fr. 330.– und nachträgliche Ge- bühren von Fr. 300.–) ausgangsgemäss dem Beschuldigten aufzuerlegen ist.

3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beru- fungsverfahrens sind daher mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 500.– ausgangsge- mäss dem Beschuldigten aufzuerlegen. Auf eine Parteientschädigung besteht diesfalls kein Anspruch. Die entsprechende Dispositivziffer im angefochtenen Ent- scheid (Ziff. 4) ist daher ersatzlos zu streichen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 400.–. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

3. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 630.– Kosten Strafbefehlsverfahren;

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–.

5. Die Kosten des Strafbefehlsverfahrens und des Gerichtsverfahrens beider Instanzen werden dem Beschuldigten auferlegt.

6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten; das Statthalteramt Bezirk Zürich;  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich; 

- 18 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an die Vorinstanz;  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ-  massnahmen (PIN…).

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 4. März 2024 Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Ghafier