Sachverhalt
1.1. Das Statthalteramt wirft dem Beschuldigten in tatsächlicher Hinsicht vor, er habe trotz eines gegen ihn mit Verfügung vom 11. April 2007 auf unbestimmte Zeit ausgesprochenen Tierhalteverbots insgesamt ca. 40 bis 50 Kühe, Kälber und Stiere bei verschiedenen Landwirten untergebracht – was an der tatsächlichen
- 8 - Haltereigenschaft des Beschuldigten nichts geändert habe – und bestimmt, was mit den Tieren geschehe, wobei er das Rindvieh zu Ausstellungsmärkten ge- bracht, an Bezirkstierschauen präsentiert und es auf einer Internetplattform zum Verkauf und zur Vermittlung angeboten habe. Mithin habe er die Tiere selbst zu Schlachtungen gefahren und sie wirtschaftlich genutzt. Allerdings habe er nicht über ein Viehhandelspatent verfügt (Urk. 2/20). Grund für das verfügte Tierhalte- verbot waren insgesamt 18 vom Veterinäramt dokumentierte Missstände in der Tierhaltung des Beschuldigten im Zeitraum 1998-2007 (Urk. 2/3/1). 1.2. Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe den dem Strafbefehl zugrun- deliegenden Sachverhalt sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich der Hauptverhandlung als richtig anerkannt (Urk. 2/2 S. 2 f., Urk. 2/18 S. 1 ff. und Prot. I S. 6 ff.). Sein Geständnis sei glaubhaft und decke sich im Übrigen mit den weiteren Untersuchungsakten (Urk. 2/2 S. 3 f., Urk. 3/1-5). Diese Ausführungen erweisen sich als korrekt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 18 S. 3; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.3. Die Verteidigung wendet in ihrer Berufungsbegründung ein, der Sach- verhalt gemäss Strafbefehl sei zwar grundsätzlich eingestanden. Allerdings wird bestritten, dass der Beschuldigte die Tiere "gehalten" habe, mithin als "Tierhalter" zu qualifizieren sei. Ebenfalls unzutreffend sei die vorinstanzliche Annahme, dass der Beschuldigte kein "Landwirt" sei und kein landwirtschaftliches Gewerbe führe. Ebenfalls bestritten wird, dass der Beschuldigte über ein Viehhandelspatent hätte verfügen müssen (Urk. 37 S. 3). 1.4. Mit der Verteidigung (Urk. 37 S. 3) ist festzuhalten, dass es sich bei den Fragen, ob der Beschuldigte als Tierhalter und als Landwirt zu qualifizieren ist und ob er über ein Viehhandelspatent hätte verfügen müssen, um Rechtsfragen handelt. Darauf wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen sein. Der Vorinstanz ist in ihrer Schlussfolgerung zuzustimmen, dass die tatsächlichen Umstände gemäss Anklageschrift eingestanden und erstellt sind. Auf ihre Aus- führungen zum Sachverhalt kann deshalb verwiesen werden (Urk. 18 S. 3; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 9 -
2. Rechtliche Würdigung Das Statthalteramt qualifiziert die Handlungen des Beschuldigten als zumindest eventualvorsätzliche Widerhandlung gegen die Tierschutzgesetzgebung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a und h TSchG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 TSchG sowie Art. 103 Abs. 1 lit. c TSchv, Art. 104 Abs. 1 und 2 TSchV in Verbindung mit Art. 34 TSV und Art. 20 TSG, indem er einerseits gegen das ihm mit Verfügung vom 11. April 2007 auferlegte Tierhalteverbot verstossen und an- dererseits gewerbsmässigen Handel mit Tieren betrieben habe, ohne über ein entsprechendes Viehhandelspatent zu verfügen. (Urk. 2/20). 2.1. Verstoss gegen das verfügte Tierhalteverbot (Art. 28 Abs. 3 TSchG) 2.1.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die rechtliche Würdigung des angeklagten Verhaltens des Beschuldigten als Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 TSchG unzutreffend ist (so bereits das Statthalteramt [Urk. 2/20] wie auch die Vorinstanz [Urk. 18 S. 4 ff.]). 2.1.1.1. Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG erklärt für strafbar, wer vorsätzlich die Vor- schriften über die Tierhaltung missachtet. Dabei verweist Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG (implizit) auf Art. 6 ff. TSchG. Die Art. 6 ff. TSchG regeln im Grundsatz, wie ein Tier zu halten ist. Dem Beschuldigten wird indes im vorliegenden Ver- fahren nicht vorgeworfen, er habe gegen die Vorschriften über die Tierhaltung, mithin gegen das "Wie" der Tierhaltung verstossen. Vielmehr wird ihm zu Vorwurf gemacht, dass er überhaupt Tiere gehalten haben soll, obwohl ihm dies mit der Verfügung des Veterinäramts des Kantons Zürich vom 11. April 2007 (Urk. 2/3/1) verboten worden war, und zwar unabhängig davon, ob die allfällige Tierhaltung des Beschuldigten in Übereinstimmung mit den Vorschriften gemäss Art. 6 ff. TSchG erfolgt ist. 2.1.1.2. Eine allfällige Strafbarkeit dieser Verhaltensweise ergibt sich vielmehr aus Art. 28 Abs. 3 TSchG. Dieser Vorwurf ist in tatsächlicher Hinsicht im Strafbefehl mit Blick auf das Akkusationsprinzip (Art. 9 StPO) rechtsgenügend umschrieben.
- 10 - 2.1.2. Gemäss Art. 28 Abs. 3 TSchG wird, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Ver- fügung verstösst, mit Busse bestraft. 2.1.2.1. Mit Verfügung des Veterinäramts des Kantons Zürich vom 11. April 2007 (Urk. 2/3/1) wurden drei Kühe und zwei Kälber des Beschuldigten definitiv be- schlagnahmt und die Verwertung angeordnet. Im Weiteren wurde in Ziff. II Fol- gendes verfügt: "A._____, … [Adresse], wird das Halten von Klauentieren ab
1. Mai 2007 auf unbestimmte Zeit untersagt (unbefristetes Tierhalteverbot)." In Ziff. III wurde unter anderem auf die Straffolgen bei Verstoss gegen das Tierhalte- verbot hingewiesen (Busse bis Fr. 5'000.–). Zu prüfen ist, ob der Beschuldigte – wie im Strafbefehl umschrieben – in der Folge entgegen dem ausgesprochenen Verbot Tiere gehalten und damit gegen die Verfügung verstossen hat. 2.1.2.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten als Halter qualifiziert. Diese Aus- führungen erweisen sich als zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 18 S. 4-6) mit nachfolgenden Ergänzungen. 2.1.2.3. Das Tierschutzgesetz enthält zwar selbst keine spezifische Umschrei- bung, wer als Tierhalter zu gelten hat, unterscheidet aber zwischen Betreuer und Tierhalter (Art. 6 Abs. 1 TschG; vgl. auch Art. 31 TSchV). 2.1.2.4. In seinem Urteil 2C_958/2014 vom 31. März 2015 hatte das Bundes- gericht ein gegen den Beschwerdeführer verfügtes Tierhalteverbot zu beurteilen. Dabei machte der Beschwerdeführer unter anderem geltend, es sei vom Verbot abzusehen, Tiere bei Dritten unterzubringen. Hierzu erwog das Bundesgericht: "Das Tierschutzgesetz enthält zwar selbst keine spezifische Umschreibung, wer als Tierhalter zu gelten hat, unterscheidet aber zwischen Betreuer und Tierhalter (Art 6 Abs. 1 TschG; vgl. auch Art. 31 TSchV). Tierhalter im Sinne von Art. 56 OR ist, wer die tatsächliche Herrschaft über das Tier ausübt bzw. über dieses ver- fügen kann (BGE 115 II 237 E. 2c S. 245; 104 II 23 E. 2a S. 25), auch wenn er die Beaufsichtigung des Tieres zeitweilig einer Hilfsperson anvertraut hat (BGE 110 II 136 E. 1 S. 138). Dabei ist das dauerhafte wirtschaftliche Interesse oder der Nutzen (auch ideeller Art) von entscheidender Bedeutung, um die Tierhalterin von
- 11 - der Hilfsperson abzugrenzen (BGE 67 II 119 E. 2 S. 122). Eine Mehrzahl von Hal- tern ist denkbar, wenn sämtliche Personen die Herrschaft über das Tier ausüben und ein dauerhaftes Interesse daran haben (Urteil 4C.237/2001 vom 8. Oktober 2001 E. 2b). Der Beschwerdeführer hat seine Tiere aus wirtschaftlichen Gründen gehalten. Als Berechtigtem obläge es auch bei Unterbringung in fremden Ställen bzw. der Betreuung durch andere Personen ihm, über sie zu bestimmen. Dass er nicht fähig oder willens ist, seinen Tieren eine nötige Behandlung oder Pflege zu- kommen zu lassen, ist über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren dokumen- tiert. Der Ort der Unterbringung kann diesen Mangel nicht vollständig beheben." 2.1.2.5. Aus diesen bundesgerichtlichen Erwägungen erhellt, dass auch das (zeitweilige oder dauerhafte) Unterbringen der Tiere bei Dritten nichts an der Hal- tereigenschaft des wirtschaftlich an den Tieren Berechtigten ändert. Der Beschul- digte, der die Tiere jeweils für ca. drei Monaten bei anderen Bauern platzierte (Prot. I S. 10), hat die fraglichen Tiere klar und eingestandenermassen aus wirt- schaftlichen Gründen gehalten. So gab der Beschuldigte selbst an, dass die Tiere seine Existenzgrundlage bilden würden (Urk. 6 S. 3 und 4). Wie die Vorinstanz richtig ausführte, war es der Beschuldigte, der darüber entschied, wo bzw. bei wem die Tiere untergebracht wurden, ob ein Tier den Aufenthaltsort wechselte oder ob dieses geschlachtet werden musste. Zudem beglich der Beschuldigte auch die angefallenen Tierarztrechnungen (Urk. 2/2 S. 2, Urk. 2/18 S. 2 und Prot. I S. 10 f.). Die Frage, ob die die Tiere unmittelbar betreuenden Bauern eben- falls als Halter oder als blosse Betreuer zu qualifizieren sind, kann offenbleiben. All die genannten Umstände belegen, dass es dem Beschuldigten – im Sinne der vorstehend zitierten Rechtsprechung – als Berechtigter an den Tieren oblag, auch bei Unterbringung in fremden Ställen bzw. der Betreuung durch andere Personen, über die Tiere zu bestimmen. Der Beschuldigte war auch nach der Fremd- platzierung der Tiere deren Halter. 2.1.2.6. Die Verteidigung beanstandet, dass sich die Vorinstanz bei der Beurtei- lung der Haltereigenschaft nicht mit Sinn und Zweck der ergangenen Verfügung befasst habe (Urk. 37 S. 5 und 9). Aus der fraglichen Verfügung geht hervor, dass die Tierhaltung des Beschuldigten über einen langen Zeitraum (1998-2007) immer
- 12 - wieder Anlass zu Beanstandungen gab. Aufgrund all dieser Verstösse gelangte das Veterinäramt zum Schluss, dass der Beschuldigte "nicht in der Lage oder willens ist, Tiere gemäss den Mindestanforderungen der Tierschutzgesetzgebung zu halten" (Urk. 2/3/1 S. 6). Die "bisherigen Mängel der letzten Jahre" und beson- ders die "absolut untolerierbaren Verhältnisse am 23. März 2007" (Urk. 2/3/1 S. 6) führten schliesslich zum verfügten Tierhalteverbot. Aus den Ausführungen in der Verfügung des Veterinäramts ergibt sich klar, dass dem Beschuldigten jegliche Formen des Haltens (also auch die Unterbringung bei Dritten) untersagt wurden. Als Berechtigtem obläge es auch bei Unterbringung in fremden Ställen bzw. der Betreuung durch andere Personen ihm, über sie zu bestimmen. Analog der Situa- tion im zitierten Bundesgerichtsentscheid ist über einen Zeitraum von knapp zehn Jahren dokumentiert, dass der Beschuldigte nicht fähig oder willens war, seinen Tieren die nötige Behandlung oder Pflege zukommen zu lassen. Der Ort der Un- terbringung – so das Bundesgericht explizit (Urteil des Bundesgerichts 2C_958/2014 vom 31. März 2015 E. 4.4) – kann diesen Mangel nicht vollständig beheben. Deshalb ergibt sich aus der Verfügung, dass auch die Unterbringung der Tiere bei Dritten (eine Form des Haltens) vom Halteverbot erfasst war und ist. 2.1.2.7. Mit der Platzierung der Tiere bei anderen Bauern hat sich der Beschuldig- te nicht an das ausgesprochene Halteverbot gehalten und hat damit gegen die Verfügung verstossen. Der objektive Tatbestand von Art. 28 Abs. 3 TSchG ist er- füllt. 2.1.3. Richtig ist, dass dem Beschuldigten im Strafbefehl vorsätzliches Handeln zur Last gelegt wird – eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit gemäss Art. 28 Abs. 3 TSchG fällt damit ausser Betracht. 2.1.3.1. In subjektiver Hinsicht ist somit Vorsatz erforderlich (Art. 12 Abs. 2 StGB). Der Täter muss vom Tierhalteverbot und von dessen Tragweite Kenntnis haben. Dabei muss ihm auch bewusst sein, dass er mit einer Fremdplatzierung der Tiere bei anderen Bauern nach wie vor über die Tiere bestimmt und deshalb die Tiere hält. Der Täter muss einen Verstoss gegen die Verfügung zumindest in Kauf nehmen.
- 13 - 2.1.3.2. Die Vorinstanz erwog, dass dem Beschuldigten als ausgebildeter Land- wirt Sinn und Zweck dieses Tierhalteverbots zumindest im Ansatz bekannt gewe- sen sein musste, insbesondere deshalb, weil er in der Vergangenheit bereits wie- derholt mit der Tierschutzgesetzgebung in Konflikt gekommen sei. Er müsse es zumindest für ernsthaft möglich gehalten haben, dass sein Verhalten gegen das Tierhalteverbot verstossen habe bzw. dies zumindest in Kauf genommen haben. Was die Vorinstanz zum subjektiven Tatbestand ausführt, ist nicht zu beanstan- den, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 18 S. 6 f.). Da der Beschuldig- te damit über das in sachverhaltlicher Hinsicht für den Vorsatz erforderliche Wis- sen verfügte, bleibt kein Raum für die Annahme eines Sachverhaltsirrtums, wie es die Verteidigung geltend macht (Urk. 72 S. 4). 2.1.4. Auch im Berufungsverfahren macht die Verteidigung geltend, der Beschul- digte hätte irrtümlich gehandelt, mithin nicht gewusst, dass das Platzieren der Tiere als "Tierhaltung" gilt und er damit gegen die Verfügung verstösst (Urk. 37 S. 10). Ein Rechtsirrtum liegt nicht vor. Aufgrund der Verfügung des Veterinär- amts musste dem Beschuldigten klar gewesen sein, dass ihm sämtliche Halte- formen verboten worden waren. Aufgrund der dokumentierten zahlreichen Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung wollte das Veterinäramt unterbin- den, dass der Beschuldigte – in welcher Form auch immer – über das Wohl der Tiere entscheidet, da er sich als nicht fähig oder willens erwiesen hat, seinen Tie- ren die nötige Behandlung oder Pflege zukommen zu lassen. Da der Beschuldigte
– wie vorstehend gezeigt – gemäss eigenen Angaben nach wie vor über weitrei- chende Belange der Tiere entschied, musste ihm klar sein, dass er mit seinem gewählten "Geschäftsmodell" (der Fremdplatzierung) gegen Sinn und Geist der Verfügung verstösst, die gerade dies zu verhindern suchte. Im Übrigen würde ein Rechtsirrtum hinsichtlich Art. 283 Abs. 3 TSchG bedeuten, dass der Beschuldigte nicht wusste, dass ein Verfügungsverstoss strafbar ist. Davon kann selbstredend nicht ausgegangen werden, nachdem in der Verfügung selbst auf die Straffolgen eines Verfügungsverstosses hingewiesen wurde.
- 14 - 2.1.5. Der Beschuldigte erfüllte damit den Tatbestand von Art. 28 Abs. 3 TSchG in rechtswidriger und schuldhafter Weise, indem er eventualvorsätzlich gegen die an ihn gerichtete Verfügung betreffend Tierhalteverbot verstossen hat. 2.2. Vorschriftswidriges gewerbsmässiges Handeln mit Tieren (Art. 28 Abs. 1 lit. h i.V.m. Art. 13 Abs. 1 TSchG) 2.2.1. Nach Art. 28 Abs. 1 lit. h TSchG wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich vorschriftswidrig gewerbsmässig mit Tieren handelt. Für den gewerbsmässigen Handel mit Tieren bedarf es einer Bewilligung (Art. 13 Abs. 1 TSchG), ansonsten ein vorschriftswidriger gewerbsmässiger Handel mit Tieren im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. h TSchG vorliegt. Das Viehhandelspatent gilt als Bewilligung für den Viehhandel (Art. 104 Abs. 2 TSchV mit Verweis auf Art. 34 TSV). Als Vieh- handel gilt gemäss Art. 20 Abs. 2 TSG der gewerbsmässige An- und Verkauf, der Tausch und die Vermittlung von Tieren der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung. Ausnahmen davon bilden der mit dem Betrieb eines landwirt- schaftlichen oder alpwirtschaftlichen Gewerbes oder mit einer Mästerei ordent- licherweise verbundene Wechsel des Viehbestandes sowie der Verkauf von selbstgezüchtetem oder selbstgemästetem Vieh, welche nicht unter den Begriff des Viehhandels fallen. 2.2.2. Die Vorderrichterin setzt sich zutreffend mit der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts auseinander (Urk. 18 S. 8 ff.), worauf zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz erwog, dass der Beschuldigte über kein Viehhan- delspatent verfügte. Mit dem Verkauf bzw. Anpreisen der Tiere an Viehschauen sowie im Internet habe der Beschuldigte zweifellos Viehhandel betrieben. Ge- werbsmässigkeit sei aufgrund der Häufigkeit der Verkaufsbemühungen und der Tatsache, dass sie die Existenzgrundlage des Beschuldigten bilde (Urk. 2/2 S. 2, Urk. 6 S. 3 und 4, Prot. I S. 15) ohne weiteres gegeben. Der Beschuldigte halte sein Vieh lediglich indirekt und verbotenerweise. Er wohne in einer Mietwohnung (Prot. I S. 8) und führe keinen eigentlichen Betrieb, da er seine Tiere bei anderen Landwirten untergestellt habe. Er habe seit zehn Jahren keine eigenen Stallungen mehr und bewirtschafte zudem kein Land (Prot. I S. 8 f.). Seine Tätigkeiten um- fasse insbesondere die Verteilung der Tiere auf die verschiedenen Landwirte
- 15 - (Prot. I S. 9 ff.), der Kauf bzw. Verkauf von Tieren und die Entscheidung über die Schlachtung von seinen Viechern (Urk. 2/18 S. 2 und Prot. I S. 11 sowie S. 15). Der Beschuldigte sei damit nicht als Landwirt zu qualifizieren bzw. führe keinen landwirtschaftlichen Betrieb, weshalb der Ausnahmetatbestand von Art. 20 Abs. 2 TSG nicht zur Anwendung gelange. Die Tätigkeit des Beschuldigten könne auch nicht unter den zweiten Ausnahmetatbestand von Art. 20 Abs. 2 TSG subsumiert werden, wonach der Verkauf von selbstgezüchtetem oder selbstgemästetem Vieh von der Bewilligungspflicht befreit, da dem Beschuldigten ein Halteverbot von Klauentieren auferlegt worden sei. Er habe die Tiere nicht auf legalem Weg selbst gezüchtet bzw. selbst gemästet. Ihm aufgrund einer unerlaubten Handlung, be- willigungsfreien Viehhandel zu gewähren, entspräche nicht Sinn und Zweck des Tierschutzgesetzes. Zudem würden Dritte, d.h. andere Landwirte, die Tiere für den Beschuldigten züchten bzw. mästen (Urk. 2/18 S. 2 sowie Prot. I S. 10), womit er erst recht nicht selbst unter die Ausnahmebestimmung fallen könne. 2.2.3. Der Argumentation der Verteidigung in der Berufungsbegründung, wonach der Besitz von Kühen, wenn er der wirtschaftlichen Existenz diene, ein landwirt- schaftliches Gewerbe sei, kann nicht gefolgt werden (vgl. Urk. 37 S. 10). Dies hät- te zur Konsequenz, dass jede Person, die die Kühe zumindest zeitweise (mittel- bar oder unmittelbar) besitzt und mit diesen Handel zum Zwecke der Erzielung ei- nes Erwerbseinkommens betreibt, als Landwirt zu qualifizieren wäre, womit der Ausnahmetatbestand von Art. 20 Abs. 2 TSG (bewilligungsfreie Bestandesregulie- rung) praktisch immer zur Anwendung käme. Der Ausnahmetatbestand verkäme so zur Regel und es wären kaum mehr Konstellationen von bewilligungspflichti- gem Handel denkbar. Dass damit Sinn und Zweck der Bewilligungspflicht (Sicher- stellung der Einhaltung der Tierschutzgesetzgebung im Handel) unterlaufen wür- de, ist offenkundig. Auch hat die Vorinstanz völlig zurecht die Anwendung des zweiten Ausnahmetatbestands verneint. Eine Strafbefreiung nach Art. 20 Abs. 2 TSchG kann selbstredend nicht durch ein strafbares Vorverhalten (hier die ver- botene Tierhaltung) begründet werden. 2.2.4. Die Vorinstanz gelangt zutreffend zum Schluss, dass der Beschuldigte vor- sätzlichen vorschriftswidrigen, gewerbsmässigen Handel betrieben hat, da ihm
- 16 - das hierfür notwendige Viehhandelspatent fehlt. Damit hat sich der Beschuldigte nach Art. 28 Abs. 1 lit. h TSchG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 TSchG schuldig gemacht. IV. Sanktion
1. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) kann dem Beschuldigten im Berufungsverfahren keine höhere Busse auferlegt werden. Die Vorinstanz hat die Grundsätze für die Festsetzung der hier auszusprechenden Busse weitgehend korrekt wiedergegeben sowie angewendet und setzte die Busse auf Fr. 1'000.– fest bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen (Urk. 18 S. 11 f.).
2. Die Vorinstanz hat die Strafzumessung grundsätzlich korrekt vorgenommen, worauf verwiesen werden kann. Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass im Berufungsverfahren in Bezug auf den ersten Anklagevorwurf (Verstoss gegen das Tierhalteverbot) eine andere rechtliche Würdigung vorgenommen wurde. Der Beschuldigte hat sich diesbezüglich nach Art. 28 Abs. 3 TSchG schuldig gemacht. Dieser Tatbestand sieht in der aktuell geltenden Fassung eine maximale Bussen- höhe von Fr. 20'000.– vor. Demgegenüber droht die Verfügung, gegen welche der Beschuldigte verstossen hat, eine Busse bis zu Fr. 5'000.– an für einen Verstoss gegen das Tierhalteverbot. Es gelangt mit anderen Worten in Bezug auf diesen Tatbestand ein deutlich engerer Strafrahmen zur Anwendung, was eine gering- fügige Reduktion der von der Vorinstanz festgesetzten Busse zur Folge hat. Eine Busse von Fr. 800.– erscheint dem von der Vorinstanz richtig bewerteten Ver- schulden und den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist demgemäss auf 8 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB).
- 17 - V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kostenfolgen 1.1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Disp.-Ziff. 4 und 5; Art. 426 Abs. 1 StPO). 1.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren praktisch vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens zur Gänze aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die bloss unwesentliche Herabsetzung der Busse rechtfertigt keine abweichende Kostenverlegung (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO).
2. Entschädigungsfolgen Bei diesem Verfahrensausgang ist dem Beschuldigten auch keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Widerhandlung gegen das Tier- schutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 3 TSchG sowie der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. h TSchG in Ver- bindung mit Art. 13 Abs. 1 TSchG.
2. Der Beschuldigte wird mit Fr. 800.– Busse bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.
3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Disp.-Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 18 -
6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Hinwil − das Veterinäramt des Kantons Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz.
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. August 2018 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef Dr. iur. F. Manfrin
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1 In Bezug auf den Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk.18 S. 2 f.). Mit Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 10. Juli 2017 (Urk. 18) wurde der Beschuldigte im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteils- dispositivs schuldig gesprochen und bestraft. Das Urteil wurde anlässlich der Hauptverhandlung mündlich eröffnet, kurz begründet und dem Beschuldigten in unbegründeter Ausfertigung übergeben (Prot. I S. 18; Urteilsdispositiv: Urk. 8).
E. 1.1 Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Disp.-Ziff. 4 und 5; Art. 426 Abs. 1 StPO).
E. 1.2 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren praktisch vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens zur Gänze aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die bloss unwesentliche Herabsetzung der Busse rechtfertigt keine abweichende Kostenverlegung (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO).
2. Entschädigungsfolgen Bei diesem Verfahrensausgang ist dem Beschuldigten auch keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Widerhandlung gegen das Tier- schutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 3 TSchG sowie der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. h TSchG in Ver- bindung mit Art. 13 Abs. 1 TSchG.
2. Der Beschuldigte wird mit Fr. 800.– Busse bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.
E. 1.3 Die Verteidigung wendet in ihrer Berufungsbegründung ein, der Sach- verhalt gemäss Strafbefehl sei zwar grundsätzlich eingestanden. Allerdings wird bestritten, dass der Beschuldigte die Tiere "gehalten" habe, mithin als "Tierhalter" zu qualifizieren sei. Ebenfalls unzutreffend sei die vorinstanzliche Annahme, dass der Beschuldigte kein "Landwirt" sei und kein landwirtschaftliches Gewerbe führe. Ebenfalls bestritten wird, dass der Beschuldigte über ein Viehhandelspatent hätte verfügen müssen (Urk. 37 S. 3).
E. 1.4 Mit der Verteidigung (Urk. 37 S. 3) ist festzuhalten, dass es sich bei den Fragen, ob der Beschuldigte als Tierhalter und als Landwirt zu qualifizieren ist und ob er über ein Viehhandelspatent hätte verfügen müssen, um Rechtsfragen handelt. Darauf wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen sein. Der Vorinstanz ist in ihrer Schlussfolgerung zuzustimmen, dass die tatsächlichen Umstände gemäss Anklageschrift eingestanden und erstellt sind. Auf ihre Aus- führungen zum Sachverhalt kann deshalb verwiesen werden (Urk. 18 S. 3; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 9 -
2. Rechtliche Würdigung Das Statthalteramt qualifiziert die Handlungen des Beschuldigten als zumindest eventualvorsätzliche Widerhandlung gegen die Tierschutzgesetzgebung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a und h TSchG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 TSchG sowie Art. 103 Abs. 1 lit. c TSchv, Art. 104 Abs. 1 und 2 TSchV in Verbindung mit Art. 34 TSV und Art. 20 TSG, indem er einerseits gegen das ihm mit Verfügung vom 11. April 2007 auferlegte Tierhalteverbot verstossen und an- dererseits gewerbsmässigen Handel mit Tieren betrieben habe, ohne über ein entsprechendes Viehhandelspatent zu verfügen. (Urk. 2/20).
E. 1.5 Zu erwähnen ist schliesslich, dass neue Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden können, wenn – wie hier –
- 7 - ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO).
2. Umfang der Berufung Die Berufung wurde vom Beschuldigten nicht beschränkt (Urk. 37 S. 2). Das erst- instanzliche Urteil ist deshalb in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen und bil- det gesamthaft Gegenstand des Berufungsverfahrens.
E. 2 Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte innert Frist Berufung an (Urk. 10). Das schriftlich begründete Urteil (Urk. 13 = Urk. 18) wurde dem Be- schuldigten am 15. August 2017 zugestellt (Urk. 14). Hierauf und ebenfalls fristge- recht reichte der Beschuldigte am 5. September 2017 (Poststempel: 4. September
2017) die Berufungserklärung ins Recht (Urk. 20).
E. 2.1 Verstoss gegen das verfügte Tierhalteverbot (Art. 28 Abs. 3 TSchG)
E. 2.1.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die rechtliche Würdigung des angeklagten Verhaltens des Beschuldigten als Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 TSchG unzutreffend ist (so bereits das Statthalteramt [Urk. 2/20] wie auch die Vorinstanz [Urk. 18 S. 4 ff.]).
E. 2.1.1.1 Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG erklärt für strafbar, wer vorsätzlich die Vor- schriften über die Tierhaltung missachtet. Dabei verweist Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG (implizit) auf Art. 6 ff. TSchG. Die Art. 6 ff. TSchG regeln im Grundsatz, wie ein Tier zu halten ist. Dem Beschuldigten wird indes im vorliegenden Ver- fahren nicht vorgeworfen, er habe gegen die Vorschriften über die Tierhaltung, mithin gegen das "Wie" der Tierhaltung verstossen. Vielmehr wird ihm zu Vorwurf gemacht, dass er überhaupt Tiere gehalten haben soll, obwohl ihm dies mit der Verfügung des Veterinäramts des Kantons Zürich vom 11. April 2007 (Urk. 2/3/1) verboten worden war, und zwar unabhängig davon, ob die allfällige Tierhaltung des Beschuldigten in Übereinstimmung mit den Vorschriften gemäss Art. 6 ff. TSchG erfolgt ist.
E. 2.1.1.2 Eine allfällige Strafbarkeit dieser Verhaltensweise ergibt sich vielmehr aus Art. 28 Abs. 3 TSchG. Dieser Vorwurf ist in tatsächlicher Hinsicht im Strafbefehl mit Blick auf das Akkusationsprinzip (Art. 9 StPO) rechtsgenügend umschrieben.
- 10 -
E. 2.1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 3 TSchG wird, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Ver- fügung verstösst, mit Busse bestraft.
E. 2.1.2.1 Mit Verfügung des Veterinäramts des Kantons Zürich vom 11. April 2007 (Urk. 2/3/1) wurden drei Kühe und zwei Kälber des Beschuldigten definitiv be- schlagnahmt und die Verwertung angeordnet. Im Weiteren wurde in Ziff. II Fol- gendes verfügt: "A._____, … [Adresse], wird das Halten von Klauentieren ab
1. Mai 2007 auf unbestimmte Zeit untersagt (unbefristetes Tierhalteverbot)." In Ziff. III wurde unter anderem auf die Straffolgen bei Verstoss gegen das Tierhalte- verbot hingewiesen (Busse bis Fr. 5'000.–). Zu prüfen ist, ob der Beschuldigte – wie im Strafbefehl umschrieben – in der Folge entgegen dem ausgesprochenen Verbot Tiere gehalten und damit gegen die Verfügung verstossen hat.
E. 2.1.2.2 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten als Halter qualifiziert. Diese Aus- führungen erweisen sich als zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 18 S. 4-6) mit nachfolgenden Ergänzungen.
E. 2.1.2.3 Das Tierschutzgesetz enthält zwar selbst keine spezifische Umschrei- bung, wer als Tierhalter zu gelten hat, unterscheidet aber zwischen Betreuer und Tierhalter (Art. 6 Abs. 1 TschG; vgl. auch Art. 31 TSchV).
E. 2.1.2.4 In seinem Urteil 2C_958/2014 vom 31. März 2015 hatte das Bundes- gericht ein gegen den Beschwerdeführer verfügtes Tierhalteverbot zu beurteilen. Dabei machte der Beschwerdeführer unter anderem geltend, es sei vom Verbot abzusehen, Tiere bei Dritten unterzubringen. Hierzu erwog das Bundesgericht: "Das Tierschutzgesetz enthält zwar selbst keine spezifische Umschreibung, wer als Tierhalter zu gelten hat, unterscheidet aber zwischen Betreuer und Tierhalter (Art 6 Abs. 1 TschG; vgl. auch Art. 31 TSchV). Tierhalter im Sinne von Art. 56 OR ist, wer die tatsächliche Herrschaft über das Tier ausübt bzw. über dieses ver- fügen kann (BGE 115 II 237 E. 2c S. 245; 104 II 23 E. 2a S. 25), auch wenn er die Beaufsichtigung des Tieres zeitweilig einer Hilfsperson anvertraut hat (BGE 110 II 136 E. 1 S. 138). Dabei ist das dauerhafte wirtschaftliche Interesse oder der Nutzen (auch ideeller Art) von entscheidender Bedeutung, um die Tierhalterin von
- 11 - der Hilfsperson abzugrenzen (BGE 67 II 119 E. 2 S. 122). Eine Mehrzahl von Hal- tern ist denkbar, wenn sämtliche Personen die Herrschaft über das Tier ausüben und ein dauerhaftes Interesse daran haben (Urteil 4C.237/2001 vom 8. Oktober 2001 E. 2b). Der Beschwerdeführer hat seine Tiere aus wirtschaftlichen Gründen gehalten. Als Berechtigtem obläge es auch bei Unterbringung in fremden Ställen bzw. der Betreuung durch andere Personen ihm, über sie zu bestimmen. Dass er nicht fähig oder willens ist, seinen Tieren eine nötige Behandlung oder Pflege zu- kommen zu lassen, ist über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren dokumen- tiert. Der Ort der Unterbringung kann diesen Mangel nicht vollständig beheben."
E. 2.1.2.5 Aus diesen bundesgerichtlichen Erwägungen erhellt, dass auch das (zeitweilige oder dauerhafte) Unterbringen der Tiere bei Dritten nichts an der Hal- tereigenschaft des wirtschaftlich an den Tieren Berechtigten ändert. Der Beschul- digte, der die Tiere jeweils für ca. drei Monaten bei anderen Bauern platzierte (Prot. I S. 10), hat die fraglichen Tiere klar und eingestandenermassen aus wirt- schaftlichen Gründen gehalten. So gab der Beschuldigte selbst an, dass die Tiere seine Existenzgrundlage bilden würden (Urk. 6 S. 3 und 4). Wie die Vorinstanz richtig ausführte, war es der Beschuldigte, der darüber entschied, wo bzw. bei wem die Tiere untergebracht wurden, ob ein Tier den Aufenthaltsort wechselte oder ob dieses geschlachtet werden musste. Zudem beglich der Beschuldigte auch die angefallenen Tierarztrechnungen (Urk. 2/2 S. 2, Urk. 2/18 S. 2 und Prot. I S. 10 f.). Die Frage, ob die die Tiere unmittelbar betreuenden Bauern eben- falls als Halter oder als blosse Betreuer zu qualifizieren sind, kann offenbleiben. All die genannten Umstände belegen, dass es dem Beschuldigten – im Sinne der vorstehend zitierten Rechtsprechung – als Berechtigter an den Tieren oblag, auch bei Unterbringung in fremden Ställen bzw. der Betreuung durch andere Personen, über die Tiere zu bestimmen. Der Beschuldigte war auch nach der Fremd- platzierung der Tiere deren Halter.
E. 2.1.2.6 Die Verteidigung beanstandet, dass sich die Vorinstanz bei der Beurtei- lung der Haltereigenschaft nicht mit Sinn und Zweck der ergangenen Verfügung befasst habe (Urk. 37 S. 5 und 9). Aus der fraglichen Verfügung geht hervor, dass die Tierhaltung des Beschuldigten über einen langen Zeitraum (1998-2007) immer
- 12 - wieder Anlass zu Beanstandungen gab. Aufgrund all dieser Verstösse gelangte das Veterinäramt zum Schluss, dass der Beschuldigte "nicht in der Lage oder willens ist, Tiere gemäss den Mindestanforderungen der Tierschutzgesetzgebung zu halten" (Urk. 2/3/1 S. 6). Die "bisherigen Mängel der letzten Jahre" und beson- ders die "absolut untolerierbaren Verhältnisse am 23. März 2007" (Urk. 2/3/1 S. 6) führten schliesslich zum verfügten Tierhalteverbot. Aus den Ausführungen in der Verfügung des Veterinäramts ergibt sich klar, dass dem Beschuldigten jegliche Formen des Haltens (also auch die Unterbringung bei Dritten) untersagt wurden. Als Berechtigtem obläge es auch bei Unterbringung in fremden Ställen bzw. der Betreuung durch andere Personen ihm, über sie zu bestimmen. Analog der Situa- tion im zitierten Bundesgerichtsentscheid ist über einen Zeitraum von knapp zehn Jahren dokumentiert, dass der Beschuldigte nicht fähig oder willens war, seinen Tieren die nötige Behandlung oder Pflege zukommen zu lassen. Der Ort der Un- terbringung – so das Bundesgericht explizit (Urteil des Bundesgerichts 2C_958/2014 vom 31. März 2015 E. 4.4) – kann diesen Mangel nicht vollständig beheben. Deshalb ergibt sich aus der Verfügung, dass auch die Unterbringung der Tiere bei Dritten (eine Form des Haltens) vom Halteverbot erfasst war und ist.
E. 2.1.2.7 Mit der Platzierung der Tiere bei anderen Bauern hat sich der Beschuldig- te nicht an das ausgesprochene Halteverbot gehalten und hat damit gegen die Verfügung verstossen. Der objektive Tatbestand von Art. 28 Abs. 3 TSchG ist er- füllt.
E. 2.1.3 Richtig ist, dass dem Beschuldigten im Strafbefehl vorsätzliches Handeln zur Last gelegt wird – eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit gemäss Art. 28 Abs. 3 TSchG fällt damit ausser Betracht.
E. 2.1.3.1 In subjektiver Hinsicht ist somit Vorsatz erforderlich (Art. 12 Abs. 2 StGB). Der Täter muss vom Tierhalteverbot und von dessen Tragweite Kenntnis haben. Dabei muss ihm auch bewusst sein, dass er mit einer Fremdplatzierung der Tiere bei anderen Bauern nach wie vor über die Tiere bestimmt und deshalb die Tiere hält. Der Täter muss einen Verstoss gegen die Verfügung zumindest in Kauf nehmen.
- 13 -
E. 2.1.3.2 Die Vorinstanz erwog, dass dem Beschuldigten als ausgebildeter Land- wirt Sinn und Zweck dieses Tierhalteverbots zumindest im Ansatz bekannt gewe- sen sein musste, insbesondere deshalb, weil er in der Vergangenheit bereits wie- derholt mit der Tierschutzgesetzgebung in Konflikt gekommen sei. Er müsse es zumindest für ernsthaft möglich gehalten haben, dass sein Verhalten gegen das Tierhalteverbot verstossen habe bzw. dies zumindest in Kauf genommen haben. Was die Vorinstanz zum subjektiven Tatbestand ausführt, ist nicht zu beanstan- den, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 18 S. 6 f.). Da der Beschuldig- te damit über das in sachverhaltlicher Hinsicht für den Vorsatz erforderliche Wis- sen verfügte, bleibt kein Raum für die Annahme eines Sachverhaltsirrtums, wie es die Verteidigung geltend macht (Urk. 72 S. 4).
E. 2.1.4 Auch im Berufungsverfahren macht die Verteidigung geltend, der Beschul- digte hätte irrtümlich gehandelt, mithin nicht gewusst, dass das Platzieren der Tiere als "Tierhaltung" gilt und er damit gegen die Verfügung verstösst (Urk. 37 S. 10). Ein Rechtsirrtum liegt nicht vor. Aufgrund der Verfügung des Veterinär- amts musste dem Beschuldigten klar gewesen sein, dass ihm sämtliche Halte- formen verboten worden waren. Aufgrund der dokumentierten zahlreichen Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung wollte das Veterinäramt unterbin- den, dass der Beschuldigte – in welcher Form auch immer – über das Wohl der Tiere entscheidet, da er sich als nicht fähig oder willens erwiesen hat, seinen Tie- ren die nötige Behandlung oder Pflege zukommen zu lassen. Da der Beschuldigte
– wie vorstehend gezeigt – gemäss eigenen Angaben nach wie vor über weitrei- chende Belange der Tiere entschied, musste ihm klar sein, dass er mit seinem gewählten "Geschäftsmodell" (der Fremdplatzierung) gegen Sinn und Geist der Verfügung verstösst, die gerade dies zu verhindern suchte. Im Übrigen würde ein Rechtsirrtum hinsichtlich Art. 283 Abs. 3 TSchG bedeuten, dass der Beschuldigte nicht wusste, dass ein Verfügungsverstoss strafbar ist. Davon kann selbstredend nicht ausgegangen werden, nachdem in der Verfügung selbst auf die Straffolgen eines Verfügungsverstosses hingewiesen wurde.
- 14 -
E. 2.1.5 Der Beschuldigte erfüllte damit den Tatbestand von Art. 28 Abs. 3 TSchG in rechtswidriger und schuldhafter Weise, indem er eventualvorsätzlich gegen die an ihn gerichtete Verfügung betreffend Tierhalteverbot verstossen hat.
E. 2.2 Vorschriftswidriges gewerbsmässiges Handeln mit Tieren (Art. 28 Abs. 1 lit. h i.V.m. Art. 13 Abs. 1 TSchG)
E. 2.2.1 Nach Art. 28 Abs. 1 lit. h TSchG wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich vorschriftswidrig gewerbsmässig mit Tieren handelt. Für den gewerbsmässigen Handel mit Tieren bedarf es einer Bewilligung (Art. 13 Abs. 1 TSchG), ansonsten ein vorschriftswidriger gewerbsmässiger Handel mit Tieren im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. h TSchG vorliegt. Das Viehhandelspatent gilt als Bewilligung für den Viehhandel (Art. 104 Abs. 2 TSchV mit Verweis auf Art. 34 TSV). Als Vieh- handel gilt gemäss Art. 20 Abs. 2 TSG der gewerbsmässige An- und Verkauf, der Tausch und die Vermittlung von Tieren der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung. Ausnahmen davon bilden der mit dem Betrieb eines landwirt- schaftlichen oder alpwirtschaftlichen Gewerbes oder mit einer Mästerei ordent- licherweise verbundene Wechsel des Viehbestandes sowie der Verkauf von selbstgezüchtetem oder selbstgemästetem Vieh, welche nicht unter den Begriff des Viehhandels fallen.
E. 2.2.2 Die Vorderrichterin setzt sich zutreffend mit der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts auseinander (Urk. 18 S. 8 ff.), worauf zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz erwog, dass der Beschuldigte über kein Viehhan- delspatent verfügte. Mit dem Verkauf bzw. Anpreisen der Tiere an Viehschauen sowie im Internet habe der Beschuldigte zweifellos Viehhandel betrieben. Ge- werbsmässigkeit sei aufgrund der Häufigkeit der Verkaufsbemühungen und der Tatsache, dass sie die Existenzgrundlage des Beschuldigten bilde (Urk. 2/2 S. 2, Urk. 6 S. 3 und 4, Prot. I S. 15) ohne weiteres gegeben. Der Beschuldigte halte sein Vieh lediglich indirekt und verbotenerweise. Er wohne in einer Mietwohnung (Prot. I S. 8) und führe keinen eigentlichen Betrieb, da er seine Tiere bei anderen Landwirten untergestellt habe. Er habe seit zehn Jahren keine eigenen Stallungen mehr und bewirtschafte zudem kein Land (Prot. I S. 8 f.). Seine Tätigkeiten um- fasse insbesondere die Verteilung der Tiere auf die verschiedenen Landwirte
- 15 - (Prot. I S. 9 ff.), der Kauf bzw. Verkauf von Tieren und die Entscheidung über die Schlachtung von seinen Viechern (Urk. 2/18 S. 2 und Prot. I S. 11 sowie S. 15). Der Beschuldigte sei damit nicht als Landwirt zu qualifizieren bzw. führe keinen landwirtschaftlichen Betrieb, weshalb der Ausnahmetatbestand von Art. 20 Abs. 2 TSG nicht zur Anwendung gelange. Die Tätigkeit des Beschuldigten könne auch nicht unter den zweiten Ausnahmetatbestand von Art. 20 Abs. 2 TSG subsumiert werden, wonach der Verkauf von selbstgezüchtetem oder selbstgemästetem Vieh von der Bewilligungspflicht befreit, da dem Beschuldigten ein Halteverbot von Klauentieren auferlegt worden sei. Er habe die Tiere nicht auf legalem Weg selbst gezüchtet bzw. selbst gemästet. Ihm aufgrund einer unerlaubten Handlung, be- willigungsfreien Viehhandel zu gewähren, entspräche nicht Sinn und Zweck des Tierschutzgesetzes. Zudem würden Dritte, d.h. andere Landwirte, die Tiere für den Beschuldigten züchten bzw. mästen (Urk. 2/18 S. 2 sowie Prot. I S. 10), womit er erst recht nicht selbst unter die Ausnahmebestimmung fallen könne.
E. 2.2.3 Der Argumentation der Verteidigung in der Berufungsbegründung, wonach der Besitz von Kühen, wenn er der wirtschaftlichen Existenz diene, ein landwirt- schaftliches Gewerbe sei, kann nicht gefolgt werden (vgl. Urk. 37 S. 10). Dies hät- te zur Konsequenz, dass jede Person, die die Kühe zumindest zeitweise (mittel- bar oder unmittelbar) besitzt und mit diesen Handel zum Zwecke der Erzielung ei- nes Erwerbseinkommens betreibt, als Landwirt zu qualifizieren wäre, womit der Ausnahmetatbestand von Art. 20 Abs. 2 TSG (bewilligungsfreie Bestandesregulie- rung) praktisch immer zur Anwendung käme. Der Ausnahmetatbestand verkäme so zur Regel und es wären kaum mehr Konstellationen von bewilligungspflichti- gem Handel denkbar. Dass damit Sinn und Zweck der Bewilligungspflicht (Sicher- stellung der Einhaltung der Tierschutzgesetzgebung im Handel) unterlaufen wür- de, ist offenkundig. Auch hat die Vorinstanz völlig zurecht die Anwendung des zweiten Ausnahmetatbestands verneint. Eine Strafbefreiung nach Art. 20 Abs. 2 TSchG kann selbstredend nicht durch ein strafbares Vorverhalten (hier die ver- botene Tierhaltung) begründet werden.
E. 2.2.4 Die Vorinstanz gelangt zutreffend zum Schluss, dass der Beschuldigte vor- sätzlichen vorschriftswidrigen, gewerbsmässigen Handel betrieben hat, da ihm
- 16 - das hierfür notwendige Viehhandelspatent fehlt. Damit hat sich der Beschuldigte nach Art. 28 Abs. 1 lit. h TSchG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 TSchG schuldig gemacht. IV. Sanktion
1. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) kann dem Beschuldigten im Berufungsverfahren keine höhere Busse auferlegt werden. Die Vorinstanz hat die Grundsätze für die Festsetzung der hier auszusprechenden Busse weitgehend korrekt wiedergegeben sowie angewendet und setzte die Busse auf Fr. 1'000.– fest bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen (Urk. 18 S. 11 f.).
2. Die Vorinstanz hat die Strafzumessung grundsätzlich korrekt vorgenommen, worauf verwiesen werden kann. Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass im Berufungsverfahren in Bezug auf den ersten Anklagevorwurf (Verstoss gegen das Tierhalteverbot) eine andere rechtliche Würdigung vorgenommen wurde. Der Beschuldigte hat sich diesbezüglich nach Art. 28 Abs. 3 TSchG schuldig gemacht. Dieser Tatbestand sieht in der aktuell geltenden Fassung eine maximale Bussen- höhe von Fr. 20'000.– vor. Demgegenüber droht die Verfügung, gegen welche der Beschuldigte verstossen hat, eine Busse bis zu Fr. 5'000.– an für einen Verstoss gegen das Tierhalteverbot. Es gelangt mit anderen Worten in Bezug auf diesen Tatbestand ein deutlich engerer Strafrahmen zur Anwendung, was eine gering- fügige Reduktion der von der Vorinstanz festgesetzten Busse zur Folge hat. Eine Busse von Fr. 800.– erscheint dem von der Vorinstanz richtig bewerteten Ver- schulden und den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist demgemäss auf 8 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 und
E. 3 Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Disp.-Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
E. 3.1 Dem Beschuldigten wird im vorliegenden Verfahren unter anderem zu- sammengefasst vorgeworfen, er habe nach wie vor Tiere gehalten, obwohl ihm dies mit rechtskräftiger Verfügung des kantonalen Veterinäramts vom 11. April 2007 verboten worden sei (vgl. Urk. 2/20). Das Statthalteramt (Urk. 2/20) wie auch die Vorinstanz (Urk. 18 S. 4 ff.) würdigten dieses Verhalten des Beschuldig- ten als Widerhandlung gegen die Tierschutzgesetzgebung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 TSchG.
E. 3.2 Nach Art. 350 Abs. 1 StPO ist das Gericht zwar an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden. Da im vorliegenden Verfahren eine andere rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts in Betracht kommt, wurde den Parteien in Anwendung von Art. 344 StPO mit Präsidialverfügung vom 10. Juli 2018 Ge- legenheit zur Stellungnahme gegeben (Urk. 64). Das rechtliche Gehör in Bezug auf eine abweichende rechtliche Würdigung wurde damit gewahrt. III. Schuldpunkt
1. Sachverhalt
E. 4 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.
E. 5 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 18 -
E. 6 Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Hinwil − das Veterinäramt des Kantons Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz.
E. 7 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. August 2018 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef Dr. iur. F. Manfrin
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist schuldig der Widerhandlung gegen die Tierschutzgesetzgebung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a und h TSchG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 TSchG sowie Art. 103 Abs. 1 lit. c TSchV, Art. 104 Abs. 1 und 2 TSchV in Verbin- dung mit Art. 34 TSV und Art. 20 TSG.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 1'000.–.
- Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 10 Tagen.
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 900.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 650.00 Gebühren und Auslagen der Übertretungsstrafbehörde Fr. 130.00 nachträgliche Gebühren der Übertretungsstrafbehörde Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
- Die Entscheidgebühr sowie die Gebühren und Auslagen der Übertretungsstrafbehörde wer- den dem Beschuldigten auferlegt.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)" - 3 - Berufungsanträge: a) des Beschuldigten: (Urk. 37 S. 2)
- In Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils sei der Berufungskläger freizusprechen,
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse für beide Instanzen. b) des Statthalteramtes Bezirk Hinwil: (Urk. 24, 42 und 49) Verzicht auf Anträge. c) des Veterinäramtes des Kantons Zürich: (Urk. 45 S. 2)
- Die Berufung sei abzuweisen.
- Der Beschuldigte sei in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil schuldig zu sprechen der Widerhandlung gegen das Tierschutz- gesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a und h TSchG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 TSchG sowie Art. 103 Abs. 1 lit. c TSchV, Art. 104 Abs. 1 und 2 TSchV i.V.m. Art. 34 TSV und Art. 20 TSG.
- Der Beschuldigte sei mit einer Busse von Fr. 1'000.– zu bestrafen.
- Dem Beschuldigten seien die Kosten aufzuerlegen. - 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
- In Bezug auf den Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk.18 S. 2 f.). Mit Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 10. Juli 2017 (Urk. 18) wurde der Beschuldigte im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteils- dispositivs schuldig gesprochen und bestraft. Das Urteil wurde anlässlich der Hauptverhandlung mündlich eröffnet, kurz begründet und dem Beschuldigten in unbegründeter Ausfertigung übergeben (Prot. I S. 18; Urteilsdispositiv: Urk. 8).
- Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte innert Frist Berufung an (Urk. 10). Das schriftlich begründete Urteil (Urk. 13 = Urk. 18) wurde dem Be- schuldigten am 15. August 2017 zugestellt (Urk. 14). Hierauf und ebenfalls fristge- recht reichte der Beschuldigte am 5. September 2017 (Poststempel: 4. September 2017) die Berufungserklärung ins Recht (Urk. 20).
- Mit Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Sep- tember 2017 wurde dem Statthalteramt Bezirk Hinwil (nachfolgend: Statthalter- amt) sowie dem Veterinäramt des Kantons Zürich (nachfolgend: Veterinäramt) ei- ne Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussbe- rufung zu erklären oder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten zu beantragen (Urk. 22). Das Statthalteramt (mit Eingabe vom 20. September 2017; Urk. 24) wie auch das Veterinäramt (mit Eingabe vom 4. Oktober 2017; Urk. 26) erklärten, auf Anschlussberufung zu verzichten und auch kein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Mit Beschluss vom 10. Oktober 2017 wurde das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist an- gesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 28). Am
- Februar 2018 reichte der Beschuldigte innert (mehrfach erstreckter) Frist sei- ne Berufungsbegründung ein (Urk. 37). Mit Präsidialverfügung vom 14. Februar 2018 wurde die Berufungsbegründung sodann dem Statthalteramt, dem Veteri- näramt und der Vorinstanz zugestellt und Frist zur Erstattung der Berufungs- antwort resp. einer freigestellten Vernehmlassung angesetzt (Urk. 40). Das - 5 - Statthalteramt verzichtete auf eine Berufungsantwort (Urk. 42). Innert derselben Frist verzichtete die Vorinstanz auf die ihr freigestellte Vernehmlassung (Urk. 44). Das Veterinäramt erstattete am 7. März 2018 seine Berufungsantwort (Urk. 45). Mit Präsidialverfügung vom 12. März 2018 wurde die Berufungsantwort des Vete- rinäramts dem Beschuldigten und dem Statthalteramt zur freigestellten Stellung- nahme zugestellt (Urk. 47). Hierauf reichte der Beschuldigte am 26. März 2018 eine Stellungnahme ins Recht (Urk. 53). Innert der mit Präsidialverfügung vom
- März 2018 (Urk. 56) angesetzten Frist ging eine weitere Eingabe des Veteri- näramts vom 13. April 2018 ein (Urk. 60). Mit weiterer Präsidialverfügung vom
- Juli 2018 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu einer möglichen abwei- chenden rechtlichen Würdigung des Anklagesachverhalts Stellung zu nehmen (Urk. 64). In der Folge ging eine entsprechende Stellungnahme des Beschuldig- ten vom 25. Juli 2018 ein (Urk. 72), wozu sich das Veterinäramt mit dessen Ein- gabe vom 8. August 2018 (Urk. 81) vernehmen liess. II. Prozessuales
- Kognition des Berufungsgerichts 1.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abge- schlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Ent- scheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefoch- tene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz ge- geben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhalts- feststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrens- vorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig - 6 - Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich un- haltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls an- ders entschieden hätte. Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. 1.2. Zum anderen wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz hin überprüft; insofern liegt keine Einschränkung der Über- prüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (vgl. HUG, in: Zürcher Kommentar, StPO, 2. Aufl., Art. 398 N 23). 1.3. Das Obergericht hat zu überprüfen, ob die vom Beschuldigten vorgebrach- ten Beanstandungen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der genannten Befugnis umfassten Umfang kann auf die Einwendungen nicht eingegangen werden. Es ist somit fest- zustellen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. 1.4. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 m.H.). 1.5. Zu erwähnen ist schliesslich, dass neue Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden können, wenn – wie hier – - 7 - ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO).
- Umfang der Berufung Die Berufung wurde vom Beschuldigten nicht beschränkt (Urk. 37 S. 2). Das erst- instanzliche Urteil ist deshalb in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen und bil- det gesamthaft Gegenstand des Berufungsverfahrens.
- Abweichende rechtliche Würdigung 3.1. Dem Beschuldigten wird im vorliegenden Verfahren unter anderem zu- sammengefasst vorgeworfen, er habe nach wie vor Tiere gehalten, obwohl ihm dies mit rechtskräftiger Verfügung des kantonalen Veterinäramts vom 11. April 2007 verboten worden sei (vgl. Urk. 2/20). Das Statthalteramt (Urk. 2/20) wie auch die Vorinstanz (Urk. 18 S. 4 ff.) würdigten dieses Verhalten des Beschuldig- ten als Widerhandlung gegen die Tierschutzgesetzgebung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 TSchG. 3.2. Nach Art. 350 Abs. 1 StPO ist das Gericht zwar an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden. Da im vorliegenden Verfahren eine andere rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts in Betracht kommt, wurde den Parteien in Anwendung von Art. 344 StPO mit Präsidialverfügung vom 10. Juli 2018 Ge- legenheit zur Stellungnahme gegeben (Urk. 64). Das rechtliche Gehör in Bezug auf eine abweichende rechtliche Würdigung wurde damit gewahrt. III. Schuldpunkt
- Sachverhalt 1.1. Das Statthalteramt wirft dem Beschuldigten in tatsächlicher Hinsicht vor, er habe trotz eines gegen ihn mit Verfügung vom 11. April 2007 auf unbestimmte Zeit ausgesprochenen Tierhalteverbots insgesamt ca. 40 bis 50 Kühe, Kälber und Stiere bei verschiedenen Landwirten untergebracht – was an der tatsächlichen - 8 - Haltereigenschaft des Beschuldigten nichts geändert habe – und bestimmt, was mit den Tieren geschehe, wobei er das Rindvieh zu Ausstellungsmärkten ge- bracht, an Bezirkstierschauen präsentiert und es auf einer Internetplattform zum Verkauf und zur Vermittlung angeboten habe. Mithin habe er die Tiere selbst zu Schlachtungen gefahren und sie wirtschaftlich genutzt. Allerdings habe er nicht über ein Viehhandelspatent verfügt (Urk. 2/20). Grund für das verfügte Tierhalte- verbot waren insgesamt 18 vom Veterinäramt dokumentierte Missstände in der Tierhaltung des Beschuldigten im Zeitraum 1998-2007 (Urk. 2/3/1). 1.2. Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe den dem Strafbefehl zugrun- deliegenden Sachverhalt sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich der Hauptverhandlung als richtig anerkannt (Urk. 2/2 S. 2 f., Urk. 2/18 S. 1 ff. und Prot. I S. 6 ff.). Sein Geständnis sei glaubhaft und decke sich im Übrigen mit den weiteren Untersuchungsakten (Urk. 2/2 S. 3 f., Urk. 3/1-5). Diese Ausführungen erweisen sich als korrekt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 18 S. 3; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.3. Die Verteidigung wendet in ihrer Berufungsbegründung ein, der Sach- verhalt gemäss Strafbefehl sei zwar grundsätzlich eingestanden. Allerdings wird bestritten, dass der Beschuldigte die Tiere "gehalten" habe, mithin als "Tierhalter" zu qualifizieren sei. Ebenfalls unzutreffend sei die vorinstanzliche Annahme, dass der Beschuldigte kein "Landwirt" sei und kein landwirtschaftliches Gewerbe führe. Ebenfalls bestritten wird, dass der Beschuldigte über ein Viehhandelspatent hätte verfügen müssen (Urk. 37 S. 3). 1.4. Mit der Verteidigung (Urk. 37 S. 3) ist festzuhalten, dass es sich bei den Fragen, ob der Beschuldigte als Tierhalter und als Landwirt zu qualifizieren ist und ob er über ein Viehhandelspatent hätte verfügen müssen, um Rechtsfragen handelt. Darauf wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen sein. Der Vorinstanz ist in ihrer Schlussfolgerung zuzustimmen, dass die tatsächlichen Umstände gemäss Anklageschrift eingestanden und erstellt sind. Auf ihre Aus- führungen zum Sachverhalt kann deshalb verwiesen werden (Urk. 18 S. 3; Art. 82 Abs. 4 StPO). - 9 -
- Rechtliche Würdigung Das Statthalteramt qualifiziert die Handlungen des Beschuldigten als zumindest eventualvorsätzliche Widerhandlung gegen die Tierschutzgesetzgebung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a und h TSchG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 TSchG sowie Art. 103 Abs. 1 lit. c TSchv, Art. 104 Abs. 1 und 2 TSchV in Verbindung mit Art. 34 TSV und Art. 20 TSG, indem er einerseits gegen das ihm mit Verfügung vom 11. April 2007 auferlegte Tierhalteverbot verstossen und an- dererseits gewerbsmässigen Handel mit Tieren betrieben habe, ohne über ein entsprechendes Viehhandelspatent zu verfügen. (Urk. 2/20). 2.1. Verstoss gegen das verfügte Tierhalteverbot (Art. 28 Abs. 3 TSchG) 2.1.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die rechtliche Würdigung des angeklagten Verhaltens des Beschuldigten als Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 TSchG unzutreffend ist (so bereits das Statthalteramt [Urk. 2/20] wie auch die Vorinstanz [Urk. 18 S. 4 ff.]). 2.1.1.1. Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG erklärt für strafbar, wer vorsätzlich die Vor- schriften über die Tierhaltung missachtet. Dabei verweist Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG (implizit) auf Art. 6 ff. TSchG. Die Art. 6 ff. TSchG regeln im Grundsatz, wie ein Tier zu halten ist. Dem Beschuldigten wird indes im vorliegenden Ver- fahren nicht vorgeworfen, er habe gegen die Vorschriften über die Tierhaltung, mithin gegen das "Wie" der Tierhaltung verstossen. Vielmehr wird ihm zu Vorwurf gemacht, dass er überhaupt Tiere gehalten haben soll, obwohl ihm dies mit der Verfügung des Veterinäramts des Kantons Zürich vom 11. April 2007 (Urk. 2/3/1) verboten worden war, und zwar unabhängig davon, ob die allfällige Tierhaltung des Beschuldigten in Übereinstimmung mit den Vorschriften gemäss Art. 6 ff. TSchG erfolgt ist. 2.1.1.2. Eine allfällige Strafbarkeit dieser Verhaltensweise ergibt sich vielmehr aus Art. 28 Abs. 3 TSchG. Dieser Vorwurf ist in tatsächlicher Hinsicht im Strafbefehl mit Blick auf das Akkusationsprinzip (Art. 9 StPO) rechtsgenügend umschrieben. - 10 - 2.1.2. Gemäss Art. 28 Abs. 3 TSchG wird, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Ver- fügung verstösst, mit Busse bestraft. 2.1.2.1. Mit Verfügung des Veterinäramts des Kantons Zürich vom 11. April 2007 (Urk. 2/3/1) wurden drei Kühe und zwei Kälber des Beschuldigten definitiv be- schlagnahmt und die Verwertung angeordnet. Im Weiteren wurde in Ziff. II Fol- gendes verfügt: "A._____, … [Adresse], wird das Halten von Klauentieren ab
- Mai 2007 auf unbestimmte Zeit untersagt (unbefristetes Tierhalteverbot)." In Ziff. III wurde unter anderem auf die Straffolgen bei Verstoss gegen das Tierhalte- verbot hingewiesen (Busse bis Fr. 5'000.–). Zu prüfen ist, ob der Beschuldigte – wie im Strafbefehl umschrieben – in der Folge entgegen dem ausgesprochenen Verbot Tiere gehalten und damit gegen die Verfügung verstossen hat. 2.1.2.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten als Halter qualifiziert. Diese Aus- führungen erweisen sich als zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 18 S. 4-6) mit nachfolgenden Ergänzungen. 2.1.2.3. Das Tierschutzgesetz enthält zwar selbst keine spezifische Umschrei- bung, wer als Tierhalter zu gelten hat, unterscheidet aber zwischen Betreuer und Tierhalter (Art. 6 Abs. 1 TschG; vgl. auch Art. 31 TSchV). 2.1.2.4. In seinem Urteil 2C_958/2014 vom 31. März 2015 hatte das Bundes- gericht ein gegen den Beschwerdeführer verfügtes Tierhalteverbot zu beurteilen. Dabei machte der Beschwerdeführer unter anderem geltend, es sei vom Verbot abzusehen, Tiere bei Dritten unterzubringen. Hierzu erwog das Bundesgericht: "Das Tierschutzgesetz enthält zwar selbst keine spezifische Umschreibung, wer als Tierhalter zu gelten hat, unterscheidet aber zwischen Betreuer und Tierhalter (Art 6 Abs. 1 TschG; vgl. auch Art. 31 TSchV). Tierhalter im Sinne von Art. 56 OR ist, wer die tatsächliche Herrschaft über das Tier ausübt bzw. über dieses ver- fügen kann (BGE 115 II 237 E. 2c S. 245; 104 II 23 E. 2a S. 25), auch wenn er die Beaufsichtigung des Tieres zeitweilig einer Hilfsperson anvertraut hat (BGE 110 II 136 E. 1 S. 138). Dabei ist das dauerhafte wirtschaftliche Interesse oder der Nutzen (auch ideeller Art) von entscheidender Bedeutung, um die Tierhalterin von - 11 - der Hilfsperson abzugrenzen (BGE 67 II 119 E. 2 S. 122). Eine Mehrzahl von Hal- tern ist denkbar, wenn sämtliche Personen die Herrschaft über das Tier ausüben und ein dauerhaftes Interesse daran haben (Urteil 4C.237/2001 vom 8. Oktober 2001 E. 2b). Der Beschwerdeführer hat seine Tiere aus wirtschaftlichen Gründen gehalten. Als Berechtigtem obläge es auch bei Unterbringung in fremden Ställen bzw. der Betreuung durch andere Personen ihm, über sie zu bestimmen. Dass er nicht fähig oder willens ist, seinen Tieren eine nötige Behandlung oder Pflege zu- kommen zu lassen, ist über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren dokumen- tiert. Der Ort der Unterbringung kann diesen Mangel nicht vollständig beheben." 2.1.2.5. Aus diesen bundesgerichtlichen Erwägungen erhellt, dass auch das (zeitweilige oder dauerhafte) Unterbringen der Tiere bei Dritten nichts an der Hal- tereigenschaft des wirtschaftlich an den Tieren Berechtigten ändert. Der Beschul- digte, der die Tiere jeweils für ca. drei Monaten bei anderen Bauern platzierte (Prot. I S. 10), hat die fraglichen Tiere klar und eingestandenermassen aus wirt- schaftlichen Gründen gehalten. So gab der Beschuldigte selbst an, dass die Tiere seine Existenzgrundlage bilden würden (Urk. 6 S. 3 und 4). Wie die Vorinstanz richtig ausführte, war es der Beschuldigte, der darüber entschied, wo bzw. bei wem die Tiere untergebracht wurden, ob ein Tier den Aufenthaltsort wechselte oder ob dieses geschlachtet werden musste. Zudem beglich der Beschuldigte auch die angefallenen Tierarztrechnungen (Urk. 2/2 S. 2, Urk. 2/18 S. 2 und Prot. I S. 10 f.). Die Frage, ob die die Tiere unmittelbar betreuenden Bauern eben- falls als Halter oder als blosse Betreuer zu qualifizieren sind, kann offenbleiben. All die genannten Umstände belegen, dass es dem Beschuldigten – im Sinne der vorstehend zitierten Rechtsprechung – als Berechtigter an den Tieren oblag, auch bei Unterbringung in fremden Ställen bzw. der Betreuung durch andere Personen, über die Tiere zu bestimmen. Der Beschuldigte war auch nach der Fremd- platzierung der Tiere deren Halter. 2.1.2.6. Die Verteidigung beanstandet, dass sich die Vorinstanz bei der Beurtei- lung der Haltereigenschaft nicht mit Sinn und Zweck der ergangenen Verfügung befasst habe (Urk. 37 S. 5 und 9). Aus der fraglichen Verfügung geht hervor, dass die Tierhaltung des Beschuldigten über einen langen Zeitraum (1998-2007) immer - 12 - wieder Anlass zu Beanstandungen gab. Aufgrund all dieser Verstösse gelangte das Veterinäramt zum Schluss, dass der Beschuldigte "nicht in der Lage oder willens ist, Tiere gemäss den Mindestanforderungen der Tierschutzgesetzgebung zu halten" (Urk. 2/3/1 S. 6). Die "bisherigen Mängel der letzten Jahre" und beson- ders die "absolut untolerierbaren Verhältnisse am 23. März 2007" (Urk. 2/3/1 S. 6) führten schliesslich zum verfügten Tierhalteverbot. Aus den Ausführungen in der Verfügung des Veterinäramts ergibt sich klar, dass dem Beschuldigten jegliche Formen des Haltens (also auch die Unterbringung bei Dritten) untersagt wurden. Als Berechtigtem obläge es auch bei Unterbringung in fremden Ställen bzw. der Betreuung durch andere Personen ihm, über sie zu bestimmen. Analog der Situa- tion im zitierten Bundesgerichtsentscheid ist über einen Zeitraum von knapp zehn Jahren dokumentiert, dass der Beschuldigte nicht fähig oder willens war, seinen Tieren die nötige Behandlung oder Pflege zukommen zu lassen. Der Ort der Un- terbringung – so das Bundesgericht explizit (Urteil des Bundesgerichts 2C_958/2014 vom 31. März 2015 E. 4.4) – kann diesen Mangel nicht vollständig beheben. Deshalb ergibt sich aus der Verfügung, dass auch die Unterbringung der Tiere bei Dritten (eine Form des Haltens) vom Halteverbot erfasst war und ist. 2.1.2.7. Mit der Platzierung der Tiere bei anderen Bauern hat sich der Beschuldig- te nicht an das ausgesprochene Halteverbot gehalten und hat damit gegen die Verfügung verstossen. Der objektive Tatbestand von Art. 28 Abs. 3 TSchG ist er- füllt. 2.1.3. Richtig ist, dass dem Beschuldigten im Strafbefehl vorsätzliches Handeln zur Last gelegt wird – eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit gemäss Art. 28 Abs. 3 TSchG fällt damit ausser Betracht. 2.1.3.1. In subjektiver Hinsicht ist somit Vorsatz erforderlich (Art. 12 Abs. 2 StGB). Der Täter muss vom Tierhalteverbot und von dessen Tragweite Kenntnis haben. Dabei muss ihm auch bewusst sein, dass er mit einer Fremdplatzierung der Tiere bei anderen Bauern nach wie vor über die Tiere bestimmt und deshalb die Tiere hält. Der Täter muss einen Verstoss gegen die Verfügung zumindest in Kauf nehmen. - 13 - 2.1.3.2. Die Vorinstanz erwog, dass dem Beschuldigten als ausgebildeter Land- wirt Sinn und Zweck dieses Tierhalteverbots zumindest im Ansatz bekannt gewe- sen sein musste, insbesondere deshalb, weil er in der Vergangenheit bereits wie- derholt mit der Tierschutzgesetzgebung in Konflikt gekommen sei. Er müsse es zumindest für ernsthaft möglich gehalten haben, dass sein Verhalten gegen das Tierhalteverbot verstossen habe bzw. dies zumindest in Kauf genommen haben. Was die Vorinstanz zum subjektiven Tatbestand ausführt, ist nicht zu beanstan- den, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 18 S. 6 f.). Da der Beschuldig- te damit über das in sachverhaltlicher Hinsicht für den Vorsatz erforderliche Wis- sen verfügte, bleibt kein Raum für die Annahme eines Sachverhaltsirrtums, wie es die Verteidigung geltend macht (Urk. 72 S. 4). 2.1.4. Auch im Berufungsverfahren macht die Verteidigung geltend, der Beschul- digte hätte irrtümlich gehandelt, mithin nicht gewusst, dass das Platzieren der Tiere als "Tierhaltung" gilt und er damit gegen die Verfügung verstösst (Urk. 37 S. 10). Ein Rechtsirrtum liegt nicht vor. Aufgrund der Verfügung des Veterinär- amts musste dem Beschuldigten klar gewesen sein, dass ihm sämtliche Halte- formen verboten worden waren. Aufgrund der dokumentierten zahlreichen Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung wollte das Veterinäramt unterbin- den, dass der Beschuldigte – in welcher Form auch immer – über das Wohl der Tiere entscheidet, da er sich als nicht fähig oder willens erwiesen hat, seinen Tie- ren die nötige Behandlung oder Pflege zukommen zu lassen. Da der Beschuldigte – wie vorstehend gezeigt – gemäss eigenen Angaben nach wie vor über weitrei- chende Belange der Tiere entschied, musste ihm klar sein, dass er mit seinem gewählten "Geschäftsmodell" (der Fremdplatzierung) gegen Sinn und Geist der Verfügung verstösst, die gerade dies zu verhindern suchte. Im Übrigen würde ein Rechtsirrtum hinsichtlich Art. 283 Abs. 3 TSchG bedeuten, dass der Beschuldigte nicht wusste, dass ein Verfügungsverstoss strafbar ist. Davon kann selbstredend nicht ausgegangen werden, nachdem in der Verfügung selbst auf die Straffolgen eines Verfügungsverstosses hingewiesen wurde. - 14 - 2.1.5. Der Beschuldigte erfüllte damit den Tatbestand von Art. 28 Abs. 3 TSchG in rechtswidriger und schuldhafter Weise, indem er eventualvorsätzlich gegen die an ihn gerichtete Verfügung betreffend Tierhalteverbot verstossen hat. 2.2. Vorschriftswidriges gewerbsmässiges Handeln mit Tieren (Art. 28 Abs. 1 lit. h i.V.m. Art. 13 Abs. 1 TSchG) 2.2.1. Nach Art. 28 Abs. 1 lit. h TSchG wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich vorschriftswidrig gewerbsmässig mit Tieren handelt. Für den gewerbsmässigen Handel mit Tieren bedarf es einer Bewilligung (Art. 13 Abs. 1 TSchG), ansonsten ein vorschriftswidriger gewerbsmässiger Handel mit Tieren im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. h TSchG vorliegt. Das Viehhandelspatent gilt als Bewilligung für den Viehhandel (Art. 104 Abs. 2 TSchV mit Verweis auf Art. 34 TSV). Als Vieh- handel gilt gemäss Art. 20 Abs. 2 TSG der gewerbsmässige An- und Verkauf, der Tausch und die Vermittlung von Tieren der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung. Ausnahmen davon bilden der mit dem Betrieb eines landwirt- schaftlichen oder alpwirtschaftlichen Gewerbes oder mit einer Mästerei ordent- licherweise verbundene Wechsel des Viehbestandes sowie der Verkauf von selbstgezüchtetem oder selbstgemästetem Vieh, welche nicht unter den Begriff des Viehhandels fallen. 2.2.2. Die Vorderrichterin setzt sich zutreffend mit der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts auseinander (Urk. 18 S. 8 ff.), worauf zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz erwog, dass der Beschuldigte über kein Viehhan- delspatent verfügte. Mit dem Verkauf bzw. Anpreisen der Tiere an Viehschauen sowie im Internet habe der Beschuldigte zweifellos Viehhandel betrieben. Ge- werbsmässigkeit sei aufgrund der Häufigkeit der Verkaufsbemühungen und der Tatsache, dass sie die Existenzgrundlage des Beschuldigten bilde (Urk. 2/2 S. 2, Urk. 6 S. 3 und 4, Prot. I S. 15) ohne weiteres gegeben. Der Beschuldigte halte sein Vieh lediglich indirekt und verbotenerweise. Er wohne in einer Mietwohnung (Prot. I S. 8) und führe keinen eigentlichen Betrieb, da er seine Tiere bei anderen Landwirten untergestellt habe. Er habe seit zehn Jahren keine eigenen Stallungen mehr und bewirtschafte zudem kein Land (Prot. I S. 8 f.). Seine Tätigkeiten um- fasse insbesondere die Verteilung der Tiere auf die verschiedenen Landwirte - 15 - (Prot. I S. 9 ff.), der Kauf bzw. Verkauf von Tieren und die Entscheidung über die Schlachtung von seinen Viechern (Urk. 2/18 S. 2 und Prot. I S. 11 sowie S. 15). Der Beschuldigte sei damit nicht als Landwirt zu qualifizieren bzw. führe keinen landwirtschaftlichen Betrieb, weshalb der Ausnahmetatbestand von Art. 20 Abs. 2 TSG nicht zur Anwendung gelange. Die Tätigkeit des Beschuldigten könne auch nicht unter den zweiten Ausnahmetatbestand von Art. 20 Abs. 2 TSG subsumiert werden, wonach der Verkauf von selbstgezüchtetem oder selbstgemästetem Vieh von der Bewilligungspflicht befreit, da dem Beschuldigten ein Halteverbot von Klauentieren auferlegt worden sei. Er habe die Tiere nicht auf legalem Weg selbst gezüchtet bzw. selbst gemästet. Ihm aufgrund einer unerlaubten Handlung, be- willigungsfreien Viehhandel zu gewähren, entspräche nicht Sinn und Zweck des Tierschutzgesetzes. Zudem würden Dritte, d.h. andere Landwirte, die Tiere für den Beschuldigten züchten bzw. mästen (Urk. 2/18 S. 2 sowie Prot. I S. 10), womit er erst recht nicht selbst unter die Ausnahmebestimmung fallen könne. 2.2.3. Der Argumentation der Verteidigung in der Berufungsbegründung, wonach der Besitz von Kühen, wenn er der wirtschaftlichen Existenz diene, ein landwirt- schaftliches Gewerbe sei, kann nicht gefolgt werden (vgl. Urk. 37 S. 10). Dies hät- te zur Konsequenz, dass jede Person, die die Kühe zumindest zeitweise (mittel- bar oder unmittelbar) besitzt und mit diesen Handel zum Zwecke der Erzielung ei- nes Erwerbseinkommens betreibt, als Landwirt zu qualifizieren wäre, womit der Ausnahmetatbestand von Art. 20 Abs. 2 TSG (bewilligungsfreie Bestandesregulie- rung) praktisch immer zur Anwendung käme. Der Ausnahmetatbestand verkäme so zur Regel und es wären kaum mehr Konstellationen von bewilligungspflichti- gem Handel denkbar. Dass damit Sinn und Zweck der Bewilligungspflicht (Sicher- stellung der Einhaltung der Tierschutzgesetzgebung im Handel) unterlaufen wür- de, ist offenkundig. Auch hat die Vorinstanz völlig zurecht die Anwendung des zweiten Ausnahmetatbestands verneint. Eine Strafbefreiung nach Art. 20 Abs. 2 TSchG kann selbstredend nicht durch ein strafbares Vorverhalten (hier die ver- botene Tierhaltung) begründet werden. 2.2.4. Die Vorinstanz gelangt zutreffend zum Schluss, dass der Beschuldigte vor- sätzlichen vorschriftswidrigen, gewerbsmässigen Handel betrieben hat, da ihm - 16 - das hierfür notwendige Viehhandelspatent fehlt. Damit hat sich der Beschuldigte nach Art. 28 Abs. 1 lit. h TSchG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 TSchG schuldig gemacht. IV. Sanktion
- Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) kann dem Beschuldigten im Berufungsverfahren keine höhere Busse auferlegt werden. Die Vorinstanz hat die Grundsätze für die Festsetzung der hier auszusprechenden Busse weitgehend korrekt wiedergegeben sowie angewendet und setzte die Busse auf Fr. 1'000.– fest bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen (Urk. 18 S. 11 f.).
- Die Vorinstanz hat die Strafzumessung grundsätzlich korrekt vorgenommen, worauf verwiesen werden kann. Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass im Berufungsverfahren in Bezug auf den ersten Anklagevorwurf (Verstoss gegen das Tierhalteverbot) eine andere rechtliche Würdigung vorgenommen wurde. Der Beschuldigte hat sich diesbezüglich nach Art. 28 Abs. 3 TSchG schuldig gemacht. Dieser Tatbestand sieht in der aktuell geltenden Fassung eine maximale Bussen- höhe von Fr. 20'000.– vor. Demgegenüber droht die Verfügung, gegen welche der Beschuldigte verstossen hat, eine Busse bis zu Fr. 5'000.– an für einen Verstoss gegen das Tierhalteverbot. Es gelangt mit anderen Worten in Bezug auf diesen Tatbestand ein deutlich engerer Strafrahmen zur Anwendung, was eine gering- fügige Reduktion der von der Vorinstanz festgesetzten Busse zur Folge hat. Eine Busse von Fr. 800.– erscheint dem von der Vorinstanz richtig bewerteten Ver- schulden und den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist demgemäss auf 8 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB). - 17 - V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Kostenfolgen 1.1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Disp.-Ziff. 4 und 5; Art. 426 Abs. 1 StPO). 1.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren praktisch vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens zur Gänze aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die bloss unwesentliche Herabsetzung der Busse rechtfertigt keine abweichende Kostenverlegung (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO).
- Entschädigungsfolgen Bei diesem Verfahrensausgang ist dem Beschuldigten auch keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Widerhandlung gegen das Tier- schutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 3 TSchG sowie der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. h TSchG in Ver- bindung mit Art. 13 Abs. 1 TSchG.
- Der Beschuldigte wird mit Fr. 800.– Busse bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Disp.-Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. - 18 -
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Hinwil − das Veterinäramt des Kantons Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. August 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU170042-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. F. Manfrin Urteil vom 16. August 2018 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ substituiert durch Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ gegen Statthalteramt Bezirk Hinwil, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte sowie Veterinäramt des Kantons Zürich, Verfahrensbeteiligte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht, vom 10. Juli 2017 (GC170004)
- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Hinwil vom 13. April 2017 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2/20). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 18 S. 13 f.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der Widerhandlung gegen die Tierschutzgesetzgebung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a und h TSchG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 TSchG sowie Art. 103 Abs. 1 lit. c TSchV, Art. 104 Abs. 1 und 2 TSchV in Verbin- dung mit Art. 34 TSV und Art. 20 TSG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 1'000.–.
3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 10 Tagen.
4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 900.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 650.00 Gebühren und Auslagen der Übertretungsstrafbehörde Fr. 130.00 nachträgliche Gebühren der Übertretungsstrafbehörde Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
5. Die Entscheidgebühr sowie die Gebühren und Auslagen der Übertretungsstrafbehörde wer- den dem Beschuldigten auferlegt.
6. (Mitteilungen)
7. (Rechtsmittel)"
- 3 - Berufungsanträge:
a) des Beschuldigten: (Urk. 37 S. 2)
1. In Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils sei der Berufungskläger freizusprechen,
2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse für beide Instanzen.
b) des Statthalteramtes Bezirk Hinwil: (Urk. 24, 42 und 49) Verzicht auf Anträge.
c) des Veterinäramtes des Kantons Zürich: (Urk. 45 S. 2)
1. Die Berufung sei abzuweisen.
2. Der Beschuldigte sei in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil schuldig zu sprechen der Widerhandlung gegen das Tierschutz- gesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a und h TSchG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 TSchG sowie Art. 103 Abs. 1 lit. c TSchV, Art. 104 Abs. 1 und 2 TSchV i.V.m. Art. 34 TSV und Art. 20 TSG.
3. Der Beschuldigte sei mit einer Busse von Fr. 1'000.– zu bestrafen.
4. Dem Beschuldigten seien die Kosten aufzuerlegen.
- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. In Bezug auf den Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk.18 S. 2 f.). Mit Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 10. Juli 2017 (Urk. 18) wurde der Beschuldigte im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteils- dispositivs schuldig gesprochen und bestraft. Das Urteil wurde anlässlich der Hauptverhandlung mündlich eröffnet, kurz begründet und dem Beschuldigten in unbegründeter Ausfertigung übergeben (Prot. I S. 18; Urteilsdispositiv: Urk. 8).
2. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte innert Frist Berufung an (Urk. 10). Das schriftlich begründete Urteil (Urk. 13 = Urk. 18) wurde dem Be- schuldigten am 15. August 2017 zugestellt (Urk. 14). Hierauf und ebenfalls fristge- recht reichte der Beschuldigte am 5. September 2017 (Poststempel: 4. September
2017) die Berufungserklärung ins Recht (Urk. 20).
3. Mit Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Sep- tember 2017 wurde dem Statthalteramt Bezirk Hinwil (nachfolgend: Statthalter- amt) sowie dem Veterinäramt des Kantons Zürich (nachfolgend: Veterinäramt) ei- ne Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussbe- rufung zu erklären oder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten zu beantragen (Urk. 22). Das Statthalteramt (mit Eingabe vom 20. September 2017; Urk. 24) wie auch das Veterinäramt (mit Eingabe vom 4. Oktober 2017; Urk. 26) erklärten, auf Anschlussberufung zu verzichten und auch kein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Mit Beschluss vom 10. Oktober 2017 wurde das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist an- gesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 28). Am
12. Februar 2018 reichte der Beschuldigte innert (mehrfach erstreckter) Frist sei- ne Berufungsbegründung ein (Urk. 37). Mit Präsidialverfügung vom 14. Februar 2018 wurde die Berufungsbegründung sodann dem Statthalteramt, dem Veteri- näramt und der Vorinstanz zugestellt und Frist zur Erstattung der Berufungs- antwort resp. einer freigestellten Vernehmlassung angesetzt (Urk. 40). Das
- 5 - Statthalteramt verzichtete auf eine Berufungsantwort (Urk. 42). Innert derselben Frist verzichtete die Vorinstanz auf die ihr freigestellte Vernehmlassung (Urk. 44). Das Veterinäramt erstattete am 7. März 2018 seine Berufungsantwort (Urk. 45). Mit Präsidialverfügung vom 12. März 2018 wurde die Berufungsantwort des Vete- rinäramts dem Beschuldigten und dem Statthalteramt zur freigestellten Stellung- nahme zugestellt (Urk. 47). Hierauf reichte der Beschuldigte am 26. März 2018 eine Stellungnahme ins Recht (Urk. 53). Innert der mit Präsidialverfügung vom
28. März 2018 (Urk. 56) angesetzten Frist ging eine weitere Eingabe des Veteri- näramts vom 13. April 2018 ein (Urk. 60). Mit weiterer Präsidialverfügung vom
10. Juli 2018 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu einer möglichen abwei- chenden rechtlichen Würdigung des Anklagesachverhalts Stellung zu nehmen (Urk. 64). In der Folge ging eine entsprechende Stellungnahme des Beschuldig- ten vom 25. Juli 2018 ein (Urk. 72), wozu sich das Veterinäramt mit dessen Ein- gabe vom 8. August 2018 (Urk. 81) vernehmen liess. II. Prozessuales
1. Kognition des Berufungsgerichts 1.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abge- schlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Ent- scheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefoch- tene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz ge- geben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhalts- feststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrens- vorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig
- 6 - Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich un- haltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls an- ders entschieden hätte. Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. 1.2. Zum anderen wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz hin überprüft; insofern liegt keine Einschränkung der Über- prüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (vgl. HUG, in: Zürcher Kommentar, StPO, 2. Aufl., Art. 398 N 23). 1.3. Das Obergericht hat zu überprüfen, ob die vom Beschuldigten vorgebrach- ten Beanstandungen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der genannten Befugnis umfassten Umfang kann auf die Einwendungen nicht eingegangen werden. Es ist somit fest- zustellen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. 1.4. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 m.H.). 1.5. Zu erwähnen ist schliesslich, dass neue Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden können, wenn – wie hier –
- 7 - ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO).
2. Umfang der Berufung Die Berufung wurde vom Beschuldigten nicht beschränkt (Urk. 37 S. 2). Das erst- instanzliche Urteil ist deshalb in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen und bil- det gesamthaft Gegenstand des Berufungsverfahrens.
3. Abweichende rechtliche Würdigung 3.1. Dem Beschuldigten wird im vorliegenden Verfahren unter anderem zu- sammengefasst vorgeworfen, er habe nach wie vor Tiere gehalten, obwohl ihm dies mit rechtskräftiger Verfügung des kantonalen Veterinäramts vom 11. April 2007 verboten worden sei (vgl. Urk. 2/20). Das Statthalteramt (Urk. 2/20) wie auch die Vorinstanz (Urk. 18 S. 4 ff.) würdigten dieses Verhalten des Beschuldig- ten als Widerhandlung gegen die Tierschutzgesetzgebung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 TSchG. 3.2. Nach Art. 350 Abs. 1 StPO ist das Gericht zwar an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden. Da im vorliegenden Verfahren eine andere rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts in Betracht kommt, wurde den Parteien in Anwendung von Art. 344 StPO mit Präsidialverfügung vom 10. Juli 2018 Ge- legenheit zur Stellungnahme gegeben (Urk. 64). Das rechtliche Gehör in Bezug auf eine abweichende rechtliche Würdigung wurde damit gewahrt. III. Schuldpunkt
1. Sachverhalt 1.1. Das Statthalteramt wirft dem Beschuldigten in tatsächlicher Hinsicht vor, er habe trotz eines gegen ihn mit Verfügung vom 11. April 2007 auf unbestimmte Zeit ausgesprochenen Tierhalteverbots insgesamt ca. 40 bis 50 Kühe, Kälber und Stiere bei verschiedenen Landwirten untergebracht – was an der tatsächlichen
- 8 - Haltereigenschaft des Beschuldigten nichts geändert habe – und bestimmt, was mit den Tieren geschehe, wobei er das Rindvieh zu Ausstellungsmärkten ge- bracht, an Bezirkstierschauen präsentiert und es auf einer Internetplattform zum Verkauf und zur Vermittlung angeboten habe. Mithin habe er die Tiere selbst zu Schlachtungen gefahren und sie wirtschaftlich genutzt. Allerdings habe er nicht über ein Viehhandelspatent verfügt (Urk. 2/20). Grund für das verfügte Tierhalte- verbot waren insgesamt 18 vom Veterinäramt dokumentierte Missstände in der Tierhaltung des Beschuldigten im Zeitraum 1998-2007 (Urk. 2/3/1). 1.2. Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe den dem Strafbefehl zugrun- deliegenden Sachverhalt sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich der Hauptverhandlung als richtig anerkannt (Urk. 2/2 S. 2 f., Urk. 2/18 S. 1 ff. und Prot. I S. 6 ff.). Sein Geständnis sei glaubhaft und decke sich im Übrigen mit den weiteren Untersuchungsakten (Urk. 2/2 S. 3 f., Urk. 3/1-5). Diese Ausführungen erweisen sich als korrekt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 18 S. 3; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.3. Die Verteidigung wendet in ihrer Berufungsbegründung ein, der Sach- verhalt gemäss Strafbefehl sei zwar grundsätzlich eingestanden. Allerdings wird bestritten, dass der Beschuldigte die Tiere "gehalten" habe, mithin als "Tierhalter" zu qualifizieren sei. Ebenfalls unzutreffend sei die vorinstanzliche Annahme, dass der Beschuldigte kein "Landwirt" sei und kein landwirtschaftliches Gewerbe führe. Ebenfalls bestritten wird, dass der Beschuldigte über ein Viehhandelspatent hätte verfügen müssen (Urk. 37 S. 3). 1.4. Mit der Verteidigung (Urk. 37 S. 3) ist festzuhalten, dass es sich bei den Fragen, ob der Beschuldigte als Tierhalter und als Landwirt zu qualifizieren ist und ob er über ein Viehhandelspatent hätte verfügen müssen, um Rechtsfragen handelt. Darauf wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen sein. Der Vorinstanz ist in ihrer Schlussfolgerung zuzustimmen, dass die tatsächlichen Umstände gemäss Anklageschrift eingestanden und erstellt sind. Auf ihre Aus- führungen zum Sachverhalt kann deshalb verwiesen werden (Urk. 18 S. 3; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 9 -
2. Rechtliche Würdigung Das Statthalteramt qualifiziert die Handlungen des Beschuldigten als zumindest eventualvorsätzliche Widerhandlung gegen die Tierschutzgesetzgebung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a und h TSchG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 TSchG sowie Art. 103 Abs. 1 lit. c TSchv, Art. 104 Abs. 1 und 2 TSchV in Verbindung mit Art. 34 TSV und Art. 20 TSG, indem er einerseits gegen das ihm mit Verfügung vom 11. April 2007 auferlegte Tierhalteverbot verstossen und an- dererseits gewerbsmässigen Handel mit Tieren betrieben habe, ohne über ein entsprechendes Viehhandelspatent zu verfügen. (Urk. 2/20). 2.1. Verstoss gegen das verfügte Tierhalteverbot (Art. 28 Abs. 3 TSchG) 2.1.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die rechtliche Würdigung des angeklagten Verhaltens des Beschuldigten als Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 TSchG unzutreffend ist (so bereits das Statthalteramt [Urk. 2/20] wie auch die Vorinstanz [Urk. 18 S. 4 ff.]). 2.1.1.1. Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG erklärt für strafbar, wer vorsätzlich die Vor- schriften über die Tierhaltung missachtet. Dabei verweist Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG (implizit) auf Art. 6 ff. TSchG. Die Art. 6 ff. TSchG regeln im Grundsatz, wie ein Tier zu halten ist. Dem Beschuldigten wird indes im vorliegenden Ver- fahren nicht vorgeworfen, er habe gegen die Vorschriften über die Tierhaltung, mithin gegen das "Wie" der Tierhaltung verstossen. Vielmehr wird ihm zu Vorwurf gemacht, dass er überhaupt Tiere gehalten haben soll, obwohl ihm dies mit der Verfügung des Veterinäramts des Kantons Zürich vom 11. April 2007 (Urk. 2/3/1) verboten worden war, und zwar unabhängig davon, ob die allfällige Tierhaltung des Beschuldigten in Übereinstimmung mit den Vorschriften gemäss Art. 6 ff. TSchG erfolgt ist. 2.1.1.2. Eine allfällige Strafbarkeit dieser Verhaltensweise ergibt sich vielmehr aus Art. 28 Abs. 3 TSchG. Dieser Vorwurf ist in tatsächlicher Hinsicht im Strafbefehl mit Blick auf das Akkusationsprinzip (Art. 9 StPO) rechtsgenügend umschrieben.
- 10 - 2.1.2. Gemäss Art. 28 Abs. 3 TSchG wird, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Ver- fügung verstösst, mit Busse bestraft. 2.1.2.1. Mit Verfügung des Veterinäramts des Kantons Zürich vom 11. April 2007 (Urk. 2/3/1) wurden drei Kühe und zwei Kälber des Beschuldigten definitiv be- schlagnahmt und die Verwertung angeordnet. Im Weiteren wurde in Ziff. II Fol- gendes verfügt: "A._____, … [Adresse], wird das Halten von Klauentieren ab
1. Mai 2007 auf unbestimmte Zeit untersagt (unbefristetes Tierhalteverbot)." In Ziff. III wurde unter anderem auf die Straffolgen bei Verstoss gegen das Tierhalte- verbot hingewiesen (Busse bis Fr. 5'000.–). Zu prüfen ist, ob der Beschuldigte – wie im Strafbefehl umschrieben – in der Folge entgegen dem ausgesprochenen Verbot Tiere gehalten und damit gegen die Verfügung verstossen hat. 2.1.2.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten als Halter qualifiziert. Diese Aus- führungen erweisen sich als zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 18 S. 4-6) mit nachfolgenden Ergänzungen. 2.1.2.3. Das Tierschutzgesetz enthält zwar selbst keine spezifische Umschrei- bung, wer als Tierhalter zu gelten hat, unterscheidet aber zwischen Betreuer und Tierhalter (Art. 6 Abs. 1 TschG; vgl. auch Art. 31 TSchV). 2.1.2.4. In seinem Urteil 2C_958/2014 vom 31. März 2015 hatte das Bundes- gericht ein gegen den Beschwerdeführer verfügtes Tierhalteverbot zu beurteilen. Dabei machte der Beschwerdeführer unter anderem geltend, es sei vom Verbot abzusehen, Tiere bei Dritten unterzubringen. Hierzu erwog das Bundesgericht: "Das Tierschutzgesetz enthält zwar selbst keine spezifische Umschreibung, wer als Tierhalter zu gelten hat, unterscheidet aber zwischen Betreuer und Tierhalter (Art 6 Abs. 1 TschG; vgl. auch Art. 31 TSchV). Tierhalter im Sinne von Art. 56 OR ist, wer die tatsächliche Herrschaft über das Tier ausübt bzw. über dieses ver- fügen kann (BGE 115 II 237 E. 2c S. 245; 104 II 23 E. 2a S. 25), auch wenn er die Beaufsichtigung des Tieres zeitweilig einer Hilfsperson anvertraut hat (BGE 110 II 136 E. 1 S. 138). Dabei ist das dauerhafte wirtschaftliche Interesse oder der Nutzen (auch ideeller Art) von entscheidender Bedeutung, um die Tierhalterin von
- 11 - der Hilfsperson abzugrenzen (BGE 67 II 119 E. 2 S. 122). Eine Mehrzahl von Hal- tern ist denkbar, wenn sämtliche Personen die Herrschaft über das Tier ausüben und ein dauerhaftes Interesse daran haben (Urteil 4C.237/2001 vom 8. Oktober 2001 E. 2b). Der Beschwerdeführer hat seine Tiere aus wirtschaftlichen Gründen gehalten. Als Berechtigtem obläge es auch bei Unterbringung in fremden Ställen bzw. der Betreuung durch andere Personen ihm, über sie zu bestimmen. Dass er nicht fähig oder willens ist, seinen Tieren eine nötige Behandlung oder Pflege zu- kommen zu lassen, ist über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren dokumen- tiert. Der Ort der Unterbringung kann diesen Mangel nicht vollständig beheben." 2.1.2.5. Aus diesen bundesgerichtlichen Erwägungen erhellt, dass auch das (zeitweilige oder dauerhafte) Unterbringen der Tiere bei Dritten nichts an der Hal- tereigenschaft des wirtschaftlich an den Tieren Berechtigten ändert. Der Beschul- digte, der die Tiere jeweils für ca. drei Monaten bei anderen Bauern platzierte (Prot. I S. 10), hat die fraglichen Tiere klar und eingestandenermassen aus wirt- schaftlichen Gründen gehalten. So gab der Beschuldigte selbst an, dass die Tiere seine Existenzgrundlage bilden würden (Urk. 6 S. 3 und 4). Wie die Vorinstanz richtig ausführte, war es der Beschuldigte, der darüber entschied, wo bzw. bei wem die Tiere untergebracht wurden, ob ein Tier den Aufenthaltsort wechselte oder ob dieses geschlachtet werden musste. Zudem beglich der Beschuldigte auch die angefallenen Tierarztrechnungen (Urk. 2/2 S. 2, Urk. 2/18 S. 2 und Prot. I S. 10 f.). Die Frage, ob die die Tiere unmittelbar betreuenden Bauern eben- falls als Halter oder als blosse Betreuer zu qualifizieren sind, kann offenbleiben. All die genannten Umstände belegen, dass es dem Beschuldigten – im Sinne der vorstehend zitierten Rechtsprechung – als Berechtigter an den Tieren oblag, auch bei Unterbringung in fremden Ställen bzw. der Betreuung durch andere Personen, über die Tiere zu bestimmen. Der Beschuldigte war auch nach der Fremd- platzierung der Tiere deren Halter. 2.1.2.6. Die Verteidigung beanstandet, dass sich die Vorinstanz bei der Beurtei- lung der Haltereigenschaft nicht mit Sinn und Zweck der ergangenen Verfügung befasst habe (Urk. 37 S. 5 und 9). Aus der fraglichen Verfügung geht hervor, dass die Tierhaltung des Beschuldigten über einen langen Zeitraum (1998-2007) immer
- 12 - wieder Anlass zu Beanstandungen gab. Aufgrund all dieser Verstösse gelangte das Veterinäramt zum Schluss, dass der Beschuldigte "nicht in der Lage oder willens ist, Tiere gemäss den Mindestanforderungen der Tierschutzgesetzgebung zu halten" (Urk. 2/3/1 S. 6). Die "bisherigen Mängel der letzten Jahre" und beson- ders die "absolut untolerierbaren Verhältnisse am 23. März 2007" (Urk. 2/3/1 S. 6) führten schliesslich zum verfügten Tierhalteverbot. Aus den Ausführungen in der Verfügung des Veterinäramts ergibt sich klar, dass dem Beschuldigten jegliche Formen des Haltens (also auch die Unterbringung bei Dritten) untersagt wurden. Als Berechtigtem obläge es auch bei Unterbringung in fremden Ställen bzw. der Betreuung durch andere Personen ihm, über sie zu bestimmen. Analog der Situa- tion im zitierten Bundesgerichtsentscheid ist über einen Zeitraum von knapp zehn Jahren dokumentiert, dass der Beschuldigte nicht fähig oder willens war, seinen Tieren die nötige Behandlung oder Pflege zukommen zu lassen. Der Ort der Un- terbringung – so das Bundesgericht explizit (Urteil des Bundesgerichts 2C_958/2014 vom 31. März 2015 E. 4.4) – kann diesen Mangel nicht vollständig beheben. Deshalb ergibt sich aus der Verfügung, dass auch die Unterbringung der Tiere bei Dritten (eine Form des Haltens) vom Halteverbot erfasst war und ist. 2.1.2.7. Mit der Platzierung der Tiere bei anderen Bauern hat sich der Beschuldig- te nicht an das ausgesprochene Halteverbot gehalten und hat damit gegen die Verfügung verstossen. Der objektive Tatbestand von Art. 28 Abs. 3 TSchG ist er- füllt. 2.1.3. Richtig ist, dass dem Beschuldigten im Strafbefehl vorsätzliches Handeln zur Last gelegt wird – eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit gemäss Art. 28 Abs. 3 TSchG fällt damit ausser Betracht. 2.1.3.1. In subjektiver Hinsicht ist somit Vorsatz erforderlich (Art. 12 Abs. 2 StGB). Der Täter muss vom Tierhalteverbot und von dessen Tragweite Kenntnis haben. Dabei muss ihm auch bewusst sein, dass er mit einer Fremdplatzierung der Tiere bei anderen Bauern nach wie vor über die Tiere bestimmt und deshalb die Tiere hält. Der Täter muss einen Verstoss gegen die Verfügung zumindest in Kauf nehmen.
- 13 - 2.1.3.2. Die Vorinstanz erwog, dass dem Beschuldigten als ausgebildeter Land- wirt Sinn und Zweck dieses Tierhalteverbots zumindest im Ansatz bekannt gewe- sen sein musste, insbesondere deshalb, weil er in der Vergangenheit bereits wie- derholt mit der Tierschutzgesetzgebung in Konflikt gekommen sei. Er müsse es zumindest für ernsthaft möglich gehalten haben, dass sein Verhalten gegen das Tierhalteverbot verstossen habe bzw. dies zumindest in Kauf genommen haben. Was die Vorinstanz zum subjektiven Tatbestand ausführt, ist nicht zu beanstan- den, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 18 S. 6 f.). Da der Beschuldig- te damit über das in sachverhaltlicher Hinsicht für den Vorsatz erforderliche Wis- sen verfügte, bleibt kein Raum für die Annahme eines Sachverhaltsirrtums, wie es die Verteidigung geltend macht (Urk. 72 S. 4). 2.1.4. Auch im Berufungsverfahren macht die Verteidigung geltend, der Beschul- digte hätte irrtümlich gehandelt, mithin nicht gewusst, dass das Platzieren der Tiere als "Tierhaltung" gilt und er damit gegen die Verfügung verstösst (Urk. 37 S. 10). Ein Rechtsirrtum liegt nicht vor. Aufgrund der Verfügung des Veterinär- amts musste dem Beschuldigten klar gewesen sein, dass ihm sämtliche Halte- formen verboten worden waren. Aufgrund der dokumentierten zahlreichen Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung wollte das Veterinäramt unterbin- den, dass der Beschuldigte – in welcher Form auch immer – über das Wohl der Tiere entscheidet, da er sich als nicht fähig oder willens erwiesen hat, seinen Tie- ren die nötige Behandlung oder Pflege zukommen zu lassen. Da der Beschuldigte
– wie vorstehend gezeigt – gemäss eigenen Angaben nach wie vor über weitrei- chende Belange der Tiere entschied, musste ihm klar sein, dass er mit seinem gewählten "Geschäftsmodell" (der Fremdplatzierung) gegen Sinn und Geist der Verfügung verstösst, die gerade dies zu verhindern suchte. Im Übrigen würde ein Rechtsirrtum hinsichtlich Art. 283 Abs. 3 TSchG bedeuten, dass der Beschuldigte nicht wusste, dass ein Verfügungsverstoss strafbar ist. Davon kann selbstredend nicht ausgegangen werden, nachdem in der Verfügung selbst auf die Straffolgen eines Verfügungsverstosses hingewiesen wurde.
- 14 - 2.1.5. Der Beschuldigte erfüllte damit den Tatbestand von Art. 28 Abs. 3 TSchG in rechtswidriger und schuldhafter Weise, indem er eventualvorsätzlich gegen die an ihn gerichtete Verfügung betreffend Tierhalteverbot verstossen hat. 2.2. Vorschriftswidriges gewerbsmässiges Handeln mit Tieren (Art. 28 Abs. 1 lit. h i.V.m. Art. 13 Abs. 1 TSchG) 2.2.1. Nach Art. 28 Abs. 1 lit. h TSchG wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich vorschriftswidrig gewerbsmässig mit Tieren handelt. Für den gewerbsmässigen Handel mit Tieren bedarf es einer Bewilligung (Art. 13 Abs. 1 TSchG), ansonsten ein vorschriftswidriger gewerbsmässiger Handel mit Tieren im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. h TSchG vorliegt. Das Viehhandelspatent gilt als Bewilligung für den Viehhandel (Art. 104 Abs. 2 TSchV mit Verweis auf Art. 34 TSV). Als Vieh- handel gilt gemäss Art. 20 Abs. 2 TSG der gewerbsmässige An- und Verkauf, der Tausch und die Vermittlung von Tieren der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung. Ausnahmen davon bilden der mit dem Betrieb eines landwirt- schaftlichen oder alpwirtschaftlichen Gewerbes oder mit einer Mästerei ordent- licherweise verbundene Wechsel des Viehbestandes sowie der Verkauf von selbstgezüchtetem oder selbstgemästetem Vieh, welche nicht unter den Begriff des Viehhandels fallen. 2.2.2. Die Vorderrichterin setzt sich zutreffend mit der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts auseinander (Urk. 18 S. 8 ff.), worauf zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz erwog, dass der Beschuldigte über kein Viehhan- delspatent verfügte. Mit dem Verkauf bzw. Anpreisen der Tiere an Viehschauen sowie im Internet habe der Beschuldigte zweifellos Viehhandel betrieben. Ge- werbsmässigkeit sei aufgrund der Häufigkeit der Verkaufsbemühungen und der Tatsache, dass sie die Existenzgrundlage des Beschuldigten bilde (Urk. 2/2 S. 2, Urk. 6 S. 3 und 4, Prot. I S. 15) ohne weiteres gegeben. Der Beschuldigte halte sein Vieh lediglich indirekt und verbotenerweise. Er wohne in einer Mietwohnung (Prot. I S. 8) und führe keinen eigentlichen Betrieb, da er seine Tiere bei anderen Landwirten untergestellt habe. Er habe seit zehn Jahren keine eigenen Stallungen mehr und bewirtschafte zudem kein Land (Prot. I S. 8 f.). Seine Tätigkeiten um- fasse insbesondere die Verteilung der Tiere auf die verschiedenen Landwirte
- 15 - (Prot. I S. 9 ff.), der Kauf bzw. Verkauf von Tieren und die Entscheidung über die Schlachtung von seinen Viechern (Urk. 2/18 S. 2 und Prot. I S. 11 sowie S. 15). Der Beschuldigte sei damit nicht als Landwirt zu qualifizieren bzw. führe keinen landwirtschaftlichen Betrieb, weshalb der Ausnahmetatbestand von Art. 20 Abs. 2 TSG nicht zur Anwendung gelange. Die Tätigkeit des Beschuldigten könne auch nicht unter den zweiten Ausnahmetatbestand von Art. 20 Abs. 2 TSG subsumiert werden, wonach der Verkauf von selbstgezüchtetem oder selbstgemästetem Vieh von der Bewilligungspflicht befreit, da dem Beschuldigten ein Halteverbot von Klauentieren auferlegt worden sei. Er habe die Tiere nicht auf legalem Weg selbst gezüchtet bzw. selbst gemästet. Ihm aufgrund einer unerlaubten Handlung, be- willigungsfreien Viehhandel zu gewähren, entspräche nicht Sinn und Zweck des Tierschutzgesetzes. Zudem würden Dritte, d.h. andere Landwirte, die Tiere für den Beschuldigten züchten bzw. mästen (Urk. 2/18 S. 2 sowie Prot. I S. 10), womit er erst recht nicht selbst unter die Ausnahmebestimmung fallen könne. 2.2.3. Der Argumentation der Verteidigung in der Berufungsbegründung, wonach der Besitz von Kühen, wenn er der wirtschaftlichen Existenz diene, ein landwirt- schaftliches Gewerbe sei, kann nicht gefolgt werden (vgl. Urk. 37 S. 10). Dies hät- te zur Konsequenz, dass jede Person, die die Kühe zumindest zeitweise (mittel- bar oder unmittelbar) besitzt und mit diesen Handel zum Zwecke der Erzielung ei- nes Erwerbseinkommens betreibt, als Landwirt zu qualifizieren wäre, womit der Ausnahmetatbestand von Art. 20 Abs. 2 TSG (bewilligungsfreie Bestandesregulie- rung) praktisch immer zur Anwendung käme. Der Ausnahmetatbestand verkäme so zur Regel und es wären kaum mehr Konstellationen von bewilligungspflichti- gem Handel denkbar. Dass damit Sinn und Zweck der Bewilligungspflicht (Sicher- stellung der Einhaltung der Tierschutzgesetzgebung im Handel) unterlaufen wür- de, ist offenkundig. Auch hat die Vorinstanz völlig zurecht die Anwendung des zweiten Ausnahmetatbestands verneint. Eine Strafbefreiung nach Art. 20 Abs. 2 TSchG kann selbstredend nicht durch ein strafbares Vorverhalten (hier die ver- botene Tierhaltung) begründet werden. 2.2.4. Die Vorinstanz gelangt zutreffend zum Schluss, dass der Beschuldigte vor- sätzlichen vorschriftswidrigen, gewerbsmässigen Handel betrieben hat, da ihm
- 16 - das hierfür notwendige Viehhandelspatent fehlt. Damit hat sich der Beschuldigte nach Art. 28 Abs. 1 lit. h TSchG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 TSchG schuldig gemacht. IV. Sanktion
1. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) kann dem Beschuldigten im Berufungsverfahren keine höhere Busse auferlegt werden. Die Vorinstanz hat die Grundsätze für die Festsetzung der hier auszusprechenden Busse weitgehend korrekt wiedergegeben sowie angewendet und setzte die Busse auf Fr. 1'000.– fest bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen (Urk. 18 S. 11 f.).
2. Die Vorinstanz hat die Strafzumessung grundsätzlich korrekt vorgenommen, worauf verwiesen werden kann. Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass im Berufungsverfahren in Bezug auf den ersten Anklagevorwurf (Verstoss gegen das Tierhalteverbot) eine andere rechtliche Würdigung vorgenommen wurde. Der Beschuldigte hat sich diesbezüglich nach Art. 28 Abs. 3 TSchG schuldig gemacht. Dieser Tatbestand sieht in der aktuell geltenden Fassung eine maximale Bussen- höhe von Fr. 20'000.– vor. Demgegenüber droht die Verfügung, gegen welche der Beschuldigte verstossen hat, eine Busse bis zu Fr. 5'000.– an für einen Verstoss gegen das Tierhalteverbot. Es gelangt mit anderen Worten in Bezug auf diesen Tatbestand ein deutlich engerer Strafrahmen zur Anwendung, was eine gering- fügige Reduktion der von der Vorinstanz festgesetzten Busse zur Folge hat. Eine Busse von Fr. 800.– erscheint dem von der Vorinstanz richtig bewerteten Ver- schulden und den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist demgemäss auf 8 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB).
- 17 - V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kostenfolgen 1.1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Disp.-Ziff. 4 und 5; Art. 426 Abs. 1 StPO). 1.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren praktisch vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens zur Gänze aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die bloss unwesentliche Herabsetzung der Busse rechtfertigt keine abweichende Kostenverlegung (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO).
2. Entschädigungsfolgen Bei diesem Verfahrensausgang ist dem Beschuldigten auch keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Widerhandlung gegen das Tier- schutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 3 TSchG sowie der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. h TSchG in Ver- bindung mit Art. 13 Abs. 1 TSchG.
2. Der Beschuldigte wird mit Fr. 800.– Busse bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.
3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Disp.-Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
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6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Hinwil − das Veterinäramt des Kantons Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz.
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. August 2018 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef Dr. iur. F. Manfrin