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SU160052

Verletzung der Verkehrsregeln

Zürich OG · 2016-12-07 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Der inkriminierte Sachverhalt kann dem angehängten Strafbefehl des Stadt- richteramtes Zürich vom 17. Juni 2015 (Urk. 2) sowie dem Urteil der Vorinstanz (Urk. 27 S. 3 f.) entnommen werden.

2. Die Vorinstanz kam in Würdigung der zur Verfügung stehenden Beweise zur Erkenntnis, dass der inkriminierte Sachverhalt erstellt sei (Urk. 27 S. 4 ff.). Dabei konnte sie sich neben den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 11; Prot. I S. 4 f.) auf die vom Polizeibeamten B._____ rapportierten Feststellungen (Urk. 1) sowie auf dessen Zeugenaussage (Urk. 12) stützen, die sie allesamt zusammengefasst und korrekt wiedergegeben hat (Urk. 27 S. 8 - 10). Hierauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Den Akten liegen des Weiteren sowohl dem Beschuldigten als auch dem Zeugen B._____ anlässlich der jeweiligen stadtrichterlichen Einvernahme vom 10. März 2016 vor- gehaltene Übersichtspläne der Tatörtlichkeit bei (Urk. 11 Anhang; Urk. 12 An- hang). Der Zeuge B._____ reichte schliesslich anlässlich der genannten Einver- nahme in Anwesenheit des Beschuldigten eine "Geschäftsliste" von allen am

- 7 -

7. Mai 2015 zwischen 15.17 Uhr und 16.14 Uhr an der Tatörtlichkeit erfassten Verzeigungen ein (Urk. 12 Anhang).

3. Der Beschuldigte macht in der Berufungserklärung vom 5. August 2016 und seiner Berufungsbegründung vom 23. September 2016 zusammenfassend gel- tend, dass das vorinstanzliche Urteil in mehreren Punkten auf einer offensichtlich unrichtigen und auf Rechtsverletzung beruhenden Sachverhaltsfeststellung grün- de (Urk. 28 S. 2; Urk. 36 S. 2). Nach wie vor gesteht er zwar ein, am 7. Mai 2012 sein Motorrad auf der Rämistrasse stadtauswärts gelenkt und auf Höhe der Rämistrasse 100 um ca. 15.52 Uhr ein Fahrzeug von links überholt zu haben. Er bestreitet aber weiterhin, dass er mehrere Fahrzeuge überholt und dabei die Sicherheitslinie überfahren habe. Im Folgenden ist auf die einzelnen Rügepunkte einzugehen. 3.1. Der Beschuldigte lässt beanstanden, dass die Vorinstanz unter Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" und des Willkürverbots auf die Angaben des Polizeibeamten B._____ im Polizeirapport vom 8. Mai 2015 und anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 10. März 2016 abgestellt habe. Der Zeuge habe sich anlässlich der stadtrichterlichen Einvernahme an den konkreten Vorfall nicht mehr erinnern können, so dass die im Polizeirapport festgehaltene Sachverhaltsum- schreibung nicht habe bestätigt werden können. Dies sei entgegen der Vorinstanz auch nicht mit einer allgemein gefassten Beschreibung des Standardprozederes bei solchen Kontrollen, welche der Zeuge anlässlich seiner stadtrichterlichen Ein- vernahme abgegeben habe, rechtsgenügend erfolgt. Nichtsdestotrotz habe die Vorinstanz dem Polizeirapport und den Zeugenaussagen von B._____ zu hohe Beweiskraft beigemessen und sei willkürlich zum Schluss gekommen, dass des- sen Aussagen als Zeuge glaubhaft seien, obwohl er den konkreten Sachverhalts- ablauf überhaupt nicht mehr habe beschreiben können (Urk. 28 S. 3; Urk. 36 S. 4, 8 f.; so auch vor Vorinstanz, vgl. Urk. 19 S. 3). Der Verteidigung ist zwar darin zuzustimmen, dass der Zeuge B._____ an- lässlich seiner stadtrichterlichen Einvernahme das Verhalten des Beschuldigten am Tattag nicht konkret beschreiben konnte. Er konnte sich im Detail nicht mehr daran erinnern. Der Verteidiger scheint allerdings auszublenden, dass es sich bei

- 8 - einem Polizeirapport um eine von der Polizei als Strafverfolgungsbehörde zu- sammengetragene Akte handelt, mithin um ein zulässiges Beweismittel (Art. 12 lit. a StPO, Art. 15 StPO, Art. 100 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 139 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil BGer vom 19. Mai 2014 [6B_1057/2013], E. 2.3 m.w.H.). Dies gilt umso mehr bei Massendelikten wie dem vorliegenden. Ferner lässt die Verteidigung auch unberücksichtigt, dass der Zeuge B._____ in der genannten stadtrichter- lichen Einvernahme sinngemäss bestätigte, den im Rapport gegen den Beschul- digten vermerkten Sachverhalt so auch beobachtet zu haben. Mehrmals betonte er, dass er das nicht so rapportiert hätte, wenn er dies selber nicht auch gesehen hätte (Urk. 12 Nr. 7 und 10). Bei dieser Einvernahme war der Beschuldigte anwe- send und konnte von seinem Anspruch auf rechtliches Gehör, insbesondere von seinem Recht auf Konfrontation und auf Stellen von Ergänzungsfragen uneinge- schränkt Gebrauch machen. Der vom Zeugen B._____ erstellte Polizeirapport vom 8. Mai 2015 ist damit mit der in Anwesenheit des Beschuldigten durchgeführ- ten Zeugeneinvernahme von B._____ und der dabei erfolgten Bestätigung dessen Wahrheitsgehaltes uneingeschränkt verwertbar und voll beweiskräftig (vgl. Urteil BGer vom 3. März 2014 [6B_510/2013], E. 1.3.2). Deshalb durfte die Vorinstanz auf die darin gemachten Ausführungen von B._____ abstellen, ohne den Grund- satz in dubio pro reo, den Anspruch auf ein faires Verfahren und das Willkürverbot zu verletzen. Verdeutlichend sei darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz dabei in Bezug auf das darin rapportierte Geständnis des Beschuldigten zu dessen Guns- ten von einem Missverständnis ausging (Urk. 27 S. 9). Dass der Zeuge B._____ anlässlich der stadtrichterlichen Einvernahme nur noch das Standardprozedere beschreiben konnte, vermag – entgegen dem Ver- teidiger – an dieser Erkenntnis nichts zu ändern. So handelt es sich beim vorge- worfenen Fehlverhalten des Beschuldigten – wie die Vorinstanz zu Recht feststell- te (Urk. 27 S. 8 f.) – um ein anlässlich einer routinemässigen Verkehrskontrolle entdecktes Massendelikt. Der Zeuge B._____ musste an der Tatörtlichkeit allein an diesem Tattag ca. innerhalb nur einer Stunde zusammen mit seinem Kollegen fünf gleiche Verkehrsübertretungen verzeigen. Der Polizeirapport wurde tags darauf am 8. Mai 2015 erstellt, also tatnah. Die darin gemachten Angaben sind in Bezug auf das Überfahren der Sicherheitslinie sowie das vorgeworfene vor-

- 9 - schriftswidrige Überholmanöver eindeutig und klar abgefasst. Als Zeuge einver- nommen wurde der rapportierende Polizeibeamte B._____ erst am 10. März 2016, d.h. knapp ein Jahr nach der rapportierten Wahrnehmung dieses Massen- delikts. Unter diesen Umständen ist es durchaus verständlich, dass er sich knapp ein Jahr nach der Tat nicht mehr an den konkreten Einzelfall erinnern und statt- dessen nur das Standardprozedere beschreiben konnte. Es ist gerichtsnotorisch, dass die Erinnerung umso besser ist, je kürzer ein Ereignis zurückliegt (Urteil BGer vom 26.04.2012 [6B_132/2012], E. 2.4.2). Dies macht seine Aussage gera- de authentisch und realitätsnah. Im Übrigen ist ohnehin allein entscheidend, dass der Zeuge B._____ die wahrheitsmässige Erstellung seines Polizeirapports in Anwesenheit des Beschuldigten mehrmals bestätigte und sich die Schilderung des Standardprozederes mit den darin festgehaltenen Beobachtungen deckt. Die Verteidigung bringt in diesem Zusammenhang weiter vor, dass die Vor- instanz im Ergebnis die Aussage des Zeugen B._____ derjenigen des Beschul- digten vorgezogen habe, obwohl sie beide als gleichwertig gewürdigt habe. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Die Vorinstanz kam vielmehr zum Schluss, dass die Belastungen des Zeugen gesamtheitlich, d.h. auch unter Berücksichtigung der höheren Glaubwürdigkeit des Zeugen, uneingeschränkt glaubhaft seien, während sie die Aussagen des Beschuldigten, dessen Glaubwürdigkeit zutreffend als ein- geschränkt gewürdigt wurde, (nur) als grundsätzlich glaubhaft erachtete (Urk. 27 S. 8 f., 11). Diese Erwägungen überzeugen. Wenngleich nämlich die Depositio- nen des Beschuldigten mehrheitlich widerspruchsfrei sind und er den Sachverhalt vorbehältlich des Überfahrens der Sicherheitslinie sowie des Überholens mehre- rer Fahrzeuge anerkennt, vermögen sie unter Berücksichtigung seiner einge- schränkten Glaubwürdigkeit keine von der Darstellung des Polizeibeamten abwei- chende Überzeugung zu schaffen bzw. ernsthafte Zweifel daran zu begründen. Im Ergebnis stellte die Vorinstanz damit willkürfrei auf die Aussagen des Zeugen B._____ ab. 3.2. Die Verteidigung bringt weiter vor, dass die vorinstanzliche Erwägung, wo- nach der Polizeirapport die konkreten, eigenen Beobachtungen des Zeugen B._____ festhalte, aktenwidrig und willkürlich sei. Der Zeuge B._____ habe näm-

- 10 - lich eingeräumt, dass der im Polizeirapport geschilderte Sachverhalt auf einem "copy and paste"-Verfahren basiere. Somit könne eben gerade nicht zweifelsohne festgestellt werden, dass B._____ denjenigen Sachverhalt im Polizeirapport do- kumentiert habe, den er unmittelbar selbst wahrgenommen habe, zumal Letzteres im Rapport selbst nicht explizit so festgehalten worden sei und es durchaus nahe- liegend sei, dass B._____ beim "Kopieren des Textes" etwas durcheinander ge- bracht haben könne (Urk. 28 S. 3 f.; Urk. 36 S. 3; so bereits auch vor Vorinstanz: Urk. 19 S. 3). Dass der Zeuge den im Polizeirapport umschriebenen Sachverhalt nicht neu verfasste, sondern stattdessen einen in einem gleichgelagerten Fall bereits ver- fassten Sachverhaltstext kopierte und in den Polizeirapport vom 8. Mai 2015 ein- fügte, ist zwar richtig. Dies hat der Zeuge selber eingeräumt. Bei diesem Vorge- hen handelt es sich allerdings nicht um einen unüblichen Vorgang beim Umgang mit Massendelikten der vorliegenden Art. Allein daraus kann entgegen der Vertei- digung mitnichten darauf geschlossen werden, dass der Zeuge als Polizeibeamter wahrheitswidrig eine tatbestandliche Beobachtung bzw. einen tatbestandlichen Sachverhalt rapportiert, den er selber nicht wahrgenommen hat. Einmal mehr ist in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass der Zeuge anlässlich seiner stadtrichterlichen Einvernahme glaubhaft angab, dass nur dann rapportiert werde, wenn man sehe, dass jemand die Sicherheitslinie an der Tatörtlichkeit überfahre (Urk. 12 Nr. 7, 10). Es besteht keinerlei Anlass, an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage zu zweifeln. Es ist kein Interesse des Zeugen B._____ erkennbar, den Beschuldigten mit einer unwahren Angabe zu Unrecht zu belasten. Auch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge etwas durcheinander gebracht haben könnte. Die Vorinstanz ist somit willkürfrei davon ausgegangen, dass der Zeuge bei der Rapportierung seine eigenen Beobachtungen festhielt (vgl. Urk. 27 S. 9). Eine aktenwidrige Erwägung ist nicht erkennbar. 3.3. Die Verteidigung rügt sodann die vorinstanzliche Feststellung, dass die Sicht des Zeugen B._____ nicht eingeschränkt gewesen sei, weil es hierfür keine An- haltspunkte gäbe. Dies sei offensichtlich unrichtig. So ergäbe sich explizit aus den Aussagen des Beschuldigten, welche die Vorinstanz als grundsätzlich glaubhaft

- 11 - gewürdigt habe, ein entsprechender Anhaltspunkt. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten sei B._____, bevor er ihn angehalten habe, nicht am üblichen Be- obachtungsstandort positioniert gewesen. Daraus ergäbe sich, dass er den Be- schuldigten bzw. dessen Fehlverhalten überhaupt nicht habe sehen können. Die Vorinstanz habe damit die Aussagen des Beschuldigten willkürlich ausser Acht gelassen (Urk. 28 S. 4; Urk. 36 S. 5 f., m.H. auf Urk. 27 S. 9). Dass die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B._____ – entgegen der Be- hauptung der Verteidigung – höher als diejenige des Beschuldigten ist, wurde be- reits erwogen. Ebenso wurde schon festgestellt, dass deshalb auf die Aussagen von B._____ abzustellen ist (vgl. oben E. II.3.1). B._____ sagte diesbezüglich explizit folgendes aus: "Ich sehe jeden, der dort eine Übertretung begeht, sonst rapportiere ich nicht." (vgl. Urk. 12 Nr. 10). Da der Zeuge B._____ gegen den Be- schuldigten rapportierte (Urk. 1), muss er den Beschuldigten – ausgehend von der genannten glaubhaften Aussage – beim fehlerhaften Überholmanöver und dem Überfahren der Sicherheitslinie gesehen haben. Allein das ist entscheidend und nicht, wo sich der Zeuge genau befand. Die beanstandete Feststellung des Vor- derrichters ist damit weder offensichtlich unrichtig noch willkürlich. Im Gegenteil deckt sie sich sogar mit der Aktenlage. So gab der Beschuldigte selbst anlässlich seiner stadtrichterlichen Einvernahme an, dass B._____ ihm anlässlich seiner Anhaltung mit den Händen diejenige Distanz gezeigt habe, um welche er die Si- cherheitslinie überfahren habe (Urk. 11 S. 2), was B._____ nicht hätte tun kön- nen, wenn er das fehlerhafte Überholmanöver überhaupt nicht gesehen hätte. 3.4. Schliesslich macht der Beschuldigte geltend, dass die vorinstanzliche Erwä- gung, wonach es aufgrund der faktischen Gegebenheiten überhaupt nicht möglich gewesen sei, ein Überholmanöver mit genügendem seitlichen Abstand innerhalb der Fahrbahn durchzuführen, offensichtlich unrichtig sei. Sie stelle eine krasse Missachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" dar und verletze den Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör sowie das Immutabilitätsprinzip (Urk. 36 S. 6 - 8; Urk. 28 S. 4 - 7). Die Vorinstanz vermochte in ihrer Beweiswürdigung – entgegen den Ausfüh- rungen der Verteidigung – willkürfrei und überzeugend aufzuzeigen, dass die fak-

- 12 - tischen Gegebenheiten an der Rämistrasse (ca. auf Höhe der Liegenschaft 100) ein Überholmanöver von mehreren Autos ohne Überfahren der Sicherheitslinie nicht zuliessen (Urk. 27 S. 10 f.). So folgerte der Vorderrichter gestützt auf die im Recht liegenden Übersichtsaufnahmen des Tatortes und die glaubhaften Aussa- gen des Zeugen B._____ schlüssig und zutreffend, dass die Rämistrasse an der Stelle, wo der Beschuldigte das Überholmanöver vornahm, hierfür zu schmal sei. Die Vorinstanz ging dabei sogar zu Gunsten des Beschuldigten davon aus, dass er das Überholmanöver – wie von ihm behauptet – kurz nach dem ersten Fuss- gängerstreifen vornahm, wo die gesamte Fahrbahnbreite (inkl. Fahrradstreifen) unbestrittenermassen ca. 4 m betrug (vgl. Urk. 28 S. 5). Hiervon sei die Breite des Fahrradstreifens von ca. 1 m abzuziehen, da davon auszugehen sei, dass ein Au- tofahrer bei rechtskonformem Verhalten den Radstreifen nicht benutze, d.h. nicht ganz rechts auf der Strasse fahre. Dem ist – entgegen den konkret hiergegen vorgebrachten Einwänden der Verteidigung (Urk. 36 S. 7) – vollumfänglich zuzu- stimmen. So ergibt sich aus Art. 46 Abs. 1 SVG und Art. 40 Abs. 3 VRV, dass selbst die mit einer unterbrochenen Linie abgegrenzten Radstreifen grundsätzlich Radfahrern vorbehalten sind (vgl. Art. 1 Abs. 7 VRV) und eben nur ausnahms- weise von Fahrzeugen befahren werden dürfen; nämlich nur dann, wenn sie den Fahrradverkehr dadurch nicht behindern. Radfahrer geniessen auf Radstreifen das Vortrittsrecht gegenüber Fahrzeugen (GIGER, SVG-Kommentar, N 1 zu Art. 46 Abs. 1 SVG; vgl. Art. 40 Abs. 4 VRV). Von der Einhaltung dieser Grundsätze durch die am Tattag auf der genannten Fahrbahn fahrenden Autos muss – mit der Vorinstanz – unter Verweis auf den Vertrauensgrundsatz gemäss Art. 26 SVG ausgegangen werden. Wenn die Vorinstanz nun – unter Abzug der Breite der Fahrradbahn – feststellt, dass bei einer Fahrbahnbreite von ca. 3 m das Überho- len von mindestens zwei, in einer rollenden Kolonne stehenden Fahrzeugen ohne Überfahren der Sicherheitslinie beinahe unmöglich sei, so ist dies weder willkür- lich noch verletzt es den Grundsatz "in dubio pro reo". Dieses Erkenntnis wäre im Übrigen auch unabhängig von der Lenkerbreite des vom Beschuldigten gefahre- nen Motorrades haltbar, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen der Verteidi- gung unbehelflich sind. Es bleibt schliesslich darauf hinzuweisen, dass sich die Rügen der Verteidigung zur vorinstanzlichen Würdigung der Übersichtsaufnah-

- 13 - men (Urk. 36 S. 6 f.) in einer appellatorischen Kritik erschöpfen. Die Verteidigung legt nämlich ihren diesbezüglichen Schlussfolgerungen lediglich ihre eigene Wür- digung dieses Beweismittels zugrunde. Darauf ist nicht einzugehen.

4. Damit beruht die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung weder auf Fehlern noch auf Rechtsverletzungen. Die entsprechenden Feststellungen sind ferner haltbar und stehen mit der tatsächlichen Situation in keinem Widerspruch. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist der inkriminierte Sachverhalt somit er- stellt. III. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der einfachen Verkehrsregel- verletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 35 Abs. 2 und Abs. 3 SVG sowie Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV (Urk. 27 S. 14) schuldig. Der Beschuldigte hat sich weder vor Vorinstanz noch im Berufungsverfahren zur rechtlichen Würdigung (auch nicht eventualiter) geäussert (vgl. Urk. 19; Urk. 28; Urk. 36). Die rechtliche Würdigung des Vorderrichters ist nicht zu beanstanden. Es kann in zustimmender Weise hierauf verwiesen werden (Urk. 27 S. 12; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der vorinstanzliche Schuldspruch ist somit zu bestätigen. IV. Strafe

1. Die Vorinstanz befand eine Busse von Fr. 300.– für angemessen (Urk. 27 S. 12 f.). Der Beschuldigte ging weder in seiner Berufungserklärung noch in deren Begründung auf die von der Vorinstanz ausgefällte Bussenhöhe ein.

2. Die Vorinstanz hat korrekt dargelegt, dass gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG eine Busse auszusprechen ist, welche gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB maximal Fr. 10'000.– betragen kann. Ebenso richtig ist die Erwägung, dass die Strafe in- nerhalb des Strafrahmens nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen ist, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Urk. 27

- 14 - S. 12). Nachfolgend ist zu prüfen, ob die von der Vorinstanz ausgesprochene Höhe der Busse diesen Vorgaben entspricht.

3. Mit äusserst knapper Begründung kam die Vorinstanz zum Schluss, dass das Verschulden des Beschuldigten als nicht mehr leicht zu qualifizieren sei. Weshalb sie trotz dieser Einschätzung so tief im unteren Bereich des möglichen Strafrahmens von bis zu Fr. 10'000.– blieb, ist nicht ganz nachvollziehbar. Im Er- gebnis erscheint jedoch die von der Vorinstanz festgelegte Bussenhöhe von Fr. 300.– angemessen, ist doch das Tatverschulden gesamthaft als sehr leicht einzustufen. Das verkehrswidrige Verhalten dauerte nämlich nur kurz, es entstan- den weder Sach- noch Personenschaden. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz, sodass die subjektive Tatschwere die objekti- ve Schwere der Tat nicht zu relativieren vermag. Es liegen weder straferhöhende noch -mindernde Täterkomponenten vor. Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen, ist nicht geständig und weder einsichtig noch reuig. Zu berücksichtigen bleibt schliesslich, dass der Beschuldigte ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 1'200.– hat, von seinem Vater Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 397.– erhält und über ein liquides Vermögen von ca. Fr. 5'000.– verfügt (Urk. 35/1-6). Aus all diesen Gründen ist der Beschuldigte – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – mit einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen.

4. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB ist für den Fall der schuldhaften Nichtbezah- lung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe zu bestimmen. Diese ist nach den Ver- hältnissen des Täters so zu bemessen, dass sie seinem Verschulden angemes- sen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB), wobei dem Gericht bei der Bemessung ein weiter Ermessensspielraum zusteht (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Praxisgemäss ist von einem Umwandlungssatz von Fr. 100.– pro Tag auszugehen. Die von der Vor- instanz festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen erweist sich somit als an- gemessen.

- 15 - V. Kosten Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) zu be- stätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren mit seinem Antrag auf Freispruch unterliegt, sind ihm die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 8 f.; so auch vor Vorinstanz, vgl. Urk. 19 S. 3). Der Verteidigung ist zwar darin zuzustimmen, dass der Zeuge B._____ an- lässlich seiner stadtrichterlichen Einvernahme das Verhalten des Beschuldigten am Tattag nicht konkret beschreiben konnte. Er konnte sich im Detail nicht mehr daran erinnern. Der Verteidiger scheint allerdings auszublenden, dass es sich bei

- 8 - einem Polizeirapport um eine von der Polizei als Strafverfolgungsbehörde zu- sammengetragene Akte handelt, mithin um ein zulässiges Beweismittel (Art. 12 lit. a StPO, Art. 15 StPO, Art. 100 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 139 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil BGer vom 19. Mai 2014 [6B_1057/2013], E. 2.3 m.w.H.). Dies gilt umso mehr bei Massendelikten wie dem vorliegenden. Ferner lässt die Verteidigung auch unberücksichtigt, dass der Zeuge B._____ in der genannten stadtrichter- lichen Einvernahme sinngemäss bestätigte, den im Rapport gegen den Beschul- digten vermerkten Sachverhalt so auch beobachtet zu haben. Mehrmals betonte er, dass er das nicht so rapportiert hätte, wenn er dies selber nicht auch gesehen hätte (Urk. 12 Nr. 7 und 10). Bei dieser Einvernahme war der Beschuldigte anwe- send und konnte von seinem Anspruch auf rechtliches Gehör, insbesondere von seinem Recht auf Konfrontation und auf Stellen von Ergänzungsfragen uneinge- schränkt Gebrauch machen. Der vom Zeugen B._____ erstellte Polizeirapport vom 8. Mai 2015 ist damit mit der in Anwesenheit des Beschuldigten durchgeführ- ten Zeugeneinvernahme von B._____ und der dabei erfolgten Bestätigung dessen Wahrheitsgehaltes uneingeschränkt verwertbar und voll beweiskräftig (vgl. Urteil BGer vom 3. März 2014 [6B_510/2013], E. 1.3.2). Deshalb durfte die Vorinstanz auf die darin gemachten Ausführungen von B._____ abstellen, ohne den Grund- satz in dubio pro reo, den Anspruch auf ein faires Verfahren und das Willkürverbot zu verletzen. Verdeutlichend sei darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz dabei in Bezug auf das darin rapportierte Geständnis des Beschuldigten zu dessen Guns- ten von einem Missverständnis ausging (Urk. 27 S. 9). Dass der Zeuge B._____ anlässlich der stadtrichterlichen Einvernahme nur noch das Standardprozedere beschreiben konnte, vermag – entgegen dem Ver- teidiger – an dieser Erkenntnis nichts zu ändern. So handelt es sich beim vorge- worfenen Fehlverhalten des Beschuldigten – wie die Vorinstanz zu Recht feststell- te (Urk. 27 S. 8 f.) – um ein anlässlich einer routinemässigen Verkehrskontrolle entdecktes Massendelikt. Der Zeuge B._____ musste an der Tatörtlichkeit allein an diesem Tattag ca. innerhalb nur einer Stunde zusammen mit seinem Kollegen fünf gleiche Verkehrsübertretungen verzeigen. Der Polizeirapport wurde tags darauf am 8. Mai 2015 erstellt, also tatnah. Die darin gemachten Angaben sind in Bezug auf das Überfahren der Sicherheitslinie sowie das vorgeworfene vor-

- 9 - schriftswidrige Überholmanöver eindeutig und klar abgefasst. Als Zeuge einver- nommen wurde der rapportierende Polizeibeamte B._____ erst am 10. März 2016, d.h. knapp ein Jahr nach der rapportierten Wahrnehmung dieses Massen- delikts. Unter diesen Umständen ist es durchaus verständlich, dass er sich knapp ein Jahr nach der Tat nicht mehr an den konkreten Einzelfall erinnern und statt- dessen nur das Standardprozedere beschreiben konnte. Es ist gerichtsnotorisch, dass die Erinnerung umso besser ist, je kürzer ein Ereignis zurückliegt (Urteil BGer vom 26.04.2012 [6B_132/2012], E. 2.4.2). Dies macht seine Aussage gera- de authentisch und realitätsnah. Im Übrigen ist ohnehin allein entscheidend, dass der Zeuge B._____ die wahrheitsmässige Erstellung seines Polizeirapports in Anwesenheit des Beschuldigten mehrmals bestätigte und sich die Schilderung des Standardprozederes mit den darin festgehaltenen Beobachtungen deckt. Die Verteidigung bringt in diesem Zusammenhang weiter vor, dass die Vor- instanz im Ergebnis die Aussage des Zeugen B._____ derjenigen des Beschul- digten vorgezogen habe, obwohl sie beide als gleichwertig gewürdigt habe. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Die Vorinstanz kam vielmehr zum Schluss, dass die Belastungen des Zeugen gesamtheitlich, d.h. auch unter Berücksichtigung der höheren Glaubwürdigkeit des Zeugen, uneingeschränkt glaubhaft seien, während sie die Aussagen des Beschuldigten, dessen Glaubwürdigkeit zutreffend als ein- geschränkt gewürdigt wurde, (nur) als grundsätzlich glaubhaft erachtete (Urk. 27 S. 8 f., 11). Diese Erwägungen überzeugen. Wenngleich nämlich die Depositio- nen des Beschuldigten mehrheitlich widerspruchsfrei sind und er den Sachverhalt vorbehältlich des Überfahrens der Sicherheitslinie sowie des Überholens mehre- rer Fahrzeuge anerkennt, vermögen sie unter Berücksichtigung seiner einge- schränkten Glaubwürdigkeit keine von der Darstellung des Polizeibeamten abwei- chende Überzeugung zu schaffen bzw. ernsthafte Zweifel daran zu begründen. Im Ergebnis stellte die Vorinstanz damit willkürfrei auf die Aussagen des Zeugen B._____ ab. 3.2. Die Verteidigung bringt weiter vor, dass die vorinstanzliche Erwägung, wo- nach der Polizeirapport die konkreten, eigenen Beobachtungen des Zeugen B._____ festhalte, aktenwidrig und willkürlich sei. Der Zeuge B._____ habe näm-

- 10 - lich eingeräumt, dass der im Polizeirapport geschilderte Sachverhalt auf einem "copy and paste"-Verfahren basiere. Somit könne eben gerade nicht zweifelsohne festgestellt werden, dass B._____ denjenigen Sachverhalt im Polizeirapport do- kumentiert habe, den er unmittelbar selbst wahrgenommen habe, zumal Letzteres im Rapport selbst nicht explizit so festgehalten worden sei und es durchaus nahe- liegend sei, dass B._____ beim "Kopieren des Textes" etwas durcheinander ge- bracht haben könne (Urk. 28 S. 3 f.; Urk. 36 S. 3; so bereits auch vor Vorinstanz: Urk. 19 S. 3). Dass der Zeuge den im Polizeirapport umschriebenen Sachverhalt nicht neu verfasste, sondern stattdessen einen in einem gleichgelagerten Fall bereits ver- fassten Sachverhaltstext kopierte und in den Polizeirapport vom 8. Mai 2015 ein- fügte, ist zwar richtig. Dies hat der Zeuge selber eingeräumt. Bei diesem Vorge- hen handelt es sich allerdings nicht um einen unüblichen Vorgang beim Umgang mit Massendelikten der vorliegenden Art. Allein daraus kann entgegen der Vertei- digung mitnichten darauf geschlossen werden, dass der Zeuge als Polizeibeamter wahrheitswidrig eine tatbestandliche Beobachtung bzw. einen tatbestandlichen Sachverhalt rapportiert, den er selber nicht wahrgenommen hat. Einmal mehr ist in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass der Zeuge anlässlich seiner stadtrichterlichen Einvernahme glaubhaft angab, dass nur dann rapportiert werde, wenn man sehe, dass jemand die Sicherheitslinie an der Tatörtlichkeit überfahre (Urk. 12 Nr. 7, 10). Es besteht keinerlei Anlass, an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage zu zweifeln. Es ist kein Interesse des Zeugen B._____ erkennbar, den Beschuldigten mit einer unwahren Angabe zu Unrecht zu belasten. Auch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge etwas durcheinander gebracht haben könnte. Die Vorinstanz ist somit willkürfrei davon ausgegangen, dass der Zeuge bei der Rapportierung seine eigenen Beobachtungen festhielt (vgl. Urk. 27 S. 9). Eine aktenwidrige Erwägung ist nicht erkennbar. 3.3. Die Verteidigung rügt sodann die vorinstanzliche Feststellung, dass die Sicht des Zeugen B._____ nicht eingeschränkt gewesen sei, weil es hierfür keine An- haltspunkte gäbe. Dies sei offensichtlich unrichtig. So ergäbe sich explizit aus den Aussagen des Beschuldigten, welche die Vorinstanz als grundsätzlich glaubhaft

- 11 - gewürdigt habe, ein entsprechender Anhaltspunkt. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten sei B._____, bevor er ihn angehalten habe, nicht am üblichen Be- obachtungsstandort positioniert gewesen. Daraus ergäbe sich, dass er den Be- schuldigten bzw. dessen Fehlverhalten überhaupt nicht habe sehen können. Die Vorinstanz habe damit die Aussagen des Beschuldigten willkürlich ausser Acht gelassen (Urk. 28 S. 4; Urk. 36 S. 5 f., m.H. auf Urk. 27 S. 9). Dass die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B._____ – entgegen der Be- hauptung der Verteidigung – höher als diejenige des Beschuldigten ist, wurde be- reits erwogen. Ebenso wurde schon festgestellt, dass deshalb auf die Aussagen von B._____ abzustellen ist (vgl. oben E. II.3.1). B._____ sagte diesbezüglich explizit folgendes aus: "Ich sehe jeden, der dort eine Übertretung begeht, sonst rapportiere ich nicht." (vgl. Urk. 12 Nr. 10). Da der Zeuge B._____ gegen den Be- schuldigten rapportierte (Urk. 1), muss er den Beschuldigten – ausgehend von der genannten glaubhaften Aussage – beim fehlerhaften Überholmanöver und dem Überfahren der Sicherheitslinie gesehen haben. Allein das ist entscheidend und nicht, wo sich der Zeuge genau befand. Die beanstandete Feststellung des Vor- derrichters ist damit weder offensichtlich unrichtig noch willkürlich. Im Gegenteil deckt sie sich sogar mit der Aktenlage. So gab der Beschuldigte selbst anlässlich seiner stadtrichterlichen Einvernahme an, dass B._____ ihm anlässlich seiner Anhaltung mit den Händen diejenige Distanz gezeigt habe, um welche er die Si- cherheitslinie überfahren habe (Urk. 11 S. 2), was B._____ nicht hätte tun kön- nen, wenn er das fehlerhafte Überholmanöver überhaupt nicht gesehen hätte. 3.4. Schliesslich macht der Beschuldigte geltend, dass die vorinstanzliche Erwä- gung, wonach es aufgrund der faktischen Gegebenheiten überhaupt nicht möglich gewesen sei, ein Überholmanöver mit genügendem seitlichen Abstand innerhalb der Fahrbahn durchzuführen, offensichtlich unrichtig sei. Sie stelle eine krasse Missachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" dar und verletze den Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör sowie das Immutabilitätsprinzip (Urk. 36 S. 6 - 8; Urk. 28 S. 4 - 7). Die Vorinstanz vermochte in ihrer Beweiswürdigung – entgegen den Ausfüh- rungen der Verteidigung – willkürfrei und überzeugend aufzuzeigen, dass die fak-

- 12 - tischen Gegebenheiten an der Rämistrasse (ca. auf Höhe der Liegenschaft 100) ein Überholmanöver von mehreren Autos ohne Überfahren der Sicherheitslinie nicht zuliessen (Urk. 27 S. 10 f.). So folgerte der Vorderrichter gestützt auf die im Recht liegenden Übersichtsaufnahmen des Tatortes und die glaubhaften Aussa- gen des Zeugen B._____ schlüssig und zutreffend, dass die Rämistrasse an der Stelle, wo der Beschuldigte das Überholmanöver vornahm, hierfür zu schmal sei. Die Vorinstanz ging dabei sogar zu Gunsten des Beschuldigten davon aus, dass er das Überholmanöver – wie von ihm behauptet – kurz nach dem ersten Fuss- gängerstreifen vornahm, wo die gesamte Fahrbahnbreite (inkl. Fahrradstreifen) unbestrittenermassen ca. 4 m betrug (vgl. Urk. 28 S. 5). Hiervon sei die Breite des Fahrradstreifens von ca. 1 m abzuziehen, da davon auszugehen sei, dass ein Au- tofahrer bei rechtskonformem Verhalten den Radstreifen nicht benutze, d.h. nicht ganz rechts auf der Strasse fahre. Dem ist – entgegen den konkret hiergegen vorgebrachten Einwänden der Verteidigung (Urk. 36 S. 7) – vollumfänglich zuzu- stimmen. So ergibt sich aus Art. 46 Abs. 1 SVG und Art. 40 Abs. 3 VRV, dass selbst die mit einer unterbrochenen Linie abgegrenzten Radstreifen grundsätzlich Radfahrern vorbehalten sind (vgl. Art. 1 Abs. 7 VRV) und eben nur ausnahms- weise von Fahrzeugen befahren werden dürfen; nämlich nur dann, wenn sie den Fahrradverkehr dadurch nicht behindern. Radfahrer geniessen auf Radstreifen das Vortrittsrecht gegenüber Fahrzeugen (GIGER, SVG-Kommentar, N 1 zu Art. 46 Abs. 1 SVG; vgl. Art. 40 Abs. 4 VRV). Von der Einhaltung dieser Grundsätze durch die am Tattag auf der genannten Fahrbahn fahrenden Autos muss – mit der Vorinstanz – unter Verweis auf den Vertrauensgrundsatz gemäss Art. 26 SVG ausgegangen werden. Wenn die Vorinstanz nun – unter Abzug der Breite der Fahrradbahn – feststellt, dass bei einer Fahrbahnbreite von ca. 3 m das Überho- len von mindestens zwei, in einer rollenden Kolonne stehenden Fahrzeugen ohne Überfahren der Sicherheitslinie beinahe unmöglich sei, so ist dies weder willkür- lich noch verletzt es den Grundsatz "in dubio pro reo". Dieses Erkenntnis wäre im Übrigen auch unabhängig von der Lenkerbreite des vom Beschuldigten gefahre- nen Motorrades haltbar, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen der Verteidi- gung unbehelflich sind. Es bleibt schliesslich darauf hinzuweisen, dass sich die Rügen der Verteidigung zur vorinstanzlichen Würdigung der Übersichtsaufnah-

- 13 - men (Urk. 36 S. 6 f.) in einer appellatorischen Kritik erschöpfen. Die Verteidigung legt nämlich ihren diesbezüglichen Schlussfolgerungen lediglich ihre eigene Wür- digung dieses Beweismittels zugrunde. Darauf ist nicht einzugehen.

4. Damit beruht die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung weder auf Fehlern noch auf Rechtsverletzungen. Die entsprechenden Feststellungen sind ferner haltbar und stehen mit der tatsächlichen Situation in keinem Widerspruch. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist der inkriminierte Sachverhalt somit er- stellt. III. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der einfachen Verkehrsregel- verletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 35 Abs. 2 und Abs. 3 SVG sowie Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV (Urk. 27 S. 14) schuldig. Der Beschuldigte hat sich weder vor Vorinstanz noch im Berufungsverfahren zur rechtlichen Würdigung (auch nicht eventualiter) geäussert (vgl. Urk. 19; Urk. 28; Urk. 36). Die rechtliche Würdigung des Vorderrichters ist nicht zu beanstanden. Es kann in zustimmender Weise hierauf verwiesen werden (Urk. 27 S. 12; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der vorinstanzliche Schuldspruch ist somit zu bestätigen. IV. Strafe

1. Die Vorinstanz befand eine Busse von Fr. 300.– für angemessen (Urk. 27 S. 12 f.). Der Beschuldigte ging weder in seiner Berufungserklärung noch in deren Begründung auf die von der Vorinstanz ausgefällte Bussenhöhe ein.

2. Die Vorinstanz hat korrekt dargelegt, dass gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG eine Busse auszusprechen ist, welche gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB maximal Fr. 10'000.– betragen kann. Ebenso richtig ist die Erwägung, dass die Strafe in- nerhalb des Strafrahmens nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen ist, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Urk. 27

- 14 - S. 12). Nachfolgend ist zu prüfen, ob die von der Vorinstanz ausgesprochene Höhe der Busse diesen Vorgaben entspricht.

3. Mit äusserst knapper Begründung kam die Vorinstanz zum Schluss, dass das Verschulden des Beschuldigten als nicht mehr leicht zu qualifizieren sei. Weshalb sie trotz dieser Einschätzung so tief im unteren Bereich des möglichen Strafrahmens von bis zu Fr. 10'000.– blieb, ist nicht ganz nachvollziehbar. Im Er- gebnis erscheint jedoch die von der Vorinstanz festgelegte Bussenhöhe von Fr. 300.– angemessen, ist doch das Tatverschulden gesamthaft als sehr leicht einzustufen. Das verkehrswidrige Verhalten dauerte nämlich nur kurz, es entstan- den weder Sach- noch Personenschaden. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz, sodass die subjektive Tatschwere die objekti- ve Schwere der Tat nicht zu relativieren vermag. Es liegen weder straferhöhende noch -mindernde Täterkomponenten vor. Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen, ist nicht geständig und weder einsichtig noch reuig. Zu berücksichtigen bleibt schliesslich, dass der Beschuldigte ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 1'200.– hat, von seinem Vater Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 397.– erhält und über ein liquides Vermögen von ca. Fr. 5'000.– verfügt (Urk. 35/1-6). Aus all diesen Gründen ist der Beschuldigte – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – mit einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen.

4. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB ist für den Fall der schuldhaften Nichtbezah- lung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe zu bestimmen. Diese ist nach den Ver- hältnissen des Täters so zu bemessen, dass sie seinem Verschulden angemes- sen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB), wobei dem Gericht bei der Bemessung ein weiter Ermessensspielraum zusteht (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Praxisgemäss ist von einem Umwandlungssatz von Fr. 100.– pro Tag auszugehen. Die von der Vor- instanz festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen erweist sich somit als an- gemessen.

- 15 - V. Kosten Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) zu be- stätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren mit seinem Antrag auf Freispruch unterliegt, sind ihm die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 35 Abs. 2 und Abs. 3 SVG sowie Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.–.
  3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
  4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
  5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.
  6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten, − das Stadtrichteramt Zürich sowie − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz sowie − das Verkehrssicherheitszentrum OW/NW, Abteilung Administrativ- massnahmen, Polizeigebäude Foribach, 6061 Sarnen 1. - 16 -
  8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 7. Dezember 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU160052-O/U/hb Mitwirkend: Der Oberrichter lic. iur Spiess, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. Wasser-Keller und lic. iur. Affolter sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. Karabayir Urteil vom 7. Dezember 2016 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Stadtrichteramt Zürich, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 8. Juni 2016 (GC160215)

- 2 - Anklage: Der Strafbefehl des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich vom 17. Juni 2015 ist die- sem Urteil beigeheftet (Urk. 2). Urteil der Vorinstanz:

1. Der Einsprecher ist schuldig des Überfahrens der Sicherheitslinie und Über- holens im Kolonnenverkehr, ohne die Gewissheit zu haben, ohne Behinde- rung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können, im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 35 Abs. 2 und Abs. 3 SVG sowie Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV.

2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.–.

3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. Allfällige weitere Ausla- gen bleiben vorbehalten.

5. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 830.– (Fr. 330.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. 2015-034-678 vom 17. Juni 2015 sowie Fr. 500.– Untersuchungskosten) werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 300.– werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert.

- 3 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 36 S. 2) " 1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizu- sprechen; eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, des erstinstanzlichen Ver- fahrens und der stadtrichteramtlichen Untersuchung seien auf die Gerichtskasse zu nehmen bzw. dem Stadtrichteramt zur Ab- schreibung zu überlassen.

3. Der Beschuldigte sei für die entstandenen anwaltlichen Aufwen- dungen zu entschädigen."

b) des Stadtrichteramtes: (Urk. 41, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, vom

8. Juni 2016 wurde der Beschuldigte A._____ zusammenfassend wegen mehrfa- cher Übertretung von Verkehrsvorschriften zu einer Busse von Fr. 300.– verurteilt. Ferner wurde entschieden, dass an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen trete, wenn der Beschuldigte diese Busse schuldhaft nicht bezahle. Schliesslich befand die Vorinstanz über die Kostenfestsetzung und -auflage (Urk. 27 S. 14 f.). 1.2. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 15. Juni 2016 rechtzeitig Berufung an (Urk. 23). Am 8. August 2016 ging bei der hiesigen Kammer fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 28, datiert vom 5. August 2016; vgl. auch Urk. 26/2). Das Stadtrichteramt Zürich verzichtete nach Erhalt der Berufungserklärung des Beschuldigten auf eine Anschlussberufung (Urk. 29, 30/2 und 31). Beweisergänzungen wurden keine beantragt. Mit Beschluss vom 30. Au- gust 2016 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um seine Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 32). Am 26. September 2016 gingen bei der hiesigen Kammer die Berufungsan- träge und deren Begründung fristgerecht ein (Urk. 36, datiert vom 23. September 2016; vgl. auch Urk. 33/1) und wurden an das Stadtrichteramt Zürich sowie die Vorinstanz zugestellt (Urk. 38 f.). Mit Eingabe vom 30. August 2016 reichte der Beschuldigte das ausgefüllte Datenerfassungsblatt mit diversen Beilagen betref- fend seine finanziellen Verhältnisse ein (Urk. 34 f.). Die Vorinstanz verzichtete am

29. September 2016 auf eine Vernehmlassung und das Stadtrichteramt Zürich mit Eingabe vom 3. Oktober 2016 auf eine Berufungsantwort (Urk. 41 f.). Damit er- weist sich das vorliegende Verfahren als spruchreif.

- 5 - 1.3. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). E contrario erwachsen die nicht von der Berufung erfassten Punkte in Rechtskraft (SCHMID, StPO-Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1 zu Art. 402; vgl. auch Art. 437 StPO). Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte beantragte einen Freispruch von jeglicher Schuld (Urk. 36 S. 2). Insofern ist das vorinstanzliche Urteil in allen Punkten zu überprü- fen.

2. Bilden allerdings – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). 2.1. Betreffend den Sachverhalt hat das Berufungsgericht konkret nur zu prüfen, ob dieser durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, festgestellt wurde. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie na- mentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Beweislage auf der ei- nen und der Urteilsbegründung auf der anderen Seite. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Ver- letzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen sind Konstellationen relevant, die als willkür- liche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID, a.a.O., N 12 f. zu Art. 398; BSK StPO - EUGSTER, N 3 zu Art. 398 StPO; Urteil BGer vom 6. März 2012 [6B_696/2011], E. 2.1). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Si- tuation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Das Berufungsgericht darf und muss sich in Sachverhaltsfragen auf eine Willkürprüfung beschränken und hat keine er-

- 6 - neute Beweiswürdigung vorzunehmen (vgl. Urteil BGer vom 6. März 2012 [6B_696/2011], E. 4.1). 2.2. Weiter wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen bei der durch die Vorinstanz vorgenommenen rechtlichen Würdigung überprüft. Dabei liegt kei- ne Einschränkung der Überprüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen, und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (vgl. HUG, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zur StPO, 2010, N 23 zu Art. 398).

3. Somit ist im Folgenden zu überprüfen, ob die vom Beschuldigten vorge- brachten Beanstandungen von der oben dargelegten Überprüfungsbefugnis ge- deckt sind, und gegebenenfalls, ob das vorinstanzliche Urteil auf willkürlicher Sachverhaltsfeststellung oder auf Rechtsverletzungen beruht. II. Sachverhalt

1. Der inkriminierte Sachverhalt kann dem angehängten Strafbefehl des Stadt- richteramtes Zürich vom 17. Juni 2015 (Urk. 2) sowie dem Urteil der Vorinstanz (Urk. 27 S. 3 f.) entnommen werden.

2. Die Vorinstanz kam in Würdigung der zur Verfügung stehenden Beweise zur Erkenntnis, dass der inkriminierte Sachverhalt erstellt sei (Urk. 27 S. 4 ff.). Dabei konnte sie sich neben den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 11; Prot. I S. 4 f.) auf die vom Polizeibeamten B._____ rapportierten Feststellungen (Urk. 1) sowie auf dessen Zeugenaussage (Urk. 12) stützen, die sie allesamt zusammengefasst und korrekt wiedergegeben hat (Urk. 27 S. 8 - 10). Hierauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Den Akten liegen des Weiteren sowohl dem Beschuldigten als auch dem Zeugen B._____ anlässlich der jeweiligen stadtrichterlichen Einvernahme vom 10. März 2016 vor- gehaltene Übersichtspläne der Tatörtlichkeit bei (Urk. 11 Anhang; Urk. 12 An- hang). Der Zeuge B._____ reichte schliesslich anlässlich der genannten Einver- nahme in Anwesenheit des Beschuldigten eine "Geschäftsliste" von allen am

- 7 -

7. Mai 2015 zwischen 15.17 Uhr und 16.14 Uhr an der Tatörtlichkeit erfassten Verzeigungen ein (Urk. 12 Anhang).

3. Der Beschuldigte macht in der Berufungserklärung vom 5. August 2016 und seiner Berufungsbegründung vom 23. September 2016 zusammenfassend gel- tend, dass das vorinstanzliche Urteil in mehreren Punkten auf einer offensichtlich unrichtigen und auf Rechtsverletzung beruhenden Sachverhaltsfeststellung grün- de (Urk. 28 S. 2; Urk. 36 S. 2). Nach wie vor gesteht er zwar ein, am 7. Mai 2012 sein Motorrad auf der Rämistrasse stadtauswärts gelenkt und auf Höhe der Rämistrasse 100 um ca. 15.52 Uhr ein Fahrzeug von links überholt zu haben. Er bestreitet aber weiterhin, dass er mehrere Fahrzeuge überholt und dabei die Sicherheitslinie überfahren habe. Im Folgenden ist auf die einzelnen Rügepunkte einzugehen. 3.1. Der Beschuldigte lässt beanstanden, dass die Vorinstanz unter Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" und des Willkürverbots auf die Angaben des Polizeibeamten B._____ im Polizeirapport vom 8. Mai 2015 und anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 10. März 2016 abgestellt habe. Der Zeuge habe sich anlässlich der stadtrichterlichen Einvernahme an den konkreten Vorfall nicht mehr erinnern können, so dass die im Polizeirapport festgehaltene Sachverhaltsum- schreibung nicht habe bestätigt werden können. Dies sei entgegen der Vorinstanz auch nicht mit einer allgemein gefassten Beschreibung des Standardprozederes bei solchen Kontrollen, welche der Zeuge anlässlich seiner stadtrichterlichen Ein- vernahme abgegeben habe, rechtsgenügend erfolgt. Nichtsdestotrotz habe die Vorinstanz dem Polizeirapport und den Zeugenaussagen von B._____ zu hohe Beweiskraft beigemessen und sei willkürlich zum Schluss gekommen, dass des- sen Aussagen als Zeuge glaubhaft seien, obwohl er den konkreten Sachverhalts- ablauf überhaupt nicht mehr habe beschreiben können (Urk. 28 S. 3; Urk. 36 S. 4, 8 f.; so auch vor Vorinstanz, vgl. Urk. 19 S. 3). Der Verteidigung ist zwar darin zuzustimmen, dass der Zeuge B._____ an- lässlich seiner stadtrichterlichen Einvernahme das Verhalten des Beschuldigten am Tattag nicht konkret beschreiben konnte. Er konnte sich im Detail nicht mehr daran erinnern. Der Verteidiger scheint allerdings auszublenden, dass es sich bei

- 8 - einem Polizeirapport um eine von der Polizei als Strafverfolgungsbehörde zu- sammengetragene Akte handelt, mithin um ein zulässiges Beweismittel (Art. 12 lit. a StPO, Art. 15 StPO, Art. 100 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 139 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil BGer vom 19. Mai 2014 [6B_1057/2013], E. 2.3 m.w.H.). Dies gilt umso mehr bei Massendelikten wie dem vorliegenden. Ferner lässt die Verteidigung auch unberücksichtigt, dass der Zeuge B._____ in der genannten stadtrichter- lichen Einvernahme sinngemäss bestätigte, den im Rapport gegen den Beschul- digten vermerkten Sachverhalt so auch beobachtet zu haben. Mehrmals betonte er, dass er das nicht so rapportiert hätte, wenn er dies selber nicht auch gesehen hätte (Urk. 12 Nr. 7 und 10). Bei dieser Einvernahme war der Beschuldigte anwe- send und konnte von seinem Anspruch auf rechtliches Gehör, insbesondere von seinem Recht auf Konfrontation und auf Stellen von Ergänzungsfragen uneinge- schränkt Gebrauch machen. Der vom Zeugen B._____ erstellte Polizeirapport vom 8. Mai 2015 ist damit mit der in Anwesenheit des Beschuldigten durchgeführ- ten Zeugeneinvernahme von B._____ und der dabei erfolgten Bestätigung dessen Wahrheitsgehaltes uneingeschränkt verwertbar und voll beweiskräftig (vgl. Urteil BGer vom 3. März 2014 [6B_510/2013], E. 1.3.2). Deshalb durfte die Vorinstanz auf die darin gemachten Ausführungen von B._____ abstellen, ohne den Grund- satz in dubio pro reo, den Anspruch auf ein faires Verfahren und das Willkürverbot zu verletzen. Verdeutlichend sei darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz dabei in Bezug auf das darin rapportierte Geständnis des Beschuldigten zu dessen Guns- ten von einem Missverständnis ausging (Urk. 27 S. 9). Dass der Zeuge B._____ anlässlich der stadtrichterlichen Einvernahme nur noch das Standardprozedere beschreiben konnte, vermag – entgegen dem Ver- teidiger – an dieser Erkenntnis nichts zu ändern. So handelt es sich beim vorge- worfenen Fehlverhalten des Beschuldigten – wie die Vorinstanz zu Recht feststell- te (Urk. 27 S. 8 f.) – um ein anlässlich einer routinemässigen Verkehrskontrolle entdecktes Massendelikt. Der Zeuge B._____ musste an der Tatörtlichkeit allein an diesem Tattag ca. innerhalb nur einer Stunde zusammen mit seinem Kollegen fünf gleiche Verkehrsübertretungen verzeigen. Der Polizeirapport wurde tags darauf am 8. Mai 2015 erstellt, also tatnah. Die darin gemachten Angaben sind in Bezug auf das Überfahren der Sicherheitslinie sowie das vorgeworfene vor-

- 9 - schriftswidrige Überholmanöver eindeutig und klar abgefasst. Als Zeuge einver- nommen wurde der rapportierende Polizeibeamte B._____ erst am 10. März 2016, d.h. knapp ein Jahr nach der rapportierten Wahrnehmung dieses Massen- delikts. Unter diesen Umständen ist es durchaus verständlich, dass er sich knapp ein Jahr nach der Tat nicht mehr an den konkreten Einzelfall erinnern und statt- dessen nur das Standardprozedere beschreiben konnte. Es ist gerichtsnotorisch, dass die Erinnerung umso besser ist, je kürzer ein Ereignis zurückliegt (Urteil BGer vom 26.04.2012 [6B_132/2012], E. 2.4.2). Dies macht seine Aussage gera- de authentisch und realitätsnah. Im Übrigen ist ohnehin allein entscheidend, dass der Zeuge B._____ die wahrheitsmässige Erstellung seines Polizeirapports in Anwesenheit des Beschuldigten mehrmals bestätigte und sich die Schilderung des Standardprozederes mit den darin festgehaltenen Beobachtungen deckt. Die Verteidigung bringt in diesem Zusammenhang weiter vor, dass die Vor- instanz im Ergebnis die Aussage des Zeugen B._____ derjenigen des Beschul- digten vorgezogen habe, obwohl sie beide als gleichwertig gewürdigt habe. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Die Vorinstanz kam vielmehr zum Schluss, dass die Belastungen des Zeugen gesamtheitlich, d.h. auch unter Berücksichtigung der höheren Glaubwürdigkeit des Zeugen, uneingeschränkt glaubhaft seien, während sie die Aussagen des Beschuldigten, dessen Glaubwürdigkeit zutreffend als ein- geschränkt gewürdigt wurde, (nur) als grundsätzlich glaubhaft erachtete (Urk. 27 S. 8 f., 11). Diese Erwägungen überzeugen. Wenngleich nämlich die Depositio- nen des Beschuldigten mehrheitlich widerspruchsfrei sind und er den Sachverhalt vorbehältlich des Überfahrens der Sicherheitslinie sowie des Überholens mehre- rer Fahrzeuge anerkennt, vermögen sie unter Berücksichtigung seiner einge- schränkten Glaubwürdigkeit keine von der Darstellung des Polizeibeamten abwei- chende Überzeugung zu schaffen bzw. ernsthafte Zweifel daran zu begründen. Im Ergebnis stellte die Vorinstanz damit willkürfrei auf die Aussagen des Zeugen B._____ ab. 3.2. Die Verteidigung bringt weiter vor, dass die vorinstanzliche Erwägung, wo- nach der Polizeirapport die konkreten, eigenen Beobachtungen des Zeugen B._____ festhalte, aktenwidrig und willkürlich sei. Der Zeuge B._____ habe näm-

- 10 - lich eingeräumt, dass der im Polizeirapport geschilderte Sachverhalt auf einem "copy and paste"-Verfahren basiere. Somit könne eben gerade nicht zweifelsohne festgestellt werden, dass B._____ denjenigen Sachverhalt im Polizeirapport do- kumentiert habe, den er unmittelbar selbst wahrgenommen habe, zumal Letzteres im Rapport selbst nicht explizit so festgehalten worden sei und es durchaus nahe- liegend sei, dass B._____ beim "Kopieren des Textes" etwas durcheinander ge- bracht haben könne (Urk. 28 S. 3 f.; Urk. 36 S. 3; so bereits auch vor Vorinstanz: Urk. 19 S. 3). Dass der Zeuge den im Polizeirapport umschriebenen Sachverhalt nicht neu verfasste, sondern stattdessen einen in einem gleichgelagerten Fall bereits ver- fassten Sachverhaltstext kopierte und in den Polizeirapport vom 8. Mai 2015 ein- fügte, ist zwar richtig. Dies hat der Zeuge selber eingeräumt. Bei diesem Vorge- hen handelt es sich allerdings nicht um einen unüblichen Vorgang beim Umgang mit Massendelikten der vorliegenden Art. Allein daraus kann entgegen der Vertei- digung mitnichten darauf geschlossen werden, dass der Zeuge als Polizeibeamter wahrheitswidrig eine tatbestandliche Beobachtung bzw. einen tatbestandlichen Sachverhalt rapportiert, den er selber nicht wahrgenommen hat. Einmal mehr ist in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass der Zeuge anlässlich seiner stadtrichterlichen Einvernahme glaubhaft angab, dass nur dann rapportiert werde, wenn man sehe, dass jemand die Sicherheitslinie an der Tatörtlichkeit überfahre (Urk. 12 Nr. 7, 10). Es besteht keinerlei Anlass, an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage zu zweifeln. Es ist kein Interesse des Zeugen B._____ erkennbar, den Beschuldigten mit einer unwahren Angabe zu Unrecht zu belasten. Auch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge etwas durcheinander gebracht haben könnte. Die Vorinstanz ist somit willkürfrei davon ausgegangen, dass der Zeuge bei der Rapportierung seine eigenen Beobachtungen festhielt (vgl. Urk. 27 S. 9). Eine aktenwidrige Erwägung ist nicht erkennbar. 3.3. Die Verteidigung rügt sodann die vorinstanzliche Feststellung, dass die Sicht des Zeugen B._____ nicht eingeschränkt gewesen sei, weil es hierfür keine An- haltspunkte gäbe. Dies sei offensichtlich unrichtig. So ergäbe sich explizit aus den Aussagen des Beschuldigten, welche die Vorinstanz als grundsätzlich glaubhaft

- 11 - gewürdigt habe, ein entsprechender Anhaltspunkt. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten sei B._____, bevor er ihn angehalten habe, nicht am üblichen Be- obachtungsstandort positioniert gewesen. Daraus ergäbe sich, dass er den Be- schuldigten bzw. dessen Fehlverhalten überhaupt nicht habe sehen können. Die Vorinstanz habe damit die Aussagen des Beschuldigten willkürlich ausser Acht gelassen (Urk. 28 S. 4; Urk. 36 S. 5 f., m.H. auf Urk. 27 S. 9). Dass die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B._____ – entgegen der Be- hauptung der Verteidigung – höher als diejenige des Beschuldigten ist, wurde be- reits erwogen. Ebenso wurde schon festgestellt, dass deshalb auf die Aussagen von B._____ abzustellen ist (vgl. oben E. II.3.1). B._____ sagte diesbezüglich explizit folgendes aus: "Ich sehe jeden, der dort eine Übertretung begeht, sonst rapportiere ich nicht." (vgl. Urk. 12 Nr. 10). Da der Zeuge B._____ gegen den Be- schuldigten rapportierte (Urk. 1), muss er den Beschuldigten – ausgehend von der genannten glaubhaften Aussage – beim fehlerhaften Überholmanöver und dem Überfahren der Sicherheitslinie gesehen haben. Allein das ist entscheidend und nicht, wo sich der Zeuge genau befand. Die beanstandete Feststellung des Vor- derrichters ist damit weder offensichtlich unrichtig noch willkürlich. Im Gegenteil deckt sie sich sogar mit der Aktenlage. So gab der Beschuldigte selbst anlässlich seiner stadtrichterlichen Einvernahme an, dass B._____ ihm anlässlich seiner Anhaltung mit den Händen diejenige Distanz gezeigt habe, um welche er die Si- cherheitslinie überfahren habe (Urk. 11 S. 2), was B._____ nicht hätte tun kön- nen, wenn er das fehlerhafte Überholmanöver überhaupt nicht gesehen hätte. 3.4. Schliesslich macht der Beschuldigte geltend, dass die vorinstanzliche Erwä- gung, wonach es aufgrund der faktischen Gegebenheiten überhaupt nicht möglich gewesen sei, ein Überholmanöver mit genügendem seitlichen Abstand innerhalb der Fahrbahn durchzuführen, offensichtlich unrichtig sei. Sie stelle eine krasse Missachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" dar und verletze den Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör sowie das Immutabilitätsprinzip (Urk. 36 S. 6 - 8; Urk. 28 S. 4 - 7). Die Vorinstanz vermochte in ihrer Beweiswürdigung – entgegen den Ausfüh- rungen der Verteidigung – willkürfrei und überzeugend aufzuzeigen, dass die fak-

- 12 - tischen Gegebenheiten an der Rämistrasse (ca. auf Höhe der Liegenschaft 100) ein Überholmanöver von mehreren Autos ohne Überfahren der Sicherheitslinie nicht zuliessen (Urk. 27 S. 10 f.). So folgerte der Vorderrichter gestützt auf die im Recht liegenden Übersichtsaufnahmen des Tatortes und die glaubhaften Aussa- gen des Zeugen B._____ schlüssig und zutreffend, dass die Rämistrasse an der Stelle, wo der Beschuldigte das Überholmanöver vornahm, hierfür zu schmal sei. Die Vorinstanz ging dabei sogar zu Gunsten des Beschuldigten davon aus, dass er das Überholmanöver – wie von ihm behauptet – kurz nach dem ersten Fuss- gängerstreifen vornahm, wo die gesamte Fahrbahnbreite (inkl. Fahrradstreifen) unbestrittenermassen ca. 4 m betrug (vgl. Urk. 28 S. 5). Hiervon sei die Breite des Fahrradstreifens von ca. 1 m abzuziehen, da davon auszugehen sei, dass ein Au- tofahrer bei rechtskonformem Verhalten den Radstreifen nicht benutze, d.h. nicht ganz rechts auf der Strasse fahre. Dem ist – entgegen den konkret hiergegen vorgebrachten Einwänden der Verteidigung (Urk. 36 S. 7) – vollumfänglich zuzu- stimmen. So ergibt sich aus Art. 46 Abs. 1 SVG und Art. 40 Abs. 3 VRV, dass selbst die mit einer unterbrochenen Linie abgegrenzten Radstreifen grundsätzlich Radfahrern vorbehalten sind (vgl. Art. 1 Abs. 7 VRV) und eben nur ausnahms- weise von Fahrzeugen befahren werden dürfen; nämlich nur dann, wenn sie den Fahrradverkehr dadurch nicht behindern. Radfahrer geniessen auf Radstreifen das Vortrittsrecht gegenüber Fahrzeugen (GIGER, SVG-Kommentar, N 1 zu Art. 46 Abs. 1 SVG; vgl. Art. 40 Abs. 4 VRV). Von der Einhaltung dieser Grundsätze durch die am Tattag auf der genannten Fahrbahn fahrenden Autos muss – mit der Vorinstanz – unter Verweis auf den Vertrauensgrundsatz gemäss Art. 26 SVG ausgegangen werden. Wenn die Vorinstanz nun – unter Abzug der Breite der Fahrradbahn – feststellt, dass bei einer Fahrbahnbreite von ca. 3 m das Überho- len von mindestens zwei, in einer rollenden Kolonne stehenden Fahrzeugen ohne Überfahren der Sicherheitslinie beinahe unmöglich sei, so ist dies weder willkür- lich noch verletzt es den Grundsatz "in dubio pro reo". Dieses Erkenntnis wäre im Übrigen auch unabhängig von der Lenkerbreite des vom Beschuldigten gefahre- nen Motorrades haltbar, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen der Verteidi- gung unbehelflich sind. Es bleibt schliesslich darauf hinzuweisen, dass sich die Rügen der Verteidigung zur vorinstanzlichen Würdigung der Übersichtsaufnah-

- 13 - men (Urk. 36 S. 6 f.) in einer appellatorischen Kritik erschöpfen. Die Verteidigung legt nämlich ihren diesbezüglichen Schlussfolgerungen lediglich ihre eigene Wür- digung dieses Beweismittels zugrunde. Darauf ist nicht einzugehen.

4. Damit beruht die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung weder auf Fehlern noch auf Rechtsverletzungen. Die entsprechenden Feststellungen sind ferner haltbar und stehen mit der tatsächlichen Situation in keinem Widerspruch. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist der inkriminierte Sachverhalt somit er- stellt. III. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der einfachen Verkehrsregel- verletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 35 Abs. 2 und Abs. 3 SVG sowie Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV (Urk. 27 S. 14) schuldig. Der Beschuldigte hat sich weder vor Vorinstanz noch im Berufungsverfahren zur rechtlichen Würdigung (auch nicht eventualiter) geäussert (vgl. Urk. 19; Urk. 28; Urk. 36). Die rechtliche Würdigung des Vorderrichters ist nicht zu beanstanden. Es kann in zustimmender Weise hierauf verwiesen werden (Urk. 27 S. 12; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der vorinstanzliche Schuldspruch ist somit zu bestätigen. IV. Strafe

1. Die Vorinstanz befand eine Busse von Fr. 300.– für angemessen (Urk. 27 S. 12 f.). Der Beschuldigte ging weder in seiner Berufungserklärung noch in deren Begründung auf die von der Vorinstanz ausgefällte Bussenhöhe ein.

2. Die Vorinstanz hat korrekt dargelegt, dass gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG eine Busse auszusprechen ist, welche gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB maximal Fr. 10'000.– betragen kann. Ebenso richtig ist die Erwägung, dass die Strafe in- nerhalb des Strafrahmens nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen ist, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Urk. 27

- 14 - S. 12). Nachfolgend ist zu prüfen, ob die von der Vorinstanz ausgesprochene Höhe der Busse diesen Vorgaben entspricht.

3. Mit äusserst knapper Begründung kam die Vorinstanz zum Schluss, dass das Verschulden des Beschuldigten als nicht mehr leicht zu qualifizieren sei. Weshalb sie trotz dieser Einschätzung so tief im unteren Bereich des möglichen Strafrahmens von bis zu Fr. 10'000.– blieb, ist nicht ganz nachvollziehbar. Im Er- gebnis erscheint jedoch die von der Vorinstanz festgelegte Bussenhöhe von Fr. 300.– angemessen, ist doch das Tatverschulden gesamthaft als sehr leicht einzustufen. Das verkehrswidrige Verhalten dauerte nämlich nur kurz, es entstan- den weder Sach- noch Personenschaden. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz, sodass die subjektive Tatschwere die objekti- ve Schwere der Tat nicht zu relativieren vermag. Es liegen weder straferhöhende noch -mindernde Täterkomponenten vor. Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen, ist nicht geständig und weder einsichtig noch reuig. Zu berücksichtigen bleibt schliesslich, dass der Beschuldigte ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 1'200.– hat, von seinem Vater Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 397.– erhält und über ein liquides Vermögen von ca. Fr. 5'000.– verfügt (Urk. 35/1-6). Aus all diesen Gründen ist der Beschuldigte – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – mit einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen.

4. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB ist für den Fall der schuldhaften Nichtbezah- lung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe zu bestimmen. Diese ist nach den Ver- hältnissen des Täters so zu bemessen, dass sie seinem Verschulden angemes- sen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB), wobei dem Gericht bei der Bemessung ein weiter Ermessensspielraum zusteht (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Praxisgemäss ist von einem Umwandlungssatz von Fr. 100.– pro Tag auszugehen. Die von der Vor- instanz festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen erweist sich somit als an- gemessen.

- 15 - V. Kosten Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) zu be- stätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren mit seinem Antrag auf Freispruch unterliegt, sind ihm die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 35 Abs. 2 und Abs. 3 SVG sowie Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.–.

3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten, − das Stadtrichteramt Zürich sowie − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz sowie − das Verkehrssicherheitszentrum OW/NW, Abteilung Administrativ- massnahmen, Polizeigebäude Foribach, 6061 Sarnen 1.

- 16 -

8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 7. Dezember 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Karabayir