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SU170005

Tätlichkeiten

Zürich OG · 2017-02-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom

29. September 2016 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der Tätlichkeiten frei- gesprochen (Urk. 63 S. 15). Der Entscheid wurde dem Privatkläger A._____ am

30. September 2016 schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 57/2). In Ziff. 4 des Ur- teils findet sich die Rechtsmittelbelehrung. Darin werden die Formalitäten zur Er- hebung der Berufung gemäss den gesetzlichen Vorgaben von Art. 399 StPO kor- rekt und verständlich aufgeführt (Urk. 56 [Urteilsdispositiv]; Urk. 60 = Urk. 63 [be- gründete Fassung]). Gegen diesen Entscheid liess der Privatkläger durch seinen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 58). Mit Zuschrift vom 21. November 2016 teilte dieser mit, dass er den Pri- vatkläger ab sofort nicht mehr vertrete (Urk. 59). Das schriftlich begründete Urteil wurde daraufhin dem Privatkläger am 9. Januar 2017 zugestellt (Urk. 62/3).

E. 2 Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Ge- richt innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schrift- liche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvor- schrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.3.2. m.H.).

E. 3 Der Privatkläger liess zwar rechtzeitig Berufung anmelden, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende: 30. Januar 2017). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Ein- holung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO ver- zichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung des Privatklä- gers gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

- 3 -

E. 4 Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Privatklägers kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Pri- vatkläger sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen. Dem Beschuldigten ist mangels erheblicher Aufwendungen im Berufungsverfahren keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Berufung des Privatklägers vom 5. Oktober 2016 wird nicht eingetre- ten.
  2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.
  3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger auferlegt.
  4. Schriftliche Mitteilung an − den Privatkläger − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
  5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 4 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. Februar 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU170005-O/U/jv Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 8. Februar 2017 in Sachen A._____, Privatkläger und Berufungskläger sowie Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter betreffend Tätlichkeiten Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 29. September 2016 (GG160095)

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom

29. September 2016 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der Tätlichkeiten frei- gesprochen (Urk. 63 S. 15). Der Entscheid wurde dem Privatkläger A._____ am

30. September 2016 schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 57/2). In Ziff. 4 des Ur- teils findet sich die Rechtsmittelbelehrung. Darin werden die Formalitäten zur Er- hebung der Berufung gemäss den gesetzlichen Vorgaben von Art. 399 StPO kor- rekt und verständlich aufgeführt (Urk. 56 [Urteilsdispositiv]; Urk. 60 = Urk. 63 [be- gründete Fassung]). Gegen diesen Entscheid liess der Privatkläger durch seinen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 58). Mit Zuschrift vom 21. November 2016 teilte dieser mit, dass er den Pri- vatkläger ab sofort nicht mehr vertrete (Urk. 59). Das schriftlich begründete Urteil wurde daraufhin dem Privatkläger am 9. Januar 2017 zugestellt (Urk. 62/3).

2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Ge- richt innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schrift- liche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvor- schrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.3.2. m.H.).

3. Der Privatkläger liess zwar rechtzeitig Berufung anmelden, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende: 30. Januar 2017). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Ein- holung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO ver- zichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung des Privatklä- gers gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

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4. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Privatklägers kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Pri- vatkläger sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen. Dem Beschuldigten ist mangels erheblicher Aufwendungen im Berufungsverfahren keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Privatklägers vom 5. Oktober 2016 wird nicht eingetre- ten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an − den Privatkläger − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 4 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. Februar 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Maurer