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SU180010

Übertretung der Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV)

Zürich OG · 2018-09-04 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Ausgangslage Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe mit Datum vom 30. März 2014 den Elektrizitätswerken des Kantons Zürich eine Installationsanzeige für Elektro- installationen in der Liegenschaft an der B._____-strasse … in C._____ einge- reicht und als Installateurin seine Einzelfirma Ingenieurbüro für Elektrotechnik D._____ angegeben, obschon die entsprechenden Elektroarbeiten von der H._____ Umbau & Renovationen bzw. E._____ ausgeführt worden seien und Letztere nicht über die erforderliche allgemeine Installationsbewilligung für Betrie- be oder natürliche Personen verfügt haben (Urk. 3/4/144 ff.).

- 8 -

2. Vorinstanzliches Urteil Die Vorinstanz hat erwogen, dass der Beschuldigte ausführe, er habe mit E._____ vereinbart gehabt, dass er für ihn die Installationsanzeige einreiche, den Zähler montieren lasse und die Installationen prüfe. Physische Arbeiten wie das Einziehen von Kabeln würde E._____ übernehmen. Die Installation sei bereits fer- tig gewesen. Er habe vor Ort keine Arbeiten ausgeführt. Die Installation, die er angemeldet habe, habe bereits existiert. Er habe gehört, die Arbeiten seien von Schwarzarbeitern aus F._____ erledigt worden. Was E._____ gemacht habe, könne er nicht beurteilen. Die Vorinstanz resümierte sodann, dass der Anklagesachverhalt vom Beschuldig- ten gar nicht bestritten werde, weshalb sie diesen als erstellt betrachtete.

3. Standpunkt des Beschuldigten und Würdigung 3.1. Der Beschuldigte anerkannte mit seiner Eingabe vom 26. Februar 2016, dass er die Installationsanzeige in eigenem Namen eingereicht hat (Urk. 3/4/140). Sodann machte er in der fraglichen Eingabe geltend, von E._____ habe er zu wissen bekommen, dass die Installationsarbeiten von einer konzessionierten Elektrofirma aus Zürich ausgeführt worden seien (Urk. 3/4/140). Diese habe sich dann mit dem Eigentümer der Liegenschaft verkracht. Sein Auftrag sei es gewe- sen, die Installation zu überprüfen und normgerecht zu vollenden. In der vor- instanzlichen Hauptverhandlung vom 13. November 2017 gab der Beschuldigte dann auf Befragen an, der Liegenschaftseigentümer habe ein paar Leute aus F._____ und G._____ beauftragt, die Arbeiten durchzuführen. E._____ habe nur Verbesserungsarbeiten durchgeführt. Er selbst habe vor Ort, d.h. physisch keine Arbeiten durchgeführt. Die Installation sei nicht von ihm erstellt worden, sondern sie habe bereits existiert (Prot. I S. 6). In seiner Berufungsbegründung führte der Beschuldigte aus, es sei geplant gewesen, dass er mit dem Elektromonteur E._____ als Hilfskraft die Installation noch hätte fertig machen sollen. Umfang- mässig seien dies noch ca. 5% gewesen, alles andere sei bereits vom Vorgänger installiert gewesen. Er habe erst ein Jahr später erfahren, dass dies Schwarzar- beiter gewesen seien (Urk. 19 S. 2). Er anerkenne den Fehler, dass er in der In-

- 9 - stallationsanzeige hätte angeben müssen, dass die Installation durch eine andere Elektrounternehmung angefangen und nicht beendet worden sei (Urk. 19 S. 4). 3.2. Der Beschuldigte begnügt sich in seiner Berufungsbegründung damit, die Sachverhaltserstellung der ersten Instanz an sich zu kritisieren und dieser seine eigene Beweiswürdigung entgegenzustellen, ohne darzulegen, inwiefern die erste Instanz eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts und willkürli- che Beweiswürdigung vorgenommen hat. Auf deren Erwägungen Ziff. 1.1. - 1.3 geht der Beschuldigte nicht ein (Urk. 19). Er macht stattdessen vor allem Ausfüh- rungen über sein Verhältnis zu E._____, wie es zum Auftrag gekommen und was noch geplant war. Kommt noch hinzu, dass sich die Vorbringen des Beschuldigten auch als wider- sprüchlich erweisen. So zum Beispiel, wenn er einerseits geltend macht, er habe E._____ effektiv beaufsichtigt (vgl. Urk. 19 S. 3; Urk. 27 S. 3), dann aber auf die Frage, dass die Arbeiten nicht von E._____ ausgeführt worden seien, aussagt, er habe gehört, es seien Schwarzarbeiter aus F._____ gewesen. Was E._____ ge- macht habe, das könne er nicht beurteilen. Das müsse dieser selber sagen (Prot. I S. 7). Hätte der Beschuldigte E._____ tatsächlich beaufsichtigt, so hätte es ihm möglich sein müssen, auszuführen, was dieser am Objekt alles gemacht hat. Wesentlich ist aber schliesslich, dass sich aus der Rechnung Nr. 29299 klar ergibt, dass die H._____ Umbau & Renovation Arbeiten am Objekt an der B._____-strasse … in C._____ erbracht hat. Aus dieser Rechnung ergibt sich auch klar, dass die I._____ Engineering die Installationsanzeige durchführen wird (Urk. 3/4/038). Dass der Beschuldigte für die H._____ Umbau & Renovation hätte tätig werden sollen, bestätigt dieser selber. Es habe ein Arbeitsvertrag mit der H._____ Umbau & Renovation bestanden, wonach er – der Beschuldigte – für die H._____ Umbau & Renovation eine Installationsbewilligung beim ESTI beantra- gen solle (Urk. 3/4/122). Da die H._____ Umbau & Renovation keine Installati- onsbewilligung erhalten hätte, sei es die schnellste Lösung gewesen, dass er die Anmeldung über seine Firma mache, ansonsten hätten sie keine Chance gehabt Stromzähler von den EKZ zu bekommen (Urk. 3/4/121).

- 10 - 3.3. Der Sachverhalt ist als erstellt zu betrachten. In tatsächlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Elektrizitätswerken des Kantons Zürich eine Installationsanzeige eingereicht hat, wobei er wahrheitswidrig seine Firma als Installateurin der Elektroanlagen ausgegeben hat, obschon nicht er, sondern eine andere Firma die Installationsarbeiten ausgeführt hat. IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschuldigte habe sich im Sinne von Art. 42 lit. c i.V.m. Art. 18 Abs. 1 NIV schuldig gemacht. Zur Begründung führte sie aus, dass gemäss Art. 42 NIV unter anderem bestraft werde, wer die mit einer Bewilligung verbundenen Pflichten verletze (lit. c). Ge- mäss Art. 18 Abs. 1 NIV sei eine Installationsbewilligung nicht übertragbar. Als Pflichtverletzung im Sinne von Art. 42 lit. c NIV gelte in diesem Zusammenhang deshalb auch, das Zur-Verfügung-Stellen der Bewilligung, das heisse das Melden von Installationsarbeiten, die durch andere Betriebe oder Personen ausgeführt worden seien, welche nicht unter wirksamer technischer Aufsicht des Bewilli- gungsinhabers tätig geworden seien.

2. Art. 18 Abs. 1 NIV lautet: "Die Installationsbewilligung ist unbefristet und nicht übertragbar. Sie gilt für die ganze Schweiz." Zu klären gilt es, was mit "Über- tragung" im Sinne von Art. 18 Abs. 1 NIV genau gemeint ist. Hilfreich ist hier ein Blick auf die allgemeinen Normen betreffend Installations- bewilligung nach den Art. 6 ff. NIV. Diese regeln im Wesentlichen, unter welchen Bedingungen eine natürliche Person respektive ein Betrieb eine Installationsbe- willigung erhält und führen Abstufungen der Installationsbewilligung sowie Fälle, in denen keine Bewilligung notwendig ist, auf. Es handelt sich um eher technische Regelungen, welche detailliert die Modalitäten rund um die Erteilung einer In- stallationsbewilligung respektive deren Ausnahmefälle normieren. Im Anschluss daran folgt besagter Art. 18 NIV, welcher die Übertragung einer Installations- bewilligung ausschliesst. Betroffen ist das Verhältnis zwischen Privatpersonen respektive Betrieben. Aus der Systematik und dem Regelungsinhalt dieses Norm-

- 11 - komplexes erhellt, dass mit dem Begriff der "Übertragung" im Sinne von Art. 18 NIV die effektive Übertragung der Bewilligung beispielsweise im Rahmen eines Verkaufes, mitunter die juristische Übertragung, gemeint ist. Nicht darunter sub- sumiert werden können Fälle im Sinne einer faktischen Übertragung, wie sie vor- liegend dem Beschuldigten vorgeworfen wird, indem er aufgrund einer Meldung von Arbeiten, die durch andere Betriebe oder Personen ausgeführt wurden, die Bewilligung quasi übertragen haben soll. Eine Strafbarkeit im Sinne von Art. 42 lit. c aNIV i.V.m. Art. 18 Abs. 1 aNIV scheidet somit aus. Das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten steht erst seit der letzten Gesetzesänderung (in Kraft seit

1. Januar 2015), unter Strafandrohung. (Art. 42 lit. c Abs. 3 (NIV). Auch soweit sich die Berufungsbeklagte 1 in ihrer Strafverfügung mit einer Verlet- zung einer Aufsichtspflicht auseinandersetzt, geht dies an der Sache vorbei. Wie erwähnt, ist die tatzeitaktuelle Version der NIV anzuwenden, welche eine Verlet- zung der Aufsichtspflicht noch nicht normiert hatte. Dieser Fall wurde erst später in der Verordnung geregelt (Art. 42 lit. c Ziff. 3 NIV in der geltenden Version) und war von der zur Tatzeit in Kraft stehenden NIV noch nicht erfasst.

3. Fazit: Der Beschuldigte ist somit im Sinne von Art. 42 lit. c aNIV i.V.m. Art. 18 Abs. 1 aNIV nicht schuldig und ist freizusprechen. V. Kosten

1. Die Vorinstanz hat – dem damaligen Ausgang des Verfahrens entsprechend

– die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens dem Be- schuldigten auferlegt. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung ist nicht zu bean- standen und zu bestätigen. Aufgrund des heutigen vollumfänglichen Freispruches des Beschuldigten sind diese Kosten im Sinne von Art. 426 Abs. 1 StPO aus- gangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Untersu- chungsbehörde, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (Schmid, StPO

- 12 - Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 428 N 3), weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens ausser Ansatz fallen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig im Sinne von Art. 42 lit. c aNIV i.V.m. Art. 18 Abs. 1 aNIV und wird freigesprochen.

2. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.

4. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Bundesamt für Energie, im Doppel, − die Bundesanwaltschaft Bern − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 13 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. September 2018 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef lic. iur. R. Bretscher

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Der Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem an- gefochtenen Entscheid (Urk. 18 S. 3).

E. 2 Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelgericht Strafsachen, vom 13. November 2017 (Urk. 11) meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom

21. November 2017 innert der zehntägigen Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO (vgl. Art. 91 Abs. 4 StPO) Berufung an (Urk. 12). Nachdem das begründete Urteil am 22. Februar 2018 dem Beschuldigten zugestellt worden war (Urk. 17/1), er- stattete dieser am 13. März 2018 (Datum des Poststempels: 10. März 2018) frist- gerecht (Art. 399 Abs. 3 StPO) die Berufungserklärung (Urk. 19).

E. 3 Anklagegrundsatz Ob eine Verletzung des Anklagegrundsatzes vorliegt, ist auch dann zu prüfen, wenn sie nicht gerügt wird (BSK StPO-NIGGLI/HEIMGARTNER, Art. 9 N 63a). Ge- mäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Möglichst kurz heisst, dass die Anklageschrift diejenigen Umstände und Einzelheiten zu enthalten hat, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören. Die Darstellung des tatsächlichen Le- bensvorganges ist auf die einzelnen Tatbestandselemente auszurichten. Die Um- schreibung muss so konkret und unverwechselbar sein, dass keine Unklarheit über den Tatvorwurf aufkommen kann (Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft

- 6 - für das Vorverfahren [WOSTA], S. 238 f.). Durch eine detaillierte Angabe des An- klagevorwurfs werden insbesondere die durch das Anklageprinzip angestrebte Umgrenzungs- und Informationsfunktion erfüllt. Zum einen soll die beschuldigte Person Kenntnis erlangen, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, so dass sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann, und garantiert damit auch den Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2015 vom

2. Dezember 2015 E. 2.2 mit Hinweisen, nicht publ. in BGE 141 IV 437). Zum an- deren soll auch das Gericht durch die Anklageschrift in die Lage versetzt werden, sich eine präzise Vorstellung des Anklagevorhalts zu machen. Es genügt dem- gemäss nicht, wenn pauschale Vorwürfe erhoben werden (BSK StPO- HEIMGARTNER/NIGGLI, Art. 325 N 18). Die Anklageschrift erweist sich im vorliegenden Fall als grenzwertig. Über mehre- re Seiten werden die Inhalte der Strafanzeige und Stellungnahmen der involvier- ten Personen zitiert und Beweismittel interpretiert. Von einer möglichst kurzen, aber präzisen Anklageschrift kann deshalb nicht gesprochen werden. Dennoch lässt sich der Anklageschrift in gerade noch genügender Weise entnehmen, dass dem Beschuldigten vorgeworfen wird, als Inhaber einer Installationsbewilligung diese auf einen – nichtberechtigten – Dritten übertragen zu haben, indem er eine Installationsanzeige ausgestellt und eingereicht hat. Dieser Vorwurf war auch für den Beschuldigten klar, was er gegenüber der Vorinstanz auch so bestätigt hat (Prot. I S. 4).

E. 3.1 Der Beschuldigte anerkannte mit seiner Eingabe vom 26. Februar 2016, dass er die Installationsanzeige in eigenem Namen eingereicht hat (Urk. 3/4/140). Sodann machte er in der fraglichen Eingabe geltend, von E._____ habe er zu wissen bekommen, dass die Installationsarbeiten von einer konzessionierten Elektrofirma aus Zürich ausgeführt worden seien (Urk. 3/4/140). Diese habe sich dann mit dem Eigentümer der Liegenschaft verkracht. Sein Auftrag sei es gewe- sen, die Installation zu überprüfen und normgerecht zu vollenden. In der vor- instanzlichen Hauptverhandlung vom 13. November 2017 gab der Beschuldigte dann auf Befragen an, der Liegenschaftseigentümer habe ein paar Leute aus F._____ und G._____ beauftragt, die Arbeiten durchzuführen. E._____ habe nur Verbesserungsarbeiten durchgeführt. Er selbst habe vor Ort, d.h. physisch keine Arbeiten durchgeführt. Die Installation sei nicht von ihm erstellt worden, sondern sie habe bereits existiert (Prot. I S. 6). In seiner Berufungsbegründung führte der Beschuldigte aus, es sei geplant gewesen, dass er mit dem Elektromonteur E._____ als Hilfskraft die Installation noch hätte fertig machen sollen. Umfang- mässig seien dies noch ca. 5% gewesen, alles andere sei bereits vom Vorgänger installiert gewesen. Er habe erst ein Jahr später erfahren, dass dies Schwarzar- beiter gewesen seien (Urk. 19 S. 2). Er anerkenne den Fehler, dass er in der In-

- 9 - stallationsanzeige hätte angeben müssen, dass die Installation durch eine andere Elektrounternehmung angefangen und nicht beendet worden sei (Urk. 19 S. 4).

E. 3.2 Der Beschuldigte begnügt sich in seiner Berufungsbegründung damit, die Sachverhaltserstellung der ersten Instanz an sich zu kritisieren und dieser seine eigene Beweiswürdigung entgegenzustellen, ohne darzulegen, inwiefern die erste Instanz eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts und willkürli- che Beweiswürdigung vorgenommen hat. Auf deren Erwägungen Ziff. 1.1. - 1.3 geht der Beschuldigte nicht ein (Urk. 19). Er macht stattdessen vor allem Ausfüh- rungen über sein Verhältnis zu E._____, wie es zum Auftrag gekommen und was noch geplant war. Kommt noch hinzu, dass sich die Vorbringen des Beschuldigten auch als wider- sprüchlich erweisen. So zum Beispiel, wenn er einerseits geltend macht, er habe E._____ effektiv beaufsichtigt (vgl. Urk. 19 S. 3; Urk. 27 S. 3), dann aber auf die Frage, dass die Arbeiten nicht von E._____ ausgeführt worden seien, aussagt, er habe gehört, es seien Schwarzarbeiter aus F._____ gewesen. Was E._____ ge- macht habe, das könne er nicht beurteilen. Das müsse dieser selber sagen (Prot. I S. 7). Hätte der Beschuldigte E._____ tatsächlich beaufsichtigt, so hätte es ihm möglich sein müssen, auszuführen, was dieser am Objekt alles gemacht hat. Wesentlich ist aber schliesslich, dass sich aus der Rechnung Nr. 29299 klar ergibt, dass die H._____ Umbau & Renovation Arbeiten am Objekt an der B._____-strasse … in C._____ erbracht hat. Aus dieser Rechnung ergibt sich auch klar, dass die I._____ Engineering die Installationsanzeige durchführen wird (Urk. 3/4/038). Dass der Beschuldigte für die H._____ Umbau & Renovation hätte tätig werden sollen, bestätigt dieser selber. Es habe ein Arbeitsvertrag mit der H._____ Umbau & Renovation bestanden, wonach er – der Beschuldigte – für die H._____ Umbau & Renovation eine Installationsbewilligung beim ESTI beantra- gen solle (Urk. 3/4/122). Da die H._____ Umbau & Renovation keine Installati- onsbewilligung erhalten hätte, sei es die schnellste Lösung gewesen, dass er die Anmeldung über seine Firma mache, ansonsten hätten sie keine Chance gehabt Stromzähler von den EKZ zu bekommen (Urk. 3/4/121).

- 10 -

E. 3.3 Der Sachverhalt ist als erstellt zu betrachten. In tatsächlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Elektrizitätswerken des Kantons Zürich eine Installationsanzeige eingereicht hat, wobei er wahrheitswidrig seine Firma als Installateurin der Elektroanlagen ausgegeben hat, obschon nicht er, sondern eine andere Firma die Installationsarbeiten ausgeführt hat. IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschuldigte habe sich im Sinne von Art. 42 lit. c i.V.m. Art. 18 Abs. 1 NIV schuldig gemacht. Zur Begründung führte sie aus, dass gemäss Art. 42 NIV unter anderem bestraft werde, wer die mit einer Bewilligung verbundenen Pflichten verletze (lit. c). Ge- mäss Art. 18 Abs. 1 NIV sei eine Installationsbewilligung nicht übertragbar. Als Pflichtverletzung im Sinne von Art. 42 lit. c NIV gelte in diesem Zusammenhang deshalb auch, das Zur-Verfügung-Stellen der Bewilligung, das heisse das Melden von Installationsarbeiten, die durch andere Betriebe oder Personen ausgeführt worden seien, welche nicht unter wirksamer technischer Aufsicht des Bewilli- gungsinhabers tätig geworden seien.

2. Art. 18 Abs. 1 NIV lautet: "Die Installationsbewilligung ist unbefristet und nicht übertragbar. Sie gilt für die ganze Schweiz." Zu klären gilt es, was mit "Über- tragung" im Sinne von Art. 18 Abs. 1 NIV genau gemeint ist. Hilfreich ist hier ein Blick auf die allgemeinen Normen betreffend Installations- bewilligung nach den Art. 6 ff. NIV. Diese regeln im Wesentlichen, unter welchen Bedingungen eine natürliche Person respektive ein Betrieb eine Installationsbe- willigung erhält und führen Abstufungen der Installationsbewilligung sowie Fälle, in denen keine Bewilligung notwendig ist, auf. Es handelt sich um eher technische Regelungen, welche detailliert die Modalitäten rund um die Erteilung einer In- stallationsbewilligung respektive deren Ausnahmefälle normieren. Im Anschluss daran folgt besagter Art. 18 NIV, welcher die Übertragung einer Installations- bewilligung ausschliesst. Betroffen ist das Verhältnis zwischen Privatpersonen respektive Betrieben. Aus der Systematik und dem Regelungsinhalt dieses Norm-

- 11 - komplexes erhellt, dass mit dem Begriff der "Übertragung" im Sinne von Art. 18 NIV die effektive Übertragung der Bewilligung beispielsweise im Rahmen eines Verkaufes, mitunter die juristische Übertragung, gemeint ist. Nicht darunter sub- sumiert werden können Fälle im Sinne einer faktischen Übertragung, wie sie vor- liegend dem Beschuldigten vorgeworfen wird, indem er aufgrund einer Meldung von Arbeiten, die durch andere Betriebe oder Personen ausgeführt wurden, die Bewilligung quasi übertragen haben soll. Eine Strafbarkeit im Sinne von Art. 42 lit. c aNIV i.V.m. Art. 18 Abs. 1 aNIV scheidet somit aus. Das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten steht erst seit der letzten Gesetzesänderung (in Kraft seit

1. Januar 2015), unter Strafandrohung. (Art. 42 lit. c Abs. 3 (NIV). Auch soweit sich die Berufungsbeklagte 1 in ihrer Strafverfügung mit einer Verlet- zung einer Aufsichtspflicht auseinandersetzt, geht dies an der Sache vorbei. Wie erwähnt, ist die tatzeitaktuelle Version der NIV anzuwenden, welche eine Verlet- zung der Aufsichtspflicht noch nicht normiert hatte. Dieser Fall wurde erst später in der Verordnung geregelt (Art. 42 lit. c Ziff. 3 NIV in der geltenden Version) und war von der zur Tatzeit in Kraft stehenden NIV noch nicht erfasst.

3. Fazit: Der Beschuldigte ist somit im Sinne von Art. 42 lit. c aNIV i.V.m. Art. 18 Abs. 1 aNIV nicht schuldig und ist freizusprechen. V. Kosten

1. Die Vorinstanz hat – dem damaligen Ausgang des Verfahrens entsprechend

– die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens dem Be- schuldigten auferlegt. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung ist nicht zu bean- standen und zu bestätigen. Aufgrund des heutigen vollumfänglichen Freispruches des Beschuldigten sind diese Kosten im Sinne von Art. 426 Abs. 1 StPO aus- gangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Untersu- chungsbehörde, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (Schmid, StPO

- 12 - Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 428 N 3), weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens ausser Ansatz fallen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig im Sinne von Art. 42 lit. c aNIV i.V.m. Art. 18 Abs. 1 aNIV und wird freigesprochen.

2. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.

4. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Bundesamt für Energie, im Doppel, − die Bundesanwaltschaft Bern − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz.

E. 4 Formelles Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Viel- mehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen).

- 7 -

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 13 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. September 2018 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef lic. iur. R. Bretscher

Dispositiv
  1. Bundesamt für Energie BFE,
  2. Bundesanwaltschaft Bern,
  3. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Anklägerinnen und Berufungsbeklagte betreffend Übertretung der Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht, vom 13. November 2017 (GC170001) - 2 - Strafverfügung: Die Strafverfügung des Bundesamtes für Energie vom 10. März 2017 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 3/4/144 ff.). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 18 S. 8 f.) "Es wird erkannt:
  4. Der Beschuldigte ist schuldig der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 42 Bst. c i.V.m. Art. 18 Abs. 1 NIV.
  5. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 400.–.
  6. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird angesetzt auf Fr. 600.–. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
  7. Die Gerichtskosten werden dem Beschuldigten auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. Die Kosten des Bundesamtes für Energie betreffend Strafbescheid- und Strafverfügungsverfahren im Betrag von Fr. 370.– werden eben- falls dem Beschuldigten auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 400.– werden durch das Bundesamt für Energie eingefordert.
  8. (Mitteilung)
  9. (Rechtsmittel)" - 3 - Berufungsanträge: a) Des Beschuldigten: (Urk. 19 sinngemäss)
  10. Das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelgericht Straf- sachen, vom 13. November 2017 (GC170001) sei vollumfänglich aufzuheben.
  11. Alles unter vollumfänglicher Kostenauflage zulasten des Staates. b) Der Oberstaatsanwaltschaft: (Urk. 23) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessgeschichte
  12. Der Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem an- gefochtenen Entscheid (Urk. 18 S. 3).
  13. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelgericht Strafsachen, vom 13. November 2017 (Urk. 11) meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom
  14. November 2017 innert der zehntägigen Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO (vgl. Art. 91 Abs. 4 StPO) Berufung an (Urk. 12). Nachdem das begründete Urteil am 22. Februar 2018 dem Beschuldigten zugestellt worden war (Urk. 17/1), er- stattete dieser am 13. März 2018 (Datum des Poststempels: 10. März 2018) frist- gerecht (Art. 399 Abs. 3 StPO) die Berufungserklärung (Urk. 19).
  15. Mit Präsidialverfügung vom 26. März 2018 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten den Berufungsbeklagten zugestellt und eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um schriftlich im Doppel zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu be- - 4 - antragen (Urk. 21). Mit Eingabe vom 10. April 2018 verzichtete die Oberstaats- anwaltschaft auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils (Urk. 23). Mit Beschluss vom 14. Mai 2018 ordnete das hie- sige Gericht die schriftliche Durchführung des vorliegenden Verfahrens an und setzte dem Beschuldigten gleichzeitig Frist an, die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen oder mitzuteilen, ob die Eingabe vom 13. März 2018 als voll- ständige Berufungsbegründung anzusehen sei (Urk. 25). Mit Eingabe vom 1. Juni 2018 reichte der Beschuldigte seine Berufungsbegründung ein (Urk. 27). Mit Prä- sidialverfügung vom 5. Juni 2018 wurde dem Bundesamt für Energie BFE, der Bundesanwaltschaft Bern und der Oberstaatsanwaltschaft Frist angesetzt, um die Berufungsantwort einzureichen, wobei angedroht wurde, das Säumnis als Ver- zicht gelte und sodann aufgrund der Akten entschieden werde (Urk. 29). In der Folge gingen innert Frist keine Eingaben der Parteien mehr ein. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales
  16. Kognition des Berufungsgerichts Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanz- licher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wor- den ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kogni- tion der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil ledig- lich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Re- levant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen - 5 - relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweis- würdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine ande- re Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschie- den hätte. Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist.
  17. Anwendbares Recht Gemäss Strafverfügung vom 10. März 2017 (Urk. 3/4/144 ff.), welche vorliegend als Anklageschrift zu gelten hat, fand die tatrelevante Handlung des Beschuldig- ten am 30. März 2014 statt. Anzuwenden ist gestützt auf Art. 2 StGB die tatzeit- aktuelle Version der Niederspannungs-Installationsverordnung (fortan: NIV). Ein- zelne Bestimmungen haben sich – wie noch zu zeigen sein wird – seither geän- dert bzw. wurden neu in die NIV aufgenommen, dürfen jedoch nicht zur Begrün- dung einer Strafbarkeit des Beschuldigten herangezogen werden.
  18. Anklagegrundsatz Ob eine Verletzung des Anklagegrundsatzes vorliegt, ist auch dann zu prüfen, wenn sie nicht gerügt wird (BSK StPO-NIGGLI/HEIMGARTNER, Art. 9 N 63a). Ge- mäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Möglichst kurz heisst, dass die Anklageschrift diejenigen Umstände und Einzelheiten zu enthalten hat, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören. Die Darstellung des tatsächlichen Le- bensvorganges ist auf die einzelnen Tatbestandselemente auszurichten. Die Um- schreibung muss so konkret und unverwechselbar sein, dass keine Unklarheit über den Tatvorwurf aufkommen kann (Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft - 6 - für das Vorverfahren [WOSTA], S. 238 f.). Durch eine detaillierte Angabe des An- klagevorwurfs werden insbesondere die durch das Anklageprinzip angestrebte Umgrenzungs- und Informationsfunktion erfüllt. Zum einen soll die beschuldigte Person Kenntnis erlangen, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, so dass sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann, und garantiert damit auch den Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2015 vom
  19. Dezember 2015 E. 2.2 mit Hinweisen, nicht publ. in BGE 141 IV 437). Zum an- deren soll auch das Gericht durch die Anklageschrift in die Lage versetzt werden, sich eine präzise Vorstellung des Anklagevorhalts zu machen. Es genügt dem- gemäss nicht, wenn pauschale Vorwürfe erhoben werden (BSK StPO- HEIMGARTNER/NIGGLI, Art. 325 N 18). Die Anklageschrift erweist sich im vorliegenden Fall als grenzwertig. Über mehre- re Seiten werden die Inhalte der Strafanzeige und Stellungnahmen der involvier- ten Personen zitiert und Beweismittel interpretiert. Von einer möglichst kurzen, aber präzisen Anklageschrift kann deshalb nicht gesprochen werden. Dennoch lässt sich der Anklageschrift in gerade noch genügender Weise entnehmen, dass dem Beschuldigten vorgeworfen wird, als Inhaber einer Installationsbewilligung diese auf einen – nichtberechtigten – Dritten übertragen zu haben, indem er eine Installationsanzeige ausgestellt und eingereicht hat. Dieser Vorwurf war auch für den Beschuldigten klar, was er gegenüber der Vorinstanz auch so bestätigt hat (Prot. I S. 4).
  20. Formelles Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Viel- mehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). - 7 -
  21. Erstinstanzliche Befragung des Beschuldigten Der Beschuldigte brachte in seiner Eingabe vom 21. November 2017 diverse Rügen betreffend die vorinstanzliche Befragung vor. Der Beschuldigte macht zu- nächst sinngemäss geltend, er habe nicht gewusst, um was es gehe anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. November 2017. Hätte er gewusst, um was es gehe, hätte er das Gespräch vermehrt auf die Artikel der Niederspannungs- Installationsverordnung gelenkt. Dieses Vorbringen ist unbehelflich. Zunächst wurde der Beschuldigte durch die vorinstanzliche Richterin ausdrücklich gefragt, ob er wisse, was das Thema der Verhandlung vom 13. November 2017 sei, was vom Beschuldigten unmissverständlich mit "Ja" beantwortet wurde (Prot. I S. 5). Sodann ist es nicht Aufgabe des Gerichts dem Beschuldigten bei der Entwicklung seiner Verteidigungsstrategie behilflich zu sein. Genau dieser Ansicht scheint der Beschuldigte allerdings zu sein, wenn er vorbringt, er sei "sehr aufgebracht über die Richterin, warum sie mir diese Artikel nicht vorgelesen hat" (Urk. 12 S. 1). Im Übrigen befragte die Vorderrichterin den Beschuldigten eingehend betreffend das ihm vorgeworfene Verhalten, so dass dieser sich zur Sache äussern konnte. Schliesslich erhielt der Beschuldigte am Schluss der Befragung zur Sache Gele- genheit, eigene relevante Ergänzungen zur Sache anzubringen, von welcher Möglichkeit er auch Gebrauch machte (Prot. I S. 5 ff.). Von einer mangelhaften Befragung kann deshalb keine Rede sein. III. Sachverhalt
  22. Ausgangslage Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe mit Datum vom 30. März 2014 den Elektrizitätswerken des Kantons Zürich eine Installationsanzeige für Elektro- installationen in der Liegenschaft an der B._____-strasse … in C._____ einge- reicht und als Installateurin seine Einzelfirma Ingenieurbüro für Elektrotechnik D._____ angegeben, obschon die entsprechenden Elektroarbeiten von der H._____ Umbau & Renovationen bzw. E._____ ausgeführt worden seien und Letztere nicht über die erforderliche allgemeine Installationsbewilligung für Betrie- be oder natürliche Personen verfügt haben (Urk. 3/4/144 ff.). - 8 -
  23. Vorinstanzliches Urteil Die Vorinstanz hat erwogen, dass der Beschuldigte ausführe, er habe mit E._____ vereinbart gehabt, dass er für ihn die Installationsanzeige einreiche, den Zähler montieren lasse und die Installationen prüfe. Physische Arbeiten wie das Einziehen von Kabeln würde E._____ übernehmen. Die Installation sei bereits fer- tig gewesen. Er habe vor Ort keine Arbeiten ausgeführt. Die Installation, die er angemeldet habe, habe bereits existiert. Er habe gehört, die Arbeiten seien von Schwarzarbeitern aus F._____ erledigt worden. Was E._____ gemacht habe, könne er nicht beurteilen. Die Vorinstanz resümierte sodann, dass der Anklagesachverhalt vom Beschuldig- ten gar nicht bestritten werde, weshalb sie diesen als erstellt betrachtete.
  24. Standpunkt des Beschuldigten und Würdigung 3.1. Der Beschuldigte anerkannte mit seiner Eingabe vom 26. Februar 2016, dass er die Installationsanzeige in eigenem Namen eingereicht hat (Urk. 3/4/140). Sodann machte er in der fraglichen Eingabe geltend, von E._____ habe er zu wissen bekommen, dass die Installationsarbeiten von einer konzessionierten Elektrofirma aus Zürich ausgeführt worden seien (Urk. 3/4/140). Diese habe sich dann mit dem Eigentümer der Liegenschaft verkracht. Sein Auftrag sei es gewe- sen, die Installation zu überprüfen und normgerecht zu vollenden. In der vor- instanzlichen Hauptverhandlung vom 13. November 2017 gab der Beschuldigte dann auf Befragen an, der Liegenschaftseigentümer habe ein paar Leute aus F._____ und G._____ beauftragt, die Arbeiten durchzuführen. E._____ habe nur Verbesserungsarbeiten durchgeführt. Er selbst habe vor Ort, d.h. physisch keine Arbeiten durchgeführt. Die Installation sei nicht von ihm erstellt worden, sondern sie habe bereits existiert (Prot. I S. 6). In seiner Berufungsbegründung führte der Beschuldigte aus, es sei geplant gewesen, dass er mit dem Elektromonteur E._____ als Hilfskraft die Installation noch hätte fertig machen sollen. Umfang- mässig seien dies noch ca. 5% gewesen, alles andere sei bereits vom Vorgänger installiert gewesen. Er habe erst ein Jahr später erfahren, dass dies Schwarzar- beiter gewesen seien (Urk. 19 S. 2). Er anerkenne den Fehler, dass er in der In- - 9 - stallationsanzeige hätte angeben müssen, dass die Installation durch eine andere Elektrounternehmung angefangen und nicht beendet worden sei (Urk. 19 S. 4). 3.2. Der Beschuldigte begnügt sich in seiner Berufungsbegründung damit, die Sachverhaltserstellung der ersten Instanz an sich zu kritisieren und dieser seine eigene Beweiswürdigung entgegenzustellen, ohne darzulegen, inwiefern die erste Instanz eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts und willkürli- che Beweiswürdigung vorgenommen hat. Auf deren Erwägungen Ziff. 1.1. - 1.3 geht der Beschuldigte nicht ein (Urk. 19). Er macht stattdessen vor allem Ausfüh- rungen über sein Verhältnis zu E._____, wie es zum Auftrag gekommen und was noch geplant war. Kommt noch hinzu, dass sich die Vorbringen des Beschuldigten auch als wider- sprüchlich erweisen. So zum Beispiel, wenn er einerseits geltend macht, er habe E._____ effektiv beaufsichtigt (vgl. Urk. 19 S. 3; Urk. 27 S. 3), dann aber auf die Frage, dass die Arbeiten nicht von E._____ ausgeführt worden seien, aussagt, er habe gehört, es seien Schwarzarbeiter aus F._____ gewesen. Was E._____ ge- macht habe, das könne er nicht beurteilen. Das müsse dieser selber sagen (Prot. I S. 7). Hätte der Beschuldigte E._____ tatsächlich beaufsichtigt, so hätte es ihm möglich sein müssen, auszuführen, was dieser am Objekt alles gemacht hat. Wesentlich ist aber schliesslich, dass sich aus der Rechnung Nr. 29299 klar ergibt, dass die H._____ Umbau & Renovation Arbeiten am Objekt an der B._____-strasse … in C._____ erbracht hat. Aus dieser Rechnung ergibt sich auch klar, dass die I._____ Engineering die Installationsanzeige durchführen wird (Urk. 3/4/038). Dass der Beschuldigte für die H._____ Umbau & Renovation hätte tätig werden sollen, bestätigt dieser selber. Es habe ein Arbeitsvertrag mit der H._____ Umbau & Renovation bestanden, wonach er – der Beschuldigte – für die H._____ Umbau & Renovation eine Installationsbewilligung beim ESTI beantra- gen solle (Urk. 3/4/122). Da die H._____ Umbau & Renovation keine Installati- onsbewilligung erhalten hätte, sei es die schnellste Lösung gewesen, dass er die Anmeldung über seine Firma mache, ansonsten hätten sie keine Chance gehabt Stromzähler von den EKZ zu bekommen (Urk. 3/4/121). - 10 - 3.3. Der Sachverhalt ist als erstellt zu betrachten. In tatsächlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Elektrizitätswerken des Kantons Zürich eine Installationsanzeige eingereicht hat, wobei er wahrheitswidrig seine Firma als Installateurin der Elektroanlagen ausgegeben hat, obschon nicht er, sondern eine andere Firma die Installationsarbeiten ausgeführt hat. IV. Rechtliche Würdigung
  25. Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschuldigte habe sich im Sinne von Art. 42 lit. c i.V.m. Art. 18 Abs. 1 NIV schuldig gemacht. Zur Begründung führte sie aus, dass gemäss Art. 42 NIV unter anderem bestraft werde, wer die mit einer Bewilligung verbundenen Pflichten verletze (lit. c). Ge- mäss Art. 18 Abs. 1 NIV sei eine Installationsbewilligung nicht übertragbar. Als Pflichtverletzung im Sinne von Art. 42 lit. c NIV gelte in diesem Zusammenhang deshalb auch, das Zur-Verfügung-Stellen der Bewilligung, das heisse das Melden von Installationsarbeiten, die durch andere Betriebe oder Personen ausgeführt worden seien, welche nicht unter wirksamer technischer Aufsicht des Bewilli- gungsinhabers tätig geworden seien.
  26. Art. 18 Abs. 1 NIV lautet: "Die Installationsbewilligung ist unbefristet und nicht übertragbar. Sie gilt für die ganze Schweiz." Zu klären gilt es, was mit "Über- tragung" im Sinne von Art. 18 Abs. 1 NIV genau gemeint ist. Hilfreich ist hier ein Blick auf die allgemeinen Normen betreffend Installations- bewilligung nach den Art. 6 ff. NIV. Diese regeln im Wesentlichen, unter welchen Bedingungen eine natürliche Person respektive ein Betrieb eine Installationsbe- willigung erhält und führen Abstufungen der Installationsbewilligung sowie Fälle, in denen keine Bewilligung notwendig ist, auf. Es handelt sich um eher technische Regelungen, welche detailliert die Modalitäten rund um die Erteilung einer In- stallationsbewilligung respektive deren Ausnahmefälle normieren. Im Anschluss daran folgt besagter Art. 18 NIV, welcher die Übertragung einer Installations- bewilligung ausschliesst. Betroffen ist das Verhältnis zwischen Privatpersonen respektive Betrieben. Aus der Systematik und dem Regelungsinhalt dieses Norm- - 11 - komplexes erhellt, dass mit dem Begriff der "Übertragung" im Sinne von Art. 18 NIV die effektive Übertragung der Bewilligung beispielsweise im Rahmen eines Verkaufes, mitunter die juristische Übertragung, gemeint ist. Nicht darunter sub- sumiert werden können Fälle im Sinne einer faktischen Übertragung, wie sie vor- liegend dem Beschuldigten vorgeworfen wird, indem er aufgrund einer Meldung von Arbeiten, die durch andere Betriebe oder Personen ausgeführt wurden, die Bewilligung quasi übertragen haben soll. Eine Strafbarkeit im Sinne von Art. 42 lit. c aNIV i.V.m. Art. 18 Abs. 1 aNIV scheidet somit aus. Das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten steht erst seit der letzten Gesetzesänderung (in Kraft seit
  27. Januar 2015), unter Strafandrohung. (Art. 42 lit. c Abs. 3 (NIV). Auch soweit sich die Berufungsbeklagte 1 in ihrer Strafverfügung mit einer Verlet- zung einer Aufsichtspflicht auseinandersetzt, geht dies an der Sache vorbei. Wie erwähnt, ist die tatzeitaktuelle Version der NIV anzuwenden, welche eine Verlet- zung der Aufsichtspflicht noch nicht normiert hatte. Dieser Fall wurde erst später in der Verordnung geregelt (Art. 42 lit. c Ziff. 3 NIV in der geltenden Version) und war von der zur Tatzeit in Kraft stehenden NIV noch nicht erfasst.
  28. Fazit: Der Beschuldigte ist somit im Sinne von Art. 42 lit. c aNIV i.V.m. Art. 18 Abs. 1 aNIV nicht schuldig und ist freizusprechen. V. Kosten
  29. Die Vorinstanz hat – dem damaligen Ausgang des Verfahrens entsprechend – die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens dem Be- schuldigten auferlegt. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung ist nicht zu bean- standen und zu bestätigen. Aufgrund des heutigen vollumfänglichen Freispruches des Beschuldigten sind diese Kosten im Sinne von Art. 426 Abs. 1 StPO aus- gangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen.
  30. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Untersu- chungsbehörde, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (Schmid, StPO - 12 - Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 428 N 3), weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens ausser Ansatz fallen. Es wird erkannt:
  31. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig im Sinne von Art. 42 lit. c aNIV i.V.m. Art. 18 Abs. 1 aNIV und wird freigesprochen.
  32. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
  33. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
  34. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Bundesamt für Energie, im Doppel, − die Bundesanwaltschaft Bern − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz.
  35. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 13 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. September 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU180010-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. B. Gut sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. R. Bretscher Urteil vom 4. September 2018 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen

1. Bundesamt für Energie BFE,

2. Bundesanwaltschaft Bern,

3. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Anklägerinnen und Berufungsbeklagte betreffend Übertretung der Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht, vom 13. November 2017 (GC170001)

- 2 - Strafverfügung: Die Strafverfügung des Bundesamtes für Energie vom 10. März 2017 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 3/4/144 ff.). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 18 S. 8 f.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 42 Bst. c i.V.m. Art. 18 Abs. 1 NIV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 400.–.

3. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird angesetzt auf Fr. 600.–. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.

4. Die Gerichtskosten werden dem Beschuldigten auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. Die Kosten des Bundesamtes für Energie betreffend Strafbescheid- und Strafverfügungsverfahren im Betrag von Fr. 370.– werden eben- falls dem Beschuldigten auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 400.– werden durch das Bundesamt für Energie eingefordert.

5. (Mitteilung)

6. (Rechtsmittel)"

- 3 - Berufungsanträge:

a) Des Beschuldigten: (Urk. 19 sinngemäss)

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelgericht Straf- sachen, vom 13. November 2017 (GC170001) sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Alles unter vollumfänglicher Kostenauflage zulasten des Staates.

b) Der Oberstaatsanwaltschaft: (Urk. 23) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Der Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem an- gefochtenen Entscheid (Urk. 18 S. 3).

2. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelgericht Strafsachen, vom 13. November 2017 (Urk. 11) meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom

21. November 2017 innert der zehntägigen Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO (vgl. Art. 91 Abs. 4 StPO) Berufung an (Urk. 12). Nachdem das begründete Urteil am 22. Februar 2018 dem Beschuldigten zugestellt worden war (Urk. 17/1), er- stattete dieser am 13. März 2018 (Datum des Poststempels: 10. März 2018) frist- gerecht (Art. 399 Abs. 3 StPO) die Berufungserklärung (Urk. 19).

3. Mit Präsidialverfügung vom 26. März 2018 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten den Berufungsbeklagten zugestellt und eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um schriftlich im Doppel zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu be-

- 4 - antragen (Urk. 21). Mit Eingabe vom 10. April 2018 verzichtete die Oberstaats- anwaltschaft auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils (Urk. 23). Mit Beschluss vom 14. Mai 2018 ordnete das hie- sige Gericht die schriftliche Durchführung des vorliegenden Verfahrens an und setzte dem Beschuldigten gleichzeitig Frist an, die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen oder mitzuteilen, ob die Eingabe vom 13. März 2018 als voll- ständige Berufungsbegründung anzusehen sei (Urk. 25). Mit Eingabe vom 1. Juni 2018 reichte der Beschuldigte seine Berufungsbegründung ein (Urk. 27). Mit Prä- sidialverfügung vom 5. Juni 2018 wurde dem Bundesamt für Energie BFE, der Bundesanwaltschaft Bern und der Oberstaatsanwaltschaft Frist angesetzt, um die Berufungsantwort einzureichen, wobei angedroht wurde, das Säumnis als Ver- zicht gelte und sodann aufgrund der Akten entschieden werde (Urk. 29). In der Folge gingen innert Frist keine Eingaben der Parteien mehr ein. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales

1. Kognition des Berufungsgerichts Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanz- licher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wor- den ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kogni- tion der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil ledig- lich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Re- levant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen

- 5 - relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweis- würdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine ande- re Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschie- den hätte. Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist.

2. Anwendbares Recht Gemäss Strafverfügung vom 10. März 2017 (Urk. 3/4/144 ff.), welche vorliegend als Anklageschrift zu gelten hat, fand die tatrelevante Handlung des Beschuldig- ten am 30. März 2014 statt. Anzuwenden ist gestützt auf Art. 2 StGB die tatzeit- aktuelle Version der Niederspannungs-Installationsverordnung (fortan: NIV). Ein- zelne Bestimmungen haben sich – wie noch zu zeigen sein wird – seither geän- dert bzw. wurden neu in die NIV aufgenommen, dürfen jedoch nicht zur Begrün- dung einer Strafbarkeit des Beschuldigten herangezogen werden.

3. Anklagegrundsatz Ob eine Verletzung des Anklagegrundsatzes vorliegt, ist auch dann zu prüfen, wenn sie nicht gerügt wird (BSK StPO-NIGGLI/HEIMGARTNER, Art. 9 N 63a). Ge- mäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Möglichst kurz heisst, dass die Anklageschrift diejenigen Umstände und Einzelheiten zu enthalten hat, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören. Die Darstellung des tatsächlichen Le- bensvorganges ist auf die einzelnen Tatbestandselemente auszurichten. Die Um- schreibung muss so konkret und unverwechselbar sein, dass keine Unklarheit über den Tatvorwurf aufkommen kann (Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft

- 6 - für das Vorverfahren [WOSTA], S. 238 f.). Durch eine detaillierte Angabe des An- klagevorwurfs werden insbesondere die durch das Anklageprinzip angestrebte Umgrenzungs- und Informationsfunktion erfüllt. Zum einen soll die beschuldigte Person Kenntnis erlangen, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, so dass sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann, und garantiert damit auch den Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2015 vom

2. Dezember 2015 E. 2.2 mit Hinweisen, nicht publ. in BGE 141 IV 437). Zum an- deren soll auch das Gericht durch die Anklageschrift in die Lage versetzt werden, sich eine präzise Vorstellung des Anklagevorhalts zu machen. Es genügt dem- gemäss nicht, wenn pauschale Vorwürfe erhoben werden (BSK StPO- HEIMGARTNER/NIGGLI, Art. 325 N 18). Die Anklageschrift erweist sich im vorliegenden Fall als grenzwertig. Über mehre- re Seiten werden die Inhalte der Strafanzeige und Stellungnahmen der involvier- ten Personen zitiert und Beweismittel interpretiert. Von einer möglichst kurzen, aber präzisen Anklageschrift kann deshalb nicht gesprochen werden. Dennoch lässt sich der Anklageschrift in gerade noch genügender Weise entnehmen, dass dem Beschuldigten vorgeworfen wird, als Inhaber einer Installationsbewilligung diese auf einen – nichtberechtigten – Dritten übertragen zu haben, indem er eine Installationsanzeige ausgestellt und eingereicht hat. Dieser Vorwurf war auch für den Beschuldigten klar, was er gegenüber der Vorinstanz auch so bestätigt hat (Prot. I S. 4).

4. Formelles Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Viel- mehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen).

- 7 -

5. Erstinstanzliche Befragung des Beschuldigten Der Beschuldigte brachte in seiner Eingabe vom 21. November 2017 diverse Rügen betreffend die vorinstanzliche Befragung vor. Der Beschuldigte macht zu- nächst sinngemäss geltend, er habe nicht gewusst, um was es gehe anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. November 2017. Hätte er gewusst, um was es gehe, hätte er das Gespräch vermehrt auf die Artikel der Niederspannungs- Installationsverordnung gelenkt. Dieses Vorbringen ist unbehelflich. Zunächst wurde der Beschuldigte durch die vorinstanzliche Richterin ausdrücklich gefragt, ob er wisse, was das Thema der Verhandlung vom 13. November 2017 sei, was vom Beschuldigten unmissverständlich mit "Ja" beantwortet wurde (Prot. I S. 5). Sodann ist es nicht Aufgabe des Gerichts dem Beschuldigten bei der Entwicklung seiner Verteidigungsstrategie behilflich zu sein. Genau dieser Ansicht scheint der Beschuldigte allerdings zu sein, wenn er vorbringt, er sei "sehr aufgebracht über die Richterin, warum sie mir diese Artikel nicht vorgelesen hat" (Urk. 12 S. 1). Im Übrigen befragte die Vorderrichterin den Beschuldigten eingehend betreffend das ihm vorgeworfene Verhalten, so dass dieser sich zur Sache äussern konnte. Schliesslich erhielt der Beschuldigte am Schluss der Befragung zur Sache Gele- genheit, eigene relevante Ergänzungen zur Sache anzubringen, von welcher Möglichkeit er auch Gebrauch machte (Prot. I S. 5 ff.). Von einer mangelhaften Befragung kann deshalb keine Rede sein. III. Sachverhalt

1. Ausgangslage Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe mit Datum vom 30. März 2014 den Elektrizitätswerken des Kantons Zürich eine Installationsanzeige für Elektro- installationen in der Liegenschaft an der B._____-strasse … in C._____ einge- reicht und als Installateurin seine Einzelfirma Ingenieurbüro für Elektrotechnik D._____ angegeben, obschon die entsprechenden Elektroarbeiten von der H._____ Umbau & Renovationen bzw. E._____ ausgeführt worden seien und Letztere nicht über die erforderliche allgemeine Installationsbewilligung für Betrie- be oder natürliche Personen verfügt haben (Urk. 3/4/144 ff.).

- 8 -

2. Vorinstanzliches Urteil Die Vorinstanz hat erwogen, dass der Beschuldigte ausführe, er habe mit E._____ vereinbart gehabt, dass er für ihn die Installationsanzeige einreiche, den Zähler montieren lasse und die Installationen prüfe. Physische Arbeiten wie das Einziehen von Kabeln würde E._____ übernehmen. Die Installation sei bereits fer- tig gewesen. Er habe vor Ort keine Arbeiten ausgeführt. Die Installation, die er angemeldet habe, habe bereits existiert. Er habe gehört, die Arbeiten seien von Schwarzarbeitern aus F._____ erledigt worden. Was E._____ gemacht habe, könne er nicht beurteilen. Die Vorinstanz resümierte sodann, dass der Anklagesachverhalt vom Beschuldig- ten gar nicht bestritten werde, weshalb sie diesen als erstellt betrachtete.

3. Standpunkt des Beschuldigten und Würdigung 3.1. Der Beschuldigte anerkannte mit seiner Eingabe vom 26. Februar 2016, dass er die Installationsanzeige in eigenem Namen eingereicht hat (Urk. 3/4/140). Sodann machte er in der fraglichen Eingabe geltend, von E._____ habe er zu wissen bekommen, dass die Installationsarbeiten von einer konzessionierten Elektrofirma aus Zürich ausgeführt worden seien (Urk. 3/4/140). Diese habe sich dann mit dem Eigentümer der Liegenschaft verkracht. Sein Auftrag sei es gewe- sen, die Installation zu überprüfen und normgerecht zu vollenden. In der vor- instanzlichen Hauptverhandlung vom 13. November 2017 gab der Beschuldigte dann auf Befragen an, der Liegenschaftseigentümer habe ein paar Leute aus F._____ und G._____ beauftragt, die Arbeiten durchzuführen. E._____ habe nur Verbesserungsarbeiten durchgeführt. Er selbst habe vor Ort, d.h. physisch keine Arbeiten durchgeführt. Die Installation sei nicht von ihm erstellt worden, sondern sie habe bereits existiert (Prot. I S. 6). In seiner Berufungsbegründung führte der Beschuldigte aus, es sei geplant gewesen, dass er mit dem Elektromonteur E._____ als Hilfskraft die Installation noch hätte fertig machen sollen. Umfang- mässig seien dies noch ca. 5% gewesen, alles andere sei bereits vom Vorgänger installiert gewesen. Er habe erst ein Jahr später erfahren, dass dies Schwarzar- beiter gewesen seien (Urk. 19 S. 2). Er anerkenne den Fehler, dass er in der In-

- 9 - stallationsanzeige hätte angeben müssen, dass die Installation durch eine andere Elektrounternehmung angefangen und nicht beendet worden sei (Urk. 19 S. 4). 3.2. Der Beschuldigte begnügt sich in seiner Berufungsbegründung damit, die Sachverhaltserstellung der ersten Instanz an sich zu kritisieren und dieser seine eigene Beweiswürdigung entgegenzustellen, ohne darzulegen, inwiefern die erste Instanz eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts und willkürli- che Beweiswürdigung vorgenommen hat. Auf deren Erwägungen Ziff. 1.1. - 1.3 geht der Beschuldigte nicht ein (Urk. 19). Er macht stattdessen vor allem Ausfüh- rungen über sein Verhältnis zu E._____, wie es zum Auftrag gekommen und was noch geplant war. Kommt noch hinzu, dass sich die Vorbringen des Beschuldigten auch als wider- sprüchlich erweisen. So zum Beispiel, wenn er einerseits geltend macht, er habe E._____ effektiv beaufsichtigt (vgl. Urk. 19 S. 3; Urk. 27 S. 3), dann aber auf die Frage, dass die Arbeiten nicht von E._____ ausgeführt worden seien, aussagt, er habe gehört, es seien Schwarzarbeiter aus F._____ gewesen. Was E._____ ge- macht habe, das könne er nicht beurteilen. Das müsse dieser selber sagen (Prot. I S. 7). Hätte der Beschuldigte E._____ tatsächlich beaufsichtigt, so hätte es ihm möglich sein müssen, auszuführen, was dieser am Objekt alles gemacht hat. Wesentlich ist aber schliesslich, dass sich aus der Rechnung Nr. 29299 klar ergibt, dass die H._____ Umbau & Renovation Arbeiten am Objekt an der B._____-strasse … in C._____ erbracht hat. Aus dieser Rechnung ergibt sich auch klar, dass die I._____ Engineering die Installationsanzeige durchführen wird (Urk. 3/4/038). Dass der Beschuldigte für die H._____ Umbau & Renovation hätte tätig werden sollen, bestätigt dieser selber. Es habe ein Arbeitsvertrag mit der H._____ Umbau & Renovation bestanden, wonach er – der Beschuldigte – für die H._____ Umbau & Renovation eine Installationsbewilligung beim ESTI beantra- gen solle (Urk. 3/4/122). Da die H._____ Umbau & Renovation keine Installati- onsbewilligung erhalten hätte, sei es die schnellste Lösung gewesen, dass er die Anmeldung über seine Firma mache, ansonsten hätten sie keine Chance gehabt Stromzähler von den EKZ zu bekommen (Urk. 3/4/121).

- 10 - 3.3. Der Sachverhalt ist als erstellt zu betrachten. In tatsächlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Elektrizitätswerken des Kantons Zürich eine Installationsanzeige eingereicht hat, wobei er wahrheitswidrig seine Firma als Installateurin der Elektroanlagen ausgegeben hat, obschon nicht er, sondern eine andere Firma die Installationsarbeiten ausgeführt hat. IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschuldigte habe sich im Sinne von Art. 42 lit. c i.V.m. Art. 18 Abs. 1 NIV schuldig gemacht. Zur Begründung führte sie aus, dass gemäss Art. 42 NIV unter anderem bestraft werde, wer die mit einer Bewilligung verbundenen Pflichten verletze (lit. c). Ge- mäss Art. 18 Abs. 1 NIV sei eine Installationsbewilligung nicht übertragbar. Als Pflichtverletzung im Sinne von Art. 42 lit. c NIV gelte in diesem Zusammenhang deshalb auch, das Zur-Verfügung-Stellen der Bewilligung, das heisse das Melden von Installationsarbeiten, die durch andere Betriebe oder Personen ausgeführt worden seien, welche nicht unter wirksamer technischer Aufsicht des Bewilli- gungsinhabers tätig geworden seien.

2. Art. 18 Abs. 1 NIV lautet: "Die Installationsbewilligung ist unbefristet und nicht übertragbar. Sie gilt für die ganze Schweiz." Zu klären gilt es, was mit "Über- tragung" im Sinne von Art. 18 Abs. 1 NIV genau gemeint ist. Hilfreich ist hier ein Blick auf die allgemeinen Normen betreffend Installations- bewilligung nach den Art. 6 ff. NIV. Diese regeln im Wesentlichen, unter welchen Bedingungen eine natürliche Person respektive ein Betrieb eine Installationsbe- willigung erhält und führen Abstufungen der Installationsbewilligung sowie Fälle, in denen keine Bewilligung notwendig ist, auf. Es handelt sich um eher technische Regelungen, welche detailliert die Modalitäten rund um die Erteilung einer In- stallationsbewilligung respektive deren Ausnahmefälle normieren. Im Anschluss daran folgt besagter Art. 18 NIV, welcher die Übertragung einer Installations- bewilligung ausschliesst. Betroffen ist das Verhältnis zwischen Privatpersonen respektive Betrieben. Aus der Systematik und dem Regelungsinhalt dieses Norm-

- 11 - komplexes erhellt, dass mit dem Begriff der "Übertragung" im Sinne von Art. 18 NIV die effektive Übertragung der Bewilligung beispielsweise im Rahmen eines Verkaufes, mitunter die juristische Übertragung, gemeint ist. Nicht darunter sub- sumiert werden können Fälle im Sinne einer faktischen Übertragung, wie sie vor- liegend dem Beschuldigten vorgeworfen wird, indem er aufgrund einer Meldung von Arbeiten, die durch andere Betriebe oder Personen ausgeführt wurden, die Bewilligung quasi übertragen haben soll. Eine Strafbarkeit im Sinne von Art. 42 lit. c aNIV i.V.m. Art. 18 Abs. 1 aNIV scheidet somit aus. Das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten steht erst seit der letzten Gesetzesänderung (in Kraft seit

1. Januar 2015), unter Strafandrohung. (Art. 42 lit. c Abs. 3 (NIV). Auch soweit sich die Berufungsbeklagte 1 in ihrer Strafverfügung mit einer Verlet- zung einer Aufsichtspflicht auseinandersetzt, geht dies an der Sache vorbei. Wie erwähnt, ist die tatzeitaktuelle Version der NIV anzuwenden, welche eine Verlet- zung der Aufsichtspflicht noch nicht normiert hatte. Dieser Fall wurde erst später in der Verordnung geregelt (Art. 42 lit. c Ziff. 3 NIV in der geltenden Version) und war von der zur Tatzeit in Kraft stehenden NIV noch nicht erfasst.

3. Fazit: Der Beschuldigte ist somit im Sinne von Art. 42 lit. c aNIV i.V.m. Art. 18 Abs. 1 aNIV nicht schuldig und ist freizusprechen. V. Kosten

1. Die Vorinstanz hat – dem damaligen Ausgang des Verfahrens entsprechend

– die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens dem Be- schuldigten auferlegt. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung ist nicht zu bean- standen und zu bestätigen. Aufgrund des heutigen vollumfänglichen Freispruches des Beschuldigten sind diese Kosten im Sinne von Art. 426 Abs. 1 StPO aus- gangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Untersu- chungsbehörde, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (Schmid, StPO

- 12 - Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 428 N 3), weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens ausser Ansatz fallen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig im Sinne von Art. 42 lit. c aNIV i.V.m. Art. 18 Abs. 1 aNIV und wird freigesprochen.

2. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.

4. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Bundesamt für Energie, im Doppel, − die Bundesanwaltschaft Bern − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 13 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. September 2018 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef lic. iur. R. Bretscher