opencaselaw.ch

SU180009

Verletzung der Verkehrsregeln

Zürich OG · 2018-07-02 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklagevorwurf Der detaillierte Anklagevorwurf kann dem Strafbefehl des Statthalteramtes vom 19. Mai 2017 (Urk. 1) sowie dem Urteil der Vorinstanz (Urk. 19 S. 3 ff.) ent- nommen werden. Kurz zusammengefasst wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 4. März 2017 um 10:30 Uhr auf der Autobahn A1, Fahrbahn St. Gallen bei Weiningen den Personenwagen (BMW, D …) gelenkt zu haben und aufgrund pflichtwidriger Unvorsichtigkeit mit dem vor ihm fahrenden Personenwagen (BMW, AG …), gelenkt von B._____, kollidiert zu sein.

2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte macht geltend, dass sich keine Kollision ereignet habe. Die vor ihm fahrende B._____ habe verkehrsbedingt stark abbremsen müssen, woraufhin er ihr dies gleich getan habe. Sie seien dann mit einem Abstand von 1 bis 1.5 Metern zum Stillstand gekommen (Prot. I S. 5). Weiter stellt sich der Be- schuldigte auf den Standpunkt, dass die silberfarbenen Spuren am Fahrzeug von B._____ auch anderweitig hätten verursacht werden können, da es sich um übli- che geringfügige Kratzer handle, welche durch Parkbeschädigungen oder kleinere Zusammenstösse mit irgendwelchen Hindernissen entstanden sein könnten. Auch seien Kennzeichenhalter üblicherweise silberfarben, weshalb die Spuren von ei- nem anderen Fahrzeug stammen könnten. Der Bericht des Forensischen Instituts vermöge zwar eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Übertragung von Spuren begründen, eine Sicherheit gebe es allerdings nicht; weitere Beweismittel stünden nicht zur Verfügung (Prot. I S. 7, Urk. 20 S. 2).

- 6 -

3. Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz Zur Prüfung der Sachverhaltserstellung zog die Vorinstanz als Beweismittel die Aussagen des Beschuldigten, den Kurzbericht des Forensischen Instituts und die von der Kantonspolizei erstellte Fotodokumentation hinzu (Urk. 19 S. 3). Sie erwog gestützt auf den Kurzbericht des FOR, dass es zu einer Übertragung von silberfarbenen Farbsplitter vom Fahrzeug des Beschuldigten auf das Fahrzeug von B._____ gekommen sei und daher eine Berührung der beiden Fahrzeuge stattgefunden habe. Sie hielt fest, dass aus der Fotodokumentation ersichtlich sei, dass Kratzer bzw. Abdrücke in Form von längeren horizontalen Linien auf beiden Fahrzeugen bestünden. Aufgrund der Senkung der Frontpartie des Fahrzeuges bei einem starken Bremsvorgang sei logisch, dass die Oberkante des Kennzei- chenhalters bei einer Kollision zuerst mit dem vorfahrenden Fahrzeug in Kontakt komme. Im Wesentlichen gestützt auf diese Erwägungen befand sie den Ankla- gesachverhalt für erstellt (Urk. 19 S. 5 ff.).

4. Beurteilung Richtig hielt die Vorinstanz fest, dass die im Polizeirapport zusammenge- fassten Aussagen von B._____ und deren Beifahrerin sowie Tochter C._____ nicht zu Lasten des Beschuldigten verwendet werden können, da die beiden we- der förmlich befragt noch mit dem Beschuldigten konfrontiert wurden (Urk. 19 S. 3). Die Vorinstanz erwog, dass es nicht völlig ausgeschlossen erscheine, dass sowohl das Fahrzeug des Beschuldigtes als auch jenes von B._____ zeitnah vor dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall an einem vergleichbaren Auffahrunfall beteiligt gewesen seien und die an den beiden Fahrzeugen festgestellten Über- tragungsspuren davon herrührten. Richtig kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass ein solcher Auffahrunfall von den Beteiligten nicht – insbesondere auch nicht vom Beschuldigten – vorgebracht wird und davon auszugehen wäre, dass er ei- nen solchen nahezu identischen Auffahrunfall als Erklärung der Farbsplitter und Schäden an seinem Fahrzeug und zu seiner Verteidigung in der Untersuchung konkret vorgebracht hätte. Auch in Bezug auf den Umstand, dass die beiden

- 7 - Fahrzeuge nach der Kollision zunächst weitergefahren sind, ist die Überlegung der Vorinstanz überzeugend. Bei einer geringfügigen Kollision ist es angebracht, dass man sich – insbesondere auf der Autobahn – zuerst aus dem Gefahrenbe- reich begibt und die Fahrzeuge an einem sicheren Ort parkiert, um das Unfallpro- tokoll auszufüllen. Auch ist der Vorinstanz dahingehend beizupflichten, dass das Verhalten des Beschuldigten – auf entsprechendes Handzeichen von B._____ hin folgte er ihr nach dem Vorfall auf den Pannenstreifen – als Indiz dafür zu werten ist, dass sich die Kollision anklagegemäss ereignete. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz eine nachvollzieh- bare Sachverhaltserstellung vorgenommen und dabei weder unhaltbare noch sachfremde Schlüsse gezogen hat. Zudem ist die vorinstanzliche Beweiswürdi- gung ausreichend begründet. Somit ist die von der Vorinstanz vorgenommene Sachverhaltserstellung nicht zu beanstanden. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist daher für die rechtliche Würdigung heranzuziehen. III. Rechtliche Würdigung In Bezug auf die rechtliche Würdigung ist vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 19 S. 8 f.). Der Beschuldigte ist somit der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. IV. Strafe Die Vorinstanz hat den Strafrahmen und die Grundsätze der Strafzumes- sung korrekt dargelegt, worauf verwiesen werden kann. Sie befand eine Busse von Fr. 250.– für angemessen (Urk. 19 S. 9 f.). Der Beschuldigte bringt zur von der Vorinstanz ausgefällten Bussenhöhe vor, dass diese unangemessen sei, da letztendlich so gut wie nichts passiert und sein Verschulden deshalb minimal sei (Urk. 20 S. 4).

- 8 - Das Verschulden des Beschuldigten stufte die Vorinstanz als noch leicht ein (Urk. 19 S. 10). Das Verhalten des Beschuldigten führte lediglich zu einer gering- fügigen Kollision und sein Verhalten ist nicht als besonders rücksichtslos zu be- werten. Zudem beging er die Verkehrsregelverletzung fahrlässig. Es liegen weder straferhöhende noch -mindernde Täterkomponenten vor. Angesichts des noch leichten Verschuldens und der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten er- weist sich die vorinstanzlich festgesetzte Busse von Fr. 250.– als angemessen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist sodann für den Fall der schuld- haften Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen fest- zusetzen. V. Kosten Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 5) zu bestäti- gen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren mit sei- nem Antrag auf Freispruch unterliegt, sind ihm die Kosten dieses Verfahrens auf- zuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang Mit Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom

10. Januar 2018 wurde der Beschuldigte der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig gesprochen und mit Fr. 250.– Busse bestraft. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie diejenigen des Verfahrens vor dem Statthal- teramt Bezirk Dietikon (nachfolgend Statthalteramt) wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 19 S. 11).

E. 2 Berufung Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte am 18. Januar 2018 Berufung anmelden (Urk. 15) und sodann am 15. März 2018 fristgerecht die (kurz begrün- dete) Berufungserklärung einreichen (Urk. 18/2 und Urk. 20). Das Statthalteramt verzichtete innert angesetzter Frist auf Erhebung einer Anschlussberufung (Urk. 23). Mit Beschluss vom 10. April 2018 wurde das schriftliche Verfahren an- geordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um seine Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 24). Der Beschuldigte liess hierauf mit Eingabe vom 25. April 2018 auf seine begründete Berufungserklärung verweisen und hielt an den dort gestellten Anträgen fest (Urk. 28). Das Statthalteramt verzichtete auf eine Berufungsantwort; die Vorinstanz liess sich innert Frist nicht vernehmen (Urk. 29 bzw. Urk. 31). Beweisergänzungen wurden keine beantragt. Damit er- weist sich das vorliegende Verfahren als spruchreif.

E. 3 Umfang der Berufung Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). E contrario erwachsen die nicht von der Berufung erfassten Punkte in Rechtskraft (SCHMID/JOSITSCH, StPO-Praxiskommentar, 3. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2018, N 1 zu Art. 402; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; vgl. auch Art. 437

- 4 - StPO). Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte beantragte einen Freispruch von jeglicher Schuld (Urk. 20). Als unangefochten erweist sich somit einzig der vorinstanzliche Ent- scheid über die Festsetzung der Kosten (Dispositivziffer 4).

E. 4 Beurteilung Richtig hielt die Vorinstanz fest, dass die im Polizeirapport zusammenge- fassten Aussagen von B._____ und deren Beifahrerin sowie Tochter C._____ nicht zu Lasten des Beschuldigten verwendet werden können, da die beiden we- der förmlich befragt noch mit dem Beschuldigten konfrontiert wurden (Urk. 19 S. 3). Die Vorinstanz erwog, dass es nicht völlig ausgeschlossen erscheine, dass sowohl das Fahrzeug des Beschuldigtes als auch jenes von B._____ zeitnah vor dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall an einem vergleichbaren Auffahrunfall beteiligt gewesen seien und die an den beiden Fahrzeugen festgestellten Über- tragungsspuren davon herrührten. Richtig kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass ein solcher Auffahrunfall von den Beteiligten nicht – insbesondere auch nicht vom Beschuldigten – vorgebracht wird und davon auszugehen wäre, dass er ei- nen solchen nahezu identischen Auffahrunfall als Erklärung der Farbsplitter und Schäden an seinem Fahrzeug und zu seiner Verteidigung in der Untersuchung konkret vorgebracht hätte. Auch in Bezug auf den Umstand, dass die beiden

- 7 - Fahrzeuge nach der Kollision zunächst weitergefahren sind, ist die Überlegung der Vorinstanz überzeugend. Bei einer geringfügigen Kollision ist es angebracht, dass man sich – insbesondere auf der Autobahn – zuerst aus dem Gefahrenbe- reich begibt und die Fahrzeuge an einem sicheren Ort parkiert, um das Unfallpro- tokoll auszufüllen. Auch ist der Vorinstanz dahingehend beizupflichten, dass das Verhalten des Beschuldigten – auf entsprechendes Handzeichen von B._____ hin folgte er ihr nach dem Vorfall auf den Pannenstreifen – als Indiz dafür zu werten ist, dass sich die Kollision anklagegemäss ereignete. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz eine nachvollzieh- bare Sachverhaltserstellung vorgenommen und dabei weder unhaltbare noch sachfremde Schlüsse gezogen hat. Zudem ist die vorinstanzliche Beweiswürdi- gung ausreichend begründet. Somit ist die von der Vorinstanz vorgenommene Sachverhaltserstellung nicht zu beanstanden. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist daher für die rechtliche Würdigung heranzuziehen. III. Rechtliche Würdigung In Bezug auf die rechtliche Würdigung ist vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 19 S. 8 f.). Der Beschuldigte ist somit der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. IV. Strafe Die Vorinstanz hat den Strafrahmen und die Grundsätze der Strafzumes- sung korrekt dargelegt, worauf verwiesen werden kann. Sie befand eine Busse von Fr. 250.– für angemessen (Urk. 19 S. 9 f.). Der Beschuldigte bringt zur von der Vorinstanz ausgefällten Bussenhöhe vor, dass diese unangemessen sei, da letztendlich so gut wie nichts passiert und sein Verschulden deshalb minimal sei (Urk. 20 S. 4).

- 8 - Das Verschulden des Beschuldigten stufte die Vorinstanz als noch leicht ein (Urk. 19 S. 10). Das Verhalten des Beschuldigten führte lediglich zu einer gering- fügigen Kollision und sein Verhalten ist nicht als besonders rücksichtslos zu be- werten. Zudem beging er die Verkehrsregelverletzung fahrlässig. Es liegen weder straferhöhende noch -mindernde Täterkomponenten vor. Angesichts des noch leichten Verschuldens und der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten er- weist sich die vorinstanzlich festgesetzte Busse von Fr. 250.– als angemessen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist sodann für den Fall der schuld- haften Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen fest- zusetzen. V. Kosten Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 5) zu bestäti- gen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren mit sei- nem Antrag auf Freispruch unterliegt, sind ihm die Kosten dieses Verfahrens auf- zuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 10. Januar 2018, bezüglich Dispositivziffer 4 (Kos- tenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV.
  4. Der Beschuldigte wird mit Fr. 250.– Busse bestraft. - 9 - Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
  5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 5) wird bestätigt.
  6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.
  7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den erbetenen Verteidiger im Doppel für sich und für den Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Dietikon − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz.
  9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 10 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 2. Juli 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU180009-O/U/cs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Ruggli sowie die Oberrichterin lic. iur. Schärer und die Gerichtsschreiberin MLaw Guennéguès Urteil vom 2. Juli 2018 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt X._____ gegen Statthalteramt Bezirk Dietikon, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 10. Januar 2018 (GB170027)

- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Dietikon vom 19. Mai 2017 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 1). Urteil der Vorinstanz:

1. Der Einsprecher ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV.

2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 250.–.

3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

5. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer sowie die Kosten des Strafbefehls Nr. 1844 vom 19. Mai 2017 in der Höhe von Fr. 530.– und die nachträgli- chen Untersuchungs- und Überweisungskosten des Statthalteramts des Be- zirks Dietikon in der Höhe von Fr. 100.– werden dem Einsprecher auferlegt. Berufungsanträge des Beschuldigten: (Urk. 20 S. 1) Das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 10. Januar 2018 und der Strafbefehl Nr. ST.2017.1844 vom 19. Mai 2017 des Staathalteramtes des Bezirks Dietikon seien aufzuheben sowie die Verfahrenskosten der Staatskasse aufzuerlegen.

- 3 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales

1. Verfahrensgang Mit Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom

10. Januar 2018 wurde der Beschuldigte der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig gesprochen und mit Fr. 250.– Busse bestraft. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie diejenigen des Verfahrens vor dem Statthal- teramt Bezirk Dietikon (nachfolgend Statthalteramt) wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 19 S. 11).

2. Berufung Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte am 18. Januar 2018 Berufung anmelden (Urk. 15) und sodann am 15. März 2018 fristgerecht die (kurz begrün- dete) Berufungserklärung einreichen (Urk. 18/2 und Urk. 20). Das Statthalteramt verzichtete innert angesetzter Frist auf Erhebung einer Anschlussberufung (Urk. 23). Mit Beschluss vom 10. April 2018 wurde das schriftliche Verfahren an- geordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um seine Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 24). Der Beschuldigte liess hierauf mit Eingabe vom 25. April 2018 auf seine begründete Berufungserklärung verweisen und hielt an den dort gestellten Anträgen fest (Urk. 28). Das Statthalteramt verzichtete auf eine Berufungsantwort; die Vorinstanz liess sich innert Frist nicht vernehmen (Urk. 29 bzw. Urk. 31). Beweisergänzungen wurden keine beantragt. Damit er- weist sich das vorliegende Verfahren als spruchreif.

3. Umfang der Berufung Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). E contrario erwachsen die nicht von der Berufung erfassten Punkte in Rechtskraft (SCHMID/JOSITSCH, StPO-Praxiskommentar, 3. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2018, N 1 zu Art. 402; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; vgl. auch Art. 437

- 4 - StPO). Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte beantragte einen Freispruch von jeglicher Schuld (Urk. 20). Als unangefochten erweist sich somit einzig der vorinstanzliche Ent- scheid über die Festsetzung der Kosten (Dispositivziffer 4).

4. Übertretungsstrafverfahren Bilden – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen Gegen- stand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur gel- tend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO, Urteil des Bundesgerichtes 6B_32/2016 vom 20. April 2016, E. 1.2.2 mit Hinweisen). Das Berufungsgericht darf und muss sich in Sachverhaltsfragen auf eine Willkürprüfung beschränken und hat keine erneute Beweiswürdigung vorzuneh- men (Urteil des Bundesgerichtes 6B_696/2011 vom 6. März 2012 E. 4.1). Eine Sachverhaltserstellung beziehungsweise die Beweiswürdigung erweist sich dann als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismit- tels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Entscheid wesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolge- rungen gezogen hat (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1044/2014 vom 14. Januar 2015 E. 1.4). Weiter wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen bei der durch die Vorinstanz vorgenommenen rechtlichen Würdigung überprüft. Dabei liegt kei- ne Einschränkung der Überprüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen (vgl. HUG/SCHEIDEGGER, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEB- ER, Kommentar zur StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, N 23 zu Art. 398).

- 5 - Somit ist im Folgenden zu überprüfen, ob die vom Beschuldigten vorge- brachten Beanstandungen von der vorstehend dargelegten Überprüfungsbefugnis gedeckt sind, und gegebenenfalls, ob das vorinstanzliche Urteil auf willkürlicher Sachverhaltsfeststellung oder auf Rechtsverletzungen beruht. II. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf Der detaillierte Anklagevorwurf kann dem Strafbefehl des Statthalteramtes vom 19. Mai 2017 (Urk. 1) sowie dem Urteil der Vorinstanz (Urk. 19 S. 3 ff.) ent- nommen werden. Kurz zusammengefasst wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 4. März 2017 um 10:30 Uhr auf der Autobahn A1, Fahrbahn St. Gallen bei Weiningen den Personenwagen (BMW, D …) gelenkt zu haben und aufgrund pflichtwidriger Unvorsichtigkeit mit dem vor ihm fahrenden Personenwagen (BMW, AG …), gelenkt von B._____, kollidiert zu sein.

2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte macht geltend, dass sich keine Kollision ereignet habe. Die vor ihm fahrende B._____ habe verkehrsbedingt stark abbremsen müssen, woraufhin er ihr dies gleich getan habe. Sie seien dann mit einem Abstand von 1 bis 1.5 Metern zum Stillstand gekommen (Prot. I S. 5). Weiter stellt sich der Be- schuldigte auf den Standpunkt, dass die silberfarbenen Spuren am Fahrzeug von B._____ auch anderweitig hätten verursacht werden können, da es sich um übli- che geringfügige Kratzer handle, welche durch Parkbeschädigungen oder kleinere Zusammenstösse mit irgendwelchen Hindernissen entstanden sein könnten. Auch seien Kennzeichenhalter üblicherweise silberfarben, weshalb die Spuren von ei- nem anderen Fahrzeug stammen könnten. Der Bericht des Forensischen Instituts vermöge zwar eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Übertragung von Spuren begründen, eine Sicherheit gebe es allerdings nicht; weitere Beweismittel stünden nicht zur Verfügung (Prot. I S. 7, Urk. 20 S. 2).

- 6 -

3. Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz Zur Prüfung der Sachverhaltserstellung zog die Vorinstanz als Beweismittel die Aussagen des Beschuldigten, den Kurzbericht des Forensischen Instituts und die von der Kantonspolizei erstellte Fotodokumentation hinzu (Urk. 19 S. 3). Sie erwog gestützt auf den Kurzbericht des FOR, dass es zu einer Übertragung von silberfarbenen Farbsplitter vom Fahrzeug des Beschuldigten auf das Fahrzeug von B._____ gekommen sei und daher eine Berührung der beiden Fahrzeuge stattgefunden habe. Sie hielt fest, dass aus der Fotodokumentation ersichtlich sei, dass Kratzer bzw. Abdrücke in Form von längeren horizontalen Linien auf beiden Fahrzeugen bestünden. Aufgrund der Senkung der Frontpartie des Fahrzeuges bei einem starken Bremsvorgang sei logisch, dass die Oberkante des Kennzei- chenhalters bei einer Kollision zuerst mit dem vorfahrenden Fahrzeug in Kontakt komme. Im Wesentlichen gestützt auf diese Erwägungen befand sie den Ankla- gesachverhalt für erstellt (Urk. 19 S. 5 ff.).

4. Beurteilung Richtig hielt die Vorinstanz fest, dass die im Polizeirapport zusammenge- fassten Aussagen von B._____ und deren Beifahrerin sowie Tochter C._____ nicht zu Lasten des Beschuldigten verwendet werden können, da die beiden we- der förmlich befragt noch mit dem Beschuldigten konfrontiert wurden (Urk. 19 S. 3). Die Vorinstanz erwog, dass es nicht völlig ausgeschlossen erscheine, dass sowohl das Fahrzeug des Beschuldigtes als auch jenes von B._____ zeitnah vor dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall an einem vergleichbaren Auffahrunfall beteiligt gewesen seien und die an den beiden Fahrzeugen festgestellten Über- tragungsspuren davon herrührten. Richtig kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass ein solcher Auffahrunfall von den Beteiligten nicht – insbesondere auch nicht vom Beschuldigten – vorgebracht wird und davon auszugehen wäre, dass er ei- nen solchen nahezu identischen Auffahrunfall als Erklärung der Farbsplitter und Schäden an seinem Fahrzeug und zu seiner Verteidigung in der Untersuchung konkret vorgebracht hätte. Auch in Bezug auf den Umstand, dass die beiden

- 7 - Fahrzeuge nach der Kollision zunächst weitergefahren sind, ist die Überlegung der Vorinstanz überzeugend. Bei einer geringfügigen Kollision ist es angebracht, dass man sich – insbesondere auf der Autobahn – zuerst aus dem Gefahrenbe- reich begibt und die Fahrzeuge an einem sicheren Ort parkiert, um das Unfallpro- tokoll auszufüllen. Auch ist der Vorinstanz dahingehend beizupflichten, dass das Verhalten des Beschuldigten – auf entsprechendes Handzeichen von B._____ hin folgte er ihr nach dem Vorfall auf den Pannenstreifen – als Indiz dafür zu werten ist, dass sich die Kollision anklagegemäss ereignete. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz eine nachvollzieh- bare Sachverhaltserstellung vorgenommen und dabei weder unhaltbare noch sachfremde Schlüsse gezogen hat. Zudem ist die vorinstanzliche Beweiswürdi- gung ausreichend begründet. Somit ist die von der Vorinstanz vorgenommene Sachverhaltserstellung nicht zu beanstanden. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist daher für die rechtliche Würdigung heranzuziehen. III. Rechtliche Würdigung In Bezug auf die rechtliche Würdigung ist vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 19 S. 8 f.). Der Beschuldigte ist somit der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. IV. Strafe Die Vorinstanz hat den Strafrahmen und die Grundsätze der Strafzumes- sung korrekt dargelegt, worauf verwiesen werden kann. Sie befand eine Busse von Fr. 250.– für angemessen (Urk. 19 S. 9 f.). Der Beschuldigte bringt zur von der Vorinstanz ausgefällten Bussenhöhe vor, dass diese unangemessen sei, da letztendlich so gut wie nichts passiert und sein Verschulden deshalb minimal sei (Urk. 20 S. 4).

- 8 - Das Verschulden des Beschuldigten stufte die Vorinstanz als noch leicht ein (Urk. 19 S. 10). Das Verhalten des Beschuldigten führte lediglich zu einer gering- fügigen Kollision und sein Verhalten ist nicht als besonders rücksichtslos zu be- werten. Zudem beging er die Verkehrsregelverletzung fahrlässig. Es liegen weder straferhöhende noch -mindernde Täterkomponenten vor. Angesichts des noch leichten Verschuldens und der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten er- weist sich die vorinstanzlich festgesetzte Busse von Fr. 250.– als angemessen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist sodann für den Fall der schuld- haften Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen fest- zusetzen. V. Kosten Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 5) zu bestäti- gen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren mit sei- nem Antrag auf Freispruch unterliegt, sind ihm die Kosten dieses Verfahrens auf- zuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 10. Januar 2018, bezüglich Dispositivziffer 4 (Kos- tenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV.

2. Der Beschuldigte wird mit Fr. 250.– Busse bestraft.

- 9 - Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

3. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 5) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den erbetenen Verteidiger im Doppel für sich und für den Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Dietikon − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz.

7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 10 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 2. Juli 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Guennéguès