Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 8. Juni 2021 zusammengefasst vorgeworfen, er habe am 31. Oktober 2020 auf dem ...-platz in … Zürich an der bewilligten Kundgebung "Covid-19-Parade für Frieden, Freiheit und Demokratie" teilgenommen, zu welcher sich ca. 150 Personen versammelt hätten, und dabei wissentlich und willentlich keine Schutzmaske getragen, weshalb er durch die Po- lizei kontrolliert und um ca. 14.25 Uhr von der Örtlichkeit weggewiesen worden sei (Urk. 2).
- 8 -
2. Der Beschuldigte hat den ihm vorgeworfenen Sachverhalt anerkannt (Prot. I S. 10 ff. i.V.m. Urk. 1 S. 8 ff.) und sein Geständnis deckt sich mit dem Untersu- chungsergebnis (vgl. Urk. 1). Im Übrigen macht der Beschuldigte nicht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, wobei dies auch nicht ersichtlich wäre. Der Anklagesachverhalt ist entsprechend mit der Vorinstanz (Urk. 25 S. 4 f.) als erstellt zu sehen. Der Vollständigkeit halber ist – wie bereits die Vorinstanz erwog – festzuhalten, dass die Teilnehmerzahl an be- sagter Kundgebung, welche gemäss Vorbringen des Beschuldigten nur 50 Perso- nen und nicht 150 Personen betrug, nicht weiter von Relevanz ist, da die Mas- kenpflicht an politischen Kundgebungen zu jenem Zeitpunkt nicht an eine Teil- nehmeranzahl geknüpft war (vgl. Art. 6c Abs. 2 Covid-19-VO).
3. Betreffend die damals geltende Maskenpflicht und die damit zusammenhän- genden Einwände des Beschuldigten, namentlich seine Vorbringen, weshalb er nicht verpflichtet gewesen sei, eine Gesichtsmaske zu tragen (vgl. Urk. 1 S. 8 f.; Prot. I S. 5 f., S. 9 ff.; Urk. 46), ist auf die Erwägungen im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu verweisen (vgl. Erw. IV.). IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen Nichttragens einer Ge- sichtsmaske anlässlich der Teilnahme an einer politischen Kundgebung im Sinne von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG, Art. 40 Abs. 2 EpG und Art. 6c Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der Fas- sung vom 29. Oktober 2020 (Urk. 25 S. 16).
2. Auf die ausführlichen und zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen kann vorab verwiesen werden, wenn sie die Verpflichtung zum Tragen einer Gesichts- maske sowie die entsprechenden Strafbestimmungen einer akzessorischen Nor- menkontrolle unterzieht und keine Verletzung von Grundrechten, namentlich der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), erkennt (Urk. 25 S. 7 ff.). Auf die einzel- nen Beanstandungen des Beschuldigten ist nachfolgend im Einzelnen einzuge- hen.
- 9 - 2.1. In seiner Berufungsbegründung bringt der Beschuldigte vor, die ihm aufer- legte Busse stütze sich nicht auf ein formelles Gesetz und verstosse damit gegen das Legalitätsprinzip (Urk. 46 S. 6 f.). 2.1.1. Vorab ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine sogenannte Blankettnorm, die nur den Strafrahmen bestimmt und deren Tatbestand den sogenannten ausfüllenden Normen im nachgeordneten Verordnungsrecht entnommen werden muss, dem Legalitätsprinzip i.S.v. Art. 1 StGB genügt (Urteile des Bundesgerichts 6B_866/2016 vom 9. März 2017 E. 5.2; 6B_967/2015 vom 22. April 2016 E. 2.3; 6B_385/2008 vom 21. Juli 2008 E. 3.3.2). 2.1.2. Zum Zeitpunkt des 31. Oktober 2020, als sich der gegenständliche Sach- verhalt ereignete, waren schweizweit Massnahmen zur Eindämmung der Corona- virus-Pandemie in Kraft, und es galt die besondere Lage gemäss Art. 6 EpG. Ge- stützt auf Art. 6 Abs. 2 EpG kann der Bundesrat bei Vorliegen einer besonderen Lage nach Anhörung der Kantone Massnahmen gegenüber einzelnen Personen (lit. a) als auch gegenüber der Bevölkerung anordnen (lit. b), was er mit Erlass der Covid-19-VO tat. Diese trat am 20. Juni 2020 in Kraft. Art. 6c Abs. 2 Covid-19-VO besagte in der am 31. Oktober 2020 geltenden Fassung, dass die Teilnehmer- innen und Teilnehmer an politischen und zivilgesellschaftlichen Kundgebungen eine Gesichtsmaske tragen müssen. Keine Geltung beanspruchte diese Masken- tragpflicht unter anderem für Personen, die nachweisen konnten, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen konnten (vgl. Art. 3b Abs. 2 lit. b Covid-19-VO). 2.1.3. Im Epidemiengesetz (SR 818.101), welches als formelles Gesetz vom eidgenössischen Gesetzgeber erlassen wurde, wird in Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG bestimmt, dass mit Busse bestraft wird, wer sich vorsätzlich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung widersetzt. In Klammern verweist die Bestimmung auf Art. 40 EpG, welcher die kantonalen Massnahmen regelt. Das Bundesgericht qualifizierte eine kantonal angeordnete Maskentragpflicht in Läden als Massnah- me gegenüber der Bevölkerung, welche – auch wenn gesetzlich nicht ausdrück- lich vorgesehen – unter Art. 40 EpG falle (BGE 147 I 393 E. 5.1.2 f.). Der Wortlaut
- 10 - von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG ist indes nicht ausdrücklich auf Massnahmen nach Art. 40 EpG beschränkt. Mit der Vorinstanz lässt sich der Hinweis auf Art. 40 EpG vielmehr als Erläuterung verstehen, welche Art von Massnahmen – nämlich sol- che im Sinne von Art. 40 Abs. 2 EpG – gemeint sind. Ein ähnlicher Verweis liegt auch in Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG vor, welcher denkbare Massnahmen gegenüber der Bevölkerung nicht einzeln aufführt, sondern im Zusammenhang mit Art. 40 Abs. 2 EpG zu lesen ist (vgl. Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen, BBl 2011 364 f.). Folglich findet Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG – wörtlich und teleologisch ausgelegt – auch An- wendung bei Widerhandlung gegen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, welche vom Bundesrat gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG erlassen werden. Die eidgenössische Vorgabe, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer von politischen und zivilgesellschaftlichen Kundgebungen eine Gesichtsmaske tragen müssen, ist im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Massnahme gegenüber der Bevölkerung zu qualifizieren und das vorsätzliche Widersetzen dagegen fällt nach dem Gesagten unter die Strafnorm von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG. 2.1.4. Betreffend den Einwand des Beschuldigten, dass unter anderem Art. 6 EpG zu offen gehalten und dem Legalitätsprinzip damit nicht Genüge getan sei (vgl. Urk. 46 S. 6 f.), ist daran zu erinnern, dass bei polizeilichen Massnahmen, die ge- gen schwer vorhersehbare Gefährdungen angeordnet werden und situativ den konkreten Verhältnissen anzupassen sind, der Gesetzgeber nicht umhinkommt, allgemeine und vergleichsweise vage Begriffe zu verwenden. Der Grad der erfor- derlichen Bestimmtheit lässt sich daher nicht abstrakt festlegen, und es liegt in der Natur der Sache, dass an der Genauigkeit der gesetzlichen Grundlage Abstriche akzeptiert werden müssen. Bei unbestimmten Normen kommt dem Verhältnis- mässigkeitsprinzip deshalb eine besondere Bedeutung zu (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 2C_8/2021 vom 25. Juni 2021 E. 3.1.2 m.w.H.). Vor diesem Hinter- grund erwog das Bundesgericht denn auch, dass es sich beim Tragen von Mas- ken (im zitierten Bundesgerichtsentscheid war es in Geschäften, in rubrizierter Sache hingegen an politischen Kundgebungen, was an der Feststellung aber nichts ändert) um einen geringfügigen Eingriff in die persönliche Freiheit handle,
- 11 - der keine genau formulierte gesetzliche Grundlage bedarf (BGE 147 I 393 E. 5.1.3). 2.1.5. Nach dem Erwogenen werden die Voraussetzungen ans Legalitätsprinzip durch die formell-gesetzliche Grundlage von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG in Verbin- dung mit Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG und Art. 40 Abs. 2 EpG sowie deren Konkretisie- rung in Art. 6c Abs. 2 Covid-19-VO ohne Weiteres erfüllt. Das Argument des Be- schuldigten erweist sich demnach als nicht stichhaltig. 2.1.6. Schliesslich sei in diesem Kontext darauf hinzuweisen, dass in den Erläute- rungen des Bundesrats zur Covid-19-VO in der Version vom 30. Oktober 2020 zwar – wie vom Beschuldigten vorgebracht (Urk. 46 S. 8) – festgehalten ist, dass auf eine spezifische Strafbestimmung bezüglich Verhaltensweisen von Privatper- sonen, die sich nicht an die Regeln der Verordnung halten, angesichts der im Zentrum stehenden Eigenverantwortung und mit Blick auf das Verhältnismässig- keitsprinzip verzichtet werde. Indes wird direkt im Anschluss der Straftatbestand auf Gesetzesstufe, konkret Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG, als anwendbar erklärt, und da- rauf hingewiesen, dass zwar keine Ordnungsbussen erteilt werden könnten, je- doch das Strafverfahren der Strafprozessordnung zur Anwendung gelange (vgl. Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung besondere Lage [SR 818.101.26] in der Version vom 30. Oktober 2020, S. 20). 2.2. Der Beschuldigte moniert mit seiner Berufung weiter, dass es für die damals geltende Maskenpflicht am öffentlichen Interesse – insbesondere auch unter Ein- bezug der neusten Entwicklungen – gemangelt habe und eine solche auch nicht verhältnismässig gewesen sei, weshalb auch aus diesen Gründen ein Freispruch zu erfolgen hätte (Urk. 46 S. 9 ff.). 2.2.1. In jüngeren Entscheiden hat sich das Bundesgericht mit der Rechtmässig- keit bzw. Verhältnismässigkeit von vergleichbaren Corona-Massnahmen, nament- lich der Maskentragpflicht an verschiedenen Örtlichkeiten, befasst (BGE 147 I 393; Urteile des Bundesgerichts 2C_183/2021 und 2C_228/2021 vom 23. No- vember 2021). So hatte das Bundesgericht im Rahmen einer abstrakten Normen- kontrolle im Entscheid BGE 147 I 393 die Freiburger Maskentragpflicht in Ge-
- 12 - schäften sowie in den Entscheiden 2C_183/2021 und 2C_228/2021 vom 23. No- vember 2021 die Berner Maskentragpflicht ab dem 5. Schuljahr in der Primar- schule zu beurteilen und befand diese jeweils als rechtens. 2.2.2. Das Bundesgericht hat des Weiteren bereits in mehreren Urteilen festgehal- ten, dass das Ziel, die Ausbreitung des Corona-Virus zu begrenzen, im öffentli- chen Interesse liege (vgl. BGE 147 I 450 E. 3.3.1; BGE 147 I 393 E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_228/2021 vom 23. November 2021 E. 4.3; 2C_183/2021 vom 23. November 2021 E. 7; 2C_308/2021 vom 3. September 2021 E. 6.5; 2C_290/2021 vom 3. September 2021 E. 5.4). In BGE 147 I 393 zog das Bun- desgericht konkret
Erwägungen (1 Absätze)
E. 23 November 2021 E. 5.4; 2C_183/2021 vom 23. November 2021 E. 6.3.3 und E. 6.4.5 m.w.H.). Analoges würde betreffend die Maskentragpflicht an politischen Kundgebungen gelten. Entsprechend vermag auch dieser Einwand des Beschul- digten nichts an der Feststellung des Bundesgerichts, dass es sich bei der Mas- kentragpflicht um eine geeignete Massnahme handelt, um die Ausbreitung der Covid-19-Krankheit zu verhindern, zu ändern.
- 16 - 2.2.7. Schliesslich ist hinsichtlich des Einwands des Beschuldigten, dass unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Bundesrat die epidemiologische Lage per 1. April 2022 aufgehoben habe, obschon die Zahlen weitaus höher gelegen hätten als zum Zeitpunkt des angeblichen Verstosses des Beschuldigten, weshalb das öffentliche Interesse und die Verhältnismässigkeit zu überdenken seien (Urk. 46 S. 9, 11, 25 f.), darauf hinzuweisen, dass die Rückkehr in die normale Lage im Wesentlichen auf die hohe Immunisierung der Bevölkerung zurückzufüh- ren ist. Der Bundesrat führte aus, dass es dank der hohen Immunisierung der Be- völkerung in den letzten Wochen vor der Aufhebung der besonderen Lage zu kei- nem markanten Anstieg der Covid-19-Patientinnen und -patienten auf den Inten- sivstationen gekommen sei, obwohl die Zahl der Infektionen zwischenzeitlich wie- der angestiegen sei, und hielt fest, dass eine Gefährdung der öffentlichen Ge- sundheit in den nächsten Monaten weniger wahrscheinlich sei (vgl. Medienmittei- lung des Bundesrats vom 30. März 2022 "Coronavirus: Rückkehr in die normale Lage und Planung der Übergangsphase bis Frühling 2023). Die Massnahmen wurden entsprechend den geänderten Verhältnissen angepasst. Daraus den Schluss zu ziehen, dass die Massnahmen zuvor nicht im öffentlichen Interesse bzw. verhältnismässig gewesen seien, verbietet sich. Abschliessend ist anzumer- ken, dass selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Maskenpflicht im Nachhinein und bei besserer Kenntnis nicht optimal erschiene, sie nicht bereits deshalb als ungerechtfertigt zu betrachten wäre (vgl. vorstehend Erw. IV.2.2.3.). 2.2.8. Schlussfolgernd lag die am 31. Oktober 2020 in Kraft gewesene Masken- pflicht an politischen Kundgebungen im öffentlichen Interesse und war verhält- nismässig. 2.3. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die am 31. Oktober 2020 geltende Mas- kenpflicht an politischen Kundgebungen rechtskonform war und keine Grundrech- te verletzte.
3. Der Beschuldigte bringt mit seiner Berufung schliesslich vor, dass er zum Zeitpunkt des angeblichen Verstosses gegen die Maskenpflicht ein gültiges Attest mitsichführte, weshalb er vom Tragen einer Gesichtsmaske befreit gewesen sei (Urk. 46 S. 21 f., 25).
- 17 - 3.1. Sofern der Beschuldigte das Schreiben "Sach- und Rechtsattest" von Dr. iur. D._____ sowohl als besonderen Grund als auch als Nachweis im Sinne von Art. 3b Abs. 2 lit. b der Covid-19-VO erachtet, um an einer politischen Kund- gebung keine Schutzmaske tragen zu müssen, ist vorab festzuhalten, dass dieses dem Beschuldigten nicht persönlich ausgestellt wurde, sondern als generelles Sach- und Rechtsattest ausgestaltet ist. Der Beschuldigte erklärt selbst, keine medizinischen Gründe vorzuweisen, welche ihn vom Tragen einer Schutzmaske befreien würden (vgl. Prot. I S. 13 ff.). Andere als medizinische "besondere Grün- de" im Sinne von Art. 3a Abs. 2 lit. b Covid-19-Verordnung müssen "ad perso- nam" vorliegen und können nicht genereller Art sein. Solche gehen aus dem At- test nicht hervor, vielmehr enthält dieses lediglich generelle Vorbringen gegen die Maskenpflicht. Im Übrigen werden solche persönlichen Gründe vom Beschuldig- ten auch nicht rechtsgenügend behauptet und belegt. Die pauschale Nennung von ethischen und religiösen Gründen ist mit der Vorinstanz unzureichend (vgl. Prot. I S. 12 ff.). 3.2. Der Beschuldigte hat somit nicht nachgewiesen, dass er aus besonderen Gründen keine Gesichtsmaske tragen konnte, weshalb kein gültiger Maskendis- pens vorliegt und sein Verhalten nicht gerechtfertigt war. Selbstredend kann sich der Beschuldigte nicht auf den Persönlichkeitsschutz berufen (vgl. Urk. 16), um den Nachweis für das Vorliegen einer Ausnahme von der Maskentragpflicht zu erbringen, ansonsten diese ins Leere laufen würde.
4. Zusammenfassend ist der Beschuldigte wegen vorsätzlichen Nichttragens einer Gesichtsmaske anlässlich der Teilnahme an einer politischen Kundgebung der Widerhandlung gegen Art. 6c Abs. 2 der Covid-19-Verordnung besondere La- ge in der Fassung vom 29. Oktober 2020 in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG, Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG und Art. 40 Abs. 2 EpG schuldig zu sprechen.
- 18 - V. Sanktion
1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 100.– bestraft (Urk. 25 S. 16). Der Beschuldigte beanstandet dieses Strafmass nicht bzw. macht dazu keine Ausführungen.
2. Das objektive und subjektive Tatverschulden des Beschuldigten ist als leicht zu bezeichnen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte keinen nachweislichen Schaden verursachte und die politische Kundgebung unter freiem Himmel stattfand, weshalb das durch sein Verhalten entstandene Gefährdungs- risiko nicht sehr gross war. Des Weiteren handelte es sich bloss um eine kurze Episode, bei welcher sich der Beschuldigte dem Tragen einer Maske verweigerte. Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erweisen sich indes – auch unter Berücksichtigung, dass er für insgesamt vier Kinder aufzukommen hat (vgl. Urk. 45/1; Prot. I S. 8) – als gut (vgl. Urk. 45/2-5). Eine Erhöhung der Busse fällt aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots jedoch ausser Betracht. Die vorinstanzliche Busse von Fr. 100.– ist entsprechend zu übernehmen.
3. Ebenfalls zu bestätigen ist die für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, von der Vorinstanz praxisgemäss festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag (106 Abs. 2 StGB). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
Dispositiv
- Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenregelung (Disp.-Ziff. 5-7) zu bestätigen.
- Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 500.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldig- te mit seinen Anträgen vollumfänglich unterliegt, sind ihm die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Anspruch auf eine Entschädigung be- steht bei diesem Verfahrensausgang nicht. - 19 - - 20 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 6c Abs. 2 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der Fassung vom 29. Oktober 2020 in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG, Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG und Art. 40 Abs. 2 EpG.
- Der Beschuldigte wird mit Fr. 100.– Busse bestraft. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Disp.-Ziff. 5-7) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Dem Beschuldigten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 21 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 18. Juli 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU210050-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bertschi und Oberrichter lic. iur. Castrovilli sowie Gerichtsschreiberin MLaw Brülisauer Urteil vom 18. Juli 2022 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Fürsprecher X._____, gegen Stadtrichteramt Zürich, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 23. September 2021 (GC210144)
- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 8. Juni 2021 (Urk. 2) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 25 S. 16 f.)
1. Der Einsprecher ist schuldig des Nichttragens einer Gesichtsmaske anläss- lich der Teilnahme an einer politischen Kundgebung im Sinne von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG, Art. 40 Abs. 2 EpG und Art. 6c Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der Fas- sung vom 29. Oktober 2020.
2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 100.–.
3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 750.–. Allfällige weitere Ausla- gen bleiben vorbehalten.
5. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung.
6. Die Kosten des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich im Betrag von Fr. 500.– (Fr. 150.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. 2021-017-051 vom 8. Juni 2021 sowie Fr. 350.– nachträgliche Untersuchungskosten) werden dem Einspre- cher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 100.– werden durch das Stadtrichteramt der Stadt Zürich eingefordert.
- 3 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 46 S. 3)
1. Das Urteil der Vorinstanz GC210144 vom 23. September 2021 sei voll- umfänglich aufzuheben und es sei der Berufungskläger freizusprechen;
2. Es sei dem Berufungskläger den Schaden zu vergüten, der ihm durch den Vorfall entstanden ist;
3. Im Falle eines Freispruchs seien dem Berufungskläger die Verteidi- gungskosten für dieses Verfahren vollumfänglich zu ersetzen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
b) Des Stadtrichteramtes Zürich: (Urk. 51 S. 2)
1. Die gestellten Berufungsanträge seien abzuweisen.
2. Unter Kostenfolgen zu Lasten des Berufungsklägers. ––––––––––––––––––––––––––– Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom
23. September 2021 wurde der Beschuldigte im Sinne des eingangs wiedergege- benen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 25 S. 16 f.). Ge- gen das am 27. September 2021 schriftlich zugestellte Urteilsdispositiv (Urk. 20/2) meldete der Beschuldigte am 6. Oktober 2021 – damals noch nicht anwaltlich ver- treten – fristgerecht Berufung an (Urk. 21). Die Berufungsanmeldung erfolgte zwar telefonisch, wurde von der Vorinstanz indes ohne Weiterungen akzeptiert, wes- halb von einer gültigen Berufungsanmeldung auszugehen ist. In der Folge liess
- 4 - der Beschuldigte der erkennenden Kammer unter Einhaltung der zwanzigtätigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO mit Eingabe vom 14. Dezember 2021 (Datum Poststempel) seine schriftliche Berufungserklärung samt Beilagen einreichen (Urk. 24/2 und Urk. 26-28), in welcher seine (damalige) Verteidigerin unter ande- rem auch um Gewährung der amtlichen Verteidigung ersuchte.
2. Nachdem mit Präsidialverfügung vom 4. Januar 2022 dem Beschuldigten Frist angesetzt wurde, um schriftlich das Vorliegen der Voraussetzungen der amt- lichen Verteidigung darzulegen (Urk. 29) und diese Frist zwei Mal erstreckt wurde (Urk. 31 f.), erklärte Fürsprecher X._____ mit Eingabe vom 18. März 2022, dass er neu als Verteidiger amte (vgl. Urk. 33 f.; vgl. auch Urk. 35 f.). Das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Verteidigung wurde in der Folge mit Präsidialverfügung vom 12. April 2022 abgewiesen (Urk. 37).
3. Ebenfalls mit Präsidialverfügung vom 12. April 2022 wurde dem Stadtrich- teramt Zürich (nachfolgend: Stadtrichteramt) eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder um be- gründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte aufgefordert, ein beiliegendes Datenerfassungsblatt auszufüllen und diverse Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 39), welcher Aufforderung der Beschuldigte mit Eingabe vom 29. April 2022 nachkam (Urk. 44; Urk. 45/1-6). Das Stadtrichteramt teilte mit Eingabe vom 19. April 2022 fristgerecht mit, auf die Erhebung einer Anschlussberufung zu verzichten (Urk. 41).
4. Nachdem mit Beschluss vom 27. April 2022 das schriftliche Verfahren ange- ordnet worden war (Urk. 42), liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 13. Mai 2022 eine Berufungsbegründung samt Beilagen einreichen (Urk. 46; Urk. 47/2-5), welche anschliessend dem Stadtrichteramt zur Erstattung der Berufungsantwort und der Vorinstanz zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt wurde (Urk. 48). Die Vorinstanz erklärte den Verzicht auf Vernehmlassung (Urk. 50). Das Stadt- richteramt erstattete mit Eingabe vom 24. Mai 2022 fristgerecht seine Berufungs- antwort und stellte die eingangs zitierten Anträge (Urk. 51), was dem Beschuldig-
- 5 - ten zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 52). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif. II. Prozessuales
1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldig- te beantragt im Berufungsverfahren einen Freispruch (Urk. 46). Die Berufung rich- tet sich mithin gegen das gesamte vorinstanzliche Urteil, womit keine Dispositiv- ziffer in Rechtskraft erwachsen ist. Das vorinstanzliche Urteil steht unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) insgesamt zur Disposition.
2. Bilden – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen Gegen- stand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur gel- tend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). 2.1. Betreffend den Sachverhalt hat das Berufungsgericht konkret nur zu prüfen, ob dieser durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, festgestellt wurde. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie na- mentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Beweislage auf der ei- nen und der Urteilsbegründung auf der anderen Seite. Weiter kommen insbeson- dere Fälle in Betracht, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen sind Konstellationen relevant, die als willkürli- che Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Praxis- kommentar StPO, 3. Auflage 2018, N 12 f. zu Art. 398 StPO; BSK StPO-EUGSTER,
2. Auflage 2014, N 3a zu Art. 398 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_696/2011 vom 6. März 2012 E. 2.1). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Si-
- 6 - tuation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). 2.2. Weiter wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen bei der durch die Vorinstanz vorgenommenen rechtlichen Würdigung überprüft. Dabei liegt kei- ne Einschränkung der Überprüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen, und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (ZIMMERLIN, in: StPO Kommentar, 3. Auflage 2020, N 23 zu Art. 398 StPO).
3. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 m.w.H.).
4. In prozessualer Hinsicht macht der Beschuldigte geltend, dass mit der Auf- hebung eines Grossteils der Covid-Massnahmen mit Beschluss vom 16. Februar 2022 seine Handlung nicht mehr als rechtswidrig zu qualifizieren und er bereits deshalb in Anwendung des milderen Rechts freizusprechen sei (Urk. 46 S. 24). 4.1. Nach dem Strafgesetzbuch wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht (Art. 2 Abs. 2 StGB). Hat der Täter ein Verbre- chen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Be- urteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist. Art. 2 Abs. 2 StGB statuiert eine bedingte Rückwirkung von Ge- setzesänderungen zwischen Tat und Urteil, nämlich von solchen, die für den Tä- ter milder sind (BGE 135 IV 217 E. 2.1). Diese Regelung findet gemäss Art. 333 Abs. 1 StGB auch auf das Nebenstrafrecht Anwendung, wobei Art. 333 Abs. 1 StGB nicht auf Gesetze im formellen Sinne abstellt, sondern auf materielles Ge- setzesrecht, sei es in Form eines Gesetzes, eines Bundesbeschlusses oder einer Verordnung (BGE 101 IV 93 E. 3b). Indes sind Zeitgesetze, daher Strafnormen, die von vornherein nur für eine bestimmte Zeit erlassen wurden, gemäss ständi-
- 7 - ger bundesgerichtlicher Rechtsprechung vom lex mitior-Prinzip ausgenommen. Widerhandlungen gegen Zeitgesetze bleiben damit strafbar, auch wenn die Straf- norm zu einem späteren Zeitpunkt gemildert oder sogar gänzlich abgeschafft wurde (BGE 116 IV 258 E. 4; 105 IV 1 E. 1; 102 IV 198 E. 2b; 89 IV 113 E. 1a). 4.2. Dem Beschuldigten wird ein Verhalten angelastet, welches sich am 31. Ok- tober 2020 abgespielt hat (Urk. 2). In diesem Zeitpunkt war die Covid-19- Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020 (SR 818.101.26) in der Fassung vom 29. Oktober 2020 (nachfolgend zit. Covid-19-VO) in Kraft. Dabei handelt es sich um ein Zeitgesetz im obgenannten Sinne, war die Verordnung doch von vornherein auf die Dauer der besonderen Lage im Sinne von Art. 6 EpG und da- mit auf die Dauer der Ausnahmesituation beschränkt. Wenn zuerst Massnahmen und schliesslich die besondere Lage per 1. April 2022 aufgehoben werden konn- ten, ist dies – entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 46 S. 24 f.) – nicht auf eine mildere ethische Wertung, sondern insbesondere auf die hohe Immunisierung der Bevölkerung zurückzuführen (vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 30. März 2022 "Coronavirus: Rückkehr in die normale Lage und Planung der Übergangs- phase bis Frühling 2023"; vgl. auch nachstehend Erw. IV.2.2.7.), mithin auf geän- derte tatsächliche Verhältnisse. Nach dem Erwogenen ändert die durch das Aus- laufen der Geltung der Covid-19-VO eingetretene Straflosigkeit entsprechend nichts an der Strafbarkeit der während der Geltung der Verordnung begangenen Delikte. III. Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 8. Juni 2021 zusammengefasst vorgeworfen, er habe am 31. Oktober 2020 auf dem ...-platz in … Zürich an der bewilligten Kundgebung "Covid-19-Parade für Frieden, Freiheit und Demokratie" teilgenommen, zu welcher sich ca. 150 Personen versammelt hätten, und dabei wissentlich und willentlich keine Schutzmaske getragen, weshalb er durch die Po- lizei kontrolliert und um ca. 14.25 Uhr von der Örtlichkeit weggewiesen worden sei (Urk. 2).
- 8 -
2. Der Beschuldigte hat den ihm vorgeworfenen Sachverhalt anerkannt (Prot. I S. 10 ff. i.V.m. Urk. 1 S. 8 ff.) und sein Geständnis deckt sich mit dem Untersu- chungsergebnis (vgl. Urk. 1). Im Übrigen macht der Beschuldigte nicht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, wobei dies auch nicht ersichtlich wäre. Der Anklagesachverhalt ist entsprechend mit der Vorinstanz (Urk. 25 S. 4 f.) als erstellt zu sehen. Der Vollständigkeit halber ist – wie bereits die Vorinstanz erwog – festzuhalten, dass die Teilnehmerzahl an be- sagter Kundgebung, welche gemäss Vorbringen des Beschuldigten nur 50 Perso- nen und nicht 150 Personen betrug, nicht weiter von Relevanz ist, da die Mas- kenpflicht an politischen Kundgebungen zu jenem Zeitpunkt nicht an eine Teil- nehmeranzahl geknüpft war (vgl. Art. 6c Abs. 2 Covid-19-VO).
3. Betreffend die damals geltende Maskenpflicht und die damit zusammenhän- genden Einwände des Beschuldigten, namentlich seine Vorbringen, weshalb er nicht verpflichtet gewesen sei, eine Gesichtsmaske zu tragen (vgl. Urk. 1 S. 8 f.; Prot. I S. 5 f., S. 9 ff.; Urk. 46), ist auf die Erwägungen im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu verweisen (vgl. Erw. IV.). IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen Nichttragens einer Ge- sichtsmaske anlässlich der Teilnahme an einer politischen Kundgebung im Sinne von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG, Art. 40 Abs. 2 EpG und Art. 6c Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der Fas- sung vom 29. Oktober 2020 (Urk. 25 S. 16).
2. Auf die ausführlichen und zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen kann vorab verwiesen werden, wenn sie die Verpflichtung zum Tragen einer Gesichts- maske sowie die entsprechenden Strafbestimmungen einer akzessorischen Nor- menkontrolle unterzieht und keine Verletzung von Grundrechten, namentlich der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), erkennt (Urk. 25 S. 7 ff.). Auf die einzel- nen Beanstandungen des Beschuldigten ist nachfolgend im Einzelnen einzuge- hen.
- 9 - 2.1. In seiner Berufungsbegründung bringt der Beschuldigte vor, die ihm aufer- legte Busse stütze sich nicht auf ein formelles Gesetz und verstosse damit gegen das Legalitätsprinzip (Urk. 46 S. 6 f.). 2.1.1. Vorab ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine sogenannte Blankettnorm, die nur den Strafrahmen bestimmt und deren Tatbestand den sogenannten ausfüllenden Normen im nachgeordneten Verordnungsrecht entnommen werden muss, dem Legalitätsprinzip i.S.v. Art. 1 StGB genügt (Urteile des Bundesgerichts 6B_866/2016 vom 9. März 2017 E. 5.2; 6B_967/2015 vom 22. April 2016 E. 2.3; 6B_385/2008 vom 21. Juli 2008 E. 3.3.2). 2.1.2. Zum Zeitpunkt des 31. Oktober 2020, als sich der gegenständliche Sach- verhalt ereignete, waren schweizweit Massnahmen zur Eindämmung der Corona- virus-Pandemie in Kraft, und es galt die besondere Lage gemäss Art. 6 EpG. Ge- stützt auf Art. 6 Abs. 2 EpG kann der Bundesrat bei Vorliegen einer besonderen Lage nach Anhörung der Kantone Massnahmen gegenüber einzelnen Personen (lit. a) als auch gegenüber der Bevölkerung anordnen (lit. b), was er mit Erlass der Covid-19-VO tat. Diese trat am 20. Juni 2020 in Kraft. Art. 6c Abs. 2 Covid-19-VO besagte in der am 31. Oktober 2020 geltenden Fassung, dass die Teilnehmer- innen und Teilnehmer an politischen und zivilgesellschaftlichen Kundgebungen eine Gesichtsmaske tragen müssen. Keine Geltung beanspruchte diese Masken- tragpflicht unter anderem für Personen, die nachweisen konnten, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen konnten (vgl. Art. 3b Abs. 2 lit. b Covid-19-VO). 2.1.3. Im Epidemiengesetz (SR 818.101), welches als formelles Gesetz vom eidgenössischen Gesetzgeber erlassen wurde, wird in Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG bestimmt, dass mit Busse bestraft wird, wer sich vorsätzlich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung widersetzt. In Klammern verweist die Bestimmung auf Art. 40 EpG, welcher die kantonalen Massnahmen regelt. Das Bundesgericht qualifizierte eine kantonal angeordnete Maskentragpflicht in Läden als Massnah- me gegenüber der Bevölkerung, welche – auch wenn gesetzlich nicht ausdrück- lich vorgesehen – unter Art. 40 EpG falle (BGE 147 I 393 E. 5.1.2 f.). Der Wortlaut
- 10 - von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG ist indes nicht ausdrücklich auf Massnahmen nach Art. 40 EpG beschränkt. Mit der Vorinstanz lässt sich der Hinweis auf Art. 40 EpG vielmehr als Erläuterung verstehen, welche Art von Massnahmen – nämlich sol- che im Sinne von Art. 40 Abs. 2 EpG – gemeint sind. Ein ähnlicher Verweis liegt auch in Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG vor, welcher denkbare Massnahmen gegenüber der Bevölkerung nicht einzeln aufführt, sondern im Zusammenhang mit Art. 40 Abs. 2 EpG zu lesen ist (vgl. Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen, BBl 2011 364 f.). Folglich findet Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG – wörtlich und teleologisch ausgelegt – auch An- wendung bei Widerhandlung gegen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, welche vom Bundesrat gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG erlassen werden. Die eidgenössische Vorgabe, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer von politischen und zivilgesellschaftlichen Kundgebungen eine Gesichtsmaske tragen müssen, ist im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Massnahme gegenüber der Bevölkerung zu qualifizieren und das vorsätzliche Widersetzen dagegen fällt nach dem Gesagten unter die Strafnorm von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG. 2.1.4. Betreffend den Einwand des Beschuldigten, dass unter anderem Art. 6 EpG zu offen gehalten und dem Legalitätsprinzip damit nicht Genüge getan sei (vgl. Urk. 46 S. 6 f.), ist daran zu erinnern, dass bei polizeilichen Massnahmen, die ge- gen schwer vorhersehbare Gefährdungen angeordnet werden und situativ den konkreten Verhältnissen anzupassen sind, der Gesetzgeber nicht umhinkommt, allgemeine und vergleichsweise vage Begriffe zu verwenden. Der Grad der erfor- derlichen Bestimmtheit lässt sich daher nicht abstrakt festlegen, und es liegt in der Natur der Sache, dass an der Genauigkeit der gesetzlichen Grundlage Abstriche akzeptiert werden müssen. Bei unbestimmten Normen kommt dem Verhältnis- mässigkeitsprinzip deshalb eine besondere Bedeutung zu (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 2C_8/2021 vom 25. Juni 2021 E. 3.1.2 m.w.H.). Vor diesem Hinter- grund erwog das Bundesgericht denn auch, dass es sich beim Tragen von Mas- ken (im zitierten Bundesgerichtsentscheid war es in Geschäften, in rubrizierter Sache hingegen an politischen Kundgebungen, was an der Feststellung aber nichts ändert) um einen geringfügigen Eingriff in die persönliche Freiheit handle,
- 11 - der keine genau formulierte gesetzliche Grundlage bedarf (BGE 147 I 393 E. 5.1.3). 2.1.5. Nach dem Erwogenen werden die Voraussetzungen ans Legalitätsprinzip durch die formell-gesetzliche Grundlage von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG in Verbin- dung mit Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG und Art. 40 Abs. 2 EpG sowie deren Konkretisie- rung in Art. 6c Abs. 2 Covid-19-VO ohne Weiteres erfüllt. Das Argument des Be- schuldigten erweist sich demnach als nicht stichhaltig. 2.1.6. Schliesslich sei in diesem Kontext darauf hinzuweisen, dass in den Erläute- rungen des Bundesrats zur Covid-19-VO in der Version vom 30. Oktober 2020 zwar – wie vom Beschuldigten vorgebracht (Urk. 46 S. 8) – festgehalten ist, dass auf eine spezifische Strafbestimmung bezüglich Verhaltensweisen von Privatper- sonen, die sich nicht an die Regeln der Verordnung halten, angesichts der im Zentrum stehenden Eigenverantwortung und mit Blick auf das Verhältnismässig- keitsprinzip verzichtet werde. Indes wird direkt im Anschluss der Straftatbestand auf Gesetzesstufe, konkret Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG, als anwendbar erklärt, und da- rauf hingewiesen, dass zwar keine Ordnungsbussen erteilt werden könnten, je- doch das Strafverfahren der Strafprozessordnung zur Anwendung gelange (vgl. Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung besondere Lage [SR 818.101.26] in der Version vom 30. Oktober 2020, S. 20). 2.2. Der Beschuldigte moniert mit seiner Berufung weiter, dass es für die damals geltende Maskenpflicht am öffentlichen Interesse – insbesondere auch unter Ein- bezug der neusten Entwicklungen – gemangelt habe und eine solche auch nicht verhältnismässig gewesen sei, weshalb auch aus diesen Gründen ein Freispruch zu erfolgen hätte (Urk. 46 S. 9 ff.). 2.2.1. In jüngeren Entscheiden hat sich das Bundesgericht mit der Rechtmässig- keit bzw. Verhältnismässigkeit von vergleichbaren Corona-Massnahmen, nament- lich der Maskentragpflicht an verschiedenen Örtlichkeiten, befasst (BGE 147 I 393; Urteile des Bundesgerichts 2C_183/2021 und 2C_228/2021 vom 23. No- vember 2021). So hatte das Bundesgericht im Rahmen einer abstrakten Normen- kontrolle im Entscheid BGE 147 I 393 die Freiburger Maskentragpflicht in Ge-
- 12 - schäften sowie in den Entscheiden 2C_183/2021 und 2C_228/2021 vom 23. No- vember 2021 die Berner Maskentragpflicht ab dem 5. Schuljahr in der Primar- schule zu beurteilen und befand diese jeweils als rechtens. 2.2.2. Das Bundesgericht hat des Weiteren bereits in mehreren Urteilen festgehal- ten, dass das Ziel, die Ausbreitung des Corona-Virus zu begrenzen, im öffentli- chen Interesse liege (vgl. BGE 147 I 450 E. 3.3.1; BGE 147 I 393 E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_228/2021 vom 23. November 2021 E. 4.3; 2C_183/2021 vom 23. November 2021 E. 7; 2C_308/2021 vom 3. September 2021 E. 6.5; 2C_290/2021 vom 3. September 2021 E. 5.4). In BGE 147 I 393 zog das Bun- desgericht konkret in Erwägung, dass es sich bei der Pflicht zum Tragen einer Schutzmaske in Geschäften um einen geringen Eingriff in die persönliche Freiheit handle, und hielt fest, dass ein öffentliches Interesse für die Maskentragpflicht be- stehe. Die Massnahme bezwecke, die Ausbreitung der Covid-19-Krankheit zu verhüten und zu bekämpfen. Es gehe um ein Ziel der öffentlichen Gesundheit, mit dem Infektionen und damit Hospitalisierungen und die daraus resultierenden mög- lichen Todesfälle verhindert werden sollten. Das Bundesgericht wies in diesem Kontext denn auch darauf hin, dass die Covid-19-Krankheit am 11. März 2020 von der Weltgesundheitsorganisation (nachfolgend WHO) als Pandemie qualifi- ziert worden sei (BGE 147 I 393 E. 5.1.3 und 5.2 m.w.H.). Das Gesagte hat ana- log auch für das Tragen einer Gesichtsmaske an politischen Kundgebungen zu gelten. Ein öffentliches Interesse ist ohne Weiteres zu bejahen. 2.2.3. In Bezug auf die Verhältnismässigkeit hielt das Bundesgericht nebst den allgemeingültigen Erwägungen zu diesem Thema fest, dass jeder Schutz- oder Präventivmassnahme eine gewisse Unsicherheit bezüglich deren zukünftigen konkreten Wirkungen innewohne. Dies sei bei Massnahmen zur Risikoprävention immer der Fall. Namentlich bei neu auftretenden Infektionskrankheiten bestehe typischerweise eine hohe Unsicherheit bei der Wahl der geeigneten Massnah- men. Das bedeute, dass diese Massnahmen vom Gesetzgeber nicht im Voraus festgelegt werden könnten, sondern aufgrund des jeweils aktuellen, in der Regel unvollständigen Kenntnisstandes angeordnet werden müssten, was den Behör- den zusätzlich einen gewissen Handlungsspielraum belasse. Massnahmen seien
- 13 - indes anzupassen, sobald sich der Wissensstand ändere. Dies bedeute aber auch, dass eine Massnahme nicht schon deshalb als ungerechtfertigt betrachtet werden könne, weil sie im Nachhinein und bei besserer Kenntnis nicht als optimal erscheine. So könne es angezeigt sein, sofort strenge Massnahmen anzuordnen, bevor es zu schwerwiegenden negativen Auswirkungen komme, um zu verhin- dern, dass später noch einschränkendere Massnahmen getroffen werden müss- ten. Insgesamt müsste aus all diesen Gründen den fachlich zuständigen und poli- tisch verantwortlichen Behörden ein erheblicher Beurteilungsspielraum zugestan- den werden (BGE 147 I 393 E. 5.3.2 mit Verweis auf BGE 147 I 450 E. 3.2.6 ff. m.w.H.; vgl. auch 2C_228_2021 vom 23. November 2021 E. 4.7 ff.; 2C_183/2021 vom 23. November 2021 E. 5.5 ff.; 2C_308/2021 vom 3. September 2021 E. 6.6.3 ff.; 2C_290/2021 vom 3. September 2021 E. 5.5.3 ff.). In Bezug auf die Covid-19-Pandemie stellte das Bundesgericht fest, dass das Tragen einer Maske in Geschäften zur Verringerung der Ausbreitung sowohl vom Bundesamt für Ge- sundheit als auch von der WHO ausdrücklich empfohlen werde, weshalb die Maskentragpflicht nach dem damaligen Kenntnisstand als wirksames Mittel, mit- hin geeignet anzusehen sei, um das angestrebte Ziel der Verringerung der Aus- breitung der Covid-19-Krankheit zu erreichen. Die Maskentragpflicht in Geschäf- ten sei im Übrigen nicht besonders einschränkend und ermögliche es, einschnei- dendere Massnahmen zu vermeiden. Damit sei die Massnahme erforderlich, und es liege auch keine Verletzung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne vor, denn es handle sich um einen verhältnismässig geringfügigen Grundrechtsein- griff, welchem gewichtige öffentliche Interessen an der Eindämmung der Covid- 19-Pandemie und der Verhinderung von Hospitalisierungen und Todesfällen, aber auch der damit verbundenen ökonomischen Risiken gegenüberstünden (BGE 147 I 393 E. 5.3.3 ff.). Betreffend Kundgebungen erwog das Bundesgericht, dass im Rahmen der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen sei, dass diese grundsätz- lich im Freien stattfänden, wo die Ansteckungsgefahr nach dem aktuellen Stand des Wissens wohl geringer sei als in geschlossenen Räumen. Dennoch könne gestützt auf die verschiedenen Untersuchungen eine relevante Ansteckungsge- fahr im Freien nicht ausgeschlossen werden. Durch zusätzliche Massnahmen wie Abstandhalten und/oder die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske lasse sich
- 14 - das Ansteckungsrisiko weiter reduzieren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_308/2021 vom 3. September 2021 E. 7.7.2; 2C_290/2021 vom 3. September 2021 E. 6.2.1 u. 6.3.4). 2.2.4. Im Lichte dieser jüngsten höchstrichterlichen Erwägungen gilt es festzuhal- ten, dass die Maskentragpflicht an politischen Kundgebungen per 1. Oktober 2020 angeordnet wurde (vgl. Art. 6c Covid-19-VO vom 19. Juni 2020 in der Fas- sung vom 1. Oktober 2020), in einem Zeitpunkt, in welchem sich ein Anstieg der Krankheitsfälle abzeichnete und dieser dann auch in starkem Masse eintrat. Die Maskenpflicht an politischen Kundgebungen lag damit im öffentlichen Interesse, die Verbreitung der Covid-19-Krankheit zu verhindern, und war – nicht zuletzt mit Blick auf die bestehenden Unsicherheiten über die Gefährlichkeit der wiederum neuen und noch ansteckenderen Virusvariante sowie unter Berücksichtigung des Ermessens, das den Behörden zukommt – verhältnismässig. Insbesondere be- schränkte sich die Pflicht zum Tragen einer Schutzmaske einmalig auf die Dauer der Kundgebung und war ein milderes Mittel als der Erlass einer Teilnahmebe- schränkung oder eines Versammlungsverbots. Das Bundesgericht selbst erklärte, dass sich das Ansteckungsrisiko, welches auch im Freien nicht ausgeschlossen werden könne, an Kundgebungen durch eine Maskentragpflicht reduzieren lasse, mithin war die Massnahme sowohl geeignet als auch erforderlich. Zudem ist die Möglichkeit eines Dispenses vom Maskentragen, insbesondere aus gesundheitli- chen Gründen, in der Verordnung ausdrücklich vorgesehen. Mit der Massnahme konnte sowohl dem öffentlichen Interesse am Schutz der Gesundheit als auch die besondere Bedeutung der Versammlungsfreiheit in einem demokratischen Rechtsstaat Rechnung getragen werden. Diese Interessen überwiegen das pri- vate Interesse des Einzelnen, keine Gesichtsmaske zu tragen. 2.2.5. Soweit der Beschuldigte geltend macht, dass Covid-19 nicht gefährlich sei (Urk. 46 S. 15 ff.), handelt es sich um eine neue Behauptung, welche im Beru- fungsverfahren erstmals vorgebracht wurde und deshalb nicht zu hören ist. Die dazugehörigen Beweismittel (Urk. 47/3-5) wurden ebenfalls erstmals im Beru- fungsverfahren eingereicht und können – da nur eine Übertretung zur Beurteilung steht – nicht berücksichtigt werden (vgl. vorstehend Erw. II.2.). Lediglich der Voll-
- 15 - ständigkeit halber ist auch in diesem Kontext auf die Erwägungen des Bundesge- richts zu verweisen, welches erwog, dass es sich bei der Covid-19-Krankheit um eine Pandemie handle, die anders als die jährliche Grippewelle zu einer massiven Überbelastung der Spitäler führte, verbunden mit möglichen Einschränkungen bei der Behandlung anderer Krankheiten. Das Bundesgericht legte die Zahlen der la- borbestätigen Fälle bzw. Todesfälle sowie die Hospitalisierung im Zusammen- hang mit Covid-19 im Zeitraum zwischen dem 28. September 2020 und 19. März 2021 dar und hielt fest, dass das Argument der fehlenden Gefahr ins Leere laufe. Die Anordnung von Massnahmen bei der Bekämpfung der Covid-19-Krankheit, die sich von den allgemein gegen die Eindämmung der Auswirkungen der saiso- nalen Grippe ergriffenen Massnahmen unterscheiden würden, sei deshalb ge- rechtfertigt (vgl. BGE 147 I 393 E. 5.2 m.w.H.). 2.2.6. Der weitere Einwand des Beschuldigten im Berufungsverfahren, dass die Schutzwirkung von Masken umstritten sei und es für die Wirksamkeit von Masken keine wissenschaftliche Evidenz gebe (vgl. Urk. 46 S. 11 ff., 19 f.), erhob dieser zwar bereits vor Vorinstanz, legte hierfür aber keine Belege vor. Die vom Be- schuldigten erstmals im Berufungsverfahren eingereichten Gutachten von Prof. B._____ und das Gutachten von Prof. Dr. C._____ (als Teil des Beschlusses des Amtsgerichts Weimar vom 8. April 2021), woraus sich ergebe, dass das Tragen von Gesichtsmasken das Infektionsrisiko mit dem Coronavirus nicht senke (vgl. Urk. 47/2 S. 20 ff.) stellen neue Beweismittel dar, welche nicht zu berücksichtigen sind (vgl. vorstehend Erw. II.2.). Im Übrigen hat sich das Bundesgericht bereits zu den beiden Gutachten geäussert und diese im Hinblick auf die Maskentragpflicht in Schulen als nicht einschlägig bezeichnet bzw. festgehalten, dass die beiden Gutachten an der Feststellung, dass die Maskentragpflicht eine geeignete Mass- nahme sei, nichts ändern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_228/2021 vom
23. November 2021 E. 5.4; 2C_183/2021 vom 23. November 2021 E. 6.3.3 und E. 6.4.5 m.w.H.). Analoges würde betreffend die Maskentragpflicht an politischen Kundgebungen gelten. Entsprechend vermag auch dieser Einwand des Beschul- digten nichts an der Feststellung des Bundesgerichts, dass es sich bei der Mas- kentragpflicht um eine geeignete Massnahme handelt, um die Ausbreitung der Covid-19-Krankheit zu verhindern, zu ändern.
- 16 - 2.2.7. Schliesslich ist hinsichtlich des Einwands des Beschuldigten, dass unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Bundesrat die epidemiologische Lage per 1. April 2022 aufgehoben habe, obschon die Zahlen weitaus höher gelegen hätten als zum Zeitpunkt des angeblichen Verstosses des Beschuldigten, weshalb das öffentliche Interesse und die Verhältnismässigkeit zu überdenken seien (Urk. 46 S. 9, 11, 25 f.), darauf hinzuweisen, dass die Rückkehr in die normale Lage im Wesentlichen auf die hohe Immunisierung der Bevölkerung zurückzufüh- ren ist. Der Bundesrat führte aus, dass es dank der hohen Immunisierung der Be- völkerung in den letzten Wochen vor der Aufhebung der besonderen Lage zu kei- nem markanten Anstieg der Covid-19-Patientinnen und -patienten auf den Inten- sivstationen gekommen sei, obwohl die Zahl der Infektionen zwischenzeitlich wie- der angestiegen sei, und hielt fest, dass eine Gefährdung der öffentlichen Ge- sundheit in den nächsten Monaten weniger wahrscheinlich sei (vgl. Medienmittei- lung des Bundesrats vom 30. März 2022 "Coronavirus: Rückkehr in die normale Lage und Planung der Übergangsphase bis Frühling 2023). Die Massnahmen wurden entsprechend den geänderten Verhältnissen angepasst. Daraus den Schluss zu ziehen, dass die Massnahmen zuvor nicht im öffentlichen Interesse bzw. verhältnismässig gewesen seien, verbietet sich. Abschliessend ist anzumer- ken, dass selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Maskenpflicht im Nachhinein und bei besserer Kenntnis nicht optimal erschiene, sie nicht bereits deshalb als ungerechtfertigt zu betrachten wäre (vgl. vorstehend Erw. IV.2.2.3.). 2.2.8. Schlussfolgernd lag die am 31. Oktober 2020 in Kraft gewesene Masken- pflicht an politischen Kundgebungen im öffentlichen Interesse und war verhält- nismässig. 2.3. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die am 31. Oktober 2020 geltende Mas- kenpflicht an politischen Kundgebungen rechtskonform war und keine Grundrech- te verletzte.
3. Der Beschuldigte bringt mit seiner Berufung schliesslich vor, dass er zum Zeitpunkt des angeblichen Verstosses gegen die Maskenpflicht ein gültiges Attest mitsichführte, weshalb er vom Tragen einer Gesichtsmaske befreit gewesen sei (Urk. 46 S. 21 f., 25).
- 17 - 3.1. Sofern der Beschuldigte das Schreiben "Sach- und Rechtsattest" von Dr. iur. D._____ sowohl als besonderen Grund als auch als Nachweis im Sinne von Art. 3b Abs. 2 lit. b der Covid-19-VO erachtet, um an einer politischen Kund- gebung keine Schutzmaske tragen zu müssen, ist vorab festzuhalten, dass dieses dem Beschuldigten nicht persönlich ausgestellt wurde, sondern als generelles Sach- und Rechtsattest ausgestaltet ist. Der Beschuldigte erklärt selbst, keine medizinischen Gründe vorzuweisen, welche ihn vom Tragen einer Schutzmaske befreien würden (vgl. Prot. I S. 13 ff.). Andere als medizinische "besondere Grün- de" im Sinne von Art. 3a Abs. 2 lit. b Covid-19-Verordnung müssen "ad perso- nam" vorliegen und können nicht genereller Art sein. Solche gehen aus dem At- test nicht hervor, vielmehr enthält dieses lediglich generelle Vorbringen gegen die Maskenpflicht. Im Übrigen werden solche persönlichen Gründe vom Beschuldig- ten auch nicht rechtsgenügend behauptet und belegt. Die pauschale Nennung von ethischen und religiösen Gründen ist mit der Vorinstanz unzureichend (vgl. Prot. I S. 12 ff.). 3.2. Der Beschuldigte hat somit nicht nachgewiesen, dass er aus besonderen Gründen keine Gesichtsmaske tragen konnte, weshalb kein gültiger Maskendis- pens vorliegt und sein Verhalten nicht gerechtfertigt war. Selbstredend kann sich der Beschuldigte nicht auf den Persönlichkeitsschutz berufen (vgl. Urk. 16), um den Nachweis für das Vorliegen einer Ausnahme von der Maskentragpflicht zu erbringen, ansonsten diese ins Leere laufen würde.
4. Zusammenfassend ist der Beschuldigte wegen vorsätzlichen Nichttragens einer Gesichtsmaske anlässlich der Teilnahme an einer politischen Kundgebung der Widerhandlung gegen Art. 6c Abs. 2 der Covid-19-Verordnung besondere La- ge in der Fassung vom 29. Oktober 2020 in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG, Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG und Art. 40 Abs. 2 EpG schuldig zu sprechen.
- 18 - V. Sanktion
1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 100.– bestraft (Urk. 25 S. 16). Der Beschuldigte beanstandet dieses Strafmass nicht bzw. macht dazu keine Ausführungen.
2. Das objektive und subjektive Tatverschulden des Beschuldigten ist als leicht zu bezeichnen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte keinen nachweislichen Schaden verursachte und die politische Kundgebung unter freiem Himmel stattfand, weshalb das durch sein Verhalten entstandene Gefährdungs- risiko nicht sehr gross war. Des Weiteren handelte es sich bloss um eine kurze Episode, bei welcher sich der Beschuldigte dem Tragen einer Maske verweigerte. Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erweisen sich indes – auch unter Berücksichtigung, dass er für insgesamt vier Kinder aufzukommen hat (vgl. Urk. 45/1; Prot. I S. 8) – als gut (vgl. Urk. 45/2-5). Eine Erhöhung der Busse fällt aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots jedoch ausser Betracht. Die vorinstanzliche Busse von Fr. 100.– ist entsprechend zu übernehmen.
3. Ebenfalls zu bestätigen ist die für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, von der Vorinstanz praxisgemäss festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag (106 Abs. 2 StGB). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenregelung (Disp.-Ziff. 5-7) zu bestätigen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 500.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldig- te mit seinen Anträgen vollumfänglich unterliegt, sind ihm die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Anspruch auf eine Entschädigung be- steht bei diesem Verfahrensausgang nicht.
- 19 -
- 20 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 6c Abs. 2 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der Fassung vom 29. Oktober 2020 in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG, Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG und Art. 40 Abs. 2 EpG.
2. Der Beschuldigte wird mit Fr. 100.– Busse bestraft. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Disp.-Ziff. 5-7) wird bestätigt.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
6. Dem Beschuldigten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz.
8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 21 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 18. Juli 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Stiefel MLaw Brülisauer